Werder (Havel) · Brandenburg · AGS 12069656
Friedhofsgebühren in Werder (Havel), jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Werder (Havel) mit Anlage, beschlossen am 28.05.2020, ausgefertigt am 04.06.2020, bekannt gemacht im amtlichen Verkündungsblatt Nummer 12 vom 18.06.2020, in Kraft seit 19.06.2020, löst die am 28.06.2018 beschlossene Fassung ab. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Werder (Havel) und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Werder (Havel), Friedhofsverwaltung.
- 0,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.426,17 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 24
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung ab dem vollendeten 10. Lebensjahr
Kindergrab für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr auf dem Alten Friedhof in der Inselstadt und dem Neuen Friedhof an der Kemnitzer Straße, Nutzungszeit 20 Jahre, mit Beisetzung
Sondergrabstätte, vierstellig, ehemaliges Erbbegräbnis auf dem Alten Friedhof in der Inselstadt und dem Neuen Friedhof an der Kemnitzer Straße, Nutzungszeit 25 Jahre, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Werder (Havel) kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
14 Grabarten für die Erdbestattung in Werder (Havel)
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrab auf dem Alten Friedhof in der Inselstadt und dem Neuen Friedhof an der Kemnitzer Straße, Nutzungszeit 25 JahreDie Anlage nennt diesen Satz nur für die Friedhöfe in Werder (Havel); für Töplitz und Plötzin steht dort kein Betrag. Nach der Friedhofssatzung wird eine Reihengrabstätte erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben, ein Wiedererwerb ist nicht möglich (Paragraf 14 Absätze 1 und 3). Die Pflege obliegt nach Paragraf 18 Absätze 4 und 5 dem Nutzungsberechtigten. | 534,35 € | - | 534,35 € | 25 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt Erdgrabstätten, Reihengrabstätte, Zeile Erdreihengrab, Spalte Friedhöfe in Werder (Havel) |
| Kindergrab für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr auf dem Alten Friedhof in der Inselstadt und dem Neuen Friedhof an der Kemnitzer Straße, Nutzungszeit 20 JahreDie Anlage setzt den Betrag auf allen drei Friedhofsgruppen ausdrücklich auf 0 Euro. Nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung sind die Wahlgrabstätten in Grabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr und ab dem vollendeten 10. Lebensjahr unterteilt; die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr 20 Jahre. | 0,00 € | - | 0,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt Erdgrabstätten, Wahlgrabstätten, Zeile Kindergrab, Spalte Friedhöfe in Werder (Havel) |
| Kindergrab für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr auf dem Friedhof Töplitz an der Leester Straße und dem Friedhof Neu Töplitz am Göttiner Weg, Nutzungszeit 20 JahreDie Anlage setzt den Betrag auf allen drei Friedhofsgruppen ausdrücklich auf 0 Euro. Nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung sind die Wahlgrabstätten in Grabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr und ab dem vollendeten 10. Lebensjahr unterteilt; die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr 20 Jahre. | 0,00 € | - | 0,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt Erdgrabstätten, Wahlgrabstätten, Zeile Kindergrab, Spalte Friedhöfe in Töplitz |
| Kindergrab für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr auf dem Friedhof Plötzin an der Alten Dorfstraße, Nutzungszeit 20 JahreDie Anlage setzt den Betrag auf allen drei Friedhofsgruppen ausdrücklich auf 0 Euro. Nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung sind die Wahlgrabstätten in Grabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr und ab dem vollendeten 10. Lebensjahr unterteilt; die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr 20 Jahre. | 0,00 € | - | 0,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt Erdgrabstätten, Wahlgrabstätten, Zeile Kindergrab, Spalte Friedhof in Plötzin |
| Erdwahlgrab, einstellig auf dem Alten Friedhof in der Inselstadt und dem Neuen Friedhof an der Kemnitzer Straße, Nutzungszeit 25 JahreNach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht für 25 Jahre verliehen und kann auf Antrag für die gesamte Grabstätte wiedererworben werden. Nach Absatz 2 dürfen in einer unbelegten Wahlgrabstätte auch bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Pflicht zur Anlage und Pflege ergibt sich nach Absatz 11 aus dem Nutzungsrecht. | 1.033,10 € | - | 1.033,10 € | 25 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt Erdgrabstätten, Wahlgrabstätten, Zeile Erdwahlgrab 1-stellig, Spalte Friedhöfe in Werder (Havel) |
| Erdwahlgrab, einstellig auf dem Friedhof Töplitz an der Leester Straße und dem Friedhof Neu Töplitz am Göttiner Weg, Nutzungszeit 25 JahreNach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht für 25 Jahre verliehen und kann auf Antrag für die gesamte Grabstätte wiedererworben werden. Nach Absatz 2 dürfen in einer unbelegten Wahlgrabstätte auch bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Pflicht zur Anlage und Pflege ergibt sich nach Absatz 11 aus dem Nutzungsrecht. | 643,70 € | - | 643,70 € | 25 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt Erdgrabstätten, Wahlgrabstätten, Zeile Erdwahlgrab 1-stellig, Spalte Friedhöfe in Töplitz |
| Erdwahlgrab, einstellig auf dem Friedhof Plötzin an der Alten Dorfstraße, Nutzungszeit 25 JahreNach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht für 25 Jahre verliehen und kann auf Antrag für die gesamte Grabstätte wiedererworben werden. Nach Absatz 2 dürfen in einer unbelegten Wahlgrabstätte auch bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Pflicht zur Anlage und Pflege ergibt sich nach Absatz 11 aus dem Nutzungsrecht. | 608,90 € | - | 608,90 € | 25 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt Erdgrabstätten, Wahlgrabstätten, Zeile Erdwahlgrab 1-stellig, Spalte Friedhof in Plötzin |
| Erdwahlgrab, zweistellig auf dem Alten Friedhof in der Inselstadt und dem Neuen Friedhof an der Kemnitzer Straße, Nutzungszeit 25 JahreDer Betrag gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte. Die Pflicht zur Anlage und Pflege ergibt sich nach Paragraf 15 Absatz 11 der Friedhofssatzung aus dem Nutzungsrecht. | 1.747,00 € | - | 1.747,00 € | 25 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt Erdgrabstätten, Wahlgrabstätten, Zeile Erdwahlgrab 2-stellig, Spalte Friedhöfe in Werder (Havel) |
| Erdwahlgrab, zweistellig auf dem Friedhof Töplitz an der Leester Straße und dem Friedhof Neu Töplitz am Göttiner Weg, Nutzungszeit 25 JahreDer Betrag gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte. Die Pflicht zur Anlage und Pflege ergibt sich nach Paragraf 15 Absatz 11 der Friedhofssatzung aus dem Nutzungsrecht. | 1.135,00 € | - | 1.135,00 € | 25 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt Erdgrabstätten, Wahlgrabstätten, Zeile Erdwahlgrab 2-stellig, Spalte Friedhöfe in Töplitz |
| Erdwahlgrab, zweistellig auf dem Friedhof Plötzin an der Alten Dorfstraße, Nutzungszeit 25 JahreDer Betrag gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte. Die Pflicht zur Anlage und Pflege ergibt sich nach Paragraf 15 Absatz 11 der Friedhofssatzung aus dem Nutzungsrecht. | 1.045,00 € | - | 1.045,00 € | 25 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt Erdgrabstätten, Wahlgrabstätten, Zeile Erdwahlgrab 2-stellig, Spalte Friedhof in Plötzin |
| Sondergrabstätte, zweistellig, ehemaliges Erbbegräbnis auf dem Alten Friedhof in der Inselstadt und dem Neuen Friedhof an der Kemnitzer Straße, Nutzungszeit 25 JahreNicht pflegefrei, obwohl der Name nach einer besonderen Anlage klingt: Sondergrabstätten sind nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung Wahlgrabstätten, die ehemals Erbbegräbnisse waren. Absatz 2 nennt als Ziel die Wiederherstellung und Sanierung der baulichen Anlagen und lässt die Aufwendungen dafür den Nutzungsberechtigten tragen; sie können nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung mit der Erwerbsgebühr verrechnet werden. Für den Friedhof Plötzin nennt die Anlage keinen Satz. | 2.171,27 € | - | 2.171,27 € | 25 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt Erdgrabstätten, Wahlgrabstätten, Zeile Sondergrabstätte 2-stellig, Spalte Friedhöfe in Werder (Havel) |
| Sondergrabstätte, zweistellig, ehemaliges Erbbegräbnis auf dem Friedhof Töplitz an der Leester Straße und dem Friedhof Neu Töplitz am Göttiner Weg, Nutzungszeit 25 JahreNicht pflegefrei, obwohl der Name nach einer besonderen Anlage klingt: Sondergrabstätten sind nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung Wahlgrabstätten, die ehemals Erbbegräbnisse waren. Absatz 2 nennt als Ziel die Wiederherstellung und Sanierung der baulichen Anlagen und lässt die Aufwendungen dafür den Nutzungsberechtigten tragen; sie können nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung mit der Erwerbsgebühr verrechnet werden. Für den Friedhof Plötzin nennt die Anlage keinen Satz. | 1.337,57 € | - | 1.337,57 € | 25 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt Erdgrabstätten, Wahlgrabstätten, Zeile Sondergrabstätte 2-stellig, Spalte Friedhöfe in Töplitz |
| Sondergrabstätte, vierstellig, ehemaliges Erbbegräbnis auf dem Alten Friedhof in der Inselstadt und dem Neuen Friedhof an der Kemnitzer Straße, Nutzungszeit 25 JahreNicht pflegefrei, aus demselben Grund wie die zweistellige Sondergrabstätte: Paragraf 19 Absätze 1 und 2 der Friedhofssatzung weisen die Sanierung der baulichen Anlagen dem Nutzungsberechtigten zu. Für den Friedhof Plötzin nennt die Anlage keinen Satz. | 3.426,17 € | - | 3.426,17 € | 25 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt Erdgrabstätten, Wahlgrabstätten, Zeile Sondergrabstätte 4-stellig, Spalte Friedhöfe in Werder (Havel) |
| Sondergrabstätte, vierstellig, ehemaliges Erbbegräbnis auf dem Friedhof Töplitz an der Leester Straße und dem Friedhof Neu Töplitz am Göttiner Weg, Nutzungszeit 25 JahreNicht pflegefrei, aus demselben Grund wie die zweistellige Sondergrabstätte: Paragraf 19 Absätze 1 und 2 der Friedhofssatzung weisen die Sanierung der baulichen Anlagen dem Nutzungsberechtigten zu. Für den Friedhof Plötzin nennt die Anlage keinen Satz. | 2.237,62 € | - | 2.237,62 € | 25 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt Erdgrabstätten, Wahlgrabstätten, Zeile Sondergrabstätte 4-stellig, Spalte Friedhöfe in Töplitz |
10 Grabarten für die Urne in Werder (Havel)
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrab auf dem Alten Friedhof in der Inselstadt und dem Neuen Friedhof an der Kemnitzer Straße, Nutzungszeit 20 JahreDie Anlage nennt diesen Satz nur für die Friedhöfe in Werder (Havel). Nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung wird die Grabstätte erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; über Paragraf 16 Absatz 5 gelten die Vorschriften über Reihengrabstätten entsprechend, ein Wiedererwerb ist damit nicht möglich. Die Pflege obliegt nach Paragraf 18 Absätze 4 und 5 dem Nutzungsberechtigten. | 266,82 € | - | 266,82 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt Urnengrabstätten, Reihengrabstätten, Zeile Urnenreihengrab, Spalte Friedhöfe in Werder (Havel) |
| Urnengemeinschaftsanlage, anonyme Beisetzung auf dem Alten Friedhof in der Inselstadt und dem Neuen Friedhof an der Kemnitzer Straße, Nutzungszeit 20 JahrePflegefrei, weil Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung für die Urnengemeinschaftsanlagen ausdrücklich sagt: Die Bepflanzung und die Pflege obliegen der Friedhofsverwaltung. Die Beisetzung erfolgt nach demselben Absatz nach einem nicht öffentlich bekannten Plan. Für die Friedhöfe in Töplitz nennt die Anlage keinen Satz. | 450,65 € | - | 450,65 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt Urnengrabstätten, Reihengrabstätten, Zeile Urnengemeinschaftsanlage (anonym), Spalte Friedhöfe in Werder (Havel) |
| Urnengemeinschaftsanlage, anonyme Beisetzung auf dem Friedhof Plötzin an der Alten Dorfstraße, Nutzungszeit 20 JahrePflegefrei, weil Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung für die Urnengemeinschaftsanlagen ausdrücklich sagt: Die Bepflanzung und die Pflege obliegen der Friedhofsverwaltung. Die Beisetzung erfolgt nach demselben Absatz nach einem nicht öffentlich bekannten Plan. Für die Friedhöfe in Töplitz nennt die Anlage keinen Satz. | 365,95 € | - | 365,95 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt Urnengrabstätten, Reihengrabstätten, Zeile Urnengemeinschaftsanlage (anonym), Spalte Friedhof in Plötzin |
| Urnengemeinschaftsanlage, teilanonyme Beisetzung auf dem Friedhof Töplitz an der Leester Straße und dem Friedhof Neu Töplitz am Göttiner Weg, Nutzungszeit 20 JahrePflegefrei aus demselben Paragrafen wie die anonyme Anlage: Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung weist Bepflanzung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu und nennt anonyme und teilanonyme Beisetzung in einem Satz. Die Anlage nennt diesen Satz nur für die Friedhöfe in Töplitz. | 618,00 € | - | 618,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt Urnengrabstätten, Reihengrabstätten, Zeile Urnengemeinschaftsanlage (teilanonym), Spalte Friedhöfe in Töplitz |
| Urnenwahlgrab für bis zu zwei Urnen auf dem Alten Friedhof in der Inselstadt und dem Neuen Friedhof an der Kemnitzer Straße, Nutzungszeit 20 JahreNach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht auf Antrag für 20 Jahre verliehen und der Erwerb richtet sich nach Paragraf 15, ein Wiedererwerb ist damit möglich. Die Pflege obliegt nach Paragraf 18 Absätze 4 und 5 dem Nutzungsberechtigten. | 533,63 € | - | 533,63 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt Urnengrabstätten, Wahlgrabstätten, Zeile Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen), Spalte Friedhöfe in Werder (Havel) |
| Urnenwahlgrab für bis zu zwei Urnen auf dem Friedhof Töplitz an der Leester Straße und dem Friedhof Neu Töplitz am Göttiner Weg, Nutzungszeit 20 JahreNach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht auf Antrag für 20 Jahre verliehen und der Erwerb richtet sich nach Paragraf 15, ein Wiedererwerb ist damit möglich. Die Pflege obliegt nach Paragraf 18 Absätze 4 und 5 dem Nutzungsberechtigten. | 495,50 € | - | 495,50 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt Urnengrabstätten, Wahlgrabstätten, Zeile Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen), Spalte Friedhöfe in Töplitz |
| Urnenwahlgrab für bis zu zwei Urnen auf dem Friedhof Plötzin an der Alten Dorfstraße, Nutzungszeit 20 JahreNach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht auf Antrag für 20 Jahre verliehen und der Erwerb richtet sich nach Paragraf 15, ein Wiedererwerb ist damit möglich. Die Pflege obliegt nach Paragraf 18 Absätze 4 und 5 dem Nutzungsberechtigten. | 368,29 € | - | 368,29 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt Urnengrabstätten, Wahlgrabstätten, Zeile Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen), Spalte Friedhof in Plötzin |
| Urnenwahlgrab für bis zu vier Urnen auf dem Alten Friedhof in der Inselstadt und dem Neuen Friedhof an der Kemnitzer Straße, Nutzungszeit 20 JahreDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. Die Pflege obliegt nach Paragraf 18 Absätze 4 und 5 der Friedhofssatzung dem Nutzungsberechtigten. | 1.008,74 € | - | 1.008,74 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt Urnengrabstätten, Wahlgrabstätten, Zeile Urnenwahlgrab (bis 4 Urnen), Spalte Friedhöfe in Werder (Havel) |
| Urnenwahlgrab für bis zu vier Urnen auf dem Friedhof Töplitz an der Leester Straße und dem Friedhof Neu Töplitz am Göttiner Weg, Nutzungszeit 20 JahreDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. Die Pflege obliegt nach Paragraf 18 Absätze 4 und 5 der Friedhofssatzung dem Nutzungsberechtigten. | 963,07 € | - | 963,07 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt Urnengrabstätten, Wahlgrabstätten, Zeile Urnenwahlgrab (bis 4 Urnen), Spalte Friedhöfe in Töplitz |
| Urnenwahlgrab für bis zu vier Urnen auf dem Friedhof Plötzin an der Alten Dorfstraße, Nutzungszeit 20 JahreDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. Die Pflege obliegt nach Paragraf 18 Absätze 4 und 5 der Friedhofssatzung dem Nutzungsberechtigten. | 704,90 € | - | 704,90 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt Urnengrabstätten, Wahlgrabstätten, Zeile Urnenwahlgrab (bis 4 Urnen), Spalte Friedhof in Plötzin |
8 weitere Gebühren in der Satzung von Werder (Havel)
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schließen des Grabes bei Erd- und Urnenbeisetzungen | Die Friedhofsgebührensatzung erhebt dafür keine Gebühr. Nach der Friedhofssatzung werden die Gräber vom beauftragten Bestatter in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder geschlossen; dessen Preis steht in keiner Satzung der Stadt. | Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung und Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Nutzung der Trauerhalle auf dem Alten oder dem Neuen Friedhof in Werder (Havel) | 90,56 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Zeile Nutzung der Trauerhalle, Spalte Friedhöfe in Werder (Havel) |
| Nutzung der Trauerhalle auf den Friedhöfen Töplitz und Neu Töplitz | 119,52 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Zeile Nutzung der Trauerhalle, Spalte Friedhöfe in Töplitz |
| Nutzung der Trauerhalle auf dem Friedhof Plötzin | 88,87 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Zeile Nutzung der Trauerhalle, Spalte Friedhof in Plötzin |
| Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte | Die Anlage nennt keinen Satz für den Wiedererwerb und auch keinen Jahresbetrag. Ein Verlängerungspreis lässt sich aus der Satzung deshalb nicht bilden. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Separate Bewirtschaftungskosten für Nutzungsrechte, die vor dem 19.06.2020 erworben wurden | Die Satzung erhebt sie für diese Altfälle weiter, beziffert sie aber nicht. Für ab dem 19.06.2020 erworbene Nutzungsrechte fallen sie nicht mehr gesondert an. | Abschnitt Übergangsvorschriften der Friedhofsgebührensatzung |
| Umbettung von Leichen und Aschen | Die Anlage nennt dafür keine Gebühr, obwohl die Friedhofssatzung Umbettungen regelt und für sie die Zustimmung der Friedhofsverwaltung verlangt. | Paragraf 12 der Friedhofssatzung und Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung | Die Satzung erhebt Gebühren für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung nach Maßgabe der Anlage; über die dort genannten Zeilen hinaus nennt sie keine. | Abschnitt Gebührengegenstand der Friedhofsgebührensatzung |
Was ein Grab in Werder (Havel) über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.034,35 €
Erdreihengrab auf dem Alten Friedhof in der Inselstadt und dem Neuen Friedhof an der Kemnitzer Straße, Nutzungszeit 25 Jahre in Werder (Havel), über 25 Jahre, das sind 281,37 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAnlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt Erdgrabstätten, Reihengrabstätte, Zeile Erdreihengrab, Spalte Friedhöfe in Werder (Havel) | 534,35 € |
| BestattungParagraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung und Anlage zur Friedhofsgebührensatzung | 0,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 534,35 € |
Die Anlage nennt diesen Satz nur für die Friedhöfe in Werder (Havel); für Töplitz und Plötzin steht dort kein Betrag. Nach der Friedhofssatzung wird eine Reihengrabstätte erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben, ein Wiedererwerb ist nicht möglich (Paragraf 14 Absätze 1 und 3). Die Pflege obliegt nach Paragraf 18 Absätze 4 und 5 dem Nutzungsberechtigten.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Werder (Havel) mit Anlage, beschlossen am 28.05.2020, ausgefertigt am 04.06.2020, bekannt gemacht im amtlichen Verkündungsblatt Nummer 12 vom 18.06.2020, in Kraft seit 19.06.2020, löst die am 28.06.2018 beschlossene Fassung ab. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
10 Fragen, die die Satzung von Werder (Havel) offenlässt
- Die Gebührensatzung kennt keine Beisetzungsgebühr. Ihre Anlage erhebt ausschließlich den Erwerb des Nutzungsrechts und die Nutzung der Trauerhalle. Nach Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung werden die Gräber vom beauftragten Bestatter in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder geschlossen; dessen Preis steht in keiner Satzung der Stadt. Wir lassen das Feld für die Beisetzungsgebühr deshalb bei allen Grabarten leer, statt eine Zahl zu erfinden oder null zu schreiben. Ein Vergleichspreis aus Nutzung und Beisetzung ist für Werder (Havel) aus der Satzung nicht zu bilden. Der Gegentest an der abgelösten Fassung von 2018 ergab dasselbe Bild, es fehlt also keine Seite.
- Der Tarif führt drei Preisspalten nebeneinander, eine für die Friedhöfe in Werder (Havel), eine für die in Töplitz und eine für Plötzin. Dieselbe Grabart kostet je Friedhof unterschiedlich viel. Wir führen deshalb je Preisspalte eine eigene Grabart. Drei Zeilen tragen nur zwei Beträge: Die Sondergrabstätten gibt es nicht in Plötzin, die anonyme Urnengemeinschaftsanlage nicht in Töplitz und die teilanonyme nur in Töplitz. Das Erdreihengrab und das Urnenreihengrab nennt die Anlage nur für die Friedhöfe in Werder (Havel). Die Zuordnung der Beträge zu den Spalten erfolgte über die x-Koordinaten der Wörter im PDF.
- Die Friedhofssatzung trägt in der von der Stadt bereitgestellten PDF-Datei keine Paragrafennummern; die Überschriften stehen ohne Zählung da. Die hier genannten Paragrafen sind aus der Reihenfolge der Überschriften gezählt. Gegengeprüft wurde an fünf Stellen, an denen die Satzung selbst auf Paragrafen verweist: Paragraf 3 Absatz 1 für den Nutzungsberechtigten, Paragraf 4 für die Schließung, Paragraf 7 Absatz 1 Satz 2 für die Gewerbetreibenden, Paragraf 15 für die Wahlgrabstätten und Paragraf 26 Absatz 1 für die Verkehrssicherungspflichten. Alle fünf treffen die gezählte Stelle. Eine Restunsicherheit bleibt.
- Einen Preis für den Wiedererwerb oder die Verlängerung eines Nutzungsrechts nennt die Anlage nicht, weder als Gesamtbetrag noch als Jahressatz. Ein Verlängerungspreis lässt sich für Werder (Havel) deshalb nicht angeben, obwohl Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung den Wiedererwerb ausdrücklich vorsieht.
- Die Übergangsvorschrift der Gebührensatzung sagt, dass für die vor dem Inkrafttreten bereits erworbenen Nutzungsrechte die bestehenden separaten Bewirtschaftungskosten weiter erhoben werden. Für ein heute erworbenes Grab fallen sie also nicht mehr gesondert an, sie stecken im Erwerbspreis. Wie hoch die Altbeträge sind, sagt die Satzung nicht.
- Das Kindergrab kostet nach der Anlage auf allen drei Friedhofsgruppen 0 Euro. Das ist kein Auslesefehler, die Anlage schreibt dreimal ausdrücklich 0 Euro. Wir führen es als Grabart nur für Kinder, weil Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung die Wahlgrabstätten in Grabfelder für Verstorbene bis zum und ab dem vollendeten 10. Lebensjahr unterteilt.
- Die Sondergrabstätten führen wir nicht als pflegefrei, obwohl sie die teuersten Gräber der Stadt sind. Nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung sind es Wahlgrabstätten, die ehemals Erbbegräbnisse waren; Absatz 2 nennt als Ziel die Wiederherstellung und Sanierung der baulichen Anlagen und lässt die Aufwendungen dafür den Nutzungsberechtigten tragen, der sie nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung mit der Erwerbsgebühr verrechnen kann. Wie hoch diese Aufwendungen ausfallen, steht in keiner Satzung.
- Eine Gebühr für Umbettungen, für das Abräumen oder Einebnen einer Grabstätte und für die Genehmigung eines Grabmals nennt die Anlage nicht, obwohl die Friedhofssatzung alle drei Vorgänge regelt. Bei Vernachlässigung darf die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 20 auf Kosten des Verantwortlichen handeln, ohne dass die Satzung diese Kosten beziffert.
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung für die fünf von der Stadt verwalteten Friedhöfe: Alter Friedhof Werder (Havel) in der Inselstadt, Neuer Friedhof an der Kemnitzer Straße, Friedhof Plötzin an der Alten Dorfstraße, Friedhof Töplitz an der Leester Straße und Friedhof Neu Töplitz am Göttiner Weg. Für kirchliche Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Ordnungen, die wir nicht erfassen.
- Die Fassung ist von 2020 und damit sechs Jahre alt. Wir haben nachgesehen, ob es eine jüngere gibt, statt es zu vermuten: Alle 434 Dokumente der Seite Bekanntmachungen wurden heruntergeladen und ausgelesen, nämlich die vollständigen Amtsblätter der Jahrgänge 2019 bis 2024 und alle Einzelbekanntmachungen der Quartale 1/2025 bis 3/2026 bis zur Ausgabe vom 02.09.2026. Keines ändert die Friedhofsgebührensatzung. Neun Dateien tragen keine Textebene; die drei Amtsblätter darunter, vom 14.10.2021, 25.05.2022 und 04.08.2022, wurden als Bild geprüft und nennen in ihren Inhaltsverzeichnissen kein Friedhofsthema. Der Jahresabschluss 2023, bekannt gemacht im 1. Quartal 2026, sagt außerdem ausdrücklich, dass auf eine Anpassung der Friedhofsgebühren verzichtet wurde.
Friedhöfe in Werder (Havel) und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in Werder (Havel)Lage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
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- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ronnenberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moormerland6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wipperfürth9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Westf.)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Petershagen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karben10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dillenburg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Rappenau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weinheim9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Quedlinburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Werder (Havel) mit Anlage beschlossen am 28.05.2020, ausgefertigt am 04.06.2020, bekannt gemacht im amtlichen Verkündungsblatt Nummer 12 vom 18.06.2020, in Kraft seit 19.06.2020, löst die am 28.06.2018 beschlossene Fassung ab
- Friedhofssatzung der Stadt Werder (Havel) beschlossen am 28.06.2018, ausgefertigt am 09.07.2018, bekannt gemacht im amtlichen Verkündungsblatt Nummer 15 vom 19.07.2018, in Kraft seit 20.07.2018
- Stadt Werder (Havel), Ortsrecht und Satzungen, Abschnitt Recht, Sicherheit und Ordnung Stand 05.09.2026, führt die Friedhofssatzung sowie die Friedhofsgebührensatzung ab 19.06.2020 und die abgelöste bis 18.06.2020
- Stadt Werder (Havel), Bekanntmachungen mit den Amtsblättern 2019 bis 2024 und den Einzelbekanntmachungen ab dem 1. Quartal 2025 434 Dokumente bis zur Ausgabe vom 02.09.2026, ausgewertet als Aktualitätsnachweis
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.