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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Wipperfürth · Nordrhein-Westfalen · AGS 05374052

Friedhofsgebühren in Wipperfürth, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus XXIV. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Hansestadt Wipperfürth (Weststraße, Hindenburgstraße, Lüdenscheider Straße, Agathaberg, Egen, Klaswipper, Kreuzberg, Thier und Wipperfeld) vom 18.12.2025, mit dem neu gefassten Paragrafen 4, beschlossen vom Rat am 17.12.2025, ausgefertigt und öffentlich bekanntgemacht am 18. beziehungsweise 22.12.2025, nach Artikel II in Kraft seit dem 01.01.2026; sie löst die XXIII. Änderungssatzung vom 19.12.2024 ab. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Wipperfürth und nicht für einzelne. Träger ist Hansestadt Wipperfürth.

2.027,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnenreihengrabstelle, mit Beisetzung

3.610,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wahlgrabstelle, einstellig, mit Beisetzung

9
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung

Paragraf 11 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Wipperfürth kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Wipperfürth führt 9 Grabarten. Die günstigste ist Urnenreihengrabstelle mit 2.027,00 €, die teuerste Wahlgrabstelle, einstellig mit 3.610,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist XXIV. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Hansestadt Wipperfürth (Weststraße, Hindenburgstraße, Lüdenscheider Straße, Agathaberg, Egen, Klaswipper, Kreuzberg, Thier und Wipperfeld) vom 18.12.2025, mit dem neu gefassten Paragrafen 4, beschlossen vom Rat am 17.12.2025, ausgefertigt und öffentlich bekanntgemacht am 18. beziehungsweise 22.12.2025, nach Artikel II in Kraft seit dem 01.01.2026; sie löst die XXIII. Änderungssatzung vom 19.12.2024 ab.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

4 Grabarten für die Erdbestattung in Wipperfürth

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Wahlgrabstelle, einstelligAls einzige Grabart wird das Wahlgrab nach Jahren berechnet: 101,00 Euro je Wahlgrabstelle und Jahr, über die Nutzungsdauer von 30 Jahren 3.030,00 Euro. Die zweistellige Stelle kostet 6.060,00, die dreistellige 9.090,00 und die vierstellige 12.120,00 Euro, jede weitere Stelle das Vielfache des einstelligen Betrages. Nutzungsrechte werden nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur für die gesamte Grabstätte verliehen, auch schon zu Lebzeiten. In jeder Stelle können nach Auskunft der Stadt ein Sarg und bis zu zwei Urnen aufgenommen werden, in unbelegten Stellen bis zu vier Urnen. Das Nutzungsrecht kann nach Paragraf 15 Absatz 2 für 10, 20 oder 30 Jahre wiedererworben werden. Nicht pflegefrei: Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung macht den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich.3.030,00 €580,00 €3.610,00 €30 J.Gebührentarif Ziffer 1 a) aa) und Ziffer 1 a) aa) (1)
ReihengrabstelleDas günstigste Erdgrab in Wipperfürth, gleichauf mit der anonymen Reihengrabstelle. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden; zulässig ist nach Absatz 6 zusätzlich die Bestattung eines Kindes unter einem Jahr, einer Tot- oder Fehlgeburt oder von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren. Nicht pflegefrei: Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung macht den Inhaber des Grabregisterauszuges für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich.2.670,00 €580,00 €3.250,00 €30 J.Gebührentarif Ziffer 1 b) ba)
Anonyme ReihengrabstellePflegefrei, weil es keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle zu pflegen gibt: Nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung finden die allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf anonyme Grabfelder keine Anwendung, ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. Zulässig ist nach Paragraf 14 Absatz 4 allein der Eintrag von Vor- und Nachnamen und des Sterbejahres auf einem dafür vorgesehenen Pflasterstein oder einem von der Verwaltung aufgestellten Denkmal, und zwar nur auf Antrag; über die Lage entscheidet die Verwaltung nach eigenem Ermessen. Anonyme Bestattungen sind nach Auskunft der Stadt nur auf dem Friedhof Wipperfürth-Weststraße möglich. Es ist eine Reihengrabstätte nach Paragraf 14, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.2.670,00 €580,00 €3.250,00 €30 J.Gebührentarif Ziffer 1 b) bb)
KindergrabstelleNach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung werden eigene Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten eingerichtet. Die Ruhezeit beträgt für diese Altersgruppe nach Paragraf 11 25 Jahre, die Nutzungsdauer der Grabstelle ebenso. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist bei Reihengrabstätten nicht möglich. Nicht pflegefrei: Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung weist Herrichtung und Instandhaltung dem Inhaber des Grabregisterauszuges zu.2.050,00 €464,00 €2.514,00 €25 J.Gebührentarif Ziffer 1 b) bc)

5 Grabarten für die Urne in Wipperfürth

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenwahlgrabstelleUrnenwahlgrabstätten sind nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für 20 Jahre verliehen wird; die Zahl der Urnen richtet sich nach der Größe der Grabstätte und soll vier nicht überschreiten. Das Nutzungsrecht kann nach Auskunft der Stadt für 10, 20 oder 30 Jahre verlängert werden. Nicht pflegefrei: Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung macht den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich.2.360,00 €387,00 €2.747,00 €20 J.Gebührentarif Ziffer 1 b) bd)
UrnenreihengrabstelleDas günstigste Urnengrab in Wipperfürth, gleichauf mit dem anonymen Urnengrab. Urnenreihengrabstätten werden nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren abgegeben; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich, und es darf nur eine Asche beigesetzt werden. Nicht pflegefrei: Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung weist Herrichtung und Instandhaltung dem Inhaber des Grabregisterauszuges zu.1.640,00 €387,00 €2.027,00 €20 J.Gebührentarif Ziffer 1 b) be)
Anonymes UrnengrabPflegefrei, weil es keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle zu pflegen gibt: Die Beisetzung erfolgt nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 mal 0,50 Metern, und nach Paragraf 19 Absatz 1 finden die allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf anonyme Grabfelder keine Anwendung, ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. Anonyme Bestattungen sind nach Auskunft der Stadt nur auf dem Friedhof Wipperfürth-Weststraße möglich. Es ist eine Urnenreihengrabstätte, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.1.640,00 €387,00 €2.027,00 €20 J.Gebührentarif Ziffer 1 b) bf)
UrnenwandkammerDie Beisetzungsgebühr ist mit 193,00 Euro nach Ziffer 2 a) ad) nur halb so hoch wie bei einer Urnenbestattung im Boden; sie deckt nach der Bekanntmachung das Entfernen der Urnen aus der Urnenwand und die Herrichtung des Kolumbariums. In einer Urnenkammer können nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung höchstens zwei Urnen beigesetzt werden. Nicht pflegefrei, obwohl es nichts zu bepflanzen gibt: Die Urnenwandkammer ist nach Paragraf 16 Absatz 3 eine Urnenwahlgrabstätte in einer Mauer, Paragraf 26 Absatz 3 macht bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Satzung erlaubt ihm eigene Abdeckplatten, Kerzenhalter und Blumenvasen. Über die Pflege der Anlage schweigt sie. In der Friedhofskapelle Wipperfeld soll nach Auskunft der Stadt eine weitere Urnenwand eingerichtet werden.1.940,00 €193,00 €2.133,00 €20 J.Gebührentarif Ziffer 1 b) bg)
UrnenbaumwahlgrabDie einzige Grabart, hinter der der Gebührentarif keine Nutzungsdauer in Klammern nennt. Es ist nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung eine Urnenwahlgrabstätte, die unter dafür vorgesehenen Bäumen eingerichtet wird, und für Urnenwahlgrabstätten beträgt die Nutzungszeit nach demselben Absatz 20 Jahre; die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 11 ebenfalls 20 Jahre. Pflegefrei: Derselbe Absatz sagt im Abschnitt Baumgrabstätten, dem Nutzungsberechtigten und den Angehörigen stehe kein Gestaltungs- oder Pflegerecht an der Grabstätte zu, Grabschmuck dürfe außer während der Beisetzung nur an einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Platz abgelegt werden, und verblühter oder vertrockneter Grabschmuck werde regelmäßig durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen, zulässig ist ein ebenerdiger liegender Stein bis 30 mal 30 Zentimeter. In einer Baumgrabstätte können höchstens zwei Urnen beigesetzt werden.1.740,00 €387,00 €2.127,00 €20 J.Gebührentarif Ziffer 1 b) bh)

39 weitere Gebühren in der Satzung von Wipperfürth

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes bei einer Erdbestattung580,00 €Gebührentarif Ziffer 2 a) aa)
Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes bei einer Erdbestattung von Personen bis zum 5. Lebensjahr464,00 €Gebührentarif Ziffer 2 a) ab)
Urnenbestattung387,00 €Gebührentarif Ziffer 2 a) ac)
Urnenwandbestattung, einschließlich Entfernen der Urnen aus der Urnenwand und Herrichtung des Kolumbariums193,00 €Gebührentarif Ziffer 2 a) ad)
Umbettung einer Erdgrabstelle1.547,00 €Gebührentarif Ziffer 2 b) ba)
Umbettung einer Kindergrabstelle928,00 €Gebührentarif Ziffer 2 b) bb)
Umbettung einer Urnengrabstelle773,00 €Gebührentarif Ziffer 2 b) bc)
Herrichtung einer Wahlgrabstätte durch die Friedhofsverwaltung193,00 €Gebührentarif Ziffer 2 c) ca)
Herrichtung eines Reihengrabes durch die Friedhofsverwaltung193,00 €Gebührentarif Ziffer 2 c) cb)
Herrichtung eines Kindergrabes durch die Friedhofsverwaltung155,00 €Gebührentarif Ziffer 2 c) cc)
Herrichtung eines Urnenwahlgrabes durch die Friedhofsverwaltung155,00 €Gebührentarif Ziffer 2 c) cd)
Herrichtung einer Urnenreihengrabstätte durch die Friedhofsverwaltung155,00 €Gebührentarif Ziffer 2 c) ce)
Benutzung der Trauerhalle Westfriedhof424,00 €Gebührentarif Ziffer 3 a) aa)
Benutzung der Leichenzelle Westfriedhof610,00 €Gebührentarif Ziffer 3 b)
Abräumen eines Wahlgrabes nach Ablauf der Nutzungszeit, je Grabstelle290,00 €Gebührentarif Ziffer 4 a) aa)
Abräumen eines Reihengrabes nach Ablauf der Ruhezeit290,00 €Gebührentarif Ziffer 4 a) ab)
Abräumen eines Kindergrabes nach Ablauf der Ruhezeit233,00 €Gebührentarif Ziffer 4 a) ac)
Abräumen eines Urnenwahlgrabes nach Ablauf der Nutzungszeit233,00 €Gebührentarif Ziffer 4 a) ad)
Abräumen eines Urnenreihengrabes nach Ablauf der Ruhezeit233,00 €Gebührentarif Ziffer 4 a) ae)
Grabpflege bei Abräumung vor Ablauf der Ruhezeit, einstelliges Wahlgrab, je Jahr bis zum Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit101,00 €Gebührentarif Ziffer 4 b) ba)
Grabpflege bei Abräumung vor Ablauf der Ruhezeit, zweistelliges Wahlgrab, je Jahr202,00 €Gebührentarif Ziffer 4 b) bb)
Grabpflege bei Abräumung vor Ablauf der Ruhezeit, dreistelliges Wahlgrab, je Jahr303,00 €Gebührentarif Ziffer 4 b) bc)
Grabpflege bei Abräumung vor Ablauf der Ruhezeit, vierstelliges Wahlgrab, je Jahr404,00 €Gebührentarif Ziffer 4 b) bd)
Grabpflege bei Abräumung vor Ablauf der Ruhezeit, Wahlgrab mit mehr als vier Stellen, je Stelle und Jahr101,00 €Gebührentarif Ziffer 4 b) be)
Grabpflege bei Abräumung vor Ablauf der Ruhezeit, Urnenwahlgrab, je Jahr118,00 €Gebührentarif Ziffer 4 b) bf)
Grabpflege bei Abräumung vor Ablauf der Ruhezeit, Reihengrab, je Jahr89,00 €Gebührentarif Ziffer 4 b) bg)
Grabpflege bei Abräumung vor Ablauf der Ruhezeit, Kindergrab, je Jahr82,00 €Gebührentarif Ziffer 4 b) bh)
Grabpflege bei Abräumung vor Ablauf der Ruhezeit, Urnenreihengrab, je Jahr82,00 €Gebührentarif Ziffer 4 b) bi)
Grabpflege bei Abräumung vor Ablauf der Ruhezeit, anonymes Urnengrab, je Jahr82,00 €Gebührentarif Ziffer 4 b) bj)
Genehmigung zur Aufstellung eines stehenden Steines mit Einfassung251,00 €Gebührentarif Ziffer 5 a.)
Genehmigung zur Aufstellung eines liegenden Steines mit Einfassung201,00 €Gebührentarif Ziffer 5 b.)
Genehmigung zur Aufstellung eines stehenden Steines201,00 €Gebührentarif Ziffer 5 c.)
Genehmigung zur Aufstellung eines liegenden Steines176,00 €Gebührentarif Ziffer 5 d.)
Genehmigung für eine Abdeckplatte an der Urnenwand50,00 €Gebührentarif Ziffer 5 e.)
Genehmigung für Einfassung oder Abdeckung mit stehendem Stein251,00 €Gebührentarif Ziffer 5 f.)
Genehmigung für Einfassung oder Abdeckung mit liegendem Stein201,00 €Gebührentarif Ziffer 5 g.)
Genehmigung zur Errichtung einer Grabeinfassung50,00 €Gebührentarif Ziffer 5 h.)
Ablehnung eines Genehmigungsantrages30,00 €Gebührentarif, Schlusssatz der Ziffer 5
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstelle, je Grabstelle und Jahr101,00 €Gebührentarif Ziffer 1 a) aa)
XXIV. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Hansestadt Wipperfürth (Weststraße, Hindenburgstraße, Lüdenscheider Straße, Agathaberg, Egen, Klaswipper, Kreuzberg, Thier und Wipperfeld) vom 18.12.2025, mit dem neu gefassten Paragrafen 4, beschlossen vom Rat am 17.12.2025, ausgefertigt und öffentlich bekanntgemacht am 18. beziehungsweise 22.12.2025, nach Artikel II in Kraft seit dem 01.01.2026; sie löst die XXIII. Änderungssatzung vom 19.12.2024 ab.

Was ein Grab in Wipperfürth über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

11.410,00 €

Wahlgrabstelle, einstellig in Wipperfürth, über 30 Jahre, das sind 380,33 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer 1 a) aa) und Ziffer 1 a) aa) (1)3.030,00 €
BestattungGebührentarif Ziffer 2 a) aa)580,00 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde3.610,00 €

Als einzige Grabart wird das Wahlgrab nach Jahren berechnet: 101,00 Euro je Wahlgrabstelle und Jahr, über die Nutzungsdauer von 30 Jahren 3.030,00 Euro. Die zweistellige Stelle kostet 6.060,00, die dreistellige 9.090,00 und die vierstellige 12.120,00 Euro, jede weitere Stelle das Vielfache des einstelligen Betrages. Nutzungsrechte werden nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur für die gesamte Grabstätte verliehen, auch schon zu Lebzeiten. In jeder Stelle können nach Auskunft der Stadt ein Sarg und bis zu zwei Urnen aufgenommen werden, in unbelegten Stellen bis zu vier Urnen. Das Nutzungsrecht kann nach Paragraf 15 Absatz 2 für 10, 20 oder 30 Jahre wiedererworben werden. Nicht pflegefrei: Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung macht den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: XXIV. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Hansestadt Wipperfürth (Weststraße, Hindenburgstraße, Lüdenscheider Straße, Agathaberg, Egen, Klaswipper, Kreuzberg, Thier und Wipperfeld) vom 18.12.2025, mit dem neu gefassten Paragrafen 4, beschlossen vom Rat am 17.12.2025, ausgefertigt und öffentlich bekanntgemacht am 18. beziehungsweise 22.12.2025, nach Artikel II in Kraft seit dem 01.01.2026; sie löst die XXIII. Änderungssatzung vom 19.12.2024 ab. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

13 Fragen, die die Satzung von Wipperfürth offenlässt

  • Die Lesefassung im Ortsrecht nennt für die zweistellige Wahlgrabstelle 3.060 Euro, die unterschriebene Bekanntmachung 6.060 Euro. Maßgeblich ist die Bekanntmachung, und nur sie ergibt Sinn: Der Jahressatz von 101,00 Euro mal 30 Jahre mal zwei Stellen sind 6.060 Euro, und die drei- und die vierstellige Stelle stehen mit 9.090 und 12.120 Euro auf dem Drei- und dem Vierfachen des einstelligen Betrages. Erfasst ist ohnehin nur die einstellige Wahlgrabstelle mit 3.030 Euro, die in beiden Fassungen gleich lautet.
  • Die Fußnote der Lesefassung im Ortsrecht bezeichnet die ändernde Satzung als XXII. Änderungssatzung vom 18.12.2025. Die XXII. Änderungssatzung ist vom 14.12.2023; die Satzung vom 18.12.2025 trägt in ihrer eigenen Überschrift und in ihrem Artikel II die Nummer XXIV.
  • Die Bekanntmachung der XXIV. Änderungssatzung ist ein Bildscan ohne Textebene. PyMuPDF liefert für alle vier Seiten null Zeichen; gelesen wurde sie durch Rendern mit 170 dpi.
  • Eine Pflegegebühr kennt die Satzung nicht, deshalb ist bei keiner Grabart etwas in die Nutzungsgebühr hineingerechnet. Die Herrichtungsgebühren der Ziffer 2 c) sind nicht eingerechnet, weil sie nach Paragraf 26 Absatz 5 Satz 2 der Friedhofssatzung nur anfallen, wenn die Friedhofsverwaltung die Herrichtung auf Wunsch übernimmt. Die Grabpflegegebühren der Ziffer 4 b) sind ebenfalls nicht eingerechnet: Sie fallen nur an, wenn ein Grab vor Ablauf der Ruhezeit abgeräumt wird und die Stadt die Fläche bis zum Ende der Frist weiterpflegen muss.
  • Die Abräumgebühren der Ziffer 4 a) sind nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet. Die Satzung erhebt sie nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit und nicht schon beim Erwerb des Nutzungsrechts. Wer ein Wahlgrab erwirbt, hat am Ende zusätzlich 290,00 Euro je Grabstelle zu erwarten, ein Reihengrab ebenfalls 290,00 Euro, ein Kinder-, Urnenwahl- oder Urnenreihengrab 233,00 Euro.
  • Für die Verlängerung eines Nutzungsrechts nennt die Satzung nur beim Wahlgrab einen Betrag, nämlich den Jahressatz von 101,00 Euro je Grabstelle. Für die Urnenwahlgrabstelle, die Urnenwandkammer und das Urnenbaumwahlgrab, die nach Paragraf 15 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung ebenfalls für 10, 20 oder 30 Jahre wiedererworben werden können, gibt es keine Jahresangabe und keinen eigenen Tarif. Die Satzung sagt dazu nur, bei Neuerwerb und Verlängerung sei die Friedhofssatzung zu beachten.
  • Für das Aschengrabfeld nach Paragraf 17 der Friedhofssatzung, in dem die Asche ohne Urne beigesetzt wird, nennt der Gebührentarif seit der XXIV. Änderungssatzung keinen Betrag mehr. Die Fassung der XXII. Änderungssatzung vom 14.12.2023 kannte dafür noch die Ziffer 2 a) ae) mit 262,00 Euro für Aschenbestattungen; eine Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechts gab es auch damals nicht. Wir führen das Aschengrabfeld deshalb nicht als Grabart.
  • Die gärtnerbetreuten Grabfelder (Memoriam-Gärten) nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung sind nicht erfasst. Vor dem Erwerb ist dort ein Vertrag mit dem betreuenden Unternehmen abzuschließen, Gestaltung und Pflege obliegen allein diesem Unternehmen, und die Gebührensatzung nennt keinen Betrag. Diese Bestattungsmöglichkeit gibt es nur auf dem Friedhof Weststraße.
  • Die Urnenwandkammer führen wir nicht als pflegefrei, obwohl es dort nichts zu bepflanzen gibt. Sie ist nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung eine Urnenwahlgrabstätte in einer Mauer, Paragraf 26 Absatz 3 macht bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Satzung erlaubt ihm eigene Abdeckplatten, Kerzenhalter und Blumenvasen. Über die Pflege der Anlage sagt sie nichts.
  • Der Gebührentarif nennt hinter jeder Grabart die Nutzungsdauer in Klammern, nur beim Urnenbaumwahlgrab nach Ziffer 1 b) bh) nicht. Wir setzen 20 Jahre an, weil es nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung eine unter einem Baum eingerichtete Urnenwahlgrabstätte ist und für Urnenwahlgrabstätten dort eine Nutzungszeit von 20 Jahren gilt, die zugleich der Ruhezeit für Aschen nach Paragraf 11 entspricht.
  • Die festgesetzten Gebühren enthalten nach dem Schlusssatz des Paragrafen 4 keine Umsatzsteuer. Sollten die Leistungen umsatzsteuerpflichtig werden, erhöhen sich die Beträge um 19 Prozent.
  • Aktualität geprüft am 05.09.2026 im Verzeichnis der öffentlichen Bekanntmachungen der Hansestadt Wipperfürth. Die acht Seiten des Archivs reichen bis 2019 zurück. Die jüngste Bekanntmachung zum Friedhofswesen ist die XXIV. Änderungssatzung vom 22.12.2025; für das Jahr 2026 ist bis zum 10.08.2026 keine verzeichnet, und eine Änderungssatzung zur Friedhofssatzung nach der V. vom 28.09.2020 gibt es im gesamten Archiv nicht.
  • Die Gebührensatzung nennt in ihrem Titel neun Friedhöfe. Die Friedhöfe Hindenburgstraße und Lüdenscheider Straße sind nach Paragraf 3 Absatz 1 der Friedhofssatzung für Bestattungen geschlossen; die Stadt führt auf ihrer Serviceseite deshalb nur sieben Friedhöfe. Trauerhallen mit Kühlzellen gibt es nach derselben Seite auf den Friedhöfen Weststraße und Wipperfeld, der Gebührentarif nennt unter Ziffer 3 aber nur die Trauerhalle und die Leichenzelle des Westfriedhofs.

Friedhöfe in Wipperfürth und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.