Wipperfürth · Nordrhein-Westfalen · AGS 05374052
Friedhofsgebühren in Wipperfürth, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus XXIV. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Hansestadt Wipperfürth (Weststraße, Hindenburgstraße, Lüdenscheider Straße, Agathaberg, Egen, Klaswipper, Kreuzberg, Thier und Wipperfeld) vom 18.12.2025, mit dem neu gefassten Paragrafen 4, beschlossen vom Rat am 17.12.2025, ausgefertigt und öffentlich bekanntgemacht am 18. beziehungsweise 22.12.2025, nach Artikel II in Kraft seit dem 01.01.2026; sie löst die XXIII. Änderungssatzung vom 19.12.2024 ab. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Wipperfürth und nicht für einzelne. Träger ist Hansestadt Wipperfürth.
- 2.027,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.610,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 9
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung
Urnenreihengrabstelle, mit Beisetzung
Wahlgrabstelle, einstellig, mit Beisetzung
Paragraf 11 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Wipperfürth kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
4 Grabarten für die Erdbestattung in Wipperfürth
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Wahlgrabstelle, einstelligAls einzige Grabart wird das Wahlgrab nach Jahren berechnet: 101,00 Euro je Wahlgrabstelle und Jahr, über die Nutzungsdauer von 30 Jahren 3.030,00 Euro. Die zweistellige Stelle kostet 6.060,00, die dreistellige 9.090,00 und die vierstellige 12.120,00 Euro, jede weitere Stelle das Vielfache des einstelligen Betrages. Nutzungsrechte werden nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur für die gesamte Grabstätte verliehen, auch schon zu Lebzeiten. In jeder Stelle können nach Auskunft der Stadt ein Sarg und bis zu zwei Urnen aufgenommen werden, in unbelegten Stellen bis zu vier Urnen. Das Nutzungsrecht kann nach Paragraf 15 Absatz 2 für 10, 20 oder 30 Jahre wiedererworben werden. Nicht pflegefrei: Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung macht den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. | 3.030,00 € | 580,00 € | 3.610,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1 a) aa) und Ziffer 1 a) aa) (1) |
| ReihengrabstelleDas günstigste Erdgrab in Wipperfürth, gleichauf mit der anonymen Reihengrabstelle. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden; zulässig ist nach Absatz 6 zusätzlich die Bestattung eines Kindes unter einem Jahr, einer Tot- oder Fehlgeburt oder von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren. Nicht pflegefrei: Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung macht den Inhaber des Grabregisterauszuges für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. | 2.670,00 € | 580,00 € | 3.250,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1 b) ba) |
| Anonyme ReihengrabstellePflegefrei, weil es keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle zu pflegen gibt: Nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung finden die allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf anonyme Grabfelder keine Anwendung, ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. Zulässig ist nach Paragraf 14 Absatz 4 allein der Eintrag von Vor- und Nachnamen und des Sterbejahres auf einem dafür vorgesehenen Pflasterstein oder einem von der Verwaltung aufgestellten Denkmal, und zwar nur auf Antrag; über die Lage entscheidet die Verwaltung nach eigenem Ermessen. Anonyme Bestattungen sind nach Auskunft der Stadt nur auf dem Friedhof Wipperfürth-Weststraße möglich. Es ist eine Reihengrabstätte nach Paragraf 14, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. | 2.670,00 € | 580,00 € | 3.250,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1 b) bb) |
| KindergrabstelleNach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung werden eigene Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten eingerichtet. Die Ruhezeit beträgt für diese Altersgruppe nach Paragraf 11 25 Jahre, die Nutzungsdauer der Grabstelle ebenso. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist bei Reihengrabstätten nicht möglich. Nicht pflegefrei: Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung weist Herrichtung und Instandhaltung dem Inhaber des Grabregisterauszuges zu. | 2.050,00 € | 464,00 € | 2.514,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1 b) bc) |
5 Grabarten für die Urne in Wipperfürth
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenwahlgrabstelleUrnenwahlgrabstätten sind nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für 20 Jahre verliehen wird; die Zahl der Urnen richtet sich nach der Größe der Grabstätte und soll vier nicht überschreiten. Das Nutzungsrecht kann nach Auskunft der Stadt für 10, 20 oder 30 Jahre verlängert werden. Nicht pflegefrei: Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung macht den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. | 2.360,00 € | 387,00 € | 2.747,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1 b) bd) |
| UrnenreihengrabstelleDas günstigste Urnengrab in Wipperfürth, gleichauf mit dem anonymen Urnengrab. Urnenreihengrabstätten werden nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren abgegeben; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich, und es darf nur eine Asche beigesetzt werden. Nicht pflegefrei: Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung weist Herrichtung und Instandhaltung dem Inhaber des Grabregisterauszuges zu. | 1.640,00 € | 387,00 € | 2.027,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1 b) be) |
| Anonymes UrnengrabPflegefrei, weil es keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle zu pflegen gibt: Die Beisetzung erfolgt nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 mal 0,50 Metern, und nach Paragraf 19 Absatz 1 finden die allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf anonyme Grabfelder keine Anwendung, ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. Anonyme Bestattungen sind nach Auskunft der Stadt nur auf dem Friedhof Wipperfürth-Weststraße möglich. Es ist eine Urnenreihengrabstätte, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. | 1.640,00 € | 387,00 € | 2.027,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1 b) bf) |
| UrnenwandkammerDie Beisetzungsgebühr ist mit 193,00 Euro nach Ziffer 2 a) ad) nur halb so hoch wie bei einer Urnenbestattung im Boden; sie deckt nach der Bekanntmachung das Entfernen der Urnen aus der Urnenwand und die Herrichtung des Kolumbariums. In einer Urnenkammer können nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung höchstens zwei Urnen beigesetzt werden. Nicht pflegefrei, obwohl es nichts zu bepflanzen gibt: Die Urnenwandkammer ist nach Paragraf 16 Absatz 3 eine Urnenwahlgrabstätte in einer Mauer, Paragraf 26 Absatz 3 macht bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Satzung erlaubt ihm eigene Abdeckplatten, Kerzenhalter und Blumenvasen. Über die Pflege der Anlage schweigt sie. In der Friedhofskapelle Wipperfeld soll nach Auskunft der Stadt eine weitere Urnenwand eingerichtet werden. | 1.940,00 € | 193,00 € | 2.133,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1 b) bg) |
| UrnenbaumwahlgrabDie einzige Grabart, hinter der der Gebührentarif keine Nutzungsdauer in Klammern nennt. Es ist nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung eine Urnenwahlgrabstätte, die unter dafür vorgesehenen Bäumen eingerichtet wird, und für Urnenwahlgrabstätten beträgt die Nutzungszeit nach demselben Absatz 20 Jahre; die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 11 ebenfalls 20 Jahre. Pflegefrei: Derselbe Absatz sagt im Abschnitt Baumgrabstätten, dem Nutzungsberechtigten und den Angehörigen stehe kein Gestaltungs- oder Pflegerecht an der Grabstätte zu, Grabschmuck dürfe außer während der Beisetzung nur an einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Platz abgelegt werden, und verblühter oder vertrockneter Grabschmuck werde regelmäßig durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen, zulässig ist ein ebenerdiger liegender Stein bis 30 mal 30 Zentimeter. In einer Baumgrabstätte können höchstens zwei Urnen beigesetzt werden. | 1.740,00 € | 387,00 € | 2.127,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1 b) bh) |
39 weitere Gebühren in der Satzung von Wipperfürth
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes bei einer Erdbestattung | 580,00 € | Gebührentarif Ziffer 2 a) aa) |
| Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes bei einer Erdbestattung von Personen bis zum 5. Lebensjahr | 464,00 € | Gebührentarif Ziffer 2 a) ab) |
| Urnenbestattung | 387,00 € | Gebührentarif Ziffer 2 a) ac) |
| Urnenwandbestattung, einschließlich Entfernen der Urnen aus der Urnenwand und Herrichtung des Kolumbariums | 193,00 € | Gebührentarif Ziffer 2 a) ad) |
| Umbettung einer Erdgrabstelle | 1.547,00 € | Gebührentarif Ziffer 2 b) ba) |
| Umbettung einer Kindergrabstelle | 928,00 € | Gebührentarif Ziffer 2 b) bb) |
| Umbettung einer Urnengrabstelle | 773,00 € | Gebührentarif Ziffer 2 b) bc) |
| Herrichtung einer Wahlgrabstätte durch die Friedhofsverwaltung | 193,00 € | Gebührentarif Ziffer 2 c) ca) |
| Herrichtung eines Reihengrabes durch die Friedhofsverwaltung | 193,00 € | Gebührentarif Ziffer 2 c) cb) |
| Herrichtung eines Kindergrabes durch die Friedhofsverwaltung | 155,00 € | Gebührentarif Ziffer 2 c) cc) |
| Herrichtung eines Urnenwahlgrabes durch die Friedhofsverwaltung | 155,00 € | Gebührentarif Ziffer 2 c) cd) |
| Herrichtung einer Urnenreihengrabstätte durch die Friedhofsverwaltung | 155,00 € | Gebührentarif Ziffer 2 c) ce) |
| Benutzung der Trauerhalle Westfriedhof | 424,00 € | Gebührentarif Ziffer 3 a) aa) |
| Benutzung der Leichenzelle Westfriedhof | 610,00 € | Gebührentarif Ziffer 3 b) |
| Abräumen eines Wahlgrabes nach Ablauf der Nutzungszeit, je Grabstelle | 290,00 € | Gebührentarif Ziffer 4 a) aa) |
| Abräumen eines Reihengrabes nach Ablauf der Ruhezeit | 290,00 € | Gebührentarif Ziffer 4 a) ab) |
| Abräumen eines Kindergrabes nach Ablauf der Ruhezeit | 233,00 € | Gebührentarif Ziffer 4 a) ac) |
| Abräumen eines Urnenwahlgrabes nach Ablauf der Nutzungszeit | 233,00 € | Gebührentarif Ziffer 4 a) ad) |
| Abräumen eines Urnenreihengrabes nach Ablauf der Ruhezeit | 233,00 € | Gebührentarif Ziffer 4 a) ae) |
| Grabpflege bei Abräumung vor Ablauf der Ruhezeit, einstelliges Wahlgrab, je Jahr bis zum Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit | 101,00 € | Gebührentarif Ziffer 4 b) ba) |
| Grabpflege bei Abräumung vor Ablauf der Ruhezeit, zweistelliges Wahlgrab, je Jahr | 202,00 € | Gebührentarif Ziffer 4 b) bb) |
| Grabpflege bei Abräumung vor Ablauf der Ruhezeit, dreistelliges Wahlgrab, je Jahr | 303,00 € | Gebührentarif Ziffer 4 b) bc) |
| Grabpflege bei Abräumung vor Ablauf der Ruhezeit, vierstelliges Wahlgrab, je Jahr | 404,00 € | Gebührentarif Ziffer 4 b) bd) |
| Grabpflege bei Abräumung vor Ablauf der Ruhezeit, Wahlgrab mit mehr als vier Stellen, je Stelle und Jahr | 101,00 € | Gebührentarif Ziffer 4 b) be) |
| Grabpflege bei Abräumung vor Ablauf der Ruhezeit, Urnenwahlgrab, je Jahr | 118,00 € | Gebührentarif Ziffer 4 b) bf) |
| Grabpflege bei Abräumung vor Ablauf der Ruhezeit, Reihengrab, je Jahr | 89,00 € | Gebührentarif Ziffer 4 b) bg) |
| Grabpflege bei Abräumung vor Ablauf der Ruhezeit, Kindergrab, je Jahr | 82,00 € | Gebührentarif Ziffer 4 b) bh) |
| Grabpflege bei Abräumung vor Ablauf der Ruhezeit, Urnenreihengrab, je Jahr | 82,00 € | Gebührentarif Ziffer 4 b) bi) |
| Grabpflege bei Abräumung vor Ablauf der Ruhezeit, anonymes Urnengrab, je Jahr | 82,00 € | Gebührentarif Ziffer 4 b) bj) |
| Genehmigung zur Aufstellung eines stehenden Steines mit Einfassung | 251,00 € | Gebührentarif Ziffer 5 a.) |
| Genehmigung zur Aufstellung eines liegenden Steines mit Einfassung | 201,00 € | Gebührentarif Ziffer 5 b.) |
| Genehmigung zur Aufstellung eines stehenden Steines | 201,00 € | Gebührentarif Ziffer 5 c.) |
| Genehmigung zur Aufstellung eines liegenden Steines | 176,00 € | Gebührentarif Ziffer 5 d.) |
| Genehmigung für eine Abdeckplatte an der Urnenwand | 50,00 € | Gebührentarif Ziffer 5 e.) |
| Genehmigung für Einfassung oder Abdeckung mit stehendem Stein | 251,00 € | Gebührentarif Ziffer 5 f.) |
| Genehmigung für Einfassung oder Abdeckung mit liegendem Stein | 201,00 € | Gebührentarif Ziffer 5 g.) |
| Genehmigung zur Errichtung einer Grabeinfassung | 50,00 € | Gebührentarif Ziffer 5 h.) |
| Ablehnung eines Genehmigungsantrages | 30,00 € | Gebührentarif, Schlusssatz der Ziffer 5 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstelle, je Grabstelle und Jahr | 101,00 € | Gebührentarif Ziffer 1 a) aa) |
Was ein Grab in Wipperfürth über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
11.410,00 €
Wahlgrabstelle, einstellig in Wipperfürth, über 30 Jahre, das sind 380,33 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer 1 a) aa) und Ziffer 1 a) aa) (1) | 3.030,00 € |
| BestattungGebührentarif Ziffer 2 a) aa) | 580,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 3.610,00 € |
Als einzige Grabart wird das Wahlgrab nach Jahren berechnet: 101,00 Euro je Wahlgrabstelle und Jahr, über die Nutzungsdauer von 30 Jahren 3.030,00 Euro. Die zweistellige Stelle kostet 6.060,00, die dreistellige 9.090,00 und die vierstellige 12.120,00 Euro, jede weitere Stelle das Vielfache des einstelligen Betrages. Nutzungsrechte werden nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur für die gesamte Grabstätte verliehen, auch schon zu Lebzeiten. In jeder Stelle können nach Auskunft der Stadt ein Sarg und bis zu zwei Urnen aufgenommen werden, in unbelegten Stellen bis zu vier Urnen. Das Nutzungsrecht kann nach Paragraf 15 Absatz 2 für 10, 20 oder 30 Jahre wiedererworben werden. Nicht pflegefrei: Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung macht den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: XXIV. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Hansestadt Wipperfürth (Weststraße, Hindenburgstraße, Lüdenscheider Straße, Agathaberg, Egen, Klaswipper, Kreuzberg, Thier und Wipperfeld) vom 18.12.2025, mit dem neu gefassten Paragrafen 4, beschlossen vom Rat am 17.12.2025, ausgefertigt und öffentlich bekanntgemacht am 18. beziehungsweise 22.12.2025, nach Artikel II in Kraft seit dem 01.01.2026; sie löst die XXIII. Änderungssatzung vom 19.12.2024 ab. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
13 Fragen, die die Satzung von Wipperfürth offenlässt
- Die Lesefassung im Ortsrecht nennt für die zweistellige Wahlgrabstelle 3.060 Euro, die unterschriebene Bekanntmachung 6.060 Euro. Maßgeblich ist die Bekanntmachung, und nur sie ergibt Sinn: Der Jahressatz von 101,00 Euro mal 30 Jahre mal zwei Stellen sind 6.060 Euro, und die drei- und die vierstellige Stelle stehen mit 9.090 und 12.120 Euro auf dem Drei- und dem Vierfachen des einstelligen Betrages. Erfasst ist ohnehin nur die einstellige Wahlgrabstelle mit 3.030 Euro, die in beiden Fassungen gleich lautet.
- Die Fußnote der Lesefassung im Ortsrecht bezeichnet die ändernde Satzung als XXII. Änderungssatzung vom 18.12.2025. Die XXII. Änderungssatzung ist vom 14.12.2023; die Satzung vom 18.12.2025 trägt in ihrer eigenen Überschrift und in ihrem Artikel II die Nummer XXIV.
- Die Bekanntmachung der XXIV. Änderungssatzung ist ein Bildscan ohne Textebene. PyMuPDF liefert für alle vier Seiten null Zeichen; gelesen wurde sie durch Rendern mit 170 dpi.
- Eine Pflegegebühr kennt die Satzung nicht, deshalb ist bei keiner Grabart etwas in die Nutzungsgebühr hineingerechnet. Die Herrichtungsgebühren der Ziffer 2 c) sind nicht eingerechnet, weil sie nach Paragraf 26 Absatz 5 Satz 2 der Friedhofssatzung nur anfallen, wenn die Friedhofsverwaltung die Herrichtung auf Wunsch übernimmt. Die Grabpflegegebühren der Ziffer 4 b) sind ebenfalls nicht eingerechnet: Sie fallen nur an, wenn ein Grab vor Ablauf der Ruhezeit abgeräumt wird und die Stadt die Fläche bis zum Ende der Frist weiterpflegen muss.
- Die Abräumgebühren der Ziffer 4 a) sind nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet. Die Satzung erhebt sie nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit und nicht schon beim Erwerb des Nutzungsrechts. Wer ein Wahlgrab erwirbt, hat am Ende zusätzlich 290,00 Euro je Grabstelle zu erwarten, ein Reihengrab ebenfalls 290,00 Euro, ein Kinder-, Urnenwahl- oder Urnenreihengrab 233,00 Euro.
- Für die Verlängerung eines Nutzungsrechts nennt die Satzung nur beim Wahlgrab einen Betrag, nämlich den Jahressatz von 101,00 Euro je Grabstelle. Für die Urnenwahlgrabstelle, die Urnenwandkammer und das Urnenbaumwahlgrab, die nach Paragraf 15 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung ebenfalls für 10, 20 oder 30 Jahre wiedererworben werden können, gibt es keine Jahresangabe und keinen eigenen Tarif. Die Satzung sagt dazu nur, bei Neuerwerb und Verlängerung sei die Friedhofssatzung zu beachten.
- Für das Aschengrabfeld nach Paragraf 17 der Friedhofssatzung, in dem die Asche ohne Urne beigesetzt wird, nennt der Gebührentarif seit der XXIV. Änderungssatzung keinen Betrag mehr. Die Fassung der XXII. Änderungssatzung vom 14.12.2023 kannte dafür noch die Ziffer 2 a) ae) mit 262,00 Euro für Aschenbestattungen; eine Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechts gab es auch damals nicht. Wir führen das Aschengrabfeld deshalb nicht als Grabart.
- Die gärtnerbetreuten Grabfelder (Memoriam-Gärten) nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung sind nicht erfasst. Vor dem Erwerb ist dort ein Vertrag mit dem betreuenden Unternehmen abzuschließen, Gestaltung und Pflege obliegen allein diesem Unternehmen, und die Gebührensatzung nennt keinen Betrag. Diese Bestattungsmöglichkeit gibt es nur auf dem Friedhof Weststraße.
- Die Urnenwandkammer führen wir nicht als pflegefrei, obwohl es dort nichts zu bepflanzen gibt. Sie ist nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung eine Urnenwahlgrabstätte in einer Mauer, Paragraf 26 Absatz 3 macht bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Satzung erlaubt ihm eigene Abdeckplatten, Kerzenhalter und Blumenvasen. Über die Pflege der Anlage sagt sie nichts.
- Der Gebührentarif nennt hinter jeder Grabart die Nutzungsdauer in Klammern, nur beim Urnenbaumwahlgrab nach Ziffer 1 b) bh) nicht. Wir setzen 20 Jahre an, weil es nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung eine unter einem Baum eingerichtete Urnenwahlgrabstätte ist und für Urnenwahlgrabstätten dort eine Nutzungszeit von 20 Jahren gilt, die zugleich der Ruhezeit für Aschen nach Paragraf 11 entspricht.
- Die festgesetzten Gebühren enthalten nach dem Schlusssatz des Paragrafen 4 keine Umsatzsteuer. Sollten die Leistungen umsatzsteuerpflichtig werden, erhöhen sich die Beträge um 19 Prozent.
- Aktualität geprüft am 05.09.2026 im Verzeichnis der öffentlichen Bekanntmachungen der Hansestadt Wipperfürth. Die acht Seiten des Archivs reichen bis 2019 zurück. Die jüngste Bekanntmachung zum Friedhofswesen ist die XXIV. Änderungssatzung vom 22.12.2025; für das Jahr 2026 ist bis zum 10.08.2026 keine verzeichnet, und eine Änderungssatzung zur Friedhofssatzung nach der V. vom 28.09.2020 gibt es im gesamten Archiv nicht.
- Die Gebührensatzung nennt in ihrem Titel neun Friedhöfe. Die Friedhöfe Hindenburgstraße und Lüdenscheider Straße sind nach Paragraf 3 Absatz 1 der Friedhofssatzung für Bestattungen geschlossen; die Stadt führt auf ihrer Serviceseite deshalb nur sieben Friedhöfe. Trauerhallen mit Kühlzellen gibt es nach derselben Seite auf den Friedhöfen Weststraße und Wipperfeld, der Gebührentarif nennt unter Ziffer 3 aber nur die Trauerhalle und die Leichenzelle des Westfriedhofs.
Friedhöfe in Wipperfürth und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in WipperfürthLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ronnenberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moormerland6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Elsdorf13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Westf.)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Petershagen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karben10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dillenburg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Rappenau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weinheim9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Quedlinburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- XXIV. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Hansestadt Wipperfürth (Weststraße, Hindenburgstraße, Lüdenscheider Straße, Agathaberg, Egen, Klaswipper, Kreuzberg, Thier und Wipperfeld) vom 18.12.2025, mit dem neu gefassten Paragrafen 4 beschlossen vom Rat am 17.12.2025, ausgefertigt und öffentlich bekanntgemacht am 18. beziehungsweise 22.12.2025, nach Artikel II in Kraft seit dem 01.01.2026; sie löst die XXIII. Änderungssatzung vom 19.12.2024 ab
- Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wipperfürth vom 15.12.1999, Lesefassung im Ortsrecht der Hansestadt, Gliederung 7 VI Paragraf 4 in der Fassung ab dem 01.01.2026; die Lesefassung nennt für die zweistellige Wahlgrabstelle 3.060 statt 6.060 Euro und bezeichnet die ändernde Satzung falsch als XXII. statt als XXIV. Änderungssatzung
- Friedhofssatzung der Stadt Wipperfürth vom 19.11.2003, Ortsrecht der Hansestadt, Gliederung 7 V Stand Oktober 2020, zuletzt geändert durch die V. Änderungssatzung vom 28.09.2020, in Kraft seit dem 12.10.2020
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.