Moormerland · Niedersachsen · AGS 03457014
Friedhofsgebühren in Moormerland, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Moormerland (Friedhofsgebührensatzung) mit Gebührentarif, beschlossen vom Rat am 15.12.2022, ausgefertigt am 16.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023, ersetzt die Satzung vom 10.03.2016; der Gebührentarif trägt selbst das Datum 01.01.2023. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Moormerland und nicht für einzelne. Träger ist Gemeinde Moormerland, Friedhofsabteilung im Bauamt.
- 370,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 1.028,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 6
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung auf den Friedhöfen Neermoor alter Teil, Neermoor neuer Teil, Boekzeteler Kloster, Warsingsfehn-West und Jheringsfehn
Reihengrabstätte für eine Urnenbeisetzung im Gräbergemeinschaftsfeld, mit Beisetzung
Wahl- oder Reihengrab mit einer Ruhezeit von 30 Jahren, mit Beisetzung
Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Moormerland kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
4 Grabarten für die Erdbestattung in Moormerland
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Wahl- oder Reihengrab mit einer Ruhezeit von 30 JahrenGilt auf den Friedhöfen Neermoor alter Teil, Neermoor neuer Teil, Boekzeteler Kloster, Warsingsfehn-West und Jheringsfehn, für die Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung eine Ruhezeit von dreißig Jahren festsetzt. Der Betrag setzt sich aus 435 Euro für die Grabstelle nach A 1.1 und 593 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr nach B 2.1 zusammen. Wer lieber jährlich zahlt, entrichtet nach B 1.1 statt der Einmalzahlung 19 Euro im Jahr. Das Regelmaß beträgt nach Paragraf 12 Absatz 3 der Friedhofssatzung 2,10 mal 1,00 Meter. Die Pflege obliegt nach Paragraf 15 Absatz 3 und Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung den Nutzungsberechtigten. Die Friedhöfe Warsingsfehn-West und Jheringsfehn sind durch Ratsbeschluss vom 13.12.2007 für weitere Bestattungen geschlossen; dort werden nach Paragraf 1 Absatz 3 der Friedhofssatzung nur noch Ehepartner und Partner bereits Bestatteter aufgenommen. | 1.028,00 € | - | 1.028,00 € | 30 J. | Gebührentarif A 1.1 und B 2.1 |
| Wahl- oder Reihengrab mit einer Ruhezeit von 20 JahrenDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Moormerland. Es gilt auf den Friedhöfen Neermoor-Polder und Warsingsfehn-Ost, für die Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung eine Ruhezeit von zwanzig Jahren festsetzt. Der Betrag besteht aus 290 Euro für die Grabstelle nach A 1.2 und 379 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr nach B 2.2; bei jährlicher Zahlungsweise sind es nach B 1.1 stattdessen 19 Euro im Jahr. Die Pflege obliegt den Nutzungsberechtigten. | 669,00 € | - | 669,00 € | 20 J. | Gebührentarif A 1.2 und B 2.2 |
| Reihengrabstätte für eine Sargbeisetzung im GräbergemeinschaftsfeldParagraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, der Gemeinde allein obliege die gärtnerische Anlage und Pflege des Rasengräberfeldes, und die Gräber dürften nicht bepflanzt oder mit Grabschmuck versehen werden. Absatz 2 nimmt dem Nutzungsrecht zusätzlich das Recht auf ein eigenes Grabmal; die Namen kommen auf eine von der Gemeinde errichtete Stehle. Das Nutzungsrecht kann nach Absatz 1 nicht verlängert werden, eine Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte erfolgt nicht, und Umbettungen sind nach Absatz 5 nicht möglich. Der Ehepartner eines Verstorbenen kann auf Antrag das Nutzungsrecht an der unmittelbar benachbarten Grabstelle erwerben. Der Betrag besteht aus 361 Euro nach A 2.1 und 379 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr nach B 2.3. | 740,00 € | - | 740,00 € | 20 J. | Gebührentarif A 2.1 und B 2.3 |
| TeilrasengrabstelleNicht pflegefrei, trotz des Namens. Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung führt die Teilrasengrabstelle weiter als eigene Grabart, aber Paragraf 17, der sie regeln würde, besteht in der Neufassung vom 19.06.2025 nur noch aus dem Wort "Entfällt". Damit fehlt jede Aussage darüber, wer den Rasenteil pflegt, und Paragraf 23 Absatz 2 belässt die Herrichtung und die laufende Pflege bei den Nutzungsberechtigten. Der Tarif beschreibt die Grabstelle unter A 3.1 als Wahl- oder Reihengrab von 2,10 Quadratmetern mit einer Ruhezeit von zwanzig Jahren; deshalb führen wir sie als Erdgrab und wenden die einzige Verlängerungszeile des Tarifs, A 1.3 mit 14,50 Euro je Jahr und Grab, auch auf sie an. Der Betrag besteht aus 361 Euro nach A 3.1 und 379 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr nach B 2.5. | 740,00 € | - | 740,00 € | 20 J. | Gebührentarif A 3.1 und B 2.5 |
2 Grabarten für die Urne in Moormerland
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenbeisetzung in einem Wahl- oder ReihengrabDer Gebührentarif sagt unter Abschnitt A Ziffer 1 ausdrücklich, Urnenbeisetzungen seien auch in einem Wahl- oder Reihengrab möglich und die Gebühr entspreche der einer Sargbeisetzung. Welche der beiden Zeilen A 1.1 und A 1.2 dann gilt, entscheidet die Ruhezeit, denn der Tarif unterscheidet die beiden Grabstellen allein danach. Für beigesetzte Aschenreste beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf allen Friedhöfen zwanzig Jahre, und Paragraf 15 Absatz 3 bindet die Dauer des Nutzungsrechts an die Ruhezeiten des Paragrafen 13. Deshalb rechnen wir mit A 1.2 und B 2.2. In einem Wahlgrab dürfen nach Paragraf 9 Absatz 3 bis zu zwei Urnen oder ein Sarg und zwei Urnen beigesetzt werden, oberirdisch nicht. Die Pflege obliegt den Nutzungsberechtigten. | 669,00 € | - | 669,00 € | 20 J. | Gebührentarif A 1.2 und B 2.2 in Verbindung mit Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
| Reihengrabstätte für eine Urnenbeisetzung im GräbergemeinschaftsfeldDas günstigste Grab in Moormerland überhaupt und zugleich das einzige pflegefreie Urnengrab. Der Beleg für die Pflegefreiheit ist derselbe wie beim Sarggrab desselben Feldes: Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung weist die gärtnerische Anlage und Pflege des Rasengräberfeldes allein der Gemeinde zu und verbietet Bepflanzung und Grabschmuck. Der Betrag besteht aus 180 Euro nach A 2.2 und 190 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr nach B 2.4; bei jährlicher Zahlungsweise sind es nach B 1.3 zehn Euro im Jahr. Die Ruhezeit für Aschenreste beträgt nach Paragraf 13 Absatz 2 auf allen Friedhöfen zwanzig Jahre. | 370,00 € | - | 370,00 € | 20 J. | Gebührentarif A 2.2 und B 2.4 |
21 weitere Gebühren in der Satzung von Moormerland
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Zufüllen des Grabes durch ein fachkundiges Dienstleistungsunternehmen | Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung | |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes, je Jahr und Grab | 14,50 € | Gebührentarif A 1.3 |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr für ein Wahl- oder Reihengrab bei jährlicher Zahlungsweise, je Jahr | 19,00 € | Gebührentarif B 1.1 |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr für eine Grabstelle zur Sargbeisetzung im Gräbergemeinschaftsfeld bei jährlicher Zahlungsweise, je Jahr | 19,00 € | Gebührentarif B 1.2 |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr für eine Grabstelle zur Urnenbeisetzung im Gräbergemeinschaftsfeld bei jährlicher Zahlungsweise, je Jahr | 10,00 € | Gebührentarif B 1.3 |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr für eine Teilrasengrabstelle bei jährlicher Zahlungsweise, je Jahr | 19,00 € | Gebührentarif B 1.4 |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr als Einmalzahlung für ein Wahl- oder Reihengrab mit dreißig Jahren Ruhezeit | 593,00 € | Gebührentarif B 2.1 |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr als Einmalzahlung für ein Wahl- oder Reihengrab mit zwanzig Jahren Ruhezeit | 379,00 € | Gebührentarif B 2.2 |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr als Einmalzahlung für eine Sargbeisetzung im Gräbergemeinschaftsfeld | 379,00 € | Gebührentarif B 2.3 |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr als Einmalzahlung für eine Urnenbeisetzung im Gräbergemeinschaftsfeld | 190,00 € | Gebührentarif B 2.4 |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr als Einmalzahlung für eine Teilrasengrabstelle | 379,00 € | Gebührentarif B 2.5 |
| Benutzung der Leichenkammer ohne Kapelle, je angefangenem Tag | 57,00 € | Gebührentarif C 1 |
| Mindestgebühr für die Benutzung der Leichenkammer ohne Kapelle | 228,00 € | Gebührentarif C 1 |
| Benutzung der Friedhofskapelle, je Beisetzung | 255,00 € | Gebührentarif C 2 |
| Benutzung der Leichenhalle für eine Obduktion, je angefangenem Tag | 57,00 € | Gebührentarif C 3 |
| Reinigungspauschale nach einer Obduktion | 89,00 € | Gebührentarif C 3 |
| Lieferung und Anbringung der Plaketten für die Stehle des Gräbergemeinschaftsfeldes | nach Aufwand und Tagespreis | Gebührentarif D 1 |
| Lieferung und Einbau der Grabplatten | nach Aufwand und Tagespreis | Gebührentarif D 2 |
| Gebühr bei vorzeitiger Rückgabe oder Entziehung eines Nutzungsrechtes, je angefangenem Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit | das Eineinhalbfache der Unterhaltungsgebühr nach Nummer B 1.1 des Gebührentarifs, derzeit 28,50 Euro | Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Gebühr bei Zurücknahme eines Antrags, nachdem mit der Ausführung begonnen wurde | bis zur Hälfte der im Gebührentarif festgelegten Sätze | Paragraf 6 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Besondere Leistungen, die der Gebührentarif nicht aufführt | nach dem tatsächlichen Aufwand | Paragraf 1 Absatz 3 der Gebührensatzung |
Was ein Grab in Moormerland über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.828,00 €
Wahl- oder Reihengrab mit einer Ruhezeit von 30 Jahren in Moormerland, über 30 Jahre, das sind 294,27 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif A 1.1 und B 2.1 | 1.028,00 € |
| BestattungParagraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung | 0,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.028,00 € |
Gilt auf den Friedhöfen Neermoor alter Teil, Neermoor neuer Teil, Boekzeteler Kloster, Warsingsfehn-West und Jheringsfehn, für die Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung eine Ruhezeit von dreißig Jahren festsetzt. Der Betrag setzt sich aus 435 Euro für die Grabstelle nach A 1.1 und 593 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr nach B 2.1 zusammen. Wer lieber jährlich zahlt, entrichtet nach B 1.1 statt der Einmalzahlung 19 Euro im Jahr. Das Regelmaß beträgt nach Paragraf 12 Absatz 3 der Friedhofssatzung 2,10 mal 1,00 Meter. Die Pflege obliegt nach Paragraf 15 Absatz 3 und Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung den Nutzungsberechtigten. Die Friedhöfe Warsingsfehn-West und Jheringsfehn sind durch Ratsbeschluss vom 13.12.2007 für weitere Bestattungen geschlossen; dort werden nach Paragraf 1 Absatz 3 der Friedhofssatzung nur noch Ehepartner und Partner bereits Bestatteter aufgenommen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Moormerland (Friedhofsgebührensatzung) mit Gebührentarif, beschlossen vom Rat am 15.12.2022, ausgefertigt am 16.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023, ersetzt die Satzung vom 10.03.2016; der Gebührentarif trägt selbst das Datum 01.01.2023. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
9 Fragen, die die Satzung von Moormerland offenlässt
- Der Gebührentarif nennt keine Beisetzungsgebühr, und das ist keine Lücke der Satzung, sondern ihre Systematik. Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, Gräber dürften nur von fachkundigen Dienstleistungsunternehmen ausgehoben oder zugefüllt werden, und die Kosten trage derjenige, auf dessen Veranlassung die Bestattung stattfindet. Das Ausheben ist damit keine Leistung der Gemeinde. Wir lassen das Feld für die Beisetzungsgebühr deshalb bei allen Grabarten leer. Eine Null stünde für eine kostenlose Beisetzung und wäre falsch: Der Angehörige zahlt sie, nur nicht an die Gemeinde, und ein Vergleich mit anderen Gemeinden ist bei Moormerland deshalb nur über die Nutzungsgebühr möglich.
- Die Friedhofsunterhaltungsgebühr des Abschnitts B ist in unsere Nutzungsgebühr eingerechnet, und zwar in der Form der Einmalzahlung nach B 2, weil diese die ganze Ruhezeit abdeckt. Der Tarif bietet daneben eine jährliche Zahlungsweise nach B 1 an, mit 19 Euro je Jahr für Wahl- und Reihengräber, für Sargbeisetzungen im Gräbergemeinschaftsfeld und für Teilrasengräber sowie mit zehn Euro je Jahr für Urnenbeisetzungen im Gräbergemeinschaftsfeld. Beide Wege führen fast auf denselben Betrag: 19 Euro mal zwanzig Jahre sind 380 Euro gegen 379 Euro Einmalzahlung, mal dreißig Jahre sind 570 Euro gegen 593 Euro. Dass die Gebühr auf jedes Grab fällt und nicht abwählbar ist, folgt aus Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung, der die vorzeitige Rückgabe eines Nutzungsrechtes mit dem Eineinhalbfachen eben dieser Unterhaltungsgebühr belegt.
- Die Beträge sind dreieinhalb Jahre alt. Gesucht wurde nach einer jüngeren Fassung im Ortsrecht der Gemeinde, dessen Rubrik Öffentliche Einrichtungen genau zwei Friedhofsdokumente führt und dessen Rubrik Finanzen keines, und im Elektronischen Amtsblatt der Gemeinde, das am 15.07.2026 begonnen hat und dessen sechs Ausgaben des Jahrgangs 2026 vollständig gelesen wurden, ohne dass das Friedhofswesen einmal vorkommt. Die Friedhofssatzung wurde am 19.06.2025 neu gefasst, die Gebührensatzung dabei aber nicht angefasst; Paragraf 7 Absatz 1 der neuen Friedhofssatzung verweist nur auf die jeweils geltende Friedhofsgebührensatzung.
- Die Neufassung der Friedhofssatzung von 2025 hinterlässt einen Widerspruch, den wir nicht auflösen können. Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b führt die Teilrasengrabstelle weiter als eine der drei Arten von Grabstätten, aber Paragraf 17, der sie regeln soll, besteht nur noch aus dem Wort Entfällt. Der Gebührentarif von 2023 nennt unter A 3.1 und B 2.5 weiterhin Beträge für sie. Wir führen die Grabart deshalb mit ihren Beträgen, aber ohne Aussage über die Pflege, denn es steht keine mehr in der Satzung. Wer bei der Gemeinde nachfragt, sollte klären, ob die Grabart noch vergeben wird.
- Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist im Tarif nur einmal geregelt, unter A 1.3 mit 14,50 Euro je Jahr und Grab, und diese Zeile steht unter der Überschrift Wahl- und Reihengräber. Wir wenden sie auf die Teilrasengrabstelle mit an, weil der Tarif diese unter A 3.1 selbst als Wahl- oder Reihengrab von 2,10 Quadratmetern bezeichnet. Für das Gräbergemeinschaftsfeld gilt sie nicht: Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt ausdrücklich, das Nutzungsrecht könne dort nicht verlängert werden. Nach Paragraf 15 Absatz 4 wird bei Wahlgrabstätten um jeweils fünf oder zehn Jahre verlängert.
- Die Plaketten für die Stehle des Gräbergemeinschaftsfeldes kosten nach D 1 des Tarifs Aufwand und Tagespreis, also keinen festen Betrag. Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, Material, Farbe, Abmessung und Schriftart würden von der Gemeinde einheitlich vorgeschrieben, die Plaketten würden von der Gemeinde oder von ihr beauftragten Dritten erstellt und angebracht, und die Kosten habe der Nutzungsberechtigte zu tragen. Der Posten ist damit nicht abwählbar, aber unbezifferbar; er fehlt in unserer Nutzungsgebühr und macht die beiden Beträge des Gemeinschaftsfeldes zu Untergrenzen.
- Die Gemeinde ist nach Paragraf 1 Absatz 2 der Friedhofssatzung Eigentümerin und Trägerin von sieben Friedhöfen: Neermoor alter Teil, Neermoor neuer Teil, Neermoor-Polder, Warsingsfehn-Ost, Boekzeteler Kloster, Warsingsfehn-West und Jheringsfehn. Die beiden letzten sind durch Ratsbeschluss vom 13.12.2007 für weitere Bestattungen geschlossen; dort werden nur noch Ehepartner und Partner bereits Bestatteter aufgenommen. Friedhöfe Dritter im Gemeindegebiet, darunter die kirchlichen Friedhöfe der Ortsteile, bleiben nach Paragraf 1 Absatz 1 unberührt und folgen dieser Satzung nicht.
- Nicht in unseren Beträgen enthalten sind die Leistungen des Abschnitts C: die Leichenkammer mit 57 Euro je angefangenem Tag und einer Mindestgebühr von 228 Euro, die Friedhofskapelle mit 255 Euro je Beisetzung und die Obduktion mit 57 Euro je Tag zuzüglich 89 Euro Reinigungspauschale. Sie stehen vollständig unter den weiteren Gebühren.
- Eine Abräumgebühr am Ende der Ruhezeit kennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung sind die Grabmale samt Fundamenten binnen drei Monaten von den Nutzungsberechtigten zu entfernen; räumt die Gemeinde ab, trägt der Nutzungsberechtigte die Kosten, ohne dass ein Betrag genannt wäre. Auf Umsatzsteuer weist Paragraf 7 Absatz 2 der Friedhofssatzung hin: Soweit Leistungen ihr unterliegen, tritt sie zu den Sätzen des Tarifs hinzu.
Friedhöfe in Moormerland und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden
- Die 10 Friedhöfe in MoormerlandLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ronnenberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Elsdorf13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wipperfürth9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Westf.)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Petershagen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karben10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dillenburg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Rappenau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weinheim9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Quedlinburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Moormerland (Friedhofsgebührensatzung) mit Gebührentarif beschlossen vom Rat am 15.12.2022, ausgefertigt am 16.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023, ersetzt die Satzung vom 10.03.2016; der Gebührentarif trägt selbst das Datum 01.01.2023
- Friedhofssatzung der Gemeinde Moormerland, Neufassung beschlossen vom Rat am 19.06.2025, in Kraft am Tag nach der Veröffentlichung, ersetzt die Friedhofssatzung vom 15.12.2022
- Ortsrecht der Gemeinde Moormerland, Rubrik Öffentliche Einrichtungen Stand der Abfrage am 05.09.2026, führt zum Friedhofswesen genau zwei Dokumente, die Friedhofssatzung aus dem Ordner 2025 und die Gebührensatzung aus dem Ordner 2023
- Elektronisches Amtsblatt für die Gemeinde Moormerland, Jahrgang 2026 sechs Ausgaben vom 15.07., 20.07., 24.07., 29.07., 19.08. und 03.09.2026, alle gelesen, keine mit einer Änderung zum Friedhofswesen
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.