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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Moormerland · Niedersachsen · AGS 03457014

Friedhofsgebühren in Moormerland, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Moormerland (Friedhofsgebührensatzung) mit Gebührentarif, beschlossen vom Rat am 15.12.2022, ausgefertigt am 16.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023, ersetzt die Satzung vom 10.03.2016; der Gebührentarif trägt selbst das Datum 01.01.2023. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Moormerland und nicht für einzelne. Träger ist Gemeinde Moormerland, Friedhofsabteilung im Bauamt.

370,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Reihengrabstätte für eine Urnenbeisetzung im Gräbergemeinschaftsfeld, mit Beisetzung

1.028,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wahl- oder Reihengrab mit einer Ruhezeit von 30 Jahren, mit Beisetzung

6
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung auf den Friedhöfen Neermoor alter Teil, Neermoor neuer Teil, Boekzeteler Kloster, Warsingsfehn-West und Jheringsfehn

Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Moormerland kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Moormerland führt 6 Grabarten. Die günstigste ist Reihengrabstätte für eine Urnenbeisetzung im Gräbergemeinschaftsfeld mit 370,00 €, die teuerste Wahl- oder Reihengrab mit einer Ruhezeit von 30 Jahren mit 1.028,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung über die Erhebung von Gebühren für Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Moormerland (Friedhofsgebührensatzung) mit Gebührentarif, beschlossen vom Rat am 15.12.2022, ausgefertigt am 16.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023, ersetzt die Satzung vom 10.03.2016; der Gebührentarif trägt selbst das Datum 01.01.2023.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

4 Grabarten für die Erdbestattung in Moormerland

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Wahl- oder Reihengrab mit einer Ruhezeit von 30 JahrenGilt auf den Friedhöfen Neermoor alter Teil, Neermoor neuer Teil, Boekzeteler Kloster, Warsingsfehn-West und Jheringsfehn, für die Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung eine Ruhezeit von dreißig Jahren festsetzt. Der Betrag setzt sich aus 435 Euro für die Grabstelle nach A 1.1 und 593 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr nach B 2.1 zusammen. Wer lieber jährlich zahlt, entrichtet nach B 1.1 statt der Einmalzahlung 19 Euro im Jahr. Das Regelmaß beträgt nach Paragraf 12 Absatz 3 der Friedhofssatzung 2,10 mal 1,00 Meter. Die Pflege obliegt nach Paragraf 15 Absatz 3 und Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung den Nutzungsberechtigten. Die Friedhöfe Warsingsfehn-West und Jheringsfehn sind durch Ratsbeschluss vom 13.12.2007 für weitere Bestattungen geschlossen; dort werden nach Paragraf 1 Absatz 3 der Friedhofssatzung nur noch Ehepartner und Partner bereits Bestatteter aufgenommen.1.028,00 €-1.028,00 €30 J.Gebührentarif A 1.1 und B 2.1
Wahl- oder Reihengrab mit einer Ruhezeit von 20 JahrenDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Moormerland. Es gilt auf den Friedhöfen Neermoor-Polder und Warsingsfehn-Ost, für die Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung eine Ruhezeit von zwanzig Jahren festsetzt. Der Betrag besteht aus 290 Euro für die Grabstelle nach A 1.2 und 379 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr nach B 2.2; bei jährlicher Zahlungsweise sind es nach B 1.1 stattdessen 19 Euro im Jahr. Die Pflege obliegt den Nutzungsberechtigten.669,00 €-669,00 €20 J.Gebührentarif A 1.2 und B 2.2
Reihengrabstätte für eine Sargbeisetzung im GräbergemeinschaftsfeldParagraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, der Gemeinde allein obliege die gärtnerische Anlage und Pflege des Rasengräberfeldes, und die Gräber dürften nicht bepflanzt oder mit Grabschmuck versehen werden. Absatz 2 nimmt dem Nutzungsrecht zusätzlich das Recht auf ein eigenes Grabmal; die Namen kommen auf eine von der Gemeinde errichtete Stehle. Das Nutzungsrecht kann nach Absatz 1 nicht verlängert werden, eine Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte erfolgt nicht, und Umbettungen sind nach Absatz 5 nicht möglich. Der Ehepartner eines Verstorbenen kann auf Antrag das Nutzungsrecht an der unmittelbar benachbarten Grabstelle erwerben. Der Betrag besteht aus 361 Euro nach A 2.1 und 379 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr nach B 2.3.740,00 €-740,00 €20 J.Gebührentarif A 2.1 und B 2.3
TeilrasengrabstelleNicht pflegefrei, trotz des Namens. Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung führt die Teilrasengrabstelle weiter als eigene Grabart, aber Paragraf 17, der sie regeln würde, besteht in der Neufassung vom 19.06.2025 nur noch aus dem Wort "Entfällt". Damit fehlt jede Aussage darüber, wer den Rasenteil pflegt, und Paragraf 23 Absatz 2 belässt die Herrichtung und die laufende Pflege bei den Nutzungsberechtigten. Der Tarif beschreibt die Grabstelle unter A 3.1 als Wahl- oder Reihengrab von 2,10 Quadratmetern mit einer Ruhezeit von zwanzig Jahren; deshalb führen wir sie als Erdgrab und wenden die einzige Verlängerungszeile des Tarifs, A 1.3 mit 14,50 Euro je Jahr und Grab, auch auf sie an. Der Betrag besteht aus 361 Euro nach A 3.1 und 379 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr nach B 2.5.740,00 €-740,00 €20 J.Gebührentarif A 3.1 und B 2.5

2 Grabarten für die Urne in Moormerland

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenbeisetzung in einem Wahl- oder ReihengrabDer Gebührentarif sagt unter Abschnitt A Ziffer 1 ausdrücklich, Urnenbeisetzungen seien auch in einem Wahl- oder Reihengrab möglich und die Gebühr entspreche der einer Sargbeisetzung. Welche der beiden Zeilen A 1.1 und A 1.2 dann gilt, entscheidet die Ruhezeit, denn der Tarif unterscheidet die beiden Grabstellen allein danach. Für beigesetzte Aschenreste beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf allen Friedhöfen zwanzig Jahre, und Paragraf 15 Absatz 3 bindet die Dauer des Nutzungsrechts an die Ruhezeiten des Paragrafen 13. Deshalb rechnen wir mit A 1.2 und B 2.2. In einem Wahlgrab dürfen nach Paragraf 9 Absatz 3 bis zu zwei Urnen oder ein Sarg und zwei Urnen beigesetzt werden, oberirdisch nicht. Die Pflege obliegt den Nutzungsberechtigten.669,00 €-669,00 €20 J.Gebührentarif A 1.2 und B 2.2 in Verbindung mit Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung
Reihengrabstätte für eine Urnenbeisetzung im GräbergemeinschaftsfeldDas günstigste Grab in Moormerland überhaupt und zugleich das einzige pflegefreie Urnengrab. Der Beleg für die Pflegefreiheit ist derselbe wie beim Sarggrab desselben Feldes: Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung weist die gärtnerische Anlage und Pflege des Rasengräberfeldes allein der Gemeinde zu und verbietet Bepflanzung und Grabschmuck. Der Betrag besteht aus 180 Euro nach A 2.2 und 190 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr nach B 2.4; bei jährlicher Zahlungsweise sind es nach B 1.3 zehn Euro im Jahr. Die Ruhezeit für Aschenreste beträgt nach Paragraf 13 Absatz 2 auf allen Friedhöfen zwanzig Jahre.370,00 €-370,00 €20 J.Gebührentarif A 2.2 und B 2.4

21 weitere Gebühren in der Satzung von Moormerland

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Ausheben und Zufüllen des Grabes durch ein fachkundiges DienstleistungsunternehmenParagraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Verlängerung des Nutzungsrechtes, je Jahr und Grab14,50 €Gebührentarif A 1.3
Friedhofsunterhaltungsgebühr für ein Wahl- oder Reihengrab bei jährlicher Zahlungsweise, je Jahr19,00 €Gebührentarif B 1.1
Friedhofsunterhaltungsgebühr für eine Grabstelle zur Sargbeisetzung im Gräbergemeinschaftsfeld bei jährlicher Zahlungsweise, je Jahr19,00 €Gebührentarif B 1.2
Friedhofsunterhaltungsgebühr für eine Grabstelle zur Urnenbeisetzung im Gräbergemeinschaftsfeld bei jährlicher Zahlungsweise, je Jahr10,00 €Gebührentarif B 1.3
Friedhofsunterhaltungsgebühr für eine Teilrasengrabstelle bei jährlicher Zahlungsweise, je Jahr19,00 €Gebührentarif B 1.4
Friedhofsunterhaltungsgebühr als Einmalzahlung für ein Wahl- oder Reihengrab mit dreißig Jahren Ruhezeit593,00 €Gebührentarif B 2.1
Friedhofsunterhaltungsgebühr als Einmalzahlung für ein Wahl- oder Reihengrab mit zwanzig Jahren Ruhezeit379,00 €Gebührentarif B 2.2
Friedhofsunterhaltungsgebühr als Einmalzahlung für eine Sargbeisetzung im Gräbergemeinschaftsfeld379,00 €Gebührentarif B 2.3
Friedhofsunterhaltungsgebühr als Einmalzahlung für eine Urnenbeisetzung im Gräbergemeinschaftsfeld190,00 €Gebührentarif B 2.4
Friedhofsunterhaltungsgebühr als Einmalzahlung für eine Teilrasengrabstelle379,00 €Gebührentarif B 2.5
Benutzung der Leichenkammer ohne Kapelle, je angefangenem Tag57,00 €Gebührentarif C 1
Mindestgebühr für die Benutzung der Leichenkammer ohne Kapelle228,00 €Gebührentarif C 1
Benutzung der Friedhofskapelle, je Beisetzung255,00 €Gebührentarif C 2
Benutzung der Leichenhalle für eine Obduktion, je angefangenem Tag57,00 €Gebührentarif C 3
Reinigungspauschale nach einer Obduktion89,00 €Gebührentarif C 3
Lieferung und Anbringung der Plaketten für die Stehle des Gräbergemeinschaftsfeldesnach Aufwand und TagespreisGebührentarif D 1
Lieferung und Einbau der Grabplattennach Aufwand und TagespreisGebührentarif D 2
Gebühr bei vorzeitiger Rückgabe oder Entziehung eines Nutzungsrechtes, je angefangenem Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeitdas Eineinhalbfache der Unterhaltungsgebühr nach Nummer B 1.1 des Gebührentarifs, derzeit 28,50 EuroParagraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung
Gebühr bei Zurücknahme eines Antrags, nachdem mit der Ausführung begonnen wurdebis zur Hälfte der im Gebührentarif festgelegten SätzeParagraf 6 Absatz 1 der Gebührensatzung
Besondere Leistungen, die der Gebührentarif nicht aufführtnach dem tatsächlichen AufwandParagraf 1 Absatz 3 der Gebührensatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Moormerland (Friedhofsgebührensatzung) mit Gebührentarif, beschlossen vom Rat am 15.12.2022, ausgefertigt am 16.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023, ersetzt die Satzung vom 10.03.2016; der Gebührentarif trägt selbst das Datum 01.01.2023.

Was ein Grab in Moormerland über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

8.828,00 €

Wahl- oder Reihengrab mit einer Ruhezeit von 30 Jahren in Moormerland, über 30 Jahre, das sind 294,27 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif A 1.1 und B 2.11.028,00 €
BestattungParagraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung0,00 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde1.028,00 €

Gilt auf den Friedhöfen Neermoor alter Teil, Neermoor neuer Teil, Boekzeteler Kloster, Warsingsfehn-West und Jheringsfehn, für die Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung eine Ruhezeit von dreißig Jahren festsetzt. Der Betrag setzt sich aus 435 Euro für die Grabstelle nach A 1.1 und 593 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr nach B 2.1 zusammen. Wer lieber jährlich zahlt, entrichtet nach B 1.1 statt der Einmalzahlung 19 Euro im Jahr. Das Regelmaß beträgt nach Paragraf 12 Absatz 3 der Friedhofssatzung 2,10 mal 1,00 Meter. Die Pflege obliegt nach Paragraf 15 Absatz 3 und Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung den Nutzungsberechtigten. Die Friedhöfe Warsingsfehn-West und Jheringsfehn sind durch Ratsbeschluss vom 13.12.2007 für weitere Bestattungen geschlossen; dort werden nach Paragraf 1 Absatz 3 der Friedhofssatzung nur noch Ehepartner und Partner bereits Bestatteter aufgenommen.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Moormerland (Friedhofsgebührensatzung) mit Gebührentarif, beschlossen vom Rat am 15.12.2022, ausgefertigt am 16.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023, ersetzt die Satzung vom 10.03.2016; der Gebührentarif trägt selbst das Datum 01.01.2023. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

9 Fragen, die die Satzung von Moormerland offenlässt

  • Der Gebührentarif nennt keine Beisetzungsgebühr, und das ist keine Lücke der Satzung, sondern ihre Systematik. Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, Gräber dürften nur von fachkundigen Dienstleistungsunternehmen ausgehoben oder zugefüllt werden, und die Kosten trage derjenige, auf dessen Veranlassung die Bestattung stattfindet. Das Ausheben ist damit keine Leistung der Gemeinde. Wir lassen das Feld für die Beisetzungsgebühr deshalb bei allen Grabarten leer. Eine Null stünde für eine kostenlose Beisetzung und wäre falsch: Der Angehörige zahlt sie, nur nicht an die Gemeinde, und ein Vergleich mit anderen Gemeinden ist bei Moormerland deshalb nur über die Nutzungsgebühr möglich.
  • Die Friedhofsunterhaltungsgebühr des Abschnitts B ist in unsere Nutzungsgebühr eingerechnet, und zwar in der Form der Einmalzahlung nach B 2, weil diese die ganze Ruhezeit abdeckt. Der Tarif bietet daneben eine jährliche Zahlungsweise nach B 1 an, mit 19 Euro je Jahr für Wahl- und Reihengräber, für Sargbeisetzungen im Gräbergemeinschaftsfeld und für Teilrasengräber sowie mit zehn Euro je Jahr für Urnenbeisetzungen im Gräbergemeinschaftsfeld. Beide Wege führen fast auf denselben Betrag: 19 Euro mal zwanzig Jahre sind 380 Euro gegen 379 Euro Einmalzahlung, mal dreißig Jahre sind 570 Euro gegen 593 Euro. Dass die Gebühr auf jedes Grab fällt und nicht abwählbar ist, folgt aus Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung, der die vorzeitige Rückgabe eines Nutzungsrechtes mit dem Eineinhalbfachen eben dieser Unterhaltungsgebühr belegt.
  • Die Beträge sind dreieinhalb Jahre alt. Gesucht wurde nach einer jüngeren Fassung im Ortsrecht der Gemeinde, dessen Rubrik Öffentliche Einrichtungen genau zwei Friedhofsdokumente führt und dessen Rubrik Finanzen keines, und im Elektronischen Amtsblatt der Gemeinde, das am 15.07.2026 begonnen hat und dessen sechs Ausgaben des Jahrgangs 2026 vollständig gelesen wurden, ohne dass das Friedhofswesen einmal vorkommt. Die Friedhofssatzung wurde am 19.06.2025 neu gefasst, die Gebührensatzung dabei aber nicht angefasst; Paragraf 7 Absatz 1 der neuen Friedhofssatzung verweist nur auf die jeweils geltende Friedhofsgebührensatzung.
  • Die Neufassung der Friedhofssatzung von 2025 hinterlässt einen Widerspruch, den wir nicht auflösen können. Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b führt die Teilrasengrabstelle weiter als eine der drei Arten von Grabstätten, aber Paragraf 17, der sie regeln soll, besteht nur noch aus dem Wort Entfällt. Der Gebührentarif von 2023 nennt unter A 3.1 und B 2.5 weiterhin Beträge für sie. Wir führen die Grabart deshalb mit ihren Beträgen, aber ohne Aussage über die Pflege, denn es steht keine mehr in der Satzung. Wer bei der Gemeinde nachfragt, sollte klären, ob die Grabart noch vergeben wird.
  • Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist im Tarif nur einmal geregelt, unter A 1.3 mit 14,50 Euro je Jahr und Grab, und diese Zeile steht unter der Überschrift Wahl- und Reihengräber. Wir wenden sie auf die Teilrasengrabstelle mit an, weil der Tarif diese unter A 3.1 selbst als Wahl- oder Reihengrab von 2,10 Quadratmetern bezeichnet. Für das Gräbergemeinschaftsfeld gilt sie nicht: Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt ausdrücklich, das Nutzungsrecht könne dort nicht verlängert werden. Nach Paragraf 15 Absatz 4 wird bei Wahlgrabstätten um jeweils fünf oder zehn Jahre verlängert.
  • Die Plaketten für die Stehle des Gräbergemeinschaftsfeldes kosten nach D 1 des Tarifs Aufwand und Tagespreis, also keinen festen Betrag. Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, Material, Farbe, Abmessung und Schriftart würden von der Gemeinde einheitlich vorgeschrieben, die Plaketten würden von der Gemeinde oder von ihr beauftragten Dritten erstellt und angebracht, und die Kosten habe der Nutzungsberechtigte zu tragen. Der Posten ist damit nicht abwählbar, aber unbezifferbar; er fehlt in unserer Nutzungsgebühr und macht die beiden Beträge des Gemeinschaftsfeldes zu Untergrenzen.
  • Die Gemeinde ist nach Paragraf 1 Absatz 2 der Friedhofssatzung Eigentümerin und Trägerin von sieben Friedhöfen: Neermoor alter Teil, Neermoor neuer Teil, Neermoor-Polder, Warsingsfehn-Ost, Boekzeteler Kloster, Warsingsfehn-West und Jheringsfehn. Die beiden letzten sind durch Ratsbeschluss vom 13.12.2007 für weitere Bestattungen geschlossen; dort werden nur noch Ehepartner und Partner bereits Bestatteter aufgenommen. Friedhöfe Dritter im Gemeindegebiet, darunter die kirchlichen Friedhöfe der Ortsteile, bleiben nach Paragraf 1 Absatz 1 unberührt und folgen dieser Satzung nicht.
  • Nicht in unseren Beträgen enthalten sind die Leistungen des Abschnitts C: die Leichenkammer mit 57 Euro je angefangenem Tag und einer Mindestgebühr von 228 Euro, die Friedhofskapelle mit 255 Euro je Beisetzung und die Obduktion mit 57 Euro je Tag zuzüglich 89 Euro Reinigungspauschale. Sie stehen vollständig unter den weiteren Gebühren.
  • Eine Abräumgebühr am Ende der Ruhezeit kennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung sind die Grabmale samt Fundamenten binnen drei Monaten von den Nutzungsberechtigten zu entfernen; räumt die Gemeinde ab, trägt der Nutzungsberechtigte die Kosten, ohne dass ein Betrag genannt wäre. Auf Umsatzsteuer weist Paragraf 7 Absatz 2 der Friedhofssatzung hin: Soweit Leistungen ihr unterliegen, tritt sie zu den Sätzen des Tarifs hinzu.

Friedhöfe in Moormerland und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.