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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Jüchen · Nordrhein-Westfalen · AGS 05162012

Friedhofsgebühren in Jüchen, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Satzung der Stadt Jüchen über die Erhebung von Friedhofsgebühren, vom 27.10.2025, vom Rat beschlossen am 02.10.2025, gültig ab 01.01.2026, ersetzt die Gebührensatzung vom 10.10.2024. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Jüchen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Jüchen, Ordnungsamt, Friedhofsverwaltung.

913,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Reihengrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren im Kindergrabfeld, mit Beisetzung

4.131,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wahlgrabstätte, je Grabstelle, mit Beisetzung

14
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung, Regelfall

Paragraf 10 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Jüchen kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Jüchen führt 14 Grabarten. Die günstigste ist Reihengrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren im Kindergrabfeld mit 913,00 €, die teuerste Wahlgrabstätte, je Grabstelle mit 4.131,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung der Stadt Jüchen über die Erhebung von Friedhofsgebühren, vom 27.10.2025, vom Rat beschlossen am 02.10.2025, gültig ab 01.01.2026, ersetzt die Gebührensatzung vom 10.10.2024.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

4 Grabarten für die Erdbestattung in Jüchen

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Wahlgrabstätte, je GrabstelleDie Nutzungszeit entspricht nach Paragraf 10 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Ruhezeit von 30 Jahren. Die Verlängerung kostet 515 Euro für fünf Jahre oder 103 Euro je Jahr bis zum Erreichen der Ruhefrist.3.090,00 €1.041,00 €4.131,00 €30 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 1 und Abschnitt C Ziffer 17
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste Erdgrab in Jüchen. Nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird die Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt, ein Wiedererwerb ist nicht möglich.1.478,00 €1.041,00 €2.519,00 €30 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 7 und Abschnitt C Ziffer 17
Rasenreihengrabstätte für ErdbestattungenDas einzige pflegefreie Erdgrab in Jüchen. Nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung obliegen Gestaltung und Pflege unter Ausschluss der Nutzungsberechtigten, Angehörigen und Erben ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Grabplatte bestellt und verlegt nach Absatz 4 die Friedhofsverwaltung einheitlich.2.687,00 €1.041,00 €3.728,00 €30 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 8 und Abschnitt C Ziffer 17
Reihengrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren im KindergrabfeldNach Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung beträgt die Ruhezeit für Leichen unter fünf Jahren 25 Jahre. Das Kindergrabfeld nimmt nach Paragraf 13 Absatz 2 auch Tot- und Fehlgeburten auf.336,00 €577,00 €913,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 9 und Abschnitt C Ziffer 20

10 Grabarten für die Urne in Jüchen

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenwahlgrabstätte im UrnenfeldNach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung finden in einer Erd-Urnenwahlgrabstätte bis zu vier Urnen Platz. Die Verlängerung kostet 515 Euro für fünf Jahre oder 103 Euro je Jahr.2.575,00 €461,00 €3.036,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 18
Urnenwahlgrabstätte in einer UrnensteleIn einer Kammer der Urnenstele finden nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen Platz. Die Verlängerung kostet 560 Euro für fünf Jahre oder 112 Euro je Jahr.2.799,00 €307,00 €3.106,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 3 und Abschnitt C Ziffer 19
Urnenwahlgrabstätte im KolumbariumIn einer Kammer des Kolumbariums finden nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen Platz. Die Verlängerung kostet 580 Euro für fünf Jahre oder 116 Euro je Jahr.2.898,00 €307,00 €3.205,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 4 und Abschnitt C Ziffer 19
Urnenwahlgrabstätte am BaumNach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung liegen Gestaltung und Pflege der Baumgrabstätten allein bei der Friedhofsverwaltung. Die Urne kommt nach Paragraf 15 Absatz 3a in eine Urnenröhre im Wurzelbereich, das Wahlgrab nimmt bis zu zwei Urnen auf. Die Verlängerung kostet 555 Euro für fünf Jahre oder 111 Euro je Jahr.2.765,00 €461,00 €3.226,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 5 und Abschnitt C Ziffer 18
Wahlgrabstätte in einer UrnenanlageNach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung liegen Gestaltung und Pflege der Grabstätten in einer Urnenanlage allein bei der Friedhofsverwaltung. Die Urne kommt nach Paragraf 17 Absatz 3b in einen in den Boden eingelassenen Urnenkasten. Die Verlängerung kostet 570 Euro für fünf Jahre oder 114 Euro je Jahr.2.851,00 €461,00 €3.312,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 6 und Abschnitt C Ziffer 18
Urnenreihengrabstätte im UrnenfeldDas günstigste Urnengrab in Jüchen. Nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung nimmt es genau eine Urne auf, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.1.231,00 €461,00 €1.692,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 10 und Abschnitt C Ziffer 18
Anonyme UrnenreihengrabstätteNach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung liegen Gestaltung und Pflege der anonymen Urnenreihengrabstätten allein bei der Friedhofsverwaltung. Anonyme Beisetzungen sind nach Paragraf 15 Absatz 4 nur auf dem Friedhof Garzweiler möglich.2.239,00 €461,00 €2.700,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 11 und Abschnitt C Ziffer 18
UrnenrasenreihengrabstätteNach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung liegen Gestaltung und Pflege allein bei der Friedhofsverwaltung. Die Grabplatte von 40 mal 40 Zentimetern bestellt und verlegt nach Absatz 4 die Friedhofsverwaltung.2.239,00 €461,00 €2.700,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 12 und Abschnitt C Ziffer 18
Urnenreihengrabstätte am Baum als GemeinschaftsgrabNach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung liegen Gestaltung und Pflege der Baumgrabstätten allein bei der Friedhofsverwaltung. In das Gemeinschaftsgrab am Baum kommen nach Paragraf 15 Absatz 3a bis zu vier Urnen, eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.2.278,00 €461,00 €2.739,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 13 und Abschnitt C Ziffer 18
Reihengrabstätte in einer UrnenanlageNach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung liegen Gestaltung und Pflege allein bei der Friedhofsverwaltung. In das Gemeinschaftsgrab der Urnenanlage kommen nach Paragraf 17 Absatz 3b bis zu zehn Urnen, eine Verlängerung ist nicht möglich.2.321,00 €461,00 €2.782,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 14 und Abschnitt C Ziffer 18

25 weitere Gebühren in der Satzung von Jüchen

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Grabbereitung an Wahl- und Reihengräbern für Personen über 5 Jahren1.041,00 €Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 17
Grabbereitung für Urnengräber461,00 €Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 18
Grabbereitung für Urnengräber in der Urnenstele und im Kolumbarium307,00 €Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 19
Grabbereitung an Reihengräbern für Personen unter 5 Jahren577,00 €Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 20
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte um 5 Jahre515,00 €Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 1
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte je Jahr bis zum Erreichen der Ruhefrist103,00 €Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 1
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte um 5 Jahre515,00 €Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 2
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte in der Urnenstele um 5 Jahre560,00 €Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 3
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte im Kolumbarium um 5 Jahre580,00 €Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 4
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte am Baum um 5 Jahre555,00 €Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 5
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte in einer Urnenanlage um 5 Jahre570,00 €Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 6
Pflege durch die Stadt bei Aufgabe der Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechts, je Jahr178,00 €Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 15
Erwerb des Pflegerechts an einer Grabstätte auf gesperrten Flächen, je Jahr für bis zu fünf Jahre103,00 €Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 16
Umbettung einer Leiche2.431,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 21
Umbettung einer Urne809,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 22
Ausgrabung einer Leiche zum Zwecke der Überführung oder Sezierung1.272,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 23
Ausgrabung einer Urne zum Zwecke der Überführung461,00 €Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 24
Erlaubnis zur Aufstellung von Grabsteinen, Grabmalen und Gedenkplatten auf einem Wahl- oder Reihengrab70,00 €Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 25
Zulassung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, Jahreszulassung120,00 €Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 26
Zulassung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, Tageszulassung25,00 €Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 26
Benutzung der Leichenhalle auf den Friedhöfen308,00 €Gebührentarif Abschnitt F Ziffer 27
Bescheinigung über die fristgerechte Beisetzung einer Asche25,00 €Gebührentarif Abschnitt G Ziffer 28
Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche25,00 €Gebührentarif Abschnitt G Ziffer 29
Rücktritt oder Terminverschiebung auf Wunsch der antragstellenden Person40,00 €Gebührentarif Abschnitt G Ziffer 30
Ausstellung einer Ersatzurkunde60,00 €Gebührentarif Abschnitt G Ziffer 31
Satzung der Stadt Jüchen über die Erhebung von Friedhofsgebühren, vom 27.10.2025, vom Rat beschlossen am 02.10.2025, gültig ab 01.01.2026, ersetzt die Gebührensatzung vom 10.10.2024.

Was ein Grab in Jüchen über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

11.931,00 €

Wahlgrabstätte, je Grabstelle in Jüchen, über 30 Jahre, das sind 397,70 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Abschnitt A Ziffer 1 und Abschnitt C Ziffer 173.090,00 €
BestattungGebührentarif Abschnitt C Ziffer 171.041,00 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde4.131,00 €

Die Nutzungszeit entspricht nach Paragraf 10 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Ruhezeit von 30 Jahren. Die Verlängerung kostet 515 Euro für fünf Jahre oder 103 Euro je Jahr bis zum Erreichen der Ruhefrist.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung der Stadt Jüchen über die Erhebung von Friedhofsgebühren, vom 27.10.2025, vom Rat beschlossen am 02.10.2025, gültig ab 01.01.2026, ersetzt die Gebührensatzung vom 10.10.2024. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

9 Fragen, die die Satzung von Jüchen offenlässt

  • Die Satzung gilt nach Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die sechs von der Stadt verwalteten Friedhöfe in Bedburdyck, Gierath, Hochneukirch, Jüchen, Garzweiler und Kelzenberg.
  • Die Urnenwahlgrabstätte in der Urnenstele und die im Kolumbarium führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung zählt beide nicht auf, obwohl er fünf andere Grabarten namentlich der Friedhofsverwaltung zuweist. Die Absätze 6 und 7 desselben Paragrafen regeln für Stele und Kolumbarium nur, was nicht angebracht werden darf, und sagen über die Pflege nichts.
  • Der Gebührentarif nennt die Beträge für Wahlgräber je Grabstelle. Ein mehrstelliges Wahlgrab kostet entsprechend ein Vielfaches, denn nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung werden Wahlgrabstätten als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
  • Beim Gemeinschaftsgrab am Baum und in der Urnenanlage nennt der Tarif den Betrag ebenfalls je Grabstelle. In ein Gemeinschaftsgrab am Baum kommen nach Paragraf 15 Absatz 3a bis zu vier Urnen, in eines in der Urnenanlage nach Paragraf 17 Absatz 3b bis zu zehn.
  • Die Benutzung der Leichenhalle kostet 308 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten, weil der Tarif sie als eigene Leistung des Abschnitts F führt und die Friedhofssatzung in den Paragrafen 27 und 28 keine Pflicht zur Aufbahrung begründet.
  • Nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung kann die Stadt in Zusammenarbeit mit einem fachlich qualifizierten Vertragspartner Grabfelder mit besonderen Gestaltungskonzepten anbieten, etwa einen Memoriam-Garten. Der Erwerb eines Nutzungsrechts dort ist an einen Pflegevertrag mit dem Vertragspartner gebunden. Der Gebührentarif nennt für ein solches Grabfeld keinen eigenen Betrag, und der Preis des Pflegevertrags steht nicht in der Satzung. Wir führen deshalb keine solche Grabart.
  • Der Tarif nennt für die Verlängerung eines Nutzungsrechts nur die Sätze für fünf Jahre und je Jahr bis zum Erreichen der Ruhefrist. Bei allen Grabarten entspricht der Jahressatz der Erwerbsgebühr geteilt durch die Nutzungszeit; die Erwerbsgebühr deckt also die gesamte Laufzeit ab, und eine laufende Jahresgebühr auf ein bestehendes Grab gibt es nicht.
  • Eine Gebühr für das Abräumen einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit nennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 13 Absatz 5 der Friedhofssatzung trägt der Verfügungsberechtigte die Kosten, die der Stadt durch die Grabräumung entstehen; die Höhe steht nicht in der Gebührensatzung.
  • Ehrengrabstätten nach Paragraf 16 der Friedhofssatzung legt und unterhält die Stadt Jüchen selbst. Der Gebührentarif nennt für sie keinen Betrag, deshalb führen wir sie nicht als Grabart.

Friedhöfe in Jüchen und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.