Quedlinburg · Sachsen-Anhalt · AGS 15085235
Friedhofsgebühren in Quedlinburg, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Friedhöfe der Welterbestadt Quedlinburg mit den Ortschaften Bad Suderode und Stadt Gernrode (Friedhofsgebührensatzung) mit Gebührentarif, beschlossen vom Stadtrat am 04.12.2025, ausgefertigt am 17.12.2025, bekannt gemacht am 31.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026; sie ersetzt die Fassung vom 17.07.2020. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Quedlinburg und nicht für einzelne. Träger ist Welterbestadt Quedlinburg, Friedhofsverwaltung.
- 435,05 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 5.507,39 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung
Teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage, mit Beisetzung
Überirdische Gruft auf dem Friedhof in Gernrode, mit Beisetzung
Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Quedlinburg kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Quedlinburg
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| ErdreihengrabDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Quedlinburg. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung Einzelgrabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach vergeben und belegt werden; in jeder darf nach Absatz 2 nur eine Leiche bestattet werden. Die Grabstätte misst 2,50 mal 1,20 Meter. Einen Rechtsanspruch auf Verlängerung gibt es nach Absatz 3 nicht, auf Antrag kann sie nach Prüfung gewährt werden. Die Pflege obliegt nach Paragraf 10 Absatz 6 dem Nutzungsberechtigten. | 1.498,78 € | 806,01 € | 2.304,79 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 1.1 und Abschnitt II Ziffer 1 |
| Erdreihengrab für Kinder bis 5 JahreParagraf 14 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung richtet Reihengrabstätten für Kinder mit einer Sarglänge bis zu einem Meter ein; die Grabstätte misst 1,10 mal 0,55 Meter und nach Abschluss der Gestaltung 1,00 mal 0,40 Meter. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 Absatz 1 auch hier zwanzig Jahre. | 449,61 € | 403,00 € | 852,61 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 1.2 und Abschnitt II Ziffer 2 |
| Einstellige WahlgrabstätteWahlgrabstätten sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, deren Lage mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Je Grabstätte können ein Sarg und zusätzlich bis zu drei Urnen oder kein Sarg und vier Urnen beigesetzt werden; die Abmessungen betragen 2,50 mal 1,20 Meter. Der Tarif nennt den Betrag ausdrücklich je einstelliger Grabstätte. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt I Ziffer 3 je Jahr ein Zwanzigstel der zum Zeitpunkt des Verlängerungsbeginns geltenden Grundgebühr. | 2.107,50 € | 806,01 € | 2.913,51 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 1.3 und Abschnitt II Ziffer 1 |
| Wahlgrabstätte in Lage mit besonderen GestaltungsmöglichkeitenDiese Grabstätten liegen nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf dem Zentralfriedhof Quedlinburg in den Grabfeldern 27 A und Erbb. Grab- und Grabmalgestaltung sind individuell festzulegen und müssen sich dem Umfeld in besonderem Maße anpassen. Je Grabstätte können ein Sarg und bis zu drei Urnen oder kein Sarg und sechs Urnen beigesetzt werden, die Abmessungen betragen 2,50 mal 1,50 Meter. Der Tarif verlangt denselben Betrag wie für die gewöhnliche Wahlgrabstätte. | 2.107,50 € | 806,01 € | 2.913,51 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 1.4 und Abschnitt II Ziffer 1 |
| Überirdische Gruft auf dem Friedhof in GernrodeDie teuerste Grabart der Satzung und die einzige mit einem Nutzungsrecht von vierzig statt zwanzig Jahren; der Tarif schreibt es in Ziffer 1.5 ausdrücklich dazu, Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung nennt dieselbe Dauer. Die Ruhezeit bleibt nach Paragraf 10 Absatz 1 bei zwanzig Jahren. Die Grüfte sind massiv aus Stein gebaute, begehbare Grabstätten für bis zu zwölf Urnen, alternativ für zwei Särge oder einen Sarg und sechs Urnen. Der Nutzungsberechtigte wird vertraglich verpflichtet, die Gruft vor der ersten Beisetzung baulich instand zu setzen und für die bauliche Unterhaltung selbst aufzukommen. Bei Erdbestattungen sind nach Paragraf 8 Absatz 2 doppelte Holzsärge zu verwenden. | 5.460,63 € | 46,76 € | 5.507,39 € | 40 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 1.5 und Abschnitt II Ziffer 7 |
| Anonymes Erdreihengrab auf einem RasenfeldParagraf 14 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofssatzung sagt, die Beisetzungsfläche befinde sich auf einer Rasenfläche, die Grabstätten seien nur mit einem Nummernstein gekennzeichnet, und fügt hinzu: Die Rasenfläche werde von der Welterbestadt Quedlinburg gepflegt. Grabschmuck darf auf der Rasenfläche nicht abgelegt werden. Nach Paragraf 9 Absatz 1 obliegt der Stadt bei diesen Gräbern sowohl das Öffnen als auch das Schließen. | 1.814,52 € | 806,01 € | 2.620,53 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 1.6 und Abschnitt II Ziffer 1 |
10 Grabarten für die Urne in Quedlinburg
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Quedlinburg. Urnenreihengrabstätten werden nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach vergeben und belegt und messen einen mal einen Meter; es dürfen nur zwei Urnen beigesetzt werden. Einen Rechtsanspruch auf Verlängerung gibt es nicht, auf Antrag kann sie nach Prüfung gewährt werden. Die Pflege obliegt nach Paragraf 10 Absatz 6 dem Nutzungsberechtigten. | 746,54 € | 100,23 € | 846,77 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2.1 und Abschnitt II Ziffer 3 |
| Urnenreihengrab auf einem RasenfeldParagraf 16 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung beschreibt dieselbe Grabanlage wie das gewöhnliche Urnenreihengrab, mit dem Unterschied, dass die Grabstätte eine Rasenfläche ist, die von der Welterbestadt Quedlinburg acht- bis zehnmal im Jahr gemäht wird. Grabschmuck darf auf der Rasenfläche nicht abgelegt werden; die Satzung nennt sie für den Nutzungsberechtigten eine pflegearme Grabanlage. Der Aufpreis von 694,64 Euro gegenüber dem gewöhnlichen Urnenreihengrab ist der Preis dieser Pflege. | 1.441,18 € | 100,23 € | 1.541,41 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2.2 und Abschnitt II Ziffer 3 |
| UrnenwahlgrabUrnenwahlgrabstätten sind nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung Grabstätten für vier Urnen, deren Lage mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird; sie messen 1,20 mal 1,20 Meter. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt I Ziffer 3 des Tarifs je Jahr ein Zwanzigstel der Grundgebühr. | 964,30 € | 100,23 € | 1.064,53 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2.3 und Abschnitt II Ziffer 3 |
| Urnenwahlgrabstätte auf einem RasenfeldParagraf 16 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung sagt wortgleich zu Absatz 1 Buchstabe a, die Grabstätte sei eine Rasenfläche, die von der Welterbestadt Quedlinburg acht- bis zehnmal im Jahr gemäht werde, und auf der Rasenfläche dürfe kein Grabschmuck abgelegt werden. | 1.658,93 € | 100,23 € | 1.759,16 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2.4 und Abschnitt II Ziffer 3 |
| Urnenwahlgrabstätte Baumbestattung für sechs UrnenParagraf 16 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung legt diese Grabstätten auf dem Zentralfriedhof kreisförmig um einen ausgewählten Baum an, mit einer Größe von zwei Metern im Umkreis. Für die Einzelbeisetzung und die Pflege der Anlage ist eine einmalige Gebühr zu zahlen, an der Grabstätte dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, sie muss naturbelassen bleiben, und es darf nichts abgelegt werden; die Bestattungsbiotope werden bei Bedarf von der Welterbestadt Quedlinburg gepflegt. Die namentliche Kennzeichnung erfolgt als Gravur auf einem von der Stadt bereitgestellten Pflasterstein, den der Nutzungsberechtigte bei einem Steinmetzbetrieb setzen lässt; diese Kosten nennt die Satzung nicht und sie stecken deshalb nicht in unserem Betrag. | 2.828,29 € | 100,23 € | 2.928,52 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2.5.1 und Abschnitt II Ziffer 3 |
| Urnenwahlgrabstätte Baumbestattung für eine UrneParagraf 16 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung beschreibt die Einzelbaumbestattung: Um einen Baum werden höchstens sechs Urnen beigesetzt, die nicht alle einer Familie angehören. Es gelten dieselben Regeln wie bei der Baumbestattung für sechs Urnen, einschließlich des Satzes, die Bestattungsbiotope würden bei Bedarf von der Welterbestadt Quedlinburg gepflegt. | 471,38 € | 100,23 € | 571,61 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2.5.2 und Abschnitt II Ziffer 3 |
| Urnenpartnerwahlgrab um einen Baum mit Stele oder GrabplatteParagraf 16 Absatz 2 Buchstabe e der Friedhofssatzung sieht für zwei Urnen eine gestaltete Fläche um einen Baum mit Bodendeckerbepflanzung vor, auf der eine Stele bis 50 Zentimeter Höhe oder eine Grabplatte von 50 mal 50 Zentimetern zulässig ist. Zur Pflege sagt derselbe Buchstabe: Die Fläche um die Grabstätte und um den Baum werde von der Welterbestadt Quedlinburg gepflegt und bepflanzt. Die Kosten für Stele oder Grabplatte trägt der Nutzungsberechtigte durch Beauftragung eines Steinmetzbetriebes; die Satzung nennt dafür keinen Betrag. | 721,66 € | 100,23 € | 821,89 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2.5.3 und Abschnitt II Ziffer 3 |
| Urnenwahlgrabstätte in Lage mit besonderen GestaltungsmöglichkeitenParagraf 16 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung beschreibt Grabstätten für sechs Urnen von 1,50 mal 1,50 Metern, deren Lage und Gestaltungsmöglichkeiten mit dem Erwerber bestimmt werden; die besonderen Gestaltungsbedingungen legt die Stadt bei der Vergabe nach den örtlichen Gegebenheiten fest. Zur Pflege sagt die Satzung nichts, deshalb führen wir die Grabart nicht als pflegefrei. | 1.365,16 € | 100,23 € | 1.465,39 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2.6 und Abschnitt II Ziffer 3 |
| Anonyme UrnengemeinschaftsanlageParagraf 16 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofssatzung beschreibt die anonyme Urnengemeinschaftsanlage als Grabanlage innerhalb einer Rasenfläche auf dem Zentralfriedhof. Die Beisetzung erfolgt durch die Welterbestadt Quedlinburg bei Bedarf und ohne Teilnahme der Angehörigen, der Bestattungsplatz wird nicht bekanntgegeben, und für die Bestattung und die Pflege der Anlage ist eine einmalige Gebühr zu zahlen. Das Ablegen von Grabschmuck ist nach Absatz 5 nur an den ausgewiesenen Stellen zulässig. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nach Paragraf 10 Absatz 2 bei allen Urnengemeinschaftsanlagen ausgeschlossen, ebenso nach Paragraf 11 Absatz 2 jede Ausgrabung oder Umbettung. | 336,19 € | 293,64 € | 629,83 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2.7 und Abschnitt II Ziffer 5 |
| Teilanonyme UrnengemeinschaftsanlageDas günstigste Grab in Quedlinburg überhaupt. Paragraf 16 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofssatzung beschreibt die teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage als Grabanlage innerhalb einer Rasenfläche auf dem Zentralfriedhof sowie auf den Friedhöfen in Bad Suderode und Gernrode. Die Beisetzung erfolgt als Einzelbeisetzung, an der die Angehörigen teilnehmen können, der Bestattungsplatz ist damit bekannt, und für die Einzelbeisetzung und die Pflege der Anlage ist eine einmalige Gebühr zu zahlen. Nach Paragraf 16 Absatz 4 Buchstabe e erfolgt die Beisetzung auch in allen Urnengemeinschaftsanlagen mit namentlicher Kennzeichnung teilanonym; einen eigenen Tarifsatz nennt der Gebührentarif dafür nicht. Die Verlängerung ist nach Paragraf 10 Absatz 2 ausgeschlossen. | 336,19 € | 98,86 € | 435,05 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2.8 und Abschnitt II Ziffer 6 |
26 weitere Gebühren in der Satzung von Quedlinburg
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schließen eines Erdgrabes für Erwachsene | 806,01 € | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 1 |
| Ausheben und Schließen eines Erdgrabes für Erwachsene bei Beisetzung samstags | 967,21 € | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe a |
| Ausheben und Schließen eines Erdgrabes für Kinder bis zu 5 Jahren | 403,00 € | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 2 |
| Ausheben und Schließen eines Erdgrabes für Kinder bis zu 5 Jahren bei Beisetzung samstags | 483,61 € | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe a |
| Ausheben und Schließen eines Urnengrabes für Erwachsene | 100,23 € | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 3 |
| Ausheben und Schließen eines Urnengrabes für Erwachsene bei Beisetzung samstags | 120,28 € | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 3 Buchstabe a |
| Ausheben und Schließen eines Urnengrabes für Kinder bis zu 5 Jahren | 50,12 € | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 4 |
| Ausheben und Schließen eines Urnengrabes für Kinder bis zu 5 Jahren bei Beisetzung samstags | 60,14 € | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 4 Buchstabe a |
| Beisetzung in der anonymen Urnengrabanlage | 293,64 € | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 5 |
| Beisetzung in der anonymen Urnengrabanlage samstags | 352,37 € | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe a |
| Beisetzung in der teilanonymen Urnengrabanlage | 98,86 € | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 6 |
| Beisetzung in der teilanonymen Urnengrabanlage samstags | 118,63 € | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 6 Buchstabe a |
| Öffnen und Schließen der Gruft in Gernrode einschließlich Transport | 46,76 € | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 7 |
| Öffnen und Schließen der Gruft in Gernrode einschließlich Transport samstags | 56,12 € | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 7 Buchstabe a |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, je Verlängerungsjahr | ein Zwanzigstel der Grundgebühr des zum Zeitpunkt des Beginns der Verlängerung gültigen Gebührentarifs | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 3 |
| Ausbettung einer Urne | 245,30 € | Gebührentarif Abschnitt III |
| Trauerfeier in der Kapelle | 250,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 1 |
| Trauerfeier in der Kapelle, je angefangene halbe Stunde Verlängerung | 100,78 € | Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 1 |
| Prüfung der Standsicherheit eines bestehenden Grabmales | 70,15 € | Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 2 |
| Genehmigung und Abnahme eines Grabmales | 69,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 3 |
| Grabberäumung und Entsorgung, bereits bei der Aufstellung des Grabmals erhoben | 68,83 € | Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 4 und Paragraf 24 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
| Urnenversand | 101,26 € | Gebührentarif Abschnitt V Ziffer 1 |
| Zulassung zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten für ein Jahr | 46,76 € | Gebührentarif Abschnitt V Ziffer 2 |
| Vorzeitige Rückgabe einer Grabstelle | 46,76 € | Gebührentarif Abschnitt V Ziffer 3 |
| Unterhaltung einer vor Ablauf der Ruhefrist eingeebneten Grabstätte, je Jahr | 56,83 € | Gebührentarif Abschnitt V Ziffer 4 |
| Ausstellung oder Umschreibung einer Grabstättenurkunde bei Wechsel des Nutzungsberechtigten | nach der Verwaltungsgebührensatzung der Welterbestadt Quedlinburg in der derzeit geltenden Fassung | Gebührentarif Abschnitt V Ziffer 5 |
Was ein Grab in Quedlinburg über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.504,79 €
Erdreihengrab in Quedlinburg, über 20 Jahre, das sind 375,24 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Abschnitt I Ziffer 1.1 und Abschnitt II Ziffer 1 | 1.498,78 € |
| BestattungGebührentarif Abschnitt II Ziffer 1 | 806,01 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.304,79 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Quedlinburg. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung Einzelgrabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach vergeben und belegt werden; in jeder darf nach Absatz 2 nur eine Leiche bestattet werden. Die Grabstätte misst 2,50 mal 1,20 Meter. Einen Rechtsanspruch auf Verlängerung gibt es nach Absatz 3 nicht, auf Antrag kann sie nach Prüfung gewährt werden. Die Pflege obliegt nach Paragraf 10 Absatz 6 dem Nutzungsberechtigten.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Friedhöfe der Welterbestadt Quedlinburg mit den Ortschaften Bad Suderode und Stadt Gernrode (Friedhofsgebührensatzung) mit Gebührentarif, beschlossen vom Stadtrat am 04.12.2025, ausgefertigt am 17.12.2025, bekannt gemacht am 31.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026; sie ersetzt die Fassung vom 17.07.2020. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
10 Fragen, die die Satzung von Quedlinburg offenlässt
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung für drei Friedhöfe: den Zentralfriedhof Quedlinburg und die Friedhöfe der Ortschaften Bad Suderode und Stadt Gernrode. Die Stadt schreibt dazu, sie würden von den Mitarbeitern des Bauhofes verwaltet und gepflegt. Die übrigen Friedhöfe im Stadtgebiet, darunter der Servatii-, der Aegidii-, der Blasii-, der Wiperti- und der Marktfriedhof sowie der katholische Mathildenfriedhof, gehören kirchlichen Trägern. Der Evangelische Friedhofsverband Quedlinburg hat für seine Friedhöfe eine eigene Friedhofsgebührensatzung, die seit dem 01.07.2022 gilt; sie ist kirchliches Recht und steht nicht in dieser Erfassung.
- Der Titel der Gebührensatzung nennt nur die Ortschaften Bad Suderode und Stadt Gernrode. Paragraf 1 der Satzung selbst stellt klar, dass die Gebühren auch für die Benutzung des Zentralfriedhofes Quedlinburg erhoben werden. Wir folgen dem Paragrafen, nicht dem Titel.
- Nicht jede Grabart gibt es auf jedem Friedhof. Die Wahlgrabstätten mit besonderen Gestaltungsmöglichkeiten liegen nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung in den Grabfeldern 27 A und Erbb des Zentralfriedhofs, die Baumbestattungen nach Paragraf 16 Absatz 2 Buchstaben c und d ebenfalls auf dem Zentralfriedhof, die anonyme Urnengemeinschaftsanlage nach Absatz 3 Buchstabe a auch dort, und die überirdischen Grüfte nach Absatz 6 nur auf dem Friedhof in Gernrode. Die teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage gibt es nach Absatz 3 Buchstabe b auf allen drei Friedhöfen.
- Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung führt vier Urnengemeinschaftsanlagen mit namentlicher Kennzeichnung auf, zwei auf dem Zentralfriedhof mit Pflasterstein beziehungsweise Bronzeschriftzug auf einem Findling, eine in Gernrode mit Namensschildern oder Bronzeschriftzügen auf Stelen und eine in Bad Suderode mit individuellen Grabplatten. Der Gebührentarif nennt für sie keine eigene Zeile. Nach Absatz 4 Buchstabe e erfolgt die Beisetzung in allen diesen Anlagen teilanonym, weshalb die Tarifstellen für die teilanonyme Urnengrabstätte einschlägig sein dürften; wir führen sie deshalb nicht als eigene Grabarten. Die Kosten für Gravur, Schriftzug oder Platte trägt nach Buchstabe f der Nutzungsberechtigte durch Beauftragung eines Steinmetzbetriebes, und die Satzung nennt dafür keinen Betrag.
- Für das Ausheben und Schließen der Gräber auf den Rasenfeldern und der Baumbestattungen nennt der Gebührentarif keine eigene Zeile. Abschnitt II unterscheidet nur nach Erdgrab, Urnengrab, anonymer und teilanonymer Urnengrabanlage sowie Gruftgrab. Wir rechnen für die Rasenfelder und die Baumbestattungen mit Ziffer 3, dem Urnengrab für Erwachsene mit 100,23 Euro, weil es sich um Urnengräber handelt.
- Die Gebühren für das Grabmal stecken nicht in unseren Beträgen. Der Tarif verlangt in Abschnitt IV Ziffer 3 für Genehmigung und Abnahme eines Grabmales 69 Euro und in Ziffer 4 für Grabberäumung und Entsorgung 68,83 Euro; letztere wird nach Paragraf 24 Absatz 2 der Friedhofssatzung bereits bei der Aufstellung des Grabmals erhoben. Beide fallen aber nur an, wenn überhaupt ein Grabmal errichtet wird, und Paragraf 19 Absatz 1 sagt ausdrücklich: Es besteht kein Zwang zur Errichtung eines Grabmales.
- Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr auf jedes Grab kennt der Tarif nicht. Abschnitt I Ziffer 3 setzt die Verlängerung des Nutzungsrechts auf ein Zwanzigstel der Grundgebühr je Jahr fest und belegt damit, dass die Grundgebühr die vollen zwanzig Jahre abdeckt. Die einzige jahresbezogene Position ist Abschnitt V Ziffer 4 mit 56,83 Euro für die Unterhaltung einer vor Ablauf der Ruhefrist eingeebneten Grabstätte, und die fällt nur nach einer vorzeitigen Einebnung an.
- Unsere Beträge sind die schmalsten Sätze. Nicht enthalten sind die Zuschläge für eine Beisetzung am Samstag, die der Tarif in Abschnitt II zu jeder Position gesondert ausweist, sowie die Trauerfeier in der Kapelle nach Abschnitt IV Ziffer 1 mit 250 Euro und jeder angefangenen halben Stunde Verlängerung mit 100,78 Euro. Nach Paragraf 4 der Gebührensatzung kommt zu den Gebühren die Umsatzsteuer hinzu, soweit die zugrunde liegende Leistung umsatzsteuerpflichtig ist; welche das sind, sagt die Satzung nicht.
- Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 10 Absatz 2 der Friedhofssatzung bei allen Grabarten außer bei allen Urnengemeinschaftsanlagen auf Antrag um bis zu fünf Jahre je Verlängerung möglich, und nur für die gesamte Grabstätte. Bei Reihengrabstätten fügen Paragraf 14 Absatz 3 und Paragraf 16 Absatz 1 Buchstabe c hinzu, dass kein Rechtsanspruch darauf besteht.
- Ehrengrabstätten und besonders erhaltenswerte Grabstätten nach Paragraf 17 der Friedhofssatzung führen wir nicht als Grabart. Der Gebührentarif nennt für sie keinen Betrag, und Paragraf 1 der Gebührensatzung sagt, die Gebühren und Steuern anlässlich der Bestattung desjenigen, dem eine Ehrengrabstätte zuerkannt wurde, trage die Welterbestadt Quedlinburg.
Friedhöfe in Quedlinburg und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden
- Die 10 Friedhöfe in QuedlinburgLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
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- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ronnenberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moormerland6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wipperfürth9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Westf.)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Petershagen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karben10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dillenburg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Rappenau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weinheim9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Friedhöfe der Welterbestadt Quedlinburg mit den Ortschaften Bad Suderode und Stadt Gernrode (Friedhofsgebührensatzung) mit Gebührentarif beschlossen vom Stadtrat am 04.12.2025, ausgefertigt am 17.12.2025, bekannt gemacht am 31.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026; sie ersetzt die Fassung vom 17.07.2020
- Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Welterbestadt Quedlinburg mit den Ortschaften Bad Suderode und Stadt Gernrode (Friedhofssatzung) beschlossen vom Stadtrat am 04.12.2025, ausgefertigt am 17.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026; sie liefert den Geltungsbereich, die Ruhezeit, die Grabarten und die Pflegeregeln
- Welterbestadt Quedlinburg, Seite Satzungen und Verordnungen Stand der Abfrage am 05.09.2026; führt zum Friedhofswesen genau die Friedhofssatzung und die Friedhofsgebührensatzung, beide mit dem Datum 01.01.2026
- Welterbestadt Quedlinburg, Seite Friedhöfe mit den drei städtischen Friedhöfen und den Angaben zur Friedhofsverwaltung Stand der Abfrage am 05.09.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.