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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Bad Salzungen · Thüringen · AGS 16063003

Friedhofsgebühren in Bad Salzungen, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Salzungen, vom 21.12.2020, beschlossen vom Stadtrat am 16.12.2020, bekannt gemacht in der Tageszeitung Freies Wort am 28.12.2020; nach Paragraf 4 in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, frühestens zum 01.01.2021, zugleich Aufhebung der Friedhofsgebührensatzung Neufassung vom 26.10.2017. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bad Salzungen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Bad Salzungen, Fachdienst Friedhofsverwaltung im Fachbereich Bürgerdienstleistungen.

762,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Reihengrab, Urnengrab (1-stellig), mit Beisetzung

2.842,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wahlgrab, Urnengrab (8-stellig), mit Beisetzung

11
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung

Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Bad Salzungen kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Bad Salzungen führt 11 Grabarten. Die günstigste ist Reihengrab, Urnengrab (1-stellig) mit 762,00 €, die teuerste Wahlgrab, Urnengrab (8-stellig) mit 2.842,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Salzungen, vom 21.12.2020, beschlossen vom Stadtrat am 16.12.2020, bekannt gemacht in der Tageszeitung Freies Wort am 28.12.2020; nach Paragraf 4 in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, frühestens zum 01.01.2021, zugleich Aufhebung der Friedhofsgebührensatzung Neufassung vom 26.10.2017.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

3 Grabarten für die Erdbestattung in Bad Salzungen

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab, Erdgrab (1-stellig)Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Bad Salzungen. Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird die Reihengrabstätte im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt und nimmt nur eine Leiche auf; innerhalb der ersten fünf Jahre darf nach Absatz 2 zusätzlich eine Urne beigesetzt werden, sofern deren Ruhezeit die der Erdbestattung nicht überschreitet. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 12 Absatz 2 ausgeschlossen, und Nummer 2.8 des Gebührenverzeichnisses berechnet Verlängerungen nur für die Wahlgräber. Nicht pflegefrei: Paragraf 31 Absatz 8 Satz 2 nimmt allein die Grabstätten nach den Paragrafen 17 bis 19 von der Pflicht des Nutzungsberechtigten aus, die Grabfläche anzulegen und instand zu halten.1.450,00 €713,00 €2.163,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Nummer 1.1 in Paragraf 3 der Friedhofsgebührensatzung
Wahlgrab, Erdgrab (1-stellig)Bei der Wahlgrabstätte wird die Lage nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt, und das Nutzungsrecht lässt sich auf Antrag verlängern, sofern öffentliche Interessen oder friedhofsplanerische Belange nicht entgegenstehen. Nach Absatz 3 kann jede Wahlgrabstätte mit der Urne des Ehepartners, in der Regel mit bis zu drei Urnen nachbelegt werden. Nummer 2.8 des Gebührenverzeichnisses berechnet die Verlängerung nach denselben Sätzen 2.1 bis 2.7 und nennt keinen Jahresbetrag. Nicht pflegefrei nach Paragraf 31 Absatz 3 und Absatz 8 Satz 2.1.500,00 €713,00 €2.213,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Nummer 2.1 in Paragraf 3 der Friedhofsgebührensatzung
Wahlgrab, KindergrabDas Gebührenverzeichnis führt das Kindergrab unter den Wahlgräbern und mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren, also der Ruhezeit für Erdbestattungen nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung; deshalb ist es hier als Erdgrab erfasst. Die Bestattungsgebühr ist mit 713,00 Euro nach Nummer 4.1 angesetzt, denn eine ermäßigte Erdbestattung für Kinder kennt das Gebührenverzeichnis nicht. Nicht pflegefrei nach Paragraf 31 Absatz 3 und Absatz 8 Satz 2.1.050,00 €713,00 €1.763,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Nummer 2.2 in Paragraf 3 der Friedhofsgebührensatzung

8 Grabarten für die Urne in Bad Salzungen

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab, Urnengrab (1-stellig)Das günstigste Grab der Stadt überhaupt. Es nimmt nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung eine Urne auf und wird im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Auf Antrag kann die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen nach Paragraf 12 Absatz 3 bis auf 15 Jahre verkürzt werden; was das an Gebühr ändert, sagt das Gebührenverzeichnis nicht. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 12 Absatz 2 ausgeschlossen. Nicht pflegefrei, weil Paragraf 31 Absatz 8 Satz 2 nur die Paragrafen 17 bis 19 ausnimmt.560,00 €202,00 €762,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Nummer 1.2 in Paragraf 3 der Friedhofsgebührensatzung
Wahlgrab, Urnengrab (4-stellig)Der Betrag gilt für die ganze Grabstätte mit vier Urnenplätzen, nicht je Urne. Nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung können in ausgewiesenen Sonderlagen auch Nutzungsrechte für sechs oder acht Urnen verliehen werden; dafür stehen die Nummern 2.4 und 2.5. Vor jeder Nachbelegung ist nach Absatz 2 zu prüfen, ob die verbliebene Ruhezeit für die neue Urne reicht. Nicht pflegefrei nach Paragraf 31 Absatz 3 und Absatz 8 Satz 2.1.080,00 €202,00 €1.282,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Nummer 2.3 in Paragraf 3 der Friedhofsgebührensatzung
Wahlgrab, Urnengrab (6-stellig)Eine Sonderlage nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung mit sechs Urnenplätzen. Der Betrag gilt für die ganze Grabstätte, je Urnenplatz sind es 220,00 Euro. Nicht pflegefrei nach Paragraf 31 Absatz 3 und Absatz 8 Satz 2.1.320,00 €202,00 €1.522,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Nummer 2.4 in Paragraf 3 der Friedhofsgebührensatzung
Wahlgrab, Urnengrab (8-stellig)Die teuerste Grabart Bad Salzungens, eine Sonderlage nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung mit acht Urnenplätzen. Der Betrag gilt für die ganze Grabstätte, je Urnenplatz sind es 330,00 Euro. Nicht pflegefrei nach Paragraf 31 Absatz 3 und Absatz 8 Satz 2.2.640,00 €202,00 €2.842,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Nummer 2.5 in Paragraf 3 der Friedhofsgebührensatzung
Wahlgrab, Urnen-Partnergrab (2-stellig)Pflegefrei nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Partnergräber sind Urnengrabstätten ohne individuelle Pflege, deren Anlage und Unterhaltung der Friedhofsverwaltung übertragen werden; die Grabfelder werden als Bodendeckerpflanzbeete mit innenliegenden Grabmalen gestaltet. Paragraf 31 Absatz 8 Satz 2 nimmt die Grabstätten nach den Paragrafen 17 bis 19 ausdrücklich von der Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten aus, und Absatz 4 weist die Grabfelder mit Bodendeckerpflanzungen der Friedhofsverwaltung zu. Der Betrag gilt für beide Urnenplätze zusammen.1.720,00 €202,00 €1.922,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Nummer 2.6 in Paragraf 3 der Friedhofsgebührensatzung
Wahlgrab, Urnen-Rasengrab (2-stellig)Das günstigste pflegefreie Grab der Stadt. Pflegefrei nach Paragraf 31 Absatz 4 der Friedhofssatzung, der die Grabfelder mit Rasenansaat der Friedhofsverwaltung zum Anlegen und Pflegen zuweist, und nach Absatz 8 Satz 2, der die Grabstätten nach den Paragrafen 17 bis 19 von der Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten ausnimmt; Paragraf 17 sind die Rasengräber. Pflanzbeete werden nach Paragraf 17 Absatz 1 nicht angelegt, die Grabstätte darf mit einem liegenden Grabmal mit Pflegekante gekennzeichnet werden, und unkontrolliert abgelegter Blumenschmuck wird nach Absatz 2 entschädigungslos beseitigt. Der Betrag gilt für beide Urnenplätze zusammen.1.060,00 €202,00 €1.262,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Nummer 2.7 in Paragraf 3 der Friedhofsgebührensatzung
Urnengemeinschaftsanlage ohne NamensnennungEine Urnendaueranlage ohne individuelle Kennzeichnung nach Paragraf 18 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung. Pflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 2, wonach die Gemeinschaftsanlagen von der Friedhofsverwaltung angelegt und instand gehalten werden, bestätigt durch Paragraf 31 Absatz 4 und Absatz 8 Satz 2. Es gibt keine Einzelgrabstelle zu pflegen; Sträuße und Gebinde dürfen nur an einer dafür vorgesehenen Stelle niedergelegt werden. Nach Paragraf 18 Absatz 3 stehen solche Grabfelder auf allen Friedhöfen der Stadt zur Verfügung. Verlängerungen berechnet Nummer 2.8 nur nach den Sätzen 2.1 bis 2.7, für Nummer 3 nennt das Gebührenverzeichnis keinen Satz.1.080,00 €202,00 €1.282,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Nummer 3.1 in Paragraf 3 der Friedhofsgebührensatzung
Urnengemeinschaftsanlage mit NamensnennungDieselbe Urnendaueranlage wie Nummer 3.1, nach Paragraf 18 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung jedoch mit Namensnennung; die 140,00 Euro Unterschied sind der Preis dafür. Pflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 2, der Anlage und Instandhaltung der Friedhofsverwaltung zuweist, bestätigt durch Paragraf 31 Absatz 4 und Absatz 8 Satz 2. Für Nummer 3 nennt das Gebührenverzeichnis keinen Verlängerungssatz.1.220,00 €202,00 €1.422,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Nummer 3.2 in Paragraf 3 der Friedhofsgebührensatzung

18 weitere Gebühren in der Satzung von Bad Salzungen

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung713,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 4.1
Urnenbeisetzung202,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 4.2
Ausbettung einer Urne102,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 4.3
Benutzung der Trauerhalle am Stadtfriedhof Auf den Eichäckern, zwei Stunden250,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 5.1
Benutzung der Trauerhalle Gumpelstadt, zwei Stunden150,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 5.2
Benutzung der Trauerhalle Tiefenort, zwei Stunden100,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 5.3
Benutzung der Trauerhalle Frauensee oder Dönges, zwei Stunden80,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 5.4
Jede weitere angefangene Stunde in einer TrauerhalleBerechnung nach den Sätzen der Nummern 5.1 bis 5.4, also 250,00 Euro am Stadtfriedhof, 150,00 in Gumpelstadt, 100,00 in Tiefenort sowie 80,00 in Frauensee und DöngesGebührenverzeichnis Nummer 5.5
Benutzung des Andachtsraums am Stadtfriedhof oder in Langenfeld, zwei Stunden80,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 5.6
Nutzung der Kühlzelle50,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 5.7
Räumung eines Grabmals, je angefangenen laufenden Meter77,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 6.1
Räumung einer Einfassung, je angefangenen laufenden Meter15,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 6.2
Errichtung einer Grabumrandung, je angefangenen laufenden Meter57,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 6.3
Versand einer ausgebetteten Urne50,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 7.1
Jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr für Nutzungsrechte, die schon vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bestanden, je Jahr42,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 7.2
Vorauszahlung der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Restnutzungszeit eines bestehenden NutzungsrechtsAuf Antrag in einer Summe zu entrichten, dann werden nur 80 Prozent der anfallenden Gebühr erhobenParagraf 3 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung
Verrechnungssatz für technisches Personal, je angefangene Viertelstunde11,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 7.3
Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sindErhebung in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten, einschließlich der Kosten Dritter und der Lohnkosten für technisches Personal je angefangene ViertelstundeParagraf 3 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Salzungen, vom 21.12.2020, beschlossen vom Stadtrat am 16.12.2020, bekannt gemacht in der Tageszeitung Freies Wort am 28.12.2020; nach Paragraf 4 in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, frühestens zum 01.01.2021, zugleich Aufhebung der Friedhofsgebührensatzung Neufassung vom 26.10.2017.

Was ein Grab in Bad Salzungen über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

8.663,00 €

Reihengrab, Erdgrab (1-stellig) in Bad Salzungen, über 25 Jahre, das sind 346,52 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Nummer 1.1 in Paragraf 3 der Friedhofsgebührensatzung1.450,00 €
BestattungGebührenverzeichnis Nummer 4.1713,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde2.163,00 €

Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Bad Salzungen. Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird die Reihengrabstätte im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt und nimmt nur eine Leiche auf; innerhalb der ersten fünf Jahre darf nach Absatz 2 zusätzlich eine Urne beigesetzt werden, sofern deren Ruhezeit die der Erdbestattung nicht überschreitet. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 12 Absatz 2 ausgeschlossen, und Nummer 2.8 des Gebührenverzeichnisses berechnet Verlängerungen nur für die Wahlgräber. Nicht pflegefrei: Paragraf 31 Absatz 8 Satz 2 nimmt allein die Grabstätten nach den Paragrafen 17 bis 19 von der Pflicht des Nutzungsberechtigten aus, die Grabfläche anzulegen und instand zu halten.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Salzungen, vom 21.12.2020, beschlossen vom Stadtrat am 16.12.2020, bekannt gemacht in der Tageszeitung Freies Wort am 28.12.2020; nach Paragraf 4 in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, frühestens zum 01.01.2021, zugleich Aufhebung der Friedhofsgebührensatzung Neufassung vom 26.10.2017. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

10 Fragen, die die Satzung von Bad Salzungen offenlässt

  • Die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr von 42,00 Euro nach Nummer 7.2 ist bewusst nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet. Die Position gilt nach ihrem eigenen Wortlaut nur für die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Nutzungsrechte, also für Gräber aus der Zeit vor dem 01.01.2021, und Paragraf 3 Absatz 2 lässt genau diese Altfälle den Rest ihrer Nutzungszeit auf Antrag in einer Summe mit 80 Prozent ablösen. Auf ein heute erworbenes Grab fällt sie nicht an. Wer sie über die Nutzungszeit hochrechnete, käme beim Erdgrab auf 1.050,00 und beim Urnengrab auf 840,00 Euro zusätzlich.
  • Die Bestattungsgebühr ist der einzige Satz, den das Gebührenverzeichnis je Form kennt: 713,00 Euro für die Erdbestattung nach Nummer 4.1 und 202,00 Euro für die Urnenbeisetzung nach Nummer 4.2. Zuschläge für Samstage oder für Bestattungen außerhalb der üblichen Zeiten nennt die Satzung nicht. Die Benutzung der Trauerhalle steht getrennt unter Nummer 5 und ist deshalb nicht eingerechnet.
  • Der Betrag je Grabart deckt die gesamte Nutzungszeit ab, denn nach Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung entsprechen die Nutzungszeiten den Ruhezeiten: 25 Jahre bei Erdbestattungen, 20 Jahre bei Urnen. Ein eigener Satz für ein einzelnes Jahr Verlängerung fehlt. Nummer 2.8 sagt nur, dass Verlängerungsgebühren entsprechend den Sätzen 2.1 bis 2.7 berechnet werden, verlangt für eine weitere Nutzungszeit also denselben Betrag wie für den Ersterwerb. Für die Reihengräber nach Nummer 1 gibt es keine Verlängerung, weil Paragraf 12 Absatz 2 sie ausschließt, und für die Urnengemeinschaftsanlagen nach Nummer 3 nennt das Gebührenverzeichnis keinen Satz.
  • Paragraf 17 der Friedhofssatzung kennt Rasengräber für Erdbestattungen und für Urnen, das Gebührenverzeichnis führt unter Nummer 2.7 aber nur das zweistellige Urnen-Rasengrab. Für ein Erd-Rasengrab nennt die Satzung keinen Betrag; es ist deshalb nicht erfasst. Damit gibt es in Bad Salzungen kein pflegefreies Erdgrab.
  • Die Vorstellung des Fachdienstes Friedhofsverwaltung im Amtsblatt Nr. 1/2026 vom 06.02.2026 nennt neben Reihen-, Wahl- und Partnergräbern auch Baumbestattungen. Eine solche Grabart steht weder im Verzeichnis der Grabarten nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung noch mit einem eigenen Betrag im Gebührenverzeichnis. Sie ist deshalb nicht erfasst.
  • Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen kann nach Paragraf 12 Absatz 3 der Friedhofssatzung auf Antrag bis auf 15 Jahre verkürzt werden. Ob und um wie viel sich die Gebühr dann mindert, sagt das Gebührenverzeichnis nicht; erfasst ist deshalb durchgehend der Betrag für die volle Nutzungszeit von 20 Jahren.
  • Das Kindergrab nach Nummer 2.2 ist als nur für Kinder bestimmt geführt, obwohl die Friedhofssatzung diese Grabart nicht regelt. Paragraf 14 Absatz 2 zählt sie nicht auf, und eine Altersgrenze nennt keine der beiden Satzungen. Der einzige Beleg ist die Bezeichnung im Gebührenverzeichnis selbst. Paragraf 9 Absatz 3 der Friedhofssatzung regelt fehlgeborene Kinder und Leibesfrüchte gesondert: Sie werden in einer Gemeinschaftsanlage beigesetzt, Totgeborene können dort auf Antrag eines Elternteils beigesetzt werden. Einen eigenen Betrag dafür nennt das Gebührenverzeichnis nicht.
  • Paragraf 1 der Friedhofssatzung von 2019 zählt acht städtische Friedhöfe auf: Stadtfriedhof Auf den Eichäckern, Husenfriedhof, Langenfeld, Kaltenborn, Tiefenort, Dönges, Frauensee und Ettenhausen an der Suhl. Der Fachdienst Friedhofsverwaltung nennt in seiner Vorstellung im Amtsblatt Nr. 1/2026 elf Friedhöfe und führt zusätzlich Etterwinden, Gumpelstadt, Möhra und Witzelroda auf; das Gebührenverzeichnis kennt unter Nummer 5.2 eine Trauerhalle in Gumpelstadt. Welcher Geltungsbereich heute gilt, ist aus den veröffentlichten Satzungen nicht zu klären.
  • Als Anschrift ist die Ratsstraße 2 angegeben, die Hauptanschrift der Stadtverwaltung. Einen eigenen Postweg für die Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Nach dem Amtsblatt Nr. 1/2026 sitzt der Fachdienst tatsächlich am Stadtfriedhof Auf den Eichäckern in Wildprechtroda und zieht Ende 2026 in das neue Bürgerdienstleistungszentrum am Entleich um.
  • Die geltende Fassung ist von 2020 und damit älter als drei Jahre. Nachgesehen wurde am 05.09.2026 in der alphabetischen Satzungsübersicht des Ortsrechts, die zum Friedhofswesen nur die beiden erfassten Dateien führt, und in allen vierundzwanzig Amtsblättern der Jahrgänge 2023 bis 2026, die die Stadt online hält, zuletzt Nr. 4/2026 vom 21.08.2026. Eine Änderungssatzung gibt es dort nicht; der Haushaltsausblick in Nr. 1b/2024 vom 16.02.2024 hält ausdrücklich fest, dass die Friedhofsgebühren unverändert bleiben.

Friedhöfe in Bad Salzungen und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

  • Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Salzungen vom 21.12.2020, beschlossen vom Stadtrat am 16.12.2020, bekannt gemacht in der Tageszeitung Freies Wort am 28.12.2020; nach Paragraf 4 in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, frühestens zum 01.01.2021, zugleich Aufhebung der Friedhofsgebührensatzung Neufassung vom 26.10.2017
  • Friedhofssatzung der Stadt Bad Salzungen, Neufassung vom Stadtrat am 23.10.2019 beschlossen, am 17.12.2019 ausgefertigt und am 20.12.2019 in der Tageszeitung Freies Wort bekannt gemacht; sie trägt in Paragraf 12 die Ruhe- und Nutzungszeiten, in Paragraf 14 das Verzeichnis der Grabarten, in den Paragrafen 15 bis 20 die einzelnen Grabarten und in Paragraf 31 die Pflegeregel
  • Ortsrecht der Stadt Bad Salzungen, Stichwort Friedhofssatzung und Gebührensatzung Stand 05.09.2026; die alphabetische Satzungsübersicht führt genau die beiden oben genannten Dateien und keine Änderungssatzung zum Friedhofswesen
  • Amtsblatt für Bad Salzungen und Ortsteile, Jahrgänge 2023 bis 2026 alle vierundzwanzig veröffentlichten Ausgaben durchgesehen, zuletzt Nr. 4/2026 vom 21.08.2026; keine Änderungssatzung zu den Friedhofsgebühren, dafür im Haushaltsausblick der Ausgabe Nr. 1b/2024 vom 16.02.2024 der ausdrückliche Satz, die Gebühren für Kindertagesstätten und Friedhof blieben unverändert

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.