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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Karben · Hessen · AGS 06440012

Friedhofsgebühren in Karben, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Karben, Ortsrecht 6.2, beschlossen am 12.12.2025, ausgefertigt am 12.12.2025, am 20.12.2025 in der Wetterauer Zeitung bekannt gemacht, in Kraft seit 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Karben und nicht für einzelne. Träger ist Magistrat der Stadt Karben, Fachbereich 3 Bürger- und Ordnungsservice, Friedhofsverwaltung.

783,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Kindergrab für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, mit Beisetzung

4.064,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle, mit Beisetzung

10
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Leichen

Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofsordnung

Was ein Grab in Karben kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Karben führt 10 Grabarten. Die günstigste ist Kindergrab für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr mit 783,00 €, die teuerste Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle mit 4.064,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Karben, Ortsrecht 6.2, beschlossen am 12.12.2025, ausgefertigt am 12.12.2025, am 20.12.2025 in der Wetterauer Zeitung bekannt gemacht, in Kraft seit 01.01.2026.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

4 Grabarten für die Erdbestattung in Karben

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für eine Erdbestattung ab dem vollendeten 10. LebensjahrDie Reihengrabstätte wird nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofsordnung erst im Todesfall für 25 Jahre abgegeben; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist dort ebenso ausgeschlossen wie in Paragraf 19 Absatz 19. Die Ruhezeit für Leichen beträgt nach Paragraf 13 Absatz 1 auf allen Friedhöfen 25 Jahre. In der Bestattungsgebühr von 1.890 Euro sind nach Paragraf 6 Absatz 2 das Ausheben, das Schließen und das Hügeln des Grabes enthalten und nach Paragraf 10 Absatz 3 Buchstabe c auch die spätere Räumung der Grabstätte. Nicht pflegefrei: Paragraf 32 Absatz 6 der Friedhofsordnung nimmt die Reihengrabstätte nicht aus, und nach Absatz 1 ist der Nutzungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich.1.087,00 €1.890,00 €2.977,00 €25 J.Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung, Paragraf 16 Absätze 1 und 3 Buchstabe b der Friedhofsordnung
Kindergrab für Verstorbene bis zum vollendeten 10. LebensjahrDas Kindergrab ist die einzige Reihengrabstätte, deren Nutzungsrecht nach Paragraf 16 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofsordnung verlängert werden kann; Paragraf 19 Absatz 19 nimmt es ausdrücklich von dem Verlängerungsverbot aus. Die Verlängerungsgebühr wird nach dem Schlusssatz des Paragrafen 11 der Gebührenordnung seit dem 01.01.2021 nicht mehr erhoben, die Verlängerung ist also kostenlos. Die Ruhezeit beträgt auch hier 25 Jahre, denn Paragraf 13 Absatz 1 kennt für Kinder keine kürzere Frist.483,00 €300,00 €783,00 €25 J.Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung, Paragraf 16 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofsordnung
Anonyme Reihengrabstätte für eine ErdbestattungPflegefrei, und der Satz steht zweimal im Wortlaut: Paragraf 16 Absatz 7 der Friedhofsordnung sagt, die Beisetzung erfolge in einem Rasenfeld, welches von der Friedhofsverwaltung unterhalten und gepflegt wird, und Grabzeichen und Bepflanzungen seien nicht zulässig; Paragraf 32 Absatz 6 sagt, an anonymen Grabstätten bestehe für die Nutzungsberechtigten kein Pflegerecht und die Grabstätten würden von der Friedhofsverwaltung einheitlich angelegt und in einfacher Form gepflegt. Der Gebührentarif nennt für das anonyme Erdgrab keine eigene Ziffer; wir setzen den Satz für die Reihengrabstätte an, weil Paragraf 16 Absatz 7 die anonyme Grabstätte als Unterfall der Reihengrabstätte regelt.1.087,00 €1.890,00 €2.977,00 €25 J.Paragraf 16 Absatz 7 und Paragraf 32 Absatz 6 der Friedhofsordnung, Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je GrabstelleDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofsordnung dreißig Jahre, die Ruhezeit einer einzelnen Erdbestattung 25 Jahre. In einer Erdwahlgrabstelle können nach Paragraf 17 Absatz 3 eine Erdbestattung und bis zu drei Urnenbestattungen stattfinden; Tiefgräber werden nicht mehr bereitgestellt. Die Gebühr von 2.174 Euro gilt je Grabstelle, ein zweistelliges Wahlgrab kostet also 4.348 Euro. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung 73 Euro je Grabstelle und Jahr und muss nach Paragraf 19 Absatz 11 mindestens fünf Jahre umfassen. Nicht pflegefrei, siehe Paragraf 32 Absätze 1 und 6 der Friedhofsordnung.2.174,00 €1.890,00 €4.064,00 €30 J.Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung, Paragraf 17 und Paragraf 19 Absatz 16 Buchstabe a der Friedhofsordnung

6 Grabarten für die Urne in Karben

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabstätteDie Urnenreihengrabstätte wird nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofsordnung im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist abgegeben; eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. In ihr können mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden, die Beisetzungsgebühr von 300 Euro fällt dann je Urne an. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 13 Absatz 2 zwanzig Jahre. Nicht pflegefrei: Paragraf 32 Absatz 6 nimmt nur die anonymen Grabstätten sowie die Urnenrasen- und Urnenbaumgräber von der Pflegepflicht aus.604,00 €300,00 €904,00 €20 J.Paragraf 10 Absatz 2 und Paragraf 6 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung, Paragraf 18 Absatz 3 und Paragraf 19 Absatz 16 Buchstabe c der Friedhofsordnung
Anonyme UrnenreihengrabstättePflegefrei, weil Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofsordnung sagt: Bei anonymen Urnengrabstätten erfolgt die Beisetzung in einem Rasenfeld, welches von der Friedhofsverwaltung unterhalten und gepflegt wird; Grabzeichen und Bepflanzungen sind nicht zulässig. Paragraf 32 Absatz 6 sagt zusätzlich, an anonymen Grabstätten bestehe für die Nutzungsberechtigten kein Pflegerecht. Vergeben wird die Grabstätte nur, wenn die verstorbene Person das schriftlich bestimmt hat. Der Tarif nennt sie ausdrücklich: Paragraf 10 Absatz 2 spricht vom Urnenreihengrab, auch anonym.604,00 €300,00 €904,00 €20 J.Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung, der die anonyme Urnenreihengrabstätte ausdrücklich mit einschließt, Paragraf 6 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung sowie Paragraf 18 Absatz 4 und Paragraf 32 Absatz 6 der Friedhofsordnung
Urnenwahlgrabstätte, je Urne und GrabstelleDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 18 Absatz 5 der Friedhofsordnung zwanzig Jahre; es werden ein- und mehrstellige Urnenwahlgrabstätten abgegeben. Die Gebühr von 846 Euro gilt je Urne und Stelle. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung 42 Euro je Jahr und Stelle. Nicht pflegefrei: Paragraf 32 Absatz 6 der Friedhofsordnung nimmt die Urnenwahlgrabstätte im Grabfeld nicht aus.846,00 €300,00 €1.146,00 €20 J.Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung, Paragraf 18 Absatz 5 der Friedhofsordnung
Urnenrasengrabstätte, je Urne und GrabstellePflegefrei, weil Paragraf 32 Absatz 6 der Friedhofsordnung sagt: An anonymen Grabstätten, dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sowie an Urnenrasen- und Urnenbaumgräbern besteht für die Nutzungsberechtigten kein Pflegerecht; die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten einheitlich angelegt und in einfacher Form gepflegt, Grabeinfassungen und Bepflanzungen jeglicher Art sind nicht zugelassen. Erlaubt bleibt verrottbarer Grabschmuck, den die Verwaltung nach angemessener Zeit abräumt. Grabmale sind nach Paragraf 30 Absatz 4 nur als erdbündig verlegte liegende Platten zulässig. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung 55 Euro je Jahr und Stelle; nach einer Vollbelegung ist sie nach Paragraf 19 Absatz 19 nicht mehr möglich.1.087,00 €300,00 €1.387,00 €20 J.Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung, Paragraf 15 Absatz 3 Buchstabe f und Paragraf 32 Absatz 6 der Friedhofsordnung
Urnenbaumgrab, je Urne und GrabstellePflegefrei, und der Satz steht zweimal: Paragraf 18 Absatz 9 Buchstabe i der Friedhofsordnung sagt, die Anlage und Pflege der Grabstätten obliege ausschließlich der Friedhofsverwaltung, und Paragraf 32 Absatz 6 nimmt die Urnenbaumgräber vom Pflegerecht der Nutzungsberechtigten aus. Die Beisetzung erfolgt im Traufbereich besonders ausgewiesener Bäume, bis zu zwei Urnen übereinander je Grabstätte. Das Nutzungsrecht läuft zwanzig Jahre. Grabbeigaben und Kerzen sind nach der Beisetzung untersagt, die Bäume dürfen nicht bearbeitet oder geschmückt werden; gekennzeichnet wird die Grabstätte durch eine runde Steinplatte von 45 Zentimetern Durchmesser. Die Verlängerung kostet 55 Euro je Jahr und Stelle und ist nach einer Vollbelegung nicht mehr möglich.1.087,00 €300,00 €1.387,00 €20 J.Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung, Paragraf 18 Absatz 9 und Paragraf 32 Absatz 6 der Friedhofsordnung
Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenwand, Urnenkammer je UrneUrnenwände gibt es nach Angaben der Stadt auf den Friedhöfen in Groß-Karben, Rendel und Petterweil. Die Beisetzungsgebühr von 100 Euro ist die niedrigste der Satzung; sie deckt nach Paragraf 6 Absatz 4 die Vorbereitung und Reinigung der Urnenkammer und das Tauschen der Abdeckplatten. Verrottbare Urnenbehältnisse dürfen hier nach Paragraf 18 Absatz 1 nicht verwendet werden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe b 56 Euro je Jahr und Kammer und ist nach Paragraf 18 Absatz 6 bei einer voll belegten Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenwand nicht mehr möglich. Nicht pflegefrei: Paragraf 32 Absatz 6 der Friedhofsordnung zählt die Urnenwände nicht unter den Grabarten ohne Pflegerecht auf, und keine andere Stelle sagt, dass die Stadt sie pflegt; es bleibt bei Paragraf 32 Absatz 1 und Paragraf 19 Absatz 18.1.123,00 €100,00 €1.223,00 €20 J.Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 3 Buchstabe b der Gebührenordnung, Paragraf 18 Absatz 6 und Paragraf 15 Absatz 3 Buchstabe h der Friedhofsordnung

43 weitere Gebühren in der Satzung von Karben

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 10. Lebensjahr an, Erstbestattung in einem Reihen- oder Wahlgrab oder sarglos1.890,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Bestattung der Leiche eines Kindes unter 10 Jahren in einem Kindergrab300,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Beisetzung einer Urne in Sarg- und Urnengräbern300,00 €Paragraf 6 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung
Beisetzung einer Urne in einer Urnenkammer, pauschal100,00 €Paragraf 6 Absatz 3 Buchstabe b der Gebührenordnung
Zuschlag für eine Bestattung außerhalb der regulären DienstzeitenDer Zuschlag beträgt 25 Prozent der vollen Gebühr.Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung
Gestellung von Trägern für Särge oder Urnen, je Träger für anderthalb bis zwei Stunden90,00 €Paragraf 7 Buchstabe a der Gebührenordnung
Bereitstellung einer Reihengrabstätte für 25 Jahre, Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr1.087,00 €Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Bereitstellung eines Kindergrabes für 25 Jahre, Verstorbene bis zum Alter von 10 Jahren483,00 €Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Bereitstellung eines Urnenreihengrabes für 20 Jahre, auch anonym604,00 €Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung
Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab für Erdbestattungen auf 30 Jahre, je Grabstelle2.174,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab auf 20 Jahre, je Urne und Stelle846,00 €Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung
Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Urnenkammer auf 20 Jahre, je Urne und Kammer1.123,00 €Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung
Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Urnenrasen- oder Urnenbaumgrab auf 20 Jahre, je Urne und Stelle1.087,00 €Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab für Erdbestattungen, je Grabstelle und Jahr73,00 €Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Jahr und Stelle42,00 €Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer, je Jahr und Kammer56,00 €Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenrasen- oder Urnenbaumgrab, je Jahr und Stelle55,00 €Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Kindergrab0,00 €Schlusssatz des Paragrafen 11 der Gebührenordnung
Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle bis zu 3 Tagen80,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle, jeder weitere Tag30,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Benutzung der Friedhofskapelle185,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Benutzung der Friedhofskapelle Rendel100,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung
Andere besondere Leistungen nach Arbeitszeit, je Mitarbeiter und Stunde73,00 €Paragraf 7 Buchstabe b der Gebührenordnung
Umbettung, Arbeiten je Sarg1.890,00 €Paragraf 8 Buchstabe a der Gebührenordnung
Umbettung, Arbeiten je Urne300,00 €Paragraf 8 Buchstabe b der Gebührenordnung
Grabräumung eines einstelligen Reihen- oder Wahlgrabes, das zum 31.12.2002 bereits existierte289,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Grabräumung eines zweistelligen Wahlgrabes, das zum 31.12.2002 bereits existierte405,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Grabräumung eines dreistelligen Wahlgrabes, das zum 31.12.2002 bereits existierte520,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung
Grabräumung eines vierstelligen Wahlgrabes, das zum 31.12.2002 bereits existierte636,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung
Grabräumung eines Kindergrabes, das zum 31.12.2002 bereits existierte100,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührenordnung
Grabräumung eines ein- bis zweistelligen Urnengrabes, das zum 31.12.2002 bereits existierte132,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührenordnung
Grabräumung eines drei- bis vierstelligen Urnengrabes, das zum 31.12.2002 bereits existierte210,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe g der Gebührenordnung
Grabräumung eines fünf- bis sechsstelligen Urnengrabes, das zum 31.12.2002 bereits existierte289,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe h der Gebührenordnung
Jahresberechtigungskarte zur Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof150,00 €Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung
Einzelberechtigungskarte zur Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof50,00 €Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung
Genehmigung für die Aufstellung eines Grabmales50,00 €Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung
Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen50,00 €Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung
Urnenanforderung15,00 €Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührenordnung
Verfügung25,00 €Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe e der Gebührenordnung
Urnenwahl- oder Urnenreihengrab mit Pflege durch Dritte auf dem Waldfriedhof Klein-KarbenDie Friedhofsordnung lässt hier zu Lebzeiten den Erwerb eines Nutzungsrechts und die Vereinbarung einer Dauergrabpflege mit einem Dritten zu, der eine Nutzungsvereinbarung mit der Stadt geschlossen hat. Der Preis dieses privaten Pflegevertrages steht in keiner Satzung, und der Gebührentarif nennt für diese Grabart keine eigene Ziffer.Paragraf 15 Absatz 3 Buchstabe i und Paragraf 18 Absatz 8 der Friedhofsordnung
Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten auf dem Friedhof OkarbenDie Friedhofsordnung führt den Sammelbestattungsplatz unter den Grabarten und nimmt ihn vom Pflegerecht der Nutzungsberechtigten aus. Einen Gebührensatz nennt die Gebührenordnung dafür nicht, und eine Nutzungsdauer nennt die Friedhofsordnung ebenfalls nicht.Paragraf 15 Absatz 3 Buchstabe l und Paragraf 32 Absatz 6 der Friedhofsordnung
Urnenrasengrab in einer Edelstahlröhre mit Glasabdeckung1.087,00 €Paragraf 15 Absatz 3 Buchstabe n der Friedhofsordnung, Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung
Grabstätte für eine sarglose Bestattung auf dem Waldfriedhof Klein-Karben, muslimischer TeilDie Friedhofsordnung führt diese Grabstätten unter den Grabarten; sie unterliegen besonderen Bedingungen und stehen nur Einwohnern mit Erstwohnsitz in Karben offen. Eine eigene Nutzungsgebühr nennt der Tarif nicht; die Bestattungsgebühr des Paragrafen 6 Absatz 1 Buchstabe a gilt ausdrücklich auch für die sarglose Bestattung.Paragraf 15 Absatz 3 Buchstabe m der Friedhofsordnung, Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Karben, Ortsrecht 6.2, beschlossen am 12.12.2025, ausgefertigt am 12.12.2025, am 20.12.2025 in der Wetterauer Zeitung bekannt gemacht, in Kraft seit 01.01.2026.

Was ein Grab in Karben über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

9.477,00 €

Reihengrabstätte für eine Erdbestattung ab dem vollendeten 10. Lebensjahr in Karben, über 25 Jahre, das sind 379,08 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 10 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung, Paragraf 16 Absätze 1 und 3 Buchstabe b der Friedhofsordnung1.087,00 €
BestattungParagraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung1.890,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde2.977,00 €

Die Reihengrabstätte wird nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofsordnung erst im Todesfall für 25 Jahre abgegeben; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist dort ebenso ausgeschlossen wie in Paragraf 19 Absatz 19. Die Ruhezeit für Leichen beträgt nach Paragraf 13 Absatz 1 auf allen Friedhöfen 25 Jahre. In der Bestattungsgebühr von 1.890 Euro sind nach Paragraf 6 Absatz 2 das Ausheben, das Schließen und das Hügeln des Grabes enthalten und nach Paragraf 10 Absatz 3 Buchstabe c auch die spätere Räumung der Grabstätte. Nicht pflegefrei: Paragraf 32 Absatz 6 der Friedhofsordnung nimmt die Reihengrabstätte nicht aus, und nach Absatz 1 ist der Nutzungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Karben, Ortsrecht 6.2, beschlossen am 12.12.2025, ausgefertigt am 12.12.2025, am 20.12.2025 in der Wetterauer Zeitung bekannt gemacht, in Kraft seit 01.01.2026. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

10 Fragen, die die Satzung von Karben offenlässt

  • Die Grabräumung rechnen wir nicht zusätzlich in die Nutzungsgebühr ein, obwohl Paragraf 12 Absatz 3 der Gebührenordnung sagt, dass die dort genannten Räumungsgebühren für alle seit dem 01.01.2025 erworbenen Gräber im Voraus zusammen mit den Bestattungsgebühren erhoben und im Gebührenbescheid separat aufgeführt werden. Ausschlaggebend ist für uns Paragraf 10 Absatz 3 Buchstabe c: In den Gebühren der Paragrafen 6 bis 10 ist die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungs- oder Ruhezeit bereits inbegriffen, und Paragraf 6 Absatz 4 Buchstabe b nennt das Abräumen des Grabes noch einmal ausdrücklich als eine der Leistungen, die mit der Urnenbeisetzungsgebühr gewährt werden. Auch Paragraf 12 Absatz 2 sagt für Gräber ab 2003, die Räumungsgebühren seien bereits im Voraus mit den Bestattungsgebühren entrichtet worden. Wer die Beträge des Paragrafen 12 obendrauf rechnete, ließe zweimal für dieselbe Leistung zahlen. Unter der anderen Lesart lägen das Erdreihengrab und das einstellige Erdwahlgrab um 289 Euro höher und die Urnengräber um 132 Euro.
  • Für die anonyme Reihengrabstätte für Erdbestattungen nennt der Gebührentarif keine eigene Ziffer. Wir setzen den Satz für die gewöhnliche Reihengrabstätte an, weil Paragraf 16 der Friedhofsordnung die anonyme Grabstätte in Absatz 7 als Unterfall der Reihengrabstätte regelt. Beim Urnengrab ist die Sache eindeutig, dort schreibt Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung ausdrücklich Urnenreihengrab, auch anonym. Der Preis des anonymen Erdgrabes ist damit derselbe wie der des gewöhnlichen.
  • Die Urnenwand führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 32 Absatz 6 der Friedhofsordnung nimmt namentlich nur die anonymen Grabstätten, den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sowie die Urnenrasen- und Urnenbaumgräber vom Pflegerecht der Nutzungsberechtigten aus. Für die Urnenwand sagt keine Bestimmung, dass die Stadt sie pflegt; es bleibt bei Paragraf 32 Absatz 1, wonach der Nutzungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich ist, und bei Paragraf 19 Absatz 18, wonach sich aus dem Nutzungsrecht die Pflicht zur Anlage und Pflege ergibt. Praktisch gibt es an einer Urnenkammer wenig zu pflegen, aber ein Beleg dafür steht nirgends in der Satzung.
  • Die Urnenwahl- und Urnenreihengräber mit Pflege durch Dritte sind nicht pflegefrei. Paragraf 15 Absatz 3 Buchstabe i der Friedhofsordnung führt sie als eigene Grabart, und Paragraf 18 Absatz 8 lässt auf dem Waldfriedhof Klein-Karben zu, schon zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht zu erwerben und mit einem Dritten, der eine Nutzungsvereinbarung mit der Stadt geschlossen hat, eine Dauergrabpflege zu vereinbaren. Der Preis dieses privaten Vertrages steht in keiner Satzung, und der Gebührentarif nennt für diese Grabart keine eigene Ziffer. Wir führen sie deshalb nicht als Grabart.
  • Die Trägergebühr rechnen wir nicht in die Beisetzungsgebühr ein. Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührenordnung zählt auf, was die Bestattungsgebühr gewährt: das Ausheben einer Grabstelle, das Schließen und das Hügeln des Grabes. Die Träger stehen gesondert in Paragraf 7 Buchstabe a mit 90 Euro je Träger für anderthalb bis zwei Stunden. Wie viele Träger nötig sind, sagt keine der beiden Satzungen.
  • Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung nennt nur die Erstbestattung in einem Reihen- oder Wahlgrab. Einen Satz für eine zweite oder weitere Bestattung in derselben Wahlgrabstätte nennt der Tarif nicht. Für eine Bestattung außerhalb der regulären Dienstzeiten kommt nach Buchstabe c ein Zuschlag von 25 Prozent der vollen Gebühr hinzu.
  • Die Nutzungsgebühr des Erdwahlgrabs von 2.174 Euro gilt je Grabstelle. Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofsordnung unterscheidet ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten und stellt keine Tiefgräber mehr bereit; in einer vorhandenen Tiefgrabstelle sind nur noch zwei Beisetzungen übereinander zulässig, und die untere Grabstelle darf nicht wiederbelegt werden. Wir setzen die einstellige Grabstätte an.
  • Für den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten auf dem Friedhof Okarben nennt die Gebührenordnung keinen Betrag und die Friedhofsordnung keine Nutzungsdauer. Wir führen ihn deshalb nicht als Grabart. Nach Paragraf 32 Absatz 6 besteht dort kein Pflegerecht der Nutzungsberechtigten; nach Angaben der Stadt pflegen Paten den Platz, und die Bepflanzung übernehmen in regelmäßigen Abständen die Auszubildenden des Berufsbildungswerkes.
  • Für die Grabstätten für sarglose Bestattungen auf dem Waldfriedhof Klein-Karben, dem muslimischen Teil, nennt der Tarif keine eigene Nutzungsgebühr. Die Bestattungsgebühr des Paragrafen 6 Absatz 1 Buchstabe a gilt ausdrücklich auch für die sarglose Bestattung. Diese Grabstätten stehen nach Paragraf 15 Absatz 3 Buchstabe m der Friedhofsordnung nur Einwohnern mit Erstwohnsitz in Karben offen.
  • Die Stadt Karben unterhält acht Friedhöfe, auf denen bestattet wird: den Waldfriedhof und den Urnenfriedhof in Klein-Karben sowie die Friedhöfe in Groß-Karben, Kloppenheim, Okarben, Rendel, Burg-Gräfenrode und Petterweil. Dazu kommen drei jüdische Friedhöfe in Klein-Karben, Groß-Karben und Burg-Gräfenrode, auf denen nicht mehr bestattet wird. Welche Grabart auf welchem Friedhof zu haben ist, sagt die Friedhofsordnung nicht; nach Paragraf 15 Absatz 4 erfolgt die Vergabe nach Verfügbarkeit. Urnenwände gibt es nach Angaben der Stadt in Groß-Karben, Rendel und Petterweil, Urnenrasengräber auf dem Urnenfriedhof und allen Stadtteilfriedhöfen.

Friedhöfe in Karben und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.