Karben · Hessen · AGS 06440012
Friedhofsgebühren in Karben, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Karben, Ortsrecht 6.2, beschlossen am 12.12.2025, ausgefertigt am 12.12.2025, am 20.12.2025 in der Wetterauer Zeitung bekannt gemacht, in Kraft seit 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Karben und nicht für einzelne. Träger ist Magistrat der Stadt Karben, Fachbereich 3 Bürger- und Ordnungsservice, Friedhofsverwaltung.
- 783,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.064,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 10
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen
Kindergrab für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, mit Beisetzung
Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle, mit Beisetzung
Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Karben kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
4 Grabarten für die Erdbestattung in Karben
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für eine Erdbestattung ab dem vollendeten 10. LebensjahrDie Reihengrabstätte wird nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofsordnung erst im Todesfall für 25 Jahre abgegeben; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist dort ebenso ausgeschlossen wie in Paragraf 19 Absatz 19. Die Ruhezeit für Leichen beträgt nach Paragraf 13 Absatz 1 auf allen Friedhöfen 25 Jahre. In der Bestattungsgebühr von 1.890 Euro sind nach Paragraf 6 Absatz 2 das Ausheben, das Schließen und das Hügeln des Grabes enthalten und nach Paragraf 10 Absatz 3 Buchstabe c auch die spätere Räumung der Grabstätte. Nicht pflegefrei: Paragraf 32 Absatz 6 der Friedhofsordnung nimmt die Reihengrabstätte nicht aus, und nach Absatz 1 ist der Nutzungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. | 1.087,00 € | 1.890,00 € | 2.977,00 € | 25 J. | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung, Paragraf 16 Absätze 1 und 3 Buchstabe b der Friedhofsordnung |
| Kindergrab für Verstorbene bis zum vollendeten 10. LebensjahrDas Kindergrab ist die einzige Reihengrabstätte, deren Nutzungsrecht nach Paragraf 16 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofsordnung verlängert werden kann; Paragraf 19 Absatz 19 nimmt es ausdrücklich von dem Verlängerungsverbot aus. Die Verlängerungsgebühr wird nach dem Schlusssatz des Paragrafen 11 der Gebührenordnung seit dem 01.01.2021 nicht mehr erhoben, die Verlängerung ist also kostenlos. Die Ruhezeit beträgt auch hier 25 Jahre, denn Paragraf 13 Absatz 1 kennt für Kinder keine kürzere Frist. | 483,00 € | 300,00 € | 783,00 € | 25 J. | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung, Paragraf 16 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofsordnung |
| Anonyme Reihengrabstätte für eine ErdbestattungPflegefrei, und der Satz steht zweimal im Wortlaut: Paragraf 16 Absatz 7 der Friedhofsordnung sagt, die Beisetzung erfolge in einem Rasenfeld, welches von der Friedhofsverwaltung unterhalten und gepflegt wird, und Grabzeichen und Bepflanzungen seien nicht zulässig; Paragraf 32 Absatz 6 sagt, an anonymen Grabstätten bestehe für die Nutzungsberechtigten kein Pflegerecht und die Grabstätten würden von der Friedhofsverwaltung einheitlich angelegt und in einfacher Form gepflegt. Der Gebührentarif nennt für das anonyme Erdgrab keine eigene Ziffer; wir setzen den Satz für die Reihengrabstätte an, weil Paragraf 16 Absatz 7 die anonyme Grabstätte als Unterfall der Reihengrabstätte regelt. | 1.087,00 € | 1.890,00 € | 2.977,00 € | 25 J. | Paragraf 16 Absatz 7 und Paragraf 32 Absatz 6 der Friedhofsordnung, Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je GrabstelleDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofsordnung dreißig Jahre, die Ruhezeit einer einzelnen Erdbestattung 25 Jahre. In einer Erdwahlgrabstelle können nach Paragraf 17 Absatz 3 eine Erdbestattung und bis zu drei Urnenbestattungen stattfinden; Tiefgräber werden nicht mehr bereitgestellt. Die Gebühr von 2.174 Euro gilt je Grabstelle, ein zweistelliges Wahlgrab kostet also 4.348 Euro. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung 73 Euro je Grabstelle und Jahr und muss nach Paragraf 19 Absatz 11 mindestens fünf Jahre umfassen. Nicht pflegefrei, siehe Paragraf 32 Absätze 1 und 6 der Friedhofsordnung. | 2.174,00 € | 1.890,00 € | 4.064,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung, Paragraf 17 und Paragraf 19 Absatz 16 Buchstabe a der Friedhofsordnung |
6 Grabarten für die Urne in Karben
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDie Urnenreihengrabstätte wird nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofsordnung im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist abgegeben; eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. In ihr können mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden, die Beisetzungsgebühr von 300 Euro fällt dann je Urne an. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 13 Absatz 2 zwanzig Jahre. Nicht pflegefrei: Paragraf 32 Absatz 6 nimmt nur die anonymen Grabstätten sowie die Urnenrasen- und Urnenbaumgräber von der Pflegepflicht aus. | 604,00 € | 300,00 € | 904,00 € | 20 J. | Paragraf 10 Absatz 2 und Paragraf 6 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung, Paragraf 18 Absatz 3 und Paragraf 19 Absatz 16 Buchstabe c der Friedhofsordnung |
| Anonyme UrnenreihengrabstättePflegefrei, weil Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofsordnung sagt: Bei anonymen Urnengrabstätten erfolgt die Beisetzung in einem Rasenfeld, welches von der Friedhofsverwaltung unterhalten und gepflegt wird; Grabzeichen und Bepflanzungen sind nicht zulässig. Paragraf 32 Absatz 6 sagt zusätzlich, an anonymen Grabstätten bestehe für die Nutzungsberechtigten kein Pflegerecht. Vergeben wird die Grabstätte nur, wenn die verstorbene Person das schriftlich bestimmt hat. Der Tarif nennt sie ausdrücklich: Paragraf 10 Absatz 2 spricht vom Urnenreihengrab, auch anonym. | 604,00 € | 300,00 € | 904,00 € | 20 J. | Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung, der die anonyme Urnenreihengrabstätte ausdrücklich mit einschließt, Paragraf 6 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung sowie Paragraf 18 Absatz 4 und Paragraf 32 Absatz 6 der Friedhofsordnung |
| Urnenwahlgrabstätte, je Urne und GrabstelleDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 18 Absatz 5 der Friedhofsordnung zwanzig Jahre; es werden ein- und mehrstellige Urnenwahlgrabstätten abgegeben. Die Gebühr von 846 Euro gilt je Urne und Stelle. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung 42 Euro je Jahr und Stelle. Nicht pflegefrei: Paragraf 32 Absatz 6 der Friedhofsordnung nimmt die Urnenwahlgrabstätte im Grabfeld nicht aus. | 846,00 € | 300,00 € | 1.146,00 € | 20 J. | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung, Paragraf 18 Absatz 5 der Friedhofsordnung |
| Urnenrasengrabstätte, je Urne und GrabstellePflegefrei, weil Paragraf 32 Absatz 6 der Friedhofsordnung sagt: An anonymen Grabstätten, dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sowie an Urnenrasen- und Urnenbaumgräbern besteht für die Nutzungsberechtigten kein Pflegerecht; die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten einheitlich angelegt und in einfacher Form gepflegt, Grabeinfassungen und Bepflanzungen jeglicher Art sind nicht zugelassen. Erlaubt bleibt verrottbarer Grabschmuck, den die Verwaltung nach angemessener Zeit abräumt. Grabmale sind nach Paragraf 30 Absatz 4 nur als erdbündig verlegte liegende Platten zulässig. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung 55 Euro je Jahr und Stelle; nach einer Vollbelegung ist sie nach Paragraf 19 Absatz 19 nicht mehr möglich. | 1.087,00 € | 300,00 € | 1.387,00 € | 20 J. | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung, Paragraf 15 Absatz 3 Buchstabe f und Paragraf 32 Absatz 6 der Friedhofsordnung |
| Urnenbaumgrab, je Urne und GrabstellePflegefrei, und der Satz steht zweimal: Paragraf 18 Absatz 9 Buchstabe i der Friedhofsordnung sagt, die Anlage und Pflege der Grabstätten obliege ausschließlich der Friedhofsverwaltung, und Paragraf 32 Absatz 6 nimmt die Urnenbaumgräber vom Pflegerecht der Nutzungsberechtigten aus. Die Beisetzung erfolgt im Traufbereich besonders ausgewiesener Bäume, bis zu zwei Urnen übereinander je Grabstätte. Das Nutzungsrecht läuft zwanzig Jahre. Grabbeigaben und Kerzen sind nach der Beisetzung untersagt, die Bäume dürfen nicht bearbeitet oder geschmückt werden; gekennzeichnet wird die Grabstätte durch eine runde Steinplatte von 45 Zentimetern Durchmesser. Die Verlängerung kostet 55 Euro je Jahr und Stelle und ist nach einer Vollbelegung nicht mehr möglich. | 1.087,00 € | 300,00 € | 1.387,00 € | 20 J. | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung, Paragraf 18 Absatz 9 und Paragraf 32 Absatz 6 der Friedhofsordnung |
| Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenwand, Urnenkammer je UrneUrnenwände gibt es nach Angaben der Stadt auf den Friedhöfen in Groß-Karben, Rendel und Petterweil. Die Beisetzungsgebühr von 100 Euro ist die niedrigste der Satzung; sie deckt nach Paragraf 6 Absatz 4 die Vorbereitung und Reinigung der Urnenkammer und das Tauschen der Abdeckplatten. Verrottbare Urnenbehältnisse dürfen hier nach Paragraf 18 Absatz 1 nicht verwendet werden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe b 56 Euro je Jahr und Kammer und ist nach Paragraf 18 Absatz 6 bei einer voll belegten Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenwand nicht mehr möglich. Nicht pflegefrei: Paragraf 32 Absatz 6 der Friedhofsordnung zählt die Urnenwände nicht unter den Grabarten ohne Pflegerecht auf, und keine andere Stelle sagt, dass die Stadt sie pflegt; es bleibt bei Paragraf 32 Absatz 1 und Paragraf 19 Absatz 18. | 1.123,00 € | 100,00 € | 1.223,00 € | 20 J. | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 3 Buchstabe b der Gebührenordnung, Paragraf 18 Absatz 6 und Paragraf 15 Absatz 3 Buchstabe h der Friedhofsordnung |
43 weitere Gebühren in der Satzung von Karben
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 10. Lebensjahr an, Erstbestattung in einem Reihen- oder Wahlgrab oder sarglos | 1.890,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Bestattung der Leiche eines Kindes unter 10 Jahren in einem Kindergrab | 300,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Beisetzung einer Urne in Sarg- und Urnengräbern | 300,00 € | Paragraf 6 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Beisetzung einer Urne in einer Urnenkammer, pauschal | 100,00 € | Paragraf 6 Absatz 3 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Zuschlag für eine Bestattung außerhalb der regulären Dienstzeiten | Der Zuschlag beträgt 25 Prozent der vollen Gebühr. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Gestellung von Trägern für Särge oder Urnen, je Träger für anderthalb bis zwei Stunden | 90,00 € | Paragraf 7 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Bereitstellung einer Reihengrabstätte für 25 Jahre, Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr | 1.087,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Bereitstellung eines Kindergrabes für 25 Jahre, Verstorbene bis zum Alter von 10 Jahren | 483,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Bereitstellung eines Urnenreihengrabes für 20 Jahre, auch anonym | 604,00 € | Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung |
| Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab für Erdbestattungen auf 30 Jahre, je Grabstelle | 2.174,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab auf 20 Jahre, je Urne und Stelle | 846,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Urnenkammer auf 20 Jahre, je Urne und Kammer | 1.123,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Urnenrasen- oder Urnenbaumgrab auf 20 Jahre, je Urne und Stelle | 1.087,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab für Erdbestattungen, je Grabstelle und Jahr | 73,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Jahr und Stelle | 42,00 € | Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer, je Jahr und Kammer | 56,00 € | Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenrasen- oder Urnenbaumgrab, je Jahr und Stelle | 55,00 € | Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Kindergrab | 0,00 € | Schlusssatz des Paragrafen 11 der Gebührenordnung |
| Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle bis zu 3 Tagen | 80,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle, jeder weitere Tag | 30,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Benutzung der Friedhofskapelle | 185,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Benutzung der Friedhofskapelle Rendel | 100,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Andere besondere Leistungen nach Arbeitszeit, je Mitarbeiter und Stunde | 73,00 € | Paragraf 7 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Umbettung, Arbeiten je Sarg | 1.890,00 € | Paragraf 8 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Umbettung, Arbeiten je Urne | 300,00 € | Paragraf 8 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Grabräumung eines einstelligen Reihen- oder Wahlgrabes, das zum 31.12.2002 bereits existierte | 289,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Grabräumung eines zweistelligen Wahlgrabes, das zum 31.12.2002 bereits existierte | 405,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Grabräumung eines dreistelligen Wahlgrabes, das zum 31.12.2002 bereits existierte | 520,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Grabräumung eines vierstelligen Wahlgrabes, das zum 31.12.2002 bereits existierte | 636,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Grabräumung eines Kindergrabes, das zum 31.12.2002 bereits existierte | 100,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührenordnung |
| Grabräumung eines ein- bis zweistelligen Urnengrabes, das zum 31.12.2002 bereits existierte | 132,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührenordnung |
| Grabräumung eines drei- bis vierstelligen Urnengrabes, das zum 31.12.2002 bereits existierte | 210,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe g der Gebührenordnung |
| Grabräumung eines fünf- bis sechsstelligen Urnengrabes, das zum 31.12.2002 bereits existierte | 289,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe h der Gebührenordnung |
| Jahresberechtigungskarte zur Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof | 150,00 € | Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Einzelberechtigungskarte zur Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof | 50,00 € | Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Genehmigung für die Aufstellung eines Grabmales | 50,00 € | Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen | 50,00 € | Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Urnenanforderung | 15,00 € | Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Verfügung | 25,00 € | Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe e der Gebührenordnung |
| Urnenwahl- oder Urnenreihengrab mit Pflege durch Dritte auf dem Waldfriedhof Klein-Karben | Die Friedhofsordnung lässt hier zu Lebzeiten den Erwerb eines Nutzungsrechts und die Vereinbarung einer Dauergrabpflege mit einem Dritten zu, der eine Nutzungsvereinbarung mit der Stadt geschlossen hat. Der Preis dieses privaten Pflegevertrages steht in keiner Satzung, und der Gebührentarif nennt für diese Grabart keine eigene Ziffer. | Paragraf 15 Absatz 3 Buchstabe i und Paragraf 18 Absatz 8 der Friedhofsordnung |
| Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten auf dem Friedhof Okarben | Die Friedhofsordnung führt den Sammelbestattungsplatz unter den Grabarten und nimmt ihn vom Pflegerecht der Nutzungsberechtigten aus. Einen Gebührensatz nennt die Gebührenordnung dafür nicht, und eine Nutzungsdauer nennt die Friedhofsordnung ebenfalls nicht. | Paragraf 15 Absatz 3 Buchstabe l und Paragraf 32 Absatz 6 der Friedhofsordnung |
| Urnenrasengrab in einer Edelstahlröhre mit Glasabdeckung | 1.087,00 € | Paragraf 15 Absatz 3 Buchstabe n der Friedhofsordnung, Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Grabstätte für eine sarglose Bestattung auf dem Waldfriedhof Klein-Karben, muslimischer Teil | Die Friedhofsordnung führt diese Grabstätten unter den Grabarten; sie unterliegen besonderen Bedingungen und stehen nur Einwohnern mit Erstwohnsitz in Karben offen. Eine eigene Nutzungsgebühr nennt der Tarif nicht; die Bestattungsgebühr des Paragrafen 6 Absatz 1 Buchstabe a gilt ausdrücklich auch für die sarglose Bestattung. | Paragraf 15 Absatz 3 Buchstabe m der Friedhofsordnung, Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
Was ein Grab in Karben über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.477,00 €
Reihengrabstätte für eine Erdbestattung ab dem vollendeten 10. Lebensjahr in Karben, über 25 Jahre, das sind 379,08 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 10 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung, Paragraf 16 Absätze 1 und 3 Buchstabe b der Friedhofsordnung | 1.087,00 € |
| BestattungParagraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung | 1.890,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.977,00 € |
Die Reihengrabstätte wird nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofsordnung erst im Todesfall für 25 Jahre abgegeben; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist dort ebenso ausgeschlossen wie in Paragraf 19 Absatz 19. Die Ruhezeit für Leichen beträgt nach Paragraf 13 Absatz 1 auf allen Friedhöfen 25 Jahre. In der Bestattungsgebühr von 1.890 Euro sind nach Paragraf 6 Absatz 2 das Ausheben, das Schließen und das Hügeln des Grabes enthalten und nach Paragraf 10 Absatz 3 Buchstabe c auch die spätere Räumung der Grabstätte. Nicht pflegefrei: Paragraf 32 Absatz 6 der Friedhofsordnung nimmt die Reihengrabstätte nicht aus, und nach Absatz 1 ist der Nutzungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Karben, Ortsrecht 6.2, beschlossen am 12.12.2025, ausgefertigt am 12.12.2025, am 20.12.2025 in der Wetterauer Zeitung bekannt gemacht, in Kraft seit 01.01.2026. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
10 Fragen, die die Satzung von Karben offenlässt
- Die Grabräumung rechnen wir nicht zusätzlich in die Nutzungsgebühr ein, obwohl Paragraf 12 Absatz 3 der Gebührenordnung sagt, dass die dort genannten Räumungsgebühren für alle seit dem 01.01.2025 erworbenen Gräber im Voraus zusammen mit den Bestattungsgebühren erhoben und im Gebührenbescheid separat aufgeführt werden. Ausschlaggebend ist für uns Paragraf 10 Absatz 3 Buchstabe c: In den Gebühren der Paragrafen 6 bis 10 ist die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungs- oder Ruhezeit bereits inbegriffen, und Paragraf 6 Absatz 4 Buchstabe b nennt das Abräumen des Grabes noch einmal ausdrücklich als eine der Leistungen, die mit der Urnenbeisetzungsgebühr gewährt werden. Auch Paragraf 12 Absatz 2 sagt für Gräber ab 2003, die Räumungsgebühren seien bereits im Voraus mit den Bestattungsgebühren entrichtet worden. Wer die Beträge des Paragrafen 12 obendrauf rechnete, ließe zweimal für dieselbe Leistung zahlen. Unter der anderen Lesart lägen das Erdreihengrab und das einstellige Erdwahlgrab um 289 Euro höher und die Urnengräber um 132 Euro.
- Für die anonyme Reihengrabstätte für Erdbestattungen nennt der Gebührentarif keine eigene Ziffer. Wir setzen den Satz für die gewöhnliche Reihengrabstätte an, weil Paragraf 16 der Friedhofsordnung die anonyme Grabstätte in Absatz 7 als Unterfall der Reihengrabstätte regelt. Beim Urnengrab ist die Sache eindeutig, dort schreibt Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung ausdrücklich Urnenreihengrab, auch anonym. Der Preis des anonymen Erdgrabes ist damit derselbe wie der des gewöhnlichen.
- Die Urnenwand führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 32 Absatz 6 der Friedhofsordnung nimmt namentlich nur die anonymen Grabstätten, den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sowie die Urnenrasen- und Urnenbaumgräber vom Pflegerecht der Nutzungsberechtigten aus. Für die Urnenwand sagt keine Bestimmung, dass die Stadt sie pflegt; es bleibt bei Paragraf 32 Absatz 1, wonach der Nutzungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich ist, und bei Paragraf 19 Absatz 18, wonach sich aus dem Nutzungsrecht die Pflicht zur Anlage und Pflege ergibt. Praktisch gibt es an einer Urnenkammer wenig zu pflegen, aber ein Beleg dafür steht nirgends in der Satzung.
- Die Urnenwahl- und Urnenreihengräber mit Pflege durch Dritte sind nicht pflegefrei. Paragraf 15 Absatz 3 Buchstabe i der Friedhofsordnung führt sie als eigene Grabart, und Paragraf 18 Absatz 8 lässt auf dem Waldfriedhof Klein-Karben zu, schon zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht zu erwerben und mit einem Dritten, der eine Nutzungsvereinbarung mit der Stadt geschlossen hat, eine Dauergrabpflege zu vereinbaren. Der Preis dieses privaten Vertrages steht in keiner Satzung, und der Gebührentarif nennt für diese Grabart keine eigene Ziffer. Wir führen sie deshalb nicht als Grabart.
- Die Trägergebühr rechnen wir nicht in die Beisetzungsgebühr ein. Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührenordnung zählt auf, was die Bestattungsgebühr gewährt: das Ausheben einer Grabstelle, das Schließen und das Hügeln des Grabes. Die Träger stehen gesondert in Paragraf 7 Buchstabe a mit 90 Euro je Träger für anderthalb bis zwei Stunden. Wie viele Träger nötig sind, sagt keine der beiden Satzungen.
- Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung nennt nur die Erstbestattung in einem Reihen- oder Wahlgrab. Einen Satz für eine zweite oder weitere Bestattung in derselben Wahlgrabstätte nennt der Tarif nicht. Für eine Bestattung außerhalb der regulären Dienstzeiten kommt nach Buchstabe c ein Zuschlag von 25 Prozent der vollen Gebühr hinzu.
- Die Nutzungsgebühr des Erdwahlgrabs von 2.174 Euro gilt je Grabstelle. Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofsordnung unterscheidet ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten und stellt keine Tiefgräber mehr bereit; in einer vorhandenen Tiefgrabstelle sind nur noch zwei Beisetzungen übereinander zulässig, und die untere Grabstelle darf nicht wiederbelegt werden. Wir setzen die einstellige Grabstätte an.
- Für den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten auf dem Friedhof Okarben nennt die Gebührenordnung keinen Betrag und die Friedhofsordnung keine Nutzungsdauer. Wir führen ihn deshalb nicht als Grabart. Nach Paragraf 32 Absatz 6 besteht dort kein Pflegerecht der Nutzungsberechtigten; nach Angaben der Stadt pflegen Paten den Platz, und die Bepflanzung übernehmen in regelmäßigen Abständen die Auszubildenden des Berufsbildungswerkes.
- Für die Grabstätten für sarglose Bestattungen auf dem Waldfriedhof Klein-Karben, dem muslimischen Teil, nennt der Tarif keine eigene Nutzungsgebühr. Die Bestattungsgebühr des Paragrafen 6 Absatz 1 Buchstabe a gilt ausdrücklich auch für die sarglose Bestattung. Diese Grabstätten stehen nach Paragraf 15 Absatz 3 Buchstabe m der Friedhofsordnung nur Einwohnern mit Erstwohnsitz in Karben offen.
- Die Stadt Karben unterhält acht Friedhöfe, auf denen bestattet wird: den Waldfriedhof und den Urnenfriedhof in Klein-Karben sowie die Friedhöfe in Groß-Karben, Kloppenheim, Okarben, Rendel, Burg-Gräfenrode und Petterweil. Dazu kommen drei jüdische Friedhöfe in Klein-Karben, Groß-Karben und Burg-Gräfenrode, auf denen nicht mehr bestattet wird. Welche Grabart auf welchem Friedhof zu haben ist, sagt die Friedhofsordnung nicht; nach Paragraf 15 Absatz 4 erfolgt die Vergabe nach Verfügbarkeit. Urnenwände gibt es nach Angaben der Stadt in Groß-Karben, Rendel und Petterweil, Urnenrasengräber auf dem Urnenfriedhof und allen Stadtteilfriedhöfen.
Friedhöfe in Karben und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden
- Die 11 Friedhöfe in KarbenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ronnenberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moormerland6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Elsdorf13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wipperfürth9 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Westf.)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Petershagen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weinheim9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Quedlinburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Karben, Ortsrecht 6.2 beschlossen am 12.12.2025, ausgefertigt am 12.12.2025, am 20.12.2025 in der Wetterauer Zeitung bekannt gemacht, in Kraft seit 01.01.2026
- Friedhofsordnung der Stadt Karben, Ortsrecht 6.1 vom 11.12.2020, rechtsgültig seit 15.01.2021
- Stadt Karben, Satzungsseite der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung mit allen Fassungen und ihren Geltungszeiträumen Stand 05.09.2026, geltende Fassung ab 01.01.2026, davor 01.01.2025 bis 31.12.2025 und 01.01.2021 bis 31.12.2024
- Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Karben in der Fassung ab 01.01.2025, zum Vergleich herangezogen gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2025, überholt
- Stadt Karben, Satzungsseite der Friedhofsordnung mit allen Fassungen Stand 05.09.2026, rechtsgültig ab 15.01.2021, davor 01.06.2014 bis 14.01.2021
- Stadt Karben, Seite Friedhofsverwaltung mit der Liste der acht Friedhöfe und den Angaben zur Ansprechpartnerin Stand 05.09.2026
- Stadt Karben, Amtliche Bekanntmachungen des Jahres 2026, sechs Seiten vom 01.01.2026 bis 05.09.2026 durchgesehen Stand 05.09.2026, keine Bekanntmachung zum Friedhofswesen
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.