Wertheim · Baden-Württemberg · AGS 08128131
Friedhofsgebühren in Wertheim, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen, Friedhofsgebührensatzung FriedhGebS, der Stadt Wertheim, vom 1.8.2026, vom Gemeinderat am 13.7.2026 beschlossen, am 14.7.2026 ausgefertigt, in Kraft ab 1.8.2026; löst die Fassung vom 1.7.2022 ab, die am 21.11.2022 und zuletzt am 1.1.2025 geändert worden war. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Wertheim und nicht für einzelne. Träger ist Große Kreisstadt Wertheim.
- 500,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 5.000,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung Verstorbener
Reihengrab für Kinder bis zu 6 Jahre, mit Beisetzung
Doppelwahlgrab im Sondergrabfeld des Waldfriedhofs Bestenheid, mit Beisetzung
Paragraf 14 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Wertheim kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Wertheim
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Kinder bis zu 6 JahreDer Jahressatz beträgt 50,00 Euro, die Zuteilung erfolgt nach dem Schlusssatz des Paragrafen 7 Absatz 1 für 10 Jahre. Die Ruhezeit für Kinder, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, beträgt nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofsordnung ebenfalls 10 Jahre. Für die Pflege ist nach Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofsordnung die grabnutzungsberechtigte Person zuständig. | 500,00 € | - | 500,00 € | 10 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Reihengrab für Kinder über 6 Jahre und ErwachseneDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Wertheim. Der Jahressatz beträgt 80,00 Euro, die Zuteilung erfolgt für 25 Jahre. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofsordnung Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften und werden erst im Todesfall abgegeben; in einer Reihengrabstätte kann nur eine verstorbene Person beigesetzt werden. Für die Pflege ist nach Paragraf 36 Absatz 1 die grabnutzungsberechtigte Person zuständig. | 2.000,00 € | - | 2.000,00 € | 25 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Rasengrabstätte für Erdbestattungen, einstelligDer Preis ist aus zwei Ziffern zusammengesetzt, weil die Satzung für Rasengräber für Erdbestattungen keine eigene Grabnutzungsziffer führt. Rasengräber sind nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsordnung Reihen- oder Wahlgrabstätten in Sonderlage; wir setzen den Reihengrabsatz von 80,00 Euro je Jahr mal 25 Jahre an, also 2.000,00 Euro. Dazu tritt die Pflegegebühr nach Paragraf 8 Absatz 1 mit 1.050,00 Euro Rasenpflege (42,00 Euro mal 25 Jahre) und 450,00 Euro für Standsicherheit, Entsorgung von Grabsteinen bis 0,40 Quadratmeter Ansichtsfläche und Erdarbeiten. Als Wahlgrab wäre der Jahressatz 86,00 Euro und die Summe 3.650,00 Euro. Ein kleiner Grabstein bis 0,40 Quadratmeter ist nach Paragraf 20 Absatz 4 der Friedhofsordnung zulässig. Die Pflege liegt nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofsordnung ausschließlich bei der Stadt Wertheim; die Kosten trägt die grabnutzungsberechtigte Person, und zwar über die Pflegegebühr des Paragrafen 8 der Gebührensatzung, die nach Paragraf 2 Absatz 3 zwingend anfällt. Sie ist hier in die Nutzungsgebühr eingerechnet. | 3.500,00 € | - | 3.500,00 € | 25 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Einzelwahlgrab einfachtiefDer Jahressatz beträgt 86,00 Euro, die erstmalige Verleihung erfolgt für 25 Jahre. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsordnung auf Antrag verliehen und kann auf Antrag erneut verliehen werden. Reicht bei einer späteren Zubettung die Mindestruhezeit nicht mehr aus, ist nach Paragraf 7 Absatz 4 der Gebührensatzung für jedes fehlende Jahr eine Verlängerungsgebühr zu entrichten, monatsgenau abgerechnet. | 2.150,00 € | - | 2.150,00 € | 25 J. | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Einzelwahlgrab doppeltief, TiefgrabIn einem Tiefgrab sind nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofsordnung bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen übereinander zulässig. Jedes weitere Tiefgrab kostet nach Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe i zusätzlich 33,00 Euro je Jahr. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsordnung auf Antrag verliehen und kann auf Antrag erneut verliehen werden. Reicht bei einer späteren Zubettung die Mindestruhezeit nicht mehr aus, ist nach Paragraf 7 Absatz 4 der Gebührensatzung für jedes fehlende Jahr eine Verlängerungsgebühr zu entrichten, monatsgenau abgerechnet. | 2.750,00 € | - | 2.750,00 € | 25 J. | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| DoppelwahlgrabJede weitere Grabstätte dieser Art kostet nach Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe g zusätzlich 70,00 Euro je Jahr. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsordnung auf Antrag verliehen und kann auf Antrag erneut verliehen werden. Reicht bei einer späteren Zubettung die Mindestruhezeit nicht mehr aus, ist nach Paragraf 7 Absatz 4 der Gebührensatzung für jedes fehlende Jahr eine Verlängerungsgebühr zu entrichten, monatsgenau abgerechnet. | 3.500,00 € | - | 3.500,00 € | 25 J. | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung |
| Doppelwahlgrab im Sondergrabfeld des Waldfriedhofs BestenheidDas teuerste Grab der Stadt. Jede weitere Grabstätte in diesem Feld kostet nach Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe h zusätzlich 100,00 Euro je Jahr. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsordnung auf Antrag verliehen und kann auf Antrag erneut verliehen werden. Reicht bei einer späteren Zubettung die Mindestruhezeit nicht mehr aus, ist nach Paragraf 7 Absatz 4 der Gebührensatzung für jedes fehlende Jahr eine Verlängerungsgebühr zu entrichten, monatsgenau abgerechnet. | 5.000,00 € | - | 5.000,00 € | 25 J. | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung |
7 Grabarten für die Urne in Wertheim
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrab für eine UrneDer Jahressatz beträgt 72,00 Euro, die Zuteilung erfolgt für 15 Jahre, ebenso lang ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofsordnung die Ruhezeit der Aschen. Urnenreihengräber sind nach Paragraf 19 Absatz 2 Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften und nehmen nur eine Urne auf. Für die Pflege ist nach Paragraf 36 Absatz 1 die grabnutzungsberechtigte Person zuständig. | 1.080,00 € | - | 1.080,00 € | 15 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung |
| Anonymes Urnenreihengrab im anonymen Urnengrabfeld des WaldfriedhofsDer Jahressatz beträgt 66,00 Euro mal 15 Jahre, also 990,00 Euro, dazu die Pflegegebühr von 310,00 Euro. Auf der Grabanlage dürfen nach Paragraf 22 Absatz 3 der Friedhofsordnung keine Namen angebracht werden, die Anlage wird von der Stadt angelegt und unterhalten, und die Beisetzung erfolgt nach Absatz 4 ohne Beisein von Angehörigen. Im anonymen Urnengrabfeld im Waldfriedhof liegt die Pflege nach Paragraf 22 Absatz 2 ausschließlich bei der Stadt. | 1.300,00 € | - | 1.300,00 € | 15 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenreihengrab als RasengrabDer Jahressatz beträgt 67,00 Euro mal 15 Jahre, also 1.005,00 Euro, dazu die Pflegegebühr von 310,00 Euro für ein Urnenreihengrab im Maß 0,50 auf 0,50 Meter. Eine bodenbündig verlegte Grabliegeplatte mit höchstens 25 auf 25 Zentimeter Oberfläche ist nach Paragraf 20 Absatz 5 der Friedhofsordnung zulässig, weiteres Grabzubehör und Grabeinfassungen sind es nicht. Die Pflege liegt nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofsordnung ausschließlich bei der Stadt Wertheim; die Kosten trägt die grabnutzungsberechtigte Person, und zwar über die Pflegegebühr des Paragrafen 8 der Gebührensatzung, die nach Paragraf 2 Absatz 3 zwingend anfällt. Sie ist hier in die Nutzungsgebühr eingerechnet. | 1.315,00 € | - | 1.315,00 € | 15 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe e und Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenreihengrab als Naturgrab im Baumfeld, GemeinschaftsbaumAn einem Gemeinschaftsbaum können nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung insgesamt bis zu zwölf Urnen beigesetzt werden, in diesem Grab selbst nur eine. Zulässig ist nach Absatz 3 ein Gedenkzeichen von höchstens 10 auf 4 Zentimeter. Pflegemaßnahmen erfolgen nach Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofsordnung ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Eine Pflegegebühr erhebt die Satzung dafür nicht: Paragraf 2 Absatz 3 nennt nur Rasengrabstätten und anonyme Urnengrabstätten. Die Pflege steckt also in der Grabnutzungsgebühr. | 1.170,00 € | - | 1.170,00 € | 15 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenreihengrab als Naturgrab im Friedweinberg, GemeinschaftsrebeDer Jahressatz beträgt 74,00 Euro mal 15 Jahre. Wir führen dieses Grab bewusst nicht als pflegefrei: Die Friedhofsordnung von 2022 kennt den Friedweinberg noch nicht, und Paragraf 21 der Friedhofsordnung regelt die Pflege ausdrücklich nur für Naturgräber im Baumfeld. Wer für die Rebenfläche die Pflege trägt, sagt keine der beiden Satzungen. | 1.110,00 € | - | 1.110,00 € | 15 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe g der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenwahlgrab für bis zu vier UrnenDer Jahressatz beträgt 113,00 Euro, die Nutzungszeit abweichend von den übrigen Wahlgräbern 15 Jahre. In einer Urnenwahlgrabstätte können nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofsordnung bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsordnung auf Antrag verliehen und kann auf Antrag erneut verliehen werden. Reicht bei einer späteren Zubettung die Mindestruhezeit nicht mehr aus, ist nach Paragraf 7 Absatz 4 der Gebührensatzung für jedes fehlende Jahr eine Verlängerungsgebühr zu entrichten, monatsgenau abgerechnet. | 1.695,00 € | - | 1.695,00 € | 15 J. | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe e der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenwahlgrab als Naturgrab im Baumfeld des Waldfriedhofs Bestenheid, EinzelbaumDer Jahressatz beträgt 218,00 Euro mal 15 Jahre. In einem Naturgrab im Baumfeld am Einzelbaum können nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Pflegemaßnahmen erfolgen nach Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofsordnung ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Eine Pflegegebühr erhebt die Satzung dafür nicht: Paragraf 2 Absatz 3 nennt nur Rasengrabstätten und anonyme Urnengrabstätten. Die Pflege steckt also in der Grabnutzungsgebühr. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsordnung auf Antrag verliehen und kann auf Antrag erneut verliehen werden. Reicht bei einer späteren Zubettung die Mindestruhezeit nicht mehr aus, ist nach Paragraf 7 Absatz 4 der Gebührensatzung für jedes fehlende Jahr eine Verlängerungsgebühr zu entrichten, monatsgenau abgerechnet. | 3.270,00 € | - | 3.270,00 € | 15 J. | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung |
26 weitere Gebühren in der Satzung von Wertheim
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Benutzung der Friedhofshalle für die Aussegnungs- oder Bestattungsfeier je Nutzung im Waldfriedhof, Bergfriedhof, Bettingen, Dörlesberg, Mondfeld, Nassig, Reicholzheim und Vockenrot | 250,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Benutzung der Friedhofshalle für die Aussegnungs- oder Bestattungsfeier je Nutzung in Dertingen, Eichel, Sachsenhausen, Sonderriet und Höhefeld | 125,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Benutzung von Räumen für die Abschiednahme je Tag | 40,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften | 72,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Nachträgliche Genehmigung einer Einfassung | 24,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals in Feldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften | 72,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Erteilung einer Urnenbescheinigung | 42,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung |
| Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen und Umbettung in eine andere Grabstätte | 330,00 € | Paragraf 5 Absatz 4 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Genehmigung der Ausgrabung einer Urne und Umbettung in eine andere Grabstätte | 125,00 € | Paragraf 5 Absatz 4 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Einfache Holzkreuze, die über die Grabgrenzen nicht hinausragen | gebührenfrei | Paragraf 5 Absatz 5 der Friedhofsgebührensatzung |
| Jede weitere Grabstätte neben einem Doppelwahlgrab, je Jahr | 70,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe g der Friedhofsgebührensatzung |
| Jede weitere Grabstätte neben einem Doppelwahlgrab im Sondergrabfeld des Waldfriedhofs Bestenheid, je Jahr | 100,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe h der Friedhofsgebührensatzung |
| Jedes weitere Tiefgrab, je Jahr | 33,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe i der Friedhofsgebührensatzung |
| Grabnutzungsgebühren für die Grabstätten von Ehrenbürgern für 25 Jahre | werden von der Stadt Wertheim entrichtet | Paragraf 7 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung bei späterer Zubettung in ein Wahlgrab, wenn die Mindestruhezeit von 15 oder 25 Jahren nicht mehr gegeben ist | für jedes fehlende Jahr der jeweilige Jahressatz, nach Monaten abgerechnet | Paragraf 7 Absatz 4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten wegen Umbettung | Erstattung der tatsächlich entrichteten Grabnutzungsgebühr für jeden vollen Monat | Paragraf 7 Absatz 6 der Friedhofsgebührensatzung |
| Grabstätten für die Schwestern des Diakonissenmutterhauses Frankenstein und Wertheim im besonders ausgewiesenen Grabfeld | gebührenfrei | Paragraf 7 Absatz 7 der Friedhofsgebührensatzung |
| Sammelgrabstätten für totgeborene, nicht bestattungspflichtige Kinder im Sternengrabfeld des Waldfriedhofs | gebührenfrei | Paragraf 7 Absatz 8 der Friedhofsgebührensatzung |
| Pflegegebühr Rasengrabstätte für Erdbestattungen, einstellig, Rasenpflege 42,00 Euro mal 25 Jahre | 1.050,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Pflegegebühr Rasengrabstätte für Erdbestattungen, Standsicherheit und Entsorgung von Grabsteinen bis 0,40 Quadratmeter Ansichtsfläche sowie Erdarbeiten | 450,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Pflegegebühr Rasenurnengrab im Maß 1,0 auf 1,0 Meter, Rasenpflege 28,00 Euro mal 15 Jahre | 420,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Pflegegebühr Rasenurnengrab im Maß 1,0 auf 1,0 Meter, Entsorgung der kleinen Platte oder des Schriftzugs und Erdarbeiten | 100,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Pflegegebühr Urnenreihengrab im Maß 0,50 auf 0,50 Meter, Rasenpflege 14,00 Euro mal 15 Jahre | 210,00 € | Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung |
| Pflegegebühr Urnenreihengrab im Maß 0,50 auf 0,50 Meter, Entsorgung der kleinen Platte oder des Schriftzugs und Erdarbeiten | 100,00 € | Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung |
| Besonders entstehende Kosten neben den Gebühren, etwa bei Einsatz des städtischen Bauhofes | nach den jeweiligen Verrechnungssätzen der Stadt | Paragraf 3 der Friedhofsgebührensatzung |
| Umsatzsteuer auf umsatzsteuerpflichtige Leistungen | in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe zusätzlich zu den Entgelten | Paragraf 9 a der Friedhofsgebührensatzung |
Was ein Grab in Wertheim über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
3.100,00 €
Reihengrab für Kinder bis zu 6 Jahre in Wertheim, über 10 Jahre, das sind 310,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung | 500,00 € |
| BestattungParagraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung | 0,00 € |
| Grabpflege über 10 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 2.600,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 500,00 € |
Der Jahressatz beträgt 50,00 Euro, die Zuteilung erfolgt nach dem Schlusssatz des Paragrafen 7 Absatz 1 für 10 Jahre. Die Ruhezeit für Kinder, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, beträgt nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofsordnung ebenfalls 10 Jahre. Für die Pflege ist nach Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofsordnung die grabnutzungsberechtigte Person zuständig.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen, Friedhofsgebührensatzung FriedhGebS, der Stadt Wertheim, vom 1.8.2026, vom Gemeinderat am 13.7.2026 beschlossen, am 14.7.2026 ausgefertigt, in Kraft ab 1.8.2026; löst die Fassung vom 1.7.2022 ab, die am 21.11.2022 und zuletzt am 1.1.2025 geändert worden war. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Wertheim offenlässt
- Wertheim erhebt keine Bestattungs- oder Beisetzungsgebühr, deshalb bleibt beisetzungEur bei jeder Grabart leer. Paragraf 6 der Gebührensatzung heißt zwar Bestattungsgebühren, führt aber nur die Benutzung der Friedhofshalle mit 250,00 oder 125,00 Euro und die Räume für die Abschiednahme mit 40,00 Euro je Tag. Das Ausheben und Schließen des Grabes übernimmt nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofsordnung ein zugelassenes Grabaushubunternehmen oder Bestattungsinstitut, das die grabnutzungsberechtigte Person beauftragt, oder Beauftragte der Stadt; im zweiten Fall gelten nach Paragraf 3 der Gebührensatzung die Verrechnungssätze des städtischen Bauhofes, die die Satzung nicht beziffert. Wer die Gesamtkosten einer Bestattung in Wertheim mit denen anderer Städte vergleicht, muss diesen Betrag also gesondert beim Bestatter erfragen.
- Die Grabnutzungsgebühren des Paragrafen 7 sind Jahressätze. Wir haben sie mit der Laufzeit vervielfacht, die derselbe Absatz nennt: 10 Jahre für das Kinderreihengrab, 25 Jahre für das Reihengrab für Kinder über 6 Jahre und Erwachsene, 15 Jahre für alle Urnenreihengräber, 25 Jahre für die Wahlgräber und abweichend 15 Jahre für die Urnenwahlgräber nach Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe e und f. Der jeweilige Jahressatz steht im Hinweis der Grabart.
- Die Pflegegebühr nach Paragraf 8 ist in die Nutzungsgebühr eingerechnet, weil sie nicht abwählbar ist: Nach Paragraf 2 Absatz 3 zahlt sie, wer eine Beisetzung in einer Rasengrabstätte oder einer anonymen Urnengrabstätte beantragt, und nach Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe c entsteht sie zusammen mit der Grabnutzungsgebühr bei der Verleihung des Nutzungsrechts oder der Zuteilung der Reihengrabstätte. Sie deckt jeweils die ganze Laufzeit ab, was die Satzung selbst vorrechnet: 42,00 Euro mal 25 Jahre beim Erdgrab, 28,00 und 14,00 Euro mal 15 Jahre bei den beiden Urnengräbern.
- Paragraf 8 ordnet seine drei Ziffern keiner der Grabarten des Paragrafen 7 namentlich zu. Wir haben sie über Maß und Laufzeit zugeordnet: Ziffer 3 nennt ein Urnenreihengrab von 0,50 auf 0,50 Meter mit 15 Jahren und passt damit auf das Urnenreihengrab als Rasengrab und auf das anonyme Urnenreihengrab; Ziffer 2 nennt ein Urnengrab von 1,0 auf 1,0 Meter mit 15 Jahren und passt auf ein Urnenwahlgrab als Rasengrab; Ziffer 1 nennt ein einstelliges Erdgrab mit 25 Jahren. Paragraf 20 Absatz 5 der Friedhofsordnung kennt genau diese beiden Urnengrabmaße als Rasenurnengrabstätten, und Paragraf 20 Absatz 4 erlaubt bei Rasenerdgrabstätten einen Grabstein bis 0,40 Quadratmeter Ansichtsfläche, den Ziffer 1 wörtlich nennt. Die Zuordnung ist damit belegt, aber nicht wörtlich in der Satzung ausgesprochen.
- Beim anonymen Urnenreihengrab bleibt eine Unsicherheit von 100,00 Euro. Paragraf 2 Absatz 3 verpflichtet auch für anonyme Urnengrabstätten zur Pflegegebühr, und die einzige dafür passende Ziffer ist Paragraf 8 Absatz 3. Deren zweite Zeile heißt aber Entsorgung kleine Platte oder Schriftzug und Erdarbeiten, und eine Platte trägt ein anonymes Grab nach Paragraf 22 Absatz 3 der Friedhofsordnung gerade nicht. Wir haben die Ziffer trotzdem vollständig mit 310,00 Euro angesetzt, weil die Satzung den Betrag nicht aufteilt und ein selbst gebildeter Teilbetrag eine erfundene Zahl wäre. Wer nur die Rasenpflege ansetzt, kommt auf 1.200,00 statt 1.300,00 Euro.
- Die Rasengrabstätte für Erdbestattungen ist die einzige Grabart, die wir aus zwei Ziffern zusammengesetzt haben, ohne dass Paragraf 7 sie benennt. Dass es sie gibt, beweist Paragraf 8 Absatz 1 mit der Zeile Erdgrab einstellig und 25 Jahren Rasenpflege. Welchen Grabnutzungssatz sie trägt, sagt die Satzung nicht: Nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsordnung sind Rasengräber Reihen- oder Wahlgrabstätten in Sonderlage, und beide Sätze laufen 25 Jahre. Wir haben den Reihengrabsatz von 80,00 Euro je Jahr genommen und kommen auf 3.500,00 Euro; mit dem Wahlgrabsatz von 86,00 Euro wären es 3.650,00 Euro.
- Als pflegefrei führen wir fünf Grabarten. Für die Rasengrabstätten und das anonyme Urnenreihengrab liegt die Pflege nach Paragraf 20 Absatz 2 und Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofsordnung ausschließlich bei der Stadt Wertheim, und die Gebühr dafür ist mit Paragraf 8 eine eigene Tarifziffer der Stadt, die wir eingerechnet haben. Für die beiden Naturgräber im Baumfeld sagt Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofsordnung, dass Pflegemaßnahmen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung erfolgen; eine Pflegegebühr erhebt Paragraf 2 Absatz 3 für sie ausdrücklich nicht, die Pflege steckt also in der Grabnutzungsgebühr.
- Das Naturgrab im Friedweinberg an der Gemeinschaftsrebe führen wir bewusst nicht als pflegefrei, obwohl es dieselbe Bauart hat wie das Naturgrab im Baumfeld und nur vier Euro je Jahr billiger ist. Die Friedhofsordnung vom 01.01.2022 kennt den Friedweinberg überhaupt nicht; Paragraf 21 regelt allein die Naturgräber im Baumfeld. Damit fehlt der Nachweis, dass die Stadt dort die Pflege trägt, und Schweigen genügt uns nicht. Die Stadt hat den Friedweinberg offenbar mit der Gebührensatzung vom 1.8.2026 neu eingeführt, ohne die Friedhofsordnung nachzuziehen.
- Für ein Urnenwahlgrab als Rasengrab im Maß 1,0 auf 1,0 Meter legen wir keine eigene Grabart an, obwohl Paragraf 8 Absatz 2 der Gebührensatzung und Paragraf 20 Absatz 5 der Friedhofsordnung es beide voraussetzen. Paragraf 7 nennt keinen eigenen Satz dafür. Mit dem Urnenwahlgrabsatz von 113,00 Euro je Jahr mal 15 Jahre und der Pflegegebühr von 520,00 Euro käme man auf 2.215,00 Euro. Beide Beträge stehen einzeln unter den weiteren Gebühren.
- Das Sternengrabfeld im Waldfriedhof für totgeborene, nicht bestattungspflichtige Kinder legen wir nicht als Grabart an. Es ist nach Paragraf 7 Absatz 8 der Gebührensatzung gebührenfrei, nach Paragraf 25 der Friedhofsordnung eine Sammelfläche mit vierteljährlichen Sammelbestattungen für Säuglinge unter 500 Gramm, und eine Laufzeit in Jahren nennt keine der beiden Satzungen. Ebenso gebührenfrei sind nach Paragraf 7 Absatz 7 die Grabstätten für die Schwestern des Diakonissenmutterhauses.
- Die Friedhofsordnung stammt vom 01.01.2022 und ist damit älter als drei Jahre. Wir haben nach einer neueren gesucht: Weder die Seite Satzung und Gebühren des Bürgerservice noch das Stadtrecht der Stadtverwaltung führen eine andere Fassung oder eine Änderungssatzung, beide verlinken genau diese Datei. Die Gebührensatzung vom 1.8.2026 verweist in Paragraf 7 Absatz 4 und Absatz 8 auf die Paragrafen 14 und 25 dieser Friedhofsordnung, die dort auch stehen; sie gilt also fort.
- Paragraf 9 der Gebührensatzung erlaubt, die Gebühren im Einzelfall angemessen zu erhöhen oder zu verringern, wenn Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung erheblich vom gewöhnlichen Maß abweichen. Paragraf 9 a stellt klar, dass zu umsatzsteuerpflichtigen Leistungen die Umsatzsteuer hinzutritt; welche das sind, sagt die Satzung nicht. Die hier genannten Beträge sind die Sätze der Satzung ohne einen etwaigen Steueraufschlag.
- Die Friedhofsordnung gilt nach Paragraf 1 für zwanzig Friedhöfe und Friedhofsteile im Stadtgebiet, vom Bergfriedhof und dem Waldfriedhof in Bestenheid bis zu den Friedhöfen der Ortschaften; im Friedhof Eichel ist der kirchliche Teil ausgenommen. Welche Grabart auf welchem Friedhof angeboten wird, sagen weder die Friedhofsordnung noch die Gebührensatzung. Sicher ortsgebunden sind nur das Sondergrabfeld und das Baumfeld des Waldfriedhofs Bestenheid, das anonyme Urnengrabfeld und das Sternengrabfeld im Waldfriedhof sowie das muslimische Grabfeld nach Paragraf 23.
- Die Stadt veröffentlicht keine gesonderten Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung. Wir nennen die Durchwahl der Friedhofsverwaltung und die Öffnungszeiten der Stadtverwaltung im Rathaus in der Mühlenstraße.
Friedhöfe in Wertheim und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden
- Die 17 Friedhöfe in WertheimLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ronnenberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moormerland6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Elsdorf13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wipperfürth9 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Westf.)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Dillenburg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weinheim9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Quedlinburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen, Friedhofsgebührensatzung FriedhGebS, der Stadt Wertheim vom 1.8.2026, vom Gemeinderat am 13.7.2026 beschlossen, am 14.7.2026 ausgefertigt, in Kraft ab 1.8.2026; löst die Fassung vom 1.7.2022 ab, die am 21.11.2022 und zuletzt am 1.1.2025 geändert worden war
- Öffentliche Bekanntmachung derselben Satzung als unterschriebenes und elektronisch signiertes PDF vom 14.7.2026, signiert am 22.7.2026, Bildscan ohne Textebene, mit 170 dpi gerendert und Seite für Seite gegen die Textfassung geprüft
- Friedhofsordnung der Stadt Wertheim vom 01.01.2022, vom Gemeinderat am 22.11.2021 beschlossen, am 02.12.2021 ausgefertigt, in Kraft ab 1.1.2022; löst die Friedhofsordnung vom 15.4.2013 ab
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.