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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Halle (Westf.) · Nordrhein-Westfalen · AGS 05754012

Friedhofsgebühren in Halle (Westf.), jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in den Ortsteilen Hörste und Kölkebeck der Stadt Halle (Westf.), im Ortsrecht der Stadt im Ordner Finanzen als Friedhofsgebührensatzung geführt, vom 16.12.2021, vom Rat am 15.12.2021 beschlossen, in Kraft seit 01.01.2022, setzt die gleichnamige Satzung vom 15.12.2016 außer Kraft. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Halle (Westf.) und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Halle (Westf.).

950,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, mit Beisetzung

2.810,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wahlgrabstätte, zweistellig, mit Beisetzung

6
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung und Urnenbeisetzung

Paragraf 9 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Halle (Westf.) kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Halle (Westf.) führt 6 Grabarten. Die günstigste ist Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit 950,00 €, die teuerste Wahlgrabstätte, zweistellig mit 2.810,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in den Ortsteilen Hörste und Kölkebeck der Stadt Halle (Westf.), im Ortsrecht der Stadt im Ordner Finanzen als Friedhofsgebührensatzung geführt, vom 16.12.2021, vom Rat am 15.12.2021 beschlossen, in Kraft seit 01.01.2022, setzt die gleichnamige Satzung vom 15.12.2016 außer Kraft.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

3 Grabarten für die Erdbestattung in Halle (Westf.)

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
ReihengrabstätteDas günstigste Grab in Halle (Westf.). Reihengrabstätten sind nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener bestattet werden. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 15 Euro je Grabstelle und Jahr fällt hier nicht an: Ziffer 2 erhebt sie ausdrücklich nur von den Wahlgrabinhabern. Herrichtung und Instandhaltung liegen nach Paragraf 21 Absatz 2 beim Nutzungsberechtigten, das Grabmal darf nach Paragraf 16 Absatz 1 höchstens 0,80 Meter hoch sein.630,00 €650,00 €1.280,00 €30 J.Paragraf 4 Ziffer 1.1 der Gebührensatzung
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrNur für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr einschliesslich Tot- und Fehlgeburten, Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung. Die Ruhezeit beträgt hier nach Paragraf 9 zwanzig statt dreissig Jahre, die Nutzungsgebühr bleibt mit 630 Euro dieselbe; einen ermässigten Satz für Kindergräber kennt Ziffer 1.1 nicht. Die Bestattungsgebühr beträgt nach Ziffer 3 Buchstabe b 320 Euro, für beurkundete Totgeburten nach Buchstabe d 240 Euro. Nach Paragraf 13 Absatz 3 dürfen ausnahmsweise gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren oder ein Elternteil und ein gleichzeitig verstorbenes Kind unter einem Jahr zusammen bestattet werden.630,00 €320,00 €950,00 €20 J.Paragraf 4 Ziffer 1.1 in Verbindung mit Ziffer 3 Buchstabe b der Gebührensatzung
Wahlgrabstätte, zweistelligDer Betrag gilt für die kleinste erhältliche Wahlgrabstätte, denn Paragraf 12 Absatz 3 der Friedhofssatzung vergibt Wahlgrabstätten nur als zwei- oder mehrstellige Grabstätten. Er setzt sich aus zwei Posten zusammen: der Nutzungsgebühr von 630 Euro je Grabstelle für dreissig Jahre nach Ziffer 1.2 Buchstabe a und der Friedhofsunterhaltungsgebühr von 15 Euro je Grabstelle und Jahr nach Ziffer 2, die von sämtlichen Wahlgrabinhabern erhoben wird, über dreissig Jahre also 450 Euro je Grabstelle. Zwei Grabstellen ergeben 2.160 Euro; jede weitere Grabstelle kostet 1.080 Euro. Je Grabstelle darf nach Paragraf 12 Absatz 3 ein Sarg oder bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Herrichtung und Pflege liegen nach Paragraf 21 Absatz 2 beim Nutzungsberechtigten, der nach Paragraf 12 Absatz 9 über Gestaltung und Pflege entscheidet. Das Grabmal darf nach Paragraf 16 Absatz 1 in der Regel 1,20 Meter hoch sein.2.160,00 €650,00 €2.810,00 €30 J.Paragraf 4 Ziffer 1.2 Buchstabe a in Verbindung mit Ziffer 2 der Gebührensatzung

3 Grabarten für die Urne in Halle (Westf.)

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte mit UrnenbeisetzungDas günstigste Urnengrab in Halle (Westf.). Paragraf 13 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung lässt zu, dass anstelle eines Sarges eine Urne in einer Reihengrabstätte beigesetzt wird. Die Nutzungsgebühr ist dieselbe wie beim Sarggrab, denn Ziffer 1.1 nennt nur Reihengräber und unterscheidet nicht nach der Bestattungsart; die Bestattungsgebühr beträgt nach Ziffer 3 Buchstabe c für Urnen 340 statt 650 Euro. Auch hier fällt keine Friedhofsunterhaltungsgebühr an, und die Pflege bleibt beim Nutzungsberechtigten. Es bleibt bei einem Verstorbenen je Grabstätte.630,00 €340,00 €970,00 €30 J.Paragraf 4 Ziffer 1.1 in Verbindung mit Ziffer 3 Buchstabe c der Gebührensatzung
RasenurnenreihengrabstätteDie einzige pflegefreie Grabart in Halle (Westf.), und die Satzung sagt es dreifach. Ziffer 1.3 des Tarifs führt sie als Rasenurnenreihengrab mit Nutzungsrecht für dreissig Jahre einschliesslich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin. Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt sie wörtlich pflegefreie Grabstätten ohne persönliche Gestaltungsmöglichkeit, deren Graboberfläche ausschliesslich aus Rasen besteht. Absatz 2 sagt, die Pflege beschränke sich auf das Mähen, Ausbessern und Säubern der Rasenfläche, werde von der Friedhofsträgerin übernommen, und die dadurch entstehenden Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Grabschmuck und Grabmale sind nach Absatz 1 nicht zulässig und werden entfernt. Nach Absatz 5 muss der Nutzungsberechtigte auf eigene Kosten eine liegende Grabplatte von höchstens 35 mal 40 Zentimeter am Kopfende niveaugleich einlassen; sie steht in keiner Gebührenordnung. Beigesetzt wird eine Urne, bei zwei gleichzeitig verstorbenen Familienmitgliedern zwei. Ein Wiedererwerb ist nach Absatz 3 nicht möglich.1.390,00 €340,00 €1.730,00 €30 J.Paragraf 4 Ziffer 1.3 der Gebührensatzung
Wahlgrabstätte, zweistellig, mit UrnenbeisetzungDieselbe zweistellige Wahlgrabstätte, nur mit Urnen belegt: Nach Paragraf 12 Absatz 3 der Friedhofssatzung dürfen je Grabstelle bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, bei zwei Grabstellen also bis zu vier. Die Nutzungs- und die Unterhaltungsgebühr sind dieselben wie beim Sargwahlgrab, nur die Bestattungsgebühr beträgt nach Ziffer 3 Buchstabe c 340 statt 650 Euro je Beisetzung. Wer nur eine Urne beisetzen will, fährt mit der Reihengrabstätte deutlich günstiger; die Wahlgrabstätte lohnt sich, wenn die Lage bestimmt werden soll oder mehrere Beisetzungen geplant sind.2.160,00 €340,00 €2.500,00 €30 J.Paragraf 4 Ziffer 1.2 Buchstabe a in Verbindung mit Ziffer 2 und Ziffer 3 Buchstabe c der Gebührensatzung

20 weitere Gebühren in der Satzung von Halle (Westf.)

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Bestattung eines Erwachsenen, einschließlich Grabbereitung, Grabausschmückung und Benutzung des Friedhofswagens650,00 €Paragraf 4 Ziffer 3 Buchstabe a der Gebührensatzung
Bestattung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr320,00 €Paragraf 4 Ziffer 3 Buchstabe b der Gebührensatzung
Beisetzung einer Urne340,00 €Paragraf 4 Ziffer 3 Buchstabe c der Gebührensatzung
Bestattung einer Totgeburt240,00 €Paragraf 4 Ziffer 3 Buchstabe d der Gebührensatzung
Benutzung des Leichenaufbewahrungsraumes50,00 €Paragraf 4 Ziffer 4 der Gebührensatzung
Gestellung von Sargträgern280,00 €Paragraf 4 Ziffer 7 der Gebührensatzung
Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle und Jahr, von sämtlichen Wahlgrabinhabern erhoben15,00 €Paragraf 4 Ziffer 2 der Gebührensatzung
Ausgleichsgebühr je Grabstelle und Jahr, wenn bei einer Belegung oder Wiederbelegung eines Wahlgrabes die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit überschreitet, mit sofortiger Wirkung für das gesamte Wahlgrab fällig21,00 €Paragraf 4 Ziffer 1.2 Buchstabe b der Gebührensatzung
Erneuerungsgebühr für ein Wahlgrab je Grabstelle630,00 €Paragraf 4 Ziffer 1.2 Buchstabe a der Gebührensatzung
Umbettung eines Erdgrabes auf denselben Friedhof1.300,00 €Paragraf 4 Ziffer 5.1 Buchstabe a der Gebührensatzung
Umbettung einer Urne auf denselben Friedhof680,00 €Paragraf 4 Ziffer 5.1 Buchstabe b der Gebührensatzung
Ausbettung eines Erdgrabes bei Überführung auf einen anderen Friedhof1.090,00 €Paragraf 4 Ziffer 5.2 Buchstabe a der Gebührensatzung
Ausbettung einer Urne bei Überführung auf einen anderen Friedhof460,00 €Paragraf 4 Ziffer 5.2 Buchstabe b der Gebührensatzung
Einbettung eines Erdgrabes bei Überführung von einem anderen Friedhof650,00 €Paragraf 4 Ziffer 5.3 Buchstabe a der Gebührensatzung
Einbettung einer Urne bei Überführung von einem anderen Friedhof340,00 €Paragraf 4 Ziffer 5.3 Buchstabe b der Gebührensatzung
Beschaffung eines Ersatzsarges oder Beseitigung von Schäden an Nachbargräbern bei einer Um-, Aus- oder Einbettungbesonders zu entrichten, ohne Betrag in der SatzungParagraf 4 Ziffer 5 Schlusssatz der Gebührensatzung
Genehmigungsgebühr für Grabmale25,00 €Paragraf 4 Ziffer 6 der Gebührensatzung
Zweitausfertigung eines verloren gegangenen Besitzzeugnisses oder einer ähnlichen Urkunde26,00 €Paragraf 4 Ziffer 8 der Gebührensatzung
Entfernung von Grabmalen, Fundamenten oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung beim Ausheben eines Grabesdie entstehenden Kosten sind zu erstatten, ohne Betrag in der SatzungParagraf 8 Absatz 4 der Friedhofssatzung
Abräumen einer Wahlgrabstätte durch die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungszeitdie Kosten trägt der Nutzungsberechtigte, ohne Betrag in der SatzungParagraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in den Ortsteilen Hörste und Kölkebeck der Stadt Halle (Westf.), im Ortsrecht der Stadt im Ordner Finanzen als Friedhofsgebührensatzung geführt, vom 16.12.2021, vom Rat am 15.12.2021 beschlossen, in Kraft seit 01.01.2022, setzt die gleichnamige Satzung vom 15.12.2016 außer Kraft.

Was ein Grab in Halle (Westf.) über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

9.080,00 €

Reihengrabstätte in Halle (Westf.), über 30 Jahre, das sind 302,67 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Ziffer 1.1 der Gebührensatzung630,00 €
BestattungParagraf 4 Ziffer 3 Buchstabe a der Gebührensatzung650,00 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde1.280,00 €

Das günstigste Grab in Halle (Westf.). Reihengrabstätten sind nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener bestattet werden. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 15 Euro je Grabstelle und Jahr fällt hier nicht an: Ziffer 2 erhebt sie ausdrücklich nur von den Wahlgrabinhabern. Herrichtung und Instandhaltung liegen nach Paragraf 21 Absatz 2 beim Nutzungsberechtigten, das Grabmal darf nach Paragraf 16 Absatz 1 höchstens 0,80 Meter hoch sein.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in den Ortsteilen Hörste und Kölkebeck der Stadt Halle (Westf.), im Ortsrecht der Stadt im Ordner Finanzen als Friedhofsgebührensatzung geführt, vom 16.12.2021, vom Rat am 15.12.2021 beschlossen, in Kraft seit 01.01.2022, setzt die gleichnamige Satzung vom 15.12.2016 außer Kraft. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

13 Fragen, die die Satzung von Halle (Westf.) offenlässt

  • Die Gebührensatzung ist vom 16.12.2021 und gilt seit dem 01.01.2022, ist also älter als drei Jahre. Wir haben am 05.09.2026 an drei Stellen nach einer jüngeren Fassung gesehen. Erstens im Ortsrecht der Stadt: Die Satzungsseite baut ihre Dateiliste erst im Browser auf, die sechs Ordner wurden deshalb einzeln abgerufen, und der Ordner Finanzen führt genau eine Friedhofsgebührensatzung, die hier erfasste. Der Ordner ist gepflegt, er enthält unter anderem die Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2026. Zweitens im Bekanntmachungsarchiv: 92 Bekanntmachungen über sieben Seiten, vom 29.02.2024 bis zum 05.08.2026 und zwei weitere vom 27.10.2022, darunter keine einzige zum Friedhofs- oder Bestattungswesen. Drittens auf der Dienstleistungsseite Friedhöfe, die die Gebühren auf die Gebührensatzung des jeweiligen Trägers verweist und keine andere Fassung nennt.
  • Das Ratsinformationssystem der Stadt unter hallewestfalen.ratsinfomanagement.net konnten wir nicht einsehen. Es antwortet mit HTTP 403 und einer Browserprüfung einer Web Application Firewall, und zwar auch dann, wenn die Seite mit einem vollständigen Browser abgerufen wird. Eine solche Prüfung umgehen wir nicht. Der Aktualitätsnachweis stützt sich deshalb auf das Ortsrecht und das Bekanntmachungsarchiv. Das Archiv weist eine Lücke auf: Zwischen dem 27.10.2022 und dem 29.02.2024 ist keine Bekanntmachung mehr abrufbar.
  • Die Gebührensatzung liegt nur als eingescanntes Unterschriftenexemplar ohne Textebene vor, PyMuPDF liefert null Zeichen. Wir haben die beiden Seiten mit 170 dpi gerendert und als Bild gelesen. Eine HTML-Fassung derselben Satzung gibt es nicht, wir haben die Beträge also unmittelbar aus dem unterschriebenen PDF.
  • Die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 15 Euro nach Ziffer 2 ist die entscheidende Position dieser Satzung, und sie steckt zweifach in der Einheit: je Grabstelle UND je Jahr. Der erläuternde Satz erhebt sie ausdrücklich nur von sämtlichen Wahlgrabinhabern. Wir haben sie deshalb in die Nutzungsgebühr der Wahlgräber gerechnet, dort mit 15 mal 30 mal 2 gleich 900 Euro für die zweistellige Grabstätte, und aus der Nutzungsgebühr der Reihen- und Rasenurnenreihengräber herausgelassen. Wer sie überall ansetzt, verteuert das Reihengrab um 450 Euro; wer sie nirgends ansetzt, verbilligt das Wahlgrab um 900 Euro.
  • Ein Wahlgrab gibt es in Halle (Westf.) nicht einstellig: Paragraf 12 Absatz 3 der Friedhofssatzung vergibt Wahlgrabstätten nur als zwei- oder mehrstellige Grabstätten. Der Tarif rechnet dagegen je Grabstelle. Wir führen deshalb die zweistellige Grabstätte als kleinste erhältliche Ausführung mit 2.160 Euro. Eine Grabstelle allein kostet nach dem Tarif 1.080 Euro, ist aber nicht zu haben.
  • Die Ausgleichsgebühr von 21 Euro je Grabstelle und Jahr nach Ziffer 1.2 Buchstabe b haben wir nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet. Sie fällt nach ihrem eigenen Wortlaut nur an, wenn bei einer Belegung oder Wiederbelegung eines Wahlgrabes die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit überschreitet, und dann für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre und für das gesamte Wahlgrab. Beim Ersterwerb entspricht die Nutzungszeit von dreissig Jahren genau der Ruhezeit, sie fällt also nicht an. Bei jeder zweiten Beisetzung in derselben Grabstätte fällt sie an, denn Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung verlangt dann die Verlängerung auf die vollen dreissig Jahre.
  • Der Tarif kennt keine eigene Ziffer für ein Urnengrab ausserhalb des Rasenfeldes. Wir haben deshalb zwei Grabarten aus der Verbindung zweier Bestimmungen gebildet: die Reihengrabstätte mit Urnenbeisetzung nach Paragraf 13 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung, der anstelle eines Sarges eine Urne zulässt, und die zweistellige Wahlgrabstätte mit Urnenbeisetzung nach Paragraf 12 Absatz 3, der je Grabstelle bis zu zwei Urnen zulässt. Die Nutzungsgebühr ist in beiden Fällen dieselbe wie beim Sarggrab, weil Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2 nicht nach der Bestattungsart unterscheiden; nur die Bestattungsgebühr wechselt nach Ziffer 3 Buchstabe c auf 340 Euro.
  • Für ein Kindergrab senkt der Tarif nur die Bestattungsgebühr, nicht die Nutzungsgebühr: Ziffer 1.1 nennt einen einzigen Satz für Reihengräber. Die Ruhezeit beträgt für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr nach Paragraf 9 der Friedhofssatzung zwanzig statt dreissig Jahre, das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 13 Absatz 1 für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Ein Kindergrab kostet damit dasselbe wie ein Erwachsenengrab, läuft aber zehn Jahre kürzer.
  • Pflegefrei ist genau eine Grabart, die Rasenurnenreihengrabstätte, und der Beleg steht an drei Stellen: Ziffer 1.3 des Gebührentarifs schreibt einschliesslich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin, Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt sie wörtlich pflegefreie Grabstätten, und Absatz 2 sagt, die Pflege werde von der Friedhofsträgerin übernommen und die Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Für alle übrigen Gräber legt Paragraf 21 Absatz 2 Herrichtung und Instandhaltung dem Nutzungsberechtigten auf, und Absatz 3 lässt ihn wählen, ob er selbst pflegt oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragt.
  • Auch beim pflegefreien Rasenurnenreihengrab fällt eine Ausgabe an, die in keiner Gebührenordnung steht: Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofssatzung verpflichtet den Nutzungsberechtigten, nach der Beisetzung auf eigene Kosten eine liegende Grabplatte von höchstens 35 mal 40 Zentimeter und mindestens 5 Zentimeter Stärke niveaugleich einlassen zu lassen. Dazu kommt die Genehmigungsgebühr für Grabmale von 25 Euro nach Ziffer 6.
  • Die Stadt betreibt nur zwei der sechs Friedhöfe auf ihrem Gebiet, die in Hörste am Kapellenweg und in Kölkebeck an der Hesselteicher Strasse. Die Friedhöfe I bis III an der Bahnhofstrasse, der Alleestrasse und der Bielefelder Strasse gehören der Evangelischen Kirchengemeinde Halle (Westf.), der Friedhof Stockkämpen der Katholischen Kirchengemeinde Stockkämpen. Für diese vier gelten eigene Gebührenordnungen der Kirchengemeinden, die nicht in diesen Bestand gehören. Wer in Halle (Westf.) begraben wird, zahlt also je nach Friedhof nach einer von drei Ordnungen; die hier erfassten Beträge gelten nur für Hörste und Kölkebeck.
  • Die Gebührensatzung von 2021 verweist in ihrer Ziffer 5 auf Paragraf 10 Absatz 6 der Friedhofssatzung. Gemeint ist die Friedhofssatzung von 2016, die sie zeitlich vorfand. In der seit dem 01.06.2023 geltenden Friedhofssatzung regelt Paragraf 10 Absatz 5 die Kosten der Umbettung; ein Absatz 6 besteht dort, betrifft aber den Lauf der Ruhezeit. Der Verweis geht damit ins Leere, ohne dass ein Betrag davon abhängt.
  • Die Stadt veröffentlicht für den Baubetriebshof, in dem die Friedhofsverwaltung sitzt, keine eigenen Sprech- oder Öffnungszeiten. Wir führen deshalb keine.

Friedhöfe in Halle (Westf.) und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.