Halle (Westf.) · Nordrhein-Westfalen · AGS 05754012
Friedhofsgebühren in Halle (Westf.), jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in den Ortsteilen Hörste und Kölkebeck der Stadt Halle (Westf.), im Ortsrecht der Stadt im Ordner Finanzen als Friedhofsgebührensatzung geführt, vom 16.12.2021, vom Rat am 15.12.2021 beschlossen, in Kraft seit 01.01.2022, setzt die gleichnamige Satzung vom 15.12.2016 außer Kraft. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Halle (Westf.) und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Halle (Westf.).
- 950,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 2.810,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 6
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung und Urnenbeisetzung
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, mit Beisetzung
Wahlgrabstätte, zweistellig, mit Beisetzung
Paragraf 9 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Halle (Westf.) kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
3 Grabarten für die Erdbestattung in Halle (Westf.)
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| ReihengrabstätteDas günstigste Grab in Halle (Westf.). Reihengrabstätten sind nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener bestattet werden. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 15 Euro je Grabstelle und Jahr fällt hier nicht an: Ziffer 2 erhebt sie ausdrücklich nur von den Wahlgrabinhabern. Herrichtung und Instandhaltung liegen nach Paragraf 21 Absatz 2 beim Nutzungsberechtigten, das Grabmal darf nach Paragraf 16 Absatz 1 höchstens 0,80 Meter hoch sein. | 630,00 € | 650,00 € | 1.280,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.1 der Gebührensatzung |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrNur für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr einschliesslich Tot- und Fehlgeburten, Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung. Die Ruhezeit beträgt hier nach Paragraf 9 zwanzig statt dreissig Jahre, die Nutzungsgebühr bleibt mit 630 Euro dieselbe; einen ermässigten Satz für Kindergräber kennt Ziffer 1.1 nicht. Die Bestattungsgebühr beträgt nach Ziffer 3 Buchstabe b 320 Euro, für beurkundete Totgeburten nach Buchstabe d 240 Euro. Nach Paragraf 13 Absatz 3 dürfen ausnahmsweise gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren oder ein Elternteil und ein gleichzeitig verstorbenes Kind unter einem Jahr zusammen bestattet werden. | 630,00 € | 320,00 € | 950,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.1 in Verbindung mit Ziffer 3 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Wahlgrabstätte, zweistelligDer Betrag gilt für die kleinste erhältliche Wahlgrabstätte, denn Paragraf 12 Absatz 3 der Friedhofssatzung vergibt Wahlgrabstätten nur als zwei- oder mehrstellige Grabstätten. Er setzt sich aus zwei Posten zusammen: der Nutzungsgebühr von 630 Euro je Grabstelle für dreissig Jahre nach Ziffer 1.2 Buchstabe a und der Friedhofsunterhaltungsgebühr von 15 Euro je Grabstelle und Jahr nach Ziffer 2, die von sämtlichen Wahlgrabinhabern erhoben wird, über dreissig Jahre also 450 Euro je Grabstelle. Zwei Grabstellen ergeben 2.160 Euro; jede weitere Grabstelle kostet 1.080 Euro. Je Grabstelle darf nach Paragraf 12 Absatz 3 ein Sarg oder bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Herrichtung und Pflege liegen nach Paragraf 21 Absatz 2 beim Nutzungsberechtigten, der nach Paragraf 12 Absatz 9 über Gestaltung und Pflege entscheidet. Das Grabmal darf nach Paragraf 16 Absatz 1 in der Regel 1,20 Meter hoch sein. | 2.160,00 € | 650,00 € | 2.810,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.2 Buchstabe a in Verbindung mit Ziffer 2 der Gebührensatzung |
3 Grabarten für die Urne in Halle (Westf.)
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte mit UrnenbeisetzungDas günstigste Urnengrab in Halle (Westf.). Paragraf 13 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung lässt zu, dass anstelle eines Sarges eine Urne in einer Reihengrabstätte beigesetzt wird. Die Nutzungsgebühr ist dieselbe wie beim Sarggrab, denn Ziffer 1.1 nennt nur Reihengräber und unterscheidet nicht nach der Bestattungsart; die Bestattungsgebühr beträgt nach Ziffer 3 Buchstabe c für Urnen 340 statt 650 Euro. Auch hier fällt keine Friedhofsunterhaltungsgebühr an, und die Pflege bleibt beim Nutzungsberechtigten. Es bleibt bei einem Verstorbenen je Grabstätte. | 630,00 € | 340,00 € | 970,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.1 in Verbindung mit Ziffer 3 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| RasenurnenreihengrabstätteDie einzige pflegefreie Grabart in Halle (Westf.), und die Satzung sagt es dreifach. Ziffer 1.3 des Tarifs führt sie als Rasenurnenreihengrab mit Nutzungsrecht für dreissig Jahre einschliesslich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin. Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt sie wörtlich pflegefreie Grabstätten ohne persönliche Gestaltungsmöglichkeit, deren Graboberfläche ausschliesslich aus Rasen besteht. Absatz 2 sagt, die Pflege beschränke sich auf das Mähen, Ausbessern und Säubern der Rasenfläche, werde von der Friedhofsträgerin übernommen, und die dadurch entstehenden Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Grabschmuck und Grabmale sind nach Absatz 1 nicht zulässig und werden entfernt. Nach Absatz 5 muss der Nutzungsberechtigte auf eigene Kosten eine liegende Grabplatte von höchstens 35 mal 40 Zentimeter am Kopfende niveaugleich einlassen; sie steht in keiner Gebührenordnung. Beigesetzt wird eine Urne, bei zwei gleichzeitig verstorbenen Familienmitgliedern zwei. Ein Wiedererwerb ist nach Absatz 3 nicht möglich. | 1.390,00 € | 340,00 € | 1.730,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.3 der Gebührensatzung |
| Wahlgrabstätte, zweistellig, mit UrnenbeisetzungDieselbe zweistellige Wahlgrabstätte, nur mit Urnen belegt: Nach Paragraf 12 Absatz 3 der Friedhofssatzung dürfen je Grabstelle bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, bei zwei Grabstellen also bis zu vier. Die Nutzungs- und die Unterhaltungsgebühr sind dieselben wie beim Sargwahlgrab, nur die Bestattungsgebühr beträgt nach Ziffer 3 Buchstabe c 340 statt 650 Euro je Beisetzung. Wer nur eine Urne beisetzen will, fährt mit der Reihengrabstätte deutlich günstiger; die Wahlgrabstätte lohnt sich, wenn die Lage bestimmt werden soll oder mehrere Beisetzungen geplant sind. | 2.160,00 € | 340,00 € | 2.500,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 1.2 Buchstabe a in Verbindung mit Ziffer 2 und Ziffer 3 Buchstabe c der Gebührensatzung |
20 weitere Gebühren in der Satzung von Halle (Westf.)
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung eines Erwachsenen, einschließlich Grabbereitung, Grabausschmückung und Benutzung des Friedhofswagens | 650,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Bestattung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 320,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Beisetzung einer Urne | 340,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Bestattung einer Totgeburt | 240,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Benutzung des Leichenaufbewahrungsraumes | 50,00 € | Paragraf 4 Ziffer 4 der Gebührensatzung |
| Gestellung von Sargträgern | 280,00 € | Paragraf 4 Ziffer 7 der Gebührensatzung |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle und Jahr, von sämtlichen Wahlgrabinhabern erhoben | 15,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2 der Gebührensatzung |
| Ausgleichsgebühr je Grabstelle und Jahr, wenn bei einer Belegung oder Wiederbelegung eines Wahlgrabes die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit überschreitet, mit sofortiger Wirkung für das gesamte Wahlgrab fällig | 21,00 € | Paragraf 4 Ziffer 1.2 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Erneuerungsgebühr für ein Wahlgrab je Grabstelle | 630,00 € | Paragraf 4 Ziffer 1.2 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Umbettung eines Erdgrabes auf denselben Friedhof | 1.300,00 € | Paragraf 4 Ziffer 5.1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Umbettung einer Urne auf denselben Friedhof | 680,00 € | Paragraf 4 Ziffer 5.1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Ausbettung eines Erdgrabes bei Überführung auf einen anderen Friedhof | 1.090,00 € | Paragraf 4 Ziffer 5.2 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Ausbettung einer Urne bei Überführung auf einen anderen Friedhof | 460,00 € | Paragraf 4 Ziffer 5.2 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Einbettung eines Erdgrabes bei Überführung von einem anderen Friedhof | 650,00 € | Paragraf 4 Ziffer 5.3 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Einbettung einer Urne bei Überführung von einem anderen Friedhof | 340,00 € | Paragraf 4 Ziffer 5.3 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Beschaffung eines Ersatzsarges oder Beseitigung von Schäden an Nachbargräbern bei einer Um-, Aus- oder Einbettung | besonders zu entrichten, ohne Betrag in der Satzung | Paragraf 4 Ziffer 5 Schlusssatz der Gebührensatzung |
| Genehmigungsgebühr für Grabmale | 25,00 € | Paragraf 4 Ziffer 6 der Gebührensatzung |
| Zweitausfertigung eines verloren gegangenen Besitzzeugnisses oder einer ähnlichen Urkunde | 26,00 € | Paragraf 4 Ziffer 8 der Gebührensatzung |
| Entfernung von Grabmalen, Fundamenten oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung beim Ausheben eines Grabes | die entstehenden Kosten sind zu erstatten, ohne Betrag in der Satzung | Paragraf 8 Absatz 4 der Friedhofssatzung |
| Abräumen einer Wahlgrabstätte durch die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungszeit | die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte, ohne Betrag in der Satzung | Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
Was ein Grab in Halle (Westf.) über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.080,00 €
Reihengrabstätte in Halle (Westf.), über 30 Jahre, das sind 302,67 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Ziffer 1.1 der Gebührensatzung | 630,00 € |
| BestattungParagraf 4 Ziffer 3 Buchstabe a der Gebührensatzung | 650,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.280,00 € |
Das günstigste Grab in Halle (Westf.). Reihengrabstätten sind nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener bestattet werden. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 15 Euro je Grabstelle und Jahr fällt hier nicht an: Ziffer 2 erhebt sie ausdrücklich nur von den Wahlgrabinhabern. Herrichtung und Instandhaltung liegen nach Paragraf 21 Absatz 2 beim Nutzungsberechtigten, das Grabmal darf nach Paragraf 16 Absatz 1 höchstens 0,80 Meter hoch sein.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in den Ortsteilen Hörste und Kölkebeck der Stadt Halle (Westf.), im Ortsrecht der Stadt im Ordner Finanzen als Friedhofsgebührensatzung geführt, vom 16.12.2021, vom Rat am 15.12.2021 beschlossen, in Kraft seit 01.01.2022, setzt die gleichnamige Satzung vom 15.12.2016 außer Kraft. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
13 Fragen, die die Satzung von Halle (Westf.) offenlässt
- Die Gebührensatzung ist vom 16.12.2021 und gilt seit dem 01.01.2022, ist also älter als drei Jahre. Wir haben am 05.09.2026 an drei Stellen nach einer jüngeren Fassung gesehen. Erstens im Ortsrecht der Stadt: Die Satzungsseite baut ihre Dateiliste erst im Browser auf, die sechs Ordner wurden deshalb einzeln abgerufen, und der Ordner Finanzen führt genau eine Friedhofsgebührensatzung, die hier erfasste. Der Ordner ist gepflegt, er enthält unter anderem die Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2026. Zweitens im Bekanntmachungsarchiv: 92 Bekanntmachungen über sieben Seiten, vom 29.02.2024 bis zum 05.08.2026 und zwei weitere vom 27.10.2022, darunter keine einzige zum Friedhofs- oder Bestattungswesen. Drittens auf der Dienstleistungsseite Friedhöfe, die die Gebühren auf die Gebührensatzung des jeweiligen Trägers verweist und keine andere Fassung nennt.
- Das Ratsinformationssystem der Stadt unter hallewestfalen.ratsinfomanagement.net konnten wir nicht einsehen. Es antwortet mit HTTP 403 und einer Browserprüfung einer Web Application Firewall, und zwar auch dann, wenn die Seite mit einem vollständigen Browser abgerufen wird. Eine solche Prüfung umgehen wir nicht. Der Aktualitätsnachweis stützt sich deshalb auf das Ortsrecht und das Bekanntmachungsarchiv. Das Archiv weist eine Lücke auf: Zwischen dem 27.10.2022 und dem 29.02.2024 ist keine Bekanntmachung mehr abrufbar.
- Die Gebührensatzung liegt nur als eingescanntes Unterschriftenexemplar ohne Textebene vor, PyMuPDF liefert null Zeichen. Wir haben die beiden Seiten mit 170 dpi gerendert und als Bild gelesen. Eine HTML-Fassung derselben Satzung gibt es nicht, wir haben die Beträge also unmittelbar aus dem unterschriebenen PDF.
- Die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 15 Euro nach Ziffer 2 ist die entscheidende Position dieser Satzung, und sie steckt zweifach in der Einheit: je Grabstelle UND je Jahr. Der erläuternde Satz erhebt sie ausdrücklich nur von sämtlichen Wahlgrabinhabern. Wir haben sie deshalb in die Nutzungsgebühr der Wahlgräber gerechnet, dort mit 15 mal 30 mal 2 gleich 900 Euro für die zweistellige Grabstätte, und aus der Nutzungsgebühr der Reihen- und Rasenurnenreihengräber herausgelassen. Wer sie überall ansetzt, verteuert das Reihengrab um 450 Euro; wer sie nirgends ansetzt, verbilligt das Wahlgrab um 900 Euro.
- Ein Wahlgrab gibt es in Halle (Westf.) nicht einstellig: Paragraf 12 Absatz 3 der Friedhofssatzung vergibt Wahlgrabstätten nur als zwei- oder mehrstellige Grabstätten. Der Tarif rechnet dagegen je Grabstelle. Wir führen deshalb die zweistellige Grabstätte als kleinste erhältliche Ausführung mit 2.160 Euro. Eine Grabstelle allein kostet nach dem Tarif 1.080 Euro, ist aber nicht zu haben.
- Die Ausgleichsgebühr von 21 Euro je Grabstelle und Jahr nach Ziffer 1.2 Buchstabe b haben wir nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet. Sie fällt nach ihrem eigenen Wortlaut nur an, wenn bei einer Belegung oder Wiederbelegung eines Wahlgrabes die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit überschreitet, und dann für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre und für das gesamte Wahlgrab. Beim Ersterwerb entspricht die Nutzungszeit von dreissig Jahren genau der Ruhezeit, sie fällt also nicht an. Bei jeder zweiten Beisetzung in derselben Grabstätte fällt sie an, denn Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung verlangt dann die Verlängerung auf die vollen dreissig Jahre.
- Der Tarif kennt keine eigene Ziffer für ein Urnengrab ausserhalb des Rasenfeldes. Wir haben deshalb zwei Grabarten aus der Verbindung zweier Bestimmungen gebildet: die Reihengrabstätte mit Urnenbeisetzung nach Paragraf 13 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung, der anstelle eines Sarges eine Urne zulässt, und die zweistellige Wahlgrabstätte mit Urnenbeisetzung nach Paragraf 12 Absatz 3, der je Grabstelle bis zu zwei Urnen zulässt. Die Nutzungsgebühr ist in beiden Fällen dieselbe wie beim Sarggrab, weil Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2 nicht nach der Bestattungsart unterscheiden; nur die Bestattungsgebühr wechselt nach Ziffer 3 Buchstabe c auf 340 Euro.
- Für ein Kindergrab senkt der Tarif nur die Bestattungsgebühr, nicht die Nutzungsgebühr: Ziffer 1.1 nennt einen einzigen Satz für Reihengräber. Die Ruhezeit beträgt für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr nach Paragraf 9 der Friedhofssatzung zwanzig statt dreissig Jahre, das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 13 Absatz 1 für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Ein Kindergrab kostet damit dasselbe wie ein Erwachsenengrab, läuft aber zehn Jahre kürzer.
- Pflegefrei ist genau eine Grabart, die Rasenurnenreihengrabstätte, und der Beleg steht an drei Stellen: Ziffer 1.3 des Gebührentarifs schreibt einschliesslich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin, Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt sie wörtlich pflegefreie Grabstätten, und Absatz 2 sagt, die Pflege werde von der Friedhofsträgerin übernommen und die Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Für alle übrigen Gräber legt Paragraf 21 Absatz 2 Herrichtung und Instandhaltung dem Nutzungsberechtigten auf, und Absatz 3 lässt ihn wählen, ob er selbst pflegt oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragt.
- Auch beim pflegefreien Rasenurnenreihengrab fällt eine Ausgabe an, die in keiner Gebührenordnung steht: Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofssatzung verpflichtet den Nutzungsberechtigten, nach der Beisetzung auf eigene Kosten eine liegende Grabplatte von höchstens 35 mal 40 Zentimeter und mindestens 5 Zentimeter Stärke niveaugleich einlassen zu lassen. Dazu kommt die Genehmigungsgebühr für Grabmale von 25 Euro nach Ziffer 6.
- Die Stadt betreibt nur zwei der sechs Friedhöfe auf ihrem Gebiet, die in Hörste am Kapellenweg und in Kölkebeck an der Hesselteicher Strasse. Die Friedhöfe I bis III an der Bahnhofstrasse, der Alleestrasse und der Bielefelder Strasse gehören der Evangelischen Kirchengemeinde Halle (Westf.), der Friedhof Stockkämpen der Katholischen Kirchengemeinde Stockkämpen. Für diese vier gelten eigene Gebührenordnungen der Kirchengemeinden, die nicht in diesen Bestand gehören. Wer in Halle (Westf.) begraben wird, zahlt also je nach Friedhof nach einer von drei Ordnungen; die hier erfassten Beträge gelten nur für Hörste und Kölkebeck.
- Die Gebührensatzung von 2021 verweist in ihrer Ziffer 5 auf Paragraf 10 Absatz 6 der Friedhofssatzung. Gemeint ist die Friedhofssatzung von 2016, die sie zeitlich vorfand. In der seit dem 01.06.2023 geltenden Friedhofssatzung regelt Paragraf 10 Absatz 5 die Kosten der Umbettung; ein Absatz 6 besteht dort, betrifft aber den Lauf der Ruhezeit. Der Verweis geht damit ins Leere, ohne dass ein Betrag davon abhängt.
- Die Stadt veröffentlicht für den Baubetriebshof, in dem die Friedhofsverwaltung sitzt, keine eigenen Sprech- oder Öffnungszeiten. Wir führen deshalb keine.
Friedhöfe in Halle (Westf.) und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in Halle (Westf.)Lage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ronnenberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moormerland6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Elsdorf13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wipperfürth9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Petershagen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karben10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dillenburg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Rappenau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weinheim9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Quedlinburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in den Ortsteilen Hörste und Kölkebeck der Stadt Halle (Westf.), im Ortsrecht der Stadt im Ordner Finanzen als Friedhofsgebührensatzung geführt vom 16.12.2021, vom Rat am 15.12.2021 beschlossen, in Kraft seit 01.01.2022, setzt die gleichnamige Satzung vom 15.12.2016 außer Kraft
- Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in den Ortsteilen Hörste und Kölkebeck der Stadt Halle (Westf.) mit den Grabarten, der Ruhezeit, der Nutzungszeit und den Pflegeregeln vom 27.04.2023, vom Rat in der Sitzung vom 27.04.2023 beschlossen, in Kraft seit 01.06.2023, löst die Friedhofssatzung vom 15.12.2016 ab
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.