Zossen · Brandenburg · AGS 12072477
Friedhofsgebühren in Zossen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Zossen, Friedhofsgebührensatzung, von der Stadtverordnetenversammlung am 15.10.2025 beschlossen, am 17.10.2025 ausgefertigt, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Zossen Nr. 20 vom 24.11.2025 auf den Seiten 3 bis 10, nach Paragraf 7 in Kraft seit dem 01.01.2026; zugleich außer Kraft getreten ist die am 01.11.2005 beschlossene und am 07.11.2005 ausgefertigte Friedhofsgebührensatzung. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Zossen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Zossen, Friedhofsverwaltung im Bauamt.
- 402,58 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 2.108,58 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Alle Grabarten, Erdbestattung wie Urnenbeisetzung
Reihengrab, Sargbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab), mit Beisetzung
Halbanonymes Baumurnengrab (für 1 Urne), mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Zossen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Zossen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab, Sargbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab)Nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung ein Reihengrab eigener Größe für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Der Tarif nennt hier als einzigem Reihengrab einen Verlängerungssatz von 14,70 Euro je Jahr, obwohl Paragraf 14 Absatz 3 Satz 1 die Verlängerung von Reihengräbern ausschließt; Satz 2 lässt Ausnahmen in Absprache mit der Friedhofsverwaltung zu, und der Jahressatz ist offenbar der Preis dafür. Nicht pflegefrei: Paragraf 23 Absatz 9 nimmt nur die anonymen und halbanonymen Grabstätten sowie die Stelen und Urnenwände von der Unterhaltungspflicht des Nutzungsberechtigten aus. | 294,00 € | 108,58 € | 402,58 € | 20 J. | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Reihengrabstätten |
| Reihengrab für Särge, Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Zossen. Nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird es der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben, nach Absatz 4 darf darin nur ein Sarg beigesetzt werden. Der Tarif führt es ausdrücklich als nicht verlängerbar, ebenso Paragraf 14 Absatz 3 Satz 1. Wird keine bestimmte Grabart angemeldet, weist die Stadt nach Paragraf 12 Absatz 2 genau dieses Grab zu. Nicht pflegefrei nach Paragraf 23 Absatz 9. | 800,80 € | 108,58 € | 909,38 € | 20 J. | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Reihengrabstätten |
| Einstellige Wahlgrabstätte (1 Sarg und 2 Urnen)Nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung nimmt die Grabstätte einen Sarg und zwei Urnen auf. Die Lage wird nach Paragraf 19 Absatz 2 mit dem Nutzungsberechtigten abgestimmt, das Nutzungsrecht richtet sich nach der Ruhezeit und kann nach Absatz 3 auf Antrag verlängert werden; die Verlängerung kostet 42,55 Euro je Jahr. Eine weitere Bestattung ist nach Absatz 4 nur möglich, wenn das Nutzungsrecht an die Ruhezeit angepasst wird. Nicht pflegefrei nach Paragraf 23 Absatz 9. | 851,00 € | 108,58 € | 959,58 € | 20 J. | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen |
| Zweistellige Wahlgrabstätte (2 Särge und 4 Urnen)Der Betrag gilt für die ganze Grabstätte mit zwei Sarg- und vier Urnenplätzen, nicht je Grabstelle. Die Verlängerung kostet 59,77 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei nach Paragraf 23 Absatz 9. | 1.195,40 € | 108,58 € | 1.303,98 € | 20 J. | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen |
| Dreistellige Wahlgrabstätte (3 Särge und 6 Urnen)Der Betrag gilt für die ganze Grabstätte. Die Verlängerung kostet 64,49 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei nach Paragraf 23 Absatz 9. | 1.289,80 € | 108,58 € | 1.398,38 € | 20 J. | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen |
| Vierstellige Wahlgrabstätte (4 Särge und 8 Urnen)Die größte Sarggrabstätte, die die neue Satzung noch kennt. Die alte Fassung vergab nach der Übersicht zur Beschlussvorlage 023/25 auch fünf- bis zehnstellige Wahlgrabstätten; diese Größen entfallen. Die Verlängerung kostet 69,21 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei nach Paragraf 23 Absatz 9. | 1.384,20 € | 108,58 € | 1.492,78 € | 20 J. | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen |
8 Grabarten für die Urne in Zossen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Zweistellige Urnenwahlgrabstätte (2 Urnen)Das günstigste gewöhnliche Urnengrab in Zossen. Nach Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung nimmt es höchstens zwei Urnen auf, der Betrag gilt für beide Plätze zusammen. Das Nutzungsrecht kann nach Paragraf 19 Absatz 3 auf Antrag verlängert werden; die Verlängerung kostet 30,03 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei nach Paragraf 23 Absatz 9. | 600,50 € | 108,58 € | 709,08 € | 20 J. | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Wahlgrabstätten für Urnen |
| Vierstellige Urnenwahlgrabstätte (4 Urnen)Der Betrag gilt für die ganze Grabstätte mit vier Urnenplätzen. Die Verlängerung kostet 45,03 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei nach Paragraf 23 Absatz 9. | 900,60 € | 108,58 € | 1.009,18 € | 20 J. | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Wahlgrabstätten für Urnen |
| Sechsstellige Urnenwahlgrabstätte (6 Urnen)Der Betrag gilt für die ganze Grabstätte mit sechs Urnenplätzen. Die Verlängerung kostet 56,58 Euro je Jahr. Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung spricht daneben auch von einer achtstelligen Urnenwahlgrabstätte, die Absatz 1 desselben Paragrafen nicht vorsieht und für die der Tarif keinen Betrag nennt. Nicht pflegefrei nach Paragraf 23 Absatz 9. | 1.131,60 € | 108,58 € | 1.240,18 € | 20 J. | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Wahlgrabstätten für Urnen |
| Urnenkammer in einer Urnenwand (für 1 Urne)Pflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 9 der Friedhofssatzung, wonach die Pflege der Stelen und Urnenwände ausschließlich der Stadt Zossen obliegt, und nach Paragraf 23 Absatz 9, der die Stelen und Urnenwände von der Unterhaltungspflicht des Nutzungsberechtigten ausnimmt. Der Tarif führt die Grabart unter der Überschrift Pflegefreie Grabanlagen. In jede Kammer darf nach Absatz 2 nur eine Urne beigesetzt werden, eine Verlängerung ist nach Absatz 4 nicht möglich, und nach Absatz 5 werden die Urnen nach Ablauf der Ruhezeit in ein anonymes Urnengemeinschaftsfeld umgebettet. Die Platte, die die Kammer schließt, ist gesondert zu bezahlen und steht bei den weiteren Gebühren; auf dem Friedhof Kallinchen kostet sie 118,64 Euro. | 1.200,90 € | 108,58 € | 1.309,48 € | 20 J. | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Pflegefreie Grabanlagen |
| Urnenkammer in einer Stele (für 1 Urne)Dieselbe Grabart und derselbe Betrag wie die Urnenkammer in der Urnenwand; Paragraf 18 der Friedhofssatzung behandelt Stelen und Urnenwände in einem. Pflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 9 und Paragraf 23 Absatz 9. Die Stelenplatte ist gesondert zu bezahlen und kostet je nach Friedhof zwischen 118,64 Euro in Glienick, Zossen und Lindenbrück und 154,70 Euro in Horstfelde. | 1.200,90 € | 108,58 € | 1.309,48 € | 20 J. | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Pflegefreie Grabanlagen |
| Anonymes Urnengrab in der Urnengemeinschaftsanlage (ohne Kennung, für 1 Urne)Das günstigste pflegefreie Grab in Zossen. Pflegefrei nach Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung, wonach die Pflege ausschließlich der Stadt Zossen obliegt, und nach Paragraf 23 Absatz 9; außerdem gibt es nach Paragraf 17 Absatz 1 gar keine individuell gekennzeichnete Grabstelle. Die Bestattung erfolgt nach Absatz 4 ohne Bekanntgabe und ohne Kennzeichnung der Grabstätte, das Betreten der Rasenfläche ist nach Absatz 3 nicht gestattet. Verlängerung und Wiedererwerb sind nach Absatz 6 ausgeschlossen. Als einzige Grabart trägt sie neben der Grundgebühr von 108,58 Euro eine eigene Bestattungsgebühr von 36,85 Euro für die Beisetzung der Urne; beide zusammen ergeben die hier angesetzten 145,43 Euro. | 973,20 € | 145,43 € | 1.118,63 € | 20 J. | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Pflegefreie Grabanlagen |
| Halbanonymes Urnengrab in der Urnengemeinschaftsanlage (mit Namenskennung, für 1 Urne)Pflegefrei nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung, wonach die Pflege der halbanonymen Urnengemeinschaftsanlagen ausschließlich der Stadt Zossen obliegt, und nach Paragraf 23 Absatz 9. Nach Absatz 1 wird die Anlage der Reihe nach belegt, nach Absatz 3 nimmt jede Grabstelle nur eine Urne auf, nach Absatz 2 ist eine Verlängerung nicht möglich. Blumen dürfen nach Absatz 6 nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden, Pflanzungen auf der Beisetzungsfläche sind nach Absatz 7 untersagt. Form und Material der Grabplatte für die Namenskennung gibt die Stadt nach Absatz 4 vor; sie ist gesondert zu bezahlen und kostet auf dem Friedhof Kallinchen 369,28 Euro. | 1.150,10 € | 108,58 € | 1.258,68 € | 20 J. | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Pflegefreie Grabanlagen |
| Halbanonymes Baumurnengrab (für 1 Urne)Die teuerste Grabart Zossens und mit der Satzung von 2025 neu geschaffen; die Übersicht der Änderungen zur Beschlussvorlage 023/25 führt sie ausdrücklich als neu. Der Tarif ordnet sie den pflegefreien Grabanlagen zu und nennt sie halbanonym, sie fällt damit unter die halbanonymen Urnengemeinschaftsanlagen des Paragrafen 16 der Friedhofssatzung: pflegefrei nach Paragraf 16 Absatz 5 und Paragraf 23 Absatz 9, nicht verlängerbar nach Paragraf 16 Absatz 2. Einen eigenen Paragrafen für das Baumgrab hat die Satzung nicht. | 2.000,00 € | 108,58 € | 2.108,58 € | 20 J. | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Pflegefreie Grabanlagen |
40 weitere Gebühren in der Satzung von Zossen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grundgebühr für das Vorhalten der Einrichtungen, je Bestattung auf den Friedhöfen der Stadt Zossen | 108,58 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grundgebühr für das Vorhalten der Einrichtungen |
| Beisetzung einer Urne in die anonyme Grabanlage | 36,85 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Bestattungsgebühren |
| Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes | Die Stadt erhebt dafür keine Gebühr. Gräber müssen von zugelassenen Firmen auf Kosten des Auftraggebers ausgehoben und wieder verfüllt werden, der Preis wird also privat vereinbart und steht in keiner Satzung | Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Abtragen des Grabhügels | Erfolgt in Verantwortung des Nutzungsberechtigten, die Stadt erhebt dafür keine Gebühr | Paragraf 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung |
| Nutzung der Trauerhalle, für alle Friedhöfe der Stadt Zossen | 75,42 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Nutzung der Trauerhalle für alle Friedhöfe der Stadt Zossen |
| Stelenplatte auf dem Friedhof Horstfelde | 154,70 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Stelenplatten |
| Stelenplatte auf dem Friedhof Glienick | 118,64 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Stelenplatten |
| Stelenplatte auf dem Friedhof Zossen | 118,64 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Stelenplatten |
| Urnenwandplatte auf dem Friedhof Kallinchen | 118,64 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Stelenplatten |
| Stelenplatte auf dem Friedhof Lindenbrück | 119,00 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Stelenplatten |
| Stelenplatte auf dem Friedhof Nächst Neuendorf | 136,85 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Stelenplatten |
| Grabplatte für die halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Kallinchen | 369,28 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabplatten halbanonyme Urnengemeinschaftsanlagen |
| Verlängerung des Nutzungsrechts am Kindergrab, je Jahr | 14,70 € | Gebührentarif Anlage A, Spalte Grabnutzung Verlängerung pro Jahr |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer einstelligen Wahlgrabstätte, je Jahr | 42,55 € | Gebührentarif Anlage A, Spalte Grabnutzung Verlängerung pro Jahr |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer zweistelligen Wahlgrabstätte, je Jahr | 59,77 € | Gebührentarif Anlage A, Spalte Grabnutzung Verlängerung pro Jahr |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer dreistelligen Wahlgrabstätte, je Jahr | 64,49 € | Gebührentarif Anlage A, Spalte Grabnutzung Verlängerung pro Jahr |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer vierstelligen Wahlgrabstätte, je Jahr | 69,21 € | Gebührentarif Anlage A, Spalte Grabnutzung Verlängerung pro Jahr |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer zweistelligen Urnenwahlgrabstätte, je Jahr | 30,03 € | Gebührentarif Anlage A, Spalte Grabnutzung Verlängerung pro Jahr |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer vierstelligen Urnenwahlgrabstätte, je Jahr | 45,03 € | Gebührentarif Anlage A, Spalte Grabnutzung Verlängerung pro Jahr |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer sechsstelligen Urnenwahlgrabstätte, je Jahr | 56,58 € | Gebührentarif Anlage A, Spalte Grabnutzung Verlängerung pro Jahr |
| Grabräumung eines Kindergrabes | 113,81 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabräumung |
| Grabräumung eines Reihengrabes für Särge, Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 252,91 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabräumung |
| Grabräumung einer einstelligen Wahlgrabstätte | 286,63 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabräumung |
| Grabräumung einer zweistelligen Wahlgrabstätte | 472,10 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabräumung |
| Grabräumung einer dreistelligen Wahlgrabstätte | 657,57 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabräumung |
| Grabräumung einer vierstelligen Wahlgrabstätte | 843,04 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabräumung |
| Grabräumung einer zweistelligen Urnenwahlgrabstätte | 154,16 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabräumung |
| Grabräumung einer vierstelligen Urnenwahlgrabstätte | 250,50 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabräumung |
| Grabräumung einer sechsstelligen Urnenwahlgrabstätte | 346,85 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabräumung |
| Jährliche Prüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen nach der Frostperiode, je Jahr | 1,22 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Standsicherheitskontrollen |
| Jährliche Prüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen, für 20 Jahre im Voraus | 24,40 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Standsicherheitskontrollen |
| Genehmigung für die Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Einfassungen, Grababdeckungen, Grabplatten und sonstigen baulichen Anlagen | 17,22 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Verwaltungsgebühren |
| Zulassung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen | 17,22 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Verwaltungsgebühren |
| Umschreibung eines Grabnutzungsrechts | 17,22 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Verwaltungsgebühren |
| Prüfung und Genehmigung von Verlängerungsanträgen für bestehende Grabnutzungsrechte | 12,92 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Verwaltungsgebühren |
| Beraten und Kennzeichnen bei neuen Wahlgrabstätten auf den Friedhöfen | 51,66 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Verwaltungsgebühren |
| Adressermittlung | 12,92 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Verwaltungsgebühren |
| Anschreiben zur Aufforderung zur Befestigung des Grabsteins | 17,22 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Verwaltungsgebühren |
| Bearbeitung der Bestattungsanzeige | 25,83 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Verwaltungsgebühren |
| Bearbeitung und Prüfung eines Umbettungsantrags | 51,66 € | Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Verwaltungsgebühren |
Was ein Grab in Zossen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
5.602,58 €
Reihengrab, Sargbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) in Zossen, über 20 Jahre, das sind 280,13 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Reihengrabstätten | 294,00 € |
| BestattungGebührentarif Anlage A, Abschnitt Grundgebühr für das Vorhalten der Einrichtungen | 108,58 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 402,58 € |
Nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung ein Reihengrab eigener Größe für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Der Tarif nennt hier als einzigem Reihengrab einen Verlängerungssatz von 14,70 Euro je Jahr, obwohl Paragraf 14 Absatz 3 Satz 1 die Verlängerung von Reihengräbern ausschließt; Satz 2 lässt Ausnahmen in Absprache mit der Friedhofsverwaltung zu, und der Jahressatz ist offenbar der Preis dafür. Nicht pflegefrei: Paragraf 23 Absatz 9 nimmt nur die anonymen und halbanonymen Grabstätten sowie die Stelen und Urnenwände von der Unterhaltungspflicht des Nutzungsberechtigten aus.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Zossen, Friedhofsgebührensatzung, von der Stadtverordnetenversammlung am 15.10.2025 beschlossen, am 17.10.2025 ausgefertigt, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Zossen Nr. 20 vom 24.11.2025 auf den Seiten 3 bis 10, nach Paragraf 7 in Kraft seit dem 01.01.2026; zugleich außer Kraft getreten ist die am 01.11.2005 beschlossene und am 07.11.2005 ausgefertigte Friedhofsgebührensatzung. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
12 Fragen, die die Satzung von Zossen offenlässt
- Als Beisetzungsgebühr ist die Grundgebühr für das Vorhalten der Einrichtungen von 108,58 Euro angesetzt, die der Gebührentarif je Bestattung auf den Friedhöfen der Stadt Zossen erhebt. Eine Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes gibt es nicht: Nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung müssen Gräber von zugelassenen Firmen auf Kosten des Auftraggebers ausgehoben und wieder verfüllt werden, und was diese Firmen verlangen, steht in keiner Satzung. Der Abschnitt Bestattungsgebühren des Tarifs nennt nur einen einzigen Betrag, 36,85 Euro für die Beisetzung einer Urne in die anonyme Grabanlage; er ist allein dort hinzugerechnet. Die Nutzung der Trauerhalle mit 75,42 Euro ist nicht eingerechnet, weil sie nicht bei jeder Bestattung anfällt.
- Die Grabräumungsgebühren nach dem Abschnitt Grabräumung sind nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, obwohl es dafür ein Argument gibt, und das ist die unsicherste Entscheidung dieser Erfassung. Dafür spräche, dass Paragraf 27 Absatz 2 der Friedhofssatzung die Einebnung grundsätzlich dem Stadtbetrieb zuweist und Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührensatzung die Rückerstattung der Grabräumungsgebühr für den Ausnahmefall regelt, dass der Nutzungsberechtigte selbst räumt; erstattet werden kann nur, was vorher gezahlt wurde. Dagegen spricht Paragraf 3 Absatz 1, der die Gebührenpflicht bei Benutzungsgebühren erst mit der Inanspruchnahme der Leistung entstehen lässt, und dass die Satzung nirgends ausdrücklich sagt, die Räumung werde schon mit dem Nutzungsrecht erhoben. Würde man sie einrechnen, stiege das Reihengrab für Särge von 909,38 auf 1.162,29 Euro, die einstellige Wahlgrabstätte von 959,58 auf 1.246,21 Euro und die zweistellige Urnenwahlgrabstätte von 709,08 auf 863,24 Euro. Für die pflegefreien Grabanlagen nennt der Tarif keine Räumungsgebühr.
- Die Stelenplatten und die Grabplatte der halbanonymen Urnengemeinschaftsanlage stehen unter den weiteren Gebühren und sind nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet. Die Satzung bezeichnet sie an keiner Stelle als nur in Verbindung mit dem Grab zu erwerben, und der Betrag ist je Friedhof verschieden: 118,64 Euro in Glienick, Zossen und Kallinchen, 119,00 in Lindenbrück, 136,85 in Nächst Neuendorf und 154,70 in Horstfelde, für die halbanonyme Anlage 369,28 Euro und das nur für Kallinchen. Jede einzelne Zahl wäre eine Wahl und keine Lesung. Sachlich dürfte die Platte kaum abzuwählen sein, denn Paragraf 18 Absatz 8 und Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung geben Form und Material vor und die halbanonyme Anlage ist nach Paragraf 16 Absatz 1 gerade durch die Namenskennung bestimmt. Am günstigsten pflegefreien Grab ändert das nichts: Das anonyme Urnengrab hat keine Platte.
- Die jährliche Prüfung der Standsicherheit stehender Grabmale kostet 1,22 Euro je Jahr oder 24,40 Euro für zwanzig Jahre im Voraus. Sie ist nicht eingerechnet, weil sie nur bei stehenden Grabmalen anfällt und die Satzung kein solches Grabmal vorschreibt.
- Die Satzung hat keinen Paragrafen 15. Das Inhaltsverzeichnis und der Text springen von Paragraf 14 auf Paragraf 16, während Paragraf 33 Absatz 1 Nummer 9 auf Paragraf 15 Absatz 5 verweist und die Übersicht der Änderungen zur Beschlussvorlage 023/25 an dieser Stelle halbanonyme Reihengräber für Sargbestattungen als neue Grabart ankündigt. Diese Grabart ist im beschlossenen Text nicht geregelt und im Gebührentarif nicht bepreist; sie ist deshalb nicht erfasst.
- Für das Kindergrab nennt der Tarif einen Verlängerungssatz von 14,70 Euro je Jahr, obwohl Paragraf 14 Absatz 3 Satz 1 der Friedhofssatzung die Verlängerung von Reihengräbern ausschließt und der Tarif das zweite Reihengrab ausdrücklich als nicht verlängerbar führt. Satz 2 desselben Absatzes lässt Ausnahmen in Absprache mit der Friedhofsverwaltung zu; das Kindergrab ist deshalb als verlängerbar erfasst.
- Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung erwähnt eine achtstellige Urnenwahlgrabstätte für höchstens acht Urnen. Absatz 1 desselben Paragrafen sieht nur zwei-, vier- und sechsstellige Grabstätten vor, und der Gebührentarif nennt für eine achtstellige keinen Betrag. Sie ist deshalb nicht erfasst.
- Ehrengrabstätten nach Paragraf 22 der Friedhofssatzung werden auf besonderen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung verliehen, Anlage und Unterhaltung obliegen der Stadt. Einen Betrag nennt der Gebührentarif dafür nicht; sie sind nicht erfasst.
- Nach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung kann die Ruhezeit aus religiösen oder anderen Gründen auf Antrag verlängert werden, worüber die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Um wie viele Jahre und zu welchem Preis, sagen weder Satzung noch Tarif; erfasst ist deshalb durchgehend die Ruhezeit von zwanzig Jahren.
- Beide Satzungen liegen im Ortsrecht nur als Bildscan mit geschwärzten Unterschriften vor und tragen keine Textebene. Sie sind mit PyMuPDF Seite für Seite gerendert und als Bild gelesen worden. Auf demselben Server liegt weiter die Datei Friedhofssatzung_Zossen.pdf mit Textebene; sie ist die Fassung von 2005, gilt seit dem 01.01.2026 nicht mehr und ist von der Satzungsseite der Stadt nicht mehr verlinkt, über Suchmaschinen aber weiterhin der erste Treffer.
- Geprüft wurde die Aktualität am 05.09.2026 in allen einundzwanzig Amtsblättern von Nr. 18/2025 vom 27.10.2025 bis Nr. 15/2026 vom 31.08.2026, jeweils über das Inhaltsverzeichnis auf Seite 2. Zum Friedhofswesen steht darin allein die Bekanntmachung der beiden Satzungen in Nr. 20/2025. Eine Änderungssatzung gibt es nicht.
- Als Anschrift und Rufnummer sind die Angaben übernommen, die die Stadt auf ihrer Seite zur Beurkundung von Sterbefällen für die Friedhofsverwaltung nennt: Stadt Zossen, Marktplatz 20, 15806 Zossen, Telefon 03377 3040428, Ansprechpartnerin Frau Kaatsch. Eine eigene Seite der Friedhofsverwaltung mit eigenen Sprechzeiten gibt es nicht; angegeben sind deshalb die Sprechzeiten des Bauamts, zu dem die Friedhofsverwaltung nach der Beschlussvorlage 023/25 gehört.
Friedhöfe in Zossen und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in ZossenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ronnenberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moormerland6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Elsdorf13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wipperfürth9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Westf.)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Petershagen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karben10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dillenburg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Rappenau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weinheim9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Quedlinburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Zossen, Friedhofsgebührensatzung von der Stadtverordnetenversammlung am 15.10.2025 beschlossen, am 17.10.2025 ausgefertigt, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Zossen Nr. 20 vom 24.11.2025 auf den Seiten 3 bis 10, nach Paragraf 7 in Kraft seit dem 01.01.2026; zugleich außer Kraft getreten ist die am 01.11.2005 beschlossene und am 07.11.2005 ausgefertigte Friedhofsgebührensatzung
- Friedhofssatzung der Stadt Zossen in derselben Sitzung am 15.10.2025 beschlossen, am 17.10.2025 ausgefertigt, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 20 vom 24.11.2025 auf den Seiten 11 bis 33, nach Paragraf 34 in Kraft seit dem 01.01.2026 und an die Stelle der Friedhofssatzung vom 20.09.2005 getreten; sie trägt in Paragraf 11 die Ruhezeit, in Paragraf 13 das Verzeichnis der Grabarten, in den Paragrafen 14 bis 22 die einzelnen Grabarten und in Paragraf 23 Absatz 9 die Pflegeregel
- Amtsblatt für die Stadt Zossen Nr. 20 vom 24.11.2025 Bekanntmachungsblatt beider Satzungen; das Inhaltsverzeichnis auf Seite 2 weist die Friedhofsgebührensatzung auf den Seiten 3 bis 10 und die Friedhofssatzung auf den Seiten 11 bis 33 aus
- Beschlussvorlage 023/25 der Stadt Zossen, Neufassung der Friedhofssatzung Stadt Zossen, mit der Anlage Übersicht Änderungen vorberaten im Ausschuss für Recht und Ordnung am 17.09.2025 und im Ausschuss für Finanzen, Soziales und Bildung am 23.09.2025, entschieden in der Stadtverordnetenversammlung am 15.10.2025; die Anlage stellt die alten und die neuen Bezeichnungen der Grabarten gegenüber und weist das halbanonyme Baumurnengrab als neu aus
- Friedhofssatzung der Stadt Zossen vom 20.09.2005 seit dem 01.01.2026 außer Kraft; die Datei liegt auf demselben Server weiter mit Textebene und ist über Suchmaschinen erreichbar, von der Satzungsseite der Stadt aber nicht mehr verlinkt, und ist hier nur als überholte Quelle mitgeführt
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.