Zum Inhalt springen
Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Zossen · Brandenburg · AGS 12072477

Friedhofsgebühren in Zossen, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Zossen, Friedhofsgebührensatzung, von der Stadtverordnetenversammlung am 15.10.2025 beschlossen, am 17.10.2025 ausgefertigt, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Zossen Nr. 20 vom 24.11.2025 auf den Seiten 3 bis 10, nach Paragraf 7 in Kraft seit dem 01.01.2026; zugleich außer Kraft getreten ist die am 01.11.2005 beschlossene und am 07.11.2005 ausgefertigte Friedhofsgebührensatzung. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Zossen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Zossen, Friedhofsverwaltung im Bauamt.

402,58 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Reihengrab, Sargbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab), mit Beisetzung

2.108,58 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Halbanonymes Baumurnengrab (für 1 Urne), mit Beisetzung

14
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Ruhefrist, Alle Grabarten, Erdbestattung wie Urnenbeisetzung

Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Zossen kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Zossen führt 14 Grabarten. Die günstigste ist Reihengrab, Sargbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) mit 402,58 €, die teuerste Halbanonymes Baumurnengrab (für 1 Urne) mit 2.108,58 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Zossen, Friedhofsgebührensatzung, von der Stadtverordnetenversammlung am 15.10.2025 beschlossen, am 17.10.2025 ausgefertigt, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Zossen Nr. 20 vom 24.11.2025 auf den Seiten 3 bis 10, nach Paragraf 7 in Kraft seit dem 01.01.2026; zugleich außer Kraft getreten ist die am 01.11.2005 beschlossene und am 07.11.2005 ausgefertigte Friedhofsgebührensatzung.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

6 Grabarten für die Erdbestattung in Zossen

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab, Sargbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab)Nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung ein Reihengrab eigener Größe für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Der Tarif nennt hier als einzigem Reihengrab einen Verlängerungssatz von 14,70 Euro je Jahr, obwohl Paragraf 14 Absatz 3 Satz 1 die Verlängerung von Reihengräbern ausschließt; Satz 2 lässt Ausnahmen in Absprache mit der Friedhofsverwaltung zu, und der Jahressatz ist offenbar der Preis dafür. Nicht pflegefrei: Paragraf 23 Absatz 9 nimmt nur die anonymen und halbanonymen Grabstätten sowie die Stelen und Urnenwände von der Unterhaltungspflicht des Nutzungsberechtigten aus.294,00 €108,58 €402,58 €20 J.Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Reihengrabstätten
Reihengrab für Särge, Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Zossen. Nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird es der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben, nach Absatz 4 darf darin nur ein Sarg beigesetzt werden. Der Tarif führt es ausdrücklich als nicht verlängerbar, ebenso Paragraf 14 Absatz 3 Satz 1. Wird keine bestimmte Grabart angemeldet, weist die Stadt nach Paragraf 12 Absatz 2 genau dieses Grab zu. Nicht pflegefrei nach Paragraf 23 Absatz 9.800,80 €108,58 €909,38 €20 J.Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Reihengrabstätten
Einstellige Wahlgrabstätte (1 Sarg und 2 Urnen)Nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung nimmt die Grabstätte einen Sarg und zwei Urnen auf. Die Lage wird nach Paragraf 19 Absatz 2 mit dem Nutzungsberechtigten abgestimmt, das Nutzungsrecht richtet sich nach der Ruhezeit und kann nach Absatz 3 auf Antrag verlängert werden; die Verlängerung kostet 42,55 Euro je Jahr. Eine weitere Bestattung ist nach Absatz 4 nur möglich, wenn das Nutzungsrecht an die Ruhezeit angepasst wird. Nicht pflegefrei nach Paragraf 23 Absatz 9.851,00 €108,58 €959,58 €20 J.Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen
Zweistellige Wahlgrabstätte (2 Särge und 4 Urnen)Der Betrag gilt für die ganze Grabstätte mit zwei Sarg- und vier Urnenplätzen, nicht je Grabstelle. Die Verlängerung kostet 59,77 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei nach Paragraf 23 Absatz 9.1.195,40 €108,58 €1.303,98 €20 J.Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen
Dreistellige Wahlgrabstätte (3 Särge und 6 Urnen)Der Betrag gilt für die ganze Grabstätte. Die Verlängerung kostet 64,49 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei nach Paragraf 23 Absatz 9.1.289,80 €108,58 €1.398,38 €20 J.Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen
Vierstellige Wahlgrabstätte (4 Särge und 8 Urnen)Die größte Sarggrabstätte, die die neue Satzung noch kennt. Die alte Fassung vergab nach der Übersicht zur Beschlussvorlage 023/25 auch fünf- bis zehnstellige Wahlgrabstätten; diese Größen entfallen. Die Verlängerung kostet 69,21 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei nach Paragraf 23 Absatz 9.1.384,20 €108,58 €1.492,78 €20 J.Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen

8 Grabarten für die Urne in Zossen

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Zweistellige Urnenwahlgrabstätte (2 Urnen)Das günstigste gewöhnliche Urnengrab in Zossen. Nach Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung nimmt es höchstens zwei Urnen auf, der Betrag gilt für beide Plätze zusammen. Das Nutzungsrecht kann nach Paragraf 19 Absatz 3 auf Antrag verlängert werden; die Verlängerung kostet 30,03 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei nach Paragraf 23 Absatz 9.600,50 €108,58 €709,08 €20 J.Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Wahlgrabstätten für Urnen
Vierstellige Urnenwahlgrabstätte (4 Urnen)Der Betrag gilt für die ganze Grabstätte mit vier Urnenplätzen. Die Verlängerung kostet 45,03 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei nach Paragraf 23 Absatz 9.900,60 €108,58 €1.009,18 €20 J.Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Wahlgrabstätten für Urnen
Sechsstellige Urnenwahlgrabstätte (6 Urnen)Der Betrag gilt für die ganze Grabstätte mit sechs Urnenplätzen. Die Verlängerung kostet 56,58 Euro je Jahr. Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung spricht daneben auch von einer achtstelligen Urnenwahlgrabstätte, die Absatz 1 desselben Paragrafen nicht vorsieht und für die der Tarif keinen Betrag nennt. Nicht pflegefrei nach Paragraf 23 Absatz 9.1.131,60 €108,58 €1.240,18 €20 J.Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Wahlgrabstätten für Urnen
Urnenkammer in einer Urnenwand (für 1 Urne)Pflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 9 der Friedhofssatzung, wonach die Pflege der Stelen und Urnenwände ausschließlich der Stadt Zossen obliegt, und nach Paragraf 23 Absatz 9, der die Stelen und Urnenwände von der Unterhaltungspflicht des Nutzungsberechtigten ausnimmt. Der Tarif führt die Grabart unter der Überschrift Pflegefreie Grabanlagen. In jede Kammer darf nach Absatz 2 nur eine Urne beigesetzt werden, eine Verlängerung ist nach Absatz 4 nicht möglich, und nach Absatz 5 werden die Urnen nach Ablauf der Ruhezeit in ein anonymes Urnengemeinschaftsfeld umgebettet. Die Platte, die die Kammer schließt, ist gesondert zu bezahlen und steht bei den weiteren Gebühren; auf dem Friedhof Kallinchen kostet sie 118,64 Euro.1.200,90 €108,58 €1.309,48 €20 J.Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Pflegefreie Grabanlagen
Urnenkammer in einer Stele (für 1 Urne)Dieselbe Grabart und derselbe Betrag wie die Urnenkammer in der Urnenwand; Paragraf 18 der Friedhofssatzung behandelt Stelen und Urnenwände in einem. Pflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 9 und Paragraf 23 Absatz 9. Die Stelenplatte ist gesondert zu bezahlen und kostet je nach Friedhof zwischen 118,64 Euro in Glienick, Zossen und Lindenbrück und 154,70 Euro in Horstfelde.1.200,90 €108,58 €1.309,48 €20 J.Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Pflegefreie Grabanlagen
Anonymes Urnengrab in der Urnengemeinschaftsanlage (ohne Kennung, für 1 Urne)Das günstigste pflegefreie Grab in Zossen. Pflegefrei nach Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung, wonach die Pflege ausschließlich der Stadt Zossen obliegt, und nach Paragraf 23 Absatz 9; außerdem gibt es nach Paragraf 17 Absatz 1 gar keine individuell gekennzeichnete Grabstelle. Die Bestattung erfolgt nach Absatz 4 ohne Bekanntgabe und ohne Kennzeichnung der Grabstätte, das Betreten der Rasenfläche ist nach Absatz 3 nicht gestattet. Verlängerung und Wiedererwerb sind nach Absatz 6 ausgeschlossen. Als einzige Grabart trägt sie neben der Grundgebühr von 108,58 Euro eine eigene Bestattungsgebühr von 36,85 Euro für die Beisetzung der Urne; beide zusammen ergeben die hier angesetzten 145,43 Euro.973,20 €145,43 €1.118,63 €20 J.Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Pflegefreie Grabanlagen
Halbanonymes Urnengrab in der Urnengemeinschaftsanlage (mit Namenskennung, für 1 Urne)Pflegefrei nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung, wonach die Pflege der halbanonymen Urnengemeinschaftsanlagen ausschließlich der Stadt Zossen obliegt, und nach Paragraf 23 Absatz 9. Nach Absatz 1 wird die Anlage der Reihe nach belegt, nach Absatz 3 nimmt jede Grabstelle nur eine Urne auf, nach Absatz 2 ist eine Verlängerung nicht möglich. Blumen dürfen nach Absatz 6 nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden, Pflanzungen auf der Beisetzungsfläche sind nach Absatz 7 untersagt. Form und Material der Grabplatte für die Namenskennung gibt die Stadt nach Absatz 4 vor; sie ist gesondert zu bezahlen und kostet auf dem Friedhof Kallinchen 369,28 Euro.1.150,10 €108,58 €1.258,68 €20 J.Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Pflegefreie Grabanlagen
Halbanonymes Baumurnengrab (für 1 Urne)Die teuerste Grabart Zossens und mit der Satzung von 2025 neu geschaffen; die Übersicht der Änderungen zur Beschlussvorlage 023/25 führt sie ausdrücklich als neu. Der Tarif ordnet sie den pflegefreien Grabanlagen zu und nennt sie halbanonym, sie fällt damit unter die halbanonymen Urnengemeinschaftsanlagen des Paragrafen 16 der Friedhofssatzung: pflegefrei nach Paragraf 16 Absatz 5 und Paragraf 23 Absatz 9, nicht verlängerbar nach Paragraf 16 Absatz 2. Einen eigenen Paragrafen für das Baumgrab hat die Satzung nicht.2.000,00 €108,58 €2.108,58 €20 J.Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Pflegefreie Grabanlagen

40 weitere Gebühren in der Satzung von Zossen

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Grundgebühr für das Vorhalten der Einrichtungen, je Bestattung auf den Friedhöfen der Stadt Zossen108,58 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grundgebühr für das Vorhalten der Einrichtungen
Beisetzung einer Urne in die anonyme Grabanlage36,85 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Bestattungsgebühren
Ausheben und Wiederverfüllen des GrabesDie Stadt erhebt dafür keine Gebühr. Gräber müssen von zugelassenen Firmen auf Kosten des Auftraggebers ausgehoben und wieder verfüllt werden, der Preis wird also privat vereinbart und steht in keiner SatzungParagraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Abtragen des GrabhügelsErfolgt in Verantwortung des Nutzungsberechtigten, die Stadt erhebt dafür keine GebührParagraf 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung
Nutzung der Trauerhalle, für alle Friedhöfe der Stadt Zossen75,42 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Nutzung der Trauerhalle für alle Friedhöfe der Stadt Zossen
Stelenplatte auf dem Friedhof Horstfelde154,70 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Stelenplatten
Stelenplatte auf dem Friedhof Glienick118,64 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Stelenplatten
Stelenplatte auf dem Friedhof Zossen118,64 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Stelenplatten
Urnenwandplatte auf dem Friedhof Kallinchen118,64 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Stelenplatten
Stelenplatte auf dem Friedhof Lindenbrück119,00 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Stelenplatten
Stelenplatte auf dem Friedhof Nächst Neuendorf136,85 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Stelenplatten
Grabplatte für die halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Kallinchen369,28 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabplatten halbanonyme Urnengemeinschaftsanlagen
Verlängerung des Nutzungsrechts am Kindergrab, je Jahr14,70 €Gebührentarif Anlage A, Spalte Grabnutzung Verlängerung pro Jahr
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer einstelligen Wahlgrabstätte, je Jahr42,55 €Gebührentarif Anlage A, Spalte Grabnutzung Verlängerung pro Jahr
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer zweistelligen Wahlgrabstätte, je Jahr59,77 €Gebührentarif Anlage A, Spalte Grabnutzung Verlängerung pro Jahr
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer dreistelligen Wahlgrabstätte, je Jahr64,49 €Gebührentarif Anlage A, Spalte Grabnutzung Verlängerung pro Jahr
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer vierstelligen Wahlgrabstätte, je Jahr69,21 €Gebührentarif Anlage A, Spalte Grabnutzung Verlängerung pro Jahr
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer zweistelligen Urnenwahlgrabstätte, je Jahr30,03 €Gebührentarif Anlage A, Spalte Grabnutzung Verlängerung pro Jahr
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer vierstelligen Urnenwahlgrabstätte, je Jahr45,03 €Gebührentarif Anlage A, Spalte Grabnutzung Verlängerung pro Jahr
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer sechsstelligen Urnenwahlgrabstätte, je Jahr56,58 €Gebührentarif Anlage A, Spalte Grabnutzung Verlängerung pro Jahr
Grabräumung eines Kindergrabes113,81 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabräumung
Grabräumung eines Reihengrabes für Särge, Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr252,91 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabräumung
Grabräumung einer einstelligen Wahlgrabstätte286,63 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabräumung
Grabräumung einer zweistelligen Wahlgrabstätte472,10 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabräumung
Grabräumung einer dreistelligen Wahlgrabstätte657,57 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabräumung
Grabräumung einer vierstelligen Wahlgrabstätte843,04 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabräumung
Grabräumung einer zweistelligen Urnenwahlgrabstätte154,16 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabräumung
Grabräumung einer vierstelligen Urnenwahlgrabstätte250,50 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabräumung
Grabräumung einer sechsstelligen Urnenwahlgrabstätte346,85 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabräumung
Jährliche Prüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen nach der Frostperiode, je Jahr1,22 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Standsicherheitskontrollen
Jährliche Prüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen, für 20 Jahre im Voraus24,40 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Standsicherheitskontrollen
Genehmigung für die Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Einfassungen, Grababdeckungen, Grabplatten und sonstigen baulichen Anlagen17,22 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Verwaltungsgebühren
Zulassung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen17,22 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Verwaltungsgebühren
Umschreibung eines Grabnutzungsrechts17,22 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Verwaltungsgebühren
Prüfung und Genehmigung von Verlängerungsanträgen für bestehende Grabnutzungsrechte12,92 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Verwaltungsgebühren
Beraten und Kennzeichnen bei neuen Wahlgrabstätten auf den Friedhöfen51,66 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Verwaltungsgebühren
Adressermittlung12,92 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Verwaltungsgebühren
Anschreiben zur Aufforderung zur Befestigung des Grabsteins17,22 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Verwaltungsgebühren
Bearbeitung der Bestattungsanzeige25,83 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Verwaltungsgebühren
Bearbeitung und Prüfung eines Umbettungsantrags51,66 €Gebührentarif Anlage A, Abschnitt Verwaltungsgebühren
Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Zossen, Friedhofsgebührensatzung, von der Stadtverordnetenversammlung am 15.10.2025 beschlossen, am 17.10.2025 ausgefertigt, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Zossen Nr. 20 vom 24.11.2025 auf den Seiten 3 bis 10, nach Paragraf 7 in Kraft seit dem 01.01.2026; zugleich außer Kraft getreten ist die am 01.11.2005 beschlossene und am 07.11.2005 ausgefertigte Friedhofsgebührensatzung.

Was ein Grab in Zossen über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

5.602,58 €

Reihengrab, Sargbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) in Zossen, über 20 Jahre, das sind 280,13 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Anlage A, Abschnitt Grabnutzungsgebühren, Reihengrabstätten294,00 €
BestattungGebührentarif Anlage A, Abschnitt Grundgebühr für das Vorhalten der Einrichtungen108,58 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde402,58 €

Nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung ein Reihengrab eigener Größe für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Der Tarif nennt hier als einzigem Reihengrab einen Verlängerungssatz von 14,70 Euro je Jahr, obwohl Paragraf 14 Absatz 3 Satz 1 die Verlängerung von Reihengräbern ausschließt; Satz 2 lässt Ausnahmen in Absprache mit der Friedhofsverwaltung zu, und der Jahressatz ist offenbar der Preis dafür. Nicht pflegefrei: Paragraf 23 Absatz 9 nimmt nur die anonymen und halbanonymen Grabstätten sowie die Stelen und Urnenwände von der Unterhaltungspflicht des Nutzungsberechtigten aus.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Zossen, Friedhofsgebührensatzung, von der Stadtverordnetenversammlung am 15.10.2025 beschlossen, am 17.10.2025 ausgefertigt, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Zossen Nr. 20 vom 24.11.2025 auf den Seiten 3 bis 10, nach Paragraf 7 in Kraft seit dem 01.01.2026; zugleich außer Kraft getreten ist die am 01.11.2005 beschlossene und am 07.11.2005 ausgefertigte Friedhofsgebührensatzung. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

12 Fragen, die die Satzung von Zossen offenlässt

  • Als Beisetzungsgebühr ist die Grundgebühr für das Vorhalten der Einrichtungen von 108,58 Euro angesetzt, die der Gebührentarif je Bestattung auf den Friedhöfen der Stadt Zossen erhebt. Eine Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes gibt es nicht: Nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung müssen Gräber von zugelassenen Firmen auf Kosten des Auftraggebers ausgehoben und wieder verfüllt werden, und was diese Firmen verlangen, steht in keiner Satzung. Der Abschnitt Bestattungsgebühren des Tarifs nennt nur einen einzigen Betrag, 36,85 Euro für die Beisetzung einer Urne in die anonyme Grabanlage; er ist allein dort hinzugerechnet. Die Nutzung der Trauerhalle mit 75,42 Euro ist nicht eingerechnet, weil sie nicht bei jeder Bestattung anfällt.
  • Die Grabräumungsgebühren nach dem Abschnitt Grabräumung sind nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, obwohl es dafür ein Argument gibt, und das ist die unsicherste Entscheidung dieser Erfassung. Dafür spräche, dass Paragraf 27 Absatz 2 der Friedhofssatzung die Einebnung grundsätzlich dem Stadtbetrieb zuweist und Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührensatzung die Rückerstattung der Grabräumungsgebühr für den Ausnahmefall regelt, dass der Nutzungsberechtigte selbst räumt; erstattet werden kann nur, was vorher gezahlt wurde. Dagegen spricht Paragraf 3 Absatz 1, der die Gebührenpflicht bei Benutzungsgebühren erst mit der Inanspruchnahme der Leistung entstehen lässt, und dass die Satzung nirgends ausdrücklich sagt, die Räumung werde schon mit dem Nutzungsrecht erhoben. Würde man sie einrechnen, stiege das Reihengrab für Särge von 909,38 auf 1.162,29 Euro, die einstellige Wahlgrabstätte von 959,58 auf 1.246,21 Euro und die zweistellige Urnenwahlgrabstätte von 709,08 auf 863,24 Euro. Für die pflegefreien Grabanlagen nennt der Tarif keine Räumungsgebühr.
  • Die Stelenplatten und die Grabplatte der halbanonymen Urnengemeinschaftsanlage stehen unter den weiteren Gebühren und sind nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet. Die Satzung bezeichnet sie an keiner Stelle als nur in Verbindung mit dem Grab zu erwerben, und der Betrag ist je Friedhof verschieden: 118,64 Euro in Glienick, Zossen und Kallinchen, 119,00 in Lindenbrück, 136,85 in Nächst Neuendorf und 154,70 in Horstfelde, für die halbanonyme Anlage 369,28 Euro und das nur für Kallinchen. Jede einzelne Zahl wäre eine Wahl und keine Lesung. Sachlich dürfte die Platte kaum abzuwählen sein, denn Paragraf 18 Absatz 8 und Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung geben Form und Material vor und die halbanonyme Anlage ist nach Paragraf 16 Absatz 1 gerade durch die Namenskennung bestimmt. Am günstigsten pflegefreien Grab ändert das nichts: Das anonyme Urnengrab hat keine Platte.
  • Die jährliche Prüfung der Standsicherheit stehender Grabmale kostet 1,22 Euro je Jahr oder 24,40 Euro für zwanzig Jahre im Voraus. Sie ist nicht eingerechnet, weil sie nur bei stehenden Grabmalen anfällt und die Satzung kein solches Grabmal vorschreibt.
  • Die Satzung hat keinen Paragrafen 15. Das Inhaltsverzeichnis und der Text springen von Paragraf 14 auf Paragraf 16, während Paragraf 33 Absatz 1 Nummer 9 auf Paragraf 15 Absatz 5 verweist und die Übersicht der Änderungen zur Beschlussvorlage 023/25 an dieser Stelle halbanonyme Reihengräber für Sargbestattungen als neue Grabart ankündigt. Diese Grabart ist im beschlossenen Text nicht geregelt und im Gebührentarif nicht bepreist; sie ist deshalb nicht erfasst.
  • Für das Kindergrab nennt der Tarif einen Verlängerungssatz von 14,70 Euro je Jahr, obwohl Paragraf 14 Absatz 3 Satz 1 der Friedhofssatzung die Verlängerung von Reihengräbern ausschließt und der Tarif das zweite Reihengrab ausdrücklich als nicht verlängerbar führt. Satz 2 desselben Absatzes lässt Ausnahmen in Absprache mit der Friedhofsverwaltung zu; das Kindergrab ist deshalb als verlängerbar erfasst.
  • Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung erwähnt eine achtstellige Urnenwahlgrabstätte für höchstens acht Urnen. Absatz 1 desselben Paragrafen sieht nur zwei-, vier- und sechsstellige Grabstätten vor, und der Gebührentarif nennt für eine achtstellige keinen Betrag. Sie ist deshalb nicht erfasst.
  • Ehrengrabstätten nach Paragraf 22 der Friedhofssatzung werden auf besonderen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung verliehen, Anlage und Unterhaltung obliegen der Stadt. Einen Betrag nennt der Gebührentarif dafür nicht; sie sind nicht erfasst.
  • Nach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung kann die Ruhezeit aus religiösen oder anderen Gründen auf Antrag verlängert werden, worüber die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Um wie viele Jahre und zu welchem Preis, sagen weder Satzung noch Tarif; erfasst ist deshalb durchgehend die Ruhezeit von zwanzig Jahren.
  • Beide Satzungen liegen im Ortsrecht nur als Bildscan mit geschwärzten Unterschriften vor und tragen keine Textebene. Sie sind mit PyMuPDF Seite für Seite gerendert und als Bild gelesen worden. Auf demselben Server liegt weiter die Datei Friedhofssatzung_Zossen.pdf mit Textebene; sie ist die Fassung von 2005, gilt seit dem 01.01.2026 nicht mehr und ist von der Satzungsseite der Stadt nicht mehr verlinkt, über Suchmaschinen aber weiterhin der erste Treffer.
  • Geprüft wurde die Aktualität am 05.09.2026 in allen einundzwanzig Amtsblättern von Nr. 18/2025 vom 27.10.2025 bis Nr. 15/2026 vom 31.08.2026, jeweils über das Inhaltsverzeichnis auf Seite 2. Zum Friedhofswesen steht darin allein die Bekanntmachung der beiden Satzungen in Nr. 20/2025. Eine Änderungssatzung gibt es nicht.
  • Als Anschrift und Rufnummer sind die Angaben übernommen, die die Stadt auf ihrer Seite zur Beurkundung von Sterbefällen für die Friedhofsverwaltung nennt: Stadt Zossen, Marktplatz 20, 15806 Zossen, Telefon 03377 3040428, Ansprechpartnerin Frau Kaatsch. Eine eigene Seite der Friedhofsverwaltung mit eigenen Sprechzeiten gibt es nicht; angegeben sind deshalb die Sprechzeiten des Bauamts, zu dem die Friedhofsverwaltung nach der Beschlussvorlage 023/25 gehört.

Friedhöfe in Zossen und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

  • Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Zossen, Friedhofsgebührensatzung von der Stadtverordnetenversammlung am 15.10.2025 beschlossen, am 17.10.2025 ausgefertigt, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Zossen Nr. 20 vom 24.11.2025 auf den Seiten 3 bis 10, nach Paragraf 7 in Kraft seit dem 01.01.2026; zugleich außer Kraft getreten ist die am 01.11.2005 beschlossene und am 07.11.2005 ausgefertigte Friedhofsgebührensatzung
  • Friedhofssatzung der Stadt Zossen in derselben Sitzung am 15.10.2025 beschlossen, am 17.10.2025 ausgefertigt, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 20 vom 24.11.2025 auf den Seiten 11 bis 33, nach Paragraf 34 in Kraft seit dem 01.01.2026 und an die Stelle der Friedhofssatzung vom 20.09.2005 getreten; sie trägt in Paragraf 11 die Ruhezeit, in Paragraf 13 das Verzeichnis der Grabarten, in den Paragrafen 14 bis 22 die einzelnen Grabarten und in Paragraf 23 Absatz 9 die Pflegeregel
  • Amtsblatt für die Stadt Zossen Nr. 20 vom 24.11.2025 Bekanntmachungsblatt beider Satzungen; das Inhaltsverzeichnis auf Seite 2 weist die Friedhofsgebührensatzung auf den Seiten 3 bis 10 und die Friedhofssatzung auf den Seiten 11 bis 33 aus
  • Beschlussvorlage 023/25 der Stadt Zossen, Neufassung der Friedhofssatzung Stadt Zossen, mit der Anlage Übersicht Änderungen vorberaten im Ausschuss für Recht und Ordnung am 17.09.2025 und im Ausschuss für Finanzen, Soziales und Bildung am 23.09.2025, entschieden in der Stadtverordnetenversammlung am 15.10.2025; die Anlage stellt die alten und die neuen Bezeichnungen der Grabarten gegenüber und weist das halbanonyme Baumurnengrab als neu aus
  • Friedhofssatzung der Stadt Zossen vom 20.09.2005 seit dem 01.01.2026 außer Kraft; die Datei liegt auf demselben Server weiter mit Textebene und ist über Suchmaschinen erreichbar, von der Satzungsseite der Stadt aber nicht mehr verlinkt, und ist hier nur als überholte Quelle mitgeführt

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.