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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Dillenburg · Hessen · AGS 06532006

Friedhofsgebühren in Dillenburg, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Zweite Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Oranienstadt Dillenburg, Ortsrecht 7-5.2, beschlossen am 11.12.2025, ausgefertigt am 12.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026, enthält die geltenden Beträge des Paragrafen 5 Nummern 1, 5, 8 und 9. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Dillenburg und nicht für einzelne. Träger ist Magistrat der Oranienstadt Dillenburg, Friedhofsverwaltung.

150,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten, Sternenkindergrabfeld, mit Beisetzung

5.930,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Anonyme Reihengrabstätte für eine Erdbestattung, mit Beisetzung

12
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung von Personen über 5 Jahren

Paragraf 12 Absatz 5 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Dillenburg kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Dillenburg führt 12 Grabarten. Die günstigste ist Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten, Sternenkindergrabfeld mit 150,00 €, die teuerste Anonyme Reihengrabstätte für eine Erdbestattung mit 5.930,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Zweite Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Oranienstadt Dillenburg, Ortsrecht 7-5.2, beschlossen am 11.12.2025, ausgefertigt am 12.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026, enthält die geltenden Beträge des Paragrafen 5 Nummern 1, 5, 8 und 9.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

6 Grabarten für die Erdbestattung in Dillenburg

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für eine Erdbestattung ab dem vollendeten 5. LebensjahrDie Reihengrabstätte wird nach Paragraf 18 der Friedhofssatzung erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist dort ausdrücklich nicht möglich. Die Bestattungsgebühr von 1.430 Euro deckt nach dem Einleitungssatz von Paragraf 5 Nummer 1 auch das Abräumen und Einebnen der Grabstelle nach Ablauf der Ruhezeit. Nicht pflegefrei: Paragraf 43 Absatz 1 der Friedhofssatzung nimmt die Reihengrabstätte von der Pflegepflicht nicht aus, und Paragraf 33 Absatz 2 verlangt innerhalb eines Jahres ein Grabmal und eine Grabeinfassung.1.540,00 €1.430,00 €2.970,00 €30 J.Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025, Paragraf 18 der Friedhofssatzung
Reihengrabstätte für eine Erdbestattung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, KindergrabDie Grabstätte misst nach Paragraf 19 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung 1,20 mal 0,60 Meter und steht nur Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr offen. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 5 fünfundzwanzig Jahre. Die Bestattungsgebühr von 450 Euro ist der einzige Satz, den die Satzung für Kinder unter fünf Jahren nennt.500,00 €450,00 €950,00 €25 J.Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe c und Nummer 1 Buchstabe b der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025, Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 12 Absatz 5 der Friedhofssatzung
Anonyme Reihengrabstätte für eine ErdbestattungPflegefrei, und der Satz steht zweimal: Paragraf 43 Absatz 1 der Friedhofssatzung nimmt das Feld für anonyme Erd- und Urnenbeisetzungen ausdrücklich von der Pflicht aus, die Grabstätte gärtnerisch anzulegen und dauernd instand zu halten, und Paragraf 20 Absatz 2 sagt: Das Grabfeld wird als einheitliche Wiesenfläche angelegt, die von der Oranienstadt unterhalten wird. Nach demselben Absatz wird die Beisetzungsstelle nicht kenntlich gemacht, ein Hinweis durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich, und Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Anonyme Erdgrabstätten gibt es nach Absatz 3 nur auf dem Friedhof am Feldbacher Wäldchen in der Kernstadt.4.500,00 €1.430,00 €5.930,00 €30 J.Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe d und Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025, Paragraf 20 Absätze 1 bis 3 und Paragraf 43 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Reihengrabstätte für eine Erdbestattung als WiesengrabPflegefrei, weil Paragraf 20 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt: Wiesengräber werden oberirdisch nicht angelegt, sondern als Wiesenfläche gestaltet, und die Wiesenfläche wird von der Oranienstadt unterhalten. Paragraf 43 Absatz 1 nimmt die Wiesengräber zusätzlich von der Pflicht aus, die Grabstätte gärtnerisch anzulegen und instand zu halten, und Paragraf 33 Absatz 2 befreit sie von Grabmal und Grabeinfassung. Anders als beim anonymen Grab darf die Stelle gekennzeichnet werden: Paragraf 41 Absatz 2 lässt ein Grabmal oder eine bodengleiche Grabplatte an der Kopfseite zu, in einheitlich 80 mal 70 Zentimetern und mit einer mindestens 10 Zentimeter breiten Mähkante. Ein einzelner floraler Grabschmuck auf der Grabplatte ist seit der Ersten Änderung der Friedhofssatzung erlaubt.4.500,00 €1.430,00 €5.930,00 €30 J.Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe e und Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025, Paragraf 20 Absatz 4, Paragraf 41 Absatz 1 und Paragraf 43 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Erdwahlgrabstätte, je GrabstelleDie Gebühr gilt je Grabstelle; nach Paragraf 22 Absatz 3 der Friedhofssatzung werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben, und der Ersterwerb umfasst nach Absatz 1 stets die gesamte Grabstätte. Ein zweistelliges Wahlgrab kostet also 4.400 Euro Nutzungsgebühr. Das Nutzungsrecht läuft 35 Jahre und kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Nummer 9 Buchstabe e je Jahr und Grab ein Fünfunddreißigstel der zurzeit gültigen Erwerbsgebühr, das sind derzeit rund 62,86 Euro. Nicht pflegefrei: Paragraf 43 Absatz 1 nimmt die Wahlgrabstätte nicht aus, und Paragraf 33 Absatz 2 verlangt Grabmal und Grabeinfassung.2.200,00 €1.430,00 €3.630,00 €35 J.Paragraf 5 Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025, Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten, SternenkindergrabfeldFür diese Anlage nennt die Satzung keine Nutzungsdauer und keine Ruhefrist in Jahren, weil es kein Nutzungsrecht gibt: Paragraf 32 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt ausdrücklich, dass der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechts nicht erfolgt. Es fällt nur die Beisetzungsgebühr von 150 Euro nach Paragraf 5 Nummer 7 der Gebührensatzung an, die beide Änderungssatzungen unverändert gelassen haben; eine Nutzungsgebühr sieht der Tarif nicht vor. Die Anlage liegt nach Paragraf 32 Absatz 1 auf dem Friedhof am Feldbacher Wäldchen, ist als Wiesenfläche angelegt und trägt einen zentralen Gedenkstein. Pflegefrei, weil Absatz 2 sagt: Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Oranienstadt. Paragraf 43 Absatz 1 nennt den Sammelbestattungsplatz zusätzlich unter den von der Pflegepflicht ausgenommenen Grabarten. Aufgenommen werden nach Paragraf 3 Absatz 4 totgeborene Kinder und Föten unter 500 Gramm oder vor der 24. Schwangerschaftswoche.0,00 €150,00 €150,00 €-Paragraf 5 Nummer 7 der Gebührensatzung vom 08.12.2022 sowie Paragraf 32 der Friedhofssatzung

6 Grabarten für die Urne in Dillenburg

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabstätteDie Urnenreihengrabstätte wird nach Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofssatzung im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von zwanzig Jahren abgegeben; eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Beisetzungsgebühr von 880 Euro ist der Satz aus Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe c für die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab; die Satzung kennt für unterirdische Urnenbeisetzungen keinen anderen. Nicht pflegefrei: Paragraf 43 Absatz 1 nimmt die Urnenreihengrabstätte nicht von der Pflegepflicht aus.1.045,00 €880,00 €1.925,00 €20 J.Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe b und Nummer 1 Buchstabe c der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025, Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Anonyme Reihengrabstätte für eine UrnenbeisetzungPflegefrei aus zwei Gründen: Paragraf 43 Absatz 1 der Friedhofssatzung nimmt das Feld für anonyme Erd- und Urnenbeisetzungen ausdrücklich von der Pflicht aus, die Grabstätte gärtnerisch anzulegen und dauernd instand zu halten, und nach Paragraf 29 Absatz 2 wird die Beisetzungsstelle gar nicht als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld ist eine einheitliche Wiesenfläche, ein Hinweis durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Anonyme Urnengrabstätten gibt es nach Absatz 3 nur auf dem Friedhof am Feldbacher Wäldchen in der Kernstadt.1.815,00 €880,00 €2.695,00 €20 J.Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe f und Nummer 1 Buchstabe c der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025, Paragraf 29 Absätze 1 bis 3 und Paragraf 43 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Urnenreihengrabstätte als WiesengrabPflegefrei, weil Paragraf 29 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt: Wiesengräber werden oberirdisch nicht angelegt, sondern als einheitliche Wiesenfläche gestaltet, und die Wiesenfläche wird von der Oranienstadt unterhalten. Paragraf 43 Absatz 1 nimmt die Wiesengräber zusätzlich von der Pflegepflicht aus, Paragraf 33 Absatz 2 von Grabmal und Grabeinfassung. Nach Paragraf 41 Absatz 3 ist das Urnenwiesengrab mit einer bodengleich eingelassenen Grabplatte aus Naturstein von 60 mal 50 Zentimetern zu versehen; eine Grabeinfassung ist nicht zulässig.1.815,00 €880,00 €2.695,00 €20 J.Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe g und Nummer 1 Buchstabe c der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025, Paragraf 29 Absatz 4, Paragraf 41 Absatz 3 und Paragraf 43 Absatz 1 der Friedhofssatzung
UrnenwahlgrabstätteDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung fünfundzwanzig Jahre, die Ruhefrist für Aschen beträgt nach Paragraf 12 Absatz 5 zwanzig Jahre. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen nach Absatz 3 bis zu zwei Urnen beigesetzt werden; die Beisetzungsgebühr von 880 Euro fällt dann zweimal an. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Nummer 9 Buchstabe e je Jahr und Grab ein Fünfundzwanzigstel der zurzeit gültigen Erwerbsgebühr, das sind derzeit 51,60 Euro. Nicht pflegefrei: Paragraf 43 Absatz 1 nimmt die Urnenwahlgrabstätte nicht aus.1.290,00 €880,00 €2.170,00 €25 J.Paragraf 5 Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 1 Buchstabe c der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025, Paragraf 26 Absätze 1 und 3 der Friedhofssatzung
Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenwand, Urnennische im KolumbariumPflegefrei, weil Paragraf 28 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt: Die Anlage und Pflege der Anlage/n obliegt ausschließlich der Oranienstadt. Paragraf 43 Absatz 1 nimmt die Urnenwände zusätzlich von der Pflegepflicht aus, Paragraf 33 Absatz 2 von Grabmal und Grabeinfassung. Das Abstellen von Topfpflanzen, Vasen und bepflanzten Schalen vor der Wand ist unzulässig. Die Kammer wird nach Absatz 2 für zwanzig Jahre bereitgestellt und nimmt bis zu zwei Urnen auf; das Nutzungsrecht kann wiedererworben oder verlängert werden, je Jahr zu einem Zwanzigstel der Erwerbsgebühr, derzeit 85,25 Euro. Die Beisetzungsgebühr von 1.270 Euro ist die höchste der Satzung, weil sie nach Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe e das Schließen der Urnennische einschließlich der späteren Bestattung in einem anonymen Urnenreihengrab nach Ablauf der Nutzungsdauer abdeckt. Die Verschlussplatte stellt die Oranienstadt nach Absatz 4 zur Verfügung.1.705,00 €1.270,00 €2.975,00 €20 J.Paragraf 5 Nummer 9 Buchstabe c und Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025, Paragraf 28 Absätze 2 und 5 sowie Paragraf 43 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Urnenwahlgrabstätte im Urnenhain, BaumgrabstättePflegefrei, weil Paragraf 30 Absatz 7 der Friedhofssatzung sagt: Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Oranienstadt. Paragraf 43 Absatz 1 nimmt die Grabstätten im Urnenhain zusätzlich von der Pflegepflicht aus, Paragraf 33 Absatz 2 von Grabmal und Grabeinfassung, und Paragraf 40 Absatz 2 verbietet Einfassung und Bepflanzung. Die Beisetzung erfolgt unterirdisch im Wurzelbereich eines Baumes und nur in einer biologisch abbaubaren Urne; bis zu drei Urnen sind je Grabstätte möglich, die Beisetzungsgebühr von 550 Euro fällt je Urne an. Die Grabstätte ist nach Absatz 5 mit einem Gedenkstein zu kennzeichnen, für den Paragraf 40 Absatz 1 höchstens 0,80 mal 0,50 mal 0,20 Meter zulässt. Die Verlängerung kostet je Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Erwerbsgebühr, derzeit 88 Euro.2.200,00 €550,00 €2.750,00 €25 J.Paragraf 5 Nummer 9 Buchstabe d und Nummer 1 Buchstabe d der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025, Paragraf 30 Absätze 2, 3 und 7 sowie Paragraf 43 Absatz 1 der Friedhofssatzung

39 weitere Gebühren in der Satzung von Dillenburg

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Ausheben und Schließen eines Grabes für Personen von 5 Jahren und älter, einschließlich des Abräumens und Einebnens der Grabstelle nach Ablauf der Ruhezeit1.430,00 €Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025
Ausheben und Schließen eines Grabes für Kinder unter 5 Jahren, einschließlich des Abräumens und Einebnens der Grabstelle nach Ablauf der Ruhezeit450,00 €Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe b der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025
Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab880,00 €Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe c der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025
Beisetzung einer Urne im Urnenhain550,00 €Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe d der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025
Beisetzung einer Urne in einer Urnenwand, Schließen der Urnennische einschließlich der Bestattung in einem anonymen Urnenreihengrab nach Ablauf der Nutzungsdauer1.270,00 €Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025
Beisetzung einer Totgeburt oder einer amtlich nicht meldepflichtigen Leibesfrucht150,00 €Paragraf 5 Nummer 7 der Gebührensatzung vom 08.12.2022
Zuschlag für eine Beisetzung an einem Samstag, Erdbestattung für Personen von 5 Jahren und älter130,00 €Paragraf 5 Nummer 2 Buchstabe a der Gebührensatzung vom 08.12.2022
Zuschlag für eine Beisetzung an einem Samstag, Erdbestattung für Kinder unter 5 Jahren50,00 €Paragraf 5 Nummer 2 Buchstabe b der Gebührensatzung vom 08.12.2022
Zuschlag für eine Beisetzung an einem Samstag, Urnenbeisetzung im Erdgrab, im Urnenhain oder in der Urnenwand50,00 €Paragraf 5 Nummer 2 Buchstaben c bis e der Gebührensatzung vom 08.12.2022
Reihengrabstätte für eine Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungsgebühr1.540,00 €Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe a der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025
Urnenreihengrabstätte, Nutzungsgebühr1.045,00 €Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe b der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025
Kindergrab, Nutzungsgebühr500,00 €Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe c der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025
Anonymes Erdgrab, Nutzungsgebühr4.500,00 €Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe d der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025
Erdgrab als Wiesengrab, Nutzungsgebühr4.500,00 €Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe e der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025
Anonymes Urnengrab, Nutzungsgebühr1.815,00 €Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe f der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025
Urnengrab als Wiesengrab, Nutzungsgebühr1.815,00 €Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe g der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025
Erwerb des 35-jährigen Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle2.200,00 €Paragraf 5 Nummer 9 Buchstabe a der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025
Erwerb des 25-jährigen Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte1.290,00 €Paragraf 5 Nummer 9 Buchstabe b der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025
Erwerb des 20-jährigen Nutzungsrechts an einer Urnennische in der Urnenwand1.705,00 €Paragraf 5 Nummer 9 Buchstabe c der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025
Erwerb des 25-jährigen Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte im Urnenhain2.200,00 €Paragraf 5 Nummer 9 Buchstabe d der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025
Verlängerung des Nutzungsrechts zur Wahrung der Ruhefrist, je Jahr und GrabDie Satzung nennt keinen Betrag, sondern einen Anteil: ein Fünfunddreißigstel der zurzeit gültigen Erwerbsgebühr beim Erdwahlgrab, ein Fünfundzwanzigstel beim Urnenwahlgrab und im Urnenhain, ein Zwanzigstel bei der Urnennische. Aus den geltenden Erwerbsgebühren ergeben sich rund 62,86 Euro, 51,60 Euro, 88 Euro und 85,25 Euro je Jahr.Paragraf 5 Nummer 9 Buchstabe e der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025
Benutzung der Friedhofshallen zu Beerdigungsfeierlichkeiten, je angefangenem Einstelltag115,00 €Paragraf 5 Nummer 5 Buchstabe a der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025
Benutzung der Friedhofshallen zu Beerdigungsfeierlichkeiten, Höchstbetrag für die Einstelltage230,00 €Paragraf 5 Nummer 5 Buchstabe a der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025
Benutzung der Halle am Tag der Trauerfeier430,00 €Paragraf 5 Nummer 5 Buchstabe b der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025
Läuten durch das Friedhofspersonal am Tag der Trauerfeier80,00 €Paragraf 5 Nummer 5 Buchstabe b der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025
Läuten durch die Bestatterin oder den Bestatter am Tag der Trauerfeier30,00 €Paragraf 5 Nummer 5 Buchstabe b der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025
Benutzung der Leichenhalle, wenn die Leiche nach auswärts überführt werden soll, je angefangenem Einstelltag115,00 €Paragraf 5 Nummer 6 der Gebührensatzung vom 08.12.2022
Umbetten einer Leiche2.400,00 €Paragraf 5 Nummer 3 der Gebührensatzung vom 08.12.2022
Umbetten einer Urne200,00 €Paragraf 5 Nummer 4 der Gebührensatzung vom 08.12.2022
Benutzung des Sektionsraumes und Reinigung des Raumes nach der Sektion einer Leiche durch das Friedhofspersonal350,00 €Paragraf 5 Nummer 10 der Gebührensatzung vom 08.12.2022
Rücknahme einer Erdgrabstätte vor Ablauf der Ruhezeit, Mehrkostenpauschale für das vorzeitige Abräumen der Grabstätte einschließlich der Herrichtung der Rasenfläche92,00 €Paragraf 5 Nummer 11 Buchstabe a der Gebührensatzung vom 08.12.2022
Rücknahme einer Erdgrabstätte vor Ablauf der Ruhezeit, Rasenpflegegebühr für die Einebnung, je Jahr und Grabstelle63,50 €Paragraf 5 Nummer 11 Buchstabe b der Gebührensatzung vom 08.12.2022
Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und Ausstellung einer Berechtigungskarte, einmalig15,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung vom 08.12.2022
Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und Ausstellung einer Berechtigungskarte für die Dauer von einem Jahr30,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung vom 08.12.2022
Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen einschließlich der Erteilung des Leichenpasses150,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung vom 08.12.2022
Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen30,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung vom 08.12.2022
Ausstellen von Bescheinigungen und sonstigen Erlaubnissen sowie Umschreibung des Nutzungsrechts auf eine Rechtsnachfolgerin oder einen Rechtsnachfolger15,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührensatzung vom 08.12.2022
Ehrengrabstätte0,00 €Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofssatzung
Memoriam-Garten, gärtnerbetreutes GrabfeldDer Gebührentarif nennt dafür keine Ziffer, und Paragraf 14 der Friedhofssatzung zählt den Memoriam-Garten nicht unter den Grabarten auf. Die Seite Friedhofswesen der Stadt sagt, dass ortsansässige Gärtner und Steinmetze das Grabfeld gemeinsam mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH anlegen und dass die Grabpflege über die gesamte Nutzungszeit vertraglich abgesichert wird. Der Preis dieses Vertrages steht in keiner Satzung der Oranienstadt.Seite Friedhofswesen der Oranienstadt Dillenburg, Abschnitt Memoriam-Garten in Dillenburg
Zweite Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Oranienstadt Dillenburg, Ortsrecht 7-5.2, beschlossen am 11.12.2025, ausgefertigt am 12.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026, enthält die geltenden Beträge des Paragrafen 5 Nummern 1, 5, 8 und 9.

Was ein Grab in Dillenburg über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

10.770,00 €

Reihengrabstätte für eine Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Dillenburg, über 30 Jahre, das sind 359,00 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025, Paragraf 18 der Friedhofssatzung1.540,00 €
BestattungParagraf 5 Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.20251.430,00 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde2.970,00 €

Die Reihengrabstätte wird nach Paragraf 18 der Friedhofssatzung erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist dort ausdrücklich nicht möglich. Die Bestattungsgebühr von 1.430 Euro deckt nach dem Einleitungssatz von Paragraf 5 Nummer 1 auch das Abräumen und Einebnen der Grabstelle nach Ablauf der Ruhezeit. Nicht pflegefrei: Paragraf 43 Absatz 1 der Friedhofssatzung nimmt die Reihengrabstätte von der Pflegepflicht nicht aus, und Paragraf 33 Absatz 2 verlangt innerhalb eines Jahres ein Grabmal und eine Grabeinfassung.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Zweite Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Oranienstadt Dillenburg, Ortsrecht 7-5.2, beschlossen am 11.12.2025, ausgefertigt am 12.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026, enthält die geltenden Beträge des Paragrafen 5 Nummern 1, 5, 8 und 9. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

10 Fragen, die die Satzung von Dillenburg offenlässt

  • Alle Beträge stammen aus der Zweiten Änderung der Gebührensatzung vom 11.12.2025, die seit dem 01.01.2026 gilt. Wer nur die Grunddatei 7-5 von 2023 liest, liegt deutlich zu niedrig: Das Erdreihengrab kostete dort 1.300 Euro Nutzung und 1.250 Euro Bestattung statt heute 1.540 und 1.430 Euro, das anonyme Erdgrab 3.900 statt 4.500 Euro, das anonyme Urnengrab 1.550 statt 1.815 Euro. Die Ziffern, die keine der beiden Änderungssatzungen angefasst hat, also Paragraf 5 Nummern 2, 3, 4, 6, 7, 10 und 11 sowie die Verwaltungsgebühren des Paragrafen 6, stammen weiterhin aus der Grundfassung vom 08.12.2022. Bei jeder Position steht daneben, aus welchem der drei Dokumente sie stammt.
  • Für die Urnenbeisetzung kennt Paragraf 5 Nummer 1 nur drei Sätze: 880 Euro für die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab, 550 Euro im Urnenhain und 1.270 Euro in einer Urnenwand. Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt dagegen sieben Orte, an denen Aschen beigesetzt werden dürfen. Wir lesen den Satz von 880 Euro deshalb als den Satz für jede unterirdische Urnenbeisetzung, also auch für die Urnenreihen-, die Urnenwahl-, die anonyme und die Wiesengrabstätte. Das ist eine Auslegung: Die Satzung sagt nicht ausdrücklich, dass eine Urnenreihengrabstätte ein Erdgrab in diesem Sinne ist, aber jede andere Lesart ließe vier Grabarten ohne Bestattungsgebühr.
  • Der Memoriam-Garten ist nicht pflegefrei und hat keinen Satzungspreis. Die Seite Friedhofswesen der Stadt beschreibt ihn als gärtnerbetreutes Grabfeld, das ortsansässige Gärtner und Steinmetze gemeinsam mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH anlegen; die Grabpflege wird über einen Vertrag für die gesamte Nutzungszeit abgesichert. Ein privater Pflegevertrag ist keine Gebühr, sein Preis steht in keiner Satzung, und der Gebührentarif nennt für den Memoriam-Garten keine Ziffer. Auch Paragraf 14 der Friedhofssatzung, der die Grabarten aufzählt, kennt ihn nicht. Wir führen ihn deshalb nicht als Grabart.
  • Eine Grabräumungsgebühr gibt es in Dillenburg nicht neben dem Grabpreis. Paragraf 5 Nummer 1 sagt im Einleitungssatz, dass das Abräumen und Einebnen der Grabstelle nach Ablauf der Ruhezeit in den Gebührentarif bereits einkalkuliert ist. Die 92 Euro Mehrkostenpauschale und die Rasenpflegegebühr von 63,50 Euro je Jahr und Grabstelle nach Paragraf 5 Nummer 11 fallen nur an, wenn eine Erdgrabstätte auf Antrag vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben wird. Sie sind deshalb in keiner Nutzungsgebühr enthalten.
  • Die Nutzungsgebühr des Erdwahlgrabs von 2.200 Euro gilt nach Paragraf 5 Nummer 9 Buchstabe a je Grabstelle. Der Ersterwerb umfasst nach Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung aber stets die gesamte Grabstätte, und nach Absatz 3 werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Wir setzen die einstellige Grabstätte an; eine zweistellige kostet doppelt so viel.
  • Die Verlängerung des Nutzungsrechts nennt Paragraf 5 Nummer 9 Buchstabe e nicht als Betrag, sondern als Anteil an der zurzeit gültigen Erwerbsgebühr: ein Fünfunddreißigstel je Jahr beim Erdwahlgrab, ein Fünfundzwanzigstel beim Urnenwahlgrab und im Urnenhain, ein Zwanzigstel bei der Urnennische. Die daraus gerechneten Jahresbeträge von rund 62,86, 51,60, 88 und 85,25 Euro stehen so nicht in der Satzung.
  • Ein Grabmal und eine Grabeinfassung sind bei allen Grabarten Pflicht, die Paragraf 33 Absatz 2 der Friedhofssatzung nicht ausnimmt, und die Frist dafür beträgt ein Jahr. Ausgenommen sind das Feld für anonyme Erd- und Urnenbeisetzungen, die Urnenwände, der Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten, die Urnenwahlgrabstätten im Urnenhain sowie die Erd- und Urnenreihengrabstätten als Wiesengräber. Was ein Grabmal kostet, steht in keiner Satzung, weil es von einem privaten Steinmetzbetrieb kommt; die Stadt erhebt dafür nur die Genehmigungsgebühr von 30 Euro.
  • Die Ehrengrabstätte nach Paragraf 31 der Friedhofssatzung führen wir nicht als Grabart. Die Überlassung und die Bestattung sind dort gebührenfrei, das Grab wird aber nur durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zuerkannt und steht niemandem auf Antrag offen. Die Pflege obliegt nach Absatz 3 den Angehörigen.
  • Die Oranienstadt veröffentlicht für die Friedhofsverwaltung keine eigenen Öffnungszeiten, sondern nur eine Durchwahl und eine E-Mail-Adresse. Die auf der Seite des Bürgerbüros genannten Zeiten gelten für das Bürgerbüro und die Zulassungsstelle, nicht für das Friedhofs- und Bestattungswesen.
  • Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung für acht Friedhöfe: den Friedhof am Feldbacher Wäldchen in der Kernstadt und die Friedhöfe der Stadtteile Donsbach, Eibach, Frohnhausen, Manderbach, Nanzenbach, Niederscheld und Oberscheld. Der alte Friedhof an der Frohnhäuser Straße in Dillenburg ist nach Paragraf 46 entwidmet und wird als öffentliche Parkanlage geführt. Anonyme Grabstätten für Erd- und für Urnenbeisetzungen gibt es nach Paragraf 20 Absatz 3 und Paragraf 29 Absatz 3 nur auf dem Friedhof am Feldbacher Wäldchen; welche der übrigen Grabarten auf welchem Stadtteilfriedhof angeboten wird, sagt die Satzung nicht.

Friedhöfe in Dillenburg und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.