Dillenburg · Hessen · AGS 06532006
Friedhofsgebühren in Dillenburg, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Zweite Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Oranienstadt Dillenburg, Ortsrecht 7-5.2, beschlossen am 11.12.2025, ausgefertigt am 12.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026, enthält die geltenden Beträge des Paragrafen 5 Nummern 1, 5, 8 und 9. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Dillenburg und nicht für einzelne. Träger ist Magistrat der Oranienstadt Dillenburg, Friedhofsverwaltung.
- 150,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 5.930,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 12
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung von Personen über 5 Jahren
Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten, Sternenkindergrabfeld, mit Beisetzung
Anonyme Reihengrabstätte für eine Erdbestattung, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 5 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Dillenburg kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Dillenburg
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für eine Erdbestattung ab dem vollendeten 5. LebensjahrDie Reihengrabstätte wird nach Paragraf 18 der Friedhofssatzung erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist dort ausdrücklich nicht möglich. Die Bestattungsgebühr von 1.430 Euro deckt nach dem Einleitungssatz von Paragraf 5 Nummer 1 auch das Abräumen und Einebnen der Grabstelle nach Ablauf der Ruhezeit. Nicht pflegefrei: Paragraf 43 Absatz 1 der Friedhofssatzung nimmt die Reihengrabstätte von der Pflegepflicht nicht aus, und Paragraf 33 Absatz 2 verlangt innerhalb eines Jahres ein Grabmal und eine Grabeinfassung. | 1.540,00 € | 1.430,00 € | 2.970,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025, Paragraf 18 der Friedhofssatzung |
| Reihengrabstätte für eine Erdbestattung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, KindergrabDie Grabstätte misst nach Paragraf 19 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung 1,20 mal 0,60 Meter und steht nur Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr offen. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 5 fünfundzwanzig Jahre. Die Bestattungsgebühr von 450 Euro ist der einzige Satz, den die Satzung für Kinder unter fünf Jahren nennt. | 500,00 € | 450,00 € | 950,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe c und Nummer 1 Buchstabe b der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025, Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 12 Absatz 5 der Friedhofssatzung |
| Anonyme Reihengrabstätte für eine ErdbestattungPflegefrei, und der Satz steht zweimal: Paragraf 43 Absatz 1 der Friedhofssatzung nimmt das Feld für anonyme Erd- und Urnenbeisetzungen ausdrücklich von der Pflicht aus, die Grabstätte gärtnerisch anzulegen und dauernd instand zu halten, und Paragraf 20 Absatz 2 sagt: Das Grabfeld wird als einheitliche Wiesenfläche angelegt, die von der Oranienstadt unterhalten wird. Nach demselben Absatz wird die Beisetzungsstelle nicht kenntlich gemacht, ein Hinweis durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich, und Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Anonyme Erdgrabstätten gibt es nach Absatz 3 nur auf dem Friedhof am Feldbacher Wäldchen in der Kernstadt. | 4.500,00 € | 1.430,00 € | 5.930,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe d und Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025, Paragraf 20 Absätze 1 bis 3 und Paragraf 43 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Reihengrabstätte für eine Erdbestattung als WiesengrabPflegefrei, weil Paragraf 20 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt: Wiesengräber werden oberirdisch nicht angelegt, sondern als Wiesenfläche gestaltet, und die Wiesenfläche wird von der Oranienstadt unterhalten. Paragraf 43 Absatz 1 nimmt die Wiesengräber zusätzlich von der Pflicht aus, die Grabstätte gärtnerisch anzulegen und instand zu halten, und Paragraf 33 Absatz 2 befreit sie von Grabmal und Grabeinfassung. Anders als beim anonymen Grab darf die Stelle gekennzeichnet werden: Paragraf 41 Absatz 2 lässt ein Grabmal oder eine bodengleiche Grabplatte an der Kopfseite zu, in einheitlich 80 mal 70 Zentimetern und mit einer mindestens 10 Zentimeter breiten Mähkante. Ein einzelner floraler Grabschmuck auf der Grabplatte ist seit der Ersten Änderung der Friedhofssatzung erlaubt. | 4.500,00 € | 1.430,00 € | 5.930,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe e und Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025, Paragraf 20 Absatz 4, Paragraf 41 Absatz 1 und Paragraf 43 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Erdwahlgrabstätte, je GrabstelleDie Gebühr gilt je Grabstelle; nach Paragraf 22 Absatz 3 der Friedhofssatzung werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben, und der Ersterwerb umfasst nach Absatz 1 stets die gesamte Grabstätte. Ein zweistelliges Wahlgrab kostet also 4.400 Euro Nutzungsgebühr. Das Nutzungsrecht läuft 35 Jahre und kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Nummer 9 Buchstabe e je Jahr und Grab ein Fünfunddreißigstel der zurzeit gültigen Erwerbsgebühr, das sind derzeit rund 62,86 Euro. Nicht pflegefrei: Paragraf 43 Absatz 1 nimmt die Wahlgrabstätte nicht aus, und Paragraf 33 Absatz 2 verlangt Grabmal und Grabeinfassung. | 2.200,00 € | 1.430,00 € | 3.630,00 € | 35 J. | Paragraf 5 Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025, Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten, SternenkindergrabfeldFür diese Anlage nennt die Satzung keine Nutzungsdauer und keine Ruhefrist in Jahren, weil es kein Nutzungsrecht gibt: Paragraf 32 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt ausdrücklich, dass der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechts nicht erfolgt. Es fällt nur die Beisetzungsgebühr von 150 Euro nach Paragraf 5 Nummer 7 der Gebührensatzung an, die beide Änderungssatzungen unverändert gelassen haben; eine Nutzungsgebühr sieht der Tarif nicht vor. Die Anlage liegt nach Paragraf 32 Absatz 1 auf dem Friedhof am Feldbacher Wäldchen, ist als Wiesenfläche angelegt und trägt einen zentralen Gedenkstein. Pflegefrei, weil Absatz 2 sagt: Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Oranienstadt. Paragraf 43 Absatz 1 nennt den Sammelbestattungsplatz zusätzlich unter den von der Pflegepflicht ausgenommenen Grabarten. Aufgenommen werden nach Paragraf 3 Absatz 4 totgeborene Kinder und Föten unter 500 Gramm oder vor der 24. Schwangerschaftswoche. | 0,00 € | 150,00 € | 150,00 € | - | Paragraf 5 Nummer 7 der Gebührensatzung vom 08.12.2022 sowie Paragraf 32 der Friedhofssatzung |
6 Grabarten für die Urne in Dillenburg
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDie Urnenreihengrabstätte wird nach Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofssatzung im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von zwanzig Jahren abgegeben; eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Beisetzungsgebühr von 880 Euro ist der Satz aus Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe c für die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab; die Satzung kennt für unterirdische Urnenbeisetzungen keinen anderen. Nicht pflegefrei: Paragraf 43 Absatz 1 nimmt die Urnenreihengrabstätte nicht von der Pflegepflicht aus. | 1.045,00 € | 880,00 € | 1.925,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe b und Nummer 1 Buchstabe c der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025, Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Anonyme Reihengrabstätte für eine UrnenbeisetzungPflegefrei aus zwei Gründen: Paragraf 43 Absatz 1 der Friedhofssatzung nimmt das Feld für anonyme Erd- und Urnenbeisetzungen ausdrücklich von der Pflicht aus, die Grabstätte gärtnerisch anzulegen und dauernd instand zu halten, und nach Paragraf 29 Absatz 2 wird die Beisetzungsstelle gar nicht als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld ist eine einheitliche Wiesenfläche, ein Hinweis durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Anonyme Urnengrabstätten gibt es nach Absatz 3 nur auf dem Friedhof am Feldbacher Wäldchen in der Kernstadt. | 1.815,00 € | 880,00 € | 2.695,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe f und Nummer 1 Buchstabe c der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025, Paragraf 29 Absätze 1 bis 3 und Paragraf 43 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Urnenreihengrabstätte als WiesengrabPflegefrei, weil Paragraf 29 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt: Wiesengräber werden oberirdisch nicht angelegt, sondern als einheitliche Wiesenfläche gestaltet, und die Wiesenfläche wird von der Oranienstadt unterhalten. Paragraf 43 Absatz 1 nimmt die Wiesengräber zusätzlich von der Pflegepflicht aus, Paragraf 33 Absatz 2 von Grabmal und Grabeinfassung. Nach Paragraf 41 Absatz 3 ist das Urnenwiesengrab mit einer bodengleich eingelassenen Grabplatte aus Naturstein von 60 mal 50 Zentimetern zu versehen; eine Grabeinfassung ist nicht zulässig. | 1.815,00 € | 880,00 € | 2.695,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe g und Nummer 1 Buchstabe c der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025, Paragraf 29 Absatz 4, Paragraf 41 Absatz 3 und Paragraf 43 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| UrnenwahlgrabstätteDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung fünfundzwanzig Jahre, die Ruhefrist für Aschen beträgt nach Paragraf 12 Absatz 5 zwanzig Jahre. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen nach Absatz 3 bis zu zwei Urnen beigesetzt werden; die Beisetzungsgebühr von 880 Euro fällt dann zweimal an. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Nummer 9 Buchstabe e je Jahr und Grab ein Fünfundzwanzigstel der zurzeit gültigen Erwerbsgebühr, das sind derzeit 51,60 Euro. Nicht pflegefrei: Paragraf 43 Absatz 1 nimmt die Urnenwahlgrabstätte nicht aus. | 1.290,00 € | 880,00 € | 2.170,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 1 Buchstabe c der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025, Paragraf 26 Absätze 1 und 3 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenwand, Urnennische im KolumbariumPflegefrei, weil Paragraf 28 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt: Die Anlage und Pflege der Anlage/n obliegt ausschließlich der Oranienstadt. Paragraf 43 Absatz 1 nimmt die Urnenwände zusätzlich von der Pflegepflicht aus, Paragraf 33 Absatz 2 von Grabmal und Grabeinfassung. Das Abstellen von Topfpflanzen, Vasen und bepflanzten Schalen vor der Wand ist unzulässig. Die Kammer wird nach Absatz 2 für zwanzig Jahre bereitgestellt und nimmt bis zu zwei Urnen auf; das Nutzungsrecht kann wiedererworben oder verlängert werden, je Jahr zu einem Zwanzigstel der Erwerbsgebühr, derzeit 85,25 Euro. Die Beisetzungsgebühr von 1.270 Euro ist die höchste der Satzung, weil sie nach Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe e das Schließen der Urnennische einschließlich der späteren Bestattung in einem anonymen Urnenreihengrab nach Ablauf der Nutzungsdauer abdeckt. Die Verschlussplatte stellt die Oranienstadt nach Absatz 4 zur Verfügung. | 1.705,00 € | 1.270,00 € | 2.975,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Nummer 9 Buchstabe c und Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025, Paragraf 28 Absätze 2 und 5 sowie Paragraf 43 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrabstätte im Urnenhain, BaumgrabstättePflegefrei, weil Paragraf 30 Absatz 7 der Friedhofssatzung sagt: Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Oranienstadt. Paragraf 43 Absatz 1 nimmt die Grabstätten im Urnenhain zusätzlich von der Pflegepflicht aus, Paragraf 33 Absatz 2 von Grabmal und Grabeinfassung, und Paragraf 40 Absatz 2 verbietet Einfassung und Bepflanzung. Die Beisetzung erfolgt unterirdisch im Wurzelbereich eines Baumes und nur in einer biologisch abbaubaren Urne; bis zu drei Urnen sind je Grabstätte möglich, die Beisetzungsgebühr von 550 Euro fällt je Urne an. Die Grabstätte ist nach Absatz 5 mit einem Gedenkstein zu kennzeichnen, für den Paragraf 40 Absatz 1 höchstens 0,80 mal 0,50 mal 0,20 Meter zulässt. Die Verlängerung kostet je Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Erwerbsgebühr, derzeit 88 Euro. | 2.200,00 € | 550,00 € | 2.750,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Nummer 9 Buchstabe d und Nummer 1 Buchstabe d der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025, Paragraf 30 Absätze 2, 3 und 7 sowie Paragraf 43 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
39 weitere Gebühren in der Satzung von Dillenburg
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schließen eines Grabes für Personen von 5 Jahren und älter, einschließlich des Abräumens und Einebnens der Grabstelle nach Ablauf der Ruhezeit | 1.430,00 € | Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025 |
| Ausheben und Schließen eines Grabes für Kinder unter 5 Jahren, einschließlich des Abräumens und Einebnens der Grabstelle nach Ablauf der Ruhezeit | 450,00 € | Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe b der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025 |
| Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab | 880,00 € | Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe c der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025 |
| Beisetzung einer Urne im Urnenhain | 550,00 € | Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe d der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025 |
| Beisetzung einer Urne in einer Urnenwand, Schließen der Urnennische einschließlich der Bestattung in einem anonymen Urnenreihengrab nach Ablauf der Nutzungsdauer | 1.270,00 € | Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025 |
| Beisetzung einer Totgeburt oder einer amtlich nicht meldepflichtigen Leibesfrucht | 150,00 € | Paragraf 5 Nummer 7 der Gebührensatzung vom 08.12.2022 |
| Zuschlag für eine Beisetzung an einem Samstag, Erdbestattung für Personen von 5 Jahren und älter | 130,00 € | Paragraf 5 Nummer 2 Buchstabe a der Gebührensatzung vom 08.12.2022 |
| Zuschlag für eine Beisetzung an einem Samstag, Erdbestattung für Kinder unter 5 Jahren | 50,00 € | Paragraf 5 Nummer 2 Buchstabe b der Gebührensatzung vom 08.12.2022 |
| Zuschlag für eine Beisetzung an einem Samstag, Urnenbeisetzung im Erdgrab, im Urnenhain oder in der Urnenwand | 50,00 € | Paragraf 5 Nummer 2 Buchstaben c bis e der Gebührensatzung vom 08.12.2022 |
| Reihengrabstätte für eine Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungsgebühr | 1.540,00 € | Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe a der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025 |
| Urnenreihengrabstätte, Nutzungsgebühr | 1.045,00 € | Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe b der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025 |
| Kindergrab, Nutzungsgebühr | 500,00 € | Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe c der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025 |
| Anonymes Erdgrab, Nutzungsgebühr | 4.500,00 € | Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe d der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025 |
| Erdgrab als Wiesengrab, Nutzungsgebühr | 4.500,00 € | Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe e der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025 |
| Anonymes Urnengrab, Nutzungsgebühr | 1.815,00 € | Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe f der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025 |
| Urnengrab als Wiesengrab, Nutzungsgebühr | 1.815,00 € | Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe g der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025 |
| Erwerb des 35-jährigen Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle | 2.200,00 € | Paragraf 5 Nummer 9 Buchstabe a der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025 |
| Erwerb des 25-jährigen Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte | 1.290,00 € | Paragraf 5 Nummer 9 Buchstabe b der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025 |
| Erwerb des 20-jährigen Nutzungsrechts an einer Urnennische in der Urnenwand | 1.705,00 € | Paragraf 5 Nummer 9 Buchstabe c der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025 |
| Erwerb des 25-jährigen Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte im Urnenhain | 2.200,00 € | Paragraf 5 Nummer 9 Buchstabe d der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts zur Wahrung der Ruhefrist, je Jahr und Grab | Die Satzung nennt keinen Betrag, sondern einen Anteil: ein Fünfunddreißigstel der zurzeit gültigen Erwerbsgebühr beim Erdwahlgrab, ein Fünfundzwanzigstel beim Urnenwahlgrab und im Urnenhain, ein Zwanzigstel bei der Urnennische. Aus den geltenden Erwerbsgebühren ergeben sich rund 62,86 Euro, 51,60 Euro, 88 Euro und 85,25 Euro je Jahr. | Paragraf 5 Nummer 9 Buchstabe e der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025 |
| Benutzung der Friedhofshallen zu Beerdigungsfeierlichkeiten, je angefangenem Einstelltag | 115,00 € | Paragraf 5 Nummer 5 Buchstabe a der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025 |
| Benutzung der Friedhofshallen zu Beerdigungsfeierlichkeiten, Höchstbetrag für die Einstelltage | 230,00 € | Paragraf 5 Nummer 5 Buchstabe a der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025 |
| Benutzung der Halle am Tag der Trauerfeier | 430,00 € | Paragraf 5 Nummer 5 Buchstabe b der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025 |
| Läuten durch das Friedhofspersonal am Tag der Trauerfeier | 80,00 € | Paragraf 5 Nummer 5 Buchstabe b der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025 |
| Läuten durch die Bestatterin oder den Bestatter am Tag der Trauerfeier | 30,00 € | Paragraf 5 Nummer 5 Buchstabe b der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025 |
| Benutzung der Leichenhalle, wenn die Leiche nach auswärts überführt werden soll, je angefangenem Einstelltag | 115,00 € | Paragraf 5 Nummer 6 der Gebührensatzung vom 08.12.2022 |
| Umbetten einer Leiche | 2.400,00 € | Paragraf 5 Nummer 3 der Gebührensatzung vom 08.12.2022 |
| Umbetten einer Urne | 200,00 € | Paragraf 5 Nummer 4 der Gebührensatzung vom 08.12.2022 |
| Benutzung des Sektionsraumes und Reinigung des Raumes nach der Sektion einer Leiche durch das Friedhofspersonal | 350,00 € | Paragraf 5 Nummer 10 der Gebührensatzung vom 08.12.2022 |
| Rücknahme einer Erdgrabstätte vor Ablauf der Ruhezeit, Mehrkostenpauschale für das vorzeitige Abräumen der Grabstätte einschließlich der Herrichtung der Rasenfläche | 92,00 € | Paragraf 5 Nummer 11 Buchstabe a der Gebührensatzung vom 08.12.2022 |
| Rücknahme einer Erdgrabstätte vor Ablauf der Ruhezeit, Rasenpflegegebühr für die Einebnung, je Jahr und Grabstelle | 63,50 € | Paragraf 5 Nummer 11 Buchstabe b der Gebührensatzung vom 08.12.2022 |
| Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und Ausstellung einer Berechtigungskarte, einmalig | 15,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung vom 08.12.2022 |
| Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und Ausstellung einer Berechtigungskarte für die Dauer von einem Jahr | 30,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung vom 08.12.2022 |
| Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen einschließlich der Erteilung des Leichenpasses | 150,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung vom 08.12.2022 |
| Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen | 30,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung vom 08.12.2022 |
| Ausstellen von Bescheinigungen und sonstigen Erlaubnissen sowie Umschreibung des Nutzungsrechts auf eine Rechtsnachfolgerin oder einen Rechtsnachfolger | 15,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührensatzung vom 08.12.2022 |
| Ehrengrabstätte | 0,00 € | Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Memoriam-Garten, gärtnerbetreutes Grabfeld | Der Gebührentarif nennt dafür keine Ziffer, und Paragraf 14 der Friedhofssatzung zählt den Memoriam-Garten nicht unter den Grabarten auf. Die Seite Friedhofswesen der Stadt sagt, dass ortsansässige Gärtner und Steinmetze das Grabfeld gemeinsam mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH anlegen und dass die Grabpflege über die gesamte Nutzungszeit vertraglich abgesichert wird. Der Preis dieses Vertrages steht in keiner Satzung der Oranienstadt. | Seite Friedhofswesen der Oranienstadt Dillenburg, Abschnitt Memoriam-Garten in Dillenburg |
Was ein Grab in Dillenburg über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
10.770,00 €
Reihengrabstätte für eine Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Dillenburg, über 30 Jahre, das sind 359,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025, Paragraf 18 der Friedhofssatzung | 1.540,00 € |
| BestattungParagraf 5 Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 11.12.2025 | 1.430,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.970,00 € |
Die Reihengrabstätte wird nach Paragraf 18 der Friedhofssatzung erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist dort ausdrücklich nicht möglich. Die Bestattungsgebühr von 1.430 Euro deckt nach dem Einleitungssatz von Paragraf 5 Nummer 1 auch das Abräumen und Einebnen der Grabstelle nach Ablauf der Ruhezeit. Nicht pflegefrei: Paragraf 43 Absatz 1 der Friedhofssatzung nimmt die Reihengrabstätte von der Pflegepflicht nicht aus, und Paragraf 33 Absatz 2 verlangt innerhalb eines Jahres ein Grabmal und eine Grabeinfassung.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Zweite Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Oranienstadt Dillenburg, Ortsrecht 7-5.2, beschlossen am 11.12.2025, ausgefertigt am 12.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026, enthält die geltenden Beträge des Paragrafen 5 Nummern 1, 5, 8 und 9. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
10 Fragen, die die Satzung von Dillenburg offenlässt
- Alle Beträge stammen aus der Zweiten Änderung der Gebührensatzung vom 11.12.2025, die seit dem 01.01.2026 gilt. Wer nur die Grunddatei 7-5 von 2023 liest, liegt deutlich zu niedrig: Das Erdreihengrab kostete dort 1.300 Euro Nutzung und 1.250 Euro Bestattung statt heute 1.540 und 1.430 Euro, das anonyme Erdgrab 3.900 statt 4.500 Euro, das anonyme Urnengrab 1.550 statt 1.815 Euro. Die Ziffern, die keine der beiden Änderungssatzungen angefasst hat, also Paragraf 5 Nummern 2, 3, 4, 6, 7, 10 und 11 sowie die Verwaltungsgebühren des Paragrafen 6, stammen weiterhin aus der Grundfassung vom 08.12.2022. Bei jeder Position steht daneben, aus welchem der drei Dokumente sie stammt.
- Für die Urnenbeisetzung kennt Paragraf 5 Nummer 1 nur drei Sätze: 880 Euro für die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab, 550 Euro im Urnenhain und 1.270 Euro in einer Urnenwand. Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt dagegen sieben Orte, an denen Aschen beigesetzt werden dürfen. Wir lesen den Satz von 880 Euro deshalb als den Satz für jede unterirdische Urnenbeisetzung, also auch für die Urnenreihen-, die Urnenwahl-, die anonyme und die Wiesengrabstätte. Das ist eine Auslegung: Die Satzung sagt nicht ausdrücklich, dass eine Urnenreihengrabstätte ein Erdgrab in diesem Sinne ist, aber jede andere Lesart ließe vier Grabarten ohne Bestattungsgebühr.
- Der Memoriam-Garten ist nicht pflegefrei und hat keinen Satzungspreis. Die Seite Friedhofswesen der Stadt beschreibt ihn als gärtnerbetreutes Grabfeld, das ortsansässige Gärtner und Steinmetze gemeinsam mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH anlegen; die Grabpflege wird über einen Vertrag für die gesamte Nutzungszeit abgesichert. Ein privater Pflegevertrag ist keine Gebühr, sein Preis steht in keiner Satzung, und der Gebührentarif nennt für den Memoriam-Garten keine Ziffer. Auch Paragraf 14 der Friedhofssatzung, der die Grabarten aufzählt, kennt ihn nicht. Wir führen ihn deshalb nicht als Grabart.
- Eine Grabräumungsgebühr gibt es in Dillenburg nicht neben dem Grabpreis. Paragraf 5 Nummer 1 sagt im Einleitungssatz, dass das Abräumen und Einebnen der Grabstelle nach Ablauf der Ruhezeit in den Gebührentarif bereits einkalkuliert ist. Die 92 Euro Mehrkostenpauschale und die Rasenpflegegebühr von 63,50 Euro je Jahr und Grabstelle nach Paragraf 5 Nummer 11 fallen nur an, wenn eine Erdgrabstätte auf Antrag vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben wird. Sie sind deshalb in keiner Nutzungsgebühr enthalten.
- Die Nutzungsgebühr des Erdwahlgrabs von 2.200 Euro gilt nach Paragraf 5 Nummer 9 Buchstabe a je Grabstelle. Der Ersterwerb umfasst nach Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung aber stets die gesamte Grabstätte, und nach Absatz 3 werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Wir setzen die einstellige Grabstätte an; eine zweistellige kostet doppelt so viel.
- Die Verlängerung des Nutzungsrechts nennt Paragraf 5 Nummer 9 Buchstabe e nicht als Betrag, sondern als Anteil an der zurzeit gültigen Erwerbsgebühr: ein Fünfunddreißigstel je Jahr beim Erdwahlgrab, ein Fünfundzwanzigstel beim Urnenwahlgrab und im Urnenhain, ein Zwanzigstel bei der Urnennische. Die daraus gerechneten Jahresbeträge von rund 62,86, 51,60, 88 und 85,25 Euro stehen so nicht in der Satzung.
- Ein Grabmal und eine Grabeinfassung sind bei allen Grabarten Pflicht, die Paragraf 33 Absatz 2 der Friedhofssatzung nicht ausnimmt, und die Frist dafür beträgt ein Jahr. Ausgenommen sind das Feld für anonyme Erd- und Urnenbeisetzungen, die Urnenwände, der Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten, die Urnenwahlgrabstätten im Urnenhain sowie die Erd- und Urnenreihengrabstätten als Wiesengräber. Was ein Grabmal kostet, steht in keiner Satzung, weil es von einem privaten Steinmetzbetrieb kommt; die Stadt erhebt dafür nur die Genehmigungsgebühr von 30 Euro.
- Die Ehrengrabstätte nach Paragraf 31 der Friedhofssatzung führen wir nicht als Grabart. Die Überlassung und die Bestattung sind dort gebührenfrei, das Grab wird aber nur durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zuerkannt und steht niemandem auf Antrag offen. Die Pflege obliegt nach Absatz 3 den Angehörigen.
- Die Oranienstadt veröffentlicht für die Friedhofsverwaltung keine eigenen Öffnungszeiten, sondern nur eine Durchwahl und eine E-Mail-Adresse. Die auf der Seite des Bürgerbüros genannten Zeiten gelten für das Bürgerbüro und die Zulassungsstelle, nicht für das Friedhofs- und Bestattungswesen.
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung für acht Friedhöfe: den Friedhof am Feldbacher Wäldchen in der Kernstadt und die Friedhöfe der Stadtteile Donsbach, Eibach, Frohnhausen, Manderbach, Nanzenbach, Niederscheld und Oberscheld. Der alte Friedhof an der Frohnhäuser Straße in Dillenburg ist nach Paragraf 46 entwidmet und wird als öffentliche Parkanlage geführt. Anonyme Grabstätten für Erd- und für Urnenbeisetzungen gibt es nach Paragraf 20 Absatz 3 und Paragraf 29 Absatz 3 nur auf dem Friedhof am Feldbacher Wäldchen; welche der übrigen Grabarten auf welchem Stadtteilfriedhof angeboten wird, sagt die Satzung nicht.
Friedhöfe in Dillenburg und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden
- Die 9 Friedhöfe in DillenburgLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ronnenberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moormerland6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Elsdorf13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wipperfürth9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Westf.)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Petershagen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karben10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Rappenau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weinheim9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Quedlinburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Zweite Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Oranienstadt Dillenburg, Ortsrecht 7-5.2 beschlossen am 11.12.2025, ausgefertigt am 12.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026, enthält die geltenden Beträge des Paragrafen 5 Nummern 1, 5, 8 und 9
- Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Oranienstadt Dillenburg, Ortsrecht 7-5 beschlossen am 08.12.2022, ausgefertigt am 19.12.2022, veröffentlicht im Dillenburger Wochenblatt am 14.01.2023, in Kraft seit 15.01.2023, Grundfassung mit den Paragrafen 5 Nummern 2, 3, 4, 6, 7, 10 und 11 sowie Paragraf 6
- Erste Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Oranienstadt Dillenburg, Ortsrecht 7-5.1 beschlossen am 12.12.2024, ausgefertigt am 13.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025, durch die Zweite Änderung überholt
- Friedhofssatzung der Oranienstadt Dillenburg, Ortsrecht 7-4 beschlossen am 19.05.2022, ausgefertigt am 25.05.2022, veröffentlicht im Dillenburger Wochenblatt am 11.06.2022, in Kraft seit 12.06.2022
- Erste Änderung der Friedhofssatzung der Oranienstadt Dillenburg, Ortsrecht 7-4.1 beschlossen am 29.06.2023, ausgefertigt am 21.07.2023, veröffentlicht im Dillenburger Wochenblatt am 29.07.2023, rückwirkend in Kraft seit 01.01.2023
- Oranienstadt Dillenburg, Ortsrecht mit der vollständigen Satzungsliste Stand 05.09.2026, führt zum Friedhofswesen 7-4, 7-4.1, 7-5, 7-5.1 und 7-5.2 mit dem Zusatz ab 01.01.2026
- Oranienstadt Dillenburg, Seite Friedhofswesen mit dem Memoriam-Garten und dem Sternenkindergrabfeld Stand 05.09.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.