Ronnenberg · Niedersachsen · AGS 03241014
Friedhofsgebühren in Ronnenberg, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Ronnenberg, Stadtrecht 67-06, vom 01.07.2022, beschlossen am 16.06.2022, ausgefertigt am 17.06.2022, in Kraft seit 01.07.2022, setzt die 1. Änderung vom 01.01.2022 außer Kraft. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Ronnenberg und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Ronnenberg.
- 820,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 2.680,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 10
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen auf allen Friedhöfen der Stadt
Urnenreihengrabstelle, mit Beisetzung
Wahlgrab für Erdbestattung, je Stelle, mit Beisetzung
Paragraf 11 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Ronnenberg kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
4 Grabarten für die Erdbestattung in Ronnenberg
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Kinder bis zu fünf JahrenVergeben wird dieses Grab nach dem Wortlaut der Vorschrift für Kinder bis zu fünf Jahren und einer Sarglänge von einschließlich 1,30 Meter. Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung richtet dafür eigene Reihengrabfelder ein, die Grabfläche beträgt nach Paragraf 28 Absatz 6 Buchstabe e sechzig mal hundert Zentimeter. Die Beisetzungsgebühr für Kinder liegt mit 550 Euro unter der für Erwachsene. | 510,00 € | 550,00 € | 1.060,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Reihengrab für Personen über fünf JahreDas günstigste Erdgrab in Ronnenberg. Reihengräber werden nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 28 Absatz 3 der Empfänger der Grabanweisung verantwortlich. | 640,00 € | 640,00 € | 1.280,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Wahlgrab für Erdbestattung, je StelleDer Betrag gilt je Stelle; Wahlgräber werden nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 16 Absatz 1 fünfundzwanzig Jahre und kann nach Absatz 2 um weitere fünfzehn Jahre verlängert werden, insgesamt höchstens vierzig Jahre. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 3 der Gebührensatzung 4 Prozent der Grabgebühr je angefangenem Jahr, das Informationsblatt der Friedhofsverwaltung beziffert das mit 81,60 Euro je Stelle und Jahr. Der Nutzungsberechtigte entscheidet nach Paragraf 16 Absatz 8 über Gestaltung und Pflege und trägt sie damit selbst. | 2.040,00 € | 640,00 € | 2.680,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Rasenreihengrabstelle für ErdbestattungPflegefrei nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung, und zwar im Wortlaut: Die Pflege dieser Rasenreihengräber obliegt nicht den Angehörigen, sie wird von der Stadt übernommen, und Paragraf 28 Absatz 1 bis 5 findet insoweit keine Anwendung. Die Grabstätte liegt in einer Rasenfläche, auf der nur Rasen gepflanzt wird. Nach Absatz 2 handelt es sich um Reihengräber mit beschränktem Gestaltungsrecht, ein Grabmal darf errichtet werden; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Rasengrabfelder für Erdbestattungen gibt es nach dem Ratgeber der Stadt auf den Friedhöfen Ronnenberg, Empelde, Weetzen und Linderte. | 1.280,00 € | 640,00 € | 1.920,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 4 Buchstabe a der Gebührensatzung |
6 Grabarten für die Urne in Ronnenberg
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstelleIn einer Urnenreihengrabstätte darf nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur eine Urne beigesetzt werden, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist auch hier ausgeschlossen. Die Grabfläche beträgt nach Paragraf 28 Absatz 6 Buchstabe c achtzig mal achtzig Zentimeter. Die Pflege bleibt beim Empfänger der Grabanweisung. | 520,00 € | 300,00 € | 820,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| UrnenwahlgrabstelleUrnenwahlgrabstätten sind nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung Grabstätten mit fünfundzwanzig Jahren Nutzungszeit; wie viele Urnen hineinpassen, richtet sich nach der Größe, die Mindestfläche für eine Urne beträgt 0,2 Quadratmeter. Die Verlängerung kostet 4 Prozent je angefangenem Jahr, nach dem Informationsblatt 47,60 Euro im Jahr. | 1.190,00 € | 300,00 € | 1.490,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Grabstelle für anonyme UrnenbestattungPflegefrei, weil das Grab anonym ist: Nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung entfällt bei anonymen Grabstätten das Gestaltungs- und Pflegerecht, nach Absatz 2 darf über die tatsächliche Lage keine Auskunft erteilt werden, und nach Absatz 1 darf keine Überurne verwendet werden. Das Urnenfeld liegt nach der Übersicht der Stadt auf dem Friedhof Ronnenberg. Die Überschrift des Paragrafen 2 Absatz 3 der Gebührensatzung bestätigt die Einordnung. | 860,00 € | 300,00 € | 1.160,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| UrnenstelenplatzPflegefrei nach Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung: Die Anlage wird ausschließlich von der Stadt bereitgestellt, hergerichtet und gepflegt, die Grabstellen werden der Reihe nach belegt. Ein Namensschild auf der Stele kann der Nutzungsberechtigte anbringen lassen oder die Stadt auf seine Kosten anbringen lassen; über Größe, Material und Positionierung entscheidet die Stadt. Stelenplätze gibt es nach der Übersicht der Stadt auf mehreren Friedhöfen, unter anderem in Empelde und Ronnenberg. | 1.070,00 € | 300,00 € | 1.370,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 3 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Grabstelle im BaumbestattungsfeldDie Gebührensatzung führt das Baumbestattungsfeld unter der Überschrift "Gräber ohne Gestaltungs- und Pflegerecht" und stellt es damit neben die anonyme Urnenbestattung und den Urnenstelenplatz, für die die Friedhofssatzung dieselbe Einordnung wörtlich bestätigt. Die Stadt nennt das Baumbestattungsfeld auf ihrer Seite Friedhofswesen ausdrücklich unter ihren pflegefreien Grabartenangeboten. Die Friedhofssatzung von 2012 kennt die Grabart noch nicht; sie ist erst mit der 2. Änderung der Gebührensatzung vom 16.06.2022 in den Tarif gekommen. | 1.070,00 € | 300,00 € | 1.370,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 3 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| UrnenrasenreihengrabPflegefrei aus demselben Grund wie das Rasenreihengrab für Erdbestattung: Paragraf 17 Absatz 2 Satz 4 der Friedhofssatzung erklärt für die Urnenrasenreihengrabstellen die Regelungen des Paragrafen 15 für anwendbar, und dessen Absatz 1 nimmt die Pflege den Angehörigen ab. Das günstigste pflegefreie Grab in Ronnenberg, das nicht anonym ist. Rasengrabfelder für Urnenbestattungen gibt es nach dem Ratgeber der Stadt auf fast allen Friedhöfen. | 860,00 € | 300,00 € | 1.160,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 4 Buchstabe b der Gebührensatzung |
20 weitere Gebühren in der Satzung von Ronnenberg
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Verfüllen des Grabes bei Kindern, einschließlich der Beseitigung des nicht benötigten Erdaushubes und des Grabschmucks | 550,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Ausheben und Verfüllen des Grabes bei einer Erdbestattung im Reihengrab, einschließlich der Beseitigung des nicht benötigten Erdaushubes und des Grabschmucks | 640,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Ausheben und Verfüllen des Grabes bei einer Erdbestattung im Wahlgrab, je Stelle | 640,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Ausheben und Verfüllen des Grabes bei einer Urnenbestattung | 300,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Zuschlag für besonders genehmigte Beerdigungen außerhalb der normalen Beerdigungszeiten | 50 vom Hundert der Gebühren nach Paragraf 4 Absatz 1 | Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Nutzung der Kapellen einschließlich Grunddekoration | 468,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Nutzung des Kühlraumes oder der Leichenhalle bis zu fünf Tagen | 123,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Nutzung des Kühlraumes oder der Leichenhalle, je weiterem Tag | 10,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab, je angefangenem Jahr | 4 Prozent der für das Grab nach Paragraf 2 Absatz 2 geltenden Gebühr | Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab für Erdbestattung, je Stelle und Jahr | 81,60 € | Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung, beziffert unter Ziffer 2 des Informationsblattes Friedhofsgebühren |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstelle, je Jahr | 47,60 € | Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung, beziffert unter Ziffer 2 des Informationsblattes Friedhofsgebühren |
| Aus- und Umbettung einer Urne | 280,00 € | Paragraf 5 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Aus- und Umbettung aus einem Erdgrab | 600,00 € | Paragraf 5 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Rücknahme eines Erdgrabes vor Ablauf der Ruhefrist, je angefangenem Jahr und Stelle | 80,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Rücknahme eines Erdgrabes vor Ablauf der Ruhefrist, einmalige Verwaltungskosten | 82,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Rücknahme eines Urnengrabes vor Ablauf der Ruhefrist, je angefangenem Jahr und Stelle | 50,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Rücknahme eines Urnengrabes vor Ablauf der Ruhefrist, einmalige Verwaltungskosten | 82,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen und Grabeinfassungen einschließlich der laufenden Kontrollen der Standfestigkeit, je Grabmal und Grabeinfassung | 79,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Besondere zusätzliche Leistungen, die die Satzung nicht vorsieht | die Verwaltung setzt die Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest | Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Zurücknahme eines Antrags, nachdem mit der Ausführung begonnen worden ist | Gebühr nach dem tatsächlichen bisherigen Aufwand | Paragraf 13 der Gebührensatzung |
Was ein Grab in Ronnenberg über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.560,00 €
Reihengrab für Kinder bis zu fünf Jahren in Ronnenberg, über 25 Jahre, das sind 302,40 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 2 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung | 510,00 € |
| BestattungParagraf 4 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung | 550,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.060,00 € |
Vergeben wird dieses Grab nach dem Wortlaut der Vorschrift für Kinder bis zu fünf Jahren und einer Sarglänge von einschließlich 1,30 Meter. Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung richtet dafür eigene Reihengrabfelder ein, die Grabfläche beträgt nach Paragraf 28 Absatz 6 Buchstabe e sechzig mal hundert Zentimeter. Die Beisetzungsgebühr für Kinder liegt mit 550 Euro unter der für Erwachsene.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Ronnenberg, Stadtrecht 67-06, vom 01.07.2022, beschlossen am 16.06.2022, ausgefertigt am 17.06.2022, in Kraft seit 01.07.2022, setzt die 1. Änderung vom 01.01.2022 außer Kraft. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
10 Fragen, die die Satzung von Ronnenberg offenlässt
- Die Gebührensatzung ist vom 01.07.2022 und damit älter als drei Jahre. Wir haben am 05.09.2026 an drei Stellen nach einer jüngeren Fassung gesehen: im Stadtrecht unter der Gliederungsnummer 67-06, auf der Seite Friedhofswesen der Stadt und im Amtsblatt der Stadt Ronnenberg. Vom Amtsblatt wurden alle achtundneunzig Ausgaben der Jahrgänge 2022 bis 2026 heruntergeladen, von der Ausgabe II Nr. 1 vom 05.01.2022 bis zur Ausgabe VI Nr. 23 vom 26.08.2026, und im Volltext auf Friedhof, Bestattung, Grabstätte und Gebührensatzung durchsucht. Der einzige Treffer zum Friedhofswesen ist die Ausgabe II Nr. 10 vom 29.06.2022 mit der 2. Änderung, aus der die hier erfasste Fassung hervorgeht. Eine spätere Änderung ist nicht ersichtlich.
- Die Gebührensatzung nennt keine Nutzungszeit in Jahren. Dass sie fünfundzwanzig Jahre beträgt, steht in Paragraf 11 der Friedhofssatzung für die Ruhezeit von Leichen und Aschen und in Paragraf 16 Absatz 1 sowie Paragraf 17 Absatz 3 für die Nutzungszeit der Wahl- und Urnenwahlgräber. Das Informationsblatt Friedhofsgebühren der Friedhofsverwaltung überschreibt seine Ziffer 1 ausdrücklich mit den Gebühren für das Nutzungsrecht an einem Grab für fünfundzwanzig Jahre und bezieht das auf alle vier Gruppen des Tarifs. Eine kürzere Frist für Kinder kennt die Satzung nicht.
- Die Beträge in Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe a und in Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe c gelten je Stelle. Ein zweistelliges Wahlgrab für Erdbestattungen kostet also 4.080 Euro Nutzungsgebühr und nicht 2.040 Euro. Für alle übrigen Grabarten nennt der Tarif keine Bezugsgröße; wir haben sie als Preis der einzelnen Grabstelle geführt.
- Das Baumbestattungsfeld führen wir als pflegefreies Urnengrab, obwohl die Friedhofssatzung von 2012 die Grabart noch nicht kennt. Die Pflege stützen wir auf die Überschrift des Paragrafen 2 Absatz 3 der Gebührensatzung, die von Gräbern ohne Gestaltungs- und Pflegerecht spricht und das Baumbestattungsfeld neben die anonyme Urnenbestattung und den Urnenstelenplatz stellt; für diese beiden bestätigen Paragraf 18 Absatz 3 und Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung dieselbe Einordnung wörtlich. Die Stadt selbst nennt das Baumbestattungsfeld auf ihrer Seite Friedhofswesen unter ihren pflegefreien Angeboten. Die Form haben wir aus Paragraf 4 Absatz 1 erschlossen: Von den vier dort genannten Beisetzungsarten passt nur die Urnenbestattung nach Buchstabe d, weil die Buchstaben b und c ausdrücklich nur für Reihen- und Wahlgräber gelten.
- Verlängert werden können nur die beiden Wahlgrabarten. Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung bemisst die Verlängerung mit 4 Prozent der nach Paragraf 2 Absatz 2 geltenden Gebühr, und Paragraf 2 Absatz 2 kennt nur das Wahlgrab für Erdbestattung und die Urnenwahlgrabstelle. Für die Reihen- und Rasenreihengräber schließen die Paragrafen 14 Absatz 1, 15 Absatz 2 und 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung den Wiedererwerb ausdrücklich aus. Paragraf 3 Absatz 1 verweist auf Paragraf 15 der Friedhofssatzung, der dort aber die Rasenreihengräber regelt; das ist ein stehengebliebener Verweis auf eine ältere Zählung, denn 4 Prozent von einer Rasenreihengrabgebühr sieht der Tarif nicht vor.
- Die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen und Grabeinfassungen kostet nach Paragraf 8 Absatz 1 einmalig 79 Euro einschließlich der laufenden Kontrollen der Standfestigkeit. Wir rechnen den Betrag in keine Nutzungsgebühr ein: Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt ausdrücklich, eine Pflicht zur Errichtung eines Grabmales bestehe nicht, und bei den Rasenreihengräbern lässt Paragraf 15 Absatz 2 ein Grabmal nur zu, ohne es vorzuschreiben.
- Das Informationsblatt Friedhofsgebühren der Friedhofsverwaltung nennt für die Nutzung des Kühlraumes eine Pauschale bis zu sieben Tagen, die Satzung in Paragraf 6 Absatz 2 dagegen bis zu fünf Tagen. Wir haben den Satzungswortlaut übernommen. Das Informationsblatt beschreibt außerdem das beschränkte Gestaltungsrecht der Rasenreihengräber als Aufstellen eines Grabsteins auf Antrag, während Paragraf 2 Absatz 4 der Satzung von der Errichtung eines liegenden Grabmales spricht.
- Die Stadt betreibt nach ihrer eigenen Übersicht acht Friedhöfe in sieben Stadtteilen; Ihme-Roloven hat zwei. Welche Grabart auf welchem Friedhof angeboten wird, sagt die Satzung nicht. Nach dem Ratgeber der Stadt für den Sterbefall gibt es pflegefreie Rasengrabfelder für Urnenbestattungen auf fast allen Friedhöfen und für Erdbestattungen auf den Friedhöfen Ronnenberg, Empelde, Weetzen und Linderte; Stelenplätze gibt es auf allen Friedhöfen, das anonyme Urnenfeld und das Baumbestattungsfeld auf dem Friedhof Ronnenberg.
- Öffnungszeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt auf der Seite Friedhofswesen nicht. Wir führen deshalb keine. Die Seite nennt als Ansprechpartnerin Maike Vahle im Team 32 Öffentliche Sicherheit mit der Durchwahl 0511 4600-3205, das Informationsblatt der Friedhofsverwaltung nennt daneben die Nummern 0511 4600-384 und 0511 4600-385 sowie die Adresse friedhof@ronnenberg.de.
- Die Satzung sagt nichts über Umsatzsteuer. Wir führen die Beträge so, wie sie in den Paragrafen 2 bis 8 stehen.
Friedhöfe in Ronnenberg und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden
- Die 9 Friedhöfe in RonnenbergLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moormerland6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Elsdorf13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wipperfürth9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Westf.)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Petershagen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karben10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dillenburg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Rappenau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weinheim9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Quedlinburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Ronnenberg, Stadtrecht 67-06 vom 01.07.2022, beschlossen am 16.06.2022, ausgefertigt am 17.06.2022, in Kraft seit 01.07.2022, setzt die 1. Änderung vom 01.01.2022 außer Kraft
- Friedhofssatzung der Stadt Ronnenberg, Stadtrecht 67-04, mit der Ruhezeit, den Grabarten und den Pflegeregeln in der Fassung der 1. Änderungssatzung, beschlossen am 21.03.2012, veröffentlicht am 22.03.2012, in Kraft seit 01.04.2012
- Amtsblatt für die Stadt Ronnenberg II. Jahrgang 2022 Nr. 10 vom 29.06.2022 mit der 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe beschlossen am 16.06.2022, in Kraft seit 01.07.2022, bekannt gemacht am 29.06.2022
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.