Sehnde · Niedersachsen · AGS 03241016
Friedhofsgebühren in Sehnde, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Sehnde, im Ortsrecht der Stadt im Ordner Friedhöfe unter der Beschriftung Gebührensatzung Friedhöfe Stand Januar 2023, beschlossen am 17.11.2022, ausgefertigt am 20.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023, setzt die bisherige Gebührensatzung samt Gebührentarif außer Kraft. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Sehnde und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Sehnde.
- 960,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.920,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 29
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, alle Arten der Beisetzung von Leichen und Aschen auf den Friedhöfen der Stadt Sehnde
Urnenreihengrab anonym, Friedhof bekannt, mit Beisetzung
Urnenwahlgrab im Rasenfeld unter Baum mit Urnenröhre und Grabplatte, zweifach, mit Beisetzung
Paragraf 10 der Friedhofsatzung
Was ein Grab in Sehnde kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
11 Grabarten für die Erdbestattung in Sehnde
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| SargreihengrabDas günstigste Erdgrab in Sehnde, zusammen mit dem gleich teuren Sargwahlgrab. Die Grabstätte misst 2,60 mal 1,30 Meter. Der Tarif führt in der Spalte Pflege die Nutzungsberechtigten; Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofsatzung sagt dasselbe, an einem Sargreihengrab obliege dem Nutzungsberechtigten für die Dauer der Ruhezeit die Gestaltungs- und die Pflegepflicht. Reihengräber werden der Reihe nach belegt und nach Ablauf der Ruhezeit eingeebnet. | 2.010,00 € | 570,00 € | 2.580,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 1.1 der Gebührensatzung |
| Sargreihengrab mit verkürzter GrabflächeDie Grabstätte misst 2,60 mal 1,30 Meter, davon 1,00 mal 1,30 Meter Pflanzfläche und 1,60 mal 1,30 Meter Rasen. Nicht pflegefrei, obwohl die Stadt einen Teil pflegt: Der Tarif teilt die Pflege in derselben Zeile auf, die Pflanzfläche den Nutzungsberechtigten, den Rasen der Stadt. Wer nur die Rasenfläche sieht, hält das Grab für pflegefrei; die Pflanzfläche bleibt Sache der Angehörigen. | 2.290,00 € | 570,00 € | 2.860,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 1.2 der Gebührensatzung |
| Sargreihengrab im RasenfeldPflegefrei: Der Tarif nennt in der Spalte Pflege die Stadt, Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofsatzung sagt, Herrichtung und Pflege der Grabstätten erfolgten mit Ausnahme der Errichtung eines eventuellen Grabmales durch die Friedhofsverwaltung, und Paragraf 32 Absatz 3 nimmt die Rasengräber ausdrücklich von der Pflegepflicht der Nutzungsberechtigten aus. Anpflanzungen, Einfassungen und Grabschmuck sind nach Paragraf 23 Absatz 3 nicht gestattet. Nach Paragraf 23 Absatz 5 muss der Nutzungsberechtigte binnen zwölf Monaten eine liegende Grabplatte setzen lassen. Die Grabart gibt es nach Paragraf 12 Absatz 2 nur auf dem Friedhof Sehnde und sie entfällt ersatzlos, sobald die Grabfelder belegt sind. | 2.450,00 € | 570,00 € | 3.020,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 1.3 der Gebührensatzung |
| Sargreihengrab anonymDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Sehnde. Pflegefrei, weil das Grab anonym ist und weil der Tarif in der Spalte Pflege die Stadt nennt; Paragraf 32 Absatz 3 der Friedhofsatzung führt die Gemeinschaftsanlagen für die anonymen Sargbestattungen unter dem, was die Stadt herrichtet und unterhält. Die Anlagen liegen nach Paragraf 16 Absatz 2 innerhalb von Flächen, die die Stadt pflegt, und die Lage der einzelnen Grabstellen soll weder für die Angehörigen noch für die Allgemeinheit erkennbar sein. Ein Schmuck, Grabstein oder eine andere Kennzeichnung ist nach Absatz 4 zu keiner Zeit möglich. Die Grabart gibt es nur auf dem Friedhof Sehnde und sie entfällt ersatzlos, sobald die Grabfelder belegt sind. | 2.370,00 € | 570,00 € | 2.940,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 1.4 der Gebührensatzung |
| SargwahlgrabSargwahlgrabstätten sind nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofsatzung Grabstätten, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird; sie werden auch als Vorsorgegrab vergeben. Je Grabstelle darf ein Sarg und zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden, ohne Sarg bis zu drei Urnen. Der Nutzungsberechtigte entscheidet nach Absatz 10 über Gestaltung und Pflege und trägt sie damit selbst. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 3 ein Fünfundzwanzigstel der Gebühr je angefangenem Jahr, also 80,40 Euro, und ist nur in Fünfjahresschritten möglich. | 2.010,00 € | 570,00 € | 2.580,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.1 der Gebührensatzung |
| Sargwahlgrab mit verkürzter PflanzflächeNicht pflegefrei, obwohl die Stadt einen Teil pflegt: Der Tarif teilt die Pflege in derselben Zeile auf, die Pflanzfläche von 1,00 mal 1,30 Meter den Nutzungsberechtigten, den Rasen von 1,60 mal 1,30 Meter der Stadt. Die Grabart steht in Paragraf 24 der Friedhofsatzung, der die pflegefreien Sargwahlgräber aufzählt, gerade nicht. | 2.500,00 € | 570,00 € | 3.070,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.2 der Gebührensatzung |
| Sargwahlgrab im Rasenfeld mit stehendem SteinPflegefrei nach Paragraf 24 Absatz 2 der Friedhofsatzung: Herrichtung und Pflege der Grabstätten erfolgen mit Ausnahme der Errichtung eines Grabmales durch die Friedhofsverwaltung, eigene Anpflanzungen, Einfassungen und Grabschmuck sind nach Absatz 3 nicht gestattet. Paragraf 32 Absatz 3 zählt die pflegefreien Sargwahlgräber unter dem auf, was die Stadt Sehnde herrichtet und unterhält. Zulässig sind nur stehende Grabmale. Die Grabart wird nach Paragraf 24 Absatz 1 auf den Friedhöfen Sehnde und Haimar angeboten. | 2.570,00 € | 570,00 € | 3.140,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.3 der Gebührensatzung |
| Sargwahlgrab im Rasenfeld mit liegendem SteinPflegefrei nach Paragraf 24 Absatz 2 der Friedhofsatzung, wie das Rasenfeldgrab mit stehendem Stein. Zulässig sind nach Absatz 4 Buchstabe b nur ebenerdig liegende Platten von achtzig mal fünfzig Zentimeter, die bündig mit der Rasenoberfläche abschließen; erhabene oder aufgesetzte Schriftzeichen sind nicht gestattet. Die Grabart gibt es nur auf dem Friedhof Sehnde. | 2.700,00 € | 570,00 € | 3.270,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.4 der Gebührensatzung |
| Sargwahlgrab mit kurzem Pflanzbeet und stehendem SteinDas teuerste Erdgrab in Sehnde. Pflegefrei nach Paragraf 24 Absatz 2 der Friedhofsatzung, obwohl es ein Pflanzbeet hat: Der Streifen von siebzig Zentimeter Breite ist mit bodendeckenden Stauden bepflanzt, und die Friedhofsverwaltung übernimmt Herrichtung und Pflege; eigene Anpflanzungen sind nach Absatz 3 Buchstabe a untersagt. Zulässig sind einzelne schlanke Steckvasen zwischen den Bodendeckern, die der Friedhofsgärtner nach eigenem Ermessen abräumt. Die Grabart gibt es nur auf dem Friedhof Sehnde. | 2.990,00 € | 570,00 € | 3.560,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.5 der Gebührensatzung |
| Sargwahlgrab für Föten, Totgeburten und Kinder bis sechs MonateDie Grabstelle misst nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofsatzung 0,80 mal 0,60 Meter. Die Beisetzungsgebühr beträgt nach Ziffer 1.2 des Paragrafen 5 nur 110 Euro. Der Tarif nennt in der Spalte Pflege die Nutzungsberechtigten. Die Grabart gibt es nur auf dem Friedhof Sehnde. | 1.680,00 € | 110,00 € | 1.790,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.6 der Gebührensatzung |
| Sargwahlgrab für Kinder von 0,5 bis 10 JahrenDie teuerste Nutzungsgebühr aller Sarggräber in Sehnde, obwohl die Grabstelle nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofsatzung mit 1,60 mal 1,00 Meter die kleinere ist; einen Grund nennt die Satzung nicht. Die Beisetzungsgebühr beträgt nach Ziffer 1.3 des Paragrafen 5 250 Euro. Der Tarif nennt in der Spalte Pflege die Nutzungsberechtigten. Die Grabart gibt es nur auf dem Friedhof Sehnde. | 3.120,00 € | 250,00 € | 3.370,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.7 der Gebührensatzung |
18 Grabarten für die Urne in Sehnde
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas günstigste Urnengrab in Sehnde. Die Grabstätte misst 1,00 mal 1,30 Meter, es darf nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofsatzung nur eine Asche darin bestattet werden. Der Tarif nennt in der Spalte Pflege die Nutzungsberechtigten. | 1.050,00 € | 110,00 € | 1.160,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 1.5 der Gebührensatzung |
| Urnenreihengrab im RasenfeldPflegefrei: Der Tarif nennt in der Spalte Pflege die Stadt, Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofsatzung überträgt Herrichtung und Pflege der Rasengräber der Friedhofsverwaltung, und Paragraf 32 Absatz 3 nimmt die Rasengräber von der Pflegepflicht der Nutzungsberechtigten aus. Die Grabstätte misst 1,00 mal 1,00 Meter. Nach Paragraf 23 Absatz 4 und 5 ist eine ebenerdig liegende Platte von fünfzig mal vierzig Zentimeter zulässig und binnen zwölf Monaten zu setzen. Die Grabart gibt es nur auf dem Friedhof Sehnde und sie entfällt ersatzlos, sobald die Grabfelder belegt sind. | 1.090,00 € | 110,00 € | 1.200,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 1.6 der Gebührensatzung |
| Urnenreihengrab halbanonym mit GemeinschaftsstelePflegefrei nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofsatzung: Die Herrichtung und die Pflege der Abteilung erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung, die Grabstellen sind nicht einzeln eingefasst oder gekennzeichnet, ein Ausschmücken ist nach Absatz 6 nicht gestattet. Die Kosten für die Gravur des Namensschildes an der Gemeinschaftsstele sind nach Absatz 5 in der Nutzungsgebühr enthalten. Das Nutzungsrecht kann nach Absatz 1 nicht verlängert werden. Die Anlage liegt auf dem Friedhof Sehnde und entfällt ersatzlos, sobald die Grabfelder belegt sind. | 1.320,00 € | 110,00 € | 1.430,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 1.7 der Gebührensatzung |
| Urnenreihengrab anonym, Friedhof bekanntDas günstigste Grab überhaupt in Sehnde und zugleich das günstigste pflegefreie. Pflegefrei, weil das Grab anonym ist und weil der Tarif die Stadt als Pflegende nennt; Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofsatzung sagt, die Anlagen lägen innerhalb von Flächen, die die Stadt Sehnde pflegt. Die Grabstelle misst nur dreißig mal dreißig Zentimeter. Der Tarif kennzeichnet den Betrag als umsatzsteuerpflichtig; welcher Steuersatz gilt, sagt Paragraf 9 nicht, er verweist auf die jeweils gültige Fassung. Die Grabart gibt es nur auf dem Friedhof Sehnde. | 850,00 € | 110,00 € | 960,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 1.8 der Gebührensatzung |
| Urnenreihengrab anonym, Grabfeld bekanntWie das anonyme Urnenreihengrab mit bekanntem Friedhof, nur dass das Grabfeld benannt wird und die Grabstelle mit 1,00 mal 0,50 Meter größer ist. Pflegefrei aus demselben Grund. Auch dieser Betrag ist im Tarif als umsatzsteuerpflichtig gekennzeichnet. Die Grabart gibt es nur auf dem Friedhof Sehnde. | 970,00 € | 110,00 € | 1.080,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 1.9 der Gebührensatzung |
| UrnenwahlgrabUrnenwahlgrabstätten nehmen nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofsatzung ein bis zwei Urnen auf, die Grabstätte misst 1,00 mal 1,30 oder 1,00 mal 1,00 Meter. Der Tarif nennt in der Spalte Pflege die Nutzungsberechtigten. Die Verlängerung kostet ein Fünfundzwanzigstel der Gebühr je angefangenem Jahr, also 46,40 Euro. | 1.160,00 € | 110,00 € | 1.270,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.8 der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrab im Rasenfeld unter Baum mit GemeinschaftsstelePflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofsatzung: Die Herrichtung und die Pflege der Abteilung als Rasen oder naturnahe Wiese erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung, die Grabstellen sind nicht einzeln eingefasst oder gekennzeichnet. Die Urne wird im Nahbereich des Stammfußes beigesetzt, Überurnen sind nicht zulässig, ein Ausschmücken ist nach Buchstabe d untersagt. An einer Stele in der Nähe des Baumes bringt die Friedhofsverwaltung je Urne ein Metallschild an. | 1.180,00 € | 110,00 € | 1.290,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.9 der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrab im Rasenfeld unter Baum mit Urnenröhre und Grabplatte, zweifachDas teuerste Grab im Tarif der Stadt Sehnde. Der Betrag gilt für die ganze zweistellige Grabstätte; die Urnen werden nach Paragraf 18 Absatz 4 Buchstabe b der Friedhofsatzung übereinander in einer eingebauten Urnenröhre beigesetzt, die mit einer abnehmbaren Granitplatte von vierzig mal vierzig Zentimeter in einem Edelstahlrahmen abgedeckt ist. Die Grabplatte ist Bestandteil der Grabstelle und in der Nutzungsgebühr enthalten; ihre Beschriftung geht auf Kosten des Nutzungsberechtigten. Pflegefrei nach Buchstabe c: Herrichtung und Pflege erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Weil eine Urnenröhre benutzt wird, kostet die Beisetzung nach Ziffer 1.7 nur 30 statt 110 Euro. | 3.890,00 € | 30,00 € | 3.920,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.10 der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrab im Rasenfeld mit GrabplattePflegefrei: Der Tarif nennt in der Spalte Pflege die Stadt, Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofsatzung überträgt Herrichtung und Pflege der Rasengräber der Friedhofsverwaltung, und Paragraf 32 Absatz 3 nimmt sie von der Pflegepflicht der Nutzungsberechtigten aus. Paragraf 18 Absatz 1 Buchstabe c nennt die Grabart Urnenwahlgrab ohne Pflegeverpflichtung im Rasenfeld, nur mit Gedenkstein. Die Grabstätte misst 1,00 mal 1,00 oder 1,00 mal 0,70 Meter. | 1.350,00 € | 110,00 € | 1.460,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.11 der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrab im Rasenfeld mit Grabplatte, zweifachDer Betrag gilt für die ganze Grabstätte aus zwei Feldern von je 1,00 mal 1,00 Meter, also genau das Doppelte des einfachen Rasenfeldgrabes. Pflegefrei aus demselben Grund. | 2.700,00 € | 110,00 € | 2.810,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.12 der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrab in der Urnengemeinschaftsanlage im Heckengarten, bepflanzt mit GemeinschaftssteleDie Anlage liegt in Abteilung 1A auf dem Friedhof Sehnde, die Grabstelle misst 0,55 mal 0,55 Meter. Pflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 5 Buchstabe b der Friedhofsatzung: Die Herrichtung und die Pflege der Anlagen mit ihren bodendeckenden Stauden erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Die Namenstafel aus Bronzeguss an der Gemeinschaftsstele ist nach Buchstabe c in der Nutzungsgebühr enthalten. Schmuck und Grabgestecke sind nicht zulässig, einzelne schlanke Steckvasen zwischen den Bodendeckern schon. | 1.830,00 € | 110,00 € | 1.940,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.13 der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrab in der Urnengemeinschaftsanlage im Urnengarten, bepflanzt mit GemeinschaftssteleWie die Anlage im Heckengarten, nur in Abteilung 6A und mit einer Grabstelle von 0,50 mal 0,50 Meter, und 160 Euro günstiger. Pflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 5 Buchstabe b der Friedhofsatzung. Die Friedhofsatzung führt in Paragraf 12 Absatz 2 nur eine Urnengemeinschaftsanlage mit Gemeinschaftsstele auf, der Gebührentarif dagegen zwei. | 1.670,00 € | 110,00 € | 1.780,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.14 der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrab im Baumhain mit Urnenröhre, Pultstein und BepflanzungPflegefrei: Der Tarif nennt in der Spalte Pflege die Stadt, und Paragraf 32 Absatz 3 der Friedhofsatzung zählt die pflegefreien Urnenwahlgräber unter dem auf, was die Stadt Sehnde herrichtet und unterhält. Weil eine Urnenröhre benutzt wird, kostet die Beisetzung nach Ziffer 1.7 nur 30 statt 110 Euro. Die Grabstätte misst 1,00 mal 1,00 Meter und gibt es nur auf dem Friedhof Sehnde. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofsatzung nennt die Grabart zweifach, der Gebührentarif nicht. | 2.720,00 € | 30,00 € | 2.750,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.15 der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrab im Heckengarten, bepflanzt mit PultsteinPflegefrei nach Paragraf 25 der Friedhofsatzung, der ausdrücklich Gestaltungsvorschriften für pflegefreie Urnenwahlgräber überschrieben ist und die Grabart unter Absatz 1 Buchstabe a im Heckengarten der Abteilung 1A führt; Paragraf 32 Absatz 3 überträgt Herrichtung und Unterhaltung der Stadt. Ein Pultstein ist nach Absatz 2 Buchstabe a verpflichtend aufzustellen, mit einer um dreißig Grad geneigten Grabplatte von 0,60 mal 0,50 Meter auf einem Sockel, und nach Absatz 3 binnen zwölf Monaten nach der Beisetzung. Er ist beim Steinmetz zu kaufen und steht in keiner Gebührenordnung. | 2.300,00 € | 110,00 € | 2.410,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.16 der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrab im Heckengarten, bepflanzt mit StelePflegefrei nach Paragraf 25 der Friedhofsatzung, Absatz 1 Buchstabe b. Statt des Pultsteins ist hier verpflichtend eine Stele aufzustellen, zwischen 0,80 und 1,00 Meter hoch und mit einer Kantenlänge von höchstens 0,45 Meter. Die Nutzungsgebühr ist dieselbe wie beim Pultstein. | 2.300,00 € | 110,00 € | 2.410,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.17 der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrab im Urnengarten, bepflanzt mit stehendem SteinPflegefrei nach Paragraf 25 der Friedhofsatzung, Absatz 1 Buchstabe c, im Urnengarten der Abteilung 6A. Verpflichtend ist ein stehender Stein an der Hinterkante der Grabstelle, 0,80 Meter hoch über Geländeniveau und 0,60 Meter breit. | 2.380,00 € | 110,00 € | 2.490,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.18 der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrab Mensch und Tier mit TierurnenDie Grabstätten liegen nach Paragraf 18 Absatz 6 Buchstabe a der Friedhofsatzung in einem gesondert ausgewiesenen und mit einer Hecke abgetrennten Bereich der Abteilung 9B auf dem Friedhof Sehnde. Beigesetzt werden dürfen ein bis zwei Urnen mit menschlicher Asche und höchstens drei Urnen mit tierischer Asche, wobei mindestens eine Urne menschliche Asche enthalten muss. Zugelassen sind eingeäscherte Heimtiere. Der Tarif nennt in der Spalte Pflege die Nutzungsberechtigten, deshalb nicht pflegefrei. Die Beisetzung einer Tierurne kostet nach den Ziffern 1.8 und 1.9 zusätzlich 80 oder 110 Euro. | 1.710,00 € | 110,00 € | 1.820,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.19 der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrab Mensch und Tier im Rasenfeld mit GrabplatteWie das Grab für Mensch und Tier, aber im Rasenfeld und deshalb pflegefrei: Der Tarif nennt in der Spalte Pflege die Stadt, und Paragraf 32 Absatz 3 der Friedhofsatzung nimmt die Rasengräber von der Pflegepflicht der Nutzungsberechtigten aus. Die Grabstätte misst 1,00 mal 1,00 Meter. Die Beisetzung einer Tierurne kostet zusätzlich 80 oder 110 Euro. | 1.910,00 € | 110,00 € | 2.020,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.20 der Gebührensatzung |
35 weitere Gebühren in der Satzung von Sehnde
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beisetzung eines Sarges | 570,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 der Gebührensatzung |
| Beisetzung eines Sarges von Föten, Totgeburten oder Kindern bis sechs Monate | 110,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2 der Gebührensatzung |
| Beisetzung eines Sarges von Kindern von 0,5 bis 10 Jahren | 250,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.3 der Gebührensatzung |
| Beisetzung einer Urne | 110,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.4 der Gebührensatzung |
| Beisetzung einer Urne von Kindern von 0,5 bis 10 Jahren | 80,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.5 der Gebührensatzung |
| Beisetzung einer Urne von Föten, Totgeburten oder Kindern bis sechs Monate | 50,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.6 der Gebührensatzung |
| Beisetzung einer Urne in einer Urnenröhre | 30,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.7 der Gebührensatzung |
| Kapellennutzung | 370,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 1.1 der Gebührensatzung |
| Nutzung der Kühlkammer, Pauschale für bis zu drei Tage | 190,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 1.2 der Gebührensatzung |
| Nutzung der Kühlkammer, je weiterem Tag | 40,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 1.3 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je angefangenem Jahr | ein Fünfundzwanzigstel der für die Grabart geltenden Gebühr, nur in Fünfjahresschritten | Paragraf 3 der Gebührensatzung |
| Beisetzung einer kleinen Tierurne bis zehn mal zwanzig Zentimeter | 80,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.8 der Gebührensatzung |
| Beisetzung einer großen Tierurne bis 23 mal 32 Zentimeter | 110,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.9 der Gebührensatzung |
| Vorzeitige Rücknahme eines Grabes, Verwaltungspauschale | 100,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.1 der Gebührensatzung |
| Vorzeitige Rückgabe eines langen Erdgrabes, je angefangenem Jahr | 30,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.2 der Gebührensatzung |
| Vorzeitige Rückgabe eines verkürzten Erdgrabes, eines Erdkindergrabes, eines Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabes, je angefangenem Jahr | 10,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.3 der Gebührensatzung |
| Vorzeitige Rücknahme eines Grabes, bei dem der Stein stehen bleibt, je angefangenem Jahr | 40,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.4 der Gebührensatzung |
| Vorzeitige Rücknahme eines Urnenwahlgrabes im Rasenfeld ohne Verpflichtung, je angefangenem Jahr | 50,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.5 der Gebührensatzung |
| Einebnung eines Sarggrabes mit stehendem Stein, zweistellig | 400,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 Ziffer 3.1 der Gebührensatzung |
| Einebnung eines Sarggrabes mit stehendem Stein, dreistellig | 480,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 Ziffer 3.2 der Gebührensatzung |
| Einebnung eines Sarggrabes mit stehendem Stein, vierstellig | 520,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 Ziffer 3.3 der Gebührensatzung |
| Einebnung eines Sarggrabes mit stehendem Stein und Einfassung, einstellig | 300,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 Ziffer 3.4 der Gebührensatzung |
| Einebnung eines Sarggrabes mit stehendem Stein und Einfassung, zweistellig | 500,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 Ziffer 3.5 der Gebührensatzung |
| Einebnung eines Sarggrabes mit stehendem Stein und Einfassung, dreistellig | 560,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 Ziffer 3.6 der Gebührensatzung |
| Einebnung eines Sarggrabes mit stehendem Stein und Einfassung, vierstellig | 600,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 Ziffer 3.7 der Gebührensatzung |
| Einebnung eines Sarg- oder Urnengrabes im Rasen mit liegender Grabplatte | 50,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 Ziffer 3.8 der Gebührensatzung |
| Einebnung eines Sarg- oder Urnengrabes im Staudenbeet mit Pultstein | 75,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 Ziffer 3.9 der Gebührensatzung |
| Ausbettung eines Sarges | nach Aufwand, zuzüglich Umsatzsteuer | Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer 1.1 der Gebührensatzung |
| Ausbettung einer Urne | nach Aufwand, zuzüglich Umsatzsteuer | Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer 1.2 der Gebührensatzung |
| Grabmalgenehmigung für ein stehendes Grabmal einschließlich Standsicherheitsprüfung | 390,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.1 der Gebührensatzung |
| Grabmalgenehmigung für ein stehendes Grabmal einschließlich Standsicherheitsprüfung bei Verlängerung, je Jahr | 20,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.2 der Gebührensatzung |
| Grabmalgenehmigung für ein liegendes Grabmal | 40,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.3 der Gebührensatzung |
| Besondere zusätzliche Leistungen, die die Satzung nicht vorsieht | die Verwaltung berechnet sie im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand | Paragraf 1 Absatz 3 der Gebührensatzung |
| Gebührenermäßigungen | werden nicht gewährt | Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Zurücknahme eines Antrags, nachdem mit der Ausführung begonnen worden ist | Gebühr nach dem tatsächlichen bisherigen Aufwand | Paragraf 12 der Gebührensatzung |
Was ein Grab in Sehnde über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.080,00 €
Sargreihengrab in Sehnde, über 25 Jahre, das sind 363,20 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 2 Absatz 1 Ziffer 1.1 der Gebührensatzung | 2.010,00 € |
| BestattungParagraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 der Gebührensatzung | 570,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.580,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Sehnde, zusammen mit dem gleich teuren Sargwahlgrab. Die Grabstätte misst 2,60 mal 1,30 Meter. Der Tarif führt in der Spalte Pflege die Nutzungsberechtigten; Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofsatzung sagt dasselbe, an einem Sargreihengrab obliege dem Nutzungsberechtigten für die Dauer der Ruhezeit die Gestaltungs- und die Pflegepflicht. Reihengräber werden der Reihe nach belegt und nach Ablauf der Ruhezeit eingeebnet.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Sehnde, im Ortsrecht der Stadt im Ordner Friedhöfe unter der Beschriftung Gebührensatzung Friedhöfe Stand Januar 2023, beschlossen am 17.11.2022, ausgefertigt am 20.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023, setzt die bisherige Gebührensatzung samt Gebührentarif außer Kraft. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
13 Fragen, die die Satzung von Sehnde offenlässt
- Die Gebührensatzung ist vom 17.11.2022 und gilt seit dem 01.01.2023, ist also älter als drei Jahre. Wir haben am 05.09.2026 an drei Stellen nach einer jüngeren Fassung gesehen: im Ortsrecht der Stadt im Ordner Friedhöfe, auf der Seite Friedhöfe der Stadt und im Ratsinformationssystem. Dort wurde die Vorlagenübersicht nach den Betreffwörtern Friedhof, Gebührensatzung, Bestattung und Grab durchsucht und zusätzlich nach dem Wort Satzung im Zeitraum ab dem 01.01.2023. Die letzte Vorlage zur Gebührensatzung ist 2022/0210-1 vom 09.11.2022, aus der die hier erfasste Fassung hervorgeht; zum Friedhofswesen folgt danach nur noch 2022/0212-1 vom 20.03.2023 zum Sanierungskonzept der Friedhofskapellen, die keine Gebühren regelt. Eine Änderung der Gebührensatzung setzt einen Ratsbeschluss und damit eine Vorlage voraus, und die gibt es nicht.
- Sehnde verkündet seine Satzungen im elektronischen Amtsblatt für die Region Hannover, nicht in einem eigenen Amtsblatt. Dessen Archiv ist seit der Umstellung im Juli 2025 auf drei Bestände verteilt, deren Ausgabenlisten sich nicht seitenweise auslesen lassen; wir haben es deshalb nicht Ausgabe für Ausgabe durchsucht und stützen den Aktualitätsnachweis auf die Vorlagenübersicht des Ratsinformationssystems.
- Das Ortsrecht führt im Ordner Friedhöfe zweimal dieselbe Friedhofsatzung unter zwei verschiedenen Beschriftungen, Friedhofsatzung Stand Januar 2023 und Friedhofssatzung Stadt Sehnde 2023. Wir haben beide Dateien heruntergeladen und über ihre Prüfsumme verglichen: Sie sind byteweise identisch. Die Seite Friedhöfe der Stadt verlinkt nur die Friedhofsatzung und nicht die Gebührensatzung; wer die Preise sucht, findet sie nur im Ortsrecht.
- Die Nutzungsdauer von fünfundzwanzig Jahren steht in Paragraf 2 der Gebührensatzung selbst, für die Reihengräber in Absatz 1 und für die Wahlgräber in Absatz 2. Paragraf 10 der Friedhofsatzung setzt dieselbe Frist als Ruhezeit für alle Arten der Beisetzung von Leichen und Aschen. Eine kürzere Frist für Kinder kennt die Satzung nicht.
- Der Gebührentarif trägt in jeder Zeile eine eigene Spalte mit der Aufschrift Pflege, in der entweder Stadt oder Nutzungsberechtigte steht. Darauf stützen wir jede Zuordnung, bestätigt durch Paragraf 32 Absatz 3 der Friedhofsatzung: Herrichtung und Instandhaltung sind Sache der Nutzungsberechtigten, aber die Rasengräber, die Gemeinschaftsanlagen für die anonymen Sarg- und Urnenbestattungen, die halbanonymen Urnenbestattungen sowie die pflegefreien Sarg- und Urnenwahlgräber werden von der Stadt Sehnde hergerichtet und unterhalten.
- Zwei Grabarten teilen die Pflege auf und sind deshalb nicht als pflegefrei geführt: das Sargreihengrab mit verkürzter Grabfläche nach Ziffer 1.2 und das Sargwahlgrab mit verkürzter Pflanzfläche nach Ziffer 2.2. Bei beiden weist der Tarif in derselben Zeile die Pflanzfläche den Nutzungsberechtigten und den Rasen der Stadt zu. Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofsatzung, der die pflegefreien Sargwahlgräber abschließend aufzählt, nennt das Grab mit verkürzter Pflanzfläche gerade nicht.
- Bei mehreren pflegefreien Grabarten ist ein Grabmal nicht nur zulässig, sondern vorgeschrieben. Paragraf 23 Absatz 5 verlangt bei den Rasengräbern eine liegende Grabmalplatte binnen zwölf Monaten, Paragraf 25 Absatz 2 und 3 bei den Urnenwahlgräbern im Hecken- und im Urnengarten einen Pultstein, eine Stele oder einen stehenden Stein. Der Stein selbst wird beim Steinmetz gekauft und steht in keiner Gebührenordnung. In der Satzung stehen nur die Nebenkosten: die Grabmalgenehmigung nach Paragraf 8 mit 390 Euro für ein stehendes und 40 Euro für ein liegendes Grabmal, dazu die Einebnungsgebühr nach Paragraf 5 Absatz 3, die mit der Erteilung der Grabmalgenehmigung erhoben wird und für ein Rasengrab mit liegender Platte 50 Euro und für ein Grab im Staudenbeet mit Pultstein 75 Euro beträgt. Wir rechnen diese Beträge in keine Nutzungsgebühr ein, weil der Grabstein selbst ohnehin außerhalb des Tarifs kostet und der Tarif für ein einstelliges Grab mit stehendem Stein ohne Einfassung gar keine Einebnungsziffer vorsieht. Wer ein Rasengrab in Sehnde vergleicht, muss die 90 Euro für Genehmigung und Einebnung kennen.
- Der Tarif kennt zwei Sätze für die Beisetzung einer Urne: 110 Euro nach Ziffer 1.4 und nur 30 Euro nach Ziffer 1.7, wenn die Urne in eine Urnenröhre kommt. Eine Urnenröhre nennt die Satzung bei genau zwei Grabarten, dem zweifachen Urnenwahlgrab unter Baum nach Ziffer 2.10 und dem Baumhain nach Ziffer 2.15; nur dort haben wir die 30 Euro angesetzt.
- Zwei Beträge gelten für die ganze zweistellige Grabstätte und nicht je Stelle: das Urnenwahlgrab unter Baum mit Urnenröhre nach Ziffer 2.10 mit 3.890 Euro und das Urnenwahlgrab im Rasenfeld mit Grabplatte nach Ziffer 2.12 mit 2.700 Euro, das genau doppelt so viel kostet wie die einfache Ausführung nach Ziffer 2.11. Bei den übrigen Grabarten nennt der Tarif keine abweichende Bezugsgröße.
- Der Gebührentarif und die Friedhofsatzung weichen bei zwei Bezeichnungen voneinander ab. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofsatzung führt nur eine Urnengemeinschaftsanlage mit Gemeinschaftsstele auf, der Tarif dagegen zwei, im Heckengarten der Abteilung 1A und im Urnengarten der Abteilung 6A. Umgekehrt nennt die Friedhofsatzung das Baumhaingrab zweifach, der Tarif nicht. Wir sind der Bezeichnung des Tarifs gefolgt, weil er die Beträge trägt.
- Paragraf 9 der Gebührensatzung sagt, dass zu den genannten Beträgen die Umsatzsteuer hinzukommt, soweit die Stadt ihr unterliegt, und kennzeichnet die betroffenen Positionen mit einem Sternchen. Betroffen sind die beiden anonymen Urnenreihengräber nach den Ziffern 1.8 und 1.9 sowie die Ausbettungen nach Paragraf 6. Welcher Steuersatz gilt, sagt die Satzung nicht; sie verweist auf die jeweils gültige Fassung. Wir haben die Beträge so übernommen, wie sie im Tarif stehen, also ohne Umsatzsteuer.
- Die Stadt betreibt nach ihrer eigenen Übersicht sechs Friedhöfe, in Dolgen, Evern, Gretenberg, Haimar, Sehnde und Wassel. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofsatzung kennzeichnet vierzehn Grabarten als solche, die es nur auf dem Friedhof Sehnde gibt, und vier weitere als solche, die ersatzlos entfallen, sobald die Grabfelder belegt sind. Absatz 5 zählt für jeden der übrigen fünf Friedhöfe auf, welche Grabarten dort zur Verfügung stehen. Unsere Beträge gelten für die Stadt insgesamt, nicht für jeden Friedhof.
- Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung nimmt die Grabstellen, deren Pflege dem Friedhofsträger obliegt, von den Gebühren für die vorzeitige Rücknahme aus. Das ist eine weitere Bestätigung dafür, welche Grabarten die Satzung selbst als pflegefrei ansieht.
Friedhöfe in Sehnde und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden
- Die 13 Friedhöfe in SehndeLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ronnenberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moormerland6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Elsdorf13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wipperfürth9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Westf.)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Petershagen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karben10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dillenburg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Rappenau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weinheim9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Quedlinburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Sehnde, im Ortsrecht der Stadt im Ordner Friedhöfe unter der Beschriftung Gebührensatzung Friedhöfe Stand Januar 2023 beschlossen am 17.11.2022, ausgefertigt am 20.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023, setzt die bisherige Gebührensatzung samt Gebührentarif außer Kraft
- Friedhofsatzung der Stadt Sehnde mit der Ruhezeit, den Grabarten und den Pflegeregeln als Neufassung beschlossen am 17.11.2022, ausgefertigt am 20.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023, ersetzt die Fassung vom 01.01.2015
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.