Petershagen · Nordrhein-Westfalen · AGS 05770028
Friedhofsgebühren in Petershagen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Petershagen mit anliegendem Gebührentarif, Ortsrecht 7.2, vom 12.12.2003, beschlossen vom Rat am 11.12.2003, in Kraft seit 01.01.2004, in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017; der Kopf des Gebührentarifs trägt hinter dem Änderungsdatum neun Sternchen für neun Änderungen, eine Liste der Einzeldaten enthält das Dokument nicht. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Petershagen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Petershagen, Friedhofs- und Bestattungswesen als nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt.
- 1.136,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 5.636,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen
Anonyme Urnen-Reihengrabstätte, mit Beisetzung
Partnergrabstätte für zwei Erdbestattungen, mit Beisetzung
Paragraf 10 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015
Was ein Grab in Petershagen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Petershagen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für ErdbestattungenDas günstigste Erdgrab in Petershagen. Zur Nutzungsgebühr von 135 Euro sind 810 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr hinzugerechnet, 27 Euro je Grabstelle und Jahr nach Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 über die dreissig Jahre der Ruhezeit. Tarif 3 zählt abschliessend auf, in welchen Positionen sie schon enthalten ist, nämlich in 1.3 bis 1.6 und 2.5, 2.6, 2.7; diese gehört nicht dazu. Paragraf 18 a der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015 bestätigt, dass sie zum Grabpreis gehört: Eine Rückgabe der Grabstätte ist nur möglich, wenn die Friedhofsunterhaltungsgebühr bis zum Ende der Nutzungszeit bezahlt ist. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 479 Euro nach Tarif 4.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich, und nach Ablauf der Ruhezeit ist die Grabstätte unverzüglich abzuräumen. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden; zulässig ist daneben die Bestattung eines Kindes unter einem Jahr, einer Tot- oder Fehlgeburt oder gleichzeitig verstorbener Geschwister unter fünf Jahren. | 945,00 € | 636,00 € | 1.581,00 € | 30 J. | Tarif 1.1, Tarif 3, Tarif 4.1 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 13 Absatz 1 und Paragraf 10 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015 |
| Pflegefreie Reihengrabstätte für ErdbestattungenDas günstigste pflegefreie Erdgrab. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 27 Euro je Grabstelle und Jahr ist in diesem Betrag nach dem Nachsatz zu Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 bereits enthalten. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 479 Euro nach Tarif 4.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen. Paragraf 13 Absatz 2 sagt im Wortlaut: Pflegefreie Reihengrabstätten, in Klammern Rasengräber, werden durch die Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten. Nach Paragraf 19 Absatz 2 sind dort die Errichtung von Grabmalen und das Anbringen von Grabschmuck nicht zulässig. Jedes pflegefreie Reihengrab muss allerdings mit einer Grabplatte von 30 mal 40 Zentimetern und mindestens 6 Zentimetern Dicke belegt werden, die der Zahlungspflichtige der Bestattung selbst in Auftrag gibt und bezahlt und die mit dem Verlegen in das Eigentum der Stadt übergeht; einen Betrag dafür nennt der Tarif nicht, er ist deshalb hier nicht enthalten. | 1.260,00 € | 636,00 € | 1.896,00 € | 30 J. | Tarif 1.3, Tarif 4.1 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 13 Absatz 2 und Paragraf 10 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015 |
| Pflegefreie Reihengrabstätte mit Wahlmöglichkeit für GrabmalParagraf 14 b Absatz 1 sagt: Sie werden als Gemeinschaftsanlage betrieben und durch die Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten. Erlaubt ist ein Grabmal bis 50 Zentimeter Höhe ab Oberkante der Einfassung aus Naturstein, Holz oder geschmiedetem beziehungsweise gegossenem Material; mit dem Aufstellen geht es in das Eigentum der Stadt über. Wird die Möglichkeit nicht genutzt, bringt die Friedhofsverwaltung ein einheitlich beschriftetes Schild an und pflanzt Gewächse; die Kosten dafür sind nach Paragraf 14 b Absatz 1 in der Gebühr nach Tarif 1.7 enthalten. Zur Nutzungsgebühr von 1.460 Euro sind 810 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr hinzugerechnet, 27 Euro je Grabstelle und Jahr nach Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 über die dreissig Jahre der Ruhezeit. Tarif 3 zählt abschliessend auf, in welchen Positionen sie schon enthalten ist, nämlich in 1.3 bis 1.6 und 2.5, 2.6, 2.7; diese gehört nicht dazu. Paragraf 18 a der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015 bestätigt, dass sie zum Grabpreis gehört: Eine Rückgabe der Grabstätte ist nur möglich, wenn die Friedhofsunterhaltungsgebühr bis zum Ende der Nutzungszeit bezahlt ist. Dass Tarif 1.7 in der Aufzählung des Nachsatzes zu Tarif 3 fehlt, obwohl er dieselbe Bezeichnung pflegefrei trägt wie 1.3 und 1.4, steht in den Lücken. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 479 Euro nach Tarif 4.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen. | 2.270,00 € | 636,00 € | 2.906,00 € | 30 J. | Tarif 1.7, Tarif 3, Tarif 4.1 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 14 b Absatz 1 und Paragraf 10 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015 |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je GrabstelleDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 14 Absatz 1 auf Antrag für vierzig Jahre verliehen und nur für die gesamte Grabstätte; Wahlgrabstätten werden nach Absatz 3 grundsätzlich als mehrstellige Grabstätten vergeben. Zur Nutzungsgebühr von 180 Euro sind 1.080 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr hinzugerechnet, 27 Euro je Grabstelle und Jahr nach Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 über die vierzig Jahre der Nutzungszeit. Tarif 3 zählt abschliessend auf, in welchen Positionen sie schon enthalten ist, nämlich in 1.3 bis 1.6 und 2.5, 2.6, 2.7; diese gehört nicht dazu. Der Wiedererwerb ist nach Absatz 2 nur auf Antrag und nur für mindestens zehn Jahre möglich und kostet nach Tarif 2.3 je Grabstelle und Jahr 4,50 Euro zuzüglich der Friedhofsunterhaltungsgebühr von 27 Euro. In einer Wahlgrabstätte können nach Paragraf 16 Absatz 6 anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Das Ausmauern ist nach Absatz 12 nicht zulässig. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 479 Euro nach Tarif 4.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen. | 1.260,00 € | 636,00 € | 1.896,00 € | 40 J. | Tarif 2.1, Tarif 3, Tarif 4.1 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Paragraf 10 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015 |
| Pflegefreie Wahlgrabstätte mit Wahlmöglichkeit für GrabmalDieselbe Gemeinschaftsanlage wie bei Tarif 1.7, aber als Wahlgrabstätte mit zwei Beisetzungen erworben. Pflegefrei nach Paragraf 14 b Absatz 1, wonach sie durch die Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten wird. Zur Nutzungsgebühr von 1.730 Euro sind 1.080 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr hinzugerechnet, 27 Euro je Grabstelle und Jahr nach Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 über die vierzig Jahre der Nutzungszeit. Tarif 3 zählt abschliessend auf, in welchen Positionen sie schon enthalten ist, nämlich in 1.3 bis 1.6 und 2.5, 2.6, 2.7; diese gehört nicht dazu. Erfolgt die zweite Beisetzung nicht innerhalb der ersten zehn Jahre nach Erwerb, fällt nach Paragraf 14 b Absatz 2 eine Ausgleichsgebühr für die notwendige Verlängerung der Nutzungszeit zur Abdeckung der Ruhezeit von dreissig Jahren an, nach Tarif 2.8.1 je Jahr 39 Euro. Daran lässt sich die Nutzungszeit ablesen: zehn Jahre plus dreissig Jahre Ruhezeit ergeben die vierzig Jahre des Paragrafen 14 Absatz 1. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 479 Euro nach Tarif 4.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen. | 2.810,00 € | 636,00 € | 3.446,00 € | 40 J. | Tarif 2.8, Tarif 3, Tarif 4.1 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 14 b und Paragraf 14 Absatz 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015 |
| Partnergrabstätte für zwei ErdbestattungenDas teuerste Grab in Petershagen. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 27 Euro je Grabstelle und Jahr ist in diesem Betrag nach dem Nachsatz zu Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 bereits enthalten. Auf einer Partnergrabstätte sind nach Paragraf 14 a Absatz 1 zwei Bestattungen vorgesehen; die gesamte Fläche der Anlage wird mit unterschiedlichen Bodendeckern und Stauden bepflanzt, und an einer aufgestellten Stele wird ein einheitlich beschriftetes Schild angebracht, dessen Kosten in der Gebühr enthalten sind. Nicht als pflegefrei geführt: Paragraf 14 a sagt nicht, dass die Friedhofsverwaltung die Grabstätte pflegt und unterhält, und der Tarif nennt die Position anders als 1.3, 1.4, 1.7 und 2.8 nicht pflegefrei. Erfolgt die zweite Beisetzung nicht innerhalb der ersten zehn Jahre, fällt nach Absatz 2 eine Ausgleichsgebühr von 79 Euro je Jahr für zwei Grabstätten nach Tarif 2.6.1 an. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 479 Euro nach Tarif 4.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen. | 5.000,00 € | 636,00 € | 5.636,00 € | 40 J. | Tarif 2.6, Tarif 4.1 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 14 a der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015 |
7 Grabarten für die Urne in Petershagen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnen-ReihengrabstätteDas günstigste gewöhnliche Urnengrab. Der Tarif nennt dafür 67,50 Euro, und genau hier ist die Falle: Zur Nutzungsgebühr von 67,50 Euro sind 810 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr hinzugerechnet, 27 Euro je Grabstelle und Jahr nach Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 über die dreissig Jahre der Ruhezeit. Tarif 3 zählt abschliessend auf, in welchen Positionen sie schon enthalten ist, nämlich in 1.3 bis 1.6 und 2.5, 2.6, 2.7; diese gehört nicht dazu. Paragraf 18 a der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015 bestätigt, dass sie zum Grabpreis gehört: Eine Rückgabe der Grabstätte ist nur möglich, wenn die Friedhofsunterhaltungsgebühr bis zum Ende der Nutzungszeit bezahlt ist. Der Grabpreis liegt damit beim Dreizehnfachen des Tarifbetrags. Urnenreihengrabstätten werden nach Paragraf 16 Absatz 2 der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben; ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Richtmasse betragen nach Paragraf 17 Absatz 1 einen Meter mal einen Meter. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 137 Euro nach Tarif 4.3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen. | 877,50 € | 294,00 € | 1.171,50 € | 30 J. | Tarif 1.2, Tarif 3, Tarif 4.3 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 16 Absatz 2 und Paragraf 10 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015 |
| Pflegefreie Urnen-ReihengrabstätteDie Friedhofsunterhaltungsgebühr von 27 Euro je Grabstelle und Jahr ist in diesem Betrag nach dem Nachsatz zu Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 bereits enthalten. Paragraf 16 Absatz 3 sagt im Wortlaut: Pflegefreie Urnenreihengrabstätten, in Klammern Rasengräber, werden durch die Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten. Auch hier muss eine Grabplatte von 30 mal 40 Zentimetern verlegt werden, die der Zahlungspflichtige selbst in Auftrag gibt und bezahlt; einen Betrag dafür nennt der Tarif nicht. Grabschmuck darf nach einem Monat nicht mehr abgelegt werden. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 137 Euro nach Tarif 4.3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen. | 1.135,00 € | 294,00 € | 1.429,00 € | 30 J. | Tarif 1.4, Tarif 4.3 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 16 Absatz 3 und Paragraf 10 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015 |
| Anonyme Urnen-ReihengrabstätteDas günstigste pflegefreie Grab und zugleich das günstigste Grab überhaupt. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 27 Euro je Grabstelle und Jahr ist in diesem Betrag nach dem Nachsatz zu Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 bereits enthalten. Paragraf 16 Absatz 5 sagt: Bei den anonymen Urnenreihengrabstätten handelt es sich um eine Gemeinschaftsanlage auf dem städtischen Friedhof Petershagen-Ilserheide, die durch die Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten wird. Die Anonymität beginnt am Ende der Trauerfeier in der Kapelle; die Beisetzung führen Bedienstete der Friedhofsverwaltung ohne Beisein der Angehörigen durch. Die Beisetzung erfolgt nach Paragraf 17 Absatz 2 innerhalb einer Fläche von 0,50 mal 0,50 Metern. Nach dem Nachsatz zu Tarif 4 entfällt hier als einziger Grabart der Transport der Kränze von der Friedhofskapelle zur Grabstelle. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 137 Euro nach Tarif 4.3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen. | 842,00 € | 294,00 € | 1.136,00 € | 30 J. | Tarif 1.5, Tarif 4.3 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 16 Absatz 5 und Paragraf 17 Absatz 2 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015 |
| Natur- oder Baumgrab als UrnenreihengrabstätteDie Friedhofsunterhaltungsgebühr von 27 Euro je Grabstelle und Jahr ist in diesem Betrag nach dem Nachsatz zu Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 bereits enthalten. Paragraf 16 Absatz 6 a sagt: Die Anlage und Pflege der Flächen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Natur- oder Baumgräber sind Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätten in unmittelbarer Nähe eines Baumes, werden als Gemeinschaftsanlage betrieben und nur auf einzelnen Friedhöfen angeboten, die bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen sind; die Fläche ist in naturbelassenem Zustand zu erhalten. An einem Baum oder einer Steinstele wird ein einheitlich beschriftetes Messingschild angebracht, dessen Kosten nach demselben Absatz in der Gebühr nach Tarif 1.6 enthalten sind. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 137 Euro nach Tarif 4.3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen. | 1.278,00 € | 294,00 € | 1.572,00 € | 30 J. | Tarif 1.6, Tarif 4.3 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 16 Absatz 6 a und Paragraf 10 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015 |
| Urnen-Wahlgrabstätte, je GrabstelleUrnenwahlgrabstätten sind nach Paragraf 16 Absatz 4 mehrstellige Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für vierzig Jahre verliehen wird. Zur Nutzungsgebühr von 90 Euro sind 1.080 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr hinzugerechnet, 27 Euro je Grabstelle und Jahr nach Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 über die vierzig Jahre der Nutzungszeit. Tarif 3 zählt abschliessend auf, in welchen Positionen sie schon enthalten ist, nämlich in 1.3 bis 1.6 und 2.5, 2.6, 2.7; diese gehört nicht dazu. Der Wiedererwerb kostet nach Tarif 2.4 je Grabstelle und Jahr 2,25 Euro zuzüglich der Friedhofsunterhaltungsgebühr von 27 Euro. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 137 Euro nach Tarif 4.3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen. | 1.170,00 € | 294,00 € | 1.464,00 € | 40 J. | Tarif 2.2, Tarif 3, Tarif 4.3 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 16 Absatz 4 und Paragraf 10 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015 |
| Natur- oder Baumgrab als UrnenwahlgrabstätteDie Friedhofsunterhaltungsgebühr von 27 Euro je Grabstelle und Jahr ist in diesem Betrag nach dem Nachsatz zu Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 bereits enthalten. Pflegefrei aus demselben Grund wie das Baumgrab als Reihengrabstätte: Paragraf 16 Absatz 6 a legt Anlage und Pflege der Flächen der Friedhofsverwaltung auf. Erfolgt die zweite Beisetzung nicht innerhalb der ersten zehn Jahre nach Erwerb, fällt nach Absatz 6 b eine Ausgleichsgebühr für die notwendige Verlängerung der Nutzungszeit zur Abdeckung der Ruhezeit von dreissig Jahren an, nach Tarif 2.5.1 je Jahr 38 Euro. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 137 Euro nach Tarif 4.3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen. | 1.570,00 € | 294,00 € | 1.864,00 € | 40 J. | Tarif 2.5, Tarif 4.3 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 16 Absatz 6 a und Absatz 6 b der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015 |
| Partnergrabstätte für zwei UrnenbestattungenDie Friedhofsunterhaltungsgebühr von 27 Euro je Grabstelle und Jahr ist in diesem Betrag nach dem Nachsatz zu Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 bereits enthalten. Nicht als pflegefrei geführt, aus demselben Grund wie die Partnergrabstätte für Erdbestattungen: Paragraf 14 a beschreibt zwar die Bepflanzung der Anlage mit Bodendeckern und Stauden und das von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegebene Schild an der Stele, sagt aber nicht, dass die Friedhofsverwaltung die Grabstätte pflegt und unterhält, und der Tarif nennt die Position nicht pflegefrei. Erfolgt die zweite Beisetzung nicht innerhalb der ersten zehn Jahre, fällt nach Absatz 2 eine Ausgleichsgebühr von 66 Euro je Jahr für zwei Grabstätten nach Tarif 2.7.1 an. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 137 Euro nach Tarif 4.3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen. | 3.390,00 € | 294,00 € | 3.684,00 € | 40 J. | Tarif 2.7, Tarif 4.3 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 14 a der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015 |
24 weitere Gebühren in der Satzung von Petershagen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung von Verstorbenen vom 6. Lebensjahr an | 479,00 € | Tarif 4.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 |
| Erdbestattung von Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres sowie von Tot- und Fehlgeburten | 151,00 € | Tarif 4.2 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 |
| Urnenbestattung | 137,00 € | Tarif 4.3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 |
| Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, Aus- oder Umbettung | 157,00 € | Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr, je Grabstelle und Jahr | 27,00 € | Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017, nach dem Nachsatz in den Tarifen 1.3 bis 1.6 sowie 2.5, 2.6 und 2.7 bereits enthalten |
| Verlängerung der Nutzungszeit einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle und Jahr | 4,50 € | Tarif 2.3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 |
| Verlängerung der Nutzungszeit einer Urnen-Wahlgrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 2,25 € | Tarif 2.4 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 |
| Ausgleichsgebühr bei notwendiger Verlängerung der Nutzungszeit einer Natur- oder Baumwahlgrabstätte, je Jahr und Grabstätte | 38,00 € | Tarif 2.5.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 |
| Ausgleichsgebühr bei notwendiger Verlängerung der Nutzungszeit einer Partnergrabstätte für Erdbestattungen, je Jahr für zwei Grabstätten | 79,00 € | Tarif 2.6.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 |
| Ausgleichsgebühr bei notwendiger Verlängerung der Nutzungszeit einer Partnergrabstätte für Urnenbestattungen, je Jahr für zwei Grabstätten | 66,00 € | Tarif 2.7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 |
| Ausgleichsgebühr bei notwendiger Verlängerung der Nutzungszeit einer Wahlgrabstätte mit Wahlmöglichkeit für Grabmal, je Jahr und Grabstätte | 39,00 € | Tarif 2.8.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 |
| Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier | 500,00 € | Tarif 5.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 |
| Alleinige Benutzung der Aufbahrungsräume ohne Trauerfeier, je Tag | 39,00 € | Tarif 5.2 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 |
| Alleinige Benutzung des Sargwagens ohne Trauerfeier | 25,00 € | Tarif 5.3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 |
| Kapellenreinigung bei alleiniger Benutzung der Aufbahrungsräume oder des Sargwagens | 30,00 € | Tarif 5.4 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 |
| Umbettung eines Verstorbenen vom 6. Lebensjahr an | 1.374,00 € | Tarif 6.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 |
| Umbettung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres sowie von Tot- und Fehlgeburten | 681,00 € | Tarif 6.2 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 |
| Umbettung einer Urne | 288,00 € | Tarif 6.3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 |
| Ausbettung eines Verstorbenen vom 6. Lebensjahr an | 1.047,00 € | Tarif 6.4 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 |
| Ausbettung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres sowie von Tot- und Fehlgeburten | 537,00 € | Tarif 6.5 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 |
| Ausbettung einer Urne | 242,00 € | Tarif 6.6 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 |
| Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer alleinigen Aufbahrungsraum- oder Kapellenbenutzung | 125,00 € | Tarif 7.2 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 |
| Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen | 63,00 € | Tarif 7.3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 |
| Ausgleichszahlung bei Rückgabe einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit, je angefangenes Jahr | 7,00 € | Tarif 8 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und Paragraf 18 a der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015 |
Was ein Grab in Petershagen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.381,00 €
Reihengrabstätte für Erdbestattungen in Petershagen, über 30 Jahre, das sind 312,70 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeTarif 1.1, Tarif 3, Tarif 4.1 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 13 Absatz 1 und Paragraf 10 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015 | 945,00 € |
| BestattungTarif 4.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 | 636,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.581,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Petershagen. Zur Nutzungsgebühr von 135 Euro sind 810 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr hinzugerechnet, 27 Euro je Grabstelle und Jahr nach Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 über die dreissig Jahre der Ruhezeit. Tarif 3 zählt abschliessend auf, in welchen Positionen sie schon enthalten ist, nämlich in 1.3 bis 1.6 und 2.5, 2.6, 2.7; diese gehört nicht dazu. Paragraf 18 a der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015 bestätigt, dass sie zum Grabpreis gehört: Eine Rückgabe der Grabstätte ist nur möglich, wenn die Friedhofsunterhaltungsgebühr bis zum Ende der Nutzungszeit bezahlt ist. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 479 Euro nach Tarif 4.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich, und nach Ablauf der Ruhezeit ist die Grabstätte unverzüglich abzuräumen. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden; zulässig ist daneben die Bestattung eines Kindes unter einem Jahr, einer Tot- oder Fehlgeburt oder gleichzeitig verstorbener Geschwister unter fünf Jahren.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Petershagen mit anliegendem Gebührentarif, Ortsrecht 7.2, vom 12.12.2003, beschlossen vom Rat am 11.12.2003, in Kraft seit 01.01.2004, in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017; der Kopf des Gebührentarifs trägt hinter dem Änderungsdatum neun Sternchen für neun Änderungen, eine Liste der Einzeldaten enthält das Dokument nicht. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
13 Fragen, die die Satzung von Petershagen offenlässt
- Die Friedhofsunterhaltungsgebühr nach Tarif 3, 27 Euro je Grabstelle und Jahr, ist in die Nutzungsgebühr eingerechnet, und zwar über die volle Laufzeit: 810 Euro bei den Reihengrabstätten mit dreissig Jahren Ruhezeit nach Paragraf 10, 1.080 Euro bei den Wahlgrabstätten mit vierzig Jahren Nutzungszeit nach Paragraf 14 Absatz 1 und Paragraf 16 Absatz 4. Der Tarif sagt selbst, wo sie schon enthalten ist, nämlich in 1.3 bis 1.6 sowie 2.5, 2.6 und 2.7; dort ist nichts hinzugerechnet. Paragraf 18 a der Friedhofssatzung bestätigt, dass sie zum Grabpreis gehört und nicht jährlich abgerechnet wird: Eine Grabstätte darf nur zurückgegeben werden, wenn die Friedhofsunterhaltungsgebühr bis zum Ende der Nutzungszeit bezahlt ist, und die Zahlung wird für die gesamte verbleibende Zeit festgesetzt und ist im Voraus zu entrichten. Ohne diese Rechnung sähe die Reihengrabstätte für Erdbestattungen wie ein Grab für 135 Euro aus und die Urnen-Reihengrabstätte wie eines für 67,50 Euro.
- Die Tarife 1.7 und 2.8, die pflegefreien Grabstätten mit Wahlmöglichkeit für ein Grabmal, tragen im Namen dasselbe Wort pflegefrei wie 1.3 und 1.4, stehen aber nicht in der Aufzählung des Nachsatzes zu Tarif 3, der die Positionen nennt, in denen die Friedhofsunterhaltungsgebühr bereits enthalten ist. Diese Aufzählung ist abschliessend formuliert, deshalb ist die Gebühr bei 1.7 und 2.8 hinzugerechnet worden. Möglich ist, dass die Aufzählung bei der Änderung vom 31.03.2017 nicht mitgezogen wurde, als diese beiden Grabarten neu hinzukamen. Wäre sie auch dort enthalten, läge die pflegefreie Reihengrabstätte mit Wahlmöglichkeit für Grabmal bei 1.460 statt 2.270 Euro und die pflegefreie Wahlgrabstätte bei 1.730 statt 2.810 Euro.
- Die Verwaltungsgebühr von 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, Aus- oder Umbettung ist in die Beisetzungsgebühr eingerechnet, weil sie bei jeder Bestattung anfällt. Dass der Tarif unter 7.2 eigens 125 Euro für die alleinige Aufbahrungsraum- oder Kapellenbenutzung nennt, also für den Fall ohne Bestattung, zeigt, dass 7.1 der Regelfall ist. Die reinen Bestattungsgebühren nach Tarif 4 betragen 479, 151 und 137 Euro; wer nur diese ansetzt, kommt bei jeder Grabart auf 157 Euro zu wenig.
- Die Partnergrabstätten nach den Tarifen 2.6 und 2.7 sind nicht als pflegefrei geführt. Paragraf 14 a beschreibt zwar die Bepflanzung der gesamten Anlage mit Bodendeckern und Stauden, das von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegebene Schild an der Stele und das Entfernen des Grabschmucks samt Einebnung des Grabhügels einen Monat nach der Bestattung durch die Friedhofsverwaltung. Er sagt aber nicht den Satz, den die Satzung bei jeder anderen Gemeinschaftsanlage schreibt: dass die Friedhofsverwaltung die Grabstätte pflegt und unterhält. Auch der Tarif überschreibt die Position nicht mit pflegefrei, während er das bei 1.3, 1.4, 1.7 und 2.8 tut. In der Sache dürfte an einer bepflanzten Gemeinschaftsanlage wenig für die Angehörigen zu tun bleiben; belegen lässt es sich aus der Satzung nicht.
- Bei den pflegefreien Reihen- und Urnenreihengrabstätten muss nach Paragraf 13 Absatz 2 und Paragraf 16 Absatz 3 eine Grabplatte von 30 mal 40 Zentimetern und mindestens 6 Zentimetern Dicke verlegt werden. Sie wird vom Zahlungspflichtigen der Bestattung selbst in Auftrag gegeben und bezahlt und geht mit dem Verlegen in das Eigentum der Stadt über. Einen Betrag dafür nennt der Gebührentarif nicht, weil die Leistung nicht von der Stadt erbracht wird; er ist deshalb in keinem Grabpreis enthalten. Die tatsächlichen Kosten eines pflegefreien Reihengrabes liegen also über den hier ausgewiesenen Beträgen.
- Die Gebührensatzung ist in der Fassung vom 31.03.2017 und damit neun Jahre alt, die Friedhofssatzung in der Fassung vom 01.07.2015 und damit elf Jahre alt. Nachgesehen wurde im Ortsrecht der Stadt mit allen sieben Sachgebieten, auf der Fachseite Friedhofsangelegenheiten, deren Dateien mit denen des Ortsrechts byteidentisch sind, im Bekanntmachungsarchiv von 2016 bis 2026 mit 353 Einträgen, von denen keiner Friedhof, Bestattung oder Grab nennt, und in der Volltextsuche der Stadtseite. Nicht prüfbar war allein das Ratsinformationssystem unter petershagen.ratsinfomanagement.net, das auf jeden maschinellen Zugriff mit HTTP 403 antwortet; das ist eine Aussage des Betreibers und wurde nicht umgangen. Ein Amtsblatt hat Petershagen nicht, Bekanntmachungen laufen über die genannte Seite.
- Der Gebührentarif kennt keine eigene Grabart für Kinder. Tarif 4.2 nennt eine ermässigte Bestattungsgebühr von 151 Euro für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres sowie für Tot- und Fehlgeburten, aber keine eigene Nutzungsgebühr. Paragraf 13 Absatz 1 lässt zu, in einer Reihengrabstätte neben einer Leiche auch ein Kind unter einem Jahr, eine Tot- oder Fehlgeburt, die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen oder gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren zu bestatten. Ein Kindergrab als eigene Grabart gibt es also nicht.
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 für achtzehn namentlich aufgezählte Friedhöfe und die Friedhofskapelle Petershagen-Lahde. Zwei davon, die Friedhöfe Diekhoff und Brunsfeld in Petershagen-Friedewalde, sind nicht Eigentum der Stadt, sondern der Kirchengemeinde Friedewalde; die Stadt hat als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde Friedewalde aufgrund des Vertrages vom 23.11.1972 Verwaltung und Unterhaltung übernommen, und deshalb gilt dort der städtische Tarif. Umgekehrt ist in Petershagen-Lahde nur die Kapelle eine städtische Einrichtung, der Friedhof selbst nicht.
- Elf weitere Friedhöfe im Stadtgebiet sind nicht städtisch, sondern gehören evangelischen Kirchengemeinden im Kirchenkreis Minden: Buchholz, Frille, Lahde, Maaslingen, Messlingen, Ovenstädt, Petershagen, Schlüsselburg, Südfelde, Wasserstrasse und Windheim. Die Stadt verweist für die Bestattungsmöglichkeiten und die Kosten dort ausdrücklich an die jeweiligen Kirchengemeinden. In Ovenstädt gibt es beides nebeneinander, einen städtischen und einen kirchlichen Friedhof; in Wegholm kommt nach der Ortschaftsseite Friedewalde ein privater dazu. Die verbreitete Angabe von 31 Friedhöfen für Petershagen lässt sich mit den Angaben der Stadt nicht belegen; sie nennt achtzehn städtische und elf kirchliche.
- Nach Friedhöfen gestaffelte Beträge gibt es nicht, wohl aber Grabarten, die nur an bestimmten Orten vergeben werden: die anonyme Urnenreihengrabstätte nach Paragraf 16 Absatz 5 nur auf dem Friedhof Petershagen-Ilserheide, das Natur- oder Baumgrab nach Paragraf 16 Absatz 6 a und die pflegefreien Grabstätten mit Wahlmöglichkeit für Grabmal nach Paragraf 14 b Absatz 1 nur auf einzelnen Friedhöfen, die bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen sind. Welche das sind, sagt die Satzung nicht.
- Die Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier kostet nach Tarif 5.1 weitere 500 Euro und ist in keinem Grabpreis enthalten; wir setzen überall den schmalsten Satz an. Ebenfalls nicht enthalten sind die 63 Euro nach Tarif 7.3 für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, weil die Satzung ein Grabmal nirgends vorschreibt und Paragraf 19 Absatz 2 es auf pflegefreien Reihengrabstätten und anonymen Grabfeldern sogar verbietet.
- Die Ausgleichsgebühren nach den Tarifen 2.5.1, 2.6.1, 2.7.1 und 2.8.1 sind nicht eingerechnet. Sie fallen nur an, wenn bei einer Grabstätte mit zwei vorgesehenen Beisetzungen die zweite Beisetzung nicht innerhalb der ersten zehn Jahre nach dem Erwerb erfolgt und deshalb die Nutzungszeit zur Abdeckung der Ruhezeit von dreissig Jahren verlängert werden muss. An dieser Regel lässt sich zugleich die Nutzungszeit ablesen: zehn Jahre plus dreissig Jahre Ruhezeit ergeben die vierzig Jahre des Paragrafen 14 Absatz 1.
- Für die Friedhofsverwaltung ist die Durchwahl der zuständigen Sachbearbeiterin eingetragen. Die Zentrale der Stadtverwaltung ist unter 05702 8220 erreichbar; die Friedhofsverwaltung sitzt im Verwaltungsgebäude Lahde an der Bahnhofstrasse 63.
Friedhöfe in Petershagen und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden
- Die 31 Friedhöfe in PetershagenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ronnenberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moormerland6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Elsdorf13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wipperfürth9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Westf.)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karben10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dillenburg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Rappenau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weinheim9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Quedlinburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Petershagen mit anliegendem Gebührentarif, Ortsrecht 7.2 vom 12.12.2003, beschlossen vom Rat am 11.12.2003, in Kraft seit 01.01.2004, in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017; der Kopf des Gebührentarifs trägt hinter dem Änderungsdatum neun Sternchen für neun Änderungen, eine Liste der Einzeldaten enthält das Dokument nicht
- Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Petershagen, Ortsrecht 7.1 vom 12.12.2003, beschlossen vom Rat am 11.12.2003, in Kraft seit 01.01.2004, in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015, im Kopf mit fünf Sternchen für fünf Änderungen; Quelle des Geltungsbereichs, der Ruhezeit, der Nutzungszeiten und der Pflegeregeln je Grabart
- Ortsrecht und Satzungen der Stadt Petershagen Stand der Durchsicht 05.09.2026; alle sieben Sachgebiete durchgesehen, Friedhofsrecht steht im Sachgebiet Bauen und Wohnen und umfasst genau die beiden Positionen 7.1 und 7.2, keine gesondert eingestellte Änderungssatzung
- Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Petershagen Archiv von 2016 bis 2026 mit 353 Bekanntmachungen, am 05.09.2026 vollständig durchgesehen; keine einzige nennt Friedhof, Bestattung oder Grab, während Abfall, Strassenreinigung, Entwässerung und Wasser dort regelmässig geändert werden
- Seite Friedhofsangelegenheiten der Stadt Petershagen mit den Satzungen, den Ansprechpartnerinnen und dem Hinweis auf die kirchlichen Friedhöfe Stand 05.09.2026; verlinkt dieselben beiden Satzungen unter anderen Dateikennungen, die byteidentisch sind, und verweist für die Kosten der kirchlichen Friedhöfe an die jeweiligen Kirchengemeinden
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.