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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Petershagen · Nordrhein-Westfalen · AGS 05770028

Friedhofsgebühren in Petershagen, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Petershagen mit anliegendem Gebührentarif, Ortsrecht 7.2, vom 12.12.2003, beschlossen vom Rat am 11.12.2003, in Kraft seit 01.01.2004, in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017; der Kopf des Gebührentarifs trägt hinter dem Änderungsdatum neun Sternchen für neun Änderungen, eine Liste der Einzeldaten enthält das Dokument nicht. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Petershagen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Petershagen, Friedhofs- und Bestattungswesen als nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt.

1.136,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Anonyme Urnen-Reihengrabstätte, mit Beisetzung

5.636,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Partnergrabstätte für zwei Erdbestattungen, mit Beisetzung

13
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Leichen und Aschen

Paragraf 10 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015

Was ein Grab in Petershagen kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Petershagen führt 13 Grabarten. Die günstigste ist Anonyme Urnen-Reihengrabstätte mit 1.136,00 €, die teuerste Partnergrabstätte für zwei Erdbestattungen mit 5.636,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Petershagen mit anliegendem Gebührentarif, Ortsrecht 7.2, vom 12.12.2003, beschlossen vom Rat am 11.12.2003, in Kraft seit 01.01.2004, in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017; der Kopf des Gebührentarifs trägt hinter dem Änderungsdatum neun Sternchen für neun Änderungen, eine Liste der Einzeldaten enthält das Dokument nicht.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

6 Grabarten für die Erdbestattung in Petershagen

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für ErdbestattungenDas günstigste Erdgrab in Petershagen. Zur Nutzungsgebühr von 135 Euro sind 810 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr hinzugerechnet, 27 Euro je Grabstelle und Jahr nach Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 über die dreissig Jahre der Ruhezeit. Tarif 3 zählt abschliessend auf, in welchen Positionen sie schon enthalten ist, nämlich in 1.3 bis 1.6 und 2.5, 2.6, 2.7; diese gehört nicht dazu. Paragraf 18 a der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015 bestätigt, dass sie zum Grabpreis gehört: Eine Rückgabe der Grabstätte ist nur möglich, wenn die Friedhofsunterhaltungsgebühr bis zum Ende der Nutzungszeit bezahlt ist. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 479 Euro nach Tarif 4.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich, und nach Ablauf der Ruhezeit ist die Grabstätte unverzüglich abzuräumen. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden; zulässig ist daneben die Bestattung eines Kindes unter einem Jahr, einer Tot- oder Fehlgeburt oder gleichzeitig verstorbener Geschwister unter fünf Jahren.945,00 €636,00 €1.581,00 €30 J.Tarif 1.1, Tarif 3, Tarif 4.1 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 13 Absatz 1 und Paragraf 10 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015
Pflegefreie Reihengrabstätte für ErdbestattungenDas günstigste pflegefreie Erdgrab. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 27 Euro je Grabstelle und Jahr ist in diesem Betrag nach dem Nachsatz zu Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 bereits enthalten. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 479 Euro nach Tarif 4.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen. Paragraf 13 Absatz 2 sagt im Wortlaut: Pflegefreie Reihengrabstätten, in Klammern Rasengräber, werden durch die Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten. Nach Paragraf 19 Absatz 2 sind dort die Errichtung von Grabmalen und das Anbringen von Grabschmuck nicht zulässig. Jedes pflegefreie Reihengrab muss allerdings mit einer Grabplatte von 30 mal 40 Zentimetern und mindestens 6 Zentimetern Dicke belegt werden, die der Zahlungspflichtige der Bestattung selbst in Auftrag gibt und bezahlt und die mit dem Verlegen in das Eigentum der Stadt übergeht; einen Betrag dafür nennt der Tarif nicht, er ist deshalb hier nicht enthalten.1.260,00 €636,00 €1.896,00 €30 J.Tarif 1.3, Tarif 4.1 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 13 Absatz 2 und Paragraf 10 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015
Pflegefreie Reihengrabstätte mit Wahlmöglichkeit für GrabmalParagraf 14 b Absatz 1 sagt: Sie werden als Gemeinschaftsanlage betrieben und durch die Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten. Erlaubt ist ein Grabmal bis 50 Zentimeter Höhe ab Oberkante der Einfassung aus Naturstein, Holz oder geschmiedetem beziehungsweise gegossenem Material; mit dem Aufstellen geht es in das Eigentum der Stadt über. Wird die Möglichkeit nicht genutzt, bringt die Friedhofsverwaltung ein einheitlich beschriftetes Schild an und pflanzt Gewächse; die Kosten dafür sind nach Paragraf 14 b Absatz 1 in der Gebühr nach Tarif 1.7 enthalten. Zur Nutzungsgebühr von 1.460 Euro sind 810 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr hinzugerechnet, 27 Euro je Grabstelle und Jahr nach Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 über die dreissig Jahre der Ruhezeit. Tarif 3 zählt abschliessend auf, in welchen Positionen sie schon enthalten ist, nämlich in 1.3 bis 1.6 und 2.5, 2.6, 2.7; diese gehört nicht dazu. Paragraf 18 a der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015 bestätigt, dass sie zum Grabpreis gehört: Eine Rückgabe der Grabstätte ist nur möglich, wenn die Friedhofsunterhaltungsgebühr bis zum Ende der Nutzungszeit bezahlt ist. Dass Tarif 1.7 in der Aufzählung des Nachsatzes zu Tarif 3 fehlt, obwohl er dieselbe Bezeichnung pflegefrei trägt wie 1.3 und 1.4, steht in den Lücken. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 479 Euro nach Tarif 4.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen.2.270,00 €636,00 €2.906,00 €30 J.Tarif 1.7, Tarif 3, Tarif 4.1 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 14 b Absatz 1 und Paragraf 10 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015
Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je GrabstelleDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 14 Absatz 1 auf Antrag für vierzig Jahre verliehen und nur für die gesamte Grabstätte; Wahlgrabstätten werden nach Absatz 3 grundsätzlich als mehrstellige Grabstätten vergeben. Zur Nutzungsgebühr von 180 Euro sind 1.080 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr hinzugerechnet, 27 Euro je Grabstelle und Jahr nach Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 über die vierzig Jahre der Nutzungszeit. Tarif 3 zählt abschliessend auf, in welchen Positionen sie schon enthalten ist, nämlich in 1.3 bis 1.6 und 2.5, 2.6, 2.7; diese gehört nicht dazu. Der Wiedererwerb ist nach Absatz 2 nur auf Antrag und nur für mindestens zehn Jahre möglich und kostet nach Tarif 2.3 je Grabstelle und Jahr 4,50 Euro zuzüglich der Friedhofsunterhaltungsgebühr von 27 Euro. In einer Wahlgrabstätte können nach Paragraf 16 Absatz 6 anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Das Ausmauern ist nach Absatz 12 nicht zulässig. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 479 Euro nach Tarif 4.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen.1.260,00 €636,00 €1.896,00 €40 J.Tarif 2.1, Tarif 3, Tarif 4.1 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Paragraf 10 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015
Pflegefreie Wahlgrabstätte mit Wahlmöglichkeit für GrabmalDieselbe Gemeinschaftsanlage wie bei Tarif 1.7, aber als Wahlgrabstätte mit zwei Beisetzungen erworben. Pflegefrei nach Paragraf 14 b Absatz 1, wonach sie durch die Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten wird. Zur Nutzungsgebühr von 1.730 Euro sind 1.080 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr hinzugerechnet, 27 Euro je Grabstelle und Jahr nach Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 über die vierzig Jahre der Nutzungszeit. Tarif 3 zählt abschliessend auf, in welchen Positionen sie schon enthalten ist, nämlich in 1.3 bis 1.6 und 2.5, 2.6, 2.7; diese gehört nicht dazu. Erfolgt die zweite Beisetzung nicht innerhalb der ersten zehn Jahre nach Erwerb, fällt nach Paragraf 14 b Absatz 2 eine Ausgleichsgebühr für die notwendige Verlängerung der Nutzungszeit zur Abdeckung der Ruhezeit von dreissig Jahren an, nach Tarif 2.8.1 je Jahr 39 Euro. Daran lässt sich die Nutzungszeit ablesen: zehn Jahre plus dreissig Jahre Ruhezeit ergeben die vierzig Jahre des Paragrafen 14 Absatz 1. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 479 Euro nach Tarif 4.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen.2.810,00 €636,00 €3.446,00 €40 J.Tarif 2.8, Tarif 3, Tarif 4.1 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 14 b und Paragraf 14 Absatz 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015
Partnergrabstätte für zwei ErdbestattungenDas teuerste Grab in Petershagen. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 27 Euro je Grabstelle und Jahr ist in diesem Betrag nach dem Nachsatz zu Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 bereits enthalten. Auf einer Partnergrabstätte sind nach Paragraf 14 a Absatz 1 zwei Bestattungen vorgesehen; die gesamte Fläche der Anlage wird mit unterschiedlichen Bodendeckern und Stauden bepflanzt, und an einer aufgestellten Stele wird ein einheitlich beschriftetes Schild angebracht, dessen Kosten in der Gebühr enthalten sind. Nicht als pflegefrei geführt: Paragraf 14 a sagt nicht, dass die Friedhofsverwaltung die Grabstätte pflegt und unterhält, und der Tarif nennt die Position anders als 1.3, 1.4, 1.7 und 2.8 nicht pflegefrei. Erfolgt die zweite Beisetzung nicht innerhalb der ersten zehn Jahre, fällt nach Absatz 2 eine Ausgleichsgebühr von 79 Euro je Jahr für zwei Grabstätten nach Tarif 2.6.1 an. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 479 Euro nach Tarif 4.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen.5.000,00 €636,00 €5.636,00 €40 J.Tarif 2.6, Tarif 4.1 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 14 a der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015

7 Grabarten für die Urne in Petershagen

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnen-ReihengrabstätteDas günstigste gewöhnliche Urnengrab. Der Tarif nennt dafür 67,50 Euro, und genau hier ist die Falle: Zur Nutzungsgebühr von 67,50 Euro sind 810 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr hinzugerechnet, 27 Euro je Grabstelle und Jahr nach Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 über die dreissig Jahre der Ruhezeit. Tarif 3 zählt abschliessend auf, in welchen Positionen sie schon enthalten ist, nämlich in 1.3 bis 1.6 und 2.5, 2.6, 2.7; diese gehört nicht dazu. Paragraf 18 a der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015 bestätigt, dass sie zum Grabpreis gehört: Eine Rückgabe der Grabstätte ist nur möglich, wenn die Friedhofsunterhaltungsgebühr bis zum Ende der Nutzungszeit bezahlt ist. Der Grabpreis liegt damit beim Dreizehnfachen des Tarifbetrags. Urnenreihengrabstätten werden nach Paragraf 16 Absatz 2 der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben; ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Richtmasse betragen nach Paragraf 17 Absatz 1 einen Meter mal einen Meter. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 137 Euro nach Tarif 4.3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen.877,50 €294,00 €1.171,50 €30 J.Tarif 1.2, Tarif 3, Tarif 4.3 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 16 Absatz 2 und Paragraf 10 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015
Pflegefreie Urnen-ReihengrabstätteDie Friedhofsunterhaltungsgebühr von 27 Euro je Grabstelle und Jahr ist in diesem Betrag nach dem Nachsatz zu Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 bereits enthalten. Paragraf 16 Absatz 3 sagt im Wortlaut: Pflegefreie Urnenreihengrabstätten, in Klammern Rasengräber, werden durch die Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten. Auch hier muss eine Grabplatte von 30 mal 40 Zentimetern verlegt werden, die der Zahlungspflichtige selbst in Auftrag gibt und bezahlt; einen Betrag dafür nennt der Tarif nicht. Grabschmuck darf nach einem Monat nicht mehr abgelegt werden. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 137 Euro nach Tarif 4.3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen.1.135,00 €294,00 €1.429,00 €30 J.Tarif 1.4, Tarif 4.3 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 16 Absatz 3 und Paragraf 10 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015
Anonyme Urnen-ReihengrabstätteDas günstigste pflegefreie Grab und zugleich das günstigste Grab überhaupt. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 27 Euro je Grabstelle und Jahr ist in diesem Betrag nach dem Nachsatz zu Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 bereits enthalten. Paragraf 16 Absatz 5 sagt: Bei den anonymen Urnenreihengrabstätten handelt es sich um eine Gemeinschaftsanlage auf dem städtischen Friedhof Petershagen-Ilserheide, die durch die Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten wird. Die Anonymität beginnt am Ende der Trauerfeier in der Kapelle; die Beisetzung führen Bedienstete der Friedhofsverwaltung ohne Beisein der Angehörigen durch. Die Beisetzung erfolgt nach Paragraf 17 Absatz 2 innerhalb einer Fläche von 0,50 mal 0,50 Metern. Nach dem Nachsatz zu Tarif 4 entfällt hier als einziger Grabart der Transport der Kränze von der Friedhofskapelle zur Grabstelle. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 137 Euro nach Tarif 4.3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen.842,00 €294,00 €1.136,00 €30 J.Tarif 1.5, Tarif 4.3 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 16 Absatz 5 und Paragraf 17 Absatz 2 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015
Natur- oder Baumgrab als UrnenreihengrabstätteDie Friedhofsunterhaltungsgebühr von 27 Euro je Grabstelle und Jahr ist in diesem Betrag nach dem Nachsatz zu Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 bereits enthalten. Paragraf 16 Absatz 6 a sagt: Die Anlage und Pflege der Flächen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Natur- oder Baumgräber sind Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätten in unmittelbarer Nähe eines Baumes, werden als Gemeinschaftsanlage betrieben und nur auf einzelnen Friedhöfen angeboten, die bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen sind; die Fläche ist in naturbelassenem Zustand zu erhalten. An einem Baum oder einer Steinstele wird ein einheitlich beschriftetes Messingschild angebracht, dessen Kosten nach demselben Absatz in der Gebühr nach Tarif 1.6 enthalten sind. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 137 Euro nach Tarif 4.3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen.1.278,00 €294,00 €1.572,00 €30 J.Tarif 1.6, Tarif 4.3 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 16 Absatz 6 a und Paragraf 10 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015
Urnen-Wahlgrabstätte, je GrabstelleUrnenwahlgrabstätten sind nach Paragraf 16 Absatz 4 mehrstellige Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für vierzig Jahre verliehen wird. Zur Nutzungsgebühr von 90 Euro sind 1.080 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr hinzugerechnet, 27 Euro je Grabstelle und Jahr nach Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 über die vierzig Jahre der Nutzungszeit. Tarif 3 zählt abschliessend auf, in welchen Positionen sie schon enthalten ist, nämlich in 1.3 bis 1.6 und 2.5, 2.6, 2.7; diese gehört nicht dazu. Der Wiedererwerb kostet nach Tarif 2.4 je Grabstelle und Jahr 2,25 Euro zuzüglich der Friedhofsunterhaltungsgebühr von 27 Euro. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 137 Euro nach Tarif 4.3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen.1.170,00 €294,00 €1.464,00 €40 J.Tarif 2.2, Tarif 3, Tarif 4.3 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 16 Absatz 4 und Paragraf 10 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015
Natur- oder Baumgrab als UrnenwahlgrabstätteDie Friedhofsunterhaltungsgebühr von 27 Euro je Grabstelle und Jahr ist in diesem Betrag nach dem Nachsatz zu Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 bereits enthalten. Pflegefrei aus demselben Grund wie das Baumgrab als Reihengrabstätte: Paragraf 16 Absatz 6 a legt Anlage und Pflege der Flächen der Friedhofsverwaltung auf. Erfolgt die zweite Beisetzung nicht innerhalb der ersten zehn Jahre nach Erwerb, fällt nach Absatz 6 b eine Ausgleichsgebühr für die notwendige Verlängerung der Nutzungszeit zur Abdeckung der Ruhezeit von dreissig Jahren an, nach Tarif 2.5.1 je Jahr 38 Euro. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 137 Euro nach Tarif 4.3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen.1.570,00 €294,00 €1.864,00 €40 J.Tarif 2.5, Tarif 4.3 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 16 Absatz 6 a und Absatz 6 b der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015
Partnergrabstätte für zwei UrnenbestattungenDie Friedhofsunterhaltungsgebühr von 27 Euro je Grabstelle und Jahr ist in diesem Betrag nach dem Nachsatz zu Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 bereits enthalten. Nicht als pflegefrei geführt, aus demselben Grund wie die Partnergrabstätte für Erdbestattungen: Paragraf 14 a beschreibt zwar die Bepflanzung der Anlage mit Bodendeckern und Stauden und das von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegebene Schild an der Stele, sagt aber nicht, dass die Friedhofsverwaltung die Grabstätte pflegt und unterhält, und der Tarif nennt die Position nicht pflegefrei. Erfolgt die zweite Beisetzung nicht innerhalb der ersten zehn Jahre, fällt nach Absatz 2 eine Ausgleichsgebühr von 66 Euro je Jahr für zwei Grabstätten nach Tarif 2.7.1 an. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 137 Euro nach Tarif 4.3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen.3.390,00 €294,00 €3.684,00 €40 J.Tarif 2.7, Tarif 4.3 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 14 a der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015

24 weitere Gebühren in der Satzung von Petershagen

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung von Verstorbenen vom 6. Lebensjahr an479,00 €Tarif 4.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017
Erdbestattung von Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres sowie von Tot- und Fehlgeburten151,00 €Tarif 4.2 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017
Urnenbestattung137,00 €Tarif 4.3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017
Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, Aus- oder Umbettung157,00 €Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017
Friedhofsunterhaltungsgebühr, je Grabstelle und Jahr27,00 €Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017, nach dem Nachsatz in den Tarifen 1.3 bis 1.6 sowie 2.5, 2.6 und 2.7 bereits enthalten
Verlängerung der Nutzungszeit einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle und Jahr4,50 €Tarif 2.3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017
Verlängerung der Nutzungszeit einer Urnen-Wahlgrabstätte, je Grabstelle und Jahr2,25 €Tarif 2.4 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017
Ausgleichsgebühr bei notwendiger Verlängerung der Nutzungszeit einer Natur- oder Baumwahlgrabstätte, je Jahr und Grabstätte38,00 €Tarif 2.5.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017
Ausgleichsgebühr bei notwendiger Verlängerung der Nutzungszeit einer Partnergrabstätte für Erdbestattungen, je Jahr für zwei Grabstätten79,00 €Tarif 2.6.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017
Ausgleichsgebühr bei notwendiger Verlängerung der Nutzungszeit einer Partnergrabstätte für Urnenbestattungen, je Jahr für zwei Grabstätten66,00 €Tarif 2.7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017
Ausgleichsgebühr bei notwendiger Verlängerung der Nutzungszeit einer Wahlgrabstätte mit Wahlmöglichkeit für Grabmal, je Jahr und Grabstätte39,00 €Tarif 2.8.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017
Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier500,00 €Tarif 5.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017
Alleinige Benutzung der Aufbahrungsräume ohne Trauerfeier, je Tag39,00 €Tarif 5.2 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017
Alleinige Benutzung des Sargwagens ohne Trauerfeier25,00 €Tarif 5.3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017
Kapellenreinigung bei alleiniger Benutzung der Aufbahrungsräume oder des Sargwagens30,00 €Tarif 5.4 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017
Umbettung eines Verstorbenen vom 6. Lebensjahr an1.374,00 €Tarif 6.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017
Umbettung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres sowie von Tot- und Fehlgeburten681,00 €Tarif 6.2 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017
Umbettung einer Urne288,00 €Tarif 6.3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017
Ausbettung eines Verstorbenen vom 6. Lebensjahr an1.047,00 €Tarif 6.4 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017
Ausbettung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres sowie von Tot- und Fehlgeburten537,00 €Tarif 6.5 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017
Ausbettung einer Urne242,00 €Tarif 6.6 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017
Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer alleinigen Aufbahrungsraum- oder Kapellenbenutzung125,00 €Tarif 7.2 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017
Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen63,00 €Tarif 7.3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017
Ausgleichszahlung bei Rückgabe einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit, je angefangenes Jahr7,00 €Tarif 8 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und Paragraf 18 a der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015
Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Petershagen mit anliegendem Gebührentarif, Ortsrecht 7.2, vom 12.12.2003, beschlossen vom Rat am 11.12.2003, in Kraft seit 01.01.2004, in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017; der Kopf des Gebührentarifs trägt hinter dem Änderungsdatum neun Sternchen für neun Änderungen, eine Liste der Einzeldaten enthält das Dokument nicht.

Was ein Grab in Petershagen über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

9.381,00 €

Reihengrabstätte für Erdbestattungen in Petershagen, über 30 Jahre, das sind 312,70 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeTarif 1.1, Tarif 3, Tarif 4.1 und Tarif 7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 sowie Paragraf 13 Absatz 1 und Paragraf 10 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015945,00 €
BestattungTarif 4.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017636,00 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde1.581,00 €

Das günstigste Erdgrab in Petershagen. Zur Nutzungsgebühr von 135 Euro sind 810 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr hinzugerechnet, 27 Euro je Grabstelle und Jahr nach Tarif 3 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 über die dreissig Jahre der Ruhezeit. Tarif 3 zählt abschliessend auf, in welchen Positionen sie schon enthalten ist, nämlich in 1.3 bis 1.6 und 2.5, 2.6, 2.7; diese gehört nicht dazu. Paragraf 18 a der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderung vom 01.07.2015 bestätigt, dass sie zum Grabpreis gehört: Eine Rückgabe der Grabstätte ist nur möglich, wenn die Friedhofsunterhaltungsgebühr bis zum Ende der Nutzungszeit bezahlt ist. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen: 479 Euro nach Tarif 4.1 des Gebührentarifs in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 und 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, die bei jeder Bestattung anfallen. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich, und nach Ablauf der Ruhezeit ist die Grabstätte unverzüglich abzuräumen. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden; zulässig ist daneben die Bestattung eines Kindes unter einem Jahr, einer Tot- oder Fehlgeburt oder gleichzeitig verstorbener Geschwister unter fünf Jahren.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Petershagen mit anliegendem Gebührentarif, Ortsrecht 7.2, vom 12.12.2003, beschlossen vom Rat am 11.12.2003, in Kraft seit 01.01.2004, in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017; der Kopf des Gebührentarifs trägt hinter dem Änderungsdatum neun Sternchen für neun Änderungen, eine Liste der Einzeldaten enthält das Dokument nicht. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

13 Fragen, die die Satzung von Petershagen offenlässt

  • Die Friedhofsunterhaltungsgebühr nach Tarif 3, 27 Euro je Grabstelle und Jahr, ist in die Nutzungsgebühr eingerechnet, und zwar über die volle Laufzeit: 810 Euro bei den Reihengrabstätten mit dreissig Jahren Ruhezeit nach Paragraf 10, 1.080 Euro bei den Wahlgrabstätten mit vierzig Jahren Nutzungszeit nach Paragraf 14 Absatz 1 und Paragraf 16 Absatz 4. Der Tarif sagt selbst, wo sie schon enthalten ist, nämlich in 1.3 bis 1.6 sowie 2.5, 2.6 und 2.7; dort ist nichts hinzugerechnet. Paragraf 18 a der Friedhofssatzung bestätigt, dass sie zum Grabpreis gehört und nicht jährlich abgerechnet wird: Eine Grabstätte darf nur zurückgegeben werden, wenn die Friedhofsunterhaltungsgebühr bis zum Ende der Nutzungszeit bezahlt ist, und die Zahlung wird für die gesamte verbleibende Zeit festgesetzt und ist im Voraus zu entrichten. Ohne diese Rechnung sähe die Reihengrabstätte für Erdbestattungen wie ein Grab für 135 Euro aus und die Urnen-Reihengrabstätte wie eines für 67,50 Euro.
  • Die Tarife 1.7 und 2.8, die pflegefreien Grabstätten mit Wahlmöglichkeit für ein Grabmal, tragen im Namen dasselbe Wort pflegefrei wie 1.3 und 1.4, stehen aber nicht in der Aufzählung des Nachsatzes zu Tarif 3, der die Positionen nennt, in denen die Friedhofsunterhaltungsgebühr bereits enthalten ist. Diese Aufzählung ist abschliessend formuliert, deshalb ist die Gebühr bei 1.7 und 2.8 hinzugerechnet worden. Möglich ist, dass die Aufzählung bei der Änderung vom 31.03.2017 nicht mitgezogen wurde, als diese beiden Grabarten neu hinzukamen. Wäre sie auch dort enthalten, läge die pflegefreie Reihengrabstätte mit Wahlmöglichkeit für Grabmal bei 1.460 statt 2.270 Euro und die pflegefreie Wahlgrabstätte bei 1.730 statt 2.810 Euro.
  • Die Verwaltungsgebühr von 157 Euro nach Tarif 7.1 für Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Bestattung, Aus- oder Umbettung ist in die Beisetzungsgebühr eingerechnet, weil sie bei jeder Bestattung anfällt. Dass der Tarif unter 7.2 eigens 125 Euro für die alleinige Aufbahrungsraum- oder Kapellenbenutzung nennt, also für den Fall ohne Bestattung, zeigt, dass 7.1 der Regelfall ist. Die reinen Bestattungsgebühren nach Tarif 4 betragen 479, 151 und 137 Euro; wer nur diese ansetzt, kommt bei jeder Grabart auf 157 Euro zu wenig.
  • Die Partnergrabstätten nach den Tarifen 2.6 und 2.7 sind nicht als pflegefrei geführt. Paragraf 14 a beschreibt zwar die Bepflanzung der gesamten Anlage mit Bodendeckern und Stauden, das von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegebene Schild an der Stele und das Entfernen des Grabschmucks samt Einebnung des Grabhügels einen Monat nach der Bestattung durch die Friedhofsverwaltung. Er sagt aber nicht den Satz, den die Satzung bei jeder anderen Gemeinschaftsanlage schreibt: dass die Friedhofsverwaltung die Grabstätte pflegt und unterhält. Auch der Tarif überschreibt die Position nicht mit pflegefrei, während er das bei 1.3, 1.4, 1.7 und 2.8 tut. In der Sache dürfte an einer bepflanzten Gemeinschaftsanlage wenig für die Angehörigen zu tun bleiben; belegen lässt es sich aus der Satzung nicht.
  • Bei den pflegefreien Reihen- und Urnenreihengrabstätten muss nach Paragraf 13 Absatz 2 und Paragraf 16 Absatz 3 eine Grabplatte von 30 mal 40 Zentimetern und mindestens 6 Zentimetern Dicke verlegt werden. Sie wird vom Zahlungspflichtigen der Bestattung selbst in Auftrag gegeben und bezahlt und geht mit dem Verlegen in das Eigentum der Stadt über. Einen Betrag dafür nennt der Gebührentarif nicht, weil die Leistung nicht von der Stadt erbracht wird; er ist deshalb in keinem Grabpreis enthalten. Die tatsächlichen Kosten eines pflegefreien Reihengrabes liegen also über den hier ausgewiesenen Beträgen.
  • Die Gebührensatzung ist in der Fassung vom 31.03.2017 und damit neun Jahre alt, die Friedhofssatzung in der Fassung vom 01.07.2015 und damit elf Jahre alt. Nachgesehen wurde im Ortsrecht der Stadt mit allen sieben Sachgebieten, auf der Fachseite Friedhofsangelegenheiten, deren Dateien mit denen des Ortsrechts byteidentisch sind, im Bekanntmachungsarchiv von 2016 bis 2026 mit 353 Einträgen, von denen keiner Friedhof, Bestattung oder Grab nennt, und in der Volltextsuche der Stadtseite. Nicht prüfbar war allein das Ratsinformationssystem unter petershagen.ratsinfomanagement.net, das auf jeden maschinellen Zugriff mit HTTP 403 antwortet; das ist eine Aussage des Betreibers und wurde nicht umgangen. Ein Amtsblatt hat Petershagen nicht, Bekanntmachungen laufen über die genannte Seite.
  • Der Gebührentarif kennt keine eigene Grabart für Kinder. Tarif 4.2 nennt eine ermässigte Bestattungsgebühr von 151 Euro für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres sowie für Tot- und Fehlgeburten, aber keine eigene Nutzungsgebühr. Paragraf 13 Absatz 1 lässt zu, in einer Reihengrabstätte neben einer Leiche auch ein Kind unter einem Jahr, eine Tot- oder Fehlgeburt, die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen oder gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren zu bestatten. Ein Kindergrab als eigene Grabart gibt es also nicht.
  • Die Satzung gilt nach Paragraf 1 für achtzehn namentlich aufgezählte Friedhöfe und die Friedhofskapelle Petershagen-Lahde. Zwei davon, die Friedhöfe Diekhoff und Brunsfeld in Petershagen-Friedewalde, sind nicht Eigentum der Stadt, sondern der Kirchengemeinde Friedewalde; die Stadt hat als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde Friedewalde aufgrund des Vertrages vom 23.11.1972 Verwaltung und Unterhaltung übernommen, und deshalb gilt dort der städtische Tarif. Umgekehrt ist in Petershagen-Lahde nur die Kapelle eine städtische Einrichtung, der Friedhof selbst nicht.
  • Elf weitere Friedhöfe im Stadtgebiet sind nicht städtisch, sondern gehören evangelischen Kirchengemeinden im Kirchenkreis Minden: Buchholz, Frille, Lahde, Maaslingen, Messlingen, Ovenstädt, Petershagen, Schlüsselburg, Südfelde, Wasserstrasse und Windheim. Die Stadt verweist für die Bestattungsmöglichkeiten und die Kosten dort ausdrücklich an die jeweiligen Kirchengemeinden. In Ovenstädt gibt es beides nebeneinander, einen städtischen und einen kirchlichen Friedhof; in Wegholm kommt nach der Ortschaftsseite Friedewalde ein privater dazu. Die verbreitete Angabe von 31 Friedhöfen für Petershagen lässt sich mit den Angaben der Stadt nicht belegen; sie nennt achtzehn städtische und elf kirchliche.
  • Nach Friedhöfen gestaffelte Beträge gibt es nicht, wohl aber Grabarten, die nur an bestimmten Orten vergeben werden: die anonyme Urnenreihengrabstätte nach Paragraf 16 Absatz 5 nur auf dem Friedhof Petershagen-Ilserheide, das Natur- oder Baumgrab nach Paragraf 16 Absatz 6 a und die pflegefreien Grabstätten mit Wahlmöglichkeit für Grabmal nach Paragraf 14 b Absatz 1 nur auf einzelnen Friedhöfen, die bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen sind. Welche das sind, sagt die Satzung nicht.
  • Die Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier kostet nach Tarif 5.1 weitere 500 Euro und ist in keinem Grabpreis enthalten; wir setzen überall den schmalsten Satz an. Ebenfalls nicht enthalten sind die 63 Euro nach Tarif 7.3 für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, weil die Satzung ein Grabmal nirgends vorschreibt und Paragraf 19 Absatz 2 es auf pflegefreien Reihengrabstätten und anonymen Grabfeldern sogar verbietet.
  • Die Ausgleichsgebühren nach den Tarifen 2.5.1, 2.6.1, 2.7.1 und 2.8.1 sind nicht eingerechnet. Sie fallen nur an, wenn bei einer Grabstätte mit zwei vorgesehenen Beisetzungen die zweite Beisetzung nicht innerhalb der ersten zehn Jahre nach dem Erwerb erfolgt und deshalb die Nutzungszeit zur Abdeckung der Ruhezeit von dreissig Jahren verlängert werden muss. An dieser Regel lässt sich zugleich die Nutzungszeit ablesen: zehn Jahre plus dreissig Jahre Ruhezeit ergeben die vierzig Jahre des Paragrafen 14 Absatz 1.
  • Für die Friedhofsverwaltung ist die Durchwahl der zuständigen Sachbearbeiterin eingetragen. Die Zentrale der Stadtverwaltung ist unter 05702 8220 erreichbar; die Friedhofsverwaltung sitzt im Verwaltungsgebäude Lahde an der Bahnhofstrasse 63.

Friedhöfe in Petershagen und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.