Horb am Neckar, Baden-Württemberg, AGS 08237040
Friedhofsgebühren in Horb am Neckar, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens der Stadt Horb am Neckar, Bestattungsgebührenordnung, vom 27. März 1984 in der Fassung vom 24.03.2026, ausgefertigt am 01.04.2026, in Kraft seit 01.05.2026; frühere Änderungen vom 26.03.1996, 21.11.2000, 23.10.2001, 26.10.2010 und 05.10.2018. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Horb am Neckar und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Horb am Neckar.
- 422,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 8.227,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Verstorbene auf den Friedhöfen Ahldorf, Altheim, Betra, Bildechingen, Bittelbronn, Dettlingen, Grünmettstetten, Horb alter Friedhofsteil, Isenburg, Nordstetten und Talheim Talfriedhof
Reihengrab für Tot- und Fehlgeborene, mit Beisetzung
Familiengrab, mit Beisetzung
Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026
Was ein Grab in Horb am Neckar kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
9 Grabarten für die Erdbestattung in Horb am Neckar
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Personen über 10 JahreDas gewöhnliche Erdgrab der Stadt. Zur Grabnutzungsgebühr ist der Kostenersatz nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 hinzugerechnet, 808 Euro für das Liefern und Verlegen von Grabtrittplatten beziehungsweise Grabeinfassungen und Streifenfundamenten. Er ist nach Paragraf 6 Absatz 4 zusammen mit den Benutzungsgebühren fällig und nicht abwählbar, weil Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 die Kennzeichnung des Grabes vorschreibt und Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 die Arbeit der Stadt vorbehält. Die reine Grabnutzungsgebühr beträgt 1.822 Euro. Das Reihengrab wird nach Paragraf 11 Absatz 1 der Reihe nach belegt und im Todesfall zugeteilt; die Nutzungsdauer beträgt nach Absatz 2 fünfundzwanzig Jahre und kann in Einzelfällen auf Antrag um bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn es die räumlichen Verhältnisse des Friedhofs zulassen. Nach Absatz 4 kann ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Für Herrichtung und Pflege hat nach Paragraf 19 Absatz 3 der Verantwortliche zu sorgen. | 2.630,00 € | 1.093,00 € | 3.723,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Ziffer 2.1 Buchstabe a, Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 sowie Paragraf 11 und Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 |
| Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 10. LebensjahrDer Tarif nennt diese Grabart Reihengrab für Kinder bis 10 Jahre, sofern eine kleinere Grabfläche als beim Erwachsenengrab benötigt wird. Zur Grabnutzungsgebühr ist der Kostenersatz nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 hinzugerechnet, 420 Euro für das Liefern und Verlegen von Grabtrittplatten beziehungsweise Grabeinfassungen und Streifenfundamenten. Er ist nach Paragraf 6 Absatz 4 zusammen mit den Benutzungsgebühren fällig und nicht abwählbar, weil Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 die Kennzeichnung des Grabes vorschreibt und Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 die Arbeit der Stadt vorbehält. Die reine Grabnutzungsgebühr beträgt 300 Euro. Die Ruhezeit bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt nach Paragraf 8 Absatz 1 fünfzehn Jahre, und für diese Dauer wird das Grab nach Paragraf 11 Absatz 2 zugeteilt. | 720,00 € | 280,00 € | 1.000,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Ziffer 2.1 Buchstabe b, Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 sowie Paragraf 11 Absatz 2 und Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 |
| Reihengrab für Tot- und FehlgeboreneDie Nutzungsdauer für Erdbestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 sechs Jahre, ebenso lang ist nach Paragraf 8 Absatz 1 die Ruhezeit. Die Bestattungsgebühr nach Ziffer 1.1 Buchstabe d gilt für Früh- oder Totgeburten sowie für Säuglinge. Paragraf 6 Absatz 1 nennt für diese Grabart keinen Kostenersatz für Grabtrittplatten, deshalb ist hier keiner eingerechnet. Auf dem Friedhof in Horb gibt es daneben nach Paragraf 11 a ein anonymes Rasengrabfeld im Gemeinschaftsfeld Garten für nicht erblühtes Leben; für dieses nennt der Tarif keinen eigenen Satz. | 180,00 € | 242,00 € | 422,00 € | 6 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Ziffer 2.1 Buchstabe c und Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 Buchstabe d der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 sowie Paragraf 11 Absatz 2 und Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 |
| RasenreihengrabDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Horb und zugleich das teuerste Reihengrab. Zur Grabnutzungsgebühr ist der Kostenersatz nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe f der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 hinzugerechnet, 122 Euro für das Liefern und Verlegen von Grabtrittplatten beziehungsweise Grabeinfassungen und Streifenfundamenten. Er ist nach Paragraf 6 Absatz 4 zusammen mit den Benutzungsgebühren fällig und nicht abwählbar, weil Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 die Kennzeichnung des Grabes vorschreibt und Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 die Arbeit der Stadt vorbehält. Die reine Grabnutzungsgebühr beträgt 3.188 Euro. Paragraf 12 b Absatz 6 sagt im Wortlaut: Die Pflege der Rasengräber obliegt der Stadt. Absatz 2 desselben Paragrafen sagt, die Stadt lege auf den Rasengräbern eine durchgehende Rasenfläche an, die zusammen mit den allgemeinen Grünanlagen des Friedhofes gepflegt wird. Absatz 3 lässt als Kennzeichnung nur eine bodenbündig verlegte Platte von höchstens 30 mal 40 Zentimetern zu und verbietet Pflanzungen, Schalen, Vasen, sonstige Grabdekorationen und Grabeinfassungen. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab beträgt 680 Euro für fünfundzwanzig Jahre, also rund 27 Euro je Jahr. | 3.310,00 € | 1.093,00 € | 4.403,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Ziffer 2.1 Buchstabe d, Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe f der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 sowie Paragraf 12 b Absatz 6 und Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 |
| Wahlgrab als TiefengrabDas günstigste Wahlgrab. Zur Grabnutzungsgebühr ist der Kostenersatz nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe d der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 hinzugerechnet, 829 Euro für das Liefern und Verlegen von Grabtrittplatten beziehungsweise Grabeinfassungen und Streifenfundamenten. Er ist nach Paragraf 6 Absatz 4 zusammen mit den Benutzungsgebühren fällig und nicht abwählbar, weil Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 die Kennzeichnung des Grabes vorschreibt und Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 die Arbeit der Stadt vorbehält. Die reine Grabnutzungsgebühr beträgt 2.323 Euro. Angesetzt ist die Bestattungsgebühr für das doppeltiefe Grab nach Ziffer 1.1 Buchstabe b mit 1.415 Euro, weil ein Tiefengrab nach Paragraf 12 Absatz 4 gerade die Bestattung übereinander erlaubt und die erste Bestattung deshalb in doppelter Tiefe erfolgt. Die zweite Bestattung kostet dann 1.093 Euro nach Ziffer 1.1 Buchstabe a. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Tiefgräber sind auf elf der Friedhöfe aus geologischen Gründen nicht möglich; Paragraf 12 Absatz 4 zählt sie auf. | 3.152,00 € | 1.415,00 € | 4.567,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Ziffer 2.2 Buchstabe b, Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe d der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 sowie Paragraf 12 Absatz 2 und Absatz 4 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 |
| Einzelgrab in einem muslimischen GrabfeldRechnerisch das günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt, aber nur für Angehörige islamischer Glaubensgemeinschaften und nur auf dem Friedhof in Horb: Paragraf 12 c Absatz 1 stellt diese Gräber im Todesfall auf Antrag zur Verfügung, Absatz 2 richtet sie nach religiösen Vorstellungen aus. Der Ersterwerb erfolgt nach Absatz 3 für fünfundzwanzig Jahre, ein ewiges Ruherecht wird nicht eingeräumt, wohl aber eine Verlängerungsoption. Paragraf 6 Absatz 1 nennt für das muslimische Grabfeld keinen Kostenersatz für Grabtrittplatten, deshalb ist hier keiner eingerechnet; träfe der Satz für das Reihengrab zu, läge der Preis um 808 Euro höher. | 2.448,00 € | 1.093,00 € | 3.541,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Ziffer 2.2 Buchstabe c und Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 Buchstabe a der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 sowie Paragraf 12 c und Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 |
| Wahlgrab als DoppelgrabZwei Grabstellen nebeneinander statt übereinander. Zur Grabnutzungsgebühr ist der Kostenersatz nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 hinzugerechnet, 1.213 Euro für das Liefern und Verlegen von Grabtrittplatten beziehungsweise Grabeinfassungen und Streifenfundamenten. Er ist nach Paragraf 6 Absatz 4 zusammen mit den Benutzungsgebühren fällig und nicht abwählbar, weil Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 die Kennzeichnung des Grabes vorschreibt und Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 die Arbeit der Stadt vorbehält. Die reine Grabnutzungsgebühr beträgt 2.960 Euro. Der Preis liegt um 1.021 Euro über dem Tiefengrab mit derselben Zahl an Belegungen. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 12 Absatz 2 auf Antrag für fünfundzwanzig Jahre eingeräumt und nur anlässlich eines Todesfalles; der erneute Erwerb ist nur auf Antrag möglich. | 4.173,00 € | 1.093,00 € | 5.266,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Ziffer 2.2 Buchstabe a, Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 sowie Paragraf 12 Absatz 2 und Absatz 4 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 |
| Rasenwahlgrab in doppelter TiefeDer Tarif führt diese Grabart als Rasenwahlgrab in doppelter Tiefe. Zur Grabnutzungsgebühr ist der Kostenersatz nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe g der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 hinzugerechnet, 131 Euro für das Liefern und Verlegen von Grabtrittplatten beziehungsweise Grabeinfassungen und Streifenfundamenten. Er ist nach Paragraf 6 Absatz 4 zusammen mit den Benutzungsgebühren fällig und nicht abwählbar, weil Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 die Kennzeichnung des Grabes vorschreibt und Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 die Arbeit der Stadt vorbehält. Die reine Grabnutzungsgebühr beträgt 4.065 Euro. Angesetzt ist die Bestattungsgebühr für das doppeltiefe Grab mit 1.415 Euro. Pflegefrei ist es nach Paragraf 12 b Absatz 6, wonach die Pflege der Rasengräber der Stadt obliegt. | 4.196,00 € | 1.415,00 € | 5.611,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Ziffer 2.2 Buchstabe d, Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe g der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 sowie Paragraf 12 b Absatz 6 und Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 |
| FamiliengrabDas teuerste Grab der Stadt und das einzige mit einer Nutzungsdauer von fünfzig Jahren nach Paragraf 12 a Absatz 1. Zur Grabnutzungsgebühr ist der Kostenersatz nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe e der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 hinzugerechnet, 1.213 Euro für das Liefern und Verlegen von Grabtrittplatten beziehungsweise Grabeinfassungen und Streifenfundamenten. Er ist nach Paragraf 6 Absatz 4 zusammen mit den Benutzungsgebühren fällig und nicht abwählbar, weil Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 die Kennzeichnung des Grabes vorschreibt und Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 die Arbeit der Stadt vorbehält. Die reine Grabnutzungsgebühr beträgt 5.921 Euro. Für die Verlängerung eines bestehenden Dreifachgrabes nennt Ziffer 2.4 eine eigene Verrechnungsgrundlage von 3.780 Euro. | 7.134,00 € | 1.093,00 € | 8.227,00 € | 50 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Ziffer 2.3, Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe e der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 sowie Paragraf 12 a Absatz 1 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 |
7 Grabarten für die Urne in Horb am Neckar
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDie Nutzungszeit der Urnenstätten beträgt nach Paragraf 13 Absatz 1 fünfundzwanzig Jahre, die Ruhezeit für Aschen nach Paragraf 8 Absatz 2 auf allen Friedhöfen fünfzehn Jahre. Zur Grabnutzungsgebühr ist der Kostenersatz nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe i der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 hinzugerechnet, 420 Euro für das Liefern und Verlegen von Grabtrittplatten beziehungsweise Grabeinfassungen und Streifenfundamenten. Er ist nach Paragraf 6 Absatz 4 zusammen mit den Benutzungsgebühren fällig und nicht abwählbar, weil Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 die Kennzeichnung des Grabes vorschreibt und Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 die Arbeit der Stadt vorbehält. Die reine Grabnutzungsgebühr beträgt 1.132 Euro. In einem Urnenreihengrab können nach Paragraf 13 Absatz 2 mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Nutzungszeit nicht überschritten wird; jede weitere Beisetzung kostet erneut die Gebühr nach Ziffer 1.2 Buchstabe a. | 1.552,00 € | 472,00 € | 2.024,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Ziffer 2.1 Buchstabe f, Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe i der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 sowie Paragraf 13 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 |
| Rasen-UrnenreihengrabParagraf 12 b Absatz 1 stellt Rasengräber ausdrücklich als Reihen- oder Wahlgräber für Erd- oder Urnenbestattungen bereit, und Absatz 6 legt die Pflege der Stadt auf. Zur Grabnutzungsgebühr ist der Kostenersatz nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe h der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 hinzugerechnet, 84 Euro für das Liefern und Verlegen von Grabtrittplatten beziehungsweise Grabeinfassungen und Streifenfundamenten. Er ist nach Paragraf 6 Absatz 4 zusammen mit den Benutzungsgebühren fällig und nicht abwählbar, weil Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 die Kennzeichnung des Grabes vorschreibt und Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 die Arbeit der Stadt vorbehält. Die reine Grabnutzungsgebühr beträgt 1.698 Euro. | 1.782,00 € | 472,00 € | 2.254,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Ziffer 2.1 Buchstabe e, Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe h der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 sowie Paragraf 12 b Absatz 6 und Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 |
| Urnengrabstätte in einer UrnengemeinschaftsanlageDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt und zugleich das günstigste Urnengrab überhaupt, wenn man den Kostenersatz mitrechnet. Zur Grabnutzungsgebühr ist der Kostenersatz nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe j der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 hinzugerechnet, 52 Euro für das Liefern und Verlegen von Grabtrittplatten beziehungsweise Grabeinfassungen und Streifenfundamenten. Er ist nach Paragraf 6 Absatz 4 zusammen mit den Benutzungsgebühren fällig und nicht abwählbar, weil Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 die Kennzeichnung des Grabes vorschreibt und Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 die Arbeit der Stadt vorbehält. Die reine Grabnutzungsgebühr beträgt 1.163 Euro. Die Urnen werden nach Paragraf 13 b Absatz 2 der Reihe nach für fünfundzwanzig Jahre beigesetzt, die Grabstätten über eine standardisierte Tafel an einer zentralen Stelle gekennzeichnet. Nach Absatz 3 legt die Stadt eine durchgehende Rasenfläche an, die zusammen mit den allgemeinen Grünanlagen des Friedhofes gemäht wird; Pflanzungen, Schalen, Vasen, Kerzen und sonstige Grabdekorationen sind nicht gestattet. Eine eigene Grabfläche, die zu pflegen wäre, gibt es dort nicht. | 1.215,00 € | 472,00 € | 1.687,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Ziffer 2.1 Buchstabe g, Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe j der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 sowie Paragraf 13 b Absatz 2 und Absatz 3 und Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 |
| UrnenwahlgrabDie Zahl der Urnen richtet sich nach Paragraf 13 Absatz 3 nach der Größe der Aschegrabstätte; zulässig sind bis zu drei Urnen. Zur Grabnutzungsgebühr ist der Kostenersatz nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe i der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 hinzugerechnet, 420 Euro für das Liefern und Verlegen von Grabtrittplatten beziehungsweise Grabeinfassungen und Streifenfundamenten. Er ist nach Paragraf 6 Absatz 4 zusammen mit den Benutzungsgebühren fällig und nicht abwählbar, weil Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 die Kennzeichnung des Grabes vorschreibt und Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 die Arbeit der Stadt vorbehält. Die reine Grabnutzungsgebühr beträgt 1.268 Euro. | 1.688,00 € | 472,00 € | 2.160,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Ziffer 2.2 Buchstabe f, Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe i der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 sowie Paragraf 13 Absatz 1 und Absatz 3 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 |
| Rasen-UrnenwahlgrabPflegefrei nach Paragraf 12 b Absatz 6, wonach die Pflege der Rasengräber der Stadt obliegt. Zur Grabnutzungsgebühr ist der Kostenersatz nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe h der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 hinzugerechnet, 84 Euro für das Liefern und Verlegen von Grabtrittplatten beziehungsweise Grabeinfassungen und Streifenfundamenten. Er ist nach Paragraf 6 Absatz 4 zusammen mit den Benutzungsgebühren fällig und nicht abwählbar, weil Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 die Kennzeichnung des Grabes vorschreibt und Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 die Arbeit der Stadt vorbehält. Die reine Grabnutzungsgebühr beträgt 1.903 Euro. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Urnenwahlgrab beträgt 299 Euro für fünfundzwanzig Jahre, also rund 12 Euro je Jahr. | 1.987,00 € | 472,00 € | 2.459,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Ziffer 2.2 Buchstabe e, Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe h der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 sowie Paragraf 12 b Absatz 6 und Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 |
| Reihen-Urnenkammer in einer Urnenwand oder UrnensteleDas günstigste gewöhnliche Urnengrab. Angesetzt ist die Gebühr nach Ziffer 1.2 Buchstabe b mit 550 Euro, die nach ihrem Wortlaut das Öffnen und Schliessen der Urnenkammer sowie die Nachbestattung nach Ablauf der Ruhezeit umfasst; die spätere Umbettung ist damit schon bezahlt. Reihen-Urnenkammern dürfen nach Paragraf 13 c Absatz 3 nur mit einer Urne belegt werden. Nicht als pflegefrei geführt: Paragraf 13 c Absatz 4 legt die Unterhaltung und Pflege der Urnenwände und Urnenstelen zwar der Stadtverwaltung auf, Absatz 5 verpflichtet aber die Nutzungsberechtigten, die Abdeckplatten während der Nutzungszeit zu unterhalten. Derselbe Paragraf weist damit das Bauwerk der Stadt und die einzelne Grabstelle den Angehörigen zu. Nach Absatz 8 werden die Urnen nach Ablauf der Nutzungszeit entnommen und in einem dafür vorgesehenen Grabfeld nachbestattet; eine Verlängerung sieht der Paragraf nicht vor. Paragraf 6 Absatz 1 nennt für Urnenkammern keinen Kostenersatz für Grabtrittplatten. | 1.177,00 € | 550,00 € | 1.727,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Ziffer 2.1 Buchstabe h und Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2 Buchstabe b der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 sowie Paragraf 13 c Absatz 2, Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 8 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 |
| Wahl-Urnenkammer in einer Urnenwand oder UrnensteleWahl-Urnenkammern können nach Paragraf 13 c Absatz 3 mit bis zu zwei Urnen belegt werden; die zweite Beisetzung kostet erneut 550 Euro nach Ziffer 1.2 Buchstabe b. Auf der Verschlussplatte sind nach Absatz 6 Name, Geburts- und Sterbedatum sowie der akademische Grad zulässig, weitergehende Beschriftungen oder Symbole nicht. Nicht als pflegefrei geführt, aus demselben Grund wie die Reihen-Urnenkammer: Paragraf 13 c Absatz 5 verpflichtet die Nutzungsberechtigten, die Abdeckplatten während der Nutzungszeit zu unterhalten. | 1.348,00 € | 550,00 € | 1.898,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Ziffer 2.2 Buchstabe g und Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2 Buchstabe b der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 sowie Paragraf 13 c Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 8 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 |
34 weitere Gebühren in der Satzung von Horb am Neckar
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung von Personen über 10 Jahre, je einfachtiefes Grab | 1.093,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 Buchstabe a der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Erdbestattung von Personen über 10 Jahre, je doppeltiefes Grab | 1.415,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 Buchstabe b der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Erdbestattung von Kindern bis 10 Jahre | 280,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 Buchstabe c der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Erdbestattung einer Früh- oder Totgeburt sowie eines Säuglings | 242,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 Buchstabe d der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Urnenbeisetzung, Herstellen und Schliessen des Urnenerdgrabes | 472,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2 Buchstabe a der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Urnenbeisetzung, Öffnen und Schliessen der Urnenkammer sowie Nachbestattung nach Ablauf der Ruhezeit | 550,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2 Buchstabe b der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Zuschlag für eine Bestattung an Samstagen | 75,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 nach Ziffer 1.3 der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Nutzung einer Trauerhalle | 150,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Beisetzung einer Urne in einem bestehenden Reihen- oder Wahlgrab | 547,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Ziffer 2.5 der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Verrechnungsgrundlage für die Verlängerung eines bestehenden Dreifachgrabes | 3.780,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Ziffer 2.4 der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Verlängerung der Nutzungsdauer eines Grabes | anteilige Gebühr, errechnet aus Nutzungszeit mal Verlängerungsdauer, aufgerundet auf volle Euro | Paragraf 5 Absatz 2 letzter Satz der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Umbettung und Ausgrabung, Kinder bis 10 Jahre | 445,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.3 Buchstabe a der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Umbettung und Ausgrabung, Sargbestattung von Personen über 10 Jahre | 1.396,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.3 Buchstabe b der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Umbettung und Ausgrabung, Feuerbestattung mit Urne | 445,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.3 Buchstabe c der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen sowie Aschen | 74,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 1 der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Anmahnung wegen mangelnder Grabpflege | 45,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 2 der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Anmahnung wegen der Unterlassung des Abräumens | 37,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 3 der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Anmahnung wegen Unterlassung des Aufstellens eines Grabmals | 45,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 4 der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Liefern und Verlegen von Grabtrittplatten, Grabeinfassungen und Streifenfundamenten bei einem Reihengrab | 808,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Liefern und Verlegen von Grabtrittplatten, Grabeinfassungen und Streifenfundamenten bei einem Kindergrab | 420,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Liefern und Verlegen von Grabtrittplatten, Grabeinfassungen und Streifenfundamenten bei einem doppelbreiten Wahlgrab | 1.213,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Liefern und Verlegen von Grabtrittplatten, Grabeinfassungen und Streifenfundamenten bei einem doppeltiefen Wahlgrab | 829,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe d der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Liefern und Verlegen von Grabtrittplatten, Grabeinfassungen und Streifenfundamenten bei einem Familiengrab | 1.213,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe e der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Liefern und Verlegen von Grabtrittplatten bei einem Rasenreihengrab | 122,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe f der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Liefern und Verlegen von Grabtrittplatten bei einem Rasenwahlgrab | 131,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe g der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Liefern und Verlegen von Grabtrittplatten bei einem Rasen-Urnengrab | 84,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe h der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Liefern und Verlegen von Grabtrittplatten, Grabeinfassungen und Streifenfundamenten bei einem Urnengrab | 420,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe i der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Liefern und Verlegen von Grabtrittplatten in einer Urnengemeinschaftsanlage | 52,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe j der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Unterhaltung eines vor Ablauf der Ruhezeit abgeräumten einfachbreiten Grabes, je Jahr der verbleibenden Ruhezeit | 55,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Unterhaltung eines vor Ablauf der Ruhezeit abgeräumten doppelbreiten Grabes, je Jahr der verbleibenden Ruhezeit | 115,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Unterhaltung eines vor Ablauf der Ruhezeit abgeräumten doppeltiefen Grabes, je Jahr der verbleibenden Ruhezeit | 55,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Unterhaltung eines vor Ablauf der Ruhezeit abgeräumten Dreifachgrabes, je Jahr der verbleibenden Ruhezeit | 164,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe d der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Unterhaltung eines vor Ablauf der Ruhezeit abgeräumten Urnengrabes, je Jahr der verbleibenden Ruhezeit | 25,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe e der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
| Erstellung und Anbringung eines Schildes an einer Gedenkstätte | 102,00 € | Paragraf 6 Absatz 3 der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 |
Was ein Grab in Horb am Neckar über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
10.223,00 €
Reihengrab für Personen über 10 Jahre in Horb am Neckar, über 25 Jahre, das sind 408,92 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Absatz 2 Ziffer 2.1 Buchstabe a, Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 sowie Paragraf 11 und Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 | 2.630,00 € |
| BestattungParagraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 Buchstabe a der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 | 1.093,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 3.723,00 € |
Das gewöhnliche Erdgrab der Stadt. Zur Grabnutzungsgebühr ist der Kostenersatz nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.2026 hinzugerechnet, 808 Euro für das Liefern und Verlegen von Grabtrittplatten beziehungsweise Grabeinfassungen und Streifenfundamenten. Er ist nach Paragraf 6 Absatz 4 zusammen mit den Benutzungsgebühren fällig und nicht abwählbar, weil Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 die Kennzeichnung des Grabes vorschreibt und Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofsordnung vom 24.03.2026 die Arbeit der Stadt vorbehält. Die reine Grabnutzungsgebühr beträgt 1.822 Euro. Das Reihengrab wird nach Paragraf 11 Absatz 1 der Reihe nach belegt und im Todesfall zugeteilt; die Nutzungsdauer beträgt nach Absatz 2 fünfundzwanzig Jahre und kann in Einzelfällen auf Antrag um bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn es die räumlichen Verhältnisse des Friedhofs zulassen. Nach Absatz 4 kann ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Für Herrichtung und Pflege hat nach Paragraf 19 Absatz 3 der Verantwortliche zu sorgen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens der Stadt Horb am Neckar, Bestattungsgebührenordnung, vom 27. März 1984 in der Fassung vom 24.03.2026, ausgefertigt am 01.04.2026, in Kraft seit 01.05.2026; frühere Änderungen vom 26.03.1996, 21.11.2000, 23.10.2001, 26.10.2010 und 05.10.2018. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
12 Fragen, die die Satzung von Horb am Neckar offenlässt
- Der Kostenersatz nach Paragraf 6 Absatz 1 der Bestattungsgebührenordnung für das Liefern und Verlegen von Grabtrittplatten, Grabeinfassungen und Streifenfundamenten ist in die Nutzungsgebühr eingerechnet. Das ist eine Entscheidung der Erfassung, und sie trägt: Der Absatz nennt für jede Grabart einen eigenen Satz, auch für die Urnengemeinschaftsanlage und die Rasengräber, in denen die Angehörigen nach Paragraf 13 b Absatz 3 und Paragraf 12 b Absatz 3 der Friedhofsordnung überhaupt nichts anbringen dürfen; Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofsordnung macht die Kennzeichnung binnen zwölf Monaten zur Pflicht; Paragraf 15 Absatz 5 behält der Stadt die Arbeit vor; und Paragraf 6 Absatz 4 macht den Betrag zusammen mit den Benutzungsgebühren fällig, während der Kostenersatz nach Absatz 3 erst bei Beantragung der Leistung fällig wird. Wer den Betrag herausrechnen will, findet ihn im Hinweis jeder Grabart einzeln; beim Reihengrab sind es 808 Euro, beim Familiengrab 1.213 Euro, in der Urnengemeinschaftsanlage 52 Euro.
- Für zwei Grabarten nennt Paragraf 6 Absatz 1 keinen Satz: für das Einzelgrab im muslimischen Grabfeld und für die beiden Urnenkammern. Dort ist deshalb nichts eingerechnet worden, denn eine Zahl, die nicht im Dokument steht, wird nicht geschätzt. Träfe beim muslimischen Grab der Satz für das Reihengrab zu, läge sein Preis um 808 Euro höher, und es wäre dann nicht mehr das rechnerisch günstigste Erdgrab der Stadt.
- Die Ruhezeit ist in Horb nicht einheitlich, sondern je Friedhof festgelegt. Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsordnung nennt für elf Friedhöfe fünfundzwanzig Jahre, für acht Friedhöfe zwanzig Jahre, und für die Erstbestattung in Tiefgräbern kommen in Betra und auf dem Talfriedhof Talheim dreissig Jahre, in Dießen und Mühringen fünfundzwanzig Jahre zusammen. In der Grabartenliste steht bei den Erdgräbern durchweg der Wert fünfundzwanzig, weil er auf der Mehrzahl der Friedhöfe gilt und weil die Nutzungsdauer der Reihen- und Wahlgräber nach Paragraf 11 Absatz 2 und Paragraf 12 Absatz 2 ohnehin einheitlich fünfundzwanzig Jahre beträgt. Für Aschen gilt nach Paragraf 8 Absatz 2 auf allen Friedhöfen einheitlich fünfzehn Jahre. Nach Friedhöfen gestaffelte Beträge gibt es nicht.
- Der RuheWald Horb in Nordstetten ist nicht in der Grabartenliste. Paragraf 1 der Bestattungsgebührenordnung nimmt ihn ausdrücklich aus dem Geltungsbereich heraus, ebenso den Friedhof Ihlingen. Für den RuheWald gilt eine eigene Friedhofssatzung und Entgeltordnung, beschlossen am 01.03.2016 und ausgefertigt am 11.03.2016. Sie vergibt die Nutzungsrechte nach Paragraf 16 Absatz 1 durch privatrechtlichen Vertrag, nicht durch Gebührenbescheid, und ihre Anlage 3 nennt Entgelte einschliesslich 19 Prozent Mehrwertsteuer: 580 Euro für eine Urnengrabstätte an einem Reihenbelegungsbaum, im Urnengemeinschaftsfeld Ruhewiese und am Sonnenschein-Kinderbaum, 830 Euro am Wahlbelegungsbaum, 6.900 Euro für einen ganzen Familien- oder Freundschaftsbaum mit bis zu zwölf Belegungen, dazu 310 Euro für die Beisetzung einschliesslich Trauerfeier und 20 Euro für das Grabstättenschild. Die Ruhezeit beträgt dort nach Paragraf 3 fünfzehn Jahre, eine Verlängerung ist nicht möglich, und Paragraf 13 verbietet die Grabpflege im herkömmlichen Sinne. Wer die Preise der Stadt vergleichen will, muss wissen, dass es diese günstigere Möglichkeit gibt; sie steht hier nicht in der Liste, weil sie kein Gebührentatbestand ist und weil die Beträge seit 2016 unverändert sind.
- Der Friedhof Ihlingen ist nach Paragraf 1 der Bestattungsgebührenordnung ebenfalls vom Geltungsbereich ausgenommen. Warum, sagt weder die Gebührenordnung noch die Friedhofsordnung; Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsordnung führt Ihlingen in der Ruhezeitenliste nicht auf. Es ist also offen, wer diesen Friedhof trägt und welche Gebühren dort gelten.
- Der Einsatz von Sargträgern ist nach dem Text zu Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1 ausdrücklich kein Bestandteil der städtischen Gebühr; für Haftung und Sicherheit der eigenen Sargträger hat der Verantwortliche selbst zu sorgen. Die Satzung nennt dafür keinen Betrag, weil die Leistung nicht von der Stadt erbracht wird. Die tatsächlichen Kosten einer Erdbestattung liegen deshalb über den hier ausgewiesenen 1.093 Euro.
- Der Zuschlag von 75 Euro für eine Bestattung an Samstagen ist in keinem Grabpreis enthalten, ebenso wenig die Nutzung einer Trauerhalle mit 150 Euro nach Paragraf 5 Absatz 3. Wir setzen überall den schmalsten Satz an.
- Für das anonyme Rasengrabfeld für Tot- und Fehlgeburten nach Paragraf 11 a der Friedhofsordnung, das Gemeinschaftsfeld Garten für nicht erblühtes Leben auf dem Friedhof in Horb, und für die anonymen Urnengrabstätten nach Paragraf 13 a nennt Paragraf 5 der Bestattungsgebührenordnung keinen eigenen Satz. Beide Grabarten fehlen deshalb in der Liste. Ob für sie die Sätze für Tot- und Fehlgeborene beziehungsweise für die Urnengemeinschaftsanlage gelten, sagt die Satzung nicht.
- Die Unterhaltung eines vor Ablauf der Ruhezeit abgeräumten Grabes nach Paragraf 6 Absatz 2 kostet je Jahr der verbleibenden Ruhezeit zwischen 25 und 164 Euro. Sie ist in keinem Grabpreis enthalten, weil sie nur anfällt, wenn das Grab vorzeitig abgeräumt wird. Am Anfang des Nutzungsrechts entsteht sie nicht.
- Die Verlängerung der Nutzungsdauer kostet nach dem letzten Satz von Paragraf 5 Absatz 2 die anteilige Gebühr, errechnet aus Nutzungszeit mal Verlängerungsdauer und aufgerundet auf volle Euro. Für ein Reihengrab wären das rechnerisch rund 73 Euro je Jahr, bezogen auf die Grabnutzungsgebühr von 1.822 Euro und fünfundzwanzig Jahre Nutzungszeit; ob der Kostenersatz nach Paragraf 6 Absatz 1 dabei mitgerechnet wird, sagt die Satzung nicht. Für Reihengräber begrenzt Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofsordnung die Verlängerung auf höchstens fünf Jahre und macht sie von den räumlichen Verhältnissen des Friedhofs abhängig.
- Die beiden Urnenkammern sind als nicht verlängerbar eingetragen. Paragraf 13 c Absatz 8 der Friedhofsordnung sagt, dass die Urnen nach Ablauf der Nutzungszeit aus der Kammer entnommen und in einem dafür vorgesehenen Grabfeld nachbestattet werden; von einer Verlängerung ist dort nicht die Rede, und die Gebühr nach Ziffer 1.2 Buchstabe b bezahlt diese Nachbestattung bereits mit. Bei allen übrigen Grabarten ist die Verlängerung möglich.
- Die Stadt veröffentlicht für die Friedhofsverwaltung keine eigene Anschrift und keine eigenen Öffnungszeiten. Eingetragen sind die Anschrift des Rathauses am Marktplatz 8 und die Zentralnummer der Stadtverwaltung. Die Friedhofsverwaltung ist Teil des Sachgebiets Bestattungswesen, Forst und Winterdienst.
Friedhöfe in Horb am Neckar und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens der Stadt Horb am Neckar, Bestattungsgebührenordnung vom 27. März 1984 in der Fassung vom 24.03.2026, ausgefertigt am 01.04.2026, in Kraft seit 01.05.2026; frühere Änderungen vom 26.03.1996, 21.11.2000, 23.10.2001, 26.10.2010 und 05.10.2018
- Friedhofsordnung der Stadt Horb am Neckar vom 24. März 2026, in Kraft seit 01.05.2026; gleichzeitig ist die Satzung vom 01.01.2019 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.10.2018 am 30.04.2026 ausser Kraft getreten
- Ortsrecht der Stadt Horb am Neckar, Übersicht Satzungen und Gebührenordnungen Stand der Durchsicht 05.09.2026, drei Dokumente zum Friedhofswesen: Bestattungsgebührenordnung mit Stand 01.05.2026, Friedhofsordnung mit Stand 01.05.2026 und Bekanntmachung Ruhewald; keine jüngere Änderungssatzung eingestellt
- Bekanntmachung Friedhofssatzung und Entgeltordnung für den Ruhewald Horb beschlossen am 01.03.2016, ausgefertigt am 11.03.2016; eigene Satzung für den Beisetzungswald in Horb-Nordstetten, den Paragraf 1 der Bestattungsgebührenordnung aus deren Geltungsbereich ausnimmt, nicht in die Grabartenliste übernommen
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.