Alsfeld, Hessen, AGS 06535001
Friedhofsgebühren in Alsfeld, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld, Ortsrecht 70/13, in der Fassung vom 15.12.2022 mit Wirkung vom 01.01.2023, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 15.12.2022, ausgefertigt am 15.12.2022, setzt die Gebührenordnung vom 01.10.2014 ausser Kraft. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Alsfeld und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Alsfeld, Magistrat als Friedhofsverwaltung.
- 1.262,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 6.453,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Leichen, auf allen vierzehn Friedhöfen
Beisetzung im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, 25 Jahre, mit Beisetzung
Wahlgrabstätte, zweistellig, 30 Jahre, mit Beisetzung
Paragraf 13 Buchstabe a der Friedhofsordnung vom 07.12.2023
Was ein Grab in Alsfeld kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Alsfeld
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 30 JahreDas gewöhnliche Erdgrab der Stadt und mit 2.967,00 Euro über dreissig Jahre die günstigste Erdbestattung, die Alsfeld anbietet. Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 gibt die Reihengrabstätte im Todesfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit ab und schliesst sowohl den Wiedererwerb als auch die Verlängerung des Nutzungsrechts ausdrücklich aus. Das Grab misst nach Absatz 3 Buchstabe b zwei Meter mal achtzig Zentimeter, der Abstand zwischen den Reihen beträgt fünfzig Zentimeter. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden; zulässig sind nach Absatz 4 nur zwei Ausnahmen, nämlich eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter beziehungsweise zwei im ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg, und die Beisetzung der Urne eines Angehörigen, wenn auf die satzungsrechtliche Ruhezeit von 25 Jahren verzichtet wird. Diese Urnenbeisetzung kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 zusätzlich 284,00 Euro. Nach Paragraf 18 Absatz 6 wird das Abräumen eines Reihengrabfeldes drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild angekündigt; entfernen die Nutzungsberechtigten die Grabanlage dann nicht selbst, trägt nach Absatz 7 der Nutzungsberechtigte die Kosten der Räumung. Die Reihengrabstätte für Erwachsene wird nach Anlage 1 auf allen dreizehn Stadtteilfriedhöfen und in der Kernstadt angeboten und ist damit die einzige Grabart, die es wirklich überall gibt. Nicht pflegefrei. Paragraf 33 Absatz 1 und 2 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 verlangt, dass alle Grabstätten im Rahmen des Paragrafen 34 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden, und macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich; die Verpflichtung endet erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Paragraf 34 Absatz 1 zählt die Ausnahmen namentlich auf, und diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 35 Absatz 2 lässt die Friedhofsverwaltung eine vernachlässigte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen und berechtigt sie, das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. | 2.313,00 € | 654,00 € | 2.967,00 € | 30 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022, Paragraf 18 und Paragraf 13 Buchstabe a der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 |
| Reihengrabstätte mit vorhandenen Grabeinfassungsplatten, Friedhof Hattendorf, 30 JahreDer einzige örtlich begrenzte Tarif der Stadt, und er kostet 444,00 Euro mehr als das gewöhnliche Reihengrab. Paragraf 8 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 sagt: Für das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten mit vorhandenen Grabeinfassungsplatten werden über die Grabnutzungsgebühr hinaus 444,00 Euro erhoben. Der Betrag ist nicht abwählbar, denn er hängt an der vorhandenen Einfassung und nicht an einem Wunsch der Angehörigen, und er ist deshalb in die Nutzungsgebühr gerechnet. Anlage 1 zur Friedhofsordnung zeigt, wo das überhaupt vorkommt: Von den dreizehn Stadtteilfriedhöfen führt allein Hattendorf die Spalte Reihengrab nach Paragraf 18 Absatz 3 Buchstabe c, und der Gebührenauszug der Friedhofsverwaltung schreibt den Ortsnamen sogar in Klammern hinter die Zeile. Nach Paragraf 18 Absatz 3 Buchstabe c der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 misst diese Grabstätte 2,50 mal 0,90 Meter und ist damit deutlich grösser als die 2,00 mal 0,80 Meter der gewöhnlichen Reihengrabstätte, was den Aufschlag plausibel macht. Hattendorf ist zugleich der Friedhof mit dem schmalsten Angebot: Anlage 1 kreuzt dort nur die beiden Reihengrabarten, die Urnengräber und das Rasengrabfeld an, Wahlgräber gibt es nicht. Nicht pflegefrei. Paragraf 33 Absatz 1 und 2 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 verlangt, dass alle Grabstätten im Rahmen des Paragrafen 34 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden, und macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich; die Verpflichtung endet erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Paragraf 34 Absatz 1 zählt die Ausnahmen namentlich auf, und diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 35 Absatz 2 lässt die Friedhofsverwaltung eine vernachlässigte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen und berechtigt sie, das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. | 2.757,00 € | 654,00 € | 3.411,00 € | 30 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b samt Zusatzbetrag und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022, Paragraf 18 Absatz 3 Buchstabe c der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 und Anlage 1 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 30 JahreDas Kindergrab ist eine eigene Reihengrabart und keine Ermässigung: Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 richtet Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten fünften Lebensjahr getrennt von denen für ältere Verstorbene ein, und Absatz 3 Buchstabe a gibt ihnen mit 1,20 mal 0,60 Meter ein eigenes Mass. Nutzungs- und Bestattungsgebühr liegen bei 1.565,00 und 424,00 Euro, zusammen 1.989,00 Euro und damit 978,00 Euro unter dem Grab für Erwachsene. Die Ruhezeit ist mit dreissig Jahren dieselbe, eine Verlängerung ist wie bei jeder Reihengrabstätte ausgeschlossen. Nicht zu verwechseln ist diese Grabart mit der gemeinschaftlichen Bestattungsanlage des Paragrafen 28 für totgeborene Kinder vor der 24. Schwangerschaftswoche und für Föten: Die ist nach Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 gebührenfrei, vergibt nach Paragraf 28 Absatz 3 gar kein individuelles Nutzungsrecht und ist deshalb keine eigene Grabart dieses Eintrags. Nicht pflegefrei. Paragraf 33 Absatz 1 und 2 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 verlangt, dass alle Grabstätten im Rahmen des Paragrafen 34 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden, und macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich; die Verpflichtung endet erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Paragraf 34 Absatz 1 zählt die Ausnahmen namentlich auf, und diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 35 Absatz 2 lässt die Friedhofsverwaltung eine vernachlässigte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen und berechtigt sie, das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. | 1.565,00 € | 424,00 € | 1.989,00 € | 30 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022, Paragraf 18 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 |
| Reihengrabstätte im Rasengrabfeld für Erdbestattungen, 30 JahreDas teuerste gewöhnliche Grab der Stadt und zugleich das einzige pflegefreie Erdgrab. Mit 3.663,00 Euro Nutzungsgebühr liegt es 1.350,00 Euro über der gewöhnlichen Reihengrabstätte, und diese Differenz ist der Preis der Pflege: Auf dreissig Jahre gerechnet sind das genau 45,00 Euro im Jahr. Die Rechnung geht auch auf der Urnenseite auf, dort sind es 675,00 Euro auf 25 Jahre und damit 27,00 Euro im Jahr; die Beträge unterscheiden sich, weil die Rasenfläche eines Erdgrabes rund zweieinhalbmal so gross ist wie die eines Urnengrabes. Paragraf 27 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 behandelt die Grabstätten im Rasengrabfeld wie Reihen- beziehungsweise Urnenreihengrabstätten, belegt sie der Reihe nach und schliesst Wiedererwerb und Verlängerung aus. Die Kennzeichnung erfolgt nach Absatz 3 durch eine ebenerdige Liegeplatte aus Stein oder Granit von 0,50 mal 0,50 Meter und mindestens sechs Zentimetern Stärke mit nicht erhabener Beschriftung; Grabeinfassungen und Grabmale sind unzulässig. Die Liegeplatte ist die einzige Position dieser Grabart, die nicht in der Gebührenordnung steht: Sie wird von den Angehörigen beim Steinmetz beschafft, und die Prüfung und Genehmigung kostet nach Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 einmalig 63,00 Euro. Das Rasengrabfeld gibt es nach Anlage 1 auf zwölf der dreizehn Stadtteilfriedhöfe und in der Kernstadt; es fehlt allein in Schwabenrod und Münch-Leusel. Pflegefrei, und der Beleg steht zweimal. Paragraf 27 Absatz 2 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 sagt, eine individuelle Gestaltung oder punktuelle Bepflanzung des Beisetzungsplatzes sei nicht gestattet und die Pflege und Instandhaltung der Rasenfläche obliege der Friedhofsverwaltung. Paragraf 34 Absatz 1 nimmt die Reihenrasengrabstätten ausdrücklich von der Pflicht aus, gärtnerisch gestaltet und dauernd instand gehalten zu werden. Paragraf 8 Absatz 3 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 bestätigt es von der Gebührenseite her: Die Nutzungsgebühren der Rasengräber umfassen die Kosten der Rahmenpflege der Grabstätten einschliesslich der Rasenpflege. Das ist nicht der Kieler Fall, bei dem derselbe Absatz den Rasen der Verwaltung und ein Beet den Angehörigen zuweist: In Alsfeld gibt es kein Beet, denn Paragraf 27 Absatz 3 lässt weder Grabeinfassungen noch Grabmale zu und kennt nur die ebenerdige Liegeplatte. | 3.663,00 € | 654,00 € | 4.317,00 € | 30 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 sowie Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022, Paragraf 27 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 |
| Wahlgrabstätte, einstellig, 30 JahreDas Wahlgrab kostet 680,00 Euro mehr als die Reihengrabstätte und gibt dafür drei Dinge: die Wahl der Lage, den Erwerb schon vor dem Sterbefall und die Verlängerung. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 verleiht das Nutzungsrecht auf Antrag für dreissig Jahre und sagt ausdrücklich, der Ersterwerb sei nicht nur anlässlich eines Todesfalles möglich; einen Rechtsanspruch auf Verleihung, Verlängerung oder Wiedererwerb gibt es nicht. Die einstellige Wahlgrabstätte misst nach Paragraf 20 Absatz 1 2,40 mal 1,00 Meter und ist für eine Erdbestattung und bis zu vier Urnenbeisetzungen vorgesehen. Jede weitere Beisetzung kostet nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 wieder 808,00 Euro für den Sarg und nach Absatz 2 Buchstabe c 284,00 Euro für die Urne, und sie ist nach Paragraf 19 Absatz 6 nur zulässig, wenn die Ruhezeit die restliche Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht entsprechend verlängert worden ist. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe a ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr je Jahr, hier 99,70 Euro. Die Rechenprobe geht auf: 2.993,00 Euro geteilt durch dreissig sind 99,77 Euro, und die Satzung rundet auf volle zehn Cent ab. Denselben Abrundungsschritt macht sie bei allen fünf Verlängerungssätzen, was zeigt, dass keine Ziffer verrutscht ist. Nicht pflegefrei. Paragraf 33 Absatz 1 und 2 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 verlangt, dass alle Grabstätten im Rahmen des Paragrafen 34 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden, und macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich; die Verpflichtung endet erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Paragraf 34 Absatz 1 zählt die Ausnahmen namentlich auf, und diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 35 Absatz 2 lässt die Friedhofsverwaltung eine vernachlässigte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen und berechtigt sie, das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. | 2.993,00 € | 808,00 € | 3.801,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022, Paragraf 19 und Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 |
| Wahlgrabstätte, zweistellig, 30 JahreDie zweistellige Wahlgrabstätte misst nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 2,40 mal 2,30 Meter und ist für zwei Erdbestattungen und bis zu acht Urnenbeisetzungen vorgesehen. Ihre Nutzungsgebühr von 5.645,00 Euro ist nicht das Doppelte der einstelligen, sondern liegt mit 341,00 Euro darunter; wer dagegen eine dritte Stelle braucht, zahlt nach Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c weitere 2.039,00 Euro. Die Beisetzungsgebühr bleibt bei 808,00 Euro je Bestattung, sie hängt an der Bestattung und nicht an der Grösse der Grabstätte. Die Verlängerung kostet 188,10 Euro im Jahr, und die Rechenprobe bestätigt den Erwerbspreis: 5.645,00 geteilt durch dreissig sind 188,17 Euro, abgerundet auf volle zehn Cent 188,10. Auffällig ist die Reihe der drei Verlängerungssätze 99,70, 188,10 und 67,90, denn 99,70 plus 67,90 ergibt 167,60 und damit nicht 188,10: Die zweistellige Wahlgrabstätte ist also nicht rechnerisch die Summe aus einer einstelligen und einer Zusatzstelle, sondern ein eigener Tarif. Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 kennt zusätzlich eine zweistellige Wahlgrabstätte mit Plattenrahmen von 2,90 mal 2,60 Meter, für die die Gebührenordnung keinen eigenen Betrag führt. Nicht pflegefrei. Paragraf 33 Absatz 1 und 2 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 verlangt, dass alle Grabstätten im Rahmen des Paragrafen 34 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden, und macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich; die Verpflichtung endet erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Paragraf 34 Absatz 1 zählt die Ausnahmen namentlich auf, und diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 35 Absatz 2 lässt die Friedhofsverwaltung eine vernachlässigte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen und berechtigt sie, das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. | 5.645,00 € | 808,00 € | 6.453,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022, Paragraf 19 und Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 |
7 Grabarten für die Urne in Alsfeld
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte, 25 JahreDas gewöhnliche Urnengrab, 1.407,00 Euro Nutzung und 322,00 Euro Beisetzung, zusammen 1.729,00 Euro über 25 Jahre. Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 gibt es im Todesfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer einzigen Aschenurne ab und schliesst Verlängerung und Wiedererwerb aus. Das Grab misst nach Absatz 2 achtzig mal achtzig Zentimeter. Nach Paragraf 21 Absatz 3 werden alle Urnen unterirdisch beigesetzt, eine oberirdische Urnenwand gibt es in Alsfeld nicht. Die Bestattungsgebühr von 322,00 Euro ist der Regelsatz; Paragraf 6 Absatz 2 letzter Satz der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 ermässigt sie auf zwei Drittel, also auf 214,67 Euro, wenn das Schliessen des Grabes durch einen Beauftragten der Friedhofsverwaltung erfolgt statt durch das Friedhofspersonal. Angesetzt ist der Regelsatz, weil die Ermässigung nicht von den Angehörigen, sondern von der Verwaltung entschieden wird und weil der Gebührenauszug der Stadt allein den vollen Satz nennt. Nicht pflegefrei. Paragraf 33 Absatz 1 und 2 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 verlangt, dass alle Grabstätten im Rahmen des Paragrafen 34 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden, und macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich; die Verpflichtung endet erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Paragraf 34 Absatz 1 zählt die Ausnahmen namentlich auf, und diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 35 Absatz 2 lässt die Friedhofsverwaltung eine vernachlässigte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen und berechtigt sie, das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. Dieselbe Grabart wird auch in der gärtnerbetreuten Grabanlage, dem Memoriam-Garten auf dem Friedhof der Kernstadt, vergeben. Dort gelten nach Paragraf 27a Absatz 2 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 dieselben städtischen Gebühren, zusätzlich ist aber nach Absatz 1 zwingend ein Dauergrabpflege-Vertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH über die gesamte Nutzungsdauer abzuschliessen. Die hier angesetzten Beträge gelten für die Grabstätte ausserhalb des Memoriam-Gartens. | 1.407,00 € | 322,00 € | 1.729,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022, Paragraf 22 und Paragraf 13 Buchstabe b der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 |
| Urnenreihengrabstätte im Rasengrabfeld, 25 JahreDas pflegefreie Urnengrab mit eigener Grabstelle, 2.082,00 Euro für 25 Jahre. Es kostet 675,00 Euro mehr als das gewöhnliche Urnenreihengrab, also 27,00 Euro im Jahr, und dieser Aufschlag ist der Pflegeanteil. Die Kennzeichnung erfolgt nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 durch eine ebenerdige Liegeplatte von 0,40 mal 0,40 Meter, Grabeinfassungen und Grabmale sind unzulässig, und Holzkreuze wie Grabschmuck sind spätestens vier Wochen nach der Beisetzung zu entfernen. Wer ein pflegefreies Urnengrab sucht, sollte den Preis mit den Gemeinschaftsformen vergleichen: Das Urnengemeinschaftsgrab und die Gemeinschaftsbaumgrabstelle kosten mit Namensschild 1.052,00 Euro Nutzungsgebühr, das anonyme Feld 1.017,00 Euro, und alle drei sind ebenfalls pflegefrei. Das Urnenrasengrab ist teurer, weil es als einziges davon eine eigene, benannte und beschriftete Grabstelle bleibt. Pflegefrei, und der Beleg steht zweimal. Paragraf 27 Absatz 2 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 sagt, eine individuelle Gestaltung oder punktuelle Bepflanzung des Beisetzungsplatzes sei nicht gestattet und die Pflege und Instandhaltung der Rasenfläche obliege der Friedhofsverwaltung. Paragraf 34 Absatz 1 nimmt die Reihenrasengrabstätten ausdrücklich von der Pflicht aus, gärtnerisch gestaltet und dauernd instand gehalten zu werden. Paragraf 8 Absatz 3 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 bestätigt es von der Gebührenseite her: Die Nutzungsgebühren der Rasengräber umfassen die Kosten der Rahmenpflege der Grabstätten einschliesslich der Rasenpflege. Das ist nicht der Kieler Fall, bei dem derselbe Absatz den Rasen der Verwaltung und ein Beet den Angehörigen zuweist: In Alsfeld gibt es kein Beet, denn Paragraf 27 Absatz 3 lässt weder Grabeinfassungen noch Grabmale zu und kennt nur die ebenerdige Liegeplatte. | 2.082,00 € | 322,00 € | 2.404,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 sowie Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022, Paragraf 27 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 |
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier Urnen, 30 JahreDas einzige Urnengrab der Stadt, dessen Nutzungsrecht verlängert werden kann, und das einzige, dessen Nutzungszeit mit dreissig Jahren länger ist als die Ruhezeit für Aschen von 25 Jahren. Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 lässt bis zu vier Urnen zu und erlaubt Verlängerung und Wiedererwerb ausdrücklich. Die Grabstätte misst nach Absatz 2 einen Meter mal achtzig Zentimeter. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr je Jahr, also 54,40 Euro; die Rechenprobe ergibt 54,43 Euro und damit denselben Abrundungsschritt auf volle zehn Cent wie bei den Erdwahlgräbern. Jede weitere der vier Urnen kostet wieder 322,00 Euro Beisetzungsgebühr. Der Unterschied zum Urnenreihengrab beträgt beim Erwerb 226,00 Euro, dafür bekommt man fünf Jahre mehr Nutzungszeit, drei weitere Urnenplätze und die Verlängerungsmöglichkeit. Nicht pflegefrei. Paragraf 33 Absatz 1 und 2 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 verlangt, dass alle Grabstätten im Rahmen des Paragrafen 34 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden, und macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich; die Verpflichtung endet erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Paragraf 34 Absatz 1 zählt die Ausnahmen namentlich auf, und diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 35 Absatz 2 lässt die Friedhofsverwaltung eine vernachlässigte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen und berechtigt sie, das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. Dieselbe Grabart wird auch in der gärtnerbetreuten Grabanlage, dem Memoriam-Garten auf dem Friedhof der Kernstadt, vergeben. Dort gelten nach Paragraf 27a Absatz 2 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 dieselben städtischen Gebühren, zusätzlich ist aber nach Absatz 1 zwingend ein Dauergrabpflege-Vertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH über die gesamte Nutzungsdauer abzuschliessen. Die hier angesetzten Beträge gelten für die Grabstätte ausserhalb des Memoriam-Gartens. | 1.633,00 € | 322,00 € | 1.955,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Absatz 2 und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022, Paragraf 23 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 |
| Urnengemeinschaftsgrab an einem Gemeinschaftsgrabmal, 25 JahreBei einem Urnengemeinschaftsgrab befinden sich nach Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 mehrere Urnen um ein Gemeinschaftsgrabmal. Die Grabstelle vergibt die Friedhofsverwaltung, die Angehörigen haben keinen Einfluss auf die Reihenfolge des Beisetzungsplatzes, und Reservierungen sind nicht möglich. Das Nutzungsrecht läuft 25 Jahre, Wiedererwerb und Verlängerung sind ausgeschlossen. Anonym ist diese Grabart nicht: Absatz 3 nennt Namen sowie Geburts- und Sterbejahr auf Namenstafeln am Gemeinschaftsgrabmal, die die Friedhofsverwaltung anfertigt und anbringt. Pflegefrei ist sie nach Absatz 4, der die gärtnerische Instandhaltung und Pflege der Anlage der Friedhofsverwaltung zuweist und eine individuelle Gestaltung oder punktuelle Bepflanzung des Beisetzungsplatzes ausdrücklich untersagt; Blumen und Gestecke dürfen vor dem Gemeinschaftsgrabmal abgelegt werden, in der Grösse den örtlichen Gegebenheiten angepasst. Paragraf 34 Absatz 1 nimmt die Urnengemeinschaftsgrabstätten zusätzlich von der Bepflanzungspflicht aus. Eingerechnet ist die Gebühr von 35,00 Euro für die Beschaffung, Beschriftung und Anbringung des Namensschildes. Sie ist nicht abwählbar, denn die Namenstafel ist die einzige zulässige Kennzeichnung dieser Grabart und wird nach der Friedhofsordnung von der Friedhofsverwaltung angefertigt und angebracht. Ohne dieses Schild wären es 1.017,00 statt 1.052,00 Euro. Nach Anlage 1 gibt es das Urnengemeinschaftsgrab ausser in der Kernstadt nur in Altenburg, Fischbach und Schwabenrod. Dieselbe Grabart wird auch in der gärtnerbetreuten Grabanlage, dem Memoriam-Garten auf dem Friedhof der Kernstadt, vergeben. Dort gelten nach Paragraf 27a Absatz 2 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 dieselben städtischen Gebühren, zusätzlich ist aber nach Absatz 1 zwingend ein Dauergrabpflege-Vertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH über die gesamte Nutzungsdauer abzuschliessen. Die hier angesetzten Beträge gelten für die Grabstätte ausserhalb des Memoriam-Gartens. | 1.052,00 € | 245,00 € | 1.297,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 sowie Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022, Paragraf 25 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 |
| Gemeinschaftsbaumgrabstelle im Wurzelbereich eines ausgewiesenen Baumes, 25 JahreDie Baumbestattung ist nach Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich möglich und nur in einer biologisch abbaubaren Urne zulässig; Paragraf 10 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 wiederholt die Anforderung an die Urne. Das Nutzungsrecht wird für 25 Jahre verliehen, Wiedererwerb und Verlängerung sind ausgeschlossen. Wird der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört, ist die Stadt nach Absatz 3 zur Ersatzpflanzung verpflichtet, was in dieser Deutlichkeit selten in einer Friedhofsordnung steht. Die Kennzeichnung erfolgt nach Absatz 4 durch Namenstafeln mit Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr, die die Friedhofsverwaltung anfertigt und anbringt; die Bäume selbst dürfen weder bearbeitet noch geschmückt noch sonst verändert werden. Eingerechnet ist die Gebühr von 35,00 Euro für die Beschaffung, Beschriftung und Anbringung des Namensschildes. Sie ist nicht abwählbar, denn die Namenstafel ist die einzige zulässige Kennzeichnung dieser Grabart und wird nach der Friedhofsordnung von der Friedhofsverwaltung angefertigt und angebracht. Mit 1.052,00 Euro Nutzung und 245,00 Euro Beisetzung ist die Gemeinschaftsbaumgrabstelle zusammen mit dem Urnengemeinschaftsgrab das zweitgünstigste Grab der Stadt, nach dem anonymen Feld. Nach Anlage 1 gibt es Baumgrabstätten ausser in der Kernstadt in Altenburg, Angenrod und Billertshausen, Eifa, Elbenrod, Eudorf, Fischbach und Leusel, also auf sieben der dreizehn Stadtteilfriedhöfe. Pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 6 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 sagt in einem Satz, die Anlage und Pflege der Grabstätte obliege ausschliesslich der Friedhofsverwaltung, und lässt Pflegeeingriffe im Übrigen nur zu, soweit die Verkehrssicherheit sie gebietet. Paragraf 26 Absatz 5 verbietet ergänzend, nach vier Wochen noch Grabschmuck abzulegen, und Paragraf 34 Absatz 1 nimmt die Baumgrabstätten von der Bepflanzungspflicht aus. Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 sagt dasselbe von der Gebührenseite: Die Nutzungsgebühr umfasst die Rahmenpflege einschliesslich der Rasenpflege. Das Merkblatt Baumgrabstätten der Friedhofsverwaltung wiederholt beides wörtlich. Eine Treuhandstelle, eine Genossenschaft oder ein gesonderter Pflegevertrag kommt hier nicht vor; die stehen in Alsfeld nur hinter dem Memoriam-Garten des Paragrafen 27a. | 1.052,00 € | 245,00 € | 1.297,00 € | 25 J. | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 und Absatz 3 sowie Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe e der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022, Paragraf 26 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 |
| Familienbaumgrabstätte mit zehn Grabstellen für Urnen, 30 JahreDiese Grabart steht nur in der Gebührenordnung, und das ist die Besonderheit des Alsfelder Eintrags. Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 bepreist die Familienbaumgrabstätte mit zehn Grabstellen für Urnen mit 1.718,00 Euro für dreissig Jahre und gibt ihr im selben Paragrafen einen Verlängerungssatz von 57,20 Euro je Jahr, was den Erwerbspreis bestätigt: 1.718,00 geteilt durch dreissig sind 57,27 Euro, abgerundet auf volle zehn Cent 57,20. Die Friedhofsordnung von 2023 kennt sie dagegen nicht mehr. Ihr Paragraf 26 regelt in Absatz 2 allein die Gemeinschaftsbaumgrabstelle mit 25 Jahren, das Wort Familienbaum kommt im ganzen Text nicht vor, und die Spaltenüberschrift der Anlage 1 verweist auf einen Paragrafen 26 Absatz 2 Ziffer a, den es seit der Neufassung nicht mehr gibt. Der Verweis stammt aus der Friedhofsordnung vom 01.10.2014, die diesen Absatz offenbar noch in Buchstaben gegliedert hatte. Erfasst ist die Grabart trotzdem, und zwar aus zwei Gründen: Die Gebührenordnung gilt unverändert weiter, und der Gebührenauszug, den die Friedhofsverwaltung im Februar 2025 neu erzeugt hat, führt sowohl die Familienbaumgrabstätte als auch ihren Verlängerungssatz weiter. Wer eine solche Grabstätte erwerben will, sollte die Frage vor dem Vertrag mit der Friedhofsverwaltung klären. Pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 6 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 sagt in einem Satz, die Anlage und Pflege der Grabstätte obliege ausschliesslich der Friedhofsverwaltung, und lässt Pflegeeingriffe im Übrigen nur zu, soweit die Verkehrssicherheit sie gebietet. Paragraf 26 Absatz 5 verbietet ergänzend, nach vier Wochen noch Grabschmuck abzulegen, und Paragraf 34 Absatz 1 nimmt die Baumgrabstätten von der Bepflanzungspflicht aus. Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 sagt dasselbe von der Gebührenseite: Die Nutzungsgebühr umfasst die Rahmenpflege einschliesslich der Rasenpflege. Das Merkblatt Baumgrabstätten der Friedhofsverwaltung wiederholt beides wörtlich. Eine Treuhandstelle, eine Genossenschaft oder ein gesonderter Pflegevertrag kommt hier nicht vor; die stehen in Alsfeld nur hinter dem Memoriam-Garten des Paragrafen 27a. | 1.753,00 € | 245,00 € | 1.998,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 und Absatz 3 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 sowie Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe e der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Beisetzung im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, 25 JahreDas günstigste Grab der Stadt, 1.017,00 Euro Nutzung und 245,00 Euro Beisetzung, zusammen 1.262,00 Euro. Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 weist das Feld nur auf zwei der vierzehn Friedhöfe aus, in der Kernstadt Alsfeld und im Stadtteil Altenburg. Es wird als einheitliche Rasenfläche angelegt; die Beisetzungsstelle wird weder besonders kenntlich gemacht noch als Einzelgrabstelle ausgewiesen, und Hügel, Einfassung, Grabkreuz, Namensschild, Gedenktafel, Grabschmuck und Anpflanzungen sind sämtlich ausgeschlossen. Pflegefrei ist die Grabart deshalb doppelt: Es gibt gar keine Einzelgrabstelle zu pflegen, und Absatz 3 weist Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung des Grabfeldes ausdrücklich der Friedhofsverwaltung zu. Paragraf 24 Absatz 2 geht weiter als die meisten Satzungen: Die Urnenbeisetzung wird durch das Friedhofspersonal ohne Beisein der Angehörigen oder Bestatter durchgeführt, eine Benachrichtigung der Angehörigen erfolgt nicht, und die Beisetzung gilt mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides als durchgeführt. Nach Paragraf 14 Absatz 4 sind Umbettungen anonym bestatteter Verstorbener nicht zulässig. Genau dazu passt eine Feinheit der Gebührenordnung: Der Zwei-Drittel-Satz des Paragrafen 6 Absatz 2 gilt nur für die Buchstaben a bis e und gerade nicht für den Buchstaben f, das anonyme Feld. Dort schliesst immer das Friedhofspersonal selbst, also gibt es nichts zu ermässigen. | 1.017,00 € | 245,00 € | 1.262,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe f der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022, Paragraf 24 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 |
44 weitere Gebühren in der Satzung von Alsfeld
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schliessen eines Grabes, Reihengrabstätte für Personen ab 5 Jahre | 654,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Ausheben und Schliessen eines Grabes, Reihengrabstätte für Kinder bis 5 Jahre | 424,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Ausheben und Schliessen eines Grabes, Wahlgrabstätte, bei der Erstbestattung und bei jeder weiteren Bestattung | 808,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Beisetzung von Aschenresten in einer Urnenreihengrabstätte | 322,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Beisetzung von Aschenresten in einer Urnenwahlgrabstätte | 322,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Beisetzung von Aschenresten in einer Grabstätte für Erdbestattungen | 284,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Beisetzung von Aschenresten in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte | 245,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Beisetzung von Aschenresten in einer Baumgrabstätte | 245,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe e der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Beisetzung von Aschenresten in einem Feld für anonyme Beisetzungen | 245,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe f der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Beisetzung von Aschenresten, wenn das Schliessen des Grabes durch einen Beauftragten der Friedhofsverwaltung erfolgt, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätte | 214,67 € | Paragraf 6 Absatz 2 Schlusssatz der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022, zwei Drittel von 322,00 Euro |
| Beisetzung von Aschenresten, wenn das Schliessen des Grabes durch einen Beauftragten der Friedhofsverwaltung erfolgt, Urnengemeinschafts- und Baumgrabstätte | 163,33 € | Paragraf 6 Absatz 2 Schlusssatz der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022, zwei Drittel von 245,00 Euro |
| Aufbewahrung einer Leiche bis zur Bestattung oder anlässlich der Trauerfeier in den Leichenhallen oder Friedhofskapellen | 53,00 € | Paragraf 5 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Benutzung einer Kühlzelle oder eines Kühlraums, je angefangenem Tag | 27,00 € | Paragraf 5 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Nebenkostenpauschale für die Benutzung der Friedhofskapelle Alsfeld | 53,00 € | Paragraf 5 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Zuschlag für das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte mit vorhandenen Grabeinfassungsplatten | 444,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Schlusssatz der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Überlassung einer zusätzlichen Wahlgrabstelle, 30 Jahre | 2.039,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Beschaffung, Beschriftung und Anbringung des Namensschildes zur Kennzeichnung einer Urnengemeinschaftsgrabstätte | 35,00 € | Paragraf 8 Absatz 4 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Beschaffung, Beschriftung und Anbringung des Namensschildes zur Kennzeichnung einer Baumbestattung | 35,00 € | Paragraf 10 Absatz 3 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer einstelligen Wahlgrabstätte, je Grabstätte und Jahr | 99,70 € | Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer zweistelligen Wahlgrabstätte, je Grabstätte und Jahr | 188,10 € | Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ab der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts je zusätzlicher Wahlgrabstelle und Jahr | 67,90 € | Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ac der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Grabeinheit und Jahr | 54,40 € | Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Familienbaumgrabstätte, je Grabeinheit und Jahr | 57,20 € | Paragraf 10 Absatz 1 Schlusssatz der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Umbettung einer Aschenurne innerhalb desselben Friedhofs | 720,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Umbettung einer Aschenurne nach einem anderen Friedhof innerhalb des Stadtgebietes | 960,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Umbettung einer Aschenurne in eine andere Stadt oder Gemeinde | 480,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Umbettung einer Leiche | Ohne festen Betrag. Erhoben werden die tatsächlich entstehenden Kosten. | Paragraf 7 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen | 85,00 € | Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Räumung einer Reihengrabstätte für Personen bis zu 5 Jahren durch die Friedhofsverwaltung | 506,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Räumung einer Reihengrabstätte für Personen über 5 Jahre durch die Friedhofsverwaltung | 696,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Räumung einer Wahlgrabstätte durch die Friedhofsverwaltung, je Grabstelle | 791,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Räumung eines Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabes durch die Friedhofsverwaltung | 244,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Räumung einer Reihengrabstätte im Rasengrabfeld durch die Friedhofsverwaltung | 411,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Räumung einer Urnenreihengrabstätte im Rasengrabfeld durch die Friedhofsverwaltung | 197,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Pflege der abgeräumten Grabfläche bei vorzeitiger Grabräumung, Reihengrabstätte, je vollem Kalenderjahr bis zum Ablauf der Ruhefrist | 58,50 € | Paragraf 11 Absatz 4 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Pflege der abgeräumten Grabfläche bei vorzeitiger Grabräumung, Wahlgrabstätte je Grabstelle, je vollem Kalenderjahr | 60,75 € | Paragraf 11 Absatz 4 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Pflege der abgeräumten Grabfläche bei vorzeitiger Grabräumung, Urnenreihengrab, je vollem Kalenderjahr | 31,50 € | Paragraf 11 Absatz 4 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Pflege der abgeräumten Grabfläche bei vorzeitiger Grabräumung, Urnenwahlgrab, je vollem Kalenderjahr | 40,50 € | Paragraf 11 Absatz 4 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Bearbeitung eines Antrages zur vorzeitigen Abräumung einer Grabstätte | 85,00 € | Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und Ausstellung einer Berechtigungskarte | 42,00 € | Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen | 63,00 € | Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Tätigkeit der Sargträger | Ohne festen Betrag. Der Aufwand ist der Stadt zu erstatten, berechnet werden die im Einzelfall entstandenen tatsächlichen Aufwendungen. Der Transport des Sarges und der Urnen erfolgt nach Paragraf 11 Absatz 7 der Friedhofsordnung durch von den Angehörigen beauftragte Sargträger oder durch ein Bestattungsunternehmen. | Paragraf 12 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 |
| Bestattung totgeborener Kinder, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und von Föten in einem Sammelbestattungsfeld | Gebührenfrei. Paragraf 28 der Friedhofsordnung beschreibt die Anlage auf dem Friedhof in Alsfeld als Rasenfläche mit einem zentralen Gedenkstein, deren Pflege und Bewirtschaftung der Friedhofsverwaltung obliegt; ein individuelles Nutzungsrecht wird nicht erworben. Deshalb ist daraus keine eigene Grabart abgeleitet. | Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 und Paragraf 28 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 |
| Dauergrabpflege-Vertrag für eine Grabstätte in der gärtnerbetreuten Grabanlage, dem Memoriam-Garten | Keine städtische Gebühr und keine Satzungsleistung. Paragraf 27a Absatz 1 der Friedhofsordnung vergibt die Grabstätten des Memoriam-Gartens ausschliesslich mit der Auflage, für die gesamte Nutzungsdauer einen Dauergrabpflege-Vertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH abzuschliessen. Der Flyer der Stadt nennt dafür mit Stand November 2023 Gesamtpreise von 5.051,16 Euro für das Urnengemeinschaftsgrab, 6.061,39 Euro für das Urnenreihengrab mit liegendem Grabmal und bis zu 8.206,07 Euro für das Urnenwahlgrab mit stehendem Grabmal und stellt ausdrücklich klar, dass die Friedhofsgebühren darin nicht enthalten sind. | Paragraf 27a Absatz 1 und 5 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 |
Was ein Grab in Alsfeld über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
10.767,00 €
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 30 Jahre in Alsfeld, über 30 Jahre, das sind 358,90 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 8 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022, Paragraf 18 und Paragraf 13 Buchstabe a der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 | 2.313,00 € |
| BestattungParagraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 | 654,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.967,00 € |
Das gewöhnliche Erdgrab der Stadt und mit 2.967,00 Euro über dreissig Jahre die günstigste Erdbestattung, die Alsfeld anbietet. Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 gibt die Reihengrabstätte im Todesfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit ab und schliesst sowohl den Wiedererwerb als auch die Verlängerung des Nutzungsrechts ausdrücklich aus. Das Grab misst nach Absatz 3 Buchstabe b zwei Meter mal achtzig Zentimeter, der Abstand zwischen den Reihen beträgt fünfzig Zentimeter. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden; zulässig sind nach Absatz 4 nur zwei Ausnahmen, nämlich eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter beziehungsweise zwei im ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg, und die Beisetzung der Urne eines Angehörigen, wenn auf die satzungsrechtliche Ruhezeit von 25 Jahren verzichtet wird. Diese Urnenbeisetzung kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 15.12.2022 zusätzlich 284,00 Euro. Nach Paragraf 18 Absatz 6 wird das Abräumen eines Reihengrabfeldes drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild angekündigt; entfernen die Nutzungsberechtigten die Grabanlage dann nicht selbst, trägt nach Absatz 7 der Nutzungsberechtigte die Kosten der Räumung. Die Reihengrabstätte für Erwachsene wird nach Anlage 1 auf allen dreizehn Stadtteilfriedhöfen und in der Kernstadt angeboten und ist damit die einzige Grabart, die es wirklich überall gibt. Nicht pflegefrei. Paragraf 33 Absatz 1 und 2 der Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 07.12.2023 verlangt, dass alle Grabstätten im Rahmen des Paragrafen 34 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden, und macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich; die Verpflichtung endet erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Paragraf 34 Absatz 1 zählt die Ausnahmen namentlich auf, und diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 35 Absatz 2 lässt die Friedhofsverwaltung eine vernachlässigte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen und berechtigt sie, das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld, Ortsrecht 70/13, in der Fassung vom 15.12.2022 mit Wirkung vom 01.01.2023, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 15.12.2022, ausgefertigt am 15.12.2022, setzt die Gebührenordnung vom 01.10.2014 ausser Kraft. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
17 Fragen, die die Satzung von Alsfeld offenlässt
- Alsfeld betreibt vierzehn Friedhöfe und hat für alle vierzehn nur eine einzige Gebührenordnung, und das ist hier ausdrücklich geprüft und nicht bloss angenommen. Paragraf 1 der Friedhofsordnung zählt die Friedhöfe der Kernstadt Alsfeld, Altenburg, Angenrod und Billertshausen, Eifa, Elbenrod, Eudorf, Fischbach, Heidelbach, Leusel, Schwabenrod und Münch-Leusel, Liederbach, Lingelbach, Berfa und Hattendorf einzeln auf. Die Gebührenordnung ist ausweislich ihrer Präambel und ihres Paragrafen 1 für die Friedhöfe der Stadt Alsfeld erlassen, also für alle zusammen. Im Ortsrecht der Stadt stehen unter den öffentlichen Einrichtungen genau zwei Friedhofsstücke, 70/12 die Friedhofsordnung samt Anlage und 70/13 die Gebührenordnung; eine Ordnung je Stadtteil, wie sie Schlüchtern mit neun und Heilbad Heiligenstadt mit fünf Stücken führt, gibt es nicht. Dass das eine bewusste Entscheidung ist, zeigt dasselbe Ortsrecht ein paar Nummern weiter oben: Für die Dorfgemeinschaftshäuser führt Alsfeld unter 70/11.2 bis 70/11.14 dreizehn getrennte Neufestsetzungen der Mieten und Nebenkosten, eine je Stadtteil. Wo die Stadt nach Stadtteilen trennen will, tut sie es sichtbar. Beim Friedhof tut sie es nicht, und der Preis ist deshalb in Lingelbach derselbe wie in der Kernstadt.
- Was sich zwischen den Friedhöfen unterscheidet, ist nicht der Preis, sondern das Angebot, und dafür gibt es eine eigene Anlage. Anlage 1 zur Friedhofsordnung ist eine Kreuztabelle mit zehn Spalten und dreizehn Zeilen; die Kernstadt fehlt darin, weil Paragraf 15 Absatz 2 sagt, dort würden alle Grabarten angeboten, und die Stadt im Übrigen nicht verpflichtet ist, auf allen Friedhöfen sämtliche Grabarten bereitzuhalten. Aus der Tabelle ergibt sich unter anderem: Die Reihengrabstätte für Erwachsene und die Urnengräber gibt es auf allen dreizehn Stadtteilfriedhöfen, das Rasengrabfeld auf zwölf, Baumgrabstätten auf sieben, Urnengemeinschaftsgräber auf drei, nämlich in Altenburg, Fischbach und Schwabenrod. Die Reihengrabstätte mit vorhandenen Grabeinfassungsplatten, die 444,00 Euro zusätzlich kostet, gibt es allein in Hattendorf; die Reihengrabstätte mit Plattenrahmen allein in Berfa. Hattendorf ist mit vier angekreuzten Grabarten der Friedhof mit dem schmalsten Angebot und kennt gar keine Wahlgräber. Das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen hat in dieser Tabelle keine eigene Spalte, obwohl Paragraf 24 Absatz 1 es für die Kernstadt und für Altenburg ausweist; wer nur die Anlage liest, findet es in Altenburg nicht.
- Die Familienbaumgrabstätte steht nur noch in der Gebührenordnung, und dieser Widerspruch ist die eigentliche Falle dieses Eintrags. Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung von 2022 bepreist sie mit 1.718,00 Euro für dreissig Jahre und zehn Grabstellen für Urnen und gibt ihr einen Verlängerungssatz von 57,20 Euro je Jahr. Die ein Jahr jüngere Friedhofsordnung von 2023 regelt in Paragraf 26 Absatz 2 dagegen nur noch die Gemeinschaftsbaumgrabstelle mit 25 Jahren; das Wort Familienbaum kommt in ihrem gesamten Text nicht vor, die Seite Bestattungsformen der Stadt nennt es nicht, und das Merkblatt für Baumgräber spricht allgemein von der Baumgrabstätte. Ein Rest der alten Ordnung ist sichtbar geblieben: Die Spaltenüberschrift der Anlage 1 verweist auf Paragraf 26 Absatz 2 Ziffer a, und eine Ziffer a gibt es in diesem Absatz seit der Neufassung nicht mehr. Die Erfassung führt die Grabart trotzdem, weil die Gebührenordnung unverändert in Kraft ist und weil der Gebührenauszug, den die Friedhofsverwaltung im Februar 2025 neu erzeugt hat, sowohl die Familienbaumgrabstätte als auch ihren Verlängerungssatz weiterführt. Auf den Preisvergleich wirkt sich die Entscheidung nicht aus: Mit 1.753,00 Euro Nutzungsgebühr und 245,00 Euro Beisetzung ist sie weder das günstigste noch das günstigste pflegefreie Urnengrab der Stadt. Wer eine solche Grabstätte erwerben will, sollte vorher bei der Friedhofsverwaltung nachfragen, ob sie noch vergeben wird.
- Die Gebührenordnung beruft sich in ihrem Paragrafen 1 auf die Friedhofsordnung vom 01.10.2014, und die gibt es seit dem 01.01.2024 nicht mehr. Paragraf 41 der geltenden Friedhofsordnung hat sie ausser Kraft gesetzt. Das ist kein Grund, die Gebührenordnung für überholt zu halten, denn eine Gebührensatzung verliert ihre Geltung nicht dadurch, dass die Satzung, auf die sie verweist, neu gefasst wird; der Verweis ist als dynamischer Verweis auf die jeweils geltende Friedhofsordnung zu lesen, und Paragraf 39 der Friedhofsordnung von 2023 verweist seinerseits auf die jeweils geltende Gebührenordnung. Praktisch bedeutsam wird das an zwei Stellen: Paragraf 9 Absatz 1 der Gebührenordnung nennt für die Nutzungszeit der Wahlgrabstätte den Paragrafen 19 Absatz 1 und Paragraf 9 Absatz 2 für die Urnenwahlgrabstätte den Paragrafen 23 Absatz 1; beide Verweise gehen in der Fassung von 2023 auf, denn dort stehen an genau diesen Stellen die dreissig Jahre. Der Verweis des Paragrafen 10 Absatz 1 auf den Paragrafen 26 geht dagegen nur zur Hälfte auf, siehe den Absatz zur Familienbaumgrabstätte.
- Die Beisetzung von Aschenresten hat in Alsfeld zwei Sätze, und der zweite ist ungewöhnlich genug, um ihn eigens festzuhalten. Der Schlusssatz des Paragrafen 6 Absatz 2 der Gebührenordnung lautet: Erfolgt das Schliessen des Grabes bei der Beisetzung einer Aschenurne durch einen Beauftragten der Friedhofsverwaltung, werden nur zwei Drittel der in a bis e genannten Gebühren erhoben. Aus 322,00 Euro werden dann 214,67 Euro und aus 245,00 Euro 163,33 Euro. Angesetzt ist trotzdem der volle Satz, und dafür sprechen drei Gründe: Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung lässt die Gräber durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung schliessen, überlässt die Wahl also der Verwaltung und nicht den Angehörigen; der Gebührenauszug, den die Stadt ihren Bürgern in die Hand gibt, nennt allein den vollen Satz; und der ermässigte Satz ist die Ausnahme im Satzungstext, nicht die Regel. Beide Beträge stehen bei den Bestattungsgebühren. Der Ausnahmesatz zeigt zugleich, wie sorgfältig die Ordnung an dieser Stelle gearbeitet ist: Er nennt die Buchstaben a bis e und lässt den Buchstaben f, das anonyme Feld, bewusst aus, weil dort nach Paragraf 24 Absatz 2 der Friedhofsordnung immer das Friedhofspersonal selbst beisetzt.
- Die Räumungsgebühren sind NICHT in die Nutzungsgebühr gerechnet, und der Gegentest gegen den Braunschweiger Fall steht ausdrücklich in der Satzung. Paragraf 11 Absatz 3 der Gebührenordnung sagt in einem Satz: Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung. Damit sind sie nicht beim Erwerb des Nutzungsrechts fällig, anders als in Braunschweig und anders als auf dem Hauptfriedhof in Schlüchtern. Die Friedhofsordnung bestätigt es von der anderen Seite: Paragraf 18 Absatz 6 und 7 kündigt das Abräumen eines Reihengrabfeldes drei Monate vorher an und erwartet, dass die Nutzungsberechtigten die Grabanlage selbst entfernen; erst danach beseitigt die Stadt entschädigungslos und auf Kosten der Nutzungsberechtigten. Die Beträge sind mit 506,00 bis 791,00 Euro erheblich und stehen vollständig bei den weiteren Gebühren, damit niemand von ihnen überrascht wird. Wer sie in den Grabpreis rechnen wollte, käme beim Reihengrab auf 3.663,00 statt 2.967,00 Euro.
- Zwei Positionen sind dagegen in die Nutzungsgebühr eingerechnet, und beide sind unausweichlich. Die erste ist das Namensschild von 35,00 Euro, das Paragraf 8 Absatz 4 der Gebührenordnung für das Urnengemeinschaftsgrab und Paragraf 10 Absatz 3 für die Baumbestattung erhebt. Die Friedhofsordnung macht daraus keine Wahl: Paragraf 25 Absatz 3 sagt, die Namen sowie Geburts- und Sterbejahre würden auf einem Gemeinschaftsgrabmal in Form von Namenstafeln genannt und diese von der Friedhofsverwaltung angefertigt und angebracht, und Paragraf 26 Absatz 4 sagt dasselbe für die Baumgrabstätte. Da die Namenstafel zugleich die einzige zulässige Kennzeichnung dieser Grabarten ist, kann man sie nicht abwählen. Aus 1.017,00 Euro werden damit 1.052,00 Euro und aus 1.718,00 Euro 1.753,00 Euro. Die zweite Position ist der Zuschlag von 444,00 Euro für Reihengrabstätten mit vorhandenen Grabeinfassungsplatten, den Paragraf 8 Absatz 1 der Gebührenordnung ausdrücklich über die Grabnutzungsgebühr hinaus erhebt; er hängt an der vorgefundenen Einfassung und nicht an einem Wunsch der Angehörigen.
- Die Rechenprobe geht in Alsfeld an fünf Stellen auf, und sie ist der beste Beleg dafür, dass keine führende Ziffer verschluckt wurde. Die Gebührenordnung nennt fünf Verlängerungssätze und sagt zu jedem, er sei ein Dreissigstel der jeweiligen Erwerbsgebühr. Nachgerechnet: 2.993,00 durch dreissig sind 99,77 Euro, genannt sind 99,70; 5.645,00 durch dreissig sind 188,17, genannt sind 188,10; 2.039,00 durch dreissig sind 67,97, genannt sind 67,90; 1.633,00 durch dreissig sind 54,43, genannt sind 54,40; 1.718,00 durch dreissig sind 57,27, genannt sind 57,20. In allen fünf Fällen ist auf volle zehn Cent abgerundet, in allen fünf Fällen um denselben Schritt. Ein Zahlendreher oder eine fehlende Ziffer in einem der fünf Erwerbspreise hätte diese Reihe zerrissen. Über dreissig Jahre summieren sich die Abrundungen auf ein bis zwei Euro zugunsten der Nutzungsberechtigten, was rechtlich unerheblich ist. Auch die Preisabstände sind geprüft: Das Rasenerdgrab kostet 1.350,00 Euro mehr als das gewöhnliche Reihengrab, auf dreissig Jahre genau 45,00 Euro im Jahr, und das Urnenrasengrab 675,00 Euro mehr als das Urnenreihengrab, auf 25 Jahre genau 27,00 Euro im Jahr. Beide Male ein glatter Jahressatz, was zeigt, dass der Pflegeanteil einkalkuliert und nicht geschätzt ist.
- Die Erfassung ist gegen den Gebührenauszug der Friedhofsverwaltung gegengelesen worden, und alle Beträge stimmen zeichengleich mit der Satzung überein. Der Auszug hat aber drei Schwächen, die man kennen sollte, wenn man ihn statt der Satzung liest. Erstens fehlen ihm zwei Räumungsgebühren, nämlich die 411,00 Euro für die Reihengrabstätte im Rasengrabfeld und die 197,00 Euro für die Urnenreihengrabstätte im Rasengrabfeld. Zweitens führt er die Verwaltungsgebühren unter Paragraf 12, während sie in der Satzung in Paragraf 13 stehen; Paragraf 12 regelt dort die Sargträger. Drittens nennt er einen Betrag, der in der Satzung so nicht steht, nämlich 121,50 Euro je Jahr für die Pflege der abgeräumten Fläche einer zweistelligen Wahlgrabstätte; das ist rechnerisch richtig, weil die Satzung 60,75 Euro je Grabstelle nennt, aber es ist eine Ableitung des Auszugs und kein Satzungsbetrag. In der Gegenrichtung ist der Auszug wertvoll, denn er nennt zu den Grabnutzungsgebühren die Laufzeiten in einer eigenen Spalte und bestätigt damit die dreissig beziehungsweise fünfundzwanzig Jahre, die sonst über mehrere Paragrafen der Friedhofsordnung verteilt sind.
- Die gärtnerbetreute Grabanlage, in Alsfeld Memoriam-Garten genannt, ist NICHT pflegefrei, und das ist die wichtigste Warnung dieses Eintrags. Paragraf 27a Absatz 1 der Friedhofsordnung vergibt die Grabstätten dort ausschliesslich mit der Auflage, für die gesamte Nutzungsdauer einen Dauergrabpflege-Vertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH abzuschliessen, der die Kosten für Errichtung und Pflege der Anlage sowie die Steinmetzarbeiten umfasst. Der Preis dieses Vertrages steht nicht in der Satzung. Der Flyer der Stadt, gemeinsam herausgegeben mit dem Garten- und Landschaftsbaubetrieb Uwe Stumpf, dem Natursteinwerk Ruhl und der Treuhandstelle, nennt mit Stand November 2023 Gesamtpreise von 5.051,16 Euro für das Urnengemeinschaftsgrab, 5.705,84 und 6.061,39 Euro für die Urnenreihengräber und 7.988,61 bis 8.206,07 Euro für die Urnenwahlgräber und schreibt daneben ausdrücklich, die Friedhofsgebühren seien darin nicht enthalten und würden von der Friedhofsverwaltung nach der aktuellen Satzung separat berechnet. Wer im Memoriam-Garten bestattet, zahlt also den städtischen Tarif plus den Vertrag. Angeboten werden dort nach Paragraf 27a Absatz 3 dieselben drei Urnengrabarten wie im übrigen Friedhof, zu denselben städtischen Gebühren; die Erfassung führt sie deshalb nicht als eigene Grabarten, sondern nennt den Zusammenhang im Hinweis der betroffenen Zeilen.
- Sechs Grabarten sind als pflegefrei geführt, und für jede lässt sich die Fundstelle benennen, an der die Stadt die Pflege übernimmt. Für das Rasenerdgrab und das Urnenrasengrab ist es Paragraf 27 Absatz 2 der Friedhofsordnung, wonach die Pflege und Instandhaltung der Rasenfläche der Friedhofsverwaltung obliegt und eine individuelle Bepflanzung nicht gestattet ist. Für das Urnengemeinschaftsgrab ist es Paragraf 25 Absatz 4, wonach die gärtnerische Instandhaltung und Pflege der Anlage der Friedhofsverwaltung obliegt. Für die beiden Baumgrabarten ist es Paragraf 26 Absatz 6, wonach die Anlage und Pflege der Grabstätte ausschliesslich der Friedhofsverwaltung obliegt. Für das anonyme Feld ist es Paragraf 24 Absatz 3, wonach Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung des Grabfeldes durch die Friedhofsverwaltung erfolgen; dort ist zusätzlich gar keine Einzelgrabstelle vorhanden, die zu pflegen wäre. Paragraf 34 Absatz 1 bestätigt alle sechs von der anderen Seite und nimmt Baumgrabstätten, Reihenrasengrabstätten, Urnengemeinschaftsgrabstätten, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, den Memoriam-Garten und den Sammelbestattungsplatz von der Pflicht aus, gärtnerisch gestaltet und dauernd instand gehalten zu werden. Der Memoriam-Garten steht zwar in dieser Ausnahmeliste, ist aber gerade deshalb nicht pflegefrei, weil dort ein kostenpflichtiger Dritter pflegt.
- Eine Feinheit der Rasengräber gehört dazu, damit die Pflegefreiheit nicht überzeichnet wird. Pflegefrei heisst hier, dass niemand giessen, jäten oder bepflanzen muss; es heisst nicht, dass gar keine Kosten mehr entstehen. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofsordnung schreibt für Rasengräber eine ebenerdige Liegeplatte aus Stein oder Granit vor, 0,50 mal 0,50 Meter beim Erdgrab und 0,40 mal 0,40 Meter beim Urnengrab, mindestens sechs Zentimeter stark, mit eingravierter, nicht erhabener Beschriftung. Diese Platte beschaffen die Angehörigen selbst beim Steinmetz, und ihre Prüfung und Genehmigung kostet nach Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung 63,00 Euro. Anders als beim Urnengemeinschaftsgrab und beim Baumgrab, wo die Verwaltung das Namensschild anfertigt und dafür 35,00 Euro nimmt, steht der Preis der Liegeplatte in keiner Satzung und ist deshalb nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet. Die technischen Anforderungen dazu veröffentlicht die Friedhofsverwaltung in einem eigenen Merkblatt.
- Zwei Grabgrössen der Friedhofsordnung haben keinen eigenen Preis, und das ist eine echte Lücke der Gebührenordnung. Paragraf 18 Absatz 3 Buchstabe d beschreibt eine Reihengrabstätte mit Plattenrahmen von 2,75 mal 1,20 Meter, und Paragraf 20 Absatz 3 eine zweistellige Wahlgrabstätte mit Plattenrahmen von 2,90 mal 2,60 Meter. Beide sind nach Anlage 1 auf dem Friedhof Berfa vorhanden, und beide sind grösser als die Standardausführung. Die Gebührenordnung führt für sie keine eigene Zeile und auch keinen Zuschlag, wie sie ihn für die Grabeinfassungsplatten in Hattendorf führt. Angesetzt sind deshalb die Beträge der jeweiligen Standardgrabart; ob die Stadt in Berfa mehr verlangt, ist aus dem Ortsrecht nicht zu erkennen und müsste bei der Friedhofsverwaltung erfragt werden. Der mögliche Fehler liegt in derselben Grössenordnung wie der Hattendorfer Zuschlag, also bei einigen hundert Euro.
- Die gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten ist keine Grabart dieses Eintrags, obwohl Paragraf 15 Absatz 1 Buchstabe j der Friedhofsordnung sie als eigene Art von Grabstätte führt. Der Grund ist doppelt: Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührenordnung stellt die Bestattung totgeborener Kinder, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und von Föten in einem Sammelbestattungsfeld gebührenfrei, und Paragraf 28 Absatz 3 sagt, ein individuelles Nutzungsrecht werde nicht erworben. Eine Grabart mit einer Nutzungsgebühr von null Euro würde Alsfeld in jeder Preistabelle an die Spitze setzen, ohne dass ein vergleichbares Angebot dahinterstünde. Die Anlage liegt nach Paragraf 28 Absatz 1 auf dem Friedhof in Alsfeld, ist als Rasenfläche mit einem zentralen Gedenkstein angelegt, und ihre Pflege sowie das Abräumen des Blumenschmucks übernimmt nach Absatz 2 die Friedhofsverwaltung. Sie steht mit dieser Erklärung bei den weiteren Gebühren.
- Zum Bestand der Friedhöfe: Alsfeld hat sechzehn Stadtteile und dazu die Kernstadt, aber nur vierzehn Friedhöfe. Angenrod und Billertshausen teilen sich einen, Schwabenrod und Münch-Leusel ebenfalls, und für Reibertenrod nennt Paragraf 1 der Friedhofsordnung gar keinen Friedhof, obwohl der Stadtteil einen eigenen Ortsbeirat hat. Der eigene OpenStreetMap-Bestand dieses Portals führt für Alsfeld sechzehn Objekte, davon vierzehn mit genau den Namen des Paragrafen 1, dazu den Jüdischen Friedhof Alsfeld und ein Erbbegräbnis der Freiherren von Rotsmann. Beide letzteren stehen nicht in städtischer Trägerschaft und fallen deshalb nicht unter diese Satzungen. Ein kirchlich getragener Stadtteilfriedhof, wie ihn Eschwege in sieben von acht Fällen hat, ist in Alsfeld nicht ersichtlich: Für keinen der vierzehn Friedhöfe weist der Bestand einen kirchlichen Betreiber aus, und die Friedhofsordnung beansprucht alle vierzehn für die Stadt. Der Friedhof der Kernstadt ist zugleich der einzige, auf dem alle Grabarten angeboten werden, einschliesslich Memoriam-Garten und Sammelbestattungsanlage.
- Zur Aktualität: Der Tarif ist zum Abrufzeitpunkt drei Jahre und acht Monate alt, die Friedhofsordnung zwei Jahre und neun Monate. Beides liegt innerhalb der Dreijahresgrenze beziehungsweise knapp darüber, und gesucht worden ist an vier Stellen. Das Ortsrecht der Stadt führt unter den öffentlichen Einrichtungen nur die beiden Stücke 70/12 und 70/13 und keine Änderungs- oder Nachtragssatzung. Die Volltextsuche der Stadtseite nach Friedhofsgebühren, Gebührenordnung Friedhof, Friedhofsordnung Änderung und Nachtragssatzung liefert keinen neueren Tarif; zum Wort Nachtragssatzung meldet sie ausdrücklich, nichts gefunden zu haben. Die Seite der Friedhofsverwaltung verlinkt vierundzwanzig Dateien vom April 2020 bis Juni 2026, darunter als jüngste eine Verzichtserklärung für Wahlgrabstätten vom Juni 2026, und als Gebührenquellen ausschliesslich die Bekanntmachung von 2022 und den Auszug von 2025. Der Auszug selbst trägt den Dateistand Februar 2025 und ist mit der Satzung zeichengleich. Dass die Verwaltung ihn zwei Jahre nach dem Inkrafttreten unverändert neu herausgegeben hat, ist der beste verfügbare Beleg dafür, dass die Beträge weiter gelten.
- Die Abrufkette ist eingehalten worden. Stufe 1, WebFetch, lieferte die Ortsrechtsseite und die Seite der Friedhofsverwaltung; die vier PDF-Dateien wurden mit urllib geladen und mit PyMuPDF ausgelesen, die Kreuztabelle der Anlage 1 über die Wortkoordinaten, weil die Kreuze sonst von ihren Spalten abreissen. Stufe 2, crawl4ai, ist in diesem Projekt ohne Token und fiel aus. Stufe 3, Puppeteer über seite:holen, war zweimal nötig: für die Trefferlisten der WordPress-Volltextsuche und für die vollständige Dateiliste der Seite Friedhofsverwaltung, die WebFetch nur verkürzt wiedergibt. Stufe 4, r.jina.ai, wurde nicht gebraucht. Einen Vorbehalt gegen automatisierte Nutzung trägt keine Seite der Stadt.
Friedhöfe in Alsfeld und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 16 Friedhöfe in AlsfeldLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld, Ortsrecht 70/13 in der Fassung vom 15.12.2022 mit Wirkung vom 01.01.2023, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 15.12.2022, ausgefertigt am 15.12.2022, setzt die Gebührenordnung vom 01.10.2014 ausser Kraft
- Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld, Ortsrecht 70/12 in der Fassung vom 07.12.2023 mit Wirkung vom 01.01.2024, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 07.12.2023, setzt die Friedhofsordnung vom 01.10.2014 ausser Kraft und liefert Grabarten, Ruhezeiten, Nutzungszeiten und Pflegeregeln
- Anlage 1 zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld gemäss Paragraf 15 Absatz 2 Satz 3 Bestandteil der Friedhofsordnung vom 07.12.2023, Kreuztabelle der Grabarten auf den dreizehn Stadtteilfriedhöfen
- Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld mit Wirkung vom 01.01.2023, Auszug Arbeitshilfe der Friedhofsverwaltung, Dateistand Februar 2025, inhaltlich zeichengleich mit der Satzung und deshalb hier als Aktualitätsbeleg geführt
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.