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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Pattensen, Niedersachsen, AGS 03241013

Friedhofsgebühren in Pattensen, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Pattensen (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrechtssammlung Nr. 4.3, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, Neufassung, vom Rat am 26.01.2023 beschlossen, ausgefertigt am 30.01.2023, rückwirkend in Kraft seit 01.01.2023. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Pattensen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Pattensen.

202,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnenstellplatz im Kolumbarium für Kinder bis 5 Jahre, mit Beisetzung

3.223,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Erdwahlgrab, dreistellig, mit Beisetzung

12
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung

Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Pattensen kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Pattensen führt 12 Grabarten. Die günstigste ist Urnenstellplatz im Kolumbarium für Kinder bis 5 Jahre mit 202,00 €, die teuerste Erdwahlgrab, dreistellig mit 3.223,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Pattensen (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrechtssammlung Nr. 4.3, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, Neufassung, vom Rat am 26.01.2023 beschlossen, ausgefertigt am 30.01.2023, rückwirkend in Kraft seit 01.01.2023.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

5 Grabarten für die Erdbestattung in Pattensen

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
ErdreihengrabDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Pattensen. Die Nutzungsdauer von dreißig Jahren steht in der Überschrift des Tarifblocks und deckt sich mit der Ruhezeit für Erdbestattungen nach Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung. Nicht verlängerbar: Paragraf 17 Absatz 1 Satz 4 sagt, eine Verlängerung des Nutzungsrechtes über die Ruhezeit hinaus sei ausgeschlossen, und Satz 2 stellt klar, dass an Reihengräbern nur ein einfaches Nutzungsrecht vergeben wird, also allein das Gestaltungs- und Pflegerecht für die Dauer der Ruhezeit. In der Grabstätte darf nach Absatz 3 nur eine verstorbene Person beigesetzt werden; zusätzlich ist die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zulässig, und eine Urne darf auf einem Erdreihengrab beigesetzt werden, wofür der Tarif eine eigene Zeile mit 859 Euro führt. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 1 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten herzurichten, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, und Absatz 8 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich, und zwar bis zum Ablauf der Ruhefrist. Auf dem Friedhof Koldingen gelten in den Feldern 11 bis 14 nach Paragraf 27 Absatz 2 engere Maße für das Grabbeet, 1,25 mal 0,60 Meter, und dort reicht der Rasen der Stadt bis an das Beet heran; das ändert an der Pflegepflicht für das Beet selbst nichts.1.059,00 €627,00 €1.686,00 €30 J.Gebührenverzeichnis, Abschnitt Nutzungsrechte an Erdgrabstellen, Zeile Erdreihengrab
Erdreihengrab für Kinder bis 5 JahreDie Nutzungsgebühr beträgt weniger als ein Drittel der des gewöhnlichen Erdreihengrabes, die Beisetzung kostet 200 statt 627 Euro. Die Ruhezeit ist dieselbe: Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung staffelt die Ruhezeit nicht nach dem Alter, sondern nur nach der Bestattungsart, dreißig Jahre für Erdbestattungen und zwanzig für Urnenbeisetzungen. Auch die Überschrift des Tarifblocks nennt für alle Erdgrabstellen dreißig Jahre. Nicht pflegefrei, es gilt Paragraf 27 Absatz 8 wie bei jedem anderen Erdgrab.310,00 €200,00 €510,00 €30 J.Gebührenverzeichnis, Abschnitt Nutzungsrechte an Erdgrabstellen, Zeile Erdreihengrab für Kinder bis 5 Jahre
Erdwahlgrab, einstelligDas einstellige Wahlgrab kostet 92 Euro mehr als das Reihengrab und ist dafür verlängerbar und in seiner Lage frei wählbar. Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt es eine Grabstätte, an der auf Antrag ein erweitertes Nutzungsrecht verliehen und deren Lage gleichzeitig mit der erwerbenden Person bestimmt wird; das Nutzungsrecht darf nur im Beisetzungsfall verliehen werden, ein Erwerb auf Vorrat ist also nicht möglich. Die Verlängerung kostet nach dem Gebührenverzeichnis je Jahr ein Dreißigstel der Erwerbsgebühr, hier also 38,37 Euro; Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung sagt, dass die Gebührenschuld für den gesamten Verlängerungszeitraum auf einmal entsteht. Bei jeder weiteren Beisetzung ist das Nutzungsrecht nach Paragraf 18 Absatz 2 für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit zu verlängern. In einer Wahlgrabstätte dürfen nach Absatz 6 zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden; der Tarif führt dafür die Zeile Urnenwahlgrab auf Erdwahlgrab mit 991 Euro. Nicht pflegefrei, Paragraf 16 Absatz 8 leitet die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte unmittelbar aus dem Nutzungsrecht ab.1.151,00 €627,00 €1.778,00 €30 J.Gebührenverzeichnis, Abschnitt Nutzungsrechte an Erdgrabstellen, Zeile Erdwahlgrab einstellig
Erdwahlgrab, zweistelligDer Betrag gilt für die ganze zweistellige Grabstätte. Die zweite Stelle kostet 722 Euro, die dritte 723 Euro; die Reihe 1.151, 1.873 und 2.596 Euro steigt also praktisch linear, anders als bei vielen anderen Gemeinden, die den Zuschlag für weitere Stellen absenken. Die Beisetzungsgebühr von 627 Euro fällt je Beisetzung an, nicht je Grabstätte. Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt, Wahlgrabstätten bestünden in der Regel aus mindestens zwei und höchstens drei Grabstellen; jede Grabstelle darf nach Absatz 5 nur einmal belegt werden, zusätzlich ist die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zulässig. Die Verlängerung kostet je Jahr ein Dreißigstel, also 62,43 Euro. Nicht pflegefrei.1.873,00 €627,00 €2.500,00 €30 J.Gebührenverzeichnis, Abschnitt Nutzungsrechte an Erdgrabstellen, Zeile Erdwahlgrab zweistellig
Erdwahlgrab, dreistelligDie größte Grabstätte, die Pattensen vergibt, und die teuerste Nutzungsgebühr des Tarifs für ein Erdgrab. Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung erlaubt sie nur, wenn die Friedhofsplanung nach den örtlichen Bedürfnissen und Bodenverhältnissen nicht entgegensteht; andernfalls darf die Friedhofsverwaltung den Antrag ablehnen. Die Verlängerung kostet je Jahr ein Dreißigstel, also 86,53 Euro. Nicht pflegefrei.2.596,00 €627,00 €3.223,00 €30 J.Gebührenverzeichnis, Abschnitt Nutzungsrechte an Erdgrabstellen, Zeile Erdwahlgrab dreistellig

7 Grabarten für die Urne in Pattensen

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabDas günstigste Urnengrab in Pattensen und zugleich das günstigste Grab überhaupt. Die Nutzungsdauer von zwanzig Jahren steht in der Überschrift des Tarifblocks und deckt sich mit der Ruhezeit für Urnenbeisetzungen nach Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung. Nicht verlängerbar, weil Paragraf 17 Absatz 1 Satz 4 die Verlängerung für alle Reihengrabstätten ausschließt und Absatz 2 Buchstabe b die Urnenreihengrabstätte ausdrücklich zu ihnen zählt. Die Grabstätte misst nach Paragraf 16 Absatz 4 Buchstabe d 0,90 mal 0,90 Meter. Nicht pflegefrei: Es gibt für diese Grabart keine Aussage über eine Pflege durch die Stadt, und Paragraf 27 Absatz 1 verlangt die gärtnerische Anlage und Unterhaltung binnen sechs Monaten. Die Satzung nennt nur für die anonyme Anlage nach Paragraf 19 eine von der Stadt gepflegte Rasenfläche, und dieser Unterschied ist gewollt.774,00 €261,00 €1.035,00 €20 J.Gebührenverzeichnis, Abschnitt Nutzungsrechte an Urnengrabstellen, Zeile Urnenreihengrab
Anonymes UrnenreihengrabDie einzige pflegefreie Grabart in Pattensen, und zugleich die einzige, für die die Friedhofssatzung eine Pflege durch die Stadt ausspricht. Paragraf 19 Absatz 1 sagt im Wortlaut, die Anlage sei auf dem Friedhof Hüpede ausgewiesen, sie liege innerhalb einer Rasenfläche, die durch die Stadt gepflegt wird, und die Lage der einzelnen Grabstellen solle weder für die Angehörigen noch für die Allgemeinheit erkennbar sein. Absatz 3 verbietet zu keiner Zeit jeden Schmuck, jede Kennzeichnung der Beisetzungsstelle und das Aufstellen eines Grabmals; an zentraler Stelle gibt es eine gestaltete Fläche, auf der Angehörige Blumengestecke und Kränze niederlegen dürfen. Voraussetzung für eine Beisetzung ist nach Absatz 2 der schriftlich niedergelegte Wunsch der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen. Nach Absatz 4 führen Bedienstete der Stadt die Beisetzung ohne Beisein der Angehörigen durch; eine Ausnahme ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Beisetzungsgebühr steht als eigene Zeile Anonyme Urnenbestattung im Tarif und beträgt dieselben 261 Euro wie bei jeder anderen Urnenbeisetzung. Bemerkenswert ist die Nutzungsgebühr: Mit 791 Euro liegt sie 17 Euro über der des gewöhnlichen Urnenreihengrabes, obwohl die Stadt hier die Pflege übernimmt.791,00 €261,00 €1.052,00 €20 J.Gebührenverzeichnis, Abschnitt Nutzungsrechte an Urnengrabstellen, Zeile Anonymes Urnenreihengrab
Urnenreihengrab auf einem ErdreihengrabParagraf 17 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung erlaubt, eine Urne auf einem Erdreihengrab beizusetzen. Der Tarif erhebt dafür ein eigenes Nutzungsrecht von 859 Euro, also 85 Euro mehr als für ein eigenes Urnenreihengrab. Die Beisetzung kostet 261 Euro; der Tarif führt dafür die Zeile Urnenbestattung auf Erdgrab mit demselben Betrag wie die gewöhnliche Urnenbestattung. Nicht verlängerbar, weil das Erdreihengrab, auf dem die Urne liegt, selbst eine Reihengrabstätte im Sinne des Paragrafen 17 ist. Nicht pflegefrei, die Pflegepflicht des Erdreihengrabes gilt weiter.859,00 €261,00 €1.120,00 €20 J.Gebührenverzeichnis, Abschnitt Nutzungsrechte an Urnengrabstellen, Zeile Urnenreihengrab auf Erdreihengrab
Urnenwahlgrab, zweistelligDas einzige Urnengrab in Pattensen, dessen Lage man mitbestimmen kann. Der Tarif sagt ausdrücklich je Grabstätte, der Betrag gilt also für beide Stellen zusammen. Paragraf 18 Absatz 3 Buchstabe c der Friedhofssatzung führt die Urnenwahlgrabstätte als zweistellig, Absatz 6 erlaubt in einer Wahlgrabstätte die Beisetzung von jeweils zwei Urnen. Die Grabstätte misst nach Paragraf 16 Absatz 4 Buchstabe e 1,20 mal 1,20 Meter. Die Verlängerung kostet nach dem Gebührenverzeichnis je Jahr ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr, also 49,55 Euro; die Zwanzigstelung bestätigt die Nutzungsdauer von zwanzig Jahren aus der Überschrift des Tarifblocks. Nicht pflegefrei, Paragraf 16 Absatz 8 begründet die Pflegepflicht aus dem Nutzungsrecht.991,00 €261,00 €1.252,00 €20 J.Gebührenverzeichnis, Abschnitt Nutzungsrechte an Urnengrabstellen, Zeile Urnenwahlgrab, zweistellig, je Grabstätte
Urnenwahlgrab auf einem ErdwahlgrabParagraf 18 Absatz 6 der Friedhofssatzung erlaubt, in einer Wahlgrabstätte jeweils zwei Urnen beizusetzen. Der Tarif verlangt dafür ein zusätzliches Nutzungsrecht von 991 Euro, genau so viel wie für ein eigenes zweistelliges Urnenwahlgrab. Die Beisetzung kostet 261 Euro nach der Zeile Urnenbestattung auf Erdgrab. Nicht pflegefrei, die Pflegepflicht für das Erdwahlgrab bleibt bestehen.991,00 €261,00 €1.252,00 €20 J.Gebührenverzeichnis, Abschnitt Nutzungsrechte an Urnengrabstellen, Zeile Urnenwahlgrab auf Erdwahlgrab
Urnenstellplatz im Kolumbarium auf dem Friedhof HüpedeDas teuerste Urnengrab in Pattensen. Die Nutzungsdauer steht nirgends: Der Tarif führt das Kolumbarium unter einer eigenen Überschrift ohne Jahresangabe, während über den Erdgrabstellen dreißig und über den Urnengrabstellen zwanzig Jahre stehen, und Paragraf 21 der Friedhofssatzung beschreibt das Kolumbarium in vier Absätzen, ohne eine Nutzungszeit zu nennen. Dass es eine gibt, verrät nur Absatz 4, wonach der beim Erwerb ausgehändigte Schlüssel nach Ablauf der Nutzungszeit zurückzugeben ist. Wir haben deshalb keine Nutzungsdauer eingetragen und nur die Ruhezeit von zwanzig Jahren angesetzt, die Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe a für jede Urnenbeisetzung vorschreibt. Nach Paragraf 21 Absatz 1 unterhält die Stadt das Kolumbarium auf dem Friedhof Hüpede; Absatz 2 lässt den Urnenstellplatz von der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Angehörigen auswählen und endgültig durch einen Nutzungsbescheid als Einstellungsurkunde festsetzen. Absatz 3 verlangt ein Namensschild nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung und erlaubt darüber hinaus keine Dekoration an oder um die Stelen. Nicht pflegefrei: Die Satzung sagt an keiner Stelle, dass die Stadt die Pflege übernimmt, und Paragraf 27 Absatz 8 macht ohne Ausnahme die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. Nach Paragraf 2 Absatz 3 Satz 2 gilt für das Kolumbarium der Grundsatz nicht, dass auch auswärtige Personen auf Antrag zugelassen werden können. Die Beisetzung kostet 202 Euro und ist damit die günstigste Beisetzung des ganzen Tarifs für Erwachsene.1.940,00 €202,00 €2.142,00 €-Gebührenverzeichnis, Abschnitt Nutzungsrecht Kolumbarium, Zeile Kolumbarium
Urnenstellplatz im Kolumbarium für Kinder bis 5 JahreDer Tarif setzt in dieser Zeile keinen Betrag, sondern einen Strich mit nachfolgendem Eurozeichen, so wie auch in der Zeile Einebnung Sarg Kindergrab bis 5 Jahre. Das Nutzungsrecht ist also gebührenfrei; die Beisetzung im Kolumbarium kostet weiterhin 202 Euro, denn der Abschnitt Bestattungen kennt für sie keine Ausnahme. Die Nutzungsdauer ist wie beim Kolumbarium für Erwachsene nicht geregelt, angesetzt ist nur die Ruhezeit von zwanzig Jahren nach Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung. Nicht pflegefrei, es gilt Paragraf 27 Absatz 8.0,00 €202,00 €202,00 €-Gebührenverzeichnis, Abschnitt Nutzungsrecht Kolumbarium, Zeile Kolumbarium für Kinder bis 5 Jahre

22 weitere Gebühren in der Satzung von Pattensen

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung, einschließlich Ausheben und Zuwerfen des Grabes sowie Überführung und Versenken des Sarges627,00 €Gebührenverzeichnis, Abschnitt Bestattungen, Zeile Erdbestattung
Erdbestattung für Kinder bis 5 Jahre200,00 €Gebührenverzeichnis, Abschnitt Bestattungen, Zeile Erdbestattung für Kinder bis 5 Jahre
Urnenbestattung261,00 €Gebührenverzeichnis, Abschnitt Bestattungen, Zeile Urnenbestattung
Urnenbestattung auf einem Erdgrab261,00 €Gebührenverzeichnis, Abschnitt Bestattungen, Zeile Urnenbestattung auf Erdgrab
Anonyme Urnenbestattung, durch Bedienstete der Stadt ohne Beisein der Angehörigen261,00 €Gebührenverzeichnis, Abschnitt Bestattungen, Zeile Anonyme Urnenbestattung
Urnenbestattung im Kolumbarium202,00 €Gebührenverzeichnis, Abschnitt Bestattungen, Zeile Urnenbestattung Kolumbarium
Benutzung einer Friedhofskapelle250,00 €Gebührenverzeichnis, Abschnitt Benutzung der Friedhofskapellen, Zeile Kapellennutzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Erdwahlgrab, je Jahrein Dreißigstel der Erwerbsgebühr, also 38,37 Euro beim einstelligen, 62,43 Euro beim zweistelligen und 86,53 Euro beim dreistelligen ErdwahlgrabGebührenverzeichnis, Abschnitt Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Jahrein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr, also 49,55 EuroGebührenverzeichnis, Abschnitt Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern
Sargumbettung innerhalb eines Friedhofs853,00 €Gebührenverzeichnis, Abschnitt Umbettungen (innerhalb eines Friedhofs), Zeile Sargumbettung
Urnenumbettung innerhalb eines Friedhofs324,00 €Gebührenverzeichnis, Abschnitt Umbettungen (innerhalb eines Friedhofs), Zeile Urnenumbettung
Sargausbettung zur Beisetzung auf einem anderen Friedhof740,00 €Gebührenverzeichnis, Abschnitt Ausbettungen, Zeile Sargausbettung
Urnenausbettung zur Beisetzung auf einem anderen Friedhof292,00 €Gebührenverzeichnis, Abschnitt Ausbettungen, Zeile Urnenausbettung
Einebnung eines Sarg-Kindergrabes bis 5 Jahre0,00 €Gebührenverzeichnis, Abschnitt Einebnungen, Zeile Einebnung Sarg Kindergrab bis 5 Jahre
Einebnung eines Sarg-Einzelgrabes213,00 €Gebührenverzeichnis, Abschnitt Einebnungen, Zeile Einebnung Einzelgrab Sarg
Einebnung eines Sarg-Doppelgrabes426,00 €Gebührenverzeichnis, Abschnitt Einebnungen, Zeile Einebnung Doppelgrab Sarg
Einebnung eines Sarg-Dreifachgrabes584,00 €Gebührenverzeichnis, Abschnitt Einebnungen, Zeile Einebnung Dreifachgrab Sarg
Einebnung eines Urnen-Einzelgrabes66,00 €Gebührenverzeichnis, Abschnitt Einebnungen, Zeile Einebnung Einzelgrab Urne
Einebnung eines Urnen-Doppelgrabes126,00 €Gebührenverzeichnis, Abschnitt Einebnungen, Zeile Einebnung Doppelgrab Urne
Verwaltungsgebühren und Auslagennach der jeweils geltenden Verwaltungskostensatzung der Stadt Pattensen und dem ihr beigefügten KostentarifParagraf 1 Absatz 2 und Paragraf 2 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung
Leistungen, die das Gebührenverzeichnis nicht aufführtdarüber werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffenParagraf 2 Absatz 4 der Friedhofsgebührensatzung
Ersatzvornahme beim Abräumen einer Grabstätte und bei vernachlässigter Herrichtungin Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, gegebenenfalls neben Verwaltungsgebühren nach der VerwaltungskostensatzungGebührenverzeichnis, Abschnitt Kostenersatz, mit Verweis auf Paragraf 11 Absatz 5 und Paragraf 30 Absätze 1 und 2 der Friedhofssatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Pattensen (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrechtssammlung Nr. 4.3, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, Neufassung, vom Rat am 26.01.2023 beschlossen, ausgefertigt am 30.01.2023, rückwirkend in Kraft seit 01.01.2023.

Was ein Grab in Pattensen über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

9.486,00 €

Erdreihengrab in Pattensen, über 30 Jahre, das sind 316,20 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis, Abschnitt Nutzungsrechte an Erdgrabstellen, Zeile Erdreihengrab1.059,00 €
BestattungGebührenverzeichnis, Abschnitt Bestattungen, Zeile Erdbestattung627,00 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde1.686,00 €

Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Pattensen. Die Nutzungsdauer von dreißig Jahren steht in der Überschrift des Tarifblocks und deckt sich mit der Ruhezeit für Erdbestattungen nach Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung. Nicht verlängerbar: Paragraf 17 Absatz 1 Satz 4 sagt, eine Verlängerung des Nutzungsrechtes über die Ruhezeit hinaus sei ausgeschlossen, und Satz 2 stellt klar, dass an Reihengräbern nur ein einfaches Nutzungsrecht vergeben wird, also allein das Gestaltungs- und Pflegerecht für die Dauer der Ruhezeit. In der Grabstätte darf nach Absatz 3 nur eine verstorbene Person beigesetzt werden; zusätzlich ist die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zulässig, und eine Urne darf auf einem Erdreihengrab beigesetzt werden, wofür der Tarif eine eigene Zeile mit 859 Euro führt. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 1 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten herzurichten, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, und Absatz 8 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich, und zwar bis zum Ablauf der Ruhefrist. Auf dem Friedhof Koldingen gelten in den Feldern 11 bis 14 nach Paragraf 27 Absatz 2 engere Maße für das Grabbeet, 1,25 mal 0,60 Meter, und dort reicht der Rasen der Stadt bis an das Beet heran; das ändert an der Pflegepflicht für das Beet selbst nichts.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Pattensen (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrechtssammlung Nr. 4.3, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, Neufassung, vom Rat am 26.01.2023 beschlossen, ausgefertigt am 30.01.2023, rückwirkend in Kraft seit 01.01.2023. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

18 Fragen, die die Satzung von Pattensen offenlässt

  • Die Stadt Pattensen betreibt vier eigene Friedhöfe, in Hüpede, Koldingen, Reden und Oerie. Das sagt Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung, und die Seite Friedhöfe in Pattensen zählt dieselben vier auf. Es gibt genau einen Tarif für alle vier; die Satzung staffelt die Gebühren nicht nach Friedhof. Zwei Grabarten gibt es aber nur an einem Ort: Die anonyme Urnenreihengrabanlage nach Paragraf 19 Absatz 1 und das Kolumbarium nach Paragraf 21 Absatz 1 liegen beide auf dem Friedhof Hüpede. Wer in Koldingen, Reden oder Oerie bestattet werden möchte, hat also weder die pflegefreie noch die teuerste Grabart zur Auswahl. Im Stadtgebiet liegen daneben Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft, unter anderem der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Pattensen und des Kirchspiels Jeinsen; deren Gebühren sind nicht Gegenstand dieses Eintrags und folgen eigenen Friedhofsordnungen.
  • Suche nach einer jüngeren Fassung, am 06.09.2026. Paragraf 17 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Pattensen vom 20.06.2025 bestimmt das von der Region Hannover bereitgestellte elektronische Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover zum Verkündungsblatt der Stadt. Wir haben dieses Blatt lückenlos vom 05.01.2023 bis zum 27.08.2026 durchgesehen und dazu 192 Ausgaben heruntergeladen und im Volltext durchsucht: 19 Ausgaben des gedruckten Gemeinsamen Amtsblattes von Januar bis April 2023, 32 Ausgaben des elektronischen Amtsblattes für die Region Hannover von Mai bis Dezember 2023, 52 Ausgaben aus dem Jahrgang 2024, 27 Ausgaben von Januar bis Juni 2025 und 62 Ausgaben des seit Juli 2025 wieder gemeinsamen elektronischen Amtsblattes bis zur Nummer 36 vom 27.08.2026. In keiner dieser Ausgaben steht eine Änderung der Friedhofsgebührensatzung oder der Friedhofssatzung der Stadt Pattensen. Die Stadt hat in diesem Zeitraum sehr wohl anderes Ortsrecht geändert, unter anderem die Straßenreinigungsgebührensatzung, die Abwassergebührensatzung, die Wasserabgabensatzung, die Betriebssatzungen ihrer Eigenbetriebe und die Satzung über die Kindertagespflege. Zusätzlich haben wir die Ortsrechtssammlung der Stadt vollständig gelesen; sie führt 57 Dokumente, darunter genau eine Friedhofssatzung und genau eine Friedhofsgebührensatzung, und keine Nachtrags- oder Änderungssatzung zu einer von beiden.
  • Wir haben die von der Stadt bereitgestellte Datei gegen den amtlichen Wortlaut geprüft. Die Friedhofsgebührensatzung ist im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 6 vom 09.02.2023 auf den Seiten 117 und 118 verkündet worden, zusammen mit dem vollständigen Gebührenverzeichnis. Alle 27 Beträge stimmen mit der Datei aus der Ortsrechtssammlung zeichengleich überein, ebenso die beiden Nutzungsdauern, die Verlängerungsregel und der Text des Abschnitts Kostenersatz. Auch die beiden Zeilen ohne Betrag, der Urnenstellplatz im Kolumbarium für Kinder bis fünf Jahre und die Einebnung eines Sarg-Kindergrabes bis fünf Jahre, tragen im Amtsblatt denselben Strich mit dem Eurozeichen. Es gibt hier also keine der beiden Fassungen, die von der anderen abweicht, und keine fehlende führende Ziffer, wie sie in Winnenden, Wipperfürth und Büdingen aufgetreten ist.
  • Die Friedhofssatzung ist vom 04.03.2010 und damit über sechzehn Jahre alt, der Gebührentarif von 2023 ist dagegen aktuell. Das ist kein Widerspruch: Die Gebührensatzung von 2023 verweist in Paragraf 2 Absatz 2 auf ihr eigenes Gebührenverzeichnis und braucht die Friedhofssatzung nur für die Grabarten und die Ruhezeiten. Beide Dokumente passen zusammen, denn die Nutzungsdauern des Tarifs, dreißig Jahre für Erdgräber und zwanzig für Urnengräber, sind genau die Ruhezeiten des Paragrafen 14 der Friedhofssatzung von 2010. Wir haben trotzdem gezielt nach einer Neufassung gesucht und keine gefunden.
  • Die Datei der Friedhofssatzung ist im Kopf jeder Seite als Allgemeine Dienstanweisung der Stadt Pattensen mit der Nummer A II 4 überschrieben, und auf achtzehn von zwanzig Seiten steht in der Kopfzeile der unausgefüllte Platzhalter Nr. der ADA einfügen. Das ist eine Panne der Vorlage und kein Hinweis darauf, dass es sich nicht um eine Satzung handelt: Der Text nennt sich in Paragraf 36 selbst Satzung, wurde vom Rat beschlossen, verweist auf Paragraf 6 Absatz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung für die Ordnungswidrigkeiten und tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Hannover in Kraft. In der Ortsrechtssammlung der Stadt steht sie unter dem Namen Friedhofssatzung.
  • Die Friedhofssatzung springt von Paragraf 28 Friedhofsgestaltung unmittelbar auf Paragraf 30 Vernachlässigung. Ein Paragraf 29 kommt im gesamten Dokument nicht vor. Eine Inhaltsübersicht, gegen die sich das prüfen ließe, hat die Datei nicht, so dass offen bleibt, ob der Paragraf gestrichen oder beim Setzen verlorengegangen ist. Auf den Tarif wirkt sich die Lücke nicht aus: Die Paragrafen 26 bis 28 regeln Grabmale und Gestaltung, Paragraf 30 die Vernachlässigung, und die für die Gebühren tragenden Vorschriften stehen in den Paragrafen 14, 16 bis 21 und 27.
  • Die Rechenprobe an der Verlängerungsregel geht auf. Das Gebührenverzeichnis setzt die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern mit einem Dreißigstel bei Erdwahlgräbern und einem Zwanzigstel bei Urnenwahlgräbern der Erwerbsgebühr je Jahr an. Das sind genau die Nutzungsdauern, die über den beiden Tarifblöcken stehen, und genau die Ruhezeiten des Paragrafen 14 der Friedhofssatzung. Die Reihe der Erdwahlgräber, 1.151, 1.873 und 2.596 Euro, steigt in Schritten von 722 und 723 Euro; eine fehlende führende Ziffer, wie sie in anderen Städten aufgetreten ist, fällt hier also aus. Bei den Urnengräbern reicht die Reihe von 774 über 791 und 859 bis 991 Euro und danach mit deutlichem Abstand auf 1.940 Euro für das Kolumbarium; auch das ist plausibel, weil das Kolumbarium ein Bauwerk der Stadt ist und keine Erdgrabstelle.
  • Nur eine von zwölf Grabarten ist pflegefrei, und der Beleg steht an genau einer Stelle. Paragraf 19 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung sagt für die anonyme Urnenreihengrabanlage auf dem Friedhof Hüpede, sie liege innerhalb einer Rasenfläche, die durch die Stadt gepflegt wird; Absatz 3 verbietet zu keiner Zeit jeden Schmuck, jede Kennzeichnung der Beisetzungsstelle und jedes Grabmal. Damit ist beides erfüllt, was wir für pflegefrei verlangen: eine ausdrückliche Pflege durch die Gemeinde und eine Grabstätte, an der es überhaupt keine Einzelstelle zu pflegen gibt. Für jede andere Grabart fehlt eine solche Aussage, und Paragraf 27 Absatz 8 macht ohne Ausnahme die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, von der Zustellung des Gebührenbescheides bis zum Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts. Paragraf 16 Absatz 8 leitet dieselbe Pflicht unmittelbar aus dem Nutzungsrecht ab, und Paragraf 27 Absatz 1 verlangt, jede Grabstätte binnen sechs Monaten herzurichten, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
  • Das Kolumbarium haben wir bewusst nicht als pflegefrei geführt, obwohl an einem Urnenstellplatz in einem Gebäude nichts zu gärtnern ist. Der Grund ist der Wortlaut: Paragraf 27 Absatz 1 der Friedhofssatzung nimmt das Kolumbarium nicht von der Pflicht zur gärtnerischen Anlage aus, Paragraf 27 Absatz 8 nennt keine Ausnahme, und Paragraf 21 sagt an keiner Stelle, dass die Stadt die Pflege oder die Instandhaltung der Stelen übernimmt. Er verlangt umgekehrt in Absatz 3 ein Namensschild nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung und verweist in Paragraf 6 Absatz 3 auf eine Hausordnung für das Kolumbarium, die der Satzung als Anlage beigefügt ist. Diese Hausordnung liegt der von der Stadt bereitgestellten Datei nicht bei; ob sie eine Pflegeregel enthält, ließ sich deshalb nicht prüfen. Wir setzen deshalb nach der engen Regel nicht pflegefrei an und nennen die Unsicherheit hier.
  • Für das Kolumbarium fehlt die Nutzungsdauer. Der Tarif führt es unter der eigenen Überschrift Nutzungsrecht Kolumbarium ohne Jahresangabe, während über den beiden anderen Blöcken ausdrücklich dreißig beziehungsweise zwanzig Jahre stehen. Paragraf 21 der Friedhofssatzung beschreibt das Kolumbarium in vier Absätzen und nennt keine Nutzungszeit; dass es eine gibt, verrät nur Absatz 4 mit der Pflicht, den Schlüssel nach Ablauf der Nutzungszeit zurückzugeben. Wir haben deshalb keine Zahl eingetragen, sondern nur die Ruhezeit von zwanzig Jahren nach Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe a, die für jede Urnenbeisetzung gilt. Auch die Verlängerungsregel hilft nicht weiter: Sie spricht von Wahlgräbern und von einem Dreißigstel beziehungsweise einem Zwanzigstel, und das Kolumbarium zählt Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung nicht zu den Wahlgrabstätten. Wir führen es deshalb als nicht verlängerbar.
  • Der Urnenstellplatz im Kolumbarium für Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr ist im Tarif mit einem Strich statt eines Betrages ausgewiesen, ebenso die Einebnung eines Sarg-Kindergrabes bis fünf Jahre. Beide Zeilen tragen hinter dem Strich das Eurozeichen, wie alle anderen Zeilen auch. Wir lesen das als gebührenfrei und haben null Euro eingetragen. Die Beisetzung selbst bleibt kostenpflichtig: Der Abschnitt Bestattungen kennt für das Kolumbarium nur einen Satz von 202 Euro und macht für Kinder keine Ausnahme, anders als bei der Erdbestattung, für die es eine eigene Kinderzeile mit 200 statt 627 Euro gibt.
  • Die Beisetzung steht in Pattensen in einer einzigen Zeile, und das ist belegt. Der Abschnitt Bestattungen des Gebührenverzeichnisses führt sechs Sätze, und keiner von ihnen schließt eine Leistung aus. Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, das Ausheben und Zuwerfen der Gräber erfolge grundsätzlich durch die Stadt oder durch von ihr bevollmächtigte Personen, und Absatz 4 nennt dieselbe Regel für die Überführung der Särge, Urnen und Kränze zur Grabstätte und das Versenken der Särge. Es gibt also keine zweite Pflichtzeile für das Öffnen oder Schließen, wie sie in Bad Kissingen oder Gaggenau versteckt ist. Was die Angehörigen dagegen selbst veranlassen müssen, steht in Paragraf 11 Absatz 5: das Entfernen von Grabmalen, Fundamenten, Einfassungen und Bepflanzung vor dem Ausheben. Tun sie es nicht innerhalb von vierundzwanzig Stunden vor der Bestattung, erledigt es die Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten, und der Abschnitt Kostenersatz des Tarifs rechnet dafür die tatsächlich entstandenen Kosten ab. Dieser Betrag ist deshalb nicht bezifferbar und nicht eingerechnet.
  • Nicht in die Nutzungsgebühr eingerechnet haben wir die Einebnungsgebühren des Tarifs, 213 Euro für ein Sarg-Einzelgrab, 426 für ein Doppelgrab, 584 für ein Dreifachgrab, 66 für ein Urnen-Einzelgrab und 126 für ein Urnen-Doppelgrab. Anders als in Braunschweig oder Duderstadt sagt die Pattenser Satzung nicht, dass sie schon zu Beginn des Nutzungsrechts erhoben werden. Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung lässt die Gebührenschuld allgemein mit der Inanspruchnahme der Leistung entstehen, und Paragraf 27 Absatz 9 der Friedhofssatzung verpflichtet zunächst die Angehörigen, Bepflanzung und gärtnerische Herrichtung nach Ablauf der Nutzungszeit selbst zu entfernen; erst wenn das binnen drei Monaten nicht geschieht, räumt die Friedhofsverwaltung ab. Die Einebnungsgebühr fällt also nur an, wenn die Stadt tatsächlich tätig wird. Sie steht deshalb bei den weiteren Gebühren.
  • Die Verwaltungsgebühren gehören nicht zu diesem Tarif. Paragraf 1 Absatz 2 und Paragraf 2 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung verweisen dafür auf die jeweils geltende Verwaltungskostensatzung der Stadt und den ihr beigefügten Kostentarif. Das betrifft zum Beispiel die Genehmigung eines Grabmals nach Paragraf 25 der Friedhofssatzung. Wie hoch diese Sätze sind, sagt die Friedhofsgebührensatzung nicht, und wir haben sie nicht in die Grabpreise eingerechnet. Ein Vervielfältiger, ein Hebesatz oder ein Prozentsatz aus der Haushaltssatzung, wie ihn Kaiserslautern kennt, kommt in Pattensen nicht vor: Die Beträge des Gebührenverzeichnisses sind unmittelbar die zu zahlenden Beträge.
  • Der Tarif nennt in seiner Kopfzeile das Wort gerundet. Alle Beträge enden auf volle Euro, es gibt keine Centbeträge. Das Gebührenverzeichnis ist außerdem das einzige Blatt der Satzung, das keine Paragrafennummer und keine Seitenzählung trägt; die Verlängerungsregel verweist auf die unter 1. bis 3. aufgeführten Gebühren, obwohl die Abschnitte in der ausgelieferten Datei keine Ziffern tragen. Gemeint sind ersichtlich die drei Blöcke Erdgrabstellen, Urnengrabstellen und Kolumbarium, denn nur dort werden Nutzungsrechte vergeben. Wir haben die Verlängerung deshalb nur für die Wahlgräber angesetzt, weil die Regel ausdrücklich von Wahlgräbern spricht und Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Verlängerung bei Reihengräbern ausschließt.
  • Die Umsatzsteuer erwähnt die Friedhofsgebührensatzung nicht. Anders als in vielen anderen Gemeinden fehlt ein Paragraf, der sie der gebührenschuldenden Person auferlegt. Wir haben die Beträge deshalb so übernommen, wie sie im Gebührenverzeichnis stehen.
  • Die Stadt veröffentlicht keine eigenen Sprechzeiten für die Friedhofsverwaltung. Zuständig ist nach der Seite Friedhöfe in Pattensen Herr Mathias Greve im Rathaus, Rathausplatz 1, unter der Durchwahl 05101 1001-450 und dem Telefax 05101 1001-8450. Wir haben deshalb die allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses eingetragen, die die Stadt auf derselben Internetpräsenz nennt.
  • Für die Ehrengrabstätte nach Paragraf 20 der Friedhofssatzung führt der Tarif keine Zeile. Der Rat erkennt sie durch Beschluss für zunächst zwanzig oder dreißig Jahre an und kann die Anerkennung anschließend verlängern. Eine Gebühr dafür ist nicht vorgesehen, und wir haben die Ehrengrabstätte deshalb nicht als Grabart erfasst.

Friedhöfe in Pattensen und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.