Pattensen, Niedersachsen, AGS 03241013
Friedhofsgebühren in Pattensen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Pattensen (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrechtssammlung Nr. 4.3, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, Neufassung, vom Rat am 26.01.2023 beschlossen, ausgefertigt am 30.01.2023, rückwirkend in Kraft seit 01.01.2023. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Pattensen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Pattensen.
- 202,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.223,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 12
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung
Urnenstellplatz im Kolumbarium für Kinder bis 5 Jahre, mit Beisetzung
Erdwahlgrab, dreistellig, mit Beisetzung
Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Pattensen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
5 Grabarten für die Erdbestattung in Pattensen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| ErdreihengrabDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Pattensen. Die Nutzungsdauer von dreißig Jahren steht in der Überschrift des Tarifblocks und deckt sich mit der Ruhezeit für Erdbestattungen nach Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung. Nicht verlängerbar: Paragraf 17 Absatz 1 Satz 4 sagt, eine Verlängerung des Nutzungsrechtes über die Ruhezeit hinaus sei ausgeschlossen, und Satz 2 stellt klar, dass an Reihengräbern nur ein einfaches Nutzungsrecht vergeben wird, also allein das Gestaltungs- und Pflegerecht für die Dauer der Ruhezeit. In der Grabstätte darf nach Absatz 3 nur eine verstorbene Person beigesetzt werden; zusätzlich ist die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zulässig, und eine Urne darf auf einem Erdreihengrab beigesetzt werden, wofür der Tarif eine eigene Zeile mit 859 Euro führt. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 1 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten herzurichten, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, und Absatz 8 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich, und zwar bis zum Ablauf der Ruhefrist. Auf dem Friedhof Koldingen gelten in den Feldern 11 bis 14 nach Paragraf 27 Absatz 2 engere Maße für das Grabbeet, 1,25 mal 0,60 Meter, und dort reicht der Rasen der Stadt bis an das Beet heran; das ändert an der Pflegepflicht für das Beet selbst nichts. | 1.059,00 € | 627,00 € | 1.686,00 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Nutzungsrechte an Erdgrabstellen, Zeile Erdreihengrab |
| Erdreihengrab für Kinder bis 5 JahreDie Nutzungsgebühr beträgt weniger als ein Drittel der des gewöhnlichen Erdreihengrabes, die Beisetzung kostet 200 statt 627 Euro. Die Ruhezeit ist dieselbe: Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung staffelt die Ruhezeit nicht nach dem Alter, sondern nur nach der Bestattungsart, dreißig Jahre für Erdbestattungen und zwanzig für Urnenbeisetzungen. Auch die Überschrift des Tarifblocks nennt für alle Erdgrabstellen dreißig Jahre. Nicht pflegefrei, es gilt Paragraf 27 Absatz 8 wie bei jedem anderen Erdgrab. | 310,00 € | 200,00 € | 510,00 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Nutzungsrechte an Erdgrabstellen, Zeile Erdreihengrab für Kinder bis 5 Jahre |
| Erdwahlgrab, einstelligDas einstellige Wahlgrab kostet 92 Euro mehr als das Reihengrab und ist dafür verlängerbar und in seiner Lage frei wählbar. Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt es eine Grabstätte, an der auf Antrag ein erweitertes Nutzungsrecht verliehen und deren Lage gleichzeitig mit der erwerbenden Person bestimmt wird; das Nutzungsrecht darf nur im Beisetzungsfall verliehen werden, ein Erwerb auf Vorrat ist also nicht möglich. Die Verlängerung kostet nach dem Gebührenverzeichnis je Jahr ein Dreißigstel der Erwerbsgebühr, hier also 38,37 Euro; Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung sagt, dass die Gebührenschuld für den gesamten Verlängerungszeitraum auf einmal entsteht. Bei jeder weiteren Beisetzung ist das Nutzungsrecht nach Paragraf 18 Absatz 2 für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit zu verlängern. In einer Wahlgrabstätte dürfen nach Absatz 6 zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden; der Tarif führt dafür die Zeile Urnenwahlgrab auf Erdwahlgrab mit 991 Euro. Nicht pflegefrei, Paragraf 16 Absatz 8 leitet die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte unmittelbar aus dem Nutzungsrecht ab. | 1.151,00 € | 627,00 € | 1.778,00 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Nutzungsrechte an Erdgrabstellen, Zeile Erdwahlgrab einstellig |
| Erdwahlgrab, zweistelligDer Betrag gilt für die ganze zweistellige Grabstätte. Die zweite Stelle kostet 722 Euro, die dritte 723 Euro; die Reihe 1.151, 1.873 und 2.596 Euro steigt also praktisch linear, anders als bei vielen anderen Gemeinden, die den Zuschlag für weitere Stellen absenken. Die Beisetzungsgebühr von 627 Euro fällt je Beisetzung an, nicht je Grabstätte. Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt, Wahlgrabstätten bestünden in der Regel aus mindestens zwei und höchstens drei Grabstellen; jede Grabstelle darf nach Absatz 5 nur einmal belegt werden, zusätzlich ist die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zulässig. Die Verlängerung kostet je Jahr ein Dreißigstel, also 62,43 Euro. Nicht pflegefrei. | 1.873,00 € | 627,00 € | 2.500,00 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Nutzungsrechte an Erdgrabstellen, Zeile Erdwahlgrab zweistellig |
| Erdwahlgrab, dreistelligDie größte Grabstätte, die Pattensen vergibt, und die teuerste Nutzungsgebühr des Tarifs für ein Erdgrab. Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung erlaubt sie nur, wenn die Friedhofsplanung nach den örtlichen Bedürfnissen und Bodenverhältnissen nicht entgegensteht; andernfalls darf die Friedhofsverwaltung den Antrag ablehnen. Die Verlängerung kostet je Jahr ein Dreißigstel, also 86,53 Euro. Nicht pflegefrei. | 2.596,00 € | 627,00 € | 3.223,00 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Nutzungsrechte an Erdgrabstellen, Zeile Erdwahlgrab dreistellig |
7 Grabarten für die Urne in Pattensen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas günstigste Urnengrab in Pattensen und zugleich das günstigste Grab überhaupt. Die Nutzungsdauer von zwanzig Jahren steht in der Überschrift des Tarifblocks und deckt sich mit der Ruhezeit für Urnenbeisetzungen nach Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung. Nicht verlängerbar, weil Paragraf 17 Absatz 1 Satz 4 die Verlängerung für alle Reihengrabstätten ausschließt und Absatz 2 Buchstabe b die Urnenreihengrabstätte ausdrücklich zu ihnen zählt. Die Grabstätte misst nach Paragraf 16 Absatz 4 Buchstabe d 0,90 mal 0,90 Meter. Nicht pflegefrei: Es gibt für diese Grabart keine Aussage über eine Pflege durch die Stadt, und Paragraf 27 Absatz 1 verlangt die gärtnerische Anlage und Unterhaltung binnen sechs Monaten. Die Satzung nennt nur für die anonyme Anlage nach Paragraf 19 eine von der Stadt gepflegte Rasenfläche, und dieser Unterschied ist gewollt. | 774,00 € | 261,00 € | 1.035,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Nutzungsrechte an Urnengrabstellen, Zeile Urnenreihengrab |
| Anonymes UrnenreihengrabDie einzige pflegefreie Grabart in Pattensen, und zugleich die einzige, für die die Friedhofssatzung eine Pflege durch die Stadt ausspricht. Paragraf 19 Absatz 1 sagt im Wortlaut, die Anlage sei auf dem Friedhof Hüpede ausgewiesen, sie liege innerhalb einer Rasenfläche, die durch die Stadt gepflegt wird, und die Lage der einzelnen Grabstellen solle weder für die Angehörigen noch für die Allgemeinheit erkennbar sein. Absatz 3 verbietet zu keiner Zeit jeden Schmuck, jede Kennzeichnung der Beisetzungsstelle und das Aufstellen eines Grabmals; an zentraler Stelle gibt es eine gestaltete Fläche, auf der Angehörige Blumengestecke und Kränze niederlegen dürfen. Voraussetzung für eine Beisetzung ist nach Absatz 2 der schriftlich niedergelegte Wunsch der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen. Nach Absatz 4 führen Bedienstete der Stadt die Beisetzung ohne Beisein der Angehörigen durch; eine Ausnahme ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Beisetzungsgebühr steht als eigene Zeile Anonyme Urnenbestattung im Tarif und beträgt dieselben 261 Euro wie bei jeder anderen Urnenbeisetzung. Bemerkenswert ist die Nutzungsgebühr: Mit 791 Euro liegt sie 17 Euro über der des gewöhnlichen Urnenreihengrabes, obwohl die Stadt hier die Pflege übernimmt. | 791,00 € | 261,00 € | 1.052,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Nutzungsrechte an Urnengrabstellen, Zeile Anonymes Urnenreihengrab |
| Urnenreihengrab auf einem ErdreihengrabParagraf 17 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung erlaubt, eine Urne auf einem Erdreihengrab beizusetzen. Der Tarif erhebt dafür ein eigenes Nutzungsrecht von 859 Euro, also 85 Euro mehr als für ein eigenes Urnenreihengrab. Die Beisetzung kostet 261 Euro; der Tarif führt dafür die Zeile Urnenbestattung auf Erdgrab mit demselben Betrag wie die gewöhnliche Urnenbestattung. Nicht verlängerbar, weil das Erdreihengrab, auf dem die Urne liegt, selbst eine Reihengrabstätte im Sinne des Paragrafen 17 ist. Nicht pflegefrei, die Pflegepflicht des Erdreihengrabes gilt weiter. | 859,00 € | 261,00 € | 1.120,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Nutzungsrechte an Urnengrabstellen, Zeile Urnenreihengrab auf Erdreihengrab |
| Urnenwahlgrab, zweistelligDas einzige Urnengrab in Pattensen, dessen Lage man mitbestimmen kann. Der Tarif sagt ausdrücklich je Grabstätte, der Betrag gilt also für beide Stellen zusammen. Paragraf 18 Absatz 3 Buchstabe c der Friedhofssatzung führt die Urnenwahlgrabstätte als zweistellig, Absatz 6 erlaubt in einer Wahlgrabstätte die Beisetzung von jeweils zwei Urnen. Die Grabstätte misst nach Paragraf 16 Absatz 4 Buchstabe e 1,20 mal 1,20 Meter. Die Verlängerung kostet nach dem Gebührenverzeichnis je Jahr ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr, also 49,55 Euro; die Zwanzigstelung bestätigt die Nutzungsdauer von zwanzig Jahren aus der Überschrift des Tarifblocks. Nicht pflegefrei, Paragraf 16 Absatz 8 begründet die Pflegepflicht aus dem Nutzungsrecht. | 991,00 € | 261,00 € | 1.252,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Nutzungsrechte an Urnengrabstellen, Zeile Urnenwahlgrab, zweistellig, je Grabstätte |
| Urnenwahlgrab auf einem ErdwahlgrabParagraf 18 Absatz 6 der Friedhofssatzung erlaubt, in einer Wahlgrabstätte jeweils zwei Urnen beizusetzen. Der Tarif verlangt dafür ein zusätzliches Nutzungsrecht von 991 Euro, genau so viel wie für ein eigenes zweistelliges Urnenwahlgrab. Die Beisetzung kostet 261 Euro nach der Zeile Urnenbestattung auf Erdgrab. Nicht pflegefrei, die Pflegepflicht für das Erdwahlgrab bleibt bestehen. | 991,00 € | 261,00 € | 1.252,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Nutzungsrechte an Urnengrabstellen, Zeile Urnenwahlgrab auf Erdwahlgrab |
| Urnenstellplatz im Kolumbarium auf dem Friedhof HüpedeDas teuerste Urnengrab in Pattensen. Die Nutzungsdauer steht nirgends: Der Tarif führt das Kolumbarium unter einer eigenen Überschrift ohne Jahresangabe, während über den Erdgrabstellen dreißig und über den Urnengrabstellen zwanzig Jahre stehen, und Paragraf 21 der Friedhofssatzung beschreibt das Kolumbarium in vier Absätzen, ohne eine Nutzungszeit zu nennen. Dass es eine gibt, verrät nur Absatz 4, wonach der beim Erwerb ausgehändigte Schlüssel nach Ablauf der Nutzungszeit zurückzugeben ist. Wir haben deshalb keine Nutzungsdauer eingetragen und nur die Ruhezeit von zwanzig Jahren angesetzt, die Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe a für jede Urnenbeisetzung vorschreibt. Nach Paragraf 21 Absatz 1 unterhält die Stadt das Kolumbarium auf dem Friedhof Hüpede; Absatz 2 lässt den Urnenstellplatz von der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Angehörigen auswählen und endgültig durch einen Nutzungsbescheid als Einstellungsurkunde festsetzen. Absatz 3 verlangt ein Namensschild nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung und erlaubt darüber hinaus keine Dekoration an oder um die Stelen. Nicht pflegefrei: Die Satzung sagt an keiner Stelle, dass die Stadt die Pflege übernimmt, und Paragraf 27 Absatz 8 macht ohne Ausnahme die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. Nach Paragraf 2 Absatz 3 Satz 2 gilt für das Kolumbarium der Grundsatz nicht, dass auch auswärtige Personen auf Antrag zugelassen werden können. Die Beisetzung kostet 202 Euro und ist damit die günstigste Beisetzung des ganzen Tarifs für Erwachsene. | 1.940,00 € | 202,00 € | 2.142,00 € | - | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Nutzungsrecht Kolumbarium, Zeile Kolumbarium |
| Urnenstellplatz im Kolumbarium für Kinder bis 5 JahreDer Tarif setzt in dieser Zeile keinen Betrag, sondern einen Strich mit nachfolgendem Eurozeichen, so wie auch in der Zeile Einebnung Sarg Kindergrab bis 5 Jahre. Das Nutzungsrecht ist also gebührenfrei; die Beisetzung im Kolumbarium kostet weiterhin 202 Euro, denn der Abschnitt Bestattungen kennt für sie keine Ausnahme. Die Nutzungsdauer ist wie beim Kolumbarium für Erwachsene nicht geregelt, angesetzt ist nur die Ruhezeit von zwanzig Jahren nach Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung. Nicht pflegefrei, es gilt Paragraf 27 Absatz 8. | 0,00 € | 202,00 € | 202,00 € | - | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Nutzungsrecht Kolumbarium, Zeile Kolumbarium für Kinder bis 5 Jahre |
22 weitere Gebühren in der Satzung von Pattensen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung, einschließlich Ausheben und Zuwerfen des Grabes sowie Überführung und Versenken des Sarges | 627,00 € | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Bestattungen, Zeile Erdbestattung |
| Erdbestattung für Kinder bis 5 Jahre | 200,00 € | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Bestattungen, Zeile Erdbestattung für Kinder bis 5 Jahre |
| Urnenbestattung | 261,00 € | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Bestattungen, Zeile Urnenbestattung |
| Urnenbestattung auf einem Erdgrab | 261,00 € | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Bestattungen, Zeile Urnenbestattung auf Erdgrab |
| Anonyme Urnenbestattung, durch Bedienstete der Stadt ohne Beisein der Angehörigen | 261,00 € | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Bestattungen, Zeile Anonyme Urnenbestattung |
| Urnenbestattung im Kolumbarium | 202,00 € | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Bestattungen, Zeile Urnenbestattung Kolumbarium |
| Benutzung einer Friedhofskapelle | 250,00 € | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Benutzung der Friedhofskapellen, Zeile Kapellennutzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Erdwahlgrab, je Jahr | ein Dreißigstel der Erwerbsgebühr, also 38,37 Euro beim einstelligen, 62,43 Euro beim zweistelligen und 86,53 Euro beim dreistelligen Erdwahlgrab | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Jahr | ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr, also 49,55 Euro | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern |
| Sargumbettung innerhalb eines Friedhofs | 853,00 € | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Umbettungen (innerhalb eines Friedhofs), Zeile Sargumbettung |
| Urnenumbettung innerhalb eines Friedhofs | 324,00 € | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Umbettungen (innerhalb eines Friedhofs), Zeile Urnenumbettung |
| Sargausbettung zur Beisetzung auf einem anderen Friedhof | 740,00 € | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Ausbettungen, Zeile Sargausbettung |
| Urnenausbettung zur Beisetzung auf einem anderen Friedhof | 292,00 € | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Ausbettungen, Zeile Urnenausbettung |
| Einebnung eines Sarg-Kindergrabes bis 5 Jahre | 0,00 € | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Einebnungen, Zeile Einebnung Sarg Kindergrab bis 5 Jahre |
| Einebnung eines Sarg-Einzelgrabes | 213,00 € | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Einebnungen, Zeile Einebnung Einzelgrab Sarg |
| Einebnung eines Sarg-Doppelgrabes | 426,00 € | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Einebnungen, Zeile Einebnung Doppelgrab Sarg |
| Einebnung eines Sarg-Dreifachgrabes | 584,00 € | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Einebnungen, Zeile Einebnung Dreifachgrab Sarg |
| Einebnung eines Urnen-Einzelgrabes | 66,00 € | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Einebnungen, Zeile Einebnung Einzelgrab Urne |
| Einebnung eines Urnen-Doppelgrabes | 126,00 € | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Einebnungen, Zeile Einebnung Doppelgrab Urne |
| Verwaltungsgebühren und Auslagen | nach der jeweils geltenden Verwaltungskostensatzung der Stadt Pattensen und dem ihr beigefügten Kostentarif | Paragraf 1 Absatz 2 und Paragraf 2 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung |
| Leistungen, die das Gebührenverzeichnis nicht aufführt | darüber werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen | Paragraf 2 Absatz 4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Ersatzvornahme beim Abräumen einer Grabstätte und bei vernachlässigter Herrichtung | in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, gegebenenfalls neben Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungskostensatzung | Gebührenverzeichnis, Abschnitt Kostenersatz, mit Verweis auf Paragraf 11 Absatz 5 und Paragraf 30 Absätze 1 und 2 der Friedhofssatzung |
Was ein Grab in Pattensen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.486,00 €
Erdreihengrab in Pattensen, über 30 Jahre, das sind 316,20 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis, Abschnitt Nutzungsrechte an Erdgrabstellen, Zeile Erdreihengrab | 1.059,00 € |
| BestattungGebührenverzeichnis, Abschnitt Bestattungen, Zeile Erdbestattung | 627,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.686,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Pattensen. Die Nutzungsdauer von dreißig Jahren steht in der Überschrift des Tarifblocks und deckt sich mit der Ruhezeit für Erdbestattungen nach Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung. Nicht verlängerbar: Paragraf 17 Absatz 1 Satz 4 sagt, eine Verlängerung des Nutzungsrechtes über die Ruhezeit hinaus sei ausgeschlossen, und Satz 2 stellt klar, dass an Reihengräbern nur ein einfaches Nutzungsrecht vergeben wird, also allein das Gestaltungs- und Pflegerecht für die Dauer der Ruhezeit. In der Grabstätte darf nach Absatz 3 nur eine verstorbene Person beigesetzt werden; zusätzlich ist die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zulässig, und eine Urne darf auf einem Erdreihengrab beigesetzt werden, wofür der Tarif eine eigene Zeile mit 859 Euro führt. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 1 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten herzurichten, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, und Absatz 8 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich, und zwar bis zum Ablauf der Ruhefrist. Auf dem Friedhof Koldingen gelten in den Feldern 11 bis 14 nach Paragraf 27 Absatz 2 engere Maße für das Grabbeet, 1,25 mal 0,60 Meter, und dort reicht der Rasen der Stadt bis an das Beet heran; das ändert an der Pflegepflicht für das Beet selbst nichts.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Pattensen (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrechtssammlung Nr. 4.3, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, Neufassung, vom Rat am 26.01.2023 beschlossen, ausgefertigt am 30.01.2023, rückwirkend in Kraft seit 01.01.2023. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
18 Fragen, die die Satzung von Pattensen offenlässt
- Die Stadt Pattensen betreibt vier eigene Friedhöfe, in Hüpede, Koldingen, Reden und Oerie. Das sagt Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung, und die Seite Friedhöfe in Pattensen zählt dieselben vier auf. Es gibt genau einen Tarif für alle vier; die Satzung staffelt die Gebühren nicht nach Friedhof. Zwei Grabarten gibt es aber nur an einem Ort: Die anonyme Urnenreihengrabanlage nach Paragraf 19 Absatz 1 und das Kolumbarium nach Paragraf 21 Absatz 1 liegen beide auf dem Friedhof Hüpede. Wer in Koldingen, Reden oder Oerie bestattet werden möchte, hat also weder die pflegefreie noch die teuerste Grabart zur Auswahl. Im Stadtgebiet liegen daneben Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft, unter anderem der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Pattensen und des Kirchspiels Jeinsen; deren Gebühren sind nicht Gegenstand dieses Eintrags und folgen eigenen Friedhofsordnungen.
- Suche nach einer jüngeren Fassung, am 06.09.2026. Paragraf 17 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Pattensen vom 20.06.2025 bestimmt das von der Region Hannover bereitgestellte elektronische Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover zum Verkündungsblatt der Stadt. Wir haben dieses Blatt lückenlos vom 05.01.2023 bis zum 27.08.2026 durchgesehen und dazu 192 Ausgaben heruntergeladen und im Volltext durchsucht: 19 Ausgaben des gedruckten Gemeinsamen Amtsblattes von Januar bis April 2023, 32 Ausgaben des elektronischen Amtsblattes für die Region Hannover von Mai bis Dezember 2023, 52 Ausgaben aus dem Jahrgang 2024, 27 Ausgaben von Januar bis Juni 2025 und 62 Ausgaben des seit Juli 2025 wieder gemeinsamen elektronischen Amtsblattes bis zur Nummer 36 vom 27.08.2026. In keiner dieser Ausgaben steht eine Änderung der Friedhofsgebührensatzung oder der Friedhofssatzung der Stadt Pattensen. Die Stadt hat in diesem Zeitraum sehr wohl anderes Ortsrecht geändert, unter anderem die Straßenreinigungsgebührensatzung, die Abwassergebührensatzung, die Wasserabgabensatzung, die Betriebssatzungen ihrer Eigenbetriebe und die Satzung über die Kindertagespflege. Zusätzlich haben wir die Ortsrechtssammlung der Stadt vollständig gelesen; sie führt 57 Dokumente, darunter genau eine Friedhofssatzung und genau eine Friedhofsgebührensatzung, und keine Nachtrags- oder Änderungssatzung zu einer von beiden.
- Wir haben die von der Stadt bereitgestellte Datei gegen den amtlichen Wortlaut geprüft. Die Friedhofsgebührensatzung ist im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 6 vom 09.02.2023 auf den Seiten 117 und 118 verkündet worden, zusammen mit dem vollständigen Gebührenverzeichnis. Alle 27 Beträge stimmen mit der Datei aus der Ortsrechtssammlung zeichengleich überein, ebenso die beiden Nutzungsdauern, die Verlängerungsregel und der Text des Abschnitts Kostenersatz. Auch die beiden Zeilen ohne Betrag, der Urnenstellplatz im Kolumbarium für Kinder bis fünf Jahre und die Einebnung eines Sarg-Kindergrabes bis fünf Jahre, tragen im Amtsblatt denselben Strich mit dem Eurozeichen. Es gibt hier also keine der beiden Fassungen, die von der anderen abweicht, und keine fehlende führende Ziffer, wie sie in Winnenden, Wipperfürth und Büdingen aufgetreten ist.
- Die Friedhofssatzung ist vom 04.03.2010 und damit über sechzehn Jahre alt, der Gebührentarif von 2023 ist dagegen aktuell. Das ist kein Widerspruch: Die Gebührensatzung von 2023 verweist in Paragraf 2 Absatz 2 auf ihr eigenes Gebührenverzeichnis und braucht die Friedhofssatzung nur für die Grabarten und die Ruhezeiten. Beide Dokumente passen zusammen, denn die Nutzungsdauern des Tarifs, dreißig Jahre für Erdgräber und zwanzig für Urnengräber, sind genau die Ruhezeiten des Paragrafen 14 der Friedhofssatzung von 2010. Wir haben trotzdem gezielt nach einer Neufassung gesucht und keine gefunden.
- Die Datei der Friedhofssatzung ist im Kopf jeder Seite als Allgemeine Dienstanweisung der Stadt Pattensen mit der Nummer A II 4 überschrieben, und auf achtzehn von zwanzig Seiten steht in der Kopfzeile der unausgefüllte Platzhalter Nr. der ADA einfügen. Das ist eine Panne der Vorlage und kein Hinweis darauf, dass es sich nicht um eine Satzung handelt: Der Text nennt sich in Paragraf 36 selbst Satzung, wurde vom Rat beschlossen, verweist auf Paragraf 6 Absatz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung für die Ordnungswidrigkeiten und tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Hannover in Kraft. In der Ortsrechtssammlung der Stadt steht sie unter dem Namen Friedhofssatzung.
- Die Friedhofssatzung springt von Paragraf 28 Friedhofsgestaltung unmittelbar auf Paragraf 30 Vernachlässigung. Ein Paragraf 29 kommt im gesamten Dokument nicht vor. Eine Inhaltsübersicht, gegen die sich das prüfen ließe, hat die Datei nicht, so dass offen bleibt, ob der Paragraf gestrichen oder beim Setzen verlorengegangen ist. Auf den Tarif wirkt sich die Lücke nicht aus: Die Paragrafen 26 bis 28 regeln Grabmale und Gestaltung, Paragraf 30 die Vernachlässigung, und die für die Gebühren tragenden Vorschriften stehen in den Paragrafen 14, 16 bis 21 und 27.
- Die Rechenprobe an der Verlängerungsregel geht auf. Das Gebührenverzeichnis setzt die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern mit einem Dreißigstel bei Erdwahlgräbern und einem Zwanzigstel bei Urnenwahlgräbern der Erwerbsgebühr je Jahr an. Das sind genau die Nutzungsdauern, die über den beiden Tarifblöcken stehen, und genau die Ruhezeiten des Paragrafen 14 der Friedhofssatzung. Die Reihe der Erdwahlgräber, 1.151, 1.873 und 2.596 Euro, steigt in Schritten von 722 und 723 Euro; eine fehlende führende Ziffer, wie sie in anderen Städten aufgetreten ist, fällt hier also aus. Bei den Urnengräbern reicht die Reihe von 774 über 791 und 859 bis 991 Euro und danach mit deutlichem Abstand auf 1.940 Euro für das Kolumbarium; auch das ist plausibel, weil das Kolumbarium ein Bauwerk der Stadt ist und keine Erdgrabstelle.
- Nur eine von zwölf Grabarten ist pflegefrei, und der Beleg steht an genau einer Stelle. Paragraf 19 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung sagt für die anonyme Urnenreihengrabanlage auf dem Friedhof Hüpede, sie liege innerhalb einer Rasenfläche, die durch die Stadt gepflegt wird; Absatz 3 verbietet zu keiner Zeit jeden Schmuck, jede Kennzeichnung der Beisetzungsstelle und jedes Grabmal. Damit ist beides erfüllt, was wir für pflegefrei verlangen: eine ausdrückliche Pflege durch die Gemeinde und eine Grabstätte, an der es überhaupt keine Einzelstelle zu pflegen gibt. Für jede andere Grabart fehlt eine solche Aussage, und Paragraf 27 Absatz 8 macht ohne Ausnahme die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, von der Zustellung des Gebührenbescheides bis zum Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts. Paragraf 16 Absatz 8 leitet dieselbe Pflicht unmittelbar aus dem Nutzungsrecht ab, und Paragraf 27 Absatz 1 verlangt, jede Grabstätte binnen sechs Monaten herzurichten, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
- Das Kolumbarium haben wir bewusst nicht als pflegefrei geführt, obwohl an einem Urnenstellplatz in einem Gebäude nichts zu gärtnern ist. Der Grund ist der Wortlaut: Paragraf 27 Absatz 1 der Friedhofssatzung nimmt das Kolumbarium nicht von der Pflicht zur gärtnerischen Anlage aus, Paragraf 27 Absatz 8 nennt keine Ausnahme, und Paragraf 21 sagt an keiner Stelle, dass die Stadt die Pflege oder die Instandhaltung der Stelen übernimmt. Er verlangt umgekehrt in Absatz 3 ein Namensschild nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung und verweist in Paragraf 6 Absatz 3 auf eine Hausordnung für das Kolumbarium, die der Satzung als Anlage beigefügt ist. Diese Hausordnung liegt der von der Stadt bereitgestellten Datei nicht bei; ob sie eine Pflegeregel enthält, ließ sich deshalb nicht prüfen. Wir setzen deshalb nach der engen Regel nicht pflegefrei an und nennen die Unsicherheit hier.
- Für das Kolumbarium fehlt die Nutzungsdauer. Der Tarif führt es unter der eigenen Überschrift Nutzungsrecht Kolumbarium ohne Jahresangabe, während über den beiden anderen Blöcken ausdrücklich dreißig beziehungsweise zwanzig Jahre stehen. Paragraf 21 der Friedhofssatzung beschreibt das Kolumbarium in vier Absätzen und nennt keine Nutzungszeit; dass es eine gibt, verrät nur Absatz 4 mit der Pflicht, den Schlüssel nach Ablauf der Nutzungszeit zurückzugeben. Wir haben deshalb keine Zahl eingetragen, sondern nur die Ruhezeit von zwanzig Jahren nach Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe a, die für jede Urnenbeisetzung gilt. Auch die Verlängerungsregel hilft nicht weiter: Sie spricht von Wahlgräbern und von einem Dreißigstel beziehungsweise einem Zwanzigstel, und das Kolumbarium zählt Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung nicht zu den Wahlgrabstätten. Wir führen es deshalb als nicht verlängerbar.
- Der Urnenstellplatz im Kolumbarium für Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr ist im Tarif mit einem Strich statt eines Betrages ausgewiesen, ebenso die Einebnung eines Sarg-Kindergrabes bis fünf Jahre. Beide Zeilen tragen hinter dem Strich das Eurozeichen, wie alle anderen Zeilen auch. Wir lesen das als gebührenfrei und haben null Euro eingetragen. Die Beisetzung selbst bleibt kostenpflichtig: Der Abschnitt Bestattungen kennt für das Kolumbarium nur einen Satz von 202 Euro und macht für Kinder keine Ausnahme, anders als bei der Erdbestattung, für die es eine eigene Kinderzeile mit 200 statt 627 Euro gibt.
- Die Beisetzung steht in Pattensen in einer einzigen Zeile, und das ist belegt. Der Abschnitt Bestattungen des Gebührenverzeichnisses führt sechs Sätze, und keiner von ihnen schließt eine Leistung aus. Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, das Ausheben und Zuwerfen der Gräber erfolge grundsätzlich durch die Stadt oder durch von ihr bevollmächtigte Personen, und Absatz 4 nennt dieselbe Regel für die Überführung der Särge, Urnen und Kränze zur Grabstätte und das Versenken der Särge. Es gibt also keine zweite Pflichtzeile für das Öffnen oder Schließen, wie sie in Bad Kissingen oder Gaggenau versteckt ist. Was die Angehörigen dagegen selbst veranlassen müssen, steht in Paragraf 11 Absatz 5: das Entfernen von Grabmalen, Fundamenten, Einfassungen und Bepflanzung vor dem Ausheben. Tun sie es nicht innerhalb von vierundzwanzig Stunden vor der Bestattung, erledigt es die Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten, und der Abschnitt Kostenersatz des Tarifs rechnet dafür die tatsächlich entstandenen Kosten ab. Dieser Betrag ist deshalb nicht bezifferbar und nicht eingerechnet.
- Nicht in die Nutzungsgebühr eingerechnet haben wir die Einebnungsgebühren des Tarifs, 213 Euro für ein Sarg-Einzelgrab, 426 für ein Doppelgrab, 584 für ein Dreifachgrab, 66 für ein Urnen-Einzelgrab und 126 für ein Urnen-Doppelgrab. Anders als in Braunschweig oder Duderstadt sagt die Pattenser Satzung nicht, dass sie schon zu Beginn des Nutzungsrechts erhoben werden. Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung lässt die Gebührenschuld allgemein mit der Inanspruchnahme der Leistung entstehen, und Paragraf 27 Absatz 9 der Friedhofssatzung verpflichtet zunächst die Angehörigen, Bepflanzung und gärtnerische Herrichtung nach Ablauf der Nutzungszeit selbst zu entfernen; erst wenn das binnen drei Monaten nicht geschieht, räumt die Friedhofsverwaltung ab. Die Einebnungsgebühr fällt also nur an, wenn die Stadt tatsächlich tätig wird. Sie steht deshalb bei den weiteren Gebühren.
- Die Verwaltungsgebühren gehören nicht zu diesem Tarif. Paragraf 1 Absatz 2 und Paragraf 2 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung verweisen dafür auf die jeweils geltende Verwaltungskostensatzung der Stadt und den ihr beigefügten Kostentarif. Das betrifft zum Beispiel die Genehmigung eines Grabmals nach Paragraf 25 der Friedhofssatzung. Wie hoch diese Sätze sind, sagt die Friedhofsgebührensatzung nicht, und wir haben sie nicht in die Grabpreise eingerechnet. Ein Vervielfältiger, ein Hebesatz oder ein Prozentsatz aus der Haushaltssatzung, wie ihn Kaiserslautern kennt, kommt in Pattensen nicht vor: Die Beträge des Gebührenverzeichnisses sind unmittelbar die zu zahlenden Beträge.
- Der Tarif nennt in seiner Kopfzeile das Wort gerundet. Alle Beträge enden auf volle Euro, es gibt keine Centbeträge. Das Gebührenverzeichnis ist außerdem das einzige Blatt der Satzung, das keine Paragrafennummer und keine Seitenzählung trägt; die Verlängerungsregel verweist auf die unter 1. bis 3. aufgeführten Gebühren, obwohl die Abschnitte in der ausgelieferten Datei keine Ziffern tragen. Gemeint sind ersichtlich die drei Blöcke Erdgrabstellen, Urnengrabstellen und Kolumbarium, denn nur dort werden Nutzungsrechte vergeben. Wir haben die Verlängerung deshalb nur für die Wahlgräber angesetzt, weil die Regel ausdrücklich von Wahlgräbern spricht und Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Verlängerung bei Reihengräbern ausschließt.
- Die Umsatzsteuer erwähnt die Friedhofsgebührensatzung nicht. Anders als in vielen anderen Gemeinden fehlt ein Paragraf, der sie der gebührenschuldenden Person auferlegt. Wir haben die Beträge deshalb so übernommen, wie sie im Gebührenverzeichnis stehen.
- Die Stadt veröffentlicht keine eigenen Sprechzeiten für die Friedhofsverwaltung. Zuständig ist nach der Seite Friedhöfe in Pattensen Herr Mathias Greve im Rathaus, Rathausplatz 1, unter der Durchwahl 05101 1001-450 und dem Telefax 05101 1001-8450. Wir haben deshalb die allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses eingetragen, die die Stadt auf derselben Internetpräsenz nennt.
- Für die Ehrengrabstätte nach Paragraf 20 der Friedhofssatzung führt der Tarif keine Zeile. Der Rat erkennt sie durch Beschluss für zunächst zwanzig oder dreißig Jahre an und kann die Anerkennung anschließend verlängern. Eine Gebühr dafür ist nicht vorgesehen, und wir haben die Ehrengrabstätte deshalb nicht als Grabart erfasst.
Friedhöfe in Pattensen und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 9 Friedhöfe in PattensenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Pattensen (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrechtssammlung Nr. 4.3, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage Neufassung, vom Rat am 26.01.2023 beschlossen, ausgefertigt am 30.01.2023, rückwirkend in Kraft seit 01.01.2023
- Friedhofssatzung der Stadt Pattensen, mit den Ruhezeiten in Paragraf 14, den Grabarten in den Paragrafen 16 bis 21 und den Pflegeregeln in den Paragrafen 16 und 27 vom Rat am 04.03.2010 als neue Ursprungssatzung beschlossen, in Kraft am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Hannover, keine spätere Änderung auffindbar
- Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 6 vom 09.02.2023, Seiten 117 und 118, mit der Verkündung der Friedhofsgebührensatzung und dem vollständigen Gebührenverzeichnis Verkündung vom 09.02.2023, Gegenprobe zu allen 27 Beträgen der von der Stadt bereitgestellten Datei
- Ortsrechtssammlung der Stadt Pattensen, vollständige Liste der 57 geltenden Satzungen, Verordnungen und Richtlinien Stand des Abrufs am 06.09.2026, mit dem Haushaltsplan 2026/2027 als jüngstem Eintrag, enthält genau eine Friedhofssatzung und genau eine Friedhofsgebührensatzung
- Hauptsatzung der Stadt Pattensen, Ortsrecht 1.5, mit der Bestimmung des Verkündungsblattes in Paragraf 17 Absatz 1 Stand 20.06.2025
- Amtliche Verkündungsblätter der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover, Verkündungsblatt der Stadt Pattensen nach Paragraf 17 Absatz 1 ihrer Hauptsatzung, 192 durchsuchte Ausgaben vom 05.01.2023 bis 27.08.2026 Gegenprobe auf eine jüngere Fassung, ohne Treffer zum Friedhofswesen der Stadt Pattensen
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.