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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Künzell, Hessen, AGS 06631017

Friedhofsgebühren in Künzell, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Künzell, Ortsrecht 67.2, von der Gemeindevertretung am 12.05.2022 beschlossen, am 30.05.2022 ausgefertigt, im Amtsblatt der Gemeinde Nr. 23/2022 vom 07.06.2022 bekannt gemacht, in Kraft seit 01.07.2022. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Künzell und nicht für einzelne. Träger ist Gemeinde Künzell, Der Gemeindevorstand, Bauamt.

725,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnenreihengrabstätte, mit Beisetzung

2.400,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wahlgrabstätte als Doppelgrabstätte (zweistellig), Nutzungszeit 40 Jahre, mit Beisetzung

6
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung Erwachsener und Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr

Paragraf 10 Absatz 5 der Friedhofsordnung

Was ein Grab in Künzell kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Künzell führt 6 Grabarten. Die günstigste ist Urnenreihengrabstätte mit 725,00 €, die teuerste Wahlgrabstätte als Doppelgrabstätte (zweistellig), Nutzungszeit 40 Jahre mit 2.400,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Künzell, Ortsrecht 67.2, von der Gemeindevertretung am 12.05.2022 beschlossen, am 30.05.2022 ausgefertigt, im Amtsblatt der Gemeinde Nr. 23/2022 vom 07.06.2022 bekannt gemacht, in Kraft seit 01.07.2022.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

4 Grabarten für die Erdbestattung in Künzell

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte (Einzelgrab) zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. LebensjahrFür Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verkürzt Paragraf 10 Absatz 5 der Friedhofsordnung die Ruhefrist auf 25 Jahre. Paragraf 8 Absatz 2 der Gebührenordnung bestätigt diese Laufzeit, denn die Verlängerung kostet hier ein Fünfundzwanzigstel der Neuerwerbsgebühr je Jahr, also 20 Euro. Die Grabstätte misst nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofsordnung 1,20 mal 0,60 Meter.500,00 €250,00 €750,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.1 und Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 der Gebührenordnung
Reihengrabstätte (Einzelgrab) zur Beisetzung eines Verstorbenen ab vollendetem 5. LebensjahrDas günstigste Erdgrab in Künzell und zugleich das einzige einstellige, für das die Gebührenordnung überhaupt einen Preis nennt. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 2 ein Dreißigstel je Jahr, also 33,33 Euro, und ist nach Paragraf 16 der Friedhofsordnung auf höchstens zehn Jahre begrenzt. Aus der Verlängerung ergibt sich außer dem Recht der Grabpflege kein weiteres Recht.1.000,00 €400,00 €1.400,00 €30 J.Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.2 und Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2 der Gebührenordnung
Wahlgrabstätte als Doppelgrabstätte (zweistellig), Nutzungszeit 40 JahreDie Gebührenordnung kennt keine einstellige Wahlgrabstätte. Das zweistellige Grab ist damit das kleinste Wahlgrab mit einem eigenen Preis. Jede weitere Grabstelle kostet nach Ziffer 1.2 zusätzlich 500 Euro, und nach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofsordnung sind bis zu vier Grabstellen als Familiengrab möglich. Der Ersterwerb ist nach Paragraf 19 Absatz 1 nur anlässlich eines Todesfalls möglich.2.000,00 €400,00 €2.400,00 €40 J.Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.1 und Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2 der Gebührenordnung
Wahlgrabstätte als Tiefgrabstätte, Nutzungszeit 40 JahreIm Tiefgrab sind nach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofsordnung zwei Erdbestattungen übereinander zulässig, und Paragraf 14 Absatz 1 nimmt genau diese Grabstätten von der Regel aus, dass während der Ruhefrist nur eine Erdbestattung stattfinden darf. Die Gebührenordnung führt die Tiefgrabstätte in Paragraf 6 Absatz 4 Ziffer 4.2 als einstellig. Für die untere Bestattung tritt der Tiefbestattungszuschlag von 100 Euro nach Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.5 hinzu, den wir nicht eingerechnet haben.1.500,00 €400,00 €1.900,00 €40 J.Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.3 und Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2 der Gebührenordnung

2 Grabarten für die Urne in Künzell

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab in Künzell überhaupt. Nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofsordnung können in einer Urnenreihengrabstätte bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, was sie trotz des Namens Reihengrab für ein Paar tauglich macht. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 2 ein Zwanzigstel je Jahr, also 25 Euro, und ist nach Paragraf 21 Absatz 2 auf höchstens zehn Jahre begrenzt. Die Grabstätte misst 0,80 mal 0,40 Meter.500,00 €225,00 €725,00 €20 J.Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.3 und Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.3 der Gebührenordnung
Urnenwahlgrabkammer (zweistellig), Nutzungszeit 25 JahreDie Beisetzung in die Kammer kostet nur 110 statt 225 Euro, weil kein Grab ausgehoben wird. Die Kammer nimmt nach Paragraf 23b Absatz 1 der Friedhofsordnung zwei Urnen auf, und bei einer Zweitbelegung ist das Nutzungsrecht entsprechend der Ruhefrist zu verlängern. Verrottbare Urnenbehältnisse sind hier ausdrücklich unzulässig. Die Verschlussplatte trägt die Inschrift; sie wird nach Absatz 2 von einer Fachfirma auf Kosten der nutzungsberechtigten Person angebracht, und die Genehmigung der Inschrift kostet nach Paragraf 11 Absatz 3 der Gebührenordnung 23 Euro.1.400,00 €110,00 €1.510,00 €25 J.Paragraf 9 Absatz 3 Ziffer 3.1 und Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührenordnung

39 weitere Gebühren in der Satzung von Künzell

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Ausheben und Schließen, Auflegen der Trauergebinde und Erstformung des Grabes bei der Bestattung der Leiche eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr250,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 der Gebührenordnung
Ausheben und Schließen, Auflegen der Trauergebinde und Erstformung des Grabes bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab vollendetem 5. Lebensjahr400,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2 der Gebührenordnung
Ausheben und Schließen, Auflegen der Trauergebinde und Erstformung des Grabes bei der Beisetzung einer Urne225,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.3 der Gebührenordnung
Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und von Föten in einem Sammelbestattungsfeld0,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.4 der Gebührenordnung
Tiefbestattungszuschlag100,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.5 der Gebührenordnung
Beisetzung einer Urne in eine Urnenwahlgrabkammer110,00 €Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührenordnung
Zuschlag für Bestattungen an Samstagen80,00 €Paragraf 5 Absatz 3 der Gebührenordnung
Benutzung der Leichenhalle oder Friedhofskapelle mit Einstellen der Leiche180,00 €Paragraf 6 Absatz 1 der Gebührenordnung
Benutzung der Kühlanlage, je angefangener Tag30,00 €Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührenordnung
Benutzen der Leichenhalle zum Einstellen einer Leiche, die nicht auf einem Friedhof in Künzell beerdigt wird, ohne Kühlanlage, je angefangener Tag50,00 €Paragraf 6 Absatz 3 Ziffer 3.1 der Gebührenordnung
Benutzen der Leichenhalle zum Einstellen einer Leiche, die nicht auf einem Friedhof in Künzell beerdigt wird, mit Kühlanlage, je angefangener Tag80,00 €Paragraf 6 Absatz 3 Ziffer 3.2 der Gebührenordnung
Verlegen der Pflasterzeilen auf den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften für eine Reihengrabstätte300,00 €Paragraf 6 Absatz 4 Ziffer 4.1 der Gebührenordnung
Verlegen der Pflasterzeilen auf den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften für eine Tiefgrabstätte (einstellig)300,00 €Paragraf 6 Absatz 4 Ziffer 4.2 der Gebührenordnung
Verlegen der Pflasterzeilen auf den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften für eine Doppelgrabstätte (zweistellig)400,00 €Paragraf 6 Absatz 4 Ziffer 4.3 der Gebührenordnung
Verlegen einer Pflasterreihe um das Grabmal bei einem Grabfeld ohne Pflanzbeet120,00 €Paragraf 6 Absatz 5 der Gebührenordnung
Sonderleistungen, die nicht Gegenstand der Gebührenordnung sindin Höhe der tatsächlich entstandenen KostenParagraf 6 Absatz 6 der Gebührenordnung
Umbettung einer Urne200,00 €Paragraf 7 Absatz 2 der Gebührenordnung
Ausbettung einer Urne150,00 €Paragraf 7 Absatz 3 der Gebührenordnung
Freilegung eines Grabes bis zur Sargoberkante und Wiederverfüllung bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr200,00 €Paragraf 7 Absatz 4 Ziffer 4.1 der Gebührenordnung
Freilegung eines Grabes bis zur Sargoberkante und Wiederverfüllung bei Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr400,00 €Paragraf 7 Absatz 4 Ziffer 4.2 der Gebührenordnung
Zuschlag auf die Freilegung eines Grabes bei Tiefgräbern250,00 €Paragraf 7 Absatz 4 Ziffer 4.3 der Gebührenordnung
Erwerb des Nutzungsrechts an jeder weiteren Grabstelle einer mehrstelligen Wahlgrabstätte500,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.2 der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, je Jahr20,00 €Paragraf 8 Absatz 2 der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ab vollendetem 5. Lebensjahr, je Jahrein Dreißigstel der jeweils geltenden NeuerwerbsgebührParagraf 8 Absatz 2 der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenreihengrabstätte, je Jahr25,00 €Paragraf 8 Absatz 2 der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Jahrein Vierzigstel der jeweils geltenden NeuerwerbsgebührParagraf 9 Absatz 2 der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabkammer, je Jahr56,00 €Paragraf 9 Absatz 4 der Gebührenordnung
Räumung einer Kindergrabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist150,00 €Paragraf 10 Absatz 1 der Gebührenordnung
Räumung einer Urnengrabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist120,00 €Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung
Räumung einer Urnengrabkammer nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist25,00 €Paragraf 10 Absatz 3 der Gebührenordnung
Räumung einer Einzelgrabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist250,00 €Paragraf 10 Absatz 4 der Gebührenordnung
Räumung einer Doppelgrabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist300,00 €Paragraf 10 Absatz 5 der Gebührenordnung
Räumung einer mehrstelligen Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist350,00 €Paragraf 10 Absatz 6 der Gebührenordnung
Prüfung und Genehmigung des Bestattungsantrages18,00 €Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung
Prüfung und Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales28,00 €Paragraf 11 Absatz 2 der Gebührenordnung
Prüfung und Genehmigung der Inschrift bei einer Urnenkammerplatte23,00 €Paragraf 11 Absatz 3 der Gebührenordnung
Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende bei einem Einzelantrag zur Setzung eines Grabmales28,00 €Paragraf 11 Absatz 4 Ziffer 4.1 der Gebührenordnung
Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende bei einer Jahresgenehmigung ohne Anzahlbeschränkung100,00 €Paragraf 11 Absatz 4 der Gebührenordnung
Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende bei einer Genehmigung für fünf Jahre ohne Anzahlbeschränkung300,00 €Paragraf 11 Absatz 4 der Gebührenordnung
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Künzell, Ortsrecht 67.2, von der Gemeindevertretung am 12.05.2022 beschlossen, am 30.05.2022 ausgefertigt, im Amtsblatt der Gemeinde Nr. 23/2022 vom 07.06.2022 bekannt gemacht, in Kraft seit 01.07.2022.

Was ein Grab in Künzell über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

7.250,00 €

Reihengrabstätte (Einzelgrab) zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Künzell, über 25 Jahre, das sind 290,00 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.1 und Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 der Gebührenordnung500,00 €
BestattungParagraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 der Gebührenordnung250,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde750,00 €

Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verkürzt Paragraf 10 Absatz 5 der Friedhofsordnung die Ruhefrist auf 25 Jahre. Paragraf 8 Absatz 2 der Gebührenordnung bestätigt diese Laufzeit, denn die Verlängerung kostet hier ein Fünfundzwanzigstel der Neuerwerbsgebühr je Jahr, also 20 Euro. Die Grabstätte misst nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofsordnung 1,20 mal 0,60 Meter.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Künzell, Ortsrecht 67.2, von der Gemeindevertretung am 12.05.2022 beschlossen, am 30.05.2022 ausgefertigt, im Amtsblatt der Gemeinde Nr. 23/2022 vom 07.06.2022 bekannt gemacht, in Kraft seit 01.07.2022. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

20 Fragen, die die Satzung von Künzell offenlässt

  • Künzell führt keine einzige pflegefreie Grabart. Paragraf 32 Absatz 1 der Friedhofsordnung verpflichtet ohne Ausnahme alle Grabstätten dazu, gärtnerisch angelegt und unterhalten zu werden, und Paragraf 33 setzt dafür eine Frist von neun Monaten nach der Bestattung. Weder die Friedhofsordnung noch die Gebührenordnung kennt ein Rasengrab, ein Baumgrab, einen Memoriamgarten oder einen Dauergrabpflegevertrag mit einer Treuhandstelle.
  • Zwei Stellen klingen nach einer Pflegeübernahme und sind bei genauem Lesen keine. Paragraf 28 Absatz 1 Nummer 1 der Friedhofsordnung sagt für die Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften, die Gräber lägen im Rasen und seien über ihre Breite gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Paragraf 28 Absatz 9 sagt für die Erweiterungsfläche 1974 des Friedhofs Künzell-Bachrain zwar, die Gräber lägen im Rasen, der von der Gemeinde angelegt und gepflegt werde, stellt aber im selben Absatz ein Grabbeet von 0,60 mal 1,35 Metern zur gärtnerischen Anlage und Pflege durch die grabberechtigte Person bereit. Der Rasen gehört also der Gemeinde, das Beet den Angehörigen.
  • Das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen nach Paragraf 23a der Friedhofsordnung gibt es auf den Friedhöfen Künzell-Bachrain und Florenberg. Dort wird die Beisetzungsstelle nicht kenntlich gemacht, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet, und das Grabfeld wird als einheitliche Fläche angelegt. Die Gebührenordnung nennt dafür aber weder eine Überlassungsgebühr noch eine eigene Beisetzungsgebühr. Wir führen diese Grabart deshalb nicht, weil wir sonst einen Preis erfinden müssten.
  • Für das Feld für totgeborene Kinder und Föten auf dem Friedhof Künzell-Bachrain nennt Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.4 der Gebührenordnung ausdrücklich eine Gebühr von null Euro. Eine Überlassungsgebühr gibt es nicht. Paragraf 25 Absatz 2 der Friedhofsordnung weist Pflege, Unterhaltung und Bewirtschaftung dieser Anlage der Gemeinde zu. Wir führen die Position unter den Bestattungsgebühren, nicht als Grabart, weil kein Nutzungsrecht erworben wird.
  • Die Gebührenordnung nennt für Wahlgrabstätten nur die zweistellige Doppelgrabstätte mit 2.000 Euro, jede weitere Grabstelle mit 500 Euro und die Tiefgrabstätte mit 1.500 Euro. Einen Preis für eine einstellige Wahlgrabstätte gibt es nicht, obwohl Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofsordnung ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vorsieht. Wer in Künzell ein Wahlgrab will, zahlt deshalb mindestens den Satz für zwei Grabstellen.
  • Beim Tiefgrab setzen wir die Bestattungsgebühr mit 400 Euro an und rechnen den Tiefbestattungszuschlag von 100 Euro nach Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.5 nicht hinzu. Die Satzung nennt ihn einen Zuschlag und sagt an keiner Stelle, dass die erste Bestattung in einer Tiefgrabstätte zwingend als Tiefbestattung auszuführen ist. Wer den Zuschlag mitrechnet, kommt auf 500 Euro.
  • Die Benutzung der Leichenhalle oder Friedhofskapelle mit Einstellen der Leiche kostet 180 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Paragraf 9 Absatz 2 der Friedhofsordnung verlangt zwar, dass Leichen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes in eine Leichenhalle gebracht werden, lässt dafür aber ausdrücklich auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen Instituten zu. Ein Benutzungszwang für die gemeindliche Halle besteht damit nicht.
  • Das Verlegen der Pflasterzeilen auf den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften kostet nach Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührenordnung 300 Euro bei einer Reihengrabstätte, 300 Euro bei einer einstelligen Tiefgrabstätte und 400 Euro bei einer zweistelligen Doppelgrabstätte. Wir rechnen diese Beträge nicht in die Nutzungsgebühr, obwohl nach Paragraf 26 Absatz 2 der Friedhofsordnung ohne ausdrückliche Wahl grundsätzlich in einem solchen Grabfeld bestattet wird. Ausschlaggebend ist der Wortlaut von Paragraf 28 Absatz 1 Nummer 1: Eine Begrenzung erfolge dort nur teilweise durch die von der Friedhofsverwaltung eingebauten Pflasterzeilen. Das Wort teilweise schließt aus, dass die Leistung bei jedem Grab anfällt. Wo sie anfällt, liegt der Grabpreis um 300 oder 400 Euro höher.
  • Für ein Wahlgrab in einem Grabfeld ohne Pflanzbeet nach Paragraf 28 Absatz 6 der Friedhofsordnung verlegt die Gemeinde Pflasterstreifen um die Stele, und dafür erhebt Paragraf 6 Absatz 5 der Gebührenordnung 120 Euro. In diesen Grabfeldern ist die Leistung nicht abwählbar, weil die Satzung sie der Gemeinde zuweist. Die Gebührenordnung führt sie aber nicht als eigenen Grabartpreis, und ein Grabfeld ohne Pflanzbeet ist eine Wahl. Wir weisen den Betrag deshalb unter den weiteren Gebühren aus.
  • Die Grabräumungsgebühr nach Paragraf 10 der Gebührenordnung ist nicht in den Grabpreisen enthalten. Der Einleitungssatz erhebt sie ausdrücklich für die Räumung nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist, und Paragraf 3 Absatz 1 lässt die Gebührenschuld erst mit der Beantragung der jeweiligen Leistung entstehen. Sie beträgt 150 Euro bei Kindergrabstätten, 120 Euro bei Urnengrabstätten, 25 Euro bei Urnengrabkammern, 250 Euro bei Einzelgrabstätten, 300 Euro bei Doppelgrabstätten und 350 Euro bei mehrstelligen Grabstätten.
  • Der Zuschlag von 80 Euro für Bestattungen an Samstagen nach Paragraf 5 Absatz 3 ist in unseren Beträgen nicht enthalten. Unsere Beisetzungsgebühren sind die Werktagssätze.
  • Die Gebühr für die Prüfung und Genehmigung des Bestattungsantrages beträgt 18 Euro und fällt bei jeder Bestattung an. Wir rechnen sie nicht in den Grabpreis, weil die Gebührenordnung sie unter die Verwaltungsgebühren des Paragrafen 11 stellt und nicht unter die Bestattungsgebühren des Paragrafen 5. Der Unterschied ist gering, aber er verschiebt die Vergleichbarkeit mit anderen Gemeinden.
  • Die Nutzungszeiten stehen nicht in der Gebührenordnung, sondern in der Friedhofsordnung: 40 Jahre für Wahlgrabstätten nach Paragraf 19 Absatz 1, 25 Jahre für die Urnenwahlgrabkammer nach den Paragrafen 19 Absatz 1 und 23b Absatz 1, und bei Reihengrabstätten die Dauer der Ruhefrist nach den Paragrafen 16 und 21 Absatz 2. Die Verlängerungsnenner der Gebührenordnung bestätigen jede dieser Laufzeiten.
  • Reihen- und Urnenreihengrabstätten sind in Künzell entgegen der üblichen Regel verlängerbar. Die Paragrafen 16 und 21 Absatz 2 der Friedhofsordnung lassen eine Verlängerung mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung zu, allerdings höchstens um zehn Jahre, und aus ihr ergibt sich außer dem Recht der Grabpflege kein weiteres Recht. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
  • Bei der Urnenwahlgrabkammer laufen Nutzungszeit und Ruhefrist auseinander: Das Nutzungsrecht wird für 25 Jahre verliehen, die Ruhefrist für Aschen beträgt 20 Jahre. Bei den Wahlgrabstätten für Erdbestattungen stehen 40 Jahren Nutzungszeit 30 Jahre Ruhefrist gegenüber. Wir führen beide Angaben getrennt.
  • Die Gebührenordnung ist seit dem 01.07.2022 in Kraft und damit älter als drei Jahre. Nach einer jüngeren Fassung ist im Künzeller Ortsrecht, auf der Fachseite Friedhofswesen des Bauamts und im Sitzungsarchiv der Gemeindevertretung auf kuenzell.de gesucht worden, ohne Fund. Das Gremienportal kuenzell.ratsinfomanagement.net, das die Vorlagen und Beschlüsse im Volltext führt, antwortet auf jeden Abruf mit HTTP 403 und war nicht lesbar.
  • Die Friedhofsordnung stammt in ihrem Kern von 2009 und ist zuletzt 2014 geändert worden. Sie ist damit deutlich älter als die Gebührenordnung von 2022. Wo beide Dokumente eine Grabart unterschiedlich benennen, folgen wir der Gebührenordnung, weil nur sie die Preise trägt.
  • Die Gebührenordnung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofsordnung für fünf Friedhöfe: Künzell-Bachrain, Florenberg, Dietershausen, Dirlos und Wissels. Für die Ortsteile ohne eigenen Friedhof ist jeweils einer dieser fünf zuständig, für Keulos Künzell-Bachrain, für Pilgerzell Florenberg und für Dassen Dietershausen. Einwohner des Fuldaer Stadtteils Edelzell können auf dem Friedhof Florenberg beigesetzt werden.
  • Paragraf 6 Absatz 6 der Gebührenordnung erhebt für Sonderleistungen, die nicht Gegenstand der Gebührenordnung sind, Gebühren in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Welche Leistungen das sind und wie hoch sie ausfallen, sagt die Satzung nicht.
  • Einen Vervielfältigungsfaktor aus der Haushaltssatzung, eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr oder eine Jahresgebühr kennt die Künzeller Gebührenordnung nicht. Der Grabpreis besteht ausschließlich aus der einmaligen Überlassungs- oder Erwerbsgebühr und der einmaligen Bestattungsgebühr.

Friedhöfe in Künzell und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.