Künzell, Hessen, AGS 06631017
Friedhofsgebühren in Künzell, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Künzell, Ortsrecht 67.2, von der Gemeindevertretung am 12.05.2022 beschlossen, am 30.05.2022 ausgefertigt, im Amtsblatt der Gemeinde Nr. 23/2022 vom 07.06.2022 bekannt gemacht, in Kraft seit 01.07.2022. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Künzell und nicht für einzelne. Träger ist Gemeinde Künzell, Der Gemeindevorstand, Bauamt.
- 725,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 2.400,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 6
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung Erwachsener und Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr
Urnenreihengrabstätte, mit Beisetzung
Wahlgrabstätte als Doppelgrabstätte (zweistellig), Nutzungszeit 40 Jahre, mit Beisetzung
Paragraf 10 Absatz 5 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Künzell kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
4 Grabarten für die Erdbestattung in Künzell
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte (Einzelgrab) zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. LebensjahrFür Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verkürzt Paragraf 10 Absatz 5 der Friedhofsordnung die Ruhefrist auf 25 Jahre. Paragraf 8 Absatz 2 der Gebührenordnung bestätigt diese Laufzeit, denn die Verlängerung kostet hier ein Fünfundzwanzigstel der Neuerwerbsgebühr je Jahr, also 20 Euro. Die Grabstätte misst nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofsordnung 1,20 mal 0,60 Meter. | 500,00 € | 250,00 € | 750,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.1 und Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 der Gebührenordnung |
| Reihengrabstätte (Einzelgrab) zur Beisetzung eines Verstorbenen ab vollendetem 5. LebensjahrDas günstigste Erdgrab in Künzell und zugleich das einzige einstellige, für das die Gebührenordnung überhaupt einen Preis nennt. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 2 ein Dreißigstel je Jahr, also 33,33 Euro, und ist nach Paragraf 16 der Friedhofsordnung auf höchstens zehn Jahre begrenzt. Aus der Verlängerung ergibt sich außer dem Recht der Grabpflege kein weiteres Recht. | 1.000,00 € | 400,00 € | 1.400,00 € | 30 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.2 und Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2 der Gebührenordnung |
| Wahlgrabstätte als Doppelgrabstätte (zweistellig), Nutzungszeit 40 JahreDie Gebührenordnung kennt keine einstellige Wahlgrabstätte. Das zweistellige Grab ist damit das kleinste Wahlgrab mit einem eigenen Preis. Jede weitere Grabstelle kostet nach Ziffer 1.2 zusätzlich 500 Euro, und nach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofsordnung sind bis zu vier Grabstellen als Familiengrab möglich. Der Ersterwerb ist nach Paragraf 19 Absatz 1 nur anlässlich eines Todesfalls möglich. | 2.000,00 € | 400,00 € | 2.400,00 € | 40 J. | Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.1 und Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2 der Gebührenordnung |
| Wahlgrabstätte als Tiefgrabstätte, Nutzungszeit 40 JahreIm Tiefgrab sind nach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofsordnung zwei Erdbestattungen übereinander zulässig, und Paragraf 14 Absatz 1 nimmt genau diese Grabstätten von der Regel aus, dass während der Ruhefrist nur eine Erdbestattung stattfinden darf. Die Gebührenordnung führt die Tiefgrabstätte in Paragraf 6 Absatz 4 Ziffer 4.2 als einstellig. Für die untere Bestattung tritt der Tiefbestattungszuschlag von 100 Euro nach Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.5 hinzu, den wir nicht eingerechnet haben. | 1.500,00 € | 400,00 € | 1.900,00 € | 40 J. | Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.3 und Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2 der Gebührenordnung |
2 Grabarten für die Urne in Künzell
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab in Künzell überhaupt. Nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofsordnung können in einer Urnenreihengrabstätte bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, was sie trotz des Namens Reihengrab für ein Paar tauglich macht. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 2 ein Zwanzigstel je Jahr, also 25 Euro, und ist nach Paragraf 21 Absatz 2 auf höchstens zehn Jahre begrenzt. Die Grabstätte misst 0,80 mal 0,40 Meter. | 500,00 € | 225,00 € | 725,00 € | 20 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.3 und Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.3 der Gebührenordnung |
| Urnenwahlgrabkammer (zweistellig), Nutzungszeit 25 JahreDie Beisetzung in die Kammer kostet nur 110 statt 225 Euro, weil kein Grab ausgehoben wird. Die Kammer nimmt nach Paragraf 23b Absatz 1 der Friedhofsordnung zwei Urnen auf, und bei einer Zweitbelegung ist das Nutzungsrecht entsprechend der Ruhefrist zu verlängern. Verrottbare Urnenbehältnisse sind hier ausdrücklich unzulässig. Die Verschlussplatte trägt die Inschrift; sie wird nach Absatz 2 von einer Fachfirma auf Kosten der nutzungsberechtigten Person angebracht, und die Genehmigung der Inschrift kostet nach Paragraf 11 Absatz 3 der Gebührenordnung 23 Euro. | 1.400,00 € | 110,00 € | 1.510,00 € | 25 J. | Paragraf 9 Absatz 3 Ziffer 3.1 und Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührenordnung |
39 weitere Gebühren in der Satzung von Künzell
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schließen, Auflegen der Trauergebinde und Erstformung des Grabes bei der Bestattung der Leiche eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 250,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 der Gebührenordnung |
| Ausheben und Schließen, Auflegen der Trauergebinde und Erstformung des Grabes bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab vollendetem 5. Lebensjahr | 400,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2 der Gebührenordnung |
| Ausheben und Schließen, Auflegen der Trauergebinde und Erstformung des Grabes bei der Beisetzung einer Urne | 225,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.3 der Gebührenordnung |
| Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und von Föten in einem Sammelbestattungsfeld | 0,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.4 der Gebührenordnung |
| Tiefbestattungszuschlag | 100,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.5 der Gebührenordnung |
| Beisetzung einer Urne in eine Urnenwahlgrabkammer | 110,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührenordnung |
| Zuschlag für Bestattungen an Samstagen | 80,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 der Gebührenordnung |
| Benutzung der Leichenhalle oder Friedhofskapelle mit Einstellen der Leiche | 180,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 der Gebührenordnung |
| Benutzung der Kühlanlage, je angefangener Tag | 30,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührenordnung |
| Benutzen der Leichenhalle zum Einstellen einer Leiche, die nicht auf einem Friedhof in Künzell beerdigt wird, ohne Kühlanlage, je angefangener Tag | 50,00 € | Paragraf 6 Absatz 3 Ziffer 3.1 der Gebührenordnung |
| Benutzen der Leichenhalle zum Einstellen einer Leiche, die nicht auf einem Friedhof in Künzell beerdigt wird, mit Kühlanlage, je angefangener Tag | 80,00 € | Paragraf 6 Absatz 3 Ziffer 3.2 der Gebührenordnung |
| Verlegen der Pflasterzeilen auf den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften für eine Reihengrabstätte | 300,00 € | Paragraf 6 Absatz 4 Ziffer 4.1 der Gebührenordnung |
| Verlegen der Pflasterzeilen auf den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften für eine Tiefgrabstätte (einstellig) | 300,00 € | Paragraf 6 Absatz 4 Ziffer 4.2 der Gebührenordnung |
| Verlegen der Pflasterzeilen auf den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften für eine Doppelgrabstätte (zweistellig) | 400,00 € | Paragraf 6 Absatz 4 Ziffer 4.3 der Gebührenordnung |
| Verlegen einer Pflasterreihe um das Grabmal bei einem Grabfeld ohne Pflanzbeet | 120,00 € | Paragraf 6 Absatz 5 der Gebührenordnung |
| Sonderleistungen, die nicht Gegenstand der Gebührenordnung sind | in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten | Paragraf 6 Absatz 6 der Gebührenordnung |
| Umbettung einer Urne | 200,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 der Gebührenordnung |
| Ausbettung einer Urne | 150,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 der Gebührenordnung |
| Freilegung eines Grabes bis zur Sargoberkante und Wiederverfüllung bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 200,00 € | Paragraf 7 Absatz 4 Ziffer 4.1 der Gebührenordnung |
| Freilegung eines Grabes bis zur Sargoberkante und Wiederverfüllung bei Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr | 400,00 € | Paragraf 7 Absatz 4 Ziffer 4.2 der Gebührenordnung |
| Zuschlag auf die Freilegung eines Grabes bei Tiefgräbern | 250,00 € | Paragraf 7 Absatz 4 Ziffer 4.3 der Gebührenordnung |
| Erwerb des Nutzungsrechts an jeder weiteren Grabstelle einer mehrstelligen Wahlgrabstätte | 500,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.2 der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, je Jahr | 20,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ab vollendetem 5. Lebensjahr, je Jahr | ein Dreißigstel der jeweils geltenden Neuerwerbsgebühr | Paragraf 8 Absatz 2 der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenreihengrabstätte, je Jahr | 25,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Jahr | ein Vierzigstel der jeweils geltenden Neuerwerbsgebühr | Paragraf 9 Absatz 2 der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabkammer, je Jahr | 56,00 € | Paragraf 9 Absatz 4 der Gebührenordnung |
| Räumung einer Kindergrabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist | 150,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 der Gebührenordnung |
| Räumung einer Urnengrabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist | 120,00 € | Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung |
| Räumung einer Urnengrabkammer nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist | 25,00 € | Paragraf 10 Absatz 3 der Gebührenordnung |
| Räumung einer Einzelgrabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist | 250,00 € | Paragraf 10 Absatz 4 der Gebührenordnung |
| Räumung einer Doppelgrabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist | 300,00 € | Paragraf 10 Absatz 5 der Gebührenordnung |
| Räumung einer mehrstelligen Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist | 350,00 € | Paragraf 10 Absatz 6 der Gebührenordnung |
| Prüfung und Genehmigung des Bestattungsantrages | 18,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung |
| Prüfung und Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales | 28,00 € | Paragraf 11 Absatz 2 der Gebührenordnung |
| Prüfung und Genehmigung der Inschrift bei einer Urnenkammerplatte | 23,00 € | Paragraf 11 Absatz 3 der Gebührenordnung |
| Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende bei einem Einzelantrag zur Setzung eines Grabmales | 28,00 € | Paragraf 11 Absatz 4 Ziffer 4.1 der Gebührenordnung |
| Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende bei einer Jahresgenehmigung ohne Anzahlbeschränkung | 100,00 € | Paragraf 11 Absatz 4 der Gebührenordnung |
| Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende bei einer Genehmigung für fünf Jahre ohne Anzahlbeschränkung | 300,00 € | Paragraf 11 Absatz 4 der Gebührenordnung |
Was ein Grab in Künzell über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.250,00 €
Reihengrabstätte (Einzelgrab) zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Künzell, über 25 Jahre, das sind 290,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.1 und Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 der Gebührenordnung | 500,00 € |
| BestattungParagraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 der Gebührenordnung | 250,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 750,00 € |
Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verkürzt Paragraf 10 Absatz 5 der Friedhofsordnung die Ruhefrist auf 25 Jahre. Paragraf 8 Absatz 2 der Gebührenordnung bestätigt diese Laufzeit, denn die Verlängerung kostet hier ein Fünfundzwanzigstel der Neuerwerbsgebühr je Jahr, also 20 Euro. Die Grabstätte misst nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofsordnung 1,20 mal 0,60 Meter.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Künzell, Ortsrecht 67.2, von der Gemeindevertretung am 12.05.2022 beschlossen, am 30.05.2022 ausgefertigt, im Amtsblatt der Gemeinde Nr. 23/2022 vom 07.06.2022 bekannt gemacht, in Kraft seit 01.07.2022. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
20 Fragen, die die Satzung von Künzell offenlässt
- Künzell führt keine einzige pflegefreie Grabart. Paragraf 32 Absatz 1 der Friedhofsordnung verpflichtet ohne Ausnahme alle Grabstätten dazu, gärtnerisch angelegt und unterhalten zu werden, und Paragraf 33 setzt dafür eine Frist von neun Monaten nach der Bestattung. Weder die Friedhofsordnung noch die Gebührenordnung kennt ein Rasengrab, ein Baumgrab, einen Memoriamgarten oder einen Dauergrabpflegevertrag mit einer Treuhandstelle.
- Zwei Stellen klingen nach einer Pflegeübernahme und sind bei genauem Lesen keine. Paragraf 28 Absatz 1 Nummer 1 der Friedhofsordnung sagt für die Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften, die Gräber lägen im Rasen und seien über ihre Breite gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Paragraf 28 Absatz 9 sagt für die Erweiterungsfläche 1974 des Friedhofs Künzell-Bachrain zwar, die Gräber lägen im Rasen, der von der Gemeinde angelegt und gepflegt werde, stellt aber im selben Absatz ein Grabbeet von 0,60 mal 1,35 Metern zur gärtnerischen Anlage und Pflege durch die grabberechtigte Person bereit. Der Rasen gehört also der Gemeinde, das Beet den Angehörigen.
- Das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen nach Paragraf 23a der Friedhofsordnung gibt es auf den Friedhöfen Künzell-Bachrain und Florenberg. Dort wird die Beisetzungsstelle nicht kenntlich gemacht, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet, und das Grabfeld wird als einheitliche Fläche angelegt. Die Gebührenordnung nennt dafür aber weder eine Überlassungsgebühr noch eine eigene Beisetzungsgebühr. Wir führen diese Grabart deshalb nicht, weil wir sonst einen Preis erfinden müssten.
- Für das Feld für totgeborene Kinder und Föten auf dem Friedhof Künzell-Bachrain nennt Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.4 der Gebührenordnung ausdrücklich eine Gebühr von null Euro. Eine Überlassungsgebühr gibt es nicht. Paragraf 25 Absatz 2 der Friedhofsordnung weist Pflege, Unterhaltung und Bewirtschaftung dieser Anlage der Gemeinde zu. Wir führen die Position unter den Bestattungsgebühren, nicht als Grabart, weil kein Nutzungsrecht erworben wird.
- Die Gebührenordnung nennt für Wahlgrabstätten nur die zweistellige Doppelgrabstätte mit 2.000 Euro, jede weitere Grabstelle mit 500 Euro und die Tiefgrabstätte mit 1.500 Euro. Einen Preis für eine einstellige Wahlgrabstätte gibt es nicht, obwohl Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofsordnung ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vorsieht. Wer in Künzell ein Wahlgrab will, zahlt deshalb mindestens den Satz für zwei Grabstellen.
- Beim Tiefgrab setzen wir die Bestattungsgebühr mit 400 Euro an und rechnen den Tiefbestattungszuschlag von 100 Euro nach Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.5 nicht hinzu. Die Satzung nennt ihn einen Zuschlag und sagt an keiner Stelle, dass die erste Bestattung in einer Tiefgrabstätte zwingend als Tiefbestattung auszuführen ist. Wer den Zuschlag mitrechnet, kommt auf 500 Euro.
- Die Benutzung der Leichenhalle oder Friedhofskapelle mit Einstellen der Leiche kostet 180 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Paragraf 9 Absatz 2 der Friedhofsordnung verlangt zwar, dass Leichen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes in eine Leichenhalle gebracht werden, lässt dafür aber ausdrücklich auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen Instituten zu. Ein Benutzungszwang für die gemeindliche Halle besteht damit nicht.
- Das Verlegen der Pflasterzeilen auf den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften kostet nach Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührenordnung 300 Euro bei einer Reihengrabstätte, 300 Euro bei einer einstelligen Tiefgrabstätte und 400 Euro bei einer zweistelligen Doppelgrabstätte. Wir rechnen diese Beträge nicht in die Nutzungsgebühr, obwohl nach Paragraf 26 Absatz 2 der Friedhofsordnung ohne ausdrückliche Wahl grundsätzlich in einem solchen Grabfeld bestattet wird. Ausschlaggebend ist der Wortlaut von Paragraf 28 Absatz 1 Nummer 1: Eine Begrenzung erfolge dort nur teilweise durch die von der Friedhofsverwaltung eingebauten Pflasterzeilen. Das Wort teilweise schließt aus, dass die Leistung bei jedem Grab anfällt. Wo sie anfällt, liegt der Grabpreis um 300 oder 400 Euro höher.
- Für ein Wahlgrab in einem Grabfeld ohne Pflanzbeet nach Paragraf 28 Absatz 6 der Friedhofsordnung verlegt die Gemeinde Pflasterstreifen um die Stele, und dafür erhebt Paragraf 6 Absatz 5 der Gebührenordnung 120 Euro. In diesen Grabfeldern ist die Leistung nicht abwählbar, weil die Satzung sie der Gemeinde zuweist. Die Gebührenordnung führt sie aber nicht als eigenen Grabartpreis, und ein Grabfeld ohne Pflanzbeet ist eine Wahl. Wir weisen den Betrag deshalb unter den weiteren Gebühren aus.
- Die Grabräumungsgebühr nach Paragraf 10 der Gebührenordnung ist nicht in den Grabpreisen enthalten. Der Einleitungssatz erhebt sie ausdrücklich für die Räumung nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist, und Paragraf 3 Absatz 1 lässt die Gebührenschuld erst mit der Beantragung der jeweiligen Leistung entstehen. Sie beträgt 150 Euro bei Kindergrabstätten, 120 Euro bei Urnengrabstätten, 25 Euro bei Urnengrabkammern, 250 Euro bei Einzelgrabstätten, 300 Euro bei Doppelgrabstätten und 350 Euro bei mehrstelligen Grabstätten.
- Der Zuschlag von 80 Euro für Bestattungen an Samstagen nach Paragraf 5 Absatz 3 ist in unseren Beträgen nicht enthalten. Unsere Beisetzungsgebühren sind die Werktagssätze.
- Die Gebühr für die Prüfung und Genehmigung des Bestattungsantrages beträgt 18 Euro und fällt bei jeder Bestattung an. Wir rechnen sie nicht in den Grabpreis, weil die Gebührenordnung sie unter die Verwaltungsgebühren des Paragrafen 11 stellt und nicht unter die Bestattungsgebühren des Paragrafen 5. Der Unterschied ist gering, aber er verschiebt die Vergleichbarkeit mit anderen Gemeinden.
- Die Nutzungszeiten stehen nicht in der Gebührenordnung, sondern in der Friedhofsordnung: 40 Jahre für Wahlgrabstätten nach Paragraf 19 Absatz 1, 25 Jahre für die Urnenwahlgrabkammer nach den Paragrafen 19 Absatz 1 und 23b Absatz 1, und bei Reihengrabstätten die Dauer der Ruhefrist nach den Paragrafen 16 und 21 Absatz 2. Die Verlängerungsnenner der Gebührenordnung bestätigen jede dieser Laufzeiten.
- Reihen- und Urnenreihengrabstätten sind in Künzell entgegen der üblichen Regel verlängerbar. Die Paragrafen 16 und 21 Absatz 2 der Friedhofsordnung lassen eine Verlängerung mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung zu, allerdings höchstens um zehn Jahre, und aus ihr ergibt sich außer dem Recht der Grabpflege kein weiteres Recht. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
- Bei der Urnenwahlgrabkammer laufen Nutzungszeit und Ruhefrist auseinander: Das Nutzungsrecht wird für 25 Jahre verliehen, die Ruhefrist für Aschen beträgt 20 Jahre. Bei den Wahlgrabstätten für Erdbestattungen stehen 40 Jahren Nutzungszeit 30 Jahre Ruhefrist gegenüber. Wir führen beide Angaben getrennt.
- Die Gebührenordnung ist seit dem 01.07.2022 in Kraft und damit älter als drei Jahre. Nach einer jüngeren Fassung ist im Künzeller Ortsrecht, auf der Fachseite Friedhofswesen des Bauamts und im Sitzungsarchiv der Gemeindevertretung auf kuenzell.de gesucht worden, ohne Fund. Das Gremienportal kuenzell.ratsinfomanagement.net, das die Vorlagen und Beschlüsse im Volltext führt, antwortet auf jeden Abruf mit HTTP 403 und war nicht lesbar.
- Die Friedhofsordnung stammt in ihrem Kern von 2009 und ist zuletzt 2014 geändert worden. Sie ist damit deutlich älter als die Gebührenordnung von 2022. Wo beide Dokumente eine Grabart unterschiedlich benennen, folgen wir der Gebührenordnung, weil nur sie die Preise trägt.
- Die Gebührenordnung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofsordnung für fünf Friedhöfe: Künzell-Bachrain, Florenberg, Dietershausen, Dirlos und Wissels. Für die Ortsteile ohne eigenen Friedhof ist jeweils einer dieser fünf zuständig, für Keulos Künzell-Bachrain, für Pilgerzell Florenberg und für Dassen Dietershausen. Einwohner des Fuldaer Stadtteils Edelzell können auf dem Friedhof Florenberg beigesetzt werden.
- Paragraf 6 Absatz 6 der Gebührenordnung erhebt für Sonderleistungen, die nicht Gegenstand der Gebührenordnung sind, Gebühren in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Welche Leistungen das sind und wie hoch sie ausfallen, sagt die Satzung nicht.
- Einen Vervielfältigungsfaktor aus der Haushaltssatzung, eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr oder eine Jahresgebühr kennt die Künzeller Gebührenordnung nicht. Der Grabpreis besteht ausschließlich aus der einmaligen Überlassungs- oder Erwerbsgebühr und der einmaligen Bestattungsgebühr.
Friedhöfe in Künzell und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in KünzellLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Künzell, Ortsrecht 67.2 von der Gemeindevertretung am 12.05.2022 beschlossen, am 30.05.2022 ausgefertigt, im Amtsblatt der Gemeinde Nr. 23/2022 vom 07.06.2022 bekannt gemacht, in Kraft seit 01.07.2022
- Friedhofsordnung der Gemeinde Künzell, Ortsrecht 67.1, einschließlich I., II. und III. Nachtrag beschlossen am 19.11.2009, I. Nachtrag vom 01.03.2012, II. Nachtrag vom 15.11.2012, III. Nachtrag vom 22.05.2014
- Künzeller Ortsrecht, Übersicht der geltenden Satzungen Rubrik 6 Bauwesen, Nummern 67.1 bis 67.3, abgerufen am 05.09.2026
- Gemeinde Künzell, Fachseite Friedhofswesen des Bauamts verlinkt Friedhofsordnung und Gebührenordnung, abgerufen am 05.09.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.