Westoverledingen, Niedersachsen, AGS 03457022
Friedhofsgebühren in Westoverledingen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Westoverledingen, Ortsrecht Nummer 67.2, mit dem Gebührentarif als Anhang, Neufassung vom 21.06.2017, in Kraft seit 01.07.2017, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 10.12.2020, diese in Kraft seit 01.01.2021. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Westoverledingen und nicht für einzelne. Träger ist Gemeinde Westoverledingen.
- 250,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 1.200,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 5
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Reihen- und Wahlgräber für Personen über fünf Jahren, bis zur Wiederbelegung
Anonyme Beisetzung in einem Urnengrab, mit Beisetzung
Anonyme Beisetzung in einer Grabstätte, mit Beisetzung
Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Westoverledingen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
3 Grabarten für die Erdbestattung in Westoverledingen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Wahl- oder Reihengrab für Personen über fünf JahrenDas einzige gewöhnliche Erdgrab, das der Tarif kennt, und damit zugleich das günstigste und das teuerste. Der Betrag gilt nach dem Wortlaut der Ziffer je Grab und schließt die Friedhofsunterhaltungsgebühr ein; eine Einfassung mit Platten ist ausdrücklich nicht enthalten. Der Tarif nennt Wahl- und Reihengrab in einer Zeile und verlangt für beide dasselbe, obwohl die Friedhofsordnung sie in Paragraf 9 und Paragraf 10 getrennt regelt. Der Unterschied liegt allein in der Vergabe und in der Verlängerung: Ein Reihengrab wird nach Paragraf 9 Absatz 1 der Reihe nach abgegeben, ohne dass der Platz gewählt werden darf, und seine Ruhezeit kann nach Absatz 3 nicht verlängert werden. Ein Wahlgrab wird nach Paragraf 10 Absatz 1 einzeln oder als Familienwahlgrab überlassen, läuft nach Absatz 2 dreißig Jahre und ist nach Absatz 4 Buchstabe a auf Antrag gegen erneute Zahlung zu verlängern; bei Familiengräbern ist die Verlängerung für die gesamte Grabstätte vorzunehmen. Wir führen die Grabart deshalb als verlängerbar und nennen die Einschränkung hier. Das Grab misst nach Paragraf 7 Absatz 2 zwei Meter zwanzig auf einen Meter zwanzig und muss so tief sein, dass über dem höchsten Punkt des Sarges mindestens ein Meter zehn Erdreich liegt. Die Pflege liegt bei den Angehörigen: Paragraf 19 Absatz 1 verlangt, dass jedes Grab gärtnerisch angelegt und unterhalten wird, und zwar spätestens drei Monate nach der Beisetzung. | 1.190,00 € | - | 1.190,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a |
| Wahl- oder Reihengrab für Personen bis zu fünf JahrenDer Tarif knüpft den Betrag an das Alter der verstorbenen Person und nicht an die Grabgröße oder die Bestattungsart, deshalb ist diese Grabart nur für Kinder bis zu fünf Jahren zu haben. Die Laufzeit von zwanzig Jahren steht im Tarif selbst und deckt sich mit Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsordnung, der für Personen bis zu fünf Jahren eine Ruhezeit von zwanzig Jahren bis zur Wiederbelegung festsetzt. Das Grab misst nach Paragraf 7 Absatz 2 einen Meter fünfundzwanzig auf fünfundsiebzig Zentimeter. Paragraf 14 Absatz 3 erlaubt es, eine Mutter mit ihrem neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter von unter einem Jahr in einem Sarg beizusetzen. Der Betrag ist seit dem 01.01.2021 um zehn Euro niedriger als vorher: Die erste Änderungssatzung vom 10.12.2020 hat 760 durch 750 Euro ersetzt. Auch hier ist die Pflege Sache der Angehörigen. | 750,00 € | - | 750,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe b |
| Anonyme Beisetzung in einer GrabstätteDie zweite anonyme Position des Tarifs, und die einzige, deren Zuordnung nicht eindeutig aus der Satzung folgt. Der Tarif stellt in Nummer 3 das Urnengrab unter Buchstabe a der Grabstätte unter Buchstabe b gegenüber und verlangt für die Grabstätte 1.200 Euro, also zehn Euro mehr als für ein gewöhnliches Sarggrab nach Nummer 1 Buchstabe a. Das Wort Grabstätte steht in der Friedhofsordnung durchweg für die volle Grabstelle nach Paragraf 7 Absatz 2, und der Preisabstand zum gewöhnlichen Erdgrab beträgt weniger als ein Prozent; deshalb führen wir die Position als Erdgrab. Paragraf 13 der Friedhofsordnung selbst beschreibt allerdings nur Urnengräber auf der anonymen Fläche, darunter eines von zwei Meter mal ein Meter für bis zu acht Aschen, sodass sich die Zeile auch als das größere anonyme Urnengrab lesen ließe. Auf die günstigsten Werte dieser Gemeinde wirkt sich die Entscheidung nicht aus, weil beide Formen bereits günstigere Grabarten haben. Pflegefrei, weil das Grab anonym ist; nicht verlängerbar nach dem Klammerzusatz in Abschnitt I Nummer 2. Der Betrag ist seit dem 01.01.2021 um zwanzig Euro höher als vorher, die erste Änderungssatzung vom 10.12.2020 hat 1.180 durch 1.200 Euro ersetzt. | 1.200,00 € | - | 1.200,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Nummer 3 Buchstabe b |
2 Grabarten für die Urne in Westoverledingen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenbeisetzung in einem Wahl- oder ReihengrabEin eigener Preis für ein Urnengrab steht nicht im Tarif, und das ist der Grund, warum hier derselbe Betrag wie beim Sarggrab steht. Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung sagt, Aschenurnen könnten in gewöhnlichen, unbelegten Reihen- oder Wahlgräbern nach den für diese Grabarten geltenden Bestimmungen beigesetzt werden; damit gilt auch die für diese Grabarten festgesetzte Gebühr nach Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a. In einem gewöhnlichen Wahlgrab dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden, der Betrag ändert sich dadurch nicht. Die oberirdische Beisetzung einer Urne, etwa in fester Verbindung mit einem Denkmal, ist nach Absatz 2 nicht gestattet. Wer in Westoverledingen ein nicht anonymes Urnengrab will, zahlt also genauso viel wie für ein volles Erdgrab, nämlich 1.190 Euro; nur die anonyme Urnenbeisetzung für 250 Euro ist billiger. Die Pflege liegt auch hier nach Paragraf 19 Absatz 1 bei den Nutzungsberechtigten. | 1.190,00 € | - | 1.190,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung |
| Anonyme Beisetzung in einem UrnengrabDas mit Abstand günstigste Grab in Westoverledingen und das einzige unter tausend Euro. Pflegefrei, weil es anonym ist: Paragraf 13 der Friedhofsordnung lässt eine anonyme Bestattung nur auf ausgewiesenen Flächen zu, eine einzelne Grabstelle, die jemand herrichten oder unterhalten könnte, gibt es dort nicht. Derselbe Paragraf nennt zwei Größen für die Urnengräber auf der anonymen Fläche, ein Meter mal ein Meter für bis zu vier Aschen und zwei Meter mal ein Meter für bis zu acht Aschen; der Tarif unterscheidet die beiden nicht und nennt nur einen Betrag. Nicht verlängerbar, und das steht ausdrücklich da: Abschnitt I Nummer 2 des Tarifs, der die Verlängerung um jeweils zehn Jahre regelt, schließt sie im Klammerzusatz für anonyme Gräber aus. Wie bei allen Positionen des Abschnitts I ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr im Betrag enthalten. | 250,00 € | - | 250,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Nummer 3 Buchstabe a |
12 weitere Gebühren in der Satzung von Westoverledingen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Benutzung der Friedhofskapelle in Ihren als Andachtsraum zur Beisetzung | 75,00 € | Paragraf 2 Nummer 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle in Ihren |
| Benutzung der Friedhofskapelle in Ihren nur als Leichenhalle, je angefangenem Tag | 50,00 € | Paragraf 2 Nummer 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle in Ihren |
| Benutzung der Friedhofskapelle in Ihren als Leichenhalle und Andachtsraum | 125,00 € | Paragraf 2 Nummer 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle in Ihren |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte für jeweils zehn Jahre, einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr, für anonyme Gräber nicht möglich | 430,00 € | Gebührentarif Abschnitt I Nummer 2 |
| Unterhaltung des Friedhofs je Grabstätte, an der das Nutzungsrecht vor dem 01.07.2017 erworben wurde, jährlich | 5,00 € | Gebührentarif Abschnitt III |
| Besondere zusätzliche Leistungen, die der Gebührentarif nicht vorsieht | die Verwaltung setzt die Vergütung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest | Paragraf 1 Absatz 4 der Gebührensatzung und Gebührentarif Abschnitt II |
| Kriegsgräber | 0,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung | kann in besonderen Ausnahmefällen gewährt werden | Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Stundung, Niederschlagung oder Erlass | bei nachgewiesener Bedürftigkeit des Gebührenschuldners möglich | Paragraf 5 der Gebührensatzung |
| Zurücknahme eines Antrags, nachdem mit der Ausführung begonnen worden ist | bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze | Paragraf 6 der Gebührensatzung |
| Ausheben und Schließen des Grabes | nicht im Gebührentarif enthalten, gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen führen nach vorheriger Anmeldung Dritte auf Kosten des Veranlassers aus | Paragraf 5 Absatz 5 der Friedhofsordnung |
| Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung oder einer Einfassung | nur mit Genehmigung der Gemeindeverwaltung, eine Gebühr dafür nennt der Tarif nicht | Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofsordnung |
Was ein Grab in Westoverledingen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.990,00 €
Wahl- oder Reihengrab für Personen über fünf Jahren in Westoverledingen, über 30 Jahre, das sind 299,67 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a | 1.190,00 € |
| BestattungParagraf 2 Nummer 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle in Ihren | 0,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.190,00 € |
Das einzige gewöhnliche Erdgrab, das der Tarif kennt, und damit zugleich das günstigste und das teuerste. Der Betrag gilt nach dem Wortlaut der Ziffer je Grab und schließt die Friedhofsunterhaltungsgebühr ein; eine Einfassung mit Platten ist ausdrücklich nicht enthalten. Der Tarif nennt Wahl- und Reihengrab in einer Zeile und verlangt für beide dasselbe, obwohl die Friedhofsordnung sie in Paragraf 9 und Paragraf 10 getrennt regelt. Der Unterschied liegt allein in der Vergabe und in der Verlängerung: Ein Reihengrab wird nach Paragraf 9 Absatz 1 der Reihe nach abgegeben, ohne dass der Platz gewählt werden darf, und seine Ruhezeit kann nach Absatz 3 nicht verlängert werden. Ein Wahlgrab wird nach Paragraf 10 Absatz 1 einzeln oder als Familienwahlgrab überlassen, läuft nach Absatz 2 dreißig Jahre und ist nach Absatz 4 Buchstabe a auf Antrag gegen erneute Zahlung zu verlängern; bei Familiengräbern ist die Verlängerung für die gesamte Grabstätte vorzunehmen. Wir führen die Grabart deshalb als verlängerbar und nennen die Einschränkung hier. Das Grab misst nach Paragraf 7 Absatz 2 zwei Meter zwanzig auf einen Meter zwanzig und muss so tief sein, dass über dem höchsten Punkt des Sarges mindestens ein Meter zehn Erdreich liegt. Die Pflege liegt bei den Angehörigen: Paragraf 19 Absatz 1 verlangt, dass jedes Grab gärtnerisch angelegt und unterhalten wird, und zwar spätestens drei Monate nach der Beisetzung.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Westoverledingen, Ortsrecht Nummer 67.2, mit dem Gebührentarif als Anhang, Neufassung vom 21.06.2017, in Kraft seit 01.07.2017, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 10.12.2020, diese in Kraft seit 01.01.2021. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Westoverledingen offenlässt
- Die Gemeinde Westoverledingen betreibt nach Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofsordnung genau zwei eigene Friedhöfe, den Friedhof zu Ihren und den Friedhof zu Großwolderfeld. Alle übrigen Friedhöfe im Gemeindegebiet gehören Kirchengemeinden; das Amtsblatt des Landkreises Leer hat allein in den Jahren 2023 bis 2026 Friedhofsordnungen und Friedhofsgebührenordnungen der evangelischen Kirchengemeinden Flachsmeer, Steenfelde und Völlen veröffentlicht, die alle im Gebiet der Gemeinde liegen. Die hier erfassten Beträge gelten deshalb nur für einen kleinen Teil der Gräber in Westoverledingen. Kirchliche Gebührenordnungen erfassen wir nicht.
- Die Gebührensatzung ist vom 21.06.2017 und zuletzt am 10.12.2020 geändert worden, sie ist also älter als drei Jahre. Nachgesehen wurde am 05.09.2026 an vier Stellen. Erstens im Ortsrecht der Gemeinde: Der Abschnitt 6. Bauwesen, Friedhöfe und Grünflächen führt nur die vier Nummern 67.1 bis 67.4, eine zweite oder jüngere Gebührensatzung gibt es dort nicht. Zweitens über die Suche der Gemeindeseite nach dem Wort Friedhof: Sie liefert neun Treffer, darunter kein Dienstleistungsangebot und keine Seite einer Friedhofsverwaltung. Drittens im elektronischen Amtsblatt des Landkreises Leer, in dem die Gemeinde nach Paragraf 10 Absatz 1 ihrer Hauptsatzung ihre Satzungen verkündet: Alle 136 Ausgaben von Nr. 01/2021 bis Nr. 15/2026 vom 31.08.2026 sind heruntergeladen und im Volltext durchsucht worden, keine enthält eine Änderung der kommunalen Friedhofsgebührensatzung. Viertens wurde die Verkündung der 1. Änderung selbst gesucht und in Ausgabe Nr. 23/2020 vom 30.12.2020 auf Seite 236 gefunden.
- Der Gegentest gegen die Lesefassung ist aufgegangen. Die Änderungssatzung im Amtsblatt ersetzt in Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe b den Betrag 760 durch 750 Euro und in Abschnitt I Nummer 3 Buchstabe b den Betrag 1.180 durch 1.200 Euro. Genau diese beiden Zahlen und keine andere tragen in der Lesefassung des Ortsrechts die Fußnote, sie seien am 10.12.2020 geändert worden. Kopf und Inhalt der Lesefassung sind also beide nachgeführt.
- Das Ratsinformationssystem der Gemeinde unter westoverledingen.ratsinfomanagement.net war nicht erreichbar. Jede Anfrage, auch die mit einem vollständigen Browser, endet mit HTTP 403 und einer Sperrseite einer vorgeschalteten Schutzsoftware. Der Aktualitätsnachweis stützt sich deshalb auf das Amtsblatt des Landkreises Leer, das nach der Hauptsatzung ohnehin das Verkündungsblatt ist, und nicht auf die Vorlagenübersicht.
- Der Gebührentarif kennt keine Beisetzungs- oder Bestattungsgebühr. Abschnitt I regelt nur die Überlassung von Nutzungsrechten, Abschnitt II verweist besondere Leistungen an eine Einzelfallabrechnung nach Aufwand und Abschnitt III betrifft alte Gräber. Die Friedhofsordnung ordnet für das Ausheben und Schließen keinen Benutzungszwang an; Paragraf 5 Absatz 5 setzt voraus, dass gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen von Dritten ausgeführt werden, und verlangt dafür nur eine vorherige Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung. Deshalb bleibt das Feld für die Beisetzungsgebühr bei allen Grabarten leer und steht nicht auf null. Was der Bestatter für das Ausheben verlangt, steht in keiner Satzung der Gemeinde.
- Bei Abschnitt I Nummer 3 Buchstabe b, der anonymen Beisetzung in einer Grabstätte für 1.200 Euro, ist die Form nicht zweifelsfrei. Der Tarif stellt in derselben Nummer das Urnengrab dem Wort Grabstätte gegenüber, und Grabstätte bezeichnet in der Friedhofsordnung sonst die volle Grabstelle nach Paragraf 7 Absatz 2 von zwei Meter zwanzig auf einen Meter zwanzig; der Preisabstand zum gewöhnlichen Sarggrab nach Nummer 1 Buchstabe a beträgt nur zehn Euro. Deshalb führen wir die Position als Erdgrab. Paragraf 13 der Friedhofsordnung beschreibt für die anonyme Fläche allerdings nur Urnengräber, darunter eines von zwei Meter mal ein Meter für bis zu acht Aschen, sodass sich die Zeile auch als das größere anonyme Urnengrab lesen ließe. Auf die günstigsten Werte der Gemeinde wirkt sich die Entscheidung nicht aus, weil in beiden Formen bereits eine günstigere Grabart erfasst ist.
- Die Nutzungsdauer der beiden anonymen Grabarten steht nicht im Tarif. Wir setzen dreißig Jahre an, weil Paragraf 9 Absatz 2 der Friedhofsordnung die einzige Stelle ist, an der die Ordnung überhaupt Ruhezeiten festsetzt, nämlich zwanzig Jahre für Personen bis zu fünf Jahren und dreißig Jahre für Personen über fünf Jahren, und weil Paragraf 14 Absatz 1 die Wiederbelegung aller Gräber an die in dieser Friedhofsordnung festgesetzte Ruhezeit bindet. Eine eigene, kürzere oder längere Frist für anonyme Gräber nennt die Ordnung nicht.
- Abschnitt I Nummer 1 des Tarifs führt Wahl- und Reihengrab in einer Zeile und verlangt für beide denselben Betrag, obwohl die Friedhofsordnung sie in den Paragrafen 9 und 10 getrennt regelt. Wir haben sie deshalb zu einer Grabart zusammengefasst und als verlängerbar geführt, weil Paragraf 10 Absatz 4 Buchstabe a die Verlängerung des Wahlgrabs vorsieht. Für das Reihengrab gilt das nicht: Paragraf 9 Absatz 3 sagt, dass dessen Ruhezeit nicht verlängert werden kann. Wer in Westoverledingen ein Grab über die dreißig Jahre hinaus behalten will, braucht also von Anfang an ein Wahlgrab.
- Für das Kindergrab widersprechen sich Tarif und Friedhofsordnung, wenn man die Zeile auf ein Wahlgrab bezieht. Der Tarif setzt in Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe b für Personen bis zu fünf Jahren zwanzig Jahre an, was sich mit der Ruhezeit nach Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe a deckt; Paragraf 10 Absatz 2 bestimmt die Nutzungszeit eines Wahlgrabs dagegen unterschiedslos mit dreißig Jahren. Wir folgen dem Tarif und setzen zwanzig Jahre an, weil er den Betrag trägt und die Laufzeit ausdrücklich neben ihn schreibt.
- Der Tarif unterscheidet nicht zwischen den beiden Friedhöfen der Gemeinde, nicht zwischen ein- und mehrstelligen Grabstätten und nicht nach der Zahl der Beisetzungen. Ein Familienwahlgrab nach Paragraf 10 Absatz 1 hat im Tarif keine eigene Zeile; ob der Betrag von 1.190 Euro dort je Grabstelle oder je Grabstätte anfällt, sagt die Satzung nicht ausdrücklich, der Wortlaut je Grab spricht für die Grabstelle. Auch eine Gebühr für die Umschreibung des Nutzungsrechts, für eine Umbettung oder für die Grabmalgenehmigung nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofsordnung fehlt; solche Leistungen fallen unter die Einzelfallabrechnung nach Abschnitt II.
- Abschnitt III des Tarifs erhebt für die Unterhaltung des Friedhofs jährlich fünf Euro je Grabstätte, aber nur für Gräber, an denen das Nutzungsrecht vor dem 01.07.2017 erworben wurde. Das ist keine Gebühr auf ein heute erworbenes Grab und deshalb nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet: Für neue Gräber sagen die Nummern 1, 2 und 3 des Abschnitts I ausdrücklich, dass die Friedhofsunterhaltungsgebühr im Betrag bereits enthalten ist. Wer ein altes Grab geerbt hat, zahlt die fünf Euro dagegen weiter.
- Die Gebühren für die Friedhofskapelle stehen nicht in der Gebührensatzung für die Friedhöfe, sondern in einer eigenen Satzung unter Ortsrecht 67.4, und sie gelten nur für die Kapelle in Ihren. Für den Friedhof Großwolderfeld nennt das Ortsrecht keine Kapellengebühr. Ob es dort eine Trauerhalle oder eine Leichenkammer gibt, sagt keines der vier Dokumente.
- Die Gemeinde veröffentlicht keine Seite zum Friedhofswesen. Die Suche auf der Gemeindeseite nach dem Wort Friedhof liefert neun Treffer, von denen keiner eine Dienstleistung, eine Ansprechpartnerin oder eine Preisübersicht ist; auch die Kontaktseiten der Fachbereiche nennen keine Friedhofsverwaltung. Die in der Verwaltung angegebene Anschrift und Telefonnummer sind deshalb die des Rathauses insgesamt, und die verlinkte Adresse ist das Ortsrecht, weil dort die Satzungen liegen.
- Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung stellt Kriegsgräber gebührenfrei. Der Wert von null Euro in den weiteren Gebühren meint genau das und ist keine fehlende Angabe.
Friedhöfe in Westoverledingen und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 11 Friedhöfe in WestoverledingenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
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- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Westoverledingen, Ortsrecht Nummer 67.2, mit dem Gebührentarif als Anhang Neufassung vom 21.06.2017, in Kraft seit 01.07.2017, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 10.12.2020, diese in Kraft seit 01.01.2021
- Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Westoverledingen, Ortsrecht Nummer 67.1, mit den Ruhezeiten, den Grabarten und der Pflegepflicht Neufassung vom 07.12.2000, in Kraft am Tage nach der Bekanntmachung, ersetzt die Friedhofsordnung vom 23.12.1974
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle in Ihren, Ortsrecht Nummer 67.4 vom 21.06.2017, in Kraft seit 01.07.2017, geändert am 10.12.2020 mit Wirkung vom 01.01.2021
- Amtsblatt für den Landkreis Leer Nr. 23/2020 vom 30.12.2020, Seite 236, mit dem Wortlaut der Satzung über die 1. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Westoverledingen beschlossen am 10.12.2020, ausgefertigt am 11.12.2020, in Kraft seit 01.01.2021
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.