Bad Friedrichshall, Baden-Württemberg, AGS 08125005
Friedhofsgebühren in Bad Friedrichshall, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen, Bestattungsgebührenordnung der Stadt Bad Friedrichshall, vom 04.07.2017, in Kraft seit 07.07.2017, 1. Änderung vom 27.09.2022, in Kraft ab 01.10.2022; löst die Bestattungsgebührenordnung vom 01.06.2014 ab. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bad Friedrichshall und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Bad Friedrichshall.
- 1.060,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 5.757,50 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Verstorbene auf dem Bergfriedhof und auf den Friedhöfen Jagstfeld, Hagenbach und Untergriesheim
Urnenreihengrab in der Urnenwand, kleine Kammer, mit Beisetzung
Wahlgrab, doppeltief, mit Beisetzung
Paragraf 8 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Bad Friedrichshall kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
5 Grabarten für die Erdbestattung in Bad Friedrichshall
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Personen im Alter von 6 und mehr JahrenDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Bad Friedrichshall. Zur Grabnutzungsgebühr von 1.690,00 Euro ist die Gebühr für Grabeinfassungen mit Wegplatten nach Paragraf 6 Ziffer 7.1 der Bestattungsgebührenordnung gerechnet, 15,90 Euro je Jahr über 20 Jahre, also 318,00 Euro. Sie ist nicht abwählbar: Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung schreibt für die neuen Friedhofsteile die Einfassung der Grabstätten durch waagrecht verlegte Steinplatten vor und behält deren Verlegung der Stadt vor. Reihengräber werden nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist ausgeschlossen, und nach Absatz 3 lässt sich ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umwandeln. In jedem Reihengrab wird nur eine verstorbene Person beigesetzt. Für das Herrichten und für die Pflege hat nach Paragraf 23 Absatz 3 der nach Paragraf 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen, also der Verfügungsberechtigte; die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit. Die Ruhezeit von 20 Jahren gilt auf dem Bergfriedhof und auf den Friedhöfen Jagstfeld, Hagenbach und Untergriesheim; auf dem Friedhof Duttenberg sind es nach Paragraf 8 Absatz 1 Satz 1 25 Jahre, ohne dass der Tarif dafür einen eigenen Betrag nennt. | 2.008,00 € | 730,00 € | 2.738,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Ziffern 4.1, 7.1 und 2.1 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 1 und 11 der Friedhofssatzung |
| Reihengrab für Personen unter 6 JahrenDer Tarif grenzt diese Grabart bei sechs Jahren ab, die Ruhezeit dagegen bei zehn: Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie nach Paragraf 8 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung 15 Jahre. Für ein Kind zwischen sechs und zehn Jahren gilt deshalb der Erwachsenenpreis bei einer Ruhezeit von 15 Jahren. Zur Grabnutzungsgebühr von 1.160,00 Euro ist die Gebühr für Grabeinfassungen mit Wegplatten nach Paragraf 6 Ziffer 7.1 der Bestattungsgebührenordnung gerechnet, 15,90 Euro je Jahr über 15 Jahre, also 238,50 Euro. Sie ist nicht abwählbar: Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung schreibt für die neuen Friedhofsteile die Einfassung der Grabstätten durch waagrecht verlegte Steinplatten vor und behält deren Verlegung der Stadt vor. Reihengräber werden nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist ausgeschlossen, und nach Absatz 3 lässt sich ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umwandeln. In jedem Reihengrab wird nur eine verstorbene Person beigesetzt. | 1.398,50 € | 590,00 € | 1.988,50 € | 15 J. | Paragraf 6 Ziffern 4.2, 7.1 und 2.2 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 1 Satz 3 und 11 der Friedhofssatzung |
| Reihengrab im anonymen GrabfeldDas teuerste Erdreihengrab der Stadt, und der Aufschlag von 1.040,00 Euro gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab ist der Preis der Pflege, die die Stadt hier übernimmt. Eine Gebühr für Grabeinfassungen mit Wegplatten fällt nicht an, weil im anonymen Grabfeld keine einzelne Grabfläche eingefasst wird. Auf der Grabanlage dürfen nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung keine Namen oder sonstigen Angaben angebracht werden, die auf die verstorbene Person hinweisen. Grabmale, Grabbepflanzungen und Grabschmuck sind nach Absatz 2 in jeglicher Form unzulässig, und die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt nach Absatz 3 durch die Stadt. Das anonyme Grabfeld gibt es nach Paragraf 10 Absatz 1 nur auf dem Bergfriedhof. Reihengräber werden nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist ausgeschlossen, und nach Absatz 3 lässt sich ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umwandeln. In jedem Reihengrab wird nur eine verstorbene Person beigesetzt. | 2.730,00 € | 730,00 € | 3.460,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Ziffern 4.3 und 2.1 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 1 und 18 der Friedhofssatzung |
| Wahlgrab, einfachtiefZur Grabnutzungsgebühr von 2.530,00 Euro ist die Gebühr für Grabeinfassungen mit Wegplatten nach Paragraf 6 Ziffer 7.1 der Bestattungsgebührenordnung gerechnet, 15,90 Euro je Jahr über 20 Jahre, also 318,00 Euro. Sie ist nicht abwählbar: Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung schreibt für die neuen Friedhofsteile die Einfassung der Grabstätten durch waagrecht verlegte Steinplatten vor und behält deren Verlegung der Stadt vor. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 6 Ziffer 6.3.1 je Einzelgrabfläche und Nutzungsjahr 126,50 Euro, und das ist auf den Cent ein Zwanzigstel des Erwerbspreises. Damit ist belegt, dass die 2.530,00 Euro ein Gesamtbetrag für 20 Jahre sind und kein Jahressatz. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf Antrag für längstens 30 Jahre eingeräumt und nur anlässlich eines Todesfalles oder nach Vollendung des 70. Lebensjahres in einer bestehenden Grabreihe erworben. Der erneute Erwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabfläche möglich; einen Anspruch darauf gibt es nach Absatz 3 nicht. Der Tarif preist die Nutzungsrechte nicht über 30, sondern über die in der Tarifzeile genannte Zeit. In Wahlgräbern können nach Paragraf 12 Absatz 13 auch Urnen beigesetzt werden. | 2.848,00 € | 730,00 € | 3.578,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Ziffern 6.1, 7.1 und 2.1 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 1 und 12 der Friedhofssatzung |
| Wahlgrab, doppeltiefZwei Plätze übereinander. Bei doppeltiefer Bestattung erhöht sich die Ruhezeit nach Paragraf 8 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung um 5 auf 25 Jahre, und genau darüber preist der Tarif dieses Grab; auf dem Friedhof Duttenberg ist die doppeltiefe Belegung nicht möglich. Zur Grabnutzungsgebühr von 4.220,00 Euro ist die Gebühr für Grabeinfassungen mit Wegplatten nach Paragraf 6 Ziffer 7.1 der Bestattungsgebührenordnung gerechnet, 15,90 Euro je Jahr über 25 Jahre, also 397,50 Euro. Sie ist nicht abwählbar: Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung schreibt für die neuen Friedhofsteile die Einfassung der Grabstätten durch waagrecht verlegte Steinplatten vor und behält deren Verlegung der Stadt vor. Als Beisetzungsgebühr setzen wir 730,00 Euro nach Ziffer 2.1 zuzüglich des Zuschlags von 410,00 Euro für die doppeltiefe Belegung nach Ziffer 2.3 an, weil die untere Stelle zuerst belegt wird. In einem Tiefgrab sind nach Paragraf 12 Absatz 4 bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 6.3.2 je Nutzungsjahr 168,80 Euro, ein Fünfundzwanzigstel des Erwerbspreises. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf Antrag für längstens 30 Jahre eingeräumt und nur anlässlich eines Todesfalles oder nach Vollendung des 70. Lebensjahres in einer bestehenden Grabreihe erworben. Der erneute Erwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabfläche möglich; einen Anspruch darauf gibt es nach Absatz 3 nicht. Der Tarif preist die Nutzungsrechte nicht über 30, sondern über die in der Tarifzeile genannte Zeit. | 4.617,50 € | 1.140,00 € | 5.757,50 € | 25 J. | Paragraf 6 Ziffern 6.1, 7.1, 2.1 und 2.3 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 1 Satz 2 und 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung |
9 Grabarten für die Urne in Bad Friedrichshall
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrab als ErdgrabZur Grabnutzungsgebühr von 1.420,00 Euro ist die Gebühr für Grabeinfassungen mit Wegplatten nach Paragraf 6 Ziffer 7.3 der Bestattungsgebührenordnung gerechnet, 10,30 Euro je Jahr über 20 Jahre, also 206,00 Euro. Sie ist nicht abwählbar: Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung schreibt für die neuen Friedhofsteile die Einfassung der Grabstätten durch waagrecht verlegte Steinplatten vor und behält deren Verlegung der Stadt vor. In einem Urnenreihengrab kann nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur eine Urne beigesetzt werden. Urnen und Überurnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nach Absatz 5 nicht zugelassen. Reihengräber werden nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist ausgeschlossen, und nach Absatz 3 lässt sich ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umwandeln. In jedem Reihengrab wird nur eine verstorbene Person beigesetzt. Für das Herrichten und die Pflege ist nach Paragraf 23 Absatz 3 der Verfügungsberechtigte zuständig. | 1.626,00 € | 450,00 € | 2.076,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Ziffern 5.1, 7.3 und 3.1 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 2 und 13 der Friedhofssatzung |
| Urnenreihengrab in der Urnenwand, kleine KammerDas günstigste Grab in Bad Friedrichshall, und zugleich das einzige mit einer eigenen, niedrigeren Beisetzungsgebühr von 120,00 Euro statt 450,00 Euro. Wir führen es nicht als pflegefrei: Paragraf 16 der Friedhofssatzung regelt nur die einheitliche Abdeckplatte, die zulässigen Schrifttypen und das Verbot von Grabschmuck an der Urnenwand, sagt aber über die Pflege nichts, während Paragraf 21 Absatz 1 die Grabausstattung dem Verfügungsberechtigten zur Unterhaltung zuweist. Die Beschriftung der Abdeckplatte darf auf dem Bergfriedhof nur in den Schrifttypen Antiqua Parabel und Schwere Block in Bronze erfolgen, auf den übrigen Friedhöfen in Formal 70470 und Schwere Block in Aluminium, jeweils höchstens 40 Millimeter hoch und ohne Ornamente. Urnen samt Überurne dürfen nach Paragraf 6 Absatz 5 höchstens 34 Zentimeter hoch sein. | 940,00 € | 120,00 € | 1.060,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Ziffern 5.2 und 3.2 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 2 und 16 der Friedhofssatzung |
| Urnenreihengrab in einer UrnengemeinschaftsanlageAusdrücklich nicht pflegefrei, obwohl der Name und der niedrige Satz es nahelegen. Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe f der Friedhofssatzung führt diese Grabart als Urnenreihengrab in gärtnergepflegten Urnengemeinschaftsgrabstätten, und für gärtnergepflegte Grabfelder verlangt Paragraf 15 Absatz 1 den gleichzeitigen Abschluss einer Zusatzvereinbarung mit dem von der Stadt für dieses Feld bestimmten Vertragspartner. Was diese Vereinbarung kostet, steht in keiner Satzung der Stadt und ist deshalb in keinem Betrag dieses Eintrags enthalten. Im Urnengemeinschaftsfeld wird der Namenszug der oder des Verstorbenen nach Paragraf 15 Absatz 4 am Gemeinschaftsgrabstein angebracht. Es gibt diese Anlage nach Paragraf 10 Absatz 1 nur auf dem Bergfriedhof und auf dem Friedhof Jagstfeld. | 980,00 € | 450,00 € | 1.430,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Ziffern 5.3 und 3.1 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 2, 10 Absatz 1 Buchstabe f und 15 der Friedhofssatzung |
| Urnenreihengrab im anonymen UrnengrabfeldDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt. Auf der Grabanlage dürfen nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung keine Namen oder sonstigen Angaben angebracht werden, die auf die verstorbene Person hinweisen. Grabmale, Grabbepflanzungen und Grabschmuck sind nach Absatz 2 in jeglicher Form unzulässig, und die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt nach Absatz 3 durch die Stadt. Das anonyme Grabfeld gibt es nach Paragraf 10 Absatz 1 nur auf dem Bergfriedhof. Der Tarif nummeriert diese Zeile und die Zeile für das Baumgrab beide mit 5.4; wir ordnen sie nach ihrer Reihenfolge und ihrer Bezeichnung zu, denn die Beträge unterscheiden sich mit 1.190,00 und 1.530,00 Euro deutlich. | 1.190,00 € | 450,00 € | 1.640,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Ziffern 5.4 und 3.1 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 2 und 18 der Friedhofssatzung |
| Urnenreihengrab am BaumDie einzige Grabart mit einer eigenen, kürzeren Ruhezeit: Bei Baumbestattungen in einem Reihengrab beträgt sie nach Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofssatzung 15 statt 20 Jahre. Die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt nach Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung durch die Stadt. Zulässig sind nach Paragraf 6 Absatz 6 nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen. Jedes Urnengrab am Baum muss nach Paragraf 17 Absatz 1 eine einheitliche Schriftplatte aus Impala Granit im Format 35 mal 25 mal 6 Zentimeter tragen, die ein zugelassener Steinmetzbetrieb im Rasen anbringt; ihre Kosten trägt der Nutzungsberechtigte und sie stehen in keiner Gebührenzeile der Stadt. Grabbepflanzungen und Grabschmuck sind nach Absatz 4 in jeglicher Form unzulässig. Urnengräber am Baum gibt es nach Paragraf 10 Absatz 1 nur auf dem Bergfriedhof. Reihengräber werden nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist ausgeschlossen, und nach Absatz 3 lässt sich ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umwandeln. In jedem Reihengrab wird nur eine verstorbene Person beigesetzt. | 1.530,00 € | 450,00 € | 1.980,00 € | 15 J. | Paragraf 6 Ziffern 5.4 und 3.1 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 3 und 17 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrab als ErdgrabDer Tarif nennt diese Zeile je Grabfläche und 20 Jahre. Zur Grabnutzungsgebühr von 2.520,00 Euro ist die Gebühr für Grabeinfassungen mit Wegplatten nach Paragraf 6 Ziffer 7.3 der Bestattungsgebührenordnung gerechnet, 10,30 Euro je Jahr über 20 Jahre, also 206,00 Euro. Sie ist nicht abwählbar: Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung schreibt für die neuen Friedhofsteile die Einfassung der Grabstätten durch waagrecht verlegte Steinplatten vor und behält deren Verlegung der Stadt vor. In einem Urnenwahlgrab als Erdgrab können nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung zwei Urnen beigesetzt werden, Ausnahmen kann die Stadt zulassen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 6.3.3 je Nutzungsjahr 126,00 Euro. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf Antrag für längstens 30 Jahre eingeräumt und nur anlässlich eines Todesfalles oder nach Vollendung des 70. Lebensjahres in einer bestehenden Grabreihe erworben. Der erneute Erwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabfläche möglich; einen Anspruch darauf gibt es nach Absatz 3 nicht. Der Tarif preist die Nutzungsrechte nicht über 30, sondern über die in der Tarifzeile genannte Zeit. | 2.726,00 € | 450,00 € | 3.176,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Ziffern 6.2.1, 7.3 und 3.1 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 2 und 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrab in der Urnenwand, kleine KammerIn einer kleinen Kammer der Urnenwand können nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung 2 Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 6.3.4 je Nutzungsjahr 131,50 Euro, ein Zwanzigstel des Erwerbspreises. Nicht pflegefrei, denn Paragraf 16 sagt über die Pflege nichts und Paragraf 21 Absatz 1 weist die Unterhaltung der Grabausstattung dem Nutzungsberechtigten zu. Nach Ablauf der Nutzungszeit entfernt das Friedhofspersonal die Abdeckplatte nach Paragraf 22 Absatz 3, und die Urnen werden nach Absatz 4 auf dem Friedhof endbestattet. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf Antrag für längstens 30 Jahre eingeräumt und nur anlässlich eines Todesfalles oder nach Vollendung des 70. Lebensjahres in einer bestehenden Grabreihe erworben. Der erneute Erwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabfläche möglich; einen Anspruch darauf gibt es nach Absatz 3 nicht. Der Tarif preist die Nutzungsrechte nicht über 30, sondern über die in der Tarifzeile genannte Zeit. | 2.630,00 € | 120,00 € | 2.750,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Ziffern 6.2.2 und 3.2 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 2, 13 Absatz 3 und 16 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrab in der Urnenwand, große KammerDas teuerste Grab der Stadt. In einer großen Kammer der Urnenwand können nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung 4 Urnen beigesetzt werden; je Urne kostet die Kammer damit weniger als die kleine. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 6.3.5 je Nutzungsjahr 217,50 Euro, ein Zwanzigstel des Erwerbspreises. Nicht pflegefrei, aus demselben Grund wie die kleine Kammer. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf Antrag für längstens 30 Jahre eingeräumt und nur anlässlich eines Todesfalles oder nach Vollendung des 70. Lebensjahres in einer bestehenden Grabreihe erworben. Der erneute Erwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabfläche möglich; einen Anspruch darauf gibt es nach Absatz 3 nicht. Der Tarif preist die Nutzungsrechte nicht über 30, sondern über die in der Tarifzeile genannte Zeit. | 4.350,00 € | 120,00 € | 4.470,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Ziffern 6.2.3 und 3.2 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 2, 13 Absatz 3 und 16 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrab am BaumDie einzige Tarifzeile ohne Jahreszahl in der Klammer. Dass die Nutzungszeit 20 Jahre beträgt, ergibt die Rechenprobe: Der Verlängerungssatz nach Ziffer 6.3.6 beträgt 181,50 Euro je Nutzungsjahr, und 181,50 mal 20 sind genau die 3.630,00 Euro des Erwerbspreises. Die Ruhezeit beträgt hier 20 Jahre, denn die verkürzte Frist von 15 Jahren nach Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofssatzung gilt nur für Baumbestattungen in einem Reihengrab. Die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt nach Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung durch die Stadt. Zulässig sind nach Paragraf 6 Absatz 6 nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen. Jedes Urnengrab am Baum muss nach Paragraf 17 Absatz 1 eine einheitliche Schriftplatte aus Impala Granit im Format 35 mal 25 mal 6 Zentimeter tragen, die ein zugelassener Steinmetzbetrieb im Rasen anbringt; ihre Kosten trägt der Nutzungsberechtigte und sie stehen in keiner Gebührenzeile der Stadt. Grabbepflanzungen und Grabschmuck sind nach Absatz 4 in jeglicher Form unzulässig. Bei einem Urnenwahlgrab am Baum mit zwei Urnen müssen nach Paragraf 17 Absatz 1 zwei Schriftplatten verwendet werden. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf Antrag für längstens 30 Jahre eingeräumt und nur anlässlich eines Todesfalles oder nach Vollendung des 70. Lebensjahres in einer bestehenden Grabreihe erworben. Der erneute Erwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabfläche möglich; einen Anspruch darauf gibt es nach Absatz 3 nicht. Der Tarif preist die Nutzungsrechte nicht über 30, sondern über die in der Tarifzeile genannte Zeit. | 3.630,00 € | 450,00 € | 4.080,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Ziffern 6.2.4 und 3.1 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 2 und 17 der Friedhofssatzung |
44 weitere Gebühren in der Satzung von Bad Friedrichshall
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren | 730,00 € | Paragraf 6 Ziffer 2.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Bestattung von Personen unter 6 Jahren | 590,00 € | Paragraf 6 Ziffer 2.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Zuschlag zur Bestattung für doppeltiefe Belegung | 410,00 € | Paragraf 6 Ziffer 2.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| Beisetzung von Aschen in Erdgräber | 450,00 € | Paragraf 6 Ziffer 3.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Beisetzung von Aschen in der Urnenwand | 120,00 € | Paragraf 6 Ziffer 3.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Übernahme oder Übergabe eines Sarges oder einer Urne in die oder aus der Leichenhalle | 52,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Anwesenheit bei einem Leichenbesuch | 52,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Benutzung der Leichenhalle für eine Trauerfeier | 300,00 € | Paragraf 6 Ziffer 8.1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Benutzung von Leichenraum oder Kühlzelle | 280,00 € | Paragraf 6 Ziffer 8.1.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Benutzung des Sektionsraumes | 160,00 € | Paragraf 6 Ziffer 8.1.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| Orgelbenutzung ohne Orgelspieler | 30,00 € | Paragraf 6 Ziffer 8.1.4 der Bestattungsgebührenordnung |
| Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals oder einer Einfassung | 29,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern, befristet auf 3 Jahre | 43,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege, befristet auf 3 Jahre | 43,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 3 der Bestattungsgebührenordnung |
| Zulassung für sonstige gewerbsmäßige Tätigkeit, befristet auf 3 Jahre | 43,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 4 der Bestattungsgebührenordnung |
| Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | 29,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 5 der Bestattungsgebührenordnung |
| Aufforderung zur Wiederherstellung der Standsicherheit von Grabmalanlagen | 33,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 6 der Bestattungsgebührenordnung |
| Ermittlung und Überprüfung vernachlässigter Grabstätten | 33,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 7 der Bestattungsgebührenordnung |
| Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 143,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 8 der Bestattungsgebührenordnung |
| Genehmigung zur Umbettung von Urnen | 59,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 9 der Bestattungsgebührenordnung |
| Grabeinfassungen mit Wegplatten, je Einzelgrabfläche und Jahr | 15,90 € | Paragraf 6 Ziffer 7.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Grabeinfassungen mit Wegplatten, Zuschlag für jede weitere Grabfläche und Jahr | 3,90 € | Paragraf 6 Ziffer 7.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Grabeinfassungen mit Wegplatten bei Einzelurnengrabflächen, je Jahr | 10,30 € | Paragraf 6 Ziffer 7.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab, einfachtief, je Einzelgrabfläche und Nutzungsjahr | 126,50 € | Paragraf 6 Ziffer 6.3.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab, doppeltief, je Einzelgrabfläche und Nutzungsjahr | 168,80 € | Paragraf 6 Ziffer 6.3.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab als Erdgrab, je Nutzungsjahr | 126,00 € | Paragraf 6 Ziffer 6.3.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an einer kleinen Kammer der Urnenwand, je Nutzungsjahr | 131,50 € | Paragraf 6 Ziffer 6.3.4 der Bestattungsgebührenordnung |
| Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an einer großen Kammer der Urnenwand, je Nutzungsjahr | 217,50 € | Paragraf 6 Ziffer 6.3.5 der Bestattungsgebührenordnung |
| Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab am Baum, je Nutzungsjahr | 181,50 € | Paragraf 6 Ziffer 6.3.6 der Bestattungsgebührenordnung |
| Zuschlag zur Leichenbesorgung für die Inanspruchnahme an Samstagen, Sonn- und Feiertagen | 30 Prozent | Paragraf 6 Ziffer 1.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| Zuschlag für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen | 30 Prozent auf die Gebühren nach den Ziffern 2.1 bis 2.3 | Paragraf 6 Ziffer 2.4 der Bestattungsgebührenordnung |
| Zuschlag für Aschenbeisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen | 30 Prozent auf die Gebühren nach den Ziffern 3.1 und 3.2 | Paragraf 6 Ziffer 3.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| Einholung oder Bergung von Leichen bei Unfällen, Suiziden und dergleichen einschließlich Benutzung und Reinigung des Notsarges, je städtischer Hilfskraft | 265,00 € | Paragraf 6 Ziffer 8.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Benutzung und Reinigung des Notsarges | 88,00 € | Paragraf 6 Ziffer 8.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| Mithilfe bei einer Sektion, je Hilfskraft und Stunde | 88,00 € | Paragraf 6 Ziffer 8.4 der Bestattungsgebührenordnung |
| Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und Stunde | 88,00 € | Paragraf 6 Ziffer 8.5 der Bestattungsgebührenordnung |
| Zuschlag zu den Ziffern 8.4 und 8.5 in besonders erschwerten Fällen | 50 Prozent je Fall | Paragraf 6 Ziffer 8.6 der Bestattungsgebührenordnung |
| Stellung von Bauhofmitarbeitern als Leichenträger, je Stunde | 44,00 € | Paragraf 6 Ziffer 8.7 der Bestattungsgebührenordnung |
| Besondere Leistungen, die in der Gebührenordnung nicht einzeln aufgeführt sind, je Hilfskraft und Stunde | 44,00 € | Paragraf 6 Ziffer 8.8 der Bestattungsgebührenordnung |
| Zuschlag zu den Ziffern 8.2 bis 8.8 für Tätigkeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen | 30 Prozent | Paragraf 6 Ziffer 8.9 der Bestattungsgebührenordnung |
| Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahl- und Urnenwahlgräbern | keine anteilige Rückvergütung | Paragraf 4 der Bestattungsgebührenordnung |
| Leistungen der Stadt, die in der Gebührenordnung nicht enthalten sind | die der Stadt entstandenen Auslagen werden als Gebühren berechnet | Paragraf 1 Absatz 2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Mehrkosten beim Ausheben des Grabes durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen | vom Nutzungsberechtigten zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung sorgt | Paragraf 12 Absatz 11 der Friedhofssatzung |
| Kosten einer Umbettung sowie Ersatz der Schäden an benachbarten Grabstätten | von den Antragstellern zu tragen; einen Satz nennt die Gebührenordnung nur für die Arbeitsstunde | Paragraf 9 Absatz 6 der Friedhofssatzung |
Was ein Grab in Bad Friedrichshall über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
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Ergebnis
7.938,00 €
Reihengrab für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren in Bad Friedrichshall, über 20 Jahre, das sind 396,90 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 6 Ziffern 4.1, 7.1 und 2.1 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 1 und 11 der Friedhofssatzung | 2.008,00 € |
| BestattungParagraf 6 Ziffer 2.1 der Bestattungsgebührenordnung | 730,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.738,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Bad Friedrichshall. Zur Grabnutzungsgebühr von 1.690,00 Euro ist die Gebühr für Grabeinfassungen mit Wegplatten nach Paragraf 6 Ziffer 7.1 der Bestattungsgebührenordnung gerechnet, 15,90 Euro je Jahr über 20 Jahre, also 318,00 Euro. Sie ist nicht abwählbar: Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung schreibt für die neuen Friedhofsteile die Einfassung der Grabstätten durch waagrecht verlegte Steinplatten vor und behält deren Verlegung der Stadt vor. Reihengräber werden nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist ausgeschlossen, und nach Absatz 3 lässt sich ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umwandeln. In jedem Reihengrab wird nur eine verstorbene Person beigesetzt. Für das Herrichten und für die Pflege hat nach Paragraf 23 Absatz 3 der nach Paragraf 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen, also der Verfügungsberechtigte; die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit. Die Ruhezeit von 20 Jahren gilt auf dem Bergfriedhof und auf den Friedhöfen Jagstfeld, Hagenbach und Untergriesheim; auf dem Friedhof Duttenberg sind es nach Paragraf 8 Absatz 1 Satz 1 25 Jahre, ohne dass der Tarif dafür einen eigenen Betrag nennt.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen, Bestattungsgebührenordnung der Stadt Bad Friedrichshall, vom 04.07.2017, in Kraft seit 07.07.2017, 1. Änderung vom 27.09.2022, in Kraft ab 01.10.2022; löst die Bestattungsgebührenordnung vom 01.06.2014 ab. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
19 Fragen, die die Satzung von Bad Friedrichshall offenlässt
- Der Preis eines Grabes besteht in Bad Friedrichshall aus drei Teilen, nicht aus zwei. Neben der Grabnutzungsgebühr nach Paragraf 6 Ziffern 4 bis 6 und der Bestattungs- oder Beisetzungsgebühr nach den Ziffern 2 und 3 erhebt Ziffer 7 eine Gebühr für Grabeinfassungen mit Wegplatten, und zwar je Grabfläche und Jahr: 15,90 Euro bei einer Sarggrabfläche, 10,30 Euro bei einer Einzelurnengrabfläche und 3,90 Euro Zuschlag für jede weitere Grabfläche eines mehrstelligen Grabes. Wir rechnen diesen dritten Teil in die Nutzungsgebühr ein, weil Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung für die neuen Friedhofsteile die Einfassung der Grabstätten durch waagrecht verlegte Steinplatten vorschreibt und die Verlegung ausdrücklich der Stadt vorbehält. Es ist also keine Wahlleistung.
- Betroffen sind sechs Grabarten, und der Aufschlag beträgt bei der Ruhezeit von 20 Jahren 318,00 Euro für ein Sarggrab und 206,00 Euro für ein Urnenerdgrab, beim doppeltiefen Wahlgrab über 25 Jahre 397,50 Euro und beim Kindergrab über 15 Jahre 238,50 Euro. Wer die Position wegließe, setzte das Erdreihengrab statt mit 2.008,00 Euro mit 1.690,00 Euro Grabnutzung an, also um 13 Prozent des Gesamtpreises von 2.738,00 Euro zu niedrig. Die reine Grabnutzungsgebühr steht bei jeder betroffenen Grabart im Hinweis, damit die Rechnung umkehrbar bleibt.
- Nicht aufgeschlagen ist die Gebühr auf die acht Grabarten ohne einzufassende Grabfläche: die drei Kammern der Urnenwand, die beiden Gräber im anonymen Grabfeld, die Urnengemeinschaftsanlage und die beiden Urnengräber am Baum. Für die Urnenwand gibt es keine Grabfläche, für die anonymen Felder und die Baumgräber verbieten die Paragrafen 17 und 18 der Friedhofssatzung jede eigene Gestaltung der Grabstelle. Die Gebührenordnung sagt selbst nicht, welche Grabarten Ziffer 7 auslöst; diese Zuordnung ist unsere Entscheidung, gestützt auf den Wortlaut von Paragraf 14 Absatz 4 und auf das, was die Satzung an der jeweiligen Grabart überhaupt zulässt.
- Als pflegefrei führen wir vier Grabarten, jede gestützt auf einen wörtlichen Satz der Friedhofssatzung. Paragraf 17 Absatz 5 sagt für die Urnengräber am Baum und Paragraf 18 Absatz 3 für die Reihen- und Urnenreihengräber im anonymen Grabfeld denselben Satz: Die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt durch die Stadt. Alle übrigen Grabarten fallen unter Paragraf 23 Absatz 3, der das Herrichten und die Pflege dem nach Paragraf 21 Absatz 1 Verantwortlichen auferlegt, und zwar bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
- Die Urnengemeinschaftsanlage nach Paragraf 6 Ziffer 5.3 führen wir ausdrücklich nicht als pflegefrei, obwohl sie mit 980,00 Euro Grabnutzung zu den günstigsten Grabarten gehört. Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe f der Friedhofssatzung nennt sie eine gärtnergepflegte Urnengemeinschaftsgrabstätte, und Paragraf 15 Absatz 1 verlangt für jede Grabstätte in einem gärtnergepflegten Grabfeld den gleichzeitigen Abschluss einer Zusatzvereinbarung mit dem von der Stadt für dieses Feld bestimmten Vertragspartner. Nicht die Stadt trägt die Pflege, sondern ein Vertragspartner, dessen Preis in keiner Satzung steht. Dasselbe gilt für die Reihen-, Urnenreihen- und Wahlgräber im gärtnergepflegten Grabfeld nach Paragraf 10 Absatz 1 Buchstaben b, e, k und m: Der Tarif führt für sie keine eigene Zeile, sie laufen unter den gewöhnlichen Sätzen, und wir legen deshalb keine eigene Grabart für sie an.
- Die drei Kammern der Urnenwand sind nicht pflegefrei. Paragraf 16 der Friedhofssatzung regelt für sie nur die einheitliche Abdeckplatte, die zulässigen Schrifttypen und das Verbot von Grabschmuck; über die Pflege sagt er nichts, und Schweigen ist kein Beleg. Paragraf 21 Absatz 1 weist die Unterhaltung der Grabmale und der sonstigen Grabausstattungen dem Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten zu, und die Abdeckplatte ist eine solche Grabausstattung.
- Als Beisetzungsgebühr setzen wir den schmalsten Satz an, also 730,00 Euro nach Paragraf 6 Ziffer 2.1 für eine Erdbestattung, 590,00 Euro nach Ziffer 2.2 für Personen unter 6 Jahren, 450,00 Euro nach Ziffer 3.1 für eine Urnenbeisetzung im Erdgrab und 120,00 Euro nach Ziffer 3.2 für eine Beisetzung in der Urnenwand. Dieser Satz ist vollständig: Paragraf 7 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, dass die Stadt Erdbestattungen, Aufbahrungen, Trauerfeiern und Urnenbeisetzungen selbst ausführen lässt und dass dazu der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten gehören. Eine zweite, getrennt erhobene Zeile für das Öffnen und Schließen des Grabes gibt es in dieser Gebührenordnung nicht.
- Nicht in der Beisetzungsgebühr enthalten sind die Leichenbesorgung mit 52,00 Euro für die Übernahme oder Übergabe des Sarges in der Leichenhalle nach Ziffer 1.1, die Trauerfeier in der Leichenhalle mit 300,00 Euro nach Ziffer 8.1.1, der Leichenraum mit 280,00 Euro nach Ziffer 8.1.2 und die Orgel mit 30,00 Euro nach Ziffer 8.1.4. Paragraf 25 der Friedhofssatzung ordnet für die Leichenhalle keinen Benutzungszwang an, sondern sagt nur, dass sie der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung dient. Alle diese Beträge stehen deshalb in den Bestattungsgebühren und nicht in den Grabpreisen.
- Für Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erheben die Ziffern 2.4 und 3.3 einen Zuschlag von 30 Prozent, für die Leichenbesorgung Ziffer 1.3 denselben Satz. Er ist in keinem Grabpreis enthalten, weil er von der Wahl des Termins abhängt.
- Beim doppeltiefen Wahlgrab setzen wir 1.140,00 Euro Beisetzungsgebühr an, also 730,00 Euro nach Ziffer 2.1 zuzüglich des Zuschlags von 410,00 Euro für die doppeltiefe Belegung nach Ziffer 2.3. Der Zuschlag fällt bei der ersten Bestattung an, weil dafür die untere Stelle ausgehoben wird. Für die zweite Bestattung darüber nennt die Gebührenordnung keinen eigenen Satz; sie kostet dann die gewöhnlichen 730,00 Euro.
- Die Nutzungszeit der Wahlgräber beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung längstens 30 Jahre, der Tarif preist sie aber über 20 Jahre beim einfachtiefen und über 25 Jahre beim doppeltiefen Grab. Wir tragen die Zeiten des Tarifs ein, weil die Verlängerungssätze der Ziffer 6.3 sie auf den Cent bestätigen: 2.530 durch 20 sind 126,50 Euro, 4.220 durch 25 sind 168,80 Euro. Was ein Nutzungsrecht über die volle Höchstdauer von 30 Jahren kostet, sagt der Tarif nicht unmittelbar; es ergibt sich aus dem Erwerbspreis zuzüglich des Verlängerungssatzes für die zusätzlichen Jahre.
- Der Tarif vergibt die Nummer 5.4 zweimal, einmal für das Urnenreihengrab im anonymen Grabfeld mit 1.190,00 Euro und einmal für das Urnenreihengrab am Baum mit 1.530,00 Euro. Das ist ein Zählfehler der Satzung und keine Doppelung der Leistung; die zweite Zeile müsste 5.5 heißen. Wir führen beide Grabarten getrennt und nennen in der Fundstelle jeweils die Bezeichnung mit, damit die Zeile wiederzufinden ist.
- Die Bestattungsgebührenordnung stammt vom 04.07.2017 und ist zuletzt am 27.09.2022 geändert worden, ist also älter als drei Jahre. Wir haben an drei Stellen nach einer jüngeren Fassung gesucht. Die Ortsrechtssammlung der Stadt führt im Sachgebiet 9 Öffentliche Finanzen unverändert die Fassung mit der 1. Änderung, obwohl dieselbe Sammlung in anderen Sachgebieten bereits die Badetarif- und Eintrittsordnung ab 01.01.2026, die Hundesteuersatzung vom 12.12.2025 und die Fernwärmesatzung vom 25.11.2025 führt und damit nachweislich gepflegt wird. Die Volltextsuche der Stadt über statische Seiten, Nachrichten, Dokumente und Rathausdienste liefert zum Begriff Bestattungsgebühren genau zwei Treffer, die Übersicht des Sachgebiets 9 und die Meldung des Gemeinderats über den Beschluss der 1. Änderung von 2022. Eine spätere Änderungssatzung nennt keiner der beiden.
- Das Rats- und Bürgerinformationssystem der Stadt unter ratsinfo-friedrichshall.gremien.info führt zwar alle Sitzungen bis Dezember 2026, lässt seine Recherche ohne Anmeldung aber nicht auf einen Suchbegriff einschränken: Es liefert unabhängig vom übergebenen Parameter alle 736 Sitzungen. Über dieses System konnten wir eine jüngere Fassung deshalb weder finden noch ausschließen. Es ist die einzige Lücke im Aktualitätsnachweis.
- Die Friedhofssatzung stammt vom 27.02.2018 mit einer Änderung vom 05.06.2018 und ist damit acht Jahre alt. Eine spätere Änderung führt die Ortsrechtssammlung im Sachgebiet 5 nicht; die Datei trägt die 1. Änderung bereits im Namen und im Text.
- Paragraf 7 der Bestattungsgebührenordnung sagt, dass zu den festgelegten Entgelten die Umsatzsteuer hinzutritt, soweit die zugrunde liegenden Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind. Welche Leistungen das sind, sagt die Satzung nicht. Alle hier eingetragenen Beträge sind die Beträge des Tarifs ohne einen solchen Aufschlag.
- Welcher Friedhof welche Grabart anbietet, sagt die Gebührenordnung nicht. Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt es nur für vier Fälle: das anonyme Grabfeld und die Urnengräber am Baum gibt es nur auf dem Bergfriedhof, die gärtnergepflegten Reihen- und Wahlgräber nur auf dem Friedhof Jagstfeld, die gärtnergepflegten Urnengräber und die Urnengemeinschaftsgrabstätten nur auf dem Bergfriedhof und dem Friedhof Jagstfeld. Paragraf 1 Absatz 2 teilt das Stadtgebiet in fünf Bestattungsbezirke, und nach Absatz 3 sind Verstorbene grundsätzlich auf dem Friedhof ihres Bezirks zu bestatten; Absatz 5 lässt für Grabfelder mit besonderen Bestattungsarten Ausnahmen zu.
- Der Judenfriedhof Kochendorf und die KZ-Gedächtnisstätte am Reichertsberg sind nach Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung ausdrücklich keine öffentlichen Einrichtungen der Stadt. Für sie gilt diese Gebührenordnung nicht.
- Die Stadt veröffentlicht keine gesonderten Sprechzeiten des Friedhofswesens. Wir nennen die Anschrift der Außenstelle im Schlösschen St. André an der Hauptstraße 1, in der das Sachgebiet 31 Standesamt und Friedhofswesen sitzt, die Durchwahl der Sachgebietsleitung und die Öffnungszeiten des Rathauses mit seinen Außenstellen.
Friedhöfe in Bad Friedrichshall und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in Bad FriedrichshallLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen, Bestattungsgebührenordnung der Stadt Bad Friedrichshall vom 04.07.2017, in Kraft seit 07.07.2017, 1. Änderung vom 27.09.2022, in Kraft ab 01.10.2022; löst die Bestattungsgebührenordnung vom 01.06.2014 ab
- Friedhofssatzung der Stadt Bad Friedrichshall vom 27.02.2018, Änderung vom 05.06.2018, in Kraft seit 01.03.2018; löst die Friedhofssatzung vom 10.10.2006 ab
- Ortsrechtssammlung der Stadt Bad Friedrichshall, Sachgebiete 5 Gesundheitswesen, Sport, Bäder und 9 Öffentliche Finanzen Stand 05.09.2026; führt die Friedhofssatzung unter 5-4 und die Bestattungsgebührenordnung unter 9-7 als jeweils jüngste Fassung
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.