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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Bad Friedrichshall, Baden-Württemberg, AGS 08125005

Friedhofsgebühren in Bad Friedrichshall, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen, Bestattungsgebührenordnung der Stadt Bad Friedrichshall, vom 04.07.2017, in Kraft seit 07.07.2017, 1. Änderung vom 27.09.2022, in Kraft ab 01.10.2022; löst die Bestattungsgebührenordnung vom 01.06.2014 ab. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bad Friedrichshall und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Bad Friedrichshall.

1.060,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnenreihengrab in der Urnenwand, kleine Kammer, mit Beisetzung

5.757,50 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wahlgrab, doppeltief, mit Beisetzung

14
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Ruhefrist, Verstorbene auf dem Bergfriedhof und auf den Friedhöfen Jagstfeld, Hagenbach und Untergriesheim

Paragraf 8 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Bad Friedrichshall kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Bad Friedrichshall führt 14 Grabarten. Die günstigste ist Urnenreihengrab in der Urnenwand, kleine Kammer mit 1.060,00 €, die teuerste Wahlgrab, doppeltief mit 5.757,50 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen, Bestattungsgebührenordnung der Stadt Bad Friedrichshall, vom 04.07.2017, in Kraft seit 07.07.2017, 1. Änderung vom 27.09.2022, in Kraft ab 01.10.2022; löst die Bestattungsgebührenordnung vom 01.06.2014 ab.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

5 Grabarten für die Erdbestattung in Bad Friedrichshall

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab für Personen im Alter von 6 und mehr JahrenDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Bad Friedrichshall. Zur Grabnutzungsgebühr von 1.690,00 Euro ist die Gebühr für Grabeinfassungen mit Wegplatten nach Paragraf 6 Ziffer 7.1 der Bestattungsgebührenordnung gerechnet, 15,90 Euro je Jahr über 20 Jahre, also 318,00 Euro. Sie ist nicht abwählbar: Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung schreibt für die neuen Friedhofsteile die Einfassung der Grabstätten durch waagrecht verlegte Steinplatten vor und behält deren Verlegung der Stadt vor. Reihengräber werden nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist ausgeschlossen, und nach Absatz 3 lässt sich ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umwandeln. In jedem Reihengrab wird nur eine verstorbene Person beigesetzt. Für das Herrichten und für die Pflege hat nach Paragraf 23 Absatz 3 der nach Paragraf 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen, also der Verfügungsberechtigte; die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit. Die Ruhezeit von 20 Jahren gilt auf dem Bergfriedhof und auf den Friedhöfen Jagstfeld, Hagenbach und Untergriesheim; auf dem Friedhof Duttenberg sind es nach Paragraf 8 Absatz 1 Satz 1 25 Jahre, ohne dass der Tarif dafür einen eigenen Betrag nennt.2.008,00 €730,00 €2.738,00 €20 J.Paragraf 6 Ziffern 4.1, 7.1 und 2.1 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 1 und 11 der Friedhofssatzung
Reihengrab für Personen unter 6 JahrenDer Tarif grenzt diese Grabart bei sechs Jahren ab, die Ruhezeit dagegen bei zehn: Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie nach Paragraf 8 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung 15 Jahre. Für ein Kind zwischen sechs und zehn Jahren gilt deshalb der Erwachsenenpreis bei einer Ruhezeit von 15 Jahren. Zur Grabnutzungsgebühr von 1.160,00 Euro ist die Gebühr für Grabeinfassungen mit Wegplatten nach Paragraf 6 Ziffer 7.1 der Bestattungsgebührenordnung gerechnet, 15,90 Euro je Jahr über 15 Jahre, also 238,50 Euro. Sie ist nicht abwählbar: Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung schreibt für die neuen Friedhofsteile die Einfassung der Grabstätten durch waagrecht verlegte Steinplatten vor und behält deren Verlegung der Stadt vor. Reihengräber werden nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist ausgeschlossen, und nach Absatz 3 lässt sich ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umwandeln. In jedem Reihengrab wird nur eine verstorbene Person beigesetzt.1.398,50 €590,00 €1.988,50 €15 J.Paragraf 6 Ziffern 4.2, 7.1 und 2.2 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 1 Satz 3 und 11 der Friedhofssatzung
Reihengrab im anonymen GrabfeldDas teuerste Erdreihengrab der Stadt, und der Aufschlag von 1.040,00 Euro gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab ist der Preis der Pflege, die die Stadt hier übernimmt. Eine Gebühr für Grabeinfassungen mit Wegplatten fällt nicht an, weil im anonymen Grabfeld keine einzelne Grabfläche eingefasst wird. Auf der Grabanlage dürfen nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung keine Namen oder sonstigen Angaben angebracht werden, die auf die verstorbene Person hinweisen. Grabmale, Grabbepflanzungen und Grabschmuck sind nach Absatz 2 in jeglicher Form unzulässig, und die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt nach Absatz 3 durch die Stadt. Das anonyme Grabfeld gibt es nach Paragraf 10 Absatz 1 nur auf dem Bergfriedhof. Reihengräber werden nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist ausgeschlossen, und nach Absatz 3 lässt sich ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umwandeln. In jedem Reihengrab wird nur eine verstorbene Person beigesetzt.2.730,00 €730,00 €3.460,00 €20 J.Paragraf 6 Ziffern 4.3 und 2.1 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 1 und 18 der Friedhofssatzung
Wahlgrab, einfachtiefZur Grabnutzungsgebühr von 2.530,00 Euro ist die Gebühr für Grabeinfassungen mit Wegplatten nach Paragraf 6 Ziffer 7.1 der Bestattungsgebührenordnung gerechnet, 15,90 Euro je Jahr über 20 Jahre, also 318,00 Euro. Sie ist nicht abwählbar: Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung schreibt für die neuen Friedhofsteile die Einfassung der Grabstätten durch waagrecht verlegte Steinplatten vor und behält deren Verlegung der Stadt vor. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 6 Ziffer 6.3.1 je Einzelgrabfläche und Nutzungsjahr 126,50 Euro, und das ist auf den Cent ein Zwanzigstel des Erwerbspreises. Damit ist belegt, dass die 2.530,00 Euro ein Gesamtbetrag für 20 Jahre sind und kein Jahressatz. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf Antrag für längstens 30 Jahre eingeräumt und nur anlässlich eines Todesfalles oder nach Vollendung des 70. Lebensjahres in einer bestehenden Grabreihe erworben. Der erneute Erwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabfläche möglich; einen Anspruch darauf gibt es nach Absatz 3 nicht. Der Tarif preist die Nutzungsrechte nicht über 30, sondern über die in der Tarifzeile genannte Zeit. In Wahlgräbern können nach Paragraf 12 Absatz 13 auch Urnen beigesetzt werden.2.848,00 €730,00 €3.578,00 €20 J.Paragraf 6 Ziffern 6.1, 7.1 und 2.1 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 1 und 12 der Friedhofssatzung
Wahlgrab, doppeltiefZwei Plätze übereinander. Bei doppeltiefer Bestattung erhöht sich die Ruhezeit nach Paragraf 8 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung um 5 auf 25 Jahre, und genau darüber preist der Tarif dieses Grab; auf dem Friedhof Duttenberg ist die doppeltiefe Belegung nicht möglich. Zur Grabnutzungsgebühr von 4.220,00 Euro ist die Gebühr für Grabeinfassungen mit Wegplatten nach Paragraf 6 Ziffer 7.1 der Bestattungsgebührenordnung gerechnet, 15,90 Euro je Jahr über 25 Jahre, also 397,50 Euro. Sie ist nicht abwählbar: Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung schreibt für die neuen Friedhofsteile die Einfassung der Grabstätten durch waagrecht verlegte Steinplatten vor und behält deren Verlegung der Stadt vor. Als Beisetzungsgebühr setzen wir 730,00 Euro nach Ziffer 2.1 zuzüglich des Zuschlags von 410,00 Euro für die doppeltiefe Belegung nach Ziffer 2.3 an, weil die untere Stelle zuerst belegt wird. In einem Tiefgrab sind nach Paragraf 12 Absatz 4 bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 6.3.2 je Nutzungsjahr 168,80 Euro, ein Fünfundzwanzigstel des Erwerbspreises. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf Antrag für längstens 30 Jahre eingeräumt und nur anlässlich eines Todesfalles oder nach Vollendung des 70. Lebensjahres in einer bestehenden Grabreihe erworben. Der erneute Erwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabfläche möglich; einen Anspruch darauf gibt es nach Absatz 3 nicht. Der Tarif preist die Nutzungsrechte nicht über 30, sondern über die in der Tarifzeile genannte Zeit.4.617,50 €1.140,00 €5.757,50 €25 J.Paragraf 6 Ziffern 6.1, 7.1, 2.1 und 2.3 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 1 Satz 2 und 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung

9 Grabarten für die Urne in Bad Friedrichshall

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenreihengrab als ErdgrabZur Grabnutzungsgebühr von 1.420,00 Euro ist die Gebühr für Grabeinfassungen mit Wegplatten nach Paragraf 6 Ziffer 7.3 der Bestattungsgebührenordnung gerechnet, 10,30 Euro je Jahr über 20 Jahre, also 206,00 Euro. Sie ist nicht abwählbar: Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung schreibt für die neuen Friedhofsteile die Einfassung der Grabstätten durch waagrecht verlegte Steinplatten vor und behält deren Verlegung der Stadt vor. In einem Urnenreihengrab kann nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur eine Urne beigesetzt werden. Urnen und Überurnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nach Absatz 5 nicht zugelassen. Reihengräber werden nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist ausgeschlossen, und nach Absatz 3 lässt sich ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umwandeln. In jedem Reihengrab wird nur eine verstorbene Person beigesetzt. Für das Herrichten und die Pflege ist nach Paragraf 23 Absatz 3 der Verfügungsberechtigte zuständig.1.626,00 €450,00 €2.076,00 €20 J.Paragraf 6 Ziffern 5.1, 7.3 und 3.1 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 2 und 13 der Friedhofssatzung
Urnenreihengrab in der Urnenwand, kleine KammerDas günstigste Grab in Bad Friedrichshall, und zugleich das einzige mit einer eigenen, niedrigeren Beisetzungsgebühr von 120,00 Euro statt 450,00 Euro. Wir führen es nicht als pflegefrei: Paragraf 16 der Friedhofssatzung regelt nur die einheitliche Abdeckplatte, die zulässigen Schrifttypen und das Verbot von Grabschmuck an der Urnenwand, sagt aber über die Pflege nichts, während Paragraf 21 Absatz 1 die Grabausstattung dem Verfügungsberechtigten zur Unterhaltung zuweist. Die Beschriftung der Abdeckplatte darf auf dem Bergfriedhof nur in den Schrifttypen Antiqua Parabel und Schwere Block in Bronze erfolgen, auf den übrigen Friedhöfen in Formal 70470 und Schwere Block in Aluminium, jeweils höchstens 40 Millimeter hoch und ohne Ornamente. Urnen samt Überurne dürfen nach Paragraf 6 Absatz 5 höchstens 34 Zentimeter hoch sein.940,00 €120,00 €1.060,00 €20 J.Paragraf 6 Ziffern 5.2 und 3.2 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 2 und 16 der Friedhofssatzung
Urnenreihengrab in einer UrnengemeinschaftsanlageAusdrücklich nicht pflegefrei, obwohl der Name und der niedrige Satz es nahelegen. Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe f der Friedhofssatzung führt diese Grabart als Urnenreihengrab in gärtnergepflegten Urnengemeinschaftsgrabstätten, und für gärtnergepflegte Grabfelder verlangt Paragraf 15 Absatz 1 den gleichzeitigen Abschluss einer Zusatzvereinbarung mit dem von der Stadt für dieses Feld bestimmten Vertragspartner. Was diese Vereinbarung kostet, steht in keiner Satzung der Stadt und ist deshalb in keinem Betrag dieses Eintrags enthalten. Im Urnengemeinschaftsfeld wird der Namenszug der oder des Verstorbenen nach Paragraf 15 Absatz 4 am Gemeinschaftsgrabstein angebracht. Es gibt diese Anlage nach Paragraf 10 Absatz 1 nur auf dem Bergfriedhof und auf dem Friedhof Jagstfeld.980,00 €450,00 €1.430,00 €20 J.Paragraf 6 Ziffern 5.3 und 3.1 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 2, 10 Absatz 1 Buchstabe f und 15 der Friedhofssatzung
Urnenreihengrab im anonymen UrnengrabfeldDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt. Auf der Grabanlage dürfen nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung keine Namen oder sonstigen Angaben angebracht werden, die auf die verstorbene Person hinweisen. Grabmale, Grabbepflanzungen und Grabschmuck sind nach Absatz 2 in jeglicher Form unzulässig, und die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt nach Absatz 3 durch die Stadt. Das anonyme Grabfeld gibt es nach Paragraf 10 Absatz 1 nur auf dem Bergfriedhof. Der Tarif nummeriert diese Zeile und die Zeile für das Baumgrab beide mit 5.4; wir ordnen sie nach ihrer Reihenfolge und ihrer Bezeichnung zu, denn die Beträge unterscheiden sich mit 1.190,00 und 1.530,00 Euro deutlich.1.190,00 €450,00 €1.640,00 €20 J.Paragraf 6 Ziffern 5.4 und 3.1 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 2 und 18 der Friedhofssatzung
Urnenreihengrab am BaumDie einzige Grabart mit einer eigenen, kürzeren Ruhezeit: Bei Baumbestattungen in einem Reihengrab beträgt sie nach Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofssatzung 15 statt 20 Jahre. Die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt nach Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung durch die Stadt. Zulässig sind nach Paragraf 6 Absatz 6 nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen. Jedes Urnengrab am Baum muss nach Paragraf 17 Absatz 1 eine einheitliche Schriftplatte aus Impala Granit im Format 35 mal 25 mal 6 Zentimeter tragen, die ein zugelassener Steinmetzbetrieb im Rasen anbringt; ihre Kosten trägt der Nutzungsberechtigte und sie stehen in keiner Gebührenzeile der Stadt. Grabbepflanzungen und Grabschmuck sind nach Absatz 4 in jeglicher Form unzulässig. Urnengräber am Baum gibt es nach Paragraf 10 Absatz 1 nur auf dem Bergfriedhof. Reihengräber werden nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist ausgeschlossen, und nach Absatz 3 lässt sich ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umwandeln. In jedem Reihengrab wird nur eine verstorbene Person beigesetzt.1.530,00 €450,00 €1.980,00 €15 J.Paragraf 6 Ziffern 5.4 und 3.1 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 3 und 17 der Friedhofssatzung
Urnenwahlgrab als ErdgrabDer Tarif nennt diese Zeile je Grabfläche und 20 Jahre. Zur Grabnutzungsgebühr von 2.520,00 Euro ist die Gebühr für Grabeinfassungen mit Wegplatten nach Paragraf 6 Ziffer 7.3 der Bestattungsgebührenordnung gerechnet, 10,30 Euro je Jahr über 20 Jahre, also 206,00 Euro. Sie ist nicht abwählbar: Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung schreibt für die neuen Friedhofsteile die Einfassung der Grabstätten durch waagrecht verlegte Steinplatten vor und behält deren Verlegung der Stadt vor. In einem Urnenwahlgrab als Erdgrab können nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung zwei Urnen beigesetzt werden, Ausnahmen kann die Stadt zulassen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 6.3.3 je Nutzungsjahr 126,00 Euro. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf Antrag für längstens 30 Jahre eingeräumt und nur anlässlich eines Todesfalles oder nach Vollendung des 70. Lebensjahres in einer bestehenden Grabreihe erworben. Der erneute Erwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabfläche möglich; einen Anspruch darauf gibt es nach Absatz 3 nicht. Der Tarif preist die Nutzungsrechte nicht über 30, sondern über die in der Tarifzeile genannte Zeit.2.726,00 €450,00 €3.176,00 €20 J.Paragraf 6 Ziffern 6.2.1, 7.3 und 3.1 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 2 und 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung
Urnenwahlgrab in der Urnenwand, kleine KammerIn einer kleinen Kammer der Urnenwand können nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung 2 Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 6.3.4 je Nutzungsjahr 131,50 Euro, ein Zwanzigstel des Erwerbspreises. Nicht pflegefrei, denn Paragraf 16 sagt über die Pflege nichts und Paragraf 21 Absatz 1 weist die Unterhaltung der Grabausstattung dem Nutzungsberechtigten zu. Nach Ablauf der Nutzungszeit entfernt das Friedhofspersonal die Abdeckplatte nach Paragraf 22 Absatz 3, und die Urnen werden nach Absatz 4 auf dem Friedhof endbestattet. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf Antrag für längstens 30 Jahre eingeräumt und nur anlässlich eines Todesfalles oder nach Vollendung des 70. Lebensjahres in einer bestehenden Grabreihe erworben. Der erneute Erwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabfläche möglich; einen Anspruch darauf gibt es nach Absatz 3 nicht. Der Tarif preist die Nutzungsrechte nicht über 30, sondern über die in der Tarifzeile genannte Zeit.2.630,00 €120,00 €2.750,00 €20 J.Paragraf 6 Ziffern 6.2.2 und 3.2 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 2, 13 Absatz 3 und 16 der Friedhofssatzung
Urnenwahlgrab in der Urnenwand, große KammerDas teuerste Grab der Stadt. In einer großen Kammer der Urnenwand können nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung 4 Urnen beigesetzt werden; je Urne kostet die Kammer damit weniger als die kleine. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 6.3.5 je Nutzungsjahr 217,50 Euro, ein Zwanzigstel des Erwerbspreises. Nicht pflegefrei, aus demselben Grund wie die kleine Kammer. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf Antrag für längstens 30 Jahre eingeräumt und nur anlässlich eines Todesfalles oder nach Vollendung des 70. Lebensjahres in einer bestehenden Grabreihe erworben. Der erneute Erwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabfläche möglich; einen Anspruch darauf gibt es nach Absatz 3 nicht. Der Tarif preist die Nutzungsrechte nicht über 30, sondern über die in der Tarifzeile genannte Zeit.4.350,00 €120,00 €4.470,00 €20 J.Paragraf 6 Ziffern 6.2.3 und 3.2 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 2, 13 Absatz 3 und 16 der Friedhofssatzung
Urnenwahlgrab am BaumDie einzige Tarifzeile ohne Jahreszahl in der Klammer. Dass die Nutzungszeit 20 Jahre beträgt, ergibt die Rechenprobe: Der Verlängerungssatz nach Ziffer 6.3.6 beträgt 181,50 Euro je Nutzungsjahr, und 181,50 mal 20 sind genau die 3.630,00 Euro des Erwerbspreises. Die Ruhezeit beträgt hier 20 Jahre, denn die verkürzte Frist von 15 Jahren nach Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofssatzung gilt nur für Baumbestattungen in einem Reihengrab. Die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt nach Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung durch die Stadt. Zulässig sind nach Paragraf 6 Absatz 6 nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen. Jedes Urnengrab am Baum muss nach Paragraf 17 Absatz 1 eine einheitliche Schriftplatte aus Impala Granit im Format 35 mal 25 mal 6 Zentimeter tragen, die ein zugelassener Steinmetzbetrieb im Rasen anbringt; ihre Kosten trägt der Nutzungsberechtigte und sie stehen in keiner Gebührenzeile der Stadt. Grabbepflanzungen und Grabschmuck sind nach Absatz 4 in jeglicher Form unzulässig. Bei einem Urnenwahlgrab am Baum mit zwei Urnen müssen nach Paragraf 17 Absatz 1 zwei Schriftplatten verwendet werden. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf Antrag für längstens 30 Jahre eingeräumt und nur anlässlich eines Todesfalles oder nach Vollendung des 70. Lebensjahres in einer bestehenden Grabreihe erworben. Der erneute Erwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabfläche möglich; einen Anspruch darauf gibt es nach Absatz 3 nicht. Der Tarif preist die Nutzungsrechte nicht über 30, sondern über die in der Tarifzeile genannte Zeit.3.630,00 €450,00 €4.080,00 €20 J.Paragraf 6 Ziffern 6.2.4 und 3.1 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 2 und 17 der Friedhofssatzung

44 weitere Gebühren in der Satzung von Bad Friedrichshall

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Bestattung von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren730,00 €Paragraf 6 Ziffer 2.1 der Bestattungsgebührenordnung
Bestattung von Personen unter 6 Jahren590,00 €Paragraf 6 Ziffer 2.2 der Bestattungsgebührenordnung
Zuschlag zur Bestattung für doppeltiefe Belegung410,00 €Paragraf 6 Ziffer 2.3 der Bestattungsgebührenordnung
Beisetzung von Aschen in Erdgräber450,00 €Paragraf 6 Ziffer 3.1 der Bestattungsgebührenordnung
Beisetzung von Aschen in der Urnenwand120,00 €Paragraf 6 Ziffer 3.2 der Bestattungsgebührenordnung
Übernahme oder Übergabe eines Sarges oder einer Urne in die oder aus der Leichenhalle52,00 €Paragraf 6 Ziffer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung
Anwesenheit bei einem Leichenbesuch52,00 €Paragraf 6 Ziffer 1.2 der Bestattungsgebührenordnung
Benutzung der Leichenhalle für eine Trauerfeier300,00 €Paragraf 6 Ziffer 8.1.1 der Bestattungsgebührenordnung
Benutzung von Leichenraum oder Kühlzelle280,00 €Paragraf 6 Ziffer 8.1.2 der Bestattungsgebührenordnung
Benutzung des Sektionsraumes160,00 €Paragraf 6 Ziffer 8.1.3 der Bestattungsgebührenordnung
Orgelbenutzung ohne Orgelspieler30,00 €Paragraf 6 Ziffer 8.1.4 der Bestattungsgebührenordnung
Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals oder einer Einfassung29,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1 der Bestattungsgebührenordnung
Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern, befristet auf 3 Jahre43,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 2 der Bestattungsgebührenordnung
Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege, befristet auf 3 Jahre43,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 3 der Bestattungsgebührenordnung
Zulassung für sonstige gewerbsmäßige Tätigkeit, befristet auf 3 Jahre43,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 4 der Bestattungsgebührenordnung
Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten29,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 5 der Bestattungsgebührenordnung
Aufforderung zur Wiederherstellung der Standsicherheit von Grabmalanlagen33,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 6 der Bestattungsgebührenordnung
Ermittlung und Überprüfung vernachlässigter Grabstätten33,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 7 der Bestattungsgebührenordnung
Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen143,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 8 der Bestattungsgebührenordnung
Genehmigung zur Umbettung von Urnen59,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 9 der Bestattungsgebührenordnung
Grabeinfassungen mit Wegplatten, je Einzelgrabfläche und Jahr15,90 €Paragraf 6 Ziffer 7.1 der Bestattungsgebührenordnung
Grabeinfassungen mit Wegplatten, Zuschlag für jede weitere Grabfläche und Jahr3,90 €Paragraf 6 Ziffer 7.2 der Bestattungsgebührenordnung
Grabeinfassungen mit Wegplatten bei Einzelurnengrabflächen, je Jahr10,30 €Paragraf 6 Ziffer 7.3 der Bestattungsgebührenordnung
Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab, einfachtief, je Einzelgrabfläche und Nutzungsjahr126,50 €Paragraf 6 Ziffer 6.3.1 der Bestattungsgebührenordnung
Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab, doppeltief, je Einzelgrabfläche und Nutzungsjahr168,80 €Paragraf 6 Ziffer 6.3.2 der Bestattungsgebührenordnung
Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab als Erdgrab, je Nutzungsjahr126,00 €Paragraf 6 Ziffer 6.3.3 der Bestattungsgebührenordnung
Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an einer kleinen Kammer der Urnenwand, je Nutzungsjahr131,50 €Paragraf 6 Ziffer 6.3.4 der Bestattungsgebührenordnung
Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an einer großen Kammer der Urnenwand, je Nutzungsjahr217,50 €Paragraf 6 Ziffer 6.3.5 der Bestattungsgebührenordnung
Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab am Baum, je Nutzungsjahr181,50 €Paragraf 6 Ziffer 6.3.6 der Bestattungsgebührenordnung
Zuschlag zur Leichenbesorgung für die Inanspruchnahme an Samstagen, Sonn- und Feiertagen30 ProzentParagraf 6 Ziffer 1.3 der Bestattungsgebührenordnung
Zuschlag für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen30 Prozent auf die Gebühren nach den Ziffern 2.1 bis 2.3Paragraf 6 Ziffer 2.4 der Bestattungsgebührenordnung
Zuschlag für Aschenbeisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen30 Prozent auf die Gebühren nach den Ziffern 3.1 und 3.2Paragraf 6 Ziffer 3.3 der Bestattungsgebührenordnung
Einholung oder Bergung von Leichen bei Unfällen, Suiziden und dergleichen einschließlich Benutzung und Reinigung des Notsarges, je städtischer Hilfskraft265,00 €Paragraf 6 Ziffer 8.2 der Bestattungsgebührenordnung
Benutzung und Reinigung des Notsarges88,00 €Paragraf 6 Ziffer 8.3 der Bestattungsgebührenordnung
Mithilfe bei einer Sektion, je Hilfskraft und Stunde88,00 €Paragraf 6 Ziffer 8.4 der Bestattungsgebührenordnung
Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und Stunde88,00 €Paragraf 6 Ziffer 8.5 der Bestattungsgebührenordnung
Zuschlag zu den Ziffern 8.4 und 8.5 in besonders erschwerten Fällen50 Prozent je FallParagraf 6 Ziffer 8.6 der Bestattungsgebührenordnung
Stellung von Bauhofmitarbeitern als Leichenträger, je Stunde44,00 €Paragraf 6 Ziffer 8.7 der Bestattungsgebührenordnung
Besondere Leistungen, die in der Gebührenordnung nicht einzeln aufgeführt sind, je Hilfskraft und Stunde44,00 €Paragraf 6 Ziffer 8.8 der Bestattungsgebührenordnung
Zuschlag zu den Ziffern 8.2 bis 8.8 für Tätigkeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen30 ProzentParagraf 6 Ziffer 8.9 der Bestattungsgebührenordnung
Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahl- und Urnenwahlgräbernkeine anteilige RückvergütungParagraf 4 der Bestattungsgebührenordnung
Leistungen der Stadt, die in der Gebührenordnung nicht enthalten sinddie der Stadt entstandenen Auslagen werden als Gebühren berechnetParagraf 1 Absatz 2 der Bestattungsgebührenordnung
Mehrkosten beim Ausheben des Grabes durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungenvom Nutzungsberechtigten zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung sorgtParagraf 12 Absatz 11 der Friedhofssatzung
Kosten einer Umbettung sowie Ersatz der Schäden an benachbarten Grabstättenvon den Antragstellern zu tragen; einen Satz nennt die Gebührenordnung nur für die ArbeitsstundeParagraf 9 Absatz 6 der Friedhofssatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen, Bestattungsgebührenordnung der Stadt Bad Friedrichshall, vom 04.07.2017, in Kraft seit 07.07.2017, 1. Änderung vom 27.09.2022, in Kraft ab 01.10.2022; löst die Bestattungsgebührenordnung vom 01.06.2014 ab.

Was ein Grab in Bad Friedrichshall über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

7.938,00 €

Reihengrab für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren in Bad Friedrichshall, über 20 Jahre, das sind 396,90 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 6 Ziffern 4.1, 7.1 und 2.1 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragrafen 8 Absatz 1 und 11 der Friedhofssatzung2.008,00 €
BestattungParagraf 6 Ziffer 2.1 der Bestattungsgebührenordnung730,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde2.738,00 €

Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Bad Friedrichshall. Zur Grabnutzungsgebühr von 1.690,00 Euro ist die Gebühr für Grabeinfassungen mit Wegplatten nach Paragraf 6 Ziffer 7.1 der Bestattungsgebührenordnung gerechnet, 15,90 Euro je Jahr über 20 Jahre, also 318,00 Euro. Sie ist nicht abwählbar: Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung schreibt für die neuen Friedhofsteile die Einfassung der Grabstätten durch waagrecht verlegte Steinplatten vor und behält deren Verlegung der Stadt vor. Reihengräber werden nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist ausgeschlossen, und nach Absatz 3 lässt sich ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umwandeln. In jedem Reihengrab wird nur eine verstorbene Person beigesetzt. Für das Herrichten und für die Pflege hat nach Paragraf 23 Absatz 3 der nach Paragraf 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen, also der Verfügungsberechtigte; die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit. Die Ruhezeit von 20 Jahren gilt auf dem Bergfriedhof und auf den Friedhöfen Jagstfeld, Hagenbach und Untergriesheim; auf dem Friedhof Duttenberg sind es nach Paragraf 8 Absatz 1 Satz 1 25 Jahre, ohne dass der Tarif dafür einen eigenen Betrag nennt.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen, Bestattungsgebührenordnung der Stadt Bad Friedrichshall, vom 04.07.2017, in Kraft seit 07.07.2017, 1. Änderung vom 27.09.2022, in Kraft ab 01.10.2022; löst die Bestattungsgebührenordnung vom 01.06.2014 ab. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

19 Fragen, die die Satzung von Bad Friedrichshall offenlässt

  • Der Preis eines Grabes besteht in Bad Friedrichshall aus drei Teilen, nicht aus zwei. Neben der Grabnutzungsgebühr nach Paragraf 6 Ziffern 4 bis 6 und der Bestattungs- oder Beisetzungsgebühr nach den Ziffern 2 und 3 erhebt Ziffer 7 eine Gebühr für Grabeinfassungen mit Wegplatten, und zwar je Grabfläche und Jahr: 15,90 Euro bei einer Sarggrabfläche, 10,30 Euro bei einer Einzelurnengrabfläche und 3,90 Euro Zuschlag für jede weitere Grabfläche eines mehrstelligen Grabes. Wir rechnen diesen dritten Teil in die Nutzungsgebühr ein, weil Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung für die neuen Friedhofsteile die Einfassung der Grabstätten durch waagrecht verlegte Steinplatten vorschreibt und die Verlegung ausdrücklich der Stadt vorbehält. Es ist also keine Wahlleistung.
  • Betroffen sind sechs Grabarten, und der Aufschlag beträgt bei der Ruhezeit von 20 Jahren 318,00 Euro für ein Sarggrab und 206,00 Euro für ein Urnenerdgrab, beim doppeltiefen Wahlgrab über 25 Jahre 397,50 Euro und beim Kindergrab über 15 Jahre 238,50 Euro. Wer die Position wegließe, setzte das Erdreihengrab statt mit 2.008,00 Euro mit 1.690,00 Euro Grabnutzung an, also um 13 Prozent des Gesamtpreises von 2.738,00 Euro zu niedrig. Die reine Grabnutzungsgebühr steht bei jeder betroffenen Grabart im Hinweis, damit die Rechnung umkehrbar bleibt.
  • Nicht aufgeschlagen ist die Gebühr auf die acht Grabarten ohne einzufassende Grabfläche: die drei Kammern der Urnenwand, die beiden Gräber im anonymen Grabfeld, die Urnengemeinschaftsanlage und die beiden Urnengräber am Baum. Für die Urnenwand gibt es keine Grabfläche, für die anonymen Felder und die Baumgräber verbieten die Paragrafen 17 und 18 der Friedhofssatzung jede eigene Gestaltung der Grabstelle. Die Gebührenordnung sagt selbst nicht, welche Grabarten Ziffer 7 auslöst; diese Zuordnung ist unsere Entscheidung, gestützt auf den Wortlaut von Paragraf 14 Absatz 4 und auf das, was die Satzung an der jeweiligen Grabart überhaupt zulässt.
  • Als pflegefrei führen wir vier Grabarten, jede gestützt auf einen wörtlichen Satz der Friedhofssatzung. Paragraf 17 Absatz 5 sagt für die Urnengräber am Baum und Paragraf 18 Absatz 3 für die Reihen- und Urnenreihengräber im anonymen Grabfeld denselben Satz: Die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt durch die Stadt. Alle übrigen Grabarten fallen unter Paragraf 23 Absatz 3, der das Herrichten und die Pflege dem nach Paragraf 21 Absatz 1 Verantwortlichen auferlegt, und zwar bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
  • Die Urnengemeinschaftsanlage nach Paragraf 6 Ziffer 5.3 führen wir ausdrücklich nicht als pflegefrei, obwohl sie mit 980,00 Euro Grabnutzung zu den günstigsten Grabarten gehört. Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe f der Friedhofssatzung nennt sie eine gärtnergepflegte Urnengemeinschaftsgrabstätte, und Paragraf 15 Absatz 1 verlangt für jede Grabstätte in einem gärtnergepflegten Grabfeld den gleichzeitigen Abschluss einer Zusatzvereinbarung mit dem von der Stadt für dieses Feld bestimmten Vertragspartner. Nicht die Stadt trägt die Pflege, sondern ein Vertragspartner, dessen Preis in keiner Satzung steht. Dasselbe gilt für die Reihen-, Urnenreihen- und Wahlgräber im gärtnergepflegten Grabfeld nach Paragraf 10 Absatz 1 Buchstaben b, e, k und m: Der Tarif führt für sie keine eigene Zeile, sie laufen unter den gewöhnlichen Sätzen, und wir legen deshalb keine eigene Grabart für sie an.
  • Die drei Kammern der Urnenwand sind nicht pflegefrei. Paragraf 16 der Friedhofssatzung regelt für sie nur die einheitliche Abdeckplatte, die zulässigen Schrifttypen und das Verbot von Grabschmuck; über die Pflege sagt er nichts, und Schweigen ist kein Beleg. Paragraf 21 Absatz 1 weist die Unterhaltung der Grabmale und der sonstigen Grabausstattungen dem Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten zu, und die Abdeckplatte ist eine solche Grabausstattung.
  • Als Beisetzungsgebühr setzen wir den schmalsten Satz an, also 730,00 Euro nach Paragraf 6 Ziffer 2.1 für eine Erdbestattung, 590,00 Euro nach Ziffer 2.2 für Personen unter 6 Jahren, 450,00 Euro nach Ziffer 3.1 für eine Urnenbeisetzung im Erdgrab und 120,00 Euro nach Ziffer 3.2 für eine Beisetzung in der Urnenwand. Dieser Satz ist vollständig: Paragraf 7 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, dass die Stadt Erdbestattungen, Aufbahrungen, Trauerfeiern und Urnenbeisetzungen selbst ausführen lässt und dass dazu der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten gehören. Eine zweite, getrennt erhobene Zeile für das Öffnen und Schließen des Grabes gibt es in dieser Gebührenordnung nicht.
  • Nicht in der Beisetzungsgebühr enthalten sind die Leichenbesorgung mit 52,00 Euro für die Übernahme oder Übergabe des Sarges in der Leichenhalle nach Ziffer 1.1, die Trauerfeier in der Leichenhalle mit 300,00 Euro nach Ziffer 8.1.1, der Leichenraum mit 280,00 Euro nach Ziffer 8.1.2 und die Orgel mit 30,00 Euro nach Ziffer 8.1.4. Paragraf 25 der Friedhofssatzung ordnet für die Leichenhalle keinen Benutzungszwang an, sondern sagt nur, dass sie der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung dient. Alle diese Beträge stehen deshalb in den Bestattungsgebühren und nicht in den Grabpreisen.
  • Für Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erheben die Ziffern 2.4 und 3.3 einen Zuschlag von 30 Prozent, für die Leichenbesorgung Ziffer 1.3 denselben Satz. Er ist in keinem Grabpreis enthalten, weil er von der Wahl des Termins abhängt.
  • Beim doppeltiefen Wahlgrab setzen wir 1.140,00 Euro Beisetzungsgebühr an, also 730,00 Euro nach Ziffer 2.1 zuzüglich des Zuschlags von 410,00 Euro für die doppeltiefe Belegung nach Ziffer 2.3. Der Zuschlag fällt bei der ersten Bestattung an, weil dafür die untere Stelle ausgehoben wird. Für die zweite Bestattung darüber nennt die Gebührenordnung keinen eigenen Satz; sie kostet dann die gewöhnlichen 730,00 Euro.
  • Die Nutzungszeit der Wahlgräber beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung längstens 30 Jahre, der Tarif preist sie aber über 20 Jahre beim einfachtiefen und über 25 Jahre beim doppeltiefen Grab. Wir tragen die Zeiten des Tarifs ein, weil die Verlängerungssätze der Ziffer 6.3 sie auf den Cent bestätigen: 2.530 durch 20 sind 126,50 Euro, 4.220 durch 25 sind 168,80 Euro. Was ein Nutzungsrecht über die volle Höchstdauer von 30 Jahren kostet, sagt der Tarif nicht unmittelbar; es ergibt sich aus dem Erwerbspreis zuzüglich des Verlängerungssatzes für die zusätzlichen Jahre.
  • Der Tarif vergibt die Nummer 5.4 zweimal, einmal für das Urnenreihengrab im anonymen Grabfeld mit 1.190,00 Euro und einmal für das Urnenreihengrab am Baum mit 1.530,00 Euro. Das ist ein Zählfehler der Satzung und keine Doppelung der Leistung; die zweite Zeile müsste 5.5 heißen. Wir führen beide Grabarten getrennt und nennen in der Fundstelle jeweils die Bezeichnung mit, damit die Zeile wiederzufinden ist.
  • Die Bestattungsgebührenordnung stammt vom 04.07.2017 und ist zuletzt am 27.09.2022 geändert worden, ist also älter als drei Jahre. Wir haben an drei Stellen nach einer jüngeren Fassung gesucht. Die Ortsrechtssammlung der Stadt führt im Sachgebiet 9 Öffentliche Finanzen unverändert die Fassung mit der 1. Änderung, obwohl dieselbe Sammlung in anderen Sachgebieten bereits die Badetarif- und Eintrittsordnung ab 01.01.2026, die Hundesteuersatzung vom 12.12.2025 und die Fernwärmesatzung vom 25.11.2025 führt und damit nachweislich gepflegt wird. Die Volltextsuche der Stadt über statische Seiten, Nachrichten, Dokumente und Rathausdienste liefert zum Begriff Bestattungsgebühren genau zwei Treffer, die Übersicht des Sachgebiets 9 und die Meldung des Gemeinderats über den Beschluss der 1. Änderung von 2022. Eine spätere Änderungssatzung nennt keiner der beiden.
  • Das Rats- und Bürgerinformationssystem der Stadt unter ratsinfo-friedrichshall.gremien.info führt zwar alle Sitzungen bis Dezember 2026, lässt seine Recherche ohne Anmeldung aber nicht auf einen Suchbegriff einschränken: Es liefert unabhängig vom übergebenen Parameter alle 736 Sitzungen. Über dieses System konnten wir eine jüngere Fassung deshalb weder finden noch ausschließen. Es ist die einzige Lücke im Aktualitätsnachweis.
  • Die Friedhofssatzung stammt vom 27.02.2018 mit einer Änderung vom 05.06.2018 und ist damit acht Jahre alt. Eine spätere Änderung führt die Ortsrechtssammlung im Sachgebiet 5 nicht; die Datei trägt die 1. Änderung bereits im Namen und im Text.
  • Paragraf 7 der Bestattungsgebührenordnung sagt, dass zu den festgelegten Entgelten die Umsatzsteuer hinzutritt, soweit die zugrunde liegenden Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind. Welche Leistungen das sind, sagt die Satzung nicht. Alle hier eingetragenen Beträge sind die Beträge des Tarifs ohne einen solchen Aufschlag.
  • Welcher Friedhof welche Grabart anbietet, sagt die Gebührenordnung nicht. Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt es nur für vier Fälle: das anonyme Grabfeld und die Urnengräber am Baum gibt es nur auf dem Bergfriedhof, die gärtnergepflegten Reihen- und Wahlgräber nur auf dem Friedhof Jagstfeld, die gärtnergepflegten Urnengräber und die Urnengemeinschaftsgrabstätten nur auf dem Bergfriedhof und dem Friedhof Jagstfeld. Paragraf 1 Absatz 2 teilt das Stadtgebiet in fünf Bestattungsbezirke, und nach Absatz 3 sind Verstorbene grundsätzlich auf dem Friedhof ihres Bezirks zu bestatten; Absatz 5 lässt für Grabfelder mit besonderen Bestattungsarten Ausnahmen zu.
  • Der Judenfriedhof Kochendorf und die KZ-Gedächtnisstätte am Reichertsberg sind nach Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung ausdrücklich keine öffentlichen Einrichtungen der Stadt. Für sie gilt diese Gebührenordnung nicht.
  • Die Stadt veröffentlicht keine gesonderten Sprechzeiten des Friedhofswesens. Wir nennen die Anschrift der Außenstelle im Schlösschen St. André an der Hauptstraße 1, in der das Sachgebiet 31 Standesamt und Friedhofswesen sitzt, die Durchwahl der Sachgebietsleitung und die Öffnungszeiten des Rathauses mit seinen Außenstellen.

Friedhöfe in Bad Friedrichshall und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.