Hadamar, Hessen, AGS 06533007
Friedhofsgebühren in Hadamar, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hadamar, Satzung, mit dem gesamten Tarif in den Paragrafen 5 bis 11, von der Stadtverordnetenversammlung am 01.10.2025 beschlossen, am 17.12.2025 ausgefertigt, in Kraft seit 01.01.2026, löst die Gebührenordnung vom 12.12.2016 ab. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Hadamar und nicht für einzelne. Träger ist Magistrat der Stadt Hadamar.
- 1.014,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 7.480,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 15
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Sargbeisetzungen
Urnenwiesenreihengrab für 15 Jahre, mit Beisetzung
Tiefengrabstätte für 40 Jahre, nur in Niederzeuzheim und Steinbach, mit Beisetzung
Paragraf 10 Absatz 4 Satz 1 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Hadamar kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Hadamar
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für 30 JahreDas Reihengrab der Regel und auf sieben der acht Friedhöfe das einzige gewöhnliche Erdgrab ohne Nutzungsrecht. Die Laufzeit ist die Ruhefrist: Paragraf 16 der Friedhofsordnung teilt Reihengrabstätten im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist der zu bestattenden Person zu, und Paragraf 10 Absatz 4 Satz 1 setzt diese Ruhefrist für Sargbeisetzungen auf dreißig Jahre. Nicht verlängerbar: Paragraf 16 schließt einen Wiedererwerb des Nutzungsrechts und eine Verlängerung ausdrücklich aus, und der Tarif führt für Reihengräber folgerichtig keinen Verlängerungssatz. Die Grabstätte misst nach Paragraf 17 Absatz 2 Nummer 2 in Länge und Breite 2,10 mal 0,90 Meter, der Seitenabstand beträgt mindestens 0,40 und der Reihenabstand mindestens 0,50 Meter. Nach Paragraf 22a Absatz 1 Buchstabe c dürfen in einem Erdgrab zusätzlich Urnen beigesetzt werden, sofern für den Erstverstorbenen eine Restruhefrist von mindestens fünfzehn Jahren verbleibt. Nicht pflegefrei: Paragraf 30 Absatz 1 verlangt, alle Grabstätten herzurichten und dauernd instand zu halten, und Paragraf 31 setzt dafür eine Frist von drei Monaten nach der Bestattung. Die Genehmigung des Grabmals kostet nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung 103 Euro, den Stein selbst beziffert die Satzung nicht. | 2.336,00 € | 1.265,00 € | 3.601,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Reihengrab für 25 Jahre, nur in Niederzeuzheim und SteinbachDas günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt, und es gibt es nur an zwei Orten. Paragraf 10 Absatz 4 Satz 2 der Friedhofsordnung verkürzt die Ruhefrist für Sargbeisetzungen auf dem gesamten Friedhof im Stadtteil Niederzeuzheim und auf dem alten Teil des Friedhofs im Stadtteil Steinbach auf fünfundzwanzig Jahre; der Boden trägt dort offenbar eine schnellere Verwesung. Der Tarif zieht das nach und verlangt genau vier Fünftel des Preises für dreißig Jahre: 1.868 zu 2.336 Euro sind 79,97 Prozent, gerechnet ergäben fünfundzwanzig Dreißigstel von 2.336 Euro 1.946,67 Euro. Die Stadt bleibt also 79 Euro unter dem rechnerisch gleichmäßigen Satz. Nicht verlängerbar nach Paragraf 16, nicht pflegefrei nach Paragraf 30 Absatz 1. Wer in Niederzeuzheim oder Steinbach beigesetzt wird, hat keine Wahl zwischen den beiden Laufzeiten: Die Ruhefrist ist dort kürzer, und das Grab wird für die Ruhefrist zugeteilt. | 1.868,00 € | 1.265,00 € | 3.133,00 € | 25 J. | Paragraf 9 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Reihengrab als Wiesengrab, nur auf dem HerzenbergDas einzige pflegefreie Erdgrab in Hadamar. Der Beleg steht in Paragraf 22e Absatz 4 Satz 1 der Friedhofsordnung in der Fassung der Zehnten Änderungssatzung im Wortlaut: Die Anlage und Pflege der Wiesengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Absatz 4 lässt auf dem Grab nur Sargauflagen sowie Kränze und Blumen im Rahmen der Trauerfeier zu, die nach dem Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind; Blumenschalen, Gestecke und Grablaternen werden ohne Ankündigung beseitigt und nicht zur Abholung aufbewahrt. Absatz 3 verbietet die Grabeinfassung, Absatz 2 lässt nur plan in die Grabfläche eingepasste Platten mit eingravierter Schrift und eine bündig eingelassene Bodenvase zu. Die Nutzungsgebühr liegt 588 Euro unter der des gewöhnlichen Reihengrabes, die Bestattung dagegen 740 Euro darüber: Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe f erhebt für die Bestattung in einem Wiesenreihengrab und das anschließende Anlegen und mehrfache Einebnen der Grabstätte 2.005 statt 1.265 Euro. Zusammen kostet das Wiesengrab 3.753 Euro und damit 152 Euro mehr als das gewöhnliche Reihengrab; der Pflegeaufwand steckt also in der Bestattungsgebühr und nicht in der Nutzungsgebühr. Nicht verlängerbar nach Paragraf 16 der Friedhofsordnung. | 1.748,00 € | 2.005,00 € | 3.753,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Kinderreihengrab bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres für 30 JahreDie Ruhefrist ist dieselbe wie beim Grab eines Erwachsenen: Paragraf 10 Absatz 4 der Friedhofsordnung staffelt sie nicht nach dem Alter, sondern nur nach der Bestattungsart und nach dem Friedhof. Die Grabstätte misst nach Paragraf 17 Absatz 2 Nummer 1 in Länge und Breite 1,20 mal 0,60 Meter. Die Bestattungsgebühr nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b beträgt 1.180 Euro und liegt damit nur 85 Euro unter der eines Erwachsenen; sie gilt nach dem Klammerzusatz derselben Zeile auch für Früh- und Totgeburten. Die Gebührenordnung von 2016 hatte dafür in Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe f noch eine eigene Zeile mit 571 Euro für die Bestattung einer Früh- oder Totgeburt, für die keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird; diese Zeile ist gestrichen, und der Tarif kennt seit 2026 keine Sammelbestattung mehr. Die Zehnte Änderungssatzung hat dazu Paragraf 3 Absatz 2 Ziffer 4 neu gefasst: Totgeborene Kinder mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche sind bestattungsberechtigt, und Absatz 3 lässt die Bestattung leichterer Totgeborener und von Föten auf Wunsch einer oder eines Angehörigen zu. Eine Gebührenbefreiung für Sternenkinder, wie sie Homberg an der Efze in den Paragrafen 30a bis 30c kennt, gibt es in Hadamar nicht. Nicht pflegefrei, nicht verlängerbar. | 1.362,00 € | 1.180,00 € | 2.542,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Einzelwahlgrabstätte für 40 JahreDas Erdgrab mit Nutzungsrecht. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsordnung verleiht es auf Antrag für vierzig Jahre, lässt den Ersterwerb nur anlässlich eines Todesfalles zu und erlaubt in der Regel einen einmaligen Wiedererwerb oder eine Verlängerung, jeweils nur für die gesamte Wahlgrabstätte und ohne Rechtsanspruch; ausgenommen vom fehlenden Rechtsanspruch ist die Verlängerung eines nicht vollbelegten Wahlgrabes. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Buchstabe c 102 Euro je Jahr, und genau daran hängt die Rechenprobe: 4.073 Euro auf vierzig Jahre sind 101,83 Euro. Jede weitere zusammengefasste Grabstätte kostet nach Buchstabe b 3.026 Euro und in der Verlängerung nach Buchstabe d 76 Euro je Jahr und Grabstätte; ein Doppelwahlgrab kostet danach 7.099 Euro. Wir haben diese Summe nicht als eigene Grabart erfasst, weil der Tarif sie nicht als Zeile führt, sondern nur den Zuschlag. Jede Grabstelle misst nach Paragraf 21 der Friedhofsordnung in Länge und Breite 2,25 mal 1,00 Meter, der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt mindestens 0,40 Meter. Die Ruhefrist der einzelnen Beisetzung bleibt bei dreißig Jahren; Paragraf 20 Absatz 6 lässt eine Beisetzung nur zu, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht entsprechend erneuert wird. Nicht pflegefrei nach Paragraf 30 Absatz 1. | 4.073,00 € | 1.265,00 € | 5.338,00 € | 40 J. | Paragraf 8 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Tiefengrabstätte für 40 Jahre, nur in Niederzeuzheim und SteinbachDas teuerste Grab des Tarifs und wieder eine Besonderheit zweier Stadtteile. Paragraf 20 Absatz 8 der Friedhofsordnung bestimmt, dass auf dem Friedhof im Stadtteil Niederzeuzheim und auf dem alten Teil des Friedhofs im Stadtteil Steinbach Wahlgrabstätten ausschließlich mit Tiefgräbern angelegt werden; wer dort ein Wahlgrab will, hat also keine Wahl. Zwei Särge liegen übereinander, und die Ruhefrist beträgt dort nach Paragraf 10 Absatz 4 Satz 2 fünfundzwanzig Jahre. Die Bestattung kostet nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe e 1.515 Euro statt 1.265 Euro, weil die Tiefenbelegung eigens ausgeworfen ist; wir haben diesen Satz angesetzt, weil er die Erstbelegung des Tiefengrabes beschreibt. Die Verlängerung kostet nach Buchstabe f 150 Euro je Jahr, und 5.965 Euro auf vierzig Jahre sind 149,13 Euro. Nicht pflegefrei nach Paragraf 30 Absatz 1. | 5.965,00 € | 1.515,00 € | 7.480,00 € | 40 J. | Paragraf 8 Buchstabe e der Gebührenordnung |
9 Grabarten für die Urne in Hadamar
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrab für 15 JahreDas gewöhnliche Urnenerdgrab. Paragraf 10 Absatz 5 Satz 1 der Friedhofsordnung setzt die Ruhefrist für Urnenbeisetzungen auf mindestens fünfzehn Jahre; Satz 2 stellt es frei, stattdessen die allgemeine Ruhefrist von dreißig Jahren beziehungsweise von fünfundzwanzig Jahren in Niederzeuzheim und auf dem alten Teil des Friedhofs Steinbach zu wählen. Der Tarif kennt dafür keinen eigenen Satz, sondern nur die fünfzehn Jahre; wer länger will, muss nach Paragraf 8 Buchstabe g ein Urnenwahlgrab für dreißig Jahre nehmen. Die Grabstelle misst nach Paragraf 22a Absatz 6 in Länge und Breite 1,00 mal 0,50 Meter. Paragraf 22a Absatz 2 schließt eine Verlängerung des Nutzungsrechts und einen Wiedererwerb aus. Nicht pflegefrei: Paragraf 30 Absatz 1 gilt auch hier, und Paragraf 22a nimmt Urnenreihengräber nicht davon aus. | 591,00 € | 660,00 € | 1.251,00 € | 15 J. | Paragraf 9 Buchstabe e der Gebührenordnung |
| Urnenwiesenreihengrab für 15 JahreDas günstigste Grab des ganzen Tarifs und zugleich das günstigste pflegefreie: 354 Euro Nutzung und 660 Euro Beisetzung ergeben 1.014 Euro. Der Pflegebeleg ist derselbe wie beim Erdwiesengrab, Paragraf 22e Absatz 4 Satz 1 der Friedhofsordnung in der Fassung der Zehnten Änderungssatzung: Die Anlage und Pflege der Wiesengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Paragraf 22e Absatz 1 stellt klar, dass Wiesengräber bei Urnenbestattungen sowohl als Reihen- wie als Wahlgrabstätte möglich sind, bei Erdbestattungen dagegen nur als Reihengrabstätte. Die Grabstelle misst nach Paragraf 22a Absatz 8 in Länge und Breite 0,50 mal 0,50 Meter, und Paragraf 22a Absatz 10 verbietet an Wiesengräbern das Aufstellen eines Grabmals sowie die dauerhafte Anbringung von Blumenvasen und anderen Gegenständen. Für die Beisetzung gilt die gewöhnliche Zeile für Urnen als Erdbeisetzung mit 660 Euro; der Zuschlag von 740 Euro nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe f gilt seinem Wortlaut nach nur für Sargbeisetzungen in einem Wiesenreihengrab. Nicht verlängerbar nach Paragraf 22a Absatz 2. | 354,00 € | 660,00 € | 1.014,00 € | 15 J. | Paragraf 9 Buchstabe f der Gebührenordnung |
| Urnenreihengrab im Memoriam-Garten für 15 JahreDie niedrigste Nutzungsgebühr des Tarifs, und der Grund dafür steht in der Friedhofsordnung und nicht im Tarif: Nach Paragraf 22c Absatz 2 kann eine Urnengrabstätte im Memoriam-Garten nur erwerben, wer gleichzeitig einen Grabpflegevertrag unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main abschließt, und zwar mindestens für die Dauer der Ruhefrist. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei im Sinne dieses Verzeichnisses: Die Pflege ist nicht in der Gebühr enthalten, sondern in einem privatrechtlichen Vertrag, dessen Preis in keiner Satzung steht und der zu den 293 Euro hinzukommt. Es ist derselbe Fall wie in Magdeburg, Halle und Aachen. Die Beisetzung ist mit 770 Euro nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe g die teuerste Urnenbeisetzung des Tarifs, 110 Euro über der gewöhnlichen Erdbeisetzung. Paragraf 22c Absatz 5 lässt auf Antrag ein Grabmal zu und schließt Grabeinfassungen aus; Absatz 6 macht das dauerhafte Anbringen von Blumenvasen, Kerzen und anderen Gegenständen von der Genehmigung der Treuhandstelle als Betreiber der Anlage abhängig. Paragraf 22c Absatz 7 lässt das Verfügungsrecht mit Ablauf der Ruhefrist enden. | 293,00 € | 770,00 € | 1.063,00 € | 15 J. | Paragraf 9 Buchstabe g der Gebührenordnung |
| Urnenstelen-Reihengrab für 15 Jahre einschließlich der Räumung und Beisetzung in der EndruhestätteDie Urnennische in einer Urnenstele. Paragraf 22b Absatz 1 der Friedhofsordnung stellt sie auf den Friedhöfen im Stadtgebiet wahlweise als Reihen- und als Wahlgrabstätte zur Verfügung, Absatz 3 setzt die Ruhefrist auf mindestens fünfzehn Jahre und schließt in dieser Zeit eine weitere Beisetzung in derselben Nische aus. Der Preis enthält nach dem Wortlaut der Tarifzeile bereits die Räumung und die Beisetzung in der Endruhestätte; die Zehnte Änderungssatzung hat dafür Paragraf 22b Absatz 4a eingefügt, wonach die Aschenreste und ihre Behältnisse nach Ablauf der Nutzungszeit in einem Gemeinschaftsgrabfeld dem Erdboden einverleibt werden. Deshalb führt Paragraf 10 der Gebührenordnung anders als die Fassung von 2016 keine Räumungsgebühr für Urnenstelen-Grabstätten mehr. Nicht pflegefrei: Die Friedhofsordnung sagt zur Pflege der Urnenstelen nichts, und Schweigen ist kein Beleg. Paragraf 22b Absatz 9 untersagt zwar jede Verzierung der Verschlussplatte durch Blumenvasen, Kerzen, Leuchten, Holz- und Kunststoffteile oder Kunstblumen, und Absatz 11 verbietet das Abstellen von Gegenständen auf, neben und hinter den Urnenstelen; die Stadt verpflichtet sich damit aber nirgends zur Pflege, und die allgemeine Instandhaltungspflicht des Paragrafen 30 Absatz 1 kennt keine Ausnahme für Urnenwände. Zu beachten ist außerdem die Kaufpflicht: Nach Paragraf 22b Absatz 6 muss die Verschlussplatte aus Granit von der Friedhofsverwaltung käuflich erworben werden, ihr Preis steht in keiner Gebührenzeile, und die Beschriftung darf nach den Absätzen 5, 7 und 8 nur ein Steinmetzbetrieb in Bronzebuchstaben einer namentlich vorgeschriebenen Schriftart anbringen. | 1.557,00 € | 560,00 € | 2.117,00 € | 15 J. | Paragraf 9 Buchstabe h der Gebührenordnung |
| Baumurnenreihengrab, nur auf dem HerzenbergDie zweite pflegefreie Urnengrabart und eine Neuerung der Zehnten Änderungssatzung. Der Beleg steht in Paragraf 22f Absatz 8 Satz 1: Die Anlage und Pflege der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung; Satz 2 lässt Pflegeeingriffe insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit zu. Absatz 6 verbietet das Ablegen von Grabschmuck und anderen Gegenständen und das Aufstellen von Grableuchten oder Kerzen, Absatz 7 verlangt, Holzkreuz, Blumen, Kerzen und sonstigen Grabschmuck von der Beisetzung zu entfernen, sobald die Namenstafel an der Gedenkstele hängt. Absatz 2 gibt die Baumgrabstätten ausschließlich als Reihengrabstätten ab, Absatz 3 verleiht das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist von fünfzehn Jahren und schließt Wiedererwerb und Verlängerung aus, Absatz 1 lässt die Beisetzung nur in einer biologisch abbaubaren Urne zu, und Absatz 9 bietet die Grabart ausschließlich auf dem Friedhof am Herzenberg in Hadamar an. Auf die 532 Euro Nutzung und 660 Euro Beisetzung kommt eine dritte Pflichtposition: Paragraf 22f Absatz 5 kennzeichnet die Gräber über eine Bronzetafel von 20 mal 5 Zentimetern an einer Gedenkstele und legt die Kosten den Nutzungsberechtigten auf, und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührenordnung beziffert das Bronzeschild an der Gedenkstele der Baumgräber mit 550 Euro. Wir haben diesen Betrag nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil er im Tarif unter den Verwaltungsgebühren und nicht bei der Grabart steht; wer das Grab vollständig rechnet, kommt auf 1.742 Euro. | 532,00 € | 660,00 € | 1.192,00 € | 15 J. | Paragraf 9 Buchstabe i der Gebührenordnung |
| Urnenwahlgrab für 30 JahreDas Urnengrab mit Nutzungsrecht. Paragraf 22a Absatz 3 der Friedhofsordnung verleiht es auf Antrag für dreißig Jahre; die Zahl der Urnen richtet sich nach der Größe der Grabstätte, wobei für eine Urne mindestens 0,25 Quadratmeter zu rechnen sind. Die Grabstätte misst nach Absatz 7 in Länge und Breite 1,20 mal 1,00 Meter. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Buchstabe h 90 Euro je Jahr, und 2.686 Euro auf dreißig Jahre sind 89,53 Euro. Die Ruhefrist der einzelnen Beisetzung beträgt nach Paragraf 10 Absatz 5 mindestens fünfzehn Jahre; die Nutzungszeit ist damit doppelt so lang wie die Ruhefrist, und das ist der Grund, warum dieses Grab mit 3.346 Euro fast dreimal so teuer ist wie das Urnenreihengrab. Nicht pflegefrei nach Paragraf 30 Absatz 1. | 2.686,00 € | 660,00 € | 3.346,00 € | 30 J. | Paragraf 8 Buchstabe g der Gebührenordnung |
| Urnenwiesenwahlgrab für 30 JahreDas einzige pflegefreie Grab mit Nutzungsrecht. Der Beleg ist wieder Paragraf 22e Absatz 4 Satz 1 der Friedhofsordnung in der Fassung der Zehnten Änderungssatzung, wonach die Anlage und Pflege der Wiesengräber ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt; Paragraf 22e Absatz 1 nennt das Urnenwiesengrab ausdrücklich als Reihen- und als Wahlgrabstätte. Die Grabstätte misst nach Paragraf 22a Absatz 9 in Länge und Breite 1,00 mal 0,80 Meter. Dies ist die einzige Zeile des Tarifs, bei der die Rechenprobe nicht aufgeht: Die Verlängerung kostet nach Buchstabe j 60 Euro je Jahr, 1.890 Euro auf dreißig Jahre wären aber 63 Euro. Der Verlängerungssatz liegt also drei Euro unter dem Erwerbspreis je Jahr, während er bei allen anderen fünf Wahlgrabarten darüber liegt. Das ist kein Grund, an der Zahl zu zweifeln, denn die Reihe stimmt in beide Richtungen: 1.890 Euro liegen zwischen dem Urnenwahlgrab mit 2.686 und dem Urnenwiesenreihengrab mit 354 Euro, und 60 Euro liegen zwischen 90 und 52 Euro. Es fehlt keine führende Ziffer. Vermerkt ist die Abweichung trotzdem, weil sie das einzige Loch in einem sonst geschlossenen Rechenwerk ist. | 1.890,00 € | 660,00 € | 2.550,00 € | 30 J. | Paragraf 8 Buchstabe i der Gebührenordnung |
| Urnenstelen-Wahlgrab für 30 Jahre einschließlich Räumung und Beisetzung in der Endruhestätte, für bis zu 2 UrnenDie Urnennische mit Nutzungsrecht. Paragraf 22b Absatz 4 der Friedhofsordnung verleiht sie auf Antrag für dreißig Jahre, nur anlässlich eines Todesfalles, und lässt bis zu zwei Urnen zu; für die zuletzt beigesetzte Urne ist die Ruhefrist von mindestens fünfzehn Jahren einzuhalten. Wie beim Urnenstelen-Reihengrab enthält der Preis die Räumung und die Beisetzung in der Endruhestätte. Die Rechenprobe geht hier nicht auf, und das ist erklärbar: Die Verlängerung kostet nach Buchstabe l 70 Euro je Jahr, dreißig Jahre wären 2.100 Euro, der Erwerb kostet 3.562 Euro. Die Differenz von 1.462 Euro entfällt auf den Platz für die zweite Urne, auf die Räumung und auf die Endbeisetzung, die alle nur einmal anfallen und deshalb in einer Jahresgebühr nichts zu suchen haben. Dieselbe Bauart zeigt das Urnenstelen-Reihengrab: 1.557 Euro für fünfzehn Jahre sind mehr als das Doppelte der Urnenreihengrabgebühr von 591 Euro, obwohl beide dieselbe Laufzeit haben. Nicht pflegefrei, siehe die Begründung beim Urnenstelen-Reihengrab. Paragraf 22b Absatz 14 lässt das Nutzungsrecht mit Ablauf der vertraglichen Nutzungsrechtsvereinbarung enden. | 3.562,00 € | 560,00 € | 4.122,00 € | 30 J. | Paragraf 8 Buchstabe k der Gebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte im Memoriam-Garten für 25 JahreDie zweite Grabart des Memoriam-Gartens und ebenfalls nicht pflegefrei, aus demselben Grund: Paragraf 22c Absatz 2 der Friedhofsordnung verlangt einen Grabpflegevertrag unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH, hier für die Dauer des vertraglichen Nutzungsrechts. Paragraf 22c Absatz 4 verleiht das Nutzungsrecht auf Antrag für fünfundzwanzig Jahre und nur anlässlich eines Todesfalles, Absatz 5 lässt bis zu vier Urnen zu und verlangt, dass für die zuletzt beigesetzte Urne die Ruhefrist von mindestens fünfzehn Jahren gewahrt bleibt. Die Verlängerung kostet nach Buchstabe n 52 Euro je Jahr, und 1.304 Euro auf fünfundzwanzig Jahre sind 52,16 Euro; die Rechenprobe geht auf und bestätigt die fünfundzwanzigjährige Laufzeit, die sonst in keiner anderen Grabart des Tarifs vorkommt. | 1.304,00 € | 770,00 € | 2.074,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Buchstabe m der Gebührenordnung |
41 weitere Gebühren in der Satzung von Hadamar
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder Kindes ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.265,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Bestattung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, auch Früh- und Totgeburten | 1.180,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Bestattung von Urnen als Erdbeisetzung | 660,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Bestattung von Urnen in den Urnenstelen | 560,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Bestattung in einem Tiefengrab, Tiefenbelegung | 1.515,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührenordnung |
| Bestattung in einem Wiesenreihengrab für Sargbeisetzungen, einschließlich des anschließenden Anlegens und mehrfachen Einebnens der Grabstätte | 2.005,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührenordnung |
| Urnenbestattung im Memoriam-Garten | 770,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe g der Gebührenordnung |
| Zuschlag bei Grundwassereintritt, einsickerndes Oberflächenwasser | 42,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Zuschlag für Erschwernis beim Aushub von felshaltigem Boden | 195,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Zuschlag für eine Sarg-Erdbeisetzung bei unter minus 10 Grad Celsius Außentemperatur | 390,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Zuschlag für eine Sarg-Erdbeisetzung bei über plus 30 Grad Celsius Außentemperatur | 130,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Zusatzstunde bei erheblichem Mehraufwand bei der Vorbereitung einer Beisetzung | 40,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe e der Gebührenordnung |
| Einsatz von Oberflächenschutzplatten | 60,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe f der Gebührenordnung |
| Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen, einschließlich einer notwendigen Kühlung | 450,00 € | Paragraf 5 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Aufbewahrung einer Leiche, jeder weitere Tag | 100,00 € | Paragraf 5 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Benutzung der Trauerhalle und oder des Vorplatzes, einschließlich Reinigung | 175,00 € | Paragraf 5 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Genehmigung einer Sargumbettung einschließlich der Beaufsichtigung und Sicherung durch die Ordnungsverwaltung der Stadt Hadamar für bis zu vier Stunden | 1.375,00 € | Paragraf 7 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Beaufsichtigung und Sicherung einer Sargumbettung durch die Ordnungsverwaltung, jede weitere angefangene Stunde | 237,00 € | Paragraf 7 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Urnenumbettung aus einem Erdgrab | 625,00 € | Paragraf 7 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Urnenumbettung aus einer Stele | 345,00 € | Paragraf 7 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Urnenumbettung aus dem Memoriam-Garten | 645,00 € | Paragraf 7 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Erwerb des Nutzungsrechts an jeder weiteren zusammengefassten Grabstätte für 40 Jahre | 3.026,00 € | Paragraf 8 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Einzelwahlgrabstätte, je Jahr | 102,00 € | Paragraf 8 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an jeder weiteren zusammengefassten Grabstätte, je Jahr und Grabstätte | 76,00 € | Paragraf 8 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Tiefengrabstätte, je Jahr | 150,00 € | Paragraf 8 Buchstabe f der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Jahr | 90,00 € | Paragraf 8 Buchstabe h der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwiesenwahlgrab, je Jahr | 60,00 € | Paragraf 8 Buchstabe j der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenstelen-Wahlgrab, je Jahr | 70,00 € | Paragraf 8 Buchstabe l der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte im Memoriam-Garten, je Jahr | 52,00 € | Paragraf 8 Buchstabe n der Gebührenordnung |
| Räumung einer Reihen- oder Einzelwahlgrabstätte, Beseitigung und Entsorgung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen sowie Wiederherrichtung des Erdbodens | 741,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 der Gebührenordnung |
| Räumung eines Urnen- oder Kindergrabes | 683,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 der Gebührenordnung |
| Räumung einer Doppelwahlgrabstätte | 839,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 3 der Gebührenordnung |
| Räumung einer Dreierwahlgrabstätte | 948,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 4 der Gebührenordnung |
| Räumung und Entsorgung einer Wiesengrabstätte | 327,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Räumung und Entsorgung von Grabeinfassungen, Teilräumung | 683,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Räumung des Grabsteins nach bereits erfolgter Teilräumung | 683,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen und Ausstellung einer Berechtigungskarte, jährlich oder für eine einmalige Zulassung | 68,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Änderung einer Registereintragung aus Anlass der Abtretung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab | 68,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen | 103,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Genehmigung einer Urnenumbettung durch einen von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Dienstleister | 120,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Bronzeschild an der Gedenkstele der Baumgräber | 550,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührenordnung |
Was ein Grab in Hadamar über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
11.401,00 €
Reihengrab für 30 Jahre in Hadamar, über 30 Jahre, das sind 380,03 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 9 Buchstabe a der Gebührenordnung | 2.336,00 € |
| BestattungParagraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung | 1.265,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 3.601,00 € |
Das Reihengrab der Regel und auf sieben der acht Friedhöfe das einzige gewöhnliche Erdgrab ohne Nutzungsrecht. Die Laufzeit ist die Ruhefrist: Paragraf 16 der Friedhofsordnung teilt Reihengrabstätten im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist der zu bestattenden Person zu, und Paragraf 10 Absatz 4 Satz 1 setzt diese Ruhefrist für Sargbeisetzungen auf dreißig Jahre. Nicht verlängerbar: Paragraf 16 schließt einen Wiedererwerb des Nutzungsrechts und eine Verlängerung ausdrücklich aus, und der Tarif führt für Reihengräber folgerichtig keinen Verlängerungssatz. Die Grabstätte misst nach Paragraf 17 Absatz 2 Nummer 2 in Länge und Breite 2,10 mal 0,90 Meter, der Seitenabstand beträgt mindestens 0,40 und der Reihenabstand mindestens 0,50 Meter. Nach Paragraf 22a Absatz 1 Buchstabe c dürfen in einem Erdgrab zusätzlich Urnen beigesetzt werden, sofern für den Erstverstorbenen eine Restruhefrist von mindestens fünfzehn Jahren verbleibt. Nicht pflegefrei: Paragraf 30 Absatz 1 verlangt, alle Grabstätten herzurichten und dauernd instand zu halten, und Paragraf 31 setzt dafür eine Frist von drei Monaten nach der Bestattung. Die Genehmigung des Grabmals kostet nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung 103 Euro, den Stein selbst beziffert die Satzung nicht.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hadamar, Satzung, mit dem gesamten Tarif in den Paragrafen 5 bis 11, von der Stadtverordnetenversammlung am 01.10.2025 beschlossen, am 17.12.2025 ausgefertigt, in Kraft seit 01.01.2026, löst die Gebührenordnung vom 12.12.2016 ab. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
11 Fragen, die die Satzung von Hadamar offenlässt
- Die geltende Gebührenordnung ist nicht die verlinkte. Die Seite Friedhöfe im Bürgerservice der Stadt verweist weiterhin auf die Gebührenordnung vom 12.12.2016, und diese Datei liegt auch weiterhin auf dem Server. Sie ist seit dem 01.01.2026 außer Kraft: Paragraf 12 Absatz 2 der neuen Fassung sagt das ausdrücklich. Gefunden haben wir die geltende Fassung nur über die Seite Satzungen und Bekanntmachungen, wo die Rubrik Friedhöfe genau drei Dokumente führt, nämlich die Friedhofsgebührenordnung ab 01.01.2026, die Friedhofsordnung und die Zehnte Änderungssatzung der Friedhofsordnung ab 01.01.2026. Der Unterschied ist erheblich: Das Reihengrab kostet 2.336 statt 1.473 Euro, das Kinderreihengrab 1.362 statt 939 Euro, das Urnenreihengrab 591 statt 723 Euro, die Erdbestattung 1.265 statt 1.049 Euro und die Urnenerdbeisetzung 660 statt 444 Euro. Wer der verlinkten Datei folgt, setzt das günstigste gewöhnliche Erdgrab mit 2.522 statt 3.601 Euro an, also um dreißig Prozent zu niedrig, und kennt die vier Grabarten Wiesengrab, Urnenwiesengrab, Baumurnengrab und Memoriam-Garten überhaupt nicht.
- Die Stadt hat acht Friedhöfe, und der erste Paragraf der Friedhofsordnung nennt sie nicht vollständig. Paragraf 1 sagt, die Friedhofsordnung gelte für die Friedhöfe der Stadt Hadamar einschließlich der Stadtteile Niederzeuzheim, Oberzeuzheim, Steinbach, Oberweyer und Niederweyer. Das sind fünf der sieben Stadtteile; Niederhadamar und Faulbach fehlen. Die Stadt selbst führt auf ihrer Seite Friedhöfe acht städtische Friedhöfe auf, nämlich den Stadtfriedhof Herzenberg, den Alten Friedhof neben der Liebfrauenkirche und je einen Friedhof in Niederhadamar, Niederzeuzheim, Oberzeuzheim, Steinbach, Oberweyer und Niederweyer. In Faulbach gibt es keinen. Der Friedhof Niederhadamar ist also städtisch, obwohl der Stadtteil im Geltungsbereichsparagrafen nicht genannt wird; die einleitende Wendung Friedhöfe der Stadt Hadamar trägt ihn mit. Der Tarif staffelt an drei Stellen nach Friedhof, und zwar durchweg zugunsten oder zulasten einzelner Orte: Das Reihengrab mit fünfundzwanzig Jahren und die Tiefengrabstätte gibt es nur in Niederzeuzheim und Steinbach, das Wiesenerdgrab und das Baumurnengrab nur auf dem Herzenberg. Eine zweite Gebührenordnung, wie sie Schlüchtern für jeden seiner neun Stadtteile führt, gibt es nicht; die Rubrik Friedhöfe des Ortsrechts hat nur die eine.
- Der Memoriam-Garten ist nicht pflegefrei, obwohl der Tarif ihn mit den beiden niedrigsten Nutzungsgebühren des Verzeichnisses führt. Paragraf 22c Absatz 2 der Friedhofsordnung lässt ein Nutzungsrecht dort nur zu, wenn gleichzeitig ein Grabpflegevertrag unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main geschlossen wird, und zwar mindestens für die Dauer der Ruhefrist beim Urnenreihengrab und für die Dauer des vertraglichen Nutzungsrechts beim Urnenwahlgrab. Der Preis dieses Vertrages steht in keiner Satzung, und die Stadt erhebt ihn nicht. Wir haben deshalb 293 und 1.304 Euro als reine Nutzungsgebühr erfasst und beide Grabarten als nicht pflegefrei geführt. Es ist derselbe Fall wie in Magdeburg und Halle, wo die Treuhandstelle dahintersteht, und wie in Aachen, wo es die Genossenschaft der Friedhofsgärtner ist. Zwei weitere Angaben zum Memoriam-Garten stimmen nicht mehr mit der Satzung überein: Paragraf 22c Absatz 1 nennt als Standort ausschließlich den Alten Friedhof, während die Stadt auf ihrer Seite Friedhöfe seit 2024 auch einen Memoriam-Garten auf dem Friedhof in Oberzeuzheim anbietet. Die Zehnte Änderungssatzung hat Paragraf 22c nicht angefasst.
- Der Tarif führt keine Zeile für anonyme Gräber, obwohl die Friedhofsordnung sie kennt. Die Zehnte Änderungssatzung hat Paragraf 12 Absatz 1 neu gefasst und zählt dort unter den Buchstaben j und k Anonymen-Reihengrabstätten und Anonymen-Urnenreihengrabstätten auf, letztere ausschließlich auf dem Friedhof am Herzenberg; Paragraf 22a Absatz 1 Buchstabe f nennt das Feld für anonyme Beisetzungen, und der neue Paragraf 22d beschreibt es im Einzelnen als einheitliche Rasenfläche ohne Hügel, Einfassung, Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel. Ein Preis dafür steht nirgends: Paragraf 9 der Gebührenordnung endet nach dem Baumurnenreihengrab unter Buchstabe i, und Paragraf 8 kennt keine anonyme Wahlgrabstätte. Wir haben die Seitenwende zwischen den Paragrafen 9 und 10 deshalb eigens mit 200 dpi nachgerendert; es fehlt keine Zeile im Scan. Das ist das Gegenstück zur Wittlicher Falle: Dort kündigt ein Paragraf eine Zusatzgebühr an, die der Tarif nicht mehr führt, hier regelt die Friedhofsordnung eine Grabart, die der Tarif noch nicht führt. Eine anonyme Grabart ist deshalb nicht erfasst, denn ein geschätzter Preis wäre gerechnet und nicht gelesen. Anonyme Gräber wären nach unserer Regel pflegefrei, weil es keine Einzelgrabstelle zu pflegen gibt; sie fehlen also im Preisvergleich möglicherweise in der günstigsten Zeile.
- Die Rechenprobe geht bei fünf von sechs Wahlgrabarten auf und bestätigt sowohl die Nutzungszeiten der Friedhofsordnung als auch die Vollständigkeit der Beträge. Einzelwahlgrabstätte: 4.073 Euro auf vierzig Jahre sind 101,83 Euro je Jahr, der Tarif verlangt für die Verlängerung 102 Euro. Jede weitere zusammengefasste Grabstätte: 3.026 Euro auf vierzig Jahre sind 75,65 Euro, der Tarif nennt 76. Tiefengrabstätte: 5.965 Euro auf vierzig Jahre sind 149,13 Euro, der Tarif nennt 150. Urnenwahlgrab: 2.686 Euro auf dreißig Jahre sind 89,53 Euro, der Tarif nennt 90. Urnenwahlgrabstätte im Memoriam-Garten: 1.304 Euro auf fünfundzwanzig Jahre sind 52,16 Euro, der Tarif nennt 52. Die Regel lautet also, der Jahressatz ist der Erwerbspreis geteilt durch die Nutzungszeit, aufgerundet auf den vollen Euro. Die sechste Zeile bricht die Regel: Das Urnenwiesenwahlgrab kostet 1.890 Euro auf dreißig Jahre, das wären 63 Euro je Jahr, der Tarif verlangt aber nur 60. Eine fehlende führende Ziffer ist ausgeschlossen, weil beide Zahlen zur Reihe passen. Beim Urnenstelen-Wahlgrab geht die Probe aus einem sachlichen Grund nicht auf: Der Erwerbspreis von 3.562 Euro enthält nach dem Wortlaut der Tarifzeile den Platz für bis zu zwei Urnen, die spätere Räumung und die Beisetzung in der Endruhestätte, der Verlängerungssatz von 70 Euro je Jahr dagegen nicht.
- Wir haben jede Zeile geprüft, zu der ein Verlängerungssatz, aber kein Erwerbspreis steht, und umgekehrt. Das ist die Aßlarer Probe, und in Hadamar bleibt sie ohne Befund: Zu jedem der sechs Verlängerungssätze der Buchstaben c, d, f, h, j, l und n gehört ein Erwerbspreis unter den Buchstaben a, b, e, g, i, k und m, und zu jedem Erwerbspreis eines Wahlgrabes gehört ein Verlängerungssatz. Die Reihengräber des Paragrafen 9 haben keinen Verlängerungssatz, und das ist richtig so, weil Paragraf 16 der Friedhofsordnung für Reihengrabstätten und Paragraf 22a Absatz 2 für Urnenreihengrabstätten Wiedererwerb und Verlängerung ausdrücklich ausschließen. Auch für das Baumurnenreihengrab schließt Paragraf 22f Absatz 3 die Verlängerung aus. Gestrichen hat die Fassung von 2026 gegenüber der von 2016 eine ganze Reihe von Positionen: die Kühlanlage, die Aufbewahrung einer Urne, die Endreinigung der Trauerhalle, die Sargträger, die Totenkerze, den Transport von Grabschmuck, die mobile Lautsprecheranlage, das Ausschmücken des offenen Grabes mit Grabmatten und die eigene Zeile für die Bestattung einer Früh- oder Totgeburt ohne besondere Grabstätte. Die Aufbewahrung einer Leiche kostet dafür 450 statt 136 Euro und schließt die notwendige Kühlung ein.
- Beide geltenden Dokumente sind Scans ohne Textebene, und beide wurden als Bild gelesen. PyMuPDF gibt für alle sechs Seiten der Gebührenordnung und für alle sechs Seiten der Zehnten Änderungssatzung null Zeichen zurück; gerendert wurde mit 170 dpi, die Übergangsstelle zwischen den Paragrafen 9 und 10 zusätzlich mit 200 dpi. Die Friedhofsordnung von 1996 in der Fassung von 2016 hat dagegen eine Textebene und wurde unmittelbar ausgelesen. Ein Vergleich der Inhaltsübersicht mit dem Text, wie ihn Freudenberg, Remagen und Homberg an der Efze nötig gemacht haben, ist hier nicht möglich: Weder die Friedhofsordnung noch die Gebührenordnung hat eine Inhaltsübersicht. Wir haben stattdessen die Paragrafenfolge beider Texte durchgezählt. In der Friedhofsordnung laufen die Paragrafen 1 bis 38 lückenlos durch, ergänzt um 22a, 22b und 22c und seit der Zehnten Änderungssatzung um 3a, 6a, 22d, 22e und 22f. In der Gebührenordnung laufen die Paragrafen 1 bis 11 durch, und die Schlussvorschrift trägt die Überschrift 12 ohne das Paragrafenzeichen. Zwei Verweisungen sind falsch: Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung spricht von den Gebühren gemäß Paragraf 11 Absatz 1, gemeint ist Paragraf 10 Absatz 1, denn Paragraf 11 regelt die Verwaltungsgebühren. Und die Eingangsformel stützt sich auf Paragraf 35 der Friedhofsordnung vom 08.11.1996, was zutrifft, verschweigt aber die neun vorangegangenen Änderungssatzungen.
- Vier Grabarten sind pflegefrei, und für alle vier lässt sich die Stelle benennen, an der die Stadt die Pflege übernimmt. Für das Wiesenerdgrab, das Urnenwiesenreihengrab und das Urnenwiesenwahlgrab ist es Paragraf 22e Absatz 4 Satz 1 der Friedhofsordnung in der Fassung der Zehnten Änderungssatzung: Die Anlage und Pflege der Wiesengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Für das Baumurnenreihengrab ist es Paragraf 22f Absatz 8 Satz 1 mit demselben Wortlaut. Beide Paragrafen gibt es erst seit dem 01.01.2026; in der Fassung der Friedhofsordnung von 2016 kamen Wiesengräber nur in Paragraf 22a Absatz 8 bis 10 als Maßangabe und als Verbot von Grabmal und Grabschmuck vor, ohne ein Wort über die Pflege. Wer die Lesefassung allein liest, hält die Wiesengräber deshalb für nicht pflegefrei. Nicht pflegefrei sind dagegen die beiden Urnenstelen-Grabarten: Die Friedhofsordnung verbietet in Paragraf 22b Absatz 9 und 11 zwar jede Verzierung und jedes Abstellen von Gegenständen, verpflichtet die Stadt aber nirgends zur Pflege, und Paragraf 30 Absatz 1 nimmt Urnenwände von der allgemeinen Instandhaltungspflicht nicht aus. Das ist der Unterschied zum benachbarten Aßlar, dessen Paragraf 38 Absatz 1 die Urnenwände ausdrücklich ausnimmt.
- Ein Vervielfältiger, ein Hebesatz oder ein Prozentsatz aus der Haushaltssatzung, wie ihn Kaiserslautern kennt, kommt in Hadamar nicht vor. Die Beträge der Paragrafen 5 bis 11 sind unmittelbar die zu zahlenden Beträge, und die Gebührenordnung verweist an keiner Stelle in ein anderes Ortsrecht. Auch eine Umsatzsteuerklausel wie in Aßlar fehlt. Paragraf 3 Absatz 2 lässt die Gebühren einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig werden.
- Zur Zuständigkeit und zu den Sprechzeiten: Die Friedhofsverwaltung ist Teil der Abteilung Standesamt und Friedhofsverwaltung und sitzt im Rathaus-Neubau, Untermarkt 3a, im Erdgeschoss in den Zimmern 8 und 9. Ansprechpartnerinnen sind Lara-Marie Niedenthal unter 06433 89-133 und Heike Kaiser unter 06433 89-132. Eigene Sprechzeiten für das Friedhofswesen veröffentlicht die Stadt nicht; eingetragen sind die Servicezeiten des Amtsbereichs Allgemeine Ordnungsbehörde im Rathaus-Neubau, zu dem das Standesamt gehört. Die Stadt bittet auf derselben Seite ausdrücklich darum, das Anliegen vorab telefonisch mitzuteilen. Als Adresse der Verwaltung ist der Neubau Untermarkt 3a eingetragen und nicht der Sitz des Magistrats im Alten Rathaus, Untermarkt 1.
- Die Seite Friedhöfe im Bürgerservice der Stadt ist derzeit nicht abrufbar. Sie antwortet unter https://www.hadamar.de/rathaus/buergerservice/f/friedhoefe mit HTTP 403 und der Meldung, der Unterabschnitt sei gefunden, aber nicht zugänglich. Das gilt für alle vier Stufen unserer Abrufkette gleichermaßen, also auch für den Abruf mit einem vollständigen Browser und für den Umweg über r.jina.ai; es ist damit eine Zugangsbeschränkung des Portals und keine Sperre gegen uns, denn jede andere Seite derselben Domain antwortet mit HTTP 200. Die Zahl von acht Friedhöfen und die beiden Standorte des Memoriam-Gartens sind deshalb nur mittelbar belegt, nämlich über den noch vorhandenen Suchmaschinenindex derselben Seite. Die Satzungen selbst liegen unter dem Pfad fileadmin und waren durchgehend mit der ersten Stufe der Abrufkette erreichbar.
Friedhöfe in Hadamar und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in HadamarLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hadamar, Satzung, mit dem gesamten Tarif in den Paragrafen 5 bis 11 von der Stadtverordnetenversammlung am 01.10.2025 beschlossen, am 17.12.2025 ausgefertigt, in Kraft seit 01.01.2026, löst die Gebührenordnung vom 12.12.2016 ab
- Friedhofsordnung der Stadt Hadamar, Satzung, mit den Ruhefristen in Paragraf 10, den Grabarten in den Paragrafen 12 und 16 bis 23 und den Pflegeregeln in den Paragrafen 30 und 31 vom 08.11.1996, in Kraft getreten am 31.12.1996, Lesefassung mit Stand der Änderung vom 19.05.2016 mit Wirkung vom 26.05.2016
- Zehnte Änderungssatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Hadamar, mit der Neufassung des Grabartenkatalogs in Paragraf 12 Absatz 1 und den neuen Paragrafen 22d bis 22f über anonyme Bestattungen, Wiesengräber und Baumgrabstätten von der Stadtverordnetenversammlung am 01.10.2025 beschlossen, am 17.12.2025 ausgefertigt, in Kraft seit 01.01.2026
- Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hadamar in der überholten Fassung vom 12.12.2016, herangezogen für den Vergleich der Beträge und für den Nachweis der gestrichenen Tarifzeilen beschlossen am 09.12.2016, in Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2025, weiterhin auf dem Server der Stadt abrufbar und von der Seite Friedhöfe weiterhin verlinkt
- Seite Satzungen und Bekanntmachungen der Stadt Hadamar, vollständige Liste des Ortsrechts, Rubrik Friedhöfe mit genau drei Dokumenten Stand des Abrufs am 06.09.2026, führt die Friedhofsgebührenordnung ab 01.01.2026, die Friedhofsordnung und die Zehnte Änderungssatzung der Friedhofsordnung ab 01.01.2026
- Mitarbeiterverzeichnis der Stadt Hadamar, Abteilung Standesamt und Friedhofsverwaltung, mit den beiden Ansprechpartnerinnen und ihren Durchwahlen Stand des Abrufs am 06.09.2026
- Seite Servicezeiten der Stadt Hadamar, mit den Öffnungszeiten des Rathaus-Neubaus, in dem die Friedhofsverwaltung sitzt Stand des Abrufs am 06.09.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.