Heusweiler, Saarland, AGS 10041513
Friedhofsgebühren in Heusweiler, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heusweiler, Neufassung, beschlossen vom Gemeinderat am 16.10.2023, in Kraft seit dem 01.01.2024, löst die Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2021 ab. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Heusweiler und nicht für einzelne. Träger ist Gemeinde Heusweiler, Bürgermeister als Friedhofsverwaltung.
- 1.150,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 14.780,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 11
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Körperbestattung in einem Erdgrab, Erwachsene und Kinder
Anonyme oder halbanonyme Urnenreihengrabstätte (1-stellig für eine Urne) auf dem Friedhof Heusweiler, 15 Jahre, mit Beisetzung
Rasenfamiliengrab (2-stellig) mit Pflanzstreifen, 25 Jahre, mit Beisetzung
§ 18 Abs. 1 Buchst. a der Friedhofssatzung vom 20.07.2023
Was ein Grab in Heusweiler kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Heusweiler
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte (1-stellig) für Kinder unter 10 Jahren, Tot- und Fehlgeburten, 20 JahreDas Kindergrab ist die einzige Grabart Heusweilers mit einer eigenen Ruhezeit: § 18 der Friedhofssatzung vom 20.07.2023 setzt sie für Leichen verstorbener Kinder unter zehn Jahren in Kindergräbern auf 20 Jahre, während für alle anderen Erdbestattungen 25 Jahre gelten. § 13 Abs. 2 a richtet dafür eigene Reihengräber ein, deren Grabbeete einschliesslich der Trittplatten rechts und links 1,50 mal 1,00 Meter messen. Der Tarif fasst in derselben Zeile Kinder unter zehn Jahren, Totgeburten, tot geborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrüchte unter 500 Gramm, Embryonen und Föten zusammen. Nutzung und Bestattung kosten zusammen 2.690,00 Euro und damit 37 Prozent des Erwachsenengrabes. Angeboten wird die Grabart nach der Friedhofsseite der Gemeinde auf fünf der sieben Friedhöfe, es fehlen Lummerschied und Obersalbach-Kurhof. Wer ein Sternenkind stattdessen im Grab eines verstorbenen Angehörigen beisetzen lässt, zahlt nach § 3 Abs. 6 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 660,00 Euro und keine eigene Grabstellengebühr. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 20.07.2023 sagt, Reihengrabstätten würden nur für die Dauer der Ruhezeit abgegeben und ein Wiedererwerb des Grabes sei nicht möglich. Passend dazu führt § 4 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 die anteiligen Verlängerungsgebühren nur für die Grabarten mit mehreren Belegungen auf; diese Zeile steht dort nicht. Nicht pflegefrei: § 24 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 20.07.2023 verlangt, jede Grabstätte spätestens zwölf Monate nach jeder Beisetzung nach den Gestaltungsvorschriften herzurichten und dauernd instandzuhalten, und § 24 Abs. 5 weist die Verantwortung dafür bei Reihengrabstätten dem Verfügungsberechtigten und bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten zu; die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit. Wer sie nicht erfüllt, dessen Grab kann die Friedhofsverwaltung nach § 25 nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung abräumen, einebnen und einsäen, ohne dass ein Anspruch auf Erstattung der Grabstellengebühr entsteht. | 1.400,00 € | 1.290,00 € | 2.690,00 € | 20 J. | § 4 Abs. 1 a und § 3 Abs. 1 a der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Reihengrabstätte (1-stellig) für Kinder und Erwachsene, 25 JahreDas gewöhnliche Erdgrab Heusweilers, mit 7.280,00 Euro das teuerste einstellige Erdgrab der Gemeinde und teurer als jedes Rasengrab. § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 20.07.2023 gibt es der Reihe nach und nur für die Dauer der Ruhezeit ab; die Reihenfolge bestimmt die Friedhofsverwaltung. Das Grabbeet misst einschliesslich der Trittplatten 2,25 mal 1,30 Meter. Nach § 13 Abs. 2 b werden Reihengräber für Verstorbene ab zehn Jahren nur noch ohne besondere Gestaltungsvorschriften angeboten, sobald die Felder mit Gestaltungsvorschriften belegt sind; auf den Friedhöfen Holz und Kutzhof wird nach vollständiger Belegung der Felder vom Stand Juli 2023 gar kein neues Feld mehr angelegt. In ein belegtes Reihengrab darf nach § 16 Abs. 3 a zusätzlich eine Urne beigesetzt werden, wenn deren gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren die Ruhezeit der Grabstätte nicht überschreitet; das kostet nach § 3 Abs. 7 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 170,00 Euro. Auf dem Friedhof Obersalbach-Kurhof sind nach Nr. 2 c der Gestaltungsvorschriften zur Friedhofssatzung vom 20.07.2023 nur Grabmale in Form von Holzzeichen bis 1,20 Meter Höhe erlaubt. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 20.07.2023 sagt, Reihengrabstätten würden nur für die Dauer der Ruhezeit abgegeben und ein Wiedererwerb des Grabes sei nicht möglich. Passend dazu führt § 4 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 die anteiligen Verlängerungsgebühren nur für die Grabarten mit mehreren Belegungen auf; diese Zeile steht dort nicht. Nicht pflegefrei: § 24 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 20.07.2023 verlangt, jede Grabstätte spätestens zwölf Monate nach jeder Beisetzung nach den Gestaltungsvorschriften herzurichten und dauernd instandzuhalten, und § 24 Abs. 5 weist die Verantwortung dafür bei Reihengrabstätten dem Verfügungsberechtigten und bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten zu; die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit. Wer sie nicht erfüllt, dessen Grab kann die Friedhofsverwaltung nach § 25 nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung abräumen, einebnen und einsäen, ohne dass ein Anspruch auf Erstattung der Grabstellengebühr entsteht. | 4.860,00 € | 2.420,00 € | 7.280,00 € | 25 J. | § 4 Abs. 1 b und § 3 Abs. 1 b der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Rasenreihengrab (1-stellig) mit schrägstehender Schrifttafel auf dem Friedhof Lummerschied, 25 JahreDas günstigste pflegefreie Erdgrab der Gemeinde, und es gibt es nur noch an einem Ort: § 5 A der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 sagt, Rasengräber der alten Art würden nur noch als Rasenreihengrabstätten mit schrägstehender Schrifttafel und lediglich auf dem Friedhof Lummerschied vergeben, und die Friedhofsseite der Gemeinde bestätigt es. Die Bestattungsgebühr ist mit 1.670,00 Euro um 750,00 Euro niedriger als beim gewöhnlichen Reihengrab, weil weder eine Einfassung noch ein Fundament zu setzen ist. Der Preis besteht aus drei Teilen: 4.860,00 Euro Grabstelle, 240,00 Euro Pflege für die ganzen 25 Jahre, also 9,60 Euro im Jahr, und 1.670,00 Euro Bestattung. Pflegefrei ist die Grabart doppelt belegt: § 13 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 20.07.2023 sagt, die Rasenflächen der Rasenreihengräber würden ausschliesslich von der Gemeinde Heusweiler angelegt, gepflegt und unterhalten, und Nr. 1 a der Gestaltungsvorschriften zur Friedhofssatzung vom 20.07.2023 wiederholt es für alle Rasenreihengrabarten wörtlich. Grabschmuck, Pflanzschalen und Grableuchten sind nach den Gestaltungsvorschriften nur auf der Sockelplatte des Grabmales und nur vom 15. Oktober bis zum 15. April zulässig; das Grabbeet selbst ist auf Dauer vollständig freizuhalten. Die Pflege ist eine eigene Tarifziffer und keine Nebenabrede: § 5 Abs. 5 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 sagt, die Gebühr für die Pflege und Unterhaltung der Rasengrabstätten werde neben den Bestattungs- und Grabstellengebühren erhoben. Sie ist deshalb hier in die Nutzungsgebühr gerechnet. Es ist der Fall Offenburg, in dem die Gemeinde die Pflege selbst leistet und selbst abrechnet, und ausdrücklich nicht der Fall Saarbrücken, wo der Memoriam-Garten über die Dauergrabpflege-Treuhandstelle Saarländischer Friedhofsgärtner läuft und der Preis in keiner Satzung steht. Eine Treuhandstelle, eine Genossenschaft oder ein privater Pflegevertrag kommt in Heusweiler in keinem der drei Satzungsdokumente vor. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 20.07.2023 sagt, Reihengrabstätten würden nur für die Dauer der Ruhezeit abgegeben und ein Wiedererwerb des Grabes sei nicht möglich. Passend dazu führt § 4 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 die anteiligen Verlängerungsgebühren nur für die Grabarten mit mehreren Belegungen auf; diese Zeile steht dort nicht. | 5.100,00 € | 1.670,00 € | 6.770,00 € | 25 J. | § 4 Abs. 1 c, § 5 A Abs. 1 und § 3 Abs. 1 c der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Rasenreihengrab (1-stellig) mit Pflanzstreifen, 25 JahreDie Rasengrabart der neuen Art und nach der Friedhofsseite der Gemeinde auf sechs der sieben Friedhöfe die einzige noch vergebene Rasenreihengrabart; nur in Lummerschied gibt es stattdessen die Schrifttafel. Der Pflanzstreifen ist nach Nr. 1 ae der Gestaltungsvorschriften zur Friedhofssatzung vom 20.07.2023 ein Kiesstreifen: Das Aufstellen von Grabschmuck ist nur innerhalb des angelegten Pflanzstreifens zulässig, die Rasengrabstelle selbst sowie die Flächen hinter und neben dem Kiesstreifen sind von jeglichem Grabschmuck freizuhalten. Er ist damit kein Beet, das die Angehörigen zu bepflanzen hätten; das ist der Unterschied zum Kieler Rasengrab mit Beet, das gerade deshalb nicht pflegefrei ist. Das Grabbeet misst 2,75 mal 1,30 Meter, Trittplatten werden nicht verlegt. Bei den ab 2023 neu angelegten Feldern sind Grabmale bis 1,00 Meter Höhe und 0,75 Meter Breite zugelassen, seit 2018 auch Stelen und eine Sockelplatte von bis zu 0,90 mal 0,40 Meter im Pflanzstreifen. Der Preis besteht aus 5.950,00 Euro Grabstelle, 240,00 Euro Pflege für 25 Jahre und 2.420,00 Euro Bestattung. Die Pflege ist eine eigene Tarifziffer und keine Nebenabrede: § 5 Abs. 5 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 sagt, die Gebühr für die Pflege und Unterhaltung der Rasengrabstätten werde neben den Bestattungs- und Grabstellengebühren erhoben. Sie ist deshalb hier in die Nutzungsgebühr gerechnet. Es ist der Fall Offenburg, in dem die Gemeinde die Pflege selbst leistet und selbst abrechnet, und ausdrücklich nicht der Fall Saarbrücken, wo der Memoriam-Garten über die Dauergrabpflege-Treuhandstelle Saarländischer Friedhofsgärtner läuft und der Preis in keiner Satzung steht. Eine Treuhandstelle, eine Genossenschaft oder ein privater Pflegevertrag kommt in Heusweiler in keinem der drei Satzungsdokumente vor. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 20.07.2023 sagt, Reihengrabstätten würden nur für die Dauer der Ruhezeit abgegeben und ein Wiedererwerb des Grabes sei nicht möglich. Passend dazu führt § 4 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 die anteiligen Verlängerungsgebühren nur für die Grabarten mit mehreren Belegungen auf; diese Zeile steht dort nicht. | 6.190,00 € | 2.420,00 € | 8.610,00 € | 25 J. | § 4 Abs. 1 d, § 5 B Abs. 1 und § 3 Abs. 1 d der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Reihengrabstätte mit eingebauter Grabkammer, Flachkammer (1-stellig), 15 JahreDie Grabkammer ist die Besonderheit Heusweilers und mit 3.270,00 Euro das zweitgünstigste Erdgrab der Gemeinde, weniger als die Hälfte des gewöhnlichen Reihengrabes. Der Grund ist die Ruhezeit: § 18 der Friedhofssatzung vom 20.07.2023 setzt sie für Körperbestattungen in Grabkammern auf 15 Jahre statt der 25 Jahre eines Erdgrabes. § 15 Abs. 1 beschreibt die Grabart als Grabstätte für Sarg- und Körperbestattungen mit eingebauter Kammer, die der Reihe nach belegt wird; § 13 Abs. 2 c begrenzt die Zahl auf 23 Stück und sagt, nach vollständiger Belegung des Feldes würden keine neuen Reihengräber mit Grabkammern mehr angelegt. Das Grabbeet misst 2,35 mal 1,00 Meter. Die Friedhofsseite der Gemeinde führt die Grabart nur für den Friedhof Heusweiler und mit dem Zusatz, sie werde nur so lange vergeben, wie der Vorrat reicht. § 12 Abs. 2 c der Friedhofssatzung vom 20.07.2023 macht die Vergabe zusätzlich von der Haushaltslage der Gemeinde und einem nachweisbaren Bedarf abhängig. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 20.07.2023 sagt, Reihengrabstätten würden nur für die Dauer der Ruhezeit abgegeben und ein Wiedererwerb des Grabes sei nicht möglich. Passend dazu führt § 4 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 die anteiligen Verlängerungsgebühren nur für die Grabarten mit mehreren Belegungen auf; diese Zeile steht dort nicht. Nicht pflegefrei: § 24 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 20.07.2023 verlangt, jede Grabstätte spätestens zwölf Monate nach jeder Beisetzung nach den Gestaltungsvorschriften herzurichten und dauernd instandzuhalten, und § 24 Abs. 5 weist die Verantwortung dafür bei Reihengrabstätten dem Verfügungsberechtigten und bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten zu; die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit. Wer sie nicht erfüllt, dessen Grab kann die Friedhofsverwaltung nach § 25 nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung abräumen, einebnen und einsäen, ohne dass ein Anspruch auf Erstattung der Grabstellengebühr entsteht. | 2.340,00 € | 930,00 € | 3.270,00 € | 15 J. | § 4 Abs. 1 e und § 3 Abs. 1 e der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Tiefengrabstätte mit eingebauter Grabkammer (1-stellig, zwei Grabstellen übereinander), 15 JahreDas günstigste Erdgrab Heusweilers, 3.160,00 Euro für Grabstelle und erste Bestattung, und die einzige Wahlgrabstätte für Erdbestattungen ohne Rasen, die überhaupt noch vergeben wird. § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 20.07.2023 verleiht bei Belegung der ersten, unteren Grabkammer ein Nutzungsrecht von 15 Jahren, das einmalig um fünf Jahre verlängert werden kann; bis zum Ablauf des verlängerten Rechts muss die zweite, obere Kammer belegt sein. Die zweite Bestattung kostet nach § 3 Abs. 2 die dort als zweiter Buchstabe j geführten 930,00 Euro, also 110,00 Euro mehr als die erste. § 4 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 nimmt für die Verlängerung ein Hundertachtzigstel der Grabstellengebühr je Monat, also 13,00 Euro monatlich. Das Grabbeet misst 2,35 mal 1,00 Meter. Angeboten wird die Grabart nur auf dem Friedhof Heusweiler und dort nach der Friedhofsseite der Gemeinde derzeit gar nicht, weil alle 23 Kammern vergeben sind; sobald eine Kammer wieder belegt werden kann, wird das bekannt gemacht. Nicht pflegefrei: § 24 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 20.07.2023 verlangt, jede Grabstätte spätestens zwölf Monate nach jeder Beisetzung nach den Gestaltungsvorschriften herzurichten und dauernd instandzuhalten, und § 24 Abs. 5 weist die Verantwortung dafür bei Reihengrabstätten dem Verfügungsberechtigten und bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten zu; die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit. Wer sie nicht erfüllt, dessen Grab kann die Friedhofsverwaltung nach § 25 nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung abräumen, einebnen und einsäen, ohne dass ein Anspruch auf Erstattung der Grabstellengebühr entsteht. | 2.340,00 € | 820,00 € | 3.160,00 € | 15 J. | § 4 Abs. 1 i und § 3 Abs. 2 j der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Rasenfamiliengrab (2-stellig) mit Pflanzstreifen, 25 JahreDas teuerste Grab der Gemeinde und die einzige mehrstellige Wahlgrabstätte, die noch neu vergeben wird. § 12 Abs. 2 b der Friedhofssatzung vom 20.07.2023 sagt, Wahlgrabstätten seien wegen der schlechten Bodenverhältnisse nur noch auf den Friedhöfen Eiweiler und Heusweiler und nur in Form von Rasenfamiliengräbern mit Pflanzstreifen zugelassen; in Holz läuft die Vergabe aus, in Kutzhof und Wahlschied ist sie beendet. Nach § 14 Abs. 1 wird das Nutzungsrecht nur bei einem Todesfall oder einer Umbettung eingeräumt, nicht auf Vorrat. Der Preis besteht aus 11.880,00 Euro Grabstelle für beide Stellen, 480,00 Euro Pflege für 25 Jahre und 2.420,00 Euro für die erste Bestattung; die zweite Bestattung kostet nach § 3 Abs. 2 i noch einmal 2.420,00 Euro. Die Grabmale dürfen 0,65 bis 0,80 Meter hoch und 0,90 bis 1,10 Meter breit sein, bei Findlingen ist eine Stärke von 0,20 Meter zulässig. Pflegefrei ist die Grabart, weil Nr. 1 bc der Gestaltungsvorschriften zur Friedhofssatzung vom 20.07.2023 sagt, alle vorgenannten Arten der Rasentiefen- und Rasenfamiliengräber würden ausschliesslich von der Gemeinde Heusweiler angelegt, gepflegt und unterhalten. Die Pflege ist eine eigene Tarifziffer und keine Nebenabrede: § 5 Abs. 5 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 sagt, die Gebühr für die Pflege und Unterhaltung der Rasengrabstätten werde neben den Bestattungs- und Grabstellengebühren erhoben. Sie ist deshalb hier in die Nutzungsgebühr gerechnet. Es ist der Fall Offenburg, in dem die Gemeinde die Pflege selbst leistet und selbst abrechnet, und ausdrücklich nicht der Fall Saarbrücken, wo der Memoriam-Garten über die Dauergrabpflege-Treuhandstelle Saarländischer Friedhofsgärtner läuft und der Preis in keiner Satzung steht. Eine Treuhandstelle, eine Genossenschaft oder ein privater Pflegevertrag kommt in Heusweiler in keinem der drei Satzungsdokumente vor. Verlängerbar: § 4 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 nimmt für die Verlängerung des Nutzungsrechts ein Dreihundertstel der Grabstellengebühr je Monat der weiteren Nutzung, also 39,60 Euro monatlich; § 14 Abs. 5 der Friedhofssatzung vom 20.07.2023 lässt weitere Beisetzungen nur bis zum Ablauf der Ruhezeit der zuletzt erfolgten Beisetzung zu, und § 14 Abs. 8 gibt einem Antrag auf Verlängerung nur statt, wenn die Grabstätte ordnungsgemäss angelegt und gepflegt wird. Ein Wiedererwerb nach Ablauf des Nutzungsrechts ist nach § 14 Abs. 6 nicht möglich. | 12.360,00 € | 2.420,00 € | 14.780,00 € | 25 J. | § 4 Abs. 1 k, § 5 B Abs. 3 und § 3 Abs. 2 h der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
4 Grabarten für die Urne in Heusweiler
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrab (1-stellig) für bis zu zwei Urnen auf dem Friedhof Lummerschied, 25 JahreDas klassische Urnengrab, und es läuft aus: Der Tarif selbst vermerkt, die Vergabe dieser Grabart werde Zug um Zug eingestellt und sei derzeit nur noch auf dem Friedhof Lummerschied möglich. Es ist zugleich das einzige Urnengrab Heusweilers mit einer Ruhezeit von 25 Jahren; § 18 der Friedhofssatzung vom 20.07.2023 gibt allen anderen Urnengrabarten 15 Jahre. Das Grabbeet misst einschliesslich der Trittplatten 0,80 mal 0,85 Meter. Für die zweite Urne gibt § 16 Abs. 1 a zwei Wege: entweder die Beisetzung innerhalb von zehn Jahren nach der ersten, dann bleibt es bei der Ruhezeit der ersten Urne, oder die Beisetzung mit Verlängerung des Nutzungsrechts innerhalb der Ruhefrist der ersten Beisetzung. Die zweite Beisetzung kostet nach § 3 Abs. 3 b der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 170,00 Euro, die Verlängerung nach § 4 Abs. 2 ein Dreihundertstel der Grabstellengebühr je Monat, also 3,77 Euro monatlich. Nicht pflegefrei: § 24 Abs. 5 der Friedhofssatzung vom 20.07.2023 weist die Herrichtung und Pflege bei Urnenreihengrabstätten dem Verfügungsberechtigten zu, und keine der Pflegeziffern der §§ 5 bis 7 der Gebührensatzung nennt diese Grabart. | 1.130,00 € | 200,00 € | 1.330,00 € | 25 J. | § 4 Abs. 1 l und § 3 Abs. 3 a der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Anonyme oder halbanonyme Urnenreihengrabstätte (1-stellig für eine Urne) auf dem Friedhof Heusweiler, 15 JahreDas günstigste Grab Heusweilers überhaupt, 1.150,00 Euro für Grabstelle, Pflege und Beisetzung. § 16 Abs. 1 e der Friedhofssatzung vom 20.07.2023 beschreibt die anonyme Urnenreihengrabstätte als Erdgrab ohne individuelle Kennzeichnung, in dem die Lage der einzelnen Urnen nicht kenntlich gemacht wird; die halbanonyme Form wird zusätzlich durch eine kleine Namenstafel an einem nahen Baum oder einer eigens vorgehaltenen Beschilderung kenntlich gemacht, erfolgt aber ausschliesslich bei Bestattungen, die das Ordnungsamt der Gemeinde in Auftrag gibt. Angeboten wird die Grabart nach § 12 Abs. 2 g und nach der Friedhofsseite der Gemeinde nur auf dem Friedhof Heusweiler. Pflegefrei ist sie dreifach belegt: § 16 Abs. 1 e sagt, anonyme und halbanonyme Grabfelder würden ausschliesslich von der Gemeinde Heusweiler angelegt, gepflegt und unterhalten; Nr. 1 cc der Gestaltungsvorschriften zur Friedhofssatzung vom 20.07.2023 wiederholt es und verbietet Grabmale; und § 6 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 erhebt dafür eine eigene Gebühr von 130,00 Euro für die Dauer der Ruhezeit. Eine Verlängerung ist hier nicht angesetzt: Die Grabstätte nimmt nach dem Tarif nur eine Urne auf, und § 4 Abs. 2 knüpft die anteilige Verlängerungsgebühr an eine zweite, dritte oder vierte Belegung, die es hier nicht geben kann. Der Widerspruch dazu steht in den Lücken. | 980,00 € | 170,00 € | 1.150,00 € | 15 J. | § 4 Abs. 1 n, § 6 und § 3 Abs. 5 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Urnenreihengrab mit Bodendeckern (2-stellig) für bis zu zwei Urnen, 15 JahreDie Grabart, auf die Heusweiler seine Urnenbeisetzungen umstellt: Sie wird nach § 12 Abs. 2 h der Friedhofssatzung vom 20.07.2023 auf allen Friedhöfen ausser Lummerschied vergeben und ersetzt dort das auslaufende Urnenreihengrab. § 16 Abs. 1 f beschreibt sie als Urnengrabstätte, deren Grabfläche mit verschiedenen Bodendeckern versehen wird, die farblich, in Art und Höhe dem Gesamtbild der Komposition des Grabfeldes angepasst sind; das Grabbeet misst mindestens 1,00 mal 1,00 Meter, und die tatsächliche Grösse hängt vom gestalterischen Gesamtbild des Feldes ab. Die Schmuckurne darf bei einer üblichen Urnenkapsel von 16,5 Zentimetern Durchmesser 19,5 Zentimeter nicht überschreiten. Pflegefrei ist die Grabart doppelt belegt: § 16 Abs. 1 f sagt, die Pflanzflächen der Urnenbodendeckergräber würden ausschliesslich von der Friedhofsverwaltung angelegt, gepflegt und unterhalten, und § 7 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 erhebt dafür 370,00 Euro für die Dauer der Ruhezeit. Die eigene Bepflanzung der Grabfläche ist ausdrücklich unzulässig; erlaubt sind lediglich rechts und links des Grabmals je zehn mal zehn Zentimeter für eine Grableuchte oder eine Blumenvase. Die Beisetzung ist mit 60,00 Euro die zweitgünstigste des Tarifs. Verlängerbar ist die Grabstätte für die zweite Urne: § 4 Abs. 2 nimmt dafür ein Hundertachtzigstel der Grabstellengebühr je Monat, also 5,56 Euro monatlich. | 1.370,00 € | 60,00 € | 1.430,00 € | 15 J. | § 4 Abs. 1 q, § 7 Buchst. a und § 3 Abs. 10 a der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Urnenkammer für bis zu zwei Urnen in einer Urnenwand (Kolumbarium), 15 JahreDie Nische in der Urnenwand hat die mit Abstand günstigste Beisetzungsgebühr des ganzen Tarifs, 50,00 Euro, weil die Kammer nur geöffnet, bestückt und wieder geschlossen wird; die zweite Beisetzung kostet noch einmal dieselben 50,00 Euro. Die Kammer misst nach § 16 Abs. 1 d der Friedhofssatzung vom 20.07.2023 0,36 Meter Höhe, 0,28 Meter Breite und 0,29 Meter Tiefe, und bei Doppelbelegung darf jede Urne höchstens 0,17 Meter Durchmesser haben. Sie ist unmittelbar nach der Beisetzung mit einer Platte aus Naturstein zu verschliessen und mit dem vollständigen Namen des Verstorbenen zu versehen; die Platten verwahrt die Friedhofsverwaltung, und die Nutzungsberechtigten haben sie zu verwenden. Das Nutzungsrecht beträgt 15 Jahre und kann einmalig um fünf Jahre verlängert werden, nach § 4 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 zu einem Hundertachtzigstel der Grabstellengebühr je Monat, also 10,33 Euro monatlich. Pflegefrei ist die Grabart, weil § 16 Abs. 1 d ausdrücklich sagt, die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen und sonstigen Anlagen ausserhalb der Grabstätte durch die Nutzungsberechtigten sei bei der Bestattungsart Urnenwand nicht erforderlich und obliege somit ausschliesslich der Friedhofsverwaltung; derselbe Absatz untersagt jeglichen Grabschmuck und jede Kerze an der Kammer und rund um die Urnenwand und lässt nur den bei der Beisetzung üblichen letzten Gruss zu, den das Friedhofspersonal nach zwei Wochen beseitigt. Eine eigene Pflegegebühr wie bei den Rasen-, Anonym- und Bodendeckergräbern gibt es hier nicht, weil an einer Wandnische nichts zu pflegen ist. Angeboten werden Kolumbarien nach der Friedhofsseite der Gemeinde auf fünf der sieben Friedhöfe, es fehlen Lummerschied und Obersalbach-Kurhof. | 1.860,00 € | 50,00 € | 1.910,00 € | 15 J. | § 4 Abs. 1 o und § 3 Abs. 8 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
41 weitere Gebühren in der Satzung von Heusweiler
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grabherstellung und Grabverfüllung, Bestattung eines Kindes unter 10 Jahren in einer Reihengrabstätte | 1.290,00 € | § 3 Abs. 1 a der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Grabherstellung und Grabverfüllung, Bestattung eines Kindes oder Erwachsenen in einem Reihengrab (1-stellig) | 2.420,00 € | § 3 Abs. 1 b der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Dieselbe Leistung in einem Rasenreihengrab (1-stellig) mit schrägstehender Schrifttafel | 1.670,00 € | § 3 Abs. 1 c der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Dieselbe Leistung in einem Rasenreihengrab (1-stellig) mit Pflanzstreifen | 2.420,00 € | § 3 Abs. 1 d der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Dieselbe Leistung in einer Flachkammer | 930,00 € | § 3 Abs. 1 e der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Erste Bestattung in einer Tiefenkammer (1-stellig) | 820,00 € | § 3 Abs. 2 j der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Zweite Bestattung in einer Tiefenkammer (1-stellig) | 930,00 € | § 3 Abs. 2 j der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Erste Bestattung in einem Rasenfamiliengrab (2-stellig) mit Pflanzstreifen | 2.420,00 € | § 3 Abs. 2 h der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Zweite Bestattung in einem Rasenfamiliengrab (2-stellig) mit Pflanzstreifen | 2.420,00 € | § 3 Abs. 2 i der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Erste Beisetzung einer Urne in einem Urnenreihengrab (1-stellig) | 200,00 € | § 3 Abs. 3 a der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Zweite Beisetzung einer Urne in einem Urnenreihengrab (1-stellig) | 170,00 € | § 3 Abs. 3 b der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Beisetzung in einer anonymen oder halbanonymen Urnenreihengrabstätte | 170,00 € | § 3 Abs. 5 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Beisetzung einer Urne in einer Urnenkammer, erste und zweite Beisetzung je | 50,00 € | § 3 Abs. 8 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Beisetzung einer Urne in einem Urnengrab mit Bodendeckern, erste und zweite Beisetzung je | 60,00 € | § 3 Abs. 10 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Bestattung einer Totgeburt, eines unmittelbar nach der Lebendgeburt verstorbenen Neugeborenen, einer Fehlgeburt unter 500 Gramm, eines Embryos oder Fötus in der Grabstätte eines verstorbenen Angehörigen | 660,00 € | § 3 Abs. 6 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Beisetzung einer Urne in eine belegte Reihengrabstätte oder in eine belegte oder freie Grabstelle einer Wahlgrabstätte | 170,00 € | § 3 Abs. 7 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Benutzung der Aussegnungshalle in Eiweiler, Heusweiler, Holz, Kutzhof, Obersalbach-Kurhof oder Wahlschied | 290,00 € | § 8 Abs. 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Pflege und Unterhaltung eines Rasenreihengrabes mit schrägstehender Schrifttafel oder mit Pflanzstreifen, für die Dauer der Ruhezeit | 240,00 € | § 5 A Abs. 1 und § 5 B Abs. 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Pflege und Unterhaltung eines Rasenfamiliengrabes mit Pflanzstreifen, für die Dauer der Ruhezeit | 480,00 € | § 5 B Abs. 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Pflege und Unterhaltung einer anonymen oder halbanonymen Urnenreihengrabstätte, für die Dauer der Ruhezeit | 130,00 € | § 6 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Pflege und Unterhaltung eines Urnenreihengrabes mit Bodendeckern, für die Dauer der Ruhezeit | 370,00 € | § 7 Buchst. a der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Tiefengrab, Rasentiefengrab, Familiengrab, Rasenfamiliengrab oder Urnenreihengrab, je Monat | Ein Dreihundertstel der vollen Grabstellengebühr, entsprechend 25 Jahren Ruhezeit zu je zwölf Monaten. | § 4 Abs. 2 erster Spiegelstrich der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Tiefengrabkammer, einem Urnenfamiliengrab, einer anonymen Urnengrabstätte, einer Urnenkammer, einer Urnenfamilienkammer oder einem Urnenbodendeckergrab, je Monat | Ein Hundertachtzigstel der vollen Grabstellengebühr, entsprechend 15 Jahren Ruhezeit zu je zwölf Monaten. | § 4 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Grabstelle eines Tiefengrabes (1-stellig, zwei Belegungen), keine Neuvergabe mehr | 4.860,00 € | § 4 Abs. 1 f der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Grabstelle eines Rasentiefengrabes (1-stellig) mit Liegeplatte, schrägstehender Schrifttafel oder aufrechtstehendem Grabstein, keine Neuvergabe mehr | 4.860,00 € | § 4 Abs. 1 g der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Grabstelle eines Rasentiefengrabes (1-stellig) mit Pflanzstreifen, keine Neuvergabe mehr | 5.950,00 € | § 4 Abs. 1 h der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Grabstelle bei Nachbelegung eines Familiengrabes (2-stellig) oder eines kombinierten Familiengrabes | 8.970,00 € | § 4 Abs. 1 j der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Grabstelle eines Urnenfamiliengrabes (1-stellig) für bis zu vier Urnen, keine Neuvergabe mehr | 1.310,00 € | § 4 Abs. 1 m der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Grabstelle einer Urnenfamilienkammer für bis zu vier Urnen, keine Neuvergabe mehr | 3.730,00 € | § 4 Abs. 1 p der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Zweite bis vierte Beisetzung einer Urne in einem Urnenfamiliengrab, je | 170,00 € | § 3 Abs. 4 a der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Zweite bis vierte Beisetzung einer Urne in einer Urnenfamilienkammer, je | 100,00 € | § 3 Abs. 9 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Zweite Bestattung in einem Tiefengrab, einem Rasentiefengrab oder einem Familiengrab | 2.420,00 Euro im Tiefengrab und in jeder Form des Rasentiefengrabes, 2.510,00 Euro im Familiengrab und im kombinierten Familiengrab. | § 3 Abs. 2 a bis g der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Benutzung der Kühlräume in den Friedhofshallen, je Tag der Nutzung | 270,00 € | § 8 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Benutzung der Orgel in der Friedhofshalle Heusweiler | 15,00 € | § 8 Abs. 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Zuschlag für eine Bestattung oder Beisetzung an einem Samstag | 255,00 € | § 9 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Vorzeitige Räumung und Einebnung eines Reihengrabes für Verstorbene unter 10 Jahren oder einer Urnengrabstätte | 55,00 € | § 10 Abs. 1 a der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Vorzeitige Räumung und Einebnung eines Reihen- oder Tiefengrabes | 155,00 € | § 10 Abs. 1 b der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Vorzeitige Räumung und Einebnung eines mehrstelligen Familiengrabes, unabhängig von der Anzahl der Grabstellen | 205,00 € | § 10 Abs. 1 c der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Zusätzliche Arbeiten der Friedhofsverwaltung ausserhalb des gewöhnlichen Arbeitsablaufs | Sie werden nach der Dauer der Leistungserbringung und dem Personalkostensatz zuzüglich Sachkosten nach dem KGSt-Bericht Kosten eines Arbeitsplatzes für einen Facharbeiter der Entgeltgruppe 5 berechnet; Material zum Selbstkostenpreis. | § 10 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Ehrengrabstätte für Angehörige der Bundeswehr in Form eines Rasenreihengrabes mit Pflanzstreifen, 25 Jahre | 8.610,00 € | § 11 Nr. 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
| Ehrengrabstätte für Angehörige der Bundeswehr in Form eines Urnenrasenreihengrabes mit Pflanzstreifen, 15 Jahre | 1.280,00 € | § 11 Nr. 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 |
Was ein Grab in Heusweiler über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.890,00 €
Reihengrabstätte (1-stellig) für Kinder unter 10 Jahren, Tot- und Fehlgeburten, 20 Jahre in Heusweiler, über 20 Jahre, das sind 394,50 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die Gemeinde§ 4 Abs. 1 a und § 3 Abs. 1 a der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 | 1.400,00 € |
| Bestattung§ 3 Abs. 1 a der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 | 1.290,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.690,00 € |
Das Kindergrab ist die einzige Grabart Heusweilers mit einer eigenen Ruhezeit: § 18 der Friedhofssatzung vom 20.07.2023 setzt sie für Leichen verstorbener Kinder unter zehn Jahren in Kindergräbern auf 20 Jahre, während für alle anderen Erdbestattungen 25 Jahre gelten. § 13 Abs. 2 a richtet dafür eigene Reihengräber ein, deren Grabbeete einschliesslich der Trittplatten rechts und links 1,50 mal 1,00 Meter messen. Der Tarif fasst in derselben Zeile Kinder unter zehn Jahren, Totgeburten, tot geborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrüchte unter 500 Gramm, Embryonen und Föten zusammen. Nutzung und Bestattung kosten zusammen 2.690,00 Euro und damit 37 Prozent des Erwachsenengrabes. Angeboten wird die Grabart nach der Friedhofsseite der Gemeinde auf fünf der sieben Friedhöfe, es fehlen Lummerschied und Obersalbach-Kurhof. Wer ein Sternenkind stattdessen im Grab eines verstorbenen Angehörigen beisetzen lässt, zahlt nach § 3 Abs. 6 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 660,00 Euro und keine eigene Grabstellengebühr. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 20.07.2023 sagt, Reihengrabstätten würden nur für die Dauer der Ruhezeit abgegeben und ein Wiedererwerb des Grabes sei nicht möglich. Passend dazu führt § 4 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.10.2023 die anteiligen Verlängerungsgebühren nur für die Grabarten mit mehreren Belegungen auf; diese Zeile steht dort nicht. Nicht pflegefrei: § 24 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 20.07.2023 verlangt, jede Grabstätte spätestens zwölf Monate nach jeder Beisetzung nach den Gestaltungsvorschriften herzurichten und dauernd instandzuhalten, und § 24 Abs. 5 weist die Verantwortung dafür bei Reihengrabstätten dem Verfügungsberechtigten und bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten zu; die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit. Wer sie nicht erfüllt, dessen Grab kann die Friedhofsverwaltung nach § 25 nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung abräumen, einebnen und einsäen, ohne dass ein Anspruch auf Erstattung der Grabstellengebühr entsteht.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heusweiler, Neufassung, beschlossen vom Gemeinderat am 16.10.2023, in Kraft seit dem 01.01.2024, löst die Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2021 ab. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Heusweiler offenlässt
- Die Gebührengleitklausel des § 12 sieht aus wie der Faktor aus der Kaiserslauterner Haushaltssatzung, ist aber keiner, und deshalb sind die Beträge dieses Eintrags ungerechnet übernommen. Der Wortlaut lautet: Die Gebühren gemäss dieser Friedhofsgebührensatzung werden auf der Grundlage des Verbraucherpreisindizes für die Lebenshaltung im Saarland ab einer Steigerung von mehr als 1,0 Prozent angepasst. Grundlage ist das Basisjahr 2015 mit einem Preisindex von 100,0. Für eine künftige Erhöhung der Gebühren ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsgebührensatzung geltende Preisindex massgeblich. Und dann der Satz, auf den es ankommt: Eine Erhöhung der Friedhofsgebühren nach dieser Regelung ist nur mit entsprechendem Beschluss des Gemeinderates Heusweiler möglich. Die Klausel rechnet also nicht selbst und wirkt nicht automatisch; sie gibt dem Rat nur eine vorbereitete Begründung. In Kaiserslautern dagegen sind die Beträge des Verzeichnisses nach § 1 Abs. 2 mit einem Vomhundertsatz aus der Haushaltssatzung zu vervielfachen, und dort wäre der Tarif ohne den Faktor eine falsche Zahl. Ein Ratsbeschluss über eine Anpassung nach § 12 ist auf der Bekanntmachungsseite der Gemeinde nicht auffindbar.
- Die Aktualität ist in dieser Sitzung an drei Stellen geprüft worden. Erstens im Ortsrecht der Gemeinde, das zum Friedhofswesen genau drei Dateien führt, die Friedhofssatzung von 2023, die Gestaltungsvorschriften von 2023 und die Friedhofsgebührensatzung mit dem Dateinamen 01.01.2024; eine ältere oder neuere Fassung steht dort nicht daneben, anders als in Schmallenberg. Zweitens in der Volltextsuche der Bekanntmachungsseite bekanntmachungen.heusweiler.de: Die Suche nach Friedhofsgebührensatzung liefert sechs Treffer, den jüngsten am 19.10.2023 mit der Satzung selbst, davor die Einladungen zur Ratssitzung vom 16.10.2023 und zum Personal- und Finanzausschuss vom 29.09.2023 sowie zwei Sitzungen vom Dezember 2021 zur Vorgängerfassung. Drittens in der Kategorie Friedhöfe derselben Seite, die fünfzehn Bekanntmachungen bis zum 17.06.2026 führt: Einebnungsaufrufe, Aufrufe an unbekannte Verfügungsberechtigte, Standsicherheitsprüfungen der Grabmale, Hinweise für Besucher des Friedhofes Kutzhof und den Abbruch der Einsegnungshalle in Eiweiler. Eine Gebührenänderung ist nicht darunter.
- Die Gegenprobe zum Fall Winnenden fällt sauber aus. Die Gemeinde stellt dieselbe Satzung zweimal ins Netz, als unterschriebenes Original im Ortsrecht und als HTML-Bekanntmachung vom 19.10.2023. Beide Fassungen sind in allen siebenunddreissig Tarifzeilen zeichengleich, von den 1.290,00 Euro der Kinderbestattung bis zu den 11.880,00 Euro der Rasenfamiliengrabstelle. Eine fehlende führende Ziffer, wie sie Winnenden dreimal und Wipperfürth einmal unterlaufen ist, gibt es hier nicht. Massgeblich ist trotzdem das unterschriebene Original, und aus ihm sind die Beträge dieses Eintrags entnommen.
- Die Pflege ist in Heusweiler eine Gebühr der Gemeinde und kein privater Vertrag, und das ist bei vier Grabarten der Grund für die Einstufung als pflegefrei. § 5 der Gebührensatzung nimmt 240,00 Euro für die Pflege und Unterhaltung eines Rasenreihengrabes und 480,00 Euro für ein Rasenfamiliengrab, § 6 nimmt 130,00 Euro für eine anonyme oder halbanonyme Urnenreihengrabstätte, § 7 nimmt 370,00 Euro für ein Urnenreihengrab mit Bodendeckern, jeweils für die Dauer der Ruhezeit. § 5 Abs. 5 stellt klar, dass diese Gebühr neben den Bestattungs- und Grabstellengebühren erhoben wird. Die Satzungen sagen dazu jeweils im Wortlaut, wer arbeitet: § 13 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die Rasenreihengräber, Nr. 1 a und Nr. 1 bc der Gestaltungsvorschriften für Rasenreihen-, Rasentiefen- und Rasenfamiliengräber, § 16 Abs. 1 e für die anonymen und halbanonymen Felder und § 16 Abs. 1 f für die Bodendeckergräber. In allen vier Fällen lautet die Formel gleich: ausschliesslich von der Gemeinde Heusweiler angelegt, gepflegt und unterhalten.
- Der Pflanzstreifen der Rasengräber ist kein Beet der Angehörigen, und das ist wichtig, weil sonst der Kieler Fall vorläge, in dem ein Rasengrab mit Beet gerade nicht pflegefrei ist. Nr. 1 ae der Gestaltungsvorschriften sagt: Das Aufstellen von Grabschmuck ist nur innerhalb des angelegten Pflanzstreifens, in Klammern Kiesstreifen, zulässig; die Rasengrabstelle selbst sowie die Flächen hinter und gegebenenfalls auch neben dem Kiesstreifen sind nach der Neuanlegung der Grabstätte von jeglichem Grabschmuck freizuhalten. Der Streifen ist also eine Kiesfläche zum Abstellen von Schmuck und keine zu bepflanzende Fläche. Bei den Bodendeckergräbern ist es noch deutlicher: § 16 Abs. 1 f der Friedhofssatzung erklärt die Bepflanzung der Grabfläche mit eigenen Pflanzen ausdrücklich für unzulässig und erlaubt nur rechts und links des Grabmals je zehn mal zehn Zentimeter für eine Grableuchte oder eine Blumenvase.
- Elf Grabarten sind erfasst, der Tarif nennt aber siebzehn Grabstellengebühren. Sechs davon sind hier nicht als Grabart geführt, weil sie sich nicht mehr neu erwerben lassen und der Tarif für sie auch gar keinen vollständigen Erstpreis nennt. § 4 Abs. 1 f bis h vermerkt zu Tiefengrab, Rasentiefengrab mit Liegeplatte, Schrifttafel oder aufrechtstehendem Grabstein und Rasentiefengrab mit Pflanzstreifen jeweils, eine Neuvergabe sei nicht mehr möglich und der Betrag stehe lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr bei Nachbelegungen im Tarif; dasselbe gilt nach Buchst. j für die Nachbelegung eines Familiengrabes oder kombinierten Familiengrabes, nach Buchst. m für das Urnenfamiliengrab und nach Buchst. p für die Urnenfamilienkammer. Passend dazu beziffert § 3 Abs. 2 bei diesen Grabarten nur die zweite und weitere Bestattung, nie die erste. Alle sechs Beträge stehen unter den weiteren Gebühren, damit eine Nachbelegung nachgerechnet werden kann.
- Bei der anonymen und halbanonymen Urnenreihengrabstätte widersprechen sich zwei Stellen des Tarifs, und wir folgen der Sache. § 4 Abs. 1 n beschreibt sie als einstellige Grabstätte für eine Urne, und § 3 Abs. 5 nennt eine einzige Beisetzungsgebühr. § 4 Abs. 2 führt den Buchstaben n aber unter den Grabarten, für die eine anteilige Verlängerungsgebühr von einem Hundertachtzigstel je Monat erhoben wird, und die Einleitung desselben Absatzes knüpft die Verlängerung an die anlässlich der zweiten, dritten oder vierten Belegung neu festzusetzende Ruhezeit. Eine zweite Belegung kann es bei einer Grabstätte für eine Urne nicht geben. Erfasst ist die Grabart deshalb als nicht verlängerbar. Wer der Aufzählung in § 4 Abs. 2 folgt, käme auf 5,44 Euro je Monat der weiteren Nutzung.
- Die Ruhezeiten fallen in Heusweiler ungewöhnlich weit auseinander, und das erklärt fast den ganzen Preisabstand zwischen den Grabarten. § 18 der Friedhofssatzung setzt für Körperbestattungen in Erdgräbern 25 Jahre, für Kinder unter zehn Jahren in Kindergräbern 20 Jahre, für Körperbestattungen in Grabkammern nur 15 Jahre, für Aschen in Urnenreihengräbern 25 Jahre und für Aschen in Urnenkammern, anonymen und halbanonymen Grabstätten, Urnenfamiliengrabstätten und Urnenbodendeckergrabstätten 15 Jahre. Deshalb kostet die Tiefengrabkammer mit 2.340,00 Euro Grabstellengebühr weniger als die Hälfte des Reihengrabes mit 4.860,00 Euro, und deshalb ist das auslaufende Urnenreihengrab mit 1.130,00 Euro teurer als das Bodendeckergrab mit 1.000,00 Euro. Für anonyme Beisetzungen vor dem 22.05.2014 und für Beisetzungen in Urnenfamiliengrabstätten vor dem 10.08.2017 bleibt es nach demselben Paragrafen bei der früheren Ruhefrist von 25 Jahren.
- Zwei Ehrengrabarten sind nicht als Grabart erfasst, obwohl der Tarif sie beziffert. § 11 der Gebührensatzung stellt nach § 6a des Saarländischen Bestattungsgesetzes auf dem Friedhof Heusweiler Ehrengrabstätten für Angehörige der Bundeswehr bereit, deren Tod bei oder infolge einer besonderen Auslandsverwendung eingetreten ist, und zwar als Rasenreihengrab mit Pflanzstreifen für 8.610,00 Euro und als Urnenrasenreihengrab mit Pflanzstreifen für 1.280,00 Euro; das dauerhafte Ruherecht ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, und das Saarland erstattet die jährlichen Erhaltungsaufwendungen nach Ablauf des Nutzungsrechts. Der Personenkreis ist so eng, dass die Grabart in keiner Preisvergleichung etwas zu suchen hat; beide Beträge stehen unter den weiteren Gebühren. Bemerkenswert ist die zweite Zeile trotzdem: Ein Urnenrasenreihengrab mit Pflanzstreifen kommt im übrigen Tarif überhaupt nicht vor, und § 16 Abs. 1 g der Friedhofssatzung führt es ausschliesslich als Ehrengrabform.
- Die Gemeinde betreibt sieben Friedhöfe, und der Tarif gilt für alle gleich; unterschiedlich ist nur das Angebot. § 1 Abs. 1 der Friedhofssatzung nennt Eiweiler, Heusweiler, Holz, Kutzhof, Lummerschied, Obersalbach-Kurhof und Wahlschied. Nach der Friedhofsseite der Gemeinde gibt es das Reihengrab und das Rasenreihengrab mit Pflanzstreifen auf allen ausser Lummerschied, das Rasenreihengrab mit schrägstehender Schrifttafel und das auslaufende Urnenreihengrab nur in Lummerschied, das Kindergrab auf fünf Friedhöfen, das Rasenfamiliengrab in Eiweiler, Heusweiler und noch auslaufend in Holz, das Urnenbodendeckergrab auf allen ausser Lummerschied, das Kolumbarium auf fünf Friedhöfen und die anonyme Beisetzung sowie beide Grabkammerarten nur auf dem Friedhof Heusweiler. In Holz und Kutzhof werden nach vollständiger Belegung der Felder vom Stand Juli 2023 gar keine neuen Grabfelder für Körperbestattungen mehr angelegt; dort sind dann nur noch Nachbelegungen möglich.
- Die Räumung ist in Heusweiler kein Braunschweig-Fall. § 10 Abs. 1 der Gebührensatzung erhebt 55,00 Euro für ein Kinder- oder Urnengrab, 155,00 Euro für ein Reihen- oder Tiefengrab und 205,00 Euro für ein mehrstelliges Familiengrab, aber ausdrücklich nur für die vorzeitige Räumung und Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit, und nach § 13 Abs. 5 sowie § 14 Abs. 10 der Friedhofssatzung nur auf schriftlichen Antrag des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten. Die Gebühr entsteht also nicht bei Überlassung der Grabstätte wie in Braunschweig, Eltville und Idstein, sondern nur, wenn jemand das Grab vorzeitig aufgeben will. Sie ist deshalb nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet. Wird innerhalb der Ruhezeit auf die Grabstätte verzichtet, wird die gezahlte Gebühr nach denselben Absätzen nicht erstattet. Vorzeitige Einebnungen führt die Gemeinde nur noch an zwei Terminen im Jahr durch, im Frühjahr möglichst vor Ostern und im Herbst vor Allerheiligen.
- Nicht eingerechnet sind drei Posten, die im Einzelfall erheblich sind. § 8 der Gebührensatzung nimmt 290,00 Euro für die Benutzung einer Aussegnungshalle, 270,00 Euro je Tag für den Kühlraum, wobei Samstag und Sonntag als ein Tag gerechnet werden und Feiertage nicht mitzählen, und 15,00 Euro für die Orgel in der Friedhofshalle Heusweiler. § 9 nimmt 255,00 Euro Zuschlag für eine Bestattung oder Beisetzung an einem Samstag, die nach § 9 Abs. 2 der Friedhofssatzung ohnehin nur ausnahmsweise zulässig ist. Und § 10 Abs. 2 rechnet zusätzliche Arbeiten der Friedhofsverwaltung nach der Dauer der Leistungserbringung und dem Personalkostensatz für einen Facharbeiter der Entgeltgruppe 5 nach dem KGSt-Bericht ab, Material zum Selbstkostenpreis; einen Betrag nennt die Satzung dafür nicht. Die Einsegnungshalle in Eiweiler ist ausserdem nach einer Bekanntmachung vom 17.06.2024 abgebrochen worden, während § 8 sie weiterhin aufführt.
- Ein Vorbehalt der Gemeinde ist ausdrücklich in die Satzung geschrieben und betrifft jeden Betrag: § 1 der Gebührensatzung weist darauf hin, dass aufgrund der in § 2b Umsatzsteuergesetz geregelten Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts einzelne Leistungen künftig der Umsatzsteuer unterliegen können; in diesen Fällen gelten die genannten Gebühren als Bemessungsgrundlage nach § 10 Umsatzsteuergesetz, und die Umsatzsteuer wird im Gebührenbescheid zusätzlich erhoben. Erfasst sind hier die Nettobeträge der Satzung, weil die Gemeinde nicht mitteilt, für welche Leistung sie die Steuer bereits erhebt. Wo sie erhoben würde, läge der tatsächliche Preis um bis zu 19 Prozent höher.
- Eine Grabart der Friedhofssatzung fehlt im Tarif ganz. § 16 Abs. 1 c und § 12 Abs. 2 f führen Urnenkammern in Urnenwänden, und § 4 Abs. 1 o beziffert sie mit 1.860,00 Euro; das passt. Anders liegt es bei § 16 Abs. 3, der die Beisetzung von Urnen in Grabstätten für Erdbeisetzungen regelt: Dort darf in ein belegtes Reihengrab, ein belegtes Rasenreihengrab oder in jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte zusätzlich eine Urne, in eine freie Grabstelle einer Wahlgrabstätte bis zu zwei Urnen. Der Tarif kennt dafür in § 3 Abs. 7 zwar die Beisetzungsgebühr von 170,00 Euro, aber keine eigene Grabstellengebühr; die zusätzliche Urne kostet also nur die Beisetzung, gegebenenfalls zuzüglich der anteiligen Verlängerung nach § 4 Abs. 2. Bei der ersten Urne anstelle einer zweiten Körperbestattung darf der Nutzungsberechtigte nach § 16 Abs. 3 d sogar wählen, ob er um 25 Jahre, um 15 Jahre oder gar nicht verlängert.
Friedhöfe in Heusweiler und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in HeusweilerLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heusweiler Neufassung, beschlossen vom Gemeinderat am 16.10.2023, in Kraft seit dem 01.01.2024, löst die Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2021 ab
- Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heusweiler, amtliche Bekanntmachung bekannt gemacht am 19.10.2023, in allen Beträgen zeichengleich mit dem unterschriebenen Original aus dem Ortsrecht
- Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler vom 20.07.2023, liefert die sieben Friedhöfe, den Grabartenkatalog, die Ruhezeiten und die Pflegeregeln
- Gestaltungsvorschriften zur Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler vom 20.07.2023, nach § 19 Abs. 2 der Friedhofssatzung deren Bestandteil, nennt zu jeder Rasengrabart, wer sie pflegt
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.