Bad Salzdetfurth, Niedersachsen, AGS 03254005
Friedhofsgebühren in Bad Salzdetfurth, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung mit Gebührentarif für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth, vom 21.06.2001, beschlossen vom Rat der Stadt Bad Salzdetfurth am 21.06.2001, verkündet im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim 2001 auf Seite 619 und nach Paragraf 5 in Kraft seit dem 01.01.2002. Sie hat die Friedhofsgebührensatzung vom 18.11.1971 in der Fassung des III. Nachtrages vom 17.02.1993 aufgehoben. Quelle aller Beträge; der Tarif ist nach Paragraf 1 Absatz 3 Bestandteil der Satzung. Der Tarif ist vierundzwanzig Jahre alt, und eine jüngere Fassung war an fünf Stellen nicht zu finden. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bad Salzdetfurth und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Bad Salzdetfurth; nach Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung obliegt ihr die Verwaltung eines einzigen kommunalen Friedhofs, des Waldfriedhofs an der Breslauer Straße, der als nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt betrieben wird. Dazu kommen nach Absatz 2 die stadteigenen Aussegnungshallen in Bad Salzdetfurth, Bodenburg, Östrum und Wehrstedt. Die übrigen Friedhöfe im Stadtgebiet stehen in kirchlicher Trägerschaft: der Friedhof an der Lamme bei der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Bad Salzdetfurth, die Friedhöfe Bodenburg und Östrum bei der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Bodenburg, der Friedhof Breinum bei der Evangelisch-lutherischen Trinitatis-Kirchengemeinde in Sehlem und die Friedhöfe in Detfurth, Groß Düngen, Hockeln, Wesseln und Westfeld bei der katholischen Kirchengemeinde Sankt Gallus.
- 307,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 1.814,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Alle Beisetzungen, einheitlich
Reihengrab für Totgeburten, mit Beisetzung
Pflegeleichtes Rasenreihengrab mit Stein für Verstorbene über 7 Jahre, mit Beisetzung
Paragraf 12 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001
Was ein Grab in Bad Salzdetfurth kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
10 Grabarten für die Erdbestattung in Bad Salzdetfurth
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Verstorbene über 7 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Bad Salzdetfurth. Mit 615,00 Euro auf zwanzig Jahre kostet die Grabstelle 30,75 Euro im Jahr, und mit der Bestattung von 409,00 Euro liegt der Gesamtpreis bei 1.024,00 Euro. Nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 darf in einem Reihengrab grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden; gemeinsam bestattet werden dürfen ein Kind unter einem Jahr mit einem Familienangehörigen und zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren. Über die Zuweisung erhält der Berechtigte nach Absatz 3 eine Grabnummernkarte, und diese Karte bestimmt nach Paragraf 27 Absatz 2 zugleich, wer für die Pflege einzustehen hat. Nutzungsdauer und Ruhezeit fallen in Bad Salzdetfurth auseinander. Paragraf 12 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 ist der kürzeste Paragraf des ganzen Textes und lautet: "Die Ruhezeit beträgt für alle Beisetzungen 20 Jahre." Er unterscheidet weder nach dem Alter noch nach Erd- und Urnenbestattung. Die Nutzungsdauer der Wahlgrabstätten beträgt dagegen nach Paragraf 17 Absatz 3 fünfundzwanzig Jahre, also fünf Jahre mehr. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 nach Maßgabe des Belegungsplanes belegt und für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten zugewiesen, und Absatz 4 sagt ausdrücklich, das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte könne nur einmal zugewiesen und nicht verlängert werden. Der Tarif führt folgerichtig auch keinen Verlängerungssatz dafür. Nach Absatz 5 werden die Reihengrabfelder nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt, angekündigt mindestens drei Monate zuvor durch öffentliche Bekanntmachung; die Stadt macht das jedes Jahr, zuletzt am 20.08.2026 für die 2026 ablaufenden Reihen- und Rasengräber. Nicht pflegefrei. Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 verlangt, sämtliche Grabstätten einschließlich des Grabschmucks und der Bepflanzung dauerhaft in Stand zu halten, und lässt die Friedhofsverwaltung die Grabstätte einebnen, wenn das nach einer Frist von einem Monat nicht geschieht. Verantwortlich ist nach Paragraf 27 Absatz 2, auf den Absatz 2 verweist, bei Reihengräbern der Inhaber der Grabnummernkarte und bei Wahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Herrichtung hat nach Absatz 7 binnen sechs Monaten zu erfolgen, gerechnet bei Reihengräbern ab der Bestattung und bei Wahlgräbern ab dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 615,00 € | 409,00 € | 1.024,00 € | 20 J. | Ziffer II.1 Buchstabe a und Ziffer I.1 Buchstabe a des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 sowie Paragrafen 12 und 16 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Reihengrab für Verstorbene unter 7 JahrenDie Ermäßigung gegenüber dem Erwachsenengrab beträgt bei der Grabstelle fast genau die Hälfte, 310,00 gegen 615,00 Euro, und bei der Bestattung 255,00 gegen 409,00 Euro. Die Ruhezeit ist dieselbe: Paragraf 12 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 setzt sie für alle Beisetzungen einheitlich auf zwanzig Jahre, ohne nach dem Alter zu unterscheiden. Die Altersgrenze liegt in Bad Salzdetfurth beim vollendeten siebten Lebensjahr; im Bestand ist das eine ungewöhnliche Grenze, die meisten Satzungen nehmen das fünfte oder sechste. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 nach Maßgabe des Belegungsplanes belegt und für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten zugewiesen, und Absatz 4 sagt ausdrücklich, das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte könne nur einmal zugewiesen und nicht verlängert werden. Der Tarif führt folgerichtig auch keinen Verlängerungssatz dafür. Nach Absatz 5 werden die Reihengrabfelder nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt, angekündigt mindestens drei Monate zuvor durch öffentliche Bekanntmachung; die Stadt macht das jedes Jahr, zuletzt am 20.08.2026 für die 2026 ablaufenden Reihen- und Rasengräber. Nicht pflegefrei. Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 verlangt, sämtliche Grabstätten einschließlich des Grabschmucks und der Bepflanzung dauerhaft in Stand zu halten, und lässt die Friedhofsverwaltung die Grabstätte einebnen, wenn das nach einer Frist von einem Monat nicht geschieht. Verantwortlich ist nach Paragraf 27 Absatz 2, auf den Absatz 2 verweist, bei Reihengräbern der Inhaber der Grabnummernkarte und bei Wahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Herrichtung hat nach Absatz 7 binnen sechs Monaten zu erfolgen, gerechnet bei Reihengräbern ab der Bestattung und bei Wahlgräbern ab dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 310,00 € | 255,00 € | 565,00 € | 20 J. | Ziffer II.1 Buchstabe b und Ziffer I.1 Buchstabe b des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 sowie Paragrafen 12 und 16 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Reihengrab für TotgeburtenDas günstigste Grab des ganzen Tarifs. Mit 205,00 Euro für die Grabstelle und 102,00 Euro für das Herstellen und Wiederverfüllen kostet es zusammen 307,00 Euro, also weniger als ein Drittel des Erwachsenengrabes. Die Ruhezeit beträgt auch hier zwanzig Jahre, denn Paragraf 12 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 unterscheidet nicht. Der Gebührentarif führt die Totgeburten in allen drei Grabgruppen als eigene Zeile, die Friedhofssatzung erwähnt sie dagegen an keiner Stelle; was für sie sonst gilt, ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften über Reihengräber. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 nach Maßgabe des Belegungsplanes belegt und für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten zugewiesen, und Absatz 4 sagt ausdrücklich, das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte könne nur einmal zugewiesen und nicht verlängert werden. Der Tarif führt folgerichtig auch keinen Verlängerungssatz dafür. Nach Absatz 5 werden die Reihengrabfelder nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt, angekündigt mindestens drei Monate zuvor durch öffentliche Bekanntmachung; die Stadt macht das jedes Jahr, zuletzt am 20.08.2026 für die 2026 ablaufenden Reihen- und Rasengräber. Nicht pflegefrei. Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 verlangt, sämtliche Grabstätten einschließlich des Grabschmucks und der Bepflanzung dauerhaft in Stand zu halten, und lässt die Friedhofsverwaltung die Grabstätte einebnen, wenn das nach einer Frist von einem Monat nicht geschieht. Verantwortlich ist nach Paragraf 27 Absatz 2, auf den Absatz 2 verweist, bei Reihengräbern der Inhaber der Grabnummernkarte und bei Wahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Herrichtung hat nach Absatz 7 binnen sechs Monaten zu erfolgen, gerechnet bei Reihengräbern ab der Bestattung und bei Wahlgräbern ab dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 205,00 € | 102,00 € | 307,00 € | 20 J. | Ziffer II.1 Buchstabe d und Ziffer I.1 Buchstabe d des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 sowie Paragrafen 12 und 16 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Anonymes Rasenreihengrab für Verstorbene über 7 JahreDas günstigste pflegefreie Erdgrab. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab beträgt 152,00 Euro, auf zwanzig Jahre also 7,60 Euro im Jahr, und das ist im Bestand einer der niedrigsten bezifferten Pflegepreise überhaupt. Zum Vergleich: Im benachbarten Bovenden kostet der Wechsel vom gewöhnlichen zum Rasengrab 984,00 Euro. Nach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 werden die Grabstätten in diesen Grabfeldern der Reihe nach vergeben, und nach Absatz 3 dürfen auch hier ein Kind unter einem Jahr mit einem Familienangehörigen und zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren gemeinsam bestattet werden. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 nach Maßgabe des Belegungsplanes belegt und für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten zugewiesen, und Absatz 4 sagt ausdrücklich, das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte könne nur einmal zugewiesen und nicht verlängert werden. Der Tarif führt folgerichtig auch keinen Verlängerungssatz dafür. Nach Absatz 5 werden die Reihengrabfelder nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt, angekündigt mindestens drei Monate zuvor durch öffentliche Bekanntmachung; die Stadt macht das jedes Jahr, zuletzt am 20.08.2026 für die 2026 ablaufenden Reihen- und Rasengräber. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut derselben Vorschrift, die die Grabart einrichtet. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 für die Erdbestattungen: "Auf dem Waldfriedhof werden Grabfelder als anonyme Grabstätten für Erdbestattungen eingerichtet, die von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und unterhalten werden." Paragraf 20 Absatz 1 sagt für die Urnenbestattungen denselben Satz. Damit ist beides erfüllt, was pflegefrei verlangt: Die Stadt unterhält die Fläche ausdrücklich, und es gibt gar keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle zu pflegen. | 767,00 € | 409,00 € | 1.176,00 € | 20 J. | Ziffer II.2 Buchstabe a und Ziffer I.1 Buchstabe a des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 sowie Paragrafen 15 Absatz 1 Buchstabe e und 19 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Anonymes Rasenreihengrab für Verstorbene unter 7 JahrenDer Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Kinderreihengrab beträgt 74,00 Euro, auf zwanzig Jahre also 3,70 Euro im Jahr. Anders als in Bovenden, wo der Aufschlag für das Rasengrab bei Kind und Erwachsenem derselbe absolute Betrag ist, staffelt Bad Salzdetfurth ihn ungefähr im Verhältnis der Grabgebühren: 152,00 Euro beim Erwachsenen, 74,00 beim Kind, 50,00 bei der Totgeburt und null beim Urnengrab. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 nach Maßgabe des Belegungsplanes belegt und für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten zugewiesen, und Absatz 4 sagt ausdrücklich, das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte könne nur einmal zugewiesen und nicht verlängert werden. Der Tarif führt folgerichtig auch keinen Verlängerungssatz dafür. Nach Absatz 5 werden die Reihengrabfelder nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt, angekündigt mindestens drei Monate zuvor durch öffentliche Bekanntmachung; die Stadt macht das jedes Jahr, zuletzt am 20.08.2026 für die 2026 ablaufenden Reihen- und Rasengräber. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut derselben Vorschrift, die die Grabart einrichtet. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 für die Erdbestattungen: "Auf dem Waldfriedhof werden Grabfelder als anonyme Grabstätten für Erdbestattungen eingerichtet, die von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und unterhalten werden." Paragraf 20 Absatz 1 sagt für die Urnenbestattungen denselben Satz. Damit ist beides erfüllt, was pflegefrei verlangt: Die Stadt unterhält die Fläche ausdrücklich, und es gibt gar keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle zu pflegen. | 384,00 € | 255,00 € | 639,00 € | 20 J. | Ziffer II.2 Buchstabe b und Ziffer I.1 Buchstabe b des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 sowie Paragrafen 15 Absatz 1 Buchstabe e und 19 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Anonymes Rasenreihengrab für TotgeburtenDer Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab für Totgeburten beträgt 50,00 Euro. Zusammen mit den 102,00 Euro für das Herstellen und Wiederverfüllen kostet dieses Grab 357,00 Euro und ist damit das günstigste pflegefreie Grab des Tarifs. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 nach Maßgabe des Belegungsplanes belegt und für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten zugewiesen, und Absatz 4 sagt ausdrücklich, das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte könne nur einmal zugewiesen und nicht verlängert werden. Der Tarif führt folgerichtig auch keinen Verlängerungssatz dafür. Nach Absatz 5 werden die Reihengrabfelder nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt, angekündigt mindestens drei Monate zuvor durch öffentliche Bekanntmachung; die Stadt macht das jedes Jahr, zuletzt am 20.08.2026 für die 2026 ablaufenden Reihen- und Rasengräber. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut derselben Vorschrift, die die Grabart einrichtet. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 für die Erdbestattungen: "Auf dem Waldfriedhof werden Grabfelder als anonyme Grabstätten für Erdbestattungen eingerichtet, die von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und unterhalten werden." Paragraf 20 Absatz 1 sagt für die Urnenbestattungen denselben Satz. Damit ist beides erfüllt, was pflegefrei verlangt: Die Stadt unterhält die Fläche ausdrücklich, und es gibt gar keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle zu pflegen. | 255,00 € | 102,00 € | 357,00 € | 20 J. | Ziffer II.2 Buchstabe d und Ziffer I.1 Buchstabe d des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 sowie Paragrafen 15 Absatz 1 Buchstabe e und 19 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Pflegeleichtes Rasenreihengrab mit Stein für Verstorbene über 7 JahreDie teuerste Grabart des ganzen Tarifs. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab beträgt 790,00 Euro, auf zwanzig Jahre also 39,50 Euro im Jahr. Darin steckt zweierlei: die Pflege der Rasenfläche und die Liegeplatte mit Namen und Jahreszahlen, die die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 selbst stellt. Wie viel auf die Platte entfällt, lässt sich am anonymen Rasengrab ablesen, das dieselbe Pflege ohne Platte für 767,00 Euro bietet: rund sechshundertvierzig Euro. Der Tarif nennt diese Grabart pflegeleichtes Rasenreihengrab mit Stein, die Satzung nennt sie Rasenreihengrab mit Liegeplatte; gemeint ist dasselbe. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 nach Maßgabe des Belegungsplanes belegt und für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten zugewiesen, und Absatz 4 sagt ausdrücklich, das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte könne nur einmal zugewiesen und nicht verlängert werden. Der Tarif führt folgerichtig auch keinen Verlängerungssatz dafür. Nach Absatz 5 werden die Reihengrabfelder nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt, angekündigt mindestens drei Monate zuvor durch öffentliche Bekanntmachung; die Stadt macht das jedes Jahr, zuletzt am 20.08.2026 für die 2026 ablaufenden Reihen- und Rasengräber. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001: "Diese Grabfelder werden als Rasenflächen von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Gleichzeitig wird auf die einzelne Grabstätte eine Liegeplatte mit Namen und Jahreszahlen des Verstorbenen gelegt. Die Friedhofsverwaltung stellt die Liegeplatten zur Verfügung." Anders als beim anonymen Rasengrab trägt dieses Grab also einen Namen, und anders als in vielen anderen Satzungen muss die Platte nicht vom Nutzungsberechtigten beschafft werden. | 1.405,00 € | 409,00 € | 1.814,00 € | 20 J. | Ziffer II.4 Buchstabe a und Ziffer I.1 Buchstabe a des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 sowie Paragrafen 15 Absatz 1 Buchstabe g und 21 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Pflegeleichtes Rasenreihengrab mit Stein für Verstorbene unter 7 JahrenMit 1.022,00 Euro für die Grabstelle kostet das pflegeleichte Kindergrab mit Stein mehr als das dreifache des gewöhnlichen Kinderreihengrabes von 310,00 Euro. Der Aufschlag von 712,00 Euro liegt nur wenig unter dem beim Erwachsenengrab von 790,00 Euro, obwohl die Grundgebühr weniger als die Hälfte beträgt. Wer ein Kindergrab pflegefrei und mit Namen haben will, zahlt in Bad Salzdetfurth also verhältnismäßig am meisten. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 nach Maßgabe des Belegungsplanes belegt und für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten zugewiesen, und Absatz 4 sagt ausdrücklich, das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte könne nur einmal zugewiesen und nicht verlängert werden. Der Tarif führt folgerichtig auch keinen Verlängerungssatz dafür. Nach Absatz 5 werden die Reihengrabfelder nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt, angekündigt mindestens drei Monate zuvor durch öffentliche Bekanntmachung; die Stadt macht das jedes Jahr, zuletzt am 20.08.2026 für die 2026 ablaufenden Reihen- und Rasengräber. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001: "Diese Grabfelder werden als Rasenflächen von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Gleichzeitig wird auf die einzelne Grabstätte eine Liegeplatte mit Namen und Jahreszahlen des Verstorbenen gelegt. Die Friedhofsverwaltung stellt die Liegeplatten zur Verfügung." Anders als beim anonymen Rasengrab trägt dieses Grab also einen Namen, und anders als in vielen anderen Satzungen muss die Platte nicht vom Nutzungsberechtigten beschafft werden. | 1.022,00 € | 255,00 € | 1.277,00 € | 20 J. | Ziffer II.4 Buchstabe b und Ziffer I.1 Buchstabe b des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 sowie Paragrafen 15 Absatz 1 Buchstabe g und 21 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Pflegeleichtes Rasenreihengrab mit Stein für TotgeburtenDer Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab für Totgeburten beträgt 690,00 Euro und ist damit mehr als das Vierfache der Grundgebühr von 205,00 Euro. Auch hier zeigt sich, dass der Preis der Liegeplatte und der Pflege annähernd fest ist und nicht mit der Grabgröße skaliert: 790,00 Euro beim Erwachsenen, 712,00 beim Kind, 690,00 bei der Totgeburt und 640,00 beim Urnengrab. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 nach Maßgabe des Belegungsplanes belegt und für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten zugewiesen, und Absatz 4 sagt ausdrücklich, das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte könne nur einmal zugewiesen und nicht verlängert werden. Der Tarif führt folgerichtig auch keinen Verlängerungssatz dafür. Nach Absatz 5 werden die Reihengrabfelder nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt, angekündigt mindestens drei Monate zuvor durch öffentliche Bekanntmachung; die Stadt macht das jedes Jahr, zuletzt am 20.08.2026 für die 2026 ablaufenden Reihen- und Rasengräber. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001: "Diese Grabfelder werden als Rasenflächen von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Gleichzeitig wird auf die einzelne Grabstätte eine Liegeplatte mit Namen und Jahreszahlen des Verstorbenen gelegt. Die Friedhofsverwaltung stellt die Liegeplatten zur Verfügung." Anders als beim anonymen Rasengrab trägt dieses Grab also einen Namen, und anders als in vielen anderen Satzungen muss die Platte nicht vom Nutzungsberechtigten beschafft werden. | 895,00 € | 102,00 € | 997,00 € | 20 J. | Ziffer II.4 Buchstabe d und Ziffer I.1 Buchstabe d des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 sowie Paragrafen 15 Absatz 1 Buchstabe g und 21 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je GrabstelleDer Tarif nennt den Preis je Grabstelle; eine mehrstellige Wahlgrabstätte kostet also das Vielfache, und für das Herstellen und Wiederverfüllen kommen nach Ziffer I.2 des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 ab der zweiten Stelle 51,00 Euro je Stelle hinzu. Mit 1.125,00 Euro liegt die einzelne Stelle um gut das Achtzehnfache über der Jahresgebühr des Reihengrabes und ist damit die teuerste nicht pflegefreie Grabart. Nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 darf in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattung entweder eine Erdbestattung und eine Urne oder es dürfen zwei Urnen bestattet werden; für die zusätzliche Urne verlangt Ziffer I.3 des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 51,00 Euro, und zwar sowohl in belegter als auch in unbelegter Stelle. Nutzungsdauer und Ruhezeit fallen in Bad Salzdetfurth auseinander. Paragraf 12 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 ist der kürzeste Paragraf des ganzen Textes und lautet: "Die Ruhezeit beträgt für alle Beisetzungen 20 Jahre." Er unterscheidet weder nach dem Alter noch nach Erd- und Urnenbestattung. Die Nutzungsdauer der Wahlgrabstätten beträgt dagegen nach Paragraf 17 Absatz 3 fünfundzwanzig Jahre, also fünf Jahre mehr. Wahlgrabstätten werden nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben; das Nutzungsrecht kann nach Absatz 3 anlässlich eines Todesfalles für fünfundzwanzig Jahre erworben werden und entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die Verlängerung kostet nach Ziffer II.6 des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 vierzig Prozent der Gebühr der betreffenden Grabstätte für zehn Jahre und vier Prozent für jedes weitere Jahr; fünfundzwanzig mal vier Prozent sind hundert Prozent, und damit bestätigt die Verlängerungsregel die Nutzungsdauer. Der Wiedererwerb nach Ziffer II.5 kostet für weitere fünfundzwanzig Jahre die volle Gebühr und ist nach Paragraf 17 Absatz 5 grundsätzlich nur einmal möglich, danach nur noch, wenn während der verlängerten Nutzung eine weitere Bestattung stattgefunden hat. Nach Absatz 12 kann das Nutzungsrecht jederzeit zurückgegeben werden, und nach Absatz 13 sind die für die überschüssige Zeit gezahlten Gebühren zu erstatten, wenn die Rückgabe nicht auf Gründen beruht, die der Nutzungsberechtigte selbst zu vertreten hat. Nicht pflegefrei. Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 verlangt, sämtliche Grabstätten einschließlich des Grabschmucks und der Bepflanzung dauerhaft in Stand zu halten, und lässt die Friedhofsverwaltung die Grabstätte einebnen, wenn das nach einer Frist von einem Monat nicht geschieht. Verantwortlich ist nach Paragraf 27 Absatz 2, auf den Absatz 2 verweist, bei Reihengräbern der Inhaber der Grabnummernkarte und bei Wahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Herrichtung hat nach Absatz 7 binnen sechs Monaten zu erfolgen, gerechnet bei Reihengräbern ab der Bestattung und bei Wahlgräbern ab dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 1.125,00 € | 409,00 € | 1.534,00 € | 25 J. | Ziffer II.3 Buchstabe a und Ziffer I.1 Buchstabe a des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 sowie Paragrafen 12, 17 und 18 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
4 Grabarten für die Urne in Bad Salzdetfurth
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas günstigste Urnengrab und mit 665,00 Euro einschließlich Beisetzung eines der günstigsten im Bestand. Nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 werden Urnenreihengrabstätten im Belegungsplan gesondert ausgewiesen, der Reihe nach belegt und für die Dauer der für Aschen festgesetzten Ruhezeit vergeben, also für zwanzig Jahre. Absatz 3 erklärt die Vorschriften über Reihengräber für entsprechend anwendbar. Bemerkenswert ist, dass das anonyme Rasenurnengrab mit 410,00 Euro auf den Cent dasselbe kostet: Wer in Bad Salzdetfurth die Pflege abgeben will, zahlt beim Urnengrab keinen Aufschlag. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 nach Maßgabe des Belegungsplanes belegt und für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten zugewiesen, und Absatz 4 sagt ausdrücklich, das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte könne nur einmal zugewiesen und nicht verlängert werden. Der Tarif führt folgerichtig auch keinen Verlängerungssatz dafür. Nach Absatz 5 werden die Reihengrabfelder nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt, angekündigt mindestens drei Monate zuvor durch öffentliche Bekanntmachung; die Stadt macht das jedes Jahr, zuletzt am 20.08.2026 für die 2026 ablaufenden Reihen- und Rasengräber. Nicht pflegefrei. Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 verlangt, sämtliche Grabstätten einschließlich des Grabschmucks und der Bepflanzung dauerhaft in Stand zu halten, und lässt die Friedhofsverwaltung die Grabstätte einebnen, wenn das nach einer Frist von einem Monat nicht geschieht. Verantwortlich ist nach Paragraf 27 Absatz 2, auf den Absatz 2 verweist, bei Reihengräbern der Inhaber der Grabnummernkarte und bei Wahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Herrichtung hat nach Absatz 7 binnen sechs Monaten zu erfolgen, gerechnet bei Reihengräbern ab der Bestattung und bei Wahlgräbern ab dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 410,00 € | 255,00 € | 665,00 € | 20 J. | Ziffer II.1 Buchstabe c und Ziffer I.1 Buchstabe c des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 sowie Paragrafen 12, 15 Absatz 1 Buchstabe c und 18 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Anonymes RasenurnenreihengrabDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt, und es kostet auf den Cent dasselbe wie das gewöhnliche Urnenreihengrab, nämlich 410,00 Euro. Der Aufschlag beträgt null. Beim Erdgrab sind es 152,00 Euro, beim Kindergrab 74,00 und bei der Totgeburt 50,00; nur beim Urnengrab verlangt die Stadt für die Pflege gar nichts. Nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 werden auf dem Waldfriedhof Grabfelder als anonyme Grabstätten für Urnenbestattungen eingerichtet, die von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und unterhalten werden, und nach Absatz 3 gelten für die Zuweisung die Bestimmungen des Paragrafen 18 Absätze 2 und 3. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 nach Maßgabe des Belegungsplanes belegt und für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten zugewiesen, und Absatz 4 sagt ausdrücklich, das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte könne nur einmal zugewiesen und nicht verlängert werden. Der Tarif führt folgerichtig auch keinen Verlängerungssatz dafür. Nach Absatz 5 werden die Reihengrabfelder nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt, angekündigt mindestens drei Monate zuvor durch öffentliche Bekanntmachung; die Stadt macht das jedes Jahr, zuletzt am 20.08.2026 für die 2026 ablaufenden Reihen- und Rasengräber. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut derselben Vorschrift, die die Grabart einrichtet. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 für die Erdbestattungen: "Auf dem Waldfriedhof werden Grabfelder als anonyme Grabstätten für Erdbestattungen eingerichtet, die von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und unterhalten werden." Paragraf 20 Absatz 1 sagt für die Urnenbestattungen denselben Satz. Damit ist beides erfüllt, was pflegefrei verlangt: Die Stadt unterhält die Fläche ausdrücklich, und es gibt gar keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle zu pflegen. | 410,00 € | 255,00 € | 665,00 € | 20 J. | Ziffer II.2 Buchstabe c und Ziffer I.1 Buchstabe c des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 sowie Paragrafen 15 Absatz 1 Buchstabe f und 20 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Pflegeleichtes Rasenurnenreihengrab mit SteinKostet mit 1.050,00 Euro mehr als das Zweieinhalbfache des gewöhnlichen Urnenreihengrabes und sogar mehr als ein gewöhnliches Erdreihengrab von 615,00 Euro. Der Aufschlag von 640,00 Euro ist fast vollständig der Preis der Liegeplatte, denn dieselbe Pflege ohne Platte gibt es im anonymen Rasenurnengrab zum Preis des gewöhnlichen Grabes. Nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 werden diese Grabfelder sowohl für Erd- als auch für Urnenbestattungen eingerichtet, und nach Absatz 2 gelten für die Zuweisung die Bestimmungen der Paragrafen 19 und 20. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 nach Maßgabe des Belegungsplanes belegt und für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten zugewiesen, und Absatz 4 sagt ausdrücklich, das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte könne nur einmal zugewiesen und nicht verlängert werden. Der Tarif führt folgerichtig auch keinen Verlängerungssatz dafür. Nach Absatz 5 werden die Reihengrabfelder nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt, angekündigt mindestens drei Monate zuvor durch öffentliche Bekanntmachung; die Stadt macht das jedes Jahr, zuletzt am 20.08.2026 für die 2026 ablaufenden Reihen- und Rasengräber. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001: "Diese Grabfelder werden als Rasenflächen von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Gleichzeitig wird auf die einzelne Grabstätte eine Liegeplatte mit Namen und Jahreszahlen des Verstorbenen gelegt. Die Friedhofsverwaltung stellt die Liegeplatten zur Verfügung." Anders als beim anonymen Rasengrab trägt dieses Grab also einen Namen, und anders als in vielen anderen Satzungen muss die Platte nicht vom Nutzungsberechtigten beschafft werden. | 1.050,00 € | 255,00 € | 1.305,00 € | 20 J. | Ziffer II.4 Buchstabe c und Ziffer I.1 Buchstabe c des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 sowie Paragrafen 15 Absatz 1 Buchstabe h und 21 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Urnenwahlgrabstätte, je GrabstelleMit 767,00 Euro je Grabstelle kostet die Urnenwahlgrabstätte fast das Doppelte des Urnenreihengrabes, aber nur gut zwei Drittel der Erdwahlgrabstätte. Nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 gelten für den Erwerb des Nutzungsrechts die für Wahlgräber festgesetzten Bestimmungen; die Nutzungsdauer beträgt damit fünfundzwanzig Jahre, die Ruhezeit zwanzig. Für das Herstellen und Wiederverfüllen kommen nach Ziffer I.2 Buchstabe c des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 ab der zweiten Stelle 25,00 Euro hinzu. Nach Paragraf 33 Absatz 1 sind Urnenwahlgräber in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften auf einer Fläche von einem Meter mal einem Meter zu bepflanzen, Urnenreihengräber auf 0,70 mal 0,70 Metern. Wahlgrabstätten werden nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben; das Nutzungsrecht kann nach Absatz 3 anlässlich eines Todesfalles für fünfundzwanzig Jahre erworben werden und entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die Verlängerung kostet nach Ziffer II.6 des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 vierzig Prozent der Gebühr der betreffenden Grabstätte für zehn Jahre und vier Prozent für jedes weitere Jahr; fünfundzwanzig mal vier Prozent sind hundert Prozent, und damit bestätigt die Verlängerungsregel die Nutzungsdauer. Der Wiedererwerb nach Ziffer II.5 kostet für weitere fünfundzwanzig Jahre die volle Gebühr und ist nach Paragraf 17 Absatz 5 grundsätzlich nur einmal möglich, danach nur noch, wenn während der verlängerten Nutzung eine weitere Bestattung stattgefunden hat. Nach Absatz 12 kann das Nutzungsrecht jederzeit zurückgegeben werden, und nach Absatz 13 sind die für die überschüssige Zeit gezahlten Gebühren zu erstatten, wenn die Rückgabe nicht auf Gründen beruht, die der Nutzungsberechtigte selbst zu vertreten hat. Nicht pflegefrei. Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 verlangt, sämtliche Grabstätten einschließlich des Grabschmucks und der Bepflanzung dauerhaft in Stand zu halten, und lässt die Friedhofsverwaltung die Grabstätte einebnen, wenn das nach einer Frist von einem Monat nicht geschieht. Verantwortlich ist nach Paragraf 27 Absatz 2, auf den Absatz 2 verweist, bei Reihengräbern der Inhaber der Grabnummernkarte und bei Wahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Herrichtung hat nach Absatz 7 binnen sechs Monaten zu erfolgen, gerechnet bei Reihengräbern ab der Bestattung und bei Wahlgräbern ab dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 767,00 € | 255,00 € | 1.022,00 € | 25 J. | Ziffer II.3 Buchstabe b und Ziffer I.1 Buchstabe c des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 sowie Paragrafen 12, 17 und 18 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
31 weitere Gebühren in der Satzung von Bad Salzdetfurth
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Herstellen und Wiederverfüllen eines Reihengrabes und eines einstelligen Wahlgrabes für Verstorbene über 7 Jahre | 409,00 € | Ziffer I.1 Buchstabe a des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Herstellen und Wiederverfüllen eines Reihengrabes und eines einstelligen Wahlgrabes für Verstorbene unter 7 Jahren | 255,00 € | Ziffer I.1 Buchstabe b des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Herstellen und Wiederverfüllen für Urnenbeisetzungen | 255,00 € | Ziffer I.1 Buchstabe c des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Herstellen und Wiederverfüllen für Totgeburten | 102,00 € | Ziffer I.1 Buchstabe d des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Zuschlag für Herstellen und Wiederverfüllen eines Wahlgrabes mit zwei und mehr Stellen, ab der zweiten Stelle, für Verstorbene über 7 Jahren je Stelle | 51,00 € | Ziffer I.2 Buchstabe a des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Zuschlag für Herstellen und Wiederverfüllen eines Wahlgrabes mit zwei und mehr Stellen, ab der zweiten Stelle, für Verstorbene unter 7 Jahren je Stelle | 25,00 € | Ziffer I.2 Buchstabe b des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Zuschlag für Herstellen und Wiederverfüllen eines Wahlgrabes mit zwei und mehr Stellen, ab der zweiten Stelle, für Urnenbeisetzungen je Stelle | 25,00 € | Ziffer I.2 Buchstabe c des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Zuschlag für die Beisetzung einer Urne in einem Wahlgrab für Erdbestattungen, je Urne | 51,00 € | Ziffer I.3 Buchstaben a und b des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001, gleich hoch in belegter und unbelegter Stelle |
| Zusätzliche Beisetzung von Gebeinen in einer Wahlgrabstätte | 51,00 € | Ziffer I.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern um zehn Jahre | vierzig Prozent der jeweiligen Gebühr der betreffenden Grabstätte; beim Erdwahlgrab mit einer Stelle also 450,00 Euro | Ziffer II.6 Buchstabe a des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern, jedes weitere Jahr | vier Prozent der jeweiligen Gebühr der betreffenden Grabstätte; beim Erdwahlgrab mit einer Stelle also 45,00 Euro je Jahr | Ziffer II.6 Buchstabe a des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Angleichung der Nutzungszeit an die Ruhezeit, je Jahr | vier Prozent der jeweiligen Gebühr der betreffenden Grabstätte | Ziffer II.6 Buchstabe b des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf weitere fünfundzwanzig Jahre | die zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs gültige volle Gebühr für die gesamte Grabstätte | Ziffer II.5 des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Ausgrabungen und Umbettungen | nach den tatsächlichen Selbstkosten der Verwaltung aus Eigen- und Fremdleistungen | Abschnitt Ausgrabungen und Umbettungen des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Benutzung der Aussegnungshalle im Ortsteil Bad Salzdetfurth | 127,00 € | Ziffer IV.1 Buchstabe a des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001, im Dokument als VI.1 gezählt |
| Benutzung der Aussegnungshalle im Ortsteil Bodenburg | 76,00 € | Ziffer IV.1 Buchstabe b des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001, im Dokument als VI.1 gezählt |
| Benutzung der Aussegnungshalle im Ortsteil Wehrstedt | 51,00 € | Ziffer IV.1 Buchstabe c des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001, im Dokument als VI.1 gezählt |
| Benutzung der Aussegnungshalle im Ortsteil Östrum | 38,00 € | Ziffer IV.1 Buchstabe d des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001, im Dokument als VI.1 gezählt |
| Benutzung der Leichenzellen bei Beisetzung auf dem städtischen Friedhof | 0,00 € | Ziffer IV.2 Buchstabe a des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Benutzung der Leichenzellen bei Beisetzung auf einem anderen Friedhof, je angefangenem Tag | 15,00 € | Ziffer IV.2 Buchstabe b des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Benutzung des Fundleichenraums, je Tag | 25,00 € | Ziffer IV.3 des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Benutzung der Kühlbox, je Tag | 25,00 € | Ziffer IV.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Ausschmückung einer Grabstätte mit Grün | 30,00 € | Ziffer IV.5 Buchstabe a des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Ausschmückung einer Urnengrabstätte mit Grün | 12,50 € | Ziffer IV.5 Buchstabe b des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Genehmigung zur Errichtung eines Grabdenkmals bei einstelligen Gräbern | 76,00 € | Ziffer V des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001, ausgenommen provisorische Holzkreuze nach Vorschrift der Stadt |
| Genehmigung zur Errichtung eines Grabdenkmals bei mehrstelligen Gräbern | 127,00 € | Ziffer V des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Abräumen eines Reihengrabes nach Ablauf des Nutzungsrechtes | 102,00 € | Ziffer VI.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001, im Dokument als VI.4 gezählt |
| Abräumen eines Wahlgrabes nach Ablauf des Nutzungsrechtes | 153,00 € | Ziffer VI.2 des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Zulassung einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof | 25,00 € | Ziffer VI.2 des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Entfernen von Grabmalen, Fundamenten oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben des Grabes | kein Tarif; nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung hat der Nutzungsberechtigte die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten | Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
| Überführung der Särge und Urnen von der Kapelle zu den Gräbern | kein Tarif; nach Paragraf 13 Absatz 5 der Friedhofssatzung sind dafür die Angehörigen beziehungsweise die Beerdigungsinstitute verantwortlich | Paragraf 13 Absatz 5 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 |
Was ein Grab in Bad Salzdetfurth über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
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Ergebnis
6.224,00 €
Reihengrab für Verstorbene über 7 Jahre in Bad Salzdetfurth, über 20 Jahre, das sind 311,20 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer II.1 Buchstabe a und Ziffer I.1 Buchstabe a des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 sowie Paragrafen 12 und 16 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 | 615,00 € |
| BestattungZiffer I.1 Buchstabe a des Tarifs zur Gebührensatzung für den Waldfriedhof und sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 | 409,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.024,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Bad Salzdetfurth. Mit 615,00 Euro auf zwanzig Jahre kostet die Grabstelle 30,75 Euro im Jahr, und mit der Bestattung von 409,00 Euro liegt der Gesamtpreis bei 1.024,00 Euro. Nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 darf in einem Reihengrab grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden; gemeinsam bestattet werden dürfen ein Kind unter einem Jahr mit einem Familienangehörigen und zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren. Über die Zuweisung erhält der Berechtigte nach Absatz 3 eine Grabnummernkarte, und diese Karte bestimmt nach Paragraf 27 Absatz 2 zugleich, wer für die Pflege einzustehen hat. Nutzungsdauer und Ruhezeit fallen in Bad Salzdetfurth auseinander. Paragraf 12 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 ist der kürzeste Paragraf des ganzen Textes und lautet: "Die Ruhezeit beträgt für alle Beisetzungen 20 Jahre." Er unterscheidet weder nach dem Alter noch nach Erd- und Urnenbestattung. Die Nutzungsdauer der Wahlgrabstätten beträgt dagegen nach Paragraf 17 Absatz 3 fünfundzwanzig Jahre, also fünf Jahre mehr. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 nach Maßgabe des Belegungsplanes belegt und für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten zugewiesen, und Absatz 4 sagt ausdrücklich, das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte könne nur einmal zugewiesen und nicht verlängert werden. Der Tarif führt folgerichtig auch keinen Verlängerungssatz dafür. Nach Absatz 5 werden die Reihengrabfelder nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt, angekündigt mindestens drei Monate zuvor durch öffentliche Bekanntmachung; die Stadt macht das jedes Jahr, zuletzt am 20.08.2026 für die 2026 ablaufenden Reihen- und Rasengräber. Nicht pflegefrei. Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 verlangt, sämtliche Grabstätten einschließlich des Grabschmucks und der Bepflanzung dauerhaft in Stand zu halten, und lässt die Friedhofsverwaltung die Grabstätte einebnen, wenn das nach einer Frist von einem Monat nicht geschieht. Verantwortlich ist nach Paragraf 27 Absatz 2, auf den Absatz 2 verweist, bei Reihengräbern der Inhaber der Grabnummernkarte und bei Wahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Herrichtung hat nach Absatz 7 binnen sechs Monaten zu erfolgen, gerechnet bei Reihengräbern ab der Bestattung und bei Wahlgräbern ab dem Erwerb des Nutzungsrechts.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung mit Gebührentarif für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth, vom 21.06.2001, beschlossen vom Rat der Stadt Bad Salzdetfurth am 21.06.2001, verkündet im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim 2001 auf Seite 619 und nach Paragraf 5 in Kraft seit dem 01.01.2002. Sie hat die Friedhofsgebührensatzung vom 18.11.1971 in der Fassung des III. Nachtrages vom 17.02.1993 aufgehoben. Quelle aller Beträge; der Tarif ist nach Paragraf 1 Absatz 3 Bestandteil der Satzung. Der Tarif ist vierundzwanzig Jahre alt, und eine jüngere Fassung war an fünf Stellen nicht zu finden. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
17 Fragen, die die Satzung von Bad Salzdetfurth offenlässt
- Der Tarif ist vierundzwanzig Jahre alt und liegt damit weit über der Grenze von drei Jahren. Er gilt seit dem 01.01.2002, und seine Beträge tragen die Handschrift der Umstellung von der Mark auf den Euro: 409, 615, 767, 1.125 und 1.405 Euro sind umgerechnete und gerundete Markbeträge und keine Zahlen, die ein Rat frei beschließt. Erfasst ist er trotzdem, weil an fünf Stellen nach einer jüngeren Fassung gesucht und an keiner eine gefunden wurde.
- Erstens im Ortsrecht der Stadt: Der Abschnitt Friedhofswesen führt genau zwei Stücke, die Friedhofssatzung und die Friedhofsgebührensatzung mit Tarif, beide von 2001, und keinen Nachtrag. Zweitens in der Volltextsuche der Stadt, also mit der Taktik, die in Duderstadt die unverlinkte Nachtragssatzung gefunden hat: Friedhof liefert vierundvierzig Treffer, sämtlich Dienstleistungsbeschreibungen, Adresseinträge und die beiden bekannten Dateien; Friedhofsgebühren liefert null Treffer; Nachtrag liefert sechs Treffer, alle zu Nachtragshaushaltsplänen. Drittens im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim, das die beiden Satzungen in ihrem eigenen Kopf als Verkündungsblatt nennen: Alle hundertneununddreißig Hefte, die der Landkreis bereithält, wurden heruntergeladen und im Volltext durchsucht, das sind zwei Ausgaben aus 2023, sechsundvierzig aus 2024, zweiundfünfzig aus 2025 und fünfunddreißig aus 2026 bis zur Nummer 35 vom 02.09.2026. Viertens im Bekanntmachungsarchiv der Stadt, das vierzehn Stücke führt, darunter zwei zum Waldfriedhof, aber keine Gebührenänderung.
- Fünftens im Niedersächsischen Online-Archiv der Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek, das den Amtsblatt-Jahrgang bis 2010 zurück digitalisiert vorhält. Diese Prüfung ist die einzige, die kein belastbares Ergebnis liefert: Die Volltextsuche des Archivs findet für das Wort Salzdetfurth im ganzen Bestand sieben Dokumente und für Friedhofsgebührensatzung sechs, obwohl allein die Hildesheimer Jahrgänge achthundertfünfundsiebzig Hefte umfassen. Der Index ist also weitgehend leer, und ein Nein daraus ist kein Beleg. Für die Jahre 2002 bis 2023 gilt deshalb: Eine Änderung ist dort nicht ausgeschlossen, sondern nur nicht auffindbar gewesen. Wer diesen Eintrag später prüft, sollte dort ansetzen.
- Der erste Paragraf nennt genau einen Friedhof. Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, der Stadt obliege die Verwaltung eines kommunalen Friedhofs, nämlich des Waldfriedhofs, und schon der Titel beider Satzungen lautet für den Waldfriedhof. Die sonstigen Einrichtungen sind nach Absatz 2 die Aussegnungshallen in Bad Salzdetfurth, Bodenburg, Östrum und Wehrstedt, also vier städtische Gebäude in vier Ortsteilen, von denen drei auf Friedhöfen stehen, die der Stadt nicht gehören. Dieselbe Bauart wie in Uslar, wo die Stadt zwei Friedhofskapellen auf Kirchenfriedhöfen unterhält.
- Wem die übrigen Friedhöfe gehören, ist beim Namen belegt. Der Friedhof an der Lamme in Bad Salzdetfurth gehört der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Bad Salzdetfurth. Die Friedhöfe in Bodenburg und Östrum gehören der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Bodenburg; das Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim hat am 18.01.2024 die 2. Änderung ihrer Friedhofsordnung vom 08.03.2018 verkündet. Der Friedhof in Breinum gehört der Evangelisch-lutherischen Trinitatis-Kirchengemeinde in Sehlem; das Amtsblatt hat am 27.05.2026 die 2. Änderung ihrer Friedhofsgebührenordnung vom 20.03.2017 verkündet. Fünf weitere sind katholisch und gehören der Kirchengemeinde Sankt Gallus: Detfurth, Groß Düngen, Hockeln, Wesseln und Westfeld. Das sind mindestens neun kirchliche Friedhöfe gegen einen städtischen, und der Tarif dieses Eintrags gilt für den einen.
- Die Pflege steht dreimal im Wortlaut, und zwar jeweils in derselben Vorschrift, die die Grabart einrichtet. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt für die Rasenreihengräber: Auf dem Waldfriedhof werden Grabfelder als anonyme Grabstätten für Erdbestattungen eingerichtet, die von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und unterhalten werden. Paragraf 20 Absatz 1 sagt für die Rasenurnenreihengräber denselben Satz. Paragraf 21 Absatz 1 sagt für die Rasenreihengräber mit Liegeplatte, diese Grabfelder würden als Rasenflächen von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten, es werde eine Liegeplatte mit Namen und Jahreszahlen gelegt, und die Friedhofsverwaltung stelle die Liegeplatten zur Verfügung. Damit sind acht der vierzehn Grabarten ohne jede Auslegung pflegefrei.
- Für die übrigen sechs gilt das Gegenteil, ebenfalls im Wortlaut. Paragraf 29 Absatz 1 verlangt, sämtliche Grabstätten einschließlich Grabschmuck und Bepflanzung dauerhaft in Stand zu halten, und lässt die Friedhofsverwaltung nach einer Frist von einem Monat einebnen. Verantwortlich ist nach Paragraf 27 Absatz 2 bei Reihengräbern der Inhaber der Grabnummernkarte und bei Wahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte. Eine Genossenschaft, eine Treuhandstelle, ein Kooperationspartner oder ein Dauergrabpflegevertrag kommt in keiner der beiden Satzungen vor.
- Das anonyme Rasenurnengrab kostet auf den Cent dasselbe wie das gewöhnliche Urnenreihengrab, nämlich 410,00 Euro. Der Aufschlag für die Pflege beträgt beim Urnengrab also null, während er beim Erdgrab 152,00 Euro, beim Kindergrab 74,00 und bei der Totgeburt 50,00 Euro beträgt. Das ist die Bovenden-Probe in ihrer schwächsten Form: Dort ist der Aufschlag für das Rasengrab bei Kind und Erwachsenem derselbe absolute Betrag von 984,00 Euro und damit erkennbar der Preis der Pflege. Hier ist er unterschiedlich hoch, beim Urnengrab gar nicht vorhanden, und auf zwanzig Jahre gerechnet mit 7,60 Euro im Jahr beim Erdgrab so niedrig, dass er die Pflege nicht decken kann. Die Pflege steckt also im Grundpreis, und der Aufschlag ist nur eine Staffel.
- Die dritte Spalte des Tarifs ist die teure. Das pflegeleichte Rasenreihengrab mit Stein kostet 1.405,00 Euro beim Erwachsenen, 1.022,00 beim Kind, 1.050,00 beim Urnengrab und 895,00 bei der Totgeburt, also zwischen 640,00 und 790,00 Euro mehr als das gewöhnliche Grab derselben Art. Der Vergleich mit dem anonymen Rasengrab, das dieselbe Pflege ohne Platte bietet, zeigt, wofür das Geld ausgegeben wird: rund sechshundertvierzig Euro entfallen auf die Liegeplatte mit Namen und Jahreszahlen, die die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 21 Absatz 1 selbst stellt. Auffällig ist, dass dieser Betrag mit der Grabgröße kaum schwankt.
- Die Rechenprobe geht auf. Ziffer II.6 des Tarifs beziffert die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern nicht in Euro, sondern in Prozent: vierzig von Hundert für zehn Jahre und vier von Hundert für jedes weitere Jahr. Vier Prozent je Jahr mal fünfundzwanzig Jahre ergeben hundert Prozent, und fünfundzwanzig Jahre nennt Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung als Nutzungsdauer der Wahlgrabstätten. Auch die Zehnjahresstufe passt, denn vierzig Prozent sind genau zehnmal vier. Ziffer II.5 bestätigt es ein drittes Mal, indem sie den Wiedererwerb auf weitere 25 Jahre mit der vollen Gebühr ansetzt.
- Nutzungsdauer und Ruhezeit fallen auseinander. Paragraf 12 der Friedhofssatzung setzt die Ruhezeit für alle Beisetzungen einheitlich auf zwanzig Jahre, ohne nach Alter oder Bestattungsart zu unterscheiden. Die Nutzungsdauer der Wahlgräber beträgt dagegen fünfundzwanzig Jahre. Reihengräber und alle Rasengräber werden nach den Paragrafen 16 Absatz 2, 18 Absatz 2, 19 Absatz 4, 20 Absatz 3 und 21 Absatz 2 für die Dauer der Ruhezeit vergeben und können nach Paragraf 16 Absatz 4 nur einmal zugewiesen und nicht verlängert werden; der Tarif führt für sie folgerichtig keinen Verlängerungssatz.
- Die Bestattungsgebühr steht in einer Zeile, und die Stadt hebt selbst aus. Ziffer I.1 heißt Herstellen und Wiederverfüllen eines Reihengrabes und eines einstelligen Wahlgrabes und nennt vier Sätze; eine zweite Zeile für das Öffnen oder Schließen des Grabes gibt es nicht, und Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung bestätigt, dass das Ausheben und Verfüllen von der Friedhofsverwaltung vorgenommen wird. Erfasst ist der schmalste Satz. Nicht eingerechnet sind die Zuschläge nach Ziffer I.2 von 51,00 beziehungsweise 25,00 Euro je Stelle ab der zweiten Stelle eines mehrstelligen Wahlgrabes, der Zuschlag nach Ziffer I.3 von 51,00 Euro für eine Urne in einem Erdwahlgrab und der nach Ziffer I.4 von 51,00 Euro für die zusätzliche Beisetzung von Gebeinen.
- Die Abräumgebühr des Tarifs ist nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet. Sie beträgt 102,00 Euro beim Reihengrab und 153,00 Euro beim Wahlgrab, fällt aber nicht schon beim Erwerb an: Paragraf 28 Absatz 10 der Friedhofssatzung bestimmt für alle Grabstätten, die nach dem 01.01.2002 erworben werden, dass der Verantwortliche das Grabmal nach schriftlicher Aufforderung binnen drei Monaten zu entfernen hat und erst danach die Friedhofsverwaltung abräumen darf. Braunschweig, wo eine solche Gebühr schon zu Beginn des Nutzungsrechts erhoben wird und deshalb in den Grabpreis gehört, ist damit nicht der Vergleichsfall.
- Der Gebührentarif zählt seine Abschnitte falsch, und das musste beim Setzen der Fundstellen entschieden werden. Der Bestattungsabschnitt beginnt mit einem kleinen lateinischen l statt mit der Ziffer 1, der Abschnitt Ausgrabungen und Umbettungen trägt gar keine Nummer, der Abschnitt Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen trägt die römische VI, obwohl danach erst die V für die Grabmalgenehmigungen folgt, und der letzte Abschnitt trägt noch einmal die VI; innerhalb dieses letzten Abschnittes sind die beiden Positionen mit 4. und 2. nummeriert. Die Verweise im Text zählen dagegen richtig: Ziffer I.3 verweist auf die Gebühren nach 1.1, Ziffer VI.4 auf Ziffer II. 1 und Ziffer II. 3. Daraus ergibt sich, dass die Bestattung der Abschnitt I und die Überlassung von Gräbern der Abschnitt II ist. Die Fundstellen dieses Eintrags folgen dieser Zählung und nennen die abweichende Nummer des Dokuments dort, wo sie auseinanderfallen.
- Der Gebührentarif führt Totgeburten in allen drei Grabgruppen als eigene Zeile, die Friedhofssatzung erwähnt sie dagegen an keiner Stelle. Was für diese Gräber im Übrigen gilt, ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften über Reihengräber. Umgekehrt nennt Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung acht Grabarten, und alle acht haben ihre Zeile im Tarif; keine Grabart ist geregelt und unbepreist, keine bepreist und ungeregelt.
- Nicht eingerechnet sind die Aussegnungshallen mit 127,00 Euro im Ortsteil Bad Salzdetfurth, 76,00 in Bodenburg, 51,00 in Wehrstedt und 38,00 in Östrum, die Genehmigung eines Grabdenkmals mit 76,00 Euro bei einstelligen und 127,00 Euro bei mehrstelligen Gräbern, die Kühlbox und der Fundleichenraum mit je 25,00 Euro am Tag und die Ausschmückung einer Grabstätte mit Grün für 30,00 beziehungsweise 12,50 Euro. Die Leichenzellen sind bei einer Beisetzung auf dem städtischen Friedhof gebührenfrei und kosten nur bei einer Beisetzung auf einem anderen Friedhof 15,00 Euro je angefangenem Tag.
- Für die Friedhofsverwaltung nennt die Stadt keine eigenen Sprechzeiten. Eingetragen sind deshalb die Öffnungszeiten des Rathauses in der Oberstraße 6, dazu die Durchwahl und die Anschrift der für die Friedhofsverwaltung zuständigen Mitarbeiterin des Fachbereichs 3 im Zimmer 304. Der Waldfriedhof selbst liegt an der Breslauer Straße; seine Öffnungszeiten werden nach Paragraf 7 Absatz 1 der Friedhofssatzung an den Eingängen bekannt gegeben und stehen in keinem der beiden Dokumente.
Friedhöfe in Bad Salzdetfurth und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in Bad SalzdetfurthLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung mit Gebührentarif für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001, beschlossen vom Rat der Stadt Bad Salzdetfurth am 21.06.2001, verkündet im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim 2001 auf Seite 619 und nach Paragraf 5 in Kraft seit dem 01.01.2002. Sie hat die Friedhofsgebührensatzung vom 18.11.1971 in der Fassung des III. Nachtrages vom 17.02.1993 aufgehoben. Quelle aller Beträge; der Tarif ist nach Paragraf 1 Absatz 3 Bestandteil der Satzung. Der Tarif ist vierundzwanzig Jahre alt, und eine jüngere Fassung war an fünf Stellen nicht zu finden
- Friedhofssatzung für den Waldfriedhof und den sonstigen dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001, verkündet im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim 2001 auf Seite 624, in Kraft seit dem 01.01.2002. Sie hat die Friedhofssatzung vom 18.11.1971 aufgehoben. Quelle des Geltungsbereichs, der Ruhezeit von zwanzig Jahren, der Nutzungsdauer von fünfundzwanzig Jahren bei Wahlgräbern, der acht Grabarten des Paragrafen 15 und aller Pflegebelege. Die Paragrafen 1 bis 40 stehen lückenlos im Text; eine Inhaltsübersicht, gegen die man das prüfen könnte, hat das Dokument nicht
- Ortsrecht der Stadt Bad Salzdetfurth, Abschnitt Friedhofswesen Stand der Durchsicht 06.09.2026; führt genau zwei Stücke, die Friedhofssatzung und die Friedhofsgebührensatzung mit Tarif, beide in der Fassung von 2001. Ein Nachtrag, eine Änderungssatzung oder eine zweite Datei mit demselben Titel liegt dort nicht. Die Volltextsuche der Stadt liefert für Friedhofsgebühren null Treffer, für Nachtrag sechs Treffer, die sämtlich Nachtragshaushaltspläne betreffen
- Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim, Verkündungsblatt des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden Stand der Durchsicht 06.09.2026; der Landkreis hält hundertneununddreißig Hefte bereit, zwei aus dem Jahrgang 2023, sechsundvierzig aus 2024, zweiundfünfzig aus 2025 und fünfunddreißig aus 2026 bis zur Nummer 35 vom 02.09.2026. Alle wurden heruntergeladen und im Volltext nach Salzdetfurth und nach Friedhof durchsucht. Keine Änderung des Bad Salzdetfurther Friedhofsrechts; die Treffer betreffen Haushaltssatzungen, Bebauungspläne und kirchliche Friedhofsordnungen der Nachbarschaft
- Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim im Niedersächsischen Online-Archiv der Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek Stand der Durchsicht 06.09.2026; die Jahrgänge 2010 bis 2026 sind mit achthundertfünfundsiebzig Heften digitalisiert. Die Volltextsuche des Archivs ist jedoch unbrauchbar, sie findet für das Wort Salzdetfurth im ganzen Bestand sieben und für Friedhofsgebührensatzung sechs Dokumente. Ein Nein aus dieser Suche ist deshalb kein Beleg, und die Jahre 2002 bis 2023 sind nicht mit derselben Sicherheit geprüft wie die Jahre danach
- Bekanntmachungen der Stadt Bad Salzdetfurth Stand der Durchsicht 06.09.2026; vierzehn Stücke, darunter zwei zum Waldfriedhof, nämlich die Bekanntmachungen über den Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeiten von Reihen- und Rasengräbern im Jahre 2026, beide vom 20.08.2026. Beide sind Scans ohne Textebene und wurden mit 170 dpi gerendert und als Bild gelesen. Eine Gebührenänderung steht nicht darunter
- Stadt Bad Salzdetfurth, Seite Waldfriedhof Stand der Durchsicht 06.09.2026; nennt die Lage des Waldfriedhofs an der Breslauer Straße und die für die Friedhofsverwaltung zuständige Mitarbeiterin des Fachbereichs 3 mit Durchwahl, Zimmer und Anschrift. Grabarten und Gebühren nennt die Seite nicht
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.