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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Hessisch Lichtenau, Hessen, AGS 06636006

Friedhofsgebühren in Hessisch Lichtenau, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hessisch Lichtenau, Ortsrechtsnummer 7501, beschlossen am 28.11.2024, ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht am 13.12.2024, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, im Stadtrecht geführt als Fassung ab 2025; sie hat die Gebührenordnung vom 16.12.2013 abgelöst. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Hessisch Lichtenau und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Hessisch Lichtenau, Magistrat als Friedhofsverwaltung.

1.340,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Pflegefreies Urneneinzelgrab auf dem neuen Friedhof Hopfelde und den Friedhöfen Reichenbach und Velmeden, mit Beisetzung

3.660,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wiesenreihengrab, mit Beisetzung

14
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung und Beisetzung von Aschen, alle Altersstufen

Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung

Was ein Grab in Hessisch Lichtenau kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Hessisch Lichtenau führt 14 Grabarten. Die günstigste ist Pflegefreies Urneneinzelgrab auf dem neuen Friedhof Hopfelde und den Friedhöfen Reichenbach und Velmeden mit 1.340,00 €, die teuerste Wiesenreihengrab mit 3.660,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hessisch Lichtenau, Ortsrechtsnummer 7501, beschlossen am 28.11.2024, ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht am 13.12.2024, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, im Stadtrecht geführt als Fassung ab 2025; sie hat die Gebührenordnung vom 16.12.2013 abgelöst.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

6 Grabarten für die Erdbestattung in Hessisch Lichtenau

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter unter 5 JahrenDie Reihengrabstätte wird nach Paragraf 18 der Friedhofsordnung für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt und ist weder verlängerbar noch wiedererwerbbar. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 auch für Kinder 25 Jahre.550,00 €1.000,00 €1.550,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab 5 JahrenDas günstigste Erdgrab in Hessisch Lichtenau. Nach Paragraf 18 der Friedhofsordnung ist weder eine Verlängerung noch ein Wiedererwerb möglich, die Grabstätte läuft mit der Ruhefrist von 25 Jahren ab.1.100,00 €1.760,00 €2.860,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
WiesenreihengrabParagraf 37 Absatz 1 der Friedhofsordnung nimmt die Wiesenreihengrabstätten ausdrücklich von der Pflicht aus, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Paragraf 23 verbietet zusätzlich jede Bepflanzung der Grünflächen und lässt nur eine bodenschlüssige Steinplatte bis 50 mal 50 Zentimeter zu. Eine gesonderte Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Die Grabstätte nimmt nach Paragraf 23 eine Erdbestattung auf.1.900,00 €1.760,00 €3.660,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Anonymes ErdgrabDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Hessisch Lichtenau. Es gibt anonyme Erdbestattungen nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsordnung nur auf dem Friedhof Hessisch Lichtenau in der Himmelsbergstraße. Das Grabfeld wird nach Paragraf 28 als einheitliche Rasenfläche angelegt, die Beisetzungsstelle nicht kenntlich gemacht, Grabschmuck und Anpflanzungen sind untersagt. Paragraf 37 Absatz 1 nimmt die anonymen Grabstätten von der Pflege- und Bepflanzungspflicht aus. Ein Namensschild kostet nach Paragraf 11 Buchstabe c zusätzlich 160 Euro.1.300,00 €1.600,00 €2.900,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung
Wahlgrabstätte, je GrabstelleDie Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung 40 Jahre, die Ruhefrist nach Paragraf 12 Absatz 4 nur 25 Jahre. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 9 Absatz 7 Buchstabe a 75 Euro je Grabstätte und Jahr, also nicht je Grabstelle. In der Grabstätte können nach Paragraf 21 Absatz 2 zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.1.300,00 €1.760,00 €3.060,00 €40 J.Paragraf 9 Absatz 1 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Wiesenwahlgrabstätte, je GrabstelleParagraf 37 Absatz 1 der Friedhofsordnung nimmt die Wiesenwahlgrabstätten ausdrücklich von der Pflicht aus, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und Paragraf 23 untersagt die Bepflanzung der Grünflächen. Die Nutzungszeit richtet sich nach Paragraf 23 in Verbindung mit Paragraf 21 Absatz 1 nach den Erdwahlgrabstätten und beträgt 40 Jahre. Der Betrag ist derselbe wie beim Wiesenreihengrab, obwohl die Laufzeit 15 Jahre länger ist.1.900,00 €1.760,00 €3.660,00 €40 J.Paragraf 9 Absatz 2 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung

8 Grabarten für die Urne in Hessisch Lichtenau

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabNach Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofsordnung ist weder eine Verlängerung noch ein Wiedererwerb möglich. Die Grabstätte nimmt eine Urne auf und ist zu bepflanzen und dauernd instand zu halten.1.050,00 €440,00 €1.490,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung
Anonymes UrnengrabDie anonyme Beisetzung findet nach Paragraf 28 der Friedhofsordnung ohne Angehörige am Grab statt, dafür gilt die Beisetzungsgebühr von 390 Euro. Das Grabfeld ist eine einheitliche Rasenfläche, die Beisetzungsstelle wird nicht kenntlich gemacht, Grabschmuck und Anpflanzungen sind untersagt, und Paragraf 37 Absatz 1 nimmt die anonymen Grabstätten von der Pflegepflicht aus. Ein Namensschild kostet nach Paragraf 11 Buchstabe c zusätzlich 160 Euro.1.150,00 €390,00 €1.540,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung
BaumurnengrabParagraf 29 der Friedhofsordnung sagt ausdrücklich, dass die Grabfelder der Baumurnengräber Rasenflächen mit Baumbestand sind, die von der Friedhofsverwaltung unterhalten werden; Paragraf 37 Absatz 1 nimmt die Baumgrabstätten von der Pflegepflicht aus. Grabhügel, Grabmale, Einfassungen und Anpflanzungen sind untersagt. Es gibt die Grabart nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe b nur auf den Friedhöfen Hessisch Lichtenau in der Himmelsbergstraße und Hausen. Auf dem Friedhof Hessisch Lichtenau kostet ein Namensschild nach Paragraf 11 Buchstabe d zusätzlich 80 Euro, auf dem Friedhof Hausen ist stattdessen eine Steinplatte bis 30 mal 30 Zentimeter zugelassen. Die Urne muss biologisch abbaubar sein.1.350,00 €440,00 €1.790,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung
Pflegefreies Urneneinzelgrab auf dem neuen Friedhof Hopfelde und den Friedhöfen Reichenbach und VelmedenDie günstigste Grabart in Hessisch Lichtenau. Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofsordnung stellt diese Gräber als pflegefrei zur Verfügung, und Paragraf 37 Absatz 1 nimmt die pflegefreien Urnengräber von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung aus. Auf dem neuen Friedhof Hopfelde steht die Grabform nach Paragraf 30a allerdings nur Mitgliedern der Leineweberzunft und deren Angehörigen offen, und dort übernimmt die Zunft die Pflege; frei zugänglich ist sie nur auf den Friedhöfen Reichenbach und Velmeden nach Paragraf 30b. Die Urne muss biologisch abbaubar sein.900,00 €440,00 €1.340,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung
Urnenbeisetzung in einer Wahlgrabstätte, je Grabstelle und UrneParagraf 24 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsordnung lässt die Beisetzung von Aschen in Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten zu, Paragraf 21 Absatz 2 nennt bis zu zwei Urnen je Wahlgrabstätte. Der Betrag setzt sich aus der Nutzungsgebühr der Wahlgrabstätte von 1.300 Euro je Grabstelle und der Beisetzungsgebühr von 550 Euro je Urne zusammen. Die Verlängerung richtet sich nach Paragraf 9 Absatz 7 Buchstabe a und kostet 75 Euro je Grabstätte und Jahr.1.300,00 €550,00 €1.850,00 €40 J.Paragraf 9 Absatz 1 und Absatz 3 der Gebührenordnung
Urnenwahlgrabstätte für zwei bis vier UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der zwei bis vier Urnen Platz finden; einen Preis je Urne nennt der Tarif nicht. Die Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofsordnung 40 Jahre. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 9 Absatz 7 Buchstabe b 55 Euro je Grabstätte und Jahr. Die Beisetzungsgebühr von 440 Euro fällt je Urne an.2.100,00 €440,00 €2.540,00 €40 J.Paragraf 9 Absatz 4 und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung
Urnengrabstätte zum Bepflanzen und Pflegen in Eigenregie oder pflegefrei, für zwei UrnenDiese Grabstätten liegen nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofsordnung nur auf dem Friedhof Hessisch Lichtenau in der Himmelsbergstraße. Sie werden nach Paragraf 30 mit Bodendeckern bepflanzt; wollen Angehörige selbst bepflanzen und pflegen, werden die Bodendecker entfernt. Beide Varianten kosten denselben Betrag. Wir führen die Grabart als pflegefrei, weil die Satzung sie ausdrücklich auch pflegefrei anbietet und Paragraf 37 Absatz 1 die pflegefreien Urnengräber von der Pflegepflicht ausnimmt. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Urnen, die Beisetzungsgebühr von 440 Euro fällt je Urne an.3.000,00 €440,00 €3.440,00 €40 J.Paragraf 9 Absatz 5 und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung
Pflegefreie Urnendoppelgrabstätte auf dem neuen Friedhof Hopfelde und den Friedhöfen Reichenbach und Velmeden, für zwei UrnenDer Betrag ist genau das Doppelte des Einzelgrabes nach Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe d. Paragraf 37 Absatz 1 der Friedhofsordnung nimmt die pflegefreien Urnengräber von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung aus. Auf dem neuen Friedhof Hopfelde steht die Grabform nach Paragraf 30a nur Mitgliedern der Leineweberzunft und deren Angehörigen offen. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Urnen, die Beisetzungsgebühr von 440 Euro fällt je Urne an.1.800,00 €440,00 €2.240,00 €40 J.Paragraf 9 Absatz 6 und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung

20 weitere Gebühren in der Satzung von Hessisch Lichtenau

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab 5 Jahren, mit Benutzung der Friedhofshalle, Ausheben und Schließen des Grabes und Erstinstandsetzung1.760,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren, mit Benutzung der Friedhofshalle, Ausheben und Schließen des Grabes und Erstinstandsetzung1.000,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Bestattung im anonymen Grabfeld1.600,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung
Transport des Sarges von der Friedhofshalle zum Grab und Absenken in das Grab, soweit städtische Bedienstete oder Beauftragte der Stadt dies ausführen250,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung
Beisetzung von Ascheresten in einem Urnengrabfeld440,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung
Beisetzung von Ascheresten im anonymen Grabfeld ohne Angehörige390,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung
Transport der Urne von der Friedhofshalle zum Grab und Absenken in das Grab, soweit städtische Bedienstete oder Beauftragte der Stadt dies ausführen50,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung
Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte, je Urne550,00 €Paragraf 9 Absatz 3 der Gebührenordnung
Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle, sofern keine Trauerfeier oder Beerdigung auf einem städtischen Friedhof stattfindet100,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Aufbewahrung einer Urne in der Leichenhalle, sofern keine Trauerfeier oder Beerdigung auf einem städtischen Friedhof stattfindet40,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Gestellung von Hilfskräften bei der Benutzung der Leichenhallenach dem tatsächlichen AufwandParagraf 5 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung
Benutzung des Aufbewahrungsraumes oder der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier120,00 €Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührenordnung
Umbettungnach dem tatsächlichen AufwandParagraf 7 der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Grabstätte und Jahr der Verlängerung75,00 €Paragraf 9 Absatz 7 Buchstabe a der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Grabstätte und Jahr der Verlängerung55,00 €Paragraf 9 Absatz 7 Buchstabe b der Gebührenordnung
Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger oder von ihm beauftragte Unternehmernach dem tatsächlichen AufwandParagraf 10 der Gebührenordnung
Genehmigung für ein Grabmal, eine Grabeinfassung und Abdeckplatten90,00 €Paragraf 11 Buchstabe a der Gebührenordnung
Arbeitskarte für gewerbliche Unternehmen, jährlich105,00 €Paragraf 11 Buchstabe b der Gebührenordnung
Namensschild im anonymen Grabfeld160,00 €Paragraf 11 Buchstabe c der Gebührenordnung
Namensschild für ein Baumurnengrab auf dem Friedhof Hessisch Lichtenau80,00 €Paragraf 11 Buchstabe d der Gebührenordnung
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hessisch Lichtenau, Ortsrechtsnummer 7501, beschlossen am 28.11.2024, ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht am 13.12.2024, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, im Stadtrecht geführt als Fassung ab 2025; sie hat die Gebührenordnung vom 16.12.2013 abgelöst.

Was ein Grab in Hessisch Lichtenau über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

8.050,00 €

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter unter 5 Jahren in Hessisch Lichtenau, über 25 Jahre, das sind 322,00 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 8 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung550,00 €
BestattungParagraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung1.000,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde1.550,00 €

Die Reihengrabstätte wird nach Paragraf 18 der Friedhofsordnung für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt und ist weder verlängerbar noch wiedererwerbbar. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 auch für Kinder 25 Jahre.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hessisch Lichtenau, Ortsrechtsnummer 7501, beschlossen am 28.11.2024, ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht am 13.12.2024, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, im Stadtrecht geführt als Fassung ab 2025; sie hat die Gebührenordnung vom 16.12.2013 abgelöst. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

16 Fragen, die die Satzung von Hessisch Lichtenau offenlässt

  • Die Gebührenordnung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofsordnung nur für die von der Stadt betriebenen Friedhöfe. Das sind nach der Übersicht der Stadt elf der fünfzehn Friedhöfe im Stadtgebiet: Friedrichsbrück, Fürstenhagen, Hausen, Hessisch Lichtenau in der Himmelsbergstraße (Neuer Friedhof), Hollstein, Hopfelde alt und neu, Reichenbach, Velmeden, Walburg und Wickersrode. Die vier übrigen Friedhöfe, Hessisch Lichtenau in der Friedrichsbrücker Straße (Alter Friedhof), Küchen, Quentel und Retterode, stehen in der Trägerschaft der evangelischen Kirche und werden von Friedhofsausschüssen verwaltet. Für sie gelten eigene Gebührenordnungen, die wir nicht erfassen.
  • Fünf Grabarten gibt es nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofsordnung nicht auf allen städtischen Friedhöfen. Anonyme Erdbestattungen und die Urnengrabstätten zum Bepflanzen und Pflegen in Eigenregie oder pflegefrei gibt es nur auf dem Friedhof Hessisch Lichtenau in der Himmelsbergstraße, Baumurnengräber nur dort und auf dem Friedhof Hausen, die pflegefreien Urnengräber nur auf dem neuen Friedhof Hopfelde und den Friedhöfen Reichenbach und Velmeden. Wer in einem anderen Stadtteil bestattet wird, hat diese Grabarten nicht zur Wahl.
  • Das pflegefreie Urnengrab auf dem neuen Friedhof Hopfelde steht nach Paragraf 30a der Friedhofsordnung nur Mitgliedern der Leineweberzunft und deren Angehörigen nach der Vereinssatzung offen, und dort obliegt die Pflege ausschließlich der Zunft und nicht der Stadt. Der Tarif führt Hopfelde in Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe d und Paragraf 9 Absatz 6 in derselben Zeile wie Reichenbach und Velmeden. Wir führen die Grabart als pflegefrei, weil die Satzung sie ausdrücklich so nennt, für Reichenbach und Velmeden nach Paragraf 30b niemanden außer der Friedhofsverwaltung mit der Pflege betraut und keine zusätzliche Gebühr dafür erhebt. Ob die Mitgliedschaft in der Leineweberzunft Beiträge kostet, steht in keiner Satzung.
  • Auf dem Friedhof Fürstenhagen bietet die Stadt nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe e und Paragraf 30c der Friedhofsordnung gärtnergepflegte Erd- und Urnengräber an, die es nur mit einem gleichzeitig abgeschlossenen Treuhandvertrag zur Dauergrabpflege über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH gibt. Wir führen sie nicht als pflegefrei und nicht als eigene Grabart: Der Preis des Pflegevertrages steht in keiner Satzung, und die Gebührenordnung nennt für sie keine eigene Tarifzeile. Nach Paragraf 30c werden dort Urnenreihen-, Urnenwahl- und Reihenerdgrabstätten vergeben, für die die üblichen Sätze der Paragrafen 8 und 9 gelten.
  • Der Transport von Sarg oder Urne von der Friedhofshalle zum Grab samt Absenken kostet nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe c 250 beziehungsweise 50 Euro. Wir rechnen ihn nicht in die Beisetzungsgebühr ein, weil er nur anfällt, soweit städtische Bedienstete oder Beauftragte der Stadt ihn ausführen, und Paragraf 11 Absatz 7 der Friedhofsordnung den Transport auch dem beauftragten Beerdigungsinstitut erlaubt. Das Ausheben und Schließen des Grabes ist dagegen nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsverwaltung vorbehalten und in der Bestattungsgebühr enthalten.
  • Die Bestattungsgebühr nach Paragraf 6 Absatz 1 nennt die Benutzung der Friedhofshalle ausdrücklich als eingeschlossen. Paragraf 5 Absatz 2 erhebt daneben 120 Euro für die Benutzung des Aufbewahrungsraumes oder der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier. Ob damit dieselbe oder eine andere Räumlichkeit gemeint ist, sagt die Satzung nicht. Wir haben die 120 Euro nicht in die Grabpreise gerechnet, weil eine Trauerfeier nicht zwingend stattfindet.
  • Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe e und Paragraf 28 der Friedhofsordnung kennen neben den anonymen auch halbanonyme Urnengrabstätten, bei denen die Beisetzung wie eine gewöhnliche mit Angehörigen am Grab erfolgt. Der Tarif nennt in Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe b nur das anonyme Urnengrab. Wir führen deshalb nur dieses. Bei einer halbanonymen Beisetzung dürfte statt der 390 Euro nach Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b die allgemeine Beisetzungsgebühr von 440 Euro nach Buchstabe a anfallen, ausdrücklich steht das nicht in der Satzung.
  • Die Nutzungszeit der Grabarten nach Paragraf 9 Absatz 5 und Absatz 6 der Gebührenordnung haben wir aus deren Stellung erschlossen: Paragraf 9 ist mit dem Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten überschrieben, und dafür setzen Paragraf 21 Absatz 1 und Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofsordnung 40 Jahre an. Die Paragrafen 30, 30a und 30b, die diese Grabformen beschreiben, nennen selbst keine Laufzeit. Auffällig ist dabei, dass die pflegefreie Urnendoppelgrabstätte mit 1.800 Euro genau doppelt so viel kostet wie das pflegefreie Urneneinzelgrab mit 900 Euro, obwohl sie nach dieser Lesart 40 statt 25 Jahre läuft.
  • Die Wiesenwahlgrabstätte kostet nach Paragraf 9 Absatz 2 je Grabstelle 1.900 Euro und damit genauso viel wie das Wiesenreihengrab nach Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c, obwohl sie 40 statt 25 Jahre läuft und verlängerbar ist. Der Aufschlag des Wiesenreihengrabes gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab beträgt 800 Euro auf 25 Jahre, also 32 Euro je Jahr; das stützt, dass die Pflege der Rasenfläche im Preis steckt. Beim Wiesenwahlgrab sind es 600 Euro auf 40 Jahre. Wir haben beide Beträge zeichengenau aus dem unterschriebenen PDF übernommen.
  • Ausdrücklich sagt die Friedhofsordnung nur für die Baumgrabfelder in Paragraf 29, dass die Friedhofsverwaltung sie unterhält. Für die Wiesengräber, die anonymen Gräber und die pflegefreien Urnengräber nimmt Paragraf 37 Absatz 1 die Angehörigen von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung aus und untersagt ihnen in den Paragrafen 23, 28 und 30 die Bepflanzung; wer die Flächen stattdessen pflegt, benennt die Satzung nicht, und außer der Friedhofsverwaltung nach Paragraf 2 kommt dafür niemand in Betracht. Eine gesonderte Pflegegebühr erhebt der Tarif für keine dieser Grabarten.
  • Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit und für Umbettungen rechnet die Stadt nach den Paragrafen 7 und 10 der Gebührenordnung nach dem tatsächlichen Aufwand ab. Ein Betrag steht dafür nicht in der Satzung, deshalb ist in den Grabpreisen keine Abräumgebühr enthalten. Nach Paragraf 36 Absatz 2 der Friedhofsordnung müssen die Nutzungsberechtigten Grabmale und Einfassungen ohnehin selbst entfernen.
  • Die Preise der Paragrafen 9 Absatz 4 bis 6 gelten jeweils für die ganze Grabstätte, in der zwei bis vier beziehungsweise zwei Urnen Platz finden. Einen Preis für eine einzelne Urnenstelle in diesen Grabstätten nennt der Tarif nicht. Die Beisetzungsgebühr von 440 Euro fällt dagegen je Urne an.
  • Aktualität geprüft am 06.09.2026 an drei Stellen. Das Stadtrecht der Stadt führt unter Bauen, Wohnen und Umwelt nur eine einzige Friedhofsgebührenordnung, die vom 13.12.2024, und die Seite Friedhöfe verlinkt dieselbe Datei. Das Archiv der amtlichen Bekanntmachungen der Stadt reicht vom 07.02.2025 bis zum 04.09.2026 und enthält neun Bekanntmachungen, keine davon betrifft die Friedhöfe. Eine Nachtragssatzung oder Änderungssatzung war nicht auffindbar. Die Volltextsuche des Ratsinformationssystems auf rim.ekom21.de liefert für nicht angemeldete Besucher zu keinem Suchbegriff Treffer, auch nicht zu Kontrollwörtern wie Haushalt oder Satzung; dieser Weg stand also nicht zur Verfügung.
  • Der Tarif enthält keinen Verweis auf einen Vomhundertsatz, einen Hebesatz oder die Haushaltssatzung, und weder die Gebührenordnung noch die Friedhofsordnung erwähnt Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer oder eine Unterscheidung von netto und brutto. Die Beträge sind also die, die in Rechnung gestellt werden.
  • Die Friedhofsordnung trägt keine Inhaltsübersicht, ein Abgleich der Übersicht gegen den Text war deshalb nicht möglich. Die Paragrafen 1 bis 44 einschließlich der Paragrafen 30a, 30b und 30c sind im Text vollständig vorhanden. Auffällig ist ein Textfehler am Schluss: Die Bekanntmachungsformel auf der letzten Seite der Friedhofsordnung macht dem Wortlaut nach die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung bekannt und nicht die Friedhofsordnung selbst. An der Geltung ändert das nichts, beide Satzungen sind am selben Tag ausgefertigt und bekannt gemacht worden.
  • Eine eigene Durchwahl der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt auf ihrer heutigen Seite nicht. Der Kasten mit den Ansprechpartnern auf der Seite Friedhöfe nennt nur die Überschrift Städtische Friedhöfe und lädt keine Kontaktdaten nach. Wir nennen deshalb die allgemeine Nummer und die Sprechzeiten der Stadtverwaltung.

Friedhöfe in Hessisch Lichtenau und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.