Hessisch Lichtenau, Hessen, AGS 06636006
Friedhofsgebühren in Hessisch Lichtenau, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hessisch Lichtenau, Ortsrechtsnummer 7501, beschlossen am 28.11.2024, ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht am 13.12.2024, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, im Stadtrecht geführt als Fassung ab 2025; sie hat die Gebührenordnung vom 16.12.2013 abgelöst. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Hessisch Lichtenau und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Hessisch Lichtenau, Magistrat als Friedhofsverwaltung.
- 1.340,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.660,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung und Beisetzung von Aschen, alle Altersstufen
Pflegefreies Urneneinzelgrab auf dem neuen Friedhof Hopfelde und den Friedhöfen Reichenbach und Velmeden, mit Beisetzung
Wiesenreihengrab, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Hessisch Lichtenau kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Hessisch Lichtenau
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter unter 5 JahrenDie Reihengrabstätte wird nach Paragraf 18 der Friedhofsordnung für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt und ist weder verlängerbar noch wiedererwerbbar. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 auch für Kinder 25 Jahre. | 550,00 € | 1.000,00 € | 1.550,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab 5 JahrenDas günstigste Erdgrab in Hessisch Lichtenau. Nach Paragraf 18 der Friedhofsordnung ist weder eine Verlängerung noch ein Wiedererwerb möglich, die Grabstätte läuft mit der Ruhefrist von 25 Jahren ab. | 1.100,00 € | 1.760,00 € | 2.860,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| WiesenreihengrabParagraf 37 Absatz 1 der Friedhofsordnung nimmt die Wiesenreihengrabstätten ausdrücklich von der Pflicht aus, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Paragraf 23 verbietet zusätzlich jede Bepflanzung der Grünflächen und lässt nur eine bodenschlüssige Steinplatte bis 50 mal 50 Zentimeter zu. Eine gesonderte Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Die Grabstätte nimmt nach Paragraf 23 eine Erdbestattung auf. | 1.900,00 € | 1.760,00 € | 3.660,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Anonymes ErdgrabDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Hessisch Lichtenau. Es gibt anonyme Erdbestattungen nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsordnung nur auf dem Friedhof Hessisch Lichtenau in der Himmelsbergstraße. Das Grabfeld wird nach Paragraf 28 als einheitliche Rasenfläche angelegt, die Beisetzungsstelle nicht kenntlich gemacht, Grabschmuck und Anpflanzungen sind untersagt. Paragraf 37 Absatz 1 nimmt die anonymen Grabstätten von der Pflege- und Bepflanzungspflicht aus. Ein Namensschild kostet nach Paragraf 11 Buchstabe c zusätzlich 160 Euro. | 1.300,00 € | 1.600,00 € | 2.900,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Wahlgrabstätte, je GrabstelleDie Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung 40 Jahre, die Ruhefrist nach Paragraf 12 Absatz 4 nur 25 Jahre. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 9 Absatz 7 Buchstabe a 75 Euro je Grabstätte und Jahr, also nicht je Grabstelle. In der Grabstätte können nach Paragraf 21 Absatz 2 zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. | 1.300,00 € | 1.760,00 € | 3.060,00 € | 40 J. | Paragraf 9 Absatz 1 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Wiesenwahlgrabstätte, je GrabstelleParagraf 37 Absatz 1 der Friedhofsordnung nimmt die Wiesenwahlgrabstätten ausdrücklich von der Pflicht aus, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und Paragraf 23 untersagt die Bepflanzung der Grünflächen. Die Nutzungszeit richtet sich nach Paragraf 23 in Verbindung mit Paragraf 21 Absatz 1 nach den Erdwahlgrabstätten und beträgt 40 Jahre. Der Betrag ist derselbe wie beim Wiesenreihengrab, obwohl die Laufzeit 15 Jahre länger ist. | 1.900,00 € | 1.760,00 € | 3.660,00 € | 40 J. | Paragraf 9 Absatz 2 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
8 Grabarten für die Urne in Hessisch Lichtenau
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabNach Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofsordnung ist weder eine Verlängerung noch ein Wiedererwerb möglich. Die Grabstätte nimmt eine Urne auf und ist zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. | 1.050,00 € | 440,00 € | 1.490,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Anonymes UrnengrabDie anonyme Beisetzung findet nach Paragraf 28 der Friedhofsordnung ohne Angehörige am Grab statt, dafür gilt die Beisetzungsgebühr von 390 Euro. Das Grabfeld ist eine einheitliche Rasenfläche, die Beisetzungsstelle wird nicht kenntlich gemacht, Grabschmuck und Anpflanzungen sind untersagt, und Paragraf 37 Absatz 1 nimmt die anonymen Grabstätten von der Pflegepflicht aus. Ein Namensschild kostet nach Paragraf 11 Buchstabe c zusätzlich 160 Euro. | 1.150,00 € | 390,00 € | 1.540,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| BaumurnengrabParagraf 29 der Friedhofsordnung sagt ausdrücklich, dass die Grabfelder der Baumurnengräber Rasenflächen mit Baumbestand sind, die von der Friedhofsverwaltung unterhalten werden; Paragraf 37 Absatz 1 nimmt die Baumgrabstätten von der Pflegepflicht aus. Grabhügel, Grabmale, Einfassungen und Anpflanzungen sind untersagt. Es gibt die Grabart nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe b nur auf den Friedhöfen Hessisch Lichtenau in der Himmelsbergstraße und Hausen. Auf dem Friedhof Hessisch Lichtenau kostet ein Namensschild nach Paragraf 11 Buchstabe d zusätzlich 80 Euro, auf dem Friedhof Hausen ist stattdessen eine Steinplatte bis 30 mal 30 Zentimeter zugelassen. Die Urne muss biologisch abbaubar sein. | 1.350,00 € | 440,00 € | 1.790,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Pflegefreies Urneneinzelgrab auf dem neuen Friedhof Hopfelde und den Friedhöfen Reichenbach und VelmedenDie günstigste Grabart in Hessisch Lichtenau. Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofsordnung stellt diese Gräber als pflegefrei zur Verfügung, und Paragraf 37 Absatz 1 nimmt die pflegefreien Urnengräber von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung aus. Auf dem neuen Friedhof Hopfelde steht die Grabform nach Paragraf 30a allerdings nur Mitgliedern der Leineweberzunft und deren Angehörigen offen, und dort übernimmt die Zunft die Pflege; frei zugänglich ist sie nur auf den Friedhöfen Reichenbach und Velmeden nach Paragraf 30b. Die Urne muss biologisch abbaubar sein. | 900,00 € | 440,00 € | 1.340,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Urnenbeisetzung in einer Wahlgrabstätte, je Grabstelle und UrneParagraf 24 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsordnung lässt die Beisetzung von Aschen in Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten zu, Paragraf 21 Absatz 2 nennt bis zu zwei Urnen je Wahlgrabstätte. Der Betrag setzt sich aus der Nutzungsgebühr der Wahlgrabstätte von 1.300 Euro je Grabstelle und der Beisetzungsgebühr von 550 Euro je Urne zusammen. Die Verlängerung richtet sich nach Paragraf 9 Absatz 7 Buchstabe a und kostet 75 Euro je Grabstätte und Jahr. | 1.300,00 € | 550,00 € | 1.850,00 € | 40 J. | Paragraf 9 Absatz 1 und Absatz 3 der Gebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte für zwei bis vier UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der zwei bis vier Urnen Platz finden; einen Preis je Urne nennt der Tarif nicht. Die Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofsordnung 40 Jahre. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 9 Absatz 7 Buchstabe b 55 Euro je Grabstätte und Jahr. Die Beisetzungsgebühr von 440 Euro fällt je Urne an. | 2.100,00 € | 440,00 € | 2.540,00 € | 40 J. | Paragraf 9 Absatz 4 und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Urnengrabstätte zum Bepflanzen und Pflegen in Eigenregie oder pflegefrei, für zwei UrnenDiese Grabstätten liegen nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofsordnung nur auf dem Friedhof Hessisch Lichtenau in der Himmelsbergstraße. Sie werden nach Paragraf 30 mit Bodendeckern bepflanzt; wollen Angehörige selbst bepflanzen und pflegen, werden die Bodendecker entfernt. Beide Varianten kosten denselben Betrag. Wir führen die Grabart als pflegefrei, weil die Satzung sie ausdrücklich auch pflegefrei anbietet und Paragraf 37 Absatz 1 die pflegefreien Urnengräber von der Pflegepflicht ausnimmt. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Urnen, die Beisetzungsgebühr von 440 Euro fällt je Urne an. | 3.000,00 € | 440,00 € | 3.440,00 € | 40 J. | Paragraf 9 Absatz 5 und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Pflegefreie Urnendoppelgrabstätte auf dem neuen Friedhof Hopfelde und den Friedhöfen Reichenbach und Velmeden, für zwei UrnenDer Betrag ist genau das Doppelte des Einzelgrabes nach Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe d. Paragraf 37 Absatz 1 der Friedhofsordnung nimmt die pflegefreien Urnengräber von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung aus. Auf dem neuen Friedhof Hopfelde steht die Grabform nach Paragraf 30a nur Mitgliedern der Leineweberzunft und deren Angehörigen offen. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Urnen, die Beisetzungsgebühr von 440 Euro fällt je Urne an. | 1.800,00 € | 440,00 € | 2.240,00 € | 40 J. | Paragraf 9 Absatz 6 und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung |
20 weitere Gebühren in der Satzung von Hessisch Lichtenau
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab 5 Jahren, mit Benutzung der Friedhofshalle, Ausheben und Schließen des Grabes und Erstinstandsetzung | 1.760,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren, mit Benutzung der Friedhofshalle, Ausheben und Schließen des Grabes und Erstinstandsetzung | 1.000,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Bestattung im anonymen Grabfeld | 1.600,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Transport des Sarges von der Friedhofshalle zum Grab und Absenken in das Grab, soweit städtische Bedienstete oder Beauftragte der Stadt dies ausführen | 250,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Beisetzung von Ascheresten in einem Urnengrabfeld | 440,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Beisetzung von Ascheresten im anonymen Grabfeld ohne Angehörige | 390,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Transport der Urne von der Friedhofshalle zum Grab und Absenken in das Grab, soweit städtische Bedienstete oder Beauftragte der Stadt dies ausführen | 50,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte, je Urne | 550,00 € | Paragraf 9 Absatz 3 der Gebührenordnung |
| Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle, sofern keine Trauerfeier oder Beerdigung auf einem städtischen Friedhof stattfindet | 100,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Aufbewahrung einer Urne in der Leichenhalle, sofern keine Trauerfeier oder Beerdigung auf einem städtischen Friedhof stattfindet | 40,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Gestellung von Hilfskräften bei der Benutzung der Leichenhalle | nach dem tatsächlichen Aufwand | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Benutzung des Aufbewahrungsraumes oder der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier | 120,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührenordnung |
| Umbettung | nach dem tatsächlichen Aufwand | Paragraf 7 der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Grabstätte und Jahr der Verlängerung | 75,00 € | Paragraf 9 Absatz 7 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Grabstätte und Jahr der Verlängerung | 55,00 € | Paragraf 9 Absatz 7 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger oder von ihm beauftragte Unternehmer | nach dem tatsächlichen Aufwand | Paragraf 10 der Gebührenordnung |
| Genehmigung für ein Grabmal, eine Grabeinfassung und Abdeckplatten | 90,00 € | Paragraf 11 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Arbeitskarte für gewerbliche Unternehmen, jährlich | 105,00 € | Paragraf 11 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Namensschild im anonymen Grabfeld | 160,00 € | Paragraf 11 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Namensschild für ein Baumurnengrab auf dem Friedhof Hessisch Lichtenau | 80,00 € | Paragraf 11 Buchstabe d der Gebührenordnung |
Was ein Grab in Hessisch Lichtenau über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.050,00 €
Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter unter 5 Jahren in Hessisch Lichtenau, über 25 Jahre, das sind 322,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 8 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung | 550,00 € |
| BestattungParagraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung | 1.000,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.550,00 € |
Die Reihengrabstätte wird nach Paragraf 18 der Friedhofsordnung für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt und ist weder verlängerbar noch wiedererwerbbar. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 auch für Kinder 25 Jahre.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hessisch Lichtenau, Ortsrechtsnummer 7501, beschlossen am 28.11.2024, ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht am 13.12.2024, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, im Stadtrecht geführt als Fassung ab 2025; sie hat die Gebührenordnung vom 16.12.2013 abgelöst. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
16 Fragen, die die Satzung von Hessisch Lichtenau offenlässt
- Die Gebührenordnung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofsordnung nur für die von der Stadt betriebenen Friedhöfe. Das sind nach der Übersicht der Stadt elf der fünfzehn Friedhöfe im Stadtgebiet: Friedrichsbrück, Fürstenhagen, Hausen, Hessisch Lichtenau in der Himmelsbergstraße (Neuer Friedhof), Hollstein, Hopfelde alt und neu, Reichenbach, Velmeden, Walburg und Wickersrode. Die vier übrigen Friedhöfe, Hessisch Lichtenau in der Friedrichsbrücker Straße (Alter Friedhof), Küchen, Quentel und Retterode, stehen in der Trägerschaft der evangelischen Kirche und werden von Friedhofsausschüssen verwaltet. Für sie gelten eigene Gebührenordnungen, die wir nicht erfassen.
- Fünf Grabarten gibt es nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofsordnung nicht auf allen städtischen Friedhöfen. Anonyme Erdbestattungen und die Urnengrabstätten zum Bepflanzen und Pflegen in Eigenregie oder pflegefrei gibt es nur auf dem Friedhof Hessisch Lichtenau in der Himmelsbergstraße, Baumurnengräber nur dort und auf dem Friedhof Hausen, die pflegefreien Urnengräber nur auf dem neuen Friedhof Hopfelde und den Friedhöfen Reichenbach und Velmeden. Wer in einem anderen Stadtteil bestattet wird, hat diese Grabarten nicht zur Wahl.
- Das pflegefreie Urnengrab auf dem neuen Friedhof Hopfelde steht nach Paragraf 30a der Friedhofsordnung nur Mitgliedern der Leineweberzunft und deren Angehörigen nach der Vereinssatzung offen, und dort obliegt die Pflege ausschließlich der Zunft und nicht der Stadt. Der Tarif führt Hopfelde in Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe d und Paragraf 9 Absatz 6 in derselben Zeile wie Reichenbach und Velmeden. Wir führen die Grabart als pflegefrei, weil die Satzung sie ausdrücklich so nennt, für Reichenbach und Velmeden nach Paragraf 30b niemanden außer der Friedhofsverwaltung mit der Pflege betraut und keine zusätzliche Gebühr dafür erhebt. Ob die Mitgliedschaft in der Leineweberzunft Beiträge kostet, steht in keiner Satzung.
- Auf dem Friedhof Fürstenhagen bietet die Stadt nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe e und Paragraf 30c der Friedhofsordnung gärtnergepflegte Erd- und Urnengräber an, die es nur mit einem gleichzeitig abgeschlossenen Treuhandvertrag zur Dauergrabpflege über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH gibt. Wir führen sie nicht als pflegefrei und nicht als eigene Grabart: Der Preis des Pflegevertrages steht in keiner Satzung, und die Gebührenordnung nennt für sie keine eigene Tarifzeile. Nach Paragraf 30c werden dort Urnenreihen-, Urnenwahl- und Reihenerdgrabstätten vergeben, für die die üblichen Sätze der Paragrafen 8 und 9 gelten.
- Der Transport von Sarg oder Urne von der Friedhofshalle zum Grab samt Absenken kostet nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe c 250 beziehungsweise 50 Euro. Wir rechnen ihn nicht in die Beisetzungsgebühr ein, weil er nur anfällt, soweit städtische Bedienstete oder Beauftragte der Stadt ihn ausführen, und Paragraf 11 Absatz 7 der Friedhofsordnung den Transport auch dem beauftragten Beerdigungsinstitut erlaubt. Das Ausheben und Schließen des Grabes ist dagegen nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsverwaltung vorbehalten und in der Bestattungsgebühr enthalten.
- Die Bestattungsgebühr nach Paragraf 6 Absatz 1 nennt die Benutzung der Friedhofshalle ausdrücklich als eingeschlossen. Paragraf 5 Absatz 2 erhebt daneben 120 Euro für die Benutzung des Aufbewahrungsraumes oder der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier. Ob damit dieselbe oder eine andere Räumlichkeit gemeint ist, sagt die Satzung nicht. Wir haben die 120 Euro nicht in die Grabpreise gerechnet, weil eine Trauerfeier nicht zwingend stattfindet.
- Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe e und Paragraf 28 der Friedhofsordnung kennen neben den anonymen auch halbanonyme Urnengrabstätten, bei denen die Beisetzung wie eine gewöhnliche mit Angehörigen am Grab erfolgt. Der Tarif nennt in Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe b nur das anonyme Urnengrab. Wir führen deshalb nur dieses. Bei einer halbanonymen Beisetzung dürfte statt der 390 Euro nach Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b die allgemeine Beisetzungsgebühr von 440 Euro nach Buchstabe a anfallen, ausdrücklich steht das nicht in der Satzung.
- Die Nutzungszeit der Grabarten nach Paragraf 9 Absatz 5 und Absatz 6 der Gebührenordnung haben wir aus deren Stellung erschlossen: Paragraf 9 ist mit dem Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten überschrieben, und dafür setzen Paragraf 21 Absatz 1 und Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofsordnung 40 Jahre an. Die Paragrafen 30, 30a und 30b, die diese Grabformen beschreiben, nennen selbst keine Laufzeit. Auffällig ist dabei, dass die pflegefreie Urnendoppelgrabstätte mit 1.800 Euro genau doppelt so viel kostet wie das pflegefreie Urneneinzelgrab mit 900 Euro, obwohl sie nach dieser Lesart 40 statt 25 Jahre läuft.
- Die Wiesenwahlgrabstätte kostet nach Paragraf 9 Absatz 2 je Grabstelle 1.900 Euro und damit genauso viel wie das Wiesenreihengrab nach Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c, obwohl sie 40 statt 25 Jahre läuft und verlängerbar ist. Der Aufschlag des Wiesenreihengrabes gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab beträgt 800 Euro auf 25 Jahre, also 32 Euro je Jahr; das stützt, dass die Pflege der Rasenfläche im Preis steckt. Beim Wiesenwahlgrab sind es 600 Euro auf 40 Jahre. Wir haben beide Beträge zeichengenau aus dem unterschriebenen PDF übernommen.
- Ausdrücklich sagt die Friedhofsordnung nur für die Baumgrabfelder in Paragraf 29, dass die Friedhofsverwaltung sie unterhält. Für die Wiesengräber, die anonymen Gräber und die pflegefreien Urnengräber nimmt Paragraf 37 Absatz 1 die Angehörigen von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung aus und untersagt ihnen in den Paragrafen 23, 28 und 30 die Bepflanzung; wer die Flächen stattdessen pflegt, benennt die Satzung nicht, und außer der Friedhofsverwaltung nach Paragraf 2 kommt dafür niemand in Betracht. Eine gesonderte Pflegegebühr erhebt der Tarif für keine dieser Grabarten.
- Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit und für Umbettungen rechnet die Stadt nach den Paragrafen 7 und 10 der Gebührenordnung nach dem tatsächlichen Aufwand ab. Ein Betrag steht dafür nicht in der Satzung, deshalb ist in den Grabpreisen keine Abräumgebühr enthalten. Nach Paragraf 36 Absatz 2 der Friedhofsordnung müssen die Nutzungsberechtigten Grabmale und Einfassungen ohnehin selbst entfernen.
- Die Preise der Paragrafen 9 Absatz 4 bis 6 gelten jeweils für die ganze Grabstätte, in der zwei bis vier beziehungsweise zwei Urnen Platz finden. Einen Preis für eine einzelne Urnenstelle in diesen Grabstätten nennt der Tarif nicht. Die Beisetzungsgebühr von 440 Euro fällt dagegen je Urne an.
- Aktualität geprüft am 06.09.2026 an drei Stellen. Das Stadtrecht der Stadt führt unter Bauen, Wohnen und Umwelt nur eine einzige Friedhofsgebührenordnung, die vom 13.12.2024, und die Seite Friedhöfe verlinkt dieselbe Datei. Das Archiv der amtlichen Bekanntmachungen der Stadt reicht vom 07.02.2025 bis zum 04.09.2026 und enthält neun Bekanntmachungen, keine davon betrifft die Friedhöfe. Eine Nachtragssatzung oder Änderungssatzung war nicht auffindbar. Die Volltextsuche des Ratsinformationssystems auf rim.ekom21.de liefert für nicht angemeldete Besucher zu keinem Suchbegriff Treffer, auch nicht zu Kontrollwörtern wie Haushalt oder Satzung; dieser Weg stand also nicht zur Verfügung.
- Der Tarif enthält keinen Verweis auf einen Vomhundertsatz, einen Hebesatz oder die Haushaltssatzung, und weder die Gebührenordnung noch die Friedhofsordnung erwähnt Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer oder eine Unterscheidung von netto und brutto. Die Beträge sind also die, die in Rechnung gestellt werden.
- Die Friedhofsordnung trägt keine Inhaltsübersicht, ein Abgleich der Übersicht gegen den Text war deshalb nicht möglich. Die Paragrafen 1 bis 44 einschließlich der Paragrafen 30a, 30b und 30c sind im Text vollständig vorhanden. Auffällig ist ein Textfehler am Schluss: Die Bekanntmachungsformel auf der letzten Seite der Friedhofsordnung macht dem Wortlaut nach die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung bekannt und nicht die Friedhofsordnung selbst. An der Geltung ändert das nichts, beide Satzungen sind am selben Tag ausgefertigt und bekannt gemacht worden.
- Eine eigene Durchwahl der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt auf ihrer heutigen Seite nicht. Der Kasten mit den Ansprechpartnern auf der Seite Friedhöfe nennt nur die Überschrift Städtische Friedhöfe und lädt keine Kontaktdaten nach. Wir nennen deshalb die allgemeine Nummer und die Sprechzeiten der Stadtverwaltung.
Friedhöfe in Hessisch Lichtenau und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 15 Friedhöfe in Hessisch LichtenauLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hessisch Lichtenau, Ortsrechtsnummer 7501 beschlossen am 28.11.2024, ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht am 13.12.2024, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, im Stadtrecht geführt als Fassung ab 2025; sie hat die Gebührenordnung vom 16.12.2013 abgelöst
- Friedhofsordnung der Stadt Hessisch Lichtenau, Ortsrechtsnummer 7500, mit den Ruhefristen, den Nutzungszeiten und den Pflegeregeln beschlossen am 28.11.2024, ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht am 13.12.2024, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung; sie hat die Friedhofsordnung vom 17.11.2020 abgelöst
- Übersicht der Stadt Hessisch Lichtenau über ihre Friedhöfe, mit der Aufteilung zwischen städtischer und kirchlicher Trägerschaft Stand des Abrufs am 06.09.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.