Boppard, Rheinland-Pfalz, AGS 07140501
Friedhofsgebühren in Boppard, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Boppard (Friedhofsgebührensatzung), vom 24.11.2014, beschlossen vom Stadtrat in seiner Sitzung am 24.11.2014, ausgefertigt und bekannt gemacht von Bürgermeister Dr. Walter Bersch am 24.11.2014, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung; sie hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 14.12.2009 auf. Eine Änderungssatzung dazu gibt es nicht. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Boppard und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Boppard, die Friedhöfe sind nach Paragraf 2 Absatz 1 der Friedhofsordnung öffentliche Einrichtungen und nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt.
- 660,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.250,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Alle Verstorbenen
Anonymes Urnengrab, mit Beisetzung
Alle Grabstellen eines Familienbaumes im Ruhewald Boppard, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012
Was ein Grab in Boppard kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
8 Grabarten für die Erdbestattung in Boppard
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reiheneinzelgrabstätte für Verstorbene nach Vollendung des 5. LebensjahresDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Boppard und die einzige Grabart, die der Tarif für alle Friedhöfe der Stadt gleich beziffert. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 Gräber, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden; die Umwandlung in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen. In jede Reiheneinzelgrabstelle darf nach Absatz 3 nur eine verstorbene Person bestattet werden. Paragraf 13 sagt ausdrücklich, dass ausser bei Reihen-Einzelgräbern die Möglichkeit eines Wiedererwerbs besteht; für diese Grabart also nicht. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 für alle Verstorbenen fünfundzwanzig Jahre; für Urnen kann sie auf Antrag auf fünfzehn Jahre verkürzt werden. Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte ist nach Paragraf 17 Absatz 2 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und die Grabpflege umfasst nach Absatz 1 neben der Grabstätte selbst auch den vom Fussende aus gesehenen rechten Zwischenraum zur Nachbargrabstätte. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei. | 710,00 € | 330,00 € | 1.040,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Ziffern 1.1 und 2.1.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 sowie Paragraf 14 und Paragraf 11 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 |
| Reiheneinzelgrabstätte für verstorbene Kinder bis zum 5. LebensjahrParagraf 14 Absatz 2 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 weist Reihen-Grabstätten getrennt aus, unter Nummer 1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und unter Nummer 2 für Verstorbene vom 6. Lebensjahr ab. Sowohl die Erwerbsgebühr als auch die Bestattungsgebühr sind ermässigt, 610 statt 710 Euro und 240 statt 330 Euro. Die Ruhezeit ist dagegen nicht verkürzt: Paragraf 11 Absatz 1 setzt sie für alle Verstorbenen auf fünfundzwanzig Jahre, ohne nach dem Alter zu unterscheiden. Ein Wiedererwerb ist wie bei jedem Reihen-Einzelgrab nach Paragraf 13 nicht möglich. Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte ist nach Paragraf 17 Absatz 2 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und die Grabpflege umfasst nach Absatz 1 neben der Grabstätte selbst auch den vom Fussende aus gesehenen rechten Zwischenraum zur Nachbargrabstätte. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei. | 610,00 € | 240,00 € | 850,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Ziffern 1.2 und 2.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 sowie Paragraf 14 Absatz 2 und Paragraf 11 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 |
| ReiheneinfachgrabstätteDie dunkelste Zeile des Tarifs. Die Friedhofsordnung kennt das Wort Reiheneinfachgrabstätte nicht: Paragraf 14 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 zählt neun Arten von Reihengrabstätten auf, darunter Einzel-, Wiesen-, Doppel-, Tief- und Urnengrabstätten, aber keine Einfachgrabstätte. Der Preis liegt mit 940 Euro zwischen dem Einzelgrab mit 710 und dem Doppelgrab mit 1.240 Euro. Anders als bei den Ziffern 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6 fehlt hier ausserdem der Zusatz auf allen Friedhöfen der Stadt Boppard. Die Ziffer 1.8.2 setzt das Urneneinfachgrab und das Urnenwiesengrab in eine gemeinsame Zeile, was dafür spricht, dass Einfachgrab in Boppard die Bauform eines einzelnen Grabes bezeichnet; belegen lässt sich das nicht. Nicht als pflegefrei geführt, weil dazu nichts in der Satzung steht. Nach Ziffer 1.9 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 ist für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für jedes angefangene Jahr der anteilige Satz der Erwerbsgebühr fällig; die Ziffer nennt dafür die Positionen 1.5 bis 1.8. Die Ziffer 1.4 gehört nicht dazu. | 940,00 € | 330,00 € | 1.270,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Ziffern 1.4 und 2.1.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 sowie Paragraf 11 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 |
| ReihendoppelgrabstätteIn jeder Reihen-Doppelgrabstätte dürfen nach Paragraf 14 Absatz 4 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 bei Erdbestattung zwei Verstorbene und bei Urnenbeisetzung bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Der Preis gilt für die gesamte Grabstätte; ausgewiesen ist daneben nur eine Bestattungsgebühr, weil überall der schmalste vergleichbare Satz angesetzt wird. Die zweite und jede weitere Belegung kostet nach Ziffer 2.4 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 370 Euro für Erwachsene, nach Ziffer 2.5 240 Euro für Kinder und nach Ziffer 2.6 160 Euro für Urnen. Übersteigt bei Zwei- und Mehrbestattungen die Ruhezeit die Nutzungszeit, ist die Nutzungszeit nach Paragraf 14 Absatz 5 mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten zu verlängern. Nach Ziffer 1.9 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 ist für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für jedes angefangene Jahr der anteilige Satz der Erwerbsgebühr fällig; die Ziffer nennt dafür die Positionen 1.5 bis 1.8. Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte ist nach Paragraf 17 Absatz 2 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und die Grabpflege umfasst nach Absatz 1 neben der Grabstätte selbst auch den vom Fussende aus gesehenen rechten Zwischenraum zur Nachbargrabstätte. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei. | 1.240,00 € | 330,00 € | 1.570,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Ziffern 1.5, 1.9 und 2.1.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 sowie Paragraf 14 Absatz 4 und Paragraf 11 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 |
| ReihentiefgrabstätteDas Tiefgrab nimmt nach Paragraf 14 Absatz 4 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 wie das Doppelgrab zwei Verstorbene oder bis zu vier Urnen auf, aber übereinander statt nebeneinander: Nach Paragraf 10 Absatz 2 beträgt die Grabtiefe bei Doppeltiefbestattung 2,30 statt 1,65 Meter. Deshalb ist die Erwerbsgebühr mit 830 Euro deutlich niedriger als beim Doppelgrab, die Bestattungsgebühr dafür höher: Der Tarif führt in den Ziffern 2.7 bis 2.9 eigene Sätze für die Erstbelegung in Tieflage, 440 Euro für Erwachsene und für Kinder und 330 Euro für Urnen, gegenüber 330, 240 und 160 Euro im gewöhnlichen Reihengrab. Angesetzt sind hier die 440 Euro, weil die erste Bestattung in einem Tiefgrab in die untere Lage geht. Die Zweitbelegung kostet nach Ziffer 2.4 dann 370 Euro. Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte ist nach Paragraf 17 Absatz 2 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und die Grabpflege umfasst nach Absatz 1 neben der Grabstätte selbst auch den vom Fussende aus gesehenen rechten Zwischenraum zur Nachbargrabstätte. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei. | 830,00 € | 440,00 € | 1.270,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Ziffern 1.6, 1.9 und 2.7 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 sowie Paragraf 14 Absatz 4 und Paragraf 10 Absatz 2 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 |
| Wahlgrabstätte im Parterre des Friedhofs Boppard, je GrabstelleDie teuerste Grabstelle in Boppard und der einzige Ort, an dem der Tarif nach Lage staffelt. Ziffer 1.7 gilt nur für den Friedhof im Ortsbezirk Boppard und unterscheidet drei Ebenen: Parterre in den Bereichen A 1 bis A 15 für 2.200 Euro, erstes Hochplateau für 1.430 Euro und zweites Hochplateau für 990 Euro, jeweils je Grabstelle. Wahlgrabstätten sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 Grabstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für fünfundzwanzig Jahre verliehen wird und deren Lage mit dem Erwerber vereinbart wird; ein Anspruch auf Zuteilung besteht nicht. In einer einstelligen Grabstelle dürfen nach Absatz 2 eine Leiche oder zwei Urnen in beliebiger Reihenfolge beigesetzt werden. Der erstmalige Erwerb setzt nach Absatz 3 den Nachweis einer unmittelbar bevorstehenden Beisetzung voraus, und ein Anspruch auf Verlängerung besteht nur innerhalb der ersten zehn Jahre nach der letzten Beisetzung. Nach Ziffer 1.9 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 ist für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für jedes angefangene Jahr der anteilige Satz der Erwerbsgebühr fällig; die Ziffer nennt dafür die Positionen 1.5 bis 1.8. | 2.200,00 € | 390,00 € | 2.590,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Ziffern 1.7.1, 1.9 und 2.1.1 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 sowie Paragraf 15 und Paragraf 11 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 |
| Wahlgrabstätte auf dem 1. Hochplateau des Friedhofs Boppard, je GrabstelleDie mittlere der drei Preisebenen auf dem Friedhof im Ortsbezirk Boppard, gültig für die Bereiche B, P und M 1 bis M 7. Der Unterschied zum Parterre beträgt 770 Euro je Grabstelle und der zum zweiten Hochplateau 440 Euro; eine Begründung für die Staffelung nennt die Satzung nicht, sie folgt ersichtlich der Erreichbarkeit der Lagen am Hang. Für die übrigen Friedhöfe der Stadt nennt der Tarif überhaupt keine Wahlgrabgebühr. Nach Ziffer 1.9 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 ist für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für jedes angefangene Jahr der anteilige Satz der Erwerbsgebühr fällig; die Ziffer nennt dafür die Positionen 1.5 bis 1.8. Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte ist nach Paragraf 17 Absatz 2 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und die Grabpflege umfasst nach Absatz 1 neben der Grabstätte selbst auch den vom Fussende aus gesehenen rechten Zwischenraum zur Nachbargrabstätte. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei. | 1.430,00 € | 390,00 € | 1.820,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Ziffern 1.7.2, 1.9 und 2.1.1 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 sowie Paragraf 15 und Paragraf 11 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 |
| Wahlgrabstätte auf dem 2. Hochplateau des Friedhofs Boppard, je GrabstelleDie günstigste der drei Wahlgrablagen, gültig für die Bereiche H, M 8 bis M 13, N 1 bis N 4, R, S und T. Mit 990 Euro je Grabstelle liegt sie unter dem Reihendoppelgrab und nur wenig über dem Reiheneinfachgrab, bietet aber anders als das Reihengrab ein Nutzungsrecht, das nach Paragraf 15 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 innerhalb der ersten zehn Jahre nach der letzten Beisetzung verlängert werden kann. Rechnerisch bestätigt sich daran die Nutzungszeit: 990 Euro auf fünfundzwanzig Jahre ergeben 39,60 Euro je Jahr, und genau diesen anteiligen Satz verlangt Ziffer 1.9 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 für jedes angefangene Jahr der Verlängerung. Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte ist nach Paragraf 17 Absatz 2 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und die Grabpflege umfasst nach Absatz 1 neben der Grabstätte selbst auch den vom Fussende aus gesehenen rechten Zwischenraum zur Nachbargrabstätte. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei. | 990,00 € | 390,00 € | 1.380,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Ziffern 1.7.3, 1.9 und 2.1.1 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 sowie Paragraf 15 und Paragraf 11 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 |
6 Grabarten für die Urne in Boppard
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| ReihenurnengrabstätteDas Urnengrab mit eigener, benannter Grabstelle. In jede Reihen-Urnengrabstelle darf nach Paragraf 14 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 nur eine Urne beigesetzt werden, und ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 13 bei Reihen-Einzelgräbern ausgeschlossen. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 für alle Verstorbenen fünfundzwanzig Jahre; für Urnen kann sie auf Antrag auf fünfzehn Jahre verkürzt werden. Wer die Verkürzung auf fünfzehn Jahre beantragt, zahlt denselben Preis, denn der Tarif staffelt nicht nach der Ruhezeit. Nach Ziffer 5.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 ermässigt sich die Bestattungsgebühr um 40 Euro, wenn das Verfüllen des Grabes bei einer Urnenbeisetzung nicht durch die Stadtverwaltung erfolgt; angesetzt ist hier der volle Satz von 160 Euro, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 das Verfüllen der Friedhofsverwaltung zuweist. Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte ist nach Paragraf 17 Absatz 2 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und die Grabpflege umfasst nach Absatz 1 neben der Grabstätte selbst auch den vom Fussende aus gesehenen rechten Zwischenraum zur Nachbargrabstätte. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei. | 610,00 € | 160,00 € | 770,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Ziffern 1.3 und 2.3.1 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 sowie Paragraf 14 und Paragraf 11 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 |
| Anonymes UrnengrabDas günstigste Grab in Boppard und das einzige, das ohne Zweifel pflegefrei ist. Paragraf 14 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 führt unter Nummer 9 anonyme Urnenwiesengrabstätten und beschreibt die Bestattungsform als Urnenbestattung in einem Wiesengrab ohne Grabplatte, in Klammern anonymes Grab. Für Wiesen- und Urnenwiesengrabstätten bestimmt derselbe Absatz: Die Anlage erfolgt in Wiesenfeldern, das Verfügungsrecht über die Grabstätten obliegt alleine dem Friedhofsträger, und die Paragrafen 16 und 17 der Friedhofsordnung finden insoweit keine Anwendung. Paragraf 17 ist die Pflegepflicht. Es gibt hier also weder eine gekennzeichnete Einzelgrabstelle noch eine Pflegepflicht der Angehörigen. Nach Ziffer 1.9 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 ist für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für jedes angefangene Jahr der anteilige Satz der Erwerbsgebühr fällig; die Ziffer nennt dafür die Positionen 1.5 bis 1.8. | 500,00 € | 160,00 € | 660,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Ziffern 1.8.1, 1.9 und 2.3.1 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Paragraf 11 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 |
| Urneneinfachgrab oder UrnenwiesengrabDer Tarif fasst zwei Grabarten in einer Zeile zusammen und beziffert beide mit 500 Euro, genau so viel wie das anonyme Urnengrab. Das Urnenwiesengrab ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 die Urnenbestattung in einem Wiesengrab mit Grabplatte; für Urnenwiesengrabstätten gilt, dass das Verfügungsrecht alleine dem Friedhofsträger obliegt und die Paragrafen 16 und 17 keine Anwendung finden, wobei Paragraf 17 die Pflegepflicht ist. Trotzdem ist diese Grabart nicht als pflegefrei geführt, und zwar aus zwei Gründen: Die Tarifzeile umfasst auch das Urneneinfachgrab, für das die Ausnahme nicht gilt, und die Satzung sagt an keiner Stelle, dass die Stadt die Pflege übernimmt oder dass sie in der Gebühr enthalten ist. Die Differenzprobe hilft hier nicht weiter, weil beide Grabarten in derselben Zeile stehen und die Differenz damit null beträgt. In den Lücken steht, was das bedeutet. Nach Ziffer 1.9 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 ist für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für jedes angefangene Jahr der anteilige Satz der Erwerbsgebühr fällig; die Ziffer nennt dafür die Positionen 1.5 bis 1.8. | 500,00 € | 160,00 € | 660,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Ziffern 1.8.2, 1.9 und 2.3.1 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Paragraf 11 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 |
| Urnenwandkammer, je StelleDie teuerste Urnenbeisetzung ausserhalb des Ruhewaldes, aber mit der günstigsten Bestattungsgebühr: Ziffer 2.3.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 verlangt für Urnen in Urnenwänden 100 statt 160 Euro, weil kein Grab auszuheben ist. Paragraf 14 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 nennt die Urnenbestattung in einer Urnenwand als eine der auf allen Friedhöfen möglichen Bestattungsformen und setzt in Klammern hinzu: soweit vorhanden. Welche Friedhöfe eine Urnenwand haben, sagt die Satzung nicht. Nicht als pflegefrei geführt, weil weder die Friedhofsordnung noch der Tarif etwas über die Pflege der Wand oder der Kammer sagt und Schweigen kein Beleg ist. Auffällig ist die Nummerierung: Der Tarif springt von Ziffer 1.8.2 auf 1.8.4, eine Ziffer 1.8.3 gibt es nicht. Nach Ziffer 1.9 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 ist für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für jedes angefangene Jahr der anteilige Satz der Erwerbsgebühr fällig; die Ziffer nennt dafür die Positionen 1.5 bis 1.8. | 860,00 € | 100,00 € | 960,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Ziffern 1.8.4, 1.9 und 2.3.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Paragraf 11 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 |
| Grabstelle an einem Gemeinschaftsbaum im Ruhewald BoppardAn einem Gemeinschaftsbaum werden nach Paragraf 10 der Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof Ruhewald Boppard vom 10.09.2012 bis zu acht Grabstellen eingerichtet; der Erwerber erwirbt eine oder mehrere davon zur Nutzung durch sich selbst und weitere Personen. Der Ruhewald Boppard ist nach Paragraf 2 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof Ruhewald Boppard vom 10.09.2012 eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Boppard und am 01.10.2012 für die Dauer von 99 Jahren in Dienst gestellt worden; fünfundzwanzig Jahre vor Ablauf der Widmung, also vom 01.10.2086 an, sind nach Absatz 5 keine Beisetzungen mehr zulässig. Eine Nutzungsdauer in Jahren nennt die Satzung nicht: Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung Ruhewald Boppard vom 10.09.2012 verleiht das Nutzungsrecht bis zum Ende der Betriebszeit des Ruhewaldes, längstens jedoch bis zum 30.09.2111. Deshalb steht hier keine Laufzeit in Jahren, sondern nur die Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren nach Paragraf 7 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof Ruhewald Boppard vom 10.09.2012. Zulässig sind nach Paragraf 5 Absatz 1 ausschliesslich Urnenbeisetzungen, und Aus- und Umbettungen sind nach Paragraf 8 überhaupt nicht möglich. Die Beisetzungsgebühr von 250 Euro schliesst nach Ziffer 2.1 der Friedhofsgebührensatzung Ruhewald Boppard vom 10.09.2012 die Vor- und Nachbereitung des Grabes ein; die Urnen müssen nach Paragraf 6 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof Ruhewald Boppard vom 10.09.2012 so beschaffen sein, dass sie sich innerhalb von fünf Jahren im Erdreich zersetzt haben. Eine Markierungstafel am Baum gibt es nach Ziffer 2.2 nur gegen Kostenerstattung, einen Betrag nennt die Satzung dafür nicht. Nicht als pflegefrei geführt: Die Ruhewaldordnung sagt über die Pflege der Grabstellen kein Wort, und Schweigen ist kein Beleg. | 550,00 € | 250,00 € | 800,00 € | - | Paragraf 4 Ziffern 1.1 und 2.1 der Friedhofsgebührensatzung Ruhewald Boppard vom 10.09.2012 sowie Paragraf 5, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 10 der Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof Ruhewald Boppard vom 10.09.2012 |
| Alle Grabstellen eines Familienbaumes im Ruhewald BoppardHier wird nicht eine Stelle vergeben, sondern der ganze Baum: An einem Familienbaum werden nach Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof Ruhewald Boppard vom 10.09.2012 acht Grabstellen eingerichtet, und der Erwerber ist berechtigt, bis zu acht Verstorbene unter diesem Baum bestatten zu lassen und festzulegen, wer das ist. Er bestimmt nach Absatz 2 auch, wer nach seinem Tod das Nutzungsrecht weiter ausübt; das Recht kann nur auf eine einzelne Person übertragen werden, und ohne Festlegung geht es auf die Erben über. Auf die einzelne Stelle gerechnet sind das 500 Euro und damit 50 Euro weniger als am Gemeinschaftsbaum. Ausgewiesen ist daneben nur eine Beisetzungsgebühr; für jede weitere Urne fallen weitere 250 Euro nach Ziffer 2.1 der Friedhofsgebührensatzung Ruhewald Boppard vom 10.09.2012 an. Der Ruhewald Boppard ist nach Paragraf 2 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof Ruhewald Boppard vom 10.09.2012 eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Boppard und am 01.10.2012 für die Dauer von 99 Jahren in Dienst gestellt worden; fünfundzwanzig Jahre vor Ablauf der Widmung, also vom 01.10.2086 an, sind nach Absatz 5 keine Beisetzungen mehr zulässig. Eine Nutzungsdauer in Jahren nennt die Satzung nicht: Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung Ruhewald Boppard vom 10.09.2012 verleiht das Nutzungsrecht bis zum Ende der Betriebszeit des Ruhewaldes, längstens jedoch bis zum 30.09.2111. Deshalb steht hier keine Laufzeit in Jahren, sondern nur die Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren nach Paragraf 7 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof Ruhewald Boppard vom 10.09.2012. Zulässig sind nach Paragraf 5 Absatz 1 ausschliesslich Urnenbeisetzungen, und Aus- und Umbettungen sind nach Paragraf 8 überhaupt nicht möglich. | 4.000,00 € | 250,00 € | 4.250,00 € | - | Paragraf 4 Ziffern 1.2 und 2.1 der Friedhofsgebührensatzung Ruhewald Boppard vom 10.09.2012 sowie Paragraf 5, Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 11 der Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof Ruhewald Boppard vom 10.09.2012 |
23 weitere Gebühren in der Satzung von Boppard
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung von Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres im Reihengrab | 330,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.1.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 |
| Bestattung von Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres im Wahlgrab | 390,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.1.1 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 |
| Bestattung von verstorbenen Kindern bis zum 5. Lebensjahr | 240,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 |
| Beisetzung von Urnen und Gebeinskisten in Erdgräbern | 160,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.3.1 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 |
| Beisetzung von Urnen in Urnenwänden | 100,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.3.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 |
| Beisetzung einer Urne im Ruhewald Boppard einschliesslich Vor- und Nachbereitung des Grabes | 250,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.1 der Friedhofsgebührensatzung Ruhewald Boppard vom 10.09.2012 |
| Zweit- und Folgebelegung einer Grabstätte nach den Ziffern 1.5 bis 1.7, Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 370,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.4 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 |
| Zweit- und Folgebelegung einer Grabstätte nach den Ziffern 1.5 bis 1.7, verstorbene Kinder bis zum 5. Lebensjahr | 240,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.5 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 |
| Zweit- und Folgebelegung einer Grabstätte nach den Ziffern 1.5 bis 1.7, Urnen und Gebeinskisten | 160,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.6 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 |
| Erstbelegung in Tieflage in einer Reihentiefgrabstätte, Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 440,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.7 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 |
| Erstbelegung in Tieflage in einer Reihentiefgrabstätte, verstorbene Kinder bis zum 5. Lebensjahr | 440,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.8 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 |
| Erstbelegung in Tieflage in einer Reihentiefgrabstätte, Urnen und Gebeinskisten | 330,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.9 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte nach den Ziffern 1.5 bis 1.8, je angefangenes Jahr | anteiliger Satz der Erwerbsgebühr der jeweiligen Grabart | Paragraf 4 Ziffer 1.9 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 |
| Ausbettung | im Einzelfall nach entstandenem Aufwand | Paragraf 4 Ziffer 3.1 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 |
| Wiederbeisetzung nach einer Ausbettung | Gebühren entsprechend den Ziffern 2.1.1 bis 2.9 | Paragraf 4 Ziffer 3.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 |
| Benutzung der Trauerhalle oder Aussegnungshalle, pro Tag | 90,00 € | Paragraf 4 Ziffer 4.1 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 |
| Benutzung der Kühlzelle oder des Kühlraums, pro Tag | 30,00 € | Paragraf 4 Ziffer 4.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 |
| Zuschlag zu den Bestattungsgebühren der Ziffern 2.1 bis 2.9 bei Bestattungen an einem Samstag | 50 Prozent | Paragraf 4 Ziffer 5.1 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 |
| Zuschlag zu den Bestattungsgebühren der Ziffern 2.1 bis 2.9 bei Bestattungen an einem Freitag ab 13 Uhr | 25 Prozent | Paragraf 4 Ziffer 5.1 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 |
| Ermässigung der Bestattungsgebühr, wenn bei Urnenbeisetzungen das Verfüllen des Grabes nicht durch die Stadtverwaltung erfolgt | die Gebühr ermässigt sich um 40 Euro | Paragraf 4 Ziffer 5.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 |
| Anbringung einer Markierungstafel am Baum im Ruhewald Boppard | gegen Kostenerstattung | Paragraf 4 Ziffer 2.2 der Friedhofsgebührensatzung Ruhewald Boppard vom 10.09.2012 |
| Zuschlag zu den Gebühren im Ruhewald Boppard bei Bestattungen an einem Samstag | 50 Prozent | Paragraf 4 Ziffer 2.3 der Friedhofsgebührensatzung Ruhewald Boppard vom 10.09.2012 |
| Zuschlag zu den Gebühren im Ruhewald Boppard bei Bestattungen an einem Freitag ab 13 Uhr | 25 Prozent | Paragraf 4 Ziffer 2.3 der Friedhofsgebührensatzung Ruhewald Boppard vom 10.09.2012 |
Was ein Grab in Boppard über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.540,00 €
Reiheneinzelgrabstätte für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres in Boppard, über 25 Jahre, das sind 301,60 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Ziffern 1.1 und 2.1.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 sowie Paragraf 14 und Paragraf 11 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 | 710,00 € |
| BestattungParagraf 4 Ziffer 2.1.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 | 330,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.040,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Boppard und die einzige Grabart, die der Tarif für alle Friedhöfe der Stadt gleich beziffert. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 Gräber, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden; die Umwandlung in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen. In jede Reiheneinzelgrabstelle darf nach Absatz 3 nur eine verstorbene Person bestattet werden. Paragraf 13 sagt ausdrücklich, dass ausser bei Reihen-Einzelgräbern die Möglichkeit eines Wiedererwerbs besteht; für diese Grabart also nicht. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 für alle Verstorbenen fünfundzwanzig Jahre; für Urnen kann sie auf Antrag auf fünfzehn Jahre verkürzt werden. Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte ist nach Paragraf 17 Absatz 2 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard vom 07.02.2012 bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und die Grabpflege umfasst nach Absatz 1 neben der Grabstätte selbst auch den vom Fussende aus gesehenen rechten Zwischenraum zur Nachbargrabstätte. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Boppard (Friedhofsgebührensatzung), vom 24.11.2014, beschlossen vom Stadtrat in seiner Sitzung am 24.11.2014, ausgefertigt und bekannt gemacht von Bürgermeister Dr. Walter Bersch am 24.11.2014, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung; sie hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 14.12.2009 auf. Eine Änderungssatzung dazu gibt es nicht. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Boppard offenlässt
- Die Friedhofsgebührensatzung stammt vom 24.11.2014 und ist damit zwölf Jahre alt, die Friedhofsordnung vom 07.02.2012 und damit vierzehn, die beiden Satzungen für den Ruhewald vom 10.09.2012. Nachgesehen wurde im vollständigen Ortsrecht der Stadt unter Satzungen und Richtlinien, wo der Abschnitt Friedhof genau diese vier Stücke und keine Änderungssatzung führt, in der Volltextsuche der Stadtseite, die auch die Ratsniederschriften, die Sitzungsunterlagen und die Haushaltspläne erfasst, in den Berichten aus den Stadtratssitzungen bis zum 24.08.2026 und in den öffentlichen Bekanntmachungen. Nichts davon nennt eine neuere Fassung. Der Haushaltsplan 2026 vom 16.03.2026 kündigt an, im Jahr 2026 sei darüber hinaus die Anpassung der Friedhofsgebühren vorgesehen; wortgleich steht dieser Satz schon in den Haushaltsplänen 2024 und 2025. Die Stadt plant die Erhöhung also seit drei Jahren und hat sie bis heute nicht beschlossen. Sobald sie kommt, sind alle Beträge dieses Eintrags überholt.
- Zum 01.01.2027 wirkt Paragraf 2b Umsatzsteuergesetz auf die kommunalen Gebühren. Der Stadtrat hat am 24.08.2026 für die Parkgebühren beschlossen, die dann anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu den bisherigen Gebühren zu berücksichtigen, und die Verwaltung mit der Neufassung der Gebührenordnung beauftragt. Für die Friedhofsgebühren ist eine solche Entscheidung bisher nicht gefallen; Bestattungsleistungen einer Gemeinde sind nach der Rechtsprechung in der Regel hoheitlich und damit nicht steuerbar. Ob die Stadt das auch so sieht, sagt keine der eingesehenen Unterlagen.
- Die Ziffer 1.4 des Gebührentarifs nennt eine Reiheneinfachgrabstätte für 940 Euro, und die Friedhofsordnung kennt diesen Begriff nicht. Paragraf 14 Absatz 1 zählt neun Arten von Reihengrabstätten auf, nämlich Einzel-, Wiesen-, Doppel-, Tief-, Urnen-, Urnenwiesen- und Urnendoppelgrabstätten sowie anonyme Wiesen- und anonyme Urnenwiesengrabstätten. Eine Einfachgrabstätte ist nicht darunter. Der Preis liegt zwischen dem Einzelgrab mit 710 und dem Doppelgrab mit 1.240 Euro, und anders als bei den Ziffern 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6 fehlt der Zusatz auf allen Friedhöfen der Stadt Boppard. Weil Ziffer 1.8.2 das Urneneinfachgrab und das Urnenwiesengrab in eine gemeinsame Zeile setzt, spricht einiges dafür, dass Einfachgrab in Boppard die Bauform eines einzelnen Grabes meint und die Ziffer 1.4 das Erd-Wiesengrab miterfasst. Beweisen lässt sich das nicht, deshalb ist die Grabart mit der Bezeichnung des Tarifs erfasst und nicht als pflegefrei geführt.
- Für zwei Grabarten der Friedhofsordnung nennt der Tarif überhaupt keine Gebühr: die Reihen-Wiesengrabstätte nach Paragraf 14 Absatz 1 Nummer 2 und die anonyme Wiesengrabstätte nach Nummer 8, also die Erdbestattung in einem Wiesengrab mit und ohne Grabplatte. Bei den Urnen gibt es beide Formen im Tarif, das Urnenwiesengrab unter Ziffer 1.8.2 und das anonyme unter 1.8.1, bei den Erdbestattungen fehlen sie. Deshalb weist dieser Eintrag kein pflegefreies Erdgrab aus, obwohl die Friedhofsordnung eines vorsieht. Wer eine Erdbestattung im Wiesenfeld wünscht, muss den Preis bei der Friedhofsverwaltung erfragen. Auffällig ist dazu passend, dass der Tarif von Ziffer 1.8.2 auf 1.8.4 springt: Eine Ziffer 1.8.3 gibt es nicht, dort ist offensichtlich etwas gestrichen worden.
- Das Urnenwiesengrab ist nicht als pflegefrei geführt, obwohl Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofsordnung für Wiesen- und Urnenwiesengrabstätten bestimmt, dass die Anlage in Wiesenfeldern erfolgt, dass das Verfügungsrecht über die Grabstätten alleine dem Friedhofsträger obliegt und dass die Paragrafen 16 und 17 keine Anwendung finden. Paragraf 17 trägt die Überschrift Pflege der Grabstätten und legt in Absatz 2 die Pflege dem Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten auf. Die Angehörigen sind dort also von der Pflegepflicht befreit. Zwei Gründe sprechen trotzdem gegen den Eintrag pflegefrei: Erstens sagt keine Vorschrift, dass die Stadt die Pflege übernimmt oder dass sie in der Gebühr enthalten ist, und das ist die Frage, auf die es ankommt. Zweitens fasst Ziffer 1.8.2 des Tarifs das Urnenwiesengrab mit dem Urneneinfachgrab in einer Zeile zusammen, und für das Urneneinfachgrab gilt die Ausnahme des Paragrafen 14 nicht. Das anonyme Urnengrab nach Ziffer 1.8.1 ist dagegen als pflegefrei geführt, weil es nach demselben Absatz ein Wiesengrab ohne Grabplatte ist und damit gar keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle hat.
- Die beiden Grabarten des Ruhewaldes tragen keine Nutzungsdauer in Jahren. Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung Ruhewald Boppard verleiht das Nutzungsrecht bis zum Ende der Betriebszeit des Ruhewaldes, längstens jedoch bis zum 30.09.2111. Paragraf 2 Absatz 4 der Ruhewaldordnung stellt den Friedhof am 01.10.2012 für 99 Jahre in Dienst, und nach Absatz 5 sind fünfundzwanzig Jahre vor Ablauf der Widmung, also vom 01.10.2086 an, keine Beisetzungen mehr zulässig. Als Ruhefrist sind die fünfundzwanzig Jahre des Paragrafen 7 Absatz 1 eingetragen. Ein heute erworbenes Nutzungsrecht läuft damit rund fünfundachtzig Jahre, was die Preise von 550 und 4.000 Euro in ein anderes Licht rückt als eine Laufzeit von fünfundzwanzig Jahren.
- Die Ruhewaldordnung sagt über die Pflege der Grabstellen kein Wort. Sie regelt Widmung, Öffnungszeiten, Verhalten, Beisetzung, Urnen, Ruhezeit, Umbettungen, Grabstätten, Gemeinschafts- und Familienbaum, Trauerfeiern, Haftung, Gebühren und Ordnungswidrigkeiten, und ihr Paragraf 4 Absatz 2 ermächtigt die Friedhofsverwaltung lediglich, eine Ordnung über das Verhalten auf dem Waldfriedhof zu erlassen. Ob eine solche Ordnung besteht und was sie zu Grabschmuck und Pflege sagt, war nicht auffindbar. Beide Ruhewald-Grabarten sind deshalb nicht als pflegefrei geführt, obwohl ein Bestattungswald in der Sache keine Grabpflege kennt. Dieselbe Entscheidung ist im Bestand schon für Uelzen getroffen worden.
- Der Tarif staffelt die Wahlgrabstätten nach der Lage, aber nur auf einem einzigen Friedhof. Ziffer 1.7 gilt ausdrücklich für den Friedhof im Ortsbezirk Boppard und nennt drei Ebenen: Parterre in den Bereichen A 1 bis A 15 für 2.200 Euro, erstes Hochplateau in den Bereichen B, P und M 1 bis M 7 für 1.430 Euro und zweites Hochplateau in den Bereichen H, M 8 bis M 13, N 1 bis N 4, R, S und T für 990 Euro, jeweils je Grabstelle. Für die Friedhöfe der übrigen Ortsbezirke nennt der Tarif überhaupt keine Wahlgrabgebühr, obwohl Paragraf 15 der Friedhofsordnung Wahlgrabstätten allgemein regelt und Paragraf 3 den Ortsbezirken eigene Friedhöfe zuweist. Ob es dort keine Wahlgräber gibt oder ob die Gebühr schlicht fehlt, sagt die Satzung nicht.
- Die Bestattungsgebühr der Reihentiefgrabstätte ist mit 440 Euro nach Ziffer 2.7 angesetzt und nicht mit den 330 Euro nach Ziffer 2.1.2. Ziffer 2.7 nennt ausdrücklich die Erstbelegung in Tieflage in einer Grabstätte entsprechend Ziffer 1.6, und Ziffer 1.6 ist die Reihentiefgrabstätte; in einem Tiefgrab geht der erste Sarg in die untere Lage. Die zweite Belegung kostet dann nach Ziffer 2.4 nur noch 370 Euro. Wer stattdessen den Reihengrabsatz von 330 Euro ansetzte, läge um 110 Euro zu niedrig. Bei allen anderen Erdgrabarten ist der niedrigere Reihengrabsatz von 330 Euro angesetzt, beim Wahlgrab der Satz von 390 Euro nach Ziffer 2.1.1.
- Nicht eingerechnet sind die 90 Euro je Tag für die Trauerhalle oder Aussegnungshalle nach Ziffer 4.1 und die 30 Euro je Tag für die Kühlzelle nach Ziffer 4.2, weil überall der schmalste vergleichbare Satz angesetzt wird. Ebenfalls nicht eingerechnet sind die Zuschläge nach Ziffer 5.1, fünfzig Prozent für eine Bestattung am Samstag und fünfundzwanzig Prozent für eine am Freitag ab 13 Uhr; sie gelten für alle Bestattungsgebühren der Ziffern 2.1 bis 2.9 und im Ruhewald nach dessen Ziffer 2.3 ebenso. Die Ermässigung von 40 Euro nach Ziffer 5.2 für den Fall, dass bei einer Urnenbeisetzung das Verfüllen des Grabes nicht durch die Stadtverwaltung erfolgt, ist ebenfalls nicht abgezogen, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofsordnung das Ausheben und Zufüllen der Friedhofsverwaltung zuweist und das der Regelfall ist. Die Kosten einer Ausbettung berechnet Ziffer 3.1 im Einzelfall nach entstandenem Aufwand und nennt dafür keinen Betrag.
- Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes hat keinen eigenen Betrag. Ziffer 1.9 bestimmt nur, dass für jedes angefangene Jahr der Verlängerung der anteilige Satz der Gebühren unter den Ziffern 1.5 bis 1.8 fällig ist. Auf fünfundzwanzig Jahre Nutzungszeit gerechnet sind das 88 Euro je Jahr beim Wahlgrab im Parterre, 57,20 Euro auf dem ersten und 39,60 Euro auf dem zweiten Hochplateau, 49,60 Euro beim Reihendoppelgrab, 33,20 Euro beim Reihentiefgrab, 20 Euro beim anonymen Urnengrab und beim Urneneinfachgrab und 34,40 Euro bei der Urnenwandkammer. Diese Beträge stehen nirgends in der Satzung; sie sind aus dem Wortlaut anteiliger Satz und der Nutzungszeit von fünfundzwanzig Jahren gerechnet. Die Ziffern 1.1 bis 1.4, also alle Reihen-Einzelgräber und das Reiheneinfachgrab, sind in Ziffer 1.9 nicht genannt und damit nicht verlängerbar, was zu Paragraf 13 der Friedhofsordnung passt: Ausser bei Reihen-Einzelgräbern besteht die Möglichkeit auf Wiedererwerb.
- Die Friedhofsordnung zählt die Friedhöfe nicht auf. Ihr Paragraf 1 sagt nur, die Satzung gelte für alle in der Stadt Boppard gelegenen Friedhöfe, die in ihrem Eigentum stehen und von ihr verwaltet werden, und Paragraf 3 geht davon aus, dass Verstorbene auf dem für den Ortsbezirk der letzten Wohnung zuständigen Friedhof beigesetzt werden, ohne einen Anspruch darauf zu geben. Die Seite der Friedhofsverwaltung teilt die Zuständigkeit in drei Bereiche, Bad Salzig mit den jeweiligen Ortsbezirken, Buchholz mit den jeweiligen Ortsbezirken und Boppard. Wie viele Friedhöfe das genau sind und welche Grabart es auf welchem gibt, sagt keine der Quellen. Im Mai 2025 hat die Stadt eine Teilfläche des Friedhofs Bad Salzig einer anderen Nutzung zugeführt; der Ortsbeirat hatte die Schliessung 2012 und 2020 beschlossen.
- Die Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren gilt nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsordnung für alle Verstorbenen, ohne Unterschied nach dem Alter, und für Urnen kann sie auf Antrag auf fünfzehn Jahre verkürzt werden. Der Tarif staffelt trotzdem nicht nach der Ruhezeit: Wer die Verkürzung beantragt, zahlt für ein Reihenurnengrab dieselben 610 Euro. Ein Formular für den Antrag auf Ruhezeitverkürzung stellt die Stadt bereit. Was mit dem Nutzungsrecht in den verbleibenden zehn Jahren geschieht und ob ein Teil der Gebühr erstattet wird, regelt die Satzung nicht.
- Für die Friedhofsverwaltung ist die Durchwahl der ersten der drei genannten Sachbearbeiterinnen eingetragen, Jennifer Lewenz unter 06742 103-71; daneben sind Heidi König unter 06742 103-76 und Nicole Link unter 06742 103-15 zuständig. Die Zentrale der Stadtverwaltung ist unter 06742 103-0 erreichbar, die Anschrift ist die Mainzer Strasse 46. Die angegebenen Zeiten sind die allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung; eigene Sprechzeiten für die Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht.
Friedhöfe in Boppard und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 9 Friedhöfe in BoppardLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Boppard (Friedhofsgebührensatzung) vom 24.11.2014, beschlossen vom Stadtrat in seiner Sitzung am 24.11.2014, ausgefertigt und bekannt gemacht von Bürgermeister Dr. Walter Bersch am 24.11.2014, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung; sie hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 14.12.2009 auf. Eine Änderungssatzung dazu gibt es nicht
- Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard (Friedhofsordnung) vom 07.02.2012; Quelle des Geltungsbereichs, der Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren, der Nutzungszeit der Wahlgrabstätten, der neun Arten von Reihengrabstätten und der Pflegeregeln. Ihr Paragraf 30 verweist für die Gebühren auf die jeweils gültige Friedhofsgebührensatzung
- Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den Ruhewald Boppard (Friedhofsgebührensatzung Ruhewald Boppard) beschlossen vom Stadtrat am 10.09.2012, ausgefertigt und bekannt gemacht am 21.09.2012, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung; ihr Paragraf 5 verleiht das Nutzungsrecht bis zum Ende der Betriebszeit des Ruhewaldes, längstens bis zum 30.09.2111
- Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof Ruhewald Boppard beschlossen vom Stadtrat am 10.09.2012; der Ruhewald ist danach am 01.10.2012 für die Dauer von 99 Jahren in Dienst gestellt worden, fünfundzwanzig Jahre vor Ablauf der Widmung sind keine Beisetzungen mehr zulässig, zulässig sind ausschliesslich Urnenbeisetzungen, und die Ruhezeit beträgt fünfundzwanzig Jahre
- Satzungen und Richtlinien der Stadt Boppard, das vollständige Ortsrecht Stand der Durchsicht 06.09.2026; der Abschnitt Friedhof führt genau die vier oben genannten Stücke und keine Änderungssatzung, während die Stadt an anderer Stelle sehr wohl Änderungssatzungen führt, etwa zur Hauptsatzung vom 29.08.2024 und zu den wiederkehrenden Ausbaubeiträgen vom 02.04.2025
- Volltextsuche der Stadt Boppard über den gesamten Dokumentenbestand einschliesslich Ratsniederschriften, Sitzungsunterlagen und Haushaltsplänen am 06.09.2026 nach Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührensatzung, Friedhof und Wiesengrab durchsucht; jüngster Beleg ist der Haushaltsplan 2026 vom 16.03.2026 mit dem Satz, im Jahr 2026 sei darüber hinaus die Anpassung der Friedhofsgebühren vorgesehen. Dieselbe Ankündigung steht wortgleich in den Haushaltsplänen 2024 und 2025
- Seite Friedhöfe der Stadtverwaltung Boppard im Fachbereich 2, Natürliche Lebensgrundlagen und Personalwesen Stand 06.09.2026; nennt die drei Sachbearbeiterinnen der Friedhofsverwaltung und die für die Friedhöfe zuständigen Mitarbeiter, getrennt nach Bad Salzig mit seinen Ortsbezirken, Buchholz mit seinen Ortsbezirken und Boppard
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.