Freudenberg, Nordrhein-Westfalen, AGS 05970016
Friedhofsgebühren in Freudenberg, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Freudenberg, Gebührenordnung, mit dem Gebührentarif als Anlage zu § 1, Lesefassung unter Berücksichtigung der 25. Änderungssatzung vom 19.12.2025, beschlossen vom Rat am 18.12.2025, in Kraft seit dem 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Freudenberg und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Freudenberg, Kämmerei, Friedhofsverwaltung.
- 0,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 6.396,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 19
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung von Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Grabstätte Sternenwiese für Frühgeborene bis 500 Gramm, 20 Jahre, mit Beisetzung
Zweistellige Wahlgrabstätte für Sargbestattungen, 40 Jahre, mit Beisetzung
§ 11 Satz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Freudenberg kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
8 Grabarten für die Erdbestattung in Freudenberg
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Grabstätte Sternenwiese für Frühgeborene bis 500 Gramm, 20 JahreDie einzige Grabart Freudenbergs, die gar nichts kostet, und das steht ausdrücklich so im Tarif: Ziffer 2.1.1.1 setzt die Bestattungsgebühr für Frühgeborene bis 500 Gramm auf 0,00 Euro, Ziffer 3.1.1.1 die Überlassung des Begräbnisplatzes ebenfalls auf 0,00 Euro. Die Verwaltungsgebühr je Kauf Grab entfällt hier, weil Ziffer 5.3 das Sternenfeld ausdrücklich ausnimmt. Angelegt ist das Grabfeld nach § 18b Abs. 1 der Friedhofssatzung nur auf dem Friedhof Freudenberg, und zwar für die anonyme Erd- oder Urnenbeisetzung. § 18b Abs. 3 verbietet Namen und jede sonstige Angabe, die auf die verstorbene Person hinweist, und untersagt den Hinterbliebenen die Errichtung von Grabmalen. Pflegefrei ist die Grabstätte deshalb doppelt: Sie ist anonym, und § 18b Abs. 4 sagt, das Grabfeld werde von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die Ruhezeit von 20 Jahren folgt aus § 11 Satz 2, der Tot- und Fehlgeburten ausdrücklich nennt. | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 20 J. | Ziffern 2.1.1.1 und 3.1.1.1 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Grabstätte Sternenwiese für Frühgeborene ab 500 Gramm, Totgeburten und Kleinstkinder bis sechs Wochen, 20 JahreDieselbe Sternenwiese auf dem Friedhof Freudenberg, aber für die schwerere Frühgeburt, die Totgeburt und das Kleinstkind bis zu einem Alter von höchstens sechs Wochen. Sie kostet 92,00 Euro Überlassung und 100,00 Euro Bestattung, zusammen 192,00 Euro, und das ist der Betrag, den auch das Faltblatt 2026 an dieser Stelle summiert. Die Verwaltungsgebühr von 167,00 Euro fällt nicht an, weil Ziffer 5.3 das Sternenfeld ausnimmt; ohne diese Ausnahme kostete das Grab mehr als das Doppelte. § 2 Abs. 4 der Friedhofssatzung zählt Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte als Sternenkinder und ordnet an, dass für sie die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend gelten. Für die Ruhezeit gilt das nicht: § 11 Satz 2 nennt für diese Gruppe ausdrücklich 20 Jahre und nicht die 25 Jahre der Kindergräber. | 92,00 € | 100,00 € | 192,00 € | 20 J. | Ziffern 2.1.1.2 und 3.1.1.2 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Reihengrabstätte für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 25 JahreDas Kindergrab ist die einzige Grabart, deren Laufzeit von den 30 Jahren der Erwachsenen und den 20 Jahren der Aschen abweicht: § 11 Satz 1 der Friedhofssatzung setzt die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf 25 Jahre, und das Faltblatt 2026 nennt genau diese 25 Jahre. § 14 Abs. 2 a richtet dafür eigene Reihengrabfelder ein, deren fertiges Grabbeet 1,20 mal 0,60 Meter misst, gegenüber 2,00 mal 0,90 Metern beim Erwachsenengrab. Nach § 14 Abs. 3 dürfen ausnahmsweise die Leichen gleichzeitig verstorbener Geschwister unter fünf Jahren in einer Reihengrabstätte bestattet werden. Überlassung, Bestattung und Verwaltungsgebühr ergeben zusammen 1.120,00 Euro und damit 56 Prozent des Erwachsenengrabes. Die Seite Friedhöfe der Stadt führt das Kindergrab als auf allen fünfzehn Friedhöfen möglich. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 14 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung sagt, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte sei nicht möglich. Die Stätte wird erst im Todesfall zugeteilt und läuft mit der Ruhezeit ab. Der Tarif kennt dazu passend keine Nacherwerbsgebühr für Reihengräber. Nicht pflegefrei: § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung verlangt, alle Grabstätten herzurichten und dauernd in Stand zu halten, und § 29 Abs. 3 weist die Verantwortung dafür bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten dem Inhaber der Grabnummernkarte und bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten zu. § 29 Abs. 6 setzt die Frist: Reihengrabstätten sind innerhalb von zwölf Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes herzurichten. Wer das unterlässt, dem kann die Friedhofsverwaltung nach § 32 Abs. 1 die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 620,00 € | 500,00 € | 1.120,00 € | 25 J. | Ziffern 2.1.1.3, 3.1.1.3 und 5.3 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Reihengrabstätte für Sargbestattungen von Personen ab 5 Jahren, 30 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt und die Grabart, die es nach der Seite Friedhöfe auf allen fünfzehn Friedhöfen gibt. § 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung beschreibt sie als Grabstätte für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt wird; die Laufzeit steht deshalb nicht im Tarif, sondern in § 11. Das fertige Grabbeet misst nach § 14 Abs. 2 b 2,00 mal 0,90 Meter, die Tiefe beträgt nach § 10 Abs. 2 mindestens 0,90 Meter bis zur Sargoberkante. In der Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden, doch § 14 Abs. 3 Satz 3 lässt zusätzlich bis zu zwei Aschen zu, solange die Ruhefrist des Erdbestatteten nicht überschritten wird; die Seite Friedhöfe nennt dafür eine Frist von zehn Jahren nach der ersten Belegung. Überlassung, Bestattung und Verwaltungsgebühr ergeben 2.006,00 Euro, also 66,87 Euro im Jahr. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 14 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung sagt, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte sei nicht möglich. Die Stätte wird erst im Todesfall zugeteilt und läuft mit der Ruhezeit ab. Der Tarif kennt dazu passend keine Nacherwerbsgebühr für Reihengräber. Nicht pflegefrei: § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung verlangt, alle Grabstätten herzurichten und dauernd in Stand zu halten, und § 29 Abs. 3 weist die Verantwortung dafür bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten dem Inhaber der Grabnummernkarte und bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten zu. § 29 Abs. 6 setzt die Frist: Reihengrabstätten sind innerhalb von zwölf Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes herzurichten. Wer das unterlässt, dem kann die Friedhofsverwaltung nach § 32 Abs. 1 die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 1.165,00 € | 841,00 € | 2.006,00 € | 30 J. | Ziffern 2.1.2, 3.1.2.1 und 5.3 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Rasengrabstätte für Sargbestattungen, eine Stelle, 30 JahreDas einzige einstellige pflegefreie Erdgrab und zugleich das teuerste Reihengrab der Stadt: Es kostet 1.496,00 Euro mehr als das gewöhnliche Erdreihengrab, und das ist der gesamte Aufschlag für dreissig Jahre Mähen, also 49,87 Euro im Jahr. Nach § 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung werden Grabfelder für Rasengräber auf allen Friedhöfen im Stadtgebiet angelegt, und die Seite Friedhöfe bestätigt es. § 18 Abs. 2 beschreibt die Grabart als Grab, das ohne Gestattung der Auswahl eines Platzes in der Reihenfolge der Beerdigung auf einem besonders ausgewiesenen Gräberfeld abgegeben wird; für Ruhezeit und Belegung verweist die Seite Friedhöfe auf das Reihengrab, also 30 Jahre und ein Sarg. Pflegefrei, und die Stelle steht im Wortlaut: § 18 Abs. 3 der Friedhofssatzung sagt, Rasenreihengrabstätten würden von der Stadt Freudenberg mit Rasen bepflanzt und für die Dauer der Ruhezeit gemäht; § 31 Abs. 2 wiederholt denselben Satz mit dem Wort eingesät. Beide Absätze sagen zugleich, dass weder Wege angelegt noch die einzelnen Gräber abgegrenzt werden. Bezahlt ist das Mähen über den Aufschlag der Überlassungsgebühr, den das Faltblatt 2026 unter dem Betrag mit der Zeile einschl. Pflege der Rasenfläche ausweist. Es ist damit der Fall Offenburg, in dem die Gemeinde die Pflege selbst leistet und selbst kassiert, und gerade nicht der Fall eines Dauergrabpflegevertrages mit einer Treuhandstelle. Das Grabmal ist in keinem Betrag enthalten und bei dieser Grabart nicht abwählbar: § 23 Abs. 7 der Friedhofssatzung verlangt auf Rasengrabstätten ein Grabmal mit einer mindestens 10 Zentimeter breiten Mähkante aus Naturstein, die niveaugleich mit der angrenzenden Rasenfläche einzubauen ist. Grabeinfassungen sind unzulässig, das stehende Grabmal darf 70 Zentimeter nicht übersteigen und muss mindestens 12 Zentimeter stark sein. Als Grabmal genügt auch eine Grabplatte von 0,40 mal 0,50 mal 0,06 Metern aus Naturstein mit eingehauener Beschriftung. Was ein Steinmetz dafür berechnet, steht in keiner Satzung. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 14 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung sagt, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte sei nicht möglich. Die Stätte wird erst im Todesfall zugeteilt und läuft mit der Ruhezeit ab. Der Tarif kennt dazu passend keine Nacherwerbsgebühr für Reihengräber. | 2.661,00 € | 841,00 € | 3.502,00 € | 30 J. | Ziffern 2.1.2, 3.1.2.2 und 5.3 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Doppel-Rasengrabstätte für Sargbestattungen, zwei Stellen, 30 JahreDas Doppel-Rasengrab ist eine junge Grabart: § 17a der Friedhofssatzung wurde erst durch die 8. Änderungssatzung vom 18.12.2020 eingefügt. Nach § 17a Abs. 1 können darin zwei Leichen beigesetzt werden, nach Abs. 2 wird das Nutzungsrecht nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen und beträgt bei Erdbestattungen 30 Jahre. Die Überlassung kostet mit 4.989,00 Euro genau das Doppelte des einstelligen Rasengrabes plus einen Euro Rundung. Angeboten wird sie nach der Seite Friedhöfe nur auf den neun Friedhöfen mit Friedhofshalle. Verlängerbar ist sie über die Nacherwerbsgebühr der Ziffer 3.2.3, die mit 166,00 Euro je Grab und Jahr angesetzt ist; mal dreissig Jahre ergibt das 4.980,00 Euro und bestätigt damit die Laufzeit. Pflegefrei, und die Stelle steht im Wortlaut: § 18 Abs. 3 der Friedhofssatzung sagt, Rasenreihengrabstätten würden von der Stadt Freudenberg mit Rasen bepflanzt und für die Dauer der Ruhezeit gemäht; § 31 Abs. 2 wiederholt denselben Satz mit dem Wort eingesät. Beide Absätze sagen zugleich, dass weder Wege angelegt noch die einzelnen Gräber abgegrenzt werden. Bezahlt ist das Mähen über den Aufschlag der Überlassungsgebühr, den das Faltblatt 2026 unter dem Betrag mit der Zeile einschl. Pflege der Rasenfläche ausweist. Es ist damit der Fall Offenburg, in dem die Gemeinde die Pflege selbst leistet und selbst kassiert, und gerade nicht der Fall eines Dauergrabpflegevertrages mit einer Treuhandstelle. Das Grabmal ist in keinem Betrag enthalten und bei dieser Grabart nicht abwählbar: § 23 Abs. 7 der Friedhofssatzung verlangt auf Rasengrabstätten ein Grabmal mit einer mindestens 10 Zentimeter breiten Mähkante aus Naturstein, die niveaugleich mit der angrenzenden Rasenfläche einzubauen ist. Grabeinfassungen sind unzulässig, das stehende Grabmal darf 70 Zentimeter nicht übersteigen und muss mindestens 12 Zentimeter stark sein. Als Grabmal genügt auch eine Grabplatte von 0,40 mal 0,50 mal 0,06 Metern aus Naturstein mit eingehauener Beschriftung. Was ein Steinmetz dafür berechnet, steht in keiner Satzung. | 5.156,00 € | 841,00 € | 5.997,00 € | 30 J. | Ziffern 2.1.2, 3.2.2 und 5.3 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Einstellige Wahlgrabstätte für Sargbestattungen, 40 JahreDie Wahlgrabstätte ist die einzige Grabart Freudenbergs mit einer Nutzungszeit von 40 Jahren, und sie ist die einzige, deren Laufzeit länger ist als die Ruhezeit von 30 Jahren. § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung verleiht das Nutzungsrecht auf Antrag für 40 Jahre, nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte. Der Tarif beziffert die Überlassung unter Ziffer 3.2 je Einzelstelle mit 2.694,00 Euro; die einstellige Form ist nach § 15 Abs. 1 Satz 4 zulässig, ihr Grabbeet hat die halbe Breite der zweistelligen, und § 23 Abs. 4 a nennt sie ausdrücklich. Die Seite Friedhöfe sagt, ein Wahlgrab sei mit einer bis acht Grabstellen möglich und je Grabstelle seien eine Sargbestattung und zusätzlich zwei Urnenbeisetzungen oder statt des Sarges bis zu vier Urnen erlaubt; § 15 Abs. 4 sagt dasselbe. Die Nacherwerbsgebühr der Ziffer 3.2.1 beträgt 68,00 Euro je Stelle und Jahr, mal vierzig Jahre also 2.720,00 Euro, was den Erwerbspreis auf ein Prozent genau trifft und die Nutzungszeit bestätigt. Angeboten wird die Grabart nur auf den neun Friedhöfen mit Friedhofshalle. Verlängerbar: § 15 Abs. 2 der Friedhofssatzung lässt den Wiedererwerb auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu; die Friedhofsverwaltung kann ihn ablehnen, insbesondere wenn die Schliessung des Friedhofs nach § 4 beabsichtigt ist. § 15 Abs. 7 lässt eine weitere Bestattung während der Nutzungszeit nur zu, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wurde. Nicht pflegefrei: § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung verlangt, alle Grabstätten herzurichten und dauernd in Stand zu halten, und § 29 Abs. 3 weist die Verantwortung dafür bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten dem Inhaber der Grabnummernkarte und bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten zu. § 29 Abs. 6 setzt die Frist: Reihengrabstätten sind innerhalb von zwölf Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes herzurichten. Wer das unterlässt, dem kann die Friedhofsverwaltung nach § 32 Abs. 1 die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 2.861,00 € | 841,00 € | 3.702,00 € | 40 J. | Ziffern 2.2.1, 3.2 und 5.3 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Zweistellige Wahlgrabstätte für Sargbestattungen, 40 JahreDie zweistellige Form ist die Regelgrösse, und sie ist die einzige Wahlgrabvariante, die das Faltblatt 2026 überhaupt abbildet: 5.388,00 Euro Überlassung für zwei Stellen und 841,00 Euro Bestattung, zusammen 6.229,00 Euro. Nach § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung hat ihr fertiges Grabbeet ein Aussenmass von 2,70 mal 2,70 Metern. § 23 Abs. 4 b lässt darauf stehende Grabmale bis 1,20 Quadratmeter Ansichtsfläche und 1,20 Meter Höhe über Grabflächenniveau zu, gegenüber 0,80 Quadratmetern auf der einstelligen Stätte. Die Bestattungsgebühr von 841,00 Euro fällt nach Ziffer 2.2.1 je Bestattung an, bei zwei Sargbestattungen also zweimal; angesetzt ist hier die erste. Nach § 15 Abs. 3 kann nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht. § 15 Abs. 13 verbietet das Ausmauern von Wahlgrabstätten. Verlängerbar: § 15 Abs. 2 der Friedhofssatzung lässt den Wiedererwerb auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu; die Friedhofsverwaltung kann ihn ablehnen, insbesondere wenn die Schliessung des Friedhofs nach § 4 beabsichtigt ist. § 15 Abs. 7 lässt eine weitere Bestattung während der Nutzungszeit nur zu, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wurde. Nicht pflegefrei: § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung verlangt, alle Grabstätten herzurichten und dauernd in Stand zu halten, und § 29 Abs. 3 weist die Verantwortung dafür bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten dem Inhaber der Grabnummernkarte und bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten zu. § 29 Abs. 6 setzt die Frist: Reihengrabstätten sind innerhalb von zwölf Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes herzurichten. Wer das unterlässt, dem kann die Friedhofsverwaltung nach § 32 Abs. 1 die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 5.555,00 € | 841,00 € | 6.396,00 € | 40 J. | Ziffern 2.2.1, 3.2 und 5.3 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
11 Grabarten für die Urne in Freudenberg
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte, 20 JahreDas günstigste gewöhnliche Urnengrab der Stadt und mit 921,00 Euro zugleich das günstigste Grab überhaupt, wenn man die Sternenwiese und das anonyme Randfeld beiseite lässt. § 16 Abs. 1 der Friedhofssatzung beschreibt es als Aschengrabstätte, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer einzigen Asche abgegeben wird; ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen. Das fertige Grabbeet misst nach § 16 Abs. 2 0,90 mal 1,00 Meter, die Tiefe beträgt nach § 10 Abs. 2 mindestens 0,50 Meter bis zur Urnenoberkante. Die Ruhezeit für Aschen von 20 Jahren steht in § 11 Satz 2, und die Seite Friedhöfe der Stadt nennt sie ebenfalls. Dieselbe Tarifziffer 3.1.3.1 trägt auch die Grabnutzungsgebühr des Friedhofswaldes, was die beiden Grabarten preislich verbindet. Nicht pflegefrei: § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung verlangt, alle Grabstätten herzurichten und dauernd in Stand zu halten, und § 29 Abs. 3 weist die Verantwortung dafür bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten dem Inhaber der Grabnummernkarte und bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten zu. § 29 Abs. 6 setzt die Frist: Reihengrabstätten sind innerhalb von zwölf Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes herzurichten. Wer das unterlässt, dem kann die Friedhofsverwaltung nach § 32 Abs. 1 die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 500,00 € | 421,00 € | 921,00 € | 20 J. | Ziffern 2.1.3.1, 3.1.3.1 und 5.3 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Urnenrasengrabstätte, eine Stelle, 20 JahreDer Aufschlag für die Pflege ist beim Urnengrab viel kleiner als beim Erdgrab: 232,00 Euro gegenüber dem Urnenreihengrab, auf zwanzig Jahre also 11,60 Euro im Jahr, während das Rasengrab für Särge 49,87 Euro im Jahr mehr kostet. Angelegt werden die Grabfelder nach § 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung auf allen Friedhöfen im Stadtgebiet, und die Seite Friedhöfe verweist für Ruhefrist und Belegung auf das Urnenreihengrab, also 20 Jahre und eine Urne. § 29 Abs. 10 lässt auf Rasengrabfeldern Grabschmuck nur innerhalb der Gesamtabdeckungsfläche zu, verbietet figürlichen Grabschmuck, das Abstellen von Gegenständen auf den Rasenflächen und die Anlage von Pflanzbeeten; die vorgeschriebene Mähkante von 10 Zentimetern ist in jedem Fall freizuhalten. Pflegefrei, und die Stelle steht im Wortlaut: § 18 Abs. 3 der Friedhofssatzung sagt, Rasenreihengrabstätten würden von der Stadt Freudenberg mit Rasen bepflanzt und für die Dauer der Ruhezeit gemäht; § 31 Abs. 2 wiederholt denselben Satz mit dem Wort eingesät. Beide Absätze sagen zugleich, dass weder Wege angelegt noch die einzelnen Gräber abgegrenzt werden. Bezahlt ist das Mähen über den Aufschlag der Überlassungsgebühr, den das Faltblatt 2026 unter dem Betrag mit der Zeile einschl. Pflege der Rasenfläche ausweist. Es ist damit der Fall Offenburg, in dem die Gemeinde die Pflege selbst leistet und selbst kassiert, und gerade nicht der Fall eines Dauergrabpflegevertrages mit einer Treuhandstelle. Das Grabmal ist in keinem Betrag enthalten und bei dieser Grabart nicht abwählbar: § 23 Abs. 7 der Friedhofssatzung verlangt auf Rasengrabstätten ein Grabmal mit einer mindestens 10 Zentimeter breiten Mähkante aus Naturstein, die niveaugleich mit der angrenzenden Rasenfläche einzubauen ist. Grabeinfassungen sind unzulässig, das stehende Grabmal darf 70 Zentimeter nicht übersteigen und muss mindestens 12 Zentimeter stark sein. Als Grabmal genügt auch eine Grabplatte von 0,40 mal 0,50 mal 0,06 Metern aus Naturstein mit eingehauener Beschriftung. Was ein Steinmetz dafür berechnet, steht in keiner Satzung. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 14 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung sagt, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte sei nicht möglich. Die Stätte wird erst im Todesfall zugeteilt und läuft mit der Ruhezeit ab. Der Tarif kennt dazu passend keine Nacherwerbsgebühr für Reihengräber. | 732,00 € | 421,00 € | 1.153,00 € | 20 J. | Ziffern 2.1.3.1, 3.1.3.2 und 5.3 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Urnen-Doppel-Rasengrabstätte, zwei Stellen, 20 JahreDie Urnenvariante des Doppel-Rasengrabes, ebenfalls durch § 17a der Friedhofssatzung eingeführt. § 17a Abs. 2 Satz 3 setzt ihre Nutzungszeit ausdrücklich auf 20 Jahre und unterscheidet sie damit von den 30 Jahren der Erdvariante; die Seite Friedhöfe nennt für Ruhefrist und Ersterwerb ebenfalls 20 Jahre. In der Stätte können nach § 17a Abs. 1 zwei Aschen beigesetzt werden, die Bestattungsgebühr von 421,00 Euro fällt für jede an. Die Nacherwerbsgebühr steht unbeziffert benannt unter Ziffer 3.3.2 mit 44,00 Euro je Grab und Jahr; mal zwanzig Jahre ergibt das 880,00 Euro und bestätigt die Laufzeit gegen den Erwerbspreis von 887,00 Euro. Angeboten wird die Grabart nach der Seite Friedhöfe auf den neun Friedhöfen mit Friedhofshalle. Pflegefrei, und die Stelle steht im Wortlaut: § 18 Abs. 3 der Friedhofssatzung sagt, Rasenreihengrabstätten würden von der Stadt Freudenberg mit Rasen bepflanzt und für die Dauer der Ruhezeit gemäht; § 31 Abs. 2 wiederholt denselben Satz mit dem Wort eingesät. Beide Absätze sagen zugleich, dass weder Wege angelegt noch die einzelnen Gräber abgegrenzt werden. Bezahlt ist das Mähen über den Aufschlag der Überlassungsgebühr, den das Faltblatt 2026 unter dem Betrag mit der Zeile einschl. Pflege der Rasenfläche ausweist. Es ist damit der Fall Offenburg, in dem die Gemeinde die Pflege selbst leistet und selbst kassiert, und gerade nicht der Fall eines Dauergrabpflegevertrages mit einer Treuhandstelle. Das Grabmal ist in keinem Betrag enthalten und bei dieser Grabart nicht abwählbar: § 23 Abs. 7 der Friedhofssatzung verlangt auf Rasengrabstätten ein Grabmal mit einer mindestens 10 Zentimeter breiten Mähkante aus Naturstein, die niveaugleich mit der angrenzenden Rasenfläche einzubauen ist. Grabeinfassungen sind unzulässig, das stehende Grabmal darf 70 Zentimeter nicht übersteigen und muss mindestens 12 Zentimeter stark sein. Als Grabmal genügt auch eine Grabplatte von 0,40 mal 0,50 mal 0,06 Metern aus Naturstein mit eingehauener Beschriftung. Was ein Steinmetz dafür berechnet, steht in keiner Satzung. | 1.054,00 € | 421,00 € | 1.475,00 € | 20 J. | Ziffern 2.1.3.1, 3.3.2 und 5.3 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte mit zwei Stellen, 30 JahreDas Urnenwahlgrab wird nach der Seite Friedhöfe nur zweistellig vergeben, und der Tarif kennt dazu passend unter Ziffer 3.3 nur den Preis für zwei Stellen. § 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung verleiht das Nutzungsrecht für 30 Jahre und lässt zwei Aschen zu, während die Ruhezeit nach § 11 nur 20 Jahre beträgt; die Nutzungszeit ist hier also zehn Jahre länger als die Ruhezeit. Das fertige Grabbeet misst nach § 17 Abs. 2 1,00 mal 1,20 Meter. Die Nacherwerbsgebühr der Ziffer 3.3.1 beträgt 22,00 Euro für zwei Stellen im Jahr, mal dreissig Jahre also 660,00 Euro gegen einen Erwerbspreis von 665,00 Euro; die Rechnung bestätigt die 30 Jahre. Nach § 17 Abs. 3 gelten im Übrigen die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend. Angeboten wird die Grabart nur auf den neun Friedhöfen mit Friedhofshalle. Nicht pflegefrei: § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung verlangt, alle Grabstätten herzurichten und dauernd in Stand zu halten, und § 29 Abs. 3 weist die Verantwortung dafür bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten dem Inhaber der Grabnummernkarte und bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten zu. § 29 Abs. 6 setzt die Frist: Reihengrabstätten sind innerhalb von zwölf Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes herzurichten. Wer das unterlässt, dem kann die Friedhofsverwaltung nach § 32 Abs. 1 die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 832,00 € | 421,00 € | 1.253,00 € | 30 J. | Ziffern 2.2.2, 3.3 und 5.3 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Anonymes Urnengrab im Vorzugsfeld, 20 JahreDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt und das einzige, dessen Bestattungsgebühr mit 180,00 Euro unter dem Regelsatz für Urnen von 421,00 Euro liegt; der Tarif führt dafür mit Ziffer 2.1.3.2 eine eigene Zeile. § 18a Abs. 1 der Friedhofssatzung legt die Grabfelder für anonyme Urnenbeisetzungen als Urnengemeinschaftsfeld Vorzugsfeld oder Randfeld nur auf dem Friedhof Freudenberg an, und § 13 Abs. 2 i beschränkt das Vorzugsfeld ausdrücklich auf diesen Friedhof. Nach § 18a Abs. 2 wird jeder Urne ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen, den die Angehörigen aber nicht erfahren: Die Seite Friedhöfe beschreibt die Grabart als Einzelbestattung einer Urne ohne Kennzeichnung der Grabstätte. Pflegefrei ist sie deshalb, weil es keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle gibt, die jemand herrichten könnte; das ist derselbe Grund wie bei der Sternenwiese und nicht der Wortlaut einer Pflegeregel, denn eine solche enthält § 18a nicht. § 9 Abs. 4 verlangt für die Beisetzung in einem anonymen Grabfeld eine biologisch abbaubare Urne und Überurne. | 583,00 € | 180,00 € | 763,00 € | 20 J. | Ziffern 2.1.3.2, 3.1.3.3 und 5.3 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Anonymes Urnengrab im Randfeld durch das Krematorium Siegen, 20 JahreDie einzige Grabart Freudenbergs ohne Beisetzungsgebühr, und das Feld bleibt hier deshalb leer statt null: Der Tarif kennt für das Randfeld keine Bestattungsgebühr, sondern nur die Überlassung von 130,00 Euro nach Ziffer 3.1.3.4 und eine Verwaltungsgebühr von 67,00 Euro nach Ziffer 5.2, deren Wortlaut die Beisetzung in einem anonymen Urnengrabfeld durch das Krematorium beschreibt. Die Beisetzung selbst leistet also nicht die Stadt, sondern das Krematorium Siegen, und was es dafür berechnet, steht in keiner Satzung der Stadt. Die Verwaltungsgebühr je Kauf Grab von 167,00 Euro fällt nicht an, weil Ziffer 5.3 das anonyme Randfeld ausdrücklich ausnimmt. § 18a Abs. 1 der Friedhofssatzung nennt das Randfeld in einem Atemzug mit den Sozialbestattungen, die Seite Friedhöfe beschreibt es als Sammelbestattung mehrerer Urnen durch das Krematorium Siegen. Pflegefrei ist es, weil es keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle gibt. Das Faltblatt 2026 nennt als Preis dieser Grabart 197,00 Euro und bestätigt damit, dass ausser Überlassung und Verwaltungsgebühr nichts an die Stadt zu zahlen ist. | 197,00 € | - | 197,00 € | 20 J. | Ziffern 3.1.3.4 und 5.2 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Urnengrab im Friedhofswald Alchen, Kategorie 1, 20 JahreDie Grabart, die in der Lesefassung der Friedhofssatzung gar nicht vorkommt: Ihr § 18d steht dort in der Inhaltsübersicht, aber nicht im Text. Der Wortlaut steht in Artikel 1 der 9. Änderungssatzung vom 09.12.2022, und nur dort. Danach sind Urnengräber im Friedhofswald Aschegrabstätten im Friedhofswald Alchen, die nach Auswahl durch den Nutzungsberechtigten belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren abgegeben werden; auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für 30 Jahre verliehen, wenn eine zweite Asche im selben Grab beigesetzt werden soll. Die Gräber liegen im Wurzelbereich der Bäume, etwa 3 Meter vom Stamm bei vorhandenen und bis 2 Meter bei neu zu pflanzenden Bäumen. § 18d Abs. 2 teilt sie in drei Kategorien nach dem Stammdurchmesser zum Zeitpunkt des Erwerbes: bis 20 Zentimeter, 21 bis 30 Zentimeter und ab 31 Zentimeter. Der Tarif beziffert das unter den Ziffern 4.6.1 bis 4.6.3 mit 756,00, 1.008,00 und 1.260,00 Euro; erfasst ist hier die günstigste Kategorie 1. Dazu kommen die Grabnutzungsgebühr von 333,00 Euro nach Ziffer 3.1.3.1, dieselbe wie beim Urnenreihengrab, und die Verwaltungsgebühr von 167,00 Euro. Das Faltblatt 2026 führt genau diese vier Posten unter der Überschrift Urnenbeisetzung im Friedhofswald auf. Pflegefrei ist die Grabart nach § 18d Abs. 7, der für alles Ungeregelte auf die Vorschriften für Rasengrabstätten verweist, und § 18 Abs. 3 sagt für die, dass die Stadt Freudenberg für die Dauer der Ruhezeit pflegt; § 18d Abs. 5 verbietet zudem jedes Grabmal ausser dem gravierten Namensplättchen am Baum und lässt Grabschmuck nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen zu. § 18d Abs. 6 stellt klar, dass bei Zerstörung oder Beschädigung eines Baumes grundsätzlich kein Recht auf Nachpflanzung besteht. § 5 Abs. 3 der Friedhofssatzung nimmt den Friedhofswald Alchen vom Winterdienst aus. | 1.256,00 € | 421,00 € | 1.677,00 € | 20 J. | Ziffern 2.1.3.1, 3.1.3.1, 4.6.1 und 5.3 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Urnen-Baumfeldgrab, ein Platz im Sterbefall, 20 JahreDie Grabart, bei der Freudenberg die Bauart Kreuztals hat: Ein Teil des Preises steht nicht im Tarif, sondern nur im Faltblatt. § 18c Abs. 1 der Friedhofssatzung beschreibt Urnengräber als Baumfeldbestattung als Gräber, in denen in einer in die Erde eingelassenen Urnenröhre eine bis vier Urnen beigesetzt werden können und die mit einem Urnensiegel aus Bronze verschlossen werden; die namentliche Kennzeichnung erfolgt durch gravierte Namensplättchen auf dem Siegel. Der Tarif beziffert unter Ziffer 3.4.3 nur die Überlassung des Begräbnisplatzes für eine Urne mit 208,00 Euro. Die Urnenröhre selbst, im Faltblatt als Viertelgrabsystem mit Mitbenutzung und Namensplättchen bezeichnet, kostet 435,00 Euro und steht in keiner Tarifziffer; ohne sie gibt es die Grabart nicht, deshalb ist sie hier eingerechnet. Zusammen mit der Verwaltungsgebühr ergibt das die 945,00 Euro, die auch das Faltblatt als Summe nennt, allerdings mit einer Bestattungsgebühr von 135,00 statt der 145,00 Euro der Ziffer 2.1.3.3. Nach § 18c Abs. 1 Satz 3 können die Gräber im Sterbefall für 20 Jahre erworben werden, nach § 18c Abs. 3 werden sie auf allen Friedhöfen im Stadtgebiet angelegt. Nicht pflegefrei: Das Merkblatt der Stadt wirbt zwar mit dem Wunsch nach einem pflegeleichten Bestattungsplatz, aber pflegeleicht ist nicht pflegefrei, und § 18c Abs. 5 verweist gerade nicht auf die Rasengräber, sondern auf die Wahlgrabstätten. Für die verlangt § 31 Abs. 1, sie gärtnerisch anzulegen, und § 29 Abs. 3 macht den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. Verlängerbar über die Nacherwerbsgebühr der Ziffer 3.4.5 von 11,00 Euro je Stelle und Jahr. | 810,00 € | 145,00 € | 955,00 € | 20 J. | Ziffern 2.1.3.3, 3.4.3 und 5.3 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung sowie Abschnitt Urnen-Baumfeldbestattungen des Faltblatts Gebühren 2026 der Stadt Freudenberg |
| Urnen-Baumfeldgrab, ein Platz zu Lebzeiten erworben, 40 JahreDieselbe Urnenröhre, aber zu Lebzeiten erworben, und dann verdoppelt sich die Laufzeit auf 40 Jahre und mit ihr die Überlassungsgebühr von 208,00 auf 416,00 Euro nach Ziffer 3.4.4. Das Grabsystem kostet unverändert 435,00 Euro, die Verwaltungsgebühr unverändert 167,00 Euro, zusammen also 1.018,00 Euro, und genau diese Summe nennt das Faltblatt 2026. Eine Bestattungsgebühr enthält sie nicht, weil die Beisetzung erst später anfällt; sie ist hier trotzdem mit 145,00 Euro angesetzt, weil dieser Eintrag den vollen Preis eines Grabes zeigen soll. § 18c Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung nennt die 40 Jahre ausdrücklich, die Seite Friedhöfe der Stadt bestätigt sie, und sie sind neben der Wahlgrabstätte die längste Nutzungszeit des Freudenberger Ortsrechts. § 18c Abs. 4 lässt während der Nutzungszeit eine Bestattung nur zu, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet. Die Ruhezeit selbst bleibt die der Aschen, also 20 Jahre nach § 11 Satz 2. Nicht pflegefrei, aus demselben Grund wie beim Erwerb im Sterbefall: § 18c Abs. 5 verweist auf die Wahlgrabstätten und damit auf die Pflegepflicht des § 29 Abs. 3. § 9 Abs. 4 in der Fassung der 9. Änderungssatzung verlangt für das Urnenbaumfeld-Grab eine biologisch abbaubare Aschekapsel; wird eine Überurne genutzt, muss auch sie biologisch abbaubar sein und darf nach § 18c Abs. 2 einen Durchmesser von 23 und eine Höhe von 29 Zentimetern nicht überschreiten. | 1.018,00 € | 145,00 € | 1.163,00 € | 40 J. | Ziffern 2.1.3.3, 3.4.4 und 5.3 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung sowie Abschnitt Urnen-Baumfeldbestattungen des Faltblatts Gebühren 2026 der Stadt Freudenberg |
| Urnen-Baumfeldgrab für bis zu vier Urnen im Sterbefall, 20 JahreDie Familienform des Baumfeldgrabes: eine ganze Urnenröhre mit vier Plätzen statt eines Viertels. Die Überlassung kostet nach Ziffer 3.4.1 831,00 Euro, also viermal die 208,00 Euro des Einzelplatzes minus einem Euro Rundung, und das Grabsystem einschliesslich Urnensiegel und vier Namensplättchen 1.740,00 Euro statt 435,00. Mit der Verwaltungsgebühr ergibt das 2.738,00 Euro; das Faltblatt 2026 nennt 2.873,00 Euro, weil es zusätzlich eine Bestattungsgebühr von 135,00 Euro einrechnet. Der Preis je Platz liegt bei 684,50 Euro und damit unter den 810,00 Euro des Einzelplatzes, aber nur, wenn alle vier Plätze auch belegt werden. Jede Beisetzung kostet zusätzlich 145,00 Euro nach Ziffer 2.1.3.3, die das Faltblatt als spätere Beisetzung je Urne im vorhandenen Grabsystem mit 135,00 Euro führt. Nicht pflegefrei, denn § 18c Abs. 5 der Friedhofssatzung verweist auf die Wahlgrabstätten und damit auf die Pflegepflicht des § 29 Abs. 3; das Merkblatt der Stadt nennt die Grabart pflegeleicht, nicht pflegefrei. | 2.738,00 € | 145,00 € | 2.883,00 € | 20 J. | Ziffern 2.1.3.3, 3.4.1 und 5.3 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung sowie Abschnitt Urnen-Baumfeldbestattungen des Faltblatts Gebühren 2026 der Stadt Freudenberg |
| Urnen-Baumfeldgrab für bis zu vier Urnen zu Lebzeiten erworben, 40 JahreDie teuerste Grabart des Freudenberger Urnenbereichs und die einzige, deren Preis vierstellig über dem zweistelligen Erdwahlgrab liegen könnte, wenn man die Beisetzungen mitrechnet. Die Überlassung für vier Urnen auf 40 Jahre kostet nach Ziffer 3.4.2 1.663,00 Euro, also genau das Doppelte der 831,00 Euro des Erwerbs im Sterbefall minus einem Euro Rundung; das Grabsystem bleibt bei 1.740,00 Euro und die Verwaltungsgebühr bei 167,00 Euro. Zusammen 3.570,00 Euro, und genau diese Summe nennt das Faltblatt 2026 und das Merkblatt Urnen-Baumfeldbestattung, letzteres als Kaufpreis zu Lebzeiten für maximal vier Urnen. Die Beisetzung ist in dieser Summe nicht enthalten und kostet je Urne 145,00 Euro nach Ziffer 2.1.3.3. Die Nutzungszeit von 40 Jahren steht in § 18c Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung. Nicht pflegefrei, weil § 18c Abs. 5 auf die Wahlgrabstätten verweist und § 29 Abs. 3 deren Pflege dem Nutzungsberechtigten zuweist. | 3.570,00 € | 145,00 € | 3.715,00 € | 40 J. | Ziffern 2.1.3.3, 3.4.2 und 5.3 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung sowie Abschnitt Urnen-Baumfeldbestattungen des Faltblatts Gebühren 2026 der Stadt Freudenberg |
39 weitere Gebühren in der Satzung von Freudenberg
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Frühgeborene bis 500 Gramm, Grabstätte Sternenwiese | 0,00 € | Ziffer 2.1.1.1 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Frühgeborene ab 500 Gramm, Totgeburten und Kleinstkinder bis zu einem Alter von höchstens sechs Wochen | 100,00 € | Ziffer 2.1.1.2 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Kinder bis 5 Jahre, Reihengrab | 500,00 € | Ziffer 2.1.1.3 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Personen über 5 Jahre, Reihengrab einschliesslich Rasengrab | 841,00 € | Ziffer 2.1.2 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Urnenbeisetzung im Reihengrab einschliesslich Rasengrab | 421,00 € | Ziffer 2.1.3.1 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Urnenbeisetzung im anonymen Urnengrab Vorzugsfeld | 180,00 € | Ziffer 2.1.3.2 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Urnenbeisetzung im Urnen-Baumfeld, je Stelle | 145,00 € | Ziffer 2.1.3.3 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Personen über 5 Jahre, Wahlgrab | 841,00 € | Ziffer 2.2.1 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Urnenbeisetzung im Wahlgrab | 421,00 € | Ziffer 2.2.2 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Gestellung von Begleitung, je Begleiter | 96,00 € | Ziffer 2.3 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Zuschlag bei Durchführung der Trauerfeier oder Bestattung an einem Samstag | 167,00 € | Ziffer 2.4.1 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Zuschlag bei Stellung von Begleitung an einem Samstag, je Begleiter | 167,00 € | Ziffer 2.4.2 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Aufbewahrung von Leichen in der Leichenzelle | 156,00 € | Ziffer 1.1.1 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Aufbewahrung von Urnen in der Leichenzelle | 39,00 € | Ziffer 1.1.2 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung, ausdrücklich 25 Prozent der Ziffer 1.1.1 |
| Benutzung der Trauerhalle | 358,00 € | Ziffer 1.2 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Überlassung einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Einzelstelle | 2.694,00 € | Ziffer 3.2 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Nacherwerbsgebühr Wahlgrab, je Stelle und Jahr | 68,00 € | Ziffer 3.2.1 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Nacherwerbsgebühr Doppel-Rasengrab für Erdbestattungen, je Grab und Jahr | 166,00 € | Ziffer 3.2.3 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Nacherwerbsgebühr Urnenwahlgrab, zwei Stellen, je Jahr | 22,00 € | Ziffer 3.3.1 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Nacherwerbsgebühr Urnen-Doppel-Rasengrab, je Grab und Jahr | 44,00 € | Ziffer unter 3.3.2 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Überlassung Urnen-Baumfeld im Sterbefall für höchstens vier Urnen | 831,00 € | Ziffer 3.4.1 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Überlassung Urnen-Baumfeld zu Lebzeiten für höchstens vier Urnen | 1.663,00 € | Ziffer 3.4.2 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Nacherwerbsgebühr Urnen-Baumfeld, je Stelle und Jahr | 11,00 € | Ziffer 3.4.5 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Vorzeitige Einebnung, je Stelle Sargbestattung | 334,00 € | Ziffer 4.1 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Vorzeitige Einebnung, je Stelle Urnenbestattung | 167,00 € | Ziffer 4.2 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Grabpflege anlässlich der vorzeitigen Einebnung, jährlich je Stelle Erdbestattung | 35,00 € | Ziffer 4.3.1 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Grabpflege anlässlich der vorzeitigen Einebnung, jährlich je Stelle Urnenbestattung | 35,00 € | Ziffer 4.3.2 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Sandbettung eines Sarges | 143,00 € | Ziffer 4.5 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Bestattungsplatz Friedhofswald Kategorie 1, Baumdurchmesser bis 20 Zentimeter | 756,00 € | Ziffer 4.6.1 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Bestattungsplatz Friedhofswald Kategorie 2, Baumdurchmesser 21 bis 30 Zentimeter | 1.008,00 € | Ziffer 4.6.2 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Bestattungsplatz Friedhofswald Kategorie 3, Baumdurchmesser ab 31 Zentimeter | 1.260,00 € | Ziffer 4.6.3 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhofsanlagen, gültig drei Jahre | 67,00 € | Ziffer 5.1 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Verwaltungsgebühr für die Beisetzung in einem anonymen Urnengrabfeld durch das Krematorium | 67,00 € | Ziffer 5.2 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Verwaltungsgebühr je Kauf Grab, ausser Sternenfeld und anonymem Randfeld | 167,00 € | Ziffer 5.3 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Nutzung des Bahrwagens, nur bei Nichtinanspruchnahme der Friedhofshalle | 138,00 € | Ziffer 5.4 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Erschwerniszuschlag je Leiche beim Aus- und Umbetten | nach Aufwand | Ziffer 6.1.2 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
| Grabsystem Urnen-Baumfeld einschliesslich Urnensiegel und vier Namensplättchen | 1.740,00 € | Abschnitt Urnen-Baumfeldbestattungen des Faltblatts Gebühren 2026 der Stadt Freudenberg |
| Viertelgrabsystem Urnen-Baumfeld zur Mitbenutzung einschliesslich Namensplättchen | 435,00 € | Abschnitt Urnen-Baumfeldbestattungen des Faltblatts Gebühren 2026 der Stadt Freudenberg |
| Rückvergütung bei Rückübertragung eines nicht belegten Wahlgrabes | anteilig für die noch nicht in Anspruch genommenen Jahre, keine Rückvergütung nach mehr als 20 Jahren | Ziffern 6.2.1 und 6.2.2 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung |
Was ein Grab in Freudenberg über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
5.200,00 €
Grabstätte Sternenwiese für Frühgeborene bis 500 Gramm, 20 Jahre in Freudenberg, über 20 Jahre, das sind 260,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffern 2.1.1.1 und 3.1.1.1 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung | 0,00 € |
| BestattungZiffer 2.1.1.1 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung | 0,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 0,00 € |
Die einzige Grabart Freudenbergs, die gar nichts kostet, und das steht ausdrücklich so im Tarif: Ziffer 2.1.1.1 setzt die Bestattungsgebühr für Frühgeborene bis 500 Gramm auf 0,00 Euro, Ziffer 3.1.1.1 die Überlassung des Begräbnisplatzes ebenfalls auf 0,00 Euro. Die Verwaltungsgebühr je Kauf Grab entfällt hier, weil Ziffer 5.3 das Sternenfeld ausdrücklich ausnimmt. Angelegt ist das Grabfeld nach § 18b Abs. 1 der Friedhofssatzung nur auf dem Friedhof Freudenberg, und zwar für die anonyme Erd- oder Urnenbeisetzung. § 18b Abs. 3 verbietet Namen und jede sonstige Angabe, die auf die verstorbene Person hinweist, und untersagt den Hinterbliebenen die Errichtung von Grabmalen. Pflegefrei ist die Grabstätte deshalb doppelt: Sie ist anonym, und § 18b Abs. 4 sagt, das Grabfeld werde von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die Ruhezeit von 20 Jahren folgt aus § 11 Satz 2, der Tot- und Fehlgeburten ausdrücklich nennt.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Freudenberg, Gebührenordnung, mit dem Gebührentarif als Anlage zu § 1, Lesefassung unter Berücksichtigung der 25. Änderungssatzung vom 19.12.2025, beschlossen vom Rat am 18.12.2025, in Kraft seit dem 01.01.2026. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
15 Fragen, die die Satzung von Freudenberg offenlässt
- Die Lesefassung der Friedhofssatzung ist nicht vollständig nachgeführt, und der Fehler betrifft eine ganze Grabart. Ihre Inhaltsübersicht führt unter IV. Grabstätten einen § 18d Bestattungen im Friedhofswald, aber im Text der Datei folgt auf § 18c unmittelbar § 19 Ehrengrabstätten. Ebenso fehlt in der Aufzählung des § 13 Abs. 2 der Buchstabe l Urnengräber im Friedhofswald, und § 9 Abs. 4 steht noch im alten Wortlaut, der nur das anonyme Grabfeld nennt. Alle drei Änderungen hat die 9. Änderungssatzung vom 09.12.2022 beschlossen, und die Lesefassung hat davon nur die Inhaltsübersicht und den Satz über den fehlenden Winterdienst im Friedhofswald Alchen in § 5 Abs. 3 übernommen. Erfasst ist der Friedhofswald deshalb nach dem Wortlaut der 9. Änderungssatzung, die im Bekanntmachungsarchiv der Stadt unter dem Jahrgang 2022 liegt. Wer nur die Lesefassung liest, findet für eine Grabart, die der Tarif unter den Ziffern 3.1.3.1 und 4.6.1 bis 4.6.3 vollständig beziffert, weder Laufzeit noch Pflegeregel.
- Die Bekanntmachung der 25. Änderungssatzung enthält den Tarif nicht. Sie besteht aus Artikel 1, der den Tarif durch die anliegende Fassung ersetzt, aus Artikel 2 mit dem Inkrafttreten zum 01.01.2026 und aus der Bekanntmachungsanordnung vom 19.12.2025, unterschrieben in Vertretung der Bürgermeisterin vom Ersten Beigeordneten und Stadtkämmerer Julian Lütz. Die Anlage, auf die Artikel 1 verweist, ist der Bekanntmachung nicht beigefügt. Der einzige veröffentlichte Ort der Beträge ist damit die Lesefassung, und die Gegenprobe gegen ein unterschriebenes PDF mit Beträgen, die nach dem Fall Winnenden die verlässlichste wäre, ist hier nicht möglich. An ihre Stelle tritt das Faltblatt 2026 der Kämmerei: Es bestätigt jede Zeile des Tarifs, bildet die Summen selbst und trifft dabei neunmal genau den Betrag, der sich aus Überlassung plus Bestattung ergibt. Zusätzlich stimmen alle fünf Nacherwerbssätze mit Erwerbspreis geteilt durch Laufzeit auf wenige Euro überein. Eine fehlende führende Ziffer nach Art der Wipperfürther Lesefassung liegt in diesem Tarif nicht vor.
- Die Verwaltungsgebühr je Kauf Grab von 167,00 Euro nach Ziffer 5.3 ist in jeder Nutzungsgebühr dieses Eintrags enthalten, und das ist eine Entscheidung, die begründet gehört. Die Ziffer nimmt nur das Sternenfeld und das anonyme Randfeld aus; bei jedem anderen Graberwerb fällt sie an und ist nicht abwählbar. Das Faltblatt 2026 stellt sie deshalb über alle Grabarten an den Kopf der ersten Seite und wiederholt sie in den vier Blöcken des Urnen-Baumfeldes. In den Zwischensummen der übrigen Grabarten führt das Faltblatt sie nicht mit, weil sie eben nur einmal je Erwerb anfällt und nicht je Grabart verschieden ist. Wer sie weglässt, setzt jedes Freudenberger Grab um 167,00 Euro zu niedrig an; beim Urnenreihengrab wären das 18 Prozent des Gesamtpreises.
- Beim Urnen-Baumfeld steht ein wesentlicher Teil des Preises nicht in der Satzung. Der Tarif beziffert unter den Ziffern 3.4.1 bis 3.4.4 nur die Überlassung der Begräbnisplätze mit 831,00, 1.663,00, 208,00 und 416,00 Euro. Die Urnenröhre mit dem Bronzesiegel, ohne die es diese Grabart nach § 18c Abs. 1 der Friedhofssatzung nicht gibt, kostet 1.740,00 Euro für vier Plätze und 435,00 Euro für einen Viertelplatz, und beide Beträge stehen ausschliesslich im Faltblatt 2026 und im Merkblatt Urnen-Baumfeldbestattung der Kämmerei. Sie sind hier in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil die Stadt sie in ihren eigenen Kaufpreis einrechnet und weil ein Grab ohne Grabsystem nicht zu haben ist. Wer nur den Tarif liest, setzt das Baumfeldgrab um 435,00 beziehungsweise 1.740,00 Euro zu niedrig an. Das ist derselbe Fall wie in Kreuztal, wo die Pflegebeträge nur in einem amtlichen Informationsblatt standen.
- Zwei Beträge des Faltblatts 2026 stimmen nicht mit dem Tarif überein, und beide Male gilt der Tarif. Erstens die Bestattungsgebühr des Urnen-Baumfeldes: Ziffer 2.1.3.3 nennt 145,00 Euro pro Stelle, das Faltblatt durchgängig 135,00 Euro, sowohl in den vier Kaufpreisblöcken als auch in der Zeile spätere Beisetzung je Urne im vorhandenen Grabsystem. Die Summen des Faltblatts sind mit 135,00 Euro gerechnet und in sich stimmig, 167 plus 135 plus 208 plus 435 ergibt die genannten 945,00 Euro. Erfasst sind trotzdem die 145,00 Euro der Satzung. Zweitens die Begleitung der Trauerfeier: Ziffer 2.3 nennt 96,00 Euro für die Gestellung von Begleitung je Begleiter, das Faltblatt 145,00 Euro für die Begleitung der Trauerfeier durch einen Bauhofmitarbeiter. Das Faltblatt von 2020 nannte dafür 143,00 Euro, was für einen Übertragungsfehler im Faltblatt 2026 spricht; sicher ist es nicht. Beide Positionen betreffen keine Nutzungsgebühr.
- Der Kopf des Tarifs trägt eine falsche Jahreszahl. Über der ersten Tarifzeile steht Gebührentarife Bestattungswesen 2025, obwohl Artikel 2 derselben Datei die Satzung zum 01.01.2026 in Kraft setzt und die Datei am 14.01.2026 erzeugt wurde. Es ist ein stehengebliebener Rest der Vorgängerfassung und kein Hinweis auf einen veralteten Inhalt: Die Beträge stimmen mit dem Faltblatt 2026 überein, und das Faltblatt 2020 führt durchweg andere, niedrigere Beträge. Ähnlich harmlos ist eine Lücke in der Nummerierung des Abschnitts 4, der von Ziffer 4.3.2 unmittelbar auf 4.5 springt; eine Ziffer 4.4 gibt es nicht.
- Der Pflegeaufschlag ist bei Erd- und Urnengräbern sehr unterschiedlich hoch, und die Satzung begründet das nicht. Beim Sarggrab kostet das Rasengrab 2.494,00 Euro gegen 998,00 Euro für das gewöhnliche Reihengrab, also 1.496,00 Euro Aufschlag auf dreissig Jahre und damit 49,87 Euro im Jahr. Beim Urnengrab kostet das Urnenrasengrab 565,00 Euro gegen 333,00 Euro für das Urnenreihengrab, also 232,00 Euro auf zwanzig Jahre und damit 11,60 Euro im Jahr. Der Unterschied ist mehr als vierfach. Die Gegenprobe über die zweistelligen Formen bestätigt die Grössenordnung der Urnenseite: Das Urnen-Doppel-Rasengrab kostet 887,00 Euro für zwei Stellen auf zwanzig Jahre gegenüber 665,00 Euro des Urnenwahlgrabes für zwei Stellen auf dreissig Jahre, was je Stelle und Jahr 22,18 gegen 11,08 Euro ergibt und damit wieder rund elf Euro Unterschied. Warum das Mähen einer Sarggrabfläche das Vierfache kostet, sagt der Tarif nicht; die grössere Fläche erklärt es nur zum Teil.
- Die Beisetzungsgebühr des anonymen Randfeldes fehlt und ist deshalb leer statt null gesetzt. Der Tarif kennt für diese Grabart nur die Überlassung von 130,00 Euro nach Ziffer 3.1.3.4 und die Verwaltungsgebühr von 67,00 Euro nach Ziffer 5.2, deren Wortlaut die Beisetzung durch das Krematorium beschreibt. Die Stadt erhebt für die Beisetzung selbst also nichts, weil sie sie nicht durchführt; das Krematorium Siegen tut es, und dessen Preis steht in keinem Ortsrecht der Stadt Freudenberg. Eine Null an dieser Stelle hiesse, die Beisetzung sei kostenlos, und würde Freudenberg an die Spitze jeder Preistabelle setzen.
- Für das Wahlgrab ist der Preis je Einzelstelle erfasst und daraus die ein- und die zweistellige Form gebildet. Der Tarif nennt unter Ziffer 3.2 ausdrücklich Wahlgräber Erdbestattung je Einzelstelle 2.694,00 Euro, und die Seite Friedhöfe der Stadt sagt, ein Wahlgrab sei mit einer bis acht Grabstellen möglich. Das Faltblatt 2026 bildet dagegen nur die zweistellige Form mit 5.388,00 Euro ab. Eine drei- bis achtstellige Form ist rechnerisch möglich, aber nicht eigens erfasst, weil sie sich linear aus dem Stellenpreis ergibt. Die Verwaltungsgebühr von 167,00 Euro fällt je Kauf an und ist deshalb in beiden Formen nur einmal enthalten.
- Die Nutzungszeit des Wahlgrabes und die des Urnenwahlgrabes sind länger als die zugehörige Ruhezeit, und das ist in Freudenberg Absicht. § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung verleiht das Nutzungsrecht am Wahlgrab für 40 Jahre, während § 11 Satz 1 die Ruhezeit für Leichen auf 30 Jahre setzt; § 17 Abs. 1 verleiht das Urnenwahlgrab für 30 Jahre bei einer Ruhezeit für Aschen von 20 Jahren. Die Seite Friedhöfe der Stadt nennt beide Werte nebeneinander und unterscheidet ausdrücklich zwischen Ruhefrist und Ersterwerb. In diesem Eintrag steht deshalb in nutzungsdauerJahre die Nutzungszeit und in ruhefristJahre die Ruhezeit.
- Zwei Verlängerungssätze fehlen im Tarif. Für den Friedhofswald nennt der Tarif keine Nacherwerbsgebühr, obwohl § 18d Abs. 4 in der Fassung der 9. Änderungssatzung den Wiedererwerb voraussetzt und § 18d Abs. 1 Satz 2 auf Antrag ein Nutzungsrecht von 30 statt 20 Jahren zulässt, wenn eine zweite Asche beigesetzt werden soll; was dieser Aufschlag kostet, steht nirgends. Erfasst ist die Grabart deshalb mit den 20 Jahren des Regelfalls und als verlängerbar. Für das Urnenrasengrab und das einstellige Rasengrab nennt der Tarif ebenfalls keinen Nacherwerbssatz, was hier aber schlüssig ist, weil beide nach § 18 Abs. 2 der Reihe nach vergeben werden und § 14 Abs. 1 den Wiedererwerb bei Reihengrabstätten ausschliesst.
- Nicht erfasst sind drei Nebenrechnungen. Erstens die Grabmale: § 23 Abs. 7 der Friedhofssatzung verlangt auf jeder Rasengrabstätte ein Grabmal mit einer mindestens 10 Zentimeter breiten Mähkante aus Naturstein und sagt, auf Friedhöfen, bei denen die Stadt das patentierte Grabmal-System anbietet, werde dieses von der Stadt eingebaut; einen Preis dafür nennt weder die Friedhofssatzung noch der Tarif. Zweitens die Rückvergütung: Die Ziffern 6.2.1 und 6.2.2 vergüten bei Rückübertragung eines unbelegten Wahlgrabes die noch nicht in Anspruch genommenen Jahre anteilig, gewähren aber nach mehr als zwanzig Jahren Inanspruchnahme nichts mehr; ein Betrag lässt sich daraus nicht bilden. Drittens der Erschwerniszuschlag beim Aus- und Umbetten nach Ziffer 6.1.2, den der Tarif nur mit den Worten nach Aufwand beziffert.
- Die Stadt betreibt fünfzehn Friedhöfe, und der Tarif gilt für alle gleich; unterschiedlich ist nur das Angebot. § 1 der Friedhofssatzung nennt sie namentlich: Freudenberg, Alchen, Bottenberg, Bühl, Büschergrund, Dirlenbach, Heisberg, Hohenhain, Lindenberg, Mausbach, Niederndorf, Oberfischbach, Oberheuslingen, Oberholzklau und Plittershagen. Reihengrab, Rasengrab, Urnenreihengrab, Urnenrasengrab, Urnen-Baumfeldgrab und Kindergrab gibt es nach der Seite Friedhöfe auf allen fünfzehn. Wahlgrab, Doppel-Rasengrab, Urnen-Doppel-Rasengrab und Urnenwahlgrab nur auf den neun Friedhöfen mit Friedhofshalle, das sind Alchen, Büschergrund, Freudenberg, Lindenberg, Niederndorf, Oberfischbach, Oberheuslingen, Oberholzklau und Plittershagen; § 13 Abs. 2 b und d nennen dieselben neun. Die beiden anonymen Urnenfelder und die Sternenwiese gibt es nur auf dem Friedhof Freudenberg, den Friedhofswald nur auf dem Friedhof Alchen.
- Ein Auswärtigenzuschlag existiert in Freudenberg nicht. § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung beschränkt die Bestattung auf Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt oder Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in Freudenberg hatten; § 2 Abs. 3 lässt Einschränkung oder Versagung im Rahmen der Belegungskapazitäten zu. Der Tarif kennt keine Unterscheidung nach dem Wohnsitz. Bestattungsbezirke, wie sie andere Städte des Kreises Siegen-Wittgenstein führen, gibt es in der Freudenberger Satzung ebenfalls nicht.
- Zur Aktualität: Nachgesehen wurde an vier Stellen. Erstens im Ortsrecht der Stadt, das genau zwei Friedhofsdokumente führt, die Friedhofssatzung und die Gebührenordnung in der Lesefassung 2026. Zweitens auf der Seite Friedhöfe, die dieselben beiden Dateien anbietet und zusätzlich das Faltblatt 2026 sowie das Merkblatt Urnen-Baumfeldbestattung. Drittens im Archiv der amtlichen Bekanntmachungen, Jahrgang für Jahrgang von 2018 bis 2026 durchgesehen: Die jüngste Friedhofsgebührenänderung ist die 25. vom 19.12.2025, davor liegen die 24. vom 07.10.2024, die 23. vom 09.12.2022, die 22. vom 09.11.2020, die 21. von 2019 und die 20. vom 07.12.2018; eine 26. gibt es nicht. Die jüngste Änderung der Friedhofssatzung ist die 10. vom 24.05.2024, bekannt gemacht am 01.06.2024, davor die 9. vom 09.12.2022. Viertens im Bekanntmachungsjahrgang 2026, der bis zum 29.07.2026 reicht und ausser einer Einebnungsbekanntmachung vom 15.07.2026 nichts zum Friedhofswesen enthält.
Friedhöfe in Freudenberg und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Freudenberg, Gebührenordnung, mit dem Gebührentarif als Anlage zu § 1 Lesefassung unter Berücksichtigung der 25. Änderungssatzung vom 19.12.2025, beschlossen vom Rat am 18.12.2025, in Kraft seit dem 01.01.2026
- Friedhofssatzung der Stadt Freudenberg Lesefassung mit dem Stand der 10. Änderungssatzung vom 24.05.2024, beschlossen am 02.05.2024, in Kraft seit dem 25.05.2024, Ursprungsfassung vom 19.03.2004
- 9. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Freudenberg, mit dem vollständigen Wortlaut des § 18d über die Urnengräber im Friedhofswald vom 09.12.2022, beschlossen vom Rat am 08.12.2022, in Kraft seit dem 01.01.2023
- Faltblatt Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Freudenberg, Ausgabe 2026, Herausgeber Stadt Freudenberg, Kämmerei Stand 08.01.2026, amtliche Information der Friedhofsverwaltung, ordnet jedem Tarifbetrag seine Nutzungsdauer zu und nennt als einziges Dokument den Preis des Grabsystems der Urnen-Baumfeldbestattung
- Seite Friedhöfe der Stadt Freudenberg mit der Übersicht der Grabarten und Belegungsmöglichkeiten nach § 13 der Friedhofssatzung Stand 05.09.2026, nennt je Grabart Ruhefrist, Ersterwerbszeit und die Friedhöfe, auf denen sie angeboten wird
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.