Greiz, Thüringen, AGS 16076022
Friedhofsgebühren in Greiz, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Greiz, vom 02.10.2025, beschlossen vom Stadtrat am 24.09.2025, nach Paragraf 8 am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft getreten; sie hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 18.02.2016 auf. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Greiz und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Greiz, Bauamt mit der Friedhofsverwaltung.
- 560,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.020,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 12
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen auf allen fünf Friedhöfen der Stadt
Kindergrab für Totgeborene und Kinder von 1 bis 4 Jahren, mit Beisetzung
Wahlgrabstätte, dreistellig, für drei Särge und acht Urnen, mit Beisetzung
Paragraf 10 der Friedhofssatzung vom 02.10.2025
Was ein Grab in Greiz kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Greiz
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Kindergrab für Totgeborene und Kinder von 1 bis 4 JahrenDer Jahressatz von 28,00 Euro ist der niedrigste der ganzen Satzung; über die Ruhezeit von zwanzig Jahren ergibt er 560,00 Euro. Für Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr und für Totgeborene begrenzt Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofssatzung den Sarg auf 1,20 Meter Länge und 0,55 Meter Höhe. Zu welcher der in Paragraf 12 Absatz 2 aufgezählten Grabstättenarten das Kindergrab gehört, sagt die Satzung nicht; deshalb ist hier weder eine Verlängerung noch eine Pflegebefreiung angenommen. Für Fehlgeburten und Leibesfrüchte gilt es nicht, dafür gibt es nach Paragraf 15 a die anonyme Sternengrabstätte. | 560,00 € | - | 560,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Sarggemeinschaftsanlage, Sargwiese, einschließlich PflegeDie einzige pflegefreie Erdbestattung in Greiz. Der Gebührentarif schreibt hinter die Bezeichnung ausdrücklich den Zusatz inkl. Pflege, und Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung bestätigt ihn: Die Grabflächen werden einheitlich als Rasenfläche gestaltet und von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Bestattet wird der Reihe nach ohne besondere Abgrenzung der Grabstelle, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist ausgeschlossen, und Blumenschmuck darf nur an den vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Der Name kann auf einen Liegestein von 40 mal 30 Zentimetern und 5 Zentimetern Stärke aufgetragen werden, den ein von der Friedhofsverwaltung festgelegter Steinmetzbetrieb anfertigt; dessen Preis steht nicht in der Satzung und ist deshalb hier nicht eingerechnet. | 1.680,00 € | - | 1.680,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Wahlgrabstätte, einstellig, für einen Sarg und vier UrnenDas günstigste gewöhnliche Erdgrab, das Greiz neu vergibt: Reihengrabstätten werden nach Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht mehr neu vergeben. Nach Paragraf 14 Absatz 1 wird das Nutzungsrecht auf Antrag für 20, 30 oder 40 Jahre verliehen und nur anlässlich eines Todesfalles; erfasst ist die kürzeste Laufzeit, die mit der Ruhezeit zusammenfällt. Neben dem Sarg dürfen nach Absatz 12 zusätzlich Urnen beigesetzt werden, hier bis zu vier. Nicht pflegefrei: Paragraf 25 Absatz 3 macht den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und Paragraf 14 Absatz 9 lässt ihn über die Art der Pflege entscheiden. | 1.500,00 € | - | 1.500,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Wahlgrabstätte, zweistellig, für zwei Särge und acht UrnenDer Jahressatz von 112,00 Euro ergibt über zwanzig Jahre 2.240,00 Euro und liegt damit nicht beim Doppelten, sondern beim Eineinhalbfachen der einstelligen Grabstätte. Nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung kann nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Nicht pflegefrei. | 2.240,00 € | - | 2.240,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Wahlgrabstätte, dreistellig, für drei Särge und acht UrnenDie größte neu vergebene Erdgrabstätte der Stadt. Sie nimmt drei Särge und acht Urnen auf, also genauso viele Urnen wie die zweistellige. Über zwanzig Jahre ergibt der Jahressatz 3.020,00 Euro. Nach Paragraf 14 Absatz 10 der Friedhofssatzung kann das Nutzungsrecht an einer teilbelegten Grabstätte erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit und nur für die gesamte Grabstätte zurückgegeben werden. Nicht pflegefrei. | 3.020,00 € | - | 3.020,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung |
| Gruft, zweistellig, für zwei Särge und acht UrnenGrüfte werden in Greiz nicht neu angelegt: Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe f der Friedhofssatzung führt nur vorhandene Grüfte, und Paragraf 14 Absatz 11 verbietet das Ausmauern von Wahlgrabstätten mit Ausnahme eben dieser vorhandenen. Der Jahressatz ist derselbe wie bei der zweistelligen Wahlgrabstätte. Die Beisetzung in eine vorhandene Gruft bedarf nach Paragraf 14 Absatz 13 der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Beim Eigentumswechsel wird die Gruft nach Paragraf 5 Absatz 3 der Gebührensatzung geräumt, und das kostet 276,00 Euro je Sarg und 62,00 Euro je Urne. Nicht pflegefrei. | 2.240,00 € | - | 2.240,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 4 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Gruft, dreistellig, für drei Särge und acht UrnenWie die zweistellige Gruft nur im vorhandenen Bestand zu haben. Jeder weitere Sargplatz über die drei hinaus kostet nach Paragraf 6 Absatz 4 Nummer 3 zusätzlich 58,00 Euro je Jahr, also 1.160,00 Euro über die Ruhezeit von zwanzig Jahren. Der Nutzungsberechtigte einer Gruft entscheidet nach Paragraf 14 Absatz 9 der Friedhofssatzung über Gestaltung und Pflege der Grabstätte und ist nach Paragraf 25 Absatz 3 dafür verantwortlich. Nicht pflegefrei. | 3.020,00 € | - | 3.020,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 4 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung |
5 Grabarten für die Urne in Greiz
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier UrnenNach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht auf Antrag für 20, 30 oder 40 Jahre verliehen und die Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt; erfasst ist die kürzeste Laufzeit. In einem gesonderten Bereich des Neuen Friedhofes in der Leonhardtstraße, Abteilung H, ist nach Paragraf 2 Absatz 4 in einer Urnenwahlgrabstätte auch die gemeinsame Beisetzung von Mensch und Heimtier gestattet; sie bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Nicht pflegefrei: Über Paragraf 15 Absatz 5 gelten die Vorschriften der Wahlgrabstätten, und Paragraf 25 Absatz 3 nennt den Nutzungsberechtigten als Verantwortlichen. | 1.120,00 € | - | 1.120,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 3 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte ohne Namensnennung, einschließlich PflegeDas günstigste Urnengrab der Stadt und zugleich das günstigste pflegefreie. Der Gebührentarif trägt hinter der Bezeichnung die Zusätze incl. Pflege und zzgl. Bestattungskosten; die Bestattungskosten sind die 148,00 Euro je Urne aus Paragraf 5 Absatz 4, ab der zweiten Urne einer Mehrfachbeisetzung um fünfzig Prozent ermäßigt. Nach Paragraf 15 Absatz 4 Buchstabe a und b der Friedhofssatzung werden Urnen in namenlosen Anlagen nach einem nicht öffentlich zugänglichen Plan durch die Friedhofsverwaltung beigesetzt. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsgrabstätten sind nach Paragraf 11 Absatz 2 nicht zulässig. | 1.060,00 € | 148,00 € | 1.208,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 3 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namenstafel, einschließlich PflegeDerselbe Jahressatz wie bei der namenlosen Anlage, aber mit Namensnennung auf einer auf der Gemeinschaftsanlage angebrachten Namenstafel. Der Gebührentarif schreibt dazu incl. Pflege, ohne Namenstafel: Die Pflege ist enthalten, die Tafel nicht. Sie wird nach Paragraf 15 Absatz 4 Buchstabe b der Friedhofssatzung von einem durch die Friedhofsverwaltung festgelegten Steinmetzbetrieb angebracht und beschriftet, hat einheitliche Maße und einheitliches Material, und ihr Preis steht in keiner Satzung. Anders als bei der namenlosen Anlage nennt Paragraf 5 Absatz 4 für diese Grabart keine Bestattungsgebühr, denn die Beisetzung kann hier im Beisein von Trauergästen durch ein ortsansässiges Bestattungsunternehmen erfolgen. | 1.060,00 € | - | 1.060,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 3 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung |
| Katholische UrnengemeinschaftsanlageDiese Grabart steht im Gebührentarif zwischen zwei Zeilen, die den Zusatz incl. Pflege tragen, und trägt ihn selbst nicht; sie führt nur den Zusatz zzgl. Bestattungskosten. Deshalb ist sie hier nicht als pflegefrei geführt, obwohl sie derselbe Jahressatz von 53,00 Euro trifft wie die beiden anderen Gemeinschaftsanlagen. Die Friedhofssatzung erwähnt sie nur mittelbar: Paragraf 5 Absatz 4 der Gebührensatzung nennt sie neben der anonymen Anlage als die zweite Anlage, für die die Stadt 148,00 Euro Bestattungsgebühr je Urne erhebt. Wo genau die Stadt für diese Anlage die Pflege übernähme, sagt keine der beiden Satzungen. | 1.060,00 € | 148,00 € | 1.208,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 3 Nummer 4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Baumgrabanlage, einschließlich PflegePflegefrei mit doppeltem Beleg: Der Gebührentarif schreibt inkl. Pflege, und Paragraf 15 Absatz 4 Buchstabe c der Friedhofssatzung sagt, dass die Gestaltung und Pflege der Friedhofsverwaltung obliegt. Beigesetzt wird der Reihe nach innerhalb einer abgegrenzten Fläche unter einem Baum, der sogenannten Baumscheibe; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist ausgeschlossen. Blumenschmuck darf nur an den vorgesehenen Stellen abgestellt werden. Der Name kann auf ein abgelegtes Pultkissen aufgetragen werden, das ein von der Friedhofsverwaltung festgelegter Steinmetzbetrieb anfertigt; sein Preis steht nicht in der Satzung und ist hier nicht eingerechnet. | 1.600,00 € | - | 1.600,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 3 Nummer 5 der Friedhofsgebührensatzung |
26 weitere Gebühren in der Satzung von Greiz
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beisetzung einer Urne in der anonymen oder der katholischen Urnengemeinschaftsanlage | 148,00 € | Paragraf 5 Absatz 4 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes bei allen übrigen Grabarten | Die Gebührensatzung vom 02.10.2025 nennt dafür keinen Betrag. Nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung ist die Friedhofsverwaltung für das Ausheben und die Wiederverfüllung der Gräber verantwortlich und kann sich dabei eines gewerblichen Unternehmens als Erfüllungsgehilfen bedienen. Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung bestimmt für solche Fälle, dass eine Gebühr erhoben wird, die nach einer in der Satzung aufgeführten vergleichbaren Leistung zu bemessen ist. Welche Leistung das ist und wie hoch der Betrag ausfällt, steht nirgends. | Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung in Verbindung mit Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Zuschlag für eine Benutzung, die nach Zeit und Arbeit den normalen Rahmen übersteigt | Der Zuschlag beträgt die Hälfte der jeweils vorgesehenen Gebühr. Wann eine Benutzung den normalen Rahmen übersteigt, sagt die Satzung nicht. | Paragraf 1 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Entfernen von Grabmalen, Fundamenten oder Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes | Der Nutzungsberechtigte hat das Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Muss die Friedhofsverwaltung es tun, sind ihr die entstehenden Kosten zu erstatten. Einen Satz dafür nennt der Gebührentarif nicht. | Paragraf 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung |
| Aufbahrungs- und Abschiedsraum auf dem Neuen Friedhof, eine Stunde, einschließlich Musik, Betriebskosten, Kerzen, Reinigung und Sargwagen | 102,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Trauerhalle auf dem Neuen Friedhof, eine Stunde, einschließlich Musik, Harmonium, Betriebskosten, Kerzen, Reinigung und Sargwagen | 194,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Wochenendzuschlag für Aufbahrungsraum oder Trauerhalle auf dem Neuen Friedhof an Samstagen und Sonntagen | 55,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung |
| Kühlzelle für sieben Tage einschließlich Reinigung | 98,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Kühlzelle, jeder weitere Tag über die sieben Tage hinaus | 10,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Trauerhalle auf dem Friedhof Gommla | 55,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Trauerhalle auf dem Friedhof Kurtschau | 68,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Trauerhalle auf dem Friedhof Raasdorf | 30,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung |
| Räumung einer Gruft bei Eigentumswechsel, je Sarg | 276,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Räumung einer Gruft bei Eigentumswechsel, je Urne | 62,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Gruft, jeder weitere Sargplatz über die drei hinaus, je Jahr | 58,00 € | Paragraf 6 Absatz 4 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verleihung, Verlängerung oder Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes mit Graburkunde | 18,00 € | Paragraf 7 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Genehmigung zur Verlegung oder Ausgrabung einer Leiche | 45,00 € | Paragraf 7 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Genehmigung zur Verlegung oder Ausgrabung einer Urne | 45,00 € | Paragraf 7 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung |
| Bestätigung zur Überführung einer Leiche oder Urne zur Bestattung auf einen Friedhof der Stadt Greiz | 13,00 € | Paragraf 7 Nummer 4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Beglaubigter Auszug aus der Grabkartei | 27,00 € | Paragraf 7 Nummer 5 der Friedhofsgebührensatzung |
| Ersatzurkunde | 13,00 € | Paragraf 7 Nummer 6 der Friedhofsgebührensatzung |
| Genehmigung eines Grabmales für eine ein-, zwei- oder dreistellige Wahlgrabstätte | 57,00 € | Paragraf 7 Nummern 7 bis 9 der Friedhofsgebührensatzung |
| Genehmigung eines Grabmales für eine Urnengrabstätte | 57,00 € | Paragraf 7 Nummer 10 der Friedhofsgebührensatzung |
| Adressermittlung | 100,00 € | Paragraf 7 Nummer 11 der Friedhofsgebührensatzung |
| Liegestein für die Sargwiese, Pultkissen für die Baumgrabstätte und Namenstafel der Urnengemeinschaftsanlage | Die Steine und Tafeln fertigt ein von der Friedhofsverwaltung festgelegter Steinmetzbetrieb aus vorgegebenem Material und in vorgegebenen Maßen an. Der Preis ist der des Steinmetzbetriebes und steht in keiner Satzung; er ist deshalb in keiner Grabgebühr enthalten. | Paragraf 13 Absatz 3 und Paragraf 15 Absatz 4 Buchstaben b und c der Friedhofssatzung |
| Umsatzsteuer auf steuerpflichtige Leistungen | Erfüllt eine aufgrund der Satzung erbrachte Leistung die Voraussetzungen der Steuerpflicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wird die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzugerechnet. Welche Leistungen das betrifft, sagt die Satzung nicht; die hier erfassten Beträge sind die abgedruckten ohne Zuschlag. | Paragraf 7 a der Friedhofsgebührensatzung |
Was ein Grab in Greiz über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
5.760,00 €
Kindergrab für Totgeborene und Kinder von 1 bis 4 Jahren in Greiz, über 20 Jahre, das sind 288,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 6 Absatz 1 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung | 560,00 € |
| BestattungParagraf 5 Absatz 4 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung | 0,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 560,00 € |
Der Jahressatz von 28,00 Euro ist der niedrigste der ganzen Satzung; über die Ruhezeit von zwanzig Jahren ergibt er 560,00 Euro. Für Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr und für Totgeborene begrenzt Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofssatzung den Sarg auf 1,20 Meter Länge und 0,55 Meter Höhe. Zu welcher der in Paragraf 12 Absatz 2 aufgezählten Grabstättenarten das Kindergrab gehört, sagt die Satzung nicht; deshalb ist hier weder eine Verlängerung noch eine Pflegebefreiung angenommen. Für Fehlgeburten und Leibesfrüchte gilt es nicht, dafür gibt es nach Paragraf 15 a die anonyme Sternengrabstätte.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Greiz, vom 02.10.2025, beschlossen vom Stadtrat am 24.09.2025, nach Paragraf 8 am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft getreten; sie hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 18.02.2016 auf. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Greiz offenlässt
- Greiz rechnet die Grabgebühr in Jahressätzen ab. Paragraf 6 der Gebührensatzung nennt für jede Grabart einen Betrag pro Jahr, und die hier ausgewiesene Nutzungsgebühr ist dieser Jahressatz mal zwanzig. Der Faktor stammt aus Paragraf 10 der Friedhofssatzung, wonach die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen einheitlich zwanzig Jahre beträgt, und aus Paragraf 3 Absatz 5 der Gebührensatzung, wonach die Grabgebühren in der Regel im Voraus für die Dauer der Ruhezeit zu entrichten sind. Paragraf 3 Absatz 2 lässt die Gebührenschuld mit der Verleihung für den gesamten Zeitraum entstehen.
- Für Wahl- und Urnenwahlgrabstätten lassen Paragraf 14 Absatz 1 und Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung eine Nutzungszeit von 20, 30 oder 40 Jahren zu. Erfasst ist durchweg die kürzeste, weil sie mit der Ruhezeit zusammenfällt und die Untergrenze bildet. Wer dreißig oder vierzig Jahre wählt, zahlt denselben Jahressatz entsprechend länger: die einstellige Wahlgrabstätte also 2.250,00 statt 1.500,00 Euro über dreißig und 3.000,00 Euro über vierzig Jahre.
- Für das Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes nennt die Gebührensatzung keinen Betrag, obwohl Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Friedhofsverwaltung ausdrücklich dafür verantwortlich macht. Die einzige Bestattungsgebühr der ganzen Satzung steht in Paragraf 5 Absatz 4 und gilt allein für die anonyme und die katholische Urnengemeinschaftsanlage mit 148,00 Euro je Urne. Paragraf 1 Absatz 2 fängt den Rest mit einer Auffangregel: Sieht die Satzung für eine Benutzung keine Gebühr vor, wird eine Gebühr erhoben, die nach einer vergleichbaren Leistung dieser Satzung zu bemessen ist. Daraus lässt sich kein Betrag ableiten. Das Feld für die Beisetzungsgebühr bleibt deshalb bei allen übrigen Grabarten leer und nicht null; null hieße, Greiz bestatte kostenlos.
- Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr neben der Grabgebühr gibt es in Greiz nicht. Die Jahresgebühr des Paragrafen 6 ist die Grabgebühr selbst, nicht ein Zuschlag daneben, und die Satzung kennt keine zweite laufende Position. Alle übrigen Beträge in den Paragrafen 5 und 7 fallen einmalig an.
- Die katholische Urnengemeinschaftsanlage nach Paragraf 6 Absatz 3 Nummer 4 ist nicht als pflegefrei geführt. Sie steht im Gebührentarif zwischen zwei Zeilen, die den Zusatz incl. Pflege tragen, und trägt ihn selbst nicht; sie führt nur den Zusatz zzgl. Bestattungskosten. Die Friedhofssatzung erwähnt sie an keiner Stelle namentlich, und keine ihrer Vorschriften weist die Pflege dieser Anlage der Friedhofsverwaltung zu. Der Jahressatz ist mit 53,00 Euro derselbe wie bei den beiden anderen Gemeinschaftsanlagen, weshalb die Auslassung auch ein Versehen des Satzes sein könnte; ohne Fundstelle bleibt sie hier aber ohne Pflegebefreiung.
- Pflegefrei sind vier Grabarten, und für jede gibt es einen Beleg im Wortlaut. Die Sargwiese trägt im Tarif den Zusatz inkl. Pflege, und Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt, dass die Grabflächen einheitlich als Rasenfläche gestaltet und von der Friedhofsverwaltung gepflegt werden. Die Baumgrabanlage trägt den Zusatz inkl. Pflege, und Paragraf 15 Absatz 4 Buchstabe c sagt, dass Gestaltung und Pflege der Friedhofsverwaltung obliegen. Die beiden Urnengemeinschaftsgrabstätten tragen den Zusatz incl. Pflege im Tarif, und Paragraf 25 Absatz 3 nennt als Verantwortliche für Herrichtung und Instandhaltung ausdrücklich nur die Inhaber von Reihengrab- und Urnenreihengrabkarten und die Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Grüften.
- Für die anonyme Gemeinschaftsgrabstätte für Fehlgeburten und Leibesfrüchte, die Sternengrabstätte nach Paragraf 15 a der Friedhofssatzung, nennt die Gebührensatzung keinen Betrag. Die Ruhezeit beträgt dort zehn Jahre, und die Anlage wird nach Absatz 3 von der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Ohne einen Betrag ist die Grabart hier nicht erfasst; ob sie gebührenfrei ist oder ob Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung greift, sagt keine der beiden Satzungen.
- Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten vergibt Greiz nicht mehr neu. Paragraf 12 Absatz 2 Buchstaben a und c der Friedhofssatzung tragen den Zusatz keine Neuvergabe, und Paragraf 13 Absatz 1 sowie Paragraf 15 Absatz 2 wiederholen ihn. Der Gebührentarif nennt für sie folgerichtig keinen Satz mehr. Das günstigste neu vergebene Erdgrab ist deshalb die einstellige Wahlgrabstätte, das günstigste neu vergebene Urnengrab die Urnengemeinschaftsgrabstätte.
- Der Liegestein der Sargwiese, das Pultkissen der Baumgrabstätte und die Namenstafel der Urnengemeinschaftsanlage sind in keiner Grabgebühr enthalten. Sie werden nach Paragraf 13 Absatz 3 und Paragraf 15 Absatz 4 Buchstaben b und c der Friedhofssatzung von einem durch die Friedhofsverwaltung festgelegten Steinmetzbetrieb aus vorgegebenem Material und in vorgegebenen Maßen angefertigt, und ihr Preis ist der des Steinmetzbetriebes. Bei der Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namenstafel sagt der Gebührentarif das ausdrücklich mit dem Zusatz ohne Namenstafel.
- Zum Kindergrab nach Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 lässt die Satzung zwei Fragen offen. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung zählt die Grabstättenarten auf, ein Kindergrab steht nicht darunter, und deshalb ist nicht zu erkennen, ob es als Reihen- oder als Wahlgrabstätte vergeben wird und ob das Nutzungsrecht verlängert werden kann. Angesetzt sind die allgemeine Ruhezeit von zwanzig Jahren nach Paragraf 10 und keine Verlängerbarkeit. Auch ob es sich um eine Erd- oder eine Urnenbestattung handelt, sagt der Tarif nicht; erfasst ist die Erdbestattung, weil Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofssatzung für Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr und für Totgeborene eigene Sargmaße festlegt.
- Grüfte werden nicht neu angelegt. Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe f der Friedhofssatzung führt nur vorhandene Grüfte, und Paragraf 14 Absatz 11 verbietet das Ausmauern von Wahlgrabstätten mit Ausnahme eben dieser vorhandenen. Die beiden Gruftpositionen sind trotzdem erfasst, weil der Gebührentarif sie mit eigenen Jahressätzen führt und bestehende Grüfte weiterbelegt werden können.
- Paragraf 7 a der Gebührensatzung fügt hinzu, dass auf eine Leistung die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzugerechnet wird, wenn sie die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt. Welche der Leistungen das betrifft, sagt die Satzung nicht. Die hier erfassten Beträge sind deshalb die abgedruckten ohne Zuschlag.
- Paragraf 1 Absatz 2 Satz 2 erlaubt einen Zuschlag in Höhe der Hälfte der vorgesehenen Gebühr, wenn eine Benutzung nach Zeit und Arbeit den normalen Rahmen übersteigt. Wann das der Fall ist, bestimmt die Satzung nicht näher.
- Geprüft wurde die Aktualität am 05.09.2026 auf der Seite Bekanntmachungen und Satzungen der Stadt Greiz, die jede bekannt gemachte Satzung mit Veröffentlichungsdatum und SHA256-Prüfsumme führt. Jünger als der 02.10.2025 sind dort nur die 3. Änderungssatzung zur Feuerwehrsatzung vom 10.11.2025, die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2026 vom 31.03.2026, der Bebauungsplan Solarpark Greiz-Dölau vom 05.05.2026 sowie die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der Nachtragshaushaltsplan vom 13.07.2026. Eine Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung gibt es nicht. Das Satzungsarchiv der Stadt verweist unter Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung auf dieselben beiden Dateien vom 02.10.2025; die früheren Fassungen sind vom Server genommen, ein Abruf der alten Adressen ergibt HTTP 404.
Friedhöfe in Greiz und die Gebühren von 314 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dingelstädt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Greiz vom 02.10.2025, beschlossen vom Stadtrat am 24.09.2025, nach Paragraf 8 am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft getreten; sie hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 18.02.2016 auf
- Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Greiz, Friedhofssatzung vom 02.10.2025, beschlossen am 24.09.2025; sie trägt in Paragraf 10 die Ruhezeit, in Paragraf 12 das Verzeichnis der Grabstättenarten, in den Paragrafen 13 bis 15 a die Nutzungszeiten und die Pflegeregeln und in Paragraf 9 die Zuständigkeit für das Ausheben der Gräber; sie hebt die Satzung vom 18.12.2006 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11.01.2016 auf
- Bekanntmachungen und Satzungen der Stadt Greiz, Verzeichnis mit Veröffentlichungsdatum und SHA256-Prüfsumme Stand 05.09.2026; jünger als der 02.10.2025 sind dort nur die 3. Änderungssatzung zur Feuerwehrsatzung vom 10.11.2025, die Haushaltssatzung 2026 vom 31.03.2026, der Bebauungsplan Solarpark Greiz-Dölau vom 05.05.2026 und die 1. Nachtragshaushaltssatzung vom 13.07.2026, aber keine Änderung der Friedhofsgebührensatzung
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.