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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Greiz, Thüringen, AGS 16076022

Friedhofsgebühren in Greiz, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Greiz, vom 02.10.2025, beschlossen vom Stadtrat am 24.09.2025, nach Paragraf 8 am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft getreten; sie hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 18.02.2016 auf. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Greiz und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Greiz, Bauamt mit der Friedhofsverwaltung.

560,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Kindergrab für Totgeborene und Kinder von 1 bis 4 Jahren, mit Beisetzung

3.020,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wahlgrabstätte, dreistellig, für drei Särge und acht Urnen, mit Beisetzung

12
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen auf allen fünf Friedhöfen der Stadt

Paragraf 10 der Friedhofssatzung vom 02.10.2025

Was ein Grab in Greiz kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Greiz führt 12 Grabarten. Die günstigste ist Kindergrab für Totgeborene und Kinder von 1 bis 4 Jahren mit 560,00 €, die teuerste Wahlgrabstätte, dreistellig, für drei Särge und acht Urnen mit 3.020,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung der Stadt Greiz, vom 02.10.2025, beschlossen vom Stadtrat am 24.09.2025, nach Paragraf 8 am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft getreten; sie hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 18.02.2016 auf.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

7 Grabarten für die Erdbestattung in Greiz

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Kindergrab für Totgeborene und Kinder von 1 bis 4 JahrenDer Jahressatz von 28,00 Euro ist der niedrigste der ganzen Satzung; über die Ruhezeit von zwanzig Jahren ergibt er 560,00 Euro. Für Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr und für Totgeborene begrenzt Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofssatzung den Sarg auf 1,20 Meter Länge und 0,55 Meter Höhe. Zu welcher der in Paragraf 12 Absatz 2 aufgezählten Grabstättenarten das Kindergrab gehört, sagt die Satzung nicht; deshalb ist hier weder eine Verlängerung noch eine Pflegebefreiung angenommen. Für Fehlgeburten und Leibesfrüchte gilt es nicht, dafür gibt es nach Paragraf 15 a die anonyme Sternengrabstätte.560,00 €-560,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung
Sarggemeinschaftsanlage, Sargwiese, einschließlich PflegeDie einzige pflegefreie Erdbestattung in Greiz. Der Gebührentarif schreibt hinter die Bezeichnung ausdrücklich den Zusatz inkl. Pflege, und Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung bestätigt ihn: Die Grabflächen werden einheitlich als Rasenfläche gestaltet und von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Bestattet wird der Reihe nach ohne besondere Abgrenzung der Grabstelle, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist ausgeschlossen, und Blumenschmuck darf nur an den vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Der Name kann auf einen Liegestein von 40 mal 30 Zentimetern und 5 Zentimetern Stärke aufgetragen werden, den ein von der Friedhofsverwaltung festgelegter Steinmetzbetrieb anfertigt; dessen Preis steht nicht in der Satzung und ist deshalb hier nicht eingerechnet.1.680,00 €-1.680,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung
Wahlgrabstätte, einstellig, für einen Sarg und vier UrnenDas günstigste gewöhnliche Erdgrab, das Greiz neu vergibt: Reihengrabstätten werden nach Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht mehr neu vergeben. Nach Paragraf 14 Absatz 1 wird das Nutzungsrecht auf Antrag für 20, 30 oder 40 Jahre verliehen und nur anlässlich eines Todesfalles; erfasst ist die kürzeste Laufzeit, die mit der Ruhezeit zusammenfällt. Neben dem Sarg dürfen nach Absatz 12 zusätzlich Urnen beigesetzt werden, hier bis zu vier. Nicht pflegefrei: Paragraf 25 Absatz 3 macht den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und Paragraf 14 Absatz 9 lässt ihn über die Art der Pflege entscheiden.1.500,00 €-1.500,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung
Wahlgrabstätte, zweistellig, für zwei Särge und acht UrnenDer Jahressatz von 112,00 Euro ergibt über zwanzig Jahre 2.240,00 Euro und liegt damit nicht beim Doppelten, sondern beim Eineinhalbfachen der einstelligen Grabstätte. Nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung kann nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Nicht pflegefrei.2.240,00 €-2.240,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung
Wahlgrabstätte, dreistellig, für drei Särge und acht UrnenDie größte neu vergebene Erdgrabstätte der Stadt. Sie nimmt drei Särge und acht Urnen auf, also genauso viele Urnen wie die zweistellige. Über zwanzig Jahre ergibt der Jahressatz 3.020,00 Euro. Nach Paragraf 14 Absatz 10 der Friedhofssatzung kann das Nutzungsrecht an einer teilbelegten Grabstätte erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit und nur für die gesamte Grabstätte zurückgegeben werden. Nicht pflegefrei.3.020,00 €-3.020,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung
Gruft, zweistellig, für zwei Särge und acht UrnenGrüfte werden in Greiz nicht neu angelegt: Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe f der Friedhofssatzung führt nur vorhandene Grüfte, und Paragraf 14 Absatz 11 verbietet das Ausmauern von Wahlgrabstätten mit Ausnahme eben dieser vorhandenen. Der Jahressatz ist derselbe wie bei der zweistelligen Wahlgrabstätte. Die Beisetzung in eine vorhandene Gruft bedarf nach Paragraf 14 Absatz 13 der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Beim Eigentumswechsel wird die Gruft nach Paragraf 5 Absatz 3 der Gebührensatzung geräumt, und das kostet 276,00 Euro je Sarg und 62,00 Euro je Urne. Nicht pflegefrei.2.240,00 €-2.240,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 4 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung
Gruft, dreistellig, für drei Särge und acht UrnenWie die zweistellige Gruft nur im vorhandenen Bestand zu haben. Jeder weitere Sargplatz über die drei hinaus kostet nach Paragraf 6 Absatz 4 Nummer 3 zusätzlich 58,00 Euro je Jahr, also 1.160,00 Euro über die Ruhezeit von zwanzig Jahren. Der Nutzungsberechtigte einer Gruft entscheidet nach Paragraf 14 Absatz 9 der Friedhofssatzung über Gestaltung und Pflege der Grabstätte und ist nach Paragraf 25 Absatz 3 dafür verantwortlich. Nicht pflegefrei.3.020,00 €-3.020,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 4 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung

5 Grabarten für die Urne in Greiz

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier UrnenNach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht auf Antrag für 20, 30 oder 40 Jahre verliehen und die Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt; erfasst ist die kürzeste Laufzeit. In einem gesonderten Bereich des Neuen Friedhofes in der Leonhardtstraße, Abteilung H, ist nach Paragraf 2 Absatz 4 in einer Urnenwahlgrabstätte auch die gemeinsame Beisetzung von Mensch und Heimtier gestattet; sie bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Nicht pflegefrei: Über Paragraf 15 Absatz 5 gelten die Vorschriften der Wahlgrabstätten, und Paragraf 25 Absatz 3 nennt den Nutzungsberechtigten als Verantwortlichen.1.120,00 €-1.120,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 3 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung
Urnengemeinschaftsgrabstätte ohne Namensnennung, einschließlich PflegeDas günstigste Urnengrab der Stadt und zugleich das günstigste pflegefreie. Der Gebührentarif trägt hinter der Bezeichnung die Zusätze incl. Pflege und zzgl. Bestattungskosten; die Bestattungskosten sind die 148,00 Euro je Urne aus Paragraf 5 Absatz 4, ab der zweiten Urne einer Mehrfachbeisetzung um fünfzig Prozent ermäßigt. Nach Paragraf 15 Absatz 4 Buchstabe a und b der Friedhofssatzung werden Urnen in namenlosen Anlagen nach einem nicht öffentlich zugänglichen Plan durch die Friedhofsverwaltung beigesetzt. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsgrabstätten sind nach Paragraf 11 Absatz 2 nicht zulässig.1.060,00 €148,00 €1.208,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 3 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung
Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namenstafel, einschließlich PflegeDerselbe Jahressatz wie bei der namenlosen Anlage, aber mit Namensnennung auf einer auf der Gemeinschaftsanlage angebrachten Namenstafel. Der Gebührentarif schreibt dazu incl. Pflege, ohne Namenstafel: Die Pflege ist enthalten, die Tafel nicht. Sie wird nach Paragraf 15 Absatz 4 Buchstabe b der Friedhofssatzung von einem durch die Friedhofsverwaltung festgelegten Steinmetzbetrieb angebracht und beschriftet, hat einheitliche Maße und einheitliches Material, und ihr Preis steht in keiner Satzung. Anders als bei der namenlosen Anlage nennt Paragraf 5 Absatz 4 für diese Grabart keine Bestattungsgebühr, denn die Beisetzung kann hier im Beisein von Trauergästen durch ein ortsansässiges Bestattungsunternehmen erfolgen.1.060,00 €-1.060,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 3 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung
Katholische UrnengemeinschaftsanlageDiese Grabart steht im Gebührentarif zwischen zwei Zeilen, die den Zusatz incl. Pflege tragen, und trägt ihn selbst nicht; sie führt nur den Zusatz zzgl. Bestattungskosten. Deshalb ist sie hier nicht als pflegefrei geführt, obwohl sie derselbe Jahressatz von 53,00 Euro trifft wie die beiden anderen Gemeinschaftsanlagen. Die Friedhofssatzung erwähnt sie nur mittelbar: Paragraf 5 Absatz 4 der Gebührensatzung nennt sie neben der anonymen Anlage als die zweite Anlage, für die die Stadt 148,00 Euro Bestattungsgebühr je Urne erhebt. Wo genau die Stadt für diese Anlage die Pflege übernähme, sagt keine der beiden Satzungen.1.060,00 €148,00 €1.208,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 3 Nummer 4 der Friedhofsgebührensatzung
Baumgrabanlage, einschließlich PflegePflegefrei mit doppeltem Beleg: Der Gebührentarif schreibt inkl. Pflege, und Paragraf 15 Absatz 4 Buchstabe c der Friedhofssatzung sagt, dass die Gestaltung und Pflege der Friedhofsverwaltung obliegt. Beigesetzt wird der Reihe nach innerhalb einer abgegrenzten Fläche unter einem Baum, der sogenannten Baumscheibe; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist ausgeschlossen. Blumenschmuck darf nur an den vorgesehenen Stellen abgestellt werden. Der Name kann auf ein abgelegtes Pultkissen aufgetragen werden, das ein von der Friedhofsverwaltung festgelegter Steinmetzbetrieb anfertigt; sein Preis steht nicht in der Satzung und ist hier nicht eingerechnet.1.600,00 €-1.600,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 3 Nummer 5 der Friedhofsgebührensatzung

26 weitere Gebühren in der Satzung von Greiz

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Beisetzung einer Urne in der anonymen oder der katholischen Urnengemeinschaftsanlage148,00 €Paragraf 5 Absatz 4 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung
Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes bei allen übrigen GrabartenDie Gebührensatzung vom 02.10.2025 nennt dafür keinen Betrag. Nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung ist die Friedhofsverwaltung für das Ausheben und die Wiederverfüllung der Gräber verantwortlich und kann sich dabei eines gewerblichen Unternehmens als Erfüllungsgehilfen bedienen. Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung bestimmt für solche Fälle, dass eine Gebühr erhoben wird, die nach einer in der Satzung aufgeführten vergleichbaren Leistung zu bemessen ist. Welche Leistung das ist und wie hoch der Betrag ausfällt, steht nirgends.Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung in Verbindung mit Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung
Zuschlag für eine Benutzung, die nach Zeit und Arbeit den normalen Rahmen übersteigtDer Zuschlag beträgt die Hälfte der jeweils vorgesehenen Gebühr. Wann eine Benutzung den normalen Rahmen übersteigt, sagt die Satzung nicht.Paragraf 1 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofsgebührensatzung
Entfernen von Grabmalen, Fundamenten oder Grabzubehör vor dem Ausheben des GrabesDer Nutzungsberechtigte hat das Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Muss die Friedhofsverwaltung es tun, sind ihr die entstehenden Kosten zu erstatten. Einen Satz dafür nennt der Gebührentarif nicht.Paragraf 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung
Aufbahrungs- und Abschiedsraum auf dem Neuen Friedhof, eine Stunde, einschließlich Musik, Betriebskosten, Kerzen, Reinigung und Sargwagen102,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung
Trauerhalle auf dem Neuen Friedhof, eine Stunde, einschließlich Musik, Harmonium, Betriebskosten, Kerzen, Reinigung und Sargwagen194,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung
Wochenendzuschlag für Aufbahrungsraum oder Trauerhalle auf dem Neuen Friedhof an Samstagen und Sonntagen55,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung
Kühlzelle für sieben Tage einschließlich Reinigung98,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 4 der Friedhofsgebührensatzung
Kühlzelle, jeder weitere Tag über die sieben Tage hinaus10,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 4 der Friedhofsgebührensatzung
Trauerhalle auf dem Friedhof Gommla55,00 €Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung
Trauerhalle auf dem Friedhof Kurtschau68,00 €Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung
Trauerhalle auf dem Friedhof Raasdorf30,00 €Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung
Räumung einer Gruft bei Eigentumswechsel, je Sarg276,00 €Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung
Räumung einer Gruft bei Eigentumswechsel, je Urne62,00 €Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung
Gruft, jeder weitere Sargplatz über die drei hinaus, je Jahr58,00 €Paragraf 6 Absatz 4 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung
Verleihung, Verlängerung oder Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes mit Graburkunde18,00 €Paragraf 7 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung
Genehmigung zur Verlegung oder Ausgrabung einer Leiche45,00 €Paragraf 7 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung
Genehmigung zur Verlegung oder Ausgrabung einer Urne45,00 €Paragraf 7 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung
Bestätigung zur Überführung einer Leiche oder Urne zur Bestattung auf einen Friedhof der Stadt Greiz13,00 €Paragraf 7 Nummer 4 der Friedhofsgebührensatzung
Beglaubigter Auszug aus der Grabkartei27,00 €Paragraf 7 Nummer 5 der Friedhofsgebührensatzung
Ersatzurkunde13,00 €Paragraf 7 Nummer 6 der Friedhofsgebührensatzung
Genehmigung eines Grabmales für eine ein-, zwei- oder dreistellige Wahlgrabstätte57,00 €Paragraf 7 Nummern 7 bis 9 der Friedhofsgebührensatzung
Genehmigung eines Grabmales für eine Urnengrabstätte57,00 €Paragraf 7 Nummer 10 der Friedhofsgebührensatzung
Adressermittlung100,00 €Paragraf 7 Nummer 11 der Friedhofsgebührensatzung
Liegestein für die Sargwiese, Pultkissen für die Baumgrabstätte und Namenstafel der UrnengemeinschaftsanlageDie Steine und Tafeln fertigt ein von der Friedhofsverwaltung festgelegter Steinmetzbetrieb aus vorgegebenem Material und in vorgegebenen Maßen an. Der Preis ist der des Steinmetzbetriebes und steht in keiner Satzung; er ist deshalb in keiner Grabgebühr enthalten.Paragraf 13 Absatz 3 und Paragraf 15 Absatz 4 Buchstaben b und c der Friedhofssatzung
Umsatzsteuer auf steuerpflichtige LeistungenErfüllt eine aufgrund der Satzung erbrachte Leistung die Voraussetzungen der Steuerpflicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wird die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzugerechnet. Welche Leistungen das betrifft, sagt die Satzung nicht; die hier erfassten Beträge sind die abgedruckten ohne Zuschlag.Paragraf 7 a der Friedhofsgebührensatzung
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Greiz, vom 02.10.2025, beschlossen vom Stadtrat am 24.09.2025, nach Paragraf 8 am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft getreten; sie hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 18.02.2016 auf.

Was ein Grab in Greiz über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

5.760,00 €

Kindergrab für Totgeborene und Kinder von 1 bis 4 Jahren in Greiz, über 20 Jahre, das sind 288,00 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 6 Absatz 1 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung560,00 €
BestattungParagraf 5 Absatz 4 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung0,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde560,00 €

Der Jahressatz von 28,00 Euro ist der niedrigste der ganzen Satzung; über die Ruhezeit von zwanzig Jahren ergibt er 560,00 Euro. Für Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr und für Totgeborene begrenzt Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofssatzung den Sarg auf 1,20 Meter Länge und 0,55 Meter Höhe. Zu welcher der in Paragraf 12 Absatz 2 aufgezählten Grabstättenarten das Kindergrab gehört, sagt die Satzung nicht; deshalb ist hier weder eine Verlängerung noch eine Pflegebefreiung angenommen. Für Fehlgeburten und Leibesfrüchte gilt es nicht, dafür gibt es nach Paragraf 15 a die anonyme Sternengrabstätte.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Greiz, vom 02.10.2025, beschlossen vom Stadtrat am 24.09.2025, nach Paragraf 8 am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft getreten; sie hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 18.02.2016 auf. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

14 Fragen, die die Satzung von Greiz offenlässt

  • Greiz rechnet die Grabgebühr in Jahressätzen ab. Paragraf 6 der Gebührensatzung nennt für jede Grabart einen Betrag pro Jahr, und die hier ausgewiesene Nutzungsgebühr ist dieser Jahressatz mal zwanzig. Der Faktor stammt aus Paragraf 10 der Friedhofssatzung, wonach die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen einheitlich zwanzig Jahre beträgt, und aus Paragraf 3 Absatz 5 der Gebührensatzung, wonach die Grabgebühren in der Regel im Voraus für die Dauer der Ruhezeit zu entrichten sind. Paragraf 3 Absatz 2 lässt die Gebührenschuld mit der Verleihung für den gesamten Zeitraum entstehen.
  • Für Wahl- und Urnenwahlgrabstätten lassen Paragraf 14 Absatz 1 und Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung eine Nutzungszeit von 20, 30 oder 40 Jahren zu. Erfasst ist durchweg die kürzeste, weil sie mit der Ruhezeit zusammenfällt und die Untergrenze bildet. Wer dreißig oder vierzig Jahre wählt, zahlt denselben Jahressatz entsprechend länger: die einstellige Wahlgrabstätte also 2.250,00 statt 1.500,00 Euro über dreißig und 3.000,00 Euro über vierzig Jahre.
  • Für das Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes nennt die Gebührensatzung keinen Betrag, obwohl Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Friedhofsverwaltung ausdrücklich dafür verantwortlich macht. Die einzige Bestattungsgebühr der ganzen Satzung steht in Paragraf 5 Absatz 4 und gilt allein für die anonyme und die katholische Urnengemeinschaftsanlage mit 148,00 Euro je Urne. Paragraf 1 Absatz 2 fängt den Rest mit einer Auffangregel: Sieht die Satzung für eine Benutzung keine Gebühr vor, wird eine Gebühr erhoben, die nach einer vergleichbaren Leistung dieser Satzung zu bemessen ist. Daraus lässt sich kein Betrag ableiten. Das Feld für die Beisetzungsgebühr bleibt deshalb bei allen übrigen Grabarten leer und nicht null; null hieße, Greiz bestatte kostenlos.
  • Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr neben der Grabgebühr gibt es in Greiz nicht. Die Jahresgebühr des Paragrafen 6 ist die Grabgebühr selbst, nicht ein Zuschlag daneben, und die Satzung kennt keine zweite laufende Position. Alle übrigen Beträge in den Paragrafen 5 und 7 fallen einmalig an.
  • Die katholische Urnengemeinschaftsanlage nach Paragraf 6 Absatz 3 Nummer 4 ist nicht als pflegefrei geführt. Sie steht im Gebührentarif zwischen zwei Zeilen, die den Zusatz incl. Pflege tragen, und trägt ihn selbst nicht; sie führt nur den Zusatz zzgl. Bestattungskosten. Die Friedhofssatzung erwähnt sie an keiner Stelle namentlich, und keine ihrer Vorschriften weist die Pflege dieser Anlage der Friedhofsverwaltung zu. Der Jahressatz ist mit 53,00 Euro derselbe wie bei den beiden anderen Gemeinschaftsanlagen, weshalb die Auslassung auch ein Versehen des Satzes sein könnte; ohne Fundstelle bleibt sie hier aber ohne Pflegebefreiung.
  • Pflegefrei sind vier Grabarten, und für jede gibt es einen Beleg im Wortlaut. Die Sargwiese trägt im Tarif den Zusatz inkl. Pflege, und Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt, dass die Grabflächen einheitlich als Rasenfläche gestaltet und von der Friedhofsverwaltung gepflegt werden. Die Baumgrabanlage trägt den Zusatz inkl. Pflege, und Paragraf 15 Absatz 4 Buchstabe c sagt, dass Gestaltung und Pflege der Friedhofsverwaltung obliegen. Die beiden Urnengemeinschaftsgrabstätten tragen den Zusatz incl. Pflege im Tarif, und Paragraf 25 Absatz 3 nennt als Verantwortliche für Herrichtung und Instandhaltung ausdrücklich nur die Inhaber von Reihengrab- und Urnenreihengrabkarten und die Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Grüften.
  • Für die anonyme Gemeinschaftsgrabstätte für Fehlgeburten und Leibesfrüchte, die Sternengrabstätte nach Paragraf 15 a der Friedhofssatzung, nennt die Gebührensatzung keinen Betrag. Die Ruhezeit beträgt dort zehn Jahre, und die Anlage wird nach Absatz 3 von der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Ohne einen Betrag ist die Grabart hier nicht erfasst; ob sie gebührenfrei ist oder ob Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung greift, sagt keine der beiden Satzungen.
  • Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten vergibt Greiz nicht mehr neu. Paragraf 12 Absatz 2 Buchstaben a und c der Friedhofssatzung tragen den Zusatz keine Neuvergabe, und Paragraf 13 Absatz 1 sowie Paragraf 15 Absatz 2 wiederholen ihn. Der Gebührentarif nennt für sie folgerichtig keinen Satz mehr. Das günstigste neu vergebene Erdgrab ist deshalb die einstellige Wahlgrabstätte, das günstigste neu vergebene Urnengrab die Urnengemeinschaftsgrabstätte.
  • Der Liegestein der Sargwiese, das Pultkissen der Baumgrabstätte und die Namenstafel der Urnengemeinschaftsanlage sind in keiner Grabgebühr enthalten. Sie werden nach Paragraf 13 Absatz 3 und Paragraf 15 Absatz 4 Buchstaben b und c der Friedhofssatzung von einem durch die Friedhofsverwaltung festgelegten Steinmetzbetrieb aus vorgegebenem Material und in vorgegebenen Maßen angefertigt, und ihr Preis ist der des Steinmetzbetriebes. Bei der Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namenstafel sagt der Gebührentarif das ausdrücklich mit dem Zusatz ohne Namenstafel.
  • Zum Kindergrab nach Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 lässt die Satzung zwei Fragen offen. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung zählt die Grabstättenarten auf, ein Kindergrab steht nicht darunter, und deshalb ist nicht zu erkennen, ob es als Reihen- oder als Wahlgrabstätte vergeben wird und ob das Nutzungsrecht verlängert werden kann. Angesetzt sind die allgemeine Ruhezeit von zwanzig Jahren nach Paragraf 10 und keine Verlängerbarkeit. Auch ob es sich um eine Erd- oder eine Urnenbestattung handelt, sagt der Tarif nicht; erfasst ist die Erdbestattung, weil Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofssatzung für Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr und für Totgeborene eigene Sargmaße festlegt.
  • Grüfte werden nicht neu angelegt. Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe f der Friedhofssatzung führt nur vorhandene Grüfte, und Paragraf 14 Absatz 11 verbietet das Ausmauern von Wahlgrabstätten mit Ausnahme eben dieser vorhandenen. Die beiden Gruftpositionen sind trotzdem erfasst, weil der Gebührentarif sie mit eigenen Jahressätzen führt und bestehende Grüfte weiterbelegt werden können.
  • Paragraf 7 a der Gebührensatzung fügt hinzu, dass auf eine Leistung die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzugerechnet wird, wenn sie die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt. Welche der Leistungen das betrifft, sagt die Satzung nicht. Die hier erfassten Beträge sind deshalb die abgedruckten ohne Zuschlag.
  • Paragraf 1 Absatz 2 Satz 2 erlaubt einen Zuschlag in Höhe der Hälfte der vorgesehenen Gebühr, wenn eine Benutzung nach Zeit und Arbeit den normalen Rahmen übersteigt. Wann das der Fall ist, bestimmt die Satzung nicht näher.
  • Geprüft wurde die Aktualität am 05.09.2026 auf der Seite Bekanntmachungen und Satzungen der Stadt Greiz, die jede bekannt gemachte Satzung mit Veröffentlichungsdatum und SHA256-Prüfsumme führt. Jünger als der 02.10.2025 sind dort nur die 3. Änderungssatzung zur Feuerwehrsatzung vom 10.11.2025, die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2026 vom 31.03.2026, der Bebauungsplan Solarpark Greiz-Dölau vom 05.05.2026 sowie die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der Nachtragshaushaltsplan vom 13.07.2026. Eine Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung gibt es nicht. Das Satzungsarchiv der Stadt verweist unter Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung auf dieselben beiden Dateien vom 02.10.2025; die früheren Fassungen sind vom Server genommen, ein Abruf der alten Adressen ergibt HTTP 404.

Friedhöfe in Greiz und die Gebühren von 314 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.