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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Duderstadt, Niedersachsen, AGS 03159010

Friedhofsgebühren in Duderstadt, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus 1. Nachtragssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Duderstadt (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 67.2.1, mit dem vollständig neu gefassten Gebührentarif, beschlossen am 07.10.2025, Stand 01.01.2026, in Kraft seit 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Duderstadt und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Duderstadt.

923,17 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnen-Wahlgrabstätte für bis zu zwei Urnen, mit Beisetzung

3.813,06 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Sarg-Wahlgrabstätte, vierstellig, mit Beisetzung

13
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Leichen nach vollendetem fünften Lebensjahr

Paragraf 12 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 12.10.2023

Was ein Grab in Duderstadt kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Duderstadt führt 13 Grabarten. Die günstigste ist Urnen-Wahlgrabstätte für bis zu zwei Urnen mit 923,17 €, die teuerste Sarg-Wahlgrabstätte, vierstellig mit 3.813,06 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist 1. Nachtragssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Duderstadt (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 67.2.1, mit dem vollständig neu gefassten Gebührentarif, beschlossen am 07.10.2025, Stand 01.01.2026, in Kraft seit 01.01.2026.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

8 Grabarten für die Erdbestattung in Duderstadt

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Sarg-Wahlgrabstätte, einstelligNutzungszeit vierzig Jahre nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung, also fünfzehn Jahre länger als die Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren nach Paragraf 12. Nicht pflegefrei: Der Tarif nennt in der Spalte Pflege der Grabstätte den Eintrag Eigenständig, Paragraf 16 Absatz 11 sagt, aus dem Nutzungsrecht ergebe sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte, und Paragraf 27 Absatz 3 macht den Verfügungsberechtigten dafür verantwortlich, bis die Nutzungszeit abläuft. Die Grabstätte ist binnen fünf Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten. Die Beisetzung kostet 1.008,41 Euro und besteht aus zwei Pflichtleistungen, 603,54 Euro Graböffnung und 404,87 Euro Grabschließung. Nach Paragraf 16 Absatz 4 dürfen in einer bereits erdbestatteten Wahlgrabstätte zusätzlich bis zu zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden, dafür ist aber jeweils ein zusätzliches Nutzungsrecht für 705,33 Euro nach Abschnitt C zu erwerben. Ein Erwerb zu Lebzeiten ist nach Absatz 2 grundsätzlich ausgeschlossen. Wer ein Grabmal oder eine Einfassung setzen lässt, zahlt zusätzlich 280,64 Euro Räumungsgebühr nach Abschnitt F und 32,40 Euro Standsicherheitsprüfung nach Abschnitt E.1.722,75 €1.008,41 €2.731,16 €40 J.Gebührentarif Abschnitt A Tarifnummer A 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Sarg-Wahlgrabstätte, zweistelligDer Betrag gilt für die ganze zweistellige Grabstätte und ist nicht das Doppelte der einstelligen: Die zweite Stelle kostet nur 384,91 Euro mehr. Die Beisetzungsgebühr von 1.008,41 Euro fällt dagegen je Beisetzung an, nicht je Grabstätte. Die Räumungsgebühr nach Abschnitt F verdoppelt sich hier auf 561,27 Euro, sie wird also anders als die Grabgebühr streng je Grabstelle bemessen. Nicht pflegefrei, die Spalte Pflege der Grabstätte nennt Eigenständig.2.107,66 €1.008,41 €3.116,07 €40 J.Gebührentarif Abschnitt A Tarifnummer A 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Sarg-Wahlgrabstätte, dreistelligDie dritte Stelle kostet 348,49 Euro mehr als die zweite. Die Reihe 1.722,75, 2.107,66, 2.456,15 und 2.804,65 Euro steigt also degressiv, die Zuschläge betragen 384,91, 348,49 und 348,50 Euro. Die Räumungsgebühr nach Abschnitt F beträgt hier 841,91 Euro. Nicht pflegefrei.2.456,15 €1.008,41 €3.464,56 €40 J.Gebührentarif Abschnitt A Tarifnummer A 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Sarg-Wahlgrabstätte, vierstelligDie teuerste Nutzungsgebühr des Tarifs für ein nicht pflegefreies Grab, und die größte Grabstätte, die Duderstadt vergibt. Die Räumungsgebühr nach Abschnitt F beträgt 1.122,55 Euro, genau das Vierfache der einstelligen Stätte. Nicht pflegefrei, die Pflege liegt nach Paragraf 16 Absatz 11 der Friedhofssatzung bei den Nutzungsberechtigten.2.804,65 €1.008,41 €3.813,06 €40 J.Gebührentarif Abschnitt A Tarifnummer A 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Sarg-Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten fünften LebensjahrDas Kindergrab ist die einzige Reihengrabstätte, deren Nutzungsdauer verlängert werden kann. Die Fußnote 1 des Tarifs sagt das ausdrücklich, und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung nimmt die Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr vom Verbot der Verlängerung aus. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 zwanzig Jahre. Die Beisetzung kostet 551,99 Euro und besteht aus 331,19 Euro Graböffnung und 220,80 Euro Grabschließung, beides Pflichtleistungen. Nicht pflegefrei, die Spalte Pflege der Grabstätte nennt Eigenständig.772,95 €551,99 €1.324,94 €20 J.Gebührentarif Abschnitt B Tarifnummer B 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Sarg-Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten fünften LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Duderstadt. Nicht verlängerbar: Die Überschrift des Abschnitts B lautet Überlassung von Sargreihen-, Urnenreihen- und sonstigen Grabstätten ohne Verlängerungsmöglichkeit, und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung schließt eine Verlängerung über die Ruhezeit hinaus aus, außer bei Kindergräbern. In der Grabstätte darf nach Absatz 2 nur eine Leiche beigesetzt werden; zusätzlich sind bis zu zwei Urnen möglich, wenn die ursprüngliche Ruhezeit nicht überschritten wird, wofür ein zusätzliches Nutzungsrecht für 705,33 Euro nach Abschnitt C zu erwerben ist. Die Beisetzung kostet 824,33 Euro, nämlich 493,14 Euro Graböffnung und 331,19 Euro Grabschließung, beides Pflichtleistungen. Nicht pflegefrei, die Spalte Pflege der Grabstätte nennt Eigenständig; die Grabstätte ist binnen fünf Monaten nach der Belegung herzurichten. Wer ein Grabmal setzen lässt, zahlt zusätzlich 140,32 Euro Räumungsgebühr nach Abschnitt F.1.070,22 €824,33 €1.894,55 €25 J.Gebührentarif Abschnitt B Tarifnummer B 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Anonyme Sarg-RasengrabstätteDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Duderstadt. Pflegefrei mit zwei Belegen: Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe B der Gebührensatzung rechnet bei den Nummern B 2 bis B 6 die Gebühren für die Grabpflege durch die Stadt Duderstadt in den Betrag ein, und Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung sagt, mit dem Erwerb einer anonymen Sarg-Rasengrabstätte seien sämtliche anfallenden Kosten für die Pflege bis zum Ablauf der Ruhefrist abgegolten. Paragraf 27 Absatz 7 macht die Stadt zur Verfügungsberechtigten. Die Grabstätte wird als Rasenfläche gestaltet und nicht gekennzeichnet; sie wird nur vergeben, wenn das dem Willen der verstorbenen Person entspricht. Beigaben sind nach Paragraf 27 Absatz 8 ab drei Monaten nach der Bestattung nicht mehr zulässig und werden ohne Ankündigung entsorgt. Die Grabart gibt es nach Paragraf 14 Absatz 2 auf den Friedhöfen Breitenberg, Brochthausen, Duderstadt, Fuhrbach, Gerblingerode und Langenhagen. Die Beisetzungsgebühr ist die der Sarg-Reihengrabstätte ab fünf Jahren, weil der Tarif die Rasengrabstätten unter den Reihengrabstätten führt und Abschnitt D keine eigene Zeile für sie kennt.1.996,02 €824,33 €2.820,35 €25 J.Gebührentarif Abschnitt B Tarifnummer B 2 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Sarg-Rasengrabstätte mit GrabplatteDie teuerste Grabart im ganzen Tarif. Pflegefrei nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe B der Gebührensatzung und nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung: Mit dem Erwerb sind sämtliche anfallenden Kosten für die Grabplatte und die Pflege der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist abgegolten. Die Stadt versieht die Grabstätte mit einer einheitlichen Grabplatte, auf der Name, Vorname sowie Geburts- und Sterbejahr stehen; die 905,27 Euro Aufschlag gegenüber der anonymen Rasengrabstätte sind im Wesentlichen der Preis dieser Platte. Beigaben sind nach Paragraf 27 Absatz 8 ab drei Monaten nach der Bestattung nicht mehr zulässig. Die Grabart gibt es auf den Friedhöfen Breitenberg, Brochthausen, Desingerode, Duderstadt, Fuhrbach, Gerblingerode und Langenhagen.2.901,29 €824,33 €3.725,62 €25 J.Gebührentarif Abschnitt B Tarifnummer B 3 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung

5 Grabarten für die Urne in Duderstadt

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnen-Wahlgrabstätte für bis zu zwei UrnenDas günstigste Urnengrab in Duderstadt und das einzige Urnengrab, dessen Lage man aussuchen kann. Die Nutzungszeit beträgt zwanzig Jahre, seit die 1. Nachtragssatzung vom 12.10.2023 Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung neu gefasst hat; vorher waren es vierzig. Paragraf 31 Absatz 2 in derselben Fassung sagt ausdrücklich, dass früher vergebene Urnen-Wahlgräber von der Verkürzung unberührt bleiben. Nach Paragraf 16 Absatz 3 ist es eine Grabstätte für bis zu zwei Urnen. Nicht pflegefrei: Die Spalte Pflege der Grabstätte nennt Eigenständig, und Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung macht den Verfügungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. Die Beisetzung kostet nur 139,82 Euro, denn bei Urnenbestattungen ist nach Abschnitt D Ziffer 1 allein die Graböffnung Pflichtleistung; die Schließung ist Wahlleistung und kostet 95,69 Euro, weil sie nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Regel der Bestatter übernimmt.783,35 €139,82 €923,17 €20 J.Gebührentarif Abschnitt A Tarifnummer A 2 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Anonyme Urnen-ReihengrabstätteDas günstigste pflegefreie Urnengrab in Duderstadt. Pflegefrei nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe B der Gebührensatzung und nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung, wonach mit dem Erwerb sämtliche anfallenden Kosten für die Pflege bis zum Ablauf der Ruhefrist abgegolten sind. Die Urnen werden der Reihe nach innerhalb einer Rasenfläche von sechzig mal sechzig Zentimetern je Urne beigesetzt, die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die Grabart gibt es nach Paragraf 14 Absatz 2 nur auf dem Friedhof Duderstadt. Nach Paragraf 9 Absatz 3 wird auch bestattet, wer von Amts wegen zu bestatten ist, und zwar in einem anonymen Urnenreihengrab auf dem St.-Paulus-Friedhof.1.119,37 €139,82 €1.259,19 €20 J.Gebührentarif Abschnitt B Tarifnummer B 4 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Halbanonyme Urnen-Reihengrabstätte mit Stele und NamenstafelWie die anonyme Urnen-Reihengrabstätte, aber mit einer Stele, auf der die Stadt Name, Vorname sowie Geburts- und Sterbejahr anbringt. Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung sagt ausdrücklich, dass die Kosten für die Errichtung des Grabmals und die Beschriftung in der Grabnutzungsgebühr enthalten sind und dass mit dem Erwerb sämtliche anfallenden Kosten für die Pflege bis zum Ablauf der Ruhefrist abgegolten sind. Die 402,14 Euro Aufschlag gegenüber der anonymen Variante sind der Preis für Stele und Gravur. Pflegefrei auch nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe B der Gebührensatzung.1.521,51 €139,82 €1.661,33 €20 J.Gebührentarif Abschnitt B Tarifnummer B 4 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Baum-UrnengrabstätteEine halbanonyme Urnenreihengrabstätte an einem Baum. Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung behandelt sie ausdrücklich zusammen mit den halbanonymen Urnenreihengrabstätten: Die Stadt errichtet eine Stele mit den Daten der verstorbenen Person, die Kosten für Errichtung und Beschriftung stecken in der Grabnutzungsgebühr, und mit dem Erwerb sind sämtliche anfallenden Kosten für die Pflege bis zum Ablauf der Ruhefrist abgegolten. Auch Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe B der Gebührensatzung rechnet die Grabpflege durch die Stadt ein. Die Grabart gibt es nach Paragraf 14 Absatz 2 auf den Friedhöfen Brochthausen, Desingerode, Duderstadt, Gerblingerode und Langenhagen. Beigaben sind nur an den dafür vorgesehenen befestigten Stellen zulässig.1.957,85 €139,82 €2.097,67 €20 J.Gebührentarif Abschnitt B Tarifnummer B 5 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Grabstätte in einer UrnengemeinschaftsgrabanlageDas teuerste Urnengrab in Duderstadt. Die Urnen werden der Reihe nach innerhalb einer optisch begrenzten, von der Stadt angelegten und bepflanzten Grabanlage beigesetzt. Paragraf 15 Absatz 6 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung sagt, mit dem Erwerb seien sämtliche anfallenden Kosten für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Grabmales sowie die Kosten für die Pflege der Anlage bis zum Ablauf der Ruhefrist abgegolten; Name, Vorname sowie Geburts- und Sterbejahr werden im Bestattungsfall nachträglich auf dem Grabmal angebracht. Pflegefrei auch nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe B der Gebührensatzung. Beigaben sind nach Paragraf 27 Absatz 8 nur an den dafür vorgesehenen befestigten Stellen zulässig.2.157,61 €139,82 €2.297,43 €20 J.Gebührentarif Abschnitt B Tarifnummer B 6 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung

29 weitere Gebühren in der Satzung von Duderstadt

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Graböffnung bei einer Sarg-Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, Pflichtleistung331,19 €Gebührentarif Abschnitt D Tarifnummer D 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Grabschließung bei einer Sarg-Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, Pflichtleistung220,80 €Gebührentarif Abschnitt D Tarifnummer D 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Graböffnung bei einer Sarg-Reihengrabstätte ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, Pflichtleistung493,14 €Gebührentarif Abschnitt D Tarifnummer D 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Grabschließung bei einer Sarg-Reihengrabstätte ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, Pflichtleistung331,19 €Gebührentarif Abschnitt D Tarifnummer D 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Graböffnung bei einer Sarg-Wahlgrabstätte ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, Pflichtleistung603,54 €Gebührentarif Abschnitt D Tarifnummer D 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Grabschließung bei einer Sarg-Wahlgrabstätte ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, Pflichtleistung404,87 €Gebührentarif Abschnitt D Tarifnummer D 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Graböffnung bei einer Urnengrabstätte, Pflichtleistung139,82 €Gebührentarif Abschnitt D Tarifnummer D 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Grabschließung bei einer Urnengrabstätte, Wahlleistung, weil in der Regel der Bestatter schließt95,69 €Gebührentarif Abschnitt D Tarifnummer D 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Kapellennutzung, Wahlleistung354,31 €Gebührentarif Abschnitt D Tarifnummer D 2 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Kühlraumnutzung je Tag, Wahlleistung12,65 €Gebührentarif Abschnitt D Tarifnummer D 3 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Erste Herrichtung des Grabhügels mit Abräumen des ersten Grabschmuckes, nur im Ortsteil Duderstadt, Pflichtleistung121,21 €Gebührentarif Abschnitt D Tarifnummer D 4 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Zusätzliches Nutzungsrecht für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen in einer bestehenden Sargwahl-, Urnenwahl- oder Sarg-Reihengrabstätte705,33 €Gebührentarif Abschnitt C in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Standsicherheitsprüfung je Jahr0,82 €Gebührentarif Abschnitt E in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Standsicherheitsprüfung für eine Nutzungsdauer von zwanzig Jahren, einmalig bei der Genehmigung eines stehenden Grabdenkmals16,20 €Gebührentarif Abschnitt E in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Standsicherheitsprüfung für eine Nutzungsdauer von fünfundzwanzig Jahren20,25 €Gebührentarif Abschnitt E in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Standsicherheitsprüfung für eine Nutzungsdauer von vierzig Jahren32,40 €Gebührentarif Abschnitt E in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Räumung und Entfernung einer einstelligen Sarg-Wahlgrabstätte, erhoben bereits bei der Genehmigung eines Grabdenkmals oder einer Einfassung280,64 €Gebührentarif Abschnitt F in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Räumung und Entfernung einer zweistelligen Sarg-Wahlgrabstätte561,27 €Gebührentarif Abschnitt F in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Räumung und Entfernung einer dreistelligen Sarg-Wahlgrabstätte841,91 €Gebührentarif Abschnitt F in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Räumung und Entfernung einer vierstelligen Sarg-Wahlgrabstätte1.122,55 €Gebührentarif Abschnitt F in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Räumung und Entfernung einer zweistelligen Urnen-Wahlgrabstätte93,55 €Gebührentarif Abschnitt F in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Räumung und Entfernung einer Sarg-Reihengrabstätte140,32 €Gebührentarif Abschnitt F in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Prüfung und Genehmigung eines Verlängerungsantrags für ein bestehendes Grabnutzungsrecht, je angefangene zehn Minuten9,90 €Gebührentarif Abschnitt G Tarifnummer G 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Genehmigung von Umbettung, Aushebung und Wiederbeisetzung26,69 €Gebührentarif Abschnitt G Tarifnummer G 2 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Genehmigung für die Aufstellung eines stehenden oder liegenden Grabmals oder für das Setzen einer Einfassung, je angefangene zehn Minuten9,90 €Gebührentarif Abschnitt G Tarifnummer G 3 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Schriftliche Auskunft über Verstorbenenach ZeitaufwandGebührentarif Abschnitt G Tarifnummer G 4 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung
Leistungen, für die der Gebührentarif keinen Satz vorsiehtdas Entgelt wird nach dem tatsächlichen Aufwand berechnetParagraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung
Ermäßigung, wenn Teilleistungen der Beisetzung von Angehörigen oder von ihnen beauftragten Dritten erbracht werdendie Beisetzungskosten vermindern sich auf die von der Stadt tatsächlich erbrachten Teilleistungen, bei eigener Reinigung der Friedhofskapellen in den Ortsteilen um 150 EuroParagraf 6 Absatz 1 Buchstabe D der Gebührensatzung
Umsatzsteuerwird der gebührenschuldenden Person auferlegt, soweit die Leistung ihr unterliegt, in Höhe des jeweils gültigen SatzesParagraf 5 der Gebührensatzung
1. Nachtragssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Duderstadt (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 67.2.1, mit dem vollständig neu gefassten Gebührentarif, beschlossen am 07.10.2025, Stand 01.01.2026, in Kraft seit 01.01.2026.

Was ein Grab in Duderstadt über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

9.231,16 €

Sarg-Wahlgrabstätte, einstellig in Duderstadt, über 25 Jahre, das sind 369,25 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Abschnitt A Tarifnummer A 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung1.722,75 €
BestattungGebührentarif Abschnitt D Tarifnummer D 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung1.008,41 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde2.731,16 €

Nutzungszeit vierzig Jahre nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung, also fünfzehn Jahre länger als die Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren nach Paragraf 12. Nicht pflegefrei: Der Tarif nennt in der Spalte Pflege der Grabstätte den Eintrag Eigenständig, Paragraf 16 Absatz 11 sagt, aus dem Nutzungsrecht ergebe sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte, und Paragraf 27 Absatz 3 macht den Verfügungsberechtigten dafür verantwortlich, bis die Nutzungszeit abläuft. Die Grabstätte ist binnen fünf Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten. Die Beisetzung kostet 1.008,41 Euro und besteht aus zwei Pflichtleistungen, 603,54 Euro Graböffnung und 404,87 Euro Grabschließung. Nach Paragraf 16 Absatz 4 dürfen in einer bereits erdbestatteten Wahlgrabstätte zusätzlich bis zu zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden, dafür ist aber jeweils ein zusätzliches Nutzungsrecht für 705,33 Euro nach Abschnitt C zu erwerben. Ein Erwerb zu Lebzeiten ist nach Absatz 2 grundsätzlich ausgeschlossen. Wer ein Grabmal oder eine Einfassung setzen lässt, zahlt zusätzlich 280,64 Euro Räumungsgebühr nach Abschnitt F und 32,40 Euro Standsicherheitsprüfung nach Abschnitt E.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: 1. Nachtragssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Duderstadt (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 67.2.1, mit dem vollständig neu gefassten Gebührentarif, beschlossen am 07.10.2025, Stand 01.01.2026, in Kraft seit 01.01.2026. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

16 Fragen, die die Satzung von Duderstadt offenlässt

  • Die Seite Friedhöfe der Stadt Duderstadt verlinkt nicht den geltenden Gebührentarif. Sie wurde zuletzt am 11.08.2026 geändert und führt trotzdem die Datei 67.2 mit dem Stand 01.01.2024. Die geltende Fassung ist die 1. Nachtragssatzung vom 07.10.2025 mit dem Stand 01.01.2026; sie liegt als Datei 67.2.1 im Dokumentenbestand der Stadt, ist aber von keiner Seite aus verlinkt und nur über die Volltextsuche der Stadtseite zu finden. Wer der verlinkten Datei folgt, setzt das Sarg-Reihengrab mit 885,81 statt 1.070,22 Euro an, also um 20,8 Prozent zu niedrig, das anonyme Urnenreihengrab mit 866,36 statt 1.119,37 Euro und die Graböffnung eines Sarg-Reihengrabes mit 384,17 statt 493,14 Euro.
  • Wir haben die Lesefassung 67.2.1 gegen den Wortlaut im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 50 vom 27.11.2025 geprüft, in dem die Nachtragssatzung verkündet wurde. Alle vierzig Beträge des Tarifs stimmen zeichengleich überein, ebenso die Nutzungszeiten und die Einordnung als Pflicht- oder Wahlleistung. Es gibt hier also keine der beiden Fassungen, die von der anderen abweicht.
  • Auch die verlinkte Friedhofssatzung ist überholt. Die Stadt stellt die Fassung mit dem Stand 01.01.2020 bereit. Seitdem sind zwei Nachtragssatzungen ergangen, die erste vom 12.10.2023 im Amtsblatt Nr. 54 vom 09.11.2023 und die zweite vom 13.03.2024 im Amtsblatt Nr. 23 vom 30.05.2024, beide zum 01.01.2024 in Kraft. Sie streichen Paragraf 17 vollständig, fassen Paragraf 14 Absatz 2, Paragraf 15, Paragraf 16 Absätze 1 bis 4, Paragraf 26 und Paragraf 27 Absätze 6 bis 8 neu und streichen in Paragraf 12 das Wort mindestens vor den Ruhezeiten. Wir haben jede Angabe aus der jeweils geltenden Fassung genommen und nennen sie in der Fundstelle.
  • Die wichtigste inhaltliche Änderung betrifft die Urnen-Wahlgrabstätte. Paragraf 17 Absatz 3 der Fassung von 2019 verlieh das Nutzungsrecht für vierzig Jahre; Paragraf 16 Absatz 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung verkürzt es auf zwanzig Jahre und deckt sich damit mit der Spalte Nutzungszeit des Gebührentarifs. Paragraf 31 Absatz 2 stellt klar, dass früher vergebene Urnen-Wahlgräber von der Verkürzung unberührt bleiben und dass drei- oder vierstellig erworbene Urnen-Wahlgräber das Nutzungsrecht für bis zu vier Urnen behalten. Wir haben zwanzig Jahre angesetzt. Hätten wir uns auf die verlinkte Fassung von 2020 gestützt, stünde dort vierzig.
  • Suche nach einer noch jüngeren Fassung, am 05.09.2026. Wir haben alle 307 Ausgaben des Amtsblattes für den Landkreis Göttingen von Nr. 54 vom 09.11.2023 bis Nr. 40 vom 03.09.2026 heruntergeladen und im Volltext durchsucht; das ist das Verkündungsblatt der Stadt Duderstadt nach Paragraf 10 Absatz 1 ihrer Hauptsatzung. Nach der Nachtragssatzung vom 27.11.2025 kommt in keiner der sechzig folgenden Ausgaben eine weitere Satzung der Stadt Duderstadt zum Friedhofswesen vor. Zusätzlich haben wir die Volltextsuche der Stadtseite nach Friedhofsgebührensatzung befragt; sie liefert fünf Treffer, und der jüngste ist die hier erfasste Nachtragssatzung.
  • Die Beisetzung steht bei jeder Erdbestattung in zwei Zeilen, und beide fallen an. Abschnitt D Tarifnummer 1 führt Graböffnung und Grabschließung getrennt auf und kennzeichnet beide als Pflichtleistung; Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt dazu, Gräber würden bei Erdbeisetzungen von der Stadt ausgehoben und wieder zugefüllt. Wer nur die Öffnung nimmt, setzt ein Sarg-Reihengrab um 331,19 Euro und ein Sarg-Wahlgrab um 404,87 Euro zu niedrig an. Bei der Urne verhält es sich umgekehrt: Die Öffnung ist Pflichtleistung, die Schließung eine Wahlleistung von 95,69 Euro, weil nach demselben Paragrafen bei Urnenbestattungen in der Regel der Bestatter schließt. Wir haben bei allen Urnengrabarten nur die 139,82 Euro der Öffnung angesetzt.
  • Nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet haben wir die Räumungsgebühr nach Abschnitt F, obwohl der Tarif sie Pflichtleistung nennt und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe F der Gebührensatzung sie schon bei der Erteilung der Genehmigung zum Setzen einer Einfassung oder zur Aufstellung eines Grabdenkmals erhebt, also am Anfang der Nutzungszeit. Der Grund ist, dass sie an diese Genehmigung geknüpft ist und weder Paragraf 20 noch Paragraf 22 der Friedhofssatzung ein Grabmal vorschreiben. Wer eines setzen lässt, zahlt sie: 280,64 Euro beim einstelligen Sarg-Wahlgrab, 561,27, 841,91 und 1.122,55 Euro bei den größeren, 140,32 Euro beim Sarg-Reihengrab und 93,55 Euro beim Urnen-Wahlgrab. Dazu kommt einmalig die Standsicherheitsprüfung nach Abschnitt E, 32,40 Euro bei vierzig, 20,25 Euro bei fünfundzwanzig und 16,20 Euro bei zwanzig Jahren Nutzungsdauer; sie entfällt bei liegenden Grabsteinen, Grabplatten und Grababdeckungen. Beim einstelligen Sarg-Wahlgrab macht das zusammen 313,04 Euro, also gut elf Prozent auf die 2.731,16 Euro aus Nutzung und Beisetzung.
  • Ebenfalls nicht eingerechnet ist die erste Herrichtung des Grabhügels nach Abschnitt D Tarifnummer 4 mit 121,21 Euro. Sie ist zwar Pflichtleistung, gilt aber nur im Ortsteil Duderstadt und damit nur auf einem der neun städtischen Friedhöfe, und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe D der Gebührensatzung lässt sie entfallen, wenn Angehörige oder von ihnen beauftragte Dritte die Leistung erbringen. Auf dem St.-Paulus-Friedhof in Duderstadt gehört sie zum Regelfall und ist dem Betrag hinzuzurechnen.
  • Für die anonyme Sarg-Rasengrabstätte und die Sarg-Rasengrabstätte mit Grabplatte nennt Abschnitt D keine eigene Beisetzungszeile. Wir haben die Sätze der Sarg-Reihengrabstätte ab dem vollendeten fünften Lebensjahr angesetzt, zusammen 824,33 Euro, weil Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Nachtragssatzung beide Grabarten ausdrücklich zu den Reihengrabstätten zählt und der Gebührentarif sie unter der Überschrift Sarg-Reihengrabstätten führt.
  • Sechs der dreizehn Grabarten sind pflegefrei, und der Beleg steht an drei Stellen. Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe B der Gebührensatzung sagt, bei den Nummern B 2 bis B 6 seien die Gebühren für die Grabpflege durch die Stadt Duderstadt sowie gegebenenfalls die Kosten für die Beschriftung des Grabmals einberechnet. Der Gebührentarif trägt für dieselben Zeilen in der Spalte Pflege der Grabstätte den Eintrag Stadt Dud., während bei A 1, A 2 und B 1 Eigenständig steht. Und Paragraf 15 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung wiederholt für jede einzelne Grabart, mit dem Erwerb seien sämtliche anfallenden Kosten für die Pflege bis zum Ablauf der Ruhefrist abgegolten, nämlich in Absatz 3 für die anonyme Sarg-Rasengrabstätte, in Absatz 4 für die Rasengrabstätte mit Grabplatte, in Absatz 5 für die anonyme und die halbanonyme Urnenreihengrabstätte sowie die Baum-Urnengrabstätte und in Absatz 6 für die Urnengemeinschaftsgrabanlage. Paragraf 27 Absatz 7 macht die Stadt für ebendiese Grabarten zur Verfügungsberechtigten und damit nach Absatz 3 für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich.
  • Ein Dauergrabpflegevertrag, eine Genossenschaft der Friedhofsgärtner oder eine Treuhandstelle kommt in keinem der geprüften Dokumente vor. Die 1. Nachtragssatzung hat in Paragraf 27 Absatz 5 sogar den Satz gestrichen, die Stadt könne die Pflege gegen ein von ihr festzusetzendes Entgelt übernehmen; eine kostenpflichtige Grabpflege durch die Stadt gibt es seit dem 01.01.2024 also nicht mehr.
  • Die Stadt Duderstadt hat neun eigene Friedhöfe, in Breitenberg, Brochthausen, Desingerode, Duderstadt, Esplingerode, Fuhrbach, Gerblingerode, Langenhagen und Werxhausen. Sechs weitere Friedhöfe im Stadtgebiet stehen nach Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer II der Friedhofssatzung in kirchlicher Trägerschaft, nämlich in Hilkerode, Immingerode, Mingerode, Nesselröden, Tiftlingerode und Westerode; für sie gilt dieser Tarif nicht. Nicht jede Grabart gibt es überall: Die anonyme Urnenreihengrabstätte nur auf dem Friedhof Duderstadt, die Baum-Urnengrabstätte auf fünf, die anonyme Sarg-Rasengrabstätte auf sechs und die Rasengrabstätte mit Grabplatte auf sieben der neun Friedhöfe. Unsere Beträge gelten für die Stadt insgesamt.
  • Der Gebührentarif nennt für Urnengräber keine Zeile für eine gewöhnliche, individuell gestaltete Urnenreihengrabstätte. Paragraf 14 Absatz 2 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung kennt unter den Reihengrabstätten nur noch anonyme und halbanonyme Urnenreihengrabstätten, Baum-Urnengrabstätten und Grabstätten in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage; alle vier pflegt die Stadt. Wer in Duderstadt ein selbst gestaltetes Urnengrab will, muss die Urnen-Wahlgrabstätte nach A 2 nehmen.
  • Die Stadt veröffentlicht keine Sprechzeiten für die Friedhofsverwaltung. Die Seite Friedhöfe nennt vier Ansprechpersonen im Baubetriebshof, Am Bahndamm 10, mit den Durchwahlen 841-291 bis 841-295 und dem Telefax 841-290, aber keine Öffnungszeiten. Deshalb steht bei den Sprechzeiten eine leere Liste.
  • Die Stadt weist auf ihrer Stadtrechtsseite selbst darauf hin, dass die Satzungen nur im Wortlaut ihrer jeweiligen öffentlichen Bekanntmachung verbindlich sind und dass die Sammlung des Stadtrechts im Internet keine Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit bietet. Dieser Fall zeigt, warum: Die verlinkten Dateien lagen bei der Friedhofssatzung um zwei und beim Gebührentarif um eine Nachtragssatzung zurück.
  • Paragraf 5 der Gebührensatzung legt die Umsatzsteuer der gebührenschuldenden Person auf, soweit die Leistungen ihr unterliegen, und verweist für die Höhe auf den jeweils gültigen Satz. Welche Positionen betroffen sind, sagt die Satzung nicht. Wir haben die Beträge so übernommen, wie sie im Tarif stehen.

Friedhöfe in Duderstadt und die Gebühren von 314 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.