Duderstadt, Niedersachsen, AGS 03159010
Friedhofsgebühren in Duderstadt, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus 1. Nachtragssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Duderstadt (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 67.2.1, mit dem vollständig neu gefassten Gebührentarif, beschlossen am 07.10.2025, Stand 01.01.2026, in Kraft seit 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Duderstadt und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Duderstadt.
- 923,17 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.813,06 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen nach vollendetem fünften Lebensjahr
Urnen-Wahlgrabstätte für bis zu zwei Urnen, mit Beisetzung
Sarg-Wahlgrabstätte, vierstellig, mit Beisetzung
Paragraf 12 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 12.10.2023
Was ein Grab in Duderstadt kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
8 Grabarten für die Erdbestattung in Duderstadt
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Sarg-Wahlgrabstätte, einstelligNutzungszeit vierzig Jahre nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung, also fünfzehn Jahre länger als die Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren nach Paragraf 12. Nicht pflegefrei: Der Tarif nennt in der Spalte Pflege der Grabstätte den Eintrag Eigenständig, Paragraf 16 Absatz 11 sagt, aus dem Nutzungsrecht ergebe sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte, und Paragraf 27 Absatz 3 macht den Verfügungsberechtigten dafür verantwortlich, bis die Nutzungszeit abläuft. Die Grabstätte ist binnen fünf Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten. Die Beisetzung kostet 1.008,41 Euro und besteht aus zwei Pflichtleistungen, 603,54 Euro Graböffnung und 404,87 Euro Grabschließung. Nach Paragraf 16 Absatz 4 dürfen in einer bereits erdbestatteten Wahlgrabstätte zusätzlich bis zu zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden, dafür ist aber jeweils ein zusätzliches Nutzungsrecht für 705,33 Euro nach Abschnitt C zu erwerben. Ein Erwerb zu Lebzeiten ist nach Absatz 2 grundsätzlich ausgeschlossen. Wer ein Grabmal oder eine Einfassung setzen lässt, zahlt zusätzlich 280,64 Euro Räumungsgebühr nach Abschnitt F und 32,40 Euro Standsicherheitsprüfung nach Abschnitt E. | 1.722,75 € | 1.008,41 € | 2.731,16 € | 40 J. | Gebührentarif Abschnitt A Tarifnummer A 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Sarg-Wahlgrabstätte, zweistelligDer Betrag gilt für die ganze zweistellige Grabstätte und ist nicht das Doppelte der einstelligen: Die zweite Stelle kostet nur 384,91 Euro mehr. Die Beisetzungsgebühr von 1.008,41 Euro fällt dagegen je Beisetzung an, nicht je Grabstätte. Die Räumungsgebühr nach Abschnitt F verdoppelt sich hier auf 561,27 Euro, sie wird also anders als die Grabgebühr streng je Grabstelle bemessen. Nicht pflegefrei, die Spalte Pflege der Grabstätte nennt Eigenständig. | 2.107,66 € | 1.008,41 € | 3.116,07 € | 40 J. | Gebührentarif Abschnitt A Tarifnummer A 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Sarg-Wahlgrabstätte, dreistelligDie dritte Stelle kostet 348,49 Euro mehr als die zweite. Die Reihe 1.722,75, 2.107,66, 2.456,15 und 2.804,65 Euro steigt also degressiv, die Zuschläge betragen 384,91, 348,49 und 348,50 Euro. Die Räumungsgebühr nach Abschnitt F beträgt hier 841,91 Euro. Nicht pflegefrei. | 2.456,15 € | 1.008,41 € | 3.464,56 € | 40 J. | Gebührentarif Abschnitt A Tarifnummer A 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Sarg-Wahlgrabstätte, vierstelligDie teuerste Nutzungsgebühr des Tarifs für ein nicht pflegefreies Grab, und die größte Grabstätte, die Duderstadt vergibt. Die Räumungsgebühr nach Abschnitt F beträgt 1.122,55 Euro, genau das Vierfache der einstelligen Stätte. Nicht pflegefrei, die Pflege liegt nach Paragraf 16 Absatz 11 der Friedhofssatzung bei den Nutzungsberechtigten. | 2.804,65 € | 1.008,41 € | 3.813,06 € | 40 J. | Gebührentarif Abschnitt A Tarifnummer A 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Sarg-Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten fünften LebensjahrDas Kindergrab ist die einzige Reihengrabstätte, deren Nutzungsdauer verlängert werden kann. Die Fußnote 1 des Tarifs sagt das ausdrücklich, und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung nimmt die Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr vom Verbot der Verlängerung aus. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 zwanzig Jahre. Die Beisetzung kostet 551,99 Euro und besteht aus 331,19 Euro Graböffnung und 220,80 Euro Grabschließung, beides Pflichtleistungen. Nicht pflegefrei, die Spalte Pflege der Grabstätte nennt Eigenständig. | 772,95 € | 551,99 € | 1.324,94 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt B Tarifnummer B 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Sarg-Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten fünften LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Duderstadt. Nicht verlängerbar: Die Überschrift des Abschnitts B lautet Überlassung von Sargreihen-, Urnenreihen- und sonstigen Grabstätten ohne Verlängerungsmöglichkeit, und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung schließt eine Verlängerung über die Ruhezeit hinaus aus, außer bei Kindergräbern. In der Grabstätte darf nach Absatz 2 nur eine Leiche beigesetzt werden; zusätzlich sind bis zu zwei Urnen möglich, wenn die ursprüngliche Ruhezeit nicht überschritten wird, wofür ein zusätzliches Nutzungsrecht für 705,33 Euro nach Abschnitt C zu erwerben ist. Die Beisetzung kostet 824,33 Euro, nämlich 493,14 Euro Graböffnung und 331,19 Euro Grabschließung, beides Pflichtleistungen. Nicht pflegefrei, die Spalte Pflege der Grabstätte nennt Eigenständig; die Grabstätte ist binnen fünf Monaten nach der Belegung herzurichten. Wer ein Grabmal setzen lässt, zahlt zusätzlich 140,32 Euro Räumungsgebühr nach Abschnitt F. | 1.070,22 € | 824,33 € | 1.894,55 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt B Tarifnummer B 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Anonyme Sarg-RasengrabstätteDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Duderstadt. Pflegefrei mit zwei Belegen: Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe B der Gebührensatzung rechnet bei den Nummern B 2 bis B 6 die Gebühren für die Grabpflege durch die Stadt Duderstadt in den Betrag ein, und Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung sagt, mit dem Erwerb einer anonymen Sarg-Rasengrabstätte seien sämtliche anfallenden Kosten für die Pflege bis zum Ablauf der Ruhefrist abgegolten. Paragraf 27 Absatz 7 macht die Stadt zur Verfügungsberechtigten. Die Grabstätte wird als Rasenfläche gestaltet und nicht gekennzeichnet; sie wird nur vergeben, wenn das dem Willen der verstorbenen Person entspricht. Beigaben sind nach Paragraf 27 Absatz 8 ab drei Monaten nach der Bestattung nicht mehr zulässig und werden ohne Ankündigung entsorgt. Die Grabart gibt es nach Paragraf 14 Absatz 2 auf den Friedhöfen Breitenberg, Brochthausen, Duderstadt, Fuhrbach, Gerblingerode und Langenhagen. Die Beisetzungsgebühr ist die der Sarg-Reihengrabstätte ab fünf Jahren, weil der Tarif die Rasengrabstätten unter den Reihengrabstätten führt und Abschnitt D keine eigene Zeile für sie kennt. | 1.996,02 € | 824,33 € | 2.820,35 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt B Tarifnummer B 2 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Sarg-Rasengrabstätte mit GrabplatteDie teuerste Grabart im ganzen Tarif. Pflegefrei nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe B der Gebührensatzung und nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung: Mit dem Erwerb sind sämtliche anfallenden Kosten für die Grabplatte und die Pflege der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist abgegolten. Die Stadt versieht die Grabstätte mit einer einheitlichen Grabplatte, auf der Name, Vorname sowie Geburts- und Sterbejahr stehen; die 905,27 Euro Aufschlag gegenüber der anonymen Rasengrabstätte sind im Wesentlichen der Preis dieser Platte. Beigaben sind nach Paragraf 27 Absatz 8 ab drei Monaten nach der Bestattung nicht mehr zulässig. Die Grabart gibt es auf den Friedhöfen Breitenberg, Brochthausen, Desingerode, Duderstadt, Fuhrbach, Gerblingerode und Langenhagen. | 2.901,29 € | 824,33 € | 3.725,62 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt B Tarifnummer B 3 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
5 Grabarten für die Urne in Duderstadt
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnen-Wahlgrabstätte für bis zu zwei UrnenDas günstigste Urnengrab in Duderstadt und das einzige Urnengrab, dessen Lage man aussuchen kann. Die Nutzungszeit beträgt zwanzig Jahre, seit die 1. Nachtragssatzung vom 12.10.2023 Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung neu gefasst hat; vorher waren es vierzig. Paragraf 31 Absatz 2 in derselben Fassung sagt ausdrücklich, dass früher vergebene Urnen-Wahlgräber von der Verkürzung unberührt bleiben. Nach Paragraf 16 Absatz 3 ist es eine Grabstätte für bis zu zwei Urnen. Nicht pflegefrei: Die Spalte Pflege der Grabstätte nennt Eigenständig, und Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung macht den Verfügungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. Die Beisetzung kostet nur 139,82 Euro, denn bei Urnenbestattungen ist nach Abschnitt D Ziffer 1 allein die Graböffnung Pflichtleistung; die Schließung ist Wahlleistung und kostet 95,69 Euro, weil sie nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Regel der Bestatter übernimmt. | 783,35 € | 139,82 € | 923,17 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt A Tarifnummer A 2 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Anonyme Urnen-ReihengrabstätteDas günstigste pflegefreie Urnengrab in Duderstadt. Pflegefrei nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe B der Gebührensatzung und nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung, wonach mit dem Erwerb sämtliche anfallenden Kosten für die Pflege bis zum Ablauf der Ruhefrist abgegolten sind. Die Urnen werden der Reihe nach innerhalb einer Rasenfläche von sechzig mal sechzig Zentimetern je Urne beigesetzt, die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die Grabart gibt es nach Paragraf 14 Absatz 2 nur auf dem Friedhof Duderstadt. Nach Paragraf 9 Absatz 3 wird auch bestattet, wer von Amts wegen zu bestatten ist, und zwar in einem anonymen Urnenreihengrab auf dem St.-Paulus-Friedhof. | 1.119,37 € | 139,82 € | 1.259,19 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt B Tarifnummer B 4 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Halbanonyme Urnen-Reihengrabstätte mit Stele und NamenstafelWie die anonyme Urnen-Reihengrabstätte, aber mit einer Stele, auf der die Stadt Name, Vorname sowie Geburts- und Sterbejahr anbringt. Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung sagt ausdrücklich, dass die Kosten für die Errichtung des Grabmals und die Beschriftung in der Grabnutzungsgebühr enthalten sind und dass mit dem Erwerb sämtliche anfallenden Kosten für die Pflege bis zum Ablauf der Ruhefrist abgegolten sind. Die 402,14 Euro Aufschlag gegenüber der anonymen Variante sind der Preis für Stele und Gravur. Pflegefrei auch nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe B der Gebührensatzung. | 1.521,51 € | 139,82 € | 1.661,33 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt B Tarifnummer B 4 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Baum-UrnengrabstätteEine halbanonyme Urnenreihengrabstätte an einem Baum. Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung behandelt sie ausdrücklich zusammen mit den halbanonymen Urnenreihengrabstätten: Die Stadt errichtet eine Stele mit den Daten der verstorbenen Person, die Kosten für Errichtung und Beschriftung stecken in der Grabnutzungsgebühr, und mit dem Erwerb sind sämtliche anfallenden Kosten für die Pflege bis zum Ablauf der Ruhefrist abgegolten. Auch Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe B der Gebührensatzung rechnet die Grabpflege durch die Stadt ein. Die Grabart gibt es nach Paragraf 14 Absatz 2 auf den Friedhöfen Brochthausen, Desingerode, Duderstadt, Gerblingerode und Langenhagen. Beigaben sind nur an den dafür vorgesehenen befestigten Stellen zulässig. | 1.957,85 € | 139,82 € | 2.097,67 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt B Tarifnummer B 5 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Grabstätte in einer UrnengemeinschaftsgrabanlageDas teuerste Urnengrab in Duderstadt. Die Urnen werden der Reihe nach innerhalb einer optisch begrenzten, von der Stadt angelegten und bepflanzten Grabanlage beigesetzt. Paragraf 15 Absatz 6 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung sagt, mit dem Erwerb seien sämtliche anfallenden Kosten für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Grabmales sowie die Kosten für die Pflege der Anlage bis zum Ablauf der Ruhefrist abgegolten; Name, Vorname sowie Geburts- und Sterbejahr werden im Bestattungsfall nachträglich auf dem Grabmal angebracht. Pflegefrei auch nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe B der Gebührensatzung. Beigaben sind nach Paragraf 27 Absatz 8 nur an den dafür vorgesehenen befestigten Stellen zulässig. | 2.157,61 € | 139,82 € | 2.297,43 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt B Tarifnummer B 6 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
29 weitere Gebühren in der Satzung von Duderstadt
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Graböffnung bei einer Sarg-Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, Pflichtleistung | 331,19 € | Gebührentarif Abschnitt D Tarifnummer D 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Grabschließung bei einer Sarg-Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, Pflichtleistung | 220,80 € | Gebührentarif Abschnitt D Tarifnummer D 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Graböffnung bei einer Sarg-Reihengrabstätte ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, Pflichtleistung | 493,14 € | Gebührentarif Abschnitt D Tarifnummer D 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Grabschließung bei einer Sarg-Reihengrabstätte ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, Pflichtleistung | 331,19 € | Gebührentarif Abschnitt D Tarifnummer D 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Graböffnung bei einer Sarg-Wahlgrabstätte ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, Pflichtleistung | 603,54 € | Gebührentarif Abschnitt D Tarifnummer D 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Grabschließung bei einer Sarg-Wahlgrabstätte ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, Pflichtleistung | 404,87 € | Gebührentarif Abschnitt D Tarifnummer D 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Graböffnung bei einer Urnengrabstätte, Pflichtleistung | 139,82 € | Gebührentarif Abschnitt D Tarifnummer D 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Grabschließung bei einer Urnengrabstätte, Wahlleistung, weil in der Regel der Bestatter schließt | 95,69 € | Gebührentarif Abschnitt D Tarifnummer D 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Kapellennutzung, Wahlleistung | 354,31 € | Gebührentarif Abschnitt D Tarifnummer D 2 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Kühlraumnutzung je Tag, Wahlleistung | 12,65 € | Gebührentarif Abschnitt D Tarifnummer D 3 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Erste Herrichtung des Grabhügels mit Abräumen des ersten Grabschmuckes, nur im Ortsteil Duderstadt, Pflichtleistung | 121,21 € | Gebührentarif Abschnitt D Tarifnummer D 4 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Zusätzliches Nutzungsrecht für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen in einer bestehenden Sargwahl-, Urnenwahl- oder Sarg-Reihengrabstätte | 705,33 € | Gebührentarif Abschnitt C in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Standsicherheitsprüfung je Jahr | 0,82 € | Gebührentarif Abschnitt E in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Standsicherheitsprüfung für eine Nutzungsdauer von zwanzig Jahren, einmalig bei der Genehmigung eines stehenden Grabdenkmals | 16,20 € | Gebührentarif Abschnitt E in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Standsicherheitsprüfung für eine Nutzungsdauer von fünfundzwanzig Jahren | 20,25 € | Gebührentarif Abschnitt E in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Standsicherheitsprüfung für eine Nutzungsdauer von vierzig Jahren | 32,40 € | Gebührentarif Abschnitt E in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Räumung und Entfernung einer einstelligen Sarg-Wahlgrabstätte, erhoben bereits bei der Genehmigung eines Grabdenkmals oder einer Einfassung | 280,64 € | Gebührentarif Abschnitt F in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Räumung und Entfernung einer zweistelligen Sarg-Wahlgrabstätte | 561,27 € | Gebührentarif Abschnitt F in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Räumung und Entfernung einer dreistelligen Sarg-Wahlgrabstätte | 841,91 € | Gebührentarif Abschnitt F in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Räumung und Entfernung einer vierstelligen Sarg-Wahlgrabstätte | 1.122,55 € | Gebührentarif Abschnitt F in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Räumung und Entfernung einer zweistelligen Urnen-Wahlgrabstätte | 93,55 € | Gebührentarif Abschnitt F in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Räumung und Entfernung einer Sarg-Reihengrabstätte | 140,32 € | Gebührentarif Abschnitt F in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Prüfung und Genehmigung eines Verlängerungsantrags für ein bestehendes Grabnutzungsrecht, je angefangene zehn Minuten | 9,90 € | Gebührentarif Abschnitt G Tarifnummer G 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Genehmigung von Umbettung, Aushebung und Wiederbeisetzung | 26,69 € | Gebührentarif Abschnitt G Tarifnummer G 2 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Genehmigung für die Aufstellung eines stehenden oder liegenden Grabmals oder für das Setzen einer Einfassung, je angefangene zehn Minuten | 9,90 € | Gebührentarif Abschnitt G Tarifnummer G 3 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Schriftliche Auskunft über Verstorbene | nach Zeitaufwand | Gebührentarif Abschnitt G Tarifnummer G 4 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung |
| Leistungen, für die der Gebührentarif keinen Satz vorsieht | das Entgelt wird nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet | Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Ermäßigung, wenn Teilleistungen der Beisetzung von Angehörigen oder von ihnen beauftragten Dritten erbracht werden | die Beisetzungskosten vermindern sich auf die von der Stadt tatsächlich erbrachten Teilleistungen, bei eigener Reinigung der Friedhofskapellen in den Ortsteilen um 150 Euro | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe D der Gebührensatzung |
| Umsatzsteuer | wird der gebührenschuldenden Person auferlegt, soweit die Leistung ihr unterliegt, in Höhe des jeweils gültigen Satzes | Paragraf 5 der Gebührensatzung |
Was ein Grab in Duderstadt über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.231,16 €
Sarg-Wahlgrabstätte, einstellig in Duderstadt, über 25 Jahre, das sind 369,25 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Abschnitt A Tarifnummer A 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung | 1.722,75 € |
| BestattungGebührentarif Abschnitt D Tarifnummer D 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung | 1.008,41 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.731,16 € |
Nutzungszeit vierzig Jahre nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung, also fünfzehn Jahre länger als die Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren nach Paragraf 12. Nicht pflegefrei: Der Tarif nennt in der Spalte Pflege der Grabstätte den Eintrag Eigenständig, Paragraf 16 Absatz 11 sagt, aus dem Nutzungsrecht ergebe sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte, und Paragraf 27 Absatz 3 macht den Verfügungsberechtigten dafür verantwortlich, bis die Nutzungszeit abläuft. Die Grabstätte ist binnen fünf Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten. Die Beisetzung kostet 1.008,41 Euro und besteht aus zwei Pflichtleistungen, 603,54 Euro Graböffnung und 404,87 Euro Grabschließung. Nach Paragraf 16 Absatz 4 dürfen in einer bereits erdbestatteten Wahlgrabstätte zusätzlich bis zu zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden, dafür ist aber jeweils ein zusätzliches Nutzungsrecht für 705,33 Euro nach Abschnitt C zu erwerben. Ein Erwerb zu Lebzeiten ist nach Absatz 2 grundsätzlich ausgeschlossen. Wer ein Grabmal oder eine Einfassung setzen lässt, zahlt zusätzlich 280,64 Euro Räumungsgebühr nach Abschnitt F und 32,40 Euro Standsicherheitsprüfung nach Abschnitt E.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: 1. Nachtragssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Duderstadt (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 67.2.1, mit dem vollständig neu gefassten Gebührentarif, beschlossen am 07.10.2025, Stand 01.01.2026, in Kraft seit 01.01.2026. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
16 Fragen, die die Satzung von Duderstadt offenlässt
- Die Seite Friedhöfe der Stadt Duderstadt verlinkt nicht den geltenden Gebührentarif. Sie wurde zuletzt am 11.08.2026 geändert und führt trotzdem die Datei 67.2 mit dem Stand 01.01.2024. Die geltende Fassung ist die 1. Nachtragssatzung vom 07.10.2025 mit dem Stand 01.01.2026; sie liegt als Datei 67.2.1 im Dokumentenbestand der Stadt, ist aber von keiner Seite aus verlinkt und nur über die Volltextsuche der Stadtseite zu finden. Wer der verlinkten Datei folgt, setzt das Sarg-Reihengrab mit 885,81 statt 1.070,22 Euro an, also um 20,8 Prozent zu niedrig, das anonyme Urnenreihengrab mit 866,36 statt 1.119,37 Euro und die Graböffnung eines Sarg-Reihengrabes mit 384,17 statt 493,14 Euro.
- Wir haben die Lesefassung 67.2.1 gegen den Wortlaut im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 50 vom 27.11.2025 geprüft, in dem die Nachtragssatzung verkündet wurde. Alle vierzig Beträge des Tarifs stimmen zeichengleich überein, ebenso die Nutzungszeiten und die Einordnung als Pflicht- oder Wahlleistung. Es gibt hier also keine der beiden Fassungen, die von der anderen abweicht.
- Auch die verlinkte Friedhofssatzung ist überholt. Die Stadt stellt die Fassung mit dem Stand 01.01.2020 bereit. Seitdem sind zwei Nachtragssatzungen ergangen, die erste vom 12.10.2023 im Amtsblatt Nr. 54 vom 09.11.2023 und die zweite vom 13.03.2024 im Amtsblatt Nr. 23 vom 30.05.2024, beide zum 01.01.2024 in Kraft. Sie streichen Paragraf 17 vollständig, fassen Paragraf 14 Absatz 2, Paragraf 15, Paragraf 16 Absätze 1 bis 4, Paragraf 26 und Paragraf 27 Absätze 6 bis 8 neu und streichen in Paragraf 12 das Wort mindestens vor den Ruhezeiten. Wir haben jede Angabe aus der jeweils geltenden Fassung genommen und nennen sie in der Fundstelle.
- Die wichtigste inhaltliche Änderung betrifft die Urnen-Wahlgrabstätte. Paragraf 17 Absatz 3 der Fassung von 2019 verlieh das Nutzungsrecht für vierzig Jahre; Paragraf 16 Absatz 1 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung verkürzt es auf zwanzig Jahre und deckt sich damit mit der Spalte Nutzungszeit des Gebührentarifs. Paragraf 31 Absatz 2 stellt klar, dass früher vergebene Urnen-Wahlgräber von der Verkürzung unberührt bleiben und dass drei- oder vierstellig erworbene Urnen-Wahlgräber das Nutzungsrecht für bis zu vier Urnen behalten. Wir haben zwanzig Jahre angesetzt. Hätten wir uns auf die verlinkte Fassung von 2020 gestützt, stünde dort vierzig.
- Suche nach einer noch jüngeren Fassung, am 05.09.2026. Wir haben alle 307 Ausgaben des Amtsblattes für den Landkreis Göttingen von Nr. 54 vom 09.11.2023 bis Nr. 40 vom 03.09.2026 heruntergeladen und im Volltext durchsucht; das ist das Verkündungsblatt der Stadt Duderstadt nach Paragraf 10 Absatz 1 ihrer Hauptsatzung. Nach der Nachtragssatzung vom 27.11.2025 kommt in keiner der sechzig folgenden Ausgaben eine weitere Satzung der Stadt Duderstadt zum Friedhofswesen vor. Zusätzlich haben wir die Volltextsuche der Stadtseite nach Friedhofsgebührensatzung befragt; sie liefert fünf Treffer, und der jüngste ist die hier erfasste Nachtragssatzung.
- Die Beisetzung steht bei jeder Erdbestattung in zwei Zeilen, und beide fallen an. Abschnitt D Tarifnummer 1 führt Graböffnung und Grabschließung getrennt auf und kennzeichnet beide als Pflichtleistung; Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt dazu, Gräber würden bei Erdbeisetzungen von der Stadt ausgehoben und wieder zugefüllt. Wer nur die Öffnung nimmt, setzt ein Sarg-Reihengrab um 331,19 Euro und ein Sarg-Wahlgrab um 404,87 Euro zu niedrig an. Bei der Urne verhält es sich umgekehrt: Die Öffnung ist Pflichtleistung, die Schließung eine Wahlleistung von 95,69 Euro, weil nach demselben Paragrafen bei Urnenbestattungen in der Regel der Bestatter schließt. Wir haben bei allen Urnengrabarten nur die 139,82 Euro der Öffnung angesetzt.
- Nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet haben wir die Räumungsgebühr nach Abschnitt F, obwohl der Tarif sie Pflichtleistung nennt und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe F der Gebührensatzung sie schon bei der Erteilung der Genehmigung zum Setzen einer Einfassung oder zur Aufstellung eines Grabdenkmals erhebt, also am Anfang der Nutzungszeit. Der Grund ist, dass sie an diese Genehmigung geknüpft ist und weder Paragraf 20 noch Paragraf 22 der Friedhofssatzung ein Grabmal vorschreiben. Wer eines setzen lässt, zahlt sie: 280,64 Euro beim einstelligen Sarg-Wahlgrab, 561,27, 841,91 und 1.122,55 Euro bei den größeren, 140,32 Euro beim Sarg-Reihengrab und 93,55 Euro beim Urnen-Wahlgrab. Dazu kommt einmalig die Standsicherheitsprüfung nach Abschnitt E, 32,40 Euro bei vierzig, 20,25 Euro bei fünfundzwanzig und 16,20 Euro bei zwanzig Jahren Nutzungsdauer; sie entfällt bei liegenden Grabsteinen, Grabplatten und Grababdeckungen. Beim einstelligen Sarg-Wahlgrab macht das zusammen 313,04 Euro, also gut elf Prozent auf die 2.731,16 Euro aus Nutzung und Beisetzung.
- Ebenfalls nicht eingerechnet ist die erste Herrichtung des Grabhügels nach Abschnitt D Tarifnummer 4 mit 121,21 Euro. Sie ist zwar Pflichtleistung, gilt aber nur im Ortsteil Duderstadt und damit nur auf einem der neun städtischen Friedhöfe, und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe D der Gebührensatzung lässt sie entfallen, wenn Angehörige oder von ihnen beauftragte Dritte die Leistung erbringen. Auf dem St.-Paulus-Friedhof in Duderstadt gehört sie zum Regelfall und ist dem Betrag hinzuzurechnen.
- Für die anonyme Sarg-Rasengrabstätte und die Sarg-Rasengrabstätte mit Grabplatte nennt Abschnitt D keine eigene Beisetzungszeile. Wir haben die Sätze der Sarg-Reihengrabstätte ab dem vollendeten fünften Lebensjahr angesetzt, zusammen 824,33 Euro, weil Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Nachtragssatzung beide Grabarten ausdrücklich zu den Reihengrabstätten zählt und der Gebührentarif sie unter der Überschrift Sarg-Reihengrabstätten führt.
- Sechs der dreizehn Grabarten sind pflegefrei, und der Beleg steht an drei Stellen. Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe B der Gebührensatzung sagt, bei den Nummern B 2 bis B 6 seien die Gebühren für die Grabpflege durch die Stadt Duderstadt sowie gegebenenfalls die Kosten für die Beschriftung des Grabmals einberechnet. Der Gebührentarif trägt für dieselben Zeilen in der Spalte Pflege der Grabstätte den Eintrag Stadt Dud., während bei A 1, A 2 und B 1 Eigenständig steht. Und Paragraf 15 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung wiederholt für jede einzelne Grabart, mit dem Erwerb seien sämtliche anfallenden Kosten für die Pflege bis zum Ablauf der Ruhefrist abgegolten, nämlich in Absatz 3 für die anonyme Sarg-Rasengrabstätte, in Absatz 4 für die Rasengrabstätte mit Grabplatte, in Absatz 5 für die anonyme und die halbanonyme Urnenreihengrabstätte sowie die Baum-Urnengrabstätte und in Absatz 6 für die Urnengemeinschaftsgrabanlage. Paragraf 27 Absatz 7 macht die Stadt für ebendiese Grabarten zur Verfügungsberechtigten und damit nach Absatz 3 für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich.
- Ein Dauergrabpflegevertrag, eine Genossenschaft der Friedhofsgärtner oder eine Treuhandstelle kommt in keinem der geprüften Dokumente vor. Die 1. Nachtragssatzung hat in Paragraf 27 Absatz 5 sogar den Satz gestrichen, die Stadt könne die Pflege gegen ein von ihr festzusetzendes Entgelt übernehmen; eine kostenpflichtige Grabpflege durch die Stadt gibt es seit dem 01.01.2024 also nicht mehr.
- Die Stadt Duderstadt hat neun eigene Friedhöfe, in Breitenberg, Brochthausen, Desingerode, Duderstadt, Esplingerode, Fuhrbach, Gerblingerode, Langenhagen und Werxhausen. Sechs weitere Friedhöfe im Stadtgebiet stehen nach Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer II der Friedhofssatzung in kirchlicher Trägerschaft, nämlich in Hilkerode, Immingerode, Mingerode, Nesselröden, Tiftlingerode und Westerode; für sie gilt dieser Tarif nicht. Nicht jede Grabart gibt es überall: Die anonyme Urnenreihengrabstätte nur auf dem Friedhof Duderstadt, die Baum-Urnengrabstätte auf fünf, die anonyme Sarg-Rasengrabstätte auf sechs und die Rasengrabstätte mit Grabplatte auf sieben der neun Friedhöfe. Unsere Beträge gelten für die Stadt insgesamt.
- Der Gebührentarif nennt für Urnengräber keine Zeile für eine gewöhnliche, individuell gestaltete Urnenreihengrabstätte. Paragraf 14 Absatz 2 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung kennt unter den Reihengrabstätten nur noch anonyme und halbanonyme Urnenreihengrabstätten, Baum-Urnengrabstätten und Grabstätten in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage; alle vier pflegt die Stadt. Wer in Duderstadt ein selbst gestaltetes Urnengrab will, muss die Urnen-Wahlgrabstätte nach A 2 nehmen.
- Die Stadt veröffentlicht keine Sprechzeiten für die Friedhofsverwaltung. Die Seite Friedhöfe nennt vier Ansprechpersonen im Baubetriebshof, Am Bahndamm 10, mit den Durchwahlen 841-291 bis 841-295 und dem Telefax 841-290, aber keine Öffnungszeiten. Deshalb steht bei den Sprechzeiten eine leere Liste.
- Die Stadt weist auf ihrer Stadtrechtsseite selbst darauf hin, dass die Satzungen nur im Wortlaut ihrer jeweiligen öffentlichen Bekanntmachung verbindlich sind und dass die Sammlung des Stadtrechts im Internet keine Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit bietet. Dieser Fall zeigt, warum: Die verlinkten Dateien lagen bei der Friedhofssatzung um zwei und beim Gebührentarif um eine Nachtragssatzung zurück.
- Paragraf 5 der Gebührensatzung legt die Umsatzsteuer der gebührenschuldenden Person auf, soweit die Leistungen ihr unterliegen, und verweist für die Höhe auf den jeweils gültigen Satz. Welche Positionen betroffen sind, sagt die Satzung nicht. Wir haben die Beträge so übernommen, wie sie im Tarif stehen.
Friedhöfe in Duderstadt und die Gebühren von 314 weiteren Gemeinden
- Die 10 Friedhöfe in DuderstadtLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
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- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dingelstädt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- 1. Nachtragssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Duderstadt (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 67.2.1, mit dem vollständig neu gefassten Gebührentarif beschlossen am 07.10.2025, Stand 01.01.2026, in Kraft seit 01.01.2026
- Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 50 vom 27.11.2025, Seiten 1086 bis 1089, mit der Verkündung der 1. Nachtragssatzung und dem vollständigen Gebührentarif Verkündung vom 27.11.2025, Gegenprobe zu allen vierzig Beträgen der Lesefassung
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Duderstadt (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 67.2, mit den Paragrafen 1 bis 7 und dem überholten Tarif beschlossen am 12.10.2023, Stand 01.01.2024, der Paragrafenteil gilt weiter, der Tarif ist durch die 1. Nachtragssatzung ersetzt
- Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Duderstadt (Friedhofssatzung), Ortsrecht 67.1, mit den Ruhezeiten, den Grabarten und den Pflegeregeln vom 12.12.2019, Stand 01.01.2020, überholt durch zwei Nachtragssatzungen
- Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 54 vom 09.11.2023, Seiten 965 bis 968, mit der 1. Nachtragssatzung zur Friedhofssatzung beschlossen am 12.10.2023, in Kraft seit 01.01.2024
- Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 23 vom 30.05.2024, Seiten 507 und 508, mit der 2. Nachtragssatzung zur Friedhofssatzung beschlossen am 13.03.2024, rückwirkend in Kraft seit 01.01.2024
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.