Linnich, Nordrhein-Westfalen, AGS 05358036
Friedhofsgebühren in Linnich, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich (Friedhofsgebührensatzung) vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021, konsolidierte Fassung im Ortsrecht der Stadt unter Bauwesen, mit den Änderungen vom 13.11.2014, 14.12.2018, 02.10.2019, 21.12.2020 und 15.12.2021. Sie ist die Quelle sämtlicher hier erfassten Beträge. Der Tarif der 5. Änderung gilt seit dem 01.01.2022; der Rat hat ihn am 09.12.2021 auf die Drucksache B-186/2021 beschlossen. Diese Datei zeigt die 6. Änderung vom Dezember 2022 nicht. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Linnich und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Linnich, die Verwaltung der Friedhöfe obliegt nach Paragraf 3 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Bürgermeisterin; zuständig ist der Fachbereich 2 für Finanzen, Immobilien- und Gebäudemanagement.
- 50,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.611,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen
Grabfeld zur Bestattung von Tot- und Fehlgeburten (Sternenkindergrabfeld), mit Beisetzung
Doppelwahlgrab, mit Beisetzung
Paragraf 11 Satz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019
Was ein Grab in Linnich kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
8 Grabarten für die Erdbestattung in Linnich
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für SärgeDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Linnich und zusammen mit der Bestattungsgebühr die billigste Sargbestattung der Stadt. Reihengräber sind nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden; ein Erwerb des Nutzungsrechtes ist ausdrücklich nicht möglich, deshalb ist diese Grabart nicht verlängerbar. Paragraf 16 Absatz 2 Buchstabe b richtet das Reihengrabfeld für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr ein. In jeder Reihengrabstätte darf nach Absatz 3 nur eine Leiche bestattet werden; zulässig sind daneben gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren, zusätzlich zu einer anderen Leiche ein Kind unter einem Jahr sowie Tot- und Fehlgeburten, sofern die Ruhefrist nicht überschritten wird. Das angelegte Grab misst nach Paragraf 15 achtzig mal hundertachtzig Zentimeter, das Grabmal darf nach Paragraf 26 Buchstabe b hundertzehn Zentimeter hoch sein. Die Beisetzungsgebühr steht in Ziffer III des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021. Mit ihr sind nach dem Vorspann der Ziffer das Öffnen und Schliessen des Grabes, das Ausschlagen des offenen Grabes mit Matten, die Begleitung vor, während und nach der Beerdigungszeremonie, das Absenken des Sarges oder der Urne und der Transport der Kränze zum Grab abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 bestimmt, dass die Gräber durch die Stadt Linnich oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt werden. Bei Beerdigungen an Samstagen erhöht sich die Bestattungsgebühr um fünfzig Prozent. Für die gärtnerische Gestaltung und die Pflege ist nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 der Verantwortliche zuständig: Die Grabstätte ist spätestens vier Monate nach der Belegung gärtnerisch herzurichten und fortan zu pflegen, und massgeblich für den zu pflegenden Bereich sind die Grabmasse des jeweiligen angelegten Grabes nach Paragraf 15. Paragraf 22 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Verwaltungsvollstreckung auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.173,00 € | 603,00 € | 1.776,00 € | 30 J. | Ziffer II Nummer 2 und Ziffer III Nummer 2 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 sowie Paragraf 16 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 |
| Kindergrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrParagraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 richtet getrennte Reihengrabfelder ein, unter Buchstabe a für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschliesslich Tot- und Fehlgeburten und unter Buchstabe b für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr. Für das Kindergrab gilt eine kürzere Ruhezeit: Paragraf 11 setzt sie für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr auf fünfundzwanzig statt dreissig Jahre, und der Flyer der Friedhofsverwaltung wiederholt das ausdrücklich. Das angelegte Grab misst nach Paragraf 15 sechzig mal hundertzwanzig Zentimeter, das nicht angelegte neunzig mal hundertfünfzig; das Grabmal darf nach Paragraf 26 Buchstabe a siebzig Zentimeter hoch sein. Erwerb und Bestattung kosten zusammen 1.460,00 Euro gegenüber 1.776,00 Euro beim Reihengrab für Erwachsene. Ein Wiedererwerb ist wie bei jedem Reihengrab ausgeschlossen. Die Beisetzungsgebühr steht in Ziffer III des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021. Mit ihr sind nach dem Vorspann der Ziffer das Öffnen und Schliessen des Grabes, das Ausschlagen des offenen Grabes mit Matten, die Begleitung vor, während und nach der Beerdigungszeremonie, das Absenken des Sarges oder der Urne und der Transport der Kränze zum Grab abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 bestimmt, dass die Gräber durch die Stadt Linnich oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt werden. Bei Beerdigungen an Samstagen erhöht sich die Bestattungsgebühr um fünfzig Prozent. Für die gärtnerische Gestaltung und die Pflege ist nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 der Verantwortliche zuständig: Die Grabstätte ist spätestens vier Monate nach der Belegung gärtnerisch herzurichten und fortan zu pflegen, und massgeblich für den zu pflegenden Bereich sind die Grabmasse des jeweiligen angelegten Grabes nach Paragraf 15. Paragraf 22 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Verwaltungsvollstreckung auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 894,00 € | 566,00 € | 1.460,00 € | 25 J. | Ziffer II Nummer 1 und Ziffer III Nummer 1 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 sowie Paragraf 16 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 11 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 |
| Grabfeld zur Bestattung von Tot- und Fehlgeburten (Sternenkindergrabfeld)Die günstigste Grabstätte der Stadt und die einzige, für die überhaupt keine Bereitstellungsgebühr erhoben wird. Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 sagt es wörtlich: Eine Gebühr für die Inanspruchnahme des Grabfeldes wird nicht erhoben; die Gebühren für die Grabanfertigung richten sich nach der aktuellen Gebührensatzung. Das sind die 50,00 Euro nach Ziffer III Nummer 8 des Tarifs, eine Ziffer, die es vor der 4. Änderung von 2020 noch nicht gab. Das Grabfeld ist nach Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe k auf dem Friedhof in Linnich angelegt und nimmt Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte auf. Paragraf 2 Absatz 4 verlangt, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung mindestens ein Elternteil Einwohner der Stadt oder Gemeinde ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte innehat, und ordnet an, dass für Sternenkinder die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Vorschriften entsprechend gelten; daraus folgt die Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren. Die Bestattung obliegt der Stadt, und Gestaltung und Pflege erfolgen nach Paragraf 16 Absatz 4 ausschliesslich durch die Friedhofsverwaltung. Das schliesst die Anbringung von Grabschmuck aus; lediglich Grablichter dürfen an der hierfür vorgesehenen Stelle abgestellt werden. | 0,00 € | 50,00 € | 50,00 € | 25 J. | Ziffer III Nummer 8 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 sowie Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe k, Paragraf 16 Absatz 4 und Paragraf 2 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 |
| Reihengrab auf Rasenfläche mit liegender Gedenktafel (Rasenreihengrab)Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab beträgt 961,00 Euro auf dreissig Jahre und damit 32,03 Euro je Jahr. Er ist nicht als eigene Gebühr ausgewiesen, sondern steckt in der Bereitstellungsgebühr, und er wird deshalb nicht noch einmal addiert. Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 sagt wörtlich, die Pflege der Rasenreihengrabstätte, die mit der erstmaligen Herstellung der Rasenanlage beginnt, obliege der Stadt Linnich und sei mit der Bereitstellungsgebühr abgegolten. Bepflanzungen, Grabvasen, Grablampen und Grabschmuck sind nicht zulässig. An die Stelle des Grabmals tritt eine liegende Gedenktafel von 50 Zentimeter Breite und 40 Zentimeter Länge, die nach Absatz 2 zehn Zentimeter stark und bündig mit dem Erdreich verlegt sein muss, damit die Fläche mit dem Grossflächenrasenmäher befahren werden kann; Beschriftungen, Symbole und Bilder müssen in die Tafel eingearbeitet sein, sodass keine Erhebungen entstehen. Die Beschlussvorlage B-59/2026 der Bürgermeisterin fasst es in einem Satz zusammen: Für die Verantwortlichen ist diese Grabart gänzlich pflegefrei. Im Übrigen gelten nach Paragraf 17 Absatz 3 die Regeln der Paragrafen 15 und 16: Belegung der Reihe nach, Zuteilung nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit, kein Erwerb des Nutzungsrechtes und damit keine Verlängerung. Die Beschlussvorlage B-59/2026 stellt fest, dass die Stadt diese Grabart auf allen städtischen Friedhöfen anbietet. Die Beisetzungsgebühr steht in Ziffer III des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021. Mit ihr sind nach dem Vorspann der Ziffer das Öffnen und Schliessen des Grabes, das Ausschlagen des offenen Grabes mit Matten, die Begleitung vor, während und nach der Beerdigungszeremonie, das Absenken des Sarges oder der Urne und der Transport der Kränze zum Grab abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 bestimmt, dass die Gräber durch die Stadt Linnich oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt werden. Bei Beerdigungen an Samstagen erhöht sich die Bestattungsgebühr um fünfzig Prozent. | 2.134,00 € | 603,00 € | 2.737,00 € | 30 J. | Ziffer II Nummer 4 und Ziffer III Nummer 2 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 sowie Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe b, Paragraf 17 und Paragraf 16 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 |
| Anonymes Reihengrab für SärgeDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Linnich, mit 2.458,00 Euro aus Bereitstellung und Bestattung um 682,00 Euro teurer als das gewöhnliche Reihengrab und um 279,00 Euro günstiger als das Rasenreihengrab. Dass das anonyme Grab mehr kostet als das gepflegte, ist kein Widerspruch: Die Stadt übernimmt hier die Fläche dauerhaft und mäht sie, während beim gewöhnlichen Reihengrab die Angehörigen pflegen. Anonym vergebene Grabstätten haben keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. Der Flyer der Friedhofsverwaltung mit dem Stand 05/2023 beschreibt die anonymen Reihengräber mit den Worten pflegefrei, optisch nicht vorhanden und schliesst Bepflanzung und Grabschmuck aus. Angelegt sind sie nach Paragraf 14 Absatz 1 Buchstaben i und j der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 auf dem Friedhof in Linnich; der Flyer nennt zusätzlich den Friedhof in Floßdorf. Der Flyer nennt als maximale Belegung einen Sarg. Verlängerbar ist die Grabart nicht, weil sie ein Reihengrab ist. Die Beisetzungsgebühr steht in Ziffer III des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021. Mit ihr sind nach dem Vorspann der Ziffer das Öffnen und Schliessen des Grabes, das Ausschlagen des offenen Grabes mit Matten, die Begleitung vor, während und nach der Beerdigungszeremonie, das Absenken des Sarges oder der Urne und der Transport der Kränze zum Grab abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 bestimmt, dass die Gräber durch die Stadt Linnich oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt werden. Bei Beerdigungen an Samstagen erhöht sich die Bestattungsgebühr um fünfzig Prozent. | 1.855,00 € | 603,00 € | 2.458,00 € | 30 J. | Ziffer II Nummer 6 und Ziffer III Nummer 2 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 sowie Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe i der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 |
| EinzelwahlgrabWahlgrabstätten sind nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 Grabstätten für Erd- oder Aschebestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von dreissig Jahren verliehen wird; das Recht entsteht nach Absatz 5 erst mit der Zahlung der fälligen Gebühren und der Aushändigung der Verleihungsurkunde, und die Urkunde wird erst nach Eingang der gesamten Gebührenschuld ausgestellt. Nutzungsrechte werden erstmalig nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Wahlgrabstätte verliehen. Nach Paragraf 20 Absatz 4 können in einer Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen anstelle eines Sarges bis zu drei Urnen beigesetzt werden, und zusätzlich zu einer Sargbeisetzung kann die Friedhofsverwaltung eine Urne gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Das angelegte Grab misst nach Paragraf 15 hundert mal zweihundertfünfzig Zentimeter, das Grabmal darf nach Paragraf 26 Buchstabe c hundertfünfzig Zentimeter hoch sein. Das Ausmauern ist nach Absatz 10 nicht zulässig. Das Nutzungsrecht kann nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 um höchstens dreissig Jahre wiedererworben oder verlängert werden, und zwar nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte. Die Gebühr dafür wird nach Ziffer I des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 anteilmässig berechnet, nach Paragraf 18 Absatz 4 nach der im Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Gebührenordnung. Ein Dreissigstel von 2.422,00 Euro sind 80,73 Euro je Jahr. Die Beisetzungsgebühr steht in Ziffer III des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021. Mit ihr sind nach dem Vorspann der Ziffer das Öffnen und Schliessen des Grabes, das Ausschlagen des offenen Grabes mit Matten, die Begleitung vor, während und nach der Beerdigungszeremonie, das Absenken des Sarges oder der Urne und der Transport der Kränze zum Grab abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 bestimmt, dass die Gräber durch die Stadt Linnich oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt werden. Bei Beerdigungen an Samstagen erhöht sich die Bestattungsgebühr um fünfzig Prozent. Für die gärtnerische Gestaltung und die Pflege ist nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 der Verantwortliche zuständig: Die Grabstätte ist spätestens vier Monate nach der Belegung gärtnerisch herzurichten und fortan zu pflegen, und massgeblich für den zu pflegenden Bereich sind die Grabmasse des jeweiligen angelegten Grabes nach Paragraf 15. Paragraf 22 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Verwaltungsvollstreckung auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.422,00 € | 647,00 € | 3.069,00 € | 30 J. | Ziffer I Nummer 1 und Ziffer III Nummer 3 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 sowie Paragraf 18 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 |
| DoppelwahlgrabDie zweite Stelle kostet 1.542,00 Euro, also weniger als die erste. Das ist kein Abschreibfehler, sondern die Systematik des Tarifs: Der Satz je weitere Stelle beträgt 1.982,00 Euro, und das Doppelwahlgrab kostet mit 3.964,00 Euro auf den Cent genau das Doppelte davon. Die erste Stelle trägt also einen Zuschlag von 440,00 Euro, jede weitere nicht. Bestätigt wird das durch den Tarif der 2. Änderung, der zum 01.01.2019 in Kraft trat: Dort lauteten die Sätze 2.197,00 Euro für das Einzelwahlgrab, 3.607,00 für das Doppelwahlgrab und 1.804,00 je weitere Stelle, der Zuschlag betrug also 393,00 Euro und ist mit dem übrigen Tarif um rund zwölf Prozent mitgewachsen. Wahlgrabstätten werden nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 als ein- oder mehrstellige, höchstens jedoch fünfteilige Grabstätten vergeben; eine dreistellige Grabstätte kostet danach 5.946,00 Euro, eine fünfstellige 9.910,00. Das angelegte Doppelgrab misst nach Paragraf 15 zweihundertdreissig mal zweihundertfünfzig Zentimeter. Die Bestattungsgebühr fällt je Bestattung an, nicht je Grabstelle. Das Nutzungsrecht kann nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 um höchstens dreissig Jahre wiedererworben oder verlängert werden, und zwar nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte. Die Gebühr dafür wird nach Ziffer I des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 anteilmässig berechnet, nach Paragraf 18 Absatz 4 nach der im Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Gebührenordnung. Für die gärtnerische Gestaltung und die Pflege ist nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 der Verantwortliche zuständig: Die Grabstätte ist spätestens vier Monate nach der Belegung gärtnerisch herzurichten und fortan zu pflegen, und massgeblich für den zu pflegenden Bereich sind die Grabmasse des jeweiligen angelegten Grabes nach Paragraf 15. Paragraf 22 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Verwaltungsvollstreckung auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 3.964,00 € | 647,00 € | 4.611,00 € | 30 J. | Ziffer I Nummer 2 und Ziffer III Nummer 3 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 sowie Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 |
| Tiefengrab, eine StelleEin Tiefengrab ist eine Wahlgrabstätte, in der nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 zwei Särge übereinander bestattet werden können. Paragraf 10 Absatz 2 setzt die Grabtiefe bei Tiefenbestattungen auf 2,7 Meter statt der 1,8 Meter der Normalbestattung, und Absatz 4 verlangt, dass die zweite Bestattung auf einer mindestens dreissig Zentimeter starken Erdschicht über dem ersten Sarg erfolgt. Die Ruhefrist beginnt nach Paragraf 11 Satz 3 mit der letzten Bestattung. Der Tarif nennt für die weitere Stelle denselben Betrag wie für die erste, nämlich 3.391,00 Euro; anders als beim gewöhnlichen Wahlgrab gibt es hier also keinen Mengenrabatt. Wahlgräber können nach Absatz 7 sofort als Wahltiefengräber erworben oder später umgewandelt werden, soweit die Bodenverhältnisse es zulassen und keine laufende Ruhefrist besteht; bei der Umwandlung ist die entsprechende Gebühr nachzuentrichten. Paragraf 14 Absatz 2 nimmt den linken Friedhofsteil in Körrenzig, zur Lindenstrasse hin, ausdrücklich von der Anlegung von Tiefengräbern aus. Angesetzt ist die Tiefenbestattung mit 780,00 Euro nach Ziffer III Nummer 4. Das Nutzungsrecht kann nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 um höchstens dreissig Jahre wiedererworben oder verlängert werden, und zwar nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte. Die Gebühr dafür wird nach Ziffer I des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 anteilmässig berechnet, nach Paragraf 18 Absatz 4 nach der im Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Gebührenordnung. Für die gärtnerische Gestaltung und die Pflege ist nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 der Verantwortliche zuständig: Die Grabstätte ist spätestens vier Monate nach der Belegung gärtnerisch herzurichten und fortan zu pflegen, und massgeblich für den zu pflegenden Bereich sind die Grabmasse des jeweiligen angelegten Grabes nach Paragraf 15. Paragraf 22 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Verwaltungsvollstreckung auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 3.391,00 € | 780,00 € | 4.171,00 € | 30 J. | Ziffer I Nummer 3 und Ziffer III Nummer 4 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 sowie Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe f, Paragraf 10 Absätze 2 und 4 und Paragraf 18 Absätze 3 und 7 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 |
6 Grabarten für die Urne in Linnich
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnen-ReihengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Linnich und mit 918,00 Euro aus Bereitstellung und Beisetzung die billigste Grabstätte der Stadt, die nicht Kindern vorbehalten ist. Urnenreihengrabstätten sind nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche in einer Urnenkapsel abgegeben werden; es gelten insbesondere die Vorschriften des Paragrafen 16, also auch der Ausschluss des Nutzungsrechtserwerbs. Verlängerbar ist die Grabart deshalb nicht. Das angelegte Grab misst nach Paragraf 15 fünfzig mal fünfzig Zentimeter, das Grabmal darf nach Paragraf 26 Buchstabe d fünfzig Zentimeter hoch sein. Die Ruhezeit ist dieselbe wie bei der Erdbestattung: Paragraf 11 nennt für Leichen und Aschen einheitlich dreissig Jahre. Die Beisetzungsgebühr steht in Ziffer III des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021. Mit ihr sind nach dem Vorspann der Ziffer das Öffnen und Schliessen des Grabes, das Ausschlagen des offenen Grabes mit Matten, die Begleitung vor, während und nach der Beerdigungszeremonie, das Absenken des Sarges oder der Urne und der Transport der Kränze zum Grab abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 bestimmt, dass die Gräber durch die Stadt Linnich oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt werden. Bei Beerdigungen an Samstagen erhöht sich die Bestattungsgebühr um fünfzig Prozent. Für die gärtnerische Gestaltung und die Pflege ist nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 der Verantwortliche zuständig: Die Grabstätte ist spätestens vier Monate nach der Belegung gärtnerisch herzurichten und fortan zu pflegen, und massgeblich für den zu pflegenden Bereich sind die Grabmasse des jeweiligen angelegten Grabes nach Paragraf 15. Paragraf 22 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Verwaltungsvollstreckung auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 712,00 € | 206,00 € | 918,00 € | 30 J. | Ziffer II Nummer 3 und Ziffer III Nummer 5 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 sowie Paragraf 20 Absatz 2 und Paragraf 16 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 |
| Urnen-Reihengrab auf Rasenfläche mit liegender GedenktafelDer Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Urnen-Reihengrab beträgt 662,00 Euro auf dreissig Jahre und damit 22,07 Euro je Jahr. Er ist damit kleiner als der Aufschlag beim Sarg-Rasengrab, der 32,03 Euro je Jahr beträgt; die gemähte Fläche ist auch kleiner. Beide Aufschläge stecken in der Bereitstellungsgebühr und werden nicht noch einmal addiert. Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 sagt wörtlich, die Pflege der Rasenreihengrabstätte, die mit der erstmaligen Herstellung der Rasenanlage beginnt, obliege der Stadt Linnich und sei mit der Bereitstellungsgebühr abgegolten. Bepflanzungen, Grabvasen, Grablampen und Grabschmuck sind nicht zulässig. An die Stelle des Grabmals tritt eine liegende Gedenktafel von 50 Zentimeter Breite und 40 Zentimeter Länge, die nach Absatz 2 zehn Zentimeter stark und bündig mit dem Erdreich verlegt sein muss, damit die Fläche mit dem Grossflächenrasenmäher befahren werden kann; Beschriftungen, Symbole und Bilder müssen in die Tafel eingearbeitet sein, sodass keine Erhebungen entstehen. Die Beschlussvorlage B-59/2026 der Bürgermeisterin fasst es in einem Satz zusammen: Für die Verantwortlichen ist diese Grabart gänzlich pflegefrei. Die Grabart heisst in Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe d der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 Urnenrasenreihengrab, im Tarif Urnen-Reihengrab auf Rasenfläche mit liegender Gedenktafel und im Flyer der Friedhofsverwaltung Rasenreihengrab für Urne. Gemeint ist dieselbe Sache. Die Beisetzungsgebühr steht in Ziffer III des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021. Mit ihr sind nach dem Vorspann der Ziffer das Öffnen und Schliessen des Grabes, das Ausschlagen des offenen Grabes mit Matten, die Begleitung vor, während und nach der Beerdigungszeremonie, das Absenken des Sarges oder der Urne und der Transport der Kränze zum Grab abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 bestimmt, dass die Gräber durch die Stadt Linnich oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt werden. Bei Beerdigungen an Samstagen erhöht sich die Bestattungsgebühr um fünfzig Prozent. | 1.374,00 € | 206,00 € | 1.580,00 € | 30 J. | Ziffer II Nummer 5 und Ziffer III Nummer 5 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 sowie Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe d, Paragraf 17 und Paragraf 20 Absatz 1 Buchstabe d der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 |
| Anonymes Urnen-ReihengrabMit 1.441,00 Euro aus Bereitstellung und Beisetzung um 523,00 Euro teurer als das gewöhnliche Urnen-Reihengrab. Anonym vergebene Grabstätten haben keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. Der Flyer der Friedhofsverwaltung mit dem Stand 05/2023 beschreibt die anonymen Reihengräber mit den Worten pflegefrei, optisch nicht vorhanden und schliesst Bepflanzung und Grabschmuck aus. Angelegt sind sie nach Paragraf 14 Absatz 1 Buchstaben i und j der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 auf dem Friedhof in Linnich; der Flyer nennt zusätzlich den Friedhof in Floßdorf. Der Flyer der Friedhofsverwaltung führt diese Zeile als anonymes Reihengrab für Urnen- oder Kindergräber und nennt als maximale Belegung eine Urne oder einen Kindersarg; der Tarif selbst spricht nur vom anonymen Urnen-Reihengrab. Wer ein Kind anonym bestatten lässt, zahlt danach ebenfalls 1.235,00 Euro Bereitstellung, aber die Kinderbestattungsgebühr von 566,00 Euro statt der 206,00 Euro für die Urnenbestattung. Verlängerbar ist die Grabart nicht. Die Beisetzungsgebühr steht in Ziffer III des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021. Mit ihr sind nach dem Vorspann der Ziffer das Öffnen und Schliessen des Grabes, das Ausschlagen des offenen Grabes mit Matten, die Begleitung vor, während und nach der Beerdigungszeremonie, das Absenken des Sarges oder der Urne und der Transport der Kränze zum Grab abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 bestimmt, dass die Gräber durch die Stadt Linnich oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt werden. Bei Beerdigungen an Samstagen erhöht sich die Bestattungsgebühr um fünfzig Prozent. | 1.235,00 € | 206,00 € | 1.441,00 € | 30 J. | Ziffer II Nummer 7 und Ziffer III Nummer 5 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 sowie Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe j und Paragraf 20 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 |
| Doppel-Urnengrab (Urnendoppelwahlgrab)Urnendoppelwahlgräber sind nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 Aschengrabstätten, in denen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden können; es gelten insbesondere die Vorschriften des Paragrafen 18 über die Wahlgräber, also auch die Nutzungszeit von dreissig Jahren und die Verlängerbarkeit. Paragraf 18 Absatz 11 stellt klar, dass sie nicht als Tiefengräber angeboten werden. Das angelegte Grab misst nach Paragraf 15 hundert mal hundert Zentimeter, das Grabmal darf nach Paragraf 26 Buchstabe e siebzig Zentimeter hoch sein. Die Beisetzungsgebühr von 206,00 Euro fällt je Urne an; wer beide Kammern belegt, zahlt sie zweimal. Ein Dreissigstel von 1.841,00 Euro sind 61,37 Euro je Jahr. Das Nutzungsrecht kann nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 um höchstens dreissig Jahre wiedererworben oder verlängert werden, und zwar nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte. Die Gebühr dafür wird nach Ziffer I des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 anteilmässig berechnet, nach Paragraf 18 Absatz 4 nach der im Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Gebührenordnung. Für die gärtnerische Gestaltung und die Pflege ist nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 der Verantwortliche zuständig: Die Grabstätte ist spätestens vier Monate nach der Belegung gärtnerisch herzurichten und fortan zu pflegen, und massgeblich für den zu pflegenden Bereich sind die Grabmasse des jeweiligen angelegten Grabes nach Paragraf 15. Paragraf 22 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Verwaltungsvollstreckung auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.841,00 € | 206,00 € | 2.047,00 € | 30 J. | Ziffer I Nummer 4 und Ziffer III Nummer 5 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 sowie Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe g, Paragraf 18 Absatz 11 und Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 |
| Doppel-Urnenstele (Urnendoppelwahlkammer in einer Urnenstele)Die teuerste Urnengrabart der Stadt und die einzige oberirdische. Paragraf 20 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 beschreibt sie als überirdische Grabkammern, in die bis zu zwei Urnen beigesetzt werden können; die Kammern werden mit Abdeckplatten verschlossen, deren Rohlinge die Stadt zur Verfügung stellt und die nicht frei gewählt werden können. Der Flyer der Friedhofsverwaltung sagt dazu, die Gedenktafel zum Verschluss der Kammer sei im Preis inbegriffen. Angesetzt ist als Beisetzungsgebühr der Satz von 50,00 Euro nach Ziffer III Nummer 7 für das Öffnen und Verschliessen der Urnenkammer und nicht die Urnenbestattung von 206,00 Euro, weil an einer Stele kein Grab auszuheben ist; der Vorspann der Ziffer III zählt für jede Nummer dieselbe Leistung auf, sodass die Nummern Alternativen und nicht Bausteine sind. Nach Ablauf der Ruhefrist von dreissig Jahren findet nach Paragraf 20 Absatz 5 eine Erdbestattung auf einem hierfür speziell vorgesehenen anonymen Grabfeld statt; die Asche verlässt die Stele also wieder. Stelen gibt es nach Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe h nur auf dem Friedhof in Linnich. Die Grabart trägt in der Satzung, im Tarif und im Flyer drei verschiedene Namen: Urnendoppelwahlkammer in Urnenstelen, Doppel-Urnenstele und Urnendoppelkammer. Das Nutzungsrecht kann nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 um höchstens dreissig Jahre wiedererworben oder verlängert werden, und zwar nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte. Die Gebühr dafür wird nach Ziffer I des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 anteilmässig berechnet, nach Paragraf 18 Absatz 4 nach der im Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Gebührenordnung. Für die gärtnerische Gestaltung und die Pflege ist nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 der Verantwortliche zuständig: Die Grabstätte ist spätestens vier Monate nach der Belegung gärtnerisch herzurichten und fortan zu pflegen, und massgeblich für den zu pflegenden Bereich sind die Grabmasse des jeweiligen angelegten Grabes nach Paragraf 15. Paragraf 22 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Verwaltungsvollstreckung auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.848,00 € | 50,00 € | 2.898,00 € | 30 J. | Ziffer I Nummer 5 und Ziffer III Nummer 7 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 sowie Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe h und Paragraf 20 Absätze 1 Buchstabe f und 5 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 |
| AschestreufeldDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt, mit 937,00 Euro aus Bereitstellung und Verstreuung nur 19,00 Euro über dem gewöhnlichen Urnen-Reihengrab. Paragraf 20 Absatz 6 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 bestimmt, dass die Asche auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung beigesetzt wird, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat, und dass die Verfügung dem Friedhofsträger vor der Beisetzung im Original vorzulegen ist. Am Aschestreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist, und Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht zulässig. Das ist die Fundstelle für pflegefrei: Es gibt keine Grabstelle. Der Flyer der Friedhofsverwaltung nennt es pflegefrei, optisch kein Grab vorhanden, verlangt eine handschriftliche Erklärung der oder des Verstorbenen und lässt Grabschmuck nur im dafür vorgesehenen Bereich zu; angelegt ist das Feld nur auf dem Friedhof in Linnich. Die Beisetzungsgebühr von 85,00 Euro ist die günstigste des ganzen Tarifs und schliesst nach dem Flyer die Entsorgung der Urne ein. Der Tarif überschreibt die Zeile mit Aschestreufeld/Aschegrabfeld; ein Aschegrabfeld kennt die Friedhofssatzung nicht, sie führt in Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe l nur Aschestreufelder. | 852,00 € | 85,00 € | 937,00 € | 30 J. | Ziffer II Nummer 8 und Ziffer III Nummer 6 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 sowie Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe l und Paragraf 20 Absätze 1 Buchstabe g und 6 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 |
23 weitere Gebühren in der Satzung von Linnich
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Kinderbestattung | 566,00 € | Ziffer III Nummer 1 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 |
| Normalbestattung in Reihengrab | 603,00 € | Ziffer III Nummer 2 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 |
| Normalbestattung in Wahlgrab | 647,00 € | Ziffer III Nummer 3 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 |
| Tiefenbestattung | 780,00 € | Ziffer III Nummer 4 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 |
| Urnenbestattung | 206,00 € | Ziffer III Nummer 5 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 |
| Aschenverstreuung oder Aschengrab | 85,00 € | Ziffer III Nummer 6 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 |
| Urnenkammer öffnen und verschliessen | 50,00 € | Ziffer III Nummer 7 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 |
| Bestattung eines Sternenkindes im Sternenkindergrabfeld | 50,00 € | Ziffer III Nummer 8 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 |
| Zuschlag auf die Bestattungsgebühr bei Beerdigungen an Samstagen | fünfzig Prozent | Ziffer III, Satz nach Nummer 8 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte | anteilmässig nach der Erwerbsgebühr, ein Dreissigstel je Jahr | Ziffer I, Satz nach Nummer 5 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021, und Paragraf 18 Absätze 2 und 4 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 |
| Benutzung der Aufbahrungshalle | 200,00 € | Ziffer IV des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 |
| Pflegeaufwand bei vorzeitiger Einebnung einer Grabstelle, je Jahr und Grabstelle | 50,00 € | Ziffer V des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 |
| Umbettung oder Ausgrabung bei einer Liegezeit bis 20 Jahre | 590,00 € | Ziffer VI des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 |
| Umbettung oder Ausgrabung bei einer Liegezeit über 20 Jahre | 660,00 € | Ziffer VI des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 |
| Genehmigung zur Aufstellung eines Grab- oder Gedenksteines und einer sonstigen baulichen Anlage auf einer Grabstätte, je Antrag | 56,00 € | Ziffer VII des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 |
| Leistung, für die die Satzung keine besondere Gebühr vorsieht | in Höhe des tatsächlichen Sach- und Zeitaufwandes | Ziffer VII des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 |
| Umsatzsteuer | tritt zu den festgesetzten Gebühren hinzu, soweit Leistungen ihr unterliegen, in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe | Ziffer VIII des Gebührentarifs in der Fassung der 6. Änderungssatzung, beschlossen vom Rat der Stadt Linnich am 07.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023 |
| Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte oder Teilgrabstätte auf Antrag | nach der aktuell geltenden Gebührensatzung; der Tarif führt dafür keine eigene Ziffer | Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 |
| Unterbringung einer oder eines Verstorbenen in einer Kühlzelle der Leichenhalle bis zu drei Tagen einschliesslich der Nutzung des Hygieneraumes | 250,00 € | Paragraf 5 Ziffer I Buchstabe a der Gebührensatzung für die Benutzung der Leichenhalle der Stadt Linnich vom 28.03.2014 in der Fassung der 3. Änderung vom 13.12.2023 |
| Jeder weitere angebrochene Tag der Unterstellung in der Leichenhalle | 80,00 € | Paragraf 5 Ziffer I Buchstabe b der Gebührensatzung für die Benutzung der Leichenhalle der Stadt Linnich vom 28.03.2014 in der Fassung der 3. Änderung vom 13.12.2023 |
| Aufbahrung und Nutzung des kleinen Verabschiedungsraumes der Leichenhalle, pauschal | 100,00 € | Paragraf 5 Ziffer II Buchstabe a der Gebührensatzung für die Benutzung der Leichenhalle der Stadt Linnich vom 28.03.2014 in der Fassung der 3. Änderung vom 13.12.2023 |
| Nutzung des Hygieneraumes der Leichenhalle ohne Nutzung der Kühlzellen | 100,00 € | Paragraf 5 Ziffer II Buchstabe b der Gebührensatzung für die Benutzung der Leichenhalle der Stadt Linnich vom 28.03.2014 in der Fassung der 3. Änderung vom 13.12.2023 |
| Geldbusse bei Ordnungswidrigkeiten nach der Friedhofssatzung | bis zu 1.000 Euro | Paragraf 32 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 |
Was ein Grab in Linnich über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.576,00 €
Reihengrab für Särge in Linnich, über 30 Jahre, das sind 319,20 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer II Nummer 2 und Ziffer III Nummer 2 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 sowie Paragraf 16 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 | 1.173,00 € |
| BestattungZiffer III Nummer 1 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 | 603,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.776,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Linnich und zusammen mit der Bestattungsgebühr die billigste Sargbestattung der Stadt. Reihengräber sind nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden; ein Erwerb des Nutzungsrechtes ist ausdrücklich nicht möglich, deshalb ist diese Grabart nicht verlängerbar. Paragraf 16 Absatz 2 Buchstabe b richtet das Reihengrabfeld für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr ein. In jeder Reihengrabstätte darf nach Absatz 3 nur eine Leiche bestattet werden; zulässig sind daneben gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren, zusätzlich zu einer anderen Leiche ein Kind unter einem Jahr sowie Tot- und Fehlgeburten, sofern die Ruhefrist nicht überschritten wird. Das angelegte Grab misst nach Paragraf 15 achtzig mal hundertachtzig Zentimeter, das Grabmal darf nach Paragraf 26 Buchstabe b hundertzehn Zentimeter hoch sein. Die Beisetzungsgebühr steht in Ziffer III des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021. Mit ihr sind nach dem Vorspann der Ziffer das Öffnen und Schliessen des Grabes, das Ausschlagen des offenen Grabes mit Matten, die Begleitung vor, während und nach der Beerdigungszeremonie, das Absenken des Sarges oder der Urne und der Transport der Kränze zum Grab abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 bestimmt, dass die Gräber durch die Stadt Linnich oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt werden. Bei Beerdigungen an Samstagen erhöht sich die Bestattungsgebühr um fünfzig Prozent. Für die gärtnerische Gestaltung und die Pflege ist nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 der Verantwortliche zuständig: Die Grabstätte ist spätestens vier Monate nach der Belegung gärtnerisch herzurichten und fortan zu pflegen, und massgeblich für den zu pflegenden Bereich sind die Grabmasse des jeweiligen angelegten Grabes nach Paragraf 15. Paragraf 22 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Verwaltungsvollstreckung auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich (Friedhofsgebührensatzung) vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021, konsolidierte Fassung im Ortsrecht der Stadt unter Bauwesen, mit den Änderungen vom 13.11.2014, 14.12.2018, 02.10.2019, 21.12.2020 und 15.12.2021. Sie ist die Quelle sämtlicher hier erfassten Beträge. Der Tarif der 5. Änderung gilt seit dem 01.01.2022; der Rat hat ihn am 09.12.2021 auf die Drucksache B-186/2021 beschlossen. Diese Datei zeigt die 6. Änderung vom Dezember 2022 nicht. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
16 Fragen, die die Satzung von Linnich offenlässt
- Das Ortsrecht der Stadt führt nicht die geltende Fassung der Gebührensatzung. Die dort hinterlegte Datei endet mit der 5. Änderung vom 15.12.2021. Es gibt eine 6. Änderung: Der Rat hat sie am 07.12.2022 auf die Drucksache B-212/2022 einstimmig beschlossen, und nach ihrem Artikel II ist sie am 01.01.2023 in Kraft getreten. Gefunden wurde sie nur im Ratsinformationssystem. Der Schaden ist diesmal klein, weil die 6. Änderung keinen einzigen Betrag anfasst, sondern Paragraf 5 um eine Ziffer VIII ergänzt, nach der zu den festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer hinzutritt, soweit Leistungen ihr unterliegen. Erfasst sind deshalb die Beträge des Tarifs der 5. Änderung; ob und auf welche Leistungen die Stadt tatsächlich Umsatzsteuer aufschlägt, sagt keine der eingesehenen Unterlagen. Der Flyer der Friedhofsverwaltung von 2023 nennt die Beträge ohne jeden Umsatzsteuerzusatz.
- Die Beträge sind seit dem 01.01.2022 unverändert und damit vier Jahre und acht Monate alt. Das ist kein Versehen der Erfassung, sondern der Stand der Dinge: Nachgesehen wurde im Ortsrecht, in den öffentlichen Bekanntmachungen, im Ratsinformationssystem mit den Suchbegriffen Friedhofsgebührensatzung, Friedhof und Rasentiefengrab und in den Anlagen sämtlicher Drucksachen, die dabei aufgetaucht sind. Eine 7. Änderung gibt es nicht. Dass sie kommt, ist allerdings wahrscheinlich: Die Kommunalaufsicht des Kreises Düren hat die Haushaltssatzung 2026 am 14.07.2026 mit der Auflage genehmigt, die Gebührenberechnung der Friedhofsgebühren neu zu kalkulieren und bis zum 01.10.2026 darüber zu berichten. Dieselbe Auflage stand schon in der Genehmigung für 2025 mit dem Berichtstermin 01.09.2025. Beigeordneter Hensen hat dem Haupt- und Beschwerdeausschuss am 14.07.2026 gesagt, eine komplette Neukalkulation erfolge zum Jahresende.
- Die auffälligste Zeile des Tarifs ist geprüft und richtig. Das Einzelwahlgrab kostet 2.422,00 Euro, das Doppelwahlgrab 3.964,00 und jede weitere Stelle 1.982,00. Das Doppelwahlgrab ist damit auf den Cent das Doppelte des Satzes für eine weitere Stelle, die einzelne Stelle im Doppelgrab also um 440,00 Euro billiger als das Einzelwahlgrab. Die Rechenprobe gegen den Tarif der 2. Änderung, der zum 01.01.2019 galt, zeigt dieselbe Bauart: 2.197,00, 3.607,00 und 1.804,00 Euro, Zuschlag auf die erste Stelle 393,00 Euro. Der Zuschlag ist mit dem übrigen Tarif um rund zwölf Prozent mitgewachsen. Es ist also kein Zahlendreher, sondern ein Grundbetrag, den nur die erste Stelle trägt. Wer die Preise fortschreibt: Eine dreistellige Wahlgrabstätte kostet 5.946,00 Euro, eine vierstellige 7.928,00 und die nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung höchstens zulässige fünfstellige 9.910,00 Euro.
- Die zweite Auffälligkeit ist ebenfalls Systematik. Von der 2. zur 5. Änderung sind alle Sätze um zehn bis knapp dreizehn Prozent gestiegen, nur die Doppel-Urnenstele um 2,3 Prozent, von 2.783,00 auf 2.848,00 Euro. Die Beschlussvorlage B-186/2021 erklärt es: Die Grundgebühr je Bestattung stieg von 544,95 auf 614,17 Euro, die restlichen 152.536 Euro wurden nach der Äquivalenzziffernmethode verteilt, und die Gewichtung der Grabarten untereinander blieb unverändert. Eine Grabart, deren Preis überwiegend aus dem Bauwerk Stele besteht, steigt in einem solchen Modell schwächer als eine, die von laufenden Betriebskosten lebt.
- Der Samstagszuschlag steht in zwei Fassungen nebeneinander, und beide sind amtlich. Die konsolidierte Fassung des Ortsrechts sagt, bei Beerdigungen an Samstagen erhöhe sich die Gebühr für die jeweilige Bestattung um fünfzig Prozent gemäss den Ziffern 1 bis 6. Die 4. Änderungssatzung, die die ganze Ziffer III neu gefasst und dabei die Nummer 8 für das Sternenkind eingefügt hat, sagt an derselben Stelle Ziffern 1 bis 8. Da die 5. Änderung nur die Ziffern I und II angefasst hat, ist die Ziffer III der 4. Änderung die jüngere Norm, und danach gilt der Zuschlag auch für das Öffnen der Urnenkammer und für die Bestattung eines Sternenkindes. Der Flyer der Friedhofsverwaltung spricht ohne Einschränkung von einem Zuschlag von fünfzig Prozent auf die Grabanfertigungsgebühr. Erfasst ist der Zuschlag ohne Betrag, weil er sich nach der jeweiligen Bestattungsgebühr richtet; für keinen der hier eingetragenen Preise macht die Unklarheit einen Unterschied, weil alle vom Werktagssatz ausgehen.
- Die Stadt betreibt dreizehn Friedhöfe, und ein einziger Tarif gilt für alle. Paragraf 1 der Friedhofssatzung zählt sie abschliessend auf: Boslar, Ederen, Floßdorf, Gereonsweiler, Gevenich, Glimbach, Hottorf, Kofferen, Körrenzig, Linnich, Rurdorf, Tetz und Welz. Das entspricht genau den dreizehn Ortschaften, die die Stadtseite führt; eine Ortschaft ohne städtischen Friedhof oder ein Friedhof in fremder Trägerschaft ist nicht ersichtlich. Nicht jede Grabart gibt es aber überall. Nach Paragraf 14 Absatz 1 sind die Urnendoppelwahlkammern in Stelen, die anonymen Reihengräber für Särge, die anonymen Reihengräber für Urnen, das Sternenkindergrabfeld und die Aschestreufelder nur in Linnich angelegt. Der Flyer der Friedhofsverwaltung weicht bei den anonymen Gräbern davon ab und nennt Linnich und Floßdorf. Auf dem Friedhof in Körrenzig dürfen nach Paragraf 14 Absatz 2 im linken Friedhofsteil zur Lindenstrasse hin keine Tiefengräber angelegt werden. Die Beschlussvorlage B-59/2026 stellt für die Rasenreihengräber und die Tiefenwahlgräber ausdrücklich fest, dass die Stadt sie auf allen Friedhöfen anbietet.
- Der Bau- und Liegenschaftsausschuss hat am 10.02.2026 auf eine Bürgeranfrage hin einstimmig beschlossen, die künftig anzulegenden Rasenreihengräber auf dem Friedhof Ederen nach der auf dem Friedhof in Linnich vorgesehenen Ausführungsform zu gestalten. Am 14.07.2026 lag dem Haupt- und Beschwerdeausschuss die Anregung desselben Bürgers vor, eine neue Grabart Rasentiefengrab einzuführen, also ein pflegefreies Wahlgrab mit zwei Särgen übereinander. Die Verwaltung hat empfohlen, die Anregung zurückzuweisen, weil die Grabart auf allen dreizehn Friedhöfen anzulegen wäre, Friedhofssatzung und Gebührensatzung zu ändern wären, die Gebühren neu zu kalkulieren wären und die Nachfrage zweifelhaft sei. Der Ausschuss hat die Beschlussfassung einstimmig vertagt und die Sache an den Bau- und Liegenschaftsausschuss verwiesen. Ein Rasentiefengrab gibt es also nicht, und es ist auch nicht beschlossen; erfasst ist nur, was der geltende Tarif führt.
- Für das Sternenkindergrabfeld ist eine Nutzungsgebühr von 0,00 Euro eingetragen, und das ist eine Tatsache und keine Lücke. Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt wörtlich, eine Gebühr für die Inanspruchnahme des Grabfeldes werde nicht erhoben; die Gebühren für die Grabanfertigung richteten sich nach der aktuellen Gebührensatzung. Das sind die 50,00 Euro nach Ziffer III Nummer 8. Der Eintrag ist als nurKinder geführt und fällt damit aus dem Preisvergleich der Seite heraus, was richtig ist: Das Grabfeld nimmt nur Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte auf.
- Die Doppel-Urnenstele ist nicht als pflegefrei geführt, obwohl an einer oberirdischen Grabkammer nichts zu bepflanzen ist. Die Satzung sagt zur Pflege dieser Grabart nichts, und Schweigen ist kein Beleg. Paragraf 21 Absatz 1 verpflichtet allgemein, jede Grabstätte spätestens vier Monate nach der Belegung gärtnerisch herzurichten und fortan zu pflegen, und nimmt die Stele nicht aus; Paragraf 15 führt sie allerdings auch nicht in seiner Masstabelle, sodass offen bleibt, welcher Bereich überhaupt zu pflegen wäre. Wer eine Stele erwägt, sollte bei der Friedhofsverwaltung nachfragen. Für den Preis ändert sich nichts.
- Nicht in die Nutzungsgebühr eingerechnet sind vier Positionen, die häufig anfallen, aber nicht zwingend sind. Die 200,00 Euro nach Ziffer IV für die Benutzung der Aufbahrungshalle sind nicht eingerechnet, weil Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Trauerfeier auch am Grab oder an einer anderen Stelle im Freien zulässt und weil der Flyer der Friedhofsverwaltung ausdrücklich schreibt, die Nutzung sei keine Pflicht; eine Aufbahrungshalle steht nach dem Flyer auf jedem der dreizehn Friedhöfe. Die 56,00 Euro nach Ziffer VII für die Genehmigung eines Grab- oder Gedenksteines sind nicht eingerechnet, weil die Satzung kein Grabmal vorschreibt und bei den Rasengräbern sogar verbietet. Die Gebühren der Leichenhalle in der Schützengasse in Linnich, 250,00 Euro für bis zu drei Tage Kühlzelle einschliesslich Hygieneraum und 80,00 Euro je weiteren Tag, stehen in einer eigenen Satzung und fallen nach deren Paragraf 1 nur bei Benutzung an; jeder Bestatter ist zur Nutzung berechtigt, verpflichtet ist niemand. Und der Samstagszuschlag von fünfzig Prozent ist nicht eingerechnet, weil er von der Wahl des Bestattungstages abhängt.
- Die Abräum- und Einebnungsregeln kosten erst später Geld, nicht beim Erwerb. Wird eine Grabstelle vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnet, erhebt Ziffer V des Tarifs für den damit verbundenen zusätzlichen Pflegeaufwand eine jährliche Gebühr von 50,00 Euro je Grabstelle. Wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder Teilgrabstätte nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf Antrag zurückgibt, hat dafür eine Gebühr nach der aktuell geltenden Gebührensatzung zu entrichten, und die Rückgabe hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren; welche Ziffer des Tarifs damit gemeint ist, sagt die Satzung nicht, denn eine Rückgabegebühr führt er nicht. Umbettungen und Ausgrabungen kosten nach Ziffer VI 590,00 Euro bei einer Liegezeit bis zwanzig Jahre und 660,00 Euro darüber; sie werden nach Paragraf 12 Absatz 4 von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmen durchgeführt, und die Kosten trägt der Antragsteller.
- Zwei Angaben widersprechen sich zwischen den Quellen, ohne dass ein Betrag betroffen wäre. Erstens datiert das Ortsrecht die Friedhofssatzung auf den 01.07.2019, während die Satzung selbst auf dem Deckblatt und in der Präambel den 11. Juli 2019 als Tag des Ratsbeschlusses nennt und am 30. August 2019 ausgefertigt worden ist. Erfasst ist das Datum aus dem Dokument. Zweitens schreibt die konsolidierte Fassung des Tarifs Doppel-Urnenstelle mit zwei l, der vom Rat beschlossene Wortlaut der 5. Änderung dagegen Doppel-Urnenstele; die Friedhofssatzung spricht in Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe h von Urnendoppelwahlkammern in Urnenstelen, was die zweite Schreibweise bestätigt.
- Zur Ruhezeit gibt es in Linnich keinen Widerspruch, wohl aber eine Besonderheit. Paragraf 11 der Friedhofssatzung setzt sie für Leichen und Aschen einheitlich auf dreissig Jahre und nur für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr auf fünfundzwanzig. Eine kürzere Urnenruhezeit, wie sie die meisten Gemeinden kennen, gibt es hier nicht. Weil Paragraf 18 Absatz 1 die Nutzungszeit der Wahlgräber ebenfalls auf dreissig Jahre setzt, fallen Ruhezeit und Nutzungsdauer bei allen Grabarten zusammen; der Flyer der Friedhofsverwaltung formuliert es so, dass bei der Erstbelegung die Nutzungsdauer genau wie die Ruhefrist für dreissig Jahre vergeben wird und bei vorhandenen Wahlgräbern entsprechend verlängert wird, damit die Ruhefrist gewährleistet ist. Bei Tiefengräbern beginnt die Ruhefrist nach Paragraf 11 Satz 3 mit der letzten Bestattung.
- Nicht geregelt ist, was die zweite Bestattung in einem Tiefengrab kostet. Der Tarif führt unter Ziffer III Nummer 4 die Tiefenbestattung mit 780,00 Euro und unter Nummer 3 die Normalbestattung in Wahlgrab mit 647,00 Euro. Nach Paragraf 10 Absatz 4 der Friedhofssatzung erfolgt die zweite Bestattung auf einer mindestens dreissig Zentimeter starken Erdschicht über dem ersten Sarg, liegt also flacher; die Beschlussvorlage B-59/2026 beschreibt sie als Bestattung in der Grabstätte oben. Ob dafür der Satz für die Tiefenbestattung oder der für die Normalbestattung im Wahlgrab gilt, sagt keine der eingesehenen Unterlagen. Eingetragen ist für das Tiefengrab der höhere Satz von 780,00 Euro, weil er die Erstbestattung betrifft.
- Zur Abrufkette: Die Friedhofssatzung ist ein Scan ohne Textebene, 22 Seiten, null Zeichen, Erzeuger Microsoft Print To PDF, auf den Server gelegt am 23.11.2020. Sie ist mit 170 dpi gerendert und als Bild gelesen worden. Der Abruf über urllib brach bei 7,0 von 9,99 Megabyte mit einer IncompleteRead ab; curl mit Wiederholung hat die Datei vollständig geholt. Das Ratsinformationssystem lädt seine Treffer erst im Browser nach und liefert auf WebFetch eine leere Ergebnisliste mit HTTP 200, was ein Fehlschlag ist und kein Erfolg; geholt hat es die dritte Stufe der Abrufkette, der Browser aus scripts/13-seite-holen.mjs. Die Volltextsuche der Stadtseite unter /vv/suchergebnis.php liefert auch im Browser keine Trefferliste und ist für diese Erfassung ohne Ertrag geblieben; ersetzt hat sie die Sitemap der Stadt und die Seite Friedhofsangelegenheiten in der virtuellen Verwaltung. Die zweite Stufe der Abrufkette, crawl4ai, ist in diesem Projekt ohne Token hinterlegt und fiel aus. r.jina.ai wurde für Linnich nicht gebraucht. Einen Vorbehalt gegen automatisierte Nutzung trägt keine der Seiten.
- Für die Friedhofsverwaltung ist die Durchwahl von Frau Ilona Derichs eingetragen, 02462 9908212; Herr Hans Ritz ist unter 02462 9908218 erreichbar, die Zentrale unter 02462 9908-0. Der Flyer nennt als zweite Ansprechpartnerin Frau Lemmens und dieselben beiden Durchwahlen; die virtuelle Verwaltung nennt Herrn Ritz. Die angegebenen Zeiten sind die allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses; eigene Sprechzeiten für die Friedhofsangelegenheiten veröffentlicht die Stadt nicht. Der Flyer nennt Zimmer 118 im Rathaus, Rurdorfer Straße 64. Der Bürgerservice sitzt in der Nebenstelle am Altermarkt 5 und arbeitet nur nach Termin; für Friedhofsangelegenheiten ist er nicht zuständig.
Friedhöfe in Linnich und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 12 Friedhöfe in LinnichLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich (Friedhofsgebührensatzung) vom 16.12.2011 in der Fassung der 5. Änderung vom 15.12.2021 konsolidierte Fassung im Ortsrecht der Stadt unter Bauwesen, mit den Änderungen vom 13.11.2014, 14.12.2018, 02.10.2019, 21.12.2020 und 15.12.2021. Sie ist die Quelle sämtlicher hier erfassten Beträge. Der Tarif der 5. Änderung gilt seit dem 01.01.2022; der Rat hat ihn am 09.12.2021 auf die Drucksache B-186/2021 beschlossen. Diese Datei zeigt die 6. Änderung vom Dezember 2022 nicht
- 6. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 16.12.2011 Anlage zur Beschlussvorlage B-212/2022, einstimmig beschlossen vom Rat der Stadt Linnich am 07.12.2022, nach Artikel II in Kraft am 01.01.2023. Sie ergänzt Paragraf 5 um die Ziffer VIII, nach der zu den festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer hinzutritt, soweit Leistungen ihr unterliegen. Kein Betrag des Tarifs ist geändert worden. Diese Fassung steht nicht im Ortsrecht, sondern nur im Ratsinformationssystem
- Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019 beschlossen vom Rat der Stadt Linnich am 11. Juli 2019, ausgefertigt und bekannt gemacht von Bürgermeisterin Schunck-Zenker am 30. August 2019, nach Paragraf 33 in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung; sie hat die Friedhofsordnung vom 11.12.2003 aufgehoben. Quelle des Geltungsbereichs nach Paragraf 1, der Ruhezeiten nach Paragraf 11, der Grabarten nach den Paragrafen 14 bis 20, des Ausheb-Benutzungszwangs nach Paragraf 10 Absatz 1 und der Pflegeregeln nach den Paragrafen 17, 21 und 22. Das Dokument ist ein Scan ohne Textebene und mit 170 dpi gerendert gelesen worden. Inhaltsübersicht und Text sind in beide Richtungen verglichen worden: Die Übersicht kündigt die Paragrafen 1 bis 33 an, und alle 33 stehen auch im Text; ein Paragraf, der nur im Text steht, findet sich nicht
- 5. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich, Anlage zur Drucksache B-186/2021 der Wortlaut, mit dem der Rat am 09.12.2021 die Ziffern I und II des Tarifs neu gefasst hat, in Kraft nach Artikel II am 01.01.2022. Er ist die Gegenprobe zur konsolidierten Fassung des Ortsrechts und stimmt in jedem Betrag mit ihr überein. Ein Unterschied besteht nur in der Schreibweise: Der Entwurf schreibt Doppel-Urnenstele, die konsolidierte Fassung Doppel-Urnenstelle
- Beschlussvorlage B-186/2021 zur 5. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 10.11.2021. Sie nennt das Gebührenmodell: eine Grundgebühr in Höhe von dreissig Prozent der betriebsbedingten Kosten, erstmals mit der Kalkulation von 2018 eingeführt, seit 2022 614,17 Euro statt zuvor 544,95 Euro, und die restlichen 152.536 Euro nach der Äquivalenzziffernmethode auf die Grabarten verteilt, wobei die Gewichtung der Grabarten untereinander beibehalten wurde. Grundlage sind 218.000 Euro betriebsbedingte Kosten je Jahr und 106 Bestattungen, der Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2020. Die Kostenunterdeckungen von 22.299 Euro für 2019 und 28.562 Euro für 2020 sind darin bis einschliesslich 2024 abgedeckt
- Beschlussvorlage B-212/2022 zur 6. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 17.11.2022. Sie begründet die neue Ziffer VIII mit Paragraf 2b Umsatzsteuergesetz: Die Stadt Linnich hatte von der gesetzlichen Option für die Weiterführung des bisherigen Rechts bis zum 31.12.2022 Gebrauch gemacht und musste das neue Umsatzsteuerrecht ab dem 01.01.2023 umsetzen. Die Beratungsfolge lautet Bau- und Liegenschaftsausschuss am 29.11.2022 und Stadtrat am 07.12.2022, das Beratungsergebnis beide Male einstimmig
- 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich, Anlage zur Vorlage der Ratssitzung vom 13.12.2018 in Kraft nach Artikel II am 01.01.2019, hier als Vergleichsfassung für die Rechenprobe herangezogen. Ihre Sätze lauteten 2.197,00 Euro für das Einzelwahlgrab, 3.607,00 für das Doppelwahlgrab, 1.804,00 je weitere Stelle, 3.083,00 für das Tiefengrab, 1.666,00 für das Doppel-Urnengrab, 2.783,00 für die Doppel-Urnenstele, 800,00 für das Kindergrab, 1.056,00 für das Reihengrab, 634,00 für das Urnen-Reihengrab, 1.934,00 und 1.240,00 für die beiden Rasengräber, 1.679,00 und 1.112,00 für die beiden anonymen Gräber und 762,00 für das Aschestreufeld
- 4. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich vom 28.10.2020, Anlage zur Drucksache B-179/2020 sie hat die Ziffer III des Tarifs neu gefasst und dabei die Nummer 8 für die Bestattung eines Sternenkindes im Sternenkindergrabfeld mit 50,00 Euro eingefügt. Der Rat hat sie als Dringlichkeitsentscheidung getroffen und am 24.02.2021 genehmigt. Der Samstagszuschlag lautet in dieser Fassung auf die Ziffern 1 bis 8, in der konsolidierten Fassung des Ortsrechts dagegen auf die Ziffern 1 bis 6
- Ortsrecht der Stadt Linnich Stand 06.09.2026. Der Abschnitt Bauwesen führt die Friedhofssatzung der Stadt Linnich, dort mit dem Datum 01.07.2019 statt des im Dokument genannten 11. Juli 2019, und die Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe vom 16.12.2011; der Abschnitt Öffentliche Einrichtungen führt die Gebührensatzung für die Benutzung der Leichenhalle. Eine 6. Änderung der Friedhofsgebührensatzung ist dort nicht hinterlegt
- Ratsinformationssystem der Stadt Linnich bei der kdvz Rhein-Erft-Rur, Recherche über Vorlagen, Beschlüsse, Niederschriften und Anlagen am 06.09.2026 durchsucht nach Friedhofsgebührensatzung mit 46 Dokumenten und 31 Anlagen, nach Friedhof mit 258 Dokumenten und 271 Anlagen und nach Rasentiefengrab. Die Treffer sind nach Datum sortiert; der jüngste zur Gebührensatzung ist die Ratssitzung vom 07.12.2022. Eine 7. Änderungssatzung gibt es nicht
- Flyer Informationen über Grabarten und Beisetzungen der Stadt Linnich, Stand 05/2023 die Gebührenübersicht, die die Friedhofsverwaltung selbst herausgibt. Sie stimmt in jedem Betrag des Grabtarifs mit der 5. Änderung überein und nennt zusätzlich Belegung, Grundmasse und Grabmalhöhe je Grabart, die Standorte der nur örtlich vorhandenen Grabarten und den Satz, die Nutzung der Aufbahrungshalle sei keine Pflicht. Die Leichenhallengebühren nennt der Flyer noch mit 320,00 und 110,00 Euro und ist insoweit durch die 3. Änderung vom 13.12.2023 überholt
- Seite Friedhofsangelegenheiten in der virtuellen Verwaltung der Stadt Linnich Stand 06.09.2026; sie ordnet die Friedhofsangelegenheiten dem Fachbereich 2 für Finanzen, Immobilien- und Gebäudemanagement zu und nennt Frau Ilona Derichs unter 02462 9908212 und Herrn Hans Ritz unter 02462 9908218 als Sachbearbeitung
- Beschlussvorlage B-59/2026, Anregung nach Paragraf 14 der Hauptsatzung: Rasentiefengrab als neue Grabart auf den städtischen Friedhöfen vom 04.05.2026, beraten im Haupt- und Beschwerdeausschuss am 14.07.2026. Sie beschreibt Rasenreihengrabstätten und Tiefenwahlgrabstätten ausführlich und stellt fest, dass die Stadt beide auf allen städtischen Friedhöfen anbietet. Zum Rasenreihengrab heisst es wörtlich, für die Verantwortlichen sei diese Grabart gänzlich pflegefrei. Die Verwaltung hat vorgeschlagen, die Anregung zurückzuweisen; der Ausschuss hat die Beschlussfassung einstimmig vertagt und die Sache an den Bau- und Liegenschaftsausschuss verwiesen, weil die Kosten erst mit einer kompletten Neukalkulation zum Jahresende ermittelt werden können
- Mitteilungsvorlage M-38/2026, Genehmigung der Haushaltssatzung der Stadt Linnich für das Haushaltsjahr 2026 vom 26.08.2026. Die Kommunalaufsicht des Kreises Düren hat die Haushaltssatzung 2026 mit Verfügung vom 14.07.2026 genehmigt, und zwar mit zwei Auflagen; die zweite lautet, die Gebührenberechnung der Friedhofsgebühren neu zu kalkulieren und hierüber bis zum 01.10.2026 zu berichten. Dieselbe Auflage stand nach der Mitteilungsvorlage M-43/2025 schon in der Genehmigung für 2025, dort mit dem Berichtstermin 01.09.2025
- Gebührensatzung für die Benutzung der Leichenhalle der Stadt Linnich vom 28.03.2014 in der Fassung der 3. Änderung vom 13.12.2023 konsolidierte Fassung im Ortsrecht unter Öffentliche Einrichtungen, mit den Änderungen vom 16.11.2017, 12.12.2022 und 13.12.2023. Sie regelt die Kühlzellen, den Verabschiedungsraum und den Hygieneraum der Leichenhalle in der Schützengasse in Linnich und trägt dieselbe Umsatzsteuerbestimmung wie die Friedhofsgebührensatzung seit ihrer 6. Änderung
- Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Linnich am 06.09.2026 durchgesehen. Die Seite zeigt nur, was gerade an der Bekanntmachungstafel vor dem Rathaus aushängt, im September 2026 also Sitzungsbekanntmachungen und die 2. Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für den Reisemobilstellplatz. Eine Friedhofsvorschrift steht nicht darunter, und ein durchsuchbares Archiv führt die Stadt an dieser Stelle nicht
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.