Buchen (Odenwald), Baden-Württemberg, AGS 08225014
Friedhofsgebühren in Buchen (Odenwald), jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenverzeichnis gemäß Paragraf 34 der Friedhofssatzung der Stadt Buchen (Odenwald), Spalte Gebühr ab 01.01.2026, Dateistand 08.01.2026, Anlage zur Friedhofssatzung vom 1. Januar 2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Buchen (Odenwald) und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Buchen (Odenwald).
- 1.852,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 8.473,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 12
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr
Anonymes Urnengrab in einer Urnengemeinschaftsstätte, mit Beisetzung
Doppeltes Tiefgrab für bis zu vier Erdbestattungen, mit Beisetzung
Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Buchen (Odenwald) kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Buchen (Odenwald)
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Einfaches Grab für eine ErdbestattungDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Buchen. Der Betrag setzt sich aus 2.250,00 Euro Grabberechtigungsgebühr für zwanzig Jahre und 2.169,00 Euro für das Herstellen und Wiederzuschütten des Grabes samt Errichtung des Grabhügels zusammen. Das Grab misst nach Paragraf 14 Buchstabe a der Friedhofssatzung höchstens einen mal zwei Meter und nimmt einen Sarg und bis zu zwei Urnen auf. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 13 Absatz 2 auf Antrag für zwanzig Jahre verliehen und ist verlängerbar; über die Länge der weiteren Nutzungszeit entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen zwischen fünf und zwanzig Jahren. Ziffer 16.12 des Gebührenverzeichnisses setzt die Verlängerung mit einem Zwanzigstel der jeweiligen vollen Wahlgebühr an und beweist damit, dass die 2.250,00 Euro die vollen zwanzig Jahre decken und keine Jahresgebühr daneben steht. Angesetzt ist ein Grab in einem Grabfeld ohne Plattenbelag; dort sind die Gräber nach Paragraf 26 Absatz 2 mit einer Grabeinfassung zu versehen, die die Angehörigen selbst beim Steinmetz beauftragen und die deshalb in keiner Gebührenzeile steht. Nicht pflegefrei: Es gilt Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung, wonach jede Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in gepflegtem und verkehrssicherem Zustand zu halten ist. | 2.250,00 € | 2.169,00 € | 4.419,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis, Ziffer 16.2, mit der Benutzungsgebühr nach Ziffer 2.2 |
| Einfaches Grab für eine Erdbestattung in einem Grabfeld mit PlattenbelagDieselbe Grabart wie das einfache Grab, aber in einem der Grabfelder, in denen die Stadt zwischen den Gräbern Platten verlegt hat. Der Betrag besteht aus 2.250,00 Euro Grabberechtigungsgebühr und 1.213,00 Euro Plattengrabzuschlag für die Kernstadt Buchen; in Bödigheim, Rinschheim und Hettingen beträgt der Zuschlag nach Ziffer 17.2 nur 789,00 Euro, das Grab kostet dort also 3.039,00 Euro statt 3.463,00 Euro. Der Zuschlag ist keine Wahl innerhalb des Grabfeldes: Paragraf 26 Absatz 2 der Friedhofssatzung verlangt Grabeinfassungen nur in Grabfeldern ohne Plattenbeläge, und Absatz 3 setzt für Grabfelder mit Plattenbelägen voraus, dass die Grabbeete nicht höher als die Platten sein dürfen. Wer ein Grab in einem solchen Feld erhält, zahlt den Zuschlag. Beim Wieder- oder Neuerwerb eines Plattengrabes wird nach Ziffer 17.6 der volle Zuschlag erneut fällig, bei einer Verlängerung nach Ziffer 17.7 anteilig nach Jahren. Nicht pflegefrei: Es gilt Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung, wonach jede Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in gepflegtem und verkehrssicherem Zustand zu halten ist. | 3.463,00 € | 2.169,00 € | 5.632,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis, Ziffer 16.2 in Verbindung mit dem Plattengrabzuschlag nach Ziffer 17.1 |
| Einfaches Tiefgrab für zwei Erdbestattungen übereinanderDas Tiefgrab nimmt nach Paragraf 14 Buchstabe b der Friedhofssatzung bis zu zwei Särge übereinander und zwei Urnen auf und kostet mit 2.846,00 Euro nur 596,00 Euro mehr als das einfache Grab, obwohl es die doppelte Belegung erlaubt. Teurer ist dafür jede Bestattung: Das Herstellen und Wiederzuschütten eines Tiefengrabes kostet nach Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses 2.781,00 Euro statt 2.169,00 Euro, also 612,00 Euro mehr. Wird ein bereits erworbenes Grab nachträglich in ein Tiefgrab umgewandelt, ist nach Ziffer 16.8 die anteilige Gebührendifferenz zu entrichten. Der angesetzte Betrag enthält eine Bestattung. Nicht pflegefrei: Es gilt Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung, wonach jede Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in gepflegtem und verkehrssicherem Zustand zu halten ist. | 2.846,00 € | 2.781,00 € | 5.627,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis, Ziffer 16.3, mit der Benutzungsgebühr nach Ziffer 3 |
| Doppeltes Grab für zwei Erdbestattungen nebeneinanderDas Doppelgrab kostet mit 4.500,00 Euro genau das Doppelte des einfachen Grabes und misst nach Paragraf 14 Buchstabe c der Friedhofssatzung höchstens zwei mal zwei Meter; es nimmt zwei Särge und bis zu vier Urnen auf. Jede weitere Grabstelle kostet nach Ziffer 16.6 erneut 2.250,00 Euro, die Grabberechtigung wird also je Grabstelle berechnet. Der hier angesetzte Betrag enthält eine Bestattung; jede weitere kostet erneut 2.169,00 Euro. In einem Grabfeld mit Plattenbelag kommt nach Ziffer 17.3 ein Zuschlag von 1.860,00 Euro für die Kernstadt oder nach Ziffer 17.4 von 1.096,00 Euro für Bödigheim, Rinschheim und Hettingen hinzu. Nicht pflegefrei: Es gilt Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung, wonach jede Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in gepflegtem und verkehrssicherem Zustand zu halten ist. | 4.500,00 € | 2.169,00 € | 6.669,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis, Ziffer 16.4, mit der Benutzungsgebühr nach Ziffer 2.2 |
| Doppeltes Tiefgrab für bis zu vier ErdbestattungenDas größte Grab in Buchen. Nach Paragraf 14 Buchstabe d der Friedhofssatzung nimmt es bis zu vier Särge und vier Urnen auf. Die Grabberechtigungsgebühr von 5.692,00 Euro ist genau das Doppelte der 2.846,00 Euro für das einstellige Tiefgrab, und jede weitere Tiefgrabstelle kostet nach Ziffer 16.7 wieder 2.846,00 Euro. Bei einer Belegung mit vier Särgen fallen viermal 2.781,00 Euro für das Herstellen und Wiederzuschütten an; der hier angesetzte Betrag enthält eine Bestattung. Nicht pflegefrei: Es gilt Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung, wonach jede Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in gepflegtem und verkehrssicherem Zustand zu halten ist. | 5.692,00 € | 2.781,00 € | 8.473,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis, Ziffer 16.5, mit der Benutzungsgebühr nach Ziffer 3 |
| Kindergrab für Verstorbene bis zum vollendeten fünften LebensjahrDas Kindergrab misst nach Paragraf 14 Buchstabe h der Friedhofssatzung 0,60 mal 1,20 Meter und nimmt genau einen Sarg auf. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 Absatz 2 zehn Jahre statt zwanzig, die Nutzungszeit dagegen wie bei jeder Grabstätte zwanzig Jahre; Paragraf 13 Absatz 2 macht dabei keine Ausnahme, und Absatz 9 erwähnt die zehnjährige Ruhezeit nur für die Frage, ob das Nutzungsrecht vorzeitig aufgegeben werden kann. Auch die Benutzungsgebühr ist eine eigene: 1.496,00 Euro nach Ziffer 2.1 statt 2.169,00 Euro, also 673,00 Euro weniger. Die Grabberechtigungsgebühr von 595,00 Euro ist rund ein Viertel der 2.250,00 Euro für ein einfaches Grab. Nicht pflegefrei: Es gilt Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung, wonach jede Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in gepflegtem und verkehrssicherem Zustand zu halten ist. | 595,00 € | 1.496,00 € | 2.091,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis, Ziffer 16.1, mit der Benutzungsgebühr nach Ziffer 2.1 |
6 Grabarten für die Urne in Buchen (Odenwald)
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnengrab von 0,40 mal 0,80 Meter für bis zu zwei UrnenDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Buchen. Paragraf 14 Buchstaben f und g der Friedhofssatzung nennen zwei Orte für dieses Maß: das Urnengrab an der alten Eiche in der Kernstadt und die Urnengräber im Rondell in Hettingen, Götzingen, Hettigenbeuern und Hainstadt. Beide nehmen höchstens zwei Urnen auf. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 10 Absatz 4 zwanzig Jahre und deckt sich mit der Nutzungszeit. In Einbach und Hettingen kommt nach Ziffer 17.5 des Gebührenverzeichnisses eine Plattenumrandung mit 421,00 Euro hinzu, das Grab kostet dort also 1.877,00 Euro statt 1.456,00 Euro; welche der beiden Urnengrabgrößen damit gemeint ist, sagt der Tarif nicht. Nicht pflegefrei: Es gilt Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung, wonach jede Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in gepflegtem und verkehrssicherem Zustand zu halten ist. | 1.456,00 € | 1.251,00 € | 2.707,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis, Ziffer 16.10, mit der Benutzungsgebühr nach Ziffer 6 |
| Urnengrab von 0,80 mal 0,80 Meter für bis zu vier UrnenDas große Urnengrab misst nach Paragraf 14 Buchstabe e der Friedhofssatzung 0,80 mal 0,80 Meter und nimmt bis zu vier Urnen auf, also doppelt so viele wie das kleine, kostet aber mit 2.316,00 Euro nur 860,00 Euro mehr. Es ist damit teurer als ein einfaches Erdgrab, dessen Grabberechtigung 2.250,00 Euro kostet. Der Unterschied verkehrt sich bei der Beisetzung: Eine Urnenbeisetzung kostet nach Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses 1.251,00 Euro, eine Erdbestattung 2.169,00 Euro. Jede weitere Urne in demselben Grab kostet erneut 1.251,00 Euro, denn Ziffer 6 nennt Erstbestattung und Nachbestattung in einer Zeile und mit demselben Satz. Nicht pflegefrei: Es gilt Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung, wonach jede Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in gepflegtem und verkehrssicherem Zustand zu halten ist. | 2.316,00 € | 1.251,00 € | 3.567,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis, Ziffer 16.9, mit der Benutzungsgebühr nach Ziffer 6 |
| Baumgrab auf dem Waldfriedhof BuchenDer Waldfriedhof im Gewann Wolfsgarten zwischen Buchen und Hollerbach ist seit Februar 2026 belegbar und die jüngste Grabart der Stadt. Pflegefrei nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung: Die Anlage und Pflege der Baumgräber übernimmt ausschließlich die Stadt Buchen, und Grabbepflanzungen, Grabschmuck jeglicher Art sowie die Errichtung eines Grabmals sind nicht erlaubt. Die Friedhofsordnung für den Waldfriedhof wiederholt das in Paragraf 5 und fügt hinzu, dass entgegen dieser Vorschrift abgelegte Gegenstände von der Friedhofsverwaltung entsorgt werden. Zu einem Baum gehören bis zu zehn Grabstellen, in jeder Grabstelle dürfen höchstens zwei Urnen beigesetzt werden, und beigesetzt wird nur im Wurzelbereich markierter und registrierter Bäume in biologisch abbaubaren Urnen. Die Namen werden auf einem Metallschild graviert und am Baum angebracht. Ein Erwerb im Rahmen einer Vorsorge ist nach Paragraf 17 Absatz 1 nicht möglich, und nach Absatz 5 besteht kein Anspruch auf eine Ersatzpflanzung, wenn der Baum aus Gründen der Verkehrssicherheit entfernt werden muss oder durch ein Naturereignis zerstört wird. | 1.456,00 € | 1.251,00 € | 2.707,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis, Ziffer 16.11, mit der Benutzungsgebühr nach Ziffer 6 |
| Anonymes Urnengrab in einer UrnengemeinschaftsstätteDas günstigste Grab in Buchen überhaupt und das einzige pflegefreie neben dem Baumgrab. Pflegefrei nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung: Urnengemeinschaftsstätten sind Grabstätten für anonyme Beisetzungen, die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet und bleiben ohne Schmuck oder sonstige Ausstattungen durch die Angehörigen, und die Friedhofsverwaltung gestaltet und pflegt die Grabfelder in schlichtem Rahmen und stellt einen Gedenkstein auf. Die Grabstelle misst nach Paragraf 14 Buchstabe i 0,50 mal 0,50 Meter und nimmt genau eine Urne auf. Auffällig ist der Abstand zur Beisetzungsgebühr: Das Grab kostet 601,00 Euro, die Beisetzung der Urne nach Ziffer 6 dagegen 1.251,00 Euro, also mehr als das Doppelte. | 601,00 € | 1.251,00 € | 1.852,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis, Ziffer 14, mit der Benutzungsgebühr nach Ziffer 6 |
| Urnengemeinschaftsgrab an der Stele in der Kernstadt BuchenDiese Grabart führt der Tarif als eigene Zeile neben dem anonymen Urnengrab nach Ziffer 14 und neben der Kammer in der Urnenstele nach Ziffer 15, und sie kostet mit 802,00 Euro 201,00 Euro mehr als das anonyme Grab und 1.289,99 Euro weniger als die Kammer. Die Friedhofssatzung ordnet sie keiner der Bezeichnungen des Paragrafen 12 Absatz 2 eindeutig zu; in Betracht kommen Buchstabe c für die Urnengemeinschaftsstätten und Buchstabe g für die Urnengräber in einer Urnenstelen-Anlage. Nicht pflegefrei, und das ist eine bewusste Entscheidung: Der Pflegesatz des Paragrafen 15 Absatz 3 gilt nach seinem Wortlaut den Urnengemeinschaftsstätten, und die sind dort in Klammern als anonyme Urnengräber bestimmt; dieses Grab an der Stele ist aber gerade nicht das anonyme Grab, sonst brauchte der Tarif keine zweite Zeile. Es bleibt deshalb bei Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung, wonach jede Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in gepflegtem und verkehrssicherem Zustand zu halten ist, den Paragraf 15 Absatz 4 ausdrücklich auch auf die Urnenstätten erstreckt. | 802,00 € | 1.251,00 € | 2.053,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis, Ziffer 16.13, mit der Benutzungsgebühr nach Ziffer 6 |
| Kammer in der Urnenstele einschließlich VerschlussplatteDie teuerste Urnenlösung in Buchen und die einzige Gebühr des ganzen Verzeichnisses, die nicht auf einen vollen Euro lautet. Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung beschreibt die Urnengräber in einer Urnenstelen-Anlage als Aschengrabstätten in einer Kammer; nach Paragraf 14 Buchstabe k nimmt jede Nische genau eine Urne auf. Das Anbringen und Aufstellen weiterer Grabausstattungen, insbesondere von Kerzen, Blumen, Vasen und Ornamenten, ist an den Verschlussplatten nicht zulässig, und die Platten bleiben nach Paragraf 20 Absatz 1 im Eigentum der Stadt und werden nur zur Beschriftung ausgehändigt. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, wird die Asche in einem gesonderten Grabfeld auf dem Friedhof beigesetzt. Nicht pflegefrei: Trotz des Verbots jeder Ausstattung sagt die Satzung an keiner Stelle, dass die Stadt die Pflege trägt, und Paragraf 15 Absatz 4 erstreckt die Vorschriften für Grabstätten ausdrücklich auf die Urnenstätten, also auch Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung, wonach jede Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in gepflegtem und verkehrssicherem Zustand zu halten ist. | 2.091,99 € | 1.251,00 € | 3.342,99 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis, Ziffer 15, mit der Benutzungsgebühr nach Ziffer 6 |
41 weitere Gebühren in der Satzung von Buchen (Odenwald)
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Herstellen und Wiederzuschütten des Grabes sowie Errichtung des Grabhügels für Personen ab fünf Jahren | 2.169,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 2.2 |
| Herstellen und Wiederzuschütten des Grabes sowie Errichtung des Grabhügels für Personen bis fünf Jahre | 1.496,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 2.1 |
| Herstellen und Wiederzuschütten eines Tiefengrabes | 2.781,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 3 |
| Beisetzung einer Aschenurne bei Erstbestattung oder Nachbestattung | 1.251,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 6 |
| Abschlag, wenn keine Einrichtungen der Leichenhalle benutzt werden | die Gebühren nach den Ziffern 2 bis 13 vermindern sich um 477,00 Euro; eine Erdbestattung für Personen ab fünf Jahren kostet dann 1.692,00 Euro statt 2.169,00 Euro | Gebührenverzeichnis, Ziffer 22 |
| Abschlag, wenn ausschließlich die Aussegnungshalle benutzt wird | die Gebühren nach den Ziffern 2 bis 13 vermindern sich um 239,00 Euro | Gebührenverzeichnis, Ziffer 22.1 |
| Zuschlag, wenn keine Bestattung stattfindet und ausschließlich die Einrichtungen der Leichenhalle benutzt werden | 477,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 23 |
| Zuschlag für Leistungen nach 17 Uhr und an Samstagen | fünfzig Prozent auf die Gebühren nach den Ziffern 2 bis 13 | Gebührenverzeichnis, Ziffer 21.1 |
| Zuschlag für Leistungen an Sonn- und Feiertagen | fünfzig Prozent auf die Gebühren nach den Ziffern 2 bis 13 | Gebührenverzeichnis, Ziffer 21.2 |
| Tätigkeit des Begräbnisordners | 77,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 9 |
| Tätigkeit der Leichenträger, je Träger | 48,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 10 |
| Tätigkeit des Leichenträgers außerhalb der Arbeitszeit, je Träger | 60,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 10.1 |
| Tätigkeit des Kreuzträgers | 30,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 11 |
| Transport der Kränze von der Friedhofskapelle zur Grabstelle | 36,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 12 |
| Grab mit grüner Matte ausschlagen | 36,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 13 |
| Benutzung des Notsarges | 179,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 20 |
| Zustimmung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals und einer Einfassung beim einstelligen Grab | 24,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 1.1 |
| Zustimmung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals und einer Einfassung beim mehrstelligen Grab | 48,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 1.2 |
| Ausgrabung einer Person bis fünf Jahre, unabhängig von der Liegezeit | 1.312,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffern 4.1.1, 4.2.1 und 4.3.1 |
| Ausgrabung einer Person ab fünf Jahren, unabhängig von der Liegezeit | 1.496,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffern 4.1.2, 4.2.2 und 4.3.2 |
| Herstellen und Wiederzuschütten eines Grabes für eine Umbettungsbeisetzung, Personen bis fünf Jahre | 1.312,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 5.1 |
| Herstellen und Wiederzuschütten eines Grabes für eine Umbettungsbeisetzung, Personen ab fünf Jahren | 1.924,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 5.2 |
| Herstellen und Wiederzuschütten eines Tiefengrabes für eine Umbettungsbeisetzung | 2.536,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 5.3 |
| Umsetzung einer Aschenurne innerhalb eines Friedhofes im Stadtgebiet | 1.251,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 7 |
| Ausgrabung einer Aschenurne zur Umsetzung nach auswärts | 994,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 8 |
| Jede weitere Grabstelle in einem mehrstelligen Grab | 2.250,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 16.6 |
| Jede weitere Tiefgrabstelle in einem mehrstelligen Tiefgrab | 2.846,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 16.7 |
| Umwandlung eines Grabes in ein Tiefgrab | die anteilige Gebührendifferenz zwischen den beiden Grabberechtigungsgebühren ist zu entrichten | Gebührenverzeichnis, Ziffer 16.8 |
| Verlängerung eines Grabes | ein Zwanzigstel der jeweiligen vollen Wahlgebühr; über die Länge der weiteren Nutzungszeit entscheidet die Stadt nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung zwischen mindestens fünf und höchstens zwanzig Jahren | Gebührenverzeichnis, Ziffer 16.12, in Verbindung mit Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
| Plattengrabzuschlag für ein einfaches Grab in der Kernstadt Buchen | 1.213,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 17.1 |
| Plattengrabzuschlag für ein einfaches Grab in Bödigheim, Rinschheim und Hettingen | 789,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 17.2 |
| Plattengrabzuschlag für ein doppeltes Grab in der Kernstadt Buchen | 1.860,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 17.3 |
| Plattengrabzuschlag für ein doppeltes Grab in Bödigheim, Rinschheim und Hettingen | 1.096,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 17.4 |
| Plattenumrandung eines Urnengrabes in Einbach und Hettingen | 421,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 17.5 |
| Wieder- oder Neuerwerb eines Plattengrabes | der volle Plattengrabzuschlag wird erneut fällig | Gebührenverzeichnis, Ziffer 17.6 |
| Verlängerung eines Plattengrabes | anteilig nach Jahren | Gebührenverzeichnis, Ziffer 17.7 |
| Erlaubnis der Ortspolizeibehörde zur Ausgrabung einer Leiche zur Überführung nach auswärts | 131,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 18 |
| Erlaubnis der Ortspolizeibehörde zur Umbettung einer Leiche innerhalb eines Friedhofes im Stadtgebiet | 131,00 € | Gebührenverzeichnis, Ziffer 19 |
| Grabstelle in einem gärtnerbetreuten Grabfeld für Erd- und Urnenbestattungen | Das Gebührenverzeichnis nennt dafür keinen eigenen Satz. Die Stadt vergibt diese Grabstellen nur, wenn die nutzungsberechtigte Person gleichzeitig einen Grabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG abschließt; der Preis der Pflege steht damit in diesem Vertrag und nicht in der Satzung. Die Gräber werden unabhängig von einer Belegung bepflanzt und gepflegt, und die nutzungsberechtigten Personen dürfen selbst keine Bepflanzung vornehmen. | Paragraf 16 der Friedhofssatzung |
| Grabstelle im Grabfeld für Tot-, Früh- und Fehlgeburten auf dem Friedhof der Kernstadt Buchen | Das Gebührenverzeichnis nennt dafür keinen Satz. Die Ruhezeit beträgt zehn Jahre und ist nicht verlängerbar; abweichend von Paragraf 2 sind dort auch Beisetzungen aus den umliegenden Gemeinden zulässig. | Paragraf 15 Absatz 5 in Verbindung mit Paragraf 10 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Ehrengräber | gebührenfrei; sie werden durch Beschluss des Gemeinderates zuerkannt, können abweichend von den allgemeinen Vorschriften länger oder dauerhaft festgesetzt werden und werden in die ständige Pflege der Friedhofsverwaltung übernommen, sofern die Grabpflege nicht durch Angehörige erfolgt | Paragraf 18 der Friedhofssatzung |
Was ein Grab in Buchen (Odenwald) über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.619,00 €
Einfaches Grab für eine Erdbestattung in Buchen (Odenwald), über 20 Jahre, das sind 480,95 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis, Ziffer 16.2, mit der Benutzungsgebühr nach Ziffer 2.2 | 2.250,00 € |
| BestattungGebührenverzeichnis, Ziffer 2.2 | 2.169,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 4.419,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Buchen. Der Betrag setzt sich aus 2.250,00 Euro Grabberechtigungsgebühr für zwanzig Jahre und 2.169,00 Euro für das Herstellen und Wiederzuschütten des Grabes samt Errichtung des Grabhügels zusammen. Das Grab misst nach Paragraf 14 Buchstabe a der Friedhofssatzung höchstens einen mal zwei Meter und nimmt einen Sarg und bis zu zwei Urnen auf. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 13 Absatz 2 auf Antrag für zwanzig Jahre verliehen und ist verlängerbar; über die Länge der weiteren Nutzungszeit entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen zwischen fünf und zwanzig Jahren. Ziffer 16.12 des Gebührenverzeichnisses setzt die Verlängerung mit einem Zwanzigstel der jeweiligen vollen Wahlgebühr an und beweist damit, dass die 2.250,00 Euro die vollen zwanzig Jahre decken und keine Jahresgebühr daneben steht. Angesetzt ist ein Grab in einem Grabfeld ohne Plattenbelag; dort sind die Gräber nach Paragraf 26 Absatz 2 mit einer Grabeinfassung zu versehen, die die Angehörigen selbst beim Steinmetz beauftragen und die deshalb in keiner Gebührenzeile steht. Nicht pflegefrei: Es gilt Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung, wonach jede Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in gepflegtem und verkehrssicherem Zustand zu halten ist.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenverzeichnis gemäß Paragraf 34 der Friedhofssatzung der Stadt Buchen (Odenwald), Spalte Gebühr ab 01.01.2026, Dateistand 08.01.2026, Anlage zur Friedhofssatzung vom 1. Januar 2026. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Buchen (Odenwald) offenlässt
- Buchen rechnet in drei Posten, und der dritte fällt nur in bestimmten Grabfeldern an. Der Plattengrabzuschlag nach Ziffer 17 des Gebührenverzeichnisses beträgt 1.213,00 Euro für ein einfaches und 1.860,00 Euro für ein doppeltes Grab in der Kernstadt Buchen sowie 789,00 Euro und 1.096,00 Euro in Bödigheim, Rinschheim und Hettingen; für Urnengräber in Einbach und Hettingen kommt nach Ziffer 17.5 eine Plattenumrandung mit 421,00 Euro hinzu. Wir haben ihn nicht in jede Nutzungsgebühr gerechnet, sondern das Grab mit und das Grab ohne Plattenbelag als zwei Grabarten erfasst. Der Grund steht in Paragraf 26 Absatz 2 der Friedhofssatzung: In Grabfeldern ohne Plattenbeläge zwischen den Gräbern sind die Gräber mit Grabeinfassungen zu versehen, und Absatz 3 setzt daneben Grabfelder mit Plattenbelägen voraus, in denen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein dürfen. Es gibt also beide Bauarten, und anders als in Tettnang weist die Satzung die Einfassung nicht ausnahmslos der Stadt zu.
- Die Gegenmeinung soll hier stehen, weil sie sich vertreten lässt. Paragraf 12 Absatz 3 der Satzung sagt, ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage bestehe nicht; wer ein Grab in einem Plattenfeld zugewiesen bekommt, kann den Zuschlag nicht abwählen. Wer dem folgt und den Zuschlag für unvermeidbar hält, rechnet für ein einfaches Erdgrab in der Kernstadt 3.463,00 Euro statt 2.250,00 Euro Nutzungsgebühr und kommt mit der Bestattungsgebühr auf 5.632,00 Euro statt 4.419,00 Euro, also 27 Prozent mehr. Beide Beträge stehen im Bestand, weil beide Grabarten erfasst sind. Wieviele Grabfelder in Buchen einen Plattenbelag haben und wieviele nicht, sagt weder die Satzung noch das Gebührenverzeichnis; die Stadt kann Einzelheiten nach Paragraf 19 in einem Belegungs- und Grabmalplan festlegen, der nicht veröffentlicht ist.
- Die Beisetzungsgebühr enthält in Buchen die Leichenhalle, und der Tarif zieht rückwärts ab. Ziffer 22 des Gebührenverzeichnisses sagt: Werden keine Einrichtungen der Leichenhalle benutzt, erfolgt ein Abschlag von 477,00 Euro. Ziffer 22.1: Wird ausschließlich die Aussegnungshalle benutzt, sind es 239,00 Euro. Erfasst ist der volle Satz von 2.169,00 Euro für eine Erdbestattung ab fünf Jahren und nicht der um 477,00 Euro verminderte Satz von 1.692,00 Euro, weil Paragraf 28 Absatz 1 die Leichenhalle als den Ort beschreibt, an dem die verstorbene Person bis zur Bestattung aufgenommen wird, und der Abschlag damit den Ausnahmefall regelt. Wer Buchen mit einer Stadt vergleicht, die ihre Trauerhalle als eigene Zeile berechnet, muss diese 477,00 Euro im Kopf abziehen. Umgekehrt erhebt Ziffer 23 einen Zuschlag von 477,00 Euro, wenn keine Bestattung stattfindet und ausschließlich die Einrichtungen der Leichenhalle benutzt werden.
- Nicht eingerechnet sind die Zuschläge nach Ziffer 21: fünfzig Prozent auf die Gebühren der Ziffern 2 bis 13 für Leistungen nach 17 Uhr und an Samstagen und noch einmal fünfzig Prozent an Sonn- und Feiertagen. Eine Erdbestattung an einem Samstag kostet damit 3.253,50 Euro statt 2.169,00 Euro. Ebenfalls nicht eingerechnet sind der Begräbnisordner mit 77,00 Euro, die Leichenträger mit 48,00 Euro je Träger und 60,00 Euro außerhalb der Arbeitszeit, der Kreuzträger mit 30,00 Euro, der Kranztransport von der Friedhofskapelle zur Grabstelle mit 36,00 Euro und das Ausschlagen des Grabes mit einer grünen Matte mit 36,00 Euro. Wieviele Leichenträger anfallen, sagt der Tarif nicht.
- Zwei der zwölf Grabarten sind pflegefrei geführt, und für beide lässt sich der Satz benennen. Erstens das anonyme Urnengrab: Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt, die Grabstätten würden nicht gekennzeichnet, blieben ohne Schmuck oder sonstige Ausstattungen durch die Angehörigen, und die Friedhofsverwaltung gestalte und pflege die Grabfelder in schlichtem Rahmen und stelle einen Gedenkstein auf. Zweitens das Baumgrab auf dem Waldfriedhof: Paragraf 17 Absatz 3 sagt, die Anlage und Pflege der Baumgräber übernehme ausschließlich die Stadt Buchen. Für alle übrigen Grabarten gilt Paragraf 26 Absatz 1: Jede Grabstätte ist von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in gepflegtem und verkehrssicherem Zustand zu halten, und zwar binnen sechs Monaten nach der Bestattung.
- Die gärtnerbetreuten Grabfelder sind bewusst nicht als Grabart erfasst, und sie wären auch nicht pflegefrei. Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, die Stadt verpflichte sich, Grabstellen innerhalb dieser Grabfelder nur dann zu vergeben, wenn die nutzungsberechtigte Person gleichzeitig einen Grabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG abschließt. Absatz 2 verknüpft jede Bestattung in einem solchen Feld mit der Pflegevereinbarung, und Absatz 3 verbietet den nutzungsberechtigten Personen eine eigene Bepflanzung. Was die Pflege kostet, steht damit im Vertrag mit der Genossenschaft und in keiner Gebührenzeile; das Gebührenverzeichnis kennt für diese Felder keinen eigenen Satz, sodass für das Grab selbst die gewöhnliche Grabberechtigungsgebühr gelten dürfte. Ein Grab, dessen Pflegepreis außerhalb der Satzung steht, ist nach unserer Regel nicht pflegefrei.
- Beim Urnengemeinschaftsgrab an der Stele in der Kernstadt bleibt eine Unklarheit, die die Satzung nicht auflöst. Das Gebührenverzeichnis führt in Ziffer 14 anonyme Urnengräber mit 601,00 Euro, in Ziffer 15 eine Kammer in der Urnenstele einschließlich Verschlussplatte mit 2.091,99 Euro und in Ziffer 16.13 ein Urnengemeinschaftsgrab an der Stele der Kernstadt mit 802,00 Euro, also drei verschiedene Zeilen. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung kennt daneben unter Buchstabe c die Urnengemeinschaftsstätten, unter Buchstabe g die Urnengräber in einer Urnenstelen-Anlage und unter Buchstabe h ein Kolumbarium, ordnet aber keine der drei Tarifzeilen ausdrücklich zu. Wir haben das Grab nach Ziffer 16.13 nicht als pflegefrei geführt, weil der Pflegesatz des Paragrafen 15 Absatz 3 seinem Wortlaut nach den Urnengemeinschaftsstätten gilt und diese dort in Klammern als anonyme Urnengräber bestimmt sind; das Grab an der Stele ist aber gerade nicht das anonyme Grab, sonst brauchte der Tarif keine zweite Zeile. Wer das anders liest, käme auf ein drittes pflegefreies Grab für 2.053,00 Euro einschließlich Beisetzung.
- Auch die Kammer im Kolumbarium ist nicht als pflegefrei geführt, obwohl an ihr nichts zu pflegen ist. Paragraf 15 Absatz 2 verbietet ausdrücklich das Anbringen und Aufstellen weiterer Grabausstattungen an den Verschlussplatten, insbesondere von Kerzen, Blumen, Vasen und Ornamenten, und Paragraf 20 Absatz 1 sagt, die Kammerverschlussplatten blieben im Eigentum der Stadt und würden nur zur Beschriftung ausgehändigt. Was fehlt, ist der Satz, dass die Stadt die Pflege übernimmt, und Paragraf 15 Absatz 4 erstreckt die Vorschriften für Grabstätten ausdrücklich auf die Urnenstätten, also auch die Pflegepflicht des Paragrafen 26 Absatz 1. Schweigen ist kein Beleg, und deshalb bleibt es hier beim strengen Maßstab.
- Für das Kindergrab weichen Nutzungszeit und Ruhezeit auseinander, und die Satzung erklärt das nicht. Paragraf 10 Absatz 2 setzt die Ruhezeit für Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr auf zehn Jahre, Paragraf 13 Absatz 2 verleiht das Nutzungsrecht an Grabstätten aber ausnahmslos für zwanzig Jahre und nimmt allein die Sternenkinder im entsprechenden Grabfeld davon aus. Wir sind Paragraf 13 Absatz 2 gefolgt und haben zwanzig Jahre Nutzungszeit bei zehn Jahren Ruhezeit erfasst. Paragraf 13 Absatz 9 erwähnt die zehnjährige Ruhezeit nur an einer Stelle, nämlich bei der Frage, ob das Nutzungsrecht vorzeitig aufgegeben werden kann.
- Für zwei in der Satzung genannte Grabarten nennt das Gebührenverzeichnis überhaupt keinen Betrag. Das Grabfeld für Tot-, Früh- und Fehlgeburten auf dem Friedhof der Kernstadt nach Paragraf 15 Absatz 5, für das abweichend von Paragraf 2 auch Beisetzungen aus den umliegenden Gemeinden zulässig sind und dessen Ruhezeit nach Paragraf 10 Absatz 3 zehn Jahre beträgt und nicht verlängert werden kann. Und das muslimische Gräberfeld auf dem Friedhof der Kernstadt nach Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe j, für das mangels eigener Zeile die gewöhnlichen Sätze für Grabstätten für Erdbestattungen gelten dürften. Beide sind deshalb nicht als eigene Grabart erfasst.
- Zur Umsatzsteuer und zu einem Anpassungsfaktor sagt die Satzung nichts. Es gibt keinen Vomhundertsatz aus der Haushaltssatzung und keinen Hebesatz; die Beträge gelten so, wie sie im Gebührenverzeichnis stehen. Paragraf 34 Absatz 2 verweist allein ergänzend auf die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweiligen Fassung. Auffällig ist, dass Paragraf 36 Absatz 2 die frühere Satzung in der Fassung einer Anpassungssatzung vom 01.01.2023 aufhebt; die Stadt hat ihren Tarif also schon einmal durch eine gesonderte Anpassungssatzung fortgeschrieben, und eine solche wäre der Ort, an dem eine künftige Erhöhung stünde.
- Wo nach einer jüngeren Fassung gesucht wurde, gehört auch bei einer neun Monate alten Satzung hierher. Erstens im Ortsrecht unter Bürgerservice, Satzungen und Verordnungen: Es führt zum Friedhofswesen genau zwei Dateien, die Friedhofsatzung mit dem Dateinamen vom 03.12.2025 und das Gebührenverzeichnis mit dem Stand 08.01.2026. Eine ältere Lesefassung liegt nicht daneben, und der früher kursierende Pfad zu einer Datei friedhofssatzung_buchen.pdf im Bilderverzeichnis der Stadt antwortet mit HTTP 404. Zweitens auf der Seite der öffentlichen Bekanntmachungen, die fünfundzwanzig Einträge zwischen dem 27.02.2025 und dem 12.08.2026 führt: Zum Friedhofswesen gehört davon genau einer, die Bekanntmachung vom 22.12.2025, und sie verlinkt dieselbe Datei wie das Ortsrecht. Damit fällt der Wuppertal-Fall aus, in dem Lesefassung und bekannt gemachte Fassung zwei verschiedene Dateien mit verschiedenem Tarif waren.
- Der Waldfriedhof ist erst im Februar 2026 in Betrieb gegangen, und die Stadt weist selbst darauf hin, dass die Bäume nach und nach mit Nummern versehen werden und die Plätze nicht vorbestellt werden können. Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt dasselbe: Ein Erwerb im Rahmen einer Vorsorge ist nicht möglich. Wieviele Baumgrabstellen zur Verfügung stehen, sagt weder die Satzung noch die Friedhofsordnung für den Waldfriedhof; genannt ist nur, dass zu einem Baum bis zu zehn Grabstellen gehören und in jeder Grabstelle höchstens zwei Urnen beigesetzt werden dürfen.
- Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Die Seite zum Waldfriedhof nennt als Friedhofsverwaltung Julia Möbius im Bauamt, Zimmer III/25, mit der Nummer 06281 31-225 und der Adresse friedhof@buchen.de, aber keine Sprechzeiten. Die im Feld hinterlegten Zeiten sind die der Stadtverwaltung und die des Bürgerbüros im Rathaus am Wimpinaplatz 3. Eine eigene Friedhofsseite mit einer Preisübersicht führt die Stadt nicht; die beiden Satzungsdateien stehen allein unter Satzungen und Verordnungen.
Friedhöfe in Buchen (Odenwald) und die Gebühren von 314 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dingelstädt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenverzeichnis gemäß Paragraf 34 der Friedhofssatzung der Stadt Buchen (Odenwald) Spalte Gebühr ab 01.01.2026, Dateistand 08.01.2026, Anlage zur Friedhofssatzung vom 1. Januar 2026
- Friedhofssatzung der Stadt Buchen (Odenwald), zugleich Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung vom 1. Januar 2026, vom Gemeinderat am 3. Dezember 2025 beschlossen und am selben Tag ausgefertigt, öffentlich bekannt gemacht am 22.12.2025, ersetzt die Friedhofssatzung und Bestattungsgebührensatzung vom 01.01.2022 in der Fassung der Anpassungssatzung vom 01.01.2023
- Ortsrecht der Stadt Buchen (Odenwald) unter Bürgerservice, Satzungen und Verordnungen Stand 05.09.2026, zum Friedhofswesen genau zwei Dateien, die Friedhofsatzung vom 03.12.2025 und das Gebührenverzeichnis mit dem Stand 08.01.2026, keine ältere Fassung daneben
- Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Buchen (Odenwald), Prüfung auf eine jüngere Fassung Stand 05.09.2026, fünfundzwanzig Bekanntmachungen zwischen 27.02.2025 und 12.08.2026, davon eine zum Friedhofswesen vom 22.12.2025, die dieselbe Datei verlinkt wie das Ortsrecht
- Seite Waldfriedhof der Stadt Buchen (Odenwald) mit der Friedhofsordnung für den Waldfriedhof im Wortlaut Stand 05.09.2026, Waldfriedhof im Gewann Wolfsgarten zwischen Buchen und Hollerbach, seit Februar 2026 belegbar, Nutzungsrecht zwanzig Jahre, bis zu zehn Grabstellen je Baum
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.