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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Beverungen, Nordrhein-Westfalen, AGS 05762008

Friedhofsgebühren in Beverungen, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025, konsolidierte Fassung im Ortsrecht der Stadt. Der Rat hat die 6. Änderungssatzung am 11.12.2025 mit 28 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen auf die Vorlage 153/2025 beschlossen, Bürgermeister Tino Wenkel hat sie am 12.12.2025 ausgefertigt, und nach Artikel 4 ist sie am 01.01.2026 in Kraft getreten; gleichzeitig ist die Fassung der 5. Änderungssatzung vom 05.07.2024 ausser Kraft getreten. Sie ist die Quelle sämtlicher hier erfassten Beträge. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Beverungen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Beverungen, die Friedhöfe sind nach Paragraf 2 Absatz 1 der Friedhofssatzung nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt; zuständig ist die Abteilung Schule, Ordnung und Soziales.

1.959,70 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Anonyme Urnenreihengrabstätte, mit Beisetzung

7.742,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wahlgrabstätte, vierstellig, mit Beisetzung

17
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattete Verstorbene

Paragraf 11 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024

Was ein Grab in Beverungen kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Beverungen führt 17 Grabarten. Die günstigste ist Anonyme Urnenreihengrabstätte mit 1.959,70 €, die teuerste Wahlgrabstätte, vierstellig mit 7.742,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025, konsolidierte Fassung im Ortsrecht der Stadt. Der Rat hat die 6. Änderungssatzung am 11.12.2025 mit 28 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen auf die Vorlage 153/2025 beschlossen, Bürgermeister Tino Wenkel hat sie am 12.12.2025 ausgefertigt, und nach Artikel 4 ist sie am 01.01.2026 in Kraft getreten; gleichzeitig ist die Fassung der 5. Änderungssatzung vom 05.07.2024 ausser Kraft getreten. Sie ist die Quelle sämtlicher hier erfassten Beträge.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

12 Grabarten für die Erdbestattung in Beverungen

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab für Verstorbene ab Vollendung des 5. LebensjahresDas gewöhnliche Erdgrab in Beverungen und mit 3.743,50 Euro aus Überlassung und Bestattung zugleich das teuerste einstellige. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Paragraf 14 Absatz 2 schliesst die Verlängerung für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr ausdrücklich aus. In jeder Reihengrabstätte darf nach Absatz 4 nur eine Erdbestattung erfolgen; zusätzlich dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, sofern die Nutzungszeit dadurch nicht überschritten wird. Das Grab misst nach Absatz 3 zweihundertzehn mal neunzig Zentimeter, das Grabmal darf nach Paragraf 24 Absatz 1 Buchstabe c hundertzwanzig Zentimeter hoch sein. Der Nutzungsberechtigte hat nach Absatz 5 ein Verfügungs-, Gestaltungs- und Pflegerecht und die entsprechende Pflegepflicht; ein weitergehendes Nutzungsrecht besteht nicht. Die Bestattungsgebühr steht in Paragraf 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025. Mit ihr sind nach Absatz 1 das Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes, die Herstellung des ersten Grabhügels, das Auflegen und Abnehmen sowie die Entsorgung der Kränze, die Ausschmückung des offenen Grabes mit Grabmatten und die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubs abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 bestimmt, dass das Ausheben und Verfüllen der Gräber von der Friedhofsverwaltung veranlasst wird. Auf dem Waldfriedhof in der Kernstadt Beverungen und auf dem neuen Friedhof in der Ortschaft Dalhausen begrenzt die Stadt die Gräber überwiegend durch Trittplatten. Nach Paragraf 4 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 erhöht sich die Gebühr dafür, und derselbe Zuschlag wird auch auf den übrigen Friedhöfen erhoben, wenn dort Trittplatten verlegt werden. Eingetragen ist der Preis ohne Trittplatten, weil er auf den meisten Friedhöfen der Stadt gilt. Für die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege ist nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und zwar einschliesslich der unmittelbar angrenzenden Flächen, der Grabzwischenwege. Die Grabstätte muss nach Absatz 4 innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Paragraf 33 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Verwaltungsvollstreckung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei.2.778,80 €964,70 €3.743,50 €30 J.Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 2 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 sowie Paragraf 14 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024
Reihengrab für Verstorbene ab Vollendung des 5. Lebensjahres auf einem Grabfeld mit zusätzlichen GestaltungsvorschriftenDie teuerste Sarg-Reihengrabstätte der Stadt, um 464,20 Euro teurer als dieselbe Grabart ohne Gestaltungsvorschriften. Davon entfallen 209,40 Euro auf die Trittplatten, die in dieser Spalte enthalten sind, sodass für die Gestaltungsvorschriften selbst 254,80 Euro bleiben, also 8,49 Euro je Jahr der dreissigjährigen Nutzungsdauer. Diese Zeile gilt nur für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, und die gibt es nach Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 nur auf dem Friedhof in Dalhausen. Paragraf 25 schreibt dort das Material des Grabmals vor, nämlich nur Naturstein, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall, verbietet Findlinge und grellweisse oder tiefschwarze Steine, begrenzt die Breite und verlangt, dass das Grabmal aus einem Stück besteht und keinen Sockel hat. Zusätzliche Einfassungen sind unzulässig. Der Preis dieser Spalte schliesst die Trittplatten ein, die die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 32 Absatz 1 verlegt; deshalb ist der Trittplattenzuschlag des Paragrafen 4 Absatz 2 der Gebührensatzung hier nicht noch einmal zu addieren. Pflegefrei ist diese Grabart trotzdem nicht. Zwar sagt Paragraf 4 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025, die Gebühr decke die teilweise Bepflanzung und Pflege der Grabstätten mit besonderen Gestaltungsrichtlinien über die gesamte Nutzungsdauer ab; Paragraf 32 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 teilt die Arbeit aber ausdrücklich auf: Die Pflanzfläche von 0,70 Meter mal Grabstättenbreite am Kopfende bleibt beim Nutzungsberechtigten, nur die verbleibende Fläche wird von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und gepflegt, und die übrige Pflege einschliesslich der angrenzenden Flächen obliegt wieder dem Nutzungsberechtigten. Die Bestattungsgebühr steht in Paragraf 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025. Mit ihr sind nach Absatz 1 das Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes, die Herstellung des ersten Grabhügels, das Auflegen und Abnehmen sowie die Entsorgung der Kränze, die Ausschmückung des offenen Grabes mit Grabmatten und die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubs abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 bestimmt, dass das Ausheben und Verfüllen der Gräber von der Friedhofsverwaltung veranlasst wird. Eine Verlängerung ist wie bei jedem Reihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 ausgeschlossen.3.243,00 €964,70 €4.207,70 €30 J.Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b, zweite Spalte, und Paragraf 2 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 sowie die Paragrafen 14, 23 Absatz 2, 25 und 32 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024
Reihengrab für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. LebensjahresParagraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 richtet getrennte Reihengrabfelder ein, unter Buchstabe a für Verstorbene ab Vollendung des 5. Lebensjahres und unter Buchstabe b für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres einschliesslich Tot- und Fehlgeburten. Für das Kindergrab gilt nach Paragraf 11 die kürzere Ruhezeit von fünfundzwanzig statt dreissig Jahren, und anders als beim Erwachsenengrab ist die Verlängerung nach Paragraf 14 Absatz 2 in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung möglich; sie kostet 77,50 Euro je Jahr. Das Grab misst nach Absatz 3 hundertzwanzig mal sechzig Zentimeter, das Grabmal darf nach Paragraf 24 Absatz 1 Buchstabe a sechzig Zentimeter hoch sein. Überlassung und Bestattung kosten zusammen 2.634,80 Euro gegenüber 3.743,50 Euro beim Erwachsenengrab. Die Bestattungsgebühr steht in Paragraf 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025. Mit ihr sind nach Absatz 1 das Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes, die Herstellung des ersten Grabhügels, das Auflegen und Abnehmen sowie die Entsorgung der Kränze, die Ausschmückung des offenen Grabes mit Grabmatten und die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubs abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 bestimmt, dass das Ausheben und Verfüllen der Gräber von der Friedhofsverwaltung veranlasst wird. Auf dem Waldfriedhof in der Kernstadt Beverungen und auf dem neuen Friedhof in der Ortschaft Dalhausen begrenzt die Stadt die Gräber überwiegend durch Trittplatten. Nach Paragraf 4 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 erhöht sich die Gebühr dafür, und derselbe Zuschlag wird auch auf den übrigen Friedhöfen erhoben, wenn dort Trittplatten verlegt werden. Eingetragen ist der Preis ohne Trittplatten, weil er auf den meisten Friedhöfen der Stadt gilt. Für die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege ist nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und zwar einschliesslich der unmittelbar angrenzenden Flächen, der Grabzwischenwege. Die Grabstätte muss nach Absatz 4 innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Paragraf 33 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Verwaltungsvollstreckung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei.1.967,60 €667,20 €2.634,80 €25 J.Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 2 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 sowie Paragraf 14 Absätze 1 bis 3 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024
Reihengrab für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres auf einem Grabfeld mit zusätzlichen GestaltungsvorschriftenUm 247,90 Euro teurer als dasselbe Kindergrab ohne Gestaltungsvorschriften; davon entfallen 75,60 Euro auf die Trittplatten. Die Verlängerung kostet hier 112,70 statt 77,50 Euro je Jahr. Diese Zeile gilt nur für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, und die gibt es nach Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 nur auf dem Friedhof in Dalhausen. Paragraf 25 schreibt dort das Material des Grabmals vor, nämlich nur Naturstein, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall, verbietet Findlinge und grellweisse oder tiefschwarze Steine, begrenzt die Breite und verlangt, dass das Grabmal aus einem Stück besteht und keinen Sockel hat. Zusätzliche Einfassungen sind unzulässig. Der Preis dieser Spalte schliesst die Trittplatten ein, die die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 32 Absatz 1 verlegt; deshalb ist der Trittplattenzuschlag des Paragrafen 4 Absatz 2 der Gebührensatzung hier nicht noch einmal zu addieren. Pflegefrei ist diese Grabart trotzdem nicht. Zwar sagt Paragraf 4 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025, die Gebühr decke die teilweise Bepflanzung und Pflege der Grabstätten mit besonderen Gestaltungsrichtlinien über die gesamte Nutzungsdauer ab; Paragraf 32 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 teilt die Arbeit aber ausdrücklich auf: Die Pflanzfläche von 0,70 Meter mal Grabstättenbreite am Kopfende bleibt beim Nutzungsberechtigten, nur die verbleibende Fläche wird von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und gepflegt, und die übrige Pflege einschliesslich der angrenzenden Flächen obliegt wieder dem Nutzungsberechtigten. Die Bestattungsgebühr steht in Paragraf 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025. Mit ihr sind nach Absatz 1 das Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes, die Herstellung des ersten Grabhügels, das Auflegen und Abnehmen sowie die Entsorgung der Kränze, die Ausschmückung des offenen Grabes mit Grabmatten und die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubs abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 bestimmt, dass das Ausheben und Verfüllen der Gräber von der Friedhofsverwaltung veranlasst wird.2.215,50 €667,20 €2.882,70 €25 J.Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe a, zweite Spalte, und Paragraf 2 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 sowie die Paragrafen 14, 23 Absatz 2, 25 und 32 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024
Anonyme ReihengrabstätteDas günstigste Erdgrab der Stadt überhaupt, und zwar deutlich: 2.822,50 Euro aus Überlassung und Bestattung gegenüber 3.743,50 Euro beim gewöhnlichen Reihengrab, also 921,00 Euro weniger. Beverungen ist damit einer der Fälle, in denen das pflegefreie Grab nicht teurer, sondern billiger ist als das gärtnerisch gestaltete. Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 nennt anonyme Reihengrabstätten wörtlich pflegefreie Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltung für Erdbestattungen und setzt hinzu, einen Hinweis auf die bestattete Person gebe es auf der Grabstätte nicht. Nach Absatz 5 hat der Nutzungsberechtigte kein Verfügungs-, Gestaltungs- und Pflegerecht und auch keine Pflegepflicht, nach Absatz 6 ist die Friedhofsverwaltung für Herrichtung, Instandhaltung und Pflege verantwortlich und die Graboberfläche besteht ausschliesslich aus Rasen. Grabschmuck, Grabmale einschliesslich Holzkreuzen und Grabeinfassungen sind unzulässig, eine Einebnung ist nach Absatz 7 nicht erforderlich. Ausgewiesen sind die Felder auf dem Waldfriedhof Beverungen und auf dem Friedhof Herstelle. Die Bestattungsgebühr ist mit 934,90 Euro nach Paragraf 2 Absatz 4 um 29,80 Euro niedriger als die gewöhnliche Erdbestattung. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist ausgeschlossen; der Tarif führt für diese Grabart auch keinen Verlängerungssatz.1.887,60 €934,90 €2.822,50 €30 J.Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 2 Absatz 4 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 sowie Paragraf 15 und Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024
Grabstätte als RasengrabDie Nutzungsgebühr setzt sich aus zwei Positionen zusammen: 1.992,30 Euro für die Überlassung nach Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe d und 727,20 Euro für die Namenstafel nach Paragraf 6 Nummer 2. Die Tafel ist nicht abwählbar. Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 sagt, von der Friedhofsverwaltung veranlasst würden Namenstafeln von einheitlich 0,60 mal 0,37 Meter bei mindestens fünf Zentimeter Stärke niveaugleich in die Rasenfläche verlegt, und im selben Absatz sind Grabmale einschliesslich Holzkreuzen und Grabeinfassungen verboten; die Tafel ist also die einzige zulässige Kennzeichnung und zugleich das Merkmal, das das Rasengrab vom anonymen Grab unterscheidet. Die Gravur kostet nach Paragraf 6 Nummer 2 zusätzlich 15,00 Euro je Zeichen und ist nicht eingerechnet, weil ihre Höhe vom Namen abhängt. Pflegefrei ist die Grabart nach Absatz 1 wörtlich, und nach Absatz 6 ist die Friedhofsverwaltung für Herrichtung, Instandhaltung und Pflege verantwortlich. Grabschmuck ist in der Vegetationszeit unzulässig, ausserhalb davon, also von Allerheiligen bis Ostern, sind einfacher Grabschmuck und Grableuchten unterhalb der Namensplatte erlaubt; auf dem Stadtfriedhof gar nicht. Anders als das anonyme Grab kann das Rasengrab nach Absatz 1 schon zu Lebzeiten erworben und seine Lage abgesprochen werden, und nach Absatz 2 ist die Verlängerung auf Antrag für längstens zwanzig Jahre und mehrfach möglich; sie kostet 80,30 Euro je Jahr. Die Bestattungsgebühr steht in Paragraf 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025. Mit ihr sind nach Absatz 1 das Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes, die Herstellung des ersten Grabhügels, das Auflegen und Abnehmen sowie die Entsorgung der Kränze, die Ausschmückung des offenen Grabes mit Grabmatten und die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubs abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 bestimmt, dass das Ausheben und Verfüllen der Gräber von der Friedhofsverwaltung veranlasst wird.2.719,50 €964,70 €3.684,20 €30 J.Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe d, Paragraf 6 Nummer 2 und Paragraf 2 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 sowie Paragraf 16 und Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024
Wahlgrabstätte, einstelligWahlgrabstätten sind nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage in Absprache zwischen Friedhofsverwaltung und Erwerber bestimmt wird; über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt. Anders als beim Reihengrab können sie schon zu Lebzeiten erworben werden, aber nur für die gesamte Grabstätte. Nach Absatz 2 kann das Nutzungsrecht auf Antrag für längstens zwanzig Jahre wiedererworben werden, mehrfach; die Verlängerung kostet 76,10 Euro je Grabstelle und Jahr und ist nach Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe n der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 nur für sämtliche Grabstellen möglich. In einer belegten Wahlgrabstätte dürfen nach Absatz 4 zusätzlich bis zu zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. Das einstellige Grab misst nach Absatz 3 zweihundertzehn mal neunzig Zentimeter. Gegenüber dem Reihengrab kostet es 79,20 Euro mehr, dafür ist es verlängerbar und schon zu Lebzeiten zu haben. Die Bestattungsgebühr steht in Paragraf 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025. Mit ihr sind nach Absatz 1 das Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes, die Herstellung des ersten Grabhügels, das Auflegen und Abnehmen sowie die Entsorgung der Kränze, die Ausschmückung des offenen Grabes mit Grabmatten und die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubs abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 bestimmt, dass das Ausheben und Verfüllen der Gräber von der Friedhofsverwaltung veranlasst wird. Die zweite Bestattung in derselben Grabstätte kostet nach Paragraf 2 Absatz 3 nicht 964,70, sondern 1.000,40 Euro. Auf dem Waldfriedhof in der Kernstadt Beverungen und auf dem neuen Friedhof in der Ortschaft Dalhausen begrenzt die Stadt die Gräber überwiegend durch Trittplatten. Nach Paragraf 4 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 erhöht sich die Gebühr dafür, und derselbe Zuschlag wird auch auf den übrigen Friedhöfen erhoben, wenn dort Trittplatten verlegt werden. Eingetragen ist der Preis ohne Trittplatten, weil er auf den meisten Friedhöfen der Stadt gilt. Für die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege ist nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und zwar einschliesslich der unmittelbar angrenzenden Flächen, der Grabzwischenwege. Die Grabstätte muss nach Absatz 4 innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Paragraf 33 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Verwaltungsvollstreckung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei.2.858,00 €964,70 €3.822,70 €30 J.Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe e und Paragraf 2 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 sowie Paragraf 17 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024
Wahlgrabstätte, einstellig, auf einem Grabfeld mit zusätzlichen GestaltungsvorschriftenUm 440,90 Euro teurer als die einstellige Wahlgrabstätte ohne Gestaltungsvorschriften; davon entfallen 211,80 Euro auf die Trittplatten, sodass für die Gestaltungsvorschriften 229,10 Euro bleiben, also 7,64 Euro je Jahr. Die Verlängerung kostet hier 100,10 statt 76,10 Euro je Grabstelle und Jahr. Diese Zeile gilt nur für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, und die gibt es nach Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 nur auf dem Friedhof in Dalhausen. Paragraf 25 schreibt dort das Material des Grabmals vor, nämlich nur Naturstein, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall, verbietet Findlinge und grellweisse oder tiefschwarze Steine, begrenzt die Breite und verlangt, dass das Grabmal aus einem Stück besteht und keinen Sockel hat. Zusätzliche Einfassungen sind unzulässig. Der Preis dieser Spalte schliesst die Trittplatten ein, die die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 32 Absatz 1 verlegt; deshalb ist der Trittplattenzuschlag des Paragrafen 4 Absatz 2 der Gebührensatzung hier nicht noch einmal zu addieren. Pflegefrei ist diese Grabart trotzdem nicht. Zwar sagt Paragraf 4 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025, die Gebühr decke die teilweise Bepflanzung und Pflege der Grabstätten mit besonderen Gestaltungsrichtlinien über die gesamte Nutzungsdauer ab; Paragraf 32 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 teilt die Arbeit aber ausdrücklich auf: Die Pflanzfläche von 0,70 Meter mal Grabstättenbreite am Kopfende bleibt beim Nutzungsberechtigten, nur die verbleibende Fläche wird von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und gepflegt, und die übrige Pflege einschliesslich der angrenzenden Flächen obliegt wieder dem Nutzungsberechtigten. Die Bestattungsgebühr steht in Paragraf 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025. Mit ihr sind nach Absatz 1 das Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes, die Herstellung des ersten Grabhügels, das Auflegen und Abnehmen sowie die Entsorgung der Kränze, die Ausschmückung des offenen Grabes mit Grabmatten und die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubs abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 bestimmt, dass das Ausheben und Verfüllen der Gräber von der Friedhofsverwaltung veranlasst wird.3.298,90 €964,70 €4.263,60 €30 J.Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe e, zweite Spalte, und Paragraf 2 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 sowie die Paragrafen 17, 23 Absatz 2, 25 und 32 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024
Wahlgrabstätte, zweistelligDie zweite Stelle kostet 1.305,70 Euro, also 1.552,30 Euro weniger als die erste. Denselben Abstand von 1.305,70 beziehungsweise 1.308,00 Euro haben auch die dritte und die vierte Stelle, weshalb die Reihe des Tarifs 2.858,00, 4.163,70, 5.469,30 und 6.777,30 Euro lautet. Die erste Stelle trägt also einen Grundbetrag, jede weitere nicht; die Reihe ist die Probe darauf, dass keine Ziffer falsch abgeschrieben ist. Das zweistellige Grab misst nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 zweihundertzehn mal zweihundertzehn Zentimeter. Die Bestattungsgebühr fällt je Bestattung an, nicht je Grabstelle, und die Verlängerung wird nach Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe n der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 je Grabstelle berechnet, also mit 152,20 Euro je Jahr für zwei Stellen. Die Bestattungsgebühr steht in Paragraf 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025. Mit ihr sind nach Absatz 1 das Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes, die Herstellung des ersten Grabhügels, das Auflegen und Abnehmen sowie die Entsorgung der Kränze, die Ausschmückung des offenen Grabes mit Grabmatten und die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubs abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 bestimmt, dass das Ausheben und Verfüllen der Gräber von der Friedhofsverwaltung veranlasst wird. Auf dem Waldfriedhof in der Kernstadt Beverungen und auf dem neuen Friedhof in der Ortschaft Dalhausen begrenzt die Stadt die Gräber überwiegend durch Trittplatten. Nach Paragraf 4 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 erhöht sich die Gebühr dafür, und derselbe Zuschlag wird auch auf den übrigen Friedhöfen erhoben, wenn dort Trittplatten verlegt werden. Eingetragen ist der Preis ohne Trittplatten, weil er auf den meisten Friedhöfen der Stadt gilt. Für die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege ist nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und zwar einschliesslich der unmittelbar angrenzenden Flächen, der Grabzwischenwege. Die Grabstätte muss nach Absatz 4 innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Paragraf 33 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Verwaltungsvollstreckung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei.4.163,70 €964,70 €5.128,40 €30 J.Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe f und Paragraf 2 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 sowie Paragraf 17 Absätze 3 und 4 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024
Wahlgrabstätte, zweistellig, auf einem Grabfeld mit zusätzlichen GestaltungsvorschriftenDie teuerste Grabstätte, für die der Tarif eine Spalte mit Gestaltungsrichtlinie führt: um 795,70 Euro teurer als dieselbe Grabart ohne, davon 485,50 Euro Trittplatten. Für die Gestaltungsvorschriften bleiben 310,20 Euro, also 5,17 Euro je Jahr und Grabstelle. Für die drei- und die vierstellige Wahlgrabstätte führt der Tarif keine solche Spalte; in Dalhausen gibt es sie also nicht. Diese Zeile gilt nur für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, und die gibt es nach Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 nur auf dem Friedhof in Dalhausen. Paragraf 25 schreibt dort das Material des Grabmals vor, nämlich nur Naturstein, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall, verbietet Findlinge und grellweisse oder tiefschwarze Steine, begrenzt die Breite und verlangt, dass das Grabmal aus einem Stück besteht und keinen Sockel hat. Zusätzliche Einfassungen sind unzulässig. Der Preis dieser Spalte schliesst die Trittplatten ein, die die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 32 Absatz 1 verlegt; deshalb ist der Trittplattenzuschlag des Paragrafen 4 Absatz 2 der Gebührensatzung hier nicht noch einmal zu addieren. Pflegefrei ist diese Grabart trotzdem nicht. Zwar sagt Paragraf 4 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025, die Gebühr decke die teilweise Bepflanzung und Pflege der Grabstätten mit besonderen Gestaltungsrichtlinien über die gesamte Nutzungsdauer ab; Paragraf 32 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 teilt die Arbeit aber ausdrücklich auf: Die Pflanzfläche von 0,70 Meter mal Grabstättenbreite am Kopfende bleibt beim Nutzungsberechtigten, nur die verbleibende Fläche wird von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und gepflegt, und die übrige Pflege einschliesslich der angrenzenden Flächen obliegt wieder dem Nutzungsberechtigten. Die Bestattungsgebühr steht in Paragraf 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025. Mit ihr sind nach Absatz 1 das Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes, die Herstellung des ersten Grabhügels, das Auflegen und Abnehmen sowie die Entsorgung der Kränze, die Ausschmückung des offenen Grabes mit Grabmatten und die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubs abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 bestimmt, dass das Ausheben und Verfüllen der Gräber von der Friedhofsverwaltung veranlasst wird.4.959,40 €964,70 €5.924,10 €30 J.Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe f, zweite Spalte, und Paragraf 2 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 sowie die Paragrafen 17, 23 Absatz 2, 25 und 32 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024
Wahlgrabstätte, dreistelligDie dritte Stelle kostet wie die zweite 1.305,60 Euro Aufschlag. Das Grab misst nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 zweihundertzehn mal dreihundertdreissig Zentimeter. Nach Absatz 4 werden Wahlgrabstätten für höchstens vier Grabstellen vergeben, und in jeder belegten Grabstelle dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, in einer dreistelligen Grabstätte also bis zu sechs. Die Verlängerung kostet 228,30 Euro je Jahr für alle drei Stellen zusammen. Die Bestattungsgebühr steht in Paragraf 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025. Mit ihr sind nach Absatz 1 das Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes, die Herstellung des ersten Grabhügels, das Auflegen und Abnehmen sowie die Entsorgung der Kränze, die Ausschmückung des offenen Grabes mit Grabmatten und die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubs abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 bestimmt, dass das Ausheben und Verfüllen der Gräber von der Friedhofsverwaltung veranlasst wird. Für die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege ist nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und zwar einschliesslich der unmittelbar angrenzenden Flächen, der Grabzwischenwege. Die Grabstätte muss nach Absatz 4 innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Paragraf 33 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Verwaltungsvollstreckung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei.5.469,30 €964,70 €6.434,00 €30 J.Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe g und Paragraf 2 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 sowie Paragraf 17 Absätze 3 und 4 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024
Wahlgrabstätte, vierstelligDie grösste Grabstätte, die die Satzung kennt, und mit 6.777,30 Euro Überlassungsgebühr die teuerste Zeile des Tarifs. Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 begrenzt die Wahlgrabstätte auf vier Grabstellen; das Grab misst nach Absatz 3 zweihundertzehn mal vierhundertfünfzig Zentimeter. Der Abstand zur dreistelligen Grabstätte beträgt 1.308,00 Euro. Die Verlängerung kostet 304,40 Euro je Jahr für alle vier Stellen. Die Kalkulation der Vorlage 153/2025 führt daneben eine Zeile für die Zweitbestattung in einer fünfstelligen Wahlgrabstätte; eine solche Grabstätte kennt weder die Satzung noch der Tarif, gemeint sein dürften Altrechte nach Paragraf 36. Die Bestattungsgebühr steht in Paragraf 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025. Mit ihr sind nach Absatz 1 das Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes, die Herstellung des ersten Grabhügels, das Auflegen und Abnehmen sowie die Entsorgung der Kränze, die Ausschmückung des offenen Grabes mit Grabmatten und die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubs abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 bestimmt, dass das Ausheben und Verfüllen der Gräber von der Friedhofsverwaltung veranlasst wird. Für die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege ist nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und zwar einschliesslich der unmittelbar angrenzenden Flächen, der Grabzwischenwege. Die Grabstätte muss nach Absatz 4 innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Paragraf 33 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Verwaltungsvollstreckung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei.6.777,30 €964,70 €7.742,00 €30 J.Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe h und Paragraf 2 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 sowie Paragraf 17 Absätze 3 und 4 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024

5 Grabarten für die Urne in Beverungen

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabstätteDas gewöhnliche Urnengrab in Beverungen. Urnenreihengrabstätten sind nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 Grabstätten für Aschebestattungen, die der Reihe nach auf den dafür ausgewiesenen Grabfeldern belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Absatz 2 schliesst die Verlängerung aus. Das Grab misst nach Absatz 3 siebzig mal siebzig Zentimeter, es darf nach Absatz 4 nur eine Urne aufnehmen, und das Grabmal darf nach Paragraf 24 Absatz 1 Buchstabe b siebzig Zentimeter hoch sein. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 fünfundzwanzig Jahre, fünf weniger als bei der Erdbestattung. Für die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege ist nach Paragraf 30 Absatz 1 der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Bestattungsgebühr steht in Paragraf 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025. Mit ihr sind nach Absatz 1 das Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes, die Herstellung des ersten Grabhügels, das Auflegen und Abnehmen sowie die Entsorgung der Kränze, die Ausschmückung des offenen Grabes mit Grabmatten und die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubs abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 bestimmt, dass das Ausheben und Verfüllen der Gräber von der Friedhofsverwaltung veranlasst wird.1.850,40 €357,80 €2.208,20 €25 J.Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe i und Paragraf 2 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 sowie Paragraf 18 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024
Anonyme UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab der Stadt: 1.959,70 Euro aus Überlassung und Beisetzung, 248,50 Euro weniger als das gewöhnliche Urnenreihengrab. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 nennt die anonymen Urnenreihengrabstätten wörtlich pflegefreie Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltung für Aschebestattungen. Nach Absatz 5 hat der Nutzungsberechtigte kein Verfügungs-, Gestaltungs- und Pflegerecht und keine Pflegepflicht, nach Absatz 6 ist die Friedhofsverwaltung verantwortlich und die Graboberfläche besteht ausschliesslich aus Rasen; Grabschmuck, Grabmale und Grabeinfassungen sind unzulässig, eine Einebnung ist nach Absatz 7 nicht erforderlich. Das Grab misst nach Absatz 3 sechzig mal sechzig Zentimeter und nimmt nach Absatz 4 nur eine Urne auf. Ausgewiesen sind die Felder auf dem Waldfriedhof Beverungen und auf dem Friedhof Herstelle. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist ausgeschlossen; der Tarif führt für diese Grabart auch keinen Verlängerungssatz.1.601,90 €357,80 €1.959,70 €25 J.Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe j und Paragraf 2 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 sowie Paragraf 19 und Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024
Urnengrabstätte als RasengrabDie Nutzungsgebühr setzt sich aus 1.631,30 Euro Überlassung und 551,30 Euro für die Namenstafel zusammen. Paragraf 20 Absatz 6 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 bestimmt, dass von der Friedhofsverwaltung veranlasst Namenstafeln von einheitlich 0,40 mal 0,25 Meter bei mindestens fünf Zentimeter Stärke niveaugleich in die Rasenfläche verlegt werden, und verbietet im selben Absatz Grabmale und Grabeinfassungen; die Tafel ist deshalb nicht abwählbar und eingerechnet, die Gravur von 15,00 Euro je Zeichen dagegen nicht. Absatz 1 nennt die Grabart wörtlich pflegefreie Grabstätte ohne gärtnerische Gestaltung, Absatz 5 nimmt dem Nutzungsberechtigten Pflegerecht und Pflegepflicht, Absatz 6 weist die Pflege der Friedhofsverwaltung zu. Das Grab misst nach Absatz 3 sechzig mal sechzig Zentimeter und nimmt nach Absatz 4 nur eine Urne auf. Nutzungsrechte können nach Absatz 1 schon zu Lebzeiten verliehen und die Lage abgesprochen werden; die Verlängerung ist nach Absatz 2 auf Antrag für längstens zwanzig Jahre und mehrfach möglich und kostet 78,50 Euro je Jahr. Im Grabfeld I an der Mauer zur evangelischen Kirche steht ein Gedenkstein, der allen Rasengräbern als Schmuckablage dient. Die Bestattungsgebühr steht in Paragraf 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025. Mit ihr sind nach Absatz 1 das Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes, die Herstellung des ersten Grabhügels, das Auflegen und Abnehmen sowie die Entsorgung der Kränze, die Ausschmückung des offenen Grabes mit Grabmatten und die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubs abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 bestimmt, dass das Ausheben und Verfüllen der Gräber von der Friedhofsverwaltung veranlasst wird.2.182,60 €357,80 €2.540,40 €25 J.Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe k, Paragraf 6 Nummer 2 und Paragraf 2 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 sowie Paragraf 20 und Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024
Urnengrab im Urnenerdgrabsystem im Wurzelbereich eines BaumesDas Baumgrab der Stadt, und die Grabart, die in Satzung und Tarif zwei verschiedene Namen trägt. Die Friedhofssatzung regelt sie in Paragraf 22 als Urnengrabstellen im Wurzelbereich eines Baumes, der Tarif nennt sie Urnengrab im Urnenerdgrabsystem, und dass beides dasselbe meint, sagt die Kalkulation der Vorlage 153/2025, die die Position mit Urnengrab im Wurzelbereich (Urnenerdgrabsystem) überschreibt. Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 nennt sie wörtlich pflegefreie Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltung; nach Absatz 5 ist die Friedhofsverwaltung für Herrichtung, Instandhaltung und Pflege verantwortlich, die Graboberfläche besteht aus Rasen, Kies oder anderen Materialien, und von der Friedhofsverwaltung veranlasst werden Grabsiegel mit einem Motiv in die Grabfläche verlegt. Für dieses Grabsiegel führt der Tarif keine eigene Gebühr, anders als für die Namenstafel des Rasengrabes; es steckt also im Preis. Grabschmuck ist hier ausdrücklich an geeigneter Stelle zulässig, Grabmale und Grabeinfassungen sind es nicht. In jeder Grabstelle dürfen nach Absatz 3 zwei Urnen beigesetzt werden. Der Nutzungsberechtigte hat nach Absatz 4 nur ein Verfügungsrecht, kein Gestaltungs- und kein Pflegerecht. Die Verlängerung ist nach Absatz 2 auf Antrag für längstens zwanzig Jahre möglich und kostet 78,50 Euro je Jahr, ein mehrmaliger Wiedererwerb allerdings nur für höchstens einen Angehörigen. Nach Ablauf der Nutzungsdauer versetzt die Friedhofsverwaltung die Grabstelle nach Absatz 6 in den ursprünglichen Zustand zurück. Die Bestattungsgebühr steht in Paragraf 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025. Mit ihr sind nach Absatz 1 das Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes, die Herstellung des ersten Grabhügels, das Auflegen und Abnehmen sowie die Entsorgung der Kränze, die Ausschmückung des offenen Grabes mit Grabmatten und die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubs abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 bestimmt, dass das Ausheben und Verfüllen der Gräber von der Friedhofsverwaltung veranlasst wird.1.736,60 €357,80 €2.094,40 €25 J.Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe l und Paragraf 2 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 sowie Paragraf 22 und Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024
UrnenwahlgrabstätteDie teuerste Urnengrabart der Stadt und die einzige, die mehr als zwei Urnen aufnimmt. Urnenwahlgrabstätten sind nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 Grabstätten für Aschebestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage in Absprache zwischen Friedhofsverwaltung und Erwerber bestimmt wird; über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt, und der Erwerb ist auch zu Lebzeiten möglich, aber nur für die gesamte Grabstätte. Nach Absatz 4 können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Das Grab misst nach Absatz 3 neunzig mal neunzig Zentimeter. Die Verlängerung ist nach Absatz 2 auf Antrag für längstens zwanzig Jahre und mehrfach möglich und kostet 77,50 Euro je Jahr. Für die Pflege ist nach Paragraf 30 Absatz 1 der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Jede weitere Beisetzung kostet nach Paragraf 2 Absatz 3 nicht 357,80, sondern 381,60 Euro. Die Bestattungsgebühr steht in Paragraf 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025. Mit ihr sind nach Absatz 1 das Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes, die Herstellung des ersten Grabhügels, das Auflegen und Abnehmen sowie die Entsorgung der Kränze, die Ausschmückung des offenen Grabes mit Grabmatten und die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubs abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 bestimmt, dass das Ausheben und Verfüllen der Gräber von der Friedhofsverwaltung veranlasst wird. Für die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege ist nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und zwar einschliesslich der unmittelbar angrenzenden Flächen, der Grabzwischenwege. Die Grabstätte muss nach Absatz 4 innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Paragraf 33 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Verwaltungsvollstreckung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei.2.086,70 €357,80 €2.444,50 €25 J.Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe m und Paragraf 2 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 sowie Paragraf 21 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024

36 weitere Gebühren in der Satzung von Beverungen

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung von Personen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres667,20 €Paragraf 2 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Erdbestattung von Personen ab Vollendung des 5. Lebensjahres964,70 €Paragraf 2 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Beisetzung einer Urne357,80 €Paragraf 2 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Anonyme Körperbestattung934,90 €Paragraf 2 Absatz 4 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Zweitbestattung, Erdbestattung von Personen ab Vollendung des 5. Lebensjahres1.000,40 €Paragraf 2 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Zweitbestattung, Beisetzung einer Urne381,60 €Paragraf 2 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Zweitbestattung in einem Grab mit Trittplatten, Erdbestattung, zusätzlich29,70 €Paragraf 2 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Zweitbestattung in einem Grab mit Gestaltungsrichtlinien, Erdbestattung, zusätzlich29,70 €Paragraf 2 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Zweitbestattung in einem Grab mit Trittplatten, Urnenbeisetzung, zusätzlich23,80 €Paragraf 2 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Benutzung der Leichenhalle oder Friedhofskapelle bis zu einem Tag178,30 €Paragraf 3 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Benutzung der Leichenhalle oder Friedhofskapelle bis zu zwei Tagen356,60 €Paragraf 3 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Benutzung der Leichenhalle oder Friedhofskapelle bis zu drei Tagen534,90 €Paragraf 3 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Trittplatten bei einem Reihengrab für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres, zusätzlich75,60 €Paragraf 4 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Trittplatten bei einem Reihengrab für Verstorbene ab Vollendung des 5. Lebensjahres, zusätzlich209,40 €Paragraf 4 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Trittplatten bei einer einstelligen Wahlgrabstätte, zusätzlich211,80 €Paragraf 4 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Trittplatten bei einer zweistelligen Wahlgrabstätte, zusätzlich485,50 €Paragraf 4 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Reihengrab für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres, je Jahr77,50 €Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe n der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Reihengrab für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres mit Gestaltungsrichtlinie, je Jahr112,70 €Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe n der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Reihengrab als Rasengrab, je Jahr80,30 €Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe n der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Grabstelle und Jahr76,10 €Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe n der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte mit Gestaltungsrichtlinie, je Grabstelle und Jahr100,10 €Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe n der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenreihengrab als Rasengrab, je Jahr78,50 €Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe n der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnengrab im Urnenerdgrabsystem, je Jahr78,50 €Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe n der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Jahr77,50 €Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe n der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Verlängerung des Nutzungsrechts bei Gräbern mit Trittplatten, Reihengrab bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres, je Jahr77,70 €Paragraf 4 Absatz 2 Buchstabe e der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Verlängerung des Nutzungsrechts bei Gräbern mit Trittplatten, Wahlgrab je Grabstelle und Jahr76,80 €Paragraf 4 Absatz 2 Buchstabe e der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Ausgrabung eines Sarges1.669,00 €Paragraf 5 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Ausgrabung einer Urne407,60 €Paragraf 5 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Genehmigung oder Ablehnung von liegenden Grabmalen, Liegesteinen, Grabplatten, Grabeinfassungen und baulichen Anlagen ohne regelmässige Überprüfung31,00 €Paragraf 6 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Genehmigung oder Ablehnung von stehenden Grabsteinen einschliesslich der jährlichen Überprüfung der Verkehrssicherheit121,00 €Paragraf 6 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Namenstafel für ein Reihengrab als Rasengrab, 0,60 mal 0,37 Meter, einschliesslich Antragsbearbeitung und Verlegen727,20 €Paragraf 6 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Namenstafel für ein Urnenreihengrab als Rasengrab, 0,40 mal 0,25 Meter, einschliesslich Antragsbearbeitung und Verlegen551,30 €Paragraf 6 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Gravur der Inschrift, je Zeichen, Buchstabe oder Zahl15,00 €Paragraf 6 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Pflege einer vorzeitig eingeebneten Grabstelle für Erdbestattungen, je Stelle und Jahr39,00 €Paragraf 7 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Pflege einer vorzeitig eingeebneten Urnengrabstelle, je Jahr20,00 €Paragraf 7 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025
Geldbusse bei Ordnungswidrigkeiten nach der Friedhofssatzungbis zu 1.000,00 EuroParagraf 39 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025, konsolidierte Fassung im Ortsrecht der Stadt. Der Rat hat die 6. Änderungssatzung am 11.12.2025 mit 28 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen auf die Vorlage 153/2025 beschlossen, Bürgermeister Tino Wenkel hat sie am 12.12.2025 ausgefertigt, und nach Artikel 4 ist sie am 01.01.2026 in Kraft getreten; gleichzeitig ist die Fassung der 5. Änderungssatzung vom 05.07.2024 ausser Kraft getreten. Sie ist die Quelle sämtlicher hier erfassten Beträge.

Was ein Grab in Beverungen über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

11.543,50 €

Reihengrab für Verstorbene ab Vollendung des 5. Lebensjahres in Beverungen, über 30 Jahre, das sind 384,78 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 2 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 sowie Paragraf 14 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.20242.778,80 €
BestattungParagraf 2 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025964,70 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde3.743,50 €

Das gewöhnliche Erdgrab in Beverungen und mit 3.743,50 Euro aus Überlassung und Bestattung zugleich das teuerste einstellige. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Paragraf 14 Absatz 2 schliesst die Verlängerung für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr ausdrücklich aus. In jeder Reihengrabstätte darf nach Absatz 4 nur eine Erdbestattung erfolgen; zusätzlich dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, sofern die Nutzungszeit dadurch nicht überschritten wird. Das Grab misst nach Absatz 3 zweihundertzehn mal neunzig Zentimeter, das Grabmal darf nach Paragraf 24 Absatz 1 Buchstabe c hundertzwanzig Zentimeter hoch sein. Der Nutzungsberechtigte hat nach Absatz 5 ein Verfügungs-, Gestaltungs- und Pflegerecht und die entsprechende Pflegepflicht; ein weitergehendes Nutzungsrecht besteht nicht. Die Bestattungsgebühr steht in Paragraf 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025. Mit ihr sind nach Absatz 1 das Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes, die Herstellung des ersten Grabhügels, das Auflegen und Abnehmen sowie die Entsorgung der Kränze, die Ausschmückung des offenen Grabes mit Grabmatten und die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubs abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 bestimmt, dass das Ausheben und Verfüllen der Gräber von der Friedhofsverwaltung veranlasst wird. Auf dem Waldfriedhof in der Kernstadt Beverungen und auf dem neuen Friedhof in der Ortschaft Dalhausen begrenzt die Stadt die Gräber überwiegend durch Trittplatten. Nach Paragraf 4 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 erhöht sich die Gebühr dafür, und derselbe Zuschlag wird auch auf den übrigen Friedhöfen erhoben, wenn dort Trittplatten verlegt werden. Eingetragen ist der Preis ohne Trittplatten, weil er auf den meisten Friedhöfen der Stadt gilt. Für die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege ist nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und zwar einschliesslich der unmittelbar angrenzenden Flächen, der Grabzwischenwege. Die Grabstätte muss nach Absatz 4 innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Paragraf 33 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Verwaltungsvollstreckung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025, konsolidierte Fassung im Ortsrecht der Stadt. Der Rat hat die 6. Änderungssatzung am 11.12.2025 mit 28 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen auf die Vorlage 153/2025 beschlossen, Bürgermeister Tino Wenkel hat sie am 12.12.2025 ausgefertigt, und nach Artikel 4 ist sie am 01.01.2026 in Kraft getreten; gleichzeitig ist die Fassung der 5. Änderungssatzung vom 05.07.2024 ausser Kraft getreten. Sie ist die Quelle sämtlicher hier erfassten Beträge. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

17 Fragen, die die Satzung von Beverungen offenlässt

  • Die Namenstafel des Rasengrabes ist in die Nutzungsgebühr eingerechnet, und das ist die einzige Entscheidung dieser Erfassung, über die man streiten kann. Für das Einrechnen sprechen drei Gründe. Erstens sagen Paragraf 16 Absatz 6 und Paragraf 20 Absatz 6 der Friedhofssatzung nicht, die Tafel könne beantragt werden, sondern dass sie, von der Friedhofsverwaltung veranlasst, niveaugleich in die Rasenfläche verlegt wird. Zweitens verbieten dieselben Absätze Grabmale und Grabeinfassungen, sodass die Tafel die einzige zulässige Kennzeichnung ist. Drittens unterscheidet genau sie das Rasengrab von der anonymen Reihengrabstätte, die die Satzung als eigene Grabart daneben führt und die 104,70 Euro billiger ist. Dagegen spricht der Wortlaut des Paragrafen 6 Nummer 2 der Gebührensatzung, der die Gebühr als einschliesslich Antragsbearbeitung bezeichnet, was einen Antrag voraussetzt. Ohne die Tafel kostete das Sarg-Rasengrab 1.992,30 statt 2.719,50 Euro Nutzungsgebühr und das Urnen-Rasengrab 1.631,30 statt 2.182,60 Euro. An der Rangfolge ändert die Entscheidung nichts: Das günstigste pflegefreie Grab ist in beiden Lesarten das anonyme.
  • Die Gravur der Namenstafel ist nicht eingerechnet. Sie kostet nach Paragraf 6 Nummer 2 der Gebührensatzung 15,00 Euro je Zeichen, Buchstabe oder Zahl, und ihre Höhe hängt von der Länge des Namens ab. Ein Name aus zwölf Zeichen kostet 180,00 Euro, ein Name mit Geburts- und Sterbejahr entsprechend mehr. Wer mit dem Preis eines Rasengrabes rechnet, sollte diesen Betrag daneben stellen.
  • Der Tarif führt zwei Preisspalten, eine für Grabstätten ohne und eine für Grabstätten mit Gestaltungsrichtlinie. Angesetzt ist bei den vier betroffenen Grabarten jeweils beides, einmal als eigene Grabart. Der Grund für die Trennung: Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gibt es nach Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur auf dem Friedhof in Dalhausen, die günstigere Spalte gilt auf allen anderen. Die Gebührensatzung setzt hinter das Wort Gestaltungsrichtlinie ein Sternchen, das auf eine Fussnote verweist, die es in der ganzen Satzung nicht gibt; das Wort selbst kommt in der Friedhofssatzung überhaupt nicht vor, die spricht von Gestaltungsvorschriften. Wer diesen Verweis nicht auflöst, hält die teurere Spalte für eine Wahlmöglichkeit auf jedem Friedhof.
  • Die Grabart, die der Tarif Urnengrab im Urnenerdgrabsystem nennt, heisst in der Friedhofssatzung Urnengrabstelle im Wurzelbereich eines Baumes. Das Wort Urnenerdgrabsystem kommt in der Friedhofssatzung nicht vor, das Wort Wurzelbereich nicht im Tarif. Aufgelöst hat es die Kalkulation der Vorlage 153/2025, die die Position mit Urnengrab im Wurzelbereich (Urnenerdgrabsystem) überschreibt und damit beide Namen in einer Zeile führt. Ohne diese dritte Quelle bliebe offen, ob die Satzung eine Grabart regelt, für die es keinen Preis gibt, oder ob der Tarif eine Grabart führt, die es nicht gibt.
  • Die Kalkulation und die Satzung stimmen an einer Stelle nicht überein, und die Satzung hat recht. Die Vorlage 153/2025 nennt für die Ausgrabung eines Sarges 1.738,20 Euro und für die Ausgrabung einer Urne 476,80 Euro als kostendeckend, jeweils 69,20 Euro über dem Satz von 2024. Die beschlossene 6. Änderungssatzung ändert aber nur die Paragrafen 2, 4, 6 Nummer 2 und 10; Paragraf 5 über Ausgrabungen und Umbettungen bleibt unberührt. Erfasst sind deshalb 1.669,00 und 407,60 Euro. Dass die Stadt hier gegen die eigene Kalkulation nicht erhöht hat, passt zu dem, was die Vorlage für die Friedhofshallen und die Grabmalgenehmigungen ausdrücklich sagt: Die Verwaltung hält eine weitere Erhöhung dieser Gebühren für nicht zumutbar, und der Rat hat am 12.12.2019 beschlossen, die Unterdeckung der Friedhofshallen von 17.411,69 Euro aus dem allgemeinen Haushalt zu decken.
  • Beverungen ist einer der Fälle, in denen die pflegefreien Gräber billiger sind als die gärtnerisch gestalteten, und zwar deutlich. Das anonyme Reihengrab kostet 2.822,50 Euro aus Überlassung und Bestattung, das gewöhnliche Reihengrab 3.743,50, also 921,00 Euro mehr. Bei den Urnen liegt das anonyme Urnenreihengrab mit 1.959,70 Euro um 248,50 Euro unter dem gewöhnlichen Urnenreihengrab. Der Grund liegt im Gebührenmassstab: Nach Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung deckt die Überlassungsgebühr die Unterhaltung und Pflege der Friedhofsanlagen, ausdrücklich nicht der Grabstätten, sowie die Einebnung der Gräber ab; bei den anonymen Grabstätten entfällt die Einebnung nach Paragraf 15 Absatz 7 und Paragraf 19 Absatz 7 der Friedhofssatzung ganz.
  • Die Verlängerungsprobe geht in Beverungen nicht auf, und das ist kein Zeichen für einen Abschreibfehler, sondern für das Gebührenmodell. Die Verlängerungssätze sind glatte Jahresbeträge zwischen 76,10 und 80,30 Euro ohne und zwischen 100,10 und 112,70 Euro mit Gestaltungsrichtlinie; sie hängen nicht am Erwerbspreis. Das Reihengrab bis zum vollendeten fünften Lebensjahr kostet 1.967,60 Euro auf fünfundzwanzig Jahre, also 78,70 Euro je Jahr, verlängert wird für 77,50; das einstellige Wahlgrab kostet 2.858,00 Euro auf dreissig Jahre, also 95,27 Euro je Jahr, verlängert wird für 76,10. An die Stelle dieser Probe tritt hier eine bessere: Die Kalkulation der Vorlage 153/2025 führt 31 Grabstellengebühren und 9 Bestattungsgebühren einzeln auf, und jeder Betrag stimmt zeichengleich mit der Satzung überein. Auch die Trittplattenzuschläge lassen sich nachrechnen: 2.988,20 minus 2.778,80 sind 209,40 Euro, 3.069,80 minus 2.858,00 sind 211,80 Euro, 4.649,20 minus 4.163,70 sind 485,50 Euro.
  • Der Trittplattenzuschlag ist nicht eingerechnet, und das ist eine bewusste Entscheidung. Nach Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung werden auf dem Waldfriedhof in der Kernstadt Beverungen und auf dem neuen Friedhof in der Ortschaft Dalhausen die Gräber überwiegend durch Trittplatten begrenzt, die die Stadt verlegt, und dafür erhöht sich die Gebühr um 75,60 Euro beim Kindergrab, 209,40 Euro beim Reihengrab, 211,80 Euro beim einstelligen und 485,50 Euro beim zweistelligen Wahlgrab; derselbe Zuschlag wird auf den übrigen Friedhöfen erhoben, wenn dort Trittplatten verlegt werden. Auf den meisten der elf Friedhöfe gilt also der Preis ohne Zuschlag, und der ist eingetragen. Wer in der Kernstadt auf dem Waldfriedhof oder in Dalhausen bestattet wird, rechnet den Betrag hinzu. In der teureren Spalte mit Gestaltungsrichtlinie sind die Trittplatten bereits enthalten; das belegt die Kalkulation, die diese Zeilen mit dem Zusatz Trittplatten überschreibt.
  • Die Stadt betreibt elf Friedhöfe, und ein einziger Tarif gilt für alle. Paragraf 1 der Friedhofssatzung zählt sie abschliessend auf: die städtischen Friedhöfe und Friedhofshallen in der Kernstadt Beverungen, wo es mit dem Stadtfriedhof und dem Waldfriedhof zwei gibt, sowie in Blankenau, Dalhausen, Drenke, Wehrden und Würgassen, dazu die in städtische Trägerschaft übernommenen kircheneigenen Friedhöfe und Friedhofshallen in Amelunxen, Haarbrück, Herstelle und Jakobsberg und die Friedhofshalle in Tietelsen. In Tietelsen gehört der Stadt also nur die Halle, nicht der Friedhof, und für den Ortsteil Rothe nennt die Satzung überhaupt nichts; die Dienstleistungsbeschreibung der Stadt bestätigt, dass in allen Ortsteilen ausser Rothe bestattet werden kann. Nicht jede Grabart gibt es überall: Die anonymen Reihengrabstätten und die anonymen Urnenreihengrabstätten sind nach Paragraf 15 Absatz 1 und Paragraf 19 Absatz 1 nur auf dem Waldfriedhof Beverungen und auf dem Friedhof Herstelle ausgewiesen, die Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nach Paragraf 23 Absatz 2 nur in Dalhausen. Damit ist das günstigste Grab der Stadt nur auf zwei von elf Friedhöfen zu haben.
  • Beverungen teilt das Stadtgebiet in Bestattungsbezirke ein. Nach Paragraf 3 der Friedhofssatzung ist für den Stadtfriedhof und den Waldfriedhof die Kernstadt Bestattungsbezirk, für die übrigen Friedhöfe die jeweilige Gemarkung, und die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Ausnahmen nennt Absatz 2: ein bestehendes Nutzungsrecht auf einem anderen Friedhof, dort bestattete Eltern, Kinder oder Geschwister, das Fehlen von Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften im eigenen Bezirk und ein früherer Erstwohnsitz im gewünschten Bezirk. Mit Ausnahme des Stadtfriedhofes ist die Bestattung auf einem anderen Friedhof ausserdem möglich, wenn es gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Wer das günstigste Grab der Stadt sucht, muss also unter Umständen eine Ausnahme beantragen.
  • Nicht in den Eintrag aufgenommen ist der Friedhof Ruhepark Zweilinden im Ortsteil Amelunxen, ein Bestattungswald mit eigener Friedhofssatzung vom 23.03.2012 und eigener Entgeltordnung vom 23.03.2012 in der Fassung der 6. Änderung vom 16.12.2022. Die Stadt ist zwar seit einem Vertrag vom 01.04.1971 Trägerin des früheren evangelischen Friedhofs Amelunxen an der Wehrdener Straße, aus dem er hervorgegangen ist, und beide Stücke stehen im Ortsrecht. Die Stadt selbst behandelt ihn aber als privaten Friedhof: Ihre Dienstleistungsbeschreibung Bestattung nennt ihn den privaten Ruhepark Zweilinden und verweist für Bestattungen auf kirchlichen oder privaten Friedhöfen an das Pfarrbüro oder den Betreiber, und die Vorlage 113/2023 spricht vom privat betriebenen Friedhof Ruhepark Zweilinden. Die Präambel der Entgeltordnung sagt, die Friedhofsgebührensatzung habe für ihn keine Gültigkeit, Paragraf 2 der Friedhofssatzung überträgt Verwaltung, Nutzung und Bestattungen der Firma Campo Santo GmbH als Verwaltungshelfer, und Paragraf 8 der Entgeltordnung erklärt deren allgemeine Geschäftsbedingungen für anwendbar.
  • Die Zahlen des Ruheparks Zweilinden gehören trotzdem hierher, damit der nächste Durchgang sie nicht erneut suchen muss. Die Nutzungsentgelte reichen von 1.340,00 Euro für die anonyme Urnenbeisetzung im Wurzelbereich über 1.590,00 Euro für die halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage, 1.790,00 Euro für die Urnennische im Kolumbarium als Einzelreihengrab, 3.350,00 Euro für das Urnenreihengrab, 4.500,00 Euro für das Urnendoppelgrab und 4.990,00 Euro für die Familienanlage mit bis zu sechs Urnen bis zu 7.900,00 Euro für die Erstbelegung eines vorhandenen Wahlgrabes, 8.600,00 Euro für das Erdreihengrab in der Gemeinschaftsanlage und 10.800,00 Euro für die Einzelbestattung im Einzelreihengrab. Die Ascheverstreuung im Aschestreufeld kostet 885,00 Euro, die Einzelbestattung von Tot- und Fehlgeburten auf dem Sternenkinderfeld 250,00 Euro, die Gemeinschaftsbestattung dort ist entgeltfrei. Dazu kommen Bestattungsentgelte von 285,00 Euro für die Urnenbestattung, 770,00 Euro für die Erdbestattung und 150,00 Euro für die Einzelbestattung auf dem Sternenkinderfeld. Die Ruhezeiten sind kürzer als auf den städtischen Friedhöfen, nämlich zwölf Jahre für Urnen und dreissig für Erdbestattungen. Pflegefrei sind sie alle: Paragraf 15 der Ruhepark-Friedhofssatzung bestimmt, dass Campo Santo sämtliche Anlagen errichtet und pflegt, einschliesslich der Bepflanzung der Grabstellen und der Anbringung von Gedenkplatten, Grabsteinen und Einfassungen.
  • Nicht in die Nutzungsgebühr eingerechnet sind vier Positionen, die häufig anfallen, aber nicht zwingend sind. Die Leichenhalle und die Friedhofskapelle kosten nach Paragraf 3 der Gebührensatzung 178,30 Euro für bis zu einen Tag, 356,60 Euro für zwei und 534,90 Euro für drei, wobei jeder angefangene Kalendertag als ein Tag zählt und auch Gastleichen erfasst werden, die nicht in Beverungen beigesetzt werden; sie sind nicht eingerechnet, weil Paragraf 35 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Trauerfeier auch am Grab oder an einer anderen Stelle im Freien zulässt. Die Grabmalgenehmigung von 31,00 Euro für liegende und 121,00 Euro für stehende Grabmale ist nicht eingerechnet, weil die Satzung kein Grabmal vorschreibt und es bei den Rasen-, Baum- und anonymen Gräbern sogar verbietet; in den 121,00 Euro sind die jährlichen Überprüfungen der Verkehrssicherheit enthalten. Der Trittplattenzuschlag ist aus dem oben genannten Grund nicht eingerechnet, und die Zweitbestattungsgebühr ebenfalls nicht, weil sie erst bei der zweiten Belegung anfällt.
  • Die Pflegegebühr für vorzeitig eingeebnete Grabstätten fällt nicht beim Erwerb an. Nach Paragraf 7 der Gebührensatzung kostet sie jährlich 39,00 Euro je Grabstelle für Erdbestattungen und 20,00 Euro je Urnengrabstelle. Eine vorzeitige Einebnung ist nach Paragraf 14 Absatz 7, Paragraf 17 Absatz 7, Paragraf 18 Absatz 7 und Paragraf 21 Absatz 7 der Friedhofssatzung möglich, bedarf aber der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, und die gezahlte Gebühr wird nicht erstattet. Bei den anonymen und den Rasengräbern ist eine Einebnung nach Paragraf 15 Absatz 7, Paragraf 16 Absatz 7, Paragraf 19 Absatz 7, Paragraf 20 Absatz 7 und Paragraf 22 Absatz 6 nicht erforderlich beziehungsweise nicht notwendig; dort kann die Gebühr also gar nicht anfallen.
  • Zwei Redaktionsversehen der Stadt, die keinen Betrag betreffen, aber beim Lesen irritieren. Erstens trägt Paragraf 40 der Friedhofssatzung die Überschrift Inkrafttreten und beginnt mit dem Satz, diese Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen trete am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft; gemeint ist die Friedhofssatzung, was der zweite Satz auch sagt, indem er die bisherige Friedhofssatzung vom 23.03.2018 in der Fassung der 1. Änderungssatzung ausser Kraft setzt. Zweitens führt die Kalkulation der Vorlage 153/2025 eine Zeile für die Zweitbestattung in einer fünfstelligen Wahlgrabstätte; Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung begrenzt die Wahlgrabstätte auf vier Grabstellen, und der Tarif hört ebenfalls bei vier auf. Gemeint sein dürften alte Rechte nach Paragraf 36.
  • Für die Friedhofsverwaltung ist die Zentrale der Stadtverwaltung eingetragen, 05273 392-0. Eine eigene Durchwahl für Friedhofsangelegenheiten veröffentlicht die Stadt weder im Organisationsplan mit Stand 01.09.2026 noch im Telefonverzeichnis mit Stand 07/2026; beide führen das Wort Friedhof überhaupt nicht. Die Zuordnung zur Abteilung Schule, Ordnung und Soziales ergibt sich aus dem Ablagepfad des Ortsrechts und aus der Vorlage 153/2025, die als Abteilung III nennt. Die angegebenen Zeiten sind die eigenen Zeiten des Sozialamts sowie des Standes- und Friedhofsamts und weichen von denen des Rathauses ab, das zusätzlich dienstags von 14.00 bis 16.00 Uhr und mittwochs von 14.00 bis 15.30 Uhr geöffnet ist.
  • Zur Abrufkette: Alle vier Satzungen sind PDF-Dateien mit Textebene vom Server der Stadt und mit PyMuPDF gelesen worden. Das Ratsinformationssystem unter beverungen.rim.gkdpb.de lädt seine Trefferliste erst im Browser nach und liefert auf WebFetch eine leere Liste mit HTTP 200, was ein Fehlschlag ist und kein Erfolg; geholt hat es die dritte Stufe der Abrufkette, der Browser aus scripts/13-seite-holen.mjs. Die Volltextsuche der Stadtseite unter /de/search/index.php liefert auch im Browser keine Trefferliste. Die zweite Stufe der Abrufkette, crawl4ai, ist in diesem Projekt ohne Token hinterlegt und fiel aus. r.jina.ai wurde für Beverungen nicht gebraucht. Einen Vorbehalt gegen automatisierte Nutzung trägt keine der Seiten.

Friedhöfe in Beverungen und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

  • Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 konsolidierte Fassung im Ortsrecht der Stadt. Der Rat hat die 6. Änderungssatzung am 11.12.2025 mit 28 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen auf die Vorlage 153/2025 beschlossen, Bürgermeister Tino Wenkel hat sie am 12.12.2025 ausgefertigt, und nach Artikel 4 ist sie am 01.01.2026 in Kraft getreten; gleichzeitig ist die Fassung der 5. Änderungssatzung vom 05.07.2024 ausser Kraft getreten. Sie ist die Quelle sämtlicher hier erfassten Beträge
  • Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024 konsolidierte Fassung mit den Änderungen vom 15.12.2023 und 15.11.2024, beschlossen vom Rat am 14.11.2024, ausgefertigt von Bürgermeister Hubertus Grimm am 15.11.2024. Quelle des Geltungsbereichs nach Paragraf 1, der Ruhezeiten nach Paragraf 11, der Grabarten nach den Paragrafen 13 bis 22, des Ausheb-Benutzungszwangs nach Paragraf 10 Absatz 1 und der Pflegeregeln nach den Paragrafen 30 bis 33. Inhaltsverzeichnis und Text sind in beide Richtungen verglichen worden: Das Verzeichnis kündigt die Paragrafen 1 bis 41 an, und alle 41 stehen auch im Text; ein Paragraf, der nur im Text steht, findet sich nicht
  • 6. Änderungssatzung vom 12.12.2025 zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011, Anlage 2 zur Vorlage 153/2025 der beschlossene Wortlaut. Er ändert die Paragrafen 2, 4, 6 Nummer 2 und 10 und lässt die übrigen unberührt; insbesondere ist Paragraf 5 über die Ausgrabungen und Umbettungen nicht geändert worden. Er stimmt in jedem Betrag mit der konsolidierten Fassung des Ortsrechts überein
  • Vorlage 153/2025 der Stadtverwaltung Beverungen, Änderung der Friedhofsgebührensatzung ab dem 01.01.2026, Kalkulation und 6. Satzungsänderung vom 20.11.2025, beraten im Hauptausschuss am 04.12.2025 und im Rat am 11.12.2025. Sie enthält die vollständige Gegenüberstellung von 31 Grabstellengebühren und 9 Bestattungsgebühren mit dem Stand vom 05.07.2024 und der kostendeckenden Gebühr 2026; jeder Betrag stimmt mit der Satzung überein. Sie ist zugleich die Quelle für die Gleichsetzung des Urnenerdgrabsystems mit dem Urnengrab im Wurzelbereich eines Baumes, für die Unterdeckungen von 10.933,05 Euro bei den Bestattungsgebühren, 17.411,69 Euro bei den Friedhofshallen, 9.663,21 Euro bei den Grabstellengebühren und 2.593,89 Euro bei den Grabmalgenehmigungen und für den Ratsbeschluss vom 12.12.2019, die Unterdeckung der Friedhofshallen aus dem allgemeinen Haushalt zu decken
  • Beschluss der 2. Sitzung des Rates der Stadt Beverungen vom 11.12.2025 zur Vorlage 153/2025 Tagesordnungspunkt 9, Beratungsergebnis 28 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen. Damit ist die Beratungsfolge belegt: Der Text ist beschlossen und nicht abgesetzt, vertagt oder abgelehnt
  • Vorlage 49/2024 der Stadtverwaltung Beverungen zur 5. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung vom 10.06.2024, beschlossen vom Rat am 04.07.2024, in Kraft ab 01.08.2024. Hier nur als Vergleichsfassung herangezogen: Sie erklärt die Erhöhung von 2024 mit einem Verlustvortrag von rund 22.000 Euro, mit rund 18.000 Euro für Umgestaltungsmassnahmen auf dem Friedhof in Drenke und mit der Anhebung des Bauhofstundensatzes von 39,00 auf 45,00 Euro
  • Ortsrecht und Satzungen der Stadt Beverungen Stand 06.09.2026. Der Abschnitt Friedhöfe der Abteilung Schule, Ordnung und Soziales führt genau vier Stücke: die Friedhofssatzung vom 23.03.2018 in der Fassung vom 15.11.2024, die Friedhofsgebührensatzung vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025, die Friedhofssatzung für den Ruhepark Zweilinden vom 23.03.2012 in der Fassung vom 16.11.2018 und die Entgeltordnung für den Ruhepark Zweilinden vom 23.03.2012 in der Fassung vom 16.12.2022
  • Ratsinformationssystem der Stadt Beverungen bei der GKD Paderborn, Recherche über Vorlagen, Beschlüsse, Niederschriften und Anlagen am 06.09.2026 durchsucht nach Friedhofsgebührensatzung mit 75 Dokumenten, nach Friedhofsgebühren und nach Ruhepark mit 39 Dokumenten. Die Treffer sind nach Datum sortiert; der jüngste zur Gebührensatzung ist die Ratssitzung vom 11.12.2025, der jüngste zur Entgeltordnung des Ruheparks die Ratssitzung vom 15.12.2022. Eine 7. Änderung gibt es in keinem der beiden Fälle
  • Dienstleistungsbeschreibung Bestattung im Bürgerservice der Stadt Beverungen Stand 06.09.2026. Sie sagt, in allen Ortsteilen mit Ausnahme des Ortsteils Rothe seien Bestattungen auf gemeindeeigenen oder kirchlichen Friedhöfen möglich und im Ortsteil Amelunxen stehe zusätzlich der private Ruhepark Zweilinden zur Verfügung; bei Bestattungen auf den kirchlichen oder privaten Friedhöfen sei das Pfarrbüro oder der Betreiber des Friedhofs anzusprechen. Als Rechtsgrundlage nennt sie die Friedhofsgebührensatzung noch in der Fassung der 4. Änderung vom 16.12.2022 und ist damit um zwei Änderungen überholt
  • Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2012 für den Friedhof Ruhepark Zweilinden in der Fassung der 2. Änderung vom 16.11.2018 hier nur zur Abgrenzung herangezogen. Sie regelt den früheren Friedhof Amelunxen an der Wehrdener Straße, den die Stadt mit Vertrag vom 01.04.1971 von der evangelischen Kirchengemeinde übernommen hat. Nach ihrem Paragrafen 2 führen Verwaltung, Nutzung und Bestattungen die Firma Campo Santo GmbH als Verwaltungshelfer aus, nach Paragraf 11 betragen die Ruhezeiten zwölf Jahre für Urnen und dreissig Jahre für Erdbestattungen, und nach Paragraf 15 errichtet und pflegt Campo Santo sämtliche Anlagen einschliesslich der Bepflanzung der Grabstellen und der Gedenkplatten
  • Entgeltordnung der Stadt Beverungen vom 23.03.2012 für den Friedhof Ruhepark Zweilinden in der Fassung der 6. Änderung vom 16.12.2022 in Kraft am 01.01.2023, hier nur zur Abgrenzung herangezogen. Ihre Präambel sagt, die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen habe für den Ruhepark Zweilinden keine Gültigkeit, und ihr Paragraf 8 erklärt die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Campo Santo GmbH für anwendbar
  • Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Beverungen am 06.09.2026 durchgesehen. Der jüngste Eintrag ist die Bekanntmachung der Ratssitzung vom 10.09.2026, veröffentlicht am 03.09.2026; eine Friedhofsvorschrift steht seit der 6. Änderungssatzung vom Dezember 2025 nicht mehr darunter
  • Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Beverungen Stand 06.09.2026; sie nennt für das Sozialamt sowie das Standes- und Friedhofsamt eigene Zeiten, nämlich montags bis freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr und montags und donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr, jeweils auch nach Vereinbarung ausserhalb dieser Zeiten

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.