Langerwehe, Nordrhein-Westfalen, AGS 05358032
Friedhofsgebühren in Langerwehe, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe, vom 19.12.2025, beschlossen vom Rat der Gemeinde Langerwehe in seiner Sitzung am 18.12.2025, in Kraft seit dem 01.01.2026; sie setzt nach ihrem Paragrafen 8 die Gebührensatzung vom 26.09.2025 und die dazu ergangenen Änderungen ausser Kraft. Eine Änderungssatzung dazu führt das Ortsrecht nicht. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Langerwehe und nicht für einzelne. Träger ist Gemeinde Langerwehe; Friedhofsträger ist nach Paragraf 1 Absatz 2 der Friedhofssatzung die Gemeinde selbst, die Friedhöfe sind nach Paragraf 2 Absatz 1 nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde.
- 550,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 5.916,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen
Kindergrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, mit Beisetzung
Familienbaum für bis zu 8 Urnen, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025
Was ein Grab in Langerwehe kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
4 Grabarten für die Erdbestattung in Langerwehe
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Verstorbene ab dem 6. LebensjahrDas gewöhnliche Erdgrab in Langerwehe und mit 771 Euro Nutzungsgebühr die günstigste Erdbestattung für Erwachsene. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist ausdrücklich nicht möglich, und der Tarif nennt dafür folgerichtig keinen Jahressatz. In jeder Reihengrabstätte darf nach Absatz 3 nur ein Toter bestattet werden; zulässig ist es aber, gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren oder zusätzlich ein Kind unter einem Jahr beizusetzen sowie Tot- und Fehlgeburten. Das Grab ist nach Paragraf 24 achtzig Zentimeter breit und einen Meter achtzig lang, der Abstand zum nächsten beträgt dreissig Zentimeter, die Grabtiefe nach Paragraf 11 Absatz 2 mindestens 1,80 Meter bei einer Abdeckung von mindestens 0,90 Metern über der Sargoberkante. Das Abräumen eines Reihengrabfeldes wird nach Absatz 4 sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld bekannt gemacht. Die Beerdigungsgebühr von 910 Euro nach Abschnitt C Absatz 1 b) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 deckt nach dem Nachsatz zu Absatz 1 das Ausheben und Verfüllen des Grabes und die Ausschmückung des Grabes ab. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 für Leichen und Aschen dreissig Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zwanzig Jahre und für Aschenbeisetzungen in Stelen ebenfalls zwanzig Jahre. Nicht pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 bestimmt, dass alle Grabstätten im Rahmen der Vorschriften des Paragrafen 21 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden müssen, und Absatz 3 benennt dafür bei Reihengrabstätten den für die Grabstätte Verantwortlichen und bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten. Absatz 5 setzt eine Frist von sechs Monaten. Wird die Grabstätte nicht gepflegt, kann die Friedhofsverwaltung sie nach Paragraf 22 auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 771,00 € | 910,00 € | 1.681,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitte B b) und C Absatz 1 b) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 sowie Paragrafen 15 und 12 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 |
| Kindergrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrMit 270 Euro Nutzungsgebühr und 280 Euro Beerdigungsgebühr die günstigste Bestattung in Langerwehe. Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 richtet dafür eigene Reihengrabfelder ein, nämlich für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschliesslich Tot- und Fehlgeburten. Das Grab ist nach Paragraf 24 sechzig Zentimeter breit und 1,20 Meter lang, die Grabtiefe beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 mindestens 1,50 Meter. Die Ruhezeit ist mit zwanzig Jahren um zehn Jahre kürzer als bei Erwachsenen. Ein Wiedererwerb ist wie bei jedem Reihengrab nach Paragraf 15 Absatz 1 ausgeschlossen. Für Fehl- oder Totgeburten nennt der Tarif zwei eigene Sätze: Abschnitt C Absatz 1 d) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 verlangt 280 Euro und Buchstabe e) nur 60 Euro, wenn die Beisetzung in eine vorhandene Grabstätte erfolgt. Nicht pflegefrei: Paragraf 16 nennt das Kindergrab nicht, und Paragraf 20 Absatz 1 gilt auch hier. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 für Leichen und Aschen dreissig Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zwanzig Jahre und für Aschenbeisetzungen in Stelen ebenfalls zwanzig Jahre. | 270,00 € | 280,00 € | 550,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitte B a) und C Absatz 1 a) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 sowie Paragraf 15 Absatz 2 a) und Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 |
| Pflegefreie Grabstätte für eine SargbestattungDas pflegefreie Erdgrab, angeboten nach Abschnitt B c) ca) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 und Paragraf 16 Absatz 2 b) der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 nur auf den Friedhöfen Langerwehe, D'horn und Pier. Es ist der Sache nach ein Reihengrab im Sinne des Paragrafen 15, wird also der Reihe nach belegt und lässt sich nicht verlängern. Die Gedenkplatte wird hier nicht rasenbündig verlegt, sondern auf einem Streifenfundament abgelegt. Eine gärtnerische Gestaltung wie das Aufstellen von Topf- und Schnittblumen, Gestecken oder Grablichtern ist nur während der vegetationsarmen Zeit vom 30.10. bis 31.03. möglich; vom 01.04. bis 29.10. steht eine benachbarte Pflasterfläche zur Verfügung. Der Aufpreis gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab beträgt 1.156 Euro auf dreissig Jahre, also 38,53 Euro je Jahr; das ist der Preis, den die Gemeinde für die Pflege ansetzt und den Paragraf 16 Absatz 2 ausdrücklich als Gebühr für die gesamte Nutzungszeit bezeichnet. Pflegefrei. Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 sagt für die pflegefreien Grabstätten: Gestaltung und dauerhafte Pflege werden anstelle von Angehörigen von der Gemeinde übernommen. Absatz 2 setzt hinzu, die Pflege der pflegefreien Grabstätten mit rasenbündiger Gedenkplatte beschränke sich auf das Mähen der Graboberfläche, werde von der Friedhofsverwaltung übernommen und die dadurch entstehenden Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Paragraf 21 Absatz 2 weist die Gestaltung pflegefreier Grabfelder ausschliesslich der Friedhofsverwaltung zu. Die Gedenkplatte, ohne die diese Grabart nicht auskommt, ist im Tarif nicht beziffert; wer sie stellt, sagt die Satzung nur für die Urnenstele, wo die Gemeinde die Verschlussplatte zur Verfügung stellt und die Beschriftung zu veranlassen ist. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 für Leichen und Aschen dreissig Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zwanzig Jahre und für Aschenbeisetzungen in Stelen ebenfalls zwanzig Jahre. | 1.927,00 € | 910,00 € | 2.837,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitte B c) ca) und C Absatz 1 b) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 sowie Paragraf 16 Absätze 1 und 2 b) der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 |
| Wahlgrab für Sargbestattungen, EinzelgrabstätteDas Familiengrab der Gemeinde. Wahlgrabstätten sind nach Paragraf 17 Absatz 1 a) der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von dreissig Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird; bei der Erstbelegung eines neuen Grabfeldes werden sie der Reihe nach belegt. Ein Nutzungsrecht kann auch zu Lebzeiten auf schriftlichen Antrag erworben werden, dann aber nur für die gesamte Grabstätte. Der Wiedererwerb ist nach Absatz 2 möglich und mehrmals zulässig. Der Preis gilt je Grabstelle: Die Doppelgrabstätte kostet 5.396 Euro, die Dreifachgrabstätte 8.094 und die Vierfachgrabstätte 10.792 Euro, also exakte Vielfache. Die Rechenprobe bestätigt die Laufzeit: 2.698 Euro geteilt durch dreissig Jahre sind 89,93 Euro, und 90,00 Euro je Grabstelle und Jahr verlangt Abschnitt A Absatz 2 a) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 für die Verlängerung. In eine Einzelwahlgrabstätte können nach Paragraf 18 Absatz 7 neben einem Sarg zusätzlich bis zu drei Urnen beigesetzt werden, in eine Doppelwahlgrabstätte bis zu sechs. Das Grab ist nach Paragraf 24 110 Zentimeter breit und 2,50 Meter lang. Das Ausmauern von Grabstätten ist nach Paragraf 17 Absatz 12 nicht zulässig. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 für Leichen und Aschen dreissig Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zwanzig Jahre und für Aschenbeisetzungen in Stelen ebenfalls zwanzig Jahre. Nicht pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 bestimmt, dass alle Grabstätten im Rahmen der Vorschriften des Paragrafen 21 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden müssen, und Absatz 3 benennt dafür bei Reihengrabstätten den für die Grabstätte Verantwortlichen und bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten. Absatz 5 setzt eine Frist von sechs Monaten. Wird die Grabstätte nicht gepflegt, kann die Friedhofsverwaltung sie nach Paragraf 22 auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 2.698,00 € | 910,00 € | 3.608,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitte A Absatz 1 a) aa), A Absatz 2 a) und C Absatz 1 b) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 sowie Paragraf 17 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 |
10 Grabarten für die Urne in Langerwehe
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas gewöhnliche Urnengrab mit eigener Grabstelle und mit 771 Euro Nutzungsgebühr das günstigste Urnengrab der Gemeinde. Urnenreihengrabstätten sind nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden; es darf nur eine Urne beigesetzt werden, und ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Das Grab ist nach Paragraf 24 sechzig Zentimeter breit und achtzig Zentimeter lang, die Abdeckung über der Urnenoberkante beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 mindestens 0,50 Meter. Die Nutzungsgebühr ist dieselbe wie beim Erdreihengrab, die Beerdigungsgebühr mit 520 Euro nach Abschnitt C Absatz 1 c) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 dagegen um 390 Euro niedriger. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 für Leichen und Aschen dreissig Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zwanzig Jahre und für Aschenbeisetzungen in Stelen ebenfalls zwanzig Jahre. Nicht pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 bestimmt, dass alle Grabstätten im Rahmen der Vorschriften des Paragrafen 21 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden müssen, und Absatz 3 benennt dafür bei Reihengrabstätten den für die Grabstätte Verantwortlichen und bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten. Absatz 5 setzt eine Frist von sechs Monaten. Wird die Grabstätte nicht gepflegt, kann die Friedhofsverwaltung sie nach Paragraf 22 auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 771,00 € | 520,00 € | 1.291,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitte B d) und C Absatz 1 c) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 sowie Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 |
| Pflegefreie Grabstätte für eine UrnenerdbestattungDas pflegefreie Urnengrab mit rasenbündiger Gedenkplatte. Der Tarif sagt unter Abschnitt B c) cb) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025, es sei auf allen Friedhöfen zu haben; Paragraf 16 Absatz 2 a) der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 zählt dagegen Langerwehe, D'horn, Pier und Heistern auf und lässt den Friedhof Wenau aus. Es ist der Sache nach ein Reihengrab im Sinne des Paragrafen 15 und deshalb nicht verlängerbar. Eine gärtnerische Gestaltung wie das Aufstellen von Topf- und Schnittblumen, Gestecken oder Grablichtern ist nur während der vegetationsarmen Zeit vom 30.10. bis 31.03. möglich; vom 01.04. bis 29.10. steht eine benachbarte Pflasterfläche zur Verfügung. Der Aufpreis gegenüber dem gewöhnlichen Urnenreihengrab beträgt 1.156 Euro auf dreissig Jahre, also 38,53 Euro je Jahr, und ist damit derselbe wie beim Sarggrab. Pflegefrei. Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 sagt für die pflegefreien Grabstätten: Gestaltung und dauerhafte Pflege werden anstelle von Angehörigen von der Gemeinde übernommen. Absatz 2 setzt hinzu, die Pflege der pflegefreien Grabstätten mit rasenbündiger Gedenkplatte beschränke sich auf das Mähen der Graboberfläche, werde von der Friedhofsverwaltung übernommen und die dadurch entstehenden Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Paragraf 21 Absatz 2 weist die Gestaltung pflegefreier Grabfelder ausschliesslich der Friedhofsverwaltung zu. Die Gedenkplatte, ohne die diese Grabart nicht auskommt, ist im Tarif nicht beziffert; wer sie stellt, sagt die Satzung nur für die Urnenstele, wo die Gemeinde die Verschlussplatte zur Verfügung stellt und die Beschriftung zu veranlassen ist. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 für Leichen und Aschen dreissig Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zwanzig Jahre und für Aschenbeisetzungen in Stelen ebenfalls zwanzig Jahre. | 1.927,00 € | 520,00 € | 2.447,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitte B c) cb) und C Absatz 1 c) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 sowie Paragraf 16 Absätze 1 und 2 a) der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 |
| Pflegefreie Grabstätte für eine Urnenerdbestattung, PartnergrabDas pflegefreie Urnengrab für zwei Personen. Es kostet 2.313 Euro und damit 386 Euro mehr als das Einzelgrab; für die zweite Bestattung im Partnergrab verlangt Abschnitt B c) cd) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 zusätzlich 300 Euro, dazu kommt die Beerdigungsgebühr von 520 Euro erneut. Angesetzt ist hier die erste Beisetzung. Wer beide Bestattungen zusammenrechnet, kommt auf 2.313 plus 300 plus zweimal 520, also 3.653 Euro für zwei Personen und damit 1.826,50 Euro je Person; das Einzelgrab kostet mit 2.447 Euro deutlich mehr je Person. Im Übrigen gelten dieselben Regeln wie beim pflegefreien Einzelgrab: rasenbündige Gedenkplatte, gärtnerische Gestaltung nur vom 30.10. bis 31.03., kein Wiedererwerb. Pflegefrei. Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 sagt für die pflegefreien Grabstätten: Gestaltung und dauerhafte Pflege werden anstelle von Angehörigen von der Gemeinde übernommen. Absatz 2 setzt hinzu, die Pflege der pflegefreien Grabstätten mit rasenbündiger Gedenkplatte beschränke sich auf das Mähen der Graboberfläche, werde von der Friedhofsverwaltung übernommen und die dadurch entstehenden Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Paragraf 21 Absatz 2 weist die Gestaltung pflegefreier Grabfelder ausschliesslich der Friedhofsverwaltung zu. Die Gedenkplatte, ohne die diese Grabart nicht auskommt, ist im Tarif nicht beziffert; wer sie stellt, sagt die Satzung nur für die Urnenstele, wo die Gemeinde die Verschlussplatte zur Verfügung stellt und die Beschriftung zu veranlassen ist. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 für Leichen und Aschen dreissig Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zwanzig Jahre und für Aschenbeisetzungen in Stelen ebenfalls zwanzig Jahre. | 2.313,00 € | 520,00 € | 2.833,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitte B c) cc), B c) cd) und C Absatz 1 c) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 sowie Paragraf 16 Absätze 1 und 2 a) der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 |
| Anonymes UrnenreihengrabDie anonyme Beisetzung, angeboten nach Paragraf 18 Absatz 6 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 nur auf dem Friedhof Langerwehe in einem besonderen Grabfeld. Sie wird vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Grabstätten erhalten nach der Belegung keinen Hinweis auf die Person des Bestatteten, werden der Reihe nach belegt, und die Beisetzung erfolgt ohne Angehörige; möglich bleibt eine Trauerfeier mit dem Sarg vor der Einäscherung oder mit der Urne. Pflegefrei, und die Fundstelle ist derselbe Absatz: Den Angehörigen des Bestatteten steht kein Gestaltungs- und Pflegerecht zu. Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 setzt hinzu, die Gestaltung anonymer und pflegefreier Grabfelder obliege ausschliesslich der Friedhofsverwaltung. Der Preis von 1.542 Euro ist auf den Euro das Doppelte des gewöhnlichen Urnenreihengrabes von 771 Euro. Ein Wiedererwerb ist als Reihengrab nach Paragraf 18 Absatz 2 nicht möglich. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 für Leichen und Aschen dreissig Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zwanzig Jahre und für Aschenbeisetzungen in Stelen ebenfalls zwanzig Jahre. | 1.542,00 € | 520,00 € | 2.062,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitte B e) und C Absatz 1 c) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 sowie Paragraf 18 Absatz 6 und Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 |
| UrnenerdwahlgrabUrnenerdwahlgrabstätten sind nach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von dreissig Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird; es können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Bei voller Belegung kostet die Grabstätte damit 674,50 Euro je Urne, bei einer einzelnen ist sie das teuerste Urnengrab ausserhalb der Stelen. Die Nutzungsgebühr ist mit 2.698 Euro dieselbe wie bei einer Grabstelle im Erdwahlgrab, und auch der Verlängerungssatz stimmt mit 90 Euro je Jahr überein; anders als dort gilt er nach dem Formular der Gemeinde je Grabstätte und nicht je Grabstelle. Das Grab ist nach Paragraf 24 einen Meter breit und 1,20 Meter lang. Die Beerdigungsgebühr von 520 Euro fällt für jede Beisetzung erneut an; angesetzt ist eine. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 für Leichen und Aschen dreissig Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zwanzig Jahre und für Aschenbeisetzungen in Stelen ebenfalls zwanzig Jahre. Nicht pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 bestimmt, dass alle Grabstätten im Rahmen der Vorschriften des Paragrafen 21 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden müssen, und Absatz 3 benennt dafür bei Reihengrabstätten den für die Grabstätte Verantwortlichen und bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten. Absatz 5 setzt eine Frist von sechs Monaten. Wird die Grabstätte nicht gepflegt, kann die Friedhofsverwaltung sie nach Paragraf 22 auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 2.698,00 € | 520,00 € | 3.218,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitte A Absatz 1 b), A Absatz 2 b) und C Absatz 1 c) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 sowie Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 |
| Urnennische in einer UrnensteleDie einzige oberirdische Beisetzung in Langerwehe und mit 3.083 Euro die teuerste Grabart. Paragraf 17 Absatz 1 b) der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 beschreibt sie als oberirdische Urnenbestattung ohne individuellen Pflegeaufwand: Die Beisetzung erfolgt in einem Nischensystem, dessen Einzelfächer durch Grabplatten verschlossen werden, die Grabplatten werden von der Gemeinde gestellt, und im Bestattungsfall ist die Beschriftung durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Nach Paragraf 18 Absatz 5 können die Grabplatten mit Namen, Daten, Zeichen und einem Foto von neun mal sieben Zentimetern versehen werden; Beschriftung und Anbringung erfolgen durch den zuständigen Steinmetzbetrieb, ein Preis dafür steht in keiner Satzung. Jede Urnennische kann für zwei Urnen genutzt werden. Die Nutzungszeit beträgt abweichend von allen anderen Grabarten zwanzig Jahre, ebenso die Ruhezeit nach Paragraf 12 Absatz 2, und die Rechenprobe bestätigt das: 3.083 Euro geteilt durch zwanzig Jahre sind 154,15 Euro, und 154,00 Euro je Jahr verlangt Abschnitt A Absatz 2 c) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 für die Verlängerung. Die Beerdigungsgebühr ist mit 200 Euro nach Abschnitt C Absatz 1 f) die niedrigste des Tarifs, weil kein Grab auszuheben ist, sondern nur die Nische zu öffnen und zu verschliessen. Pflegefrei: Paragraf 16 Absatz 1 b) zählt die Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen in Urnenstelen ausdrücklich zu den pflegefreien Grabstätten, und für sie gilt derselbe Satz, dass Gestaltung und dauerhafte Pflege anstelle von Angehörigen von der Gemeinde übernommen werden. Für den Grabschmuck stehen nach Absatz 2 Ablagekästen zur Verfügung. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 für Leichen und Aschen dreissig Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zwanzig Jahre und für Aschenbeisetzungen in Stelen ebenfalls zwanzig Jahre. | 3.083,00 € | 200,00 € | 3.283,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitte A Absatz 1 c), A Absatz 2 c) und C Absatz 1 f) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 sowie Paragraf 17 Absatz 1 b) und Paragraf 16 Absatz 1 b) der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 |
| Urnenreihengrab unter BaumDie Baumbestattung als Reihengrab, angeboten nach Paragraf 16 Absatz 3 a) der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 auf den Friedhöfen Langerwehe, D'horn, Pier und Heistern. Urnenreihengräber unter Baum sind nach Buchstabe b) Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist ausdrücklich nicht möglich, und der Tarif nennt dafür keinen Jahressatz. Die Grabart ist mit der Neufassung der Friedhofssatzung im September 2025 eingeführt worden; die Gebührensatzung in der Fassung der XIV. Änderungssatzung vom 16.12.2022 kannte sie noch nicht. Mit 1.349 Euro Nutzungsgebühr und 520 Euro Beerdigungsgebühr ist sie das günstigste pflegefreie Urnengrab der Gemeinde. Pflegefrei. Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 bestimmt für die Urnengrabstätten unter Baum: Eine gärtnerische Gestaltung, wie Aufstellen von Topf- und Schnittblumen, Gestecken oder Grablichtern, ist nicht möglich, und die Pflege und Unterhaltung der Fläche obliegt der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit. Die Gemeinde hat das am 27.07.2026 noch einmal amtlich bekannt gemacht und dabei ausdrücklich geschrieben, bei den Baumbestattungen handele es sich um pflegefreie Grabstätten. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 für Leichen und Aschen dreissig Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zwanzig Jahre und für Aschenbeisetzungen in Stelen ebenfalls zwanzig Jahre. | 1.349,00 € | 520,00 € | 1.869,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitte B f) und C Absatz 1 c) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 sowie Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 |
| Urnenwahlgrab unter Baum für einen VerstorbenenDie Baumbestattung als Wahlgrab. Paragraf 16 Absatz 3 c) der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 bestimmt, dass Urnenwahlgräber unter Baum Wahlgrabstätten im Sinne des Paragrafen 17 sind; die Nutzungszeit beträgt damit dreissig Jahre und der Wiedererwerb ist möglich. Die Rechenprobe: 1.734 Euro geteilt durch dreissig Jahre sind 57,80 Euro, und 58,00 Euro je Jahr verlangt Abschnitt A Absatz 2 d) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 für die Verlängerung. Gegenüber dem Urnenreihengrab unter Baum kostet die Wahlform 385 Euro mehr, also 12,83 Euro je Jahr für das Recht, die Lage zu wählen und zu verlängern. Pflegefrei. Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 bestimmt für die Urnengrabstätten unter Baum: Eine gärtnerische Gestaltung, wie Aufstellen von Topf- und Schnittblumen, Gestecken oder Grablichtern, ist nicht möglich, und die Pflege und Unterhaltung der Fläche obliegt der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit. Die Gemeinde hat das am 27.07.2026 noch einmal amtlich bekannt gemacht und dabei ausdrücklich geschrieben, bei den Baumbestattungen handele es sich um pflegefreie Grabstätten. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 für Leichen und Aschen dreissig Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zwanzig Jahre und für Aschenbeisetzungen in Stelen ebenfalls zwanzig Jahre. | 1.734,00 € | 520,00 € | 2.254,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitte A Absatz 1 d) da), A Absatz 2 d) und C Absatz 1 c) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 sowie Paragraf 16 Absatz 3 c) der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 |
| Urnenwahlgrab unter Baum als PartnergrabDas Baumgrab für zwei Personen. Es kostet 2.120 Euro und damit 386 Euro mehr als das Einzelgrab unter Baum, genau derselbe Aufschlag wie beim pflegefreien Urnengrab mit Gedenkplatte. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt A Absatz 2 e) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 70,00 Euro je Jahr, was zu 2.120 Euro auf dreissig Jahre passt, denn ein Dreissigstel wären 70,67 Euro; das ist die grösste Abweichung, die die Rechenprobe im ganzen Tarif findet, und sie beträgt 67 Cent. Die Beerdigungsgebühr von 520 Euro fällt für jede Beisetzung erneut an; angesetzt ist eine. Einen gesonderten Satz für die zweite Bestattung wie beim pflegefreien Partnergrab nach Abschnitt B c) cd) kennt der Tarif hier nicht. Pflegefrei. Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 bestimmt für die Urnengrabstätten unter Baum: Eine gärtnerische Gestaltung, wie Aufstellen von Topf- und Schnittblumen, Gestecken oder Grablichtern, ist nicht möglich, und die Pflege und Unterhaltung der Fläche obliegt der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit. Die Gemeinde hat das am 27.07.2026 noch einmal amtlich bekannt gemacht und dabei ausdrücklich geschrieben, bei den Baumbestattungen handele es sich um pflegefreie Grabstätten. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 für Leichen und Aschen dreissig Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zwanzig Jahre und für Aschenbeisetzungen in Stelen ebenfalls zwanzig Jahre. | 2.120,00 € | 520,00 € | 2.640,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitte A Absatz 1 d) db), A Absatz 2 e) und C Absatz 1 c) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 sowie Paragraf 16 Absatz 3 c) cb) der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 |
| Familienbaum für bis zu 8 UrnenDie grösste Grabstätte, die Langerwehe vergibt: Paragraf 16 Absatz 3 c) cc) der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 nennt sie Familienbaum, und der Tarif setzt hinzu, dass bis zu acht Urnen darin beigesetzt werden können. Mit 5.396 Euro ist sie zugleich die teuerste Position des Tarifs, kostet bei voller Belegung aber nur 674,50 Euro je Urne, also genauso viel wie ein voll belegtes Urnenerdwahlgrab und weniger als jede andere Grabart. Der Preis ist auf den Euro derselbe wie der eines Doppelerdwahlgrabes. Die Rechenprobe: 5.396 Euro geteilt durch dreissig Jahre sind 179,87 Euro, und 180,00 Euro je Jahr verlangt Abschnitt A Absatz 2 f) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 für die Verlängerung. Als Wahlgrabstätte im Sinne des Paragrafen 17 ist der Wiedererwerb möglich und mehrmals zulässig. Die Beerdigungsgebühr von 520 Euro fällt für jede der bis zu acht Beisetzungen erneut an; angesetzt ist eine. Pflegefrei. Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 bestimmt für die Urnengrabstätten unter Baum: Eine gärtnerische Gestaltung, wie Aufstellen von Topf- und Schnittblumen, Gestecken oder Grablichtern, ist nicht möglich, und die Pflege und Unterhaltung der Fläche obliegt der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit. Die Gemeinde hat das am 27.07.2026 noch einmal amtlich bekannt gemacht und dabei ausdrücklich geschrieben, bei den Baumbestattungen handele es sich um pflegefreie Grabstätten. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 für Leichen und Aschen dreissig Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zwanzig Jahre und für Aschenbeisetzungen in Stelen ebenfalls zwanzig Jahre. | 5.396,00 € | 520,00 € | 5.916,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitte A Absatz 1 e), A Absatz 2 f) und C Absatz 1 c) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 sowie Paragraf 16 Absatz 3 c) cc) der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 |
37 weitere Gebühren in der Satzung von Langerwehe
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beerdigung für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr, einschliesslich Ausheben und Verfüllen des Grabes und Ausschmückung des Grabes | 910,00 € | Gebührentarif Abschnitt C Absatz 1 b) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Beerdigung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 280,00 € | Gebührentarif Abschnitt C Absatz 1 a) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Beisetzung einer Urne im Erdgrab, einschliesslich Ausheben und Verfüllen des Grabes und Ausschmückung des Grabes | 520,00 € | Gebührentarif Abschnitt C Absatz 1 c) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Beisetzung einer Urne in einer Urnennische (Stele), einschliesslich Öffnen und Verschliessen der Nische | 200,00 € | Gebührentarif Abschnitt C Absatz 1 f) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Beerdigung für Fehl- oder Totgeburten | 280,00 € | Gebührentarif Abschnitt C Absatz 1 d) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Beerdigung für Fehl- oder Totgeburten in eine vorhandene Grabstätte | 60,00 € | Gebührentarif Abschnitt C Absatz 1 e) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Zuschlag auf jede Beerdigungsgebühr, wenn die Bestattung an einem Freitagnachmittag ab 12 Uhr oder an einem Samstag stattfindet | 200,00 € | Gebührentarif Abschnitt C Absatz 2 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 in Verbindung mit Paragraf 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 |
| Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab für Sargbestattungen, Doppelgrabstätte | 5.396,00 € | Gebührentarif Abschnitt A Absatz 1 a) ab) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab für Sargbestattungen, Dreifachgrabstätte | 8.094,00 € | Gebührentarif Abschnitt A Absatz 1 a) ac) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab für Sargbestattungen, Vierfachgrabstätte | 10.792,00 € | Gebührentarif Abschnitt A Absatz 1 a) ad) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Zweite Bestattung in einem pflegefreien Partnergrab | 300,00 € | Gebührentarif Abschnitt B c) cd) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab für Sargbestattungen, je Grabstelle und Jahr | 90,00 € | Gebührentarif Abschnitt A Absatz 2 a) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenerdwahlgrab, je Grabstätte und Jahr | 90,00 € | Gebührentarif Abschnitt A Absatz 2 b) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnennische in einer Urnenstele, je Jahr | 154,00 € | Gebührentarif Abschnitt A Absatz 2 c) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab unter Baum, je Jahr | 58,00 € | Gebührentarif Abschnitt A Absatz 2 d) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab unter Baum als Partnergrab, je Jahr | 70,00 € | Gebührentarif Abschnitt A Absatz 2 e) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Familienbaum, je Jahr | 180,00 € | Gebührentarif Abschnitt A Absatz 2 f) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Unterstellung einer Leiche in der Kühlzelle einer Leichenhalle, bis zu fünf Tage | 150,00 € | Gebührentarif Abschnitt D der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Unterstellung einer Leiche in der Kühlzelle, jeder weitere Tag | 30,00 € | Gebührentarif Abschnitt D der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Benutzung der Leichenhalle ohne Bestattung | 265,00 € | Gebührentarif Abschnitt D der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Zustimmung zur Errichtung eines Grabzeichens mit oder ohne Grabeinfassung | 70,00 € | Gebührentarif Abschnitt F a) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Zustimmung zur Errichtung einer Grabeinfassung | 20,00 € | Gebührentarif Abschnitt F b) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Pflegegebühr beim Kauf eines Urnenerdwahlgrabes zu Lebzeiten, bis zur ersten Belegung, je Jahr | 20,00 € | Gebührentarif Abschnitt G der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Pflegegebühr beim Kauf eines Sarggrabes zu Lebzeiten, bis zur ersten Belegung, je Grabstelle und Jahr | 25,00 € | Gebührentarif Abschnitt G der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Pflegegebühr nach Einebnung eines Urnenerdgrabes vor Ablauf der Frist, bis zum Ablauf der Frist, je Jahr | 20,00 € | Gebührentarif Abschnitt G der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Pflegegebühr nach Einebnung eines Sarggrabes vor Ablauf der Frist, bis zum Ablauf der Frist, je Grabstelle und Jahr | 25,00 € | Gebührentarif Abschnitt G der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Entfernung der Grabaufbauten eines Einzelwahlgrabes oder Urnenwahlgrabes durch die Gemeinde | 200,00 € | Gebührentarif Abschnitt H a) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Entfernung der Grabaufbauten eines Doppelwahlgrabes durch die Gemeinde | 350,00 € | Gebührentarif Abschnitt H b) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Entfernung der Grabaufbauten einer Dreierwahlgrabstätte durch die Gemeinde | 450,00 € | Gebührentarif Abschnitt H c) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Entfernung der Grabaufbauten einer Vierergrabstätte durch die Gemeinde | 550,00 € | Gebührentarif Abschnitt H d) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Entfernung der Grabaufbauten eines Erd- oder Urnenreihengrabes durch die Gemeinde, nur bei Abräumung eines gesamten Gräberfeldes | 150,00 € | Gebührentarif Abschnitt H e) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Ausstellung einer Bescheinigung zur Vorlage beim Krematorium als Nachweis über die Beisetzung der Aschenreste | 25,00 € | Gebührentarif Abschnitt I der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Auffahrtsgebühr für das Befahren der gemeindlichen Friedhöfe zu gewerblichen Zwecken, je Betriebsfahrzeug und Jahr | 150,00 € | Gebührentarif Abschnitt J der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Auffahrtsgebühr für das Befahren der gemeindlichen Friedhöfe zu gewerblichen Zwecken, Tageskarte | 17,00 € | Gebührentarif Abschnitt J der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Beschriftung der Grabplatte einer Urnennische und Anbringung eines Fotos von neun mal sieben Zentimetern | nicht in der Gebührensatzung beziffert; sie erfolgt durch den zuständigen Steinmetzbetrieb, die Grabplatte selbst stellt die Gemeinde | Paragraf 18 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 |
| Umbettung | Umbettungen nimmt das Friedhofspersonal nach Abschnitt E des Gebührentarifs nicht vor; für eine erneute Beisetzung einer umgebetteten Leiche werden die Gebühren nach den Abschnitten A, B und C erhoben | Gebührentarif Abschnitt E der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 |
| Bestattung im FriedWald Meroder Wald | nicht in der Gebührensatzung beziffert; für den Bestattungswald gilt eine eigene Nutzungsordnung vom 15.10.2018, und die Preise setzt der Betreiber fest | Nutzungsordnung für den FriedWald Meroder Wald vom 15.10.2018, im Ortsrecht der Gemeinde Langerwehe unter Friedhofswesen |
Was ein Grab in Langerwehe über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.481,00 €
Reihengrab für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr in Langerwehe, über 30 Jahre, das sind 316,03 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Abschnitte B b) und C Absatz 1 b) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 sowie Paragrafen 15 und 12 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 | 771,00 € |
| BestattungGebührentarif Abschnitt C Absatz 1 b) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 | 910,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.681,00 € |
Das gewöhnliche Erdgrab in Langerwehe und mit 771 Euro Nutzungsgebühr die günstigste Erdbestattung für Erwachsene. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist ausdrücklich nicht möglich, und der Tarif nennt dafür folgerichtig keinen Jahressatz. In jeder Reihengrabstätte darf nach Absatz 3 nur ein Toter bestattet werden; zulässig ist es aber, gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren oder zusätzlich ein Kind unter einem Jahr beizusetzen sowie Tot- und Fehlgeburten. Das Grab ist nach Paragraf 24 achtzig Zentimeter breit und einen Meter achtzig lang, der Abstand zum nächsten beträgt dreissig Zentimeter, die Grabtiefe nach Paragraf 11 Absatz 2 mindestens 1,80 Meter bei einer Abdeckung von mindestens 0,90 Metern über der Sargoberkante. Das Abräumen eines Reihengrabfeldes wird nach Absatz 4 sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld bekannt gemacht. Die Beerdigungsgebühr von 910 Euro nach Abschnitt C Absatz 1 b) der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025 deckt nach dem Nachsatz zu Absatz 1 das Ausheben und Verfüllen des Grabes und die Ausschmückung des Grabes ab. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 für Leichen und Aschen dreissig Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zwanzig Jahre und für Aschenbeisetzungen in Stelen ebenfalls zwanzig Jahre. Nicht pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025 bestimmt, dass alle Grabstätten im Rahmen der Vorschriften des Paragrafen 21 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden müssen, und Absatz 3 benennt dafür bei Reihengrabstätten den für die Grabstätte Verantwortlichen und bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten. Absatz 5 setzt eine Frist von sechs Monaten. Wird die Grabstätte nicht gepflegt, kann die Friedhofsverwaltung sie nach Paragraf 22 auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe, vom 19.12.2025, beschlossen vom Rat der Gemeinde Langerwehe in seiner Sitzung am 18.12.2025, in Kraft seit dem 01.01.2026; sie setzt nach ihrem Paragrafen 8 die Gebührensatzung vom 26.09.2025 und die dazu ergangenen Änderungen ausser Kraft. Eine Änderungssatzung dazu führt das Ortsrecht nicht. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
16 Fragen, die die Satzung von Langerwehe offenlässt
- Langerwehe hat seine Friedhofsgebühren binnen eines Vierteljahres zweimal neu gefasst, und wer die Datei nach ihrem Namen greift, greift leicht die falsche. Es gilt die Gebührensatzung vom 19.12.2025, in Kraft seit dem 01.01.2026; ihr Paragraf 8 setzt ausdrücklich die Gebührensatzung vom 26.09.2025 und die dazu ergangenen Änderungen ausser Kraft. Die Suchmaschine führt weiterhin die Dateien Friedhofsgebuehrensatzung-vom-26.09.2025.pdf und Friedhofsgebuehrensatzung-ab-2025.pdf, und beide antworten inzwischen mit HTTP 404; ebenso eine Datei Friedhofssatzung-Lesefassung.pdf, die es nicht mehr gibt. Massgeblich ist die im Ortsrecht unter Friedhofswesen verlinkte Datei Friedhofsgebuehrensatzung-19.12.2025.pdf. Nachgesehen wurde ausserdem in den Bekanntmachungen 2026, die zum Friedhof nur das Abstellen von Grabschmuck und Kerzen vom 27.07.2026 führen, und im Bekanntmachungsarchiv, das bis 2014 zurückreicht und als jüngste Friedhofsgebührensatzung die vom 19.12.2025 nennt, davor die XIV. Änderungssatzung vom 16.12.2022. Die Übersicht Steuersätze und Gebühren der Gemeinde Langerwehe mit Stand Juni 2026 enthält Friedhofsgebühren gar nicht.
- Der ganze Tarif ist gegen eine zweite Quelle geprüft worden, und er stimmt. Das Formular Anzeige eines Bestattungsfalles, gültig ab 01.01.2026, führt achtzehn Grabnutzungsgebühren, sechs Verlängerungssätze, sechs Bestattungsgebühren und fünf sonstige Leistungen mit Betrag auf. Alle stimmen mit der Gebührensatzung vom 19.12.2025 zeichengleich überein, von den 270 Euro des Kindergrabes bis zu den 10.792 Euro der Vierfachgrabstätte. Damit ist die Winnenden-Falle, bei der einer Zahl in der zweiten Fassung die führende Ziffer fehlt, für Langerwehe ausgeschlossen. Das Formular liefert daneben zwei Angaben, die in der Satzung nicht stehen: dass der Verlängerungssatz von 90 Euro beim Erdwahlgrab je Grabstelle und beim Urnenwahlgrab je Grabstätte gilt, und dass bei Beisetzungen in vorhandene Wahlgrabstätten jeweils eine Verlängerung bis zum Ablauf der Ruhefrist des Verstorbenen erfolgen muss, die die Friedhofsverwaltung von sich aus vornimmt.
- Die Rechenprobe geht sechsmal auf und beweist die beiden Laufzeiten. Der Tarif nennt zu sechs Grabarten sowohl den Erwerbspreis als auch den Jahressatz der Verlängerung, und jeder Jahressatz ist der auf volle Euro gerundete Erwerbspreis geteilt durch die Ruhezeit: Wahlgrab für Sargbestattungen 2.698 geteilt durch 30 gleich 89,93 Euro und der Tarif nennt 90,00; Urnenerdwahlgrab ebenso; Urnennische in einer Stele 3.083 geteilt durch 20 gleich 154,15 und der Tarif nennt 154,00; Urnenwahlgrab unter Baum 1.734 geteilt durch 30 gleich 57,80 und der Tarif nennt 58,00; dasselbe als Partnergrab 2.120 geteilt durch 30 gleich 70,67 und der Tarif nennt 70,00; Familienbaum 5.396 geteilt durch 30 gleich 179,87 und der Tarif nennt 180,00. Die grösste Abweichung beträgt 67 Cent. Damit sind die dreissig Jahre des Paragrafen 12 Absatz 1 und die zwanzig Jahre des Absatzes 2 für die Stelen rechnerisch bestätigt, und in keinem der zwölf Beträge kann eine führende Ziffer fehlen. Zwei weitere Reihen stützen das: Die mehrstelligen Erdwahlgräber sind exakte Vielfache von 2.698 Euro, nämlich 5.396, 8.094 und 10.792, und das anonyme Urnenreihengrab kostet mit 1.542 Euro genau das Doppelte des gewöhnlichen Urnenreihengrabes von 771 Euro.
- Die Pflegegebühr des Abschnitts G ist nicht in die Nutzungsgebühr eingerechnet, und der Grund ist ihr Anwendungsbereich. Sie beträgt 20 Euro je Jahr beim Urnenerdwahlgrab und 25 Euro je Jahr und Grabstelle beim Sarggrab, und bei mehrstelligen Grabstätten vervielfacht sie sich. Erhoben wird sie aber nur in zwei Fällen: beim Kauf einer Grabstätte zu Lebzeiten bis zur ersten Belegung dieser Grabstätte und nach Einebnung eines Grabes vor Ablauf der Frist bis zum Ablauf der Frist, also bei der Nutzungsfrist eines Wahlgrabes beziehungsweise der Ruhefrist eines Reihengrabes. Wer im Todesfall ein Grab erwirbt und es bis zum Ende der Frist bestehen lässt, zahlt sie nie. Das ist etwas anderes als die Hallenser Friedhofsunterhaltungsgebühr von neun Euro je Jahr, die jedes Grab trifft, und etwas anderes als die Erfurter Gebühr von 506 Euro je Grabstelle. Der zweite Fall hat seine Entsprechung in Paragraf 17 Absatz 11 der Friedhofssatzung: Eine Rückgabe vor Ablauf der Nutzungszeit ist möglich, wenn die ordnungsgemässe Instandhaltung und spätere Einebnung durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist. Wer ein Grab auf Vorrat kauft, sollte die Gebühr trotzdem einrechnen; sie steht dafür einzeln unter den weiteren Gebühren.
- Die Abräumgebühren des Abschnitts H sind ebenfalls nicht eingerechnet, und auch hier entscheidet der Auslöser. Sie betragen 200 Euro beim Einzelwahl- und Urnenwahlgrab, 350 beim Doppelwahlgrab, 450 bei der Dreier- und 550 bei der Vierergrabstätte, und 150 Euro beim Erd- und Urnenreihengrab, dort aber nur bei der Abräumung eines gesamten Gräberfeldes; wird ein einzelnes Reihengrab vorzeitig abgeräumt, gilt der Satz von 200 Euro. Anders als Braunschweig, das die Abräumgebühr nach Paragraf 4 Absatz 1 seiner Satzung schon zu Beginn des Nutzungsrechts erhebt, und anders als Hanau, das sie an den Antrag auf Aufstellung eines Grabmales knüpft, entsteht sie in Langerwehe erst, wenn die Gemeinde tatsächlich abräumt. Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung lässt den Nutzungsberechtigten ausdrücklich die Wahl: Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass er nach Ende der Nutzungszeit die Grabstätte selbst abräumt oder die Gemeinde gegen eine entsprechende Gebühr beauftragt. Bei den pflegefreien Grabstätten, den Baumgräbern und den Urnenstelen kommt sie ohnehin nicht in Betracht, weil dort keine eigenen Grabaufbauten zulässig sind.
- Neun der vierzehn Grabarten sind als pflegefrei geführt, und Langerwehe ist der seltene Fall, in dem die Satzung den Begriff selbst benutzt und definiert. Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt: Gestaltung und dauerhafte Pflege werden anstelle von Angehörigen von der Gemeinde übernommen. Absatz 2 setzt hinzu, die Pflege der pflegefreien Grabstätten mit rasenbündiger Gedenkplatte beschränke sich auf das Mähen der Graboberfläche, werde von der Friedhofsverwaltung übernommen, und die dadurch entstehenden Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Für die Baumgräber bestimmt Absatz 3, die Pflege und Unterhaltung der Fläche obliege der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit, und eine gärtnerische Gestaltung sei nicht möglich; die Gemeinde hat das am 27.07.2026 amtlich bekannt gemacht und dabei ausdrücklich geschrieben, bei den Baumbestattungen handele es sich um pflegefreie Grabstätten. Für das anonyme Urnenreihengrab bestimmt Paragraf 18 Absatz 6, den Angehörigen stehe kein Gestaltungs- und Pflegerecht zu, und für die Urnenstele nennt Paragraf 16 Absatz 1 b) sie beim Namen, während Paragraf 17 Absatz 1 b) von einer Bestattung ohne individuellen Pflegeaufwand spricht. Über allem steht Paragraf 21 Absatz 2: Die Gestaltung anonymer und pflegefreier Grabfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung.
- Eine Lesefalle steckt in Paragraf 16 Absatz 1, und sie ist dieselbe, die in Münster einmal zugeschnappt ist. Der Satz lautet, pflegefreie Grabstätten seien Reihengrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen im Sinne des Paragrafen 15 und Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen in Urnenstelen im Sinne des Paragrafen 17. Wer ihn als Aufzählung liest, hält jedes Reihengrab in Langerwehe für pflegefrei und damit die halbe Gemeinde. Der Satz bestimmt aber die Rechtsnatur der pflegefreien Grabstätte und nicht die Pflege jedes Reihengrabes. Bewiesen wird das durch den Tarif, der unter Abschnitt B b) das Reihengrab für 771 Euro und daneben unter Abschnitt B c) die pflegefreie Grabstätte für 1.927 Euro führt, und durch Paragraf 16 Absatz 2, der einzeln aufzählt, auf welchen Friedhöfen und mit welcher Kennzeichnung es pflegefreie Grabstätten gibt. Die Differenz von 1.156 Euro auf dreissig Jahre, also 38,53 Euro je Jahr, ist genau die Gebühr, die Absatz 2 für die Pflege ankündigt.
- Der Geltungsbereich der Satzung und das tatsächliche Angebot gehen auseinander, und das betrifft einen ganzen Friedhof. Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt fünf Friedhöfe: D'horn, Heistern, Langerwehe, Pier und Wenau. Das Formular Anzeige eines Bestattungsfalles, gültig ab 01.01.2026, bietet dagegen nur vier zum Ankreuzen an, nämlich Langerwehe, D'horn, Heistern und Pier; Wenau fehlt. Paragraf 16 Absatz 2 a) und Absatz 3 a) nennen für die pflegefreien Grabstätten und die Baumgräber ebenfalls nur diese vier. Ob auf dem Friedhof Wenau noch bestattet wird, sagt keine der Quellen; die Satzung gilt für ihn, aber kein Dokument der Gemeinde weist ihm eine Grabart zu. Das ist bei der Auswahl eines Grabes zu bedenken und bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen. Eine zweite Unstimmigkeit derselben Art: Abschnitt B c) cb) des Tarifs sagt, die pflegefreie Grabstätte für eine Urnenerdbestattung sei auf allen Friedhöfen zu haben, während Paragraf 16 Absatz 2 a) vier Friedhöfe aufzählt und Wenau auslässt.
- Die Gebührensatzung verweist an einer Stelle auf den falschen Paragrafen der Friedhofssatzung. Abschnitt C Absatz 2 erhebt einen Zuschlag von 200 Euro, wenn gemäss Paragraf 8 Absatz 4 der Friedhofssatzung eine Bestattung an einem Freitagnachmittag ab 12 Uhr oder an einem Samstag stattfindet. Paragraf 8 der Friedhofssatzung vom 26.09.2025 handelt aber von der gewerblichen Betätigung auf dem Friedhof, und sein Absatz 4 regelt, bis wann Gewerbetreibende arbeiten dürfen. Die Bestattungszeit steht in Paragraf 9 Absatz 4, der bestimmt, dass Bestattungen regelmässig montags bis freitags erfolgen und Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus anderem notwendigen Anlass gegen Erstattung des damit verbundenen Mehraufwandes zugelassen werden können. Der Verweis ist schon in der XIV. Änderungssatzung vom 16.12.2022 falsch gewesen und auch in der Friedhofssatzung von 2020 stand die Bestattungszeit in Paragraf 9. Auf den Betrag wirkt sich das nicht aus, wohl aber auf die Suche danach.
- Die Gebührensatzung hat eine Lücke in ihrer eigenen Paragrafenfolge. Sie führt Paragraf 1 Gegenstand der Gebühren, Paragraf 2 Gebührenschuldner, Paragraf 3 Fälligkeit, Paragraf 4 Gebührentarif und danach unmittelbar Paragraf 7 Rechtsmittel und Paragraf 8 Inkrafttreten. Die Paragrafen 5 und 6 fehlen ersatzlos, und es gibt keinen Hinweis darauf, dass sie aufgehoben worden wären. Das ist eine Folge der Entstehungsgeschichte: Die Satzung geht auf die Gebührensatzung vom 06.09.1996 zurück, die vierzehnmal geändert und im Jahr 2025 zweimal neu gefasst worden ist. Eine Inhaltsübersicht, die man wie in Freudenberg oder Remagen gegen den Text halten könnte, führt sie nicht. Auf die Beträge wirkt sich die Lücke nicht aus; auf die Zitierweise schon, weshalb hier durchgehend die Abschnittsbuchstaben des Gebührentarifs und nicht die Paragrafennummern als Fundstelle genannt sind.
- Der Vergleich mit der Vorgängerfassung zeigt, wie stark Langerwehe seine Gebühren angehoben und sein Angebot umgebaut hat. Die XIV. Änderungssatzung vom 16.12.2022 nannte für das Einzelwahlgrab 1.660 statt heute 2.698 Euro, für das Reihengrab 560 statt 771, für die pflegefreie Grabstätte 1.660 statt 1.927, für die Urnennische in der Stele 2.210 statt 3.083, für das anonyme Urnenreihengrab 1.380 statt 1.542 und für das Kindergrab 200 statt 270 Euro. Die Beerdigungsgebühr für Erwachsene stieg von 790 auf 910 Euro, die für Urnen von 470 auf 520. Die Aufschläge liegen zwischen 11 und 63 Prozent. Vier Grabarten sind neu hinzugekommen, nämlich das Urnenreihengrab unter Baum, das Urnenwahlgrab unter Baum als Einzel- und als Partnergrab und der Familienbaum; sie beruhen auf Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.09.2025. Weggefallen ist die Position Urnenerdbestattung mit Kennzeichnung auf dem Friedhof Heistern, die 2022 noch eigens aufgeführt war. Die Urnenstelen selbst sind jung: Die auf dem Friedhof D'horn wurden am 25.10.2016 eingesegnet, die auf dem Friedhof Langerwehe am 30.11.2022.
- Zwei Beträge, die Angehörige tatsächlich zahlen, stehen in keiner Satzung. Für die Urnenstele stellt die Gemeinde nach Paragraf 16 Absatz 2 c) und Paragraf 17 Absatz 1 b) der Friedhofssatzung die Verschlussplatte, aber die Beschriftung ist vom Nutzungsberechtigten zu veranlassen und erfolgt nach Paragraf 18 Absatz 5 durch den zuständigen Steinmetzbetrieb, der auch ein Foto von neun mal sieben Zentimetern anbringen kann; einen Preis dafür nennt weder die Gebührensatzung noch das Formular. Für die pflegefreien Grabstätten mit Gedenkplatte sagt die Satzung überhaupt nicht, wer die Platte stellt und was sie kostet: Paragraf 16 Absatz 2 a) spricht von einer rasenbündigen Gedenkplatte, Buchstabe b) davon, dass die Gedenkplatte auf einem Streifenfundament abgelegt wird, und der Tarif kennt dafür keine Ziffer. Abschnitt F erhebt lediglich 70 Euro für die Zustimmung zur Errichtung eines Grabzeichens und 20 Euro für die einer Grabeinfassung, was auf die pflegefreien Grabarten nicht passt. Wer eine pflegefreie Grabstätte wählt, muss diesen Betrag bei der Friedhofsverwaltung erfragen.
- Die Umbettung ist in Langerwehe keine Leistung der Gemeinde. Abschnitt E des Gebührentarifs sagt in einem einzigen Satz: Umbettungen nimmt das Friedhofspersonal nicht vor. Für die erneute Beisetzung einer umgebetteten Leiche werden die Gebühren nach den Abschnitten A, B und C erhoben, also die vollen Nutzungs- und Beerdigungsgebühren wie bei einer neuen Bestattung. Paragraf 13 der Friedhofssatzung regelt den Schutz der Totenruhe und die Voraussetzungen einer Umbettung, nennt aber ebenfalls keinen Betrag für das Ausgraben. Wer eine Umbettung plant, muss die Kosten für das Ausgraben also bei einem Bestattungsunternehmen erfragen und die Gebühren der Gemeinde für die Wiederbeisetzung hinzurechnen.
- Der FriedWald Meroder Wald ist nicht erfasst. Für ihn gilt eine eigene Nutzungsordnung vom 15.10.2018, die das Ortsrecht der Gemeinde unter Friedhofswesen führt; die Gebührensatzung nennt ihn nicht und enthält für ihn keine Ziffer. Die Preise setzt der Betreiber fest. Damit fehlt die Satzungsgrundlage, die dieses Verzeichnis verlangt. Erwähnenswert ist er, weil er in Langerwehe neben den vier Baumgrabarten der Friedhofssatzung die zweite Form der Baumbestattung ist und leicht mit ihnen verwechselt wird: Die Urnengrabstätten unter Baum liegen auf den gemeindlichen Friedhöfen und folgen dem Tarif, der FriedWald liegt bei Schloss Merode und folgt ihm nicht.
- Die Beerdigungsgebühr ist vollständig in einer Zeile. Der Nachsatz zu Abschnitt C Absatz 1 sagt, mit den Gebühren zu a) bis f) seien das Ausheben und Verfüllen des Grabes und die Ausschmückung des Grabes beziehungsweise das Öffnen und Verschliessen der Urnennische in der Urnenstele abgegolten. Eine zweite Zeile für die Grabbereitung, wie sie Bad Kissingen und Gaggenau führen, gibt es nicht. Dass die Gebühr nicht abwählbar ist, folgt aus Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Die Gräber werden durch das Personal der Friedhofsverwaltung oder durch eine von der Friedhofsverwaltung beauftragte Firma ausgehoben und wieder verfüllt, und der Transport der Toten auf dem Friedhof erfolgt durch das Personal der Friedhofsverwaltung. Umgekehrt legt Absatz 4 den Nutzungsberechtigten eine Pflicht auf, die Geld kosten kann: Grabzubehör ist vorher entfernen zu lassen, und muss die Friedhofsverwaltung Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör selbst entfernen, sind die Kosten zu erstatten. Ein Betrag dafür steht nicht im Tarif.
- Die Angaben zur Friedhofsverwaltung stammen von der Seite Friedhofsverwaltung der Gemeinde, die dem Bauamt zugeordnet ist. Zuständig sind Frau Nadine Burmeister unter 02423 409143 und Frau Laura von Meer unter 02423 409173, beide für Bestattungswesen, Friedhofsangelegenheiten und Leichenumbettungen. Das Rathaus liegt in der Schönthaler Strasse 4 und ist montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr, dienstags von 14 bis 16 Uhr und donnerstags von 14 bis 17.45 Uhr geöffnet; die Zentrale ist unter 02423 4090 erreichbar. Eigene Öffnungszeiten der Friedhofsverwaltung nennt die Gemeinde nicht, weshalb die des Rathauses eingetragen sind. Bemerkenswert ist ein Wechsel im Amt, der sich in den beiden Satzungen abzeichnet: Die Friedhofssatzung vom 26.09.2025 ist von Bürgermeister Münstermann unterzeichnet, die Gebührensatzung vom 19.12.2025 von Bürgermeister Pelzer. Dazwischen lag die Kommunalwahl vom 14.09.2025.
Friedhöfe in Langerwehe und die Gebühren von 314 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
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- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Langerwehe vom 19.12.2025, beschlossen vom Rat der Gemeinde Langerwehe in seiner Sitzung am 18.12.2025, in Kraft seit dem 01.01.2026; sie setzt nach ihrem Paragrafen 8 die Gebührensatzung vom 26.09.2025 und die dazu ergangenen Änderungen ausser Kraft. Eine Änderungssatzung dazu führt das Ortsrecht nicht
- Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 26.09.2025, beschlossen vom Rat in seiner Sitzung am 25.09.2025, in Kraft seit dem 01.10.2025; sie hat die Friedhofssatzung vom 16.07.2020 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften ausser Kraft gesetzt. Quelle der Ruhezeiten, der Nutzungszeiten, der Grabarten und aller Pflegeregeln
- Anzeige eines Bestattungsfalles, Formular der Gemeinde Langerwehe gültig ab 01.01.2026; führt achtzehn Grabnutzungsgebühren, sechs Verlängerungssätze, sechs Bestattungsgebühren und fünf sonstige Leistungen mit Betrag auf. Alle stimmen mit der Gebührensatzung zeichengleich überein. Das Formular nennt als Friedhöfe zum Ankreuzen nur Langerwehe, D'horn, Heistern und Pier
- Ortsrecht der Gemeinde Langerwehe, Abschnitt Friedhofswesen Stand der Durchsicht 06.09.2026; führt genau vier Stücke, nämlich die Friedhofssatzung vom 26.09.2025, die Gebührensatzung vom 19.12.2025, das Formular Anzeige eines Bestattungsfalles ab 01.01.2026 und die Nutzungsordnung für den FriedWald Meroder Wald vom 15.10.2018, und keine Änderungssatzung
- Bekanntmachungen 2026 der Gemeinde Langerwehe Stand 06.09.2026; führen zum Friedhof eine einzige Bekanntmachung, das Abstellen von Grabschmuck und Kerzen vom 27.07.2026, und daneben die Übersicht Steuersätze und Gebühren der Gemeinde Langerwehe mit Stand Juni 2026, die Friedhofsgebühren nicht enthält. Keine Gebührenänderung
- Bekanntmachungsarchiv der Gemeinde Langerwehe Stand 06.09.2026, zurückreichend bis 2014; die jüngste Friedhofsgebührensatzung darin ist die vom 19.12.2025, davor die XIV. Änderungssatzung vom 16.12.2022 zur Gebührensatzung vom 06.09.1996. Die Friedhofssatzung vom 26.09.2025 fehlt im Archiv, obwohl sie öffentlich bekannt gemacht worden ist
- Bekanntmachung Abstellen von Grabschmuck und Grabkerzen vom Juli 2026, veröffentlicht am 27.07.2026; sie sagt ausdrücklich, bei den Baumbestattungen handele es sich um pflegefreie Grabstätten, und zitiert dafür Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung
- Seite Friedhofsverwaltung der Gemeinde Langerwehe Stand 06.09.2026; Quelle der Anschrift, der Öffnungszeiten und der Durchwahlen. Zuständig sind Frau Nadine Burmeister unter 02423 409143 und Frau Laura von Meer unter 02423 409173 für Bestattungswesen, Friedhofsangelegenheiten und Leichenumbettungen
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.