Zum Inhalt springen
Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Bad Arolsen, Hessen, AGS 06635002

Friedhofsgebühren in Bad Arolsen, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Arolsen, beschlossen am 15.12.2022, ausgefertigt am 21.12.2022, nach Paragraf 15 in Kraft seit 01.01.2023, setzt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2010 außer Kraft. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bad Arolsen und nicht für einzelne. Träger ist Magistrat der Stadt Bad Arolsen, Fachbereich V Stadtentwicklung, Bauen und Immobilien.

992,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnenreihengrabstätte, mit Beisetzung

3.052,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Erdrasenwahlgrabstätte, je Grabstelle, mit Beisetzung

11
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Leichen

Paragraf 13 Absatz 6 der Friedhofsatzung

Was ein Grab in Bad Arolsen kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Bad Arolsen führt 11 Grabarten. Die günstigste ist Urnenreihengrabstätte mit 992,00 €, die teuerste Erdrasenwahlgrabstätte, je Grabstelle mit 3.052,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Arolsen, beschlossen am 15.12.2022, ausgefertigt am 21.12.2022, nach Paragraf 15 in Kraft seit 01.01.2023, setzt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2010 außer Kraft.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

5 Grabarten für die Erdbestattung in Bad Arolsen

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
ErdreihengrabstätteDas günstigste Erdgrab der Stadt. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 19 der Friedhofsatzung der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren zugeteilt; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen, und in jeder Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur ein Verstorbener bestattet werden. Das Grab misst nach Paragraf 20 Absatz 1 Buchstabe b 2,20 mal 0,90 Meter. Nicht pflegefrei: Paragraf 34 Absatz 1 nimmt von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung nur das anonyme Feld, die Baumurnenwahlgrabstätten, die Rasenwahlgräber, die Gemeinschaftsgräber und das Fötengrab aus, und Paragraf 35 Absatz 2 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der letzten Beisetzung. Nach Paragraf 29 Absatz 1 ist die Grabstätte außerdem spätestens nach zwei Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen.1.043,00 €550,00 €1.593,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung, Paragraf 19 der Friedhofsatzung
Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDer Tarif kennt für das Kindergrab keine eigene Nutzungsgebühr, wohl aber eine eigene Bestattungsgebühr: Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b nennt 430 statt 550 Euro und verweist dafür ausdrücklich auf Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsatzung. Dessen Buchstabe a beschreibt die Erdreihengrabstätte für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit 1,50 Meter Länge und 0,70 Meter Breite. Die Ruhefrist ist mit 25 Jahren dieselbe wie bei Erwachsenen, denn Paragraf 13 Absatz 6 kennt für Kinder keine kürzere Frist. Nicht pflegefrei.1.043,00 €430,00 €1.473,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung, Paragraf 20 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsatzung
Anonyme ErdreihengrabstättePflegefrei, weil es dort keine Einzelgrabstelle zu pflegen gibt. Paragraf 23 der Friedhofsatzung sagt, die Beisetzungsstelle werde nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen, das Grabfeld werde als einheitliche Rasenfläche angelegt, und nach der Beisetzung sei die Stelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte erkennbar; ein Hinweis durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich, Grabaufbau, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Paragraf 34 Absatz 1 nimmt das Feld für anonyme Beisetzungen ausdrücklich von der Bepflanzungspflicht aus, und Paragraf 29 Absatz 1 von der Pflicht zu Grabmal und Grabeinfassung. Eine Grabstätte wird nach Paragraf 23 nur dann zur Verfügung gestellt, wenn die zu Lebzeiten schriftlich geäußerte Willenserklärung der verstorbenen Person vorliegt. Der Aufschlag von 347 Euro gegenüber der gewöhnlichen Erdreihengrabstätte entspricht genau vier Dritteln ihres Preises.1.390,00 €550,00 €1.940,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung, Paragrafen 23 und 34 Absatz 1 der Friedhofsatzung
Erdwahlgrabstätte, je GrabstelleDer Betrag gilt nach dem Wortlaut des Paragrafen 9 Absatz 1 je Grabstelle; die Satzung gibt nach Paragraf 21 Absatz 4 ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten ab. Das Nutzungsrecht läuft dreißig Jahre, die Ruhefrist einer Beisetzung 25 Jahre. Der Ersterwerb ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich, und das Nutzungsrecht kann nach Paragraf 21 Absatz 2 in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden, ohne Rechtsanspruch; ausgenommen ist die nicht voll belegte Wahlgrabstätte. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 9 Absatz 2 je Grabstätte und Jahr ein Dreißigstel der Nutzungsgebühr, hier 41,70 Euro. Das Grab misst nach Paragraf 22 Buchstabe a 2,30 mal 0,90 Meter. Nicht pflegefrei.1.251,00 €550,00 €1.801,00 €30 J.Paragraf 9 Absätze 1 Buchstabe a und 2 sowie Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung, Paragraf 21 der Friedhofsatzung
Erdrasenwahlgrabstätte, je GrabstellePflegefrei, und der Beleg ist ein ganzer Satz: Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofsatzung sagt zu den Rasenwahlgräbern, die besonders ausgewiesenen Grabfelder würden von der Stadt Bad Arolsen als Rasenfläche angelegt und gepflegt. Paragraf 34 Absatz 1 nimmt die Rasenwahlgräber zusätzlich von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung aus. Der Preis ist auf den Cent das Doppelte der gewöhnlichen Erdwahlgrabstätte, das sind 83,40 statt 41,70 Euro je Jahr. Gekennzeichnet wird das Grab nach Paragraf 25 Absatz 3 durch den Nutzungsberechtigten mit einer bündig in den Boden eingebauten Grabplatte von 0,40 mal 0,60 Meter, eine Platte je Grabstätte. Dauergrabschmuck ist nicht gestattet; Grabschmuck darf nur von November bis Ende Februar abgelegt werden. Die Verlängerung kostet ein Dreißigstel je Jahr, hier 83,40 Euro.2.502,00 €550,00 €3.052,00 €30 J.Paragraf 9 Absätze 1 Buchstabe b und 2 sowie Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung, Paragrafen 25 und 34 Absatz 1 der Friedhofsatzung

6 Grabarten für die Urne in Bad Arolsen

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab der Stadt überhaupt: 782 Euro Nutzung und 210 Euro Beisetzung. Wie beim Erdreihengrab wird die Grabstätte nach Paragraf 19 der Friedhofsatzung der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren zugeteilt; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist nicht möglich, und es darf grundsätzlich nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Die Maße hängen nach Paragraf 20 Absatz 2 davon ab, wann das Grabfeld angelegt wurde: bis zum 30.06.2010 sind es 0,80 mal 0,60 Meter, ab dem 01.07.2010 einen Meter mal 0,80 Meter. Nicht pflegefrei: Paragraf 34 Absatz 1 nennt die Urnenreihengrabstätte nicht unter den Ausnahmen, und nach Paragraf 29 Absatz 1 ist sie spätestens nach zwei Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen.782,00 €210,00 €992,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung, Paragraf 19 der Friedhofsatzung
Anonyme UrnenreihengrabstätteDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt. Pflegefrei, weil Paragraf 23 der Friedhofsatzung die Beisetzungsstelle nicht als Einzelgrabstelle ausweist und das Grabfeld als einheitliche Rasenfläche anlegt; Grabaufbau, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet, und ein Hinweis auf die beigesetzte Person durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich. Paragraf 34 Absatz 1 nimmt das Feld für anonyme Beisetzungen ausdrücklich von der Bepflanzungspflicht aus. Eine Grabstätte wird nur dann zur Verfügung gestellt, wenn die zu Lebzeiten schriftlich geäußerte Willenserklärung der verstorbenen Person vorliegt. Der Preis ist genau vier Drittel der gewöhnlichen Urnenreihengrabstätte und stimmt auf den Cent mit dem der gewöhnlichen Erdreihengrabstätte überein.1.043,00 €210,00 €1.253,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung, Paragrafen 23 und 34 Absatz 1 der Friedhofsatzung
Urnenwahlgrabstätte, je GrabstelleDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsatzung dreißig Jahre, die Ruhefrist einer Asche 25 Jahre. Paragraf 22 kennt zwei Größen: die Urnenwahlgrabstätte bis zu zwei Urnen und die für vier Urnen, letztere bei ab dem 01.07.2010 angelegten Grabfeldern einen Meter mal 2,10 Meter. Der Tarif unterscheidet die beiden nicht, sondern nennt einen Satz je Grabstelle. Der Ersterwerb ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich; Wiedererwerb und Verlängerung sind nach Paragraf 21 Absatz 2 in der Regel einmal möglich, ohne Rechtsanspruch. Die Verlängerung kostet ein Dreißigstel je Jahr, hier 31,27 Euro. Nicht pflegefrei.938,00 €210,00 €1.148,00 €30 J.Paragraf 9 Absätze 1 Buchstabe c und 2 sowie Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung, Paragrafen 21 und 22 der Friedhofsatzung
Rasenurnenwahlgrabstätte, je GrabstellePflegefrei, weil Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofsatzung die Rasenwahlgrabfelder für Erd- und für Urnenbeisetzungen gleichermaßen erfasst und sagt, sie würden von der Stadt Bad Arolsen als Rasenfläche angelegt und gepflegt; Paragraf 34 Absatz 1 nimmt die Rasenwahlgräber zusätzlich von der Bepflanzungspflicht aus. Gekennzeichnet wird das Grab nach Paragraf 25 Absatz 3 durch den Nutzungsberechtigten mit einer bündig eingebauten Grabplatte von 0,40 mal 0,60 Meter; auf dem Alten Friedhof schreibt Paragraf 30 Absatz 3 dafür sogar Material und Schrift vor, gestrahlten Vanga-Granit mit Antiqua-Versalien von fünf Zentimetern Höhe. Dauergrabschmuck ist nicht gestattet. Der Aufschlag von 626 Euro gegenüber der gewöhnlichen Urnenwahlgrabstätte ergibt auf dreißig Jahre 20,87 Euro je Jahr. Die Verlängerung kostet ein Dreißigstel je Jahr, hier 52,13 Euro.1.564,00 €210,00 €1.774,00 €30 J.Paragraf 9 Absätze 1 Buchstabe d und 2 sowie Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung, Paragrafen 25 und 34 Absatz 1 der Friedhofsatzung
Baumurnenwahlgrabstätte, je GrabstellePflegefrei, weil Paragraf 34 Absatz 1 der Friedhofsatzung die Baumurnenwahlgrabstätten ausdrücklich von der Pflicht ausnimmt, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten; Paragraf 29 Absatz 1 nimmt sie außerdem von der Pflicht zu Grabmal und Grabeinfassung aus. Die Beisetzung erfolgt nach Paragraf 26 Absatz 1 an besonders ausgewiesenen Bäumen im Abstand von 2,50 Metern vom Stamm im Wurzelbereich, wobei jeder Urne eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen wird; zulässig ist nur eine biologisch abbaubare Urne. Wird der Baum im Lauf des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört, ist die Stadt Bad Arolsen nach Absatz 3 zur Ersatzpflanzung verpflichtet. Gekennzeichnet wird die Grabstätte nach Absatz 4 durch den Nutzungsberechtigten mit einer bündig eingebauten Grabplatte von 0,40 mal 0,60 Meter; Dauergrabschmuck ist nicht gestattet, und es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder sonst zu verändern. Die Verlängerung kostet ein Dreißigstel je Jahr, hier 57,33 Euro.1.720,00 €210,00 €1.930,00 €30 J.Paragraf 9 Absätze 1 Buchstabe e und 2 sowie Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung, Paragrafen 26 und 34 Absatz 1 der Friedhofsatzung
Gemeinschaftsurnenwahlgrabstätte, je GrabstelleMit 1.945 Euro je Grabstelle ist das die teuerste Urnengrabart des Tarifs. Pflegefrei, weil Paragraf 27 Absatz 1 der Friedhofsatzung die Anlage und Gestaltung der Grabanlage der Friedhofsverwaltung zuweist und Paragraf 34 Absatz 1 die Gemeinschaftsgräber ausdrücklich von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung ausnimmt; Paragraf 29 Absatz 1 nimmt sie zudem von der Pflicht zu Grabmal und Grabeinfassung aus. Jeder Urne wird eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen. Jede Anlage erhält nach Absatz 2 die Möglichkeit, an einem dafür vorgesehenen Bereich Namensplatten aus Metall anzubringen. Blumen und Kranzschmuck sind nach Absatz 3 nach dem Verwelken, spätestens fünf Wochen nach der Beisetzung, von den Nutzungsberechtigten zu entsorgen. Die Verlängerung kostet ein Dreißigstel je Jahr, hier 64,83 Euro.1.945,00 €210,00 €2.155,00 €30 J.Paragraf 9 Absätze 1 Buchstabe f und 2 sowie Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung, Paragrafen 27 und 34 Absatz 1 der Friedhofsatzung

30 weitere Gebühren in der Satzung von Bad Arolsen

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Ausheben und Schließen eines Erdgrabes550,00 €Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Ausheben und Schließen eines Kindergrabes nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsatzung430,00 €Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Ausheben und Schließen eines Urnengrabes210,00 €Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung
Zuschlag für eine Bestattung an SamstagenDer Zuschlag beträgt 40 Prozent der vollen Gebühr.Paragraf 7 Absatz 2 der Gebührenordnung
Zuschlag für eine Bestattung außerhalb der in Paragraf 11 der Friedhofsatzung geregelten Bestattungszeiten50,00 €Paragraf 7 Absatz 3 der Gebührenordnung
Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonates verstorben sind, und von Föten0,00 €Paragraf 7 Absatz 4 der Gebührenordnung
Neufestsetzung der BestattungsgebührenDer Schlusssatz des Absatzes sagt, der Magistrat könne die Gebühren nach den aktuellen Kosten neu festsetzen. Einen Maßstab dafür nennt die Satzung nicht.Paragraf 7 Absatz 1 Schlusssatz der Gebührenordnung
Erdreihengrabstätte, Überlassung für 25 Jahre1.043,00 €Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Anonyme Erdreihengrabstätte, Überlassung für 25 Jahre1.390,00 €Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Urnenreihengrabstätte, Überlassung für 25 Jahre782,00 €Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung
Anonyme Urnenreihengrabstätte, Überlassung für 25 Jahre1.043,00 €Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung
Erdwahlgrabstätte, Überlassung für 30 Jahre, je Grabstelle1.251,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Erdrasenwahlgrabstätte, Überlassung für 30 Jahre, je Grabstelle2.502,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Urnenwahlgrabstätte, Überlassung für 30 Jahre, je Grabstelle938,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung
Rasenurnenwahlgrabstätte, Überlassung für 30 Jahre, je Grabstelle1.564,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung
Baumurnenwahlgrabstätte, Überlassung für 30 Jahre, je Grabstelle1.720,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührenordnung
Gemeinschaftsurnenwahlgrabstätte, Überlassung für 30 Jahre, je Grabstelle1.945,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Grabstätte und JahrDie Satzung nennt keinen Betrag, sondern ein Dreißigstel der Nutzungsgebühr. Das sind 41,70 Euro bei der Erdwahlgrabstätte, 83,40 Euro bei der Erdrasenwahlgrabstätte, 31,27 Euro bei der Urnenwahlgrabstätte, 52,13 Euro bei der Rasenurnenwahlgrabstätte, 57,33 Euro bei der Baumurnenwahlgrabstätte und 64,83 Euro bei der Gemeinschaftsurnenwahlgrabstätte. Für den Wiedererwerb gelten dieselben Sätze.Paragraf 9 Absätze 2 und 3 der Gebührenordnung
Grabstätte für totgeborene Kinder und Föten auf dem Alten FriedhofDie Stadt hält dort ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern vor, die vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden oder bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben, sowie von Föten. Das Feld ist mit einem schmiedeeisernen Zaun umfriedet und enthält einen zentralen Gedenkstein. Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung erfolgen durch die Stadt Bad Arolsen. Ein individuelles Nutzungsrecht wird nicht erworben, und der Tarif nennt dafür keinen Betrag.Paragraf 24 der Friedhofsatzung
Benutzung der Leichenhalle, je angefangenem Tag, sofern keine Trauerfeier in der Friedhofskapelle stattfindet45,00 €Paragraf 6 Absatz 1 der Gebührenordnung
Benutzung der Friedhofskapelle200,00 €Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührenordnung
Umbettung und WiederbestattungDie Gebühren werden nach Kostennachweis erhoben; einen Satz nennt die Satzung nicht.Paragraf 10 der Gebührenordnung
Abräumen einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte DritteDie Gebühren werden nach Kostennachweis erhoben, und der Absatz schließt mit dem Satz, dass die Gebühren nach erfolgter Abräumung entstehen. Sie fallen also erst am Ende an und sind nicht in die Nutzungsgebühr eingerechnet.Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung
Pflegepauschale bei Rückgabe einer einstelligen Erd- oder Urnengrabstätte vor Ablauf der Ruhefrist, je Grabstelle und zu pflegendem Jahr30,00 €Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung
Pflegepauschale bei Rückgabe einer mehrstelligen Erd- oder Urnengrabstätte vor Ablauf der Ruhefrist, je Grabstelle und zu pflegendem Jahr50,00 €Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung
Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und Ausstellung einer Berechtigungskarte, einmalig10,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen sowie deren Rückbau oder Reduzierung50,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Ausstellung einer Urkundenabschrift, je Urkunde10,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung
Nicht aufgeführte GebührenfälleFür sie kann die Friedhofsverwaltung individuell Gebührensätze ermitteln und soll dabei nach Möglichkeit die in der Satzung aufgeführten Sätze berücksichtigen.Paragraf 13 der Gebührenordnung
UmsatzsteuerSoweit Leistungen aus der Gebührenordnung der Umsatzsteuer unterliegen, tritt sie in der jeweils festgelegten Höhe zu den Gebühren hinzu. Welche Leistungen das sind, sagt die Satzung nicht.Paragraf 14 der Gebührenordnung
Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Arolsen, beschlossen am 15.12.2022, ausgefertigt am 21.12.2022, nach Paragraf 15 in Kraft seit 01.01.2023, setzt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2010 außer Kraft.

Was ein Grab in Bad Arolsen über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

8.093,00 €

Erdreihengrabstätte in Bad Arolsen, über 25 Jahre, das sind 323,72 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 8 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung, Paragraf 19 der Friedhofsatzung1.043,00 €
BestattungParagraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung550,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde1.593,00 €

Das günstigste Erdgrab der Stadt. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 19 der Friedhofsatzung der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren zugeteilt; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen, und in jeder Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur ein Verstorbener bestattet werden. Das Grab misst nach Paragraf 20 Absatz 1 Buchstabe b 2,20 mal 0,90 Meter. Nicht pflegefrei: Paragraf 34 Absatz 1 nimmt von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung nur das anonyme Feld, die Baumurnenwahlgrabstätten, die Rasenwahlgräber, die Gemeinschaftsgräber und das Fötengrab aus, und Paragraf 35 Absatz 2 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der letzten Beisetzung. Nach Paragraf 29 Absatz 1 ist die Grabstätte außerdem spätestens nach zwei Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Arolsen, beschlossen am 15.12.2022, ausgefertigt am 21.12.2022, nach Paragraf 15 in Kraft seit 01.01.2023, setzt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2010 außer Kraft. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

15 Fragen, die die Satzung von Bad Arolsen offenlässt

  • Die Suchmaschine führt für Bad Arolsen zuerst die Dateien Gebuehrenordnung-Friedhof-01.01.2020.pdf und Friedhofssatzung-01.01.2020.pdf unter dem alten Pfad de-wAssets auf. Beide sind überholt. Maßgeblich sind die beiden Fassungen vom 21.12.2022, die seit dem 01.01.2023 gelten; das Ortsrecht der Stadt stellt sie unter der Überschrift Friedhofssatzung und Gebührenordnung nach vorn und legt die älteren Fassungen von 2019 und 2010 ausdrücklich in einen Ordner vorversionen. Wer der Suchmaschine statt dem Ortsrecht folgt, erfasst eine drei Jahre alte Fassung.
  • Nach einer jüngeren Fassung als der vom 21.12.2022 ist an drei weiteren Stellen gesucht worden. Erstens auf der Seite Öffentliche Bekanntmachungen, die am 06.09.2026 acht Bekanntmachungen der Stadt vom 26.09.2025 bis zum 10.08.2026 und drei fremder Behörden führt; keine betrifft das Friedhofswesen, und die Festsetzung der Abgaben für das Jahr 2026 vom 12.01.2026 betrifft nach ihrem Wortlaut allein die Grundsteuer A und B. Zweitens im Verwaltungsleistungsverzeichnis der Stadt, das die Leistungen Bestattung, Grabstätte Nutzungsrechte beantragen und Grabstätte Nutzungsrechte übertragen dem Fachbereich V zuordnet und keine andere Gebührenquelle nennt. Drittens im Ratsinformationsbereich der Stadtseite.
  • Beide Satzungen sind Bildscans ohne Textebene, am 21.12.2022 auf einem Gerät Xerox AltaLink C8145 erzeugt; der Vorabtest meldet bei sechs und bei 23 Seiten jeweils null Textzeichen. Sie sind deshalb mit PyMuPDF seitenweise mit 170 dpi gerendert und als Bild gelesen worden. Eine zweite Fassung derselben Beträge, gegen die sich die Lesung prüfen ließe, veröffentlicht die Stadt nicht; die Zahlenreihe stützt sich selbst, weil der ganze Tarif auf einem Jahressatz aufgebaut ist.
  • Die Rechenprobe der Zahlenreihe geht auf. Die Erdreihengrabstätte kostet 1.043 Euro auf 25 Jahre, also 41,72 Euro je Jahr, die Erdwahlgrabstätte 1.251 Euro auf 30 Jahre, also 41,70 Euro je Jahr. Bei den Urnen sind es 782 Euro auf 25 Jahre und 938 Euro auf 30 Jahre, also 31,28 und 31,27 Euro je Jahr. Die beiden anonymen Grabarten liegen bei genau vier Dritteln des jeweiligen Satzes, und die Erdrasenwahlgrabstätte kostet mit 2.502 Euro auf den Cent das Doppelte der Erdwahlgrabstätte. Keine Zeile fällt aus der Reihe.
  • Die Grabräumungsgebühr ist nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, und das sagt die Satzung selbst. Paragraf 11 Absatz 1 erhebt für das Abräumen einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte Gebühren nach Kostennachweis, und der Paragraf schließt mit dem Satz: Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung. Anders als in Braunschweig, Idstein und Eltville wird sie also nicht schon bei der Überlassung der Grabstätte erhoben. Sie ließe sich auch gar nicht beziffern, weil die Satzung dafür keinen Betrag nennt, sondern den Kostennachweis. Was die Räumung im Einzelfall kostet, geht aus der Satzung nicht hervor.
  • Pflegefrei sind sechs der elf Grabarten, und die tragende Fundstelle ist Paragraf 34 Absatz 1 der Friedhofsatzung: Alle Grabstätten, mit Ausnahme des Feldes für anonyme Beisetzungen, der Baumurnenwahlgrabstätten sowie der Rasenwahlgräber sowie der Gemeinschaftsgräber und des Fötengrabes, sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei den Rasenwahlgräbern kommt Paragraf 25 Absatz 1 hinzu, der sagt, die Grabfelder würden von der Stadt Bad Arolsen als Rasenfläche angelegt und gepflegt. Beim anonymen Feld kommt Paragraf 23 hinzu, der die Beisetzungsstelle nicht als Einzelgrabstelle ausweist und Grabaufbau, Grabschmuck und Anpflanzungen verbietet. Bei den Gemeinschaftsurnengräbern weist Paragraf 27 Absatz 1 Anlage und Gestaltung der Friedhofsverwaltung zu, bei den Baumurnenwahlgrabstätten verpflichtet Paragraf 26 Absatz 3 die Stadt zur Ersatzpflanzung des Baumes.
  • Die Grabplatte auf dem Rasen- und auf dem Baumurnengrab setzt der Nutzungsberechtigte selbst, siehe Paragraf 25 Absatz 3 und Paragraf 26 Absatz 4. Das ändert an der Pflegefreiheit nichts, denn es geht um die Kennzeichnung und nicht um die Pflege; die Pflegepflicht nimmt Paragraf 34 Absatz 1 diesen Grabarten ab. Was die Grabplatte kostet, sagt die Satzung nicht; sie schreibt in Paragraf 30 nur Maß, Material und Schrift vor und verlangt in Absatz 1 die Genehmigung vor Anfertigung und Einbau. Auf dem Alten Friedhof ist für Rasenwahlgrabstätten gestrahlter Vanga-Granit mit Antiqua-Versalien von fünf Zentimetern Höhe vorgeschrieben, und als christliches Symbol wird nur ein linksseitiges Kreuz genehmigt.
  • Das Kindergrab hat dieselbe Nutzungsgebühr wie das Erwachsenengrab. Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a kennt nur eine Erdreihengrabstätte mit 1.043 Euro, während Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b für das Ausheben und Schließen eines Kindergrabes 430 statt 550 Euro nennt und dafür ausdrücklich auf Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsatzung verweist. Dessen Buchstabe a beschreibt die Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit 1,50 mal 0,70 Meter. Eine kürzere Ruhefrist für Kinder kennt die Satzung nicht.
  • Die Grabstätte für totgeborene Kinder und Föten auf dem Alten Friedhof führen wir nicht als Grabart, weil sie sich nicht erwerben lässt: Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofsatzung sagt, ein individuelles Nutzungsrecht werde nicht erworben. Damit fehlen Nutzungsdauer und Tarifsatz, und die Bestattung ist nach Paragraf 7 Absatz 4 der Gebührenordnung kostenlos. Nach Paragraf 24 Absatz 2 erfolgen Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage durch die Stadt Bad Arolsen. Die Angaben stehen unter den weiteren Gebühren.
  • Die Wahlgrabgebühren gelten je Grabstelle. Paragraf 9 Absatz 1 hebt das mit Fettdruck hervor, und Paragraf 21 Absatz 4 der Friedhofsatzung gibt ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten ab. Bei der Urnenwahlgrabstätte unterscheidet Paragraf 22 der Friedhofsatzung zwischen einer Grabstätte für bis zu zwei und einer für vier Urnen und gibt beiden verschiedene Maße; der Tarif unterscheidet sie nicht und nennt nur einen Satz. Ob eine Urnenwahlgrabstätte für vier Urnen deshalb einmal oder mehrfach zu bezahlen ist, sagt die Satzung nicht.
  • Nicht in die Beisetzungsgebühr gerechnet sind drei Positionen. Für Bestattungen an Samstagen erhebt Paragraf 7 Absatz 2 einen Zuschlag von 40 Prozent der vollen Gebühr, für Bestattungen außerhalb der in Paragraf 11 der Friedhofsatzung geregelten Bestattungszeiten nach Absatz 3 zusätzlich 50 Euro. Die Benutzung der Leichenhalle kostet nach Paragraf 6 Absatz 1 je angefangenem Tag 45 Euro, sofern keine Trauerfeier in der Friedhofskapelle stattfindet, die Friedhofskapelle selbst nach Absatz 2 einmalig 200 Euro. Unsere Beträge sind also der Regelfall an einem Werktag ohne Trauerfeier in der Kapelle.
  • Zwei Paragrafen erlauben es dem Magistrat, Beträge zu ändern, ohne dass die Satzung neu beschlossen wird. Paragraf 6 sagt nach den Gebühren für Leichenhalle und Friedhofskapelle und Paragraf 7 Absatz 1 nach den Bestattungsgebühren jeweils: Der Magistrat kann die Gebühren nach den aktuellen Kosten neu festsetzen. Einen Maßstab, ein Verfahren oder eine Veröffentlichungspflicht nennt die Satzung dafür nicht. Bei den Grabnutzungsgebühren der Paragrafen 8 und 9 fehlt eine solche Klausel; dort gelten die Beträge der Satzung.
  • Paragraf 14 sagt, soweit Leistungen aus der Gebührenordnung der Umsatzsteuer unterliegen, trete diese zu den festgesetzten Gebühren hinzu. Welche Leistungen das sind, sagt die Satzung nicht. Wir führen alle Beträge als Endbeträge, weil die Satzung keine einzige Position ausdrücklich als steuerpflichtig bezeichnet.
  • Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofsatzung für alle im Gebiet der Stadt Bad Arolsen und ihrer Stadtteile gelegenen kommunalen Friedhöfe sowie für die Friedhöfe, die der Stadt zur Nutzung überlassen worden sind. Welche das im Einzelnen sind und welche Grabart auf welchem Friedhof angeboten wird, sagt sie nicht; namentlich genannt wird nur der Alte Friedhof, auf dem das Fötengrabfeld liegt und für den Paragraf 30 Absatz 3 eine eigene Gestaltungsvorschrift für die Grabplatten der Rasenwahlgrabstätten enthält.
  • Zwei Verweise der Friedhofsatzung gehen ins Leere. Paragraf 35 Absatz 1 verlangt, alle Grabstätten müssten im Rahmen der Vorschriften des Paragrafen 32 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden; Paragraf 32 regelt aber die Standsicherheit der Grabmale, während die Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht in Paragraf 34 steht. Und Paragraf 15 der Gebührenordnung setzt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2010 außer Kraft, obwohl zwischenzeitlich eine Fassung vom 01.01.2020 galt, die das Ortsrecht selbst unter den Vorversionen führt. Beides ändert an den Beträgen nichts, gehört aber vermerkt.

Friedhöfe in Bad Arolsen und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.