Bad Arolsen, Hessen, AGS 06635002
Friedhofsgebühren in Bad Arolsen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Arolsen, beschlossen am 15.12.2022, ausgefertigt am 21.12.2022, nach Paragraf 15 in Kraft seit 01.01.2023, setzt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2010 außer Kraft. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bad Arolsen und nicht für einzelne. Träger ist Magistrat der Stadt Bad Arolsen, Fachbereich V Stadtentwicklung, Bauen und Immobilien.
- 992,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.052,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 11
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen
Urnenreihengrabstätte, mit Beisetzung
Erdrasenwahlgrabstätte, je Grabstelle, mit Beisetzung
Paragraf 13 Absatz 6 der Friedhofsatzung
Was ein Grab in Bad Arolsen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
5 Grabarten für die Erdbestattung in Bad Arolsen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| ErdreihengrabstätteDas günstigste Erdgrab der Stadt. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 19 der Friedhofsatzung der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren zugeteilt; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen, und in jeder Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur ein Verstorbener bestattet werden. Das Grab misst nach Paragraf 20 Absatz 1 Buchstabe b 2,20 mal 0,90 Meter. Nicht pflegefrei: Paragraf 34 Absatz 1 nimmt von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung nur das anonyme Feld, die Baumurnenwahlgrabstätten, die Rasenwahlgräber, die Gemeinschaftsgräber und das Fötengrab aus, und Paragraf 35 Absatz 2 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der letzten Beisetzung. Nach Paragraf 29 Absatz 1 ist die Grabstätte außerdem spätestens nach zwei Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen. | 1.043,00 € | 550,00 € | 1.593,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung, Paragraf 19 der Friedhofsatzung |
| Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDer Tarif kennt für das Kindergrab keine eigene Nutzungsgebühr, wohl aber eine eigene Bestattungsgebühr: Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b nennt 430 statt 550 Euro und verweist dafür ausdrücklich auf Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsatzung. Dessen Buchstabe a beschreibt die Erdreihengrabstätte für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit 1,50 Meter Länge und 0,70 Meter Breite. Die Ruhefrist ist mit 25 Jahren dieselbe wie bei Erwachsenen, denn Paragraf 13 Absatz 6 kennt für Kinder keine kürzere Frist. Nicht pflegefrei. | 1.043,00 € | 430,00 € | 1.473,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung, Paragraf 20 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsatzung |
| Anonyme ErdreihengrabstättePflegefrei, weil es dort keine Einzelgrabstelle zu pflegen gibt. Paragraf 23 der Friedhofsatzung sagt, die Beisetzungsstelle werde nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen, das Grabfeld werde als einheitliche Rasenfläche angelegt, und nach der Beisetzung sei die Stelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte erkennbar; ein Hinweis durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich, Grabaufbau, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Paragraf 34 Absatz 1 nimmt das Feld für anonyme Beisetzungen ausdrücklich von der Bepflanzungspflicht aus, und Paragraf 29 Absatz 1 von der Pflicht zu Grabmal und Grabeinfassung. Eine Grabstätte wird nach Paragraf 23 nur dann zur Verfügung gestellt, wenn die zu Lebzeiten schriftlich geäußerte Willenserklärung der verstorbenen Person vorliegt. Der Aufschlag von 347 Euro gegenüber der gewöhnlichen Erdreihengrabstätte entspricht genau vier Dritteln ihres Preises. | 1.390,00 € | 550,00 € | 1.940,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung, Paragrafen 23 und 34 Absatz 1 der Friedhofsatzung |
| Erdwahlgrabstätte, je GrabstelleDer Betrag gilt nach dem Wortlaut des Paragrafen 9 Absatz 1 je Grabstelle; die Satzung gibt nach Paragraf 21 Absatz 4 ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten ab. Das Nutzungsrecht läuft dreißig Jahre, die Ruhefrist einer Beisetzung 25 Jahre. Der Ersterwerb ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich, und das Nutzungsrecht kann nach Paragraf 21 Absatz 2 in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden, ohne Rechtsanspruch; ausgenommen ist die nicht voll belegte Wahlgrabstätte. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 9 Absatz 2 je Grabstätte und Jahr ein Dreißigstel der Nutzungsgebühr, hier 41,70 Euro. Das Grab misst nach Paragraf 22 Buchstabe a 2,30 mal 0,90 Meter. Nicht pflegefrei. | 1.251,00 € | 550,00 € | 1.801,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Absätze 1 Buchstabe a und 2 sowie Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung, Paragraf 21 der Friedhofsatzung |
| Erdrasenwahlgrabstätte, je GrabstellePflegefrei, und der Beleg ist ein ganzer Satz: Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofsatzung sagt zu den Rasenwahlgräbern, die besonders ausgewiesenen Grabfelder würden von der Stadt Bad Arolsen als Rasenfläche angelegt und gepflegt. Paragraf 34 Absatz 1 nimmt die Rasenwahlgräber zusätzlich von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung aus. Der Preis ist auf den Cent das Doppelte der gewöhnlichen Erdwahlgrabstätte, das sind 83,40 statt 41,70 Euro je Jahr. Gekennzeichnet wird das Grab nach Paragraf 25 Absatz 3 durch den Nutzungsberechtigten mit einer bündig in den Boden eingebauten Grabplatte von 0,40 mal 0,60 Meter, eine Platte je Grabstätte. Dauergrabschmuck ist nicht gestattet; Grabschmuck darf nur von November bis Ende Februar abgelegt werden. Die Verlängerung kostet ein Dreißigstel je Jahr, hier 83,40 Euro. | 2.502,00 € | 550,00 € | 3.052,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Absätze 1 Buchstabe b und 2 sowie Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung, Paragrafen 25 und 34 Absatz 1 der Friedhofsatzung |
6 Grabarten für die Urne in Bad Arolsen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab der Stadt überhaupt: 782 Euro Nutzung und 210 Euro Beisetzung. Wie beim Erdreihengrab wird die Grabstätte nach Paragraf 19 der Friedhofsatzung der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren zugeteilt; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist nicht möglich, und es darf grundsätzlich nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Die Maße hängen nach Paragraf 20 Absatz 2 davon ab, wann das Grabfeld angelegt wurde: bis zum 30.06.2010 sind es 0,80 mal 0,60 Meter, ab dem 01.07.2010 einen Meter mal 0,80 Meter. Nicht pflegefrei: Paragraf 34 Absatz 1 nennt die Urnenreihengrabstätte nicht unter den Ausnahmen, und nach Paragraf 29 Absatz 1 ist sie spätestens nach zwei Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen. | 782,00 € | 210,00 € | 992,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung, Paragraf 19 der Friedhofsatzung |
| Anonyme UrnenreihengrabstätteDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt. Pflegefrei, weil Paragraf 23 der Friedhofsatzung die Beisetzungsstelle nicht als Einzelgrabstelle ausweist und das Grabfeld als einheitliche Rasenfläche anlegt; Grabaufbau, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet, und ein Hinweis auf die beigesetzte Person durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich. Paragraf 34 Absatz 1 nimmt das Feld für anonyme Beisetzungen ausdrücklich von der Bepflanzungspflicht aus. Eine Grabstätte wird nur dann zur Verfügung gestellt, wenn die zu Lebzeiten schriftlich geäußerte Willenserklärung der verstorbenen Person vorliegt. Der Preis ist genau vier Drittel der gewöhnlichen Urnenreihengrabstätte und stimmt auf den Cent mit dem der gewöhnlichen Erdreihengrabstätte überein. | 1.043,00 € | 210,00 € | 1.253,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung, Paragrafen 23 und 34 Absatz 1 der Friedhofsatzung |
| Urnenwahlgrabstätte, je GrabstelleDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsatzung dreißig Jahre, die Ruhefrist einer Asche 25 Jahre. Paragraf 22 kennt zwei Größen: die Urnenwahlgrabstätte bis zu zwei Urnen und die für vier Urnen, letztere bei ab dem 01.07.2010 angelegten Grabfeldern einen Meter mal 2,10 Meter. Der Tarif unterscheidet die beiden nicht, sondern nennt einen Satz je Grabstelle. Der Ersterwerb ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich; Wiedererwerb und Verlängerung sind nach Paragraf 21 Absatz 2 in der Regel einmal möglich, ohne Rechtsanspruch. Die Verlängerung kostet ein Dreißigstel je Jahr, hier 31,27 Euro. Nicht pflegefrei. | 938,00 € | 210,00 € | 1.148,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Absätze 1 Buchstabe c und 2 sowie Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung, Paragrafen 21 und 22 der Friedhofsatzung |
| Rasenurnenwahlgrabstätte, je GrabstellePflegefrei, weil Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofsatzung die Rasenwahlgrabfelder für Erd- und für Urnenbeisetzungen gleichermaßen erfasst und sagt, sie würden von der Stadt Bad Arolsen als Rasenfläche angelegt und gepflegt; Paragraf 34 Absatz 1 nimmt die Rasenwahlgräber zusätzlich von der Bepflanzungspflicht aus. Gekennzeichnet wird das Grab nach Paragraf 25 Absatz 3 durch den Nutzungsberechtigten mit einer bündig eingebauten Grabplatte von 0,40 mal 0,60 Meter; auf dem Alten Friedhof schreibt Paragraf 30 Absatz 3 dafür sogar Material und Schrift vor, gestrahlten Vanga-Granit mit Antiqua-Versalien von fünf Zentimetern Höhe. Dauergrabschmuck ist nicht gestattet. Der Aufschlag von 626 Euro gegenüber der gewöhnlichen Urnenwahlgrabstätte ergibt auf dreißig Jahre 20,87 Euro je Jahr. Die Verlängerung kostet ein Dreißigstel je Jahr, hier 52,13 Euro. | 1.564,00 € | 210,00 € | 1.774,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Absätze 1 Buchstabe d und 2 sowie Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung, Paragrafen 25 und 34 Absatz 1 der Friedhofsatzung |
| Baumurnenwahlgrabstätte, je GrabstellePflegefrei, weil Paragraf 34 Absatz 1 der Friedhofsatzung die Baumurnenwahlgrabstätten ausdrücklich von der Pflicht ausnimmt, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten; Paragraf 29 Absatz 1 nimmt sie außerdem von der Pflicht zu Grabmal und Grabeinfassung aus. Die Beisetzung erfolgt nach Paragraf 26 Absatz 1 an besonders ausgewiesenen Bäumen im Abstand von 2,50 Metern vom Stamm im Wurzelbereich, wobei jeder Urne eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen wird; zulässig ist nur eine biologisch abbaubare Urne. Wird der Baum im Lauf des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört, ist die Stadt Bad Arolsen nach Absatz 3 zur Ersatzpflanzung verpflichtet. Gekennzeichnet wird die Grabstätte nach Absatz 4 durch den Nutzungsberechtigten mit einer bündig eingebauten Grabplatte von 0,40 mal 0,60 Meter; Dauergrabschmuck ist nicht gestattet, und es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder sonst zu verändern. Die Verlängerung kostet ein Dreißigstel je Jahr, hier 57,33 Euro. | 1.720,00 € | 210,00 € | 1.930,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Absätze 1 Buchstabe e und 2 sowie Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung, Paragrafen 26 und 34 Absatz 1 der Friedhofsatzung |
| Gemeinschaftsurnenwahlgrabstätte, je GrabstelleMit 1.945 Euro je Grabstelle ist das die teuerste Urnengrabart des Tarifs. Pflegefrei, weil Paragraf 27 Absatz 1 der Friedhofsatzung die Anlage und Gestaltung der Grabanlage der Friedhofsverwaltung zuweist und Paragraf 34 Absatz 1 die Gemeinschaftsgräber ausdrücklich von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung ausnimmt; Paragraf 29 Absatz 1 nimmt sie zudem von der Pflicht zu Grabmal und Grabeinfassung aus. Jeder Urne wird eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen. Jede Anlage erhält nach Absatz 2 die Möglichkeit, an einem dafür vorgesehenen Bereich Namensplatten aus Metall anzubringen. Blumen und Kranzschmuck sind nach Absatz 3 nach dem Verwelken, spätestens fünf Wochen nach der Beisetzung, von den Nutzungsberechtigten zu entsorgen. Die Verlängerung kostet ein Dreißigstel je Jahr, hier 64,83 Euro. | 1.945,00 € | 210,00 € | 2.155,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Absätze 1 Buchstabe f und 2 sowie Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung, Paragrafen 27 und 34 Absatz 1 der Friedhofsatzung |
30 weitere Gebühren in der Satzung von Bad Arolsen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schließen eines Erdgrabes | 550,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Ausheben und Schließen eines Kindergrabes nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsatzung | 430,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Ausheben und Schließen eines Urnengrabes | 210,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Zuschlag für eine Bestattung an Samstagen | Der Zuschlag beträgt 40 Prozent der vollen Gebühr. | Paragraf 7 Absatz 2 der Gebührenordnung |
| Zuschlag für eine Bestattung außerhalb der in Paragraf 11 der Friedhofsatzung geregelten Bestattungszeiten | 50,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 der Gebührenordnung |
| Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonates verstorben sind, und von Föten | 0,00 € | Paragraf 7 Absatz 4 der Gebührenordnung |
| Neufestsetzung der Bestattungsgebühren | Der Schlusssatz des Absatzes sagt, der Magistrat könne die Gebühren nach den aktuellen Kosten neu festsetzen. Einen Maßstab dafür nennt die Satzung nicht. | Paragraf 7 Absatz 1 Schlusssatz der Gebührenordnung |
| Erdreihengrabstätte, Überlassung für 25 Jahre | 1.043,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Anonyme Erdreihengrabstätte, Überlassung für 25 Jahre | 1.390,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Urnenreihengrabstätte, Überlassung für 25 Jahre | 782,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Anonyme Urnenreihengrabstätte, Überlassung für 25 Jahre | 1.043,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Erdwahlgrabstätte, Überlassung für 30 Jahre, je Grabstelle | 1.251,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Erdrasenwahlgrabstätte, Überlassung für 30 Jahre, je Grabstelle | 2.502,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte, Überlassung für 30 Jahre, je Grabstelle | 938,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Rasenurnenwahlgrabstätte, Überlassung für 30 Jahre, je Grabstelle | 1.564,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Baumurnenwahlgrabstätte, Überlassung für 30 Jahre, je Grabstelle | 1.720,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührenordnung |
| Gemeinschaftsurnenwahlgrabstätte, Überlassung für 30 Jahre, je Grabstelle | 1.945,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Grabstätte und Jahr | Die Satzung nennt keinen Betrag, sondern ein Dreißigstel der Nutzungsgebühr. Das sind 41,70 Euro bei der Erdwahlgrabstätte, 83,40 Euro bei der Erdrasenwahlgrabstätte, 31,27 Euro bei der Urnenwahlgrabstätte, 52,13 Euro bei der Rasenurnenwahlgrabstätte, 57,33 Euro bei der Baumurnenwahlgrabstätte und 64,83 Euro bei der Gemeinschaftsurnenwahlgrabstätte. Für den Wiedererwerb gelten dieselben Sätze. | Paragraf 9 Absätze 2 und 3 der Gebührenordnung |
| Grabstätte für totgeborene Kinder und Föten auf dem Alten Friedhof | Die Stadt hält dort ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern vor, die vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden oder bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben, sowie von Föten. Das Feld ist mit einem schmiedeeisernen Zaun umfriedet und enthält einen zentralen Gedenkstein. Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung erfolgen durch die Stadt Bad Arolsen. Ein individuelles Nutzungsrecht wird nicht erworben, und der Tarif nennt dafür keinen Betrag. | Paragraf 24 der Friedhofsatzung |
| Benutzung der Leichenhalle, je angefangenem Tag, sofern keine Trauerfeier in der Friedhofskapelle stattfindet | 45,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 der Gebührenordnung |
| Benutzung der Friedhofskapelle | 200,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührenordnung |
| Umbettung und Wiederbestattung | Die Gebühren werden nach Kostennachweis erhoben; einen Satz nennt die Satzung nicht. | Paragraf 10 der Gebührenordnung |
| Abräumen einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte | Die Gebühren werden nach Kostennachweis erhoben, und der Absatz schließt mit dem Satz, dass die Gebühren nach erfolgter Abräumung entstehen. Sie fallen also erst am Ende an und sind nicht in die Nutzungsgebühr eingerechnet. | Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung |
| Pflegepauschale bei Rückgabe einer einstelligen Erd- oder Urnengrabstätte vor Ablauf der Ruhefrist, je Grabstelle und zu pflegendem Jahr | 30,00 € | Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Pflegepauschale bei Rückgabe einer mehrstelligen Erd- oder Urnengrabstätte vor Ablauf der Ruhefrist, je Grabstelle und zu pflegendem Jahr | 50,00 € | Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und Ausstellung einer Berechtigungskarte, einmalig | 10,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen sowie deren Rückbau oder Reduzierung | 50,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Ausstellung einer Urkundenabschrift, je Urkunde | 10,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Nicht aufgeführte Gebührenfälle | Für sie kann die Friedhofsverwaltung individuell Gebührensätze ermitteln und soll dabei nach Möglichkeit die in der Satzung aufgeführten Sätze berücksichtigen. | Paragraf 13 der Gebührenordnung |
| Umsatzsteuer | Soweit Leistungen aus der Gebührenordnung der Umsatzsteuer unterliegen, tritt sie in der jeweils festgelegten Höhe zu den Gebühren hinzu. Welche Leistungen das sind, sagt die Satzung nicht. | Paragraf 14 der Gebührenordnung |
Was ein Grab in Bad Arolsen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.093,00 €
Erdreihengrabstätte in Bad Arolsen, über 25 Jahre, das sind 323,72 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 8 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung, Paragraf 19 der Friedhofsatzung | 1.043,00 € |
| BestattungParagraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung | 550,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.593,00 € |
Das günstigste Erdgrab der Stadt. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 19 der Friedhofsatzung der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren zugeteilt; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen, und in jeder Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur ein Verstorbener bestattet werden. Das Grab misst nach Paragraf 20 Absatz 1 Buchstabe b 2,20 mal 0,90 Meter. Nicht pflegefrei: Paragraf 34 Absatz 1 nimmt von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung nur das anonyme Feld, die Baumurnenwahlgrabstätten, die Rasenwahlgräber, die Gemeinschaftsgräber und das Fötengrab aus, und Paragraf 35 Absatz 2 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der letzten Beisetzung. Nach Paragraf 29 Absatz 1 ist die Grabstätte außerdem spätestens nach zwei Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Arolsen, beschlossen am 15.12.2022, ausgefertigt am 21.12.2022, nach Paragraf 15 in Kraft seit 01.01.2023, setzt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2010 außer Kraft. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
15 Fragen, die die Satzung von Bad Arolsen offenlässt
- Die Suchmaschine führt für Bad Arolsen zuerst die Dateien Gebuehrenordnung-Friedhof-01.01.2020.pdf und Friedhofssatzung-01.01.2020.pdf unter dem alten Pfad de-wAssets auf. Beide sind überholt. Maßgeblich sind die beiden Fassungen vom 21.12.2022, die seit dem 01.01.2023 gelten; das Ortsrecht der Stadt stellt sie unter der Überschrift Friedhofssatzung und Gebührenordnung nach vorn und legt die älteren Fassungen von 2019 und 2010 ausdrücklich in einen Ordner vorversionen. Wer der Suchmaschine statt dem Ortsrecht folgt, erfasst eine drei Jahre alte Fassung.
- Nach einer jüngeren Fassung als der vom 21.12.2022 ist an drei weiteren Stellen gesucht worden. Erstens auf der Seite Öffentliche Bekanntmachungen, die am 06.09.2026 acht Bekanntmachungen der Stadt vom 26.09.2025 bis zum 10.08.2026 und drei fremder Behörden führt; keine betrifft das Friedhofswesen, und die Festsetzung der Abgaben für das Jahr 2026 vom 12.01.2026 betrifft nach ihrem Wortlaut allein die Grundsteuer A und B. Zweitens im Verwaltungsleistungsverzeichnis der Stadt, das die Leistungen Bestattung, Grabstätte Nutzungsrechte beantragen und Grabstätte Nutzungsrechte übertragen dem Fachbereich V zuordnet und keine andere Gebührenquelle nennt. Drittens im Ratsinformationsbereich der Stadtseite.
- Beide Satzungen sind Bildscans ohne Textebene, am 21.12.2022 auf einem Gerät Xerox AltaLink C8145 erzeugt; der Vorabtest meldet bei sechs und bei 23 Seiten jeweils null Textzeichen. Sie sind deshalb mit PyMuPDF seitenweise mit 170 dpi gerendert und als Bild gelesen worden. Eine zweite Fassung derselben Beträge, gegen die sich die Lesung prüfen ließe, veröffentlicht die Stadt nicht; die Zahlenreihe stützt sich selbst, weil der ganze Tarif auf einem Jahressatz aufgebaut ist.
- Die Rechenprobe der Zahlenreihe geht auf. Die Erdreihengrabstätte kostet 1.043 Euro auf 25 Jahre, also 41,72 Euro je Jahr, die Erdwahlgrabstätte 1.251 Euro auf 30 Jahre, also 41,70 Euro je Jahr. Bei den Urnen sind es 782 Euro auf 25 Jahre und 938 Euro auf 30 Jahre, also 31,28 und 31,27 Euro je Jahr. Die beiden anonymen Grabarten liegen bei genau vier Dritteln des jeweiligen Satzes, und die Erdrasenwahlgrabstätte kostet mit 2.502 Euro auf den Cent das Doppelte der Erdwahlgrabstätte. Keine Zeile fällt aus der Reihe.
- Die Grabräumungsgebühr ist nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, und das sagt die Satzung selbst. Paragraf 11 Absatz 1 erhebt für das Abräumen einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte Gebühren nach Kostennachweis, und der Paragraf schließt mit dem Satz: Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung. Anders als in Braunschweig, Idstein und Eltville wird sie also nicht schon bei der Überlassung der Grabstätte erhoben. Sie ließe sich auch gar nicht beziffern, weil die Satzung dafür keinen Betrag nennt, sondern den Kostennachweis. Was die Räumung im Einzelfall kostet, geht aus der Satzung nicht hervor.
- Pflegefrei sind sechs der elf Grabarten, und die tragende Fundstelle ist Paragraf 34 Absatz 1 der Friedhofsatzung: Alle Grabstätten, mit Ausnahme des Feldes für anonyme Beisetzungen, der Baumurnenwahlgrabstätten sowie der Rasenwahlgräber sowie der Gemeinschaftsgräber und des Fötengrabes, sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei den Rasenwahlgräbern kommt Paragraf 25 Absatz 1 hinzu, der sagt, die Grabfelder würden von der Stadt Bad Arolsen als Rasenfläche angelegt und gepflegt. Beim anonymen Feld kommt Paragraf 23 hinzu, der die Beisetzungsstelle nicht als Einzelgrabstelle ausweist und Grabaufbau, Grabschmuck und Anpflanzungen verbietet. Bei den Gemeinschaftsurnengräbern weist Paragraf 27 Absatz 1 Anlage und Gestaltung der Friedhofsverwaltung zu, bei den Baumurnenwahlgrabstätten verpflichtet Paragraf 26 Absatz 3 die Stadt zur Ersatzpflanzung des Baumes.
- Die Grabplatte auf dem Rasen- und auf dem Baumurnengrab setzt der Nutzungsberechtigte selbst, siehe Paragraf 25 Absatz 3 und Paragraf 26 Absatz 4. Das ändert an der Pflegefreiheit nichts, denn es geht um die Kennzeichnung und nicht um die Pflege; die Pflegepflicht nimmt Paragraf 34 Absatz 1 diesen Grabarten ab. Was die Grabplatte kostet, sagt die Satzung nicht; sie schreibt in Paragraf 30 nur Maß, Material und Schrift vor und verlangt in Absatz 1 die Genehmigung vor Anfertigung und Einbau. Auf dem Alten Friedhof ist für Rasenwahlgrabstätten gestrahlter Vanga-Granit mit Antiqua-Versalien von fünf Zentimetern Höhe vorgeschrieben, und als christliches Symbol wird nur ein linksseitiges Kreuz genehmigt.
- Das Kindergrab hat dieselbe Nutzungsgebühr wie das Erwachsenengrab. Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a kennt nur eine Erdreihengrabstätte mit 1.043 Euro, während Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b für das Ausheben und Schließen eines Kindergrabes 430 statt 550 Euro nennt und dafür ausdrücklich auf Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsatzung verweist. Dessen Buchstabe a beschreibt die Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit 1,50 mal 0,70 Meter. Eine kürzere Ruhefrist für Kinder kennt die Satzung nicht.
- Die Grabstätte für totgeborene Kinder und Föten auf dem Alten Friedhof führen wir nicht als Grabart, weil sie sich nicht erwerben lässt: Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofsatzung sagt, ein individuelles Nutzungsrecht werde nicht erworben. Damit fehlen Nutzungsdauer und Tarifsatz, und die Bestattung ist nach Paragraf 7 Absatz 4 der Gebührenordnung kostenlos. Nach Paragraf 24 Absatz 2 erfolgen Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage durch die Stadt Bad Arolsen. Die Angaben stehen unter den weiteren Gebühren.
- Die Wahlgrabgebühren gelten je Grabstelle. Paragraf 9 Absatz 1 hebt das mit Fettdruck hervor, und Paragraf 21 Absatz 4 der Friedhofsatzung gibt ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten ab. Bei der Urnenwahlgrabstätte unterscheidet Paragraf 22 der Friedhofsatzung zwischen einer Grabstätte für bis zu zwei und einer für vier Urnen und gibt beiden verschiedene Maße; der Tarif unterscheidet sie nicht und nennt nur einen Satz. Ob eine Urnenwahlgrabstätte für vier Urnen deshalb einmal oder mehrfach zu bezahlen ist, sagt die Satzung nicht.
- Nicht in die Beisetzungsgebühr gerechnet sind drei Positionen. Für Bestattungen an Samstagen erhebt Paragraf 7 Absatz 2 einen Zuschlag von 40 Prozent der vollen Gebühr, für Bestattungen außerhalb der in Paragraf 11 der Friedhofsatzung geregelten Bestattungszeiten nach Absatz 3 zusätzlich 50 Euro. Die Benutzung der Leichenhalle kostet nach Paragraf 6 Absatz 1 je angefangenem Tag 45 Euro, sofern keine Trauerfeier in der Friedhofskapelle stattfindet, die Friedhofskapelle selbst nach Absatz 2 einmalig 200 Euro. Unsere Beträge sind also der Regelfall an einem Werktag ohne Trauerfeier in der Kapelle.
- Zwei Paragrafen erlauben es dem Magistrat, Beträge zu ändern, ohne dass die Satzung neu beschlossen wird. Paragraf 6 sagt nach den Gebühren für Leichenhalle und Friedhofskapelle und Paragraf 7 Absatz 1 nach den Bestattungsgebühren jeweils: Der Magistrat kann die Gebühren nach den aktuellen Kosten neu festsetzen. Einen Maßstab, ein Verfahren oder eine Veröffentlichungspflicht nennt die Satzung dafür nicht. Bei den Grabnutzungsgebühren der Paragrafen 8 und 9 fehlt eine solche Klausel; dort gelten die Beträge der Satzung.
- Paragraf 14 sagt, soweit Leistungen aus der Gebührenordnung der Umsatzsteuer unterliegen, trete diese zu den festgesetzten Gebühren hinzu. Welche Leistungen das sind, sagt die Satzung nicht. Wir führen alle Beträge als Endbeträge, weil die Satzung keine einzige Position ausdrücklich als steuerpflichtig bezeichnet.
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofsatzung für alle im Gebiet der Stadt Bad Arolsen und ihrer Stadtteile gelegenen kommunalen Friedhöfe sowie für die Friedhöfe, die der Stadt zur Nutzung überlassen worden sind. Welche das im Einzelnen sind und welche Grabart auf welchem Friedhof angeboten wird, sagt sie nicht; namentlich genannt wird nur der Alte Friedhof, auf dem das Fötengrabfeld liegt und für den Paragraf 30 Absatz 3 eine eigene Gestaltungsvorschrift für die Grabplatten der Rasenwahlgrabstätten enthält.
- Zwei Verweise der Friedhofsatzung gehen ins Leere. Paragraf 35 Absatz 1 verlangt, alle Grabstätten müssten im Rahmen der Vorschriften des Paragrafen 32 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden; Paragraf 32 regelt aber die Standsicherheit der Grabmale, während die Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht in Paragraf 34 steht. Und Paragraf 15 der Gebührenordnung setzt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2010 außer Kraft, obwohl zwischenzeitlich eine Fassung vom 01.01.2020 galt, die das Ortsrecht selbst unter den Vorversionen führt. Beides ändert an den Beträgen nichts, gehört aber vermerkt.
Friedhöfe in Bad Arolsen und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 17 Friedhöfe in Bad ArolsenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Arolsen beschlossen am 15.12.2022, ausgefertigt am 21.12.2022, nach Paragraf 15 in Kraft seit 01.01.2023, setzt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2010 außer Kraft
- Friedhofsatzung der Stadt Bad Arolsen beschlossen am 15.12.2022, ausgefertigt am 21.12.2022, nach Paragraf 42 in Kraft seit 01.01.2023, hebt mit gleichem Tage alle bisherigen Vorschriften für das Friedhofs- und Bestattungswesen auf
- Stadt Bad Arolsen, Ortsrecht mit der Rubrik Friedhofssatzung und Gebührenordnung Stand 06.09.2026, führt die beiden geltenden Dateien mit Bereitstellungsdatum 23.12.2022 und darunter im Ordner vorversionen die Fassungen von 2019 und 2010
- Stadt Bad Arolsen, Öffentliche Bekanntmachungen Stand 06.09.2026, acht Bekanntmachungen der Stadt vom 26.09.2025 bis 10.08.2026 und drei fremder Behörden, keine zum Friedhofswesen
- Stadt Bad Arolsen, Verwaltungsleistung Grabstätte Nutzungsrechte beantragen Stand 06.09.2026, nennt den Fachbereich V und die zuständige Mitarbeiterin mit Durchwahl
- Stadt Bad Arolsen, Fachbereich V Stadtentwicklung, Bauen und Immobilien Stand 06.09.2026, Anschrift Große Allee 26 und Sprechzeiten
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.