Remagen, Rheinland-Pfalz, AGS 07131070
Friedhofsgebühren in Remagen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus 29. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Stadt Remagen (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.08.1989, mit der neu gefassten Anlage zu Paragraf 1, vom Stadtrat am 22.09.2025 beschlossen, am 07.10.2025 von Bürgermeister Björn Ingendahl ausgefertigt und bekannt gemacht, in Kraft seit 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Remagen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Remagen.
- 100,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 8.640,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 23
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Erdbeisetzung von Leichen auf allen fünf Friedhöfen der Stadt
Sternenkindergrab im Sternenkinderfeld, mit Beisetzung
Familienbaum für bis zu zwölf Urnen, mit Beisetzung
Paragraf 10 Satz 1 der Friedhofssatzung, bestätigt durch die Überschrift des Abschnitts I der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Was ein Grab in Remagen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
12 Grabarten für die Erdbestattung in Remagen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem fünften LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Remagen. Der Betrag besteht aus 627,00 Euro für die Überlassung der Grabstätte auf die Ruhezeit von zwanzig Jahren und 700,00 Euro für das Ausheben und Schließen des Grabes; Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, die Gräber würden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt, es gibt also keine Wahl. Das Grab ist nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b 2,10 Meter lang und 1,00 Meter breit; nach Absatz 3 darf darin nur eine Leiche beigesetzt werden. Nicht verlängerbar: Reihengräber werden nach Paragraf 13 Absatz 1 erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit abgegeben, und die Stadt schreibt auf ihrer Seite Bestattungen ausdrücklich, dass zusätzliche Bestattungen und eine Verlängerung der Nutzungsdauer nicht möglich sind. Nicht pflegefrei: Es gilt Paragraf 28 Absatz 1 und 4 der Friedhofssatzung, wonach alle Grabstätten hergerichtet und dauernd instand gehalten werden müssen und dafür bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich ist. | 627,00 € | 700,00 € | 1.327,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Ziffer 1.2, mit der Gebühr für das Ausheben nach Abschnitt IV Ziffer 1.3 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum fünften LebensjahrParagraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung richtet für diese Altersgruppe eigene Reihengrabfelder ein; das Grab ist 1,20 Meter lang und 0,60 Meter breit und damit knapp ein Drittel der Fläche eines Erwachsenengrabes. Auch das Ausheben ist billiger, nämlich 250,00 Euro statt 700,00 Euro. Die Ruhezeit ist mit zwanzig Jahren dieselbe wie bei Erwachsenen, denn Paragraf 10 der Friedhofssatzung unterscheidet nur zwischen Leichen und Aschen. Für Kinder bis zum ersten Lebensjahr und für Sternenkinder gibt es daneben ein eigenes, gebührenfreies Grabfeld. Nicht pflegefrei: Es gilt Paragraf 28 Absatz 1 und 4 der Friedhofssatzung, wonach alle Grabstätten hergerichtet und dauernd instand gehalten werden müssen und dafür bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich ist. | 214,00 € | 250,00 € | 464,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Ziffer 1.1, mit der Gebühr für das Ausheben nach Abschnitt IV Ziffer 1.2 |
| Anonyme Rasenreihengrabstätte für Verstorbene ab dem fünften LebensjahrPflegefrei nach Paragraf 16 a Absatz 2 der Friedhofssatzung, wonach die Anlage und Unterhaltung der Rasengrabstätten dem Friedhofsträger obliegt, und Absatz 2 zählt die anonyme Rasengrabstätte dort als erste der fünf Bauarten auf. Die Stadt schreibt auf ihrer Seite Bestattungen denselben Satz noch einmal: Die Gräber sind nicht namentlich gekennzeichnet, die Unterhaltung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Nach Paragraf 16 a Absatz 4 ist das Auflegen von Blumen oder sonstigem Grabschmuck einschließlich Grablichtern auf den Grabstätten außerhalb der zentralen Gedenksteine unzulässig; nur anlässlich der Beisetzung darf Grabschmuck abgelegt werden und ist spätestens nach vier Wochen zu entfernen. Für Verstorbene bis zum fünften Lebensjahr kostet dieselbe Grabart nach Ziffer 2.1 nur 353,00 Euro. Die anonyme Rasenreihengrabstätte ist mit 2.204,00 Euro einschließlich Ausheben das teuerste pflegefreie Erdgrab und zugleich das einzige, in dem eine Leiche bestattet werden kann. | 1.504,00 € | 700,00 € | 2.204,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Ziffer 2.2, mit der Gebühr für das Ausheben nach Abschnitt IV Ziffer 1.3 |
| Rasenreihengrabstätte mit ebenerdiger Grabplatte für Verstorbene ab dem fünften LebensjahrDerselbe Grundbetrag wie beim anonymen Rasengrab, aber mit Namen: Die namentliche Kennzeichnung erfolgt hier durch eine ebenerdige Grabplatte, die nach Paragraf 16 a Absatz 3 der Friedhofssatzung in besonders ausgewiesenen Grabfeldern in der Größe 40 mal 30 mal 5 Zentimeter vorgeschrieben ist und für die die Zustimmung nach Paragraf 21 Absatz 1 einzuholen ist. Die Platte selbst steht in keiner Gebührenzeile; sie ist beim Steinmetz zu beauftragen, und die Genehmigung dafür kostet nach Abschnitt VII Ziffer 4.1 35,00 Euro. Anders als beim zentralen Gedenkstein ist deshalb hier keine Kennzeichnungsgebühr eingerechnet. Pflegefrei nach Paragraf 16 a Absatz 2 der Friedhofssatzung, wonach die Anlage und Unterhaltung der Rasengrabstätten dem Friedhofsträger obliegt. Für Verstorbene bis zum fünften Lebensjahr kostet die Grabart nach Ziffer 2.3 353,00 Euro. | 1.504,00 € | 700,00 € | 2.204,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Ziffer 2.4, mit der Gebühr für das Ausheben nach Abschnitt IV Ziffer 1.3 |
| Halbanonyme Rasenreihengrabstätte mit zentralem Gedenkstein für Verstorbene ab dem fünften LebensjahrDer Betrag besteht aus 1.504,00 Euro für die Überlassung der Grabstätte und 299,00 Euro für die namentliche Kennzeichnung am zentralen Gedenkstein. Die Kennzeichnung ist hier eingerechnet, weil sie genau das ist, was diese Grabart von der gleich teuren anonymen unterscheidet: Beide kosten nach Ziffer 2.2 und 2.6 dieselben 1.504,00 Euro, und Paragraf 16 a Absatz 5 der Friedhofssatzung bestimmt, dass bei Rasengrabstätten mit zentralem Gedenkstein die namentliche Kennzeichnung durch den Friedhofsträger erfolgt, sofern keine anonyme Beisetzung gewünscht ist. Wer die 299,00 Euro nicht anerkennt, rechnet 2.204,00 Euro statt 2.503,00 Euro. Am zentralen Gedenkstein darf nach Absatz 4 auch Grabschmuck abgelegt werden, auf der Grabstätte selbst nicht. Pflegefrei nach Paragraf 16 a Absatz 2 der Friedhofssatzung, wonach die Anlage und Unterhaltung der Rasengrabstätten dem Friedhofsträger obliegt. | 1.803,00 € | 700,00 € | 2.503,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Ziffer 2.6, mit der namentlichen Kennzeichnung nach Abschnitt VIII Ziffer 1 und der Gebühr für das Ausheben nach Abschnitt IV Ziffer 1.3 |
| Rasenreihengrabstätte für Verstorbene bis zum fünften LebensjahrDer Tarif führt für Verstorbene bis zum fünften Lebensjahr alle drei Bauarten des Rasenreihengrabes zum selben Satz von 353,00 Euro, nämlich anonym unter Ziffer 2.1, mit ebenerdiger Platte unter Ziffer 2.3 und mit zentralem Gedenkstein unter Ziffer 2.5; erfasst ist deshalb eine Grabart für alle drei. Bei den Erwachsenen kostet dieselbe Bauart 1.504,00 Euro, das Kindergrab liegt also bei rund einem Viertel. Die namentliche Kennzeichnung am zentralen Gedenkstein nach Abschnitt VIII Ziffer 1 mit 299,00 Euro ist hier nicht eingerechnet, weil der Tarif die drei Bauarten in einer Preisgruppe zusammenfasst und offenlässt, welche davon gemeint ist. Pflegefrei nach Paragraf 16 a Absatz 2 der Friedhofssatzung, wonach die Anlage und Unterhaltung der Rasengrabstätten dem Friedhofsträger obliegt. | 353,00 € | 250,00 € | 603,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Ziffern 2.1, 2.3 und 2.5, mit der Gebühr für das Ausheben nach Abschnitt IV Ziffer 1.2 |
| Sternenkindergrab im SternenkinderfeldFür die Überlassung der Grabstätte erhebt die Stadt keine Gebühr; Abschnitt I Ziffer 2.7 des Tarifs sagt wörtlich ohne Gebühr. Es bleibt die Gebühr von 100,00 Euro für das Ausheben und Schließen des Grabes nach Abschnitt IV Ziffer 1.1, die für Sternenkinder bis zum ersten Lebensjahr gilt. Das Grabfeld ist mit der 5. Änderung der Friedhofssatzung vom 10.12.2020 eingeführt worden; Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 2.4 führt das Sternenkindergrab seither als eigene Grabart der Rasenreihengräber. Pflegefrei nach Paragraf 16 a Absatz 2 der Friedhofssatzung, wonach die Anlage und Unterhaltung der Rasengrabstätten dem Friedhofsträger obliegt; die Stadt nennt das Feld auf ihrer Seite Bestattungen ausdrücklich ein pflegefreies Rasengrab. Es ist durch drei Skulpturen in Bereiche unterteilt, und an einem zentralen Gedenkstein kann Grabschmuck abgelegt werden. Die namentliche Kennzeichnung kostet nach Abschnitt VIII Ziffer 2 zusätzlich 100,00 Euro und ist hier nicht eingerechnet, weil Paragraf 16 a Absatz 5 sie davon abhängig macht, dass keine anonyme Beisetzung gewünscht ist. | 0,00 € | 100,00 € | 100,00 € | 20 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Ziffer 2.7, mit der Gebühr für das Ausheben nach Abschnitt IV Ziffer 1.1 |
| Einzelwahlgrabstätte mit einfacher Tiefe ohne Fundament, Klasse ADas Wahlgrab wird nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf Antrag für dreißig Jahre vergeben und kann nach Paragraf 12 Absatz 4 jederzeit erworben werden, auch zu Lebzeiten; diese Möglichkeit hat erst die 5. Änderungssatzung vom 10.12.2020 geschaffen. Das Einzelwahlgrab ohne Fundament ist nach Paragraf 14 Absatz 4 2,35 Meter lang und 1,00 Meter breit, das mit Fundament 2,50 Meter lang und kostet nach Ziffer 1.1.1 109,00 Euro mehr, also 1.838,00 Euro. In einem Wahlgrab können nach Absatz 5 auch nach einer Körperbestattung bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.2 57,00 Euro je Jahr; mal dreißig ergibt das 1.710,00 Euro und bestätigt, dass der Erwerbspreis die vollen dreißig Jahre deckt. Erfasst ist die Klasse A, bei der die Grabstätte nach Paragraf 14 Absatz 2 in fortlaufender Reihe angewiesen wird; für die frei wählbare Klasse B erhebt Ziffer 2 dreißig Prozent mehr. Nicht pflegefrei: Es gilt Paragraf 28 Absatz 1 und 4 der Friedhofssatzung, wonach alle Grabstätten hergerichtet und dauernd instand gehalten werden müssen und dafür bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich ist. | 1.729,00 € | 700,00 € | 2.429,00 € | 30 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 1.1.2, mit der Gebühr für das Ausheben nach Abschnitt IV Ziffer 2.2 |
| Einzelwahlgrabstätte mit einfacher Tiefe und Fundament, Klasse ADieselbe Grabart wie das Einzelwahlgrab ohne Fundament, aber 15 Zentimeter länger und mit einem frostfrei gegründeten Fundament zur Aufnahme des Grabmals. Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung beschreibt das für die Gräber im Grabband, die zur Klasse A gehören und bei denen die Wege seitlich zwischen den Gräbern entfallen; ein einstelliges Grab im Grabband ist 2,50 Meter lang und 1,30 Meter breit. Der Aufpreis von 109,00 Euro gegenüber der Fassung ohne Fundament ist der niedrigste Zuschlag dieser Art im ganzen Tarif. Bei Gräbern im Grabband sind nach Paragraf 23 Absatz 2 Platten an der rechten Längsseite zulässig, Steineinfassungen dagegen nicht; die Platten verlegt die Stadtverwaltung und stellt sie den Nutzungsberechtigten in Rechnung, wobei der Tarif dafür keinen Satz nennt. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.1 62,00 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei. | 1.838,00 € | 700,00 € | 2.538,00 € | 30 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 1.1.1, mit der Gebühr für das Ausheben nach Abschnitt IV Ziffer 2.2 |
| Einzelwahlgrabstätte mit doppelter Tiefe ohne Fundament, Klasse ADas Tiefgrab nimmt nach Paragraf 9 Absatz 3 der Friedhofssatzung zwei Särge übereinander auf: Der erste wird in 2,40 Meter Tiefe beigesetzt, sodass nach der zweiten Beisetzung von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des zweiten Sarges eine Deckung von 1,00 Meter bleibt. Es kostet 694,00 Euro mehr als das Grab mit einfacher Tiefe, mit Fundament nach Ziffer 1.2.1 sogar 2.592,00 Euro. Auch das Ausheben ist teurer, nämlich 750,00 Euro statt 700,00 Euro nach Abschnitt IV Ziffer 2.3. Der hier angesetzte Betrag enthält eine Bestattung; die zweite kostet erneut 750,00 Euro. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.4 80,00 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei. | 2.423,00 € | 750,00 € | 3.173,00 € | 30 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 1.2.2, mit der Gebühr für das Ausheben nach Abschnitt IV Ziffer 2.3 |
| Doppelwahlgrabstätte mit einfacher Tiefe ohne Fundament, Klasse ADie zweistellige Grabstätte kostet auf einen Euro genau das Doppelte der einstelligen; bei mehrstelligen Wahlgräbern erhöht sich die Grabbreite nach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung um 1,30 Meter je Stelle. Mit Fundament kostet sie nach Ziffer 1.3.1 3.676,00 Euro, also 217,00 Euro mehr. Der angesetzte Betrag enthält eine Bestattung; jede weitere kostet erneut 700,00 Euro. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.6 116,00 Euro je Jahr, mal dreißig also 3.480,00 Euro und damit auf zwanzig Euro genau den Erwerbspreis. Nicht pflegefrei. | 3.459,00 € | 700,00 € | 4.159,00 € | 30 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 1.3.2, mit der Gebühr für das Ausheben nach Abschnitt IV Ziffer 2.2 |
| Doppelwahlgrabstätte mit doppelter Tiefe ohne Fundament, Klasse ADas größte Erdgrab in Remagen. Es nimmt vier Särge auf, zwei nebeneinander und zwei darunter, und kostet mit Fundament nach Ziffer 1.4.1 5.150,00 Euro. In der frei wählbaren Klasse B kämen nach Ziffer 2 dreißig Prozent hinzu, also 6.301,10 Euro ohne und 6.695,00 Euro mit Fundament. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.8 162,00 Euro je Jahr. Der hier angesetzte Betrag enthält eine Bestattung. Nicht pflegefrei. | 4.847,00 € | 750,00 € | 5.597,00 € | 30 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 1.4.2, mit der Gebühr für das Ausheben nach Abschnitt IV Ziffer 2.3 |
11 Grabarten für die Urne in Remagen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenstele als ReihengrabstätteDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Remagen, und zwar nicht wegen der Überlassungsgebühr, sondern wegen des Öffnens: Das Öffnen und Schließen einer Urnenstele kostet nach Abschnitt IV Ziffer 1.5 nur 175,00 Euro, eine Urnenbeisetzung im Erdreich dagegen nach Ziffer 1.4 300,00 Euro. Damit liegt die Urnenstele mit 927,00 Euro um 56,00 Euro unter dem Urnenreihengrab. In der Stele als Reihengrab kann nach Angabe der Stadt höchstens eine Urne beigesetzt werden. Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 5 und Paragraf 16 Absatz 1 Buchstabe d der Friedhofssatzung führen sie als eigene Grabart, regeln sie aber nicht weiter; nach Paragraf 16 Absatz 8 gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend. Nicht pflegefrei: Die Urnenstele steht in Paragraf 16 a Absatz 2 gerade nicht unter den fünf Bauarten der Rasengrabstätten, deren Unterhaltung dem Friedhofsträger obliegt, und damit bleibt es bei Paragraf 28 Absatz 1 und 4 der Friedhofssatzung, wonach alle Grabstätten hergerichtet und dauernd instand gehalten werden müssen und dafür bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich ist. | 752,00 € | 175,00 € | 927,00 € | 15 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Ziffer 2, mit der Gebühr für das Öffnen und Schließen nach Abschnitt IV Ziffer 1.5 |
| UrnenreihengrabstätteDas gewöhnliche Urnengrab im Erdreich. Nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung wird es der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben; die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 10 fünfzehn Jahre und ist damit fünf Jahre kürzer als die für Leichen. Urnengräber sind nach Paragraf 16 Absatz 5 1,20 Meter lang und 0,80 Meter breit. Nicht verlängerbar und ohne die Möglichkeit einer zusätzlichen Beisetzung, so ausdrücklich die Stadt auf ihrer Seite Bestattungen. Nicht pflegefrei: Es gilt Paragraf 28 Absatz 1 und 4 der Friedhofssatzung, wonach alle Grabstätten hergerichtet und dauernd instand gehalten werden müssen und dafür bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich ist. | 683,00 € | 300,00 € | 983,00 € | 15 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Ziffer 1, mit der Gebühr für die Beisetzung nach Abschnitt IV Ziffer 1.4 |
| Anonyme UrnenrasengrabstättePflegefrei nach Paragraf 16 a Absatz 2 der Friedhofssatzung, wonach die Anlage und Unterhaltung der Rasengrabstätten dem Friedhofsträger obliegt. Paragraf 16 Absatz 1 Buchstabe f Nummer 1 führt das anonyme Urnenrasengrab als Reihengrab, und Paragraf 16 a Absatz 4 verbietet jeden Grabschmuck außerhalb der zentralen Gedenksteine. Die Gebühr ist mit der 28. Änderungssatzung von 2024 um zehn Prozent von 1.228,00 auf 1.351,00 Euro erhöht worden und mit der 29. Änderungssatzung von 2025 unverändert geblieben, während die Rasenreihengräber für Erdbestattungen im selben Zug von 1.367,00 auf 1.504,00 Euro gestiegen sind. | 1.351,00 € | 300,00 € | 1.651,00 € | 15 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Ziffer 3, mit der Gebühr für die Beisetzung nach Abschnitt IV Ziffer 1.4 |
| Urnenrasengrabstätte mit ebenerdiger GrabplatteDas teuerste der vier Urnenrasengräber, 135,00 Euro über dem anonymen und dem halbanonymen. Die namentliche Kennzeichnung erfolgt nach der Beschreibung der Stadt durch die ebenerdige Grabplatte selbst, die nach Paragraf 16 a Absatz 3 der Friedhofssatzung in besonders ausgewiesenen Grabfeldern in der Größe 40 mal 30 mal 5 Zentimeter vorgeschrieben ist; sie steht in keiner Gebührenzeile und ist beim Steinmetz zu beauftragen, die Genehmigung dafür kostet nach Abschnitt VII Ziffer 4.1 35,00 Euro. Pflegefrei nach Paragraf 16 a Absatz 2 der Friedhofssatzung, wonach die Anlage und Unterhaltung der Rasengrabstätten dem Friedhofsträger obliegt. | 1.486,00 € | 300,00 € | 1.786,00 € | 15 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Ziffer 4, mit der Gebühr für die Beisetzung nach Abschnitt IV Ziffer 1.4 |
| Urnengrabstätte unter einem BaumDie Beisetzung einer Urne im Kronenbereich ausgewählter Bäume. Paragraf 16 a Absatz 2 der Friedhofssatzung zählt die Baumgräber ausdrücklich zu den Rasengrabstätten, deren Anlage und Unterhaltung dem Friedhofsträger obliegt; die Stadt schreibt dazu auf ihrer Seite Bestattungen, die Unterhaltung der Bäume und der Rasenfläche erfolge durch die Friedhofsverwaltung. Pflegefrei. Nach Absatz 6 dürfen nur biologisch abbaubare Urnen, also Aschenkapsel und Schmuckurne, mit einem Durchmesser von höchstens 28 Zentimetern beigesetzt werden. Baumgräber sind Reihengräber und können nach Angabe der Stadt nicht zu Lebzeiten ausgesucht werden. Die namentliche Kennzeichnung kostet nach Abschnitt VIII Ziffer 3 zusätzlich 65,00 Euro und ist hier nicht eingerechnet, weil Paragraf 16 a Absatz 5 sie davon abhängig macht, dass keine anonyme Beisetzung gewünscht ist. | 1.351,00 € | 300,00 € | 1.651,00 € | 15 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Ziffer 5, mit der Gebühr für die Beisetzung nach Abschnitt IV Ziffer 1.4 |
| Halbanonyme Urnenrasengrabstätte mit zentralem GedenksteinDer Betrag besteht aus 1.351,00 Euro für die Überlassung und 299,00 Euro für die namentliche Kennzeichnung am zentralen Gedenkstein, aus demselben Grund wie beim halbanonymen Erdrasengrab: Ohne den Namen wäre die Grabart von der anonymen nach Ziffer 3 weder im Preis noch in der Sache zu unterscheiden. Wer die 299,00 Euro nicht anerkennt, rechnet 1.651,00 Euro statt 1.950,00 Euro. Der zentrale Gedenkstein ist zugleich die einzige Stelle, an der nach Paragraf 16 a Absatz 4 Grabschmuck abgelegt werden darf. Pflegefrei nach Paragraf 16 a Absatz 2 der Friedhofssatzung, wonach die Anlage und Unterhaltung der Rasengrabstätten dem Friedhofsträger obliegt. | 1.650,00 € | 300,00 € | 1.950,00 € | 15 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Ziffer 6, mit der namentlichen Kennzeichnung nach Abschnitt VIII Ziffer 1 und der Gebühr für die Beisetzung nach Abschnitt IV Ziffer 1.4 |
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier Urnen, Klasse ANach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht auf Antrag für dreißig Jahre verliehen; die Nutzungszeit ist damit doppelt so lang wie die Ruhezeit für Aschen von fünfzehn Jahren. Nach Absatz 7 dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden, in den letzten fünfzehn Jahren der Nutzungszeit jedoch nur, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist. Die Urnenwahlgräber werden nach Absatz 4 grundsätzlich in fortlaufender Reihe angewiesen und können nicht beliebig gewählt werden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.9 52,00 Euro je Jahr, mal dreißig also 1.560,00 Euro. Der angesetzte Betrag enthält eine Beisetzung; jede weitere kostet erneut 300,00 Euro. Nicht pflegefrei: Es gilt Paragraf 28 Absatz 1 und 4 der Friedhofssatzung, wonach alle Grabstätten hergerichtet und dauernd instand gehalten werden müssen und dafür bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich ist. | 1.569,00 € | 300,00 € | 1.869,00 € | 30 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 1.5, mit der Gebühr für die Beisetzung nach Abschnitt IV Ziffer 2.4 |
| Urnenstele als Wahlgrabstätte für bis zu drei Urnen oder vier AschekapselnDer Tarif nennt die Kammer für bis zu drei Urnen oder vier Kapseln; die Stadt bestätigt das auf ihrer Seite Bestattungen. Das Öffnen und Schließen der Stele kostet nach Abschnitt IV Ziffer 2.5 175,00 Euro je Beisetzung, also 125,00 Euro weniger als eine Urnenbeisetzung im Erdreich. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.10 55,00 Euro je Jahr, mal dreißig also 1.650,00 Euro und damit auf vierzehn Euro genau den Erwerbspreis. Die Stadt hat die Stelenanlagen in mehreren Schritten beschafft, zuletzt nach Vorlagen des Stadtrates für die Friedhöfe Remagen, Unkelbach und Oberwinter. Nicht pflegefrei: Die Urnenstele steht in Paragraf 16 a Absatz 2 der Friedhofssatzung nicht unter den Rasengrabstätten, deren Unterhaltung dem Friedhofsträger obliegt. | 1.664,00 € | 175,00 € | 1.839,00 € | 30 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 1.6, mit der Gebühr für das Öffnen und Schließen nach Abschnitt IV Ziffer 2.5 |
| Familienbaum für bis zu zwei UrnenFamilienbäume sind nach Paragraf 16 b Absatz 1 der Friedhofssatzung Wahlgrabstätten an ausgewählten Bäumen innerhalb der bestehenden Friedhöfe und können anders als die Baumgräber schon zu Lebzeiten ausgesucht werden. Pflegefrei nach Paragraf 16 b Absatz 2: Die Anlage und Unterhaltung der Familienbäume obliegt dem Friedhofsträger. Wird der Baum während der Dauer des Nutzungsrechts zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt, pflanzt die Friedhofsverwaltung nach demselben Absatz in unmittelbarer Nähe der Grabstätte Ersatz; das ist der Unterschied zu manchem Waldfriedhof, der einen solchen Anspruch ausschließt. Beigesetzt werden dürfen nach Absatz 5 nur biologisch abbaubare Urnen mit einem Durchmesser von höchstens 28 Zentimetern. Die namentliche Kennzeichnung kostet nach Abschnitt VIII Ziffer 3 zusätzlich 65,00 Euro und ist nicht eingerechnet, weil Paragraf 16 b Absatz 3 sie ausdrücklich nur vornimmt, sofern sie gewünscht ist. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.11 60,00 Euro je Jahr. Der Zuschlag von dreißig Prozent für die Klasse B gilt nach Ziffer 2 für Familienbaumgrabstätten ausdrücklich nicht. | 1.807,00 € | 300,00 € | 2.107,00 € | 30 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 1.7.1, mit der Gebühr für die Beisetzung nach Abschnitt IV Ziffer 2.4 |
| Familienbaum für bis zu vier UrnenEin Drittel eines ganzen Baumes. Paragraf 16 b Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt, an einem Familienbaum könnten bis zu zwölf Urnen beigesetzt werden und im Bedarfsfall auch nur die Hälfte mit sechs oder ein Drittel mit vier Urnen erworben werden; über die Vergabe der restlichen Grabstellen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Der Preis je Urnenplatz sinkt dabei nicht gleichmäßig: 903,50 Euro bei zwei Urnen, 695,00 Euro bei vier, 695,00 Euro bei sechs und 695,00 Euro bei zwölf. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.12 93,00 Euro je Jahr. Pflegefrei nach Paragraf 16 b Absatz 2. | 2.780,00 € | 300,00 € | 3.080,00 € | 30 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 1.7.2, mit der Gebühr für die Beisetzung nach Abschnitt IV Ziffer 2.4 |
| Familienbaum für bis zu zwölf UrnenDer ganze Baum und mit 8.340,00 Euro die teuerste Grabstätte im Tarif der Stadt. Die Zwischenstufe für bis zu sechs Urnen, also den halben Baum, kostet nach Ziffer 1.7.3 4.170,00 Euro, genau die Hälfte. Damit ist der Preis von vier Urnen aufwärts streng linear bei 695,00 Euro je Urnenplatz. Jede Beisetzung kostet zusätzlich 300,00 Euro nach Abschnitt IV Ziffer 2.4; bei voller Belegung wären das 3.600,00 Euro obendrauf. Der hier angesetzte Betrag enthält eine Beisetzung. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.14 278,00 Euro je Jahr. Pflegefrei nach Paragraf 16 b Absatz 2, und nach Absatz 6 ist das Ablegen von Grabschmuck nur anlässlich einer Beisetzung gestattet und spätestens nach vier Wochen zu entfernen. | 8.340,00 € | 300,00 € | 8.640,00 € | 30 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 1.7.4, mit der Gebühr für die Beisetzung nach Abschnitt IV Ziffer 2.4 |
36 weitere Gebühren in der Satzung von Remagen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schließen eines Reihengrabes für Sternenkinder bis zum ersten Lebensjahr | 100,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt IV Ziffer 1.1 |
| Ausheben und Schließen eines Reihengrabes für Verstorbene bis zum fünften Lebensjahr | 250,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt IV Ziffer 1.2 |
| Ausheben und Schließen eines Reihengrabes für Verstorbene ab dem fünften Lebensjahr | 700,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt IV Ziffer 1.3 |
| Beisetzung einer Aschenurne in einem Reihengrab | 300,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt IV Ziffer 1.4 |
| Öffnen und Schließen einer Urnenstele als Reihengrab | 175,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt IV Ziffer 1.5 |
| Ausheben und Schließen eines Wahlgrabes für Verstorbene bis zum fünften Lebensjahr | 300,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt IV Ziffer 2.1 |
| Ausheben und Schließen eines Wahlgrabes mit einfacher Tiefe | 700,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt IV Ziffer 2.2 |
| Ausheben und Schließen eines Wahlgrabes mit doppelter Tiefe | 750,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt IV Ziffer 2.3 |
| Beisetzung einer Aschenurne in einem Wahlgrab | 300,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt IV Ziffer 2.4 |
| Öffnen und Schließen einer Urnenstele als Wahlgrab | 175,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt IV Ziffer 2.5 |
| Zuschlag für eine Beisetzung an einem Freitagnachmittag | 80,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VII Ziffer 5 |
| Zuschlag für eine Beisetzung an einem Samstag | 100,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VII Ziffer 6 |
| Benutzung der Trauerhalle | 150,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VI Ziffer 2 |
| Benutzung der Kühlkammer, je Tag | 60,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VI Ziffer 1 |
| Aufbewahrung einer Urne | 50,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VI Ziffer 3 |
| Namentliche Kennzeichnung einer Rasengrabstätte mit zentralem Gedenkstein | 299,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VIII Ziffer 1 |
| Namentliche Kennzeichnung eines Sternenkindergrabes | 100,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VIII Ziffer 2 |
| Namentliche Kennzeichnung einer Baum- oder Familienbaumgrabstätte | 65,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VIII Ziffer 3 |
| Wahlgräber der Klasse B, die lagemäßig frei ausgesucht werden können | die Gebühr errechnet sich aus dem Preis der Wahlgräber der Klasse A zuzüglich dreißig Prozent, ausgenommen sind die Familienbaumgrabstätten | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 2 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern der Klasse B bei späteren Bestattungen | auf die Jahressätze der Klasse A nach Abschnitt III Ziffern 3.1 bis 3.10 wird ein Zuschlag von dreißig Prozent erhoben, ausgenommen sind die Familienbaumgrabstätten | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 4 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Einzelwahlgrabstätte mit einfacher Tiefe ohne Fundament, je Jahr | 57,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 3.2 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Einzelwahlgrabstätte mit einfacher Tiefe und Fundament, je Jahr | 62,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 3.1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr | 52,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 3.9 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenstele als Wahlgrab, je Jahr | 55,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 3.10 |
| Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit auf fünf Jahre | zwanzig Prozent der Erwerbsgebühr nach Abschnitt III Ziffer 1 oder Ziffer 2 | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 5.1 |
| Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit auf zehn Jahre | 33,33 Prozent der Erwerbsgebühr nach Abschnitt III Ziffer 1 oder Ziffer 2 | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 5.2 |
| Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit auf zwanzig Jahre | siebzig Prozent der Erwerbsgebühr nach Abschnitt III Ziffer 1 oder Ziffer 2 | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 5.3 |
| Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit auf dreißig Jahre | 110 Prozent der Erwerbsgebühr nach Abschnitt III Ziffer 1 oder Ziffer 2 | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 5.4 |
| Ausgraben und Umbetten von Leichen | Die Stadt erhebt dafür keine Gebühr nach festem Satz. Das Ausgraben und Umbetten wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen, und die dabei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt V |
| Anfertigung der Zweitschrift einer Urkunde | 5,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VII Ziffer 1 |
| Umschreibung einer Urkunde | 5,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VII Ziffer 2 |
| Genehmigung für die Einfriedung von Gräbern | 11,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VII Ziffer 3 |
| Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen und Gedenkplatten bei Reihen- und Urnenreihengräbern | 35,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VII Ziffer 4.1 |
| Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen und Gedenkplatten bei Wahlgräbern | 35,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VII Ziffer 4.2 |
| Platten an der rechten Längsseite von Gräbern im Grabband | Sie werden von der Stadtverwaltung Remagen verlegt und den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt; einen Satz dafür nennt der Gebührentarif nicht. Steineinfassungen können in diesen Feldern nicht verlegt werden. | Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
| Ehrengräber | Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern obliegt ausschließlich der Stadt Remagen; einen Gebührensatz nennt der Tarif dafür nicht. | Paragraf 17 der Friedhofssatzung |
Was ein Grab in Remagen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.527,00 €
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem fünften Lebensjahr in Remagen, über 20 Jahre, das sind 326,35 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAnlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Ziffer 1.2, mit der Gebühr für das Ausheben nach Abschnitt IV Ziffer 1.3 | 627,00 € |
| BestattungAnlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt IV Ziffer 1.1 | 700,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.327,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Remagen. Der Betrag besteht aus 627,00 Euro für die Überlassung der Grabstätte auf die Ruhezeit von zwanzig Jahren und 700,00 Euro für das Ausheben und Schließen des Grabes; Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, die Gräber würden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt, es gibt also keine Wahl. Das Grab ist nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b 2,10 Meter lang und 1,00 Meter breit; nach Absatz 3 darf darin nur eine Leiche beigesetzt werden. Nicht verlängerbar: Reihengräber werden nach Paragraf 13 Absatz 1 erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit abgegeben, und die Stadt schreibt auf ihrer Seite Bestattungen ausdrücklich, dass zusätzliche Bestattungen und eine Verlängerung der Nutzungsdauer nicht möglich sind. Nicht pflegefrei: Es gilt Paragraf 28 Absatz 1 und 4 der Friedhofssatzung, wonach alle Grabstätten hergerichtet und dauernd instand gehalten werden müssen und dafür bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich ist.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: 29. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Stadt Remagen (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.08.1989, mit der neu gefassten Anlage zu Paragraf 1, vom Stadtrat am 22.09.2025 beschlossen, am 07.10.2025 von Bürgermeister Björn Ingendahl ausgefertigt und bekannt gemacht, in Kraft seit 01.01.2026. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
17 Fragen, die die Satzung von Remagen offenlässt
- Zwölf der dreiundzwanzig Grabarten sind pflegefrei geführt, und der Beleg sind zwei Sätze. Paragraf 16 a Absatz 2 der Friedhofssatzung: Rasengrabstätten werden als anonyme, mit einem zentralen Gedenkstein (halbanonym), mit ebenerdiger Grabplatte, als Sternenkindergrab oder als Baumgräber angelegt, und die Anlage und Unterhaltung der Rasengrabstätten obliegt dem Friedhofsträger. Paragraf 16 b Absatz 2: Die Anlage und Unterhaltung der Familienbäume obliegt dem Friedhofsträger. Beide Sätze stehen ohne Vorbehalt da, ohne Vertrag mit einer Genossenschaft, einer Treuhandstelle oder einer Friedhofsgärtnerei. Die Stadt wiederholt sie auf ihrer Seite Bestattungen für jede einzelne Grabart und nennt das Sternenkinderfeld dort ausdrücklich eine Beisetzung als pflegefreies Rasengrab.
- Nicht pflegefrei sind die Urnenstelen, und das ist eine bewusste Entscheidung. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung führt die Urnenstele sowohl unter den Reihen- als auch unter den Wahlgrabstätten, Paragraf 16 Absatz 1 Buchstaben d und e nennen sie noch einmal, aber keine einzige Vorschrift regelt sie inhaltlich, und in der Aufzählung des Paragrafen 16 a Absatz 2, die die Pflege dem Friedhofsträger zuweist, steht sie gerade nicht. Damit bleibt es bei Paragraf 28 Absatz 1 und 4, wonach alle Grabstätten hergerichtet und dauernd instand gehalten werden müssen und dafür bei Reihengräbern der Inhaber der Grabzuweisung und bei Wahlgräbern der Nutzungsberechtigte verantwortlich ist. An einer Kammer in einer Stele ist zwar praktisch nichts zu pflegen, aber die Satzung sagt nicht, dass die Stadt sie trägt, und Schweigen ist kein Beleg.
- Die namentliche Kennzeichnung ist in Remagen eine eigene Gebühr, und sie ist nur bei zwei Grabarten eingerechnet. Abschnitt VIII des Tarifs nennt 299,00 Euro für Rasengrabstätten mit zentralem Gedenkstein, 100,00 Euro für Sternenkindergräber und 65,00 Euro für Baum- und Familienbaumgrabstätten. Eingerechnet ist sie beim halbanonymen Rasenreihengrab und beim halbanonymen Urnenrasengrab, denn der Stein mit dem Namen ist genau das, was diese beiden Grabarten von den anonymen unterscheidet: Nach Abschnitt I Ziffern 2.2 und 2.6 und Abschnitt II Ziffern 3 und 6 kosten anonyme und halbanonyme Variante denselben Grundbetrag, 1.504,00 Euro beim Erdgrab und 1.351,00 Euro beim Urnengrab. Wer die 299,00 Euro nicht anerkennt, rechnet beim Erdgrab 2.204,00 statt 2.503,00 Euro und beim Urnengrab 1.651,00 statt 1.950,00 Euro.
- Beim Baumgrab, beim Familienbaum und beim Sternenkindergrab ist die Kennzeichnung dagegen nicht eingerechnet, und der Grund steht im Wortlaut. Paragraf 16 a Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt, bei Rasengrabstätten mit zentralem Gedenkstein, Sternenkindergräbern sowie Baumgräbern erfolge die namentliche Kennzeichnung durch den Friedhofsträger, sofern keine anonyme Beisetzung gewünscht ist. Paragraf 16 b Absatz 3 sagt für die Familienbäume noch deutlicher: sofern eine namentliche Kennzeichnung an den Bäumen gewünscht ist. Für diese drei Grabarten führt der Tarif auch keine zweite, anonyme Zeile, in die man ausweichen müsste; die Wahl liegt innerhalb derselben Zeile. Wer sie mitrechnet, addiert 65,00 Euro beim Baumgrab und beim Familienbaum und 100,00 Euro beim Sternenkindergrab.
- Beim Rasenreihengrab für Verstorbene bis zum fünften Lebensjahr ist eine einzige Grabart für drei Tarifzeilen erfasst. Abschnitt I Ziffern 2.1, 2.3 und 2.5 nennen für die anonyme Variante, die mit ebenerdiger Platte und die mit zentralem Gedenkstein denselben Satz von 353,00 Euro; bei den Erwachsenen sind es dieselben drei Bauarten zu denselben 1.504,00 Euro. Weil der Tarif bei den Kindern nicht unterscheidet, ist auch die Kennzeichnungsgebühr von 299,00 Euro dort nicht angesetzt worden.
- Das Sternenkindergrab ist die einzige Grabart im ganzen Bestand mit einer Nutzungsgebühr von null Euro, und das ist kein Fehler. Abschnitt I Ziffer 2.7 der Anlage schreibt für das Sternenkindergrab wörtlich ohne Gebühr. Es bleibt die Gebühr von 100,00 Euro für das Ausheben und Schließen nach Abschnitt IV Ziffer 1.1, die für Sternenkinder bis zum ersten Lebensjahr gilt. Auf diesem Grabfeld können nach Angabe der Stadt verstorbene Sternenkinder und Kinder bis zum ersten Lebensjahr beigesetzt werden; das Feld ist durch drei Skulpturen unterteilt, und an einem zentralen Gedenkstein kann Grabschmuck abgelegt werden.
- Erfasst sind die Wahlgräber der Klasse A. Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung unterscheidet die Klasse A, deren Gräber innerhalb der vorgesehenen Grabfelder in fortlaufender Reihe angewiesen und nicht beliebig gewählt werden können, von der Klasse B, deren Lage die Berechtigten innerhalb der im Belegungsplan festgelegten Gräber aussuchen können. Abschnitt III Ziffer 2 der Anlage berechnet die Klasse B aus dem Preis der Klasse A zuzüglich dreißig Prozent, ausgenommen die Familienbäume; Ziffer 4 schlägt auch auf die Verlängerungssätze dreißig Prozent auf. Wer ein Grab frei aussuchen will, zahlt also beim einstelligen Wahlgrab ohne Fundament 2.247,70 statt 1.729,00 Euro.
- Ebenfalls nicht eingerechnet ist der Unterschied zwischen Grab mit und ohne Fundament. Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung beschreibt beide als eigene Grabgrößen: Das einstellige Wahlgrab mit Fundament ist 2,50 Meter lang, das ohne Fundament 2,35 Meter. Das Fundament ist damit keine abwählbare Zusatzleistung, sondern ein Merkmal des Grabfeldes, und beide Fassungen sind als eigene Grabart erfasst. Die Aufpreise betragen 109,00 Euro beim einstelligen Grab mit einfacher Tiefe, 169,00 Euro bei doppelter Tiefe, 217,00 Euro beim Doppelgrab mit einfacher Tiefe und 303,00 Euro bei doppelter Tiefe. Bei den Gräbern im Grabband, die nach Paragraf 14 Absatz 2 zur Klasse A gehören, ist das Fundament nach Absatz 3 ohnehin vorhanden.
- Eine Position bleibt unbeziffert, und sie kann den Preis eines Grabbandgrabes spürbar erhöhen. Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, bei Gräbern im Grabband seien Platten an der rechten Längsseite zulässig, Steineinfassungen könnten nicht verlegt werden, und die Platten würden von der Stadtverwaltung Remagen verlegt und den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Einen Satz dafür nennt der Gebührentarif nicht; er steht damit außerhalb der Satzung. Dasselbe gilt nach Absatz 3 für neu anzulegende Grabfelder, in denen die Grabstätten einseitig mit Platten aus einheitlichem Material begrenzt werden.
- Die Rechenprobe gegen eine versteckte Jahresgebühr geht auf, und das ist bei einem Tarif dieser Länge nicht selbstverständlich. Abschnitt III Ziffer 3 nennt die Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr: 57,00 Euro beim einstelligen Wahlgrab ohne Fundament, 62,00 Euro mit Fundament, 80,00 Euro bei doppelter Tiefe ohne Fundament, 116,00 Euro beim Doppelgrab ohne Fundament, 52,00 Euro beim Urnenwahlgrab, 55,00 Euro bei der Urnenstele und 60,00 Euro beim Familienbaum mit zwei Urnen. Mal dreißig Jahren ergibt das 1.710, 1.860, 2.400, 3.480, 1.560, 1.650 und 1.800 Euro gegenüber Erwerbspreisen von 1.729, 1.838, 2.423, 3.459, 1.569, 1.664 und 1.807 Euro. Jede Abweichung liegt unter einem Prozent. Der Erwerbspreis deckt also die vollen dreißig Jahre, und eine Friedhofsunterhaltungsgebühr je Jahr oder je Quadratmeter neben dem Grabpreis gibt es in Remagen nicht.
- Wo nach einer jüngeren Fassung gesucht wurde. Erstens im Ortsrecht unter Satzungen und Verordnungen: Es führt einunddreißig Dateien, davon zwei zum Friedhofswesen, die Friedhofsgebührensatzung mit dem Dateidatum 08.01.2026 und die Friedhofssatzung mit dem Dateidatum 02.02.2026. Eine ältere Lesefassung liegt daneben nicht. Zweitens auf der Seite Bestattungen, die dieselben zwei Dateien verlinkt. Drittens im Ratsinformationssystem unter remagen-ratsinformation.de: Die Vorlagenrecherche vom 01.01.2020 bis zum 06.09.2026 nach dem Wort Friedhof liefert fünfzehn Vorlagen. Die jüngste zum Tarif ist 0259/2025 mit dem Entwurf der 29. Änderungssatzung, davor liegen die 28. von 2024, eine von 2023 und eine von 2022. Zur Friedhofssatzung selbst gibt es in diesem Zeitraum genau eine Vorlage, 0266/2020 mit dem Entwurf der 5. Änderungssatzung.
- Die 5. Änderungssatzung ist in die vorliegende Lesefassung eingearbeitet, und das lässt sich am Text nachprüfen. Ihre Vorlage 0266/2020 kündigt vier Änderungen an: ein neues Grabfeld für Sternenkinder mit einer neuen Grabart in Paragraf 12 und der namentlichen Kennzeichnung in Paragraf 16 a, den Erwerb eines Wahlgrabes zu Lebzeiten durch Änderung des Paragrafen 12, ein Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit in einem neuen Paragrafen 20 a und eine Trennung zwischen der Nutzung der Halle für Feierlichkeiten und der Nutzung der Kühlung. Alle vier stehen in der Lesefassung: Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 2.4 führt das Sternenkindergrab, Absatz 4 erlaubt den jederzeitigen Erwerb eines Wahlgrabes, es gibt einen Paragrafen 20 a, und Abschnitt VI des Tarifs trennt Kühlkammer und Trauerhalle. Der Wuppertal-Fall, in dem Kopfzeile und Änderungsliste nachgeführt waren und nur der Inhalt alt blieb, liegt hier also nicht vor.
- Ein Widerspruch bleibt trotzdem stehen und gehört genannt. Das Inhaltsverzeichnis der Friedhofssatzung führt einen Paragrafen 23 a mit der Überschrift Rasengrabfelder, und die Änderungsliste am Ende nennt ihn als Gegenstand der 3. Änderungssatzung vom 04.07.2013. Im Text der Lesefassung gibt es diesen Paragrafen nicht; auf Paragraf 23 folgt unmittelbar Paragraf 24. Die Rasengräber sind stattdessen in Paragraf 16 a geregelt, der 2017 mit der 4. Änderungssatzung eingefügt worden sein dürfte. Das Inhaltsverzeichnis ist an dieser Stelle also nicht nachgeführt worden. Für die Beträge und für die Pflegefrage ändert das nichts, weil Paragraf 16 a den vollständigen Regelungsgehalt trägt.
- Ein Memoriam-Garten ist in Remagen beantragt, aber nicht eingerichtet, und er wäre nicht pflegefrei. Die Vorlage 0667/2022 empfiehlt dem Ortsbeirat die Errichtung eines Memoriam-Gartens auf dem Friedhof Remagen und beschreibt ausdrücklich, dass die Verantwortung der dauerhaft gepflegten Anlage einer Friedhofsgärtnerei obliegt, die Mitglied bei der Genossenschaft der Friedhofsgärtner ist und im Rahmen einer Ausschreibung beauftragt wird, und dass der Erwerb einer gärtnerbetreuten Grabstelle immer an den Abschluss eines Grabpflegevertrages gekoppelt ist. Die Friedhofssatzung sollte dafür um eine neue Grabart ergänzt werden. Weder die Lesefassung der Friedhofssatzung noch der Tarif von 2026 kennt eine solche Grabart, und deshalb ist sie hier nicht erfasst. Käme sie, wäre sie nach unserer Regel nicht pflegefrei, weil der Preis der Pflege dann in einem Vertrag mit einem Dritten stünde.
- Die Stadt hat fünf Friedhöfe, und nicht auf allen gibt es alles. Sie liegen in Remagen an der Goethestraße, in Kripp an der Quellenstraße, in Oberwinter Im Ellig, in Unkelbach an der Oedinger Straße und in Oedingen an der Kapellenstraße. Die Stadt schreibt auf ihrer Seite Bestattungen, die besonderen Bestattungsformen, also die Rasengräber, die Urnenstelen, die Baumgräber, die Familienbäume und das Sternenkinderfeld, seien auf den Friedhöfen Remagen, Kripp, Oberwinter und Unkelbach zu finden; auf dem Friedhof Oedingen stünden nur die konventionellen Bestattungsformen zur Verfügung. Unsere Beträge gelten für die Stadt insgesamt.
- Zur Umsatzsteuer und zu einem Anpassungsfaktor sagt die Satzung nichts. Es gibt keinen Vomhundertsatz aus der Haushaltssatzung und keinen Hebesatz; die Beträge gelten so, wie sie in der Anlage stehen. Die einzige rechnerische Vorschrift ist der Zuschlag von dreißig Prozent für die Wahlgräber der Klasse B nach Abschnitt III Ziffern 2 und 4 und die Staffel für die Wiederverleihung nach Ziffer 5, die mit zwanzig, 33,33, siebzig und 110 Prozent der Erwerbsgebühr rechnet. Der Satz von 110 Prozent für dreißig Jahre ist bemerkenswert: Ein zweiter voller Nutzungszeitraum kostet mehr als der erste.
- Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Die Seite Bestattungen führt zwar einen Block mit Ansprechpartnern, er wird aber nachgeladen und bleibt auch mit einem vollständigen Browser leer; angegeben ist dort nur die Stadtverwaltung Remagen, Bachstraße 2, mit der Nummer 02642 201-0. Die im Feld hinterlegten Zeiten sind die der Stadtverwaltung und die des Bürgerbüros. Kommerzielle Verzeichnisse nennen für die Friedhofsverwaltung eine abweichende Anschrift im Nebengebäude des Rathauses; das ist auf den Seiten der Stadt nicht bestätigt und deshalb hier nicht übernommen.
Friedhöfe in Remagen und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in RemagenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- 29. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Stadt Remagen (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.08.1989, mit der neu gefassten Anlage zu Paragraf 1 vom Stadtrat am 22.09.2025 beschlossen, am 07.10.2025 von Bürgermeister Björn Ingendahl ausgefertigt und bekannt gemacht, in Kraft seit 01.01.2026
- Friedhofssatzung der Stadt Remagen mit den Ruhezeiten, den Grabarten und den Pflegeregeln vom 10.06.1985, ausgefertigt am 16.09.1985, mit der 1. Änderungssatzung vom 30.07.1990, der 2. (Euro-Anpassung) vom 05.11.2001, der 3. vom 04.07.2013, der 4. vom 16.10.2017 und der 5. vom 10.12.2020 eingearbeitet
- Ortsrecht der Stadt Remagen unter Satzungen und Verordnungen Stand 05.09.2026, einunddreißig Dateien, davon zwei zum Friedhofswesen: die Friedhofsgebührensatzung mit dem Dateidatum 08.01.2026 und die Friedhofssatzung mit dem Dateidatum 02.02.2026, keine zweite Fassung daneben
- Seite Bestattungen der Stadt Remagen mit der Beschreibung der Friedhöfe und der Grabarten Stand 05.09.2026, fünf Friedhöfe in Remagen, Kripp, Oberwinter, Unkelbach und Oedingen, mit der Angabe, dass die Unterhaltung der Rasengräber, Baumgräber und Familienbäume die Friedhofsverwaltung übernimmt und das Sternenkinderfeld eine Beisetzung als pflegefreies Rasengrab bietet
- Ratsinformationssystem der Stadt Remagen, Vorlagenrecherche nach dem Wort Friedhof Zeitraum 01.01.2020 bis 06.09.2026, fünfzehn Vorlagen; jüngste Tarifänderung ist die Vorlage 0259/2025 mit dem Entwurf der 29. Änderungssatzung, jüngste Änderung der Friedhofssatzung die Vorlage 0266/2020 mit der 5. Änderungssatzung
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.