Bad Wildbad, Baden-Württemberg, AGS 08235079
Friedhofsgebühren in Bad Wildbad, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Stadt Bad Wildbad mit der Anlage Bestattungsgebührenordnung Stadt Bad Wildbad, amtliche Bekanntmachung, vom 27.05.2025, ausgefertigt am 11.06.2025, bekannt gemacht am 16.06.2025, in Kraft seit 01.07.2025. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bad Wildbad und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Bad Wildbad, Friedhofsamt.
- 725,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 10.860,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 10 Jahre
- Ruhefrist, Kinder, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind
Anonyme Urnengrabstätte, Urnensammelgrab auf dem Waldfriedhof Bad Wildbad, mit Beisetzung
Vierfachwahlgrab, vier Grabstellen, Nutzungsdauer 35 Jahre, mit Beisetzung
Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofsatzung
Was ein Grab in Bad Wildbad kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
12 Grabarten für die Erdbestattung in Bad Wildbad
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Erdbestattung, Personen unter 10 JahrenDie Ruhezeit für vor Vollendung des zehnten Lebensjahres Verstorbene beträgt nach Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofsatzung zehn Jahre. Eigene Kinderreihengrabfelder weist Paragraf 11 Absatz 2 auf dem Waldfriedhof Bad Wildbad und auf den Friedhöfen Aichelberg, Hünerberg und Meistern aus. | 500,00 € | 700,00 € | 1.200,00 € | 10 J. | Ziffer II.3.1.1 und Ziffer II.1.3.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Reihengrab für Erdbestattung, Personen von 10 und mehr Jahren, Nutzungsdauer 25 JahreDie günstigste Erdbestattung in Bad Wildbad. Fünfundzwanzig Jahre sind nach Paragraf 8 Satz 2 der Friedhofsatzung die Ruhezeit auf dem Waldfriedhof, in Calmbach in den Feldern 12 bis 23 und auf den Friedhöfen Aichelberg, Hünerberg, Meistern und Sprollenhaus. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsatzung nicht möglich. | 1.650,00 € | 1.850,00 € | 3.500,00 € | 25 J. | Ziffer II.3.1.2 und Ziffer II.1.3.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Reihengrab für Erdbestattung, Personen von 10 und mehr Jahren, Nutzungsdauer 35 JahreFünfunddreißig Jahre gelten nach Paragraf 8 Satz 2 der Friedhofsatzung nur in den Feldern 1 bis 11 des Friedhofs Calmbach. Nach Paragraf 10 Absatz 4 sind dort Neuerwerbe von Reihengräbern für Erdbestattungen wegen der Bodenverhältnisse nicht mehr vorgesehen; der Tarif führt den Satz gleichwohl weiter. | 2.320,00 € | 1.850,00 € | 4.170,00 € | 35 J. | Ziffer II.3.1.3 und Ziffer II.1.3.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Erdwiesengrab, Reihengrab im WiesengrabfeldDie Nutzungsgebühr setzt sich aus 1.650 Euro nach Ziffer 3.1.4 und den nicht abwählbaren Pflegekosten von 1.070 Euro nach Ziffer 3.1.5 zusammen, das sind 42,80 Euro je Jahr der Ruhezeit. Nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofsatzung legt die Stadt die Wiesengräber an, pflegt und unterhält sie regelmäßig; Paragraf 22 Absatz 9 nimmt die Wiesengräber ausdrücklich von der allgemeinen Pflegepflicht des Paragrafen 22 Absatz 3 aus. Pflanzflächen und Grabausstattungen sind unzulässig, erlaubt ist allein eine liegende Grabplatte von 40 mal 40 Zentimetern, die der Verfügungsberechtigte selbst beschafft. Im Friedhof Calmbach gibt es nach Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 6 keine Wiesengräber. | 2.720,00 € | 1.850,00 € | 4.570,00 € | 25 J. | Ziffer II.3.1.4 und Ziffer II.3.1.5 sowie Ziffer II.1.3.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Einzelwahlgrab, Nutzungsdauer 25 JahreDer erneute Erwerb des Nutzungsrechts kostet nach Ziffer 5.0.1 je angefangenes Jahr 76,40 Euro. In einem Wahlgrab für Erdbestattungen können nach Paragraf 12 Absatz 12 der Friedhofsatzung zusätzlich bis zu vier Urnen beigesetzt werden. | 1.910,00 € | 1.850,00 € | 3.760,00 € | 25 J. | Ziffer II.4.1 und Ziffer II.1.3.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Einzelwahlgrab, Nutzungsdauer 35 JahreFünfunddreißig Jahre gelten nur in den Feldern 1 bis 11 des Friedhofs Calmbach, wo nach Paragraf 10 Absatz 4 der Friedhofsatzung Neuerwerbe für Erdbestattungen nicht mehr vorgesehen sind. Der erneute Erwerb kostet nach Ziffer 5.0.1 je angefangenes Jahr 76,40 Euro. | 2.670,00 € | 1.850,00 € | 4.520,00 € | 35 J. | Ziffer II.4.2 und Ziffer II.1.3.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Doppelwahlgrab, zwei Grabstellen, Nutzungsdauer 25 JahreDer Betrag gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte, das sind 1.710 Euro je Grabstelle. Die Beisetzungsgebühr fällt je Bestattung an. Der erneute Erwerb kostet nach Ziffer 5.0.2 je angefangenes Jahr 136,80 Euro. | 3.420,00 € | 1.850,00 € | 5.270,00 € | 25 J. | Ziffer II.4.3 und Ziffer II.1.3.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Doppelwahlgrab, zwei Grabstellen, Nutzungsdauer 35 JahreDer Betrag gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte. Fünfunddreißig Jahre gelten nur in den Feldern 1 bis 11 des Friedhofs Calmbach. | 4.780,00 € | 1.850,00 € | 6.630,00 € | 35 J. | Ziffer II.4.4 und Ziffer II.1.3.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Dreifachwahlgrab, drei Grabstellen, Nutzungsdauer 25 JahreDer Betrag gilt für die gesamte dreistellige Grabstätte, das sind 1.643,33 Euro je Grabstelle. Der erneute Erwerb kostet nach Ziffer 5.0.3 je angefangenes Jahr 197,20 Euro. | 4.930,00 € | 1.850,00 € | 6.780,00 € | 25 J. | Ziffer II.4.5 und Ziffer II.1.3.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Dreifachwahlgrab, drei Grabstellen, Nutzungsdauer 35 JahreDer Betrag gilt für die gesamte dreistellige Grabstätte. Fünfunddreißig Jahre gelten nur in den Feldern 1 bis 11 des Friedhofs Calmbach. | 6.900,00 € | 1.850,00 € | 8.750,00 € | 35 J. | Ziffer II.4.6 und Ziffer II.1.3.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Vierfachwahlgrab, vier Grabstellen, Nutzungsdauer 25 JahreDer Betrag gilt für die gesamte vierstellige Grabstätte, das sind 1.610 Euro je Grabstelle. Der erneute Erwerb kostet nach der im Tarif ein zweites Mal als 5.0.3 bezeichneten Ziffer je angefangenes Jahr 257,60 Euro. | 6.440,00 € | 1.850,00 € | 8.290,00 € | 25 J. | Ziffer II.4.7 und Ziffer II.1.3.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Vierfachwahlgrab, vier Grabstellen, Nutzungsdauer 35 JahreDer Betrag gilt für die gesamte vierstellige Grabstätte. Fünfunddreißig Jahre gelten nur in den Feldern 1 bis 11 des Friedhofs Calmbach. | 9.010,00 € | 1.850,00 € | 10.860,00 € | 35 J. | Ziffer II.4.8 und Ziffer II.1.3.2 der Bestattungsgebührenordnung |
4 Grabarten für die Urne in Bad Wildbad
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrab, EinzelgrabDie günstigste Grabart in Bad Wildbad, die eine eigene Grabstelle bietet. Die Ruhezeit von Aschen beträgt nach Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofsatzung auf allen Friedhöfen fünfzehn Jahre. Nach Paragraf 13 Absatz 2 können in einem Urnenreihengrab bis zu vier Urnen gleichzeitig beigesetzt werden. | 650,00 € | 325,00 € | 975,00 € | 15 J. | Ziffer II.3.2.1 und Ziffer II.2.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| Anonyme Urnengrabstätte, Urnensammelgrab auf dem Waldfriedhof Bad WildbadDas günstigste Grab in Bad Wildbad. Nach Paragraf 13 Absatz 5 der Friedhofsatzung wird die Grabstätte nicht gekennzeichnet, die Beisetzung findet ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt. Es gibt damit keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. Das Urnensammelgrab gibt es nach Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 5 nur auf dem Waldfriedhof Bad Wildbad. | 400,00 € | 325,00 € | 725,00 € | 15 J. | Ziffer II.3.2.2 und Ziffer II.2.3 der Bestattungsgebührenordnung sowie Paragraf 13 Absatz 5 der Friedhofsatzung |
| Urnenwiesengrab, Urnenreihengrab im WiesengrabfeldDie Nutzungsgebühr setzt sich aus 660 Euro nach Ziffer 3.2.3 und den nicht abwählbaren Pflegekosten von 260 Euro nach Ziffer 3.2.4 zusammen, das sind 17,33 Euro je Jahr der Ruhezeit. Die Pflege regelt Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofsatzung, Paragraf 22 Absatz 9 verweist dafür ausdrücklich auf Paragraf 14. Das günstigste pflegefreie Urnengrab mit eigener Grabplatte. | 920,00 € | 325,00 € | 1.245,00 € | 15 J. | Ziffer II.3.2.3 und Ziffer II.3.2.4 sowie Ziffer II.2.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| UrnenwahlgrabDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofsatzung für fünfzehn Jahre verliehen. Nach Paragraf 13 Absatz 3 können bis zu vier Urnen beigesetzt werden, wenn die Nutzungszeit jeweils verlängert wird. Der erneute Erwerb kostet nach Ziffer 5.0.5 je angefangenes Jahr 85,33 Euro. | 1.280,00 € | 325,00 € | 1.605,00 € | 15 J. | Ziffer II.4.9 und Ziffer II.2.3 der Bestattungsgebührenordnung |
23 weitere Gebühren in der Satzung von Bad Wildbad
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Öffnen und Schließen des Grabes bei einer Erdbestattung, Personen unter 10 Jahren | 700,00 € | Ziffer II.1.3.1 |
| Öffnen und Schließen des Grabes bei einer Erdbestattung, Personen von 10 und mehr Jahren | 1.850,00 € | Ziffer II.1.3.2 |
| Öffnen und Schließen des Grabes bei der Beisetzung von Aschen | 325,00 € | Ziffer II.2.3 |
| Benutzung der Leichenzelle bei einer Erdbestattung | 170,00 € | Ziffer II.1.1 |
| Benutzung der Friedhofskapelle Wildbad bei einer Erdbestattung | 180,00 € | Ziffer II.1.2.1 |
| Benutzung der Aussegnungshalle Calmbach oder Sprollenhaus bei einer Erdbestattung | 100,00 € | Ziffer II.1.2.2 |
| Benutzung der Leichenzelle bei der Beisetzung von Aschen | 170,00 € | Ziffer II.2.1 |
| Benutzung der Friedhofskapelle Wildbad bei der Beisetzung von Aschen | 180,00 € | Ziffer II.2.2.1 |
| Benutzung der Aussegnungshalle Calmbach oder Sprollenhaus bei der Beisetzung von Aschen | 100,00 € | Ziffer II.2.2.2 |
| Zuschlag für Erdbestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen | 50 Prozent der Gebühren nach den Ziffern 1.3.1 und 1.3.2 | Ziffer II.5 |
| Pflegekosten Erdwiesengrab, einmalig für die gesamte Ruhezeit | 1.070,00 € | Ziffer II.3.1.5 |
| Pflegekosten Urnenwiesengrab, einmalig für die gesamte Ruhezeit | 260,00 € | Ziffer II.3.2.4 |
| Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Einzelwahlgrab, je angefangenes Jahr | 76,40 € | Ziffer II.5.0.1 |
| Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Doppelwahlgrab, je angefangenes Jahr | 136,80 € | Ziffer II.5.0.2 |
| Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Dreifachwahlgrab, je angefangenes Jahr | 197,20 € | Ziffer II.5.0.3 |
| Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Vierfachwahlgrab, je angefangenes Jahr | 257,60 € | Ziffer II.5.0.3, im Tarif ein zweites Mal so bezeichnet, gemeint ist 5.0.4 |
| Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je angefangenes Jahr | 85,33 € | Ziffer II.5.0.5 |
| Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals | 43,00 € | Ziffer I.1 |
| Zulassung von gewerblicher Tätigkeit, einmalig | 19,00 € | Ziffer I.2 Buchstabe a |
| Zulassung von gewerblicher Tätigkeit, befristet auf zwei Jahre | 57,00 € | Ziffer I.2 Buchstabe b |
| Zustimmung zur Ausgrabung Verstorbener | 86,00 € | Abschnitt I, Nummer 1 der zweiten Nummernfolge |
| Zustimmung zur Umbettung von Aschen | 33,00 € | Abschnitt I, Nummer 2 der zweiten Nummernfolge |
| Verzicht auf besondere Grabnutzungsrechte, vorzeitige Rückgabe | 19,00 € | Abschnitt I, Nummer 3 der zweiten Nummernfolge |
Was ein Grab in Bad Wildbad über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
3.800,00 €
Reihengrab für Erdbestattung, Personen unter 10 Jahren in Bad Wildbad, über 10 Jahre, das sind 380,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer II.3.1.1 und Ziffer II.1.3.1 der Bestattungsgebührenordnung | 500,00 € |
| BestattungZiffer II.1.3.1 | 700,00 € |
| Grabpflege über 10 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 2.600,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.200,00 € |
Die Ruhezeit für vor Vollendung des zehnten Lebensjahres Verstorbene beträgt nach Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofsatzung zehn Jahre. Eigene Kinderreihengrabfelder weist Paragraf 11 Absatz 2 auf dem Waldfriedhof Bad Wildbad und auf den Friedhöfen Aichelberg, Hünerberg und Meistern aus.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Stadt Bad Wildbad mit der Anlage Bestattungsgebührenordnung Stadt Bad Wildbad, amtliche Bekanntmachung, vom 27.05.2025, ausgefertigt am 11.06.2025, bekannt gemacht am 16.06.2025, in Kraft seit 01.07.2025. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
18 Fragen, die die Satzung von Bad Wildbad offenlässt
- Maßgeblich ist die amtlich bekannt gemachte Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 27.05.2025, die nach ihrem Paragrafen 32 seit dem 01.07.2025 gilt und die Friedhofsatzung vom 01.09.2020 außer Kraft gesetzt hat. Die Lesefassung im Ortsrecht der Stadt trägt dagegen unverändert das Deckblatt der Fassung vom 01.09.2020, die Schlussformel vom 29.07.2020 und die Unterschrift des früheren Bürgermeisters, führt aber schon den neuen Gebührentarif, dort mit dem abweichenden Datum "ab 01.06.2025". Die Beträge beider Fassungen stimmen Ziffer für Ziffer überein, der Satzungstext ist bis auf die Datums- und Unterschriftszeile wortgleich. Der Lesefassung fehlen die beiden weiteren Anlagen der amtlichen Fassung, nämlich der Bußgeldkatalog und der Auszug aus Paragraf 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
- Die Friedhofsatzung gilt nach Paragraf 1 Absatz 4 für alle Friedhöfe der Stadt mit Ausnahme der historischen Friedhöfe, also des Uhlandfriedhofs und des Kappelbergfriedhofs. Die Gebührenordnung deckt damit die sechs belegten Friedhöfe Waldfriedhof Wildbad, Calmbach, Aichelberg, Hünerberg, Meistern und Sprollenhaus ab. Für die beiden historischen Friedhöfe nennt der Tarif nichts; die Stadt vermerkt zu beiden auf ihrer Seite Friedhöfe ausdrücklich "Keine neuen Belegungen mehr". Alle acht Friedhöfe sind städtisch, ein kirchlicher oder privater Träger ist im Stadtgebiet nicht ersichtlich.
- Bad Wildbad hat nur eine einzige Gebührenordnung, und sie gilt für alle sechs belegten Friedhöfe der Kernstadt und der Ortsteile gemeinsam. Nach Ortsteilen gestaffelte Tarife gibt es nicht: Das Ortsrecht führt zum Friedhofswesen nur diesen einen Eintrag, und der Tarif unterscheidet ausschließlich nach der Nutzungsdauer, nicht nach dem Friedhof. Die Stadt führt daneben die Verwaltungsgemeinschaft Oberes Enztal mit Enzklösterle und Höfen an der Enz; diese beiden Gemeinden haben eigene Friedhofsatzungen und eigene Gebührenverzeichnisse, die hier nicht erfasst sind.
- Die Gebührenordnung gilt seit dem 01.07.2025 und ist damit zum Zeitpunkt der Erfassung gut ein Jahr alt. Nachgesehen haben wir im vollständigen Ortsrecht der Stadt, das zum Friedhofswesen nur einen einzigen Eintrag führt, auf der Seite der öffentlichen Bekanntmachungen für die Jahre 2025 und 2026, auf der Seite Friedhöfe des Stadtlebens und in der Volltextsuche des Ratsinfosystems der Stadt nach Friedhof, Bestattung und Satzung. Der jüngste Treffer ist die Sitzungsvorlage GR-XI/0107/2025 zur Sitzung vom 27.05.2025; aus dem Jahr 2026 gibt es keinen Treffer zum Friedhofswesen und keine neuere Fassung.
- Die Änderung 2025 betraf nach der Sitzungsvorlage GR-XI/0107/2025 nur die drei Gebühren für das Öffnen und Schließen des Grabes. Die Verwaltung stützte sie auf eine Fortschreibung der Gebührenkalkulation der Allevo Kommunalberatung vom 23.06.2020 und rechnete für Personen ab zehn Jahren 1.865,16 Euro, festgesetzt wurden 1.850 Euro; für die Beisetzung von Aschen 325,13 Euro, festgesetzt wurden 325 Euro. Die Überlassungs- und Verleihungsgebühren für die Gräber selbst stehen seit dem 01.09.2020 unverändert.
- Die Stadt veröffentlicht beide Fassungen als PDF ohne eigene Adresse; der Download läuft über die Archivnummern 219 (amtliche Bekanntmachung) und 215 (Lesefassung im Ortsrecht) desselben Downloadwerkzeugs. Eine HTML-Fassung des Tarifs gibt es nicht. Das amtliche PDF ist ein Scan ohne Textebene und wurde seitenweise als Bild gelesen, die Lesefassung über die Wortkoordinaten ihrer Seiten 19 und 20, weil der Tarif dort Bezeichnung und Betrag in getrennten Spalten führt. Beide Wege ergeben dieselben Beträge.
- Eine Inhaltsübersicht, die sich gegen den Satzungstext prüfen ließe, hat diese Satzung nicht; sie beginnt unmittelbar mit Abschnitt I. Statt dessen haben wir die amtliche Fassung Seite für Seite gegen die Lesefassung gehalten. Beide brechen mit genau einer Seite Versatz an denselben Stellen um, und alle für die Erfassung maßgeblichen Paragrafen 1, 5 bis 8, 10 bis 14, 17, 21 bis 26 und 28 bis 30 stimmen wörtlich überein.
- Der Tarif erwähnt weder Umsatzsteuer noch einen Vervielfältigungsfaktor aus der Haushaltssatzung noch einen jährlich neu zu fassenden Beschluss. Alle Beträge sind Endbeträge.
- Als Beisetzungsgebühr setzen wir allein das Öffnen und Schließen des Grabes an, weil Paragraf 7 Absatz 1 der Friedhofsatzung das Ausheben und Zufüllen der Gräber der Stadt zuweist und diese Leistung damit nicht abwählbar ist. Die Benutzung der Leichenzelle für 170 Euro und die Benutzung einer Trauerhalle für 180 Euro in Wildbad oder 100 Euro in Calmbach und Sprollenhaus sind in unseren Preisen nicht enthalten. Einen Benutzungszwang für die Leichenzelle oder eine Trauerhalle ordnet die Satzung nicht an; Paragraf 24 beschreibt nur, wozu die Leichenhalle dient.
- Für Erdbestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen erhebt die Stadt nach Ziffer 5 der Benutzungsgebühren einen Zuschlag von 50 Prozent auf die Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes. Unsere Beträge sind die Werktagssätze ohne diesen Zuschlag. Für die Beisetzung von Aschen sieht der Tarif keinen solchen Zuschlag vor.
- Die Nutzungsdauer von 35 Jahren gilt nur in den Feldern 1 bis 11 des Friedhofs Calmbach. Paragraf 10 Absatz 4 der Friedhofsatzung sagt, dass im Friedhof Calmbach Neuerwerbe von Reihen- und Wahlgräbern bei Erdbestattungen wegen der Bodenverhältnisse nicht mehr vorgesehen sind, während die Gebührenordnung ab 01.06.2025 die 35-Jahres-Sätze weiterhin ausweist. Wir übernehmen die Sätze, weil sie im geltenden Tarif stehen, und weisen darauf hin, dass sie für Neuerwerbe praktisch nicht mehr angeboten werden dürften.
- Pflegefrei führen wir nur das Erdwiesengrab, das Urnenwiesengrab und das anonyme Urnensammelgrab. Für die beiden Wiesengräber steht der Beleg in Paragraf 14 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofsatzung, wonach die Stadt sie anlegt, regelmäßig pflegt und unterhält; Paragraf 22 Absatz 9 nimmt sie ausdrücklich von der allgemeinen Pflegepflicht aus, und der Tarif führt die Pflege unter den Ziffern 3.1.5 und 3.2.4 als eigene Gebühr der Stadt. Für das Urnensammelgrab steht der Beleg in Paragraf 13 Absatz 5: Die Grabstätte wird nicht gekennzeichnet, es gibt also keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. Eine ausdrückliche Aussage darüber, wer die anonyme Anlage pflegt, trifft die Satzung allerdings nicht.
- Paragraf 17 Absatz 7 und Paragraf 22 Absatz 8 der Friedhofsatzung kennen gärtnergepflegte Grabfelder, bei denen Gestaltung, Unterhaltung und Pflege an die Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner abgetreten werden. Die Gebührenordnung führt dafür keine eigene Zeile, und der Preis der Pflege steht in keiner Satzung der Stadt. Wir erfassen diese Grabfelder deshalb nicht als eigene Grabart und führen sie nicht als pflegefrei.
- Die Beträge für Doppel-, Dreifach- und Vierfachwahlgräber gelten nach dem Wortlaut des Tarifs für die gesamte Grabstätte, nicht je Grabstelle. Die Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes fällt dagegen bei jeder einzelnen Bestattung erneut an.
- Der Abschnitt I Verwaltungsgebühren zählt seine Positionen zweimal von vorn: Nach den Nummern 1 und 2 folgen ohne Zwischenüberschrift erneut die Nummern 1, 2 und 3. Wir nennen die zweite Zählung in den Fundstellen ausdrücklich so. Ebenso trägt der Satz für den erneuten Erwerb eines Vierfachwahlgrabs im Tarif die Ziffer 5.0.3, die bereits an das Dreifachwahlgrab vergeben ist; gemeint sein dürfte 5.0.4.
- Eine Gebühr für das Abräumen einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit nennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofsatzung müssen die Berechtigten Grabmale und sonstige Grabausstattungen selbst entfernen; erst bei der Ersatzvornahme entstehen Kosten, deren Höhe nicht im Tarif steht.
- Der Tarif nennt keinen eigenen Satz für die Bestattung von Fehlgeburten, Totgeburten und Ungeborenen, obwohl Paragraf 1 Absatz 1 und Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsatzung sie ausdrücklich zulassen. Ob dafür der Satz für Personen unter zehn Jahren gilt oder Gebührenfreiheit besteht, sagt die Gebührenordnung nicht.
- Die Rechenprobe geht auf: Der Satz für den erneuten Erwerb je angefangenem Jahr mal 25 ergibt bei allen vier Stellenzahlen auf den Cent den Erwerbspreis der 25-Jahres-Variante, und 85,33 Euro mal fünfzehn Jahre ergeben die 1.280 Euro des Urnenwahlgrabs. Bei den 35-Jahres-Varianten liegt der Erwerbspreis jeweils vier bis sechs Euro unter dem rechnerischen Wert, weil die Stadt auf volle zehn Euro abgerundet hat. Keine Zahl fällt aus der Reihe, eine beim Abschreiben verlorene führende Ziffer ist damit ausgeschlossen.
Friedhöfe in Bad Wildbad und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Stadt Bad Wildbad mit der Anlage Bestattungsgebührenordnung Stadt Bad Wildbad, amtliche Bekanntmachung vom 27.05.2025, ausgefertigt am 11.06.2025, bekannt gemacht am 16.06.2025, in Kraft seit 01.07.2025
- Friedhofsatzung und Gebührenordnung, Lesefassung im Ortsrecht der Stadt Bad Wildbad Deckblatt und Schlussformel noch auf dem Stand vom 01.09.2020, angehängter Gebührentarif in der Fassung ab 2025
- Ortsrecht der Stadt Bad Wildbad, Übersicht der Satzungen mit dem Eintrag Friedhofsatzung und Gebührenordnung Stand der Abfrage am 06.09.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.