Nidderau, Hessen, AGS 06435021
Friedhofsgebühren in Nidderau, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Neufassung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Nidderau, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 22.09.2022, ausgefertigt am 03.11.2022, veröffentlicht am 07.11.2022, in Kraft seit dem 08.11.2022, löst die Gebührenordnung vom 01.08.2017 ab. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Nidderau und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Nidderau, Magistrat als Friedhofsverwaltung.
- 785,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 10.836,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 18
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung und Urnenbeisetzung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Sargrasengrab an der Gedenkstätte für Sternenkinder, bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 20 Jahre, mit Beisetzung
Wahlbaum im Bestattungswald mit bis zu zwölf Beisetzungsstellen, je Baum, 25 Jahre, mit Beisetzung
§ 12 Abs. 4 Satz 1 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Nidderau kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Nidderau
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Sarg-Reihengrab ab dem 6. Lebensjahr, 25 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt. § 18 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 beschreibt es als Grabstätte für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt wird; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Nutzungsdauer und Ruhefrist fallen deshalb zusammen, beide betragen nach § 12 Abs. 4 25 Jahre, und die Gebührenordnung nennt die 25 Jahre in § 9 Nr. 2 ausdrücklich. Das Grab misst nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 zwei mal 0,80 Meter, mit 0,40 Meter Abstand. Nach § 24 Abs. 3 darf zusätzlich eine Aschenurne beigesetzt werden, allerdings nur bis 20 Jahre vor Ablauf der Nutzungszeit. Das Nutzungsrecht kostet 73,68 Euro im Jahr. Die Grabräumungsgebühr ist hier nicht eingerechnet, und das ist der Unterschied zu Herborn, Eltville und Braunschweig. § 11 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 nennt zwar zwölf Sätze für die Räumung, aber ohne den Satz, dass sie bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen; es gilt deshalb § 3 Abs. 1, wonach die Gebührenschuld erst mit der Beantragung der Leistung entsteht. § 37 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 macht die Räumung zur Pflicht der Nutzungsberechtigten binnen drei Monaten und lässt die Verwaltung nur einspringen, wenn diese untätig bleiben. Nicht pflegefrei: § 38 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instandzuhalten, und nimmt davon nur die Urnenwände, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, die gemeinschaftliche Grabanlage für Sternenkinder, die Rasengrabstätten und die Urnengrabstätten an den Bestattungsbäumen aus. Diese Grabart gehört zu keiner der Ausnahmen. Derselbe Absatz verlangt zusätzlich, die Fläche zwischen den Gräbern jeweils bis zur Hälfte des Nachbargrabes mitzupflegen, und § 39 Abs. 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 1.842,00 € | 560,00 € | 2.402,00 € | 25 J. | § 9 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 a 1 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Sarg-Reihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 20 JahreDas Kindergrab kostet mit 600,00 Euro Nutzungsrecht und 405,00 Euro Bestattung zusammen 1.005,00 Euro und damit 42 Prozent des Erwachsenengrabes. § 19 Abs. 1 a der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 richtet dafür eigene Gräber ein, die nach Abs. 2 Nr. 1 1,20 mal 0,60 Meter messen. Die Laufzeit von 20 Jahren folgt der kürzeren Ruhefrist des § 12 Abs. 4 Satz 2. Anders als bei jedem anderen Reihengrab der Stadt endet damit nicht alles: § 12 Abs. 4 Satz 3 lässt die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist weiterhin erhalten, solange sie in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt wird, und § 18 Satz 4 erklärt diese Ausnahme für die Sarg-Reihengräber der Kinder ausdrücklich für anwendbar. § 16 Abs. 2 erlaubt ausserdem, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit im ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen. Die Grabräumungsgebühr ist hier nicht eingerechnet, und das ist der Unterschied zu Herborn, Eltville und Braunschweig. § 11 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 nennt zwar zwölf Sätze für die Räumung, aber ohne den Satz, dass sie bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen; es gilt deshalb § 3 Abs. 1, wonach die Gebührenschuld erst mit der Beantragung der Leistung entsteht. § 37 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 macht die Räumung zur Pflicht der Nutzungsberechtigten binnen drei Monaten und lässt die Verwaltung nur einspringen, wenn diese untätig bleiben. Nicht pflegefrei: § 38 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instandzuhalten, und nimmt davon nur die Urnenwände, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, die gemeinschaftliche Grabanlage für Sternenkinder, die Rasengrabstätten und die Urnengrabstätten an den Bestattungsbäumen aus. Diese Grabart gehört zu keiner der Ausnahmen. Derselbe Absatz verlangt zusätzlich, die Fläche zwischen den Gräbern jeweils bis zur Hälfte des Nachbargrabes mitzupflegen, und § 39 Abs. 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 600,00 € | 405,00 € | 1.005,00 € | 20 J. | § 9 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 b 1 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Sarg-Rasengrabstätte in einem Rasengrabfeld, 25 JahreDas einzige gepflegte Erdgrab Nidderaus und mit 3.202,00 Euro das zweitteuerste. Pflegefrei ist es dreifach belegt: § 23 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 sagt, an diesen Grabstätten bestehe für die Nutzungsberechtigten kein Pflegerecht, § 23 Abs. 2 sagt, die Grabstätten würden von der Friedhofsverwaltung einheitlich im Rasen angelegt und für die Dauer der gesamten Nutzungszeit von 25 Jahren in einfacher Form gepflegt, und § 38 Abs. 1 nimmt die Rasengrabstätten von der Bepflanzungspflicht aus. Grabeinfassungen und Bepflanzungen jeglicher Art sind nicht zugelassen, Grabschmuck darf nach Abs. 1 nur an den gesetzlichen Totengedenktagen im November abgelegt werden, und die Verwaltung darf unberechtigt abgelegten Schmuck entsorgen. Grabmale sind nach Abs. 3 ausschliesslich als erdbündig verlegte liegende Platten mit vertiefter Schrift zulässig, weil sie bei der Grabfeldpflege mit Mähmaschinen überfahren werden; Vasen- oder Lichthalterungen dürfen deshalb nicht eingelassen werden. Die Pflege ist keine eigene Tarifziffer und kein Treuhandvertrag, sondern steckt im Preis: 800,00 Euro mehr als beim gewöhnlichen Reihengrab bei gleicher Laufzeit, also 32,00 Euro je Jahr. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist nach Abs. 1 nicht möglich. Die Grabräumungsgebühr ist hier nicht eingerechnet, und das ist der Unterschied zu Herborn, Eltville und Braunschweig. § 11 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 nennt zwar zwölf Sätze für die Räumung, aber ohne den Satz, dass sie bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen; es gilt deshalb § 3 Abs. 1, wonach die Gebührenschuld erst mit der Beantragung der Leistung entsteht. § 37 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 macht die Räumung zur Pflicht der Nutzungsberechtigten binnen drei Monaten und lässt die Verwaltung nur einspringen, wenn diese untätig bleiben. | 2.642,00 € | 560,00 € | 3.202,00 € | 25 J. | § 9 Nr. 3 und § 6 Abs. 1 a 1 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Sarg-Wahlgrab mit zwei Grabstellen, 30 JahreDas teuerste gewöhnliche Grab der Stadt. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 verleiht das Nutzungsrecht auf Antrag für 30 Jahre, also fünf Jahre über die Ruhefrist hinaus; der Ersterwerb ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich und umfasst die gesamte Grabstätte. Abs. 3 sagt, es würden ausschliesslich zweistellige Sarg-Wahlgrabstätten abgegeben, und der Tarif von 4.022,00 Euro gilt genau für diese zwei Stellen; jede Grabstelle misst nach § 22 zwei mal einen Meter. Wahlweise können nach Abs. 3 statt einer Erdbestattung bis zu zwei Urnen in eine unbelegte Grabstelle beigesetzt werden. Die Bestattungsgebühr ist zweigeteilt und steigt: Die Erstbestattung kostet nach § 6 Abs. 1 a 2 a der Gebührenordnung vom 22.09.2022 560,00 Euro wie im Reihengrab, jede weitere nach Buchstabe b aber 952,00 Euro. Angesetzt ist hier der schmalste Satz. Verlängerbar ist das Grab nach § 21 Abs. 1 in der Regel einmal, nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte; einen Rechtsanspruch gibt es nur bei einem nicht voll belegten Grab, und der Antrag kann nach Abs. 2 frühestens sechs Monate vor Ablauf gestellt werden. § 8 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 nimmt dafür 134,00 Euro je Jahr, was auf den Cent einem Dreissigstel des Erwerbspreises entspricht, und 96,00 Euro für jede weitere Grabstelle. Die Grabräumungsgebühr ist hier nicht eingerechnet, und das ist der Unterschied zu Herborn, Eltville und Braunschweig. § 11 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 nennt zwar zwölf Sätze für die Räumung, aber ohne den Satz, dass sie bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen; es gilt deshalb § 3 Abs. 1, wonach die Gebührenschuld erst mit der Beantragung der Leistung entsteht. § 37 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 macht die Räumung zur Pflicht der Nutzungsberechtigten binnen drei Monaten und lässt die Verwaltung nur einspringen, wenn diese untätig bleiben. Nicht pflegefrei: § 38 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instandzuhalten, und nimmt davon nur die Urnenwände, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, die gemeinschaftliche Grabanlage für Sternenkinder, die Rasengrabstätten und die Urnengrabstätten an den Bestattungsbäumen aus. Diese Grabart gehört zu keiner der Ausnahmen. Derselbe Absatz verlangt zusätzlich, die Fläche zwischen den Gräbern jeweils bis zur Hälfte des Nachbargrabes mitzupflegen, und § 39 Abs. 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 4.022,00 € | 560,00 € | 4.582,00 € | 30 J. | § 8 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 a 2 a der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Sarg-Reihengrab im Memoriamgarten ab dem 6. Lebensjahr, 25 JahreDas Erdgrab der gärtnerbetreuten Grabanlage, und sein Nutzungsentgelt ist mit 1.842,00 Euro auf den Cent dasselbe wie beim gewöhnlichen Sarg-Reihengrab; nur die Grabstätte ist grösser, sie misst nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 2,50 mal 1,00 Meter statt zwei mal 0,80 Meter. Der Unterschied liegt nicht im Tarif, sondern im Pflichtvertrag daneben. Eine Verlängerung ist nicht angesetzt, weil § 18 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 Wiedererwerb und Verlängerung für Sarg-Reihengrabstätten ausschliesst; dass § 10 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 daneben einen Satz von 134,00 Euro je Jahr für Sarggräber für Erdbestattungen nennt, steht in den Lücken. Nicht pflegefrei, und der Grund steht in der Satzung selbst. § 10 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 schliesst mit dem Satz, dass der Erwerb einer Grabstätte in einer gärtnerisch betreuten Grabanlage oder in einem Memoriamgarten nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen möglich ist. § 33 Abs. 9 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 beschreibt das Paket: Der Treuhandvertrag umfasst die Grabbepflanzung und die Grabpflege für die Dauer der Nutzungszeit sowie eine Grabplatte oder einen Grabstein, die Leistungen werden von Gartenbau- und Steinmetzbetrieben erbracht und von der Treuhandstelle kontrolliert. Der Preis dieses Vertrages steht in keiner Satzung, und die hier genannte Gebühr enthält ihn nicht. Es ist derselbe Fall wie in Dillenburg, Butzbach und Hofheim, nur dass Nidderau immerhin eigene Tarifziffern für die Nutzungsgebühr führt. Die Grabräumungsgebühr ist hier nicht eingerechnet, und das ist der Unterschied zu Herborn, Eltville und Braunschweig. § 11 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 nennt zwar zwölf Sätze für die Räumung, aber ohne den Satz, dass sie bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen; es gilt deshalb § 3 Abs. 1, wonach die Gebührenschuld erst mit der Beantragung der Leistung entsteht. § 37 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 macht die Räumung zur Pflicht der Nutzungsberechtigten binnen drei Monaten und lässt die Verwaltung nur einspringen, wenn diese untätig bleiben. | 1.842,00 € | 560,00 € | 2.402,00 € | 25 J. | § 10 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 a 1 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Sargrasengrab an der Gedenkstätte für Sternenkinder, bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 20 JahreDas günstigste Erdgrab Nidderaus überhaupt, aber nur für Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und für Sternenkinder. Die Stadt hält die gemeinschaftliche Grabanlage nach § 31 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 auf dem Friedhof in Nidderau-Heldenbergen als Rasenfläche mit einem zentralen Gedenkstein und einem Bestattungsbaum vor. Das Sargrasengrab misst nach Abs. 3 b 0,50 mal 0,50 Meter, der Sarg darf höchstens 0,50 Meter lang sein, und die Grabplatte muss sternförmig und bodentief verlegt sein, mindestens 0,12 Meter stark. Pflegefrei ist es doppelt belegt: Abs. 2 sagt, die Pflege und Unterhaltung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks erfolge durch die Stadt, und § 38 Abs. 1 nimmt die gemeinschaftliche Grabanlage von der Bepflanzungspflicht aus. Grabschmuck darf nach § 31 Abs. 5 nur vorübergehend nach der Beisetzung abgelegt werden, für Gedenksteine und persönliche Gegenstände gibt es einen eigenen Bereich. Verlängerbar ist das Grab nach § 31 Abs. 5, ein Wiedererwerb ist ausdrücklich möglich, und § 8 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 nimmt dafür 30,00 Euro je Jahr, also genau ein Zwanzigstel des Erwerbspreises. Zu den 600,00 Euro nennt die Gebührenordnung als einzige Stelle der Satzung eine Zahlungserleichterung: Es kann eine zinsfreie Ratenzahlung von zwanzig Monaten zu je 30,00 Euro vereinbart werden. | 600,00 € | 185,00 € | 785,00 € | 20 J. | § 9 Nr. 9 und § 6 Abs. 1 c der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
12 Grabarten für die Urne in Nidderau
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnen-Reihengrabstätte, 25 JahreDas günstigste gewöhnliche Urnengrab der Stadt. § 25 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 teilt es der Reihe nach und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer einzigen Aschenurne zu; eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Es misst nach Abs. 2 0,50 mal 0,50 Meter, mit 0,30 Meter Abstand. Nach § 24 Abs. 2 wird die Urne unterirdisch beigesetzt. Das Nutzungsrecht kostet 50,16 Euro im Jahr und damit gut zwei Drittel des Erdreihengrabes, obwohl die Fläche nur ein Sechstel beträgt. Die Grabräumungsgebühr ist hier nicht eingerechnet, und das ist der Unterschied zu Herborn, Eltville und Braunschweig. § 11 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 nennt zwar zwölf Sätze für die Räumung, aber ohne den Satz, dass sie bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen; es gilt deshalb § 3 Abs. 1, wonach die Gebührenschuld erst mit der Beantragung der Leistung entsteht. § 37 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 macht die Räumung zur Pflicht der Nutzungsberechtigten binnen drei Monaten und lässt die Verwaltung nur einspringen, wenn diese untätig bleiben. Nicht pflegefrei: § 38 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instandzuhalten, und nimmt davon nur die Urnenwände, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, die gemeinschaftliche Grabanlage für Sternenkinder, die Rasengrabstätten und die Urnengrabstätten an den Bestattungsbäumen aus. Diese Grabart gehört zu keiner der Ausnahmen. Derselbe Absatz verlangt zusätzlich, die Fläche zwischen den Gräbern jeweils bis zur Hälfte des Nachbargrabes mitzupflegen, und § 39 Abs. 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 1.254,00 € | 229,00 € | 1.483,00 € | 25 J. | § 9 Nr. 4 und § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Urnen-Reihengrabstätte in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, 25 JahreDie anonyme Beisetzung, und in Nidderau ist sie teurer als das gewöhnliche Urnenreihengrab, nicht billiger: 1.317,00 statt 1.254,00 Euro. § 30 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 legt das Grabfeld als einheitliche Rasenfläche an, die Beisetzungsstelle wird nicht besonders kenntlich gemacht und nicht als Einzelgrabstelle ausgewiesen, nach der Beisetzung weder durch Hügel noch durch Einfassung oder sonstige Gestaltung markiert, ein Hinweis durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich, und Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Pflegefrei ist die Grabart deshalb aus zwei Gründen: § 38 Abs. 1 nimmt das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen von der Bepflanzungspflicht aus, und es gibt gar keine ausgewiesene Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. Anders als bei vielen Grabarten nennt die Gebührenordnung die Laufzeit hier selbst, nämlich 25 Jahre in § 9 Nr. 5. Eine Verlängerung sieht weder § 30 noch die Gebührenordnung vor. | 1.317,00 € | 229,00 € | 1.546,00 € | 25 J. | § 9 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 e der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Urnen-Rasengrabstätte in einem Rasengrabfeld, 25 JahreDas Rasengrab für Urnen, pflegefrei mit demselben Wortlaut wie sein Erdpendant: § 31 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 sagt, an diesen Grabstätten bestehe für die Nutzungsberechtigten kein Pflegerecht, und Abs. 2 sagt, die Grabstätten würden von der Friedhofsverwaltung einheitlich im Rasen angelegt und für die Dauer der gesamten Nutzungszeit von 25 Jahren in einfacher Form gepflegt; § 38 Abs. 1 nimmt die Rasengrabstätten zusätzlich von der Bepflanzungspflicht aus. Grabschmuck darf nach Abs. 1 nur an den gesetzlichen Totengedenktagen im November abgelegt werden, nach Abs. 4 dürfen keine Blumenschalen oder Gegenstände abgestellt werden. Grabmale sind ausschliesslich als erdbündig verlegte liegende Platten mit vertiefter Schrift zulässig. Gegenüber dem gewöhnlichen Urnenreihengrab kostet das Nutzungsrecht 175,00 Euro mehr, also 7,00 Euro je Jahr für die Pflege. § 24 Abs. 1 e der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 nennt als Besonderheit die Möglichkeit, die Nachbargrabstätte zu Lebzeiten zu reservieren. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist nach § 31 Abs. 1 nicht möglich. | 1.429,00 € | 229,00 € | 1.658,00 € | 25 J. | § 9 Nr. 6 und § 6 Abs. 2 f der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Urneneinzelkammer in einer Urnenwand, 25 JahrePflegefrei, und die Stelle ist eindeutig: § 29 Abs. 6 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 sagt, die Anlage und Pflege der Anlage obliege ausschliesslich der Stadt, und § 38 Abs. 1 nimmt die Urnenwände von der Bepflanzungspflicht aus. Die Einzelkammer misst nach § 29 Abs. 1 0,29 Meter Breite, 0,36 Meter Höhe und 0,22 Meter Tiefe, wird nach Abs. 2 für 25 Jahre bereitgestellt und nimmt eine einzige Urne auf; eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist ausdrücklich nicht möglich. Verrottbare Überurnen sind nach Abs. 3 unzulässig, die Kammer ist nach Abs. 5 mit einer fünf Zentimeter starken, von der Stadt vorgegebenen Platte zu verschliessen. Vor der Urnenwand dürfen nur Sargauflagen und Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, Blumenschalen und Gestecke gehören in das Blumenfach oder auf die zentralen Ablageflächen. Die Beisetzung ist mit 103,00 Euro die billigste der Satzung, weil die Kammer nur geöffnet und wieder geschlossen wird statt ein Grab ausgehoben. Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste nach Abs. 4 in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt. | 1.260,00 € | 103,00 € | 1.363,00 € | 25 J. | § 9 Nr. 7 und § 6 Abs. 2 g der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Urnendoppelkammer in einer Urnenwand für bis zu zwei Urnen, 30 JahreDie grössere Kammer der Urnenwand, nach § 29 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 0,29 mal 0,36 Meter bei 0,42 Meter Tiefe und damit doppelt so tief wie die Einzelkammer. Sie wird nach Abs. 2 für 30 Jahre bereitgestellt und nimmt bis zu zwei Urnen auf, wobei nach Abs. 3 bei jeder Aufnahme die Ruhefrist von 25 Jahren zu wahren ist. Anders als die Einzelkammer ist sie verlängerbar, und zwar nach Abs. 3 einmal; § 8 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 nimmt dafür 64,00 Euro je Jahr, was auf den Cent einem Dreissigstel des Erwerbspreises entspricht. Pflegefrei ist sie wie die Einzelkammer nach § 29 Abs. 6, wonach Anlage und Pflege der Anlage ausschliesslich der Stadt obliegen, und nach § 38 Abs. 1. Für die zweite Urne fällt die Beisetzungsgebühr von 103,00 Euro erneut an. | 1.927,00 € | 103,00 € | 2.030,00 € | 30 J. | § 8 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 g der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Urnen-Wahlgrab für bis zu vier Urnen, 30 Jahre§ 27 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 verleiht das Nutzungsrecht auf Antrag für 30 Jahre und damit fünf Jahre über die Ruhefrist hinaus. Die Grabstätte misst nach Abs. 2 einen mal einen Meter, und die Zahl der Urnen richtet sich nach der Grösse: Die Mindestfläche je Urne beträgt 0,25 Quadratmeter, woraus sich die vier Stellen des Tarifs rechnerisch ergeben. Für jede Beisetzung fällt die Gebühr von 229,00 Euro erneut an, denn § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 knüpft sie an die Beisetzung und nicht an die Grabstätte. Verlängerbar ist das Grab über § 28, der die Vorschriften über Sarg-Wahlgrabstätten für entsprechend anwendbar erklärt; § 8 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 nimmt dafür 70,00 Euro je Jahr, also ein Dreissigstel des Erwerbspreises. Die Grabräumungsgebühr ist hier nicht eingerechnet, und das ist der Unterschied zu Herborn, Eltville und Braunschweig. § 11 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 nennt zwar zwölf Sätze für die Räumung, aber ohne den Satz, dass sie bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen; es gilt deshalb § 3 Abs. 1, wonach die Gebührenschuld erst mit der Beantragung der Leistung entsteht. § 37 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 macht die Räumung zur Pflicht der Nutzungsberechtigten binnen drei Monaten und lässt die Verwaltung nur einspringen, wenn diese untätig bleiben. Nicht pflegefrei: § 38 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instandzuhalten, und nimmt davon nur die Urnenwände, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, die gemeinschaftliche Grabanlage für Sternenkinder, die Rasengrabstätten und die Urnengrabstätten an den Bestattungsbäumen aus. Diese Grabart gehört zu keiner der Ausnahmen. Derselbe Absatz verlangt zusätzlich, die Fläche zwischen den Gräbern jeweils bis zur Hälfte des Nachbargrabes mitzupflegen, und § 39 Abs. 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 2.101,00 € | 229,00 € | 2.330,00 € | 30 J. | § 8 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 a der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Urneneinzelgrab an einem Bestattungsbaum, 25 JahreDas günstigste Grab Nidderaus überhaupt, in beiden Formen, und die einzige Grabart, die in beiden Gebührenordnungen der Stadt zum selben Betrag steht: 884,00 Euro nennt § 9 Nr. 8 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 für ein Urneneinzelgrab an einem Bestattungsbaum auf den Stadtteilfriedhöfen und § 6 Abs. 1 a der Gebührenordnung für den Bestattungswald vom 29.06.2017 für ein Urnengrab am Gemeinschaftsbaum im Bestattungswald Nidderau. § 24 Abs. 4 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 verbindet beide ausdrücklich und sagt, im Übrigen gälten die Bestimmungen der Friedhofsordnung und der Gebührenordnung für den Bestattungswald. Pflegefrei ist die Grabart doppelt belegt: § 33 Abs. 8 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 sagt, die Anlage und Pflege des Areals obliege der Stadt Nidderau, und § 7 der Friedhofsordnung für den Bestattungswald vom 25.11.2021 sagt, die Anlage und Pflege der Grabstätte obliege ausschliesslich der Stadt und von ihr beauftragten Dritten; § 38 Abs. 1 nimmt die Urnengrabstätten an den Bestattungsbäumen zusätzlich von der Bepflanzungspflicht aus. Dafür ist ringsum alles verboten: keine Grabmale, keine Gedenksteine, keine Kränze, kein Grabschmuck, keine Erinnerungsstücke, keine Grabbeigaben, und die Bäume dürfen weder geschmückt noch verändert werden. Erlaubt ist allein ein Markierungsschild von höchstens sechs mal zwölf Zentimetern am Baum, gegen Kostenerstattung; im Bestattungswald kostet die Erinnerungsplakette nach § 5 der Gebührenordnung für den Bestattungswald vom 29.06.2017 15,00 Euro einschliesslich Gravur. An einem Baum werden bis zu zwölf Urnen im Kreis um die Wurzeln beigesetzt, in mindestens 0,65 Meter Tiefe und ausschliesslich in biologisch abbaubaren Urnen; eine Umbettung ist nach § 12 Abs. 2 der Friedhofsordnung für den Bestattungswald vom 25.11.2021 deshalb ausgeschlossen. Das Nutzungsrecht läuft 25 Jahre, kann nach § 9 Abs. 1 der Friedhofsordnung für den Bestattungswald vom 25.11.2021 schon zu Lebzeiten beantragt werden und ist verlängerbar; § 8 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 nimmt dafür 35,00 Euro je Jahr. Auf den städtischen Friedhöfen sind die Baumgräber nach § 24 Abs. 4 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 ausschliesslich für Nidderauer Bürger vorgesehen. | 884,00 € | 229,00 € | 1.113,00 € | 25 J. | § 9 Nr. 8 und § 6 Abs. 2 h der Gebührenordnung vom 22.09.2022 sowie § 6 Abs. 1 a und § 5 der Gebührenordnung für den Bestattungswald vom 29.06.2017 |
| Wahlbaum im Bestattungswald mit bis zu zwölf Beisetzungsstellen, je Baum, 25 JahreDie teuerste Grabstätte der Stadt und die einzige, die nur als Ganzes zu haben ist. § 7 der Friedhofsordnung für den Bestattungswald vom 25.11.2021 beschreibt den Wahlbaum als Ruhestätte, die nur als Ganzes erworben werden kann und der Beisetzung einer Einzelperson, einer Familie oder eines beim Erwerb zu benennenden Personenkreises dient; das Nutzungsrecht für bis zu zwölf Urnen ist spätestens vor der ersten Bestattung zu erwerben. Auf zwölf Stellen gerechnet sind die 10.607,00 Euro 883,92 Euro je Stelle und damit auf den Cent der Preis eines Einzelgrabes am Gemeinschaftsbaum; wer den Baum nicht voll belegt, zahlt entsprechend mehr. Pflegefrei ist er, weil § 7 der Friedhofsordnung für den Bestattungswald vom 25.11.2021 sagt, die Anlage und Pflege der Grabstätte obliege ausschliesslich der Stadt und von ihr beauftragten Dritten, und Pflegeeingriffe nur zulässt, soweit die Verkehrssicherheit sie gebietet; im Übrigen soll der Baumbestand naturbelassen bleiben. Verlängerbar ist er nach § 9 Abs. 1 der Friedhofsordnung für den Bestattungswald vom 25.11.2021 nur für den ganzen Baum, und § 6 Abs. 2 b der Gebührenordnung für den Bestattungswald vom 29.06.2017 nimmt dafür 424,00 Euro je Jahr, also ein Fünfundzwanzigstel des Erwerbspreises. Einen Rechtsanspruch auf Verlängerung gibt es nur bei einem nicht voll belegten Wahlbaum. Für jede Beisetzung fällt die Gebühr von 229,00 Euro nach § 5 der Gebührenordnung für den Bestattungswald vom 29.06.2017 erneut an. | 10.607,00 € | 229,00 € | 10.836,00 € | 25 J. | § 6 Abs. 1 b und § 5 der Gebührenordnung für den Bestattungswald vom 29.06.2017 |
| Urnen-Einzelgrabstätte im Urnengemeinschaftsgrab des Memoriamgartens, 25 JahreDie Einzelstelle der gärtnerbetreuten Grabanlage, und ihr Nutzungsentgelt ist mit 1.254,00 Euro auf den Cent dasselbe wie beim gewöhnlichen Urnenreihengrab. Wer sie nimmt, zahlt also nicht mehr an die Stadt, sondern zusätzlich an die Treuhandstelle. § 33 Abs. 9 b der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 zählt die Grabarten der Anlage auf: Urnen-Reihengräber, Urnen-Partnergräber für bis zu zwei Urnen, Urnenwahlgräber für bis zu vier Urnen und Sargreihengrabstätten, alle in einem Gesamtdienstleistungspaket. Eine Verlängerung ist nicht angesetzt, weil § 25 Abs. 1 sie für Urnen-Reihengrabstätten ausschliesst und der Verlängerungsteil des § 10 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 nur Urnen-Wahlgräber und Urnen-Partnergräber nennt. Nicht pflegefrei, und der Grund steht in der Satzung selbst. § 10 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 schliesst mit dem Satz, dass der Erwerb einer Grabstätte in einer gärtnerisch betreuten Grabanlage oder in einem Memoriamgarten nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen möglich ist. § 33 Abs. 9 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 beschreibt das Paket: Der Treuhandvertrag umfasst die Grabbepflanzung und die Grabpflege für die Dauer der Nutzungszeit sowie eine Grabplatte oder einen Grabstein, die Leistungen werden von Gartenbau- und Steinmetzbetrieben erbracht und von der Treuhandstelle kontrolliert. Der Preis dieses Vertrages steht in keiner Satzung, und die hier genannte Gebühr enthält ihn nicht. Es ist derselbe Fall wie in Dillenburg, Butzbach und Hofheim, nur dass Nidderau immerhin eigene Tarifziffern für die Nutzungsgebühr führt. | 1.254,00 € | 229,00 € | 1.483,00 € | 25 J. | § 10 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Urnen-Partnergrabstätte im Memoriamgarten für bis zu zwei Urnen, 25 JahreDie einzige Grabart Nidderaus, die es ausserhalb der gärtnerbetreuten Grabanlage überhaupt nicht gibt: § 24 Abs. 1 letzter Satz und § 26 Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 sagen beide, Urnen-Partnergräber würden ausschliesslich in einer gärtnerbetreuten Grabanlage oder in einem Memoriamgarten angeboten. Es sind Grabstätten für bis zu zwei Urnenbestattungen, die übereinander beigesetzt werden, mit denselben Massen wie das Urnenreihengrab, 0,50 mal 0,50 Meter. Für 50,00 Euro mehr als die Einzelstelle bringt sie die zweite Urne und die Verlängerbarkeit: § 26 Abs. 3 sagt ausdrücklich, eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb sei möglich, und § 10 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 nimmt dafür 70,00 Euro je Jahr. Für die zweite Urne fällt die Beisetzungsgebühr von 229,00 Euro erneut an. Nicht pflegefrei, und der Grund steht in der Satzung selbst. § 10 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 schliesst mit dem Satz, dass der Erwerb einer Grabstätte in einer gärtnerisch betreuten Grabanlage oder in einem Memoriamgarten nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen möglich ist. § 33 Abs. 9 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 beschreibt das Paket: Der Treuhandvertrag umfasst die Grabbepflanzung und die Grabpflege für die Dauer der Nutzungszeit sowie eine Grabplatte oder einen Grabstein, die Leistungen werden von Gartenbau- und Steinmetzbetrieben erbracht und von der Treuhandstelle kontrolliert. Der Preis dieses Vertrages steht in keiner Satzung, und die hier genannte Gebühr enthält ihn nicht. Es ist derselbe Fall wie in Dillenburg, Butzbach und Hofheim, nur dass Nidderau immerhin eigene Tarifziffern für die Nutzungsgebühr führt. | 1.304,00 € | 229,00 € | 1.533,00 € | 25 J. | § 10 Nr. 4 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 a der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Urnen-Wahlgrab im Memoriamgarten für bis zu vier Urnen, 30 JahreDie grösste Stelle der gärtnerbetreuten Grabanlage, mit 2.101,00 Euro und 30 Jahren auf den Cent und auf das Jahr dieselben Konditionen wie das gewöhnliche Urnen-Wahlgrab des § 8 Nr. 2 der Gebührenordnung vom 22.09.2022. Der ganze Unterschied liegt im Pflichtvertrag. Verlängerbar ist es nach § 10 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 mit 70,00 Euro je Jahr, und für jede der bis zu vier Beisetzungen fällt die Gebühr von 229,00 Euro erneut an. Nicht pflegefrei, und der Grund steht in der Satzung selbst. § 10 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 schliesst mit dem Satz, dass der Erwerb einer Grabstätte in einer gärtnerisch betreuten Grabanlage oder in einem Memoriamgarten nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen möglich ist. § 33 Abs. 9 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 beschreibt das Paket: Der Treuhandvertrag umfasst die Grabbepflanzung und die Grabpflege für die Dauer der Nutzungszeit sowie eine Grabplatte oder einen Grabstein, die Leistungen werden von Gartenbau- und Steinmetzbetrieben erbracht und von der Treuhandstelle kontrolliert. Der Preis dieses Vertrages steht in keiner Satzung, und die hier genannte Gebühr enthält ihn nicht. Es ist derselbe Fall wie in Dillenburg, Butzbach und Hofheim, nur dass Nidderau immerhin eigene Tarifziffern für die Nutzungsgebühr führt. | 2.101,00 € | 229,00 € | 2.330,00 € | 30 J. | § 10 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 a der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Urnenrasengrab an der Gedenkstätte für Sternenkinder, bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 20 JahreDie Urnenvariante an derselben Gedenkstätte, und die Friedhofsordnung führt sie als eigene Option mit eigenen Massen: Das Urnen-Reihenrasengrab misst nach § 31 Abs. 3 a der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 0,30 mal 0,30 Meter, das Sargrasengrab daneben 0,50 mal 0,50 Meter. Die Gebührenordnung fasst beide in einer Ziffer zusammen und spricht in § 9 Nr. 9 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 von einem Rasengrab zur Beisetzung eines Kindes, Urne oder kleiner Sarg bis 0,50 Meter, für die Dauer von 20 Jahren. Neben diesen beiden Gräbern nennt § 31 Abs. 3 zwei weitere Formen des Gedenkens, für die die Satzung keine eigene Gebühr vorsieht: die Urnenbeisetzung am Bestattungsbaum der Anlage, anonym oder mit Plakette, und die anonyme Bestattung. Pflegefrei ist das Grab, weil Abs. 2 die Pflege und Unterhaltung der Anlage der Stadt zuweist und § 38 Abs. 1 die gemeinschaftliche Grabanlage von der Bepflanzungspflicht ausnimmt; ein Pflegerecht der Nutzungsberechtigten besteht nach Abs. 5 ausdrücklich nicht. | 600,00 € | 185,00 € | 785,00 € | 20 J. | § 9 Nr. 9 und § 6 Abs. 1 c der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
38 weitere Gebühren in der Satzung von Nidderau
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schliessen eines Grabes einschliesslich Transport der Blumen zum Grab, Sarg-Reihengrab, ab dem 6. Lebensjahr, gilt entsprechend für Sarg-Rasengrabstätten | 560,00 € | § 6 Abs. 1 a 1 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Dieselbe Leistung in einem Sarg-Wahlgrab, Erstbestattung, ab dem 6. Lebensjahr | 560,00 € | § 6 Abs. 1 a 2 a der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Dieselbe Leistung in einem Sarg-Wahlgrab, jede weitere Bestattung, ab dem 6. Lebensjahr | 952,00 € | § 6 Abs. 1 a 2 b der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Dieselbe Leistung in einem Sarg-Reihengrab für ein Kind unter 6 Jahren | 405,00 € | § 6 Abs. 1 b 1 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Dieselbe Leistung in einem Sarg-Wahlgrab für ein Kind unter 6 Jahren, Erstbestattung | 405,00 € | § 6 Abs. 1 b 2 a der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Dieselbe Leistung in einem Sarg-Wahlgrab für ein Kind unter 6 Jahren, jede weitere Bestattung | 465,00 € | § 6 Abs. 1 b 2 b der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Urnen- oder Erdbestattung eines Kindes an der gemeinschaftlichen Grabanlage und Gedenkstätte für Sternenkinder | 185,00 € | § 6 Abs. 1 c der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Beisetzung einer Urne ab dem 6. Lebensjahr in einem Urnen-Reihengrab, einem Urnen-Wahlgrab, einem belegten Sarggrab, im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, in einem Urnen-Rasengrab oder an einem Bestattungsbaum | 229,00 € | § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 a bis f sowie h der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Beisetzung einer Urne in einer Urnenkammer einer Urnenwand oder eines Kolumbariums | 103,00 € | § 6 Abs. 2 Nr. 2 g der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Ausheben und Schliessen eines Urnengrabes im Bestattungswald Nidderau | 229,00 € | § 5 der Gebührenordnung für den Bestattungswald vom 29.06.2017 |
| Benutzung der Trauerhalle | 300,00 € | § 5 b der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle, pauschale Gebühr | 161,00 € | § 5 a der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Erinnerungsplakette am Bestattungsbaum im Bestattungswald, einschliesslich Gravur | 15,00 € | § 5 der Gebührenordnung für den Bestattungswald vom 29.06.2017 |
| Markierungsschild von höchstens 6 mal 12 Zentimetern an einem Bestattungsbaum | Gegen Kostenerstattung, ein Betrag ist nicht genannt. | § 10 der Friedhofsordnung für den Bestattungswald vom 25.11.2021 |
| Umbettung einer Leiche durch ein Bestattungsunternehmen innerhalb der Friedhöfe oder auf einen anderen Friedhof | Nach Aufwand. Aufwendungen der Friedhofsverwaltung werden zusätzlich berechnet. | § 7 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Umbettung einer Urne durch die Friedhofsverwaltung innerhalb des Friedhofes, auf einen anderen Friedhof oder aus einer Urnenwand | Nach Aufwand. | § 7 Nr. 2 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Sarg-Wahlgrab mit zwei Grabstellen, je Jahr | 134,00 € | § 8 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Sarg-Wahlgrab, je weitere Grabstelle und Jahr | 96,00 € | § 8 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnen-Wahlgrab oder Urnen-Partnergrab, je Jahr | 70,00 € | § 8 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnendoppelkammer, je Jahr | 64,00 € | § 8 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urneneinzelgrab am Bestattungsbaum, je Jahr | 35,00 € | § 8 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Sarg-Reihentiefgrab, je Jahr | 43,00 € | § 8 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Grab an der Gedenkstätte für Sternenkinder für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres, je Jahr | 30,00 € | § 8 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnengrab am Gemeinschaftsbaum im Bestattungswald, je Jahr | 35,00 € | § 6 Abs. 2 a der Gebührenordnung für den Bestattungswald vom 29.06.2017 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlbaum im Bestattungswald, je Baum und Jahr | 424,00 € | § 6 Abs. 2 b der Gebührenordnung für den Bestattungswald vom 29.06.2017 |
| Grabräumung eines zweistelligen Sarg-Wahlgrabes, fällig erst mit der Beantragung der Leistung | 655,00 € | § 11 Abs. 1 a 1 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Grabräumung eines dreistelligen Sarg-Wahlgrabes | 700,00 € | § 11 Abs. 1 a 2 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Grabräumung eines vierstelligen Sarg-Wahlgrabes | 774,00 € | § 11 Abs. 1 a 3 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Grabräumung eines fünfstelligen Sarg-Wahlgrabes | 811,00 € | § 11 Abs. 1 a 4 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Grabräumung eines Sarg-Reihengrabes | 420,00 € | § 11 Abs. 1 a 5 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Grabräumung eines Sarg-Reihengrabes in einem Rasengrabfeld | 50,00 € | § 11 Abs. 1 a 6 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Grabräumung eines Kindergrabes für Kinder unter 6 Jahren, Sargbestattung | 231,00 € | § 11 Abs. 1 a 7 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Grabräumung eines Urnen-Wahlgrabes | 300,00 € | § 11 Abs. 1 b 1 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Grabräumung eines Urnen-Reihengrabes | 175,00 € | § 11 Abs. 1 b 2 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Grabräumung eines Urnen-Reihengrabes in einem Rasengrabfeld | 50,00 € | § 11 Abs. 1 b 3 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Grabräumung einer Urneneinzel- oder Urnendoppelkammer in einer Urnenwand, je Kammer | 50,00 € | § 11 Abs. 1 b 4 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Grabräumung eines Kindergrabes für Kinder unter 6 Jahren, Urnenbeisetzung | 50,00 € | § 11 Abs. 1 b 5 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 |
| Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen, Pflichtvoraussetzung für jede Grabstätte im Memoriamgarten | Der Vertrag umfasst Grabbepflanzung und Grabpflege für die Dauer der Nutzungszeit sowie eine Grabplatte oder einen Grabstein. Sein Preis steht in keiner Satzung der Stadt. | § 10 Schlusshinweis der Gebührenordnung vom 22.09.2022 und § 33 Abs. 9 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 |
Was ein Grab in Nidderau über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.902,00 €
Sarg-Reihengrab ab dem 6. Lebensjahr, 25 Jahre in Nidderau, über 25 Jahre, das sind 356,08 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die Gemeinde§ 9 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 a 1 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 | 1.842,00 € |
| Bestattung§ 6 Abs. 1 a 1 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 | 560,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.402,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt. § 18 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 beschreibt es als Grabstätte für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt wird; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Nutzungsdauer und Ruhefrist fallen deshalb zusammen, beide betragen nach § 12 Abs. 4 25 Jahre, und die Gebührenordnung nennt die 25 Jahre in § 9 Nr. 2 ausdrücklich. Das Grab misst nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 zwei mal 0,80 Meter, mit 0,40 Meter Abstand. Nach § 24 Abs. 3 darf zusätzlich eine Aschenurne beigesetzt werden, allerdings nur bis 20 Jahre vor Ablauf der Nutzungszeit. Das Nutzungsrecht kostet 73,68 Euro im Jahr. Die Grabräumungsgebühr ist hier nicht eingerechnet, und das ist der Unterschied zu Herborn, Eltville und Braunschweig. § 11 der Gebührenordnung vom 22.09.2022 nennt zwar zwölf Sätze für die Räumung, aber ohne den Satz, dass sie bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen; es gilt deshalb § 3 Abs. 1, wonach die Gebührenschuld erst mit der Beantragung der Leistung entsteht. § 37 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 macht die Räumung zur Pflicht der Nutzungsberechtigten binnen drei Monaten und lässt die Verwaltung nur einspringen, wenn diese untätig bleiben. Nicht pflegefrei: § 38 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 22.09.2022 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instandzuhalten, und nimmt davon nur die Urnenwände, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, die gemeinschaftliche Grabanlage für Sternenkinder, die Rasengrabstätten und die Urnengrabstätten an den Bestattungsbäumen aus. Diese Grabart gehört zu keiner der Ausnahmen. Derselbe Absatz verlangt zusätzlich, die Fläche zwischen den Gräbern jeweils bis zur Hälfte des Nachbargrabes mitzupflegen, und § 39 Abs. 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Neufassung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Nidderau, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 22.09.2022, ausgefertigt am 03.11.2022, veröffentlicht am 07.11.2022, in Kraft seit dem 08.11.2022, löst die Gebührenordnung vom 01.08.2017 ab. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Nidderau offenlässt
- Der Memoriamgarten ist der wichtigste Vorbehalt dieses Eintrags. § 10 der Gebührenordnung führt vier eigene Tarifziffern für eine gärtnerisch betreute Grabanlage und schliesst mit dem Hinweis, dass der Erwerb einer Grabstätte dort nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen möglich ist. § 33 Abs. 9 der Friedhofsordnung beschreibt das Paket genauer: Der Treuhandvertrag umfasst die Grabbepflanzung und die Grabpflege für die Dauer der Nutzungszeit sowie eine Grabplatte oder einen Grabstein, die Leistungen werden von Gartenbau- und Steinmetzbetrieben erbracht und von der Treuhandstelle kontrolliert. Die vier Grabarten sind deshalb nicht pflegefrei, obwohl sie gärtnerbetreut heissen, denn die Gemeinde bezahlt die Pflege nicht. Was der Vertrag kostet, steht in keiner Satzung der Stadt, und die hier erfassten Nutzungsgebühren enthalten ihn nicht. Wer in Nidderau eine Grabstätte im Memoriamgarten wählt, zahlt also mehr als die Tabelle zeigt, und um wie viel mehr, sagt die Stadt nicht. Es ist derselbe Fall wie in Dillenburg, Butzbach und Hofheim, mit dem Unterschied, dass Nidderau die Nutzungsgebühr wenigstens beziffert.
- Die Grabräumungsgebühr ist bewusst nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, und das ist der Gegenfall zu Braunschweig, Eltville, Idstein und Herborn. § 11 der Gebührenordnung nennt zwölf Sätze zwischen 50,00 und 811,00 Euro für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen. Der Satz, der in Braunschweig und Eltville den Ausschlag gibt, nämlich dass diese Gebühren abweichend bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen, fehlt hier. Es gilt deshalb § 3 Abs. 1, wonach die Gebührenschuld erst mit der Beantragung der jeweiligen Leistung entsteht. Bestätigt wird das von § 37 Abs. 2 der Friedhofsordnung: Danach sind Grabmale und Einfassungen von den Nutzungsberechtigten binnen drei Monaten selbst zu entfernen, und nur wenn sie das nicht tun, darf die Friedhofsverwaltung abräumen lassen und die Kosten in Rechnung stellen. Die Gebühr ist damit weder sicher noch beim Erwerb fällig. Sie steht vollständig in den weiteren Gebühren.
- Pflegefrei sind neun der achtzehn Grabarten, und jede einzelne hat ihre Fundstelle. § 23 Abs. 1 und 2 sagen für die Sarg-Rasengrabstätte und § 31 Abs. 1 und 2 für die Urnen-Rasengrabstätte wortgleich, es bestehe für die Nutzungsberechtigten kein Pflegerecht und die Grabstätten würden von der Friedhofsverwaltung einheitlich im Rasen angelegt und für die Dauer der gesamten Nutzungszeit von 25 Jahren in einfacher Form gepflegt. § 29 Abs. 6 sagt für die Urnenwand, die Anlage und Pflege der Anlage obliege ausschliesslich der Stadt, was Einzel- und Doppelkammer erfasst. § 33 Abs. 8 sagt für die Bestattungsbäume auf den Stadtteilfriedhöfen, die Anlage und Pflege des Areals obliege der Stadt Nidderau, und § 7 der Friedhofsordnung für den Bestattungswald sagt dasselbe für Gemeinschaftsbäume und Wahlbäume. § 31 Abs. 2 der gemeinschaftlichen Grabanlage sagt, die Pflege und Unterhaltung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks erfolge durch die Stadt, und Abs. 5 stellt fest, ein Pflegerecht der Nutzungsberechtigten bestehe nicht. Beim Feld für anonyme Urnenbeisetzungen gibt es nach § 30 gar keine ausgewiesene Einzelgrabstelle. Von der anderen Seite bestätigt § 38 Abs. 1 alle sieben Gruppen, indem er sie namentlich von der Pflicht ausnimmt, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instandzuhalten.
- Alle Rechenproben gehen auf, und sie belegen Beträge und Laufzeiten von zwei Seiten. Die Verlängerungssätze des § 8 der Gebührenordnung sind auf den Cent der Erwerbspreis geteilt durch die Nutzungsdauer: 4.022,00 Euro durch 30 Jahre sind 134,07 gegenüber 134,00 Euro beim Sarg-Wahlgrab, 2.101,00 durch 30 sind 70,03 gegenüber 70,00 beim Urnen-Wahlgrab, 1.927,00 durch 30 sind 64,23 gegenüber 64,00 bei der Urnendoppelkammer, 884,00 durch 25 sind 35,36 gegenüber 35,00 beim Baumgrab und 600,00 durch 20 sind genau 30,00 beim Grab an der Gedenkstätte für Sternenkinder. Im Bestattungswald ergeben 10.607,00 Euro durch 25 Jahre 424,28 gegenüber 424,00 Euro. Auch die Zwölftelung des Wahlbaums stimmt: 10.607,00 Euro auf zwölf Beisetzungsstellen sind 883,92 Euro und damit fast auf den Cent der Preis eines Einzelgrabes am Gemeinschaftsbaum von 884,00 Euro. Keine Zahl fällt aus der Reihe.
- Die Bestattungsgebühr steigt in Nidderau mit jeder weiteren Bestattung im selben Wahlgrab, und das ist ungewöhnlich. § 6 Abs. 1 a 2 der Gebührenordnung nennt für die Erstbestattung in einem Sarg-Wahlgrab 560,00 Euro und für jede weitere 952,00 Euro, also 70 Prozent mehr. Beim Kindergrab ist der Sprung kleiner, von 405,00 auf 465,00 Euro. Angesetzt ist hier durchgehend der schmalste Satz, also die Erstbestattung. Die Urnenbeisetzung kostet dagegen unabhängig von der Grabart 229,00 Euro, mit einer einzigen Ausnahme: In einer Urnenkammer einer Urnenwand sind es nach § 6 Abs. 2 g nur 103,00 Euro, weil die Kammer nur geöffnet und geschlossen und kein Grab ausgehoben wird. Nicht eingerechnet sind die Trauerhalle mit 300,00 Euro nach § 5 b und die Aufbewahrung einer Leiche mit pauschal 161,00 Euro nach § 5 a. Ein Zuschlag für Bestattungen an Samstagen oder ausserhalb der Bestattungszeiten kommt in der Satzung nicht vor.
- Die Bestattungsgebühr steht vollständig in einer Zeile, und der Gegentest gegen Wetzlar geht auf. § 6 Abs. 1 der Gebührenordnung fasst das Ausheben und Schliessen eines Grabes und den Transport der Blumen zum Grab durch den Friedhofsträger in einem einzigen Satz zusammen; eine zweite Ziffer für das Tragen, Befördern oder Absenken des Sarges gibt es nicht. § 12 Abs. 1 der Friedhofsordnung sagt, die Gräber würden nur durch das Friedhofspersonal beziehungsweise durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen, und damit ist genau die Leistung gemeint, für die die 560,00 Euro erhoben werden. Im Bestattungswald gilt dasselbe: § 11 Abs. 6 seiner Friedhofsordnung überträgt das Ausheben ausschliesslich dem Friedhofspersonal, und § 5 der zugehörigen Gebührenordnung nennt dafür einen einzigen Betrag von 229,00 Euro.
- Ein Widerspruch bleibt beim Sarg-Reihengrab im Memoriamgarten offen, und er ist hier zugunsten der Friedhofsordnung entschieden. § 18 der Friedhofsordnung sagt ohne Einschränkung, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Sarg-Reihengrabstätte oder eine Verlängerung sei nicht möglich, und das Grab des Memoriamgartens ist nach § 10 Nr. 1 der Gebührenordnung eine Sarg-Reihengrabstätte. Der Verlängerungsteil desselben § 10 nennt daneben aber einen Satz von 134,00 Euro je Jahr für Sarggräber für Erdbestattungen. Das ist derselbe Betrag, den § 8 für das zweistellige Sarg-Wahlgrab nimmt, und dort passt er auch zur Rechenprobe; im Memoriamgarten gibt es überhaupt kein Sarg-Wahlgrab, auf das er sich beziehen könnte. Wir halten die Ziffer für eine Übernahme aus § 8 und führen die Grabart als nicht verlängerbar. Wer sich darauf verlässt, sollte bei der Friedhofsverwaltung nachfragen.
- Eine Verlängerungsgebühr steht ohne ihre Grabart in der Satzung. § 8 der Gebührenordnung nennt unter Nummer 6 einen Satz von 43,00 Euro je Jahr für Sarg-Reihentiefgräber. Weder die Gebührenordnung noch die Friedhofsordnung kennt ein Reihentiefgrab sonst: § 14 Abs. 1 zählt neun Grabarten auf, ein Tiefgrab ist nicht darunter, § 9 der Gebührenordnung nennt keine Erwerbsgebühr dafür, und § 18 schliesst für Sarg-Reihengrabstätten jede Verlängerung ohnehin aus. Vermutlich ist es eine Regelung für Altbestände nach § 40 Abs. 1, wonach sich Nutzungsdauer und Gestaltung von Gräbern, über die die Stadt schon vor Inkrafttreten verfügt hat, nach dem damaligen Ortsrecht bestimmen. Der Satz steht bei den weiteren Gebühren, eine Grabart ist daraus nicht abgeleitet worden.
- Die Gebührenordnung leidet an drei Ziffernfehlern, die zwar keinen Betrag betreffen, aber das Zitieren erschweren, und sie sind hier so wiedergegeben, wie sie im Dokument stehen. § 10 zählt seine Grabarten mit 1, 2, 4 und 5 auf, eine Nummer 3 gibt es nicht. Die Friedhofsordnung vergibt die Nummer 31 zweimal, einmal für die Urnen-Rasengrabstätten und einmal für die gemeinschaftliche Grabanlage an der Gedenkstätte für Sternenkinder; wo dieser Eintrag § 31 nennt, ist deshalb jeweils die Grabart mitgenannt. § 26 nummeriert seine beiden Absätze als 3 und 4, obwohl es die ersten des Paragrafen sind. Ausserdem verweist § 38 Abs. 1 für die Herrichtung auf § 31 und § 39 Abs. 1 auf § 36, wo sachlich § 33 und § 32 gemeint sein dürften. Keiner dieser Fehler ändert einen Betrag.
- Die Aktualität ist in dieser Sitzung mit besonderem Aufwand geprüft worden, weil die Gebührenordnung vom 22.09.2022 stammt und damit knapp vier Jahre alt und älter als die Dreijahresgrenze ist. Durchgesehen wurde das vollständige Archiv der amtlichen Bekanntmachungen der Stadt, 71 Listenseiten mit 693 Bekanntmachungen der Jahrgänge 2019 bis 2026. Friedhofsbezug haben genau fünf davon: die 1. Änderungssatzung der Friedhofsordnung für den Bestattungswald vom 14.12.2021, die Friedhofsbegehung vom 10.03.2022, die beiden Bekanntmachungen vom 08.11.2022 zur Friedhofsordnung und zur Friedhofsgebührenordnung, die Friedhofsbegehungen vom 14.02.2023 und die Ortsbeiratssitzung mit Friedhofsbegehung vom 15.09.2025. Eine Änderungssatzung zu einer der beiden Gebührenordnungen gibt es nicht. Auch das Stadtrecht der Stadt führt zu jedem der vier Dokumente genau eine Datei ohne Vorgänger- oder Nachfolgefassung daneben, sodass sich der Fall Schmallenberg hier nicht stellt.
- Die Gebührenordnung für den Bestattungswald ist mit dem 29.06.2017 das älteste Dokument dieses Eintrags und mehr als neun Jahre alt. Sie ist trotzdem erfasst, weil sie im Stadtrecht als geltendes Ortsrecht steht, die zugehörige Friedhofsordnung noch 2021 geändert wurde und ihr Betrag von 884,00 Euro für ein Urnengrab am Gemeinschaftsbaum sich in § 9 Nr. 8 der Gebührenordnung von 2022 auf den Cent wiederfindet. Der jüngere Text bestätigt den älteren also. Die Datei ist ein Bildscan ohne Textebene und mit page.get_pixmap(dpi=170) gerendert und gelesen worden.
- Die Stadt betreibt nach § 1 der Friedhofsordnung fünf Friedhöfe, in den Stadtteilen Heldenbergen, Windecken, Erbstadt, Eichen und Ostheim, dazu als sechste Anlage den Bestattungswald Nidderau mit eigenem Ortsrecht. Die Beträge gelten auf allen Friedhöfen gleich, denn die Gebührenordnung unterscheidet nirgends nach dem Standort. Was aber nicht überall angeboten wird, sind die Grabarten selbst: § 14 Abs. 1 versieht die Sarg-Rasengrabstätten, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, die Urnenwand, die Urnen-Rasengrabstätten, die Urnengräber unter Bestattungsbäumen, die gemeinschaftliche Grabanlage für Sternenkinder und den Memoriamgarten jeweils mit dem Zusatz nur wenn vorhanden, und Abs. 3 sagt ausdrücklich, ein Anspruch auf Bereitstellung sämtlicher Grabarten auf den Stadtteilfriedhöfen bestehe nicht. Die gemeinschaftliche Grabanlage für Sternenkinder liegt nach § 31 Abs. 1 auf dem Friedhof in Nidderau-Heldenbergen. Welche der übrigen Grabarten auf welchem Friedhof zu haben ist, sagt keines der vier Dokumente.
- Zwei Paare von Grabarten tragen denselben Betrag, und beide Male ist das kein Fehler, sondern die Aussage der Satzung. Das Sarg-Reihengrab kostet innerhalb und ausserhalb des Memoriamgartens 1.842,00 Euro, das Urnen-Wahlgrab für vier Urnen beide Male 2.101,00 Euro, und die Urnen-Einzelgrabstätte im Urnengemeinschaftsgrab kostet dasselbe wie das gewöhnliche Urnenreihengrab, nämlich 1.254,00 Euro. Die Stadt verlangt für den gärtnerbetreuten Bereich also keinen Aufschlag auf ihre eigene Gebühr; der Unterschied liegt vollständig im Pflichtvertrag mit der Treuhandstelle. Beide Grabarten sind deshalb getrennt erfasst, denn wer im Memoriamgarten bestattet, zahlt am Ende mehr, ohne dass die Gebührenordnung das zeigt.
- Auf die Umbettung gibt die Satzung keinen Preis. § 7 der Gebührenordnung nennt für alle fünf Fälle nur nach Aufwand und ergänzt, dass Aufwendungen der Friedhofsverwaltung zusätzlich berechnet werden. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung sagt, alle Umbettungen würden von der Friedhofsverwaltung oder von ihr Beauftragten durchgeführt, auf Antrag und nach Rücksprache auch durch einen Bestatter. Aus zwei Grabarten ist eine Umbettung von vornherein ausgeschlossen: § 13 Abs. 6 verbietet Umbettungen biologisch abbaubarer Urnen, und § 12 Abs. 2 der Friedhofsordnung für den Bestattungswald verbietet die Wiederausgrabung zersetzbarer Aschenurnen ausdrücklich, was die Baumgräber betrifft.
Friedhöfe in Nidderau und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in NidderauLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Neufassung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Nidderau beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 22.09.2022, ausgefertigt am 03.11.2022, veröffentlicht am 07.11.2022, in Kraft seit dem 08.11.2022, löst die Gebührenordnung vom 01.08.2017 ab
- Neufassung der Friedhofsordnung der Stadt Nidderau beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 22.09.2022, ausgefertigt am 03.11.2022, veröffentlicht am 07.11.2022, in Kraft seit dem 08.11.2022, liefert Ruhefristen, Nutzungsdauern und Pflegeregeln
- Gebührenordnung zur Friedhofsordnung für den Bestattungswald Nidderau beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 29.06.2017, ausgefertigt am 10.07.2017, in Kraft seit dem 30.07.2017, löst die Gebührenordnung vom 01.12.2014 ab, Bildscan ohne Textebene
- Friedhofsordnung für den Bestattungswald Nidderau in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25.11.2021, ausgefertigt am 09.12.2021, veröffentlicht am 14.12.2021, in Kraft seit dem 01.01.2022
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.