Schwalmstadt, Hessen, AGS 06634022
Friedhofsgebühren in Schwalmstadt, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus I. Nachtrag der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Schwalmstadt, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 14.11.2019, ausgefertigt am 25.11.2019, in Kraft seit dem 01.01.2020, ersetzt die §§ 2, 5, 6, 7 und 10 der Gebührenordnung von 2015. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Schwalmstadt und nicht für einzelne. Träger ist Magistrat der Stadt Schwalmstadt als Friedhofsverwaltung.
- 110,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.270,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 12
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung, alle Altersgruppen
Sternenkindergrabstätte auf dem Friedhof Treysa, 30 Jahre, mit Beisetzung
Doppelgrabstätte für Erdbestattungen, 30 Jahre, mit Beisetzung
§ 9 Abs. 4 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019
Was ein Grab in Schwalmstadt kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
5 Grabarten für die Erdbestattung in Schwalmstadt
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Einzelgrabstätte für Erdbestattungen, Verstorbene über 5 Jahre, 30 JahreDas gewöhnliche Erdgrab Schwalmstadts und mit 2.690,00 Euro das günstigste Erdgrab für Erwachsene. § 19 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 gibt es anlässlich eines Todesfalles für die Dauer der Ruhezeit ab, und die Zuteilung der Grabplätze folgt nach Abs. 2 der zeitlichen Reihenfolge der Sterbefälle. Das Grab misst nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 2,20 mal 0,90 Meter bei mindestens 0,30 Meter Abstand, das fertige Grabbeet nach Abs. 3 je nach Friedhof 1,80 bis 2,10 Meter Länge bei 0,90 Meter Breite. Nach § 16 Abs. 2 dürfen mit Genehmigung zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden, aber nur für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder des dort Bestatteten und nur bei mindestens zehn Jahren Restruhezeit; die Ruhezeit der zusätzlichen Urne endet dann nach fünfzehn Jahren. Der Grabstein darf nach § 28 Ziffer 3 b höchstens 1,20 Meter hoch sein. Verlängerbar: § 9 Abs. 5 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 lässt das Nutzungsrecht auf schriftlichen Antrag der sorgeberechtigten Angehörigen über den Ablauf der Ruhefrist hinaus verlängern, wenn es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen. Einen Anspruch darauf gibt es nur für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, und dort zweimal um jeweils zehn Jahre. Die Verlängerung kostet nach § 6 Abs. 1 des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung je volles Jahr und Grabstelle 43,00 Euro. Nicht pflegefrei: § 34 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 verlangt, das Grab spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, und Abs. 2 verlangt, es bis zum Ablauf des Nutzungsrechts instand zu halten. § 35 Abs. 1 fügt hinzu, Grabstätten müssten in friedhofswürdiger Weise angelegt und unterhalten werden. Wer das versäumt, wird nach § 34 Abs. 3 schriftlich aufgefordert, und bleibt das erfolglos, kann die Stadt das Grab nach Abs. 4 auf Kosten des Sorgepflichtigen einebnen. § 40 macht die Vernachlässigung einer Grabstätte zusätzlich zur Ordnungswidrigkeit. | 1.290,00 € | 1.400,00 € | 2.690,00 € | 30 J. | § 5 Abs. 1 a und § 7 Abs. 1 a des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung |
| Einzelgrabstätte für Erdbestattungen, Verstorbene bis zu 5 Jahren, 30 JahreDas Kindergrab kostet dieselbe Grabnutzungsgebühr wie jedes andere Grab der Stadt; billiger ist allein die Bestattung, 770,00 statt 1.400,00 Euro. Auch die Ruhezeit ist mit dreissig Jahren dieselbe, denn § 9 Abs. 4 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 macht für Kinder keine Ausnahme. § 20 Abs. 1 Nr. 1 richtet eigene Einzelgräber für die Beisetzung Verstorbener im Alter bis zu fünf Jahren ein, die nach Abs. 2 Nr. 1 1,50 mal 0,80 Meter messen; das fertige Grabbeet ist nach Abs. 3 1,20 mal 0,60 Meter gross. Auf Kindergräbern darf das Grabmal nach § 28 Ziffer 3 a nur 0,60 Meter hoch sein, halb so hoch wie auf Erwachsenengräbern. § 16 Abs. 3 lässt zu, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit im ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen. Für dieses Grab hat die Verlängerung des Nutzungsrechts als einzige einen Rechtsanspruch: § 9 Abs. 5 gewährt ihn für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, zweimal um jeweils zehn Jahre. Nicht pflegefrei: § 34 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 verlangt, das Grab spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, und Abs. 2 verlangt, es bis zum Ablauf des Nutzungsrechts instand zu halten. § 35 Abs. 1 fügt hinzu, Grabstätten müssten in friedhofswürdiger Weise angelegt und unterhalten werden. Wer das versäumt, wird nach § 34 Abs. 3 schriftlich aufgefordert, und bleibt das erfolglos, kann die Stadt das Grab nach Abs. 4 auf Kosten des Sorgepflichtigen einebnen. § 40 macht die Vernachlässigung einer Grabstätte zusätzlich zur Ordnungswidrigkeit. | 1.290,00 € | 770,00 € | 2.060,00 € | 30 J. | § 5 Abs. 1 a und § 7 Abs. 1 a des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung |
| Einzelgrabstätte für Erdbestattungen als Wiesengrab, 30 JahreDas einzige pflegefreie Erdgrab der Stadt, und es kostet keinen Cent mehr als das gewöhnliche Erdgrab daneben: Der Tarif kennt nur die Zeile je Einzelgrab für Personen über 8 Jahre, die der I. Nachtrag auf über 5 Jahre geändert hat, und unterscheidet Wiesen- und Nichtwiesengräber überhaupt nicht. Kenntlich gemacht wird das Grab nach § 28 Ziffer 4 a der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 durch eine einheitlich rotbraune Namenstafel aus Granit von 0,60 mal 0,40 Meter bei mindestens 6 Zentimetern Stärke, in die Name sowie Geburts- und Sterbedatum eingraviert werden. Diese Tafel ist Sache der Sorgepflichtigen und in keiner Tarifziffer enthalten. Grabschmuck darf nach § 35 Abs. 7 nicht abgelegt werden. Pflegefrei, und die Stelle ist § 35 Abs. 7 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019. Der Absatz verbietet das Ablegen von Grabschmuck auf den Grabfeldern des § 14 Abs. 1 Buchstaben b, e, g, i, j und k und beschreibt diese Felder dabei als solche, die durch die Friedhofsverwaltung gepflegt werden; abgelegter Grabschmuck wird ohne Vorankündigung entfernt. Das sind genau die drei Wiesengrabarten, das anonyme Feld, die Sternenkindergrabstätte und die Baumgrabstätte. Eine eigene Pflegegebühr erhebt die Stadt dafür nicht: Der Tarif kennt für jede Grabart denselben Betrag von 1.290,00 Euro, und eine Ziffer für Grabpflege gibt es in der ganzen Gebührenordnung nicht. Verlängerbar: § 9 Abs. 5 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 lässt das Nutzungsrecht auf schriftlichen Antrag der sorgeberechtigten Angehörigen über den Ablauf der Ruhefrist hinaus verlängern, wenn es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen. Einen Anspruch darauf gibt es nur für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, und dort zweimal um jeweils zehn Jahre. Die Verlängerung kostet nach § 6 Abs. 1 des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung je volles Jahr und Grabstelle 43,00 Euro. | 1.290,00 € | 1.400,00 € | 2.690,00 € | 30 J. | § 5 Abs. 1 a und § 7 Abs. 1 a des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung in Verbindung mit § 14 Abs. 1 b der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 |
| Doppelgrabstätte für Erdbestattungen, 30 JahreDas teuerste Grab Schwalmstadts, und der Aufpreis steckt allein in der Bestattung: 1.980,00 statt 1.400,00 Euro, und zwar nach § 7 Abs. 1 a des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung für die erste wie für jede weitere Bestattung. Die Grabnutzungsgebühr ist mit 1.290,00 Euro dieselbe wie beim Einzelgrab, und sie gilt nach § 5 Abs. 1 a je Doppelgrab und nicht je Grabstelle. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 behält das Doppelgrab Ehegatten und Lebenspartnern vor und lässt es nur anlässlich eines Todesfalles erwerben; der überlebende Teil erwirbt damit nach Abs. 2 das Recht auf die eigene Beisetzung. Verzichtet er darauf, werden ihm nach Abs. 4 fünfundzwanzig Prozent der entrichteten Gebühr erstattet. Abs. 5 lässt Ausnahmen für Lebensgefährten ab sechzig Jahren oder nach zwanzig Jahren gemeinsamen Haushalts zu, Abs. 6 für ein im selben Haushalt verstorbenes Kind über fünfunddreissig Jahren. Jede Grabstelle misst nach § 22 2,20 mal 0,90 Meter, das fertige Grabbeet ist 2,10 Meter breit. Vor der zweiten Beisetzung müssen die Sorgepflichtigen nach § 21 Abs. 7 Grabsteine, Einfassungen samt Fundamenten und Bepflanzung entfernen lassen. Verlängerbar: § 9 Abs. 5 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 lässt das Nutzungsrecht auf schriftlichen Antrag der sorgeberechtigten Angehörigen über den Ablauf der Ruhefrist hinaus verlängern, wenn es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen. Einen Anspruch darauf gibt es nur für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, und dort zweimal um jeweils zehn Jahre. Die Verlängerung kostet nach § 6 Abs. 1 des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung je volles Jahr und Grabstelle 43,00 Euro. Nicht pflegefrei: § 34 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 verlangt, das Grab spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, und Abs. 2 verlangt, es bis zum Ablauf des Nutzungsrechts instand zu halten. § 35 Abs. 1 fügt hinzu, Grabstätten müssten in friedhofswürdiger Weise angelegt und unterhalten werden. Wer das versäumt, wird nach § 34 Abs. 3 schriftlich aufgefordert, und bleibt das erfolglos, kann die Stadt das Grab nach Abs. 4 auf Kosten des Sorgepflichtigen einebnen. § 40 macht die Vernachlässigung einer Grabstätte zusätzlich zur Ordnungswidrigkeit. | 1.290,00 € | 1.980,00 € | 3.270,00 € | 30 J. | § 5 Abs. 1 a und § 7 Abs. 1 a des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung |
| Sternenkindergrabstätte auf dem Friedhof Treysa, 30 JahreDie einzige Grabstätte der Stadt, für die keine Grabnutzungsgebühr erhoben wird: § 5 Abs. 1 a des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung nennt je Grab für eine Totgeburt ausdrücklich 0,00 Euro. Zu zahlen bleiben allein 110,00 Euro Bestattungsgebühr, derselbe Satz wie für eine Urnenbeisetzung. § 26 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 hält dafür auf dem Friedhof Treysa ein zentrales Feld für Einzel- und Sammelbestattungen vor, für totgeborene Kinder unter 500 Gramm Geburtsgewicht oder vor der 24. Schwangerschaftswoche sowie für Föten; es ist als Rasenfläche angelegt und trägt einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände. Pflegefrei ist es doppelt belegt: § 26 Abs. 2 sagt, die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks am Gedenkstein erfolge durch die Friedhofsverwaltung, und § 35 Abs. 7 führt das Feld unter den Grabfeldern, die durch die Friedhofsverwaltung gepflegt werden. § 20 Abs. 4 sagt zusätzlich, dieses Gräberfeld werde wie das anonyme Gräberfeld behandelt; deshalb ist hier keine Verlängerung angesetzt. Für Totgeburten über 500 Gramm oder ab der 24. Schwangerschaftswoche gilt die Regel nicht, sie werden nach § 3 Abs. 2 in einem gewöhnlichen Grab bestattet. | 0,00 € | 110,00 € | 110,00 € | 30 J. | § 5 Abs. 1 a und § 7 Abs. 1 a des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung in Verbindung mit § 26 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 |
7 Grabarten für die Urne in Schwalmstadt
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Einfache Urnengrabstätte für eine Urne, 30 JahreMit 1.400,00 Euro das günstigste Grab Schwalmstadts für Erwachsene, und der Grund ist die Beisetzungsgebühr: § 7 Abs. 1 b des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung nimmt für jede Urnenbeisetzung 110,00 Euro, ein Dreizehntel dessen, was eine Erdbestattung kostet. Die Grabnutzungsgebühr ist mit 1.290,00 Euro dieselbe wie bei jedem Erdgrab. § 23 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 gibt das Urnengrab anlässlich eines Todesfalles für die Dauer der Ruhezeit ab; es misst nach Abs. 3 Nr. 1 0,60 mal 0,60 Meter, und das Grab wird nach § 9 Abs. 3 so tief ausgehoben, dass über der Urne mindestens 0,50 Meter Erde bleiben. Der Grabstein darf nach § 28 Ziffer 3 a höchstens 0,60 Meter hoch sein. Nach Ablauf der Ruhezeit darf die Friedhofsverwaltung die Urne nach § 25 entfernen und die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofs der Erde übergeben. Verlängerbar: § 9 Abs. 5 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 lässt das Nutzungsrecht auf schriftlichen Antrag der sorgeberechtigten Angehörigen über den Ablauf der Ruhefrist hinaus verlängern, wenn es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen. Einen Anspruch darauf gibt es nur für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, und dort zweimal um jeweils zehn Jahre. Die Verlängerung kostet nach § 6 Abs. 1 des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung je volles Jahr und Grabstelle 43,00 Euro. Nicht pflegefrei: § 34 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 verlangt, das Grab spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, und Abs. 2 verlangt, es bis zum Ablauf des Nutzungsrechts instand zu halten. § 35 Abs. 1 fügt hinzu, Grabstätten müssten in friedhofswürdiger Weise angelegt und unterhalten werden. Wer das versäumt, wird nach § 34 Abs. 3 schriftlich aufgefordert, und bleibt das erfolglos, kann die Stadt das Grab nach Abs. 4 auf Kosten des Sorgepflichtigen einebnen. § 40 macht die Vernachlässigung einer Grabstätte zusätzlich zur Ordnungswidrigkeit. | 1.290,00 € | 110,00 € | 1.400,00 € | 30 J. | § 5 Abs. 1 b und § 7 Abs. 1 b des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung |
| Einfache Urnengrabstätte als Wiesengrab für eine Urne, 30 JahreDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt und zugleich das günstigste Grab überhaupt, gleichauf mit dem gewöhnlichen Urnengrab und dem anonymen: 1.290,00 Euro Nutzung und 110,00 Euro Beisetzung. Die Pflege kostet nichts extra, weil der Tarif für jede Grabart denselben Betrag nennt. Kenntlich gemacht wird das Grab nach § 28 Ziffer 4 b der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 durch eine einheitlich rotbraune Namenstafel aus Granit von 0,40 mal 0,30 Meter bei mindestens 6 Zentimetern Stärke; sie ist kleiner als die des Erdwiesengrabes und ebenfalls Sache der Sorgepflichtigen. § 23 Abs. 2 Nr. 2 führt das einfache Urnenwiesengrab als eigene Form neben dem einfachen Urnengrab. Pflegefrei, und die Stelle ist § 35 Abs. 7 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019. Der Absatz verbietet das Ablegen von Grabschmuck auf den Grabfeldern des § 14 Abs. 1 Buchstaben b, e, g, i, j und k und beschreibt diese Felder dabei als solche, die durch die Friedhofsverwaltung gepflegt werden; abgelegter Grabschmuck wird ohne Vorankündigung entfernt. Das sind genau die drei Wiesengrabarten, das anonyme Feld, die Sternenkindergrabstätte und die Baumgrabstätte. Eine eigene Pflegegebühr erhebt die Stadt dafür nicht: Der Tarif kennt für jede Grabart denselben Betrag von 1.290,00 Euro, und eine Ziffer für Grabpflege gibt es in der ganzen Gebührenordnung nicht. Verlängerbar: § 9 Abs. 5 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 lässt das Nutzungsrecht auf schriftlichen Antrag der sorgeberechtigten Angehörigen über den Ablauf der Ruhefrist hinaus verlängern, wenn es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen. Einen Anspruch darauf gibt es nur für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, und dort zweimal um jeweils zehn Jahre. Die Verlängerung kostet nach § 6 Abs. 1 des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung je volles Jahr und Grabstelle 43,00 Euro. | 1.290,00 € | 110,00 € | 1.400,00 € | 30 J. | § 5 Abs. 1 b und § 7 Abs. 1 b des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung in Verbindung mit § 14 Abs. 1 e der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 |
| Doppelte Urnengrabstätte für zwei Urnen, 30 JahreDie zweite Urnenstelle kostet nichts: Der Tarif nennt für das doppelte Urnengrab dieselben 1.290,00 Euro wie für das einfache, und § 23 Abs. 3 Nr. 1 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 gibt beiden dieselben Masse von 0,60 mal 0,60 Meter. Bezahlt wird nur die zweite Beisetzung mit weiteren 110,00 Euro. Der Preis dieses Grabes hat allerdings eine Folge, die im Tarif nicht steht: Nach § 9 Abs. 4 beginnt die Ruhezeit bei Doppel- und Urnengräbern am Tage der letzten Bestattung neu, und das führt automatisch zu einer Verlängerung des Nutzungsrechts gegen Zahlung der dann geltenden Gebühr. Wer die zweite Urne im zwanzigsten Jahr beisetzt, zahlt also zusätzlich zwanzig Jahre Verlängerung. Derselbe Absatz sagt, diese Gebühr sei auch dann zu zahlen, wenn die Nutzung der Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit aufgegeben wird. Verlängerbar: § 9 Abs. 5 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 lässt das Nutzungsrecht auf schriftlichen Antrag der sorgeberechtigten Angehörigen über den Ablauf der Ruhefrist hinaus verlängern, wenn es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen. Einen Anspruch darauf gibt es nur für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, und dort zweimal um jeweils zehn Jahre. Die Verlängerung kostet nach § 6 Abs. 1 des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung je volles Jahr und Grabstelle 43,00 Euro. Nicht pflegefrei: § 34 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 verlangt, das Grab spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, und Abs. 2 verlangt, es bis zum Ablauf des Nutzungsrechts instand zu halten. § 35 Abs. 1 fügt hinzu, Grabstätten müssten in friedhofswürdiger Weise angelegt und unterhalten werden. Wer das versäumt, wird nach § 34 Abs. 3 schriftlich aufgefordert, und bleibt das erfolglos, kann die Stadt das Grab nach Abs. 4 auf Kosten des Sorgepflichtigen einebnen. § 40 macht die Vernachlässigung einer Grabstätte zusätzlich zur Ordnungswidrigkeit. | 1.290,00 € | 110,00 € | 1.400,00 € | 30 J. | § 5 Abs. 1 b und § 7 Abs. 1 b des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung |
| Doppelte Urnengrabstätte als Wiesengrab für zwei Urnen, 30 JahreDie pflegefreie Form des doppelten Urnengrabes, in § 23 Abs. 2 Nr. 4 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 als doppeltes Urnenwiesengrab geführt und in § 14 Abs. 1 g als doppelte Urnengrabstätte als Wiesengrab. Preislich ist sie von allen anderen Urnengräbern nicht zu unterscheiden. Die Namenstafel ist dieselbe wie beim einfachen Urnenwiesengrab, 0,40 mal 0,30 Meter aus rotbraunem Granit nach § 28 Ziffer 4 b. Auch hier gilt § 9 Abs. 4: Die zweite Beisetzung setzt die Ruhezeit neu in Gang und zieht die Verlängerungsgebühr von 43,00 Euro je Jahr nach sich. Pflegefrei, und die Stelle ist § 35 Abs. 7 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019. Der Absatz verbietet das Ablegen von Grabschmuck auf den Grabfeldern des § 14 Abs. 1 Buchstaben b, e, g, i, j und k und beschreibt diese Felder dabei als solche, die durch die Friedhofsverwaltung gepflegt werden; abgelegter Grabschmuck wird ohne Vorankündigung entfernt. Das sind genau die drei Wiesengrabarten, das anonyme Feld, die Sternenkindergrabstätte und die Baumgrabstätte. Eine eigene Pflegegebühr erhebt die Stadt dafür nicht: Der Tarif kennt für jede Grabart denselben Betrag von 1.290,00 Euro, und eine Ziffer für Grabpflege gibt es in der ganzen Gebührenordnung nicht. Verlängerbar: § 9 Abs. 5 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 lässt das Nutzungsrecht auf schriftlichen Antrag der sorgeberechtigten Angehörigen über den Ablauf der Ruhefrist hinaus verlängern, wenn es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen. Einen Anspruch darauf gibt es nur für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, und dort zweimal um jeweils zehn Jahre. Die Verlängerung kostet nach § 6 Abs. 1 des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung je volles Jahr und Grabstelle 43,00 Euro. | 1.290,00 € | 110,00 € | 1.400,00 € | 30 J. | § 5 Abs. 1 b und § 7 Abs. 1 b des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung in Verbindung mit § 14 Abs. 1 g der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 |
| Familienurnengrabstätte für bis zu vier Urnen, 30 JahreVier Urnenplätze zum Preis von einem: Auch das Familienurnengrab kostet nach § 5 Abs. 1 b des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung 1.290,00 Euro, und je Beisetzung kommen 110,00 Euro hinzu. Es ist damit die wirtschaftlichste Grabart der Stadt, 460,00 Euro Nutzung und Beisetzung je Urne bei voller Belegung. § 23 Abs. 3 Nr. 2 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 gibt ihm 0,60 Meter Länge bei 1,20 Meter Breite, also die doppelte Breite des einfachen Urnengrabes. Achtung bei der Bestattungsgebühr: § 7 Abs. 1 a nennt unter der Überschrift Doppel- und Familiengräber 1.980,00 Euro, aber das ist die Zeile für Erdbestattungen; für Urnen gilt Buchstabe b mit 110,00 Euro je Beisetzung, ohne Unterschied nach der Grabart. Verlängerbar: § 9 Abs. 5 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 lässt das Nutzungsrecht auf schriftlichen Antrag der sorgeberechtigten Angehörigen über den Ablauf der Ruhefrist hinaus verlängern, wenn es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen. Einen Anspruch darauf gibt es nur für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, und dort zweimal um jeweils zehn Jahre. Die Verlängerung kostet nach § 6 Abs. 1 des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung je volles Jahr und Grabstelle 43,00 Euro. Nicht pflegefrei: § 34 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 verlangt, das Grab spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, und Abs. 2 verlangt, es bis zum Ablauf des Nutzungsrechts instand zu halten. § 35 Abs. 1 fügt hinzu, Grabstätten müssten in friedhofswürdiger Weise angelegt und unterhalten werden. Wer das versäumt, wird nach § 34 Abs. 3 schriftlich aufgefordert, und bleibt das erfolglos, kann die Stadt das Grab nach Abs. 4 auf Kosten des Sorgepflichtigen einebnen. § 40 macht die Vernachlässigung einer Grabstätte zusätzlich zur Ordnungswidrigkeit. | 1.290,00 € | 110,00 € | 1.400,00 € | 30 J. | § 5 Abs. 1 b und § 7 Abs. 1 b des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung |
| Anonymes Urnengrab im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, 30 JahreDas anonyme Grab kostet in Schwalmstadt genau so viel wie jedes andere, 1.290,00 Euro Nutzung und 110,00 Euro Beisetzung; die Anonymität spart hier nichts. § 14 Abs. 1 i der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 hält die Felder nur auf zwei der sechs Friedhöfe vor, in Treysa und Ziegenhain. § 24 sagt, die Beisetzungsstelle werde nicht besonders gekennzeichnet und nicht als Einzelgrabstelle ausgewiesen, das Grabfeld werde als einheitliche Rasenfläche angelegt, nach der Beisetzung werde die Stelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung kenntlich gemacht, ein Hinweis durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel sei nicht möglich, und Grabschmuck und Anpflanzungen seien nicht gestattet. Pflegefrei ist die Grabart deshalb aus zwei Gründen: Es gibt keine ausgewiesene Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre, und § 35 Abs. 7 führt das Feld unter denen, die durch die Friedhofsverwaltung gepflegt werden. Eine Verlängerung ist hier nicht angesetzt, weil die Stelle nicht als Einzelgrabstelle ausgewiesen ist und § 25 die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Ruhezeit berechtigt, die Urne zu entfernen und die Asche an geeigneter Stelle der Erde zu übergeben. Das ist eine Auslegung und steht in den Lücken. Mit dem Mass von 0,30 mal 0,30 Meter nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 ist es die kleinste Grabstätte der Stadt. | 1.290,00 € | 110,00 € | 1.400,00 € | 30 J. | § 5 Abs. 1 b und § 7 Abs. 1 b des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung in Verbindung mit § 24 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 |
| Baumgrabstätte auf dem Friedhof Treysa für ein bis zwei Urnen, 30 JahreDie einzige Grabart, die der I. Nachtrag von 2020 neu in den Tarif aufgenommen hat; die Fassung von 2015 kannte sie nicht. Angeboten wird sie nach § 14 Abs. 1 k der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 nur auf dem Friedhof Treysa. § 27 Abs. 1 lässt Aschenreste an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich beisetzen, und zwar ausschliesslich in einer biologisch abbaubaren Urne; nach Abs. 2 finden bis zu zwei Urnen Platz, die Fläche beträgt nach § 23 Abs. 3 Nr. 4 0,36 Quadratmeter. Wird der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört, ist die Friedhofsverwaltung nach Abs. 3 zur Ersatzpflanzung verpflichtet. Gekennzeichnet wird die Grabstätte nach Abs. 4 durch einen im Umfeld des Baumes aufgestellten Gedenkstein mit einheitlich und fachmännisch angebrachten Namenstafeln; das Ablegen von Grabschmuck oder anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nach Abs. 5 nicht gestattet. Pflegefrei ist die Grabart doppelt belegt: § 27 Abs. 6 sagt, die Anlage und Pflege der Grabstätte obliege ausschliesslich der Friedhofsverwaltung, Pflegeeingriffe seien insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit zulässig und im Übrigen solle der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben; § 35 Abs. 7 führt die Baumgrabfelder unter denen, die durch die Friedhofsverwaltung gepflegt werden. Verlängerbar: § 9 Abs. 5 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 lässt das Nutzungsrecht auf schriftlichen Antrag der sorgeberechtigten Angehörigen über den Ablauf der Ruhefrist hinaus verlängern, wenn es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen. Einen Anspruch darauf gibt es nur für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, und dort zweimal um jeweils zehn Jahre. Die Verlängerung kostet nach § 6 Abs. 1 des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung je volles Jahr und Grabstelle 43,00 Euro. | 1.290,00 € | 110,00 € | 1.400,00 € | 30 J. | § 5 Abs. 1 b und § 7 Abs. 1 b des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung in Verbindung mit § 27 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 |
17 weitere Gebühren in der Satzung von Schwalmstadt
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung in einem Einzelgrab, Totgeburt | 110,00 € | § 7 Abs. 1 a des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung |
| Bestattung in einem Einzelgrab, Personen bis zu 5 Jahren | 770,00 € | § 7 Abs. 1 a des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung |
| Bestattung in einem Einzelgrab, Personen über 5 Jahre | 1.400,00 € | § 7 Abs. 1 a des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung |
| Bestattung in einem Doppel- oder Familiengrab, erste Bestattung | 1.980,00 € | § 7 Abs. 1 a des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung |
| Bestattung in einem Doppel- oder Familiengrab, jede weitere Bestattung | 1.980,00 € | § 7 Abs. 1 a des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung |
| Beisetzung einer Urne, ohne Unterschied nach der Grabart | 110,00 € | § 7 Abs. 1 b des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung |
| Benutzung einer Friedhofskapelle zur Trauerfeier anlässlich einer Bestattung oder Totengedenkfeier | 112,00 € | § 9 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 26.06.2015 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts, je volles Jahr und Grabstelle | 43,00 € | § 6 Abs. 1 des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung |
| Zuschlag bei einer Ausnahmegenehmigung für eine Bestattung ausserhalb der zulässigen Zeiten | 50 Prozent der vollen Bestattungsgebühr. | § 7 Abs. 2 des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung |
| Ermässigung der Bestattungsgebühr bei Grabstätten ohne Begrenzung durch Einfassungsplatten | Die Gebühr reduziert sich um die hierauf entfallenen Kosten, nur bei der Erstbelegung. Einen Betrag nennt der Tarif nicht. | § 7 Abs. 3 des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung |
| Erstattung von einem Viertel der Grabnutzungsgebühr bei Verzicht auf die zweite Stelle eines Doppelgrabes | 322,50 € | § 21 Abs. 4 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 |
| Genehmigung zur Anbringung oder Aufstellung einer Grabanlage, also Einfassung, Grababdeckplatte, Teilabdeckung, Grabmal oder Kissenstein | 30,00 € | § 8 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 26.06.2015 |
| Ausschliessliche Benutzung der Kühlzelle in Treysa, je angefangenem Tag | 30,00 € | § 9 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 26.06.2015 |
| Läuten der Glocken der Totenkirche bei Trauerfeiern auf dem Friedhof Treysa | 13,00 € | § 10 Abs. 1 des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung |
| Abfahren von überschüssigem Grabaushub | 30,00 € | § 10 Abs. 2 des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung |
| Auflegen von Grabschmuck | 15,00 € | § 10 Abs. 3 des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung |
| Umbettung, Abbau nicht genehmigter Grabanlagen, Sicherung nicht standfester Grabanlagen sowie Abräumung und Einebnung von Grabstätten | Die Gebührenordnung nennt keinen Betrag, sondern lässt die tatsächlich entstehenden Aufwendungen für Arbeits- und Maschinenstunden erstatten. | § 10 Abs. 4 des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung |
Was ein Grab in Schwalmstadt über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
10.490,00 €
Einzelgrabstätte für Erdbestattungen, Verstorbene über 5 Jahre, 30 Jahre in Schwalmstadt, über 30 Jahre, das sind 349,67 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die Gemeinde§ 5 Abs. 1 a und § 7 Abs. 1 a des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung | 1.290,00 € |
| Bestattung§ 7 Abs. 1 a des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung | 1.400,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.690,00 € |
Das gewöhnliche Erdgrab Schwalmstadts und mit 2.690,00 Euro das günstigste Erdgrab für Erwachsene. § 19 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 gibt es anlässlich eines Todesfalles für die Dauer der Ruhezeit ab, und die Zuteilung der Grabplätze folgt nach Abs. 2 der zeitlichen Reihenfolge der Sterbefälle. Das Grab misst nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 2,20 mal 0,90 Meter bei mindestens 0,30 Meter Abstand, das fertige Grabbeet nach Abs. 3 je nach Friedhof 1,80 bis 2,10 Meter Länge bei 0,90 Meter Breite. Nach § 16 Abs. 2 dürfen mit Genehmigung zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden, aber nur für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder des dort Bestatteten und nur bei mindestens zehn Jahren Restruhezeit; die Ruhezeit der zusätzlichen Urne endet dann nach fünfzehn Jahren. Der Grabstein darf nach § 28 Ziffer 3 b höchstens 1,20 Meter hoch sein. Verlängerbar: § 9 Abs. 5 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 lässt das Nutzungsrecht auf schriftlichen Antrag der sorgeberechtigten Angehörigen über den Ablauf der Ruhefrist hinaus verlängern, wenn es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen. Einen Anspruch darauf gibt es nur für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, und dort zweimal um jeweils zehn Jahre. Die Verlängerung kostet nach § 6 Abs. 1 des I. Nachtrags der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung je volles Jahr und Grabstelle 43,00 Euro. Nicht pflegefrei: § 34 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 14.11.2019 verlangt, das Grab spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, und Abs. 2 verlangt, es bis zum Ablauf des Nutzungsrechts instand zu halten. § 35 Abs. 1 fügt hinzu, Grabstätten müssten in friedhofswürdiger Weise angelegt und unterhalten werden. Wer das versäumt, wird nach § 34 Abs. 3 schriftlich aufgefordert, und bleibt das erfolglos, kann die Stadt das Grab nach Abs. 4 auf Kosten des Sorgepflichtigen einebnen. § 40 macht die Vernachlässigung einer Grabstätte zusätzlich zur Ordnungswidrigkeit.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: I. Nachtrag der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Schwalmstadt, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 14.11.2019, ausgefertigt am 25.11.2019, in Kraft seit dem 01.01.2020, ersetzt die §§ 2, 5, 6, 7 und 10 der Gebührenordnung von 2015. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Schwalmstadt offenlässt
- Der Tarif Schwalmstadts ist der flachste im ganzen Bestand: § 5 Abs. 1 des I. Nachtrags nennt für acht der neun bezifferten Zeilen denselben Betrag von 1.290,00 Euro. Einzelgrab für Personen bis 5 Jahre, Einzelgrab für Personen über 5 Jahre, Doppelgrab, einfaches Urnengrab, doppeltes Urnengrab, Familienurnengrab, anonymes Urnengrab und Baumgrabstätte kosten alle gleich viel; nur das Grab für eine Totgeburt kostet 0,00 Euro. Wer eine Preisstaffel nach Grabgrösse oder Lage sucht, findet sie in dieser Stadt nicht. Der Unterschied zwischen den Grabarten entsteht ausschliesslich über die Bestattungsgebühr des § 7, die zwischen 110,00 Euro für eine Urnenbeisetzung und 1.980,00 Euro für eine Erdbestattung im Doppel- oder Familiengrab liegt.
- Die Rechenprobe erklärt den Betrag und bestätigt ihn zugleich. § 6 Abs. 1 des I. Nachtrags nimmt für die Verlängerung des Nutzungsrechts je volles Jahr und Grabstelle 43,00 Euro. § 9 Abs. 4 der Friedhofsordnung setzt die Ruhezeit bei Erd- wie bei Urnenbestattungen auf 30 Jahre, § 9 Abs. 5 das Nutzungsrecht ebenfalls auf 30 Jahre. 43,00 mal 30 sind 1.290,00 Euro, auf den Cent die Grabnutzungsgebühr. Der Betrag ist also keine Pauschale, sondern eine auf die volle Ruhezeit hochgerechnete Jahresgebühr. Das ist zugleich die Antwort auf die Frage, ob hier eine Zahl falsch abgeschrieben sein könnte: Sie passt zur Reihe.
- Ein Widerspruch bleibt bei den Doppelgräbern. § 5 Abs. 1 a erhebt die 1.290,00 Euro je Doppelgrab, § 6 Abs. 1 verlangt die Verlängerung dagegen je volles Jahr und Grabstelle. Ein Doppelgrab hat zwei Grabstellen; nach dem Wortlaut kostet seine Verlängerung also 86,00 Euro im Jahr, während der Ersterwerb nur 43,00 Euro je Jahr gekostet hat. Dieselbe Frage stellt sich beim Familienurnengrab mit bis zu vier Urnen. Erfasst ist der Wortlaut des Tarifs, also 1.290,00 Euro je Grabstätte; die Verlängerungssätze stehen unter den weiteren Gebühren und sind hier nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil die Verlängerung erst nach dreissig Jahren anfällt.
- Die Friedhofsordnung kennt elf Grabarten, der Tarif nur neun Zeilen, und die Zuordnung ist an drei Stellen eine Auslegung. § 14 Abs. 1 der Friedhofsordnung führt die Einzelgrabstätte für Erdbestattungen als Wiesengrab, die einfache Urnengrabstätte als Wiesengrab und die doppelte Urnengrabstätte als Wiesengrab als eigene Grabarten. § 5 Abs. 1 des Nachtrags nennt sie nicht; er kennt nur je Einzelgrab, je einfaches Urnengrab und je doppeltes Urnengrab. Da alle Zeilen ohnehin auf 1.290,00 Euro lauten, kostet das Wiesengrab nach jeder Lesart dasselbe wie sein gärtnerisch angelegtes Gegenstück. Erfasst sind die Wiesengräber deshalb als eigene Grabarten mit demselben Betrag.
- Die Pflegefrage ist in Schwalmstadt an einer einzigen Stelle geregelt, und es ist eine ungewöhnliche. § 35 Abs. 7 der Friedhofsordnung verbietet das Ablegen von Grabschmuck auf den Grabfeldern des § 14 Abs. 1 Buchstaben b, e, g, i, j und k und bezeichnet diese Felder im selben Satz als solche, die durch die Friedhofsverwaltung gepflegt werden. Der Absatz handelt also von Grabschmuck und nicht von Pflege, aber er stellt die Pflege durch die Verwaltung als gegeben fest, und die Aufzählung ist abschliessend: die drei Wiesengrabarten, das anonyme Feld, die Sternenkindergrabstätte und die Baumgrabstätte. Zwei der sechs sind zusätzlich an eigener Stelle belegt, § 26 Abs. 2 für die Sternenkindergrabstätte und § 27 Abs. 6 für die Baumgrabstätte. Für die drei Wiesengrabarten ist § 35 Abs. 7 der einzige Beleg. Eine Pflegegebühr erhebt die Stadt nirgends, was zum flachen Tarif passt: Die Pflege ist in den 1.290,00 Euro enthalten, ohne dass die Satzung das ausrechnet.
- Schwalmstadt ist kein Braunschweig-Fall. Eine Gebühr für die Grabräumung, die schon bei Überlassung der Grabstätte entstünde, gibt es nicht. § 34 Abs. 2 der Friedhofsordnung lässt die Grabstätten erst nach Ablauf der Nutzungsrechte, bei Verzicht auf das Nutzungsrecht oder bei Aufgabe der Grabpflege durch die Stadt oder ein beauftragtes Unternehmen kostenpflichtig abräumen, und mit Genehmigung dürfen die Sorgepflichtigen es selbst tun. § 10 Abs. 4 der Gebührenordnung beziffert das nicht, sondern lässt die tatsächlich entstehenden Aufwendungen für Arbeits- und Maschinenstunden erstatten; dasselbe gilt für Umbettungen nach § 10, den Abbau nicht genehmigter Grabanlagen nach § 31 Abs. 2 und die Sicherung nicht standfester Anlagen nach § 32 Abs. 4. Ein Betrag für die Räumung eines Grabes steht deshalb in keinem Dokument der Stadt.
- Die Grabmalgenehmigungsgebühr ist nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, obwohl sie bei manchen Grabarten schwer zu vermeiden ist. § 8 der Gebührenordnung von 2015 berechnet sie nach Aufwand, jedoch mit mindestens 30,00 Euro, und § 30 Abs. 1 der Friedhofsordnung verlangt die vorherige schriftliche Genehmigung für jede Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grababdeckungen und Grabeinfassungen. Ob die Namenstafel eines Wiesengrabes darunter fällt, sagt die Satzung nicht ausdrücklich; § 28 Ziffer 4 schreibt sie in Material, Farbe und Mass vor, ohne sie Grabmal zu nennen. Da der Betrag nach Aufwand berechnet wird und nur eine Untergrenze feststeht, ist er hier als weitere Gebühr geführt und nicht eingerechnet.
- Beim anonymen Urnengrab und bei der Sternenkindergrabstätte ist die Verlängerung als nicht möglich erfasst, und das ist eine Auslegung. § 9 Abs. 5 der Friedhofsordnung lässt die Verlängerung des Nutzungsrechts allgemein zu, ohne eine Grabart auszunehmen. Dagegen steht, dass § 24 die Beisetzungsstelle im anonymen Feld ausdrücklich nicht als Einzelgrabstelle ausweist, dass § 20 Abs. 4 die Sternenkindergrabstätte wie das anonyme Gräberfeld behandeln lässt und dass § 25 die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Ruhezeit berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen und die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofs der Erde zu übergeben. Wer eine Stelle nicht benennen kann, kann sie auch nicht verlängern. Bei allen übrigen Grabarten ist die Verlängerung mit 43,00 Euro je Jahr und Grabstelle erfasst.
- Die Stadt betreibt sechs Friedhöfe, und der Tarif gilt für alle gleich. § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung und § 1 der Gebührenordnung zählen sie namentlich auf: Ascherode, Rommershausen, Treysa, Trutzhain, Wiera und Ziegenhain. Die Friedhöfe in den übrigen Stadtteilen werden nach § 1 Abs. 2 gemäss § 30 des hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes nach kurhessischem Gewohnheitsrecht verwaltet, und das von den zuständigen Organen für diese Friedhöfe erlassene Friedhofsrecht bleibt von der städtischen Satzung unberührt. Für diese Friedhöfe gelten die Beträge dieses Eintrags also nicht. Drei Grabarten gibt es nur an einem oder zwei Orten: das anonyme Feld in Treysa und Ziegenhain, die Sternenkindergrabstätte und die Baumgrabstätte nur in Treysa.
- Ein Gräberfeld ist im Umbau, und was daraus wird, steht noch nicht im Tarif. Die amtliche Bekanntmachung vom 04.04.2025, wiederholt am 04.07.2025, teilt mit, dass der Magistrat die Neugestaltung eines rund 300 Quadratmeter grossen Gräberfeldes auf dem Friedhof Treysa beabsichtigt und Gestaltung und Unterhaltung bewusst an private Interessenten übertragen will. Verantwortung, Planungs- und Ausführungskosten sowie Pflegeaufwand und Pflegeerlös sollen vollständig bei den Interessenten verbleiben; die Fläche bleibt im städtischen Besitz, Pacht oder ähnliche Gebühren fallen nicht an. Bewerbungsschluss war der 08.08.2025. Sollte daraus ein Gemeinschaftsgrabfeld entstehen, wäre es der Fall Butzbach oder Wetzlar und gerade nicht pflegefrei im Sinne dieses Verzeichnisses, denn der Preis für die Pflege stünde dann in keiner Satzung. Bislang ist keine solche Grabart im Tarif aufgetaucht.
- Die Aktualität ist in dieser Sitzung an drei Stellen geprüft worden, und die geltende Fassung gilt seit dem 01.01.2020 und ist damit älter als drei Jahre. Erstens die Satzungsseite des Ortsrechts: Sie wird gepflegt, führt eine Abfallsatzung von 2025, eine Entwässerungssatzung von Januar 2026 und eine Hebesatzsatzung 2025, und zum Friedhof genau drei Dateien, die Friedhofsordnung ab 01.01.2020, die Gebührenordnung ab 01.07.2015 und den I. Nachtrag. Zweitens das Archiv der Amtlichen Bekanntmachungen: dreiunddreissig Seiten, die vom 15.10.2024 bis zum 03.09.2026 reichen; die einzigen Friedhofstreffer betreffen Wasserzapfstellen, die Neugestaltung des Gräberfeldes in Treysa und eine Aufforderung an unbekannte Sorgepflichtige, keiner eine Gebührenänderung. Drittens das Ratsinformationssystem schwalmstadt.ris-portal.de, dessen Volltextsuche für Friedhof einen einzigen Treffer liefert, den Haushalt 2026, und für Friedhofsgebühren keinen; es enthält allerdings erkennbar nur Sitzungen ab 2026.
- Was diese Prüfung nicht abdeckt, gehört ebenfalls hierher: Das Bekanntmachungsarchiv der Stadt reicht nur bis Oktober 2024 zurück, und das Ratsinformationssystem nur bis 2026. Für die Jahre 2020 bis 2024 liegt kein durchsuchbares amtliches Archiv der Stadt im Netz. Belegt ist die Aktualität deshalb nicht durch eine lückenlose Durchsicht wie in Brandenburg an der Havel, sondern durch die gepflegte Ortsrechtsseite und das Fehlen jedes Hinweises auf einen II. Nachtrag in den beiden zugänglichen Archiven. Wer die Stadt anruft, kann das schneller klären als jede Suche.
- Die Gebührenordnung von 2015 liegt im Ortsrecht als Bildscan ohne Textebene; PyMuPDF gibt für alle fünf Seiten null Zeichen zurück. Gelesen worden ist sie über gerenderte Seiten bei 170 dpi. Der I. Nachtrag und die Friedhofsordnung tragen dagegen eine Textebene. Ein sachlicher Unterschied zwischen beiden Wegen besteht nicht: Die §§ 8 und 9, die nur im Scan stehen, nennen 30,00 Euro Mindestgebühr für die Grabmalgenehmigung, 112,00 Euro für die Friedhofskapelle und 30,00 Euro je angefangenem Tag für die Kühlzelle in Treysa. Der Scan zeigt zugleich, was der Nachtrag geändert hat: Die Altersgrenze der Einzelgräber lag 2015 bei 8 Jahren und liegt seit 2020 bei 5 Jahren, und die Baumgrabstätte ist erst 2020 in den Tarif gekommen.
- Nicht erfasst ist die Friedhofskapelle, obwohl sie in Ziegenhain gerade fehlt. § 9 der Gebührenordnung von 2015 nimmt 112,00 Euro für die Benutzung einer Friedhofskapelle zur Trauerfeier anlässlich einer Bestattung oder einer Totengedenkfeier; das ist keine Pflichtleistung und deshalb nicht in die Bestattungsgebühr gerechnet. Eine Nachricht der Stadt vom Sommer 2026 teilt mit, dass die Friedhofshalle im Stadtteil Ziegenhain wegen baulicher Mängel bis auf Weiteres nicht für Trauerfeiern genutzt werden kann. Auf die Gebühren wirkt sich das nicht aus.
Friedhöfe in Schwalmstadt und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 14 Friedhöfe in SchwalmstadtLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- I. Nachtrag der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Schwalmstadt beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 14.11.2019, ausgefertigt am 25.11.2019, in Kraft seit dem 01.01.2020, ersetzt die §§ 2, 5, 6, 7 und 10 der Gebührenordnung von 2015
- Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Schwalmstadt beschlossen am 25.06.2015, ausgefertigt am 26.06.2015, in Kraft seit dem 01.07.2015, löst die Gebührenordnung vom 13.12.2012 ab; für die §§ 8 und 9 weiterhin massgeblich
- Friedhofsordnung der Stadt Schwalmstadt beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 14.11.2019, in Kraft seit dem 01.01.2020, löst die Friedhofsordnung vom 12.12.2002 in der Fassung vom 01.05.2013 ab
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.