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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Ahrensfelde, Brandenburg, AGS 12060005

Friedhofsgebühren in Ahrensfelde, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie damit in Zusammenhang stehende Leistungen, 3. Änderungssatzung, Stammsatzung vom 24.11.2005 (Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde Nr. 12/2005 vom 20.12.2005), geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 19.11.2007 (Amtsblatt Nr. 12/2007 vom 18.12.2007), durch die 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020, beschlossen am 16.11.2020, in Kraft seit dem 01.01.2021, die den gesamten Gebührentarif des Paragrafen 5 neu gefasst hat, und durch die 3. Änderungssatzung vom 23.06.2022, beschlossen am 20.06.2022, in Kraft seit dem 14.07.2022, die den Paragrafen 5 um die Ziffer 4.3 ergänzt hat. Alle Beträge dieses Eintrags stammen aus der 2. Änderungssatzung, die Ziffer 4.3 aus der dritten. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Ahrensfelde und nicht für einzelne. Träger ist Gemeinde Ahrensfelde, Friedhofsverwaltung; kommunal sind die beiden Friedhöfe in den Ortsteilen Lindenberg und Mehrow, in Blumberg, Elisenau und Eiche unterhält die Gemeinde nur je eine Trauerhalle auf einem kirchlichen Friedhof.

948,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnen-Reihengrabstätte, eine Stelle, mit Beisetzung

2.091,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Erd-Wahlgrabstätte als Familiengrab, vier Stellen, mit Beisetzung

13
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Ruhefrist, Leichen und Aschen auf dem Friedhof im Ortsteil Lindenberg

Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020

Was ein Grab in Ahrensfelde kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Ahrensfelde führt 13 Grabarten. Die günstigste ist Urnen-Reihengrabstätte, eine Stelle mit 948,00 €, die teuerste Erd-Wahlgrabstätte als Familiengrab, vier Stellen mit 2.091,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie damit in Zusammenhang stehende Leistungen, 3. Änderungssatzung, Stammsatzung vom 24.11.2005 (Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde Nr. 12/2005 vom 20.12.2005), geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 19.11.2007 (Amtsblatt Nr. 12/2007 vom 18.12.2007), durch die 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020, beschlossen am 16.11.2020, in Kraft seit dem 01.01.2021, die den gesamten Gebührentarif des Paragrafen 5 neu gefasst hat, und durch die 3. Änderungssatzung vom 23.06.2022, beschlossen am 20.06.2022, in Kraft seit dem 14.07.2022, die den Paragrafen 5 um die Ziffer 4.3 ergänzt hat. Alle Beträge dieses Eintrags stammen aus der 2. Änderungssatzung, die Ziffer 4.3 aus der dritten.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

7 Grabarten für die Erdbestattung in Ahrensfelde

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Erd-Reihengrabstätte für Kinder bis 6 Jahre, eine StelleDas kleinste Grab des Tarifs, nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 0,80 Meter breit und 1,40 Meter lang. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Eine eigene Bestattungsgebühr für Kinder kennt der Tarif nicht, angesetzt ist deshalb der allgemeine Satz für die Erdbestattung. Angesetzt ist die Ausführung mit vier Trägern nach Ziffer 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020, also der schmalste Satz. Mit sechs Trägern kostet dieselbe Leistung nach 2.1.1.2 1.387,00 Euro. Der Einzelpreis je Träger beträgt nach 2.1.2 85,00 Euro, und die Differenz geht auf: 1.215 plus zweimal 85 sind 1.385, der Tarif nennt 1.387. Nicht verlängerbar. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 lässt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten zu, und Paragraf 17 Absatz 1 weist die Reihengrabstätte im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit zu. Die Beräumungsgebühr beträgt bei diesem Grab nach Ziffer 3.1 114,00 Euro. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, Absatz 4 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung, und Absatz 6 dehnt die Pflegepflicht sogar auf Grabstätten aus, in denen noch keine Bestattung stattgefunden hat.454,00 €1.215,00 €1.669,00 €20 J.Paragraf 5 Ziffer 1.1 und 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 1 und 17 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020
Erd-Reihengrabstätte für Kinder bis 12 Jahre, eine StelleNach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 1,00 Meter breit und 2,20 Meter lang, also schon fast so gross wie ein Erwachsenengrab, und mit 494 Euro auch fast so teuer wie dessen 505. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Angesetzt ist die Ausführung mit vier Trägern nach Ziffer 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020, also der schmalste Satz. Mit sechs Trägern kostet dieselbe Leistung nach 2.1.1.2 1.387,00 Euro. Der Einzelpreis je Träger beträgt nach 2.1.2 85,00 Euro, und die Differenz geht auf: 1.215 plus zweimal 85 sind 1.385, der Tarif nennt 1.387. Nicht verlängerbar. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 lässt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten zu, und Paragraf 17 Absatz 1 weist die Reihengrabstätte im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit zu. Die Beräumungsgebühr beträgt nach Ziffer 3.2 191,00 Euro. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, Absatz 4 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung, und Absatz 6 dehnt die Pflegepflicht sogar auf Grabstätten aus, in denen noch keine Bestattung stattgefunden hat.494,00 €1.215,00 €1.709,00 €20 J.Paragraf 5 Ziffer 1.2 und 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 2 und 17 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020
Erd-Reihengrabstätte für Erwachsene, eine StelleDas gewöhnliche Erdgrab der Gemeinde, nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 1,00 Meter breit und 2,50 Meter lang. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Es kostet genau so viel wie das einstellige Erd-Wahlgrab; der Unterschied liegt allein darin, dass die Lage nicht gewählt und das Nutzungsrecht nicht verlängert werden kann. Angesetzt ist die Ausführung mit vier Trägern nach Ziffer 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020, also der schmalste Satz. Mit sechs Trägern kostet dieselbe Leistung nach 2.1.1.2 1.387,00 Euro. Der Einzelpreis je Träger beträgt nach 2.1.2 85,00 Euro, und die Differenz geht auf: 1.215 plus zweimal 85 sind 1.385, der Tarif nennt 1.387. Nach Paragraf 17 Absatz 2 wird in Ausnahmefällen auf einer Reihengrabstelle auch eine einzelne Urnenbeisetzung des nächsten Angehörigen gestattet. Nicht verlängerbar. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 lässt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten zu, und Paragraf 17 Absatz 1 weist die Reihengrabstätte im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit zu. Die Beräumungsgebühr beträgt nach Ziffer 3.3 248,00 Euro. Nicht eingerechnet ist die Beräumungsgebühr nach Paragraf 5 Ziffer 3 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020. Sie fällt zwingend an, denn Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 lässt die Grabmale nach Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung entfernen und Absatz 2 legt die Kosten dem Nutzungsberechtigten auf. Sie steht hier trotzdem nicht im Grabpreis, weil die beiden Satzungen sich darüber widersprechen, wann die Gebühr entsteht. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, Absatz 4 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung, und Absatz 6 dehnt die Pflegepflicht sogar auf Grabstätten aus, in denen noch keine Bestattung stattgefunden hat.505,00 €1.215,00 €1.720,00 €20 J.Paragraf 5 Ziffer 1.3 und 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 3 und 17 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020
Erd-Wahlgrabstätte für Erwachsene, eine StelleKostet dasselbe wie das Reihengrab, lässt aber nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 die Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmen und auf Antrag zusätzlich maximal zwei Urnenbestattungen zu. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 5 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel von 505 Euro, also 25,25 Euro. Verlängerbar. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 lässt die Nutzungszeit für Wahlgrabstätten nach den Paragrafen 18 und 19 Absatz 1 Buchstabe b auf Antrag um höchstens 20 Jahre verlängern; ein Anspruch darauf besteht nach Paragraf 5 Ziffer 5 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 nicht. Die Fassung bis 2020 liess die Verlängerung nur ein einziges Mal zu, dieser Satz ist gestrichen. Angesetzt ist die Ausführung mit vier Trägern nach Ziffer 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020, also der schmalste Satz. Mit sechs Trägern kostet dieselbe Leistung nach 2.1.1.2 1.387,00 Euro. Der Einzelpreis je Träger beträgt nach 2.1.2 85,00 Euro, und die Differenz geht auf: 1.215 plus zweimal 85 sind 1.385, der Tarif nennt 1.387. Das Ausmauern der Grabstätte ist nach Paragraf 18 Absatz 6 nicht zulässig, und bei einer Rückgabe des Nutzungsrechts wird nach Absatz 5 nichts erstattet. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, Absatz 4 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung, und Absatz 6 dehnt die Pflegepflicht sogar auf Grabstätten aus, in denen noch keine Bestattung stattgefunden hat.505,00 €1.215,00 €1.720,00 €20 J.Paragraf 5 Ziffer 1.4 und 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 3 und 18 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020
Erd-Wahlgrabstätte als Familiengrab, zwei StellenNach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 2,50 mal 2,50 Meter gross, also 6,25 Quadratmeter und damit zweieinhalbmal so viel Fläche wie die Einzelstelle, aber nur 27 Prozent teurer. Das ist der Bruch mit der alten Preislogik: Bis 2020 kostete dieses Grab 750 Euro, genau zweieinhalbmal die damaligen 300 Euro der Einzelstelle, weil der Tarif streng nach Fläche rechnete. Seit 2021 rechnet er degressiv. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Die Verlängerung kostet 32,20 Euro je Jahr. Verlängerbar. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 lässt die Nutzungszeit für Wahlgrabstätten nach den Paragrafen 18 und 19 Absatz 1 Buchstabe b auf Antrag um höchstens 20 Jahre verlängern; ein Anspruch darauf besteht nach Paragraf 5 Ziffer 5 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 nicht. Die Fassung bis 2020 liess die Verlängerung nur ein einziges Mal zu, dieser Satz ist gestrichen. Angesetzt ist die Ausführung mit vier Trägern nach Ziffer 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020, also der schmalste Satz. Mit sechs Trägern kostet dieselbe Leistung nach 2.1.1.2 1.387,00 Euro. Der Einzelpreis je Träger beträgt nach 2.1.2 85,00 Euro, und die Differenz geht auf: 1.215 plus zweimal 85 sind 1.385, der Tarif nennt 1.387. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, Absatz 4 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung, und Absatz 6 dehnt die Pflegepflicht sogar auf Grabstätten aus, in denen noch keine Bestattung stattgefunden hat.644,00 €1.215,00 €1.859,00 €20 J.Paragraf 5 Ziffer 1.5 und 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 4 und 18 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020
Erd-Wahlgrabstätte als Familiengrab, drei Stellen3,50 mal 2,50 Meter nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Die Verlängerung kostet 36,85 Euro je Jahr. Bis 2020 kostete dasselbe Grab 1.050 Euro, also 313 Euro mehr als heute. Verlängerbar. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 lässt die Nutzungszeit für Wahlgrabstätten nach den Paragrafen 18 und 19 Absatz 1 Buchstabe b auf Antrag um höchstens 20 Jahre verlängern; ein Anspruch darauf besteht nach Paragraf 5 Ziffer 5 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 nicht. Die Fassung bis 2020 liess die Verlängerung nur ein einziges Mal zu, dieser Satz ist gestrichen. Angesetzt ist die Ausführung mit vier Trägern nach Ziffer 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020, also der schmalste Satz. Mit sechs Trägern kostet dieselbe Leistung nach 2.1.1.2 1.387,00 Euro. Der Einzelpreis je Träger beträgt nach 2.1.2 85,00 Euro, und die Differenz geht auf: 1.215 plus zweimal 85 sind 1.385, der Tarif nennt 1.387. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, Absatz 4 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung, und Absatz 6 dehnt die Pflegepflicht sogar auf Grabstätten aus, in denen noch keine Bestattung stattgefunden hat.737,00 €1.215,00 €1.952,00 €20 J.Paragraf 5 Ziffer 1.6 und 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 5 und 18 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020
Erd-Wahlgrabstätte als Familiengrab, vier StellenDas grösste Grab der Gemeinde, nach Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 5,00 mal 2,50 Meter, also 12,5 Quadratmeter. Es ist die Zeile, an der sich der Wechsel der Preislogik am deutlichsten zeigt: Bis 2020 kostete es 1.500 Euro, seit 2021 kostet es 876, also 42 Prozent weniger. Im selben Zug ist die Einzelstelle von 300 auf 505 Euro gestiegen. Der Quadratmeter kostet hier 70 Euro und bei der Einzelstelle 202. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Die Verlängerung kostet 43,80 Euro je Jahr. Verlängerbar. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 lässt die Nutzungszeit für Wahlgrabstätten nach den Paragrafen 18 und 19 Absatz 1 Buchstabe b auf Antrag um höchstens 20 Jahre verlängern; ein Anspruch darauf besteht nach Paragraf 5 Ziffer 5 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 nicht. Die Fassung bis 2020 liess die Verlängerung nur ein einziges Mal zu, dieser Satz ist gestrichen. Angesetzt ist die Ausführung mit vier Trägern nach Ziffer 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020, also der schmalste Satz. Mit sechs Trägern kostet dieselbe Leistung nach 2.1.1.2 1.387,00 Euro. Der Einzelpreis je Träger beträgt nach 2.1.2 85,00 Euro, und die Differenz geht auf: 1.215 plus zweimal 85 sind 1.385, der Tarif nennt 1.387. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, Absatz 4 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung, und Absatz 6 dehnt die Pflegepflicht sogar auf Grabstätten aus, in denen noch keine Bestattung stattgefunden hat.876,00 €1.215,00 €2.091,00 €20 J.Paragraf 5 Ziffer 1.7 und 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 6 und 18 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020

6 Grabarten für die Urne in Ahrensfelde

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnen-Reihengrabstätte, eine StelleNach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 eine Aschegrabstätte, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für 20 Jahre zur Beisetzung einer Asche abgegeben wird; sie misst nach Paragraf 16 Absatz 7 einen halben Meter im Quadrat. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Die Beisetzungsgebühr von 527 Euro nach Ziffer 2.2.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ist grösser als die Grabgebühr selbst und umfasst das Erstellen der Gruft, das Ausschmücken mit Grün, das Schliessen und das Tragen der Urne. Nicht verlängerbar. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 lässt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten zu, und Paragraf 17 Absatz 1 weist die Reihengrabstätte im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit zu. Die Beräumungsgebühr beträgt nach Ziffer 3.8 152,00 Euro. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, Absatz 4 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung, und Absatz 6 dehnt die Pflegepflicht sogar auf Grabstätten aus, in denen noch keine Bestattung stattgefunden hat.421,00 €527,00 €948,00 €20 J.Paragraf 5 Ziffer 1.8 und 2.2.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 7 und 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020
Urnen-Wahlgrabstätte, eine StelleKostet dasselbe wie das Urnenreihengrab, lässt aber nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 die Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten festlegen und sich verlängern. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Die Verlängerung kostet 21,05 Euro je Jahr. Verlängerbar. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 lässt die Nutzungszeit für Wahlgrabstätten nach den Paragrafen 18 und 19 Absatz 1 Buchstabe b auf Antrag um höchstens 20 Jahre verlängern; ein Anspruch darauf besteht nach Paragraf 5 Ziffer 5 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 nicht. Die Fassung bis 2020 liess die Verlängerung nur ein einziges Mal zu, dieser Satz ist gestrichen. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, Absatz 4 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung, und Absatz 6 dehnt die Pflegepflicht sogar auf Grabstätten aus, in denen noch keine Bestattung stattgefunden hat.421,00 €527,00 €948,00 €20 J.Paragraf 5 Ziffer 1.9 und 2.2.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 7 und 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020
Urnen-Wahlgrabstätte als Familiengrab, zwei Stellen0,70 mal 0,70 Meter nach Paragraf 16 Absatz 8 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020. Die zweite Urnenstelle kostet nur neun Euro mehr als die erste, und das ist kein Druckfehler, sondern das Ergebnis derselben Umstellung wie bei den Erdgräbern: Bis 2020 kostete dieses Grab 300 Euro, also genau das Doppelte der damaligen 150 Euro für die Einzelstelle. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Die Verlängerung kostet 21,50 Euro je Jahr. Verlängerbar. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 lässt die Nutzungszeit für Wahlgrabstätten nach den Paragrafen 18 und 19 Absatz 1 Buchstabe b auf Antrag um höchstens 20 Jahre verlängern; ein Anspruch darauf besteht nach Paragraf 5 Ziffer 5 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 nicht. Die Fassung bis 2020 liess die Verlängerung nur ein einziges Mal zu, dieser Satz ist gestrichen. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, Absatz 4 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung, und Absatz 6 dehnt die Pflegepflicht sogar auf Grabstätten aus, in denen noch keine Bestattung stattgefunden hat.430,00 €527,00 €957,00 €20 J.Paragraf 5 Ziffer 1.10 und 2.2.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 8 und 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020
Urnen-Wahlgrabstätte als Familiengrab, vier StellenEin Meter im Quadrat nach Paragraf 16 Absatz 9 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020, Platz für vier Urnen. Die auffälligste Zahl des ganzen Tarifs: Bis 2020 kostete dieses Grab 450 Euro, seit 2021 kostet es 449, also einen Euro weniger. Im selben Zeitraum ist die einstellige Urnengrabstätte von 150 auf 421 Euro gestiegen. Vier Urnenplätze kosten damit sieben Prozent mehr als einer, wo sie vorher das Dreifache kosteten. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Die Verlängerung kostet 22,45 Euro je Jahr. Verlängerbar. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 lässt die Nutzungszeit für Wahlgrabstätten nach den Paragrafen 18 und 19 Absatz 1 Buchstabe b auf Antrag um höchstens 20 Jahre verlängern; ein Anspruch darauf besteht nach Paragraf 5 Ziffer 5 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 nicht. Die Fassung bis 2020 liess die Verlängerung nur ein einziges Mal zu, dieser Satz ist gestrichen. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, Absatz 4 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung, und Absatz 6 dehnt die Pflegepflicht sogar auf Grabstätten aus, in denen noch keine Bestattung stattgefunden hat.449,00 €527,00 €976,00 €20 J.Paragraf 5 Ziffer 1.11 und 2.2.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 9 und 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020
Anonymes Urnengrab in der Urnengemeinschaftsanlage, eine StellePflegefrei, und der Beleg ist ein Wortlaut. Paragraf 26 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 sagt: Die Urnengemeinschaftsanlagen werden vom Friedhofsträger instandgehalten und gepflegt. Welche Gräber das sind, sagt Paragraf 19 Absatz 4 derselben Satzung, und er nennt genau zwei, die anonymen und die teilanonymen Reihengrabstätten. Nach Paragraf 19 Absatz 4 Buchstabe a der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 wird das anonyme Reihengrab der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit bestattet, und die Grabstätte wird nicht gekennzeichnet. Es gibt also keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. Nach Paragraf 16 Absatz 10 misst sie 0,30 mal 0,30 Meter, und nach Paragraf 13 Absatz 2 sind Umbettungen aus einer Urnengemeinschaftsanlage nicht zulässig. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Der Preis ist derselbe wie beim gewöhnlichen Urnenreihengrab, 421 Euro; pflegefrei ist hier also nicht teurer. Bis 2020 kostete dieses Grab 190 Euro, und der Tarif nannte damals in einem Klammerzusatz ausdrücklich die Grabpflege durch die Gemeinde. Der Zusatz ist mit der Neufassung verschwunden, der Pflegeanspruch nicht: Er steht seither in Paragraf 26 Absatz 7 der Friedhofssatzung. Eine Beräumungsgebühr führt der Tarif für dieses Grab nicht mehr; bis 2020 stand dort ausdrücklich eine Null.421,00 €527,00 €948,00 €20 J.Paragraf 5 Ziffer 1.12 und 2.2.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 10, 19 Absatz 4 Buchstabe a und 26 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020
Teilanonymes Urnengrab in der Urnengemeinschaftsanlage, eine StellePflegefrei, und der Beleg ist ein Wortlaut. Paragraf 26 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 sagt: Die Urnengemeinschaftsanlagen werden vom Friedhofsträger instandgehalten und gepflegt. Welche Gräber das sind, sagt Paragraf 19 Absatz 4 derselben Satzung, und er nennt genau zwei, die anonymen und die teilanonymen Reihengrabstätten. Diese Grabart ist mit der Neufassung von 2020 neu geschaffen worden; die Fassung bis 2020 kannte sie nicht. Nach Paragraf 19 Absatz 4 Buchstabe b der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 wird auch sie der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit bestattet, anders als beim anonymen Grab dürfen jedoch an den von der Friedhofsverwaltung vorgeschriebenen Stellen der Vor- und der Familienname sowie das Geburts- und das Sterbejahr angebracht werden. Die Satzung schreibt die Ausführung genau vor: Bronze, Schriftart Goethe, Buchstabengrösse 30 zu 13 Millimeter, mittig und zentriert, angefertigt und angebracht durch eine Fachfirma. Was diese Fachfirma verlangt, steht in keiner Satzung und ist in den 557 Euro nicht enthalten. Die Grabstätte misst nach Paragraf 16 Absatz 11 0,40 mal 0,40 Meter. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Mit 557 Euro ist sie das teuerste einstellige Urnengrab des Tarifs, 136 Euro über dem anonymen und dem gewöhnlichen Urnengrab.557,00 €527,00 €1.084,00 €20 J.Paragraf 5 Ziffer 1.13 und 2.2.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 11, 19 Absatz 4 Buchstabe b und 26 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020

28 weitere Gebühren in der Satzung von Ahrensfelde

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung mit vier Trägern, einschliesslich Erstellen der Gruft, Ausschmücken mit Grün, Schliessen der Gruft und Setzen des Hügels1.215,00 €Paragraf 5 Ziffer 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Erdbestattung mit sechs Trägern, im übrigen dieselbe Leistung1.387,00 €Paragraf 5 Ziffer 2.1.1.2 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Einzelpreis je Träger85,00 €Paragraf 5 Ziffer 2.1.2 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Urnenbeisetzung, einschliesslich Erstellen der Gruft, Ausschmücken mit Grün, Schliessen der Gruft und Tragen der Urne527,00 €Paragraf 5 Ziffer 2.2.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Urnenbeisetzung, nur Tragen der Urne ohne Erstellen und Schliessen der Gruft85,00 €Paragraf 5 Ziffer 2.2.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je angefangenes Jahrein Zwanzigstel des Erwerbspreises der jeweiligen Grabart, also 25,25 Euro beim einstelligen Erd-Wahlgrab und 21,05 Euro beim einstelligen Urnen-WahlgrabParagraf 5 Ziffer 5 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Beräumung einer Erd-Reihengrabstätte für Kinder bis 6 Jahre114,00 €Paragraf 5 Ziffer 3.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Beräumung einer Erd-Reihengrabstätte für Kinder bis 12 Jahre191,00 €Paragraf 5 Ziffer 3.2 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Beräumung einer Erd-Reihengrabstätte für Erwachsene248,00 €Paragraf 5 Ziffer 3.3 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Beräumung einer einstelligen Erd-Wahlgrabstätte248,00 €Paragraf 5 Ziffer 3.4 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Beräumung einer Erd-Wahlgrabstätte mit zwei Stellen343,00 €Paragraf 5 Ziffer 3.5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Beräumung einer Erd-Wahlgrabstätte mit drei Stellen382,00 €Paragraf 5 Ziffer 3.6 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Beräumung einer Erd-Wahlgrabstätte mit vier Stellen476,00 €Paragraf 5 Ziffer 3.7 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Beräumung einer Urnen-Reihengrabstätte152,00 €Paragraf 5 Ziffer 3.8 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Beräumung einer einstelligen Urnen-Wahlgrabstätte152,00 €Paragraf 5 Ziffer 3.9 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Beräumung einer Urnen-Wahlgrabstätte mit zwei Stellen152,00 €Paragraf 5 Ziffer 3.10 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Beräumung einer Urnen-Wahlgrabstätte mit vier Stellen191,00 €Paragraf 5 Ziffer 3.11 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Benutzung der Trauerhalle je Trauerfall150,00 €Paragraf 5 Ziffer 4.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Hallenschmuck je Trauerfall25,00 €Paragraf 5 Ziffer 4.2 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Benutzung der sanitären Anlagen je Trauerfall ohne Benutzung der Trauerhalle47,00 €Paragraf 5 Ziffer 4.3 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 23.06.2022
Umbettungdie tatsächlich entstandenen Kosten ohne AbzugParagraf 5 Ziffer 6 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Zustimmung zur Errichtung oder baulichen Veränderung eines Grabmals16,00 €Paragraf 5 Ziffer 7.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Zustimmung zur Errichtung oder baulichen Veränderung einer Grabeinfassung12,00 €Paragraf 5 Ziffer 7.1.2 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Zustimmung für Grabmal und Grabeinfassung bei gleichzeitiger Beantragung24,00 €Paragraf 5 Ziffer 7.1.3 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Zustimmung für eine Umbettung12,00 €Paragraf 5 Ziffer 7.2 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Erstellung einer Graburkunde12,00 €Paragraf 5 Ziffer 7.3 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Genehmigung zur Erstellung von Erdgrüften, nur für Fremdfirmen12,00 €Paragraf 5 Ziffer 7.4 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Adressrecherche bei Verzug des Nutzungsberechtigten12,00 €Paragraf 5 Ziffer 7.5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie damit in Zusammenhang stehende Leistungen, 3. Änderungssatzung, Stammsatzung vom 24.11.2005 (Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde Nr. 12/2005 vom 20.12.2005), geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 19.11.2007 (Amtsblatt Nr. 12/2007 vom 18.12.2007), durch die 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020, beschlossen am 16.11.2020, in Kraft seit dem 01.01.2021, die den gesamten Gebührentarif des Paragrafen 5 neu gefasst hat, und durch die 3. Änderungssatzung vom 23.06.2022, beschlossen am 20.06.2022, in Kraft seit dem 14.07.2022, die den Paragrafen 5 um die Ziffer 4.3 ergänzt hat. Alle Beträge dieses Eintrags stammen aus der 2. Änderungssatzung, die Ziffer 4.3 aus der dritten.

Was ein Grab in Ahrensfelde über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

6.869,00 €

Erd-Reihengrabstätte für Kinder bis 6 Jahre, eine Stelle in Ahrensfelde, über 20 Jahre, das sind 343,45 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Ziffer 1.1 und 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 1 und 17 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020454,00 €
BestattungParagraf 5 Ziffer 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.20201.215,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde1.669,00 €

Das kleinste Grab des Tarifs, nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 0,80 Meter breit und 1,40 Meter lang. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Eine eigene Bestattungsgebühr für Kinder kennt der Tarif nicht, angesetzt ist deshalb der allgemeine Satz für die Erdbestattung. Angesetzt ist die Ausführung mit vier Trägern nach Ziffer 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020, also der schmalste Satz. Mit sechs Trägern kostet dieselbe Leistung nach 2.1.1.2 1.387,00 Euro. Der Einzelpreis je Träger beträgt nach 2.1.2 85,00 Euro, und die Differenz geht auf: 1.215 plus zweimal 85 sind 1.385, der Tarif nennt 1.387. Nicht verlängerbar. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 lässt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten zu, und Paragraf 17 Absatz 1 weist die Reihengrabstätte im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit zu. Die Beräumungsgebühr beträgt bei diesem Grab nach Ziffer 3.1 114,00 Euro. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, Absatz 4 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung, und Absatz 6 dehnt die Pflegepflicht sogar auf Grabstätten aus, in denen noch keine Bestattung stattgefunden hat.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie damit in Zusammenhang stehende Leistungen, 3. Änderungssatzung, Stammsatzung vom 24.11.2005 (Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde Nr. 12/2005 vom 20.12.2005), geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 19.11.2007 (Amtsblatt Nr. 12/2007 vom 18.12.2007), durch die 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020, beschlossen am 16.11.2020, in Kraft seit dem 01.01.2021, die den gesamten Gebührentarif des Paragrafen 5 neu gefasst hat, und durch die 3. Änderungssatzung vom 23.06.2022, beschlossen am 20.06.2022, in Kraft seit dem 14.07.2022, die den Paragrafen 5 um die Ziffer 4.3 ergänzt hat. Alle Beträge dieses Eintrags stammen aus der 2. Änderungssatzung, die Ziffer 4.3 aus der dritten. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

16 Fragen, die die Satzung von Ahrensfelde offenlässt

  • Ahrensfelde besteht aus fünf Ortsteilen, betreibt aber nur zwei kommunale Friedhöfe: den im Ortsteil Lindenberg an der Alten Schulstrasse 2g und den im Ortsteil Mehrow an der Robert-Stock-Strasse 10. Das steht in Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung. In Blumberg, in Blumberg (Siedlung Elisenau) und in Eiche unterhält die Gemeinde nur je eine Trauerhalle; die Friedhöfe, auf denen diese Hallen stehen, gehören evangelischen Kirchengemeinden. Den Beleg dafür liefert die Gemeinde selbst: Am 26.03.2026 hat sie im amtlichen Teil ihrer Bekanntmachungen die Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in Trägerschaft der Evangelischen Kirchengemeinde Bernau verkündet. Auf Ahrensfelder Gemarkung liegt ausserdem der Ostkirchhof Ahrensfelde, ein grosser Friedhof der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, der mit der Gemeinde nichts zu tun hat. Der hier erfasste Tarif gilt also nur für zwei der Ortsteile, und wer in den anderen dreien bestattet wird, zahlt nach einer kirchlichen Ordnung, die nicht in diesen Bestand gehört.
  • Ein Tarif für alle, keine Staffelung nach Ortsteilen: Paragraf 5 Ziffer 1 der Gebührensatzung nennt je Grabart genau einen Betrag, und dieser Betrag gilt für beide kommunalen Friedhöfe. Die Schlüchtern-Falle, nach der eine Gemeinde mit mehreren Ortsteilen auch mehrere Gebührenordnungen haben kann, greift hier nicht. Nachgesehen wurde im Satzungsverzeichnis der Gemeinde, das genau eine Friedhofsgebührensatzung und genau eine Friedhofssatzung führt, und auf der Seite der Friedhofsverwaltung, die auf ebendiese beiden verlinkt.
  • Die ostdeutsche Jahresgebühr, die mit der Ruhezeit multipliziert werden muss, gibt es in Ahrensfelde nicht. Der ganze Satzungstext wurde auf die Wörter jährlich, pro Jahr, je Jahr und Unterhaltung durchsucht; die einzige Jahresangabe im Tarif ist die Verlängerungsgebühr. Die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 sagt ausdrücklich, die Beträge gälten für die Dauer von 20 Jahren. Die Rechenprobe bestätigt es bei allen dreizehn Zeilen: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung je angefangenes Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, und ein Zwanzigstel mal zwanzig ergibt den Erwerbspreis auf den Cent. 505 geteilt durch 20 sind 25,25; 421 durch 20 sind 21,05; 557 durch 20 sind 27,85; 644 durch 20 sind 32,20; 737 durch 20 sind 36,85; 876 durch 20 sind 43,80; 449 durch 20 sind 22,45. Keine Zeile bleibt mit einem krummen Rest liegen, und damit fehlt auch keiner Zahl eine führende Ziffer.
  • Die Beräumungsgebühr nach Paragraf 5 Ziffer 3 der Gebührensatzung ist in keiner Nutzungsgebühr dieses Eintrags enthalten, und das ist eine Entscheidung, die begründet gehört. Sie ist unausweichlich: Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofssatzung lässt die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung entfernen, und Absatz 2 legt die Kosten dem Nutzungsberechtigten auf. Nach der Braunschweig-Regel gehört eine solche Gebühr aber nur dann in den Grabpreis, wenn die Satzung sie ausdrücklich schon zu Beginn des Nutzungsrechts erhebt, und genau darüber widersprechen sich die beiden Satzungen von Ahrensfelde: Paragraf 3 der Gebührensatzung sagt, die Gebührenschuld entstehe mit der Inanspruchnahme der Leistung, also am Ende; Paragraf 32 Satz 2 der Friedhofssatzung sagt, die Pflicht zur Zahlung der Friedhofsgebühren entstehe mit der Anmeldung einer Bestattung, also am Anfang. Weil sich das ohne Auskunft der Gemeinde nicht auflösen lässt, steht die Gebühr hier vollständig unter den weiteren Gebühren statt im Grabpreis. Wer sie addiert, kommt beim Erd-Reihengrab auf 1.968 statt 1.720 Euro und beim Urnenreihengrab auf 1.100 statt 948 Euro, also 14 beziehungsweise 16 Prozent mehr. Für das anonyme Urnengrab führt der Tarif keine Beräumungszeile mehr; in der Fassung bis 2020 stand dort ausdrücklich eine Null.
  • Pflegefrei sind genau zwei der dreizehn Grabarten, das anonyme und das teilanonyme Urnengrab, und der Beleg ist ein Wortlaut. Paragraf 26 Absatz 7 der Friedhofssatzung sagt: Die Urnengemeinschaftsanlagen werden vom Friedhofsträger instandgehalten und gepflegt. Welche Gräber Urnengemeinschaftsanlagen sind, sagt Paragraf 19 Absatz 4, und er nennt genau diese beiden. Für alle übrigen elf Grabarten gilt Paragraf 26 Absatz 3, der den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich macht, Absatz 4 mit der Sechsmonatsfrist nach der Bestattung und Absatz 6, der die Pflegepflicht sogar auf noch unbelegte Grabstätten ausdehnt. Bemerkenswert ist, dass der Pflegebeleg den Ort gewechselt hat: Bis 2020 stand er im Tarif selbst, als Klammerzusatz hinter der Zeile Anonymes Urnengrab, der die Grabpflege durch die Gemeinde Ahrensfelde nannte. Seit 2021 fehlt dieser Zusatz, und wer nur den Tarif liest, findet den Beleg nicht mehr. In der Friedhofssatzung ist er dafür stärker geworden, weil er nun auch die neue teilanonyme Grabstätte deckt.
  • Der Tarif hat zum 01.01.2021 die Preislogik gewechselt, und das erklärt Zahlen, die sonst wie Druckfehler aussähen. Bis 2020 rechnete die Gemeinde streng nach Fläche: Die Einzelstelle kostete 300 Euro bei 2,5 Quadratmetern, das Zweierfamiliengrab 750 bei 6,25 Quadratmetern, das Dreier 1.050 bei 8,75 und das Vierer 1.500 bei 12,5 Quadratmetern, also überall genau 120 Euro je Quadratmeter. Seit 2021 kosten dieselben Gräber 505, 644, 737 und 876 Euro, also 202, 103, 84 und 70 Euro je Quadratmeter. Die Einzelstelle ist um 68 Prozent teurer geworden, das vierstellige Familiengrab um 42 Prozent billiger. Bei den Urnen ist der Wechsel noch schärfer: Die Einzelstelle stieg von 150 auf 421 Euro, die vierstellige Urnen-Wahlgrabstätte fiel von 450 auf 449 Euro, also um genau einen Euro. Wer diese Zeile ohne den Vergleich liest, hält sie für einen Übertragungsfehler; sie ist keiner, denn 449 geteilt durch 20 ergibt glatte 22,45 Euro Verlängerungsgebühr im Jahr.
  • Die Beisetzung ist in Ahrensfelde teurer als das Grab. Die Erdbestattung kostet nach Ziffer 2.1.1.1 1.215 Euro mit vier Trägern und nach 2.1.1.2 1.387 Euro mit sechs; angesetzt ist der schmalste Satz. Die Urnenbeisetzung kostet nach 2.2.1 527 Euro. Beide Zeilen nennen alle Arbeitsschritte zusammen, also Erstellen der Gruft, Ausschmücken mit Grün, Schliessen der Gruft und Setzen des Hügels beziehungsweise Tragen der Urne; die Bad-Kissingen-Falle einer in zwei Zeilen zerlegten Beisetzung greift hier nicht. Die Position 2.1.2 pro Träger 85,00 Euro ist der Einzelpreis, aus dem die Staffelung gebildet ist: 1.215 plus zweimal 85 sind 1.385, der Tarif nennt 1.387, also zwei Euro Rundungsdifferenz. Auch diese Beträge sind neu; 2020 kosteten dieselben Leistungen 596 und 151 Euro, die Erdbestattung hat sich also gut verdoppelt und die Urnenbeisetzung mehr als verdreifacht.
  • Der Tarif führt unter Ziffer 2.2.1.1 eine zweite Urnenzeile, nur Urne tragen, mit 85,00 Euro. Wann sie statt der vollen 527 Euro gilt, sagt die Satzung nicht; dem Wortlaut nach ist es der Fall, dass keine Gruft zu erstellen und zu schliessen ist, also etwa die Beisetzung in eine bereits geöffnete Grabstätte. Angesetzt ist in diesem Eintrag durchgehend der volle Satz von 527 Euro, auch beim anonymen und beim teilanonymen Grab, weil der Tarif für diese beiden keine eigene Beisetzungszeile führt und der Regelfall die vollständige Leistung ist.
  • Nach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung steht es den Hinterbliebenen frei, statt des von der Friedhofsverwaltung bestellten Unternehmens in Absprache mit ihr ein anderes gewerbliches Gruft- und Bestattungsunternehmen zu beauftragen; dieses ist dann für alle erforderlichen Arbeiten zuständig und muss vor der Bestattung seinen Gewerbenachweis vorlegen. Was ein solches Unternehmen verlangt, steht in keiner Satzung. Angesetzt ist hier der Regelfall des Absatzes 1, also die Ausführung durch das von der Gemeinde bestellte Unternehmen zu den Sätzen des Tarifs.
  • In Mehrow ist die Ruhezeit länger als die Nutzungszeit. Paragraf 12 Absatz 1 setzt sie wegen der Bodenbeschaffenheit auf 25 Jahre, während Absatz 2 die Nutzungszeit für alle Grabarten und beide Friedhöfe auf 20 Jahre setzt. Fünf Jahre lang läuft dort also die Ruhezeit weiter, ohne dass ein Nutzungsrecht besteht; was in dieser Zeit gilt und ob eine Verlängerung verlangt wird, sagt keine der beiden Satzungen. Ein Wahlgrab lässt sich verlängern, ein Reihengrab nicht. Angesetzt sind in diesem Eintrag durchgehend 20 Jahre, weil das die Nutzungszeit beider Friedhöfe und zugleich die Ruhezeit in Lindenberg ist.
  • Verlängert werden kann nur eine Wahlgrabstätte. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung nennt dafür ausdrücklich die Paragrafen 18 und 19 Absatz 1 Buchstabe b, also das Erd-Wahlgrab und das Urnen-Wahlgrab; Reihengräber und die beiden Gemeinschaftsanlagen sind ausgenommen. Ein Anspruch besteht nach Paragraf 5 Ziffer 5 Absatz 1 der Gebührensatzung nicht. Die Fassung bis 2020 liess die Verlängerung nur ein einziges Mal zu; dieser Satz ist mit der Neufassung gestrichen worden, sodass nun mehrfach verlängert werden kann, jeweils um höchstens 20 Jahre.
  • Der geltende Tarif ist älter als drei Jahre, deshalb ist hier festgehalten, wo nachgesehen wurde. Erstens im Satzungsverzeichnis der Gemeinde, das zu jeder Satzung alle Fassungen mit Geltungszeitraum führt; die jüngste Fassung der Friedhofsgebührensatzung ist dort die 3. Änderungssatzung vom 23.06.2022, gültig ab dem 14.07.2022, und die jüngste Fassung der Friedhofssatzung die vom 19.11.2020, gültig ab dem 01.01.2021. Zweitens auf der Seite der Friedhofsverwaltung, die auf genau diese beiden verlinkt. Drittens im vollständigen Verzeichnis der amtlichen Bekanntmachungen, das seit dem Inkrafttreten der Hauptsatzung am 14.11.2024 alle Verkündungen der Gemeinde trägt und für 2025 und 2026 rund fünfzig Stück führt, darunter Haushaltssatzung, Hundesteuersatzung, Kitakostenbeitragssatzung und zwei Änderungen der Vergnügungssteuersatzung, aber keine einzige zum kommunalen Friedhofsrecht. Viertens im Amtsblattarchiv für die Jahre davor. Eine 4. Änderungssatzung existiert nicht.
  • Die Beträge der Nutzungsgebühren und der Beisetzung stammen aus der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020, weil diese den gesamten Paragrafen 5 neu gefasst hat. Die 3. Änderungssatzung vom 23.06.2022 ändert daran nichts; sie ergänzt den Paragrafen 5 nur um die neue Ziffer 4.3, die Benutzung der sanitären Anlagen je Trauerfall ohne Benutzung der Trauerhalle mit 47,00 Euro. Eine Lesefassung, die beide Änderungen zusammenführt, gibt es nicht; die Gemeinde stellt nur die einzelnen Änderungssatzungen bereit. Für die alte Fassung bis 2020 gibt es eine Lesefassung, und sie ist hier ausschliesslich zum Vergleich der Preislogik herangezogen worden.
  • Nicht eingerechnet sind die Benutzung der Trauerhalle mit 150,00 Euro je Trauerfall nach Ziffer 4.1, der Hallenschmuck mit 25,00 Euro nach Ziffer 4.2 und die Benutzung der sanitären Anlagen mit 47,00 Euro nach Ziffer 4.3, weil sie Wahlleistungen sind: Nach Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofssatzung kann die Trauerfeier in der Trauerhalle oder am Grab abgehalten werden. Ebenfalls nicht eingerechnet sind die Verwaltungsgebühren nach Ziffer 7, darunter 16,00 Euro für die Zustimmung zu einem Grabmal und 12,00 Euro für die Graburkunde, sowie beim teilanonymen Grab die Kosten der Fachfirma, die das Namensschild aus Bronze anfertigt und anbringt; Paragraf 19 Absatz 4 Buchstabe b schreibt Material, Schriftart und Buchstabengrösse genau vor, nennt aber keinen Preis.
  • Für die Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Gemeinde keine eigenen Sprechzeiten; angegeben sind die allgemeinen Sprechzeiten der Ämter, zu denen die Sachbearbeiterin für Standesamt und Friedhofsverwaltung erreichbar ist, dazu ihre Durchwahl. Die Friedhöfe selbst sind nach Paragraf 4 Absatz 1 der Friedhofssatzung durchgehend geöffnet; die Fassung bis 2020 kannte dort noch festgesetzte Öffnungszeiten mit Aushang am Eingang.
  • Die Abrufkette: Stufe 1 (WebFetch) hat für alle HTML-Seiten der Gemeinde funktioniert. Stufe 2 (crawl4ai) stand nicht zur Verfügung, weil im Projekt kein Zugangsschlüssel dafür hinterlegt ist. Stufe 3 (Puppeteer) und Stufe 4 (r.jina.ai) wurden nicht gebraucht. Die PDF sind mit urllib und PyMuPDF geholt worden. Die Friedhofssatzung von 2020 und beide Änderungssatzungen der Gebührensatzung sind eingescannte Papierfassungen ohne Textebene, PyMuPDF gibt dort null Zeichen zurück; gelesen wurden sie über gerenderte Seitenbilder mit 150 bis 170 dpi nach dem Muster Gelnhausen. Nur die alte Lesefassung von 2008 trägt eine Textebene.

Friedhöfe in Ahrensfelde und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.