Ahrensfelde, Brandenburg, AGS 12060005
Friedhofsgebühren in Ahrensfelde, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie damit in Zusammenhang stehende Leistungen, 3. Änderungssatzung, Stammsatzung vom 24.11.2005 (Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde Nr. 12/2005 vom 20.12.2005), geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 19.11.2007 (Amtsblatt Nr. 12/2007 vom 18.12.2007), durch die 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020, beschlossen am 16.11.2020, in Kraft seit dem 01.01.2021, die den gesamten Gebührentarif des Paragrafen 5 neu gefasst hat, und durch die 3. Änderungssatzung vom 23.06.2022, beschlossen am 20.06.2022, in Kraft seit dem 14.07.2022, die den Paragrafen 5 um die Ziffer 4.3 ergänzt hat. Alle Beträge dieses Eintrags stammen aus der 2. Änderungssatzung, die Ziffer 4.3 aus der dritten. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Ahrensfelde und nicht für einzelne. Träger ist Gemeinde Ahrensfelde, Friedhofsverwaltung; kommunal sind die beiden Friedhöfe in den Ortsteilen Lindenberg und Mehrow, in Blumberg, Elisenau und Eiche unterhält die Gemeinde nur je eine Trauerhalle auf einem kirchlichen Friedhof.
- 948,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 2.091,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen auf dem Friedhof im Ortsteil Lindenberg
Urnen-Reihengrabstätte, eine Stelle, mit Beisetzung
Erd-Wahlgrabstätte als Familiengrab, vier Stellen, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020
Was ein Grab in Ahrensfelde kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Ahrensfelde
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erd-Reihengrabstätte für Kinder bis 6 Jahre, eine StelleDas kleinste Grab des Tarifs, nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 0,80 Meter breit und 1,40 Meter lang. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Eine eigene Bestattungsgebühr für Kinder kennt der Tarif nicht, angesetzt ist deshalb der allgemeine Satz für die Erdbestattung. Angesetzt ist die Ausführung mit vier Trägern nach Ziffer 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020, also der schmalste Satz. Mit sechs Trägern kostet dieselbe Leistung nach 2.1.1.2 1.387,00 Euro. Der Einzelpreis je Träger beträgt nach 2.1.2 85,00 Euro, und die Differenz geht auf: 1.215 plus zweimal 85 sind 1.385, der Tarif nennt 1.387. Nicht verlängerbar. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 lässt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten zu, und Paragraf 17 Absatz 1 weist die Reihengrabstätte im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit zu. Die Beräumungsgebühr beträgt bei diesem Grab nach Ziffer 3.1 114,00 Euro. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, Absatz 4 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung, und Absatz 6 dehnt die Pflegepflicht sogar auf Grabstätten aus, in denen noch keine Bestattung stattgefunden hat. | 454,00 € | 1.215,00 € | 1.669,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Ziffer 1.1 und 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 1 und 17 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 |
| Erd-Reihengrabstätte für Kinder bis 12 Jahre, eine StelleNach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 1,00 Meter breit und 2,20 Meter lang, also schon fast so gross wie ein Erwachsenengrab, und mit 494 Euro auch fast so teuer wie dessen 505. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Angesetzt ist die Ausführung mit vier Trägern nach Ziffer 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020, also der schmalste Satz. Mit sechs Trägern kostet dieselbe Leistung nach 2.1.1.2 1.387,00 Euro. Der Einzelpreis je Träger beträgt nach 2.1.2 85,00 Euro, und die Differenz geht auf: 1.215 plus zweimal 85 sind 1.385, der Tarif nennt 1.387. Nicht verlängerbar. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 lässt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten zu, und Paragraf 17 Absatz 1 weist die Reihengrabstätte im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit zu. Die Beräumungsgebühr beträgt nach Ziffer 3.2 191,00 Euro. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, Absatz 4 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung, und Absatz 6 dehnt die Pflegepflicht sogar auf Grabstätten aus, in denen noch keine Bestattung stattgefunden hat. | 494,00 € | 1.215,00 € | 1.709,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Ziffer 1.2 und 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 2 und 17 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 |
| Erd-Reihengrabstätte für Erwachsene, eine StelleDas gewöhnliche Erdgrab der Gemeinde, nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 1,00 Meter breit und 2,50 Meter lang. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Es kostet genau so viel wie das einstellige Erd-Wahlgrab; der Unterschied liegt allein darin, dass die Lage nicht gewählt und das Nutzungsrecht nicht verlängert werden kann. Angesetzt ist die Ausführung mit vier Trägern nach Ziffer 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020, also der schmalste Satz. Mit sechs Trägern kostet dieselbe Leistung nach 2.1.1.2 1.387,00 Euro. Der Einzelpreis je Träger beträgt nach 2.1.2 85,00 Euro, und die Differenz geht auf: 1.215 plus zweimal 85 sind 1.385, der Tarif nennt 1.387. Nach Paragraf 17 Absatz 2 wird in Ausnahmefällen auf einer Reihengrabstelle auch eine einzelne Urnenbeisetzung des nächsten Angehörigen gestattet. Nicht verlängerbar. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 lässt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten zu, und Paragraf 17 Absatz 1 weist die Reihengrabstätte im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit zu. Die Beräumungsgebühr beträgt nach Ziffer 3.3 248,00 Euro. Nicht eingerechnet ist die Beräumungsgebühr nach Paragraf 5 Ziffer 3 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020. Sie fällt zwingend an, denn Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 lässt die Grabmale nach Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung entfernen und Absatz 2 legt die Kosten dem Nutzungsberechtigten auf. Sie steht hier trotzdem nicht im Grabpreis, weil die beiden Satzungen sich darüber widersprechen, wann die Gebühr entsteht. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, Absatz 4 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung, und Absatz 6 dehnt die Pflegepflicht sogar auf Grabstätten aus, in denen noch keine Bestattung stattgefunden hat. | 505,00 € | 1.215,00 € | 1.720,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Ziffer 1.3 und 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 3 und 17 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 |
| Erd-Wahlgrabstätte für Erwachsene, eine StelleKostet dasselbe wie das Reihengrab, lässt aber nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 die Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmen und auf Antrag zusätzlich maximal zwei Urnenbestattungen zu. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 5 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel von 505 Euro, also 25,25 Euro. Verlängerbar. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 lässt die Nutzungszeit für Wahlgrabstätten nach den Paragrafen 18 und 19 Absatz 1 Buchstabe b auf Antrag um höchstens 20 Jahre verlängern; ein Anspruch darauf besteht nach Paragraf 5 Ziffer 5 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 nicht. Die Fassung bis 2020 liess die Verlängerung nur ein einziges Mal zu, dieser Satz ist gestrichen. Angesetzt ist die Ausführung mit vier Trägern nach Ziffer 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020, also der schmalste Satz. Mit sechs Trägern kostet dieselbe Leistung nach 2.1.1.2 1.387,00 Euro. Der Einzelpreis je Träger beträgt nach 2.1.2 85,00 Euro, und die Differenz geht auf: 1.215 plus zweimal 85 sind 1.385, der Tarif nennt 1.387. Das Ausmauern der Grabstätte ist nach Paragraf 18 Absatz 6 nicht zulässig, und bei einer Rückgabe des Nutzungsrechts wird nach Absatz 5 nichts erstattet. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, Absatz 4 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung, und Absatz 6 dehnt die Pflegepflicht sogar auf Grabstätten aus, in denen noch keine Bestattung stattgefunden hat. | 505,00 € | 1.215,00 € | 1.720,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Ziffer 1.4 und 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 3 und 18 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 |
| Erd-Wahlgrabstätte als Familiengrab, zwei StellenNach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 2,50 mal 2,50 Meter gross, also 6,25 Quadratmeter und damit zweieinhalbmal so viel Fläche wie die Einzelstelle, aber nur 27 Prozent teurer. Das ist der Bruch mit der alten Preislogik: Bis 2020 kostete dieses Grab 750 Euro, genau zweieinhalbmal die damaligen 300 Euro der Einzelstelle, weil der Tarif streng nach Fläche rechnete. Seit 2021 rechnet er degressiv. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Die Verlängerung kostet 32,20 Euro je Jahr. Verlängerbar. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 lässt die Nutzungszeit für Wahlgrabstätten nach den Paragrafen 18 und 19 Absatz 1 Buchstabe b auf Antrag um höchstens 20 Jahre verlängern; ein Anspruch darauf besteht nach Paragraf 5 Ziffer 5 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 nicht. Die Fassung bis 2020 liess die Verlängerung nur ein einziges Mal zu, dieser Satz ist gestrichen. Angesetzt ist die Ausführung mit vier Trägern nach Ziffer 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020, also der schmalste Satz. Mit sechs Trägern kostet dieselbe Leistung nach 2.1.1.2 1.387,00 Euro. Der Einzelpreis je Träger beträgt nach 2.1.2 85,00 Euro, und die Differenz geht auf: 1.215 plus zweimal 85 sind 1.385, der Tarif nennt 1.387. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, Absatz 4 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung, und Absatz 6 dehnt die Pflegepflicht sogar auf Grabstätten aus, in denen noch keine Bestattung stattgefunden hat. | 644,00 € | 1.215,00 € | 1.859,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Ziffer 1.5 und 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 4 und 18 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 |
| Erd-Wahlgrabstätte als Familiengrab, drei Stellen3,50 mal 2,50 Meter nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Die Verlängerung kostet 36,85 Euro je Jahr. Bis 2020 kostete dasselbe Grab 1.050 Euro, also 313 Euro mehr als heute. Verlängerbar. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 lässt die Nutzungszeit für Wahlgrabstätten nach den Paragrafen 18 und 19 Absatz 1 Buchstabe b auf Antrag um höchstens 20 Jahre verlängern; ein Anspruch darauf besteht nach Paragraf 5 Ziffer 5 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 nicht. Die Fassung bis 2020 liess die Verlängerung nur ein einziges Mal zu, dieser Satz ist gestrichen. Angesetzt ist die Ausführung mit vier Trägern nach Ziffer 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020, also der schmalste Satz. Mit sechs Trägern kostet dieselbe Leistung nach 2.1.1.2 1.387,00 Euro. Der Einzelpreis je Träger beträgt nach 2.1.2 85,00 Euro, und die Differenz geht auf: 1.215 plus zweimal 85 sind 1.385, der Tarif nennt 1.387. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, Absatz 4 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung, und Absatz 6 dehnt die Pflegepflicht sogar auf Grabstätten aus, in denen noch keine Bestattung stattgefunden hat. | 737,00 € | 1.215,00 € | 1.952,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Ziffer 1.6 und 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 5 und 18 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 |
| Erd-Wahlgrabstätte als Familiengrab, vier StellenDas grösste Grab der Gemeinde, nach Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 5,00 mal 2,50 Meter, also 12,5 Quadratmeter. Es ist die Zeile, an der sich der Wechsel der Preislogik am deutlichsten zeigt: Bis 2020 kostete es 1.500 Euro, seit 2021 kostet es 876, also 42 Prozent weniger. Im selben Zug ist die Einzelstelle von 300 auf 505 Euro gestiegen. Der Quadratmeter kostet hier 70 Euro und bei der Einzelstelle 202. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Die Verlängerung kostet 43,80 Euro je Jahr. Verlängerbar. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 lässt die Nutzungszeit für Wahlgrabstätten nach den Paragrafen 18 und 19 Absatz 1 Buchstabe b auf Antrag um höchstens 20 Jahre verlängern; ein Anspruch darauf besteht nach Paragraf 5 Ziffer 5 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 nicht. Die Fassung bis 2020 liess die Verlängerung nur ein einziges Mal zu, dieser Satz ist gestrichen. Angesetzt ist die Ausführung mit vier Trägern nach Ziffer 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020, also der schmalste Satz. Mit sechs Trägern kostet dieselbe Leistung nach 2.1.1.2 1.387,00 Euro. Der Einzelpreis je Träger beträgt nach 2.1.2 85,00 Euro, und die Differenz geht auf: 1.215 plus zweimal 85 sind 1.385, der Tarif nennt 1.387. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, Absatz 4 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung, und Absatz 6 dehnt die Pflegepflicht sogar auf Grabstätten aus, in denen noch keine Bestattung stattgefunden hat. | 876,00 € | 1.215,00 € | 2.091,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Ziffer 1.7 und 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 6 und 18 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 |
6 Grabarten für die Urne in Ahrensfelde
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnen-Reihengrabstätte, eine StelleNach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 eine Aschegrabstätte, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für 20 Jahre zur Beisetzung einer Asche abgegeben wird; sie misst nach Paragraf 16 Absatz 7 einen halben Meter im Quadrat. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Die Beisetzungsgebühr von 527 Euro nach Ziffer 2.2.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ist grösser als die Grabgebühr selbst und umfasst das Erstellen der Gruft, das Ausschmücken mit Grün, das Schliessen und das Tragen der Urne. Nicht verlängerbar. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 lässt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten zu, und Paragraf 17 Absatz 1 weist die Reihengrabstätte im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit zu. Die Beräumungsgebühr beträgt nach Ziffer 3.8 152,00 Euro. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, Absatz 4 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung, und Absatz 6 dehnt die Pflegepflicht sogar auf Grabstätten aus, in denen noch keine Bestattung stattgefunden hat. | 421,00 € | 527,00 € | 948,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Ziffer 1.8 und 2.2.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 7 und 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 |
| Urnen-Wahlgrabstätte, eine StelleKostet dasselbe wie das Urnenreihengrab, lässt aber nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 die Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten festlegen und sich verlängern. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Die Verlängerung kostet 21,05 Euro je Jahr. Verlängerbar. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 lässt die Nutzungszeit für Wahlgrabstätten nach den Paragrafen 18 und 19 Absatz 1 Buchstabe b auf Antrag um höchstens 20 Jahre verlängern; ein Anspruch darauf besteht nach Paragraf 5 Ziffer 5 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 nicht. Die Fassung bis 2020 liess die Verlängerung nur ein einziges Mal zu, dieser Satz ist gestrichen. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, Absatz 4 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung, und Absatz 6 dehnt die Pflegepflicht sogar auf Grabstätten aus, in denen noch keine Bestattung stattgefunden hat. | 421,00 € | 527,00 € | 948,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Ziffer 1.9 und 2.2.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 7 und 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 |
| Urnen-Wahlgrabstätte als Familiengrab, zwei Stellen0,70 mal 0,70 Meter nach Paragraf 16 Absatz 8 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020. Die zweite Urnenstelle kostet nur neun Euro mehr als die erste, und das ist kein Druckfehler, sondern das Ergebnis derselben Umstellung wie bei den Erdgräbern: Bis 2020 kostete dieses Grab 300 Euro, also genau das Doppelte der damaligen 150 Euro für die Einzelstelle. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Die Verlängerung kostet 21,50 Euro je Jahr. Verlängerbar. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 lässt die Nutzungszeit für Wahlgrabstätten nach den Paragrafen 18 und 19 Absatz 1 Buchstabe b auf Antrag um höchstens 20 Jahre verlängern; ein Anspruch darauf besteht nach Paragraf 5 Ziffer 5 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 nicht. Die Fassung bis 2020 liess die Verlängerung nur ein einziges Mal zu, dieser Satz ist gestrichen. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, Absatz 4 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung, und Absatz 6 dehnt die Pflegepflicht sogar auf Grabstätten aus, in denen noch keine Bestattung stattgefunden hat. | 430,00 € | 527,00 € | 957,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Ziffer 1.10 und 2.2.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 8 und 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 |
| Urnen-Wahlgrabstätte als Familiengrab, vier StellenEin Meter im Quadrat nach Paragraf 16 Absatz 9 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020, Platz für vier Urnen. Die auffälligste Zahl des ganzen Tarifs: Bis 2020 kostete dieses Grab 450 Euro, seit 2021 kostet es 449, also einen Euro weniger. Im selben Zeitraum ist die einstellige Urnengrabstätte von 150 auf 421 Euro gestiegen. Vier Urnenplätze kosten damit sieben Prozent mehr als einer, wo sie vorher das Dreifache kosteten. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Die Verlängerung kostet 22,45 Euro je Jahr. Verlängerbar. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 lässt die Nutzungszeit für Wahlgrabstätten nach den Paragrafen 18 und 19 Absatz 1 Buchstabe b auf Antrag um höchstens 20 Jahre verlängern; ein Anspruch darauf besteht nach Paragraf 5 Ziffer 5 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 nicht. Die Fassung bis 2020 liess die Verlängerung nur ein einziges Mal zu, dieser Satz ist gestrichen. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, Absatz 4 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung, und Absatz 6 dehnt die Pflegepflicht sogar auf Grabstätten aus, in denen noch keine Bestattung stattgefunden hat. | 449,00 € | 527,00 € | 976,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Ziffer 1.11 und 2.2.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 9 und 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 |
| Anonymes Urnengrab in der Urnengemeinschaftsanlage, eine StellePflegefrei, und der Beleg ist ein Wortlaut. Paragraf 26 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 sagt: Die Urnengemeinschaftsanlagen werden vom Friedhofsträger instandgehalten und gepflegt. Welche Gräber das sind, sagt Paragraf 19 Absatz 4 derselben Satzung, und er nennt genau zwei, die anonymen und die teilanonymen Reihengrabstätten. Nach Paragraf 19 Absatz 4 Buchstabe a der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 wird das anonyme Reihengrab der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit bestattet, und die Grabstätte wird nicht gekennzeichnet. Es gibt also keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. Nach Paragraf 16 Absatz 10 misst sie 0,30 mal 0,30 Meter, und nach Paragraf 13 Absatz 2 sind Umbettungen aus einer Urnengemeinschaftsanlage nicht zulässig. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Der Preis ist derselbe wie beim gewöhnlichen Urnenreihengrab, 421 Euro; pflegefrei ist hier also nicht teurer. Bis 2020 kostete dieses Grab 190 Euro, und der Tarif nannte damals in einem Klammerzusatz ausdrücklich die Grabpflege durch die Gemeinde. Der Zusatz ist mit der Neufassung verschwunden, der Pflegeanspruch nicht: Er steht seither in Paragraf 26 Absatz 7 der Friedhofssatzung. Eine Beräumungsgebühr führt der Tarif für dieses Grab nicht mehr; bis 2020 stand dort ausdrücklich eine Null. | 421,00 € | 527,00 € | 948,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Ziffer 1.12 und 2.2.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 10, 19 Absatz 4 Buchstabe a und 26 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 |
| Teilanonymes Urnengrab in der Urnengemeinschaftsanlage, eine StellePflegefrei, und der Beleg ist ein Wortlaut. Paragraf 26 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 sagt: Die Urnengemeinschaftsanlagen werden vom Friedhofsträger instandgehalten und gepflegt. Welche Gräber das sind, sagt Paragraf 19 Absatz 4 derselben Satzung, und er nennt genau zwei, die anonymen und die teilanonymen Reihengrabstätten. Diese Grabart ist mit der Neufassung von 2020 neu geschaffen worden; die Fassung bis 2020 kannte sie nicht. Nach Paragraf 19 Absatz 4 Buchstabe b der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 wird auch sie der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit bestattet, anders als beim anonymen Grab dürfen jedoch an den von der Friedhofsverwaltung vorgeschriebenen Stellen der Vor- und der Familienname sowie das Geburts- und das Sterbejahr angebracht werden. Die Satzung schreibt die Ausführung genau vor: Bronze, Schriftart Goethe, Buchstabengrösse 30 zu 13 Millimeter, mittig und zentriert, angefertigt und angebracht durch eine Fachfirma. Was diese Fachfirma verlangt, steht in keiner Satzung und ist in den 557 Euro nicht enthalten. Die Grabstätte misst nach Paragraf 16 Absatz 11 0,40 mal 0,40 Meter. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Mit 557 Euro ist sie das teuerste einstellige Urnengrab des Tarifs, 136 Euro über dem anonymen und dem gewöhnlichen Urnengrab. | 557,00 € | 527,00 € | 1.084,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Ziffer 1.13 und 2.2.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 11, 19 Absatz 4 Buchstabe b und 26 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 |
28 weitere Gebühren in der Satzung von Ahrensfelde
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung mit vier Trägern, einschliesslich Erstellen der Gruft, Ausschmücken mit Grün, Schliessen der Gruft und Setzen des Hügels | 1.215,00 € | Paragraf 5 Ziffer 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
| Erdbestattung mit sechs Trägern, im übrigen dieselbe Leistung | 1.387,00 € | Paragraf 5 Ziffer 2.1.1.2 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
| Einzelpreis je Träger | 85,00 € | Paragraf 5 Ziffer 2.1.2 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
| Urnenbeisetzung, einschliesslich Erstellen der Gruft, Ausschmücken mit Grün, Schliessen der Gruft und Tragen der Urne | 527,00 € | Paragraf 5 Ziffer 2.2.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
| Urnenbeisetzung, nur Tragen der Urne ohne Erstellen und Schliessen der Gruft | 85,00 € | Paragraf 5 Ziffer 2.2.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je angefangenes Jahr | ein Zwanzigstel des Erwerbspreises der jeweiligen Grabart, also 25,25 Euro beim einstelligen Erd-Wahlgrab und 21,05 Euro beim einstelligen Urnen-Wahlgrab | Paragraf 5 Ziffer 5 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
| Beräumung einer Erd-Reihengrabstätte für Kinder bis 6 Jahre | 114,00 € | Paragraf 5 Ziffer 3.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
| Beräumung einer Erd-Reihengrabstätte für Kinder bis 12 Jahre | 191,00 € | Paragraf 5 Ziffer 3.2 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
| Beräumung einer Erd-Reihengrabstätte für Erwachsene | 248,00 € | Paragraf 5 Ziffer 3.3 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
| Beräumung einer einstelligen Erd-Wahlgrabstätte | 248,00 € | Paragraf 5 Ziffer 3.4 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
| Beräumung einer Erd-Wahlgrabstätte mit zwei Stellen | 343,00 € | Paragraf 5 Ziffer 3.5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
| Beräumung einer Erd-Wahlgrabstätte mit drei Stellen | 382,00 € | Paragraf 5 Ziffer 3.6 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
| Beräumung einer Erd-Wahlgrabstätte mit vier Stellen | 476,00 € | Paragraf 5 Ziffer 3.7 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
| Beräumung einer Urnen-Reihengrabstätte | 152,00 € | Paragraf 5 Ziffer 3.8 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
| Beräumung einer einstelligen Urnen-Wahlgrabstätte | 152,00 € | Paragraf 5 Ziffer 3.9 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
| Beräumung einer Urnen-Wahlgrabstätte mit zwei Stellen | 152,00 € | Paragraf 5 Ziffer 3.10 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
| Beräumung einer Urnen-Wahlgrabstätte mit vier Stellen | 191,00 € | Paragraf 5 Ziffer 3.11 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
| Benutzung der Trauerhalle je Trauerfall | 150,00 € | Paragraf 5 Ziffer 4.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
| Hallenschmuck je Trauerfall | 25,00 € | Paragraf 5 Ziffer 4.2 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
| Benutzung der sanitären Anlagen je Trauerfall ohne Benutzung der Trauerhalle | 47,00 € | Paragraf 5 Ziffer 4.3 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 23.06.2022 |
| Umbettung | die tatsächlich entstandenen Kosten ohne Abzug | Paragraf 5 Ziffer 6 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
| Zustimmung zur Errichtung oder baulichen Veränderung eines Grabmals | 16,00 € | Paragraf 5 Ziffer 7.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
| Zustimmung zur Errichtung oder baulichen Veränderung einer Grabeinfassung | 12,00 € | Paragraf 5 Ziffer 7.1.2 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
| Zustimmung für Grabmal und Grabeinfassung bei gleichzeitiger Beantragung | 24,00 € | Paragraf 5 Ziffer 7.1.3 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
| Zustimmung für eine Umbettung | 12,00 € | Paragraf 5 Ziffer 7.2 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
| Erstellung einer Graburkunde | 12,00 € | Paragraf 5 Ziffer 7.3 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
| Genehmigung zur Erstellung von Erdgrüften, nur für Fremdfirmen | 12,00 € | Paragraf 5 Ziffer 7.4 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
| Adressrecherche bei Verzug des Nutzungsberechtigten | 12,00 € | Paragraf 5 Ziffer 7.5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 |
Was ein Grab in Ahrensfelde über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.869,00 €
Erd-Reihengrabstätte für Kinder bis 6 Jahre, eine Stelle in Ahrensfelde, über 20 Jahre, das sind 343,45 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Ziffer 1.1 und 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 sowie Paragrafen 12, 16 Absatz 1 und 17 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 | 454,00 € |
| BestattungParagraf 5 Ziffer 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 | 1.215,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.669,00 € |
Das kleinste Grab des Tarifs, nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 0,80 Meter breit und 1,40 Meter lang. Der Betrag deckt die ganze Nutzungszeit von 20 Jahren. Das sagt die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020 ausdrücklich, und die Rechenprobe bestätigt es: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, ein Zwanzigstel mal zwanzig Jahre ergibt genau den Erwerbspreis. Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Bautzen, Greiz, Magdeburg und Halle den Grabpreis vervielfacht, gibt es in Ahrensfelde nicht. Eine eigene Bestattungsgebühr für Kinder kennt der Tarif nicht, angesetzt ist deshalb der allgemeine Satz für die Erdbestattung. Angesetzt ist die Ausführung mit vier Trägern nach Ziffer 2.1.1.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020, also der schmalste Satz. Mit sechs Trägern kostet dieselbe Leistung nach 2.1.1.2 1.387,00 Euro. Der Einzelpreis je Träger beträgt nach 2.1.2 85,00 Euro, und die Differenz geht auf: 1.215 plus zweimal 85 sind 1.385, der Tarif nennt 1.387. Nicht verlängerbar. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 lässt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten zu, und Paragraf 17 Absatz 1 weist die Reihengrabstätte im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit zu. Die Beräumungsgebühr beträgt bei diesem Grab nach Ziffer 3.1 114,00 Euro. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, Absatz 4 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung, und Absatz 6 dehnt die Pflegepflicht sogar auf Grabstätten aus, in denen noch keine Bestattung stattgefunden hat.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie damit in Zusammenhang stehende Leistungen, 3. Änderungssatzung, Stammsatzung vom 24.11.2005 (Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde Nr. 12/2005 vom 20.12.2005), geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 19.11.2007 (Amtsblatt Nr. 12/2007 vom 18.12.2007), durch die 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020, beschlossen am 16.11.2020, in Kraft seit dem 01.01.2021, die den gesamten Gebührentarif des Paragrafen 5 neu gefasst hat, und durch die 3. Änderungssatzung vom 23.06.2022, beschlossen am 20.06.2022, in Kraft seit dem 14.07.2022, die den Paragrafen 5 um die Ziffer 4.3 ergänzt hat. Alle Beträge dieses Eintrags stammen aus der 2. Änderungssatzung, die Ziffer 4.3 aus der dritten. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
16 Fragen, die die Satzung von Ahrensfelde offenlässt
- Ahrensfelde besteht aus fünf Ortsteilen, betreibt aber nur zwei kommunale Friedhöfe: den im Ortsteil Lindenberg an der Alten Schulstrasse 2g und den im Ortsteil Mehrow an der Robert-Stock-Strasse 10. Das steht in Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung. In Blumberg, in Blumberg (Siedlung Elisenau) und in Eiche unterhält die Gemeinde nur je eine Trauerhalle; die Friedhöfe, auf denen diese Hallen stehen, gehören evangelischen Kirchengemeinden. Den Beleg dafür liefert die Gemeinde selbst: Am 26.03.2026 hat sie im amtlichen Teil ihrer Bekanntmachungen die Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in Trägerschaft der Evangelischen Kirchengemeinde Bernau verkündet. Auf Ahrensfelder Gemarkung liegt ausserdem der Ostkirchhof Ahrensfelde, ein grosser Friedhof der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, der mit der Gemeinde nichts zu tun hat. Der hier erfasste Tarif gilt also nur für zwei der Ortsteile, und wer in den anderen dreien bestattet wird, zahlt nach einer kirchlichen Ordnung, die nicht in diesen Bestand gehört.
- Ein Tarif für alle, keine Staffelung nach Ortsteilen: Paragraf 5 Ziffer 1 der Gebührensatzung nennt je Grabart genau einen Betrag, und dieser Betrag gilt für beide kommunalen Friedhöfe. Die Schlüchtern-Falle, nach der eine Gemeinde mit mehreren Ortsteilen auch mehrere Gebührenordnungen haben kann, greift hier nicht. Nachgesehen wurde im Satzungsverzeichnis der Gemeinde, das genau eine Friedhofsgebührensatzung und genau eine Friedhofssatzung führt, und auf der Seite der Friedhofsverwaltung, die auf ebendiese beiden verlinkt.
- Die ostdeutsche Jahresgebühr, die mit der Ruhezeit multipliziert werden muss, gibt es in Ahrensfelde nicht. Der ganze Satzungstext wurde auf die Wörter jährlich, pro Jahr, je Jahr und Unterhaltung durchsucht; die einzige Jahresangabe im Tarif ist die Verlängerungsgebühr. Die Überschrift der Ziffer 1 des Paragrafen 5 sagt ausdrücklich, die Beträge gälten für die Dauer von 20 Jahren. Die Rechenprobe bestätigt es bei allen dreizehn Zeilen: Nach Ziffer 5 Absatz 3 kostet die Verlängerung je angefangenes Jahr ein Zwanzigstel des Erwerbspreises, und ein Zwanzigstel mal zwanzig ergibt den Erwerbspreis auf den Cent. 505 geteilt durch 20 sind 25,25; 421 durch 20 sind 21,05; 557 durch 20 sind 27,85; 644 durch 20 sind 32,20; 737 durch 20 sind 36,85; 876 durch 20 sind 43,80; 449 durch 20 sind 22,45. Keine Zeile bleibt mit einem krummen Rest liegen, und damit fehlt auch keiner Zahl eine führende Ziffer.
- Die Beräumungsgebühr nach Paragraf 5 Ziffer 3 der Gebührensatzung ist in keiner Nutzungsgebühr dieses Eintrags enthalten, und das ist eine Entscheidung, die begründet gehört. Sie ist unausweichlich: Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofssatzung lässt die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung entfernen, und Absatz 2 legt die Kosten dem Nutzungsberechtigten auf. Nach der Braunschweig-Regel gehört eine solche Gebühr aber nur dann in den Grabpreis, wenn die Satzung sie ausdrücklich schon zu Beginn des Nutzungsrechts erhebt, und genau darüber widersprechen sich die beiden Satzungen von Ahrensfelde: Paragraf 3 der Gebührensatzung sagt, die Gebührenschuld entstehe mit der Inanspruchnahme der Leistung, also am Ende; Paragraf 32 Satz 2 der Friedhofssatzung sagt, die Pflicht zur Zahlung der Friedhofsgebühren entstehe mit der Anmeldung einer Bestattung, also am Anfang. Weil sich das ohne Auskunft der Gemeinde nicht auflösen lässt, steht die Gebühr hier vollständig unter den weiteren Gebühren statt im Grabpreis. Wer sie addiert, kommt beim Erd-Reihengrab auf 1.968 statt 1.720 Euro und beim Urnenreihengrab auf 1.100 statt 948 Euro, also 14 beziehungsweise 16 Prozent mehr. Für das anonyme Urnengrab führt der Tarif keine Beräumungszeile mehr; in der Fassung bis 2020 stand dort ausdrücklich eine Null.
- Pflegefrei sind genau zwei der dreizehn Grabarten, das anonyme und das teilanonyme Urnengrab, und der Beleg ist ein Wortlaut. Paragraf 26 Absatz 7 der Friedhofssatzung sagt: Die Urnengemeinschaftsanlagen werden vom Friedhofsträger instandgehalten und gepflegt. Welche Gräber Urnengemeinschaftsanlagen sind, sagt Paragraf 19 Absatz 4, und er nennt genau diese beiden. Für alle übrigen elf Grabarten gilt Paragraf 26 Absatz 3, der den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich macht, Absatz 4 mit der Sechsmonatsfrist nach der Bestattung und Absatz 6, der die Pflegepflicht sogar auf noch unbelegte Grabstätten ausdehnt. Bemerkenswert ist, dass der Pflegebeleg den Ort gewechselt hat: Bis 2020 stand er im Tarif selbst, als Klammerzusatz hinter der Zeile Anonymes Urnengrab, der die Grabpflege durch die Gemeinde Ahrensfelde nannte. Seit 2021 fehlt dieser Zusatz, und wer nur den Tarif liest, findet den Beleg nicht mehr. In der Friedhofssatzung ist er dafür stärker geworden, weil er nun auch die neue teilanonyme Grabstätte deckt.
- Der Tarif hat zum 01.01.2021 die Preislogik gewechselt, und das erklärt Zahlen, die sonst wie Druckfehler aussähen. Bis 2020 rechnete die Gemeinde streng nach Fläche: Die Einzelstelle kostete 300 Euro bei 2,5 Quadratmetern, das Zweierfamiliengrab 750 bei 6,25 Quadratmetern, das Dreier 1.050 bei 8,75 und das Vierer 1.500 bei 12,5 Quadratmetern, also überall genau 120 Euro je Quadratmeter. Seit 2021 kosten dieselben Gräber 505, 644, 737 und 876 Euro, also 202, 103, 84 und 70 Euro je Quadratmeter. Die Einzelstelle ist um 68 Prozent teurer geworden, das vierstellige Familiengrab um 42 Prozent billiger. Bei den Urnen ist der Wechsel noch schärfer: Die Einzelstelle stieg von 150 auf 421 Euro, die vierstellige Urnen-Wahlgrabstätte fiel von 450 auf 449 Euro, also um genau einen Euro. Wer diese Zeile ohne den Vergleich liest, hält sie für einen Übertragungsfehler; sie ist keiner, denn 449 geteilt durch 20 ergibt glatte 22,45 Euro Verlängerungsgebühr im Jahr.
- Die Beisetzung ist in Ahrensfelde teurer als das Grab. Die Erdbestattung kostet nach Ziffer 2.1.1.1 1.215 Euro mit vier Trägern und nach 2.1.1.2 1.387 Euro mit sechs; angesetzt ist der schmalste Satz. Die Urnenbeisetzung kostet nach 2.2.1 527 Euro. Beide Zeilen nennen alle Arbeitsschritte zusammen, also Erstellen der Gruft, Ausschmücken mit Grün, Schliessen der Gruft und Setzen des Hügels beziehungsweise Tragen der Urne; die Bad-Kissingen-Falle einer in zwei Zeilen zerlegten Beisetzung greift hier nicht. Die Position 2.1.2 pro Träger 85,00 Euro ist der Einzelpreis, aus dem die Staffelung gebildet ist: 1.215 plus zweimal 85 sind 1.385, der Tarif nennt 1.387, also zwei Euro Rundungsdifferenz. Auch diese Beträge sind neu; 2020 kosteten dieselben Leistungen 596 und 151 Euro, die Erdbestattung hat sich also gut verdoppelt und die Urnenbeisetzung mehr als verdreifacht.
- Der Tarif führt unter Ziffer 2.2.1.1 eine zweite Urnenzeile, nur Urne tragen, mit 85,00 Euro. Wann sie statt der vollen 527 Euro gilt, sagt die Satzung nicht; dem Wortlaut nach ist es der Fall, dass keine Gruft zu erstellen und zu schliessen ist, also etwa die Beisetzung in eine bereits geöffnete Grabstätte. Angesetzt ist in diesem Eintrag durchgehend der volle Satz von 527 Euro, auch beim anonymen und beim teilanonymen Grab, weil der Tarif für diese beiden keine eigene Beisetzungszeile führt und der Regelfall die vollständige Leistung ist.
- Nach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung steht es den Hinterbliebenen frei, statt des von der Friedhofsverwaltung bestellten Unternehmens in Absprache mit ihr ein anderes gewerbliches Gruft- und Bestattungsunternehmen zu beauftragen; dieses ist dann für alle erforderlichen Arbeiten zuständig und muss vor der Bestattung seinen Gewerbenachweis vorlegen. Was ein solches Unternehmen verlangt, steht in keiner Satzung. Angesetzt ist hier der Regelfall des Absatzes 1, also die Ausführung durch das von der Gemeinde bestellte Unternehmen zu den Sätzen des Tarifs.
- In Mehrow ist die Ruhezeit länger als die Nutzungszeit. Paragraf 12 Absatz 1 setzt sie wegen der Bodenbeschaffenheit auf 25 Jahre, während Absatz 2 die Nutzungszeit für alle Grabarten und beide Friedhöfe auf 20 Jahre setzt. Fünf Jahre lang läuft dort also die Ruhezeit weiter, ohne dass ein Nutzungsrecht besteht; was in dieser Zeit gilt und ob eine Verlängerung verlangt wird, sagt keine der beiden Satzungen. Ein Wahlgrab lässt sich verlängern, ein Reihengrab nicht. Angesetzt sind in diesem Eintrag durchgehend 20 Jahre, weil das die Nutzungszeit beider Friedhöfe und zugleich die Ruhezeit in Lindenberg ist.
- Verlängert werden kann nur eine Wahlgrabstätte. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung nennt dafür ausdrücklich die Paragrafen 18 und 19 Absatz 1 Buchstabe b, also das Erd-Wahlgrab und das Urnen-Wahlgrab; Reihengräber und die beiden Gemeinschaftsanlagen sind ausgenommen. Ein Anspruch besteht nach Paragraf 5 Ziffer 5 Absatz 1 der Gebührensatzung nicht. Die Fassung bis 2020 liess die Verlängerung nur ein einziges Mal zu; dieser Satz ist mit der Neufassung gestrichen worden, sodass nun mehrfach verlängert werden kann, jeweils um höchstens 20 Jahre.
- Der geltende Tarif ist älter als drei Jahre, deshalb ist hier festgehalten, wo nachgesehen wurde. Erstens im Satzungsverzeichnis der Gemeinde, das zu jeder Satzung alle Fassungen mit Geltungszeitraum führt; die jüngste Fassung der Friedhofsgebührensatzung ist dort die 3. Änderungssatzung vom 23.06.2022, gültig ab dem 14.07.2022, und die jüngste Fassung der Friedhofssatzung die vom 19.11.2020, gültig ab dem 01.01.2021. Zweitens auf der Seite der Friedhofsverwaltung, die auf genau diese beiden verlinkt. Drittens im vollständigen Verzeichnis der amtlichen Bekanntmachungen, das seit dem Inkrafttreten der Hauptsatzung am 14.11.2024 alle Verkündungen der Gemeinde trägt und für 2025 und 2026 rund fünfzig Stück führt, darunter Haushaltssatzung, Hundesteuersatzung, Kitakostenbeitragssatzung und zwei Änderungen der Vergnügungssteuersatzung, aber keine einzige zum kommunalen Friedhofsrecht. Viertens im Amtsblattarchiv für die Jahre davor. Eine 4. Änderungssatzung existiert nicht.
- Die Beträge der Nutzungsgebühren und der Beisetzung stammen aus der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020, weil diese den gesamten Paragrafen 5 neu gefasst hat. Die 3. Änderungssatzung vom 23.06.2022 ändert daran nichts; sie ergänzt den Paragrafen 5 nur um die neue Ziffer 4.3, die Benutzung der sanitären Anlagen je Trauerfall ohne Benutzung der Trauerhalle mit 47,00 Euro. Eine Lesefassung, die beide Änderungen zusammenführt, gibt es nicht; die Gemeinde stellt nur die einzelnen Änderungssatzungen bereit. Für die alte Fassung bis 2020 gibt es eine Lesefassung, und sie ist hier ausschliesslich zum Vergleich der Preislogik herangezogen worden.
- Nicht eingerechnet sind die Benutzung der Trauerhalle mit 150,00 Euro je Trauerfall nach Ziffer 4.1, der Hallenschmuck mit 25,00 Euro nach Ziffer 4.2 und die Benutzung der sanitären Anlagen mit 47,00 Euro nach Ziffer 4.3, weil sie Wahlleistungen sind: Nach Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofssatzung kann die Trauerfeier in der Trauerhalle oder am Grab abgehalten werden. Ebenfalls nicht eingerechnet sind die Verwaltungsgebühren nach Ziffer 7, darunter 16,00 Euro für die Zustimmung zu einem Grabmal und 12,00 Euro für die Graburkunde, sowie beim teilanonymen Grab die Kosten der Fachfirma, die das Namensschild aus Bronze anfertigt und anbringt; Paragraf 19 Absatz 4 Buchstabe b schreibt Material, Schriftart und Buchstabengrösse genau vor, nennt aber keinen Preis.
- Für die Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Gemeinde keine eigenen Sprechzeiten; angegeben sind die allgemeinen Sprechzeiten der Ämter, zu denen die Sachbearbeiterin für Standesamt und Friedhofsverwaltung erreichbar ist, dazu ihre Durchwahl. Die Friedhöfe selbst sind nach Paragraf 4 Absatz 1 der Friedhofssatzung durchgehend geöffnet; die Fassung bis 2020 kannte dort noch festgesetzte Öffnungszeiten mit Aushang am Eingang.
- Die Abrufkette: Stufe 1 (WebFetch) hat für alle HTML-Seiten der Gemeinde funktioniert. Stufe 2 (crawl4ai) stand nicht zur Verfügung, weil im Projekt kein Zugangsschlüssel dafür hinterlegt ist. Stufe 3 (Puppeteer) und Stufe 4 (r.jina.ai) wurden nicht gebraucht. Die PDF sind mit urllib und PyMuPDF geholt worden. Die Friedhofssatzung von 2020 und beide Änderungssatzungen der Gebührensatzung sind eingescannte Papierfassungen ohne Textebene, PyMuPDF gibt dort null Zeichen zurück; gelesen wurden sie über gerenderte Seitenbilder mit 150 bis 170 dpi nach dem Muster Gelnhausen. Nur die alte Lesefassung von 2008 trägt eine Textebene.
Friedhöfe in Ahrensfelde und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 12 Friedhöfe in AhrensfeldeLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie damit in Zusammenhang stehende Leistungen, 3. Änderungssatzung Stammsatzung vom 24.11.2005 (Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde Nr. 12/2005 vom 20.12.2005), geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 19.11.2007 (Amtsblatt Nr. 12/2007 vom 18.12.2007), durch die 2. Änderungssatzung vom 19.11.2020, beschlossen am 16.11.2020, in Kraft seit dem 01.01.2021, die den gesamten Gebührentarif des Paragrafen 5 neu gefasst hat, und durch die 3. Änderungssatzung vom 23.06.2022, beschlossen am 20.06.2022, in Kraft seit dem 14.07.2022, die den Paragrafen 5 um die Ziffer 4.3 ergänzt hat. Alle Beträge dieses Eintrags stammen aus der 2. Änderungssatzung, die Ziffer 4.3 aus der dritten
- Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde, 2. Änderungssatzung mit dem vollständigen Gebührentarif des Paragrafen 5 vom 19.11.2020, beschlossen von der Gemeindevertretung am 16.11.2020, ausgefertigt von Bürgermeister Gehrke, in Kraft seit dem 01.01.2021
- Friedhofssatzung der Gemeinde Ahrensfelde vom 19.11.2020, beschlossen von der Gemeindevertretung am 16.11.2020, in Kraft seit dem 01.01.2021. Quelle der beiden kommunalen Friedhöfe (Paragraf 1), der Ruhe- und Nutzungszeiten (Paragraf 12), des Grabartenkatalogs (Paragraf 15), der Grabmasse (Paragraf 16), der Beschreibung der Urnengemeinschaftsanlagen (Paragraf 19 Absatz 4), der Pflegeregeln (Paragraf 26) und der Beräumungspflicht (Paragraf 29)
- Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde, Lesefassung nach der 1. Änderungssatzung, nicht mehr geltend Stand 19.11.2007, gültig vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2020. Hier nur herangezogen, um den Wechsel der Preislogik zum 01.01.2021 zu belegen: Der alte Tarif rechnete streng nach Grabfläche, der neue degressiv
- Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Ahrensfelde Stand der Durchsicht 06.09.2026. Seit dem Inkrafttreten der Hauptsatzung am 14.11.2024 verkündet die Gemeinde alle Satzungen auf dieser Seite. Für 2025 und 2026 führt sie rund fünfzig Bekanntmachungen und darunter keine einzige zum kommunalen Friedhofsrecht; der einzige Friedhofstreffer ist die Friedhofsgebührenordnung der Evangelischen Kirchengemeinde Bernau vom 26.03.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.