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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Wald-Michelbach, Hessen, AGS 06431021

Friedhofsgebühren in Wald-Michelbach, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührenordnung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Wald-Michelbach, einschließlich der 1. Satzung zur Änderung, vom 12.01.2021, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 30.05.2023, in Kraft seit dem 02.07.2023. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Wald-Michelbach und nicht für einzelne. Träger ist Gemeinde Wald-Michelbach, Friedhofsverwaltung.

795,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Reihengrabstätte für Verstorbene unter fünf Jahren (Kindergrab), mit Beisetzung

3.985,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wahlgrabstätte (Kaufplatz) mit zwei Grabstellen (Doppelgrab), mit Beisetzung

11
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung ab dem vollendeten fünften Lebensjahr

Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe a der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Wald-Michelbach kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Wald-Michelbach führt 11 Grabarten. Die günstigste ist Reihengrabstätte für Verstorbene unter fünf Jahren (Kindergrab) mit 795,00 €, die teuerste Wahlgrabstätte (Kaufplatz) mit zwei Grabstellen (Doppelgrab) mit 3.985,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührenordnung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Wald-Michelbach, einschließlich der 1. Satzung zur Änderung, vom 12.01.2021, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 30.05.2023, in Kraft seit dem 02.07.2023.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

4 Grabarten für die Erdbestattung in Wald-Michelbach

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für Verstorbene unter fünf Jahren (Kindergrab)Der Kaufpreis beträgt 150 Euro. Dazu kommen 225 Euro für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege und 45 Euro Genehmigungsgebühr, die die Gemeinde beide beim Ankauf der Grabstätte erhebt. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe b der Friedhofssatzung 15 Jahre, auf dem Gemeindefriedhof im Ortsteil Affolterbach wegen der Bodenverhältnisse 30 Jahre bei gleichem Preis. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 18 der Friedhofssatzung nicht möglich.420,00 €375,00 €795,00 €15 J.Paragraf 11 Buchstabe a Ziffer 2, Paragraf 12 Buchstabe b, Paragraf 13 Buchstabe b und Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Reihengrabstätte für Verstorbene ab fünf JahrenDas günstigste Erdgrab in Wald-Michelbach. Der Kaufpreis beträgt 1.010 Euro, dazu 225 Euro für die Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege und 52,50 Euro Genehmigungsgebühr. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe a der Friedhofssatzung 25 Jahre, auf dem Gemeindefriedhof im Ortsteil Affolterbach 40 Jahre bei gleichem Preis. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 18 der Friedhofssatzung nicht möglich.1.287,50 €1.220,00 €2.507,50 €25 J.Paragraf 11 Buchstabe a Ziffer 1, Paragraf 12 Buchstabe c, Paragraf 13 Buchstabe b und Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Wahlgrabstätte (Kaufplatz) mit einer GrabstelleDer Kaufpreis beträgt 1.360 Euro, dazu 225 Euro für die Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege und 52,50 Euro Genehmigungsgebühr. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 21 Absatz 9 der Friedhofssatzung je Jahr den anteiligen Satz des Kaufpreises, also 54,40 Euro. In der Grabstelle können nach Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung zusätzlich bis zu drei Urnen beigesetzt werden.1.637,50 €1.220,00 €2.857,50 €25 J.Paragraf 11 Buchstabe b Ziffer 1, Paragraf 12 Buchstabe e, Paragraf 13 Buchstabe b und Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Wahlgrabstätte (Kaufplatz) mit zwei Grabstellen (Doppelgrab)Der Kaufpreis von 2.450 Euro gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Grabstellen. Dazu kommen 225 Euro für die Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege und zweimal 45 Euro Genehmigungsgebühr, weil Paragraf 12 Buchstabe f sie bei mehrstelligen Wahlgräbern je Grabstelle erhebt. Die Bestattungsgebühr von 1.220 Euro fällt für jede Bestattung erneut an.2.765,00 €1.220,00 €3.985,00 €25 J.Paragraf 11 Buchstabe b Ziffer 2, Paragraf 12 Buchstabe f, Paragraf 13 Buchstabe b und Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung

7 Grabarten für die Urne in Wald-Michelbach

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenreihengrabstätte für eine AschenurneDas günstigste Urnengrab mit eigener Grabgestaltung. Der Kaufpreis beträgt 490 Euro, dazu 225 Euro für die Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege und 37,50 Euro Genehmigungsgebühr. Nach Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung nimmt die Grabstätte eine Urne auf, nach Absatz 3 sind Verlängerung und Wiedererwerb nicht möglich.752,50 €400,00 €1.152,50 €20 J.Paragraf 11 Buchstabe a Ziffer 3, Paragraf 12 Buchstabe a, Paragraf 13 Buchstabe b und Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung
Anonyme UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab in Wald-Michelbach und zugleich das günstigste pflegefreie. Der Tarif nennt den Betrag ausdrücklich einschließlich der Instandhaltungskosten der Gemeinde. Nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist jede Form von Grabgestaltung unzulässig und die Grabflächen werden als Rasenflächen unterhalten. Die Pauschale von 225 Euro nach Paragraf 13 Buchstabe b der Gebührenordnung entfällt hier, weil dieser Buchstabe die anonymen Grabstätten ausdrücklich ausnimmt, und eine Genehmigungsgebühr sieht Paragraf 12 für diese Grabart nicht vor. Anonyme Grabfelder gibt es nach Paragraf 26 der Friedhofssatzung nur auf dem Gemeindefriedhof im Ortsteil Wald-Michelbach.650,00 €400,00 €1.050,00 €20 J.Paragraf 11 Buchstabe a Ziffer 4 und Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung
Teilanonyme UrnenreihengrabstätteAuch dieser Tarif nennt den Betrag ausdrücklich einschließlich der Instandhaltungskosten der Gemeinde. Der durch die 1. Änderungssatzung neu gefasste Paragraf 27 der Friedhofssatzung erklärt jede Form von Grabgestaltung für unzulässig und lässt die Grabflächen als Rasenflächen unterhalten; die Beisetzung erfolgt ohne die Angehörigen. Teilanonyme Grabfelder gibt es auf den Gemeindefriedhöfen der Ortsteile. Eine Edelstahlplakette mit Namen und Daten bringt die Gemeinde auf Wunsch für 50 Euro an einem aufgestellten Stein an, sie ist nicht Teil des Grabpreises.650,00 €400,00 €1.050,00 €20 J.Paragraf 11 Buchstabe a Ziffer 5 der Gebührenordnung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 30.05.2023 und Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung
Urnenwahlgrabstätte als ErdgrabDer Kaufpreis beträgt 1.410 Euro, dazu 225 Euro für die Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege und 52,50 Euro Genehmigungsgebühr. Nach Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung nimmt die Grabstätte zwei Urnen auf, nach Absatz 4 wird das Nutzungsrecht für 20 Jahre verliehen. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 21 Absatz 9 der Friedhofssatzung je Jahr den anteiligen Satz des Kaufpreises, also 70,50 Euro.1.687,50 €400,00 €2.087,50 €20 J.Paragraf 11 Buchstabe b Ziffer 4, Paragraf 12 Buchstabe d, Paragraf 13 Buchstabe b und Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung
Urnenwahlgrabstätte in der Urnenstele oder UrnenmauerDer Kaufpreis beträgt 1.720 Euro, dazu 225 Euro für die Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege. Eine Genehmigungsgebühr führt Paragraf 12 der Gebührenordnung für diese Grabart nicht. Die Beisetzung in der Urnenwand kostet 240 statt 400 Euro, weil nach Paragraf 9 Absatz 2 der Gebührenordnung das Ausheben und Schließen des Grabes entfällt. Nach Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung finden in einer Urnenkammer bis zu vier Urnen ohne Überurne oder bis zu zwei Urnen mit Überurne Platz. Die Verschlussplatte wird über die Gemeinde erworben, ihre Gebühr setzt der Gemeindevorstand nach Paragraf 13 Buchstabe f gesondert fest. Urnenstelen gibt es nach der Friedhofsübersicht der Gemeinde nicht auf allen Friedhöfen, sondern in Wald-Michelbach, Affolterbach, Aschbach, Gadern, Kreidach, Siedelsbrunn, Ober-Schönmattenwag und Unter-Schönmattenwag.1.945,00 €240,00 €2.185,00 €20 J.Paragraf 11 Buchstabe b Ziffer 5, Paragraf 13 Buchstabe b und Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung
Baumgrabstätte auf dem Alten Friedhof, Beisetzungsplatz für eine PersonDer Alte Friedhof im Kernort liegt auf dem Gelände des ehemaligen katholischen Friedhofs, wurde im Herbst 2023 eröffnet und hat eine eigene Satzung und eine eigene Gebührenordnung, beide vom 27.06.2023. Die Asche wird nach Paragraf 7 Absatz 7 der Satzung Alter Friedhof ausschließlich in einer biologisch abbaubaren Urne im Wurzelbereich eines registrierten Baumes beigesetzt. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 8 zwanzig Jahre. Die Pauschale von 225 Euro und die Genehmigungsgebühr der allgemeinen Gebührenordnung gelten hier nicht, weil dieser Friedhof seinen eigenen Tarif hat.1.100,00 €400,00 €1.500,00 €20 J.Paragraf 6 Buchstabe a und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung Alter Friedhof vom 27.06.2023
Baumgrabstätte auf dem Alten Friedhof, Beisetzungsplatz für zwei PersonenDer Betrag gilt für den gesamten Beisetzungsplatz, in dem nach Paragraf 3 Absatz 2 der Satzung Alter Friedhof zwei Personen beigesetzt werden können. Die Bestattungsgebühr von 400 Euro fällt für jede Beisetzung erneut an. Nach Paragraf 6 der Gebührenordnung Alter Friedhof ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Verstorbenen zu verlängern, und zwar anteilig für jedes angefangene Jahr.2.200,00 €400,00 €2.600,00 €20 J.Paragraf 6 Buchstabe b und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung Alter Friedhof vom 27.06.2023

44 weitere Gebühren in der Satzung von Wald-Michelbach

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Bestattung von Personen über fünf Jahren in Reihen- und Kaufgräbern1.220,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Bestattung von Personen unter fünf Jahren und beurkundeten Totgeburten in Reihen- und Kaufgräbern375,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Bestattung von Urnen400,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung
Beisetzung von Urnen in einer Urnenwand, ohne Ausheben und Schließen des Grabes240,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 der Gebührenordnung
Bestattung standesamtlich nicht anmeldepflichtiger Leibesfrüchte ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung, gebührenfrei0,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührenordnung
Bestattung von Urnen auf dem Alten Friedhof400,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung Alter Friedhof
Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle mit Benutzung der Einsegnungshalle, Grundgebühr400,00 €Paragraf 8 Buchstabe a der Gebührenordnung
Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle ohne Benutzung der Einsegnungshalle, Grundgebühr220,00 €Paragraf 8 Buchstabe a der Gebührenordnung
Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle ab dem vierten Tag, täglich60,00 €Paragraf 8 Buchstabe a der Gebührenordnung
Zusätzliche Benutzung einer Kühlzelle, täglich45,00 €Paragraf 8 Buchstabe b der Gebührenordnung
Benutzung des Sezierraumes zu Leichenöffnungen, pauschal200,00 €Paragraf 8 Buchstabe c der Gebührenordnung
Benutzung der Einsegnungshalle ohne Leichenhallenbenutzung, pauschal230,00 €Paragraf 8 Buchstabe c der Gebührenordnung
Aufbewahren von Aschenurnen, pauschal20,00 €Paragraf 8 der Gebührenordnung, Schlusssatz
Umbettung einer Leiche über fünf Jahren innerhalb des Friedhofes1.350,00 €Paragraf 10 Buchstabe a Ziffer 1 der Gebührenordnung
Umbettung einer Leiche über fünf Jahren auf einen anderen Friedhof innerhalb der Gemeinde1.500,00 €Paragraf 10 Buchstabe a Ziffer 2 Buchstabe a der Gebührenordnung
Umbettung einer Leiche über fünf Jahren in eine andere Gemeinde (Fremdüberführung)750,00 €Paragraf 10 Buchstabe a Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührenordnung
Umbettung von Leichen unter fünf Jahren50 Prozent der Sätze für Leichen über fünf JahrenParagraf 10 Buchstabe b der Gebührenordnung
Umbettung einer Aschenurne innerhalb des Friedhofes750,00 €Paragraf 10 Buchstabe c Ziffer 1 der Gebührenordnung
Umbettung einer Aschenurne auf einen anderen Friedhof innerhalb der Gemeinde825,00 €Paragraf 10 Buchstabe c Ziffer 2 Buchstabe a der Gebührenordnung
Umbettung einer Aschenurne in eine andere Gemeinde (Fremdüberführung)450,00 €Paragraf 10 Buchstabe c Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührenordnung
Wahlgrabstätte, jede weitere Grabstelle über die zweite hinaus1.240,00 €Paragraf 11 Buchstabe b Ziffer 3 der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätteanteiliger Satz des Kaufpreises für jedes angefangene Jahr der VerlängerungszeitParagraf 11 der Gebührenordnung, Schlusssatz, und Paragraf 21 Absatz 9 der Friedhofssatzung
Genehmigung für Grabmale, Einfassungen und bauliche Anlagen, Urnenreihengrab, beim Ankauf der Grabstätte37,50 €Paragraf 12 Buchstabe a der Gebührenordnung
Genehmigung für Grabmale, Einfassungen und bauliche Anlagen, Reihengrab für Verstorbene unter fünf Jahren45,00 €Paragraf 12 Buchstabe b der Gebührenordnung
Genehmigung für Grabmale, Einfassungen und bauliche Anlagen, Reihengrab für Verstorbene über fünf Jahren52,50 €Paragraf 12 Buchstabe c der Gebührenordnung
Genehmigung für Grabmale, Einfassungen und bauliche Anlagen, Urnenwahlgrab als Erdgrab52,50 €Paragraf 12 Buchstabe d der Gebührenordnung
Genehmigung für Grabmale, Einfassungen und bauliche Anlagen, Wahlgrab mit einer Grabstelle52,50 €Paragraf 12 Buchstabe e der Gebührenordnung
Genehmigung für Grabmale, Einfassungen und bauliche Anlagen, Wahlgrab mit mehreren Grabstellen, je Stelle45,00 €Paragraf 12 Buchstabe f der Gebührenordnung
Ausstellung einer Graburkunde17,50 €Paragraf 13 Buchstabe a der Gebührenordnung
Von der Friedhofsverwaltung bestellte Leichen- oder Urnenträger, je Träger60,00 €Paragraf 13 Buchstabe b der Gebührenordnung
Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege (Wasserentnahme, Pflanztröge, Abfallbeseitigung), einmalig je Grabstätte, ausgenommen anonyme Grabstätten225,00 €Paragraf 13 Buchstabe b der Gebührenordnung
Jahreskarte für handwerkliche oder gärtnerische Arbeiten durch Gewerbetreibende75,00 €Paragraf 13 Buchstabe c Ziffer 1 der Gebührenordnung
Einzelgenehmigung für handwerkliche oder gärtnerische Arbeiten durch Gewerbetreibende15,00 €Paragraf 13 Buchstabe c Ziffer 2 der Gebührenordnung
Veranlassung einer gemeindlichen Grababräumung45,00 €Paragraf 13 Buchstabe d der Gebührenordnung
Bereitstellung von Hilfskräften jeglicher Artjeweiliger Stundensatz zuzüglich 50 Prozent ZuschlagParagraf 13 Buchstabe e der Gebührenordnung
Verschlussplatten für Urnenstelenkammern, von der Gemeinde zu erwerbendurch Gemeindevorstandsbeschluss festgelegt, weil die Lieferpreise schwankenParagraf 13 Buchstabe f der Gebührenordnung
Gedenktafel aus Edelstahl 10 mal 5 Zentimeter einschließlich Gravur und Anbringung50,00 €Paragraf 13 Buchstabe g der Gebührenordnung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 30.05.2023
Grabräumung durch den gemeindlichen Bauhof, einstelliges Grab250,00 €Paragraf 14 Absatz 1 der Gebührenordnung
Grabräumung durch den gemeindlichen Bauhof, zweistelliges Grab350,00 €Paragraf 14 Absatz 1 der Gebührenordnung
Grabräumung durch den gemeindlichen Bauhof, Mehrfachgrab450,00 €Paragraf 14 Absatz 1 der Gebührenordnung
Grabräumung durch den gemeindlichen Bauhof, Urnengrab150,00 €Paragraf 14 Absatz 1 der Gebührenordnung
Pflege eines vorzeitig abgeräumten Grabes, je Jahr und Grabstelle, fällig im Zuge der Abräumung25,00 €Paragraf 14 Absatz 3 der Gebührenordnung
Ausstellung einer Graburkunde auf dem Alten Friedhof17,50 €Paragraf 7 Buchstabe a der Gebührenordnung Alter Friedhof
Gedenktafel aus Edelstahl 10 mal 5 Zentimeter einschließlich Gravur und Anbringung auf dem Alten Friedhof50,00 €Paragraf 7 Buchstabe b der Gebührenordnung Alter Friedhof
Gebührenordnung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Wald-Michelbach, einschließlich der 1. Satzung zur Änderung, vom 12.01.2021, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 30.05.2023, in Kraft seit dem 02.07.2023.

Was ein Grab in Wald-Michelbach über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

4.695,00 €

Reihengrabstätte für Verstorbene unter fünf Jahren (Kindergrab) in Wald-Michelbach, über 15 Jahre, das sind 313,00 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 11 Buchstabe a Ziffer 2, Paragraf 12 Buchstabe b, Paragraf 13 Buchstabe b und Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung420,00 €
BestattungParagraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung375,00 €
Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung3.900,00 €
Davon an die Gemeinde795,00 €

Der Kaufpreis beträgt 150 Euro. Dazu kommen 225 Euro für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege und 45 Euro Genehmigungsgebühr, die die Gemeinde beide beim Ankauf der Grabstätte erhebt. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe b der Friedhofssatzung 15 Jahre, auf dem Gemeindefriedhof im Ortsteil Affolterbach wegen der Bodenverhältnisse 30 Jahre bei gleichem Preis. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 18 der Friedhofssatzung nicht möglich.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührenordnung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Wald-Michelbach, einschließlich der 1. Satzung zur Änderung, vom 12.01.2021, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 30.05.2023, in Kraft seit dem 02.07.2023. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

15 Fragen, die die Satzung von Wald-Michelbach offenlässt

  • Wald-Michelbach hat zwei Tarife nebeneinander. Die allgemeine Gebührenordnung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung für die Friedhöfe in den Ortsteilen Affolterbach, Aschbach, Gadern, Hartenrod, Kocherbach, Kreidach, Ober-Schönmattenwag, Siedelsbrunn und Unter-Schönmattenwag sowie für den ehemaligen evangelischen Friedhof im Ortsteil Wald-Michelbach, der als kommunaler Friedhof ausgewiesen ist. Das sind zehn Friedhöfe. Der elfte, der Alte Friedhof im Kernort auf dem Gelände des ehemaligen katholischen Friedhofs, hat eine eigene Satzung und eine eigene Gebührenordnung, beide vom 27.06.2023. Zusammen sind das genau die elf Friedhöfe, die die Gemeinde auf ihrer Übersichtsseite führt; ein Friedhof in kirchlicher Trägerschaft bleibt danach im Gemeindegebiet nicht übrig. Wir führen beide Tarife in diesem Eintrag.
  • Die 225 Euro nach Paragraf 13 Buchstabe b der Gebührenordnung rechnen wir in die Nutzungsgebühr jeder Grabart der allgemeinen Gebührenordnung ein, weil die Vorschrift sie "einmalig je Grabstätte" erhebt und nur die anonymen Grabstätten ausnimmt. Ohne diese Pauschale läge jeder Grabpreis um 225 Euro zu niedrig.
  • Ob die teilanonyme Urnengrabstätte die 225 Euro nach Paragraf 13 Buchstabe b trägt, sagt die Gebührenordnung nicht eindeutig. Die Ausnahme nennt wörtlich nur die anonymen Grabstätten, und die 1. Änderungssatzung hat den Buchstaben b nicht mitgeändert, als sie die teilanonyme Grabart einführte. Wir setzen die Pauschale hier nicht an, weil der neu gefasste Paragraf 27 der Friedhofssatzung jede Grabgestaltung verbietet, die Gemeinde die Fläche als Rasen unterhält und der Kaufpreis die Instandhaltungskosten der Gemeinde ausdrücklich einschließt. Erhebt die Gemeinde die Pauschale doch, kostet diese Grabart 875 statt 650 Euro Nutzungsgebühr.
  • Die Genehmigungsgebühr nach Paragraf 12 der Gebührenordnung rechnen wir ebenfalls in die Nutzungsgebühr ein, weil die Vorschrift sie ausdrücklich "bei Ankauf der Grabstätten" als Pauschale erhebt und nicht erst, wenn tatsächlich ein Grabmal aufgestellt wird. Sie beträgt je nach Grabart zwischen 37,50 und 52,50 Euro. Für die Urnenstele, die anonyme und die teilanonyme Grabstätte führt Paragraf 12 keinen Satz, dort fällt sie weg.
  • Paragraf 26 der Friedhofssatzung beschreibt die anonymen Grabstätten als Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen. Die Gebührenordnung führt in Paragraf 11 Buchstabe a Ziffer 4 aber nur einen Preis für die anonyme Urnenreihengrabstätte. Ein Preis für eine anonyme Erdbestattung steht in keinem der beiden Tarife, deshalb erfassen wir diese Grabart nicht. Ein pflegefreies Erdgrab hat Wald-Michelbach damit im Preisvergleich nicht.
  • Paragraf 28 der Friedhofssatzung richtet auf dem Gemeindefriedhof in Wald-Michelbach ein muslimisches Grabfeld mit Reihen- und Wahlgrabstätten ein. Einen eigenen Tarif dafür gibt es nicht; es gelten nach dem Wortlaut die allgemeinen Regeln zu Gestaltung, Pflege und Grabmalen und damit auch die allgemeinen Beträge. Wir führen es deshalb nicht als eigene Grabart.
  • Für den Gemeindefriedhof im Ortsteil Affolterbach setzt Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe d der Friedhofssatzung wegen der Bodenverhältnisse längere Ruhefristen fest, nämlich 40 statt 25 und 30 statt 15 Jahre. Der Tarif nennt dafür keinen eigenen Betrag, das Grab kostet dort also gleich viel und wird länger vergeben. Wir führen die Grabarten trotzdem nur einmal, mit der Ruhefrist der übrigen neun Friedhöfe, und nennen die Abweichung im Hinweis und bei den Ruhefristen.
  • Die Urnenstele führen wir nicht als pflegefrei, obwohl Paragraf 34 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Urnenstelen von der Pflicht ausnimmt, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Absatz 10 desselben Paragrafen weist den Nutzungsberechtigten dort Pflanztröge und Pflanzbeete zu, und die Gemeinde erhebt für deren Bereitstellung die 225 Euro nach Paragraf 13 Buchstabe b. Ein Satz, der sagt, dass die Gemeinde die Pflege dieser Grabstätte übernimmt oder bezahlt, steht in keiner der beiden Satzungen.
  • Für die Baumgrabstätten auf dem Alten Friedhof sagt keine Vorschrift wörtlich, dass die Pflege in der Gebühr enthalten sei. Wir führen sie trotzdem als pflegefrei, weil Paragraf 12 der Satzung Alter Friedhof in Absatz 1 und 2 jede Bearbeitung, Bepflanzung und Ausschmückung der Flächen verbietet, in Absatz 5 Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte ausdrücklich untersagt und in Absatz 3 und 4 die Friedhofsverwaltung mit den Pflegeeingriffen an den Bäumen betraut und sie verpflichtet, einen Baum bei Bedarf zu ersetzen. Es gibt dort keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre.
  • Die Bestattungsgebühr nach Paragraf 9 Absatz 1 der Gebührenordnung ist der volle Satz. Sie umfasst nach Absatz 2 die Beleuchtung in der Einsegnungshalle, das Ausheben und das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze und Blumen zum Grab; eine Ermäßigung tritt nach demselben Absatz nicht ein, wenn auf eine dieser Leistungen verzichtet wird. Eine zweite Zeile für die Grabbereitung gibt es nicht, und Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung bestätigt, dass die Gräber ausschließlich durch das Friedhofspersonal ausgehoben, geöffnet und geschlossen werden.
  • Die Gebühren für Leichenhalle und Einsegnungshalle nach Paragraf 8 der Gebührenordnung sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung verlangt allerdings, dass Leichen spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes in die Leichenhalle des Friedhofes oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare Leichenhalle gebracht werden. Bei einer Erdbestattung auf einem Friedhof der Gemeinde kommen deshalb in aller Regel mindestens 220 Euro Grundgebühr hinzu.
  • Auf dem Alten Friedhof führen wir den Beisetzungsplatz für eine Person nicht als verlängerbar. Paragraf 6 der Gebührenordnung Alter Friedhof verlangt zwar, das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Verstorbenen zu verlängern, doch bei einem Platz für nur eine Person kann es keinen späteren Verstorbenen geben. Ein Recht, das Grab über die Ruhezeit hinaus zu behalten, gibt die Satzung nicht.
  • Der Wortlaut der beiden Satzungen von 2021 und der beiden Änderungssatzungen von 2023 liegt nur als eingescanntes PDF ohne Textebene vor. Wir haben die Seiten als Bilder gelesen. Eine Lesefassung, in der die Änderungen eingearbeitet sind, veröffentlicht die Gemeinde nicht; die Änderungssatzungen hängen jeweils hinter dem Ursprungstext derselben Datei. Eine Inhaltsübersicht, die man gegen den Text halten könnte, hat keine der vier Satzungen; die Paragrafen 1 bis 43 der Friedhofssatzung und 1 bis 15 der Gebührenordnung laufen lückenlos durch.
  • Die jüngste Änderung der allgemeinen Friedhofsgebühren stammt vom 30.05.2023 und ist damit älter als drei Jahre. Nachgesehen haben wir im vollständigen Satzungsverzeichnis der Gemeinde, in ihren amtlichen Bekanntmachungen, auf der Seite Steuern, Gebühren, Entgelte, in der Leistungsseite Bestattung und im Ratsinformationssystem der Gemeinde. Dort haben wir die Tagesordnungen aller 24 Sitzungen der Gemeindevertretung vom 30.06.2023 bis zum 02.09.2026 und aller 21 Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses vom 07.02.2023 bis zum 18.08.2026 einzeln geprüft. Eine 2. Änderungssatzung oder eine Neufassung kommt dort nicht vor; die einzige Befassung nach dem 30.05.2023 ist der Beschluss vom 27.06.2023 zur Neufassung von Satzung und Gebührenordnung Alter Friedhof, den wir hier erfasst haben. Verkündungsblatt ist nach der Hauptsatzung die gedruckte Odenwälder Zeitung, deren Ausgaben nicht frei im Netz stehen.
  • Das Bürgerinfoportal der Gemeinde gibt zu den Tagesordnungspunkten keine Beschlusstexte und keine Beratungsergebnisse frei. Ob die Gemeindevertretung am 30.05.2023 und am 27.06.2023 zugestimmt hat, entnehmen wir deshalb nicht dem Ratsinformationssystem, sondern den ausgefertigten Satzungen selbst und den Bestätigungen des Bürgermeisters über die Bekanntmachung in der Odenwälder Zeitung am 01.07.2023 und am 15.07.2023.

Friedhöfe in Wald-Michelbach und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.