Wald-Michelbach, Hessen, AGS 06431021
Friedhofsgebühren in Wald-Michelbach, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenordnung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Wald-Michelbach, einschließlich der 1. Satzung zur Änderung, vom 12.01.2021, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 30.05.2023, in Kraft seit dem 02.07.2023. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Wald-Michelbach und nicht für einzelne. Träger ist Gemeinde Wald-Michelbach, Friedhofsverwaltung.
- 795,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.985,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 11
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung ab dem vollendeten fünften Lebensjahr
Reihengrabstätte für Verstorbene unter fünf Jahren (Kindergrab), mit Beisetzung
Wahlgrabstätte (Kaufplatz) mit zwei Grabstellen (Doppelgrab), mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe a der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Wald-Michelbach kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
4 Grabarten für die Erdbestattung in Wald-Michelbach
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene unter fünf Jahren (Kindergrab)Der Kaufpreis beträgt 150 Euro. Dazu kommen 225 Euro für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege und 45 Euro Genehmigungsgebühr, die die Gemeinde beide beim Ankauf der Grabstätte erhebt. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe b der Friedhofssatzung 15 Jahre, auf dem Gemeindefriedhof im Ortsteil Affolterbach wegen der Bodenverhältnisse 30 Jahre bei gleichem Preis. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 18 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 420,00 € | 375,00 € | 795,00 € | 15 J. | Paragraf 11 Buchstabe a Ziffer 2, Paragraf 12 Buchstabe b, Paragraf 13 Buchstabe b und Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab fünf JahrenDas günstigste Erdgrab in Wald-Michelbach. Der Kaufpreis beträgt 1.010 Euro, dazu 225 Euro für die Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege und 52,50 Euro Genehmigungsgebühr. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe a der Friedhofssatzung 25 Jahre, auf dem Gemeindefriedhof im Ortsteil Affolterbach 40 Jahre bei gleichem Preis. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 18 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 1.287,50 € | 1.220,00 € | 2.507,50 € | 25 J. | Paragraf 11 Buchstabe a Ziffer 1, Paragraf 12 Buchstabe c, Paragraf 13 Buchstabe b und Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Wahlgrabstätte (Kaufplatz) mit einer GrabstelleDer Kaufpreis beträgt 1.360 Euro, dazu 225 Euro für die Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege und 52,50 Euro Genehmigungsgebühr. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 21 Absatz 9 der Friedhofssatzung je Jahr den anteiligen Satz des Kaufpreises, also 54,40 Euro. In der Grabstelle können nach Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung zusätzlich bis zu drei Urnen beigesetzt werden. | 1.637,50 € | 1.220,00 € | 2.857,50 € | 25 J. | Paragraf 11 Buchstabe b Ziffer 1, Paragraf 12 Buchstabe e, Paragraf 13 Buchstabe b und Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Wahlgrabstätte (Kaufplatz) mit zwei Grabstellen (Doppelgrab)Der Kaufpreis von 2.450 Euro gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Grabstellen. Dazu kommen 225 Euro für die Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege und zweimal 45 Euro Genehmigungsgebühr, weil Paragraf 12 Buchstabe f sie bei mehrstelligen Wahlgräbern je Grabstelle erhebt. Die Bestattungsgebühr von 1.220 Euro fällt für jede Bestattung erneut an. | 2.765,00 € | 1.220,00 € | 3.985,00 € | 25 J. | Paragraf 11 Buchstabe b Ziffer 2, Paragraf 12 Buchstabe f, Paragraf 13 Buchstabe b und Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
7 Grabarten für die Urne in Wald-Michelbach
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte für eine AschenurneDas günstigste Urnengrab mit eigener Grabgestaltung. Der Kaufpreis beträgt 490 Euro, dazu 225 Euro für die Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege und 37,50 Euro Genehmigungsgebühr. Nach Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung nimmt die Grabstätte eine Urne auf, nach Absatz 3 sind Verlängerung und Wiedererwerb nicht möglich. | 752,50 € | 400,00 € | 1.152,50 € | 20 J. | Paragraf 11 Buchstabe a Ziffer 3, Paragraf 12 Buchstabe a, Paragraf 13 Buchstabe b und Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Anonyme UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab in Wald-Michelbach und zugleich das günstigste pflegefreie. Der Tarif nennt den Betrag ausdrücklich einschließlich der Instandhaltungskosten der Gemeinde. Nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist jede Form von Grabgestaltung unzulässig und die Grabflächen werden als Rasenflächen unterhalten. Die Pauschale von 225 Euro nach Paragraf 13 Buchstabe b der Gebührenordnung entfällt hier, weil dieser Buchstabe die anonymen Grabstätten ausdrücklich ausnimmt, und eine Genehmigungsgebühr sieht Paragraf 12 für diese Grabart nicht vor. Anonyme Grabfelder gibt es nach Paragraf 26 der Friedhofssatzung nur auf dem Gemeindefriedhof im Ortsteil Wald-Michelbach. | 650,00 € | 400,00 € | 1.050,00 € | 20 J. | Paragraf 11 Buchstabe a Ziffer 4 und Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Teilanonyme UrnenreihengrabstätteAuch dieser Tarif nennt den Betrag ausdrücklich einschließlich der Instandhaltungskosten der Gemeinde. Der durch die 1. Änderungssatzung neu gefasste Paragraf 27 der Friedhofssatzung erklärt jede Form von Grabgestaltung für unzulässig und lässt die Grabflächen als Rasenflächen unterhalten; die Beisetzung erfolgt ohne die Angehörigen. Teilanonyme Grabfelder gibt es auf den Gemeindefriedhöfen der Ortsteile. Eine Edelstahlplakette mit Namen und Daten bringt die Gemeinde auf Wunsch für 50 Euro an einem aufgestellten Stein an, sie ist nicht Teil des Grabpreises. | 650,00 € | 400,00 € | 1.050,00 € | 20 J. | Paragraf 11 Buchstabe a Ziffer 5 der Gebührenordnung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 30.05.2023 und Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte als ErdgrabDer Kaufpreis beträgt 1.410 Euro, dazu 225 Euro für die Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege und 52,50 Euro Genehmigungsgebühr. Nach Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung nimmt die Grabstätte zwei Urnen auf, nach Absatz 4 wird das Nutzungsrecht für 20 Jahre verliehen. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 21 Absatz 9 der Friedhofssatzung je Jahr den anteiligen Satz des Kaufpreises, also 70,50 Euro. | 1.687,50 € | 400,00 € | 2.087,50 € | 20 J. | Paragraf 11 Buchstabe b Ziffer 4, Paragraf 12 Buchstabe d, Paragraf 13 Buchstabe b und Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte in der Urnenstele oder UrnenmauerDer Kaufpreis beträgt 1.720 Euro, dazu 225 Euro für die Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege. Eine Genehmigungsgebühr führt Paragraf 12 der Gebührenordnung für diese Grabart nicht. Die Beisetzung in der Urnenwand kostet 240 statt 400 Euro, weil nach Paragraf 9 Absatz 2 der Gebührenordnung das Ausheben und Schließen des Grabes entfällt. Nach Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung finden in einer Urnenkammer bis zu vier Urnen ohne Überurne oder bis zu zwei Urnen mit Überurne Platz. Die Verschlussplatte wird über die Gemeinde erworben, ihre Gebühr setzt der Gemeindevorstand nach Paragraf 13 Buchstabe f gesondert fest. Urnenstelen gibt es nach der Friedhofsübersicht der Gemeinde nicht auf allen Friedhöfen, sondern in Wald-Michelbach, Affolterbach, Aschbach, Gadern, Kreidach, Siedelsbrunn, Ober-Schönmattenwag und Unter-Schönmattenwag. | 1.945,00 € | 240,00 € | 2.185,00 € | 20 J. | Paragraf 11 Buchstabe b Ziffer 5, Paragraf 13 Buchstabe b und Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Baumgrabstätte auf dem Alten Friedhof, Beisetzungsplatz für eine PersonDer Alte Friedhof im Kernort liegt auf dem Gelände des ehemaligen katholischen Friedhofs, wurde im Herbst 2023 eröffnet und hat eine eigene Satzung und eine eigene Gebührenordnung, beide vom 27.06.2023. Die Asche wird nach Paragraf 7 Absatz 7 der Satzung Alter Friedhof ausschließlich in einer biologisch abbaubaren Urne im Wurzelbereich eines registrierten Baumes beigesetzt. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 8 zwanzig Jahre. Die Pauschale von 225 Euro und die Genehmigungsgebühr der allgemeinen Gebührenordnung gelten hier nicht, weil dieser Friedhof seinen eigenen Tarif hat. | 1.100,00 € | 400,00 € | 1.500,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Buchstabe a und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung Alter Friedhof vom 27.06.2023 |
| Baumgrabstätte auf dem Alten Friedhof, Beisetzungsplatz für zwei PersonenDer Betrag gilt für den gesamten Beisetzungsplatz, in dem nach Paragraf 3 Absatz 2 der Satzung Alter Friedhof zwei Personen beigesetzt werden können. Die Bestattungsgebühr von 400 Euro fällt für jede Beisetzung erneut an. Nach Paragraf 6 der Gebührenordnung Alter Friedhof ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Verstorbenen zu verlängern, und zwar anteilig für jedes angefangene Jahr. | 2.200,00 € | 400,00 € | 2.600,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Buchstabe b und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung Alter Friedhof vom 27.06.2023 |
44 weitere Gebühren in der Satzung von Wald-Michelbach
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung von Personen über fünf Jahren in Reihen- und Kaufgräbern | 1.220,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Bestattung von Personen unter fünf Jahren und beurkundeten Totgeburten in Reihen- und Kaufgräbern | 375,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Bestattung von Urnen | 400,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Beisetzung von Urnen in einer Urnenwand, ohne Ausheben und Schließen des Grabes | 240,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 der Gebührenordnung |
| Bestattung standesamtlich nicht anmeldepflichtiger Leibesfrüchte ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung, gebührenfrei | 0,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührenordnung |
| Bestattung von Urnen auf dem Alten Friedhof | 400,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung Alter Friedhof |
| Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle mit Benutzung der Einsegnungshalle, Grundgebühr | 400,00 € | Paragraf 8 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle ohne Benutzung der Einsegnungshalle, Grundgebühr | 220,00 € | Paragraf 8 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle ab dem vierten Tag, täglich | 60,00 € | Paragraf 8 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Zusätzliche Benutzung einer Kühlzelle, täglich | 45,00 € | Paragraf 8 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Benutzung des Sezierraumes zu Leichenöffnungen, pauschal | 200,00 € | Paragraf 8 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Benutzung der Einsegnungshalle ohne Leichenhallenbenutzung, pauschal | 230,00 € | Paragraf 8 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Aufbewahren von Aschenurnen, pauschal | 20,00 € | Paragraf 8 der Gebührenordnung, Schlusssatz |
| Umbettung einer Leiche über fünf Jahren innerhalb des Friedhofes | 1.350,00 € | Paragraf 10 Buchstabe a Ziffer 1 der Gebührenordnung |
| Umbettung einer Leiche über fünf Jahren auf einen anderen Friedhof innerhalb der Gemeinde | 1.500,00 € | Paragraf 10 Buchstabe a Ziffer 2 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Umbettung einer Leiche über fünf Jahren in eine andere Gemeinde (Fremdüberführung) | 750,00 € | Paragraf 10 Buchstabe a Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Umbettung von Leichen unter fünf Jahren | 50 Prozent der Sätze für Leichen über fünf Jahren | Paragraf 10 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Umbettung einer Aschenurne innerhalb des Friedhofes | 750,00 € | Paragraf 10 Buchstabe c Ziffer 1 der Gebührenordnung |
| Umbettung einer Aschenurne auf einen anderen Friedhof innerhalb der Gemeinde | 825,00 € | Paragraf 10 Buchstabe c Ziffer 2 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Umbettung einer Aschenurne in eine andere Gemeinde (Fremdüberführung) | 450,00 € | Paragraf 10 Buchstabe c Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Wahlgrabstätte, jede weitere Grabstelle über die zweite hinaus | 1.240,00 € | Paragraf 11 Buchstabe b Ziffer 3 der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte | anteiliger Satz des Kaufpreises für jedes angefangene Jahr der Verlängerungszeit | Paragraf 11 der Gebührenordnung, Schlusssatz, und Paragraf 21 Absatz 9 der Friedhofssatzung |
| Genehmigung für Grabmale, Einfassungen und bauliche Anlagen, Urnenreihengrab, beim Ankauf der Grabstätte | 37,50 € | Paragraf 12 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Genehmigung für Grabmale, Einfassungen und bauliche Anlagen, Reihengrab für Verstorbene unter fünf Jahren | 45,00 € | Paragraf 12 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Genehmigung für Grabmale, Einfassungen und bauliche Anlagen, Reihengrab für Verstorbene über fünf Jahren | 52,50 € | Paragraf 12 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Genehmigung für Grabmale, Einfassungen und bauliche Anlagen, Urnenwahlgrab als Erdgrab | 52,50 € | Paragraf 12 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Genehmigung für Grabmale, Einfassungen und bauliche Anlagen, Wahlgrab mit einer Grabstelle | 52,50 € | Paragraf 12 Buchstabe e der Gebührenordnung |
| Genehmigung für Grabmale, Einfassungen und bauliche Anlagen, Wahlgrab mit mehreren Grabstellen, je Stelle | 45,00 € | Paragraf 12 Buchstabe f der Gebührenordnung |
| Ausstellung einer Graburkunde | 17,50 € | Paragraf 13 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Von der Friedhofsverwaltung bestellte Leichen- oder Urnenträger, je Träger | 60,00 € | Paragraf 13 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege (Wasserentnahme, Pflanztröge, Abfallbeseitigung), einmalig je Grabstätte, ausgenommen anonyme Grabstätten | 225,00 € | Paragraf 13 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Jahreskarte für handwerkliche oder gärtnerische Arbeiten durch Gewerbetreibende | 75,00 € | Paragraf 13 Buchstabe c Ziffer 1 der Gebührenordnung |
| Einzelgenehmigung für handwerkliche oder gärtnerische Arbeiten durch Gewerbetreibende | 15,00 € | Paragraf 13 Buchstabe c Ziffer 2 der Gebührenordnung |
| Veranlassung einer gemeindlichen Grababräumung | 45,00 € | Paragraf 13 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Bereitstellung von Hilfskräften jeglicher Art | jeweiliger Stundensatz zuzüglich 50 Prozent Zuschlag | Paragraf 13 Buchstabe e der Gebührenordnung |
| Verschlussplatten für Urnenstelenkammern, von der Gemeinde zu erwerben | durch Gemeindevorstandsbeschluss festgelegt, weil die Lieferpreise schwanken | Paragraf 13 Buchstabe f der Gebührenordnung |
| Gedenktafel aus Edelstahl 10 mal 5 Zentimeter einschließlich Gravur und Anbringung | 50,00 € | Paragraf 13 Buchstabe g der Gebührenordnung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 30.05.2023 |
| Grabräumung durch den gemeindlichen Bauhof, einstelliges Grab | 250,00 € | Paragraf 14 Absatz 1 der Gebührenordnung |
| Grabräumung durch den gemeindlichen Bauhof, zweistelliges Grab | 350,00 € | Paragraf 14 Absatz 1 der Gebührenordnung |
| Grabräumung durch den gemeindlichen Bauhof, Mehrfachgrab | 450,00 € | Paragraf 14 Absatz 1 der Gebührenordnung |
| Grabräumung durch den gemeindlichen Bauhof, Urnengrab | 150,00 € | Paragraf 14 Absatz 1 der Gebührenordnung |
| Pflege eines vorzeitig abgeräumten Grabes, je Jahr und Grabstelle, fällig im Zuge der Abräumung | 25,00 € | Paragraf 14 Absatz 3 der Gebührenordnung |
| Ausstellung einer Graburkunde auf dem Alten Friedhof | 17,50 € | Paragraf 7 Buchstabe a der Gebührenordnung Alter Friedhof |
| Gedenktafel aus Edelstahl 10 mal 5 Zentimeter einschließlich Gravur und Anbringung auf dem Alten Friedhof | 50,00 € | Paragraf 7 Buchstabe b der Gebührenordnung Alter Friedhof |
Was ein Grab in Wald-Michelbach über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
4.695,00 €
Reihengrabstätte für Verstorbene unter fünf Jahren (Kindergrab) in Wald-Michelbach, über 15 Jahre, das sind 313,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 11 Buchstabe a Ziffer 2, Paragraf 12 Buchstabe b, Paragraf 13 Buchstabe b und Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung | 420,00 € |
| BestattungParagraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung | 375,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 795,00 € |
Der Kaufpreis beträgt 150 Euro. Dazu kommen 225 Euro für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege und 45 Euro Genehmigungsgebühr, die die Gemeinde beide beim Ankauf der Grabstätte erhebt. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe b der Friedhofssatzung 15 Jahre, auf dem Gemeindefriedhof im Ortsteil Affolterbach wegen der Bodenverhältnisse 30 Jahre bei gleichem Preis. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 18 der Friedhofssatzung nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenordnung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Wald-Michelbach, einschließlich der 1. Satzung zur Änderung, vom 12.01.2021, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 30.05.2023, in Kraft seit dem 02.07.2023. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
15 Fragen, die die Satzung von Wald-Michelbach offenlässt
- Wald-Michelbach hat zwei Tarife nebeneinander. Die allgemeine Gebührenordnung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung für die Friedhöfe in den Ortsteilen Affolterbach, Aschbach, Gadern, Hartenrod, Kocherbach, Kreidach, Ober-Schönmattenwag, Siedelsbrunn und Unter-Schönmattenwag sowie für den ehemaligen evangelischen Friedhof im Ortsteil Wald-Michelbach, der als kommunaler Friedhof ausgewiesen ist. Das sind zehn Friedhöfe. Der elfte, der Alte Friedhof im Kernort auf dem Gelände des ehemaligen katholischen Friedhofs, hat eine eigene Satzung und eine eigene Gebührenordnung, beide vom 27.06.2023. Zusammen sind das genau die elf Friedhöfe, die die Gemeinde auf ihrer Übersichtsseite führt; ein Friedhof in kirchlicher Trägerschaft bleibt danach im Gemeindegebiet nicht übrig. Wir führen beide Tarife in diesem Eintrag.
- Die 225 Euro nach Paragraf 13 Buchstabe b der Gebührenordnung rechnen wir in die Nutzungsgebühr jeder Grabart der allgemeinen Gebührenordnung ein, weil die Vorschrift sie "einmalig je Grabstätte" erhebt und nur die anonymen Grabstätten ausnimmt. Ohne diese Pauschale läge jeder Grabpreis um 225 Euro zu niedrig.
- Ob die teilanonyme Urnengrabstätte die 225 Euro nach Paragraf 13 Buchstabe b trägt, sagt die Gebührenordnung nicht eindeutig. Die Ausnahme nennt wörtlich nur die anonymen Grabstätten, und die 1. Änderungssatzung hat den Buchstaben b nicht mitgeändert, als sie die teilanonyme Grabart einführte. Wir setzen die Pauschale hier nicht an, weil der neu gefasste Paragraf 27 der Friedhofssatzung jede Grabgestaltung verbietet, die Gemeinde die Fläche als Rasen unterhält und der Kaufpreis die Instandhaltungskosten der Gemeinde ausdrücklich einschließt. Erhebt die Gemeinde die Pauschale doch, kostet diese Grabart 875 statt 650 Euro Nutzungsgebühr.
- Die Genehmigungsgebühr nach Paragraf 12 der Gebührenordnung rechnen wir ebenfalls in die Nutzungsgebühr ein, weil die Vorschrift sie ausdrücklich "bei Ankauf der Grabstätten" als Pauschale erhebt und nicht erst, wenn tatsächlich ein Grabmal aufgestellt wird. Sie beträgt je nach Grabart zwischen 37,50 und 52,50 Euro. Für die Urnenstele, die anonyme und die teilanonyme Grabstätte führt Paragraf 12 keinen Satz, dort fällt sie weg.
- Paragraf 26 der Friedhofssatzung beschreibt die anonymen Grabstätten als Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen. Die Gebührenordnung führt in Paragraf 11 Buchstabe a Ziffer 4 aber nur einen Preis für die anonyme Urnenreihengrabstätte. Ein Preis für eine anonyme Erdbestattung steht in keinem der beiden Tarife, deshalb erfassen wir diese Grabart nicht. Ein pflegefreies Erdgrab hat Wald-Michelbach damit im Preisvergleich nicht.
- Paragraf 28 der Friedhofssatzung richtet auf dem Gemeindefriedhof in Wald-Michelbach ein muslimisches Grabfeld mit Reihen- und Wahlgrabstätten ein. Einen eigenen Tarif dafür gibt es nicht; es gelten nach dem Wortlaut die allgemeinen Regeln zu Gestaltung, Pflege und Grabmalen und damit auch die allgemeinen Beträge. Wir führen es deshalb nicht als eigene Grabart.
- Für den Gemeindefriedhof im Ortsteil Affolterbach setzt Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe d der Friedhofssatzung wegen der Bodenverhältnisse längere Ruhefristen fest, nämlich 40 statt 25 und 30 statt 15 Jahre. Der Tarif nennt dafür keinen eigenen Betrag, das Grab kostet dort also gleich viel und wird länger vergeben. Wir führen die Grabarten trotzdem nur einmal, mit der Ruhefrist der übrigen neun Friedhöfe, und nennen die Abweichung im Hinweis und bei den Ruhefristen.
- Die Urnenstele führen wir nicht als pflegefrei, obwohl Paragraf 34 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Urnenstelen von der Pflicht ausnimmt, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Absatz 10 desselben Paragrafen weist den Nutzungsberechtigten dort Pflanztröge und Pflanzbeete zu, und die Gemeinde erhebt für deren Bereitstellung die 225 Euro nach Paragraf 13 Buchstabe b. Ein Satz, der sagt, dass die Gemeinde die Pflege dieser Grabstätte übernimmt oder bezahlt, steht in keiner der beiden Satzungen.
- Für die Baumgrabstätten auf dem Alten Friedhof sagt keine Vorschrift wörtlich, dass die Pflege in der Gebühr enthalten sei. Wir führen sie trotzdem als pflegefrei, weil Paragraf 12 der Satzung Alter Friedhof in Absatz 1 und 2 jede Bearbeitung, Bepflanzung und Ausschmückung der Flächen verbietet, in Absatz 5 Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte ausdrücklich untersagt und in Absatz 3 und 4 die Friedhofsverwaltung mit den Pflegeeingriffen an den Bäumen betraut und sie verpflichtet, einen Baum bei Bedarf zu ersetzen. Es gibt dort keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre.
- Die Bestattungsgebühr nach Paragraf 9 Absatz 1 der Gebührenordnung ist der volle Satz. Sie umfasst nach Absatz 2 die Beleuchtung in der Einsegnungshalle, das Ausheben und das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze und Blumen zum Grab; eine Ermäßigung tritt nach demselben Absatz nicht ein, wenn auf eine dieser Leistungen verzichtet wird. Eine zweite Zeile für die Grabbereitung gibt es nicht, und Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung bestätigt, dass die Gräber ausschließlich durch das Friedhofspersonal ausgehoben, geöffnet und geschlossen werden.
- Die Gebühren für Leichenhalle und Einsegnungshalle nach Paragraf 8 der Gebührenordnung sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung verlangt allerdings, dass Leichen spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes in die Leichenhalle des Friedhofes oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare Leichenhalle gebracht werden. Bei einer Erdbestattung auf einem Friedhof der Gemeinde kommen deshalb in aller Regel mindestens 220 Euro Grundgebühr hinzu.
- Auf dem Alten Friedhof führen wir den Beisetzungsplatz für eine Person nicht als verlängerbar. Paragraf 6 der Gebührenordnung Alter Friedhof verlangt zwar, das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Verstorbenen zu verlängern, doch bei einem Platz für nur eine Person kann es keinen späteren Verstorbenen geben. Ein Recht, das Grab über die Ruhezeit hinaus zu behalten, gibt die Satzung nicht.
- Der Wortlaut der beiden Satzungen von 2021 und der beiden Änderungssatzungen von 2023 liegt nur als eingescanntes PDF ohne Textebene vor. Wir haben die Seiten als Bilder gelesen. Eine Lesefassung, in der die Änderungen eingearbeitet sind, veröffentlicht die Gemeinde nicht; die Änderungssatzungen hängen jeweils hinter dem Ursprungstext derselben Datei. Eine Inhaltsübersicht, die man gegen den Text halten könnte, hat keine der vier Satzungen; die Paragrafen 1 bis 43 der Friedhofssatzung und 1 bis 15 der Gebührenordnung laufen lückenlos durch.
- Die jüngste Änderung der allgemeinen Friedhofsgebühren stammt vom 30.05.2023 und ist damit älter als drei Jahre. Nachgesehen haben wir im vollständigen Satzungsverzeichnis der Gemeinde, in ihren amtlichen Bekanntmachungen, auf der Seite Steuern, Gebühren, Entgelte, in der Leistungsseite Bestattung und im Ratsinformationssystem der Gemeinde. Dort haben wir die Tagesordnungen aller 24 Sitzungen der Gemeindevertretung vom 30.06.2023 bis zum 02.09.2026 und aller 21 Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses vom 07.02.2023 bis zum 18.08.2026 einzeln geprüft. Eine 2. Änderungssatzung oder eine Neufassung kommt dort nicht vor; die einzige Befassung nach dem 30.05.2023 ist der Beschluss vom 27.06.2023 zur Neufassung von Satzung und Gebührenordnung Alter Friedhof, den wir hier erfasst haben. Verkündungsblatt ist nach der Hauptsatzung die gedruckte Odenwälder Zeitung, deren Ausgaben nicht frei im Netz stehen.
- Das Bürgerinfoportal der Gemeinde gibt zu den Tagesordnungspunkten keine Beschlusstexte und keine Beratungsergebnisse frei. Ob die Gemeindevertretung am 30.05.2023 und am 27.06.2023 zugestimmt hat, entnehmen wir deshalb nicht dem Ratsinformationssystem, sondern den ausgefertigten Satzungen selbst und den Bestätigungen des Bürgermeisters über die Bekanntmachung in der Odenwälder Zeitung am 01.07.2023 und am 15.07.2023.
Friedhöfe in Wald-Michelbach und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
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- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenordnung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Wald-Michelbach, einschließlich der 1. Satzung zur Änderung vom 12.01.2021, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 30.05.2023, in Kraft seit dem 02.07.2023
- Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Wald-Michelbach (Friedhofssatzung), einschließlich der 1. Satzung zur Änderung vom 12.01.2021, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 30.05.2023, in Kraft seit dem 02.07.2023
- Gebührenordnung Alter Friedhof für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Wald-Michelbach vom 27.06.2023, bekanntgemacht am 15.07.2023, in Kraft seit dem 16.07.2023
- Satzung Alter Friedhof über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Wald-Michelbach vom 27.06.2023, bekanntgemacht am 15.07.2023, in Kraft seit dem 16.07.2023
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.