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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Eschwege, Hessen, AGS 06636003

Friedhofsgebühren in Eschwege, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Friedhof Höhenweg in Eschwege, Stadtrecht 9_90_03, von der Stadtverordnetenversammlung am 18.12.2024 beschlossen, am 19.12.2024 ausgefertigt, am 21.12.2024 bekannt gemacht, in Kraft ab 01.01.2025; sie fasst die Gebührensatzung vollständig neu und löst die Fassung ab, die vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 galt. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Eschwege und nicht für einzelne. Träger ist Magistrat der Kreisstadt Eschwege.

0,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Reihengrabstätte im Grabfeld Sternenkinder, mit Beisetzung

4.150,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wiesen-Wahlgrabstätte für 1 Stelle, mit Beisetzung

8
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattungen

Paragraf 8 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Eschwege kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Eschwege führt 8 Grabarten. Die günstigste ist Reihengrabstätte im Grabfeld Sternenkinder mit 0,00 €, die teuerste Wiesen-Wahlgrabstätte für 1 Stelle mit 4.150,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Friedhof Höhenweg in Eschwege, Stadtrecht 9_90_03, von der Stadtverordnetenversammlung am 18.12.2024 beschlossen, am 19.12.2024 ausgefertigt, am 21.12.2024 bekannt gemacht, in Kraft ab 01.01.2025; sie fasst die Gebührensatzung vollständig neu und löst die Fassung ab, die vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 galt.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

6 Grabarten für die Erdbestattung in Eschwege

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
ReihengrabstätteDas günstigste Grab in Eschwege. Zur Erwerbsgebühr von 850,00 Euro sind die beiden Verwaltungsgebühren nach Paragraf 3 Absatz 4 der Gebührensatzung gerechnet: 100,00 Euro für die Genehmigung zur Beisetzung nach Nummer 1 und 50,00 Euro für die Genehmigung zur Aufstellung eines Denkmals oder einer Einfassung nach Nummer 2. Die erste lässt sich nicht abwählen, weil eine Grabstätte nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur bei Eintritt eines Sterbefalles überlassen wird, die zweite nicht, weil Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung für die Reihengrabstätte wörtlich sagt, das Errichten eines Grabmales und einer Grabeinfassung sei bei dieser Grabart vorgeschrieben. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach einzeln belegt und erst im Sterbefall abgegeben; das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre, ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist nicht möglich. Das Grab misst 1,75 mal 0,75 Meter. Innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erwerb können auf Antrag zusätzlich bis zu 3 Urnen beigesetzt werden, jede nach Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 3.1 der Gebührensatzung für 450,00 Euro. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätte sind nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich; sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, und die Grabstätte muss nach Absatz 4 innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein. Am Ende der Nutzungsdauer ist der Nutzungsberechtigte nach Paragraf 12 und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung verpflichtet, rechtzeitig einen Antrag auf Einebnung zu stellen und die Grabstätte zu räumen. Die Einebnungsgebühr beträgt nach Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 5 bei einer Erdgrabstätte 440,00 Euro und nach Nummer 6 bei einer Urnengrabstätte 220,00 Euro. Wir rechnen sie nicht in den Grabpreis, weil die Satzung sie erst am Ende und nicht schon beim Erwerb erhebt.1.000,00 €360,00 €1.360,00 €30 J.Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummern 1 und 2 der Gebührensatzung sowie Paragrafen 8, 12 Absatz 1 und 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung
Reihengrabstätte für Kinder bis zu 5 JahrenDie Erwerbsgebühr beträgt 360,00 Euro statt 850,00 Euro, und nach Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 9 der Gebührensatzung ermäßigt sich bei Kindern bis zu 5 Jahren auch die Gebühr für das Anlegen und Verfüllen um die Hälfte, also auf 180,00 Euro. Die Ruhefrist bleibt bei 30 Jahren, denn Paragraf 8 der Friedhofssatzung unterscheidet nur zwischen Erdbestattung mit 30 und Feuerbestattung mit 20 Jahren und macht keine Ausnahme für Kinder. Das Grab misst nach Paragraf 12 Absatz 1 1,00 mal 0,50 Meter. Nach Paragraf 11 Absatz 4 kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren in einer Grabstelle zu bestatten. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätte sind nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich; sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, und die Grabstätte muss nach Absatz 4 innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein.510,00 €180,00 €690,00 €30 J.Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummern 1 und 9 sowie Absatz 4 Nummern 1 und 2 der Gebührensatzung sowie Paragrafen 8 und 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Wahlgrabstätte für 1 StelleDie einzige Grabart mit einem Nutzungsrecht von 40 Jahren und zugleich die einzige, die sich verlängern lässt: nach Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 2.1 der Gebührensatzung für 30,00 Euro je Jahr. Die Höchsterwerbsdauer beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung wieder 40 Jahre. Überschreitet bei einer weiteren Bestattung die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, ist es mindestens für diesen Zeitraum zu verlängern. Zur Erwerbsgebühr von 1.500,00 Euro sind die beiden Verwaltungsgebühren nach Paragraf 3 Absatz 4 der Gebührensatzung gerechnet: 100,00 Euro für die Genehmigung zur Beisetzung nach Nummer 1 und 50,00 Euro für die Genehmigung zur Aufstellung eines Denkmals oder einer Einfassung nach Nummer 2. Die erste lässt sich nicht abwählen, weil eine Grabstätte nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur bei Eintritt eines Sterbefalles überlassen wird, die zweite nicht, weil Paragraf 13 Absatz 5 der Friedhofssatzung für die Wahlgrabstätte wörtlich sagt, das Errichten eines Grabmales und einer Grabeinfassung sei bei dieser Grabart vorgeschrieben. In einer Wahlgrabstätte dürfen nur der Nutzungsberechtigte und dessen Angehörige beigesetzt werden. Die Mindestgröße beträgt 2,50 mal 1,20 Meter. In jeder unbelegten Wahlgrabstelle können nach Paragraf 11 Absatz 5 fünf Urnen beigesetzt werden, in einer bereits durch Erdbestattung belegten drei; jede zusätzliche Beisetzung kostet 450,00 Euro. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätte sind nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich; sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, und die Grabstätte muss nach Absatz 4 innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein.1.650,00 €450,00 €2.100,00 €40 J.Paragraf 3 Absatz 1 Nummern 2 und 2.1, Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummern 1 und 2 der Gebührensatzung sowie Paragrafen 8, 12 Absatz 2 und 13 Absatz 5 der Friedhofssatzung
Wiesen-ReihengrabstätteDer Aufschlag von 1.060,00 Euro gegenüber der gewöhnlichen Reihengrabstätte ist der Preis der Pflege, die der Fachbereich übernimmt, und der Entfernung des Grabmals am Ende. Die Wiesengräber werden nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung von dem für das Friedhofswesen zuständigen Fachbereich angelegt und gepflegt; die Kosten für die Pflege sind ausdrücklich in der Erwerbsgebühr enthalten, ebenso die Kosten für die Entfernung des Grabmals nach Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 17 Absatz 3 nimmt die Wiesengräber von der Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten ausdrücklich aus. Vorgeschrieben ist nach Paragraf 13 ein stehendes Grabmal auf einer erdbündigen Sockelplatte, die zugleich als Mähkante dient; zwischen den Außenmaßen des Grabsteins und dem Plattenrand müssen 15 Zentimeter Abstand bleiben. Die Sockelplatte misst 0,75 mal 0,45 Meter. Grabschmuck auf der Sockelplatte, etwa Vasen, Kerzen oder Schalen, ist nach Paragraf 13 Absatz 7 während der jährlichen Mähzeiten vom 1. April bis 31. Oktober nicht gestattet und wird vom Fachbereich entfernt und entsorgt; vom 1. November bis 31. März darf er abgelegt werden. Kränze und Grabgebinde sind ganzjährig untersagt, und die Grünfläche vor dem Grabmal darf nicht bepflanzt werden. Zur Erwerbsgebühr von 1.910,00 Euro sind die beiden Verwaltungsgebühren nach Paragraf 3 Absatz 4 der Gebührensatzung gerechnet: 100,00 Euro für die Genehmigung zur Beisetzung nach Nummer 1 und 50,00 Euro für die Genehmigung zur Aufstellung eines Denkmals oder einer Einfassung nach Nummer 2. Die erste lässt sich nicht abwählen, weil eine Grabstätte nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur bei Eintritt eines Sterbefalles überlassen wird, die zweite nicht, weil Paragraf 13 Absatz 7 der Friedhofssatzung für das Wiesen-Reihengrab wörtlich sagt, das Errichten eines stehenden Grabmals sei bei dieser Grabart vorgeschrieben. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist nach Paragraf 12 Absatz 4 nicht möglich; das Ende der Nutzungsdauer wird 6 Monate vorher öffentlich bekannt gegeben, eine schriftliche Mitteilung an die Nutzungsberechtigten erfolgt nicht.2.060,00 €360,00 €2.420,00 €30 J.Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummern 1 und 2 der Gebührensatzung sowie Paragrafen 12 Absatz 4, 13 Absatz 7 und 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung
Wiesen-Wahlgrabstätte für 1 StelleDas teuerste Grab in Eschwege. Die Wiesengräber werden nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung von dem für das Friedhofswesen zuständigen Fachbereich angelegt und gepflegt; die Kosten für die Pflege sind ausdrücklich in der Erwerbsgebühr enthalten, ebenso die Kosten für die Entfernung des Grabmals nach Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 17 Absatz 3 nimmt die Wiesengräber von der Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten ausdrücklich aus. Vorgeschrieben ist nach Paragraf 13 ein stehendes Grabmal auf einer erdbündigen Sockelplatte, die zugleich als Mähkante dient; zwischen den Außenmaßen des Grabsteins und dem Plattenrand müssen 15 Zentimeter Abstand bleiben. Die Sockelplatte misst hier 1,20 mal 0,60 Meter, und anders als beim Wiesen-Reihengrab ist das Abstellen von Grabschmuck auf ihr nach Paragraf 13 Absatz 8 ganzjährig gestattet, solange die 15 Zentimeter Mähkante frei bleiben. Zur Erwerbsgebühr von 3.550,00 Euro sind die beiden Verwaltungsgebühren nach Paragraf 3 Absatz 4 der Gebührensatzung gerechnet: 100,00 Euro für die Genehmigung zur Beisetzung nach Nummer 1 und 50,00 Euro für die Genehmigung zur Aufstellung eines Denkmals oder einer Einfassung nach Nummer 2. Die erste lässt sich nicht abwählen, weil eine Grabstätte nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur bei Eintritt eines Sterbefalles überlassen wird, die zweite nicht, weil Paragraf 13 Absatz 8 der Friedhofssatzung für das Wiesen-Wahlgrab wörtlich sagt, das Errichten eines stehenden Grabmals sei bei dieser Grabart vorgeschrieben. Das Nutzungsrecht beträgt nach Paragraf 12 Absatz 5 dreißig Jahre und kann für höchstens weitere dreißig Jahre verlängert werden; die Verlängerung kostet nach Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 5.1 der Gebührensatzung 110,00 Euro.3.700,00 €450,00 €4.150,00 €30 J.Paragraf 3 Absatz 1 Nummern 5 und 5.1, Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummern 1 und 2 der Gebührensatzung sowie Paragrafen 12 Absatz 5, 13 Absatz 8 und 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung
Reihengrabstätte im Grabfeld SternenkinderDie einzige Grabart, die nichts kostet, und das steht ausdrücklich in der Satzung: Paragraf 12 Absatz 7 Buchstabe a der Friedhofssatzung sagt, für die Beisetzung der Sternenkinder würden unentgeltlich Reihengrabstätten auf einem besonderen Grabfeld zur Verfügung gestellt, und Buchstabe d sagt, die Leistungen für die Bestattung und die Trauerfeier seien kostenfrei. Paragraf 3 der Gebührensatzung nennt für dieses Grabfeld keine einzige Zeile. Buchstabe b nennt die Grabstätten selbst pflegefrei; das Grabfeld ist als Rasenfläche mit einer zentralen Gedenkstätte angelegt, eine individuelle Grabgestaltung ist nicht gestattet. Beigesetzt werden Kinder, die sterben, bevor sie geboren sind, und nicht der Bestattungspflicht unterliegen; die Beisetzungen finden nach Buchstabe c in der Regel zweimal jährlich als Gemeinschaftsbestattung statt. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre, ein Wiedererwerb ist nicht möglich, und eine Umbettung ist nach Paragraf 9 Absatz 6 ausgeschlossen. Das Grab misst 0,60 mal 1,00 Meter. Blumenschmuck darf innerhalb der ersten 6 Wochen nach der Beisetzung auf der Grabstätte liegen und wird danach an die zentrale Gedenkstätte verlegt.0,00 €0,00 €0,00 €20 J.Paragraf 12 Absatz 7 Buchstaben a, b und d der Friedhofssatzung sowie Paragraf 3 der Gebührensatzung, der für dieses Grabfeld keinen Betrag nennt

2 Grabarten für die Urne in Eschwege

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnengrabstätteDas Nutzungsrecht beträgt 40 Jahre und damit doppelt so lange wie die Ruhefrist für Aschen, die nach Paragraf 8 der Friedhofssatzung 20 Jahre beträgt. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist nach Paragraf 12 Absatz 3 trotzdem nicht möglich. Zur Erwerbsgebühr von 1.070,00 Euro sind die beiden Verwaltungsgebühren nach Paragraf 3 Absatz 4 der Gebührensatzung gerechnet: 100,00 Euro für die Genehmigung zur Beisetzung nach Nummer 1 und 50,00 Euro für die Genehmigung zur Aufstellung eines Denkmals oder einer Einfassung nach Nummer 2. Die erste lässt sich nicht abwählen, weil eine Grabstätte nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur bei Eintritt eines Sterbefalles überlassen wird, die zweite nicht, weil Paragraf 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung für die Urnengrabstätte wörtlich sagt, das Errichten eines Grabmales und einer Grabeinfassung sei bei dieser Grabart vorgeschrieben. Die Grabstätte misst 1,00 mal 1,00 Meter. Innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erwerb können weitere Urnen bis zu einer Anzahl von insgesamt drei beigesetzt werden, jede für 450,00 Euro nach Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 3.1, und nur, wenn die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht nicht überschreitet. Urnen und Überurnen müssen nach Paragraf 10 Absatz 4 aus festem, unzerbrechlichem, sich im Erdreich jedoch völlig zersetzendem Material bestehen. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätte sind nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich; sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, und die Grabstätte muss nach Absatz 4 innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein.1.220,00 €270,00 €1.490,00 €40 J.Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummern 1 und 2 der Gebührensatzung sowie Paragrafen 8, 12 Absatz 3 und 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung
Anonyme UrnengrabstätteDas günstigste pflegefreie Grab und das einzige, bei dem die 50,00 Euro für die Grabmalgenehmigung nicht anfallen: Paragraf 13 Absatz 9 der Friedhofssatzung verbietet Grabhügel, Grabmale, Einfassungen und Anpflanzungen, es gibt also nichts zu genehmigen. Zur Erwerbsgebühr von 530,00 Euro ist allein die Genehmigung zur Beisetzung mit 100,00 Euro nach Paragraf 3 Absatz 4 Nummer 1 gerechnet. Anonyme Urnengrabstätten sind nach Paragraf 12 Absatz 6 nicht gekennzeichnete Urnenreihengrabstätten, die für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren angelegt werden; die Beisetzung erfolgt auf Rasenflächen, auf denen dicht nebeneinander bestattet wird, und Auskunft über den Bestattungstag oder die Lage der Urne kann nicht gegeben werden. Die Grabfelder werden im Rahmen der Grünflächenpflege durch den Fachbereich unterhalten, und die Kosten dafür sind ausdrücklich in der Erwerbsgebühr enthalten. Blumenschmuck, Kerzen und Grablichter dürfen nur an der zentralen Gedenkstätte niedergelegt werden. Beigesetzt werden dürfen nach Paragraf 10 Absatz 5 nur Bio-Urnen aus schnell vergänglichen Stoffen, Überurnen sind bei dieser Grabart nicht zulässig. Eine Umbettung ist nach Paragraf 9 Absatz 6 nicht zulässig.630,00 €270,00 €900,00 €20 J.Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 1 der Gebührensatzung sowie Paragrafen 8, 12 Absatz 6 und 13 Absatz 9 der Friedhofssatzung

29 weitere Gebühren in der Satzung von Eschwege

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Anlegen und Verfüllen einer Reihengrabstätte360,00 €Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 1 der Gebührensatzung
Anlegen und Verfüllen einer Wahlgrabstätte, je Stelle450,00 €Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 2 der Gebührensatzung
Anlegen und Verfüllen einer Urnengrabstätte270,00 €Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 3 der Gebührensatzung
Anlegen und Verfüllen bei Kindern bis zu 5 Jahren, ermäßigt um die Hälfte180,00 €Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 9 in Verbindung mit Nummer 1 der Gebührensatzung
Benutzung der Friedhofskapelle113,00 €Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 1 der Gebührensatzung
Nutzung der Leichenkammer je Tag einschließlich Kühlung56,00 €Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 2 der Gebührensatzung
Nutzung ausschließlich der Kühlzelle je Tag28,00 €Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 3 der Gebührensatzung
Vorhaltekosten Trauerhalle48,00 €Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 4 der Gebührensatzung
Erteilung der Genehmigung zur Beisetzung100,00 €Paragraf 3 Absatz 4 Nummer 1 der Gebührensatzung
Erteilung der Genehmigung zur Aufstellung oder Anbringung eines Denkmals, einer Abschlusstafel oder einer Einfassung auf einer Grabstätte50,00 €Paragraf 3 Absatz 4 Nummer 2 der Gebührensatzung
Adressermittlung der Nutzungsberechtigten50,00 €Paragraf 3 Absatz 4 Nummer 3 der Gebührensatzung
Vorzeitige Rückgabe der Grabstätte50,00 €Paragraf 3 Absatz 4 Nummer 4 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstelle, je Jahr30,00 €Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 2.1 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wiesen-Wahlgrabstelle110,00 €Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 5.1 der Gebührensatzung
Beisetzung einer Urne oder eines Sarges in einer bereits durch Erd- oder Feuerbestattung belegten Grabstätte, je Urne bei Urnen-, Reihen- oder Wahlgrabstätten und je Sarg bei Reihen- oder Wahlgrabstätten450,00 €Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 3.1 der Gebührensatzung
Einebnung einer Erdgrabstätte440,00 €Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 5 der Gebührensatzung
Einebnung einer Urnengrabstätte220,00 €Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 6 der Gebührensatzung
Grabpflege bei Rückgabe einer Grabstätte vor Ablauf der letzten Totenruhe, Pflegeaufwand nach Einebnung, je Jahr und Stelle180,00 €Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 7 der Gebührensatzung
Standsicherheitsprüfung6,00 €Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 8 der Gebührensatzung
Exhumieren eines Leichnams767,00 €Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 4.1 der Gebührensatzung
Wiederbestatten eines Leichnams auf einer Reihengrabstätte270,00 €Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 4.2.1 der Gebührensatzung
Wiederbestatten eines Leichnams auf einer Wahlgrabstätte320,00 €Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 4.2.2 der Gebührensatzung
Exhumieren einer Urne118,00 €Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 4.3 der Gebührensatzung
Wiederbestatten einer Urne118,00 €Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 4.4 der Gebührensatzung
Zuschlag an arbeitsfreien Tagen auf die Gebühren nach Paragraf 3 Absatz 3 Nummern 1 bis 450 ProzentParagraf 3 Absatz 3 Nummer 10 der Gebührensatzung
Ermäßigung bei Kindern bis zu 5 Jahren auf die Gebühren nach Paragraf 3 Absatz 3 Nummern 1 bis 4die HälfteParagraf 3 Absatz 3 Nummer 9 der Gebührensatzung
Besondere Auslagensind zu erstatten, auch wenn im Übrigen keine Gebührenpflicht vorliegtParagraf 4 Absatz 3 der Gebührensatzung
Kosten einer Umbettung sowie Ersatz der Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagenvon der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu tragenParagraf 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung
Abräumen einer vernachlässigten oder nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht geräumten Grabstätte durch den Fachbereichauf Kosten des Nutzungsberechtigten; einen eigenen Satz nennt die Gebührensatzung dafür nichtParagrafen 15 Absätze 1 und 5 sowie 16 Absatz 8 der Friedhofssatzung
1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Friedhof Höhenweg in Eschwege, Stadtrecht 9_90_03, von der Stadtverordnetenversammlung am 18.12.2024 beschlossen, am 19.12.2024 ausgefertigt, am 21.12.2024 bekannt gemacht, in Kraft ab 01.01.2025; sie fasst die Gebührensatzung vollständig neu und löst die Fassung ab, die vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 galt.

Was ein Grab in Eschwege über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

9.160,00 €

Reihengrabstätte in Eschwege, über 30 Jahre, das sind 305,33 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 3 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummern 1 und 2 der Gebührensatzung sowie Paragrafen 8, 12 Absatz 1 und 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung1.000,00 €
BestattungParagraf 3 Absatz 3 Nummer 1 der Gebührensatzung360,00 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde1.360,00 €

Das günstigste Grab in Eschwege. Zur Erwerbsgebühr von 850,00 Euro sind die beiden Verwaltungsgebühren nach Paragraf 3 Absatz 4 der Gebührensatzung gerechnet: 100,00 Euro für die Genehmigung zur Beisetzung nach Nummer 1 und 50,00 Euro für die Genehmigung zur Aufstellung eines Denkmals oder einer Einfassung nach Nummer 2. Die erste lässt sich nicht abwählen, weil eine Grabstätte nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur bei Eintritt eines Sterbefalles überlassen wird, die zweite nicht, weil Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung für die Reihengrabstätte wörtlich sagt, das Errichten eines Grabmales und einer Grabeinfassung sei bei dieser Grabart vorgeschrieben. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach einzeln belegt und erst im Sterbefall abgegeben; das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre, ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist nicht möglich. Das Grab misst 1,75 mal 0,75 Meter. Innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erwerb können auf Antrag zusätzlich bis zu 3 Urnen beigesetzt werden, jede nach Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 3.1 der Gebührensatzung für 450,00 Euro. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätte sind nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich; sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, und die Grabstätte muss nach Absatz 4 innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein. Am Ende der Nutzungsdauer ist der Nutzungsberechtigte nach Paragraf 12 und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung verpflichtet, rechtzeitig einen Antrag auf Einebnung zu stellen und die Grabstätte zu räumen. Die Einebnungsgebühr beträgt nach Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 5 bei einer Erdgrabstätte 440,00 Euro und nach Nummer 6 bei einer Urnengrabstätte 220,00 Euro. Wir rechnen sie nicht in den Grabpreis, weil die Satzung sie erst am Ende und nicht schon beim Erwerb erhebt.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Friedhof Höhenweg in Eschwege, Stadtrecht 9_90_03, von der Stadtverordnetenversammlung am 18.12.2024 beschlossen, am 19.12.2024 ausgefertigt, am 21.12.2024 bekannt gemacht, in Kraft ab 01.01.2025; sie fasst die Gebührensatzung vollständig neu und löst die Fassung ab, die vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 galt. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

20 Fragen, die die Satzung von Eschwege offenlässt

  • Erfasst ist allein der Friedhof Höhenweg in Eschwege. Er ist der einzige der acht Friedhöfe der Stadt, für den eine kommunale Gebührensatzung gilt, also eine Satzung, die die Stadtverordnetenversammlung beschlossen und der Magistrat ausgefertigt hat. Er ist seit dem 01.01.2022 städtisches Eigentum; bis zum 31.12.2021 hat die Stadt ihn zwar verwaltet, Träger waren aber der evangelische Gesamtverband der Eschweger Kirchengemeinden und die Landeskirche Kurhessen-Waldeck. Das Bekanntmachungsverzeichnis führt dazu einen Überlassungsvertrag vom 30.12.2021.
  • Für die Stadtteile Niederhone, Oberhone, Albungen, Eltmannshausen, Niddawitzhausen, Niederdünzebach und Oberdünzebach führt das Stadtrecht je eine Friedhofsordnung und je eine Gebührenordnung mit den Gliederungsnummern 9_91 bis 9_97. Diese Ordnungen sind keine kommunalen Satzungen. Sie werden nach Paragraf 2 der jeweiligen Friedhofsordnung von einem Friedhofsausschuss beschlossen, dessen Vorsitz der Vorsitzende des Kirchenvorstands der evangelischen Kirchengemeinde führt und in dem der Bürgermeister nur stellvertretender Vorsitzender ist. Aufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt in Kassel, die Gebührenordnung bedarf nach Paragraf 3 der Friedhofsordnung dessen Genehmigung, und die Urkunden tragen das Dienstsiegel der Kirchengemeinde neben dem der politischen Gemeinde.
  • Die Ordnungen von Eltmannshausen und Oberdünzebach nennen im Kopf sogar die Rechtsgrundlage: Artikel 37 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22.05.1967 und die Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz. Die Oberdünzebacher Ordnung ist überschrieben mit Der Friedhofsausschuss der Kirchengemeinde Oberdünzebach und sagt am Ende, die an die Pfarrei- beziehungsweise Kirchenkasse zu zahlenden Beerdigungsgebühren blieben unberührt. Die Stadt selbst schreibt auf ihrer Seite zu den Stadtteilfriedhöfen: Ansprechpartner für die Friedhöfe in den Stadtteilen sind die jeweiligen Pfarrer und Ortsvorsteher. Eine kirchliche Gebührenordnung gehört nicht in diesen Bestand, deshalb sind diese sieben Friedhöfe nicht erfasst.
  • Zum Vergleich, und ausdrücklich nicht als erfasster Wert: Die Gebührenordnung für den Friedhof Niederhone vom 08.03.2001, in Kraft seit 01.01.2002, nennt für eine Reihengrabstätte mit 30 Jahren Nutzungsdauer 200,00 Euro und für das Anlegen und Verfüllen 350,00 Euro, die Oberhoner vom 26.06.2001 für ein Erwachsenenreihengrab 130,00 Euro. Die Stadtteilfriedhöfe sind damit deutlich günstiger als der Friedhof Höhenweg, und ihre Ordnungen sind zwischen 2001 und 2019 beschlossen worden. Wer diese Beträge in eine Preistabelle kommunaler Friedhofsgebühren stellte, vergliche kirchliches mit kommunalem Recht.
  • Die Datei mit dem Tarif heißt 1. Änderungssatzung, ist aber keine. Sie enthält die Gebührensatzung vollständig mit den Paragrafen 1 bis 5 und allen Beträgen und trägt in Paragraf 5 ihr eigenes Inkrafttreten zum 01.01.2025. Ein Rückgriff auf die Vorgängerfassung ist deshalb nicht nötig; das Stadtrecht hält sie im Archiv als Gebührensatzung gültig vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 bereit.
  • Der Preis eines Grabes besteht in Eschwege aus drei Teilen. Neben der Erwerbsgebühr nach Paragraf 3 Absatz 1 und der Gebühr für das Anlegen und Verfüllen nach Paragraf 3 Absatz 3 fallen zwei Verwaltungsgebühren nach Paragraf 3 Absatz 4 an, die wir in die Nutzungsgebühr rechnen: 100,00 Euro für die Genehmigung zur Beisetzung nach Nummer 1 und 50,00 Euro für die Genehmigung zur Aufstellung eines Denkmals, einer Abschlusstafel oder einer Einfassung nach Nummer 2.
  • Die 100,00 Euro sind bei jedem neu erworbenen Grab unvermeidlich, denn ohne Genehmigung gibt es keine Beisetzung, und eine Grabstätte wird nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung ohnehin nur bei Eintritt eines Sterbefalles überlassen. Wir rechnen sie der Nutzungsgebühr und nicht der Beisetzungsgebühr zu, damit die Beisetzungsgebühr mit anderen Gemeinden vergleichbar bleibt. Bei jeder weiteren Beisetzung in derselben Grabstätte fällt sie erneut an.
  • Die 50,00 Euro fallen bei sechs der acht Grabarten an, weil die Satzung dort ein Grabmal vorschreibt. Paragraf 13 Absatz 4 sagt für die Reihengrabstätte, Absatz 5 für die Wahlgrabstätte und Absatz 6 für die Urnengrabstätte wörtlich: Das Errichten eines Grabmales und einer Grabeinfassung ist bei dieser Grabart vorgeschrieben. Absatz 7 und Absatz 8 sagen für die beiden Wiesengräber: Bei dieser Grabart ist das Errichten eines stehenden Grabmals vorgeschrieben. Und Paragraf 14 Absatz 1 verlangt für jede Errichtung eines Grabmals die vorherige Genehmigung des zuständigen Fachbereichs. Bei der anonymen Urnengrabstätte und beim Sternenkindergrab entfällt die Gebühr, weil Paragraf 13 Absätze 9 und 10 dort Grabmale, Einfassungen und Anpflanzungen verbieten.
  • Wer die beiden Verwaltungsgebühren wegließe, setzte die Reihengrabstätte statt mit 1.000,00 Euro mit 850,00 Euro Nutzungsgebühr an und läge damit um 11 Prozent des Gesamtpreises von 1.360,00 Euro zu niedrig. Die reine Erwerbsgebühr steht bei jeder Grabart im Hinweis, damit die Rechnung umkehrbar bleibt.
  • Als pflegefrei führen wir vier Grabarten, und jede hat ihren Beleg im Wortlaut. Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt zum Wiesen-Reihengrab, es werde vom zuständigen Fachbereich angelegt und für die Dauer der Ruhefrist gepflegt und die Kosten für die Pflege seien in der Erwerbsgebühr enthalten; Absatz 5 sagt dasselbe für das Wiesen-Wahlgrab und für die Dauer des Nutzungsrechtes. Absatz 6 sagt zur anonymen Urnengrabstätte, die Grabfelder würden im Rahmen der Grünflächenpflege durch den Fachbereich unterhalten und die Kosten für die Pflege seien in der Erwerbsgebühr enthalten. Absatz 7 Buchstabe b nennt die Reihengrabstätten für Kleinsärge an der Sternenkinder-Gedenkstätte selbst pflegefrei.
  • Die Gegenprobe steht in Paragraf 17 Absatz 3: Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich, sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen, und dann folgt der Satz Dies gilt nicht für Wiesengräber. Die Reihen-, Wahl- und Urnengrabstätte fallen damit unter die Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten. Einen Pflegevertrag mit einer Genossenschaft oder einer Treuhandstelle kennt diese Satzung nicht.
  • Bei den Wiesengräbern deckt die Erwerbsgebühr nach Paragraf 12 Absätze 4 und 5 auch die Kosten für die Entfernung des Grabmals nach Ablauf des Nutzungsrechts. Bei allen anderen Grabarten muss der Nutzungsberechtigte nach Paragraf 15 Absatz 1 selbst einen Antrag auf Einebnung stellen und die Grabstätte räumen; die Einebnungsgebühr beträgt nach Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 5 bei einer Erdgrabstätte 440,00 Euro und nach Nummer 6 bei einer Urnengrabstätte 220,00 Euro. Wir rechnen sie nicht in den Grabpreis, weil die Satzung sie anders als in Braunschweig erst am Ende und nicht schon zu Beginn des Nutzungsrechts erhebt. Der Unterschied erklärt einen Teil des Aufschlags der Wiesengräber.
  • Als Beisetzungsgebühr setzen wir die Gebühr für das Anlegen und Verfüllen nach Paragraf 3 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 an. Sie ist vollständig, denn eine zweite Zeile für das Öffnen oder Schließen des Grabes gibt es nicht, und nach Paragraf 11 Absatz 7 der Friedhofssatzung erteilt den Auftrag zum Ausheben und Verfüllen von Grabstätten der zuständige Fachbereich. Nicht enthalten sind die Friedhofskapelle mit 113,00 Euro, die Leichenkammer mit 56,00 Euro je Tag, die Kühlzelle mit 28,00 Euro je Tag und die Vorhaltekosten der Trauerhalle mit 48,00 Euro; sie stehen in den Bestattungsgebühren. Ebenfalls nicht enthalten ist der Zuschlag von 50 Prozent, den Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 10 an arbeitsfreien Tagen erhebt.
  • Für das Wiesen-Reihengrab und das Wiesen-Wahlgrab setzen wir die Gebühren für das Anlegen und Verfüllen einer Reihen- beziehungsweise einer Wahlgrabstätte an, also 360,00 und 450,00 Euro. Der Tarif nennt für die Wiesengräber keine eigene Zeile in Paragraf 3 Absatz 3, und die Friedhofssatzung führt sie in Paragraf 11 Absatz 2 als eigene Ziffern neben Reihen- und Wahlgrabstätten. Wir ordnen sie nach dem Wort im Namen zu. Beide sind Erdgräber: Paragraf 13 Absätze 7 und 8 schreibt für sie Sockelplatten von 0,75 mal 0,45 und 1,20 mal 0,60 Meter vor, und diese Breiten entsprechen der Breite der Reihen- und der Wahlgrabstätte. Ob in einem Wiesengrab auch eine Urne beigesetzt werden darf, sagt die Satzung nicht; Paragraf 11 Absatz 5 erlaubt das nur für Wahl- und Reihengrabstätten.
  • Das Sternenkindergrab tragen wir mit null Euro ein, und das ist keine fehlende Angabe, sondern der Wortlaut der Satzung. Paragraf 12 Absatz 7 Buchstabe a sagt, für die Beisetzung der Sternenkinder würden unentgeltlich Reihengrabstätten auf einem besonderen Grabfeld zur Verfügung gestellt, Buchstabe d sagt, die Leistungen für die Bestattung und die Trauerfeier seien kostenfrei, und Paragraf 3 der Gebührensatzung nennt für dieses Grabfeld keine einzige Zeile.
  • Die Nutzungsdauer und die Ruhefrist fallen bei zwei Grabarten auseinander. Die Wahlgrabstätte trägt ein Nutzungsrecht von 40 Jahren bei einer Ruhefrist von 30 Jahren, die Urnengrabstätte ein Nutzungsrecht von 40 Jahren bei einer Ruhefrist von 20 Jahren. Wir tragen beide Werte getrennt ein. Verlängern lassen sich nur die Wahlgrabstätte für 30,00 Euro je Jahr und die Wiesen-Wahlgrabstätte für 110,00 Euro; bei allen übrigen Grabarten schließt Paragraf 12 der Friedhofssatzung einen Wiedererwerb ausdrücklich aus.
  • Die Verlängerungssätze bestätigen die Nutzungszeiten nicht rechnerisch. Beim Wahlgrab ergeben 30,00 Euro mal 40 Jahre 1.200,00 Euro gegenüber einer Erwerbsgebühr von 1.500,00 Euro, beim Wiesen-Wahlgrab 110,00 Euro mal 30 Jahre 3.300,00 Euro gegenüber 3.550,00 Euro. Die Verlängerung ist also billiger als der Ersterwerb, was plausibel ist, weil die Erstanlage des Grabes nur einmal anfällt. Eine Rechenprobe wie bei einem Tarif, dessen Verlängerungssatz genau ein Vierzigstel des Erwerbspreises beträgt, ist hier deshalb nicht möglich. Die Nutzungszeiten stehen aber sowohl in der Tarifzeile selbst als auch in Paragraf 12 der Friedhofssatzung, und beide stimmen überein.
  • Die Standsicherheitsprüfung nach Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 8 kostet 6,00 Euro. Über welchen Zeitraum sie erhoben wird, sagt die Gebührensatzung nicht, und die Friedhofssatzung ordnet keine wiederkehrende Prüfung durch die Stadt an: Paragraf 16 Absatz 7 macht die Nutzungsberechtigten für die Standsicherheit der Grabzeichen verantwortlich. Wir rechnen den Betrag deshalb in keinen Grabpreis ein.
  • Die Gebührensatzung stammt vom 19.12.2024, die Friedhofssatzung vom 31.12.2021. Nach einer jüngeren Fassung haben wir in der Liste Öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen gesucht, die jede Satzung mit Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum führt und bis zur Bekanntmachung vom 31.08.2026 fortgeschrieben ist. Sie enthält die Hauptsatzung ab 01.09.2026, die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sportplätze ab 01.07.2026, die Wasserversorgungssatzung ab 01.01.2026 und die Entwässerungssatzung ab 01.01.2026. Der jüngste Friedhofseintrag bleibt die 1. Änderungssatzung vom 19.12.2024. Auch die Volltextsuche der Stadt liefert zum Begriff Friedhofsgebühren keine jüngere kommunale Fassung.
  • Die Stadt veröffentlicht keine gesonderten Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung. Zuständig ist der Fachbereich 2.1 Bürgerservice im Rathaus am Obermarkt 22; die Seite des Friedhofs Höhenweg nennt drei Ansprechpartnerinnen mit Durchwahl. Wir nennen die Durchwahl der Sachbearbeitung im Bürgerservice und die Öffnungszeiten der Stadtverwaltung, die seit dem 01.09.2023 gelten und an drei Tagen eine Terminvereinbarung verlangen.

Friedhöfe in Eschwege und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.