Eschwege, Hessen, AGS 06636003
Friedhofsgebühren in Eschwege, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Friedhof Höhenweg in Eschwege, Stadtrecht 9_90_03, von der Stadtverordnetenversammlung am 18.12.2024 beschlossen, am 19.12.2024 ausgefertigt, am 21.12.2024 bekannt gemacht, in Kraft ab 01.01.2025; sie fasst die Gebührensatzung vollständig neu und löst die Fassung ab, die vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 galt. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Eschwege und nicht für einzelne. Träger ist Magistrat der Kreisstadt Eschwege.
- 0,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.150,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 8
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattungen
Reihengrabstätte im Grabfeld Sternenkinder, mit Beisetzung
Wiesen-Wahlgrabstätte für 1 Stelle, mit Beisetzung
Paragraf 8 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Eschwege kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Eschwege
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| ReihengrabstätteDas günstigste Grab in Eschwege. Zur Erwerbsgebühr von 850,00 Euro sind die beiden Verwaltungsgebühren nach Paragraf 3 Absatz 4 der Gebührensatzung gerechnet: 100,00 Euro für die Genehmigung zur Beisetzung nach Nummer 1 und 50,00 Euro für die Genehmigung zur Aufstellung eines Denkmals oder einer Einfassung nach Nummer 2. Die erste lässt sich nicht abwählen, weil eine Grabstätte nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur bei Eintritt eines Sterbefalles überlassen wird, die zweite nicht, weil Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung für die Reihengrabstätte wörtlich sagt, das Errichten eines Grabmales und einer Grabeinfassung sei bei dieser Grabart vorgeschrieben. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach einzeln belegt und erst im Sterbefall abgegeben; das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre, ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist nicht möglich. Das Grab misst 1,75 mal 0,75 Meter. Innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erwerb können auf Antrag zusätzlich bis zu 3 Urnen beigesetzt werden, jede nach Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 3.1 der Gebührensatzung für 450,00 Euro. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätte sind nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich; sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, und die Grabstätte muss nach Absatz 4 innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein. Am Ende der Nutzungsdauer ist der Nutzungsberechtigte nach Paragraf 12 und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung verpflichtet, rechtzeitig einen Antrag auf Einebnung zu stellen und die Grabstätte zu räumen. Die Einebnungsgebühr beträgt nach Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 5 bei einer Erdgrabstätte 440,00 Euro und nach Nummer 6 bei einer Urnengrabstätte 220,00 Euro. Wir rechnen sie nicht in den Grabpreis, weil die Satzung sie erst am Ende und nicht schon beim Erwerb erhebt. | 1.000,00 € | 360,00 € | 1.360,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummern 1 und 2 der Gebührensatzung sowie Paragrafen 8, 12 Absatz 1 und 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung |
| Reihengrabstätte für Kinder bis zu 5 JahrenDie Erwerbsgebühr beträgt 360,00 Euro statt 850,00 Euro, und nach Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 9 der Gebührensatzung ermäßigt sich bei Kindern bis zu 5 Jahren auch die Gebühr für das Anlegen und Verfüllen um die Hälfte, also auf 180,00 Euro. Die Ruhefrist bleibt bei 30 Jahren, denn Paragraf 8 der Friedhofssatzung unterscheidet nur zwischen Erdbestattung mit 30 und Feuerbestattung mit 20 Jahren und macht keine Ausnahme für Kinder. Das Grab misst nach Paragraf 12 Absatz 1 1,00 mal 0,50 Meter. Nach Paragraf 11 Absatz 4 kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren in einer Grabstelle zu bestatten. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätte sind nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich; sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, und die Grabstätte muss nach Absatz 4 innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein. | 510,00 € | 180,00 € | 690,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummern 1 und 9 sowie Absatz 4 Nummern 1 und 2 der Gebührensatzung sowie Paragrafen 8 und 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Wahlgrabstätte für 1 StelleDie einzige Grabart mit einem Nutzungsrecht von 40 Jahren und zugleich die einzige, die sich verlängern lässt: nach Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 2.1 der Gebührensatzung für 30,00 Euro je Jahr. Die Höchsterwerbsdauer beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung wieder 40 Jahre. Überschreitet bei einer weiteren Bestattung die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, ist es mindestens für diesen Zeitraum zu verlängern. Zur Erwerbsgebühr von 1.500,00 Euro sind die beiden Verwaltungsgebühren nach Paragraf 3 Absatz 4 der Gebührensatzung gerechnet: 100,00 Euro für die Genehmigung zur Beisetzung nach Nummer 1 und 50,00 Euro für die Genehmigung zur Aufstellung eines Denkmals oder einer Einfassung nach Nummer 2. Die erste lässt sich nicht abwählen, weil eine Grabstätte nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur bei Eintritt eines Sterbefalles überlassen wird, die zweite nicht, weil Paragraf 13 Absatz 5 der Friedhofssatzung für die Wahlgrabstätte wörtlich sagt, das Errichten eines Grabmales und einer Grabeinfassung sei bei dieser Grabart vorgeschrieben. In einer Wahlgrabstätte dürfen nur der Nutzungsberechtigte und dessen Angehörige beigesetzt werden. Die Mindestgröße beträgt 2,50 mal 1,20 Meter. In jeder unbelegten Wahlgrabstelle können nach Paragraf 11 Absatz 5 fünf Urnen beigesetzt werden, in einer bereits durch Erdbestattung belegten drei; jede zusätzliche Beisetzung kostet 450,00 Euro. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätte sind nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich; sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, und die Grabstätte muss nach Absatz 4 innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein. | 1.650,00 € | 450,00 € | 2.100,00 € | 40 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Nummern 2 und 2.1, Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummern 1 und 2 der Gebührensatzung sowie Paragrafen 8, 12 Absatz 2 und 13 Absatz 5 der Friedhofssatzung |
| Wiesen-ReihengrabstätteDer Aufschlag von 1.060,00 Euro gegenüber der gewöhnlichen Reihengrabstätte ist der Preis der Pflege, die der Fachbereich übernimmt, und der Entfernung des Grabmals am Ende. Die Wiesengräber werden nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung von dem für das Friedhofswesen zuständigen Fachbereich angelegt und gepflegt; die Kosten für die Pflege sind ausdrücklich in der Erwerbsgebühr enthalten, ebenso die Kosten für die Entfernung des Grabmals nach Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 17 Absatz 3 nimmt die Wiesengräber von der Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten ausdrücklich aus. Vorgeschrieben ist nach Paragraf 13 ein stehendes Grabmal auf einer erdbündigen Sockelplatte, die zugleich als Mähkante dient; zwischen den Außenmaßen des Grabsteins und dem Plattenrand müssen 15 Zentimeter Abstand bleiben. Die Sockelplatte misst 0,75 mal 0,45 Meter. Grabschmuck auf der Sockelplatte, etwa Vasen, Kerzen oder Schalen, ist nach Paragraf 13 Absatz 7 während der jährlichen Mähzeiten vom 1. April bis 31. Oktober nicht gestattet und wird vom Fachbereich entfernt und entsorgt; vom 1. November bis 31. März darf er abgelegt werden. Kränze und Grabgebinde sind ganzjährig untersagt, und die Grünfläche vor dem Grabmal darf nicht bepflanzt werden. Zur Erwerbsgebühr von 1.910,00 Euro sind die beiden Verwaltungsgebühren nach Paragraf 3 Absatz 4 der Gebührensatzung gerechnet: 100,00 Euro für die Genehmigung zur Beisetzung nach Nummer 1 und 50,00 Euro für die Genehmigung zur Aufstellung eines Denkmals oder einer Einfassung nach Nummer 2. Die erste lässt sich nicht abwählen, weil eine Grabstätte nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur bei Eintritt eines Sterbefalles überlassen wird, die zweite nicht, weil Paragraf 13 Absatz 7 der Friedhofssatzung für das Wiesen-Reihengrab wörtlich sagt, das Errichten eines stehenden Grabmals sei bei dieser Grabart vorgeschrieben. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist nach Paragraf 12 Absatz 4 nicht möglich; das Ende der Nutzungsdauer wird 6 Monate vorher öffentlich bekannt gegeben, eine schriftliche Mitteilung an die Nutzungsberechtigten erfolgt nicht. | 2.060,00 € | 360,00 € | 2.420,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummern 1 und 2 der Gebührensatzung sowie Paragrafen 12 Absatz 4, 13 Absatz 7 und 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Wiesen-Wahlgrabstätte für 1 StelleDas teuerste Grab in Eschwege. Die Wiesengräber werden nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung von dem für das Friedhofswesen zuständigen Fachbereich angelegt und gepflegt; die Kosten für die Pflege sind ausdrücklich in der Erwerbsgebühr enthalten, ebenso die Kosten für die Entfernung des Grabmals nach Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 17 Absatz 3 nimmt die Wiesengräber von der Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten ausdrücklich aus. Vorgeschrieben ist nach Paragraf 13 ein stehendes Grabmal auf einer erdbündigen Sockelplatte, die zugleich als Mähkante dient; zwischen den Außenmaßen des Grabsteins und dem Plattenrand müssen 15 Zentimeter Abstand bleiben. Die Sockelplatte misst hier 1,20 mal 0,60 Meter, und anders als beim Wiesen-Reihengrab ist das Abstellen von Grabschmuck auf ihr nach Paragraf 13 Absatz 8 ganzjährig gestattet, solange die 15 Zentimeter Mähkante frei bleiben. Zur Erwerbsgebühr von 3.550,00 Euro sind die beiden Verwaltungsgebühren nach Paragraf 3 Absatz 4 der Gebührensatzung gerechnet: 100,00 Euro für die Genehmigung zur Beisetzung nach Nummer 1 und 50,00 Euro für die Genehmigung zur Aufstellung eines Denkmals oder einer Einfassung nach Nummer 2. Die erste lässt sich nicht abwählen, weil eine Grabstätte nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur bei Eintritt eines Sterbefalles überlassen wird, die zweite nicht, weil Paragraf 13 Absatz 8 der Friedhofssatzung für das Wiesen-Wahlgrab wörtlich sagt, das Errichten eines stehenden Grabmals sei bei dieser Grabart vorgeschrieben. Das Nutzungsrecht beträgt nach Paragraf 12 Absatz 5 dreißig Jahre und kann für höchstens weitere dreißig Jahre verlängert werden; die Verlängerung kostet nach Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 5.1 der Gebührensatzung 110,00 Euro. | 3.700,00 € | 450,00 € | 4.150,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Nummern 5 und 5.1, Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummern 1 und 2 der Gebührensatzung sowie Paragrafen 12 Absatz 5, 13 Absatz 8 und 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Reihengrabstätte im Grabfeld SternenkinderDie einzige Grabart, die nichts kostet, und das steht ausdrücklich in der Satzung: Paragraf 12 Absatz 7 Buchstabe a der Friedhofssatzung sagt, für die Beisetzung der Sternenkinder würden unentgeltlich Reihengrabstätten auf einem besonderen Grabfeld zur Verfügung gestellt, und Buchstabe d sagt, die Leistungen für die Bestattung und die Trauerfeier seien kostenfrei. Paragraf 3 der Gebührensatzung nennt für dieses Grabfeld keine einzige Zeile. Buchstabe b nennt die Grabstätten selbst pflegefrei; das Grabfeld ist als Rasenfläche mit einer zentralen Gedenkstätte angelegt, eine individuelle Grabgestaltung ist nicht gestattet. Beigesetzt werden Kinder, die sterben, bevor sie geboren sind, und nicht der Bestattungspflicht unterliegen; die Beisetzungen finden nach Buchstabe c in der Regel zweimal jährlich als Gemeinschaftsbestattung statt. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre, ein Wiedererwerb ist nicht möglich, und eine Umbettung ist nach Paragraf 9 Absatz 6 ausgeschlossen. Das Grab misst 0,60 mal 1,00 Meter. Blumenschmuck darf innerhalb der ersten 6 Wochen nach der Beisetzung auf der Grabstätte liegen und wird danach an die zentrale Gedenkstätte verlegt. | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 20 J. | Paragraf 12 Absatz 7 Buchstaben a, b und d der Friedhofssatzung sowie Paragraf 3 der Gebührensatzung, der für dieses Grabfeld keinen Betrag nennt |
2 Grabarten für die Urne in Eschwege
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnengrabstätteDas Nutzungsrecht beträgt 40 Jahre und damit doppelt so lange wie die Ruhefrist für Aschen, die nach Paragraf 8 der Friedhofssatzung 20 Jahre beträgt. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist nach Paragraf 12 Absatz 3 trotzdem nicht möglich. Zur Erwerbsgebühr von 1.070,00 Euro sind die beiden Verwaltungsgebühren nach Paragraf 3 Absatz 4 der Gebührensatzung gerechnet: 100,00 Euro für die Genehmigung zur Beisetzung nach Nummer 1 und 50,00 Euro für die Genehmigung zur Aufstellung eines Denkmals oder einer Einfassung nach Nummer 2. Die erste lässt sich nicht abwählen, weil eine Grabstätte nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur bei Eintritt eines Sterbefalles überlassen wird, die zweite nicht, weil Paragraf 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung für die Urnengrabstätte wörtlich sagt, das Errichten eines Grabmales und einer Grabeinfassung sei bei dieser Grabart vorgeschrieben. Die Grabstätte misst 1,00 mal 1,00 Meter. Innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erwerb können weitere Urnen bis zu einer Anzahl von insgesamt drei beigesetzt werden, jede für 450,00 Euro nach Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 3.1, und nur, wenn die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht nicht überschreitet. Urnen und Überurnen müssen nach Paragraf 10 Absatz 4 aus festem, unzerbrechlichem, sich im Erdreich jedoch völlig zersetzendem Material bestehen. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätte sind nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich; sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, und die Grabstätte muss nach Absatz 4 innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein. | 1.220,00 € | 270,00 € | 1.490,00 € | 40 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummern 1 und 2 der Gebührensatzung sowie Paragrafen 8, 12 Absatz 3 und 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung |
| Anonyme UrnengrabstätteDas günstigste pflegefreie Grab und das einzige, bei dem die 50,00 Euro für die Grabmalgenehmigung nicht anfallen: Paragraf 13 Absatz 9 der Friedhofssatzung verbietet Grabhügel, Grabmale, Einfassungen und Anpflanzungen, es gibt also nichts zu genehmigen. Zur Erwerbsgebühr von 530,00 Euro ist allein die Genehmigung zur Beisetzung mit 100,00 Euro nach Paragraf 3 Absatz 4 Nummer 1 gerechnet. Anonyme Urnengrabstätten sind nach Paragraf 12 Absatz 6 nicht gekennzeichnete Urnenreihengrabstätten, die für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren angelegt werden; die Beisetzung erfolgt auf Rasenflächen, auf denen dicht nebeneinander bestattet wird, und Auskunft über den Bestattungstag oder die Lage der Urne kann nicht gegeben werden. Die Grabfelder werden im Rahmen der Grünflächenpflege durch den Fachbereich unterhalten, und die Kosten dafür sind ausdrücklich in der Erwerbsgebühr enthalten. Blumenschmuck, Kerzen und Grablichter dürfen nur an der zentralen Gedenkstätte niedergelegt werden. Beigesetzt werden dürfen nach Paragraf 10 Absatz 5 nur Bio-Urnen aus schnell vergänglichen Stoffen, Überurnen sind bei dieser Grabart nicht zulässig. Eine Umbettung ist nach Paragraf 9 Absatz 6 nicht zulässig. | 630,00 € | 270,00 € | 900,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 1 der Gebührensatzung sowie Paragrafen 8, 12 Absatz 6 und 13 Absatz 9 der Friedhofssatzung |
29 weitere Gebühren in der Satzung von Eschwege
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Anlegen und Verfüllen einer Reihengrabstätte | 360,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 1 der Gebührensatzung |
| Anlegen und Verfüllen einer Wahlgrabstätte, je Stelle | 450,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 2 der Gebührensatzung |
| Anlegen und Verfüllen einer Urnengrabstätte | 270,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 3 der Gebührensatzung |
| Anlegen und Verfüllen bei Kindern bis zu 5 Jahren, ermäßigt um die Hälfte | 180,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 9 in Verbindung mit Nummer 1 der Gebührensatzung |
| Benutzung der Friedhofskapelle | 113,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 1 der Gebührensatzung |
| Nutzung der Leichenkammer je Tag einschließlich Kühlung | 56,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 2 der Gebührensatzung |
| Nutzung ausschließlich der Kühlzelle je Tag | 28,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 3 der Gebührensatzung |
| Vorhaltekosten Trauerhalle | 48,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 4 der Gebührensatzung |
| Erteilung der Genehmigung zur Beisetzung | 100,00 € | Paragraf 3 Absatz 4 Nummer 1 der Gebührensatzung |
| Erteilung der Genehmigung zur Aufstellung oder Anbringung eines Denkmals, einer Abschlusstafel oder einer Einfassung auf einer Grabstätte | 50,00 € | Paragraf 3 Absatz 4 Nummer 2 der Gebührensatzung |
| Adressermittlung der Nutzungsberechtigten | 50,00 € | Paragraf 3 Absatz 4 Nummer 3 der Gebührensatzung |
| Vorzeitige Rückgabe der Grabstätte | 50,00 € | Paragraf 3 Absatz 4 Nummer 4 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstelle, je Jahr | 30,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 2.1 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wiesen-Wahlgrabstelle | 110,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 5.1 der Gebührensatzung |
| Beisetzung einer Urne oder eines Sarges in einer bereits durch Erd- oder Feuerbestattung belegten Grabstätte, je Urne bei Urnen-, Reihen- oder Wahlgrabstätten und je Sarg bei Reihen- oder Wahlgrabstätten | 450,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 3.1 der Gebührensatzung |
| Einebnung einer Erdgrabstätte | 440,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 5 der Gebührensatzung |
| Einebnung einer Urnengrabstätte | 220,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 6 der Gebührensatzung |
| Grabpflege bei Rückgabe einer Grabstätte vor Ablauf der letzten Totenruhe, Pflegeaufwand nach Einebnung, je Jahr und Stelle | 180,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 7 der Gebührensatzung |
| Standsicherheitsprüfung | 6,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 8 der Gebührensatzung |
| Exhumieren eines Leichnams | 767,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 4.1 der Gebührensatzung |
| Wiederbestatten eines Leichnams auf einer Reihengrabstätte | 270,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 4.2.1 der Gebührensatzung |
| Wiederbestatten eines Leichnams auf einer Wahlgrabstätte | 320,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 4.2.2 der Gebührensatzung |
| Exhumieren einer Urne | 118,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 4.3 der Gebührensatzung |
| Wiederbestatten einer Urne | 118,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 4.4 der Gebührensatzung |
| Zuschlag an arbeitsfreien Tagen auf die Gebühren nach Paragraf 3 Absatz 3 Nummern 1 bis 4 | 50 Prozent | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 10 der Gebührensatzung |
| Ermäßigung bei Kindern bis zu 5 Jahren auf die Gebühren nach Paragraf 3 Absatz 3 Nummern 1 bis 4 | die Hälfte | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 9 der Gebührensatzung |
| Besondere Auslagen | sind zu erstatten, auch wenn im Übrigen keine Gebührenpflicht vorliegt | Paragraf 4 Absatz 3 der Gebührensatzung |
| Kosten einer Umbettung sowie Ersatz der Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen | von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu tragen | Paragraf 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung |
| Abräumen einer vernachlässigten oder nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht geräumten Grabstätte durch den Fachbereich | auf Kosten des Nutzungsberechtigten; einen eigenen Satz nennt die Gebührensatzung dafür nicht | Paragrafen 15 Absätze 1 und 5 sowie 16 Absatz 8 der Friedhofssatzung |
Was ein Grab in Eschwege über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.160,00 €
Reihengrabstätte in Eschwege, über 30 Jahre, das sind 305,33 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 3 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummern 1 und 2 der Gebührensatzung sowie Paragrafen 8, 12 Absatz 1 und 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung | 1.000,00 € |
| BestattungParagraf 3 Absatz 3 Nummer 1 der Gebührensatzung | 360,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.360,00 € |
Das günstigste Grab in Eschwege. Zur Erwerbsgebühr von 850,00 Euro sind die beiden Verwaltungsgebühren nach Paragraf 3 Absatz 4 der Gebührensatzung gerechnet: 100,00 Euro für die Genehmigung zur Beisetzung nach Nummer 1 und 50,00 Euro für die Genehmigung zur Aufstellung eines Denkmals oder einer Einfassung nach Nummer 2. Die erste lässt sich nicht abwählen, weil eine Grabstätte nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur bei Eintritt eines Sterbefalles überlassen wird, die zweite nicht, weil Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung für die Reihengrabstätte wörtlich sagt, das Errichten eines Grabmales und einer Grabeinfassung sei bei dieser Grabart vorgeschrieben. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach einzeln belegt und erst im Sterbefall abgegeben; das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre, ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist nicht möglich. Das Grab misst 1,75 mal 0,75 Meter. Innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erwerb können auf Antrag zusätzlich bis zu 3 Urnen beigesetzt werden, jede nach Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 3.1 der Gebührensatzung für 450,00 Euro. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätte sind nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich; sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, und die Grabstätte muss nach Absatz 4 innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein. Am Ende der Nutzungsdauer ist der Nutzungsberechtigte nach Paragraf 12 und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung verpflichtet, rechtzeitig einen Antrag auf Einebnung zu stellen und die Grabstätte zu räumen. Die Einebnungsgebühr beträgt nach Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 5 bei einer Erdgrabstätte 440,00 Euro und nach Nummer 6 bei einer Urnengrabstätte 220,00 Euro. Wir rechnen sie nicht in den Grabpreis, weil die Satzung sie erst am Ende und nicht schon beim Erwerb erhebt.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Friedhof Höhenweg in Eschwege, Stadtrecht 9_90_03, von der Stadtverordnetenversammlung am 18.12.2024 beschlossen, am 19.12.2024 ausgefertigt, am 21.12.2024 bekannt gemacht, in Kraft ab 01.01.2025; sie fasst die Gebührensatzung vollständig neu und löst die Fassung ab, die vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 galt. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
20 Fragen, die die Satzung von Eschwege offenlässt
- Erfasst ist allein der Friedhof Höhenweg in Eschwege. Er ist der einzige der acht Friedhöfe der Stadt, für den eine kommunale Gebührensatzung gilt, also eine Satzung, die die Stadtverordnetenversammlung beschlossen und der Magistrat ausgefertigt hat. Er ist seit dem 01.01.2022 städtisches Eigentum; bis zum 31.12.2021 hat die Stadt ihn zwar verwaltet, Träger waren aber der evangelische Gesamtverband der Eschweger Kirchengemeinden und die Landeskirche Kurhessen-Waldeck. Das Bekanntmachungsverzeichnis führt dazu einen Überlassungsvertrag vom 30.12.2021.
- Für die Stadtteile Niederhone, Oberhone, Albungen, Eltmannshausen, Niddawitzhausen, Niederdünzebach und Oberdünzebach führt das Stadtrecht je eine Friedhofsordnung und je eine Gebührenordnung mit den Gliederungsnummern 9_91 bis 9_97. Diese Ordnungen sind keine kommunalen Satzungen. Sie werden nach Paragraf 2 der jeweiligen Friedhofsordnung von einem Friedhofsausschuss beschlossen, dessen Vorsitz der Vorsitzende des Kirchenvorstands der evangelischen Kirchengemeinde führt und in dem der Bürgermeister nur stellvertretender Vorsitzender ist. Aufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt in Kassel, die Gebührenordnung bedarf nach Paragraf 3 der Friedhofsordnung dessen Genehmigung, und die Urkunden tragen das Dienstsiegel der Kirchengemeinde neben dem der politischen Gemeinde.
- Die Ordnungen von Eltmannshausen und Oberdünzebach nennen im Kopf sogar die Rechtsgrundlage: Artikel 37 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22.05.1967 und die Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz. Die Oberdünzebacher Ordnung ist überschrieben mit Der Friedhofsausschuss der Kirchengemeinde Oberdünzebach und sagt am Ende, die an die Pfarrei- beziehungsweise Kirchenkasse zu zahlenden Beerdigungsgebühren blieben unberührt. Die Stadt selbst schreibt auf ihrer Seite zu den Stadtteilfriedhöfen: Ansprechpartner für die Friedhöfe in den Stadtteilen sind die jeweiligen Pfarrer und Ortsvorsteher. Eine kirchliche Gebührenordnung gehört nicht in diesen Bestand, deshalb sind diese sieben Friedhöfe nicht erfasst.
- Zum Vergleich, und ausdrücklich nicht als erfasster Wert: Die Gebührenordnung für den Friedhof Niederhone vom 08.03.2001, in Kraft seit 01.01.2002, nennt für eine Reihengrabstätte mit 30 Jahren Nutzungsdauer 200,00 Euro und für das Anlegen und Verfüllen 350,00 Euro, die Oberhoner vom 26.06.2001 für ein Erwachsenenreihengrab 130,00 Euro. Die Stadtteilfriedhöfe sind damit deutlich günstiger als der Friedhof Höhenweg, und ihre Ordnungen sind zwischen 2001 und 2019 beschlossen worden. Wer diese Beträge in eine Preistabelle kommunaler Friedhofsgebühren stellte, vergliche kirchliches mit kommunalem Recht.
- Die Datei mit dem Tarif heißt 1. Änderungssatzung, ist aber keine. Sie enthält die Gebührensatzung vollständig mit den Paragrafen 1 bis 5 und allen Beträgen und trägt in Paragraf 5 ihr eigenes Inkrafttreten zum 01.01.2025. Ein Rückgriff auf die Vorgängerfassung ist deshalb nicht nötig; das Stadtrecht hält sie im Archiv als Gebührensatzung gültig vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 bereit.
- Der Preis eines Grabes besteht in Eschwege aus drei Teilen. Neben der Erwerbsgebühr nach Paragraf 3 Absatz 1 und der Gebühr für das Anlegen und Verfüllen nach Paragraf 3 Absatz 3 fallen zwei Verwaltungsgebühren nach Paragraf 3 Absatz 4 an, die wir in die Nutzungsgebühr rechnen: 100,00 Euro für die Genehmigung zur Beisetzung nach Nummer 1 und 50,00 Euro für die Genehmigung zur Aufstellung eines Denkmals, einer Abschlusstafel oder einer Einfassung nach Nummer 2.
- Die 100,00 Euro sind bei jedem neu erworbenen Grab unvermeidlich, denn ohne Genehmigung gibt es keine Beisetzung, und eine Grabstätte wird nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung ohnehin nur bei Eintritt eines Sterbefalles überlassen. Wir rechnen sie der Nutzungsgebühr und nicht der Beisetzungsgebühr zu, damit die Beisetzungsgebühr mit anderen Gemeinden vergleichbar bleibt. Bei jeder weiteren Beisetzung in derselben Grabstätte fällt sie erneut an.
- Die 50,00 Euro fallen bei sechs der acht Grabarten an, weil die Satzung dort ein Grabmal vorschreibt. Paragraf 13 Absatz 4 sagt für die Reihengrabstätte, Absatz 5 für die Wahlgrabstätte und Absatz 6 für die Urnengrabstätte wörtlich: Das Errichten eines Grabmales und einer Grabeinfassung ist bei dieser Grabart vorgeschrieben. Absatz 7 und Absatz 8 sagen für die beiden Wiesengräber: Bei dieser Grabart ist das Errichten eines stehenden Grabmals vorgeschrieben. Und Paragraf 14 Absatz 1 verlangt für jede Errichtung eines Grabmals die vorherige Genehmigung des zuständigen Fachbereichs. Bei der anonymen Urnengrabstätte und beim Sternenkindergrab entfällt die Gebühr, weil Paragraf 13 Absätze 9 und 10 dort Grabmale, Einfassungen und Anpflanzungen verbieten.
- Wer die beiden Verwaltungsgebühren wegließe, setzte die Reihengrabstätte statt mit 1.000,00 Euro mit 850,00 Euro Nutzungsgebühr an und läge damit um 11 Prozent des Gesamtpreises von 1.360,00 Euro zu niedrig. Die reine Erwerbsgebühr steht bei jeder Grabart im Hinweis, damit die Rechnung umkehrbar bleibt.
- Als pflegefrei führen wir vier Grabarten, und jede hat ihren Beleg im Wortlaut. Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt zum Wiesen-Reihengrab, es werde vom zuständigen Fachbereich angelegt und für die Dauer der Ruhefrist gepflegt und die Kosten für die Pflege seien in der Erwerbsgebühr enthalten; Absatz 5 sagt dasselbe für das Wiesen-Wahlgrab und für die Dauer des Nutzungsrechtes. Absatz 6 sagt zur anonymen Urnengrabstätte, die Grabfelder würden im Rahmen der Grünflächenpflege durch den Fachbereich unterhalten und die Kosten für die Pflege seien in der Erwerbsgebühr enthalten. Absatz 7 Buchstabe b nennt die Reihengrabstätten für Kleinsärge an der Sternenkinder-Gedenkstätte selbst pflegefrei.
- Die Gegenprobe steht in Paragraf 17 Absatz 3: Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich, sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen, und dann folgt der Satz Dies gilt nicht für Wiesengräber. Die Reihen-, Wahl- und Urnengrabstätte fallen damit unter die Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten. Einen Pflegevertrag mit einer Genossenschaft oder einer Treuhandstelle kennt diese Satzung nicht.
- Bei den Wiesengräbern deckt die Erwerbsgebühr nach Paragraf 12 Absätze 4 und 5 auch die Kosten für die Entfernung des Grabmals nach Ablauf des Nutzungsrechts. Bei allen anderen Grabarten muss der Nutzungsberechtigte nach Paragraf 15 Absatz 1 selbst einen Antrag auf Einebnung stellen und die Grabstätte räumen; die Einebnungsgebühr beträgt nach Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 5 bei einer Erdgrabstätte 440,00 Euro und nach Nummer 6 bei einer Urnengrabstätte 220,00 Euro. Wir rechnen sie nicht in den Grabpreis, weil die Satzung sie anders als in Braunschweig erst am Ende und nicht schon zu Beginn des Nutzungsrechts erhebt. Der Unterschied erklärt einen Teil des Aufschlags der Wiesengräber.
- Als Beisetzungsgebühr setzen wir die Gebühr für das Anlegen und Verfüllen nach Paragraf 3 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 an. Sie ist vollständig, denn eine zweite Zeile für das Öffnen oder Schließen des Grabes gibt es nicht, und nach Paragraf 11 Absatz 7 der Friedhofssatzung erteilt den Auftrag zum Ausheben und Verfüllen von Grabstätten der zuständige Fachbereich. Nicht enthalten sind die Friedhofskapelle mit 113,00 Euro, die Leichenkammer mit 56,00 Euro je Tag, die Kühlzelle mit 28,00 Euro je Tag und die Vorhaltekosten der Trauerhalle mit 48,00 Euro; sie stehen in den Bestattungsgebühren. Ebenfalls nicht enthalten ist der Zuschlag von 50 Prozent, den Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 10 an arbeitsfreien Tagen erhebt.
- Für das Wiesen-Reihengrab und das Wiesen-Wahlgrab setzen wir die Gebühren für das Anlegen und Verfüllen einer Reihen- beziehungsweise einer Wahlgrabstätte an, also 360,00 und 450,00 Euro. Der Tarif nennt für die Wiesengräber keine eigene Zeile in Paragraf 3 Absatz 3, und die Friedhofssatzung führt sie in Paragraf 11 Absatz 2 als eigene Ziffern neben Reihen- und Wahlgrabstätten. Wir ordnen sie nach dem Wort im Namen zu. Beide sind Erdgräber: Paragraf 13 Absätze 7 und 8 schreibt für sie Sockelplatten von 0,75 mal 0,45 und 1,20 mal 0,60 Meter vor, und diese Breiten entsprechen der Breite der Reihen- und der Wahlgrabstätte. Ob in einem Wiesengrab auch eine Urne beigesetzt werden darf, sagt die Satzung nicht; Paragraf 11 Absatz 5 erlaubt das nur für Wahl- und Reihengrabstätten.
- Das Sternenkindergrab tragen wir mit null Euro ein, und das ist keine fehlende Angabe, sondern der Wortlaut der Satzung. Paragraf 12 Absatz 7 Buchstabe a sagt, für die Beisetzung der Sternenkinder würden unentgeltlich Reihengrabstätten auf einem besonderen Grabfeld zur Verfügung gestellt, Buchstabe d sagt, die Leistungen für die Bestattung und die Trauerfeier seien kostenfrei, und Paragraf 3 der Gebührensatzung nennt für dieses Grabfeld keine einzige Zeile.
- Die Nutzungsdauer und die Ruhefrist fallen bei zwei Grabarten auseinander. Die Wahlgrabstätte trägt ein Nutzungsrecht von 40 Jahren bei einer Ruhefrist von 30 Jahren, die Urnengrabstätte ein Nutzungsrecht von 40 Jahren bei einer Ruhefrist von 20 Jahren. Wir tragen beide Werte getrennt ein. Verlängern lassen sich nur die Wahlgrabstätte für 30,00 Euro je Jahr und die Wiesen-Wahlgrabstätte für 110,00 Euro; bei allen übrigen Grabarten schließt Paragraf 12 der Friedhofssatzung einen Wiedererwerb ausdrücklich aus.
- Die Verlängerungssätze bestätigen die Nutzungszeiten nicht rechnerisch. Beim Wahlgrab ergeben 30,00 Euro mal 40 Jahre 1.200,00 Euro gegenüber einer Erwerbsgebühr von 1.500,00 Euro, beim Wiesen-Wahlgrab 110,00 Euro mal 30 Jahre 3.300,00 Euro gegenüber 3.550,00 Euro. Die Verlängerung ist also billiger als der Ersterwerb, was plausibel ist, weil die Erstanlage des Grabes nur einmal anfällt. Eine Rechenprobe wie bei einem Tarif, dessen Verlängerungssatz genau ein Vierzigstel des Erwerbspreises beträgt, ist hier deshalb nicht möglich. Die Nutzungszeiten stehen aber sowohl in der Tarifzeile selbst als auch in Paragraf 12 der Friedhofssatzung, und beide stimmen überein.
- Die Standsicherheitsprüfung nach Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 8 kostet 6,00 Euro. Über welchen Zeitraum sie erhoben wird, sagt die Gebührensatzung nicht, und die Friedhofssatzung ordnet keine wiederkehrende Prüfung durch die Stadt an: Paragraf 16 Absatz 7 macht die Nutzungsberechtigten für die Standsicherheit der Grabzeichen verantwortlich. Wir rechnen den Betrag deshalb in keinen Grabpreis ein.
- Die Gebührensatzung stammt vom 19.12.2024, die Friedhofssatzung vom 31.12.2021. Nach einer jüngeren Fassung haben wir in der Liste Öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen gesucht, die jede Satzung mit Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum führt und bis zur Bekanntmachung vom 31.08.2026 fortgeschrieben ist. Sie enthält die Hauptsatzung ab 01.09.2026, die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sportplätze ab 01.07.2026, die Wasserversorgungssatzung ab 01.01.2026 und die Entwässerungssatzung ab 01.01.2026. Der jüngste Friedhofseintrag bleibt die 1. Änderungssatzung vom 19.12.2024. Auch die Volltextsuche der Stadt liefert zum Begriff Friedhofsgebühren keine jüngere kommunale Fassung.
- Die Stadt veröffentlicht keine gesonderten Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung. Zuständig ist der Fachbereich 2.1 Bürgerservice im Rathaus am Obermarkt 22; die Seite des Friedhofs Höhenweg nennt drei Ansprechpartnerinnen mit Durchwahl. Wir nennen die Durchwahl der Sachbearbeitung im Bürgerservice und die Öffnungszeiten der Stadtverwaltung, die seit dem 01.09.2023 gelten und an drei Tagen eine Terminvereinbarung verlangen.
Friedhöfe in Eschwege und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 9 Friedhöfe in EschwegeLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Friedhof Höhenweg in Eschwege, Stadtrecht 9_90_03 von der Stadtverordnetenversammlung am 18.12.2024 beschlossen, am 19.12.2024 ausgefertigt, am 21.12.2024 bekannt gemacht, in Kraft ab 01.01.2025; sie fasst die Gebührensatzung vollständig neu und löst die Fassung ab, die vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 galt
- Friedhofssatzung für den Friedhof Höhenweg in Eschwege, Stadtrecht 9_90_01 von der Stadtverordnetenversammlung am 16.12.2021 beschlossen, am 31.12.2021 ausgefertigt, in Kraft am Tage nach ihrer Veröffentlichung und damit gültig ab 01.01.2022
- Öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen der Kreisstadt Eschwege Stand 05.09.2026, fortgeschrieben bis zur Bekanntmachung vom 31.08.2026; jüngster Friedhofseintrag ist die 1. Änderungssatzung vom 19.12.2024
- Stadtrecht der Kreisstadt Eschwege, Rubrik Friedhöfe mit den Gliederungsnummern 9_90 bis 9_97 Stand 05.09.2026; führt neben dem Friedhof Höhenweg sieben Stadtteilfriedhöfe mit eigenen, kirchlich beschlossenen Ordnungen
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.