Möckern, Sachsen-Anhalt, AGS 15086140
Friedhofsgebühren in Möckern, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die Friedhöfe und Trauerhallen im Gebiet der Stadt Möckern (Friedhofsgebührensatzung) samt Anlage (Gebührenverzeichnis), vom Stadtrat beschlossen am 16.05.2024, ausgefertigt am 16.05.2024, in Kraft seit 01.01.2025; sie hat die Gebührensatzung vom 13.10.2011 und deren Erste Änderungssatzung abgelöst, eine Änderungssatzung dazu gibt es nicht. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Möckern und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Möckern, Friedhofsverwaltung.
- 840,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.500,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung, Regelfall
Erdwahlgrab für Verstorbene bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres (Kindergrab), mit Beisetzung
Erdwahlgrab dreistellig, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Möckern kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
8 Grabarten für die Erdbestattung in Möckern
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Selbständiges ReihengrabDas günstigste Erdgrab in Möckern und zugleich das günstigste Grab der Stadt überhaupt. Der Betrag deckt die gesamte Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren und entspricht 57,00 Euro je Jahr. Nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung ist das Nutzungsrecht auf die Ruhezeit beschränkt und eine Verlängerung ausdrücklich ausgeschlossen. Nicht pflegefrei: Paragraf 18 Absatz 3 sagt im Wortlaut, zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte sei der Nutzungsberechtigte verpflichtet. Die Beisetzungsgebühr ist null, weil das Ausheben und Verfüllen des Grabes nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Bestatter übernimmt und dafür eine eigene Rechnung stellt, die in keiner Satzung steht. | 1.425,00 € | 0,00 € | 1.425,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe a sowie Paragrafen 12 Absatz 1 und 18 der Friedhofssatzung |
| Reihengrab in Gemeinschaftsanlage anonymDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Möckern, gleichauf mit der Variante mit Kissenstein. Pflegefrei, weil Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofssatzung im Wortlaut sagt, Reihengrabgemeinschaftsanlagen würden als Rasenfläche gestaltet und die Pflege und Unterhaltung obliege ausschließlich der Stadt. Nach Paragraf 23 Absatz 2 Nummer 1 ist die Lage der Grabstelle nach der Begradigung des Erdhügels nicht mehr erkennbar; die Bestattung selbst findet in Anwesenheit der Angehörigen statt. Die Nutzungszeit ist nach Paragraf 23 Absatz 1 auf die Ruhezeit für Erdbestattungen erwachsener Personen beschränkt, für die Belegung gelten die Reihengrabregeln des Paragrafen 18 sinngemäß, also auch der Ausschluss der Verlängerung. Der Betrag entspricht 68,00 Euro je Jahr. | 1.700,00 € | 0,00 € | 1.700,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe b sowie Paragraf 23 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Reihengrab in Gemeinschaftsanlage mit KissensteinKostet genau so viel wie die anonyme Variante, 68,00 Euro je Jahr. Pflegefrei nach Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofssatzung, der die Pflege und Unterhaltung ausschließlich der Stadt zuweist. Der Name des Verstorbenen wird auf einem Kissenstein angebracht, der die Grabstelle kenntlich macht. Nach Paragraf 23 Absatz 2 Nummer 2 nimmt diese Variante Erd- und Feuerbestattungen auf; wird eine Urne beigesetzt, fällt zusätzlich die Beisetzungsgebühr von 116,00 Euro nach Abschnitt III Ziffer 2 an, die hier nicht eingerechnet ist. | 1.700,00 € | 0,00 € | 1.700,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe c sowie Paragraf 23 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Reihengrab in Gemeinschaftsanlage mit Kissenstein und WegDer Aufpreis von 100,00 Euro gegenüber der Variante ohne Weg bezahlt die Zuwegung, die nach Paragraf 23 Absatz 2 Nummer 3 der Friedhofssatzung jede einzelne Grabstelle erreichbar macht. Der Betrag entspricht 72,00 Euro je Jahr. Pflegefrei nach Paragraf 23 Absatz 3. Auch diese Variante nimmt Erd- und Feuerbestattungen auf; bei einer Urne kommt die Beisetzungsgebühr von 116,00 Euro hinzu. | 1.800,00 € | 0,00 € | 1.800,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe d sowie Paragraf 23 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Erdwahlgrab für Verstorbene bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres (Kindergrab)Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung bei Verstorbenen vor dem vollendeten 10. Lebensjahr fünfzehn statt fünfundzwanzig Jahre, der Betrag entspricht damit 56,00 Euro je Jahr. Nur für Kinder, weil Paragraf 19 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung diese Grabfelder ausdrücklich für Verstorbene bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres einrichtet. Nicht pflegefrei nach Paragraf 19 Absatz 7. Verlängerbar nach Paragraf 19 Absatz 4 für mindestens fünf Jahre. | 840,00 € | 0,00 € | 840,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe a sowie Paragrafen 12 Absatz 1 und 19 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung |
| Erdwahlgrab einstelligDer Betrag entspricht 62,00 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei: Paragraf 19 Absatz 7 der Friedhofssatzung verpflichtet den Nutzungsberechtigten zur Pflege und Unterhaltung. Verlängerbar nach Paragraf 19 Absatz 4 für mindestens fünf und längstens für die Dauer der Ruhefrist; die Verlängerungsgebühr ist nach Abschnitt I Ziffer 4 die Überlassungsgebühr, errechnet nach der Zeitdauer der Verlängerung. Nach Paragraf 19 Absatz 3 dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen je Stelle aufgebettet werden, dafür gilt Abschnitt I Ziffer 5 mit 320,00 Euro. | 1.550,00 € | 0,00 € | 1.550,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe b sowie Paragrafen 12 Absatz 1 und 19 der Friedhofssatzung |
| Erdwahlgrab zweistelligDer Betrag gilt nach der Überschrift des Abschnitts I Ziffer 2 je Grab, also für die gesamte zweistellige Grabstätte, und nicht je Grabstelle. Er entspricht 104,00 Euro je Jahr oder 52,00 Euro je Stelle und Jahr und liegt damit unter dem doppelten Satz des einstelligen Grabes. Nicht pflegefrei nach Paragraf 19 Absatz 7 der Friedhofssatzung. | 2.600,00 € | 0,00 € | 2.600,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe c sowie Paragrafen 12 Absatz 1 und 19 der Friedhofssatzung |
| Erdwahlgrab dreistelligDer Betrag gilt für die gesamte dreistellige Grabstätte und entspricht 140,00 Euro je Jahr oder 46,67 Euro je Stelle und Jahr. Nicht pflegefrei nach Paragraf 19 Absatz 7 der Friedhofssatzung. | 3.500,00 € | 0,00 € | 3.500,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe d sowie Paragrafen 12 Absatz 1 und 19 der Friedhofssatzung |
6 Grabarten für die Urne in Möckern
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrab einstelligDie Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung zwanzig Jahre, der Betrag entspricht 55,00 Euro je Jahr. Nach Paragraf 20 Absatz 2 dürfen je Stelle bis zu zwei Aschekapseln beigesetzt werden; die Beisetzungsgebühr von 116,00 Euro fällt dann zweimal an, hier eingerechnet ist eine. Nicht pflegefrei: Paragraf 20 Absatz 4 erklärt die Regelungen des Paragrafen 19 für entsprechend anwendbar, und dessen Absatz 7 verpflichtet den Nutzungsberechtigten zur Pflege. | 1.100,00 € | 116,00 € | 1.216,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe e sowie Paragrafen 12 Absatz 2 und 20 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrab zweistelligDer Betrag gilt je Grab, also für die gesamte zweistellige Grabstätte, und entspricht 75,00 Euro je Jahr. Nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung dürfen bei Urnenwahlgrabstätten nur zwei Stellen zusammenhängend abgegeben werden. Nicht pflegefrei nach Paragraf 20 Absatz 4 in Verbindung mit Paragraf 19 Absatz 7. | 1.500,00 € | 116,00 € | 1.616,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe f sowie Paragrafen 12 Absatz 2 und 20 der Friedhofssatzung |
| UrnenwahlgrabgemeinschaftsanlagePflegefrei, weil Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung im Wortlaut sagt, Urnenwahlgrabgemeinschaftsanlagen würden als Rasenfläche gestaltet und die Pflege und Unterhaltung obliege ausschließlich der Stadt. Für jeden Verstorbenen wird eine Grabplatte auf der Grabstelle angebracht, eine individuelle Grabeinfassung gibt es nicht. Die Grabstelle ist für bis zu zwei Urnen vorgesehen; die Beisetzungsgebühr von 116,00 Euro fällt je Urne an, hier eingerechnet ist eine. Der Betrag entspricht 79,00 Euro je Jahr und ist damit die teuerste Urnengrabart der Stadt. | 1.580,00 € | 116,00 € | 1.696,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe g sowie Paragrafen 12 Absatz 2 und 22 der Friedhofssatzung |
| Urnengemeinschaftsanlage je UrneDas günstigste pflegefreie Urnengrab in Möckern, gleichauf mit der Variante mit Kissenstein. Pflegefrei aus zwei Gründen zugleich: Paragraf 21 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Pflege und Unterhaltung der Anlagen obliege ausschließlich der Stadt, und die Grabstätte ist anonym, denn die Beisetzung erfolgt unter Ausschluss der Angehörigen und der Öffentlichkeit und die Hinterbliebenen haben keinen Anspruch auf Kenntnis der Lage der Urne. Die Nutzungszeit ist nach Paragraf 21 Absatz 1 auf die Ruhezeit für Aschen beschränkt, für die Belegung gelten die Reihengrabregeln des Paragrafen 18 sinngemäß und damit auch der Ausschluss der Verlängerung. Der Betrag entspricht 49,00 Euro je Jahr. | 980,00 € | 116,00 € | 1.096,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe a sowie Paragraf 21 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofssatzung |
| Urnengemeinschaftsanlage mit NamensnennungDer billigste Tarif des ganzen Gebührenverzeichnisses, 47,00 Euro je Jahr, und trotzdem nicht pflegefrei. Paragraf 21 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofssatzung sagt, diese Variante sei ausschließlich als Ruhegemeinschaft gemäß Paragraf 25 umzusetzen, und Paragraf 25 Absatz 1 sagt weiter, die Pflege, Bepflanzung, Grabmalgestellung und Sicherung würden auf diesen Grabflächen aufgrund eines Vorsorge- oder Dauergrabpflegevertrages zwischen dem Dienstleister und den Hinterbliebenen durch den Dienstleister vorgenommen. Der Preis dieses Vertrages steht in keiner Satzung. Der gezeigte Betrag ist damit unvollständig, wenn man ihn mit den pflegefreien Anlagen vergleicht, die 40,00 Euro mehr kosten und keinen Vertrag verlangen. Der Name des Verstorbenen wird an einem zentralen Grabmal angebracht, die Lage der Urne ist nicht näher bezeichnet. | 940,00 € | 116,00 € | 1.056,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe b sowie Paragraf 21 Absatz 2 Nummer 2 und Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Urnengemeinschaftsanlage mit KissensteinKostet genau so viel wie die anonyme Anlage, 49,00 Euro je Jahr, macht die Grabstelle aber mit einem Kissenstein kenntlich und lässt die Beisetzung in Anwesenheit der Angehörigen und der Öffentlichkeit zu. Pflegefrei, weil Paragraf 21 Absatz 2 Nummer 3 der Friedhofssatzung im Wortlaut sagt, die Anlagen würden als Rasenflächen gestaltet und die Pflege und Unterhaltung obliege ausschließlich der Stadt. Der Ortschaftsrat Dörnitz hat am 18.02.2025 beschlossen, eine Teilfläche der bestehenden Gemeinschaftsanlage in eine solche Anlage umzuwidmen, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Möckern Nr. 7/2025 vom 03.03.2025. | 980,00 € | 116,00 € | 1.096,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe c sowie Paragraf 21 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 der Friedhofssatzung |
10 weitere Gebühren in der Satzung von Möckern
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beisetzung einer Urne | 116,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt III Ziffer 2 |
| Ausheben und Verfüllen eines Grabes für eine Erdbestattung | im Gebührenverzeichnis nicht enthalten; nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung erfolgt das Ausheben und Verfüllen der Gräber durch den jeweiligen Bestatter oder einen von ihm beauftragten Dienstleistungserbringer, die Stadt erhebt dafür keine Gebühr | |
| Hinzubestattung einer Urne in ein bestehendes Wahlgrab | 320,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 5 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab zur Wahrung der Ruhefrist des Letztverstorbenen | die Überlassungsgebühr der jeweiligen Grabart, errechnet nach der Zeitdauer der Verlängerung | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 4 Buchstabe a |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab nach Ablauf der Ruhefrist, Nachkauf | die Überlassungsgebühr der jeweiligen Grabart, errechnet nach der Zeitdauer der Verlängerung, zuzüglich der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 4 Buchstabe b |
| Gestattung der Errichtung oder Veränderung eines Denkmals, einer Einfassung oder einer sonstigen baulichen Anlage | 75,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt II |
| Benutzung einer Trauerhalle, je Trauerfeier | 150,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt III Ziffer 1 |
| Ausbettung einer Urne | 236,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt III Ziffer 3 Buchstabe a |
| Umbettung einer Urne | 307,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt III Ziffer 3 Buchstabe b |
| Urnenversand, zuzüglich der tatsächlichen Versandkosten | 25,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt III Ziffer 3 Buchstabe c |
Was ein Grab in Möckern über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.925,00 €
Selbständiges Reihengrab in Möckern, über 25 Jahre, das sind 317,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe a sowie Paragrafen 12 Absatz 1 und 18 der Friedhofssatzung | 1.425,00 € |
| BestattungGebührenverzeichnis Abschnitt III Ziffer 2 | 0,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.425,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Möckern und zugleich das günstigste Grab der Stadt überhaupt. Der Betrag deckt die gesamte Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren und entspricht 57,00 Euro je Jahr. Nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung ist das Nutzungsrecht auf die Ruhezeit beschränkt und eine Verlängerung ausdrücklich ausgeschlossen. Nicht pflegefrei: Paragraf 18 Absatz 3 sagt im Wortlaut, zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte sei der Nutzungsberechtigte verpflichtet. Die Beisetzungsgebühr ist null, weil das Ausheben und Verfüllen des Grabes nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Bestatter übernimmt und dafür eine eigene Rechnung stellt, die in keiner Satzung steht.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Friedhöfe und Trauerhallen im Gebiet der Stadt Möckern (Friedhofsgebührensatzung) samt Anlage (Gebührenverzeichnis), vom Stadtrat beschlossen am 16.05.2024, ausgefertigt am 16.05.2024, in Kraft seit 01.01.2025; sie hat die Gebührensatzung vom 13.10.2011 und deren Erste Änderungssatzung abgelöst, eine Änderungssatzung dazu gibt es nicht. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
19 Fragen, die die Satzung von Möckern offenlässt
- Möckern erhebt für eine Erdbestattung keine Beisetzungsgebühr, und deshalb steht bei jedem Erdgrab dieses Eintrags eine Null. Das Gebührenverzeichnis kennt unter Abschnitt III nur die Trauerhalle, die Beisetzung einer Urne und die Aus- und Umbettung von Urnen; eine Zeile für das Öffnen und Schließen eines Erdgrabes gibt es nicht, und auch keine für die Ausbettung oder Umbettung eines Sarges. Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt warum: Das Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt durch den jeweiligen Bestatter oder einen von ihm beauftragten Dienstleistungserbringer. Der gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Erdgrabes, denn der Bestatter stellt für das Ausheben eine eigene Rechnung, die in keiner Satzung steht. Dasselbe Modell haben Beelitz, Genthin und Leinefelde-Worbis.
- Für die Beisetzung einer Urne verlangt die Stadt dagegen sehr wohl 116,00 Euro nach Abschnitt III Ziffer 2. Der Satz ist allgemein gefasst und unterscheidet nicht nach Grabart, wir setzen ihn deshalb bei jedem Urnengrab an. Bei Grabarten für mehrere Urnen, also dem einstelligen und dem zweistelligen Urnenwahlgrab und der Urnenwahlgrabgemeinschaftsanlage, fällt er je Urne an; eingerechnet ist hier jeweils eine Beisetzung. Wird eine Urne in eine Reihengrabgemeinschaftsanlage mit Kissenstein oder mit Kissenstein und Weg beigesetzt, was Paragraf 23 Absatz 2 Nummern 2 und 3 der Friedhofssatzung erlaubt, kommt derselbe Betrag zu unserem Erdgrabpreis hinzu.
- Die Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung führen wir nicht als pflegefrei, obwohl sie mit 940,00 Euro der billigste Tarif des Verzeichnisses ist und obwohl die beiden anderen Urnengemeinschaftsanlagen pflegefrei sind. Paragraf 21 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofssatzung bestimmt, diese Variante sei ausschließlich als Ruhegemeinschaft gemäß Paragraf 25 umzusetzen, und Paragraf 25 Absatz 1 überträgt die Pflege einem Dienstleister aufgrund eines Vorsorge- oder Dauergrabpflegevertrages mit den Hinterbliebenen. Der Preis dieses Vertrages steht in keiner Satzung und ist in unserem Betrag nicht enthalten. Wer die 940,00 Euro mit den 980,00 Euro der pflegefreien Anlagen vergleicht, vergleicht deshalb nicht dasselbe.
- Das Gebührenverzeichnis benennt in Abschnitt I Ziffer 3 drei Urnengemeinschaftsanlagen, nämlich je Urne, mit Namensnennung und mit Kissenstein. Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung kennt ebenfalls genau drei Varianten, nämlich anonym, mit namentlicher Erwähnung und mit Kissenstein. Zwei der drei Zeilen tragen den Namen ihrer Variante; die erste ordnen wir der anonymen Variante durch Ausschluss zu. Das Wort anonym steht in dieser Zeile nicht, wohl aber in Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe b beim Reihengrab. Die Zuordnung ändert nichts an der Einstufung als pflegefrei, weil Paragraf 21 Absatz 2 die Pflege bei den Nummern 1 und 3 gleichlautend der Stadt zuweist.
- Die Satzung gilt nicht für alle Friedhöfe im Stadtgebiet. Die Anlage zur Friedhofssatzung nennt fünfundzwanzig Friedhöfe und Friedhofsteile, davon einen seit dem 31.12.2012 geschlossenen in Räckendorf, und sie verteilen sich auf zwanzig der siebenundzwanzig Ortschaften. Ohne städtischen Friedhof bleiben die Ortschaften Friedensau, Hobeck, Lübars, Wallwitz, Zeddenick, Zeppernick und Ziepel. Für Lübars ist der andere Träger belegt: Das Amtsblatt der Stadt Möckern Nr. 28/2026 vom 26.08.2026 veröffentlicht auf Seite 19 eine Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinden Groß Lübars und Klein Lübars. Kirchliche Gebührenordnungen gehören nicht in diesen Bestand, auch wenn sie im Amtsblatt der Stadt stehen. Unser eigener Bestand führt für Möckern siebzehn benannte Friedhöfe, darunter Lübars, Klein Lübars und Friedensau, die nach der Anlage keine städtischen sind.
- Die Aktualität ist so weit geprüft, wie es ohne Akteneinsicht geht. Das Ortsrecht der Stadt führt beide Satzungen ohne Änderungssatzung, während es bei der Feuerwehrsatzung und der Kita-Satzung sehr wohl eine erste Änderung ausweist. Alle siebzig Ausgaben des Amtsblattes der Stadt Möckern von Nr. 1/2024 vom 25.10.2024 bis Nr. 29/2026 vom 01.09.2026 sind im Volltext auf das Wort Friedhof durchsucht worden. Die zwölf Treffer betreffen Belegungspläne, eine Umwidmung in Dörnitz, neue Gemeinschaftsgrabanlagen in Loburg und Stegelitz, Baumfällungen und die genannte kirchliche Satzung. Keiner ändert den Tarif. Das eigene Amtsblatt der Stadt erscheint erst seit dem 25.10.2024, die Verkündung der geltenden Fassungen steht deshalb im Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land vom 28.06.2024.
- Der Wortlaut beider Satzungen im Amtsblatt des Landkreises stimmt mit dem Ortsrecht der Stadt überein, geprüft an den Ruhezeiten des Paragrafen 12, an Paragraf 11 Absatz 1 zum Ausheben der Gräber, am Ausschluss der Verlängerung in Paragraf 18 Absatz 1 und an den Pflegesätzen des Paragrafen 21. Die Anlage mit dem Gebührenverzeichnis steht dort allerdings nicht: Die Bekanntmachung 183 füllt die Seiten 394 und 395 und geht unmittelbar in die Bekanntmachung 184 über. Die Beträge stützen sich deshalb allein auf die vom Bürgermeisteramt ausgefertigte Datei im Ortsrecht der Stadt. Als Gegenprobe dient die Rechenprobe: Jeder der vierzehn Beträge geteilt durch seine Ruhezeit ergibt einen glatten Eurobetrag je Jahr, nämlich 57, 68, 68, 72, 56, 62, 104 und 140 Euro bei den Erdgräbern und 55, 75, 79, 49, 47 und 49 Euro bei den Urnengräbern. Eine fehlende führende Ziffer würde einen Wert um eine Größenordnung aus dieser Reihe werfen.
- Die Überlassungsgebühr deckt die gesamte Ruhezeit und ist keine Jahresgebühr. Der Beweis steht in Abschnitt I Ziffer 4 des Gebührenverzeichnisses: Wird das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab verlängert, ist die Überlassungsgebühr erneut zu entrichten, errechnet nach der Zeitdauer der Verlängerung. Wäre der Betrag ein Jahressatz, ergäbe diese Regel keinen Sinn. Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie Magdeburg, Halle oder Erfurt erheben, kennt Möckern nicht, und einen Faktor aus der Haushaltssatzung ebenfalls nicht.
- Nur eine einzige Gebühr trägt Umsatzsteuer, und wir haben sie nicht in einen Grabpreis eingerechnet. Abschnitt I Ziffer 4 Buchstabe b erhebt die Verlängerung nach Ablauf der Ruhefrist, also den Nachkauf, zuzüglich der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer. Die Verlängerung nach Buchstabe a zur Wahrung der Ruhefrist des Letztverstorbenen trägt keine. Alle Überlassungsgebühren der Abschnitte I Ziffern 1 bis 3 nennen weder Netto noch Brutto noch Umsatzsteuer und sind deshalb so übernommen, wie sie dastehen.
- Die Gestattungsgebühr von 75,00 Euro nach Abschnitt II ist in keinem Grabpreis enthalten. Sie fällt an, wenn ein Denkmal, eine Einfassung oder eine sonstige bauliche Anlage errichtet oder verändert wird, und Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung macht dafür die schriftliche Einwilligung der Stadt zur Bedingung. Bei den selbständigen Reihengräbern und den Wahlgräbern, die die Paragrafen 18 bis 20 als Gräber mit individueller Einfassung und Grabmal beschreiben, wird sie praktisch immer anfallen; bei den Gemeinschaftsanlagen ohne individuelle Einfassung nicht. Weil die Satzung sie nicht als zwingende Nebenleistung zur Überlassung bezeichnet, rechnen wir sie nicht ein.
- Die Trauerhalle kostet 150,00 Euro je Trauerfeier nach Abschnitt III Ziffer 1 und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Die Anlage zur Friedhofssatzung führt allerdings nur eine einzige städtische Trauerhalle auf, nämlich in der Ortschaft Krüssau, Dorfstraße, obwohl der Titel der Gebührensatzung von Trauerhallen im Plural spricht. Wo auf den übrigen Friedhöfen Trauerfeiern stattfinden und zu welchen Gebühren, sagen die beiden Satzungen nicht.
- Die mehrstelligen Wahlgräber sind Preise je Grabstätte, nicht je Grabstelle. Die Überschrift des Abschnitts I Ziffer 2 lautet Wahlgräber je Grab. Das zweistellige Erdwahlgrab kostet 2.600,00 statt der doppelten 3.100,00 Euro, das dreistellige 3.500,00 statt der dreifachen 4.650,00, und das zweistellige Urnenwahlgrab 1.500,00 statt der doppelten 2.200,00. Für den Preisvergleich zählt deshalb das einstellige Grab.
- Zwei Grabarten der Friedhofssatzung haben keine eigene Tarifziffer und fehlen deshalb in diesem Eintrag. Paragraf 24 regelt Kolumbarien mit Urnenkammern für eine oder zwei Urnen, und Paragraf 25 regelt die Ruhegemeinschaft, für die die Stadt räumlich abgegrenzte Flächen gegen Gebühr an Dienstleister vergibt. Weder für die Urnenkammer noch für diese Bewirtschaftungsgebühr nennt das Gebührenverzeichnis einen Betrag. Ehrengrabstätten nach Paragraf 17 Absatz 1 sind ebenfalls ohne Tarifziffer.
- Bei der Urnenwahlgrabgemeinschaftsanlage widerspricht sich die Friedhofssatzung in der Frage der Verlängerung. Paragraf 22 Absatz 1 erklärt für die Belegung die Reihengrabregeln des Paragrafen 18 für sinngemäß anwendbar, und dessen Absatz 1 schließt eine Verlängerung aus; im selben Absatz heißt es aber weiter, im Übrigen gälten die Vorschriften für Urnenwahlgrabstätten nach Paragraf 19 sinngemäß, und dessen Absatz 4 erlaubt die Verlängerung. Der Verweis auf Paragraf 19 ist zudem ungenau, denn Urnenwahlgrabstätten regelt Paragraf 20. Wir führen die Grabart als verlängerbar, weil das Gebührenverzeichnis sie unter Abschnitt I Ziffer 2 zu den Wahlgräbern zählt und Ziffer 4 die Verlängerung für Wahlgräber vorsieht.
- Eine Urne darf zusätzlich in ein bestehendes Wahlgrab beigesetzt werden. Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung erlaubt je Stelle zwei Urnen in einem Erdwahlgrab und eine weitere Urne in einem Urnenwahlgrab. Abschnitt I Ziffer 5 des Gebührenverzeichnisses verlangt dafür 320,00 Euro, dazu kommt die Beisetzungsgebühr von 116,00 Euro. Wir führen den Betrag unter den weiteren Gebühren und nicht als eigene Grabart, weil er ein bereits erworbenes Nutzungsrecht voraussetzt.
- Paragraf 7 der Gebührensatzung enthält einen offensichtlichen Schreibfehler. Er setzt die Erste Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 13.10.2011 mit dem Datum 12.12.20213 außer Kraft. Gemeint ist ersichtlich der 12.12.2013. Der Fehler steht wortgleich auch in der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises und berührt keinen Betrag.
- Die Stadtseite hält unter der Adresse mit der Seitennummer 471479 weiterhin eine Sammlung von Unterlagen zu einer geplanten Neufassung der Friedhofsgebührensatzung bereit, mit Beschlussvorlage für den Haupt- und Finanzausschuss vom 26.11.2020, Satzungsentwurf, Gebührenvorschlag und Kostenrechnung. Das ist ein Entwurf aus dem Jahr 2020 und kein geltendes Recht. Die geltende Fassung ist die am 16.05.2024 beschlossene. Wer die Unterlagen von 2020 für den Tarif hält, übernimmt Beträge, die nie in Kraft getreten sind.
- Die Postanschrift der Stadt ist Am Markt 10, 39291 Möckern. Die Friedhofsverwaltung sitzt jedoch im Rathaus Loburg, Markt 1, 39279 Loburg; die genannten Sprechzeiten sind die des Rathauses Loburg, wie sie die Stadt auf ihrer Seite mit den Öffnungszeiten veröffentlicht. Eigene Sprechzeiten allein für die Friedhofsverwaltung gibt es nicht.
- Zur Abrufkette: Der Server www.lkjl.de mit dem Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land war über die ersten drei Stufen nicht erreichbar. WebFetch meldete ECONNREFUSED, ein Abruf mit urllib und ein Abruf mit Puppeteer liefen jeweils in einen Verbindungszeitüberlauf, und zwar auch auf der bloßen Startseite. Das Amtsblatt vom 28.06.2024 ist deshalb über r.jina.ai gelesen worden, also über die vierte Stufe. Alle übrigen Dokumente, das Ortsrecht, beide Satzungs-PDF, die Hauptsatzung und alle siebzig Amtsblätter der Stadt, kamen über WebFetch, PyMuPDF und Puppeteer herein.
Friedhöfe in Möckern und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
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- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die Friedhöfe und Trauerhallen im Gebiet der Stadt Möckern (Friedhofsgebührensatzung) samt Anlage (Gebührenverzeichnis) vom Stadtrat beschlossen am 16.05.2024, ausgefertigt am 16.05.2024, in Kraft seit 01.01.2025; sie hat die Gebührensatzung vom 13.10.2011 und deren Erste Änderungssatzung abgelöst, eine Änderungssatzung dazu gibt es nicht
- Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Möckern (Friedhofssatzung) samt Anlage mit den Bestattungseinrichtungen vom Stadtrat beschlossen am 16.05.2024, ausgefertigt am 16.05.2024, in Kraft seit 01.01.2025; sie hat die Friedhofssatzung vom 13.10.2011 abgelöst
- Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land, 18. Jahrgang, Nr. 12 vom 28.06.2024, Bekanntmachungen 183 und 184 auf den Seiten 394 bis 407, amtliche Bekanntmachung beider Satzungen vom 28.06.2024, Verkündung der am 16.05.2024 beschlossenen Fassungen
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.