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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Lauterbach (Hessen), Hessen, AGS 06535011

Friedhofsgebühren in Lauterbach (Hessen), jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 10.04.2019, ausgefertigt von Bürgermeister Vollmöller; nach ihrem Paragrafen 12 trat die Gebührenordnung zum 01.03.2014 in Kraft und die 2. Änderung der Gebührenordnung zum 01.06.2019. Der Vorspann nennt als Grundlage die Paragrafen 33 und 34 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 01.06.2019. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Lauterbach (Hessen) und nicht für einzelne. Träger ist Kreisstadt Lauterbach; die Grabstätten bleiben nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung Eigentum des Friedhofseigentümers. Elf kommunale Friedhöfe in Lauterbach, Blitzenrod, Allmenrod, Frischborn, Heblos, Maar, Reuters, Rudlos, Sickendorf, Wallenrod und Wernges, alle unter einer einzigen Gebührenordnung.

790,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnenreihengrabstätte, mit Beisetzung

2.882,50 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Kauftiefgrabstätte für zwei Erdbeisetzungen übereinander, je Grabstelle, mit Beisetzung

12
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung, Ruhezeit für Leichen

Paragraf 11 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019

Was ein Grab in Lauterbach (Hessen) kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Lauterbach (Hessen) führt 12 Grabarten. Die günstigste ist Urnenreihengrabstätte mit 790,00 €, die teuerste Kauftiefgrabstätte für zwei Erdbeisetzungen übereinander, je Grabstelle mit 2.882,50 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 10.04.2019, ausgefertigt von Bürgermeister Vollmöller; nach ihrem Paragrafen 12 trat die Gebührenordnung zum 01.03.2014 in Kraft und die 2. Änderung der Gebührenordnung zum 01.06.2019. Der Vorspann nennt als Grundlage die Paragrafen 33 und 34 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 01.06.2019.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

6 Grabarten für die Erdbestattung in Lauterbach (Hessen)

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 6. LebensjahrDas günstigste Erdgrab der Stadt und der Massstab dieses Eintrags: 795,00 Euro für die Überlassung und 760,00 Euro für die Bestattung, zusammen 1.555,00 Euro auf dreissig Jahre oder 51,83 Euro je Jahr. Zum Vergleich verlangt die Nachbarstadt Alsfeld für dasselbe Grab 2.967,00 Euro, also 1.412,00 Euro mehr; Lauterbach liegt damit bei 52 Prozent des Alsfelder Preises. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist ausdrücklich nicht möglich, und nach Absatz 4 darf in jeder Reihengrabstätte nur eine Bestattung erfolgen. Das Feld für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr hat nach Absatz 3 die Masse 0,90 mal 2,00 Meter, das Grabmal darf nach Paragraf 22 Absatz 2 bis zu 1,20 Meter hoch sein. Absatz 5 verspricht eine Vorwarnung: Das Abräumen eines Reihengrabfeldes wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld bekannt gemacht. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlöschen. Absatz 1 verlangt zusätzlich, verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen und Unkraut im unmittelbar angrenzenden Kiesbereich zu jäten, und Paragraf 23 Absatz 6 setzt eine Pflicht obendrauf, die Geld kostet: Eine Grabeinfassung aus Stein ist spätestens drei Jahre nach der Bestattung zu setzen. Was sie kostet, steht in keiner Satzung, denn sie wird beim Steinmetz gekauft; die Stadt erhebt dafür nur die Genehmigungsgebühr von 39,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019. Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 sagt, was bei Vernachlässigung geschieht: Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden abgeräumt, eingeebnet und eingesät, bei Kaufgrabstätten kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.795,00 €760,00 €1.555,00 €30 J.Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 sowie Paragrafen 11 und 14 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019
Kindergrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. LebensjahrKostet 505,00 Euro für die Überlassung und 380,00 für die Bestattung, zusammen 885,00 Euro gegen 1.555,00 für das Erwachsenengrab. Beide Gebühren liegen bei rund zwei Dritteln beziehungsweise der Hälfte des Erwachsenensatzes, die Ruhezeit ist mit dreissig Jahren nach Paragraf 11 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 dieselbe. Die Altersgrenze ist in Lauterbach das vollendete sechste Lebensjahr und nicht, wie in vielen Satzungen des Bestandes, das fünfte. Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 richtet dafür eigene Reihengrabfelder ein, Absatz 3 gibt ihnen die Masse 0,50 mal 1,20 Meter, und Paragraf 22 Absatz 2 begrenzt das Grabmal auf 0,80 Meter Höhe. Die Bestattung einer standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrucht ist davon zu trennen: Sie kostet nach Paragraf 6 Absatz 5 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 130,00 Euro, und der Satz dort sagt ausdrücklich, dass in diesem Falle kein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlöschen. Absatz 1 verlangt zusätzlich, verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen und Unkraut im unmittelbar angrenzenden Kiesbereich zu jäten, und Paragraf 23 Absatz 6 setzt eine Pflicht obendrauf, die Geld kostet: Eine Grabeinfassung aus Stein ist spätestens drei Jahre nach der Bestattung zu setzen. Was sie kostet, steht in keiner Satzung, denn sie wird beim Steinmetz gekauft; die Stadt erhebt dafür nur die Genehmigungsgebühr von 39,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019. Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 sagt, was bei Vernachlässigung geschieht: Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden abgeräumt, eingeebnet und eingesät, bei Kaufgrabstätten kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.505,00 €380,00 €885,00 €30 J.Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 sowie Paragraf 14 Absätze 2 und 3 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019
Reihengrabstätte im RasengräberfeldDas pflegefreie Erdgrab kostet 1.380,00 Euro Überlassung und 760,00 Bestattung, zusammen 2.140,00 Euro. Gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab mit 1.555,00 Euro sind das 585,00 Euro Aufschlag, und die Rechenprobe zeigt, wofür: 585,00 geteilt durch dreissig Jahre sind genau 19,50 Euro je Jahr, also der Preis, den die Stadt für die Rasenpflege ansetzt. Bemerkenswert ist der Vergleich mit dem Urnengrab derselben Anlage, wo derselbe Aufschlag nur 25,00 Euro auf fünfundzwanzig Jahre beträgt, also 1,00 Euro je Jahr. Für dieselbe Leistung auf derselben Rasenfläche verlangt die Stadt beim Erdgrab das Neunzehnfache. Nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 gelten für die Grabstätten im Rasengräberfeld die Regeln der Reihengrabstätten, in jeder Grabstätte ist also nur eine Bestattung zulässig und eine Verlängerung nicht vorgesehen. Angelegt werden die Felder nach Absatz 1 auf dem Friedhof Lauterbach und auf allen Friedhöfen, auf denen es die räumlichen Gegebenheiten zulassen; welche das sind, sagt die Satzung nicht. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 20 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019: "Die Pflege der Fläche wird durch das Friedhofspersonal oder durch beauftragte Unternehmen übernommen." Absatz 1 sagt dazu, die Rasengräberfelder dienten zur Anlage von Grabstätten ohne Grabstein, Einfassung oder sonstiger Gestaltung, und Absatz 4 verbietet Grabschmuck und Anpflanzungen ganz. Gekennzeichnet wird die Grabstelle nach Absatz 3 mit einer Natursteinplatte von 0,40 mal 0,40 Meter und wenigstens 6 Zentimeter Stärke, die spätestens ein Jahr nach der Beisetzung verlegt werden soll. Die Seite Bestattungsarten der Stadt bestätigt es mit demselben Satz: Die Pflege der Grünfläche übernimmt die Friedhofsverwaltung. Weder eine Treuhandstelle noch eine Genossenschaft noch ein gesonderter Pflegevertrag kommt vor.1.380,00 €760,00 €2.140,00 €30 J.Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 sowie Paragraf 20 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019
Kaufgrabstätte für Erdbeisetzungen, je Grabstelle1.357,50 Euro je Grabstelle gegen 795,00 für das Reihengrab: Die freie Wahl der Lage und das Recht, das Nutzungsrecht zu verlängern, kosten in Lauterbach 562,50 Euro Aufschlag, also 70 Prozent. Kaufgrabstätten sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für dreissig Jahre verliehen wird; sie werden ein- und mehrstellig angeboten, die Einzelstätte misst nach Absatz 3 1,25 mal 2,50 Meter und die Doppelstätte 2,50 mal 2,50 oder 2,00 mal 2,00 Meter. Nach Absatz 4 sind je Stelle eine Erd- und bis zu fünf Urnenbestattungen zulässig, was die Kaufgrabstätte zur flexibelsten Grabart der Stadt macht. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 1 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 je Grabstelle und Jahr ein Dreissigstel der Kaufgebühr, also 45,25 Euro; die Rechenprobe geht auf den Cent auf. Sie kann nach Paragraf 15 Absatz 10 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 für jeden beliebigen Zeitraum erfolgen, mindestens jedoch für fünf Jahre, und schon vor Ablauf beantragt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nach Absatz 1 nicht. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlöschen. Absatz 1 verlangt zusätzlich, verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen und Unkraut im unmittelbar angrenzenden Kiesbereich zu jäten, und Paragraf 23 Absatz 6 setzt eine Pflicht obendrauf, die Geld kostet: Eine Grabeinfassung aus Stein ist spätestens drei Jahre nach der Bestattung zu setzen. Was sie kostet, steht in keiner Satzung, denn sie wird beim Steinmetz gekauft; die Stadt erhebt dafür nur die Genehmigungsgebühr von 39,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019. Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 sagt, was bei Vernachlässigung geschieht: Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden abgeräumt, eingeebnet und eingesät, bei Kaufgrabstätten kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.1.357,50 €760,00 €2.117,50 €30 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 sowie Paragraf 15 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019
Kauftiefgrabstätte für zwei Erdbeisetzungen übereinander, je GrabstelleDie teuerste Grabart der Stadt und zugleich die günstigste Art, zwei Erdbestattungen unterzubringen. Die Überlassung kostet 1.612,50 Euro, die Erstbestattung 1.270,00 und jede weitere Bestattung 760,00. Wer beide Plätze nutzt, zahlt zusammen 3.642,50 Euro; zwei gewöhnliche Kaufgrabstellen nebeneinander kosten zweimal 1.357,50 plus zweimal 760,00, also 4.235,00 Euro. Das Tiefengrab spart damit 592,50 Euro. Angesetzt ist in diesem Eintrag die Erstbestattung mit 1.270,00 Euro, weil das der Betrag ist, der bei einem neu erworbenen Tiefengrab tatsächlich anfällt; die 760,00 Euro für weitere Bestattungen stehen bei den Bestattungsgebühren. Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 macht einen Vorbehalt, der in der Praxis entscheidet: Kauftiefgräber werden nur dort angelegt, wo es die Bodenbeschaffenheit zulässt, die Behördengenehmigungen erteilt sind und bei der Grabherstellung keine unzuträglichen Erschwernisse auftreten, etwa geschlossener Fels. Auf welchen der elf Friedhöfe das zutrifft, sagt weder die Satzung noch die Stadtseite. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 1 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 ein Dreissigstel, also 53,75 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlöschen. Absatz 1 verlangt zusätzlich, verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen und Unkraut im unmittelbar angrenzenden Kiesbereich zu jäten, und Paragraf 23 Absatz 6 setzt eine Pflicht obendrauf, die Geld kostet: Eine Grabeinfassung aus Stein ist spätestens drei Jahre nach der Bestattung zu setzen. Was sie kostet, steht in keiner Satzung, denn sie wird beim Steinmetz gekauft; die Stadt erhebt dafür nur die Genehmigungsgebühr von 39,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019. Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 sagt, was bei Vernachlässigung geschieht: Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden abgeräumt, eingeebnet und eingesät, bei Kaufgrabstätten kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.1.612,50 €1.270,00 €2.882,50 €30 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 sowie Paragraf 15 Absätze 7 und 8 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019
Kaufgrabstätte im Feld für muslimische Glaubensangehörige, je GrabstelleLauterbach ist eine der wenigen Gemeinden des Bestandes, die ein eigenes Grabfeld für muslimische Glaubensangehörige in ihrer Satzung führt. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe h der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 nennt es als eigene Art von Grabstätte, und Paragraf 15 Absatz 9 sagt, wie es rechtlich einzuordnen ist: "Die nach Osten ausgerichteten Grabstätten im Feld für muslimische Glaubensangehörige werden als Kaufgrabstätten ausgewiesen." Einen eigenen Tarifsatz führt die Gebührenordnung dafür nicht, und sie braucht auch keinen: Wenn diese Gräber Kaufgrabstätten sind, gilt für sie der Satz der Kaufgrabstätten, also 1.357,50 Euro je Grabstelle für dreissig Jahre. Das ist eine Ableitung aus dem Wortlaut und kein abgeschriebener Betrag, und deshalb steht es hier ausdrücklich. Alles Übrige folgt den Regeln des Paragrafen 15: Nutzungszeit dreissig Jahre, Verlängerung für jeden beliebigen Zeitraum ab fünf Jahren zu einem Dreissigstel je Jahr, je Stelle eine Erd- und bis zu fünf Urnenbestattungen. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlöschen. Absatz 1 verlangt zusätzlich, verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen und Unkraut im unmittelbar angrenzenden Kiesbereich zu jäten, und Paragraf 23 Absatz 6 setzt eine Pflicht obendrauf, die Geld kostet: Eine Grabeinfassung aus Stein ist spätestens drei Jahre nach der Bestattung zu setzen. Was sie kostet, steht in keiner Satzung, denn sie wird beim Steinmetz gekauft; die Stadt erhebt dafür nur die Genehmigungsgebühr von 39,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019. Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 sagt, was bei Vernachlässigung geschieht: Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden abgeräumt, eingeebnet und eingesät, bei Kaufgrabstätten kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.1.357,50 €760,00 €2.117,50 €30 J.Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 in Verbindung mit Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019

6 Grabarten für die Urne in Lauterbach (Hessen)

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab der Stadt überhaupt: 475,00 Euro Überlassung und 315,00 Beisetzung, zusammen 790,00 Euro auf fünfundzwanzig Jahre oder 31,60 Euro je Jahr. Das ist gut die Hälfte des Erdreihengrabes und weniger als die Hälfte dessen, was Alsfeld mit 1.729,00 Euro für sein Urnenreihengrab verlangt. Urnenreihengrabstätten sind nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für fünfundzwanzig Jahre abgegeben werden; Absatz 2 schliesst Verlängerung und Wiedererwerb aus. Die Masse sind nach Absatz 3 0,80 mal 0,80 Meter, mit einer Ausnahme, die zeigt, wie kleinteilig die Satzung ihre Ortsteile kennt: Im Ortsteil Blitzenrod misst die Urnenreihengrabstätte 0,45 mal 0,80 Meter. Der Preis ist trotzdem überall derselbe. Nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 dürfen Urnen ausser in Urnenwänden nur unterirdisch beigesetzt werden. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlöschen. Absatz 1 verlangt zusätzlich, verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen und Unkraut im unmittelbar angrenzenden Kiesbereich zu jäten, und Paragraf 23 Absatz 6 setzt eine Pflicht obendrauf, die Geld kostet: Eine Grabeinfassung aus Stein ist spätestens drei Jahre nach der Bestattung zu setzen. Was sie kostet, steht in keiner Satzung, denn sie wird beim Steinmetz gekauft; die Stadt erhebt dafür nur die Genehmigungsgebühr von 39,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019. Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 sagt, was bei Vernachlässigung geschieht: Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden abgeräumt, eingeebnet und eingesät, bei Kaufgrabstätten kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.475,00 €315,00 €790,00 €25 J.Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 sowie Paragrafen 11 und 17 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019
Urnenreihengrabstätte im RasengräberfeldDer auffälligste Betrag dieses Eintrags, weil er so niedrig ist: 500,00 Euro Überlassung gegen 475,00 für das gewöhnliche Urnenreihengrab, also 25,00 Euro Aufschlag für die vollständige Pflege durch die Friedhofsverwaltung über fünfundzwanzig Jahre. Das ist 1,00 Euro je Jahr. Mit 815,00 Euro Gesamtpreis ist das pflegefreie Urnengrab in Lauterbach nur 25,00 Euro teurer als das gewöhnliche, während der entsprechende Aufschlag beim Erdgrab 585,00 Euro beträgt. Diese Unwucht innerhalb einer einzigen Anlage ist im Bestand ungewöhnlich und lässt sich aus den beiden Dokumenten nicht erklären; sie ist deshalb in den Lücken vermerkt. Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 stellt die Urnengrabstätten im Rasengräberfeld den Urnenreihengrabstätten gleich, es ist also nur eine Bestattung je Grabstätte zulässig und die Ruhezeit beträgt fünfundzwanzig Jahre. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 20 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019: "Die Pflege der Fläche wird durch das Friedhofspersonal oder durch beauftragte Unternehmen übernommen." Absatz 1 sagt dazu, die Rasengräberfelder dienten zur Anlage von Grabstätten ohne Grabstein, Einfassung oder sonstiger Gestaltung, und Absatz 4 verbietet Grabschmuck und Anpflanzungen ganz. Gekennzeichnet wird die Grabstelle nach Absatz 3 mit einer Natursteinplatte von 0,40 mal 0,40 Meter und wenigstens 6 Zentimeter Stärke, die spätestens ein Jahr nach der Beisetzung verlegt werden soll. Die Seite Bestattungsarten der Stadt bestätigt es mit demselben Satz: Die Pflege der Grünfläche übernimmt die Friedhofsverwaltung. Weder eine Treuhandstelle noch eine Genossenschaft noch ein gesonderter Pflegevertrag kommt vor.500,00 €315,00 €815,00 €25 J.Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 sowie Paragraf 20 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019
Urnenkaufgrabstätte für bis zu zwei Urnen775,00 Euro für fünfundzwanzig Jahre, dazu 315,00 Euro je Beisetzung. Urnenkaufgrabstätten sind nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für fünfundzwanzig Jahre verliehen wird; Absatz 2 sagt, dass sie für bis zu zwei und für bis zu fünf Urnen angeboten werden und dass Wünsche des Erwerbers zur Lage nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Die Masse sind nach Absatz 3 1,00 mal 1,00 Meter, unabhängig von der Zahl der Urnen. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 2 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 ein Fünfundzwanzigstel je Jahr, also 31,00 Euro, und die Rechenprobe geht auf. Bei zwei Urnen kostet die Überlassung 387,50 Euro je Urne, womit diese Grabart teurer ist als das Urnenreihengrab mit 475,00 Euro für eine Urne, sobald man nur eine Urne beisetzt. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlöschen. Absatz 1 verlangt zusätzlich, verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen und Unkraut im unmittelbar angrenzenden Kiesbereich zu jäten, und Paragraf 23 Absatz 6 setzt eine Pflicht obendrauf, die Geld kostet: Eine Grabeinfassung aus Stein ist spätestens drei Jahre nach der Bestattung zu setzen. Was sie kostet, steht in keiner Satzung, denn sie wird beim Steinmetz gekauft; die Stadt erhebt dafür nur die Genehmigungsgebühr von 39,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019. Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 sagt, was bei Vernachlässigung geschieht: Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden abgeräumt, eingeebnet und eingesät, bei Kaufgrabstätten kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.775,00 €315,00 €1.090,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 sowie Paragraf 18 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019
Urnenkaufgrabstätte für bis zu fünf Urnen1.375,00 Euro gegen 775,00 für die Stätte mit bis zu zwei Urnen: 600,00 Euro mehr für drei zusätzliche Plätze, also 200,00 Euro je zusätzlicher Urne. Voll belegt kostet die Überlassung 275,00 Euro je Urne und ist damit die günstigste Urnenlösung der Stadt, sobald mehr als zwei Urnen zusammenkommen; mit nur einer Urne ist sie die teuerste. Die Grabstätte misst nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 wie die kleinere 1,00 mal 1,00 Meter, die fünf Plätze liegen also übereinander oder dicht nebeneinander. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 2 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 ein Fünfundzwanzigstel je Jahr, also 55,00 Euro. Zu beachten ist, dass jede Beisetzung ihre eigene Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren auslöst; wer spät eine weitere Urne beisetzt, muss das Nutzungsrecht bis zum Ablauf dieser Ruhezeit verlängern. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlöschen. Absatz 1 verlangt zusätzlich, verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen und Unkraut im unmittelbar angrenzenden Kiesbereich zu jäten, und Paragraf 23 Absatz 6 setzt eine Pflicht obendrauf, die Geld kostet: Eine Grabeinfassung aus Stein ist spätestens drei Jahre nach der Bestattung zu setzen. Was sie kostet, steht in keiner Satzung, denn sie wird beim Steinmetz gekauft; die Stadt erhebt dafür nur die Genehmigungsgebühr von 39,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019. Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 sagt, was bei Vernachlässigung geschieht: Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden abgeräumt, eingeebnet und eingesät, bei Kaufgrabstätten kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.1.375,00 €315,00 €1.690,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 sowie Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019
Nische in der Urnenwand oder in den Urnenstelen für bis zu zwei UrnenDer angesetzte Betrag ist zusammengesetzt, und das ist Absicht: 775,00 Euro für die Überlassung der Nische nach Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 und 50,00 Euro für die Verschlussplatte nach Paragraf 5 Buchstabe e, zusammen 825,00 Euro. Die Platte ist keine Wahl: Paragraf 19 Absatz 6 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 sagt, die Urnennische sei mit einer 3 Zentimeter starken Platte dauerhaft zu verschliessen, die von der Stadt Lauterbach zu erwerben ist. Was die Gravur des Namens kostet, steht in keiner Satzung; Paragraf 5 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 sagt dazu nur, die Platten seien vom Erwerber im Vorfeld der Beisetzung auf eigene Kosten und nach Massgabe der Stadt beschriften zu lassen. Pflegefrei ist diese Grabart, und der Beleg ist der klarste des ganzen Eintrags: Paragraf 19 Absatz 7 Satz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 lautet "Die Pflege der Anlage obliegt ausschliesslich der Stadt Lauterbach." Derselbe Absatz erlaubt vor den Nischen nur Sargauflagen und Kränze nach der Trauerfeier, die nach dem Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind, und verbietet Blumenschalen und andere Gestecke ganz; geschieht die Entsorgung nicht, darf die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung räumen. Angeboten werden Urnenwände und Urnenstelen nach Absatz 1 nur am Friedhof Lauterbach. Die Urnen dürfen höchstens 0,30 Meter hoch und 0,18 Meter im Durchmesser sein, und nach Absatz 5 dürfen keine verrottbaren Behältnisse verwendet werden. Die Belegung erfolgt nach Absatz 3 der Reihe nach, ein Anspruch auf eine bestimmte Nische besteht nicht. Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden die Aschenreste samt Behältnis nach Absatz 4 in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt; bei vorzeitiger Rückgabe gibt es kein Geld zurück. Verlängerbar ist die Nische, weil Absatz 2 es für den Fall der zweiten Urne ausdrücklich anordnet: Die Ruhezeit ist bei jeder Aufnahme zu wahren, das Nutzungsrecht also gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr zu verlängern.825,00 €315,00 €1.140,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe c und Paragraf 5 Buchstabe e der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 sowie Paragraf 19 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019
Urnenkaufgrabstätte für bis zu zwei Urnen im Feld Grüne RuheDie einzige Grabart dieses Eintrags, bei der die Zuordnung eine Entscheidung war, und deshalb steht sie hier ausführlich. Erstens die Form: Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe i der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 nennt das Feld eine Kaufgrabstätte, also ein Erdgrab, Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 dagegen eine Urnenkaufgrabstätte für bis zu zwei Urnen und stellt sie unter die Überschrift der Urnenkaufgrabstätten für fünfundzwanzig Jahre. Erfasst ist die Fassung der Gebührenordnung, weil sie den Betrag trägt und weil die Seite Bestattungsarten der Stadt sie bestätigt: Im Feld Grüne Ruhe in Abteilung 12 sei mit Bäumen und bodendeckenden Pflanzen eine Anlage für Urnenpartnergräber geschaffen worden, in jeder Grabstätte seien bis zu zwei Urnen möglich, erworben würden die Gräber für fünfundzwanzig Jahre. Zweitens die Pflege: Dieselbe Seite schreibt, die Pflege übernehme eine ortsansässige Gärtnerei, sodass für die Angehörigen kein weiterer Pflegeaufwand entstehe. Das genügt nicht für pflegefrei. Eine ortsansässige Gärtnerei ist ein Kooperationspartner und nicht die Friedhofsverwaltung, die Friedhofssatzung regelt dieses Feld mit keinem Wort, und wer die Gärtnerei bezahlt, steht nirgends. Die Rechenprobe stützt das: 1.125,00 Euro gegen 775,00 für die gewöhnliche Urnenkaufgrabstätte derselben Grösse sind 350,00 Euro auf fünfundzwanzig Jahre oder 14,00 Euro je Jahr, und für diesen Betrag pflegt keine Gärtnerei ein Grab. Der Aufschlag deckt erkennbar die Erstanlage des Feldes und nicht die laufende Pflege. Drittens der Kastanienbaum: Die Stadt bewirbt in Abteilung 4 ein zweites Feld namens Grüne Ruhe-Kastanienbaum, ebenfalls für bis zu zwei Urnen und fünfundzwanzig Jahre, mit kleinen Markierungsschildern auf dem Grabstättensiegel, die ausschliesslich über die Bestatter zu beziehen sind. Einen eigenen Tarifsatz gibt es dafür nicht, und weil die Stadt es selbst als Teil des Grabfeldes der Grünen Ruhe beschreibt, ist es hier keine eigene Grabart. Die Verlängerung kostet ein Fünfundzwanzigstel je Jahr, also 45,00 Euro. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlöschen. Absatz 1 verlangt zusätzlich, verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen und Unkraut im unmittelbar angrenzenden Kiesbereich zu jäten, und Paragraf 23 Absatz 6 setzt eine Pflicht obendrauf, die Geld kostet: Eine Grabeinfassung aus Stein ist spätestens drei Jahre nach der Bestattung zu setzen. Was sie kostet, steht in keiner Satzung, denn sie wird beim Steinmetz gekauft; die Stadt erhebt dafür nur die Genehmigungsgebühr von 39,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019. Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 sagt, was bei Vernachlässigung geschieht: Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden abgeräumt, eingeebnet und eingesät, bei Kaufgrabstätten kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.1.125,00 €315,00 €1.440,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe i der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019

29 weitere Gebühren in der Satzung von Lauterbach (Hessen)

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Bestattung der Leiche eines Erwachsenen in einer Reihen- oder Kaufgrabstätte760,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019
Bestattung der Leiche eines Erwachsenen in einer Tiefengrabstätte, Erstbestattung1.270,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019
Bestattung der Leiche eines Erwachsenen in einer Tiefengrabstätte, weitere Bestattungen760,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019
Bestattung der Leiche eines Kindes unter 6 Jahren380,00 €Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019
Bestattung einer Aschenurne in Urnengrabstätten, Nischen der Urnenwand sowie Grabstätten für Erdbestattung315,00 €Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019
Bestattung einer standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrucht ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung, ohne Anspruch auf ein Nutzungsrecht130,00 €Paragraf 6 Absatz 5 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019
Zuschlag für Bestattungen ausserhalb der offiziellen Dienstzeit des Friedhofspersonals, auf Bestattung, Sargtragen und Hallennutzung50 ProzentParagraf 6 Absatz 4 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019
Benutzung der Leichenhalle oder Friedhofskapelle170,00 €Paragraf 5 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019
Benutzung einer Kühlzelle, je angefangenen Tag34,00 €Paragraf 5 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019
Benutzung des Waschraumes für Leichen155,00 €Paragraf 5 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019
Tragen eines Sarges235,00 €Paragraf 5 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019
Verschlussplatte der Urnenwand, vom Erwerber auf eigene Kosten beschriften zu lassen50,00 €Paragraf 5 Buchstabe e der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Kaufgrabstätte, je Grabstelle und Jahr45,25 €Paragraf 8 Absatz 1 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019, ein Dreissigstel der Kaufgebühr
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Kauftiefgrabstätte, je Grabstelle und Jahr53,75 €Paragraf 8 Absatz 1 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019, ein Dreissigstel der Kaufgebühr
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenkaufgrabstätte für bis zu zwei Urnen, je Jahr31,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019, ein Fünfundzwanzigstel der Kaufgebühr
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenkaufgrabstätte für bis zu fünf Urnen, je Jahr55,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019, ein Fünfundzwanzigstel der Kaufgebühr
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Nische in der Urnenwand, je Jahr31,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019, ein Fünfundzwanzigstel der Kaufgebühr
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte im Feld Grüne Ruhe, je Jahr45,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019, ein Fünfundzwanzigstel der Kaufgebühr
Umbettung einer Leiche innerhalb des Stadtgebietes1.590,00 €Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019
Umbettung einer Leiche in eine andere Stadt oder Gemeinde760,00 €Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019
Umbettung einer Aschenurne innerhalb des Stadtgebietes445,00 €Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019
Umbettung einer Aschenurne in eine andere Stadt oder Gemeinde255,00 €Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019
Räumung durch die Stadt, Beseitigung von Grabmalen und Einfriedigung einer Urnengrabstätte190,00 €Paragraf 10 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019
Räumung durch die Stadt, Beseitigung von Grabmalen und Einfriedigung einer Reihengrab- oder Einzelkaufgrabstätte240,00 €Paragraf 10 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019
Räumung durch die Stadt, Beseitigung von Grabmalen und Einfriedigung einer mehrstelligen Kaufgrabstätte, je Grabstelle240,00 €Paragraf 10 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019
Prüfung und Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung von Grabmalen und Einfassungen39,00 €Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019
Ausstellung eines Berechtigungsausweises für Gewerbetreibende, für ein Jahr30,00 €Paragraf 11 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019
Grabstätte im Memoriamgarten auf dem Friedhof Lauterbachnicht in der Gebührenordnung; Voraussetzung ist nach der Seite Bestattungsarten der Stadt der Abschluss eines Vertrages mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege, Ansprechpartner ist die Gärtnerei Euler in WartenbergAbschnitt Bestattung im Memoriamgarten der Seite Bestattungsarten in Lauterbach
Baumgrabstätte im FriedWald Lauterbachnicht in der Gebührenordnung; die Betreiberin FriedWald GmbH verfasst dafür eine eigene Entgeltordnung mit den Kauf- und Bestattungspreisen der BaumbestattungsplätzeParagraf 1 Nummer 4 der Friedhofssatzung für den FriedWald Lauterbach vom 10.04.2019
Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 10.04.2019, ausgefertigt von Bürgermeister Vollmöller; nach ihrem Paragrafen 12 trat die Gebührenordnung zum 01.03.2014 in Kraft und die 2. Änderung der Gebührenordnung zum 01.06.2019. Der Vorspann nennt als Grundlage die Paragrafen 33 und 34 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 01.06.2019.

Was ein Grab in Lauterbach (Hessen) über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

9.355,00 €

Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr in Lauterbach (Hessen), über 30 Jahre, das sind 311,83 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 9 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 sowie Paragrafen 11 und 14 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019795,00 €
BestattungParagraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019760,00 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde1.555,00 €

Das günstigste Erdgrab der Stadt und der Massstab dieses Eintrags: 795,00 Euro für die Überlassung und 760,00 Euro für die Bestattung, zusammen 1.555,00 Euro auf dreissig Jahre oder 51,83 Euro je Jahr. Zum Vergleich verlangt die Nachbarstadt Alsfeld für dasselbe Grab 2.967,00 Euro, also 1.412,00 Euro mehr; Lauterbach liegt damit bei 52 Prozent des Alsfelder Preises. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist ausdrücklich nicht möglich, und nach Absatz 4 darf in jeder Reihengrabstätte nur eine Bestattung erfolgen. Das Feld für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr hat nach Absatz 3 die Masse 0,90 mal 2,00 Meter, das Grabmal darf nach Paragraf 22 Absatz 2 bis zu 1,20 Meter hoch sein. Absatz 5 verspricht eine Vorwarnung: Das Abräumen eines Reihengrabfeldes wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld bekannt gemacht. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlöschen. Absatz 1 verlangt zusätzlich, verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen und Unkraut im unmittelbar angrenzenden Kiesbereich zu jäten, und Paragraf 23 Absatz 6 setzt eine Pflicht obendrauf, die Geld kostet: Eine Grabeinfassung aus Stein ist spätestens drei Jahre nach der Bestattung zu setzen. Was sie kostet, steht in keiner Satzung, denn sie wird beim Steinmetz gekauft; die Stadt erhebt dafür nur die Genehmigungsgebühr von 39,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019. Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 sagt, was bei Vernachlässigung geschieht: Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden abgeräumt, eingeebnet und eingesät, bei Kaufgrabstätten kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 10.04.2019, ausgefertigt von Bürgermeister Vollmöller; nach ihrem Paragrafen 12 trat die Gebührenordnung zum 01.03.2014 in Kraft und die 2. Änderung der Gebührenordnung zum 01.06.2019. Der Vorspann nennt als Grundlage die Paragrafen 33 und 34 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 01.06.2019. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

18 Fragen, die die Satzung von Lauterbach (Hessen) offenlässt

  • Der Tarif ist sieben Jahre alt und liegt damit weit über der Grenze von drei Jahren. Gesucht wurde an fünf Stellen. Erstens in der Satzungssammlung der Stadt, die siebenunddreissig Stücke führt und zum Friedhofswesen genau drei: unter 08 die Friedhofssatzung und die Gebührenordnung, beide mit dem Zusatz 1. Juni 2019, und unter 09 die Friedhofssatzung für den FriedWald mit dem Zusatz 10. April 2019. Zweitens auf der Seite Friedhöfe, die dieselben zwei Dateien verlinkt. Drittens in der Volltextsuche der Stadt, die zu den Wörtern Änderungssatzung und Nachtragssatzung null Treffer meldet und zu Gebührenordnung und Friedhofssatzung nur die beiden genannten Seiten. Viertens in den Städtischen Bekanntmachungen unter Rathaus, Newsroom, die Haushaltspläne, Bebauungspläne, Gehwegneubauten und Ausschreibungen führen, aber keine Friedhofsbekanntmachung. Fünftens auf den elf Friedhofsseiten und der Seite Bestattungsarten, die am 27.01.2026 zuletzt geändert wurden und den Bestand in der Sprache des Tarifs von 2019 beschreiben. Eine jüngere Fassung gibt es nicht.
  • Der Tarif gilt für alle elf städtischen Friedhöfe gleich, und das ist belegt und nicht vermutet. Paragraf 1 der Friedhofssatzung zählt Lauterbach, Blitzenrod, Allmenrod, Frischborn, Heblos, Maar, Reuters, Rudlos, Sickendorf, Wallenrod und Wernges auf; der Vorspann der Gebührenordnung sagt, sie sei für die Friedhöfe der Kreisstadt Lauterbach beschlossen worden, und Paragraf 33 der Friedhofssatzung verweist für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe auf die jeweils geltende Friedhofsgebührenordnung im Singular. Ein zweiter Tarif existiert nicht. Dass die Stadt sehr wohl nach Ortsteilen trennen kann, zeigt zwei Nummern weiter dieselbe Satzungssammlung: Die Gebührensatzung für die Gemeinschaftseinrichtungen nennt in Paragraf 1 Absatz 6 die Ortsteile Allmenrod, Heblos, Maar, Rudlos, Reuters, Wallenrod und Wernges namentlich und legt ihnen eine eigene Bezugspflicht auf, und ihr Paragraf 1a führt einen eigenen Tarif für das Schlachthaus Allmenrod. Beim Friedhof trennt sie nicht.
  • Im Stadtgebiet liegen drei weitere Friedhofsflächen, für die dieser Tarif nicht gilt. Der FriedWald Lauterbach in der Gemarkung Frischborn hat eine eigene Friedhofssatzung, deren Paragraf 1 Nummer 2 die Verwaltung der FriedWald GmbH in Griesheim überträgt und deren Nummer 4 der Betreiberin eine eigene Entgeltordnung mit den Kauf- und Bestattungspreisen überlässt; das sind privatrechtliche Entgelte und keine kommunalen Gebühren, und der FriedWald ist deshalb keine Grabart dieses Eintrags. Der Friedhof Schloss Eisenbach kommt weder in Paragraf 1 der Friedhofssatzung noch in der Gebührenordnung noch auf einer Friedhofsseite der Stadt vor. Der Jüdische Friedhof taucht in keiner kommunalen Satzung auf.
  • Der Memoriamgarten auf dem Friedhof Lauterbach hat keine Zeile in der Gebührenordnung und ist deshalb keine Grabart dieses Eintrags. Die Seite Bestattungsarten der Stadt beschreibt ihn als gärtnerbetreutes Grabfeld, in dem Gestaltung, Bepflanzung und Grabpflege für die Dauer der Ruhefrist von einem Fachbetrieb übernommen werden, und nennt als Voraussetzung des Erwerbs ausdrücklich den Abschluss eines Vertrages mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege; Ansprechpartner ist die Gärtnerei Euler in Wartenberg. Damit steht der Preis in keiner Satzung, und pflegefrei wäre dieses Grab auch dann nicht, wenn er dort stünde. Es ist derselbe Fall wie beim Memoriam Garten in Aachen und bei den Treuhandstellen-Gräbern in Erfurt, Magdeburg und Halle.
  • Das Feld Grüne Ruhe ist als einzige Grabart dieses Eintrags nicht pflegefrei geführt, obwohl die Stadt mit Pflege wirbt, und die Begründung gehört hierher. Die Seite Bestattungsarten schreibt, die Pflege übernehme eine ortsansässige Gärtnerei, sodass für die Angehörigen kein weiterer Pflegeaufwand entstehe. Eine ortsansässige Gärtnerei ist ein Kooperationspartner und nicht die Friedhofsverwaltung, die Friedhofssatzung regelt dieses Feld mit keinem Wort, und wer die Gärtnerei bezahlt, steht nirgends. Die Rechenprobe stützt die Entscheidung: Das Feld kostet 1.125,00 Euro gegen 775,00 für die gewöhnliche Urnenkaufgrabstätte derselben Grösse, also 350,00 Euro auf fünfundzwanzig Jahre oder 14,00 Euro je Jahr. Zum Vergleich verlangt die Stadt für die tatsächlich von ihr besorgte Rasenpflege beim Erdgrab 19,50 Euro je Jahr. Vierzehn Euro im Jahr decken die Erstanlage des Feldes mit Bäumen und bodendeckenden Pflanzen, nicht die laufende Pflege durch einen Fachbetrieb.
  • Das Feld Grüne Ruhe steht im Grabartenkatalog der Friedhofssatzung und nicht in ihrem Text. Paragraf 13 Absatz 2 zählt unter den Buchstaben a bis i neun Arten von Grabstätten auf; acht davon haben ihren Paragrafen, nämlich 14 für die Reihengrabstätten, 15 für die Kaufgrabstätten, 15 Absätze 7 und 8 für die Kauftiefgrabstätten, 15 Absatz 9 für das Feld für muslimische Glaubensangehörige, 17 für die Urnenreihengrabstätten, 18 für die Urnenkaufgrabstätten, 19 für die Urnenwände und Urnenstelen und 20 für die Rasengräberfelder. Der Buchstabe i, Kaufgrabstätten im Feld Grüne Ruhe, kommt im ganzen Text kein zweites Mal vor: keine Grösse, keine Nutzungszeit, keine Gestaltungsvorschrift, keine Pflegeregel. Das ist der Freudenberger Fall. In die Gegenrichtung geprüft fehlt nichts, jeder Paragraf des Abschnitts IV findet seinen Buchstaben im Katalog. Eine Inhaltsübersicht hat die Satzung nicht.
  • Die beiden Dokumente widersprechen sich bei der Form des Feldes Grüne Ruhe. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe i der Friedhofssatzung nennt es eine Kaufgrabstätte, also ein Erdgrab; Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührenordnung nennt es eine Urnenkaufgrabstätte für bis zu zwei Urnen und stellt sie unter die Überschrift der Urnenkaufgrabstätten für die Dauer von fünfundzwanzig Jahren. Erfasst ist die Fassung der Gebührenordnung, weil sie den Betrag trägt und weil die Seite Bestattungsarten sie bestätigt: Die Anlage sei für Urnenpartnergräber geschaffen worden, in jeder Grabstätte seien bis zu zwei Urnen möglich, erworben würden die Gräber für fünfundzwanzig Jahre.
  • Die Stadt bewirbt in Abteilung 4 ein zweites Feld namens Grüne Ruhe-Kastanienbaum, für bis zu zwei Urnen und fünfundzwanzig Jahre, mit kleinen Markierungsschildern auf dem Grabstättensiegel, die ausschliesslich über die Bestatter zu erwerben sind. Einen eigenen Tarifsatz gibt es dafür nicht. Weil die Stadt es selbst als Möglichkeit innerhalb des Grabfeldes der Grünen Ruhe beschreibt, ist es hier keine eigene Grabart, sondern im Hinweis der Grünen Ruhe vermerkt. Was die Markierungsschilder kosten, steht in keiner Satzung.
  • Die Kaufgrabstätte im Feld für muslimische Glaubensangehörige hat keine eigene Tarifzeile, und der hier angesetzte Betrag ist deshalb eine Ableitung. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe h der Friedhofssatzung führt sie als eigene Art von Grabstätte, und Paragraf 15 Absatz 9 sagt, die nach Osten ausgerichteten Grabstätten in diesem Feld würden als Kaufgrabstätten ausgewiesen. Damit gilt für sie der Satz der Kaufgrabstätten von 1.357,50 Euro je Grabstelle für dreissig Jahre. Ein abgeschriebener Betrag ist das nicht.
  • Der Aufschlag für die Rasenpflege ist beim Erdgrab neunzehnmal so hoch wie beim Urnengrab, und die beiden Dokumente erklären es nicht. Das Erdgrab im Rasengräberfeld kostet 1.380,00 gegen 795,00 Euro für das gewöhnliche Reihengrab, also 585,00 Euro Aufschlag auf dreissig Jahre oder 19,50 Euro je Jahr. Das Urnengrab im selben Rasengräberfeld kostet 500,00 gegen 475,00 Euro, also 25,00 Euro auf fünfundzwanzig Jahre oder 1,00 Euro je Jahr. Dieselbe Rasenfläche, dieselbe Pflege durch dasselbe Friedhofspersonal, und ein Verhältnis von neunzehn zu eins. Für den Preisvergleich heisst das, dass das pflegefreie Urnengrab in Lauterbach mit 815,00 Euro nur 25,00 Euro über dem gewöhnlichen liegt, während der Abstand beim Erdgrab 585,00 Euro beträgt.
  • Die Bestattungsgebühr ist in Lauterbach nicht zweigeteilt, aber sie ist eng geschnitten. Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung deckt die Bestattung als solche; das Ausheben und Zufüllen des Grabes gehört dazu, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, die Gräber würden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt und die Verwaltung könne dafür auch geeignete Unternehmer beauftragen. Nicht enthalten sind die Benutzung der Leichenhalle mit 170,00 Euro, die Kühlzelle mit 34,00 Euro je angefangenem Tag, der Waschraum mit 155,00 Euro und das Tragen des Sarges mit 235,00 Euro; Paragraf 6 Absatz 4 nennt Bestattung, Sargtragen und Hallennutzung ausdrücklich nebeneinander und zeigt damit, dass es drei Positionen sind. Angesetzt ist nach der Regel des Briefings der schmalste Satz. Wer die Halle und die Träger in Anspruch nimmt, zahlt bis zu 405,00 Euro mehr, und ausserhalb der offiziellen Dienstzeit des Friedhofspersonals kommen auf alle drei Positionen 50 Prozent hinzu.
  • Zwei Kosten, die für jedes gewöhnliche Grab unvermeidlich sind, stehen nicht in der Nutzungsgebühr dieses Eintrags. Erstens die Grabeinfassung: Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung verlangt, spätestens drei Jahre nach der Bestattung eine Grabeinfassung aus Stein zu setzen. Was sie kostet, steht in keiner Satzung, weil sie beim Steinmetz gekauft wird. Zweitens die Genehmigungsgebühr von 39,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung: Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung macht die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen zustimmungspflichtig, und weil die Einfassung Pflicht ist, ist die Gebühr für jedes Grab ausserhalb des Rasengräberfeldes praktisch unvermeidbar. Sie steht trotzdem bei den weiteren Gebühren und nicht in der Nutzungsgebühr, weil sie eine Gebühr für eine Amtshandlung ist und weil ihre Höhe von der Zahl der Anträge abhängt.
  • Die Räumungsgebühren des Paragrafen 10 der Gebührenordnung sind nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, und das ist der Gegenfall zu Braunschweig und zum Friedhof Schlüchtern-Innenstadt. Der Einleitungssatz lautet, für die Räumung einer Grabstätte, deren Grabmal der Nutzungsberechtigte nicht abräumt, werde dies durch den Friedhofsträger oder von ihm beauftragte Unternehmen gegen die genannten Gebühren durchgeführt. Die Gebühr fällt also nur an, wenn der Nutzungsberechtigte seine Pflicht nicht erfüllt, und nicht schon beim Erwerb. Paragraf 27 Absatz 4 der Friedhofssatzung bestätigt es: Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist abräumt.
  • Die Verlängerungssätze stehen in der Gebührenordnung nicht als Betrag, sondern als Bruchteil, und sie bestätigen die Laufzeiten auf den Cent. Paragraf 8 Absatz 1 Satz 2 erhebt für die Verlängerung bei Kaufgrabstätten je Grabstelle und Jahr ein Dreissigstel der Kaufgebühr, Absatz 2 Satz 2 bei Urnenkaufgrabstätten ein Fünfundzwanzigstel. Daraus folgen 45,25 Euro für die Kaufgrabstätte, 53,75 für die Kauftiefgrabstätte, 31,00 für die Urnenkaufgrabstätte bis zwei Urnen und für die Nische in der Urnenwand, 55,00 für die Urnenkaufgrabstätte bis fünf Urnen und 45,00 für das Feld Grüne Ruhe. Die Nenner stimmen mit den Nutzungszeiten der Friedhofssatzung überein: dreissig Jahre nach Paragraf 15 Absatz 1, fünfundzwanzig nach Paragraf 18 Absatz 1 und nach Paragraf 19 Absatz 2. Ruhezeit und Nutzungszeit fallen in Lauterbach zusammen.
  • Für die Kindergrabstätte gilt in Lauterbach die Grenze des vollendeten sechsten und nicht des fünften Lebensjahres, sowohl bei der Überlassung nach Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung als auch bei der Bestattung nach Paragraf 6 Absatz 2 und bei der Einrichtung der Grabfelder nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung. Die Ruhezeit ist dieselbe wie bei Erwachsenen, nämlich dreissig Jahre; eine verkürzte Kinderruhezeit kennt die Satzung nicht.
  • Der Vorspann der Gebührenordnung nennt als Grundlage die Paragrafen 33 und 34 der Friedhofssatzung. Paragraf 33 ist die Gebührenvorschrift, Paragraf 34 dagegen regelt die Ordnungswidrigkeiten und trägt keine Gebühr. Das ändert an der Wirksamkeit nichts, ist aber ein Hinweis darauf, dass beim Nachziehen der Paragrafennummern zwischen der Fassung von 2011 und der von 2019 nicht überall nachgeschaut wurde. Ebenso nennt Paragraf 1 der Gebührenordnung den städtischen Friedhof im Singular, während Vorspann und Paragraf 33 der Friedhofssatzung den Plural verwenden.
  • Die Stadt veröffentlicht für die Friedhofsverwaltung keine Sprechzeiten. Angegeben sind die Anschrift des Betriebshofs in der Dirlammer Straße 28, die Zentrale der Stadtverwaltung sowie zwei Durchwahlen: Marcel Dehn unter 06641 184-165 für Nutzung und Laufzeiten, Verlängerung, Grabauflösung, Vorabkauf, Gebühren, Grabmalanträge und Bestattungen von Auswärtigen, und Matthias Stolze unter 06641 184-159 für Terminvereinbarung, Ablauf der Bestattung, Pflege der Anlagen, Lage und Auswahl der Grabstätten. Persönliche Gespräche gibt es nach der Seite der Stadt nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
  • Alle drei Satzungsdateien sind Scans ohne Textebene. Die Friedhofssatzung liefert auf fünfzehn Seiten 358 Zeichen, die Gebührenordnung auf vier Seiten 48 und die FriedWald-Satzung auf fünf Seiten 139; als Erzeuger nennen zwei von ihnen Microsoft Print To PDF. Gelesen wurden sie, indem jede Seite mit 170 dpi als Bild gerendert wurde. Die Volltextsuche der Stadt läuft über TYPO3 Indexed Search und antwortet nur auf POST mit den Formularfeldern __referrer und __trustedProperties; eine GET-Anfrage liefert eine leere Ergebnisseite mit HTTP 200, was ein Fehlschlag und kein leeres Ergebnis ist. Die vierte Stufe der Abrufkette wurde nicht gebraucht.

Friedhöfe in Lauterbach (Hessen) und die Gebühren von 314 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

  • Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 10.04.2019, ausgefertigt von Bürgermeister Vollmöller; nach ihrem Paragrafen 12 trat die Gebührenordnung zum 01.03.2014 in Kraft und die 2. Änderung der Gebührenordnung zum 01.06.2019. Der Vorspann nennt als Grundlage die Paragrafen 33 und 34 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 01.06.2019
  • Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach beschlossen in derselben Sitzung vom 10.04.2019; nach ihrem Paragrafen 35 trat die Friedhofssatzung zum 01.01.2011 in Kraft, die 1. Änderungssatzung zum 01.03.2014 und die 2. Änderungssatzung zum 01.06.2019. Quelle des Geltungsbereichs mit elf Friedhöfen, der Ruhezeiten von dreissig und fünfundzwanzig Jahren, des Katalogs von neun Grabarten, der Nutzungszeiten, der Gestaltungs- und der Pflegeregeln
  • Friedhofssatzung für den FriedWald Lauterbach der Stadt Lauterbach beschlossen am 27.02.2007, 1. Änderungssatzung beschlossen am 10.04.2019 und in Kraft seit dem 12.05.2019. Ihr Paragraf 1 Nummer 2 überträgt die Verwaltung der FriedWald GmbH in Griesheim, Nummer 4 überlässt ihr die Entgeltordnung mit den Kauf- und Bestattungspreisen. Der FriedWald ist deshalb keine Grabart dieses Eintrags
  • Satzungssammlung der Kreisstadt Lauterbach Stand der Durchsicht 06.09.2026; sie führt siebenunddreissig Stücke, davon drei zum Friedhofswesen, und nennt für die Friedhofssatzung und die Gebührenordnung übereinstimmend den 1. Juni 2019. Eine Änderungs- oder Nachtragssatzung zu einem der drei ist dort nicht verzeichnet, und die Volltextsuche der Stadt meldet zu beiden Wörtern null Treffer
  • Seite Bestattungsarten in Lauterbach der Kreisstadt Lauterbach zuletzt geändert am 27.01.2026; Quelle für die Beschreibung des Rasengräberfeldes, der Felder Grüne Ruhe und Grüne Ruhe-Kastanienbaum sowie des Memoriamgartens, dessen Erwerb den Abschluss eines Vertrages mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege voraussetzt

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.