Lauterbach (Hessen), Hessen, AGS 06535011
Friedhofsgebühren in Lauterbach (Hessen), jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 10.04.2019, ausgefertigt von Bürgermeister Vollmöller; nach ihrem Paragrafen 12 trat die Gebührenordnung zum 01.03.2014 in Kraft und die 2. Änderung der Gebührenordnung zum 01.06.2019. Der Vorspann nennt als Grundlage die Paragrafen 33 und 34 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 01.06.2019. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Lauterbach (Hessen) und nicht für einzelne. Träger ist Kreisstadt Lauterbach; die Grabstätten bleiben nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung Eigentum des Friedhofseigentümers. Elf kommunale Friedhöfe in Lauterbach, Blitzenrod, Allmenrod, Frischborn, Heblos, Maar, Reuters, Rudlos, Sickendorf, Wallenrod und Wernges, alle unter einer einzigen Gebührenordnung.
- 790,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 2.882,50 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 12
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung, Ruhezeit für Leichen
Urnenreihengrabstätte, mit Beisetzung
Kauftiefgrabstätte für zwei Erdbeisetzungen übereinander, je Grabstelle, mit Beisetzung
Paragraf 11 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019
Was ein Grab in Lauterbach (Hessen) kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Lauterbach (Hessen)
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 6. LebensjahrDas günstigste Erdgrab der Stadt und der Massstab dieses Eintrags: 795,00 Euro für die Überlassung und 760,00 Euro für die Bestattung, zusammen 1.555,00 Euro auf dreissig Jahre oder 51,83 Euro je Jahr. Zum Vergleich verlangt die Nachbarstadt Alsfeld für dasselbe Grab 2.967,00 Euro, also 1.412,00 Euro mehr; Lauterbach liegt damit bei 52 Prozent des Alsfelder Preises. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist ausdrücklich nicht möglich, und nach Absatz 4 darf in jeder Reihengrabstätte nur eine Bestattung erfolgen. Das Feld für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr hat nach Absatz 3 die Masse 0,90 mal 2,00 Meter, das Grabmal darf nach Paragraf 22 Absatz 2 bis zu 1,20 Meter hoch sein. Absatz 5 verspricht eine Vorwarnung: Das Abräumen eines Reihengrabfeldes wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld bekannt gemacht. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlöschen. Absatz 1 verlangt zusätzlich, verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen und Unkraut im unmittelbar angrenzenden Kiesbereich zu jäten, und Paragraf 23 Absatz 6 setzt eine Pflicht obendrauf, die Geld kostet: Eine Grabeinfassung aus Stein ist spätestens drei Jahre nach der Bestattung zu setzen. Was sie kostet, steht in keiner Satzung, denn sie wird beim Steinmetz gekauft; die Stadt erhebt dafür nur die Genehmigungsgebühr von 39,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019. Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 sagt, was bei Vernachlässigung geschieht: Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden abgeräumt, eingeebnet und eingesät, bei Kaufgrabstätten kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 795,00 € | 760,00 € | 1.555,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 sowie Paragrafen 11 und 14 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 |
| Kindergrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. LebensjahrKostet 505,00 Euro für die Überlassung und 380,00 für die Bestattung, zusammen 885,00 Euro gegen 1.555,00 für das Erwachsenengrab. Beide Gebühren liegen bei rund zwei Dritteln beziehungsweise der Hälfte des Erwachsenensatzes, die Ruhezeit ist mit dreissig Jahren nach Paragraf 11 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 dieselbe. Die Altersgrenze ist in Lauterbach das vollendete sechste Lebensjahr und nicht, wie in vielen Satzungen des Bestandes, das fünfte. Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 richtet dafür eigene Reihengrabfelder ein, Absatz 3 gibt ihnen die Masse 0,50 mal 1,20 Meter, und Paragraf 22 Absatz 2 begrenzt das Grabmal auf 0,80 Meter Höhe. Die Bestattung einer standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrucht ist davon zu trennen: Sie kostet nach Paragraf 6 Absatz 5 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 130,00 Euro, und der Satz dort sagt ausdrücklich, dass in diesem Falle kein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlöschen. Absatz 1 verlangt zusätzlich, verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen und Unkraut im unmittelbar angrenzenden Kiesbereich zu jäten, und Paragraf 23 Absatz 6 setzt eine Pflicht obendrauf, die Geld kostet: Eine Grabeinfassung aus Stein ist spätestens drei Jahre nach der Bestattung zu setzen. Was sie kostet, steht in keiner Satzung, denn sie wird beim Steinmetz gekauft; die Stadt erhebt dafür nur die Genehmigungsgebühr von 39,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019. Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 sagt, was bei Vernachlässigung geschieht: Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden abgeräumt, eingeebnet und eingesät, bei Kaufgrabstätten kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 505,00 € | 380,00 € | 885,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 sowie Paragraf 14 Absätze 2 und 3 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 |
| Reihengrabstätte im RasengräberfeldDas pflegefreie Erdgrab kostet 1.380,00 Euro Überlassung und 760,00 Bestattung, zusammen 2.140,00 Euro. Gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab mit 1.555,00 Euro sind das 585,00 Euro Aufschlag, und die Rechenprobe zeigt, wofür: 585,00 geteilt durch dreissig Jahre sind genau 19,50 Euro je Jahr, also der Preis, den die Stadt für die Rasenpflege ansetzt. Bemerkenswert ist der Vergleich mit dem Urnengrab derselben Anlage, wo derselbe Aufschlag nur 25,00 Euro auf fünfundzwanzig Jahre beträgt, also 1,00 Euro je Jahr. Für dieselbe Leistung auf derselben Rasenfläche verlangt die Stadt beim Erdgrab das Neunzehnfache. Nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 gelten für die Grabstätten im Rasengräberfeld die Regeln der Reihengrabstätten, in jeder Grabstätte ist also nur eine Bestattung zulässig und eine Verlängerung nicht vorgesehen. Angelegt werden die Felder nach Absatz 1 auf dem Friedhof Lauterbach und auf allen Friedhöfen, auf denen es die räumlichen Gegebenheiten zulassen; welche das sind, sagt die Satzung nicht. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 20 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019: "Die Pflege der Fläche wird durch das Friedhofspersonal oder durch beauftragte Unternehmen übernommen." Absatz 1 sagt dazu, die Rasengräberfelder dienten zur Anlage von Grabstätten ohne Grabstein, Einfassung oder sonstiger Gestaltung, und Absatz 4 verbietet Grabschmuck und Anpflanzungen ganz. Gekennzeichnet wird die Grabstelle nach Absatz 3 mit einer Natursteinplatte von 0,40 mal 0,40 Meter und wenigstens 6 Zentimeter Stärke, die spätestens ein Jahr nach der Beisetzung verlegt werden soll. Die Seite Bestattungsarten der Stadt bestätigt es mit demselben Satz: Die Pflege der Grünfläche übernimmt die Friedhofsverwaltung. Weder eine Treuhandstelle noch eine Genossenschaft noch ein gesonderter Pflegevertrag kommt vor. | 1.380,00 € | 760,00 € | 2.140,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 sowie Paragraf 20 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 |
| Kaufgrabstätte für Erdbeisetzungen, je Grabstelle1.357,50 Euro je Grabstelle gegen 795,00 für das Reihengrab: Die freie Wahl der Lage und das Recht, das Nutzungsrecht zu verlängern, kosten in Lauterbach 562,50 Euro Aufschlag, also 70 Prozent. Kaufgrabstätten sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für dreissig Jahre verliehen wird; sie werden ein- und mehrstellig angeboten, die Einzelstätte misst nach Absatz 3 1,25 mal 2,50 Meter und die Doppelstätte 2,50 mal 2,50 oder 2,00 mal 2,00 Meter. Nach Absatz 4 sind je Stelle eine Erd- und bis zu fünf Urnenbestattungen zulässig, was die Kaufgrabstätte zur flexibelsten Grabart der Stadt macht. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 1 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 je Grabstelle und Jahr ein Dreissigstel der Kaufgebühr, also 45,25 Euro; die Rechenprobe geht auf den Cent auf. Sie kann nach Paragraf 15 Absatz 10 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 für jeden beliebigen Zeitraum erfolgen, mindestens jedoch für fünf Jahre, und schon vor Ablauf beantragt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nach Absatz 1 nicht. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlöschen. Absatz 1 verlangt zusätzlich, verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen und Unkraut im unmittelbar angrenzenden Kiesbereich zu jäten, und Paragraf 23 Absatz 6 setzt eine Pflicht obendrauf, die Geld kostet: Eine Grabeinfassung aus Stein ist spätestens drei Jahre nach der Bestattung zu setzen. Was sie kostet, steht in keiner Satzung, denn sie wird beim Steinmetz gekauft; die Stadt erhebt dafür nur die Genehmigungsgebühr von 39,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019. Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 sagt, was bei Vernachlässigung geschieht: Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden abgeräumt, eingeebnet und eingesät, bei Kaufgrabstätten kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 1.357,50 € | 760,00 € | 2.117,50 € | 30 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 sowie Paragraf 15 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 |
| Kauftiefgrabstätte für zwei Erdbeisetzungen übereinander, je GrabstelleDie teuerste Grabart der Stadt und zugleich die günstigste Art, zwei Erdbestattungen unterzubringen. Die Überlassung kostet 1.612,50 Euro, die Erstbestattung 1.270,00 und jede weitere Bestattung 760,00. Wer beide Plätze nutzt, zahlt zusammen 3.642,50 Euro; zwei gewöhnliche Kaufgrabstellen nebeneinander kosten zweimal 1.357,50 plus zweimal 760,00, also 4.235,00 Euro. Das Tiefengrab spart damit 592,50 Euro. Angesetzt ist in diesem Eintrag die Erstbestattung mit 1.270,00 Euro, weil das der Betrag ist, der bei einem neu erworbenen Tiefengrab tatsächlich anfällt; die 760,00 Euro für weitere Bestattungen stehen bei den Bestattungsgebühren. Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 macht einen Vorbehalt, der in der Praxis entscheidet: Kauftiefgräber werden nur dort angelegt, wo es die Bodenbeschaffenheit zulässt, die Behördengenehmigungen erteilt sind und bei der Grabherstellung keine unzuträglichen Erschwernisse auftreten, etwa geschlossener Fels. Auf welchen der elf Friedhöfe das zutrifft, sagt weder die Satzung noch die Stadtseite. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 1 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 ein Dreissigstel, also 53,75 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlöschen. Absatz 1 verlangt zusätzlich, verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen und Unkraut im unmittelbar angrenzenden Kiesbereich zu jäten, und Paragraf 23 Absatz 6 setzt eine Pflicht obendrauf, die Geld kostet: Eine Grabeinfassung aus Stein ist spätestens drei Jahre nach der Bestattung zu setzen. Was sie kostet, steht in keiner Satzung, denn sie wird beim Steinmetz gekauft; die Stadt erhebt dafür nur die Genehmigungsgebühr von 39,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019. Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 sagt, was bei Vernachlässigung geschieht: Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden abgeräumt, eingeebnet und eingesät, bei Kaufgrabstätten kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 1.612,50 € | 1.270,00 € | 2.882,50 € | 30 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 sowie Paragraf 15 Absätze 7 und 8 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 |
| Kaufgrabstätte im Feld für muslimische Glaubensangehörige, je GrabstelleLauterbach ist eine der wenigen Gemeinden des Bestandes, die ein eigenes Grabfeld für muslimische Glaubensangehörige in ihrer Satzung führt. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe h der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 nennt es als eigene Art von Grabstätte, und Paragraf 15 Absatz 9 sagt, wie es rechtlich einzuordnen ist: "Die nach Osten ausgerichteten Grabstätten im Feld für muslimische Glaubensangehörige werden als Kaufgrabstätten ausgewiesen." Einen eigenen Tarifsatz führt die Gebührenordnung dafür nicht, und sie braucht auch keinen: Wenn diese Gräber Kaufgrabstätten sind, gilt für sie der Satz der Kaufgrabstätten, also 1.357,50 Euro je Grabstelle für dreissig Jahre. Das ist eine Ableitung aus dem Wortlaut und kein abgeschriebener Betrag, und deshalb steht es hier ausdrücklich. Alles Übrige folgt den Regeln des Paragrafen 15: Nutzungszeit dreissig Jahre, Verlängerung für jeden beliebigen Zeitraum ab fünf Jahren zu einem Dreissigstel je Jahr, je Stelle eine Erd- und bis zu fünf Urnenbestattungen. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlöschen. Absatz 1 verlangt zusätzlich, verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen und Unkraut im unmittelbar angrenzenden Kiesbereich zu jäten, und Paragraf 23 Absatz 6 setzt eine Pflicht obendrauf, die Geld kostet: Eine Grabeinfassung aus Stein ist spätestens drei Jahre nach der Bestattung zu setzen. Was sie kostet, steht in keiner Satzung, denn sie wird beim Steinmetz gekauft; die Stadt erhebt dafür nur die Genehmigungsgebühr von 39,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019. Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 sagt, was bei Vernachlässigung geschieht: Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden abgeräumt, eingeebnet und eingesät, bei Kaufgrabstätten kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 1.357,50 € | 760,00 € | 2.117,50 € | 30 J. | Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 in Verbindung mit Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 |
6 Grabarten für die Urne in Lauterbach (Hessen)
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab der Stadt überhaupt: 475,00 Euro Überlassung und 315,00 Beisetzung, zusammen 790,00 Euro auf fünfundzwanzig Jahre oder 31,60 Euro je Jahr. Das ist gut die Hälfte des Erdreihengrabes und weniger als die Hälfte dessen, was Alsfeld mit 1.729,00 Euro für sein Urnenreihengrab verlangt. Urnenreihengrabstätten sind nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für fünfundzwanzig Jahre abgegeben werden; Absatz 2 schliesst Verlängerung und Wiedererwerb aus. Die Masse sind nach Absatz 3 0,80 mal 0,80 Meter, mit einer Ausnahme, die zeigt, wie kleinteilig die Satzung ihre Ortsteile kennt: Im Ortsteil Blitzenrod misst die Urnenreihengrabstätte 0,45 mal 0,80 Meter. Der Preis ist trotzdem überall derselbe. Nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 dürfen Urnen ausser in Urnenwänden nur unterirdisch beigesetzt werden. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlöschen. Absatz 1 verlangt zusätzlich, verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen und Unkraut im unmittelbar angrenzenden Kiesbereich zu jäten, und Paragraf 23 Absatz 6 setzt eine Pflicht obendrauf, die Geld kostet: Eine Grabeinfassung aus Stein ist spätestens drei Jahre nach der Bestattung zu setzen. Was sie kostet, steht in keiner Satzung, denn sie wird beim Steinmetz gekauft; die Stadt erhebt dafür nur die Genehmigungsgebühr von 39,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019. Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 sagt, was bei Vernachlässigung geschieht: Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden abgeräumt, eingeebnet und eingesät, bei Kaufgrabstätten kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 475,00 € | 315,00 € | 790,00 € | 25 J. | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 sowie Paragrafen 11 und 17 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 |
| Urnenreihengrabstätte im RasengräberfeldDer auffälligste Betrag dieses Eintrags, weil er so niedrig ist: 500,00 Euro Überlassung gegen 475,00 für das gewöhnliche Urnenreihengrab, also 25,00 Euro Aufschlag für die vollständige Pflege durch die Friedhofsverwaltung über fünfundzwanzig Jahre. Das ist 1,00 Euro je Jahr. Mit 815,00 Euro Gesamtpreis ist das pflegefreie Urnengrab in Lauterbach nur 25,00 Euro teurer als das gewöhnliche, während der entsprechende Aufschlag beim Erdgrab 585,00 Euro beträgt. Diese Unwucht innerhalb einer einzigen Anlage ist im Bestand ungewöhnlich und lässt sich aus den beiden Dokumenten nicht erklären; sie ist deshalb in den Lücken vermerkt. Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 stellt die Urnengrabstätten im Rasengräberfeld den Urnenreihengrabstätten gleich, es ist also nur eine Bestattung je Grabstätte zulässig und die Ruhezeit beträgt fünfundzwanzig Jahre. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 20 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019: "Die Pflege der Fläche wird durch das Friedhofspersonal oder durch beauftragte Unternehmen übernommen." Absatz 1 sagt dazu, die Rasengräberfelder dienten zur Anlage von Grabstätten ohne Grabstein, Einfassung oder sonstiger Gestaltung, und Absatz 4 verbietet Grabschmuck und Anpflanzungen ganz. Gekennzeichnet wird die Grabstelle nach Absatz 3 mit einer Natursteinplatte von 0,40 mal 0,40 Meter und wenigstens 6 Zentimeter Stärke, die spätestens ein Jahr nach der Beisetzung verlegt werden soll. Die Seite Bestattungsarten der Stadt bestätigt es mit demselben Satz: Die Pflege der Grünfläche übernimmt die Friedhofsverwaltung. Weder eine Treuhandstelle noch eine Genossenschaft noch ein gesonderter Pflegevertrag kommt vor. | 500,00 € | 315,00 € | 815,00 € | 25 J. | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 sowie Paragraf 20 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 |
| Urnenkaufgrabstätte für bis zu zwei Urnen775,00 Euro für fünfundzwanzig Jahre, dazu 315,00 Euro je Beisetzung. Urnenkaufgrabstätten sind nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für fünfundzwanzig Jahre verliehen wird; Absatz 2 sagt, dass sie für bis zu zwei und für bis zu fünf Urnen angeboten werden und dass Wünsche des Erwerbers zur Lage nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Die Masse sind nach Absatz 3 1,00 mal 1,00 Meter, unabhängig von der Zahl der Urnen. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 2 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 ein Fünfundzwanzigstel je Jahr, also 31,00 Euro, und die Rechenprobe geht auf. Bei zwei Urnen kostet die Überlassung 387,50 Euro je Urne, womit diese Grabart teurer ist als das Urnenreihengrab mit 475,00 Euro für eine Urne, sobald man nur eine Urne beisetzt. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlöschen. Absatz 1 verlangt zusätzlich, verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen und Unkraut im unmittelbar angrenzenden Kiesbereich zu jäten, und Paragraf 23 Absatz 6 setzt eine Pflicht obendrauf, die Geld kostet: Eine Grabeinfassung aus Stein ist spätestens drei Jahre nach der Bestattung zu setzen. Was sie kostet, steht in keiner Satzung, denn sie wird beim Steinmetz gekauft; die Stadt erhebt dafür nur die Genehmigungsgebühr von 39,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019. Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 sagt, was bei Vernachlässigung geschieht: Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden abgeräumt, eingeebnet und eingesät, bei Kaufgrabstätten kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 775,00 € | 315,00 € | 1.090,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 sowie Paragraf 18 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 |
| Urnenkaufgrabstätte für bis zu fünf Urnen1.375,00 Euro gegen 775,00 für die Stätte mit bis zu zwei Urnen: 600,00 Euro mehr für drei zusätzliche Plätze, also 200,00 Euro je zusätzlicher Urne. Voll belegt kostet die Überlassung 275,00 Euro je Urne und ist damit die günstigste Urnenlösung der Stadt, sobald mehr als zwei Urnen zusammenkommen; mit nur einer Urne ist sie die teuerste. Die Grabstätte misst nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 wie die kleinere 1,00 mal 1,00 Meter, die fünf Plätze liegen also übereinander oder dicht nebeneinander. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 2 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 ein Fünfundzwanzigstel je Jahr, also 55,00 Euro. Zu beachten ist, dass jede Beisetzung ihre eigene Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren auslöst; wer spät eine weitere Urne beisetzt, muss das Nutzungsrecht bis zum Ablauf dieser Ruhezeit verlängern. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlöschen. Absatz 1 verlangt zusätzlich, verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen und Unkraut im unmittelbar angrenzenden Kiesbereich zu jäten, und Paragraf 23 Absatz 6 setzt eine Pflicht obendrauf, die Geld kostet: Eine Grabeinfassung aus Stein ist spätestens drei Jahre nach der Bestattung zu setzen. Was sie kostet, steht in keiner Satzung, denn sie wird beim Steinmetz gekauft; die Stadt erhebt dafür nur die Genehmigungsgebühr von 39,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019. Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 sagt, was bei Vernachlässigung geschieht: Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden abgeräumt, eingeebnet und eingesät, bei Kaufgrabstätten kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 1.375,00 € | 315,00 € | 1.690,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 sowie Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 |
| Nische in der Urnenwand oder in den Urnenstelen für bis zu zwei UrnenDer angesetzte Betrag ist zusammengesetzt, und das ist Absicht: 775,00 Euro für die Überlassung der Nische nach Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 und 50,00 Euro für die Verschlussplatte nach Paragraf 5 Buchstabe e, zusammen 825,00 Euro. Die Platte ist keine Wahl: Paragraf 19 Absatz 6 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 sagt, die Urnennische sei mit einer 3 Zentimeter starken Platte dauerhaft zu verschliessen, die von der Stadt Lauterbach zu erwerben ist. Was die Gravur des Namens kostet, steht in keiner Satzung; Paragraf 5 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 sagt dazu nur, die Platten seien vom Erwerber im Vorfeld der Beisetzung auf eigene Kosten und nach Massgabe der Stadt beschriften zu lassen. Pflegefrei ist diese Grabart, und der Beleg ist der klarste des ganzen Eintrags: Paragraf 19 Absatz 7 Satz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 lautet "Die Pflege der Anlage obliegt ausschliesslich der Stadt Lauterbach." Derselbe Absatz erlaubt vor den Nischen nur Sargauflagen und Kränze nach der Trauerfeier, die nach dem Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind, und verbietet Blumenschalen und andere Gestecke ganz; geschieht die Entsorgung nicht, darf die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung räumen. Angeboten werden Urnenwände und Urnenstelen nach Absatz 1 nur am Friedhof Lauterbach. Die Urnen dürfen höchstens 0,30 Meter hoch und 0,18 Meter im Durchmesser sein, und nach Absatz 5 dürfen keine verrottbaren Behältnisse verwendet werden. Die Belegung erfolgt nach Absatz 3 der Reihe nach, ein Anspruch auf eine bestimmte Nische besteht nicht. Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden die Aschenreste samt Behältnis nach Absatz 4 in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt; bei vorzeitiger Rückgabe gibt es kein Geld zurück. Verlängerbar ist die Nische, weil Absatz 2 es für den Fall der zweiten Urne ausdrücklich anordnet: Die Ruhezeit ist bei jeder Aufnahme zu wahren, das Nutzungsrecht also gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr zu verlängern. | 825,00 € | 315,00 € | 1.140,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe c und Paragraf 5 Buchstabe e der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 sowie Paragraf 19 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 |
| Urnenkaufgrabstätte für bis zu zwei Urnen im Feld Grüne RuheDie einzige Grabart dieses Eintrags, bei der die Zuordnung eine Entscheidung war, und deshalb steht sie hier ausführlich. Erstens die Form: Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe i der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 nennt das Feld eine Kaufgrabstätte, also ein Erdgrab, Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 dagegen eine Urnenkaufgrabstätte für bis zu zwei Urnen und stellt sie unter die Überschrift der Urnenkaufgrabstätten für fünfundzwanzig Jahre. Erfasst ist die Fassung der Gebührenordnung, weil sie den Betrag trägt und weil die Seite Bestattungsarten der Stadt sie bestätigt: Im Feld Grüne Ruhe in Abteilung 12 sei mit Bäumen und bodendeckenden Pflanzen eine Anlage für Urnenpartnergräber geschaffen worden, in jeder Grabstätte seien bis zu zwei Urnen möglich, erworben würden die Gräber für fünfundzwanzig Jahre. Zweitens die Pflege: Dieselbe Seite schreibt, die Pflege übernehme eine ortsansässige Gärtnerei, sodass für die Angehörigen kein weiterer Pflegeaufwand entstehe. Das genügt nicht für pflegefrei. Eine ortsansässige Gärtnerei ist ein Kooperationspartner und nicht die Friedhofsverwaltung, die Friedhofssatzung regelt dieses Feld mit keinem Wort, und wer die Gärtnerei bezahlt, steht nirgends. Die Rechenprobe stützt das: 1.125,00 Euro gegen 775,00 für die gewöhnliche Urnenkaufgrabstätte derselben Grösse sind 350,00 Euro auf fünfundzwanzig Jahre oder 14,00 Euro je Jahr, und für diesen Betrag pflegt keine Gärtnerei ein Grab. Der Aufschlag deckt erkennbar die Erstanlage des Feldes und nicht die laufende Pflege. Drittens der Kastanienbaum: Die Stadt bewirbt in Abteilung 4 ein zweites Feld namens Grüne Ruhe-Kastanienbaum, ebenfalls für bis zu zwei Urnen und fünfundzwanzig Jahre, mit kleinen Markierungsschildern auf dem Grabstättensiegel, die ausschliesslich über die Bestatter zu beziehen sind. Einen eigenen Tarifsatz gibt es dafür nicht, und weil die Stadt es selbst als Teil des Grabfeldes der Grünen Ruhe beschreibt, ist es hier keine eigene Grabart. Die Verlängerung kostet ein Fünfundzwanzigstel je Jahr, also 45,00 Euro. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlöschen. Absatz 1 verlangt zusätzlich, verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen und Unkraut im unmittelbar angrenzenden Kiesbereich zu jäten, und Paragraf 23 Absatz 6 setzt eine Pflicht obendrauf, die Geld kostet: Eine Grabeinfassung aus Stein ist spätestens drei Jahre nach der Bestattung zu setzen. Was sie kostet, steht in keiner Satzung, denn sie wird beim Steinmetz gekauft; die Stadt erhebt dafür nur die Genehmigungsgebühr von 39,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019. Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 sagt, was bei Vernachlässigung geschieht: Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden abgeräumt, eingeebnet und eingesät, bei Kaufgrabstätten kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 1.125,00 € | 315,00 € | 1.440,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe i der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 |
29 weitere Gebühren in der Satzung von Lauterbach (Hessen)
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung der Leiche eines Erwachsenen in einer Reihen- oder Kaufgrabstätte | 760,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 |
| Bestattung der Leiche eines Erwachsenen in einer Tiefengrabstätte, Erstbestattung | 1.270,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 |
| Bestattung der Leiche eines Erwachsenen in einer Tiefengrabstätte, weitere Bestattungen | 760,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 |
| Bestattung der Leiche eines Kindes unter 6 Jahren | 380,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 |
| Bestattung einer Aschenurne in Urnengrabstätten, Nischen der Urnenwand sowie Grabstätten für Erdbestattung | 315,00 € | Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 |
| Bestattung einer standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrucht ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung, ohne Anspruch auf ein Nutzungsrecht | 130,00 € | Paragraf 6 Absatz 5 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 |
| Zuschlag für Bestattungen ausserhalb der offiziellen Dienstzeit des Friedhofspersonals, auf Bestattung, Sargtragen und Hallennutzung | 50 Prozent | Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 |
| Benutzung der Leichenhalle oder Friedhofskapelle | 170,00 € | Paragraf 5 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 |
| Benutzung einer Kühlzelle, je angefangenen Tag | 34,00 € | Paragraf 5 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 |
| Benutzung des Waschraumes für Leichen | 155,00 € | Paragraf 5 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 |
| Tragen eines Sarges | 235,00 € | Paragraf 5 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 |
| Verschlussplatte der Urnenwand, vom Erwerber auf eigene Kosten beschriften zu lassen | 50,00 € | Paragraf 5 Buchstabe e der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Kaufgrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 45,25 € | Paragraf 8 Absatz 1 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019, ein Dreissigstel der Kaufgebühr |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Kauftiefgrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 53,75 € | Paragraf 8 Absatz 1 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019, ein Dreissigstel der Kaufgebühr |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenkaufgrabstätte für bis zu zwei Urnen, je Jahr | 31,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019, ein Fünfundzwanzigstel der Kaufgebühr |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenkaufgrabstätte für bis zu fünf Urnen, je Jahr | 55,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019, ein Fünfundzwanzigstel der Kaufgebühr |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Nische in der Urnenwand, je Jahr | 31,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019, ein Fünfundzwanzigstel der Kaufgebühr |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte im Feld Grüne Ruhe, je Jahr | 45,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019, ein Fünfundzwanzigstel der Kaufgebühr |
| Umbettung einer Leiche innerhalb des Stadtgebietes | 1.590,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 |
| Umbettung einer Leiche in eine andere Stadt oder Gemeinde | 760,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 |
| Umbettung einer Aschenurne innerhalb des Stadtgebietes | 445,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 |
| Umbettung einer Aschenurne in eine andere Stadt oder Gemeinde | 255,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 |
| Räumung durch die Stadt, Beseitigung von Grabmalen und Einfriedigung einer Urnengrabstätte | 190,00 € | Paragraf 10 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 |
| Räumung durch die Stadt, Beseitigung von Grabmalen und Einfriedigung einer Reihengrab- oder Einzelkaufgrabstätte | 240,00 € | Paragraf 10 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 |
| Räumung durch die Stadt, Beseitigung von Grabmalen und Einfriedigung einer mehrstelligen Kaufgrabstätte, je Grabstelle | 240,00 € | Paragraf 10 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 |
| Prüfung und Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung von Grabmalen und Einfassungen | 39,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 |
| Ausstellung eines Berechtigungsausweises für Gewerbetreibende, für ein Jahr | 30,00 € | Paragraf 11 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 |
| Grabstätte im Memoriamgarten auf dem Friedhof Lauterbach | nicht in der Gebührenordnung; Voraussetzung ist nach der Seite Bestattungsarten der Stadt der Abschluss eines Vertrages mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege, Ansprechpartner ist die Gärtnerei Euler in Wartenberg | Abschnitt Bestattung im Memoriamgarten der Seite Bestattungsarten in Lauterbach |
| Baumgrabstätte im FriedWald Lauterbach | nicht in der Gebührenordnung; die Betreiberin FriedWald GmbH verfasst dafür eine eigene Entgeltordnung mit den Kauf- und Bestattungspreisen der Baumbestattungsplätze | Paragraf 1 Nummer 4 der Friedhofssatzung für den FriedWald Lauterbach vom 10.04.2019 |
Was ein Grab in Lauterbach (Hessen) über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.355,00 €
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr in Lauterbach (Hessen), über 30 Jahre, das sind 311,83 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 9 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 sowie Paragrafen 11 und 14 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 | 795,00 € |
| BestattungParagraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019 | 760,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.555,00 € |
Das günstigste Erdgrab der Stadt und der Massstab dieses Eintrags: 795,00 Euro für die Überlassung und 760,00 Euro für die Bestattung, zusammen 1.555,00 Euro auf dreissig Jahre oder 51,83 Euro je Jahr. Zum Vergleich verlangt die Nachbarstadt Alsfeld für dasselbe Grab 2.967,00 Euro, also 1.412,00 Euro mehr; Lauterbach liegt damit bei 52 Prozent des Alsfelder Preises. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist ausdrücklich nicht möglich, und nach Absatz 4 darf in jeder Reihengrabstätte nur eine Bestattung erfolgen. Das Feld für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr hat nach Absatz 3 die Masse 0,90 mal 2,00 Meter, das Grabmal darf nach Paragraf 22 Absatz 2 bis zu 1,20 Meter hoch sein. Absatz 5 verspricht eine Vorwarnung: Das Abräumen eines Reihengrabfeldes wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld bekannt gemacht. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlöschen. Absatz 1 verlangt zusätzlich, verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen und Unkraut im unmittelbar angrenzenden Kiesbereich zu jäten, und Paragraf 23 Absatz 6 setzt eine Pflicht obendrauf, die Geld kostet: Eine Grabeinfassung aus Stein ist spätestens drei Jahre nach der Bestattung zu setzen. Was sie kostet, steht in keiner Satzung, denn sie wird beim Steinmetz gekauft; die Stadt erhebt dafür nur die Genehmigungsgebühr von 39,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 10.04.2019. Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 10.04.2019 sagt, was bei Vernachlässigung geschieht: Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden abgeräumt, eingeebnet und eingesät, bei Kaufgrabstätten kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 10.04.2019, ausgefertigt von Bürgermeister Vollmöller; nach ihrem Paragrafen 12 trat die Gebührenordnung zum 01.03.2014 in Kraft und die 2. Änderung der Gebührenordnung zum 01.06.2019. Der Vorspann nennt als Grundlage die Paragrafen 33 und 34 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 01.06.2019. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
18 Fragen, die die Satzung von Lauterbach (Hessen) offenlässt
- Der Tarif ist sieben Jahre alt und liegt damit weit über der Grenze von drei Jahren. Gesucht wurde an fünf Stellen. Erstens in der Satzungssammlung der Stadt, die siebenunddreissig Stücke führt und zum Friedhofswesen genau drei: unter 08 die Friedhofssatzung und die Gebührenordnung, beide mit dem Zusatz 1. Juni 2019, und unter 09 die Friedhofssatzung für den FriedWald mit dem Zusatz 10. April 2019. Zweitens auf der Seite Friedhöfe, die dieselben zwei Dateien verlinkt. Drittens in der Volltextsuche der Stadt, die zu den Wörtern Änderungssatzung und Nachtragssatzung null Treffer meldet und zu Gebührenordnung und Friedhofssatzung nur die beiden genannten Seiten. Viertens in den Städtischen Bekanntmachungen unter Rathaus, Newsroom, die Haushaltspläne, Bebauungspläne, Gehwegneubauten und Ausschreibungen führen, aber keine Friedhofsbekanntmachung. Fünftens auf den elf Friedhofsseiten und der Seite Bestattungsarten, die am 27.01.2026 zuletzt geändert wurden und den Bestand in der Sprache des Tarifs von 2019 beschreiben. Eine jüngere Fassung gibt es nicht.
- Der Tarif gilt für alle elf städtischen Friedhöfe gleich, und das ist belegt und nicht vermutet. Paragraf 1 der Friedhofssatzung zählt Lauterbach, Blitzenrod, Allmenrod, Frischborn, Heblos, Maar, Reuters, Rudlos, Sickendorf, Wallenrod und Wernges auf; der Vorspann der Gebührenordnung sagt, sie sei für die Friedhöfe der Kreisstadt Lauterbach beschlossen worden, und Paragraf 33 der Friedhofssatzung verweist für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe auf die jeweils geltende Friedhofsgebührenordnung im Singular. Ein zweiter Tarif existiert nicht. Dass die Stadt sehr wohl nach Ortsteilen trennen kann, zeigt zwei Nummern weiter dieselbe Satzungssammlung: Die Gebührensatzung für die Gemeinschaftseinrichtungen nennt in Paragraf 1 Absatz 6 die Ortsteile Allmenrod, Heblos, Maar, Rudlos, Reuters, Wallenrod und Wernges namentlich und legt ihnen eine eigene Bezugspflicht auf, und ihr Paragraf 1a führt einen eigenen Tarif für das Schlachthaus Allmenrod. Beim Friedhof trennt sie nicht.
- Im Stadtgebiet liegen drei weitere Friedhofsflächen, für die dieser Tarif nicht gilt. Der FriedWald Lauterbach in der Gemarkung Frischborn hat eine eigene Friedhofssatzung, deren Paragraf 1 Nummer 2 die Verwaltung der FriedWald GmbH in Griesheim überträgt und deren Nummer 4 der Betreiberin eine eigene Entgeltordnung mit den Kauf- und Bestattungspreisen überlässt; das sind privatrechtliche Entgelte und keine kommunalen Gebühren, und der FriedWald ist deshalb keine Grabart dieses Eintrags. Der Friedhof Schloss Eisenbach kommt weder in Paragraf 1 der Friedhofssatzung noch in der Gebührenordnung noch auf einer Friedhofsseite der Stadt vor. Der Jüdische Friedhof taucht in keiner kommunalen Satzung auf.
- Der Memoriamgarten auf dem Friedhof Lauterbach hat keine Zeile in der Gebührenordnung und ist deshalb keine Grabart dieses Eintrags. Die Seite Bestattungsarten der Stadt beschreibt ihn als gärtnerbetreutes Grabfeld, in dem Gestaltung, Bepflanzung und Grabpflege für die Dauer der Ruhefrist von einem Fachbetrieb übernommen werden, und nennt als Voraussetzung des Erwerbs ausdrücklich den Abschluss eines Vertrages mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege; Ansprechpartner ist die Gärtnerei Euler in Wartenberg. Damit steht der Preis in keiner Satzung, und pflegefrei wäre dieses Grab auch dann nicht, wenn er dort stünde. Es ist derselbe Fall wie beim Memoriam Garten in Aachen und bei den Treuhandstellen-Gräbern in Erfurt, Magdeburg und Halle.
- Das Feld Grüne Ruhe ist als einzige Grabart dieses Eintrags nicht pflegefrei geführt, obwohl die Stadt mit Pflege wirbt, und die Begründung gehört hierher. Die Seite Bestattungsarten schreibt, die Pflege übernehme eine ortsansässige Gärtnerei, sodass für die Angehörigen kein weiterer Pflegeaufwand entstehe. Eine ortsansässige Gärtnerei ist ein Kooperationspartner und nicht die Friedhofsverwaltung, die Friedhofssatzung regelt dieses Feld mit keinem Wort, und wer die Gärtnerei bezahlt, steht nirgends. Die Rechenprobe stützt die Entscheidung: Das Feld kostet 1.125,00 Euro gegen 775,00 für die gewöhnliche Urnenkaufgrabstätte derselben Grösse, also 350,00 Euro auf fünfundzwanzig Jahre oder 14,00 Euro je Jahr. Zum Vergleich verlangt die Stadt für die tatsächlich von ihr besorgte Rasenpflege beim Erdgrab 19,50 Euro je Jahr. Vierzehn Euro im Jahr decken die Erstanlage des Feldes mit Bäumen und bodendeckenden Pflanzen, nicht die laufende Pflege durch einen Fachbetrieb.
- Das Feld Grüne Ruhe steht im Grabartenkatalog der Friedhofssatzung und nicht in ihrem Text. Paragraf 13 Absatz 2 zählt unter den Buchstaben a bis i neun Arten von Grabstätten auf; acht davon haben ihren Paragrafen, nämlich 14 für die Reihengrabstätten, 15 für die Kaufgrabstätten, 15 Absätze 7 und 8 für die Kauftiefgrabstätten, 15 Absatz 9 für das Feld für muslimische Glaubensangehörige, 17 für die Urnenreihengrabstätten, 18 für die Urnenkaufgrabstätten, 19 für die Urnenwände und Urnenstelen und 20 für die Rasengräberfelder. Der Buchstabe i, Kaufgrabstätten im Feld Grüne Ruhe, kommt im ganzen Text kein zweites Mal vor: keine Grösse, keine Nutzungszeit, keine Gestaltungsvorschrift, keine Pflegeregel. Das ist der Freudenberger Fall. In die Gegenrichtung geprüft fehlt nichts, jeder Paragraf des Abschnitts IV findet seinen Buchstaben im Katalog. Eine Inhaltsübersicht hat die Satzung nicht.
- Die beiden Dokumente widersprechen sich bei der Form des Feldes Grüne Ruhe. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe i der Friedhofssatzung nennt es eine Kaufgrabstätte, also ein Erdgrab; Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührenordnung nennt es eine Urnenkaufgrabstätte für bis zu zwei Urnen und stellt sie unter die Überschrift der Urnenkaufgrabstätten für die Dauer von fünfundzwanzig Jahren. Erfasst ist die Fassung der Gebührenordnung, weil sie den Betrag trägt und weil die Seite Bestattungsarten sie bestätigt: Die Anlage sei für Urnenpartnergräber geschaffen worden, in jeder Grabstätte seien bis zu zwei Urnen möglich, erworben würden die Gräber für fünfundzwanzig Jahre.
- Die Stadt bewirbt in Abteilung 4 ein zweites Feld namens Grüne Ruhe-Kastanienbaum, für bis zu zwei Urnen und fünfundzwanzig Jahre, mit kleinen Markierungsschildern auf dem Grabstättensiegel, die ausschliesslich über die Bestatter zu erwerben sind. Einen eigenen Tarifsatz gibt es dafür nicht. Weil die Stadt es selbst als Möglichkeit innerhalb des Grabfeldes der Grünen Ruhe beschreibt, ist es hier keine eigene Grabart, sondern im Hinweis der Grünen Ruhe vermerkt. Was die Markierungsschilder kosten, steht in keiner Satzung.
- Die Kaufgrabstätte im Feld für muslimische Glaubensangehörige hat keine eigene Tarifzeile, und der hier angesetzte Betrag ist deshalb eine Ableitung. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe h der Friedhofssatzung führt sie als eigene Art von Grabstätte, und Paragraf 15 Absatz 9 sagt, die nach Osten ausgerichteten Grabstätten in diesem Feld würden als Kaufgrabstätten ausgewiesen. Damit gilt für sie der Satz der Kaufgrabstätten von 1.357,50 Euro je Grabstelle für dreissig Jahre. Ein abgeschriebener Betrag ist das nicht.
- Der Aufschlag für die Rasenpflege ist beim Erdgrab neunzehnmal so hoch wie beim Urnengrab, und die beiden Dokumente erklären es nicht. Das Erdgrab im Rasengräberfeld kostet 1.380,00 gegen 795,00 Euro für das gewöhnliche Reihengrab, also 585,00 Euro Aufschlag auf dreissig Jahre oder 19,50 Euro je Jahr. Das Urnengrab im selben Rasengräberfeld kostet 500,00 gegen 475,00 Euro, also 25,00 Euro auf fünfundzwanzig Jahre oder 1,00 Euro je Jahr. Dieselbe Rasenfläche, dieselbe Pflege durch dasselbe Friedhofspersonal, und ein Verhältnis von neunzehn zu eins. Für den Preisvergleich heisst das, dass das pflegefreie Urnengrab in Lauterbach mit 815,00 Euro nur 25,00 Euro über dem gewöhnlichen liegt, während der Abstand beim Erdgrab 585,00 Euro beträgt.
- Die Bestattungsgebühr ist in Lauterbach nicht zweigeteilt, aber sie ist eng geschnitten. Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung deckt die Bestattung als solche; das Ausheben und Zufüllen des Grabes gehört dazu, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, die Gräber würden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt und die Verwaltung könne dafür auch geeignete Unternehmer beauftragen. Nicht enthalten sind die Benutzung der Leichenhalle mit 170,00 Euro, die Kühlzelle mit 34,00 Euro je angefangenem Tag, der Waschraum mit 155,00 Euro und das Tragen des Sarges mit 235,00 Euro; Paragraf 6 Absatz 4 nennt Bestattung, Sargtragen und Hallennutzung ausdrücklich nebeneinander und zeigt damit, dass es drei Positionen sind. Angesetzt ist nach der Regel des Briefings der schmalste Satz. Wer die Halle und die Träger in Anspruch nimmt, zahlt bis zu 405,00 Euro mehr, und ausserhalb der offiziellen Dienstzeit des Friedhofspersonals kommen auf alle drei Positionen 50 Prozent hinzu.
- Zwei Kosten, die für jedes gewöhnliche Grab unvermeidlich sind, stehen nicht in der Nutzungsgebühr dieses Eintrags. Erstens die Grabeinfassung: Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung verlangt, spätestens drei Jahre nach der Bestattung eine Grabeinfassung aus Stein zu setzen. Was sie kostet, steht in keiner Satzung, weil sie beim Steinmetz gekauft wird. Zweitens die Genehmigungsgebühr von 39,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 der Gebührenordnung: Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung macht die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen zustimmungspflichtig, und weil die Einfassung Pflicht ist, ist die Gebühr für jedes Grab ausserhalb des Rasengräberfeldes praktisch unvermeidbar. Sie steht trotzdem bei den weiteren Gebühren und nicht in der Nutzungsgebühr, weil sie eine Gebühr für eine Amtshandlung ist und weil ihre Höhe von der Zahl der Anträge abhängt.
- Die Räumungsgebühren des Paragrafen 10 der Gebührenordnung sind nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, und das ist der Gegenfall zu Braunschweig und zum Friedhof Schlüchtern-Innenstadt. Der Einleitungssatz lautet, für die Räumung einer Grabstätte, deren Grabmal der Nutzungsberechtigte nicht abräumt, werde dies durch den Friedhofsträger oder von ihm beauftragte Unternehmen gegen die genannten Gebühren durchgeführt. Die Gebühr fällt also nur an, wenn der Nutzungsberechtigte seine Pflicht nicht erfüllt, und nicht schon beim Erwerb. Paragraf 27 Absatz 4 der Friedhofssatzung bestätigt es: Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist abräumt.
- Die Verlängerungssätze stehen in der Gebührenordnung nicht als Betrag, sondern als Bruchteil, und sie bestätigen die Laufzeiten auf den Cent. Paragraf 8 Absatz 1 Satz 2 erhebt für die Verlängerung bei Kaufgrabstätten je Grabstelle und Jahr ein Dreissigstel der Kaufgebühr, Absatz 2 Satz 2 bei Urnenkaufgrabstätten ein Fünfundzwanzigstel. Daraus folgen 45,25 Euro für die Kaufgrabstätte, 53,75 für die Kauftiefgrabstätte, 31,00 für die Urnenkaufgrabstätte bis zwei Urnen und für die Nische in der Urnenwand, 55,00 für die Urnenkaufgrabstätte bis fünf Urnen und 45,00 für das Feld Grüne Ruhe. Die Nenner stimmen mit den Nutzungszeiten der Friedhofssatzung überein: dreissig Jahre nach Paragraf 15 Absatz 1, fünfundzwanzig nach Paragraf 18 Absatz 1 und nach Paragraf 19 Absatz 2. Ruhezeit und Nutzungszeit fallen in Lauterbach zusammen.
- Für die Kindergrabstätte gilt in Lauterbach die Grenze des vollendeten sechsten und nicht des fünften Lebensjahres, sowohl bei der Überlassung nach Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung als auch bei der Bestattung nach Paragraf 6 Absatz 2 und bei der Einrichtung der Grabfelder nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung. Die Ruhezeit ist dieselbe wie bei Erwachsenen, nämlich dreissig Jahre; eine verkürzte Kinderruhezeit kennt die Satzung nicht.
- Der Vorspann der Gebührenordnung nennt als Grundlage die Paragrafen 33 und 34 der Friedhofssatzung. Paragraf 33 ist die Gebührenvorschrift, Paragraf 34 dagegen regelt die Ordnungswidrigkeiten und trägt keine Gebühr. Das ändert an der Wirksamkeit nichts, ist aber ein Hinweis darauf, dass beim Nachziehen der Paragrafennummern zwischen der Fassung von 2011 und der von 2019 nicht überall nachgeschaut wurde. Ebenso nennt Paragraf 1 der Gebührenordnung den städtischen Friedhof im Singular, während Vorspann und Paragraf 33 der Friedhofssatzung den Plural verwenden.
- Die Stadt veröffentlicht für die Friedhofsverwaltung keine Sprechzeiten. Angegeben sind die Anschrift des Betriebshofs in der Dirlammer Straße 28, die Zentrale der Stadtverwaltung sowie zwei Durchwahlen: Marcel Dehn unter 06641 184-165 für Nutzung und Laufzeiten, Verlängerung, Grabauflösung, Vorabkauf, Gebühren, Grabmalanträge und Bestattungen von Auswärtigen, und Matthias Stolze unter 06641 184-159 für Terminvereinbarung, Ablauf der Bestattung, Pflege der Anlagen, Lage und Auswahl der Grabstätten. Persönliche Gespräche gibt es nach der Seite der Stadt nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
- Alle drei Satzungsdateien sind Scans ohne Textebene. Die Friedhofssatzung liefert auf fünfzehn Seiten 358 Zeichen, die Gebührenordnung auf vier Seiten 48 und die FriedWald-Satzung auf fünf Seiten 139; als Erzeuger nennen zwei von ihnen Microsoft Print To PDF. Gelesen wurden sie, indem jede Seite mit 170 dpi als Bild gerendert wurde. Die Volltextsuche der Stadt läuft über TYPO3 Indexed Search und antwortet nur auf POST mit den Formularfeldern __referrer und __trustedProperties; eine GET-Anfrage liefert eine leere Ergebnisseite mit HTTP 200, was ein Fehlschlag und kein leeres Ergebnis ist. Die vierte Stufe der Abrufkette wurde nicht gebraucht.
Friedhöfe in Lauterbach (Hessen) und die Gebühren von 314 weiteren Gemeinden
- Die 14 Friedhöfe in Lauterbach (Hessen)Lage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dingelstädt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 10.04.2019, ausgefertigt von Bürgermeister Vollmöller; nach ihrem Paragrafen 12 trat die Gebührenordnung zum 01.03.2014 in Kraft und die 2. Änderung der Gebührenordnung zum 01.06.2019. Der Vorspann nennt als Grundlage die Paragrafen 33 und 34 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 01.06.2019
- Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach beschlossen in derselben Sitzung vom 10.04.2019; nach ihrem Paragrafen 35 trat die Friedhofssatzung zum 01.01.2011 in Kraft, die 1. Änderungssatzung zum 01.03.2014 und die 2. Änderungssatzung zum 01.06.2019. Quelle des Geltungsbereichs mit elf Friedhöfen, der Ruhezeiten von dreissig und fünfundzwanzig Jahren, des Katalogs von neun Grabarten, der Nutzungszeiten, der Gestaltungs- und der Pflegeregeln
- Friedhofssatzung für den FriedWald Lauterbach der Stadt Lauterbach beschlossen am 27.02.2007, 1. Änderungssatzung beschlossen am 10.04.2019 und in Kraft seit dem 12.05.2019. Ihr Paragraf 1 Nummer 2 überträgt die Verwaltung der FriedWald GmbH in Griesheim, Nummer 4 überlässt ihr die Entgeltordnung mit den Kauf- und Bestattungspreisen. Der FriedWald ist deshalb keine Grabart dieses Eintrags
- Satzungssammlung der Kreisstadt Lauterbach Stand der Durchsicht 06.09.2026; sie führt siebenunddreissig Stücke, davon drei zum Friedhofswesen, und nennt für die Friedhofssatzung und die Gebührenordnung übereinstimmend den 1. Juni 2019. Eine Änderungs- oder Nachtragssatzung zu einem der drei ist dort nicht verzeichnet, und die Volltextsuche der Stadt meldet zu beiden Wörtern null Treffer
- Seite Bestattungsarten in Lauterbach der Kreisstadt Lauterbach zuletzt geändert am 27.01.2026; Quelle für die Beschreibung des Rasengräberfeldes, der Felder Grüne Ruhe und Grüne Ruhe-Kastanienbaum sowie des Memoriamgartens, dessen Erwerb den Abschluss eines Vertrages mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege voraussetzt
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.