Genthin, Sachsen-Anhalt, AGS 15086040
Friedhofsgebühren in Genthin, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin, mit dem geltenden Tarif, ausgefertigt von Bürgermeister Thomas Barz am 23.11.2017, in Kraft seit dem 01.01.2018; ihr Paragraf 1 gibt dem Tarif eine vollständig neue Fassung und senkt die Grabgebühren gegenüber der Grundfassung von 2014 um rund dreissig Prozent. Die Eingangsformel nennt als Sitzungsdatum den 23.11.2016, was ein Schreibfehler ist: Die am selben Tag ausgefertigte 4. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung nennt richtig den 23.11.2017. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Genthin und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Genthin; alle Grabstätten bleiben nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung Eigentum der Stadt. Zwölf kommunale Friedhöfe in Genthin, Altenplathow, Fienerode, Parchen, Wiechenberg, Mützel, Tucheim, Gladau, Dretzel, Paplitz und Schopsdorf.
- 470,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 2.290,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 10
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Anonyme Urnengemeinschaftsanlage, mit Beisetzung
Zweistelliges Wahlgrab für Erdbeisetzungen, mit Beisetzung
Paragraf 10 Nummer 1 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin
Was ein Grab in Genthin kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
5 Grabarten für die Erdbestattung in Genthin
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste Erdgrab der Stadt, und der Betrag ist der eigentliche Befund dieses Eintrags: Die Grundfassung des Tarifs vom 27.11.2014 nennt hier 1.340,22 Euro, die geltende Fassung 930,00. Wer die erste Datei nimmt, die die Ortsrechtsseite anbietet, liegt um vierundvierzig Prozent zu hoch. Reihengräber sind nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin einstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, die in Grabfeldern der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden; ein Wiedererwerb ist ausdrücklich nicht möglich. In der Regel darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden, mit zwei Ausnahmen nach Absatz 3: ein noch nicht ein Jahr altes Kind zusammen mit einem Elternteil, und gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 10 Nummer 1 zwanzig Jahre. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Tarif kennt sechs Positionen, die Vergabe der Gräber, die Trauerhalle, die Grabmalanträge und eine Verwaltungsgebühr je Stunde; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin sagt warum: "Die Gräber werden vom Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder geschlossen." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin verlangt, dass die Grabstätten hergerichtet und dauernd instand gehalten werden, Absatz 3 macht dafür die Berechtigten verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts erlöschen, und Absatz 5 setzt eine Frist von drei Monaten nach der Belegung. | 930,00 € | 0,00 € | 930,00 € | 20 J. | Nummer 1 Buchstabe a des Tarifs in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit dem 01.01.2018 sowie Paragrafen 9, 10 und 13 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin |
| Erdreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrKostet 500,00 Euro gegenüber 930,00 für das Erwachsenengrab, also gut die Hälfte, und die Ruhefrist ist mit fünfzehn statt zwanzig Jahren kürzer. Je Jahr gerechnet sind das 33,33 gegen 46,50 Euro, das Kindergrab ist also auch je Jahr deutlich billiger. Die Altersgrenze liegt nach Paragraf 10 Nummer 1 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin beim vollendeten fünften Lebensjahr. Der Betrag stammt aus der 2. Änderungssatzung, die dem Tarif zum 01.01.2018 eine vollständig neue Fassung gegeben hat. Die Grundfassung von 2014, die auf der Ortsrechtsseite zuerst erscheint, nennt hier noch einen um rund dreissig Prozent höheren Betrag; wer sie nimmt, liegt deutlich zu hoch. Die Grundfassung nannte 763,79 Euro. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Tarif kennt sechs Positionen, die Vergabe der Gräber, die Trauerhalle, die Grabmalanträge und eine Verwaltungsgebühr je Stunde; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin sagt warum: "Die Gräber werden vom Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder geschlossen." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin verlangt, dass die Grabstätten hergerichtet und dauernd instand gehalten werden, Absatz 3 macht dafür die Berechtigten verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts erlöschen, und Absatz 5 setzt eine Frist von drei Monaten nach der Belegung. | 500,00 € | 0,00 € | 500,00 € | 15 J. | Nummer 1 Buchstabe b des Tarifs in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit dem 01.01.2018 sowie Paragrafen 10 und 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin |
| Anonyme Reihengrabstätte für eine ErdbestattungGenthin ist eine der wenigen Gemeinden im Bestand, die ein anonymes Grab für eine Erdbestattung anbietet; die meisten kennen Anonymität nur für Urnen. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin richtet anonyme Reihengrabstätten ein, und Absatz 1 sagt, was dort gilt: "Anonyme Grabstätten bleiben ebenerdig. Das Errichten eines Grabsteines bzw. Holzkreuzes ist hier nicht zulässig." Wo nichts stehen darf und der Boden eben bleibt, gibt es nichts zu pflegen; dasselbe Muster wie bei der Waldruhestätte in Blieskastel. Einen eigenen Tarifsatz führt der Gebührentarif dafür nicht. Unter Nummer 1 stehen nur das Erdreihengrab über und unter fünf Jahren; die anonyme Reihengrabstätte ist eine Reihengrabstätte, also gilt derselbe Satz von 930,00 Euro. Das ist eine Auslegung und kein abgeschriebener Betrag, und deshalb steht es hier. Bemerkenswert ist die Folge: Beim Erdgrab kostet die pflegefreie Wahl in Genthin genau so viel wie die gewöhnliche. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Tarif kennt sechs Positionen, die Vergabe der Gräber, die Trauerhalle, die Grabmalanträge und eine Verwaltungsgebühr je Stunde; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin sagt warum: "Die Gräber werden vom Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder geschlossen." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes. | 930,00 € | 0,00 € | 930,00 € | 20 J. | Nummer 1 Buchstabe a des Tarifs in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit dem 01.01.2018 sowie Paragraf 13 Absätze 1 und 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin |
| Einstelliges Wahlgrab für ErdbeisetzungenWahlgrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für fünfundzwanzig Jahre verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nach Absatz 5 können je Grabstelle für die Dauer der Ruhefrist eine Leiche und zusätzlich bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Nach Absatz 10 ist das Ausmauern nicht zulässig. Die Verlängerung kostet nach Nummer 2 Buchstabe d des Tarifs in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit dem 01.01.2018 je weiteres Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Gebühr, also 43,60 Euro, und muss immer für sämtliche Grabstellen und für mindestens fünf Jahre erfolgen. Die Rechenprobe geht auf: 1.090,00 geteilt durch fünfundzwanzig sind genau 43,60. Der Betrag stammt aus der 2. Änderungssatzung, die dem Tarif zum 01.01.2018 eine vollständig neue Fassung gegeben hat. Die Grundfassung von 2014, die auf der Ortsrechtsseite zuerst erscheint, nennt hier noch einen um rund dreissig Prozent höheren Betrag; wer sie nimmt, liegt deutlich zu hoch. Die Grundfassung nannte 1.585,13 Euro. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Tarif kennt sechs Positionen, die Vergabe der Gräber, die Trauerhalle, die Grabmalanträge und eine Verwaltungsgebühr je Stunde; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin sagt warum: "Die Gräber werden vom Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder geschlossen." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin verlangt, dass die Grabstätten hergerichtet und dauernd instand gehalten werden, Absatz 3 macht dafür die Berechtigten verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts erlöschen, und Absatz 5 setzt eine Frist von drei Monaten nach der Belegung. | 1.090,00 € | 0,00 € | 1.090,00 € | 25 J. | Nummern 2 Buchstaben a und d des Tarifs in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit dem 01.01.2018 sowie Paragrafen 10 und 14 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin |
| Zweistelliges Wahlgrab für Erdbeisetzungen2.290,00 Euro für zwei Stellen gegenüber zweimal 1.090,00 Euro: Das Doppelgrab kostet 110 Euro mehr als zwei einzelne, also fünf Prozent Aufschlag statt eines Nachlasses. Je Jahr sind das 91,60 Euro. Die Verlängerung muss nach Nummer 2 Buchstabe d des Tarifs in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit dem 01.01.2018 immer für sämtliche Grabstellen erfolgen; eine teilweise Rücknahme gibt es nach Paragraf 14 Absatz 9 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin nicht. Der Betrag stammt aus der 2. Änderungssatzung, die dem Tarif zum 01.01.2018 eine vollständig neue Fassung gegeben hat. Die Grundfassung von 2014, die auf der Ortsrechtsseite zuerst erscheint, nennt hier noch einen um rund dreissig Prozent höheren Betrag; wer sie nimmt, liegt deutlich zu hoch. Die Grundfassung nannte 3.421,94 Euro. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Tarif kennt sechs Positionen, die Vergabe der Gräber, die Trauerhalle, die Grabmalanträge und eine Verwaltungsgebühr je Stunde; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin sagt warum: "Die Gräber werden vom Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder geschlossen." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin verlangt, dass die Grabstätten hergerichtet und dauernd instand gehalten werden, Absatz 3 macht dafür die Berechtigten verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts erlöschen, und Absatz 5 setzt eine Frist von drei Monaten nach der Belegung. | 2.290,00 € | 0,00 € | 2.290,00 € | 25 J. | Nummern 2 Buchstaben b und d des Tarifs in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit dem 01.01.2018 sowie Paragraf 14 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin |
5 Grabarten für die Urne in Genthin
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabUrnenreihengrabstätten sind nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin einstellige Grabstätten von 1,50 mal 1,00 Meter einschliesslich Weg; im Übrigen gelten die Vorschriften für Reihengräber, ein Wiedererwerb ist also nicht möglich. Die Ruhefrist für Urnen beträgt nach Paragraf 10 Nummer 2 fünfzehn Jahre. Mit 580,00 Euro kostet das Urnengrab 62 Prozent des Erdgrabes, je Jahr gerechnet 38,67 gegen 46,50 Euro. Der Betrag stammt aus der 2. Änderungssatzung, die dem Tarif zum 01.01.2018 eine vollständig neue Fassung gegeben hat. Die Grundfassung von 2014, die auf der Ortsrechtsseite zuerst erscheint, nennt hier noch einen um rund dreissig Prozent höheren Betrag; wer sie nimmt, liegt deutlich zu hoch. Die Grundfassung nannte 808,59 Euro. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Tarif kennt sechs Positionen, die Vergabe der Gräber, die Trauerhalle, die Grabmalanträge und eine Verwaltungsgebühr je Stunde; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin sagt warum: "Die Gräber werden vom Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder geschlossen." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin verlangt, dass die Grabstätten hergerichtet und dauernd instand gehalten werden, Absatz 3 macht dafür die Berechtigten verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts erlöschen, und Absatz 5 setzt eine Frist von drei Monaten nach der Belegung. | 580,00 € | 0,00 € | 580,00 € | 15 J. | Nummer 1 Buchstabe c des Tarifs in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit dem 01.01.2018 sowie Paragrafen 10 und 15 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin |
| Urnenwahlgrab für bis zu vier UrnenUrnenwahlgrabstätten sind nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für zwanzig Jahre verliehen wird; je nach Grösse können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Nutzungszeit ist damit kürzer als beim Erdwahlgrab mit fünfundzwanzig Jahren. Die Verlängerung kostet nach Nummer 2 Buchstabe d des Tarifs in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit dem 01.01.2018 ein Zwanzigstel je weiteres Jahr, also 34,00 Euro, und die Rechenprobe geht auf: 680,00 geteilt durch zwanzig sind genau 34,00. Bei vier Urnen sind das 170,00 Euro je Urne, womit das Urnenwahlgrab voll belegt die günstigste Grabart der Stadt ist. Der Betrag stammt aus der 2. Änderungssatzung, die dem Tarif zum 01.01.2018 eine vollständig neue Fassung gegeben hat. Die Grundfassung von 2014, die auf der Ortsrechtsseite zuerst erscheint, nennt hier noch einen um rund dreissig Prozent höheren Betrag; wer sie nimmt, liegt deutlich zu hoch. Die Grundfassung nannte 957,93 Euro. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Tarif kennt sechs Positionen, die Vergabe der Gräber, die Trauerhalle, die Grabmalanträge und eine Verwaltungsgebühr je Stunde; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin sagt warum: "Die Gräber werden vom Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder geschlossen." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin verlangt, dass die Grabstätten hergerichtet und dauernd instand gehalten werden, Absatz 3 macht dafür die Berechtigten verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts erlöschen, und Absatz 5 setzt eine Frist von drei Monaten nach der Belegung. | 680,00 € | 0,00 € | 680,00 € | 20 J. | Nummern 2 Buchstaben c und d des Tarifs in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit dem 01.01.2018 sowie Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin |
| Anonyme UrnengemeinschaftsanlageDas günstigste Grab der Stadt überhaupt, und es ist zugleich pflegefrei. In anonymen Gemeinschaftsgrabstätten werden die Urnen nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin ohne individuelle Kennzeichnung der Reihe nach beigesetzt; ein Ausbetten aus diesen Anlagen ist nicht möglich. Wo nichts gekennzeichnet werden darf, gibt es nichts zu pflegen. Mit 470,00 Euro liegt es um 110 Euro unter dem gewöhnlichen Urnenreihengrab. Genthin gehört damit zu den wenigen Gemeinden im Bestand, in denen pflegefrei nirgends teurer ist als die gewöhnliche Wahl. Diese Zeile ist in der Grundfassung von 2014 noch nicht enthalten; sie kam erst mit der 2. Änderungssatzung, die die Gemeinschaftsgräber in drei Zeilen aufteilt. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Tarif kennt sechs Positionen, die Vergabe der Gräber, die Trauerhalle, die Grabmalanträge und eine Verwaltungsgebühr je Stunde; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin sagt warum: "Die Gräber werden vom Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder geschlossen." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes. | 470,00 € | 0,00 € | 470,00 € | 15 J. | Nummer 3 Buchstabe a des Tarifs in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit dem 01.01.2018 sowie Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin |
| Urnengemeinschaftsanlage mit GrabsteinKostet 70 Euro mehr als die anonyme Anlage und immer noch 40 Euro weniger als das gewöhnliche Urnenreihengrab. In Urnengemeinschaftsanlagen mit Grabstein werden die Urnen nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin der Reihe nach beigesetzt, und diese Anlagen gehören ausdrücklich zu den Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nach den Paragrafen 20 und 26b. Pflegefrei, und der Beleg ist ein Verbot statt eines Versprechens. Paragraf 26b der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin zählt für die Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften auf, was dort nicht gestattet ist: Blumensträusse, Schalen, Töpfe und Gebinde ausserhalb der dafür angelegten Ablageflächen, das Entfernen des Rasens um die liegenden Grabmale, Marmorkies und andere Kiesarten, Splitt und Sand, das Pflanzen oder Stecken von Gehölzen, Grünpflanzen oder Blumen, Kanteneinfassungen jeglicher Art sowie Rankgerüste, Grablampen, Figuren und Bilder. Absatz 2 sagt zudem, die Grabstätten lägen in Rasenflächen, die unmittelbar bis an die liegenden Grabmale heranreichen. Wo nichts gepflanzt und nichts gesetzt werden darf und Rasen bis an den Stein reicht, gibt es nichts zu pflegen; dasselbe Muster wie bei der Waldruhestätte in Blieskastel. | 540,00 € | 0,00 € | 540,00 € | 15 J. | Nummer 3 Buchstabe b des Tarifs in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit dem 01.01.2018 sowie Paragrafen 15 Absatz 5 und 26b der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin |
| Urnengemeinschaftsanlage mit Stele und NamenstafelKostet dasselbe wie die Anlage mit Grabstein, 540,00 Euro. Diese Zeile hat eine eigene Geschichte: Die 1. Änderungssatzung vom 23.06.2016 hat sie in den Tarif von 2014 eingefügt, damals mit 647,31 Euro, und die 2. Änderungssatzung hat sie mit dem ganzen Tarif auf 540,00 Euro gesenkt. Für die Gestaltung gilt Paragraf 20 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 08.12.2016, und die ist ungewöhnlich genau: Zulässig sind Granittafeln von 0,30 Meter Breite, 0,20 Meter Höhe und 0,03 Meter Stärke. Für die Anlage mit Stele auf dem Friedhof Tucheim gelten eigene Regeln: nur Tafeln aus Messing, mit zwei Dübeln und zwei Messingschrauben zu befestigen, 11,5 Zentimeter breit, 4 Zentimeter hoch, 0,8 Zentimeter stark, und in kursiver Schrift sind Vorname, Name sowie Geburts- und Sterbejahr anzugeben. Pflegefrei, und der Beleg ist ein Verbot statt eines Versprechens. Paragraf 26b der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin zählt für die Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften auf, was dort nicht gestattet ist: Blumensträusse, Schalen, Töpfe und Gebinde ausserhalb der dafür angelegten Ablageflächen, das Entfernen des Rasens um die liegenden Grabmale, Marmorkies und andere Kiesarten, Splitt und Sand, das Pflanzen oder Stecken von Gehölzen, Grünpflanzen oder Blumen, Kanteneinfassungen jeglicher Art sowie Rankgerüste, Grablampen, Figuren und Bilder. Absatz 2 sagt zudem, die Grabstätten lägen in Rasenflächen, die unmittelbar bis an die liegenden Grabmale heranreichen. Wo nichts gepflanzt und nichts gesetzt werden darf und Rasen bis an den Stein reicht, gibt es nichts zu pflegen; dasselbe Muster wie bei der Waldruhestätte in Blieskastel. | 540,00 € | 0,00 € | 540,00 € | 15 J. | Nummer 3 Buchstabe c des Tarifs in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit dem 01.01.2018 sowie Paragrafen 15 Absatz 5, 20 und 26b der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin |
10 weitere Gebühren in der Satzung von Genthin
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schliessen des Grabes | nicht im Tarif; nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin werden die Gräber vom Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder geschlossen | |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Erdwahlgrab, je weiteres Jahr | 43,60 € | Nummer 2 Buchstabe d des Tarifs in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit dem 01.01.2018, ein Fünfundzwanzigstel der Gebühr |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je weiteres Jahr | 34,00 € | Nummer 2 Buchstabe d des Tarifs in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit dem 01.01.2018, ein Zwanzigstel der Gebühr |
| Benutzung der Trauerhalle in Genthin oder Altenplathow, je Feier bis 60 Minuten | 198,00 € | Nummer 4 des Tarifs in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit dem 01.01.2018 |
| Benutzung der Trauerhalle in Parchen, Mützel, Tucheim, Gladau, Paplitz oder Schopsdorf, je Feier bis 60 Minuten | 185,00 € | Nummer 4 des Tarifs in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit dem 01.01.2018 |
| Benutzung der Trauerhalle in Dretzel, je Feier bis 60 Minuten | 100,00 € | Nummer 4 des Tarifs in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit dem 01.01.2018 |
| Benutzung der Trauerhalle in Fienerode, je Feier bis 60 Minuten | 60,00 € | Nummer 4 des Tarifs in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit dem 01.01.2018 |
| Gebühr für einen Grabmalantrag | 15,30 € | Nummer 5 des Tarifs in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit dem 01.01.2018 |
| Verwaltungsgebühr je Stunde | 13,00 € | Nummer 6 des Tarifs in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit dem 01.01.2018 |
| Abräumen eines Grabes nach Ablauf der Ruhefrist | nicht im Tarif; nach Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung werden die Berechtigten drei Monate vorher aufgefordert, die ihnen gehörenden Gegenstände zu entfernen, und was dann noch steht, geht in das Eigentum der Stadt über | Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin |
Was ein Grab in Genthin über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.130,00 €
Erdreihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Genthin, über 20 Jahre, das sind 306,50 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeNummer 1 Buchstabe a des Tarifs in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit dem 01.01.2018 sowie Paragrafen 9, 10 und 13 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin | 930,00 € |
| Bestattungnicht im Tarif; nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin werden die Gräber vom Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder geschlossen | 0,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 930,00 € |
Das günstigste Erdgrab der Stadt, und der Betrag ist der eigentliche Befund dieses Eintrags: Die Grundfassung des Tarifs vom 27.11.2014 nennt hier 1.340,22 Euro, die geltende Fassung 930,00. Wer die erste Datei nimmt, die die Ortsrechtsseite anbietet, liegt um vierundvierzig Prozent zu hoch. Reihengräber sind nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin einstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, die in Grabfeldern der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden; ein Wiedererwerb ist ausdrücklich nicht möglich. In der Regel darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden, mit zwei Ausnahmen nach Absatz 3: ein noch nicht ein Jahr altes Kind zusammen mit einem Elternteil, und gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 10 Nummer 1 zwanzig Jahre. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Tarif kennt sechs Positionen, die Vergabe der Gräber, die Trauerhalle, die Grabmalanträge und eine Verwaltungsgebühr je Stunde; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin sagt warum: "Die Gräber werden vom Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder geschlossen." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin verlangt, dass die Grabstätten hergerichtet und dauernd instand gehalten werden, Absatz 3 macht dafür die Berechtigten verantwortlich und lässt die Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts erlöschen, und Absatz 5 setzt eine Frist von drei Monaten nach der Belegung.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin, mit dem geltenden Tarif, ausgefertigt von Bürgermeister Thomas Barz am 23.11.2017, in Kraft seit dem 01.01.2018; ihr Paragraf 1 gibt dem Tarif eine vollständig neue Fassung und senkt die Grabgebühren gegenüber der Grundfassung von 2014 um rund dreissig Prozent. Die Eingangsformel nennt als Sitzungsdatum den 23.11.2016, was ein Schreibfehler ist: Die am selben Tag ausgefertigte 4. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung nennt richtig den 23.11.2017. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Genthin offenlässt
- Die Ortsrechtsseite zeigt den überholten Tarif zuerst, und er ist um vierundvierzig Prozent zu hoch. Sie listet zum Friedhofswesen acht Dateien untereinander, ohne zu sagen, welche gilt; die erste, die man findet, ist die Grundfassung der Friedhofsgebührensatzung mit dem Tarif vom 27.11.2014. Der gilt nicht mehr. Die 2. Änderungssatzung gibt dem Tarif zum 01.01.2018 eine vollständig neue Fassung und senkt die Grabgebühren gleichmässig um rund dreissig Prozent: das Erdreihengrab von 1.340,22 auf 930,00 Euro, das Kindergrab von 763,79 auf 500,00, das Urnenreihengrab von 808,59 auf 580,00, das einstellige Wahlgrab von 1.585,13 auf 1.090,00, das zweistellige von 3.421,94 auf 2.290,00 und das Urnenwahlgrab von 957,93 auf 680,00 Euro. Die Trauerhalle ist im Gegenzug leicht teurer geworden, in Genthin von 192,18 auf 198,00 Euro.
- Eine der acht Dateien trägt einen irreführenden Namen. Die auf der Ortsrechtsseite als Friedhofsgebührensatzung 3. Änderung verlinkte Datei enthält in Wirklichkeit die 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung, also zur Ordnung und nicht zum Tarif; sie regelt die Masse der Granittafeln und die Messingschilder auf dem Friedhof Tucheim. Wer sich auf den Dateinamen verlässt, sucht darin vergeblich nach Beträgen und hält den Tarif für unverändert.
- Die 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung widerspricht sich im Datum. Ihre Eingangsformel sagt, der Stadtrat habe in seiner Sitzung am 23.11.2016 beschlossen; darunter steht die Ausfertigung Genthin, den 23.11.2017, und ihr Paragraf 2 setzt sie zum 01.01.2018 in Kraft. Das Jahr in der Eingangsformel ist ein Schreibfehler: Die 4. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung, die am selben Tag ausgefertigt und zum selben Termin in Kraft gesetzt wurde, nennt in ihrer Eingangsformel richtig den 23.11.2017, und beide fügen dieselbe Neuerung ein, nämlich den Friedhof Schopsdorf. Angesetzt ist deshalb der 23.11.2017. Der Tarif ist damit acht Jahre alt und liegt weit über der Grenze von drei Jahren.
- Genthin erhebt keine Bestattungsgebühr, und deshalb steht in diesem Eintrag bei jeder Grabart eine Null. Der Tarif kennt sechs Positionen: die Vergabe der Reihen-, Wahl- und Gemeinschaftsgräber, die Trauerhalle, die Grabmalanträge und eine Verwaltungsgebühr je Stunde. Eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht, und Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt warum: Die Gräber werden vom Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder geschlossen. Der gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes. Dasselbe Modell haben Beelitz und Leinefelde-Worbis.
- Pflegefrei sind vier Grabarten, und bei allen vieren ist der Beleg ein Verbot statt eines Versprechens. Die anonyme Reihengrabstätte bleibt nach Paragraf 13 Absatz 1 ebenerdig, und das Errichten eines Grabsteines oder Holzkreuzes ist dort nicht zulässig. In der anonymen Urnengemeinschaftsanlage werden die Urnen nach Paragraf 15 Absatz 4 ohne individuelle Kennzeichnung der Reihe nach beigesetzt, ein Ausbetten ist nicht möglich. Die Urnengemeinschaftsanlagen mit Grabstein und mit Stele gehören nach Paragraf 15 Absatz 5 zu den Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, und Paragraf 26b verbietet dort Blumensträusse ausserhalb der Ablageflächen, das Entfernen des Rasens um die liegenden Grabmale, Kies, Splitt und Sand, jedes Pflanzen von Gehölzen, Grünpflanzen oder Blumen, Kanteneinfassungen jeder Art sowie Rankgerüste, Grablampen, Figuren und Bilder; die Grabstätten liegen dort in Rasenflächen, die unmittelbar bis an die liegenden Grabmale heranreichen. Für alle übrigen Gräber gilt Paragraf 26 Absatz 3: Für die Herrichtung und Instandhaltung sind die Berechtigten verantwortlich.
- Genthin ist eine der wenigen Gemeinden im Bestand, in denen pflegefrei nirgends teurer ist als die gewöhnliche Wahl. Beim Urnengrab kostet die anonyme Gemeinschaftsanlage 470,00 Euro gegenüber 580,00 für das gewöhnliche Urnenreihengrab, also 110 Euro weniger. Beim Erdgrab kostet die anonyme Reihengrabstätte genau so viel wie die gewöhnliche, weil der Tarif für sie keine eigene Zeile führt.
- Die anonyme Erdgrabstelle hat keine eigene Tarifzeile, und der hier angesetzte Betrag ist deshalb eine Auslegung. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung richtet anonyme Reihengrabstätten ein, also anonyme Gräber für Erdbestattungen; der Tarif führt unter Nummer 1 nur das Erdreihengrab über und unter fünf Jahren. Die anonyme Reihengrabstätte ist eine Reihengrabstätte, also gilt für sie derselbe Satz von 930,00 Euro. Ein abgeschriebener Betrag ist das nicht.
- Die Rechenprobe bestätigt die Wahlgrabsätze, weil der Tarif die Verlängerung als Bruchteil angibt. Nummer 2 Buchstabe d erhebt bei Erd-Wahlgräbern für jedes weitere Jahr ein Fünfundzwanzigstel und bei Urnenwahlgräbern ein Zwanzigstel der jeweiligen Gebührensätze; das ergibt 43,60 Euro beim einstelligen Wahlgrab und 34,00 Euro beim Urnenwahlgrab, beides auf den Cent. Die Nenner stimmen dabei mit den Nutzungszeiten überein, die die Friedhofssatzung nennt: fünfundzwanzig Jahre für das Wahlgrab nach Paragraf 14 Absatz 1 und zwanzig für das Urnenwahlgrab nach Paragraf 15 Absatz 3. Die Verlängerung muss immer für sämtliche Grabstellen und für mindestens fünf Jahre erfolgen.
- Das zweistellige Wahlgrab kostet mehr als zwei einzelne. 2.290,00 Euro gegenüber zweimal 1.090,00 Euro sind 110 Euro Aufschlag, also fünf Prozent. In den meisten Gemeinden des Bestands ist es umgekehrt und das mehrstellige Grab wird je Stelle billiger.
- Der Tarif gilt für alle zwölf Friedhöfe gleich, mit einer einzigen Ausnahme: die Trauerhalle. Sie kostet je Feier bis sechzig Minuten 198,00 Euro in Genthin und Altenplathow, 185,00 Euro in Parchen, Mützel, Tucheim, Gladau, Paplitz und Schopsdorf, 100,00 Euro in Dretzel und 60,00 Euro in Fienerode, also mehr als das Dreifache zwischen dem teuersten und dem günstigsten Ort. Der Friedhof Wiechenberg steht im Geltungsbereich der Satzung, hat aber offenbar keine eigene Trauerhalle, denn der Tarif nennt ihn dort nicht.
- Die Gestaltungsvorschrift für die Anlage mit Stele ist ungewöhnlich genau, und sie unterscheidet nach Friedhöfen. Paragraf 20 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 08.12.2016 lässt Granittafeln von 0,30 Meter Breite, 0,20 Meter Höhe und 0,03 Meter Stärke zu und streicht in Ziffer 2 die Worte in verdeckter Montage. Für die Anlage mit Stele auf dem Friedhof Tucheim gelten eigene Regeln: nur Tafeln aus Messing, mit zwei Dübeln und zwei Messingschrauben zu befestigen, 11,5 Zentimeter breit, 4 Zentimeter hoch und 0,8 Zentimeter stark, und in kursiver Schrift sind Vorname, Name sowie Geburts- und Sterbejahr anzugeben. Was diese Tafeln kosten, sagt der Tarif nicht.
- Umbettungen sind in Genthin schärfer beschränkt als in den meisten Gemeinden. Paragraf 11 Absatz 5 lässt Umbettungen von Leichen nur in den Monaten Oktober bis März zu. Absatz 6 verbietet Umbettungen aus einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb des Stadtgebietes ganz, und Absatz 7 lässt Umbettungen von ausserhalb des Stadtgebietes nur in bestehende Wahlgräber zu. Nach Absatz 2 kann die Zustimmung in den ersten fünf Jahren der Ruhefrist nur bei dringendem öffentlichem Interesse erteilt werden, und ein Jahr vor Ablauf der Ruhefrist sowie danach gar nicht mehr.
- Für die Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt keine eigenen Sprechzeiten und keine eigene E-Mail-Adresse; angegeben sind Anschrift und Zentrale der Stadtverwaltung. Die Ortsrechtsseite verweist für Rückfragen auf ein Kontaktformular.
- Alle acht Dateien sind Scans ohne Textebene, erzeugt mit dem Gerät Generic 50C-2; die Textextraktion liefert null bis zehn Zeichen. Gelesen wurden sie, indem die Seiten mit 160 bis 170 dpi als Bild gerendert wurden. Die Übersichts- und die Detailseite des Ortsrechts kamen über den Browser herein, weil das Verwaltungsportal seine Dokumentenliste erst dort aufbaut. Die vierte Stufe der Abrufkette wurde nicht gebraucht.
Friedhöfe in Genthin und die Gebühren von 314 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in GenthinLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dingelstädt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin, mit dem geltenden Tarif ausgefertigt von Bürgermeister Thomas Barz am 23.11.2017, in Kraft seit dem 01.01.2018; ihr Paragraf 1 gibt dem Tarif eine vollständig neue Fassung und senkt die Grabgebühren gegenüber der Grundfassung von 2014 um rund dreissig Prozent. Die Eingangsformel nennt als Sitzungsdatum den 23.11.2016, was ein Schreibfehler ist: Die am selben Tag ausgefertigte 4. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung nennt richtig den 23.11.2017
- Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin, Grundfassung mit dem Tarif vom 27.11.2014 ausgefertigt von Bürgermeister Thomas Barz am 27.11.2014; überholt, aber die erste Datei, die die Ortsrechtsseite anbietet. Ihr Tarif nennt für das Erdreihengrab 1.340,22 statt 930,00 Euro und liegt damit um vierundvierzig Prozent über dem geltenden
- Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin, Grundfassung Quelle der Ruhezeiten, der sieben Grabstättenarten, der Nutzungszeiten und der Pflegeregeln sowie des Satzes, dass die Gräber vom Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder geschlossen werden. Geändert durch vier Änderungssatzungen vom 12.03.2015, 23.06.2016, 08.12.2016 und 23.11.2017
- 4. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin beschlossen vom Stadtrat am 23.11.2017, in Kraft seit dem 01.01.2018; sie ergänzt den Geltungsbereich des Paragrafen 1 nach Buchstabe k um den Friedhof Schopsdorf, der damit der zwölfte kommunale Friedhof ist
- Ortsrechtsseite der Stadt Genthin zur Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung Stand der Durchsicht 06.09.2026; führt acht PDF-Dateien untereinander, ohne zu sagen, welche gilt. Eine davon trägt einen irreführenden Namen: Die als Friedhofsgebührensatzung 3. Änderung verlinkte Datei enthält die 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung und regelt die Masse der Granittafeln und die Messingschilder auf dem Friedhof Tucheim, nicht Beträge. Die Seite baut ihre Dokumentenliste erst im Browser auf
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.