Schwalmtal, Nordrhein-Westfalen, AGS 05166024
Friedhofsgebühren in Schwalmtal, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Schwalmtal, vom 16.12.2003, beschlossen vom Rat am 27.09.2023, in Kraft getreten am 01.11.2023; nach Paragraf 6 ist gleichzeitig die bisherige Gebührensatzung außer Kraft getreten. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Schwalmtal und nicht für einzelne. Träger ist Gemeinde Schwalmtal, Friedhofsverwaltung.
- 1.230,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.470,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung
Grabstelle im Aschestreufeld, mit Beisetzung
Pflegefreie Tiefengrabstätte auf dem Friedhof Amern St. Anton, mit Beisetzung
Paragraf 10 Satz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Schwalmtal kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
8 Grabarten für die Erdbestattung in Schwalmtal
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene über 5 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Schwalmtal. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich, und die Gemeinde sagt es auf ihrer Friedhofsseite noch einmal im Klartext, dass weder Lage noch Größe wählbar sind. Der Tarif nennt die Ruhefrist in derselben Zeile mit dreißig Jahren. Das Grab misst 2,20 mal 0,90 Meter. In einem Reihengrab kann nach Paragraf 15 Absatz 8 alternativ auch eine Urne beigesetzt werden. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 21 Absatz 3 der Nutzungsberechtigte verantwortlich. | 1.700,00 € | 650,00 € | 2.350,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer II.1.3 und Ziffer I.1.c |
| Anonyme Reihengrabstätte für Verstorbene über 5 JahreDas günstigste pflegefreie Erdgrab der Gemeinde. Paragraf 13 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt den Beleg im Wortlaut: Die Grabstätten befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich von der Gemeinde unterhalten werden, sie erhalten keine besondere Gestaltung und keine Hinweise auf die Person der Beigesetzten. Weil kein Name angebracht wird, fällt hier auch keine der drei Kennzeichnungsgebühren aus Abschnitt VI an. Der Aufpreis gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab beträgt sechzig Euro. | 1.760,00 € | 650,00 € | 2.410,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer II.1.4 und Ziffer I.1.c |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zu 5 JahrenParagraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung richtet eigene Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten ein, mit einer Grabgröße von 1,50 mal 0,60 Meter. Die Ruhezeit beträgt für sie nach Paragraf 10 fünfundzwanzig statt dreißig Jahre, und der Tarif wiederholt das in derselben Zeile. Nach Absatz 3 dürfen darin auch gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren bestattet werden. | 1.300,00 € | 500,00 € | 1.800,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer II.1.1 und Ziffer I.2.b |
| Anonyme Reihengrabstätte für Verstorbene bis zu 5 JahrenDie anonyme Variante des Kinderreihengrabes, und die einzige Grabart, bei der die anonyme Form günstiger ist als die gewöhnliche: 1.240 statt 1.300 Euro. Bei den Erwachsenen ist es umgekehrt, dort kostet das anonyme Grab sechzig Euro mehr. Die Pflege trägt nach Paragraf 13 Absatz 5 der Friedhofssatzung die Gemeinde, weil die anonymen Grabfelder insgesamt und ausschließlich von ihr unterhalten werden. | 1.240,00 € | 500,00 € | 1.740,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer II.1.2 und Ziffer I.2.b |
| Wahlgrabstätte, je GrabstelleDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung für dreißig Jahre verliehen, die Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt, und es wird nur anlässlich eines Todesfalles vergeben. Der Betrag gilt je Grabstelle; für Zwei- und Mehrgrabstellen ist nach Ziffer 2.3 das Zwei- und entsprechend Mehrfache zu zahlen. Eine einstellige Wahlgrabstätte misst drei mal 1,25 Meter. Nach Paragraf 15 Absatz 7 kann zusätzlich zu einer Erdbestattung eine Urne beigesetzt werden, nach Absatz 6 anstelle eines Sarges auch bis zu vier Urnen, dann verkürzt sich das Nutzungsrecht auf fünfundzwanzig Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.11 wieder den vollen Erwerbspreis, bei kürzerer Verlängerung nach Ziffer 2.12 je angefangenem Monat ein Dreihundertsechzigstel davon. | 1.930,00 € | 650,00 € | 2.580,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer II.2.1 und Ziffer I.1.a |
| Pflegefreie Wahlgrabstätte, je GrabstelleParagraf 14 Absatz 13 der Friedhofssatzung sagt es ausdrücklich: Pflegefreie Wahlgrabstätten sind Wahlgrabstätten, die über die gesamte Dauer des Nutzungsrechts von der Gemeinde gepflegt werden, und nach der Beisetzung wird die Grabstätte mit Rasen eingesät. Zu den 1.990 Euro der Ziffer 2.2 sind die 290 Euro der Ziffer 6.3 für die einheitliche Grabplatte einschließlich Beschriftung gerechnet, weil dieselbe Vorschrift den höhengleichen Einbau einer Grabplatte von dreißig mal dreißig Zentimetern mit Namen sowie Geburts- und Sterbedatum verlangt. Wer die Platte veranlasst, sagen Satzung und Gemeindeseite unterschiedlich: die Satzung schreibt seitens der Nutzungsberechtigten, die Friedhofsseite der Gemeinde schreibt, der Einbau werde von der Friedhofsverwaltung veranlasst. Verpflichtend ist sie in beiden Fassungen. | 2.280,00 € | 650,00 € | 2.930,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer II.2.2, Ziffer VI.6.3 und Ziffer I.1.a |
| Tiefengrabstätte auf dem Friedhof Amern St. AntonIn einem Tiefengrab können nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung zwei Leichen übereinander bestattet werden; die Grabstätte misst drei mal 1,55 Meter, und angelegt werden Tiefengräber nur auf dem Friedhof Amern St. Anton. Der Tarif nennt zwei Bestattungsgebühren: 820 Euro für die Erstbestattung und 650 Euro für die Zweitbestattung. Wir führen die Erstbestattung, weil das der Preis beim ersten Sterbefall ist. | 2.300,00 € | 820,00 € | 3.120,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer II.2.4 und Ziffer I.1.b |
| Pflegefreie Tiefengrabstätte auf dem Friedhof Amern St. AntonDas teuerste Grab in Schwalmtal. Es verbindet die Tiefengrabstätte des Paragrafen 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung mit der Pflegefreiheit des Absatzes 13, wonach die Gemeinde die Grabstätte über die gesamte Dauer des Nutzungsrechts pflegt und nach der Beisetzung mit Rasen einsät. Zu den 2.360 Euro der Ziffer 2.5 sind die 290 Euro der Ziffer 6.3 für die einheitliche Grabplatte gerechnet, die derselbe Absatz verlangt. | 2.650,00 € | 820,00 € | 3.470,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer II.2.5, Ziffer VI.6.3 und Ziffer I.1.b |
5 Grabarten für die Urne in Schwalmtal
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrabstätte, je GrabstelleDas günstigste gewöhnliche Urnengrab. Urnenwahlgrabstätten messen nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung einen Meter im Quadrat, das Nutzungsrecht wird für Bestattungen ab dem 01.11.2021 für fünfundzwanzig Jahre verliehen, davor waren es dreißig. Zwei Urnen dürfen darin beigesetzt werden, die Lage ist wählbar. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 21 Absatz 3 der Nutzungsberechtigte verantwortlich. | 1.400,00 € | 290,00 € | 1.690,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer II.2.6 und Ziffer I.3.a |
| Pflegefreie Urnenwahlgrabstätte, auch als UrnenbaumParagraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt: Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, die über die gesamte Dauer des Nutzungsrechts von der Gemeinde gepflegt werden, nach der Beisetzung wird die Grabstätte mit Rasen eingesät. Derselbe Absatz lässt die Friedhofsverwaltung den höhengleichen Einbau einer Grabplatte von dreißig mal dreißig Zentimetern durch einen zugelassenen Steinmetz veranlassen; deshalb sind zu den 1.460 Euro die 290 Euro der Ziffer 6.3 gerechnet. Bei Beisetzungen unter Urnenbäumen tritt je nach Grabfeld an die Stelle der Platte ein Namensschild an einer Stele, das mit dreißig plus 190 Euro nach den Ziffern 6.1 und 6.2 siebzig Euro günstiger wäre. Die Gemeinde führt diese Grabart auf ihrer Friedhofsseite als Pflegefreie Urnenwahlgrabstätte oder Urnenbaum und sagt, die Beisetzung erfolge wahlweise in einem Rasengrab oder unter einem Baum. | 1.750,00 € | 290,00 € | 2.040,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer II.2.7, Ziffer VI.6.3 und Ziffer I.3.a |
| Grabstätte in einem pflegefreien UrnengrabfeldParagraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt: Die Gräber befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich vom Friedhofsträger unterhalten werden; eine Stele wird für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt, und der Name der Beigesetzten wird mittels einer Tafel an der Stele vom Friedhofsträger befestigt. Zu den 1.460 Euro sind deshalb die 190 Euro der Ziffer 6.2 für das einheitliche Namensschild und die dreißig Euro der Ziffer 6.1 für den Anteil an der Gemeinschaftsstele gerechnet. Grabschmuck darf nur am zentralen Gedenkstein abgelegt werden, weitere Grabmäler sind nicht zulässig. Es kann nur eine Urne beigesetzt werden, die Lage ist nicht wählbar, und die Gemeinde schreibt auf ihrer Friedhofsseite, das Nutzungsrecht sei nicht verlängerbar. | 1.680,00 € | 290,00 € | 1.970,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer II.2.8, Ziffer VI.6.1, Ziffer VI.6.2 und Ziffer I.3.a |
| Anonyme Urnengrabstätte als UrnenrasengrabstätteParagraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt: Die Grabstätten befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich von der Gemeinde unterhalten werden, sie erhalten keine besondere Gestaltung und keine Hinweise auf die Person der Beigesetzten. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von einem Meter im Quadrat, es kann nur eine Urne beigesetzt werden. Weil kein Name angebracht wird, kommt keine Kennzeichnungsgebühr aus Abschnitt VI hinzu. Die Gemeinde schreibt auf ihrer Friedhofsseite, das Nutzungsrecht sei nicht verlängerbar und die Lage nicht wählbar. | 1.460,00 € | 290,00 € | 1.750,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer II.2.9 und Ziffer I.3.a |
| Grabstelle im AschestreufeldDas günstigste Grab in Schwalmtal überhaupt und zugleich die kürzeste Laufzeit: fünfzehn Jahre nach Paragraf 10 Satz 2 der Friedhofssatzung. Nach Paragraf 15a wird die Asche auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich verstreut, wozu ein Hohlraum ausgehoben und die eingesetzte Asche anschließend mit dem Aushub bedeckt wird. Absatz 2 richtet einen zentralen Platz zur Andacht ein, stellt eine Stele für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung und lässt den Namen mittels einer Tafel an der Stele vom Friedhofsträger befestigen; deshalb sind zu den 790 Euro die 190 Euro der Ziffer 6.2 und die dreißig Euro der Ziffer 6.1 gerechnet. Grabschmuck darf nur am zentralen Gedenkstein abgelegt werden. Die Beisetzungsgebühr ist mit 220 Euro die niedrigste des Tarifs. | 1.010,00 € | 220,00 € | 1.230,00 € | 15 J. | Gebührentarif Ziffer II.2.10, Ziffer VI.6.1, Ziffer VI.6.2 und Ziffer I.3.b |
25 weitere Gebühren in der Satzung von Schwalmtal
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab in einem Reihengrab | 650,00 € | Gebührentarif Ziffer I.1.c |
| Bestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab in einem Wahlgrab | 650,00 € | Gebührentarif Ziffer I.1.a |
| Erstbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab in einem Tiefengrab | 820,00 € | Gebührentarif Ziffer I.1.b |
| Zweitbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab in einem Tiefengrab | 650,00 € | Gebührentarif Ziffer I.1.b |
| Bestattung eines Kindes bis zum 5. Lebensjahr in einem Reihengrab | 500,00 € | Gebührentarif Ziffer I.2.b |
| Bestattung eines Kindes bis zum 5. Lebensjahr in einem Wahlgrab | 500,00 € | Gebührentarif Ziffer I.2.a |
| Urnenbeisetzung in Urnenwahlgräbern, pflegefreien Urnengräbern, anonymen Urnengräbern und pflegefreien Urnengrabfeldern | 290,00 € | Gebührentarif Ziffer I.3.a |
| Ascheverstreuung auf einem Aschestreufeld | 220,00 € | Gebührentarif Ziffer I.3.b |
| Ausgrabung zum Zwecke der Überführung oder Sezierung von Kindern bis zu 5 Jahren | 980,00 € | Gebührentarif Ziffer I.4.a |
| Ausgrabung zum Zwecke der Überführung oder Sezierung von Personen über 5 Jahren | 980,00 € | Gebührentarif Ziffer I.4.b |
| Ausgrabung einer Urne | 390,00 € | Gebührentarif Ziffer I.4.c |
| Umbettung einer Leiche von Kindern bis zu 5 Jahren | 980,00 € | Gebührentarif Ziffer I.4.d |
| Umbettung einer Leiche von Personen über 5 Jahren | 980,00 € | Gebührentarif Ziffer I.4.e |
| Umbettung von Urnen | 450,00 € | Gebührentarif Ziffer I.4.f |
| Verlängerung eines Nutzungsrechtes | es sind die Gebühren nach den Ziffern 2.1 bis 2.10 zu zahlen, also der volle Erwerbspreis | Gebührentarif Ziffer II.2.11 |
| Verlängerung unter 30 Jahren bei Sargbestattungen und unter 25 Jahren bei Urnenbestattungen, je angefangener Verlängerungsmonat | ein Dreihundertsechzigstel der Gebühr nach den Ziffern 2.1 bis 2.10 | Gebührentarif Ziffer II.2.12 |
| Pflege einer vor Ablauf der Ruhefrist, frühestens aber nach zwanzig Jahren zurückgegebenen Grabstätte, je Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist | 60,20 € | Gebührentarif Ziffer III.3.1 |
| Benutzung der Leichenzelle bis zu 24 Stunden | 50,00 € | Gebührentarif Ziffer IV.4.1 |
| Benutzung der Leichenzelle bis zu 4 Tagen | 100,00 € | Gebührentarif Ziffer IV.4.2 |
| Benutzung der Leichenzelle, jeder weitere Tag | 25,00 € | Gebührentarif Ziffer IV.4.3 |
| Genehmigung der Errichtung von Grabplatten und liegenden Grabmalen, einschließlich Entsorgung nach Ablauf der Ruhefrist | 30,00 € | Gebührentarif Ziffer V.5.1 |
| Genehmigung der Errichtung sonstiger Grabmale, einschließlich Entsorgung nach Ablauf der Ruhefrist | 30,00 € | Gebührentarif Ziffer V.5.2 |
| Anteil an der Gemeinschaftsstele | 30,00 € | Gebührentarif Ziffer VI.6.1 |
| Einheitliches Namensschild einschließlich Beschriftung | 190,00 € | Gebührentarif Ziffer VI.6.2 |
| Einheitliche Grabplatte einschließlich Beschriftung | 290,00 € | Gebührentarif Ziffer VI.6.3 |
Was ein Grab in Schwalmtal über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
10.150,00 €
Reihengrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre in Schwalmtal, über 30 Jahre, das sind 338,33 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer II.1.3 und Ziffer I.1.c | 1.700,00 € |
| BestattungGebührentarif Ziffer I.1.c | 650,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.350,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Schwalmtal. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich, und die Gemeinde sagt es auf ihrer Friedhofsseite noch einmal im Klartext, dass weder Lage noch Größe wählbar sind. Der Tarif nennt die Ruhefrist in derselben Zeile mit dreißig Jahren. Das Grab misst 2,20 mal 0,90 Meter. In einem Reihengrab kann nach Paragraf 15 Absatz 8 alternativ auch eine Urne beigesetzt werden. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 21 Absatz 3 der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Schwalmtal, vom 16.12.2003, beschlossen vom Rat am 27.09.2023, in Kraft getreten am 01.11.2023; nach Paragraf 6 ist gleichzeitig die bisherige Gebührensatzung außer Kraft getreten. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
12 Fragen, die die Satzung von Schwalmtal offenlässt
- Die Gemeinde betreibt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung zwei Friedhöfe, den Friedhof Dilkrath an der Vorstadt und den Friedhof Amern St. Anton am Toerschenweg. Der Gebührentarif gilt für beide gleich, mit einer Ausnahme: Tiefengräber sind nach Paragraf 14 Absatz 3 nur auf dem Friedhof Amern St. Anton möglich. Die Friedhöfe der Ortsteile Waldniel und Lüttelforst gehören nicht der Gemeinde, sondern der katholischen Kirchengemeinde St. Matthias und der evangelischen Kirchengemeinde Waldniel; deren Gebührenordnungen gehören nicht in dieses Verzeichnis.
- Nach einer jüngeren Fassung wurde an drei Stellen gesucht. Das Ortsrecht der Gemeinde führt zum Friedhofswesen genau zwei Dokumente, die Friedhofssatzung in der Fassung der 4. Änderung vom 05.10.2021 und diese Gebührensatzung vom 27.09.2023. Die Seite Bekanntmachungen führt im September 2026 eine einzige laufende Bekanntmachung, und die betrifft bodenkundliche Kartierungen des Geologischen Dienstes NRW. Im Ratsinformationssystem ris.schwalmtal.de findet sich zum Stichwort Friedhofsgebührensatzung nur ein Entwurf aus dem Jahr 2020; die öffentlichen Ratsbeschlüsse vom 04.11.2025 und vom 10.03.2026 betreffen Gesellschaftervertretungen und Realsteuerhebesätze. Die Fassung ist damit knapp drei Jahre alt und die geltende.
- Bei sechs pflegefreien Grabarten haben wir eine Position aus Abschnitt VI des Tarifs in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil man sie nicht abwählen kann. Bei der pflegefreien Wahlgrabstätte, der pflegefreien Tiefengrabstätte und der pflegefreien Urnenwahlgrabstätte sind es 290 Euro für die einheitliche Grabplatte einschließlich Beschriftung nach Ziffer 6.3, weil Paragraf 14 Absatz 13 und Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung den höhengleichen Einbau einer Grabplatte von dreißig mal dreißig Zentimetern mit Namen sowie Geburts- und Sterbedatum verlangen. Beim pflegefreien Urnengrabfeld und beim Aschestreufeld sind es 190 Euro für das einheitliche Namensschild nach Ziffer 6.2 und dreißig Euro für den Anteil an der Gemeinschaftsstele nach Ziffer 6.1, weil Paragraf 15 Absatz 5 und Paragraf 15a Absatz 2 sagen, dass eine Stele für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt und der Name mittels einer Tafel an der Stele vom Friedhofsträger befestigt wird.
- Der Tarif sagt nicht ausdrücklich, ob der Anteil an der Gemeinschaftsstele nach Ziffer 6.1 und das Namensschild nach Ziffer 6.2 zusammen anfallen oder wahlweise. Wir haben sie zusammengerechnet, weil beide Leistungen für eine Beisetzung an einer Stele gebraucht werden: der Anteil an der gemeinsamen Stele und die eigene Tafel darauf. Wer nur das Namensschild ansetzt, kommt beim Aschestreufeld auf 980 statt 1.010 Euro Nutzungsgebühr und beim pflegefreien Urnengrabfeld auf 1.650 statt 1.680 Euro.
- Wer die Grabplatte veranlasst, sagen Satzung und Gemeindeseite unterschiedlich. Paragraf 14 Absatz 13 der Friedhofssatzung schreibt für die pflegefreie Wahlgrabstätte, seitens der Nutzungsberechtigten werde der Einbau durch einen zugelassenen Steinmetz veranlasst; die Friedhofsseite der Gemeinde schreibt, der Einbau werde von der Friedhofsverwaltung veranlasst. Für die pflegefreie Urnenwahlgrabstätte nennt Paragraf 15 Absatz 3 dagegen die Friedhofsverwaltung. Verpflichtend ist die Platte in jeder Lesart, und der Tarif nennt für sie einen festen Betrag, deshalb steckt sie in unserer Nutzungsgebühr.
- Bei der Verlängerbarkeit stehen Tarif und Gemeindeseite auseinander. Ziffer 2.11 des Tarifs sagt pauschal, für die Verlängerung von Nutzungsrechten seien die Gebühren nach den Ziffern 2.1 bis 2.10 zu zahlen, was auch das pflegefreie Urnengrabfeld nach Ziffer 2.8 und die anonyme Urnenrasengrabstätte nach Ziffer 2.9 einschließt. Die Friedhofsseite der Gemeinde sagt zu beiden Grabarten ausdrücklich, das Nutzungsrecht sei nicht verlängerbar. Wir folgen der Gemeindeseite, weil sie die speziellere Aussage trifft und die Friedhofssatzung für diese beiden Grabarten kein Wiedererwerbsrecht vorsieht.
- Der Urnenbaum aus Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe i der Friedhofssatzung hat keine eigene Tarifzeile. Paragraf 15 Absatz 3 behandelt ihn als Sonderfall der pflegefreien Urnenwahlgrabstätte, und die Friedhofsseite der Gemeinde führt beides in einer Zeile als Pflegefreie Urnenwahlgrabstätte oder Urnenbaum. Wir führen ihn deshalb nicht als eigene Grabart, sondern zusammen mit der pflegefreien Urnenwahlgrabstätte.
- Unsere Beträge sind die schmalsten Sätze. Nicht enthalten sind die Benutzung der Leichenzelle nach Abschnitt IV, die bis zu 24 Stunden fünfzig Euro, bis zu vier Tagen hundert Euro und für jeden weiteren Tag fünfundzwanzig Euro kostet, und die Genehmigung eines Grabmals nach Abschnitt V mit dreißig Euro. Der Tarif sagt zur Leichenzelle, in bestimmten Fällen könne die Erhebung entfallen, worüber im Einzelfall der Bürgermeister entscheide; welche Fälle das sind, sagt er nicht. Die Genehmigungsgebühr enthält nach eigener Angabe die erstmalige Genehmigung des Grabmales sowie die Entsorgung nach Ablauf der Ruhefrist.
- Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr auf jedes Grab kennt der Tarif nicht, und eine Abräumgebühr zu Beginn des Nutzungsrechtes ebenfalls nicht. Abschnitt III erhebt 60,20 Euro je Jahr nur dann, wenn eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist, frühestens aber nach zwanzig Jahren, zurückgegeben wird. Räumt die Friedhofsverwaltung eine Wahlgrabstätte nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung ab, weil der Nutzungsberechtigte es nicht selbst tut, hat er die Kosten zu tragen; einen Betrag dafür nennt der Tarif nicht.
- Die Bestattungsgebühr ist vollständig in einer Zeile. Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, die Gräber würden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt, und die Dienstleistungsseite der Gemeinde wiederholt es. Eine zweite Zeile für das Öffnen und Schließen des Grabes, wie sie andere Gemeinden führen, gibt es hier nicht.
- Bei den anonymen Gräbern fällt eine Unstimmigkeit auf, die wir nicht auflösen können. Für Verstorbene über fünf Jahre kostet das anonyme Reihengrab 1.760 Euro und damit sechzig Euro mehr als das gewöhnliche mit 1.700 Euro. Für Verstorbene bis zu fünf Jahren ist es umgekehrt: 1.240 gegen 1.300 Euro, also sechzig Euro weniger. Beide Zahlen stehen so im Tarif, beide Male beträgt der Unterschied genau sechzig Euro, und eine Begründung nennt die Satzung nicht.
- Ehrengräber und Kriegsgräber führt die Friedhofssatzung nicht auf, und der Tarif nennt für sie keinen Betrag. Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten sowie für aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrüchte führen wir nicht als eigene Grabart: Nach Paragraf 13 Absatz 3 werden sie in einer Reihengrabstätte bestattet, gegebenenfalls zusammen mit einem Familienangehörigen, und der Tarif rechnet sie nach den Kindersätzen ab.
Friedhöfe in Schwalmtal und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in SchwalmtalLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Schwalmtal vom 16.12.2003, beschlossen vom Rat am 27.09.2023, in Kraft getreten am 01.11.2023; nach Paragraf 6 ist gleichzeitig die bisherige Gebührensatzung außer Kraft getreten
- Friedhofssatzung der Gemeinde Schwalmtal vom 16.12.2003 in der Fassung der 4. Änderung vom 05.10.2021, Ortsrecht Nummer 704, mit den Ruhezeiten in Paragraf 10 und den Grabarten in den Paragrafen 12 bis 15a
- Gemeinde Schwalmtal, Ortsrecht mit allen geltenden Satzungen Stand der Abfrage am 05.09.2026, führt zum Friedhofswesen genau die beiden vorgenannten Dokumente und kein jüngeres
- Gemeinde Schwalmtal, Seite Friedhöfe mit der Beschreibung der neun Bestattungsarten Stand der Abfrage am 05.09.2026, nennt zu jeder Grabart die Verlängerbarkeit, die Wählbarkeit der Lage und wer die Pflege trägt
- Gemeinde Schwalmtal, Dienstleistungsseite Bestattung mit den Ruhezeiten Stand der Abfrage am 05.09.2026, wiederholt Paragraf 10 der Friedhofssatzung im Wortlaut und nennt den Fachbereich Planung, Verkehr und Umwelt als zuständig
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.