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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Walldürn, Baden-Württemberg, AGS 08225109

Friedhofsgebühren in Walldürn, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Walldürn, einschließlich des Gebührenverzeichnisses als Anlage, vom 23. Oktober 2017, zuletzt geändert durch die 3. Änderung vom 27.07.2026, gültig ab 01.09.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Walldürn und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Walldürn.

1.120,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Einzelurnenrasengrab, mit Beisetzung

3.550,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wahlgrab, je Einzelgrabfläche, mit Beisetzung

11
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung, Regelfall

Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Walldürn kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Walldürn führt 11 Grabarten. Die günstigste ist Einzelurnenrasengrab mit 1.120,00 €, die teuerste Wahlgrab, je Einzelgrabfläche mit 3.550,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Walldürn, einschließlich des Gebührenverzeichnisses als Anlage, vom 23. Oktober 2017, zuletzt geändert durch die 3. Änderung vom 27.07.2026, gültig ab 01.09.2026.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

4 Grabarten für die Erdbestattung in Walldürn

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab für Personen im Alter von 6 und mehr JahrenDas günstigste Erdgrab in Walldürn. Nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung ist eine Verlängerung der Ruhezeit bei Reihengräbern nicht möglich, und nach Paragraf 11 Absatz 4 kann ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Gebühr deckt 25 Jahre, das sind 60 Euro je Jahr, und schließt das Grabsteinfundament ein. Für Gestaltung und Pflege sorgen nach Paragraf 22 Absatz 3 die Angehörigen.1.500,00 €1.250,00 €2.750,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 2.2.1 und Ziffer 2.1.1
Reihengrab für Personen unter 6 JahrenNach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung weist die Stadt eigene Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr aus. Die Ruhezeit von 15 Jahren gilt nach Paragraf 8 Absatz 1 für Kinder, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind. Die Gebühr entspricht 40 Euro je Jahr.600,00 €910,00 €1.510,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 2.2.2 und Ziffer 2.1.2
Wahlgrab, je EinzelgrabflächeNach Paragraf 12 Absatz 5 der Friedhofssatzung sind in einem Tiefgrab zwei Bestattungen übereinander zulässig, nach Absatz 12 können auch Urnen zugebettet werden. Der erneute Erwerb des Nutzungsrechts kostet nach Ziffer 2.3.3 je Nutzungsjahr ein Fünfundzwanzigstel der Gebühr, also 92 Euro. Für Gestaltung und Pflege sorgen nach Paragraf 22 Absatz 3 die Angehörigen.2.300,00 €1.250,00 €3.550,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 2.3.1 und Ziffer 2.1.1
Kinderwahlgrab für Personen unter 6 JahrenDer erneute Erwerb des Nutzungsrechts kostet nach Ziffer 2.3.3 bei Kindergräbern je Nutzungsjahr ein Fünfzehntel der Gebühr, also 43,33 Euro. Die Ruhezeit von 15 Jahren steht in Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofssatzung.650,00 €910,00 €1.560,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 2.3.2 und Ziffer 2.1.2

7 Grabarten für die Urne in Walldürn

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabIn einem Urnenreihengrab kann nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur eine Urne beigesetzt werden. Die Gebühr entspricht 30 Euro je Jahr und schließt das Grabsteinfundament ein. Für Gestaltung und Pflege sorgen nach Paragraf 22 Absatz 3 die Angehörigen.450,00 €760,00 €1.210,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 2.2.3 und Ziffer 2.1.4
EinzelurnenrasengrabDas günstigste Urnengrab in Walldürn. Die Satzung nennt das Rasengrab nur im Gebührenverzeichnis; Paragraf 10 Absatz 2 zählt es unter den Arten von Grabstätten nicht auf, und über die Pflege sagt sie nichts. Wir führen es deshalb nicht als pflegefrei. Die Gebühr entspricht 24 Euro je Jahr.360,00 €760,00 €1.120,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 2.2.5 und Ziffer 2.1.4
PartnerurnenrasengrabWie beim Einzelurnenrasengrab schweigt die Satzung über die Pflege, deshalb führen wir das Grab nicht als pflegefrei. Die Beisetzungsgebühr von 760 Euro fällt je Urne an, die Überlassungsgebühr von 400 Euro nach dem Wortlaut je Grab.400,00 €760,00 €1.160,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 2.2.6 und Ziffer 2.1.4
Anonymes Urnenreihengrab im alternativen Grabfeld, einschließlich PflegeDas einzige pflegefreie Grab in Walldürn. Die Tarifzeile selbst nennt die Gebühr einschließlich Pflege, und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung bestattet die Urnen im alternativen Grabfeld auf dem Friedhof Walldürn anonym unter einer Nummer. Nach Absatz 2 ist jeglicher Grabschmuck unzulässig und dürfen Grabsteine oder Grabtafeln nicht aufgestellt werden; es gibt also keine Einzelgrabstelle zu pflegen. Das Grabfeld besteht nur auf dem Friedhof Walldürn. Ziffer 2.6.1 des Gebührenverzeichnisses berechnet das Steinplättchen für dieses Urnenfeld gesondert nach tatsächlichem Aufwand.380,00 €760,00 €1.140,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 2.2.4 und Ziffer 2.1.4, Paragraf 15 der Friedhofssatzung
Urnenwahlgrab für bis zu vier UrnenNach Paragraf 13 Absatz 3 Nummer 1 der Friedhofssatzung nimmt das Urnenwahlgrabfeld bis zu vier Urnen auf, der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. Die Beisetzungsgebühr von 760 Euro fällt je Urne an. Für Gestaltung und Pflege sorgen nach Paragraf 22 Absatz 3 die Angehörigen.1.500,00 €760,00 €2.260,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 2.3.4 und Ziffer 2.1.4
Urnenpartnerwahlgrab für zwei Urnen im gärtnergepflegten GrabfeldDer Tarif nennt das Grab gärtnerisch gepflegt, trotzdem ist es nicht pflegefrei: Nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung setzt eine Bestattung im gärtnergepflegten Grabfeld den Abschluss eines Vertrages über die dauerhafte Pflege mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG voraus. Was dieser Vertrag kostet, steht in keiner Satzung der Stadt. Das Grabfeld besteht nur auf dem Friedhof Walldürn. Der erneute Erwerb des Nutzungsrechts kostet nach Ziffer 2.3.7 je Nutzungsjahr ein Fünfzehntel der Gebühr, also 76,67 Euro.1.150,00 €760,00 €1.910,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 2.3.5 und Ziffer 2.1.4, Paragraf 14 der Friedhofssatzung
Urnenwahlgrab in einer Urnensäule oder Urnenwand, je UrneDer Betrag gilt nach dem Wortlaut je Urne; eine Nische nimmt nach Paragraf 13 Absatz 3 Nummer 2 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen auf. Nach Paragraf 17 Absatz 10 darf an und vor Urnenwänden und Urnensäulen kein Grabschmuck angebracht werden, und die Beschriftung der Abschlussplatte übernimmt die Stadt; über die Pflege sagt die Satzung nichts, deshalb führen wir das Grab nicht als pflegefrei. Der erneute Erwerb des Nutzungsrechts kostet nach Ziffer 2.3.7 je Nutzungsjahr ein Fünfzehntel der Gebühr, also 110 Euro.1.650,00 €675,00 €2.325,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 2.3.6 und Ziffer 2.1.5

24 weitere Gebühren in der Satzung von Walldürn

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Bestattung einer Person im Alter von 6 und mehr Jahren, einschließlich Begräbnisordner und Grundgebühr1.250,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.1.1
Bestattung einer Person unter 6 Jahren, einschließlich Begräbnisordner und Grundgebühr910,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.1.2
Bestattung einer Tot- oder Fehlgeburt, einschließlich Begräbnisordner und Grundgebühr760,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.1.3
Beisetzung einer Urne, einschließlich Begräbnisordner und Grundgebühr760,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.1.4
Beisetzung einer Urne in der Urnenwand oder Urnensäule, einschließlich Begräbnisordner und Grundgebühr675,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.1.5
Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen50 Prozent der Gebühr nach den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.5Gebührenverzeichnis Ziffer 2.1.6
Benutzung der Friedhofshalle zur Aussegnung350,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.4.1
Benutzung der Friedhofshalle zur Aufbahrung in der Leichenzelle, je angefangener Tag300,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.4.2
Bestattungsgrundgebühr, wenn nur die Leichenzelle oder die Aussegnungshalle benutzt wird105,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.7
Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals40,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.1
Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern, Genehmigungszeitraum zwei Jahre70,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.2
Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege, Genehmigungszeitraum zwei Jahre70,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.3
Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Urnen220,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.4
Zustimmung zur Ausgrabung von Gebeinen nach Ablauf der Ruhezeit und von Urnen85,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.5
Ausstellung einer Urnenannahmebescheinigung30,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.6
Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab, je Nutzungsjahr92,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.3.3 in Verbindung mit Ziffer 2.3.1
Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Kinderwahlgrab, je Nutzungsjahrein Fünfzehntel der Gebühr von 650 Euro, also 43,33 EuroGebührenverzeichnis Ziffer 2.3.3 in Verbindung mit Ziffer 2.3.2
Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Urnenpartnerwahlgrab, je Nutzungsjahrein Fünfzehntel der Gebühr von 1.150 Euro, also 76,67 EuroGebührenverzeichnis Ziffer 2.3.7 in Verbindung mit Ziffer 2.3.5
Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab in einer Urnensäule oder Urnenwand, je Nutzungsjahr110,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.3.7 in Verbindung mit Ziffer 2.3.6
Ermäßigung bei fehlender, aber notwendiger GrabeinfassungErmäßigung von 5 Prozent auf die Gebühr nach Ziffer 2.2 oder Ziffer 2.3Gebührenverzeichnis Ziffer 2.3.8
Kostenpauschale für die Grabpflege bei genehmigter Rückgabe eines Einzelgrabes vor Ablauf des Nutzungszeitraums, je Jahr und Grabstelle bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit190,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.5.14
Kostenpauschale für die Grabpflege bei genehmigter Rückgabe eines Urnengrabes vor Ablauf des Nutzungszeitraums, je Jahr und Grabstelle bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit105,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.5.15
Tieferlegung, Ausgrabung, Umbettung, Bestattung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, Desinfektion, Sarg-, Urnen- und Kreuzträger, erneute Anwesenheit des Begräbnisordners und Stellung der Mikrofonanlagenach tatsächlichem Aufwand, ohne festen SatzGebührenverzeichnis Ziffern 2.5.1 bis 2.5.13
Steinplättchen für das Urnenfeld im alternativen Grabfeld des Friedhofs Walldürn und Bronzeschriften für Verschlussplatten an der Urnensäulenach tatsächlichem Aufwand, ohne festen SatzGebührenverzeichnis Ziffern 2.6.1 und 2.6.2
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Walldürn, einschließlich des Gebührenverzeichnisses als Anlage, vom 23. Oktober 2017, zuletzt geändert durch die 3. Änderung vom 27.07.2026, gültig ab 01.09.2026.

Was ein Grab in Walldürn über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

9.250,00 €

Reihengrab für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren in Walldürn, über 25 Jahre, das sind 370,00 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Ziffer 2.2.1 und Ziffer 2.1.11.500,00 €
BestattungGebührenverzeichnis Ziffer 2.1.11.250,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde2.750,00 €

Das günstigste Erdgrab in Walldürn. Nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung ist eine Verlängerung der Ruhezeit bei Reihengräbern nicht möglich, und nach Paragraf 11 Absatz 4 kann ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Gebühr deckt 25 Jahre, das sind 60 Euro je Jahr, und schließt das Grabsteinfundament ein. Für Gestaltung und Pflege sorgen nach Paragraf 22 Absatz 3 die Angehörigen.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Walldürn, einschließlich des Gebührenverzeichnisses als Anlage, vom 23. Oktober 2017, zuletzt geändert durch die 3. Änderung vom 27.07.2026, gültig ab 01.09.2026. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

17 Fragen, die die Satzung von Walldürn offenlässt

  • Die Satzung gilt für alle neun Friedhöfe der Stadt. Paragraf 1 Absatz 3 zählt die Bestattungsbezirke Walldürn, Altheim, Gerolzahn, Glashofen, Gottersdorf, Hornbach, Reinhardsachsen, Rippberg und Wettersdorf abschließend auf, und das sind genau die neun Friedhöfe, die die Stadt auf ihrer Seite führt. Einen eigenen Tarif je Stadtteil gibt es nicht.
  • Drei Grabarten gibt es trotzdem nicht überall. Das alternative Grabfeld mit den anonymen Urnenreihengräbern besteht nach Paragraf 15 Absatz 1 nur auf dem Friedhof Walldürn, das gärtnergepflegte Grabfeld nach Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 3 ebenfalls, und die Urnenwand oder Urnensäule nach dem Informationsblatt der Stadt nur in Walldürn und Rippberg. Wer in einem der übrigen sieben Stadtteile bestattet wird, hat diese Grabarten nicht zur Wahl.
  • Wir haben nach einer neueren Fassung gesucht und keine gefunden. Die Datei, die das Ortsrecht als Friedhofssatzung ausliefert, ist Byte für Byte dieselbe wie die Lesefassung, die die Bekanntmachung vom 06.08.2026 zur 3. Änderung verlinkt, und ihr Gebührenverzeichnis stimmt Ziffer für Ziffer mit der unterschriebenen Änderungssatzung überein. Die Liste der amtlichen Bekanntmachungen reicht bis zum 04.09.2026 und führt danach keine weitere Änderung der Friedhofssatzung.
  • Das Informationsblatt der Stadt zu den städtischen Friedhöfen trägt einen Auszug aus dem Gebührenverzeichnis mit dem Stand 01.11.2017, also die Beträge vor allen drei Änderungen. Das Reihengrab steht dort mit 800 statt 1.500 Euro, das Wahlgrab mit 1.600 statt 2.300 Euro. Wir haben das Blatt nur für die Beschreibung der Grabarten benutzt, nicht für Beträge.
  • Das Einzelurnenrasengrab und das Partnerurnenrasengrab der Ziffern 2.2.5 und 2.2.6 führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 10 Absatz 2 der Friedhofssatzung zählt sechs Arten von Grabstätten auf, ein Rasengrab ist nicht darunter, und keine Vorschrift der Satzung sagt, wer den Rasen mäht. Dass genau eine andere Tarifzeile, das anonyme Urnenreihengrab, die Pflege ausdrücklich einschließt, spricht zusätzlich dagegen. Sollte die Stadt die Pflege dieser Rasengräber übernehmen, steht das in keinem veröffentlichten Text.
  • Das Urnenpartnerwahlgrab der Ziffer 2.3.5 heißt im Tarif gärtnerisch gepflegt und ist trotzdem nicht pflegefrei. Nach Paragraf 14 Absatz 3 setzt eine Bestattung im gärtnergepflegten Grabfeld einen Vertrag über die dauerhafte Pflege mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG voraus. Die 1.150 Euro sind allein die Gebühr für das Nutzungsrecht; was der Pflegevertrag kostet, steht in keiner Satzung und ist im hier genannten Preis nicht enthalten.
  • Paragraf 14 Absatz 2 nennt für das gärtnergepflegte Grabfeld fünf Bestattungsvarianten, darunter Sarggräber als immergrünes Grab, mit Blumenbeet und als Doppelgrabstätte, eine Urnenbeisetzung am Baum und eine Urnengemeinschaft. Das Gebührenverzeichnis führt davon nur das Urnenpartnerwahlgrab der Ziffer 2.3.5 mit einem eigenen Betrag. Für die übrigen Varianten nennt der Tarif keine Nutzungsgebühr, deshalb erfassen wir sie nicht.
  • Die Nutzungsdauer der Urnengräber entnehmen wir Paragraf 8 Absatz 2, wonach die Ruhezeit von Aschen 15 Jahre beträgt, und Paragraf 12 Absatz 2, wonach Nutzungsrechte an Wahlgräbern auf 15 oder 25 Jahre verliehen werden. Der Tarif selbst ist an dieser Stelle unklar: Ziffer 2.3.3 setzt den erneuten Erwerb auf ein Fünfundzwanzigstel je Nutzungsjahr fest, und zwar nach Ziffer 1. und 2., ohne dass erkennbar wäre, welche Ziffern gemeint sind, während Ziffer 2.3.7 für die Ziffern 2.3.5 und 2.3.6 ausdrücklich ein Fünfzehntel nennt. Für das Urnenwahlgrab der Ziffer 2.3.4 nennt der Tarif damit keinen eindeutigen Verlängerungssatz.
  • Paragraf 8 Absatz 1 setzt die kürzere Ruhezeit von 15 Jahren für Kinder fest, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind. Der Tarif und die Grabfelder nach Paragraf 11 Absatz 2 trennen dagegen beim vollendeten sechsten Lebensjahr. Für ein Kind zwischen sechs und zehn Jahren gilt danach der Erwachsenentarif, aber die kürzere Ruhezeit. Wir setzen die Kindergräber mit 15 Jahren und die übrigen Erdgräber mit 25 Jahren an.
  • Für Tot- und Fehlgeburten nennt Ziffer 2.1.3 eine Bestattungsgebühr von 760 Euro, aber keine eigene Gebühr für die Überlassung eines Grabes. Nach Paragraf 11 Absatz 1 und Paragraf 12 Absatz 1 werden sie in Reihen- und Wahlgräbern bestattet. Wir führen den Betrag deshalb nur unter den Bestattungsgebühren und legen ihn keiner Grabart bei.
  • Die Benutzung der Friedhofshalle zur Aussegnung kostet nach Ziffer 2.4.1 zusätzlich 350 Euro und steckt in unseren Beträgen nicht. Paragraf 24 Absatz 5 der Friedhofssatzung bestimmt zwar, dass Sarg oder Urne eine Stunde vor dem Termin in die Aussegnungshalle verbracht werden, soweit dort nicht schon die Aufbahrung erfolgt; ob daraus in jedem Fall die Gebühr entsteht, sagt die Satzung nicht. Wir nehmen deshalb den schmalsten Satz der Ziffer 2.1, der Begräbnisordner und Grundgebühr bereits enthält.
  • Für Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erhebt die Stadt nach Ziffer 2.1.6 einen Zuschlag von 50 Prozent auf die Bestattungsgebühr. Nach Paragraf 5 Absatz 3 finden dort in der Regel keine Bestattungen statt. Unsere Beträge sind die Werktagssätze ohne diesen Zuschlag.
  • Paragraf 30 Absatz 3 bestimmt, dass zu den Entgelten die Umsatzsteuer hinzutritt, soweit die zugrunde liegenden Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind. Das Gebührenverzeichnis kennzeichnet keine einzige Zeile als steuerpflichtig und nennt keinen Steuersatz. Wir übernehmen die Beträge so, wie der Tarif sie ausweist.
  • Der Betrag für das Partnerurnenrasengrab und der für das Urnenpartnerwahlgrab gelten nach dem Wortlaut je Grabstätte, der für das Urnenwahlgrab in Urnensäule oder Urnenwand ausdrücklich je Urne. Ob beim Partnergrab für die zweite Urne eine weitere Überlassungsgebühr anfällt, sagt der Tarif nicht; die Beisetzungsgebühr der Ziffer 2.1.4 fällt für jede Urne einzeln an.
  • Eine Gebühr für das Abräumen einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit nennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 21 Absatz 2 und Paragraf 22 Absatz 5 müssen die Berechtigten Grabmal, Grabausstattung, Fundament und Bepflanzung selbst entfernen und die Fläche einebnen.
  • Die Leistungen der Ziffern 2.5.1 bis 2.5.13, darunter Ausgrabung, Umbettung, Tieferlegung und Sargträger, werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Feste Sätze nennt der Tarif dafür nicht, nur die Verwaltungsgebühr für die Zustimmung zur Ausgrabung.
  • Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Wir nennen die Öffnungszeiten der Stadtverwaltung in der Burgstraße 3 und deren Servicetelefon; zuständig ist das Sachgebiet Tief- und Straßenbau.

Friedhöfe in Walldürn und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.