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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Grafschaft, Rheinland-Pfalz, AGS 07131090

Friedhofsgebühren in Grafschaft, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Satzung der Gemeinde Grafschaft über die Erhebung von Friedhofsgebühren, vom 23.10.2001, in Kraft seit 01.01.2002, hier in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 01.07.2011. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Grafschaft und nicht für einzelne. Träger ist Gemeinde Grafschaft, verbandsfreie Gemeinde im Landkreis Ahrweiler.

503,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnenreihengrabstätte, mit Beisetzung

1.905,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wahlgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, mit Beisetzung

7
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung Erwachsener

Paragraf 10 Satz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Grafschaft kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Grafschaft führt 7 Grabarten. Die günstigste ist Urnenreihengrabstätte mit 503,00 €, die teuerste Wahlgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr mit 1.905,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung der Gemeinde Grafschaft über die Erhebung von Friedhofsgebühren, vom 23.10.2001, in Kraft seit 01.01.2002, hier in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 01.07.2011.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

4 Grabarten für die Erdbestattung in Grafschaft

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDie Nutzungsdauer ist die Ruhezeit für Kindergräber von 17 Jahren nach Paragraf 10 Satz 2 der Friedhofssatzung; Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Der Tarif nennt für das Ausheben und Schließen zwei Sätze, einen für das Friedhofspersonal der Gemeinde nach Ziffer 2.1 und einen für Beauftragte der Friedhofsverwaltung nach Ziffer 2.2. Nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung entscheidet die Friedhofsverwaltung, wer gräbt. Wir setzen den niedrigeren Satz an.285,00 €232,00 €517,00 €17 J.Gebührentarif Ziffer 1.1 und Ziffer 2.2.1.1
Reihengrabstätte für Verstorbene nach dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste Erdgrab in Grafschaft. Die Nutzungsdauer ist die Ruhezeit von 25 Jahren nach Paragraf 10 Satz 1 der Friedhofssatzung. Der Tarif nennt für das Ausheben und Schließen zwei Sätze, einen für das Friedhofspersonal der Gemeinde nach Ziffer 2.1 und einen für Beauftragte der Friedhofsverwaltung nach Ziffer 2.2. Nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung entscheidet die Friedhofsverwaltung, wer gräbt. Wir setzen den niedrigeren Satz an.543,00 €435,00 €978,00 €25 J.Gebührentarif Ziffer 1.2 und Ziffer 2.2.1.2
Wahlgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDie Gebühr gilt je Grabstelle. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.8 Buchstabe a je Grabstelle und volles Jahr 34,00 Euro. Der Tarif nennt für das Ausheben und Schließen zwei Sätze, einen für das Friedhofspersonal der Gemeinde nach Ziffer 2.1 und einen für Beauftragte der Friedhofsverwaltung nach Ziffer 2.2. Nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung entscheidet die Friedhofsverwaltung, wer gräbt. Wir setzen den niedrigeren Satz an.1.020,00 €232,00 €1.252,00 €30 J.Gebührentarif Ziffer 1.5 und Ziffer 2.2.1.1
Wahlgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDie Gebühr gilt je Grabstelle; für jede weitere Grabstelle fällt sie erneut an. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.8 Buchstabe b je Grabstelle und volles Jahr 49,00 Euro. Der Tarif nennt für das Ausheben und Schließen zwei Sätze, einen für das Friedhofspersonal der Gemeinde nach Ziffer 2.1 und einen für Beauftragte der Friedhofsverwaltung nach Ziffer 2.2. Nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung entscheidet die Friedhofsverwaltung, wer gräbt. Wir setzen den niedrigeren Satz an.1.470,00 €435,00 €1.905,00 €30 J.Gebührentarif Ziffer 1.6 und Ziffer 2.2.1.2

3 Grabarten für die Urne in Grafschaft

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab in Grafschaft überhaupt. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 10 Satz 1 der Friedhofssatzung ebenfalls 25 Jahre. Der Tarif nennt für das Ausheben und Schließen zwei Sätze, einen für das Friedhofspersonal der Gemeinde nach Ziffer 2.1 und einen für Beauftragte der Friedhofsverwaltung nach Ziffer 2.2. Nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung entscheidet die Friedhofsverwaltung, wer gräbt. Wir setzen den niedrigeren Satz an.285,00 €218,00 €503,00 €25 J.Gebührentarif Ziffer 1.3 und Ziffer 2.1.2
Anonyme UrnenreihengrabstätteDas einzige pflegefreie Grab in Grafschaft und zugleich das einzige, das die Gemeinde nur auf einem Friedhof anlegt: Nach Paragraf 12 Absatz 6 der Friedhofssatzung liegen anonyme Grabstätten allein auf dem Friedhof Grafschaft-Ringen. Paragraf 26 Absatz 1 nimmt die anonymen Grabstätten ausdrücklich von der Pflicht aus, die Grabstätte herzurichten und dauernd instandzuhalten, und Paragraf 18 Satz 2 verbietet ihre Gestaltung; die Flächen außerhalb der Grabstätten unterhält nach Paragraf 26 Absatz 7 ausschließlich die Friedhofsverwaltung. Der Tarif nennt für das Ausheben und Schließen zwei Sätze, einen für das Friedhofspersonal der Gemeinde nach Ziffer 2.1 und einen für Beauftragte der Friedhofsverwaltung nach Ziffer 2.2. Nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung entscheidet die Friedhofsverwaltung, wer gräbt. Wir setzen den niedrigeren Satz an.285,00 €218,00 €503,00 €25 J.Gebührentarif Ziffer 1.4 und Ziffer 2.1.2
UrnenwahlgrabstätteIn einer Urnenwahlgrabstätte dürfen nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung zwei Urnen beigesetzt werden; die Gebühr gilt je Grabstelle. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.8 Buchstabe a je Grabstelle und volles Jahr 34,00 Euro. Der Tarif nennt für das Ausheben und Schließen zwei Sätze, einen für das Friedhofspersonal der Gemeinde nach Ziffer 2.1 und einen für Beauftragte der Friedhofsverwaltung nach Ziffer 2.2. Nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung entscheidet die Friedhofsverwaltung, wer gräbt. Wir setzen den niedrigeren Satz an.1.020,00 €218,00 €1.238,00 €30 J.Gebührentarif Ziffer 1.7 und Ziffer 2.1.2

29 weitere Gebühren in der Satzung von Grafschaft

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Ausheben und Schließen einer Reihen- oder Wahlgrabstelle für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung232,00 €Gebührentarif Ziffer 2.2.1.1
Ausheben und Schließen einer Reihen- oder Wahlgrabstelle für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, durch Friedhofspersonal der Gemeinde287,00 €Gebührentarif Ziffer 2.1.1.1
Ausheben und Schließen einer Reihen- oder Wahlgrabstelle für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung435,00 €Gebührentarif Ziffer 2.2.1.2
Ausheben und Schließen einer Reihen- oder Wahlgrabstelle für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, durch Friedhofspersonal der Gemeinde547,00 €Gebührentarif Ziffer 2.1.1.2
Ausheben und Schließen einer Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstelle, durch Friedhofspersonal der Gemeinde218,00 €Gebührentarif Ziffer 2.1.2
Ausheben und Schließen einer Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstelle, durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung232,00 €Gebührentarif Ziffer 2.2.2
Bestattung einer Totgeburt oder einer personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtigen Fehlgeburt, für die keine planmäßige Grabstelle beansprucht wird35,00 €Gebührentarif Ziffer 2.3
Zuschlag auf die Gebühren für das Ausheben und Schließen bei Leistungen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit50 ProzentGebührentarif Ziffer 2.4
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Grabstelle und Jahrein Dreißigstel der Gebühr nach Ziffer 1Gebührentarif Ziffer 1.8 Satz 1
Verlängerung des Nutzungsrechts bei einer späteren Bestattung in einer Wahlgrabstätte nach Ziffer 1.5 oder einer Urnenwahlgrabstätte nach Ziffer 1.7, je Grabstelle und volles Jahr34,00 €Gebührentarif Ziffer 1.8 Buchstabe a
Verlängerung des Nutzungsrechts bei einer späteren Bestattung in einer Wahlgrabstätte nach Ziffer 1.6, je Grabstelle und volles Jahr49,00 €Gebührentarif Ziffer 1.8 Buchstabe b
Ausgraben und Wiederbeisetzen einer Leiche oder von Gebeinen verstorbener Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf einem Friedhof der Gemeinde547,00 €Gebührentarif Ziffer 3.1.1
Ausgraben und Wiederbeisetzen einer Leiche oder von Gebeinen verstorbener Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr auf einem Friedhof der Gemeinde974,00 €Gebührentarif Ziffer 3.1.2
Ausgraben und Wiederbeisetzen einer Aschenurne auf einem Friedhof der Gemeinde330,00 €Gebührentarif Ziffer 3.1.3
Ausgrabung einer Leiche oder von Gebeinen verstorbener Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ohne Beisetzung auf einem Friedhof der Gemeinde330,00 €Gebührentarif Ziffer 3.2.1
Ausgrabung einer Leiche oder von Gebeinen verstorbener Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr ohne Beisetzung auf einem Friedhof der Gemeinde547,00 €Gebührentarif Ziffer 3.2.2
Ausgrabung einer Aschenurne ohne Beisetzung auf einem Friedhof der Gemeinde224,00 €Gebührentarif Ziffer 3.2.3
Wiederbeisetzung von umgebetteten Leichen oder Gebeinen, die von auswärts überführt wurden420,00 €Gebührentarif Ziffer 3.2.4
Wiederbeisetzung einer umgebetteten Urne, die von auswärts überführt wurde224,00 €Gebührentarif Ziffer 3.2.5
Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle bis zu sieben Tagen252,00 €Gebührentarif Ziffer 4.1
Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle, jeder weitere Tag74,00 €Gebührentarif Ziffer 4.1.1
Aufbewahrung einer Urne in der Leichenhalle bis zu einem Monat126,00 €Gebührentarif Ziffer 4.2
Aufbewahrung einer Urne in der Leichenhalle nach Ablauf eines Monats126,00 €Gebührentarif Ziffer 4.2.1
Genehmigung für das Aufstellen von Grabmalen, Gedenkplatten und dergleichen für die erste Grabstelle65,00 €Gebührentarif Ziffer 5.1
Genehmigung für das Aufstellen von Grabmalen bei einer Mehrfachgrabstätte, jede weitere Grabstelle25 Prozent der Gebühr für die erste GrabstelleGebührentarif Ziffer 5.1 Satz 2
Genehmigung für das Verlegen von Wegeplatten, Kantensteinen, Steineinfassungen, Steinplattenumrandungen und sonstigen Grabeinfassungen für die erste Grabstelle42,00 €Gebührentarif Ziffer 5.2
Genehmigung für Grabeinfassungen bei einer Mehrfachgrabstätte, jede weitere Grabstelle25 Prozent der Gebühr für die erste GrabstelleGebührentarif Ziffer 5.2 Satz 2
Anfertigung einer Zweitschrift einer Urkunde, Umschreibung einer Urkunde oder Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung18,00 €Gebührentarif Ziffer 5.3
Ausstellen und Verlängerung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende42,00 €Gebührentarif Ziffer 5.4
Satzung der Gemeinde Grafschaft über die Erhebung von Friedhofsgebühren, vom 23.10.2001, in Kraft seit 01.01.2002, hier in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 01.07.2011.

Was ein Grab in Grafschaft über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

4.937,00 €

Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Grafschaft, über 17 Jahre, das sind 290,41 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer 1.1 und Ziffer 2.2.1.1285,00 €
BestattungGebührentarif Ziffer 2.2.1.1232,00 €
Grabpflege über 17 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung4.420,00 €
Davon an die Gemeinde517,00 €

Die Nutzungsdauer ist die Ruhezeit für Kindergräber von 17 Jahren nach Paragraf 10 Satz 2 der Friedhofssatzung; Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Der Tarif nennt für das Ausheben und Schließen zwei Sätze, einen für das Friedhofspersonal der Gemeinde nach Ziffer 2.1 und einen für Beauftragte der Friedhofsverwaltung nach Ziffer 2.2. Nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung entscheidet die Friedhofsverwaltung, wer gräbt. Wir setzen den niedrigeren Satz an.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung der Gemeinde Grafschaft über die Erhebung von Friedhofsgebühren, vom 23.10.2001, in Kraft seit 01.01.2002, hier in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 01.07.2011. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

15 Fragen, die die Satzung von Grafschaft offenlässt

  • Die geltende Fassung ist fünfzehn Jahre alt. Wir haben in derselben Sitzung nachgesehen, ob es eine jüngere gibt, und keine gefunden. Nachgesehen haben wir im Ortsrecht der Gemeinde, dessen Übersichtsseite zuletzt am 27.07.2026 geändert wurde und weiterhin nur die Fassung von 2011 und ihre Anlage 1 führt, und im Rats- und Bürgerinformationssystem der Gemeinde unter grafschaft.gremien.info, dort in der Volltextsuche über Beschlüsse und Sitzungsunterlagen nach den Wörtern Friedhof, Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührensatzung, Friedhofssatzung, Gebührensatzung, Gebührenkalkulation, Bestattungsformen, Bestattungswesen, Baumbestattung und Gebührentarif, ohne und mit Zeitfilter ab dem 01.06.2021.
  • Ein Amtsblatt zum Gegenlesen gibt es nicht. Paragraf 1 Absatz 1 der Hauptsatzung vom 18.06.2019 bestimmt, dass die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde in einer Zeitung erfolgen, die der Gemeinderat durch Beschluss festlegt. Ein durchsuchbares Verkündungsblatt im Netz besteht damit nicht, und der Beleg für die Aktualität musste über die Beschlüsse des Gemeinderates geführt werden, die jeder Bekanntmachung vorausgehen.
  • Der Weg der Gemeinde ist dabei nachvollziehbar geworden, und er endet ohne Änderungssatzung. Zu Vorlage 2018/0091, Nachkalkulation der Friedhofsgebühren sowie Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren, hat der Haupt-, Finanz-, Personal- und Vergabeausschuss am 20.09.2018 einstimmig empfohlen und der Gemeinderat am 27.09.2018 einstimmig beschlossen, die Angelegenheit zu vertagen, bis der Tagesordnungspunkt Gestaltung der gemeindlichen Friedhöfe wieder vorgelegt wird. Vertagt heißt nicht beschlossen: Der 2018 gerechnete Tarif gilt nicht. Zu Vorlage 2021/0097, Alternative Bestattungsformen, hat der Gemeinderat am 20.05.2021 einstimmig beschlossen, die Verwaltung solle die Gebührenkalkulation erst nach erfolgter Detailplanung vornehmen und die damit verbundene Änderung der Friedhofsgebührensatzung gemeinsam mit der Änderung der Friedhofssatzung vorlegen. Das ist ein Prüf- und Arbeitsauftrag und ändert keinen Betrag. Die Meldung der Ortsbeiräte zum Nachtragshaushalt vom 06.05.2025 führt die Bestattungsformen für den Karweiler Friedhof noch immer als offenen Punkt auf der Grundlage genau dieses Beschlusses von 2021.
  • Der Tarif nennt für dieselbe Leistung, das Ausheben und Schließen der Grabstelle, zwei Sätze nebeneinander: Ziffer 2.1 für die Ausführung durch das Friedhofspersonal der Gemeinde und Ziffer 2.2 für die Ausführung durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung. Nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung entscheidet die Friedhofsverwaltung, wer gräbt, die Angehörigen können also nicht wählen. Wir setzen je Bestattungsform den niedrigeren Satz an, weil nur der eine Untergrenze ist, die wir belegen können. Bei der Erdbestattung Erwachsener sind das 435,00 Euro statt 547,00 Euro, beim Kindergrab 232,00 Euro statt 287,00 Euro, bei der Urnenbeisetzung dagegen 218,00 Euro statt 232,00 Euro, denn dort ist das eigene Personal der günstigere Fall. Wer an den ungünstigeren Satz gerät, zahlt für ein Erdgrab 112,00 Euro und für ein Urnengrab 14,00 Euro mehr, als wir ausweisen. Beide Sätze stehen vollständig unter den Bestattungsgebühren.
  • Für Leistungen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit erhöhen sich die Gebühren für das Ausheben und Schließen nach Ziffer 2.4 um 50 Prozent. Unsere Beträge sind die Werktagssätze ohne diesen Zuschlag. Bestattungen finden nach Paragraf 7 Absatz 3 der Friedhofssatzung ohnehin grundsätzlich nur montags bis freitags in der betriebsüblichen Arbeitszeit statt.
  • Nicht in unseren Grabpreisen enthalten ist die Aufbewahrung in der Leichenhalle, die nach Ziffer 4.1 bis zu sieben Tagen 252,00 Euro kostet. Das ist bei Erdbestattungen keine freie Wahl: Paragraf 28 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung ordnet an, dass der Leichnam in die Leichenhalle des Friedhofes zu überführen ist, auf dem die Bestattung erfolgt. Wir lassen den Betrag draußen, weil wir Hallengebühren auch bei den übrigen Gemeinden nicht in den Grabpreis rechnen; wer die tatsächlichen Kosten einer Erdbestattung in Grafschaft ausrechnet, muss ihn hinzuzählen.
  • Pflegefrei ist allein die anonyme Urnenreihengrabstätte nach Ziffer 1.4. Der Beleg steht in Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Alle Grabstätten, ausgenommen die in Paragraf 12 genannten anonymen Grabstätten, müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Paragraf 18 Satz 2 verbietet zusätzlich, anonyme Grabstätten nach den Gestaltungsvorschriften der Paragrafen 19 bis 21 zu gestalten, und Paragraf 26 Absatz 7 weist die Herrichtung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten ausschließlich der Friedhofsverwaltung zu. Es gibt dort also keine Einzelgrabstelle, die jemand pflegen müsste oder dürfte. Für jede andere Grabart schweigt die Satzung nicht, sondern legt die Pflege in Paragraf 26 Absatz 2 ausdrücklich den Angehörigen auf.
  • Anonyme Grabstätten legt die Gemeinde nach Paragraf 12 Absatz 6 der Friedhofssatzung nur auf dem Friedhof Grafschaft-Ringen an, und zwar auf dem dafür ausgewiesenen Grabfeld. Auf den übrigen neun Friedhöfen gibt es kein pflegefreies Grab. Unser günstigstes pflegefreies Grab gilt also nur für einen der zehn Friedhöfe.
  • Rasengräber, Baumgräber, Gemeinschaftsanlagen, Urnenstelen und Kolumbarien kennt der Tarif nicht. Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung zählt neun Grabarten auf, darunter Ehrengrabstätten und Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, für die der Tarif keine Gebühr vorsieht, weil sie nicht vergeben werden. Der Beschluss von 2021 sieht Baum-, Rebstock- und Obstwiesenbestattungen sowie ein Grabfeld für anonyme Sargbestattungen auf dem Friedhof Gelsdorf vor; erfasst ist davon nichts, weil weder Satzung noch Tarif sie bislang führen.
  • Paragraf 1 der Friedhofssatzung zählt die Friedhöfe abschließend auf: Bengen an der Bergstraße, Bengen an der Kirchstraße, Eckendorf, Gelsdorf, Holzweiler, Karweiler, Leimersdorf, Nierendorf, Ringen und Vettelhoven, also zehn. Unser Bestand führt für Grafschaft elf benannte Friedhöfe. Der elfte ist der Jüdische Friedhof; er ist kein gemeindlicher Friedhof, und für ihn gilt dieser Tarif nicht.
  • Die Gebühren nach Ziffer 1 gelten je Grabstelle, nicht je Grabstätte. Eine mehrstellige Wahlgrabstätte kostet den genannten Betrag so oft, wie sie Grabstellen hat. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung zwei Urnen beigesetzt werden, in einer Wahlgrabstätte nach Paragraf 15 Absatz 1 Buchstabe d bis zu vier Aschen je Grabstätte.
  • Die Nutzungszeit der Wahlgrabstätten von 30 Jahren ist rechnerisch geprüft. Ziffer 1.8 Satz 1 setzt die Verlängerung auf ein Dreißigstel der Gebühr je Jahr, und die genannten Verlängerungsbeträge passen auf den Cent dazu: 1.020,00 Euro geteilt durch 30 sind 34,00 Euro, 1.470,00 Euro geteilt durch 30 sind 49,00 Euro. Die Ruhezeit von 25 Jahren nach Paragraf 10 ist kürzer als diese Nutzungszeit; wir führen bei Wahlgräbern die Nutzungszeit, weil sie den Preis bestimmt.
  • Der Tarif kennt keine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr, keine Jahresgebühr je Grabstelle, keine Grabmalpflichtpflege und keine Abräumgebühr. Nach Paragraf 25 Absatz 2 der Friedhofssatzung müssen die Verpflichteten die Grabmale nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit binnen drei Monaten selbst entfernen; nur wenn die Friedhofsverwaltung stattdessen abräumen lässt, trägt der Verpflichtete die Kosten, und dafür nennt der Tarif keinen Satz.
  • Umsatzsteuer weist der Tarif an keiner Stelle aus, und die Gebührensatzung verweist die Beträge auch nicht an einen Vomhundertsatz aus der Haushaltssatzung oder an einen jährlichen Ratsbeschluss. Paragraf 1 der Gebührensatzung sagt schlicht, die Gebührensätze ergäben sich aus der Anlage.
  • Eine eigene Sprechzeit der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Gemeinde nicht. Wir nennen die Zeiten des Bürgerbüros, in dem die Grabstättenangelegenheiten bearbeitet werden, und die Sammelnummer der Gemeindeverwaltung.

Friedhöfe in Grafschaft und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.