Eichenzell, Hessen, AGS 06631006
Friedhofsgebühren in Eichenzell, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Eichenzell, beschlossen von der Gemeindevertretung am 15.12.2022, ausgefertigt am 15.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023, löst die Gebührenordnung vom 01.01.2019 ab. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Eichenzell und nicht für einzelne. Träger ist Gemeinde Eichenzell, Friedhofsverwaltung im Standesamt.
- 860,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 8.490,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 21
- Grabarten in der Satzung
- 35 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung, alle Altersgruppen
Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen unter 5 Jahren, Kindergrab, mit Beisetzung
RuheForst Eichenzell, Familien- oder FreundschaftsBiotop, Wertungsstufe IV, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Eichenzell kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
9 Grabarten für die Erdbestattung in Eichenzell
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen unter 5 Jahren, KindergrabDie Ruhefrist für Leichen beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung einheitlich 35 Jahre, auch bei Kindern. Die Verlängerung um höchstens zehn Jahre kostet nach Paragraf 8 Absatz 2 je Jahr ein Fünfunddreißigstel der jeweils geltenden Neuerwerbsgebühr. | 480,00 € | 380,00 € | 860,00 € | 35 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 JahrenDas günstigste Erdgrab in Eichenzell. Das Reihengrab wird nach Paragraf 18 der Friedhofsordnung für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt und kann mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung um höchstens zehn Jahre verlängert werden; die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 2 je Jahr ein Fünfunddreißigstel der Neuerwerbsgebühr. | 1.280,00 € | 890,00 € | 2.170,00 € | 35 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 der Gebührenordnung |
| Tiefgrab, Wahlgrabstätte mit einer Grabstelle für zwei übereinanderliegende BestattungenDie Nutzungszeit einer Wahlgrabstätte beträgt nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung 40 Jahre, die Ruhefrist der einzelnen Bestattung 35 Jahre. Angesetzt ist die Erstbestattung mit 1.230 Euro; eine Zweitbestattung im selben Grab kostet nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 4 nur 890 Euro. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 9 Absatz 2 je Jahr ein Vierzigstel der Neuerwerbsgebühr. | 1.800,00 € | 1.230,00 € | 3.030,00 € | 40 J. | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 3 der Gebührenordnung |
| Doppelgrab einfachtief, Wahlgrabstätte mit zwei nebeneinanderliegenden GrabstellenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Grabstellen, das sind 1.210 Euro je Grabstelle. Die Bestattungsgebühr fällt je Bestattung an. | 2.420,00 € | 890,00 € | 3.310,00 € | 40 J. | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 der Gebührenordnung |
| Dreifachgrab einfachtief, Wahlgrabstätte mit drei nebeneinanderliegenden GrabstellenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit drei Grabstellen. Die Bestattungsgebühr fällt je Bestattung an. | 3.250,00 € | 890,00 € | 4.140,00 € | 40 J. | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 der Gebührenordnung |
| Doppelgrab mit einem Tiefgrab, Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen, davon eine für zwei übereinanderliegende BestattungenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. Angesetzt ist die Bestattungsgebühr der Doppelgrabstätte mit 890 Euro; für eine Erstbestattung in der Tiefgrabstelle nennt Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 3 dagegen 1.230 Euro, und die Gebührenordnung sagt nicht, welcher der beiden Sätze hier gilt. | 2.620,00 € | 890,00 € | 3.510,00 € | 40 J. | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 der Gebührenordnung |
| Rasenreihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 JahrenDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Eichenzell. Nach Paragraf 29 Absatz 4 der Friedhofsordnung führt die Gemeinde Eichenzell die Ansaat, die Rasenpflege und erforderliche Nachsaaten aus, Paragraf 35 Absatz 1 nimmt das Feld für Rasengrabstätten von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung aus, und Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung rechnet die Pflegekosten in die Nutzungsgebühr ein. Bei den Nutzungsberechtigten bleiben nach Paragraf 29 Absatz 4 nur die Reinigung und Unterhaltung der bodengleichen Schriftplatte und ihrer Mähkante sowie das einmalige ansaatfertige Herrichten der Grabfläche acht Wochen nach der Bestattung. | 1.590,00 € | 890,00 € | 2.480,00 € | 35 J. | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 der Gebührenordnung |
| Rasentiefgrab, Wahlgrabstätte im Rasenfeld mit einer Grabstelle für zwei übereinanderliegende BestattungenDie Nutzungszeit folgt aus Paragraf 29 Absatz 6 in Verbindung mit Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung und beträgt 40 Jahre. Für die Pflege gelten Paragraf 29 Absatz 4 und Paragraf 35 Absatz 1 der Friedhofsordnung sowie Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung wie beim Rasenreihengrab. Angesetzt ist die Erstbestattung mit 1.230 Euro, die Zweitbestattung kostet 890 Euro. | 2.150,00 € | 1.230,00 € | 3.380,00 € | 40 J. | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 3 der Gebührenordnung |
| Rasendoppelgrab einfachtief, Wahlgrabstätte im Rasenfeld mit zwei nebeneinanderliegenden GrabstellenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Grabstellen. Für die Pflege gelten Paragraf 29 Absatz 4 und Paragraf 35 Absatz 1 der Friedhofsordnung sowie Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung wie beim Rasenreihengrab. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Doppelgrab beträgt 700 Euro auf 40 Jahre, also 17,50 Euro je Jahr und damit genau das Doppelte des Aufschlags von 8,75 Euro je Jahr beim Rasentiefgrab. | 3.120,00 € | 890,00 € | 4.010,00 € | 40 J. | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe e und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 der Gebührenordnung |
12 Grabarten für die Urne in Eichenzell
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDie Ruhefrist für Aschen beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung 25 Jahre; Paragraf 24 Absatz 1 vergibt das Urnenreihengrab für diese Dauer. Die Verlängerung um höchstens zehn Jahre kostet nach Paragraf 8 Absatz 2 je Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Neuerwerbsgebühr. | 670,00 € | 560,00 € | 1.230,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Urnendoppelgrab, UrnenwahlgrabstätteDie Nutzungszeit einer Urnenwahlgrabstätte beträgt nach Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofsordnung 30 Jahre, die Ruhefrist für Aschen 25 Jahre. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 9 Absatz 2 je Jahr ein Dreißigstel der Neuerwerbsgebühr. | 1.000,00 € | 560,00 € | 1.560,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe e und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Urnenwahlgrabkammer in einer Urnenwand oder UrnensteleNach Paragraf 27 Absatz 5 der Friedhofsordnung obliegt die Anlage und Pflege der Anlage ausschließlich der Gemeinde Eichenzell, und Paragraf 35 Absatz 1 nimmt die Urnenwände und Urnenstelen von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung aus. Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung rechnet die Pflegekosten ausdrücklich in die Nutzungsgebühr ein. Die Kammer nimmt nach Paragraf 27 Absatz 2 eine oder zwei Urnen auf; der Betrag gilt für die ganze Kammer. Die Inschrift auf der Verschlussplatte lässt der Nutzungsberechtigte nach Paragraf 27 Absatz 4 auf eigene Kosten anbringen. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 10 Absatz 3 je Jahr ein Dreißigstel der Neuerwerbsgebühr. | 1.860,00 € | 190,00 € | 2.050,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührenordnung |
| Beisetzungsstelle in einem Gemeinschaftsfeld für anonyme UrnenbeisetzungenDas günstigste Grab auf den kommunalen Friedhöfen der Gemeinde. Nach Paragraf 28 der Friedhofsordnung wird die Beisetzungsstelle nicht kenntlich gemacht und nicht als Einzelgrabstelle ausgewiesen, das Grabfeld ist eine einheitliche Rasenfläche, und Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Paragraf 35 Absatz 1 nimmt das Feld von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung aus, Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung rechnet die Pflegekosten in die Nutzungsgebühr ein. Die Laufzeit von 25 Jahren folgt aus der Ruhefrist für Aschen nach Paragraf 12 Absatz 4 in Verbindung mit Paragraf 26 Absatz 1; eine eigene Nutzungszeit nennt die Satzung für dieses Feld nicht. | 630,00 € | 560,00 € | 1.190,00 € | 25 J. | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| RuheForst Eichenzell, Beisetzungsstelle in einem GemeinschaftsBiotop, Wertungsstufe IDas günstigste Grab der Gemeinde überhaupt. Ein GemeinschaftsBiotop nimmt nach Paragraf 8 der RuheForst-Friedhofsordnung bis zu 18 Urnen auf, der Betrag gilt je Beisetzungsstelle. Grabpflege ist nach Paragraf 13 Absatz 1 grundsätzlich untersagt, Pflegeeingriffe durch Angehörige sind nach Absatz 3 nicht zulässig, und Paragraf 12 verbietet jedes Bearbeiten, Schmücken oder Verändern des RuheBiotops. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 11 zwanzig Jahre, das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 8 für mindestens zwanzig Jahre verliehen. | 690,00 € | 340,00 € | 1.030,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Buchstabe B Nummer 1 und Buchstabe C der Gebührenordnung für den RuheForst Eichenzell bei Fulda |
| RuheForst Eichenzell, Beisetzungsstelle in einem GemeinschaftsBiotop, Wertungsstufe IIDie Wertungsstufe richtet sich nach Paragraf 3 Buchstabe A nach der Lage der Ruhestätte und den angrenzenden Naturelementen. Zur Pflege siehe Paragraf 13 der RuheForst-Friedhofsordnung. | 980,00 € | 340,00 € | 1.320,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Buchstabe B Nummer 1 und Buchstabe C der Gebührenordnung für den RuheForst Eichenzell bei Fulda |
| RuheForst Eichenzell, Beisetzungsstelle in einem GemeinschaftsBiotop, Wertungsstufe IIIDie Wertungsstufe richtet sich nach Paragraf 3 Buchstabe A nach der Lage der Ruhestätte und den angrenzenden Naturelementen. Zur Pflege siehe Paragraf 13 der RuheForst-Friedhofsordnung. | 1.360,00 € | 340,00 € | 1.700,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Buchstabe B Nummer 1 und Buchstabe C der Gebührenordnung für den RuheForst Eichenzell bei Fulda |
| RuheForst Eichenzell, Beisetzungsstelle in einem GemeinschaftsBiotop, Wertungsstufe IVDie Wertungsstufe richtet sich nach Paragraf 3 Buchstabe A nach der Lage der Ruhestätte und den angrenzenden Naturelementen. Zur Pflege siehe Paragraf 13 der RuheForst-Friedhofsordnung. | 1.870,00 € | 340,00 € | 2.210,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Buchstabe B Nummer 1 und Buchstabe C der Gebührenordnung für den RuheForst Eichenzell bei Fulda |
| RuheForst Eichenzell, Familien- oder FreundschaftsBiotop, Wertungsstufe IDer Betrag gilt für das ganze Biotop, das nach Paragraf 8 der RuheForst-Friedhofsordnung bis zu zwölf Urnen aufnimmt, also 324,17 Euro je Beisetzungsstelle bei voller Belegung. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Zur Pflege siehe Paragraf 13 der RuheForst-Friedhofsordnung. | 3.890,00 € | 340,00 € | 4.230,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Buchstabe B Nummer 2 und Buchstabe C der Gebührenordnung für den RuheForst Eichenzell bei Fulda |
| RuheForst Eichenzell, Familien- oder FreundschaftsBiotop, Wertungsstufe IIDer Betrag gilt für das ganze Biotop mit bis zu zwölf Beisetzungsstellen. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. | 4.930,00 € | 340,00 € | 5.270,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Buchstabe B Nummer 2 und Buchstabe C der Gebührenordnung für den RuheForst Eichenzell bei Fulda |
| RuheForst Eichenzell, Familien- oder FreundschaftsBiotop, Wertungsstufe IIIDer Betrag gilt für das ganze Biotop mit bis zu zwölf Beisetzungsstellen. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. | 6.570,00 € | 340,00 € | 6.910,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Buchstabe B Nummer 2 und Buchstabe C der Gebührenordnung für den RuheForst Eichenzell bei Fulda |
| RuheForst Eichenzell, Familien- oder FreundschaftsBiotop, Wertungsstufe IVDer Betrag gilt für das ganze Biotop mit bis zu zwölf Beisetzungsstellen. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. | 8.150,00 € | 340,00 € | 8.490,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Buchstabe B Nummer 2 und Buchstabe C der Gebührenordnung für den RuheForst Eichenzell bei Fulda |
42 weitere Gebühren in der Satzung von Eichenzell
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung in einer Reihengrabstätte oder Rasenreihengrabstätte, Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 890,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 der Gebührenordnung |
| Bestattung in einer Doppelgrabstätte oder Wahlgrabstätte, je Bestattung | 890,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 der Gebührenordnung |
| Bestattung in einer Tiefgrabstätte oder Rasentiefgrabstätte, Erstbestattung | 1.230,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 3 der Gebührenordnung |
| Bestattung in einer Tiefgrabstätte oder Rasentiefgrabstätte, Zweitbestattung | 890,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 4 der Gebührenordnung |
| Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Kindergrab | 380,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Beisetzung von Aschenresten in einer Urnenreihengrabstätte | 560,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Beisetzung von Aschenresten in einer Urnenwahlgrabstätte, je Urne | 560,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Beisetzung von Aschenresten in einer Grabstätte für Erdbestattungen | 560,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Beisetzung von Aschenresten in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen | 560,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Öffnen, Einstellen und Schließen bei der Beisetzung von Aschenresten in einer Urnenwahlgrabkammer | 190,00 € | Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührenordnung |
| Bestattung totgeborener Kinder, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und von Föten, wenn keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird | 0,00 € | Paragraf 6 Absatz 5 der Gebührenordnung |
| Urnenbeisetzung im RuheForst Eichenzell bei Fulda, Montag bis Freitag, einschließlich Herstellung der Graböffnung und Verschließen des Grabes | 340,00 € | Paragraf 3 Buchstabe C der Gebührenordnung für den RuheForst Eichenzell bei Fulda |
| Inanspruchnahme der Leichenhalle bis zu 4 Tagen | 150,00 € | Paragraf 5 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Inanspruchnahme der Leichenhalle, jeder weitere angefangene Tag | 30,00 € | Paragraf 5 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Inanspruchnahme der Trauerhalle | 115,00 € | Paragraf 5 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Zuschlag für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten nach Paragraf 10 Absatz 4 der Friedhofsordnung | 390,00 € | Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührenordnung |
| Umbettung einer Urne | 220,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 der Gebührenordnung |
| Ausbettung einer Urne | 165,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 der Gebührenordnung |
| Freilegung eines Grabes bis zur Sargoberkante und Wiederverfüllung, Verstorbene unter 5 Jahren | 210,00 € | Paragraf 7 Absatz 4 Nummer 4.1 der Gebührenordnung |
| Freilegung eines Grabes bis zur Sargoberkante und Wiederverfüllung, Verstorbene über 5 Jahren | 365,00 € | Paragraf 7 Absatz 4 Nummer 4.2 der Gebührenordnung |
| Freilegung eines Grabes bis zur Sargoberkante und Wiederverfüllung bei Tiefgräbern | 480,00 € | Paragraf 7 Absatz 4 Nummer 4.3 der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte, je Jahr | ein Fünfunddreißigstel der jeweils geltenden Neuerwerbsgebühr | Paragraf 8 Absatz 2 der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenreihengrabstätte, je Jahr | ein Fünfundzwanzigstel der jeweils geltenden Neuerwerbsgebühr | Paragraf 8 Absatz 2 der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Jahr | ein Vierzigstel der jeweils geltenden Neuerwerbsgebühr | Paragraf 9 Absatz 2 der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnendoppelgrab, je Jahr | ein Dreißigstel der jeweils geltenden Neuerwerbsgebühr | Paragraf 9 Absatz 2 der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabkammer, je Jahr | ein Dreißigstel der jeweils geltenden Neuerwerbsgebühr | Paragraf 10 Absatz 3 der Gebührenordnung |
| Räumung einer Kindergrabstätte, Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen | 210,00 € | Paragraf 11 Buchstabe a Nummer 1 der Gebührenordnung |
| Räumung einer Reihengrabstätte oder Tiefgrabstätte | 290,00 € | Paragraf 11 Buchstabe a Nummer 2 der Gebührenordnung |
| Räumung einer Urnengrabstätte | 210,00 € | Paragraf 11 Buchstabe a Nummer 3 der Gebührenordnung |
| Räumung einer Doppelgrabstätte | 460,00 € | Paragraf 11 Buchstabe a Nummer 4 der Gebührenordnung |
| Räumung einer Rasengrabstätte | 210,00 € | Paragraf 11 Buchstabe a Nummer 5 der Gebührenordnung |
| Räumung einer mehrstelligen Grabstätte | 690,00 € | Paragraf 11 Buchstabe a Nummer 6 der Gebührenordnung |
| Beseitigung von Aschenresten bei Urnenreihengrabstätten | 220,00 € | Paragraf 11 Buchstabe b Nummer 1 der Gebührenordnung |
| Beseitigung von Aschenresten bei Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle | 220,00 € | Paragraf 11 Buchstabe b Nummer 2 der Gebührenordnung |
| Beseitigung von Aschenresten bei Urnenwahlgrabkammern | 220,00 € | Paragraf 11 Buchstabe b Nummer 3 der Gebührenordnung |
| Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und Ausstellung einer Berechtigungskarte, einmalig | 10,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 der Gebührenordnung |
| Berechtigungskarte für gewerblich Tätige für die Dauer von einem Jahr | 30,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 der Gebührenordnung |
| Berechtigungskarte für gewerblich Tätige für die Dauer von fünf Jahren | 60,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 3 der Gebührenordnung |
| Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen | 20,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen | 60,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Prüfung und Bearbeitung sonstiger Anträge über Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Friedhofsordnung | 30,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Zuschlag für Urnenbeisetzungen an einem Samstag im RuheForst Eichenzell bei Fulda | 90,00 € | Paragraf 3 Buchstabe C der Gebührenordnung für den RuheForst Eichenzell bei Fulda |
Was ein Grab in Eichenzell über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.960,00 €
Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen unter 5 Jahren, Kindergrab in Eichenzell, über 35 Jahre, das sind 284,57 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 8 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung | 480,00 € |
| BestattungParagraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 der Gebührenordnung | 380,00 € |
| Grabpflege über 35 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 9.100,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 860,00 € |
Die Ruhefrist für Leichen beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung einheitlich 35 Jahre, auch bei Kindern. Die Verlängerung um höchstens zehn Jahre kostet nach Paragraf 8 Absatz 2 je Jahr ein Fünfunddreißigstel der jeweils geltenden Neuerwerbsgebühr.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Eichenzell, beschlossen von der Gemeindevertretung am 15.12.2022, ausgefertigt am 15.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023, löst die Gebührenordnung vom 01.01.2019 ab. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
17 Fragen, die die Satzung von Eichenzell offenlässt
- Die geltende Fassung stammt vom 15.12.2022 und gilt seit dem 01.01.2023, ist also älter als drei Jahre. Wir haben nach einer jüngeren Fassung gesucht: im Ortsrecht der Gemeinde unter der Rubrik Friedhof, das für andere Bereiche sehr wohl nachgeführt ist und dort etwa die Hebesatzung 2026 und die 4. Änderung der Hauptsatzung führt, auf den Seiten der Friedhofsverwaltung und im amtlichen Mitteilungsblatt Eichenzeller Nachrichten. Von diesem Mitteilungsblatt haben wir alle 183 Ausgaben der Jahrgänge 2023, 2024, 2025 und 2026 bis Kalenderwoche 36 im Volltext durchsucht. Sie nennen die Friedhofsgebühren an genau einer Stelle, nämlich in der Niederschrift der Sitzung vom 15.12.2022 in Ausgabe 6/2023; eine Änderungssatzung ist danach nicht bekanntgemacht worden. Das Ratsinformationssystem der Gemeinde unter eichenzell.ratsinfomanagement.net antwortet auf jede Anfrage mit HTTP 403 und war deshalb nicht auswertbar.
- Die Gemeindevertretung hat am 15.12.2022 über zwei Fassungen der Gebührenordnung abgestimmt: eine mit fünf Prozent Inflationsrate, die mit 2 zu 7 Stimmen abgelehnt wurde, und eine mit zwei Prozent, die mit 29 zu 0 Stimmen angenommen wurde. Erfasst ist die angenommene Fassung, die die Gemeinde als unterschriebenes und gesiegeltes Dokument veröffentlicht.
- Paragraf 1 der Friedhofsordnung zählt zehn Friedhöfe auf, und weil Eichenzell mit altem und neuem Friedhof genannt wird, sind es elf Anlagen. Genau elf führt auch die Seite der Friedhofsverwaltung auf. Unser Bestand kennt aus OpenStreetMap dreizehn benannte Friedhöfe im Gemeindegebiet. Die beiden zusätzlichen sind der alte Friedhof in Kerzell, den Paragraf 1 mit dem Zusatz neuer Friedhof ausdrücklich ausklammert, und der katholische Friedhof in Lütter, der einen kirchlichen Träger hat. Für diese beiden gilt der Tarif nicht.
- Eichenzell hat zwei kommunale Gebührenordnungen nebeneinander. Neben den elf gewöhnlichen Friedhöfen betreibt die Gemeinde seit dem 6. Mai 2023 den Bestattungswald RuheForst Eichenzell bei Fulda in der Gemarkung Kerzell mit eigener Friedhofsordnung und eigener Gebührenordnung. Die Waldfläche gehört der Waldgenossenschaft Kerzell, Betreiberin ist die RuheForst GmbH in Hilchenbach, Trägerin der öffentlichen Einrichtung ist nach Paragraf 1 der RuheForst-Friedhofsordnung die Gemeinde Eichenzell. Näheres regelt ein Vertrag zwischen Waldgenossenschaft und Gemeindevorstand vom 04.11.2020, den wir nicht einsehen konnten.
- Paragraf 3 Buchstabe A der RuheForst-Gebührenordnung staffelt die Beträge nach vier Wertungsstufen, die sich nach der Lage der Ruhestätte und den angrenzenden Naturelementen richten. Welche Beisetzungsstelle welcher Stufe angehört, sagt die Satzung nicht; das entscheidet sich erst vor Ort. Wir führen alle vier Stufen als eigene Grabarten.
- Die Beträge für das Familien- oder FreundschaftsBiotop im RuheForst gelten für das ganze Biotop mit bis zu zwölf Beisetzungsstellen, nicht je Urne. Ein Preis für eine einzelne Stelle in einem Familienbiotop steht nicht in der Gebührenordnung.
- Paragraf 8 der RuheForst-Friedhofsordnung verleiht das Nutzungsrecht für mindestens zwanzig Jahre und nennt für den RuheForst als Ganzes die Laufzeit vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2121. Eine Regellaufzeit in Jahren nennt die Satzung nicht. Wir setzen zwanzig Jahre an, weil das die einzige belegte Zahl ist und weil Paragraf 11 die Ruhezeit für Aschen ebenfalls auf zwanzig Jahre festsetzt. Eine Verlängerungsgebühr kennt die RuheForst-Gebührenordnung nicht, deshalb führen wir diese Grabarten als nicht verlängerbar.
- Für die Beisetzungsstelle im Gemeinschaftsfeld für anonyme Urnenbeisetzungen nennt weder Paragraf 28 der Friedhofsordnung noch Paragraf 10 der Gebührenordnung eine eigene Nutzungszeit oder eine Verlängerungsgebühr. Wir setzen die Ruhefrist für Aschen von 25 Jahren nach Paragraf 12 Absatz 4 in Verbindung mit Paragraf 26 Absatz 1 an und führen die Grabart als nicht verlängerbar.
- Beim Doppelgrab mit einem Tiefgrab nach Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe d sagt die Gebührenordnung nicht, welche Bestattungsgebühr gilt. Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 nennt für die Doppelgrabstätte 890 Euro je Bestattung, Nummer 3 für die Tiefgrabstätte bei der Erstbestattung 1.230 Euro. Wir setzen den niedrigeren Satz von 890 Euro an.
- Bei den Rasengrabstätten bleibt trotz der Pflege durch die Gemeinde eine Restpflicht bei den Nutzungsberechtigten: Sie müssen die Grabfläche acht Wochen nach der Bestattung einmalig ansaatfertig herrichten und die bodengleiche Schriftplatte samt ihrer zwölf Zentimeter breiten Mähkante reinigen und unterhalten. Wir führen die Rasengräber dennoch als pflegefrei, weil Paragraf 35 Absatz 1 der Friedhofsordnung das Feld für Rasengrabstätten ausdrücklich von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung ausnimmt, Paragraf 29 Absatz 4 die Ansaat, die Rasenpflege und die Nachsaat der Gemeinde zuweist und Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung die Pflegekosten in die Nutzungsgebühr einrechnet.
- Die Verlängerungsgebühren der Paragrafen 8, 9 und 10 sind Bruchteile der jeweils geltenden Neuerwerbsgebühr und keine eigenen Beträge. Wir geben sie deshalb als Text an, nicht als Zahl.
- Die Räumungsgebühren des Paragrafen 11 stecken nicht im Grabpreis. Sie entstehen nach Paragraf 11 Buchstabe c erst nach erfolgter Abräumung, und nach Paragraf 34 Absatz 2 der Friedhofsordnung müssen zuerst die Nutzungsberechtigten selbst binnen drei Monaten räumen. Erst wenn sie das nicht tun, räumt die Friedhofsverwaltung auf deren Kosten.
- Die Benutzung der Leichenhalle mit 150 Euro für bis zu vier Tage und der Trauerhalle mit 115 Euro ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Ebenso wenig der Zuschlag von 390 Euro für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten nach Paragraf 6 Absatz 4 und der Zuschlag von 90 Euro für Urnenbeisetzungen an einem Samstag im RuheForst.
- Weder die Gebührenordnung noch die RuheForst-Gebührenordnung enthält eine Umsatzsteuerklausel, einen Vomhundertsatz aus der Haushaltssatzung oder einen sonstigen Anpassungsfaktor. Die Beträge sind das, was in Rechnung gestellt wird.
- Beide Friedhofsordnungen beginnen unmittelbar mit Paragraf 1 und führen keine Inhaltsübersicht. Ein Abgleich von Übersicht und Text ist deshalb nicht möglich. In der RuheForst-Friedhofsordnung tragen die letzten beiden Paragrafen beide die Nummer 17, einmal als Verweisungsnorm und einmal als Inkrafttreten; das ist ein Zählfehler ohne Folgen für den Tarif.
- Die Beträge des RuheForst stimmen mit der Preisliste des Betreibers mit Stand 20. April 2023 Zeile für Zeile überein. Maßgeblich ist für uns die Gebührenordnung der Gemeinde, die Preisliste dient nur als Gegenprobe.
- Beide Gebührenordnungen und beide Friedhofsordnungen liegen nur als eingescannte PDF-Dateien ohne Textebene vor. Wir haben die Seiten als Bild gelesen. Eine maschinenlesbare Fassung veröffentlicht die Gemeinde nicht.
Friedhöfe in Eichenzell und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 13 Friedhöfe in EichenzellLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Eichenzell beschlossen von der Gemeindevertretung am 15.12.2022, ausgefertigt am 15.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023, löst die Gebührenordnung vom 01.01.2019 ab
- Friedhofsordnung der Gemeinde Eichenzell beschlossen von der Gemeindevertretung am 15.12.2022, ausgefertigt am 15.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023, löst die Friedhofssatzung vom 01.01.2019 ab
- Gebührenordnung zur Friedhofsordnung für den RuheForst Eichenzell bei Fulda beschlossen von der Gemeindevertretung am 10.11.2022, ausgefertigt am 10.11.2022, in Kraft seit 01.01.2023
- Friedhofsordnung für den RuheForst Eichenzell bei Fulda beschlossen von der Gemeindevertretung am 10.11.2022, ausgefertigt am 10.11.2022, in Kraft seit 01.01.2023
- Niederschrift zur 19. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Eichenzell vom 15.12.2022, Tagesordnungspunkte 4.2 und 4.3, veröffentlicht im amtlichen Mitteilungsblatt Eichenzeller Nachrichten Nr. 6/2023 auf Seite 6 bis 8 Beschluss über die Friedhofsordnung und über die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung mit einer Inflationsrate von 2 Prozent, veröffentlicht in Kalenderwoche 6 des Jahres 2023
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.