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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Eichenzell, Hessen, AGS 06631006

Friedhofsgebühren in Eichenzell, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Eichenzell, beschlossen von der Gemeindevertretung am 15.12.2022, ausgefertigt am 15.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023, löst die Gebührenordnung vom 01.01.2019 ab. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Eichenzell und nicht für einzelne. Träger ist Gemeinde Eichenzell, Friedhofsverwaltung im Standesamt.

860,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen unter 5 Jahren, Kindergrab, mit Beisetzung

8.490,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

RuheForst Eichenzell, Familien- oder FreundschaftsBiotop, Wertungsstufe IV, mit Beisetzung

21
Grabarten in der Satzung
35 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung, alle Altersgruppen

Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung

Was ein Grab in Eichenzell kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Eichenzell führt 21 Grabarten. Die günstigste ist Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen unter 5 Jahren, Kindergrab mit 860,00 €, die teuerste RuheForst Eichenzell, Familien- oder FreundschaftsBiotop, Wertungsstufe IV mit 8.490,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Eichenzell, beschlossen von der Gemeindevertretung am 15.12.2022, ausgefertigt am 15.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023, löst die Gebührenordnung vom 01.01.2019 ab.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

9 Grabarten für die Erdbestattung in Eichenzell

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen unter 5 Jahren, KindergrabDie Ruhefrist für Leichen beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung einheitlich 35 Jahre, auch bei Kindern. Die Verlängerung um höchstens zehn Jahre kostet nach Paragraf 8 Absatz 2 je Jahr ein Fünfunddreißigstel der jeweils geltenden Neuerwerbsgebühr.480,00 €380,00 €860,00 €35 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 JahrenDas günstigste Erdgrab in Eichenzell. Das Reihengrab wird nach Paragraf 18 der Friedhofsordnung für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt und kann mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung um höchstens zehn Jahre verlängert werden; die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 2 je Jahr ein Fünfunddreißigstel der Neuerwerbsgebühr.1.280,00 €890,00 €2.170,00 €35 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 der Gebührenordnung
Tiefgrab, Wahlgrabstätte mit einer Grabstelle für zwei übereinanderliegende BestattungenDie Nutzungszeit einer Wahlgrabstätte beträgt nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung 40 Jahre, die Ruhefrist der einzelnen Bestattung 35 Jahre. Angesetzt ist die Erstbestattung mit 1.230 Euro; eine Zweitbestattung im selben Grab kostet nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 4 nur 890 Euro. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 9 Absatz 2 je Jahr ein Vierzigstel der Neuerwerbsgebühr.1.800,00 €1.230,00 €3.030,00 €40 J.Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 3 der Gebührenordnung
Doppelgrab einfachtief, Wahlgrabstätte mit zwei nebeneinanderliegenden GrabstellenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Grabstellen, das sind 1.210 Euro je Grabstelle. Die Bestattungsgebühr fällt je Bestattung an.2.420,00 €890,00 €3.310,00 €40 J.Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 der Gebührenordnung
Dreifachgrab einfachtief, Wahlgrabstätte mit drei nebeneinanderliegenden GrabstellenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit drei Grabstellen. Die Bestattungsgebühr fällt je Bestattung an.3.250,00 €890,00 €4.140,00 €40 J.Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 der Gebührenordnung
Doppelgrab mit einem Tiefgrab, Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen, davon eine für zwei übereinanderliegende BestattungenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. Angesetzt ist die Bestattungsgebühr der Doppelgrabstätte mit 890 Euro; für eine Erstbestattung in der Tiefgrabstelle nennt Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 3 dagegen 1.230 Euro, und die Gebührenordnung sagt nicht, welcher der beiden Sätze hier gilt.2.620,00 €890,00 €3.510,00 €40 J.Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 der Gebührenordnung
Rasenreihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 JahrenDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Eichenzell. Nach Paragraf 29 Absatz 4 der Friedhofsordnung führt die Gemeinde Eichenzell die Ansaat, die Rasenpflege und erforderliche Nachsaaten aus, Paragraf 35 Absatz 1 nimmt das Feld für Rasengrabstätten von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung aus, und Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung rechnet die Pflegekosten in die Nutzungsgebühr ein. Bei den Nutzungsberechtigten bleiben nach Paragraf 29 Absatz 4 nur die Reinigung und Unterhaltung der bodengleichen Schriftplatte und ihrer Mähkante sowie das einmalige ansaatfertige Herrichten der Grabfläche acht Wochen nach der Bestattung.1.590,00 €890,00 €2.480,00 €35 J.Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 der Gebührenordnung
Rasentiefgrab, Wahlgrabstätte im Rasenfeld mit einer Grabstelle für zwei übereinanderliegende BestattungenDie Nutzungszeit folgt aus Paragraf 29 Absatz 6 in Verbindung mit Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung und beträgt 40 Jahre. Für die Pflege gelten Paragraf 29 Absatz 4 und Paragraf 35 Absatz 1 der Friedhofsordnung sowie Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung wie beim Rasenreihengrab. Angesetzt ist die Erstbestattung mit 1.230 Euro, die Zweitbestattung kostet 890 Euro.2.150,00 €1.230,00 €3.380,00 €40 J.Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 3 der Gebührenordnung
Rasendoppelgrab einfachtief, Wahlgrabstätte im Rasenfeld mit zwei nebeneinanderliegenden GrabstellenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Grabstellen. Für die Pflege gelten Paragraf 29 Absatz 4 und Paragraf 35 Absatz 1 der Friedhofsordnung sowie Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung wie beim Rasenreihengrab. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Doppelgrab beträgt 700 Euro auf 40 Jahre, also 17,50 Euro je Jahr und damit genau das Doppelte des Aufschlags von 8,75 Euro je Jahr beim Rasentiefgrab.3.120,00 €890,00 €4.010,00 €40 J.Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe e und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 der Gebührenordnung

12 Grabarten für die Urne in Eichenzell

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabDie Ruhefrist für Aschen beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung 25 Jahre; Paragraf 24 Absatz 1 vergibt das Urnenreihengrab für diese Dauer. Die Verlängerung um höchstens zehn Jahre kostet nach Paragraf 8 Absatz 2 je Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Neuerwerbsgebühr.670,00 €560,00 €1.230,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung
Urnendoppelgrab, UrnenwahlgrabstätteDie Nutzungszeit einer Urnenwahlgrabstätte beträgt nach Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofsordnung 30 Jahre, die Ruhefrist für Aschen 25 Jahre. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 9 Absatz 2 je Jahr ein Dreißigstel der Neuerwerbsgebühr.1.000,00 €560,00 €1.560,00 €30 J.Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe e und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung
Urnenwahlgrabkammer in einer Urnenwand oder UrnensteleNach Paragraf 27 Absatz 5 der Friedhofsordnung obliegt die Anlage und Pflege der Anlage ausschließlich der Gemeinde Eichenzell, und Paragraf 35 Absatz 1 nimmt die Urnenwände und Urnenstelen von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung aus. Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung rechnet die Pflegekosten ausdrücklich in die Nutzungsgebühr ein. Die Kammer nimmt nach Paragraf 27 Absatz 2 eine oder zwei Urnen auf; der Betrag gilt für die ganze Kammer. Die Inschrift auf der Verschlussplatte lässt der Nutzungsberechtigte nach Paragraf 27 Absatz 4 auf eigene Kosten anbringen. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 10 Absatz 3 je Jahr ein Dreißigstel der Neuerwerbsgebühr.1.860,00 €190,00 €2.050,00 €30 J.Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührenordnung
Beisetzungsstelle in einem Gemeinschaftsfeld für anonyme UrnenbeisetzungenDas günstigste Grab auf den kommunalen Friedhöfen der Gemeinde. Nach Paragraf 28 der Friedhofsordnung wird die Beisetzungsstelle nicht kenntlich gemacht und nicht als Einzelgrabstelle ausgewiesen, das Grabfeld ist eine einheitliche Rasenfläche, und Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Paragraf 35 Absatz 1 nimmt das Feld von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung aus, Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung rechnet die Pflegekosten in die Nutzungsgebühr ein. Die Laufzeit von 25 Jahren folgt aus der Ruhefrist für Aschen nach Paragraf 12 Absatz 4 in Verbindung mit Paragraf 26 Absatz 1; eine eigene Nutzungszeit nennt die Satzung für dieses Feld nicht.630,00 €560,00 €1.190,00 €25 J.Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührenordnung
RuheForst Eichenzell, Beisetzungsstelle in einem GemeinschaftsBiotop, Wertungsstufe IDas günstigste Grab der Gemeinde überhaupt. Ein GemeinschaftsBiotop nimmt nach Paragraf 8 der RuheForst-Friedhofsordnung bis zu 18 Urnen auf, der Betrag gilt je Beisetzungsstelle. Grabpflege ist nach Paragraf 13 Absatz 1 grundsätzlich untersagt, Pflegeeingriffe durch Angehörige sind nach Absatz 3 nicht zulässig, und Paragraf 12 verbietet jedes Bearbeiten, Schmücken oder Verändern des RuheBiotops. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 11 zwanzig Jahre, das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 8 für mindestens zwanzig Jahre verliehen.690,00 €340,00 €1.030,00 €20 J.Paragraf 3 Buchstabe B Nummer 1 und Buchstabe C der Gebührenordnung für den RuheForst Eichenzell bei Fulda
RuheForst Eichenzell, Beisetzungsstelle in einem GemeinschaftsBiotop, Wertungsstufe IIDie Wertungsstufe richtet sich nach Paragraf 3 Buchstabe A nach der Lage der Ruhestätte und den angrenzenden Naturelementen. Zur Pflege siehe Paragraf 13 der RuheForst-Friedhofsordnung.980,00 €340,00 €1.320,00 €20 J.Paragraf 3 Buchstabe B Nummer 1 und Buchstabe C der Gebührenordnung für den RuheForst Eichenzell bei Fulda
RuheForst Eichenzell, Beisetzungsstelle in einem GemeinschaftsBiotop, Wertungsstufe IIIDie Wertungsstufe richtet sich nach Paragraf 3 Buchstabe A nach der Lage der Ruhestätte und den angrenzenden Naturelementen. Zur Pflege siehe Paragraf 13 der RuheForst-Friedhofsordnung.1.360,00 €340,00 €1.700,00 €20 J.Paragraf 3 Buchstabe B Nummer 1 und Buchstabe C der Gebührenordnung für den RuheForst Eichenzell bei Fulda
RuheForst Eichenzell, Beisetzungsstelle in einem GemeinschaftsBiotop, Wertungsstufe IVDie Wertungsstufe richtet sich nach Paragraf 3 Buchstabe A nach der Lage der Ruhestätte und den angrenzenden Naturelementen. Zur Pflege siehe Paragraf 13 der RuheForst-Friedhofsordnung.1.870,00 €340,00 €2.210,00 €20 J.Paragraf 3 Buchstabe B Nummer 1 und Buchstabe C der Gebührenordnung für den RuheForst Eichenzell bei Fulda
RuheForst Eichenzell, Familien- oder FreundschaftsBiotop, Wertungsstufe IDer Betrag gilt für das ganze Biotop, das nach Paragraf 8 der RuheForst-Friedhofsordnung bis zu zwölf Urnen aufnimmt, also 324,17 Euro je Beisetzungsstelle bei voller Belegung. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Zur Pflege siehe Paragraf 13 der RuheForst-Friedhofsordnung.3.890,00 €340,00 €4.230,00 €20 J.Paragraf 3 Buchstabe B Nummer 2 und Buchstabe C der Gebührenordnung für den RuheForst Eichenzell bei Fulda
RuheForst Eichenzell, Familien- oder FreundschaftsBiotop, Wertungsstufe IIDer Betrag gilt für das ganze Biotop mit bis zu zwölf Beisetzungsstellen. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an.4.930,00 €340,00 €5.270,00 €20 J.Paragraf 3 Buchstabe B Nummer 2 und Buchstabe C der Gebührenordnung für den RuheForst Eichenzell bei Fulda
RuheForst Eichenzell, Familien- oder FreundschaftsBiotop, Wertungsstufe IIIDer Betrag gilt für das ganze Biotop mit bis zu zwölf Beisetzungsstellen. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an.6.570,00 €340,00 €6.910,00 €20 J.Paragraf 3 Buchstabe B Nummer 2 und Buchstabe C der Gebührenordnung für den RuheForst Eichenzell bei Fulda
RuheForst Eichenzell, Familien- oder FreundschaftsBiotop, Wertungsstufe IVDer Betrag gilt für das ganze Biotop mit bis zu zwölf Beisetzungsstellen. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an.8.150,00 €340,00 €8.490,00 €20 J.Paragraf 3 Buchstabe B Nummer 2 und Buchstabe C der Gebührenordnung für den RuheForst Eichenzell bei Fulda

42 weitere Gebühren in der Satzung von Eichenzell

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Bestattung in einer Reihengrabstätte oder Rasenreihengrabstätte, Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr890,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 der Gebührenordnung
Bestattung in einer Doppelgrabstätte oder Wahlgrabstätte, je Bestattung890,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 der Gebührenordnung
Bestattung in einer Tiefgrabstätte oder Rasentiefgrabstätte, Erstbestattung1.230,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 3 der Gebührenordnung
Bestattung in einer Tiefgrabstätte oder Rasentiefgrabstätte, Zweitbestattung890,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 4 der Gebührenordnung
Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Kindergrab380,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Beisetzung von Aschenresten in einer Urnenreihengrabstätte560,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung
Beisetzung von Aschenresten in einer Urnenwahlgrabstätte, je Urne560,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung
Beisetzung von Aschenresten in einer Grabstätte für Erdbestattungen560,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung
Beisetzung von Aschenresten in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen560,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührenordnung
Öffnen, Einstellen und Schließen bei der Beisetzung von Aschenresten in einer Urnenwahlgrabkammer190,00 €Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührenordnung
Bestattung totgeborener Kinder, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und von Föten, wenn keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird0,00 €Paragraf 6 Absatz 5 der Gebührenordnung
Urnenbeisetzung im RuheForst Eichenzell bei Fulda, Montag bis Freitag, einschließlich Herstellung der Graböffnung und Verschließen des Grabes340,00 €Paragraf 3 Buchstabe C der Gebührenordnung für den RuheForst Eichenzell bei Fulda
Inanspruchnahme der Leichenhalle bis zu 4 Tagen150,00 €Paragraf 5 Buchstabe a der Gebührenordnung
Inanspruchnahme der Leichenhalle, jeder weitere angefangene Tag30,00 €Paragraf 5 Buchstabe a der Gebührenordnung
Inanspruchnahme der Trauerhalle115,00 €Paragraf 5 Buchstabe b der Gebührenordnung
Zuschlag für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten nach Paragraf 10 Absatz 4 der Friedhofsordnung390,00 €Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührenordnung
Umbettung einer Urne220,00 €Paragraf 7 Absatz 2 der Gebührenordnung
Ausbettung einer Urne165,00 €Paragraf 7 Absatz 3 der Gebührenordnung
Freilegung eines Grabes bis zur Sargoberkante und Wiederverfüllung, Verstorbene unter 5 Jahren210,00 €Paragraf 7 Absatz 4 Nummer 4.1 der Gebührenordnung
Freilegung eines Grabes bis zur Sargoberkante und Wiederverfüllung, Verstorbene über 5 Jahren365,00 €Paragraf 7 Absatz 4 Nummer 4.2 der Gebührenordnung
Freilegung eines Grabes bis zur Sargoberkante und Wiederverfüllung bei Tiefgräbern480,00 €Paragraf 7 Absatz 4 Nummer 4.3 der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte, je Jahrein Fünfunddreißigstel der jeweils geltenden NeuerwerbsgebührParagraf 8 Absatz 2 der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenreihengrabstätte, je Jahrein Fünfundzwanzigstel der jeweils geltenden NeuerwerbsgebührParagraf 8 Absatz 2 der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Jahrein Vierzigstel der jeweils geltenden NeuerwerbsgebührParagraf 9 Absatz 2 der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnendoppelgrab, je Jahrein Dreißigstel der jeweils geltenden NeuerwerbsgebührParagraf 9 Absatz 2 der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabkammer, je Jahrein Dreißigstel der jeweils geltenden NeuerwerbsgebührParagraf 10 Absatz 3 der Gebührenordnung
Räumung einer Kindergrabstätte, Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen210,00 €Paragraf 11 Buchstabe a Nummer 1 der Gebührenordnung
Räumung einer Reihengrabstätte oder Tiefgrabstätte290,00 €Paragraf 11 Buchstabe a Nummer 2 der Gebührenordnung
Räumung einer Urnengrabstätte210,00 €Paragraf 11 Buchstabe a Nummer 3 der Gebührenordnung
Räumung einer Doppelgrabstätte460,00 €Paragraf 11 Buchstabe a Nummer 4 der Gebührenordnung
Räumung einer Rasengrabstätte210,00 €Paragraf 11 Buchstabe a Nummer 5 der Gebührenordnung
Räumung einer mehrstelligen Grabstätte690,00 €Paragraf 11 Buchstabe a Nummer 6 der Gebührenordnung
Beseitigung von Aschenresten bei Urnenreihengrabstätten220,00 €Paragraf 11 Buchstabe b Nummer 1 der Gebührenordnung
Beseitigung von Aschenresten bei Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle220,00 €Paragraf 11 Buchstabe b Nummer 2 der Gebührenordnung
Beseitigung von Aschenresten bei Urnenwahlgrabkammern220,00 €Paragraf 11 Buchstabe b Nummer 3 der Gebührenordnung
Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und Ausstellung einer Berechtigungskarte, einmalig10,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 der Gebührenordnung
Berechtigungskarte für gewerblich Tätige für die Dauer von einem Jahr30,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 der Gebührenordnung
Berechtigungskarte für gewerblich Tätige für die Dauer von fünf Jahren60,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 3 der Gebührenordnung
Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen20,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen60,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung
Prüfung und Bearbeitung sonstiger Anträge über Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Friedhofsordnung30,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung
Zuschlag für Urnenbeisetzungen an einem Samstag im RuheForst Eichenzell bei Fulda90,00 €Paragraf 3 Buchstabe C der Gebührenordnung für den RuheForst Eichenzell bei Fulda
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Eichenzell, beschlossen von der Gemeindevertretung am 15.12.2022, ausgefertigt am 15.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023, löst die Gebührenordnung vom 01.01.2019 ab.

Was ein Grab in Eichenzell über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

9.960,00 €

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen unter 5 Jahren, Kindergrab in Eichenzell, über 35 Jahre, das sind 284,57 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 8 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung480,00 €
BestattungParagraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 der Gebührenordnung380,00 €
Grabpflege über 35 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung9.100,00 €
Davon an die Gemeinde860,00 €

Die Ruhefrist für Leichen beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung einheitlich 35 Jahre, auch bei Kindern. Die Verlängerung um höchstens zehn Jahre kostet nach Paragraf 8 Absatz 2 je Jahr ein Fünfunddreißigstel der jeweils geltenden Neuerwerbsgebühr.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Eichenzell, beschlossen von der Gemeindevertretung am 15.12.2022, ausgefertigt am 15.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023, löst die Gebührenordnung vom 01.01.2019 ab. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

17 Fragen, die die Satzung von Eichenzell offenlässt

  • Die geltende Fassung stammt vom 15.12.2022 und gilt seit dem 01.01.2023, ist also älter als drei Jahre. Wir haben nach einer jüngeren Fassung gesucht: im Ortsrecht der Gemeinde unter der Rubrik Friedhof, das für andere Bereiche sehr wohl nachgeführt ist und dort etwa die Hebesatzung 2026 und die 4. Änderung der Hauptsatzung führt, auf den Seiten der Friedhofsverwaltung und im amtlichen Mitteilungsblatt Eichenzeller Nachrichten. Von diesem Mitteilungsblatt haben wir alle 183 Ausgaben der Jahrgänge 2023, 2024, 2025 und 2026 bis Kalenderwoche 36 im Volltext durchsucht. Sie nennen die Friedhofsgebühren an genau einer Stelle, nämlich in der Niederschrift der Sitzung vom 15.12.2022 in Ausgabe 6/2023; eine Änderungssatzung ist danach nicht bekanntgemacht worden. Das Ratsinformationssystem der Gemeinde unter eichenzell.ratsinfomanagement.net antwortet auf jede Anfrage mit HTTP 403 und war deshalb nicht auswertbar.
  • Die Gemeindevertretung hat am 15.12.2022 über zwei Fassungen der Gebührenordnung abgestimmt: eine mit fünf Prozent Inflationsrate, die mit 2 zu 7 Stimmen abgelehnt wurde, und eine mit zwei Prozent, die mit 29 zu 0 Stimmen angenommen wurde. Erfasst ist die angenommene Fassung, die die Gemeinde als unterschriebenes und gesiegeltes Dokument veröffentlicht.
  • Paragraf 1 der Friedhofsordnung zählt zehn Friedhöfe auf, und weil Eichenzell mit altem und neuem Friedhof genannt wird, sind es elf Anlagen. Genau elf führt auch die Seite der Friedhofsverwaltung auf. Unser Bestand kennt aus OpenStreetMap dreizehn benannte Friedhöfe im Gemeindegebiet. Die beiden zusätzlichen sind der alte Friedhof in Kerzell, den Paragraf 1 mit dem Zusatz neuer Friedhof ausdrücklich ausklammert, und der katholische Friedhof in Lütter, der einen kirchlichen Träger hat. Für diese beiden gilt der Tarif nicht.
  • Eichenzell hat zwei kommunale Gebührenordnungen nebeneinander. Neben den elf gewöhnlichen Friedhöfen betreibt die Gemeinde seit dem 6. Mai 2023 den Bestattungswald RuheForst Eichenzell bei Fulda in der Gemarkung Kerzell mit eigener Friedhofsordnung und eigener Gebührenordnung. Die Waldfläche gehört der Waldgenossenschaft Kerzell, Betreiberin ist die RuheForst GmbH in Hilchenbach, Trägerin der öffentlichen Einrichtung ist nach Paragraf 1 der RuheForst-Friedhofsordnung die Gemeinde Eichenzell. Näheres regelt ein Vertrag zwischen Waldgenossenschaft und Gemeindevorstand vom 04.11.2020, den wir nicht einsehen konnten.
  • Paragraf 3 Buchstabe A der RuheForst-Gebührenordnung staffelt die Beträge nach vier Wertungsstufen, die sich nach der Lage der Ruhestätte und den angrenzenden Naturelementen richten. Welche Beisetzungsstelle welcher Stufe angehört, sagt die Satzung nicht; das entscheidet sich erst vor Ort. Wir führen alle vier Stufen als eigene Grabarten.
  • Die Beträge für das Familien- oder FreundschaftsBiotop im RuheForst gelten für das ganze Biotop mit bis zu zwölf Beisetzungsstellen, nicht je Urne. Ein Preis für eine einzelne Stelle in einem Familienbiotop steht nicht in der Gebührenordnung.
  • Paragraf 8 der RuheForst-Friedhofsordnung verleiht das Nutzungsrecht für mindestens zwanzig Jahre und nennt für den RuheForst als Ganzes die Laufzeit vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2121. Eine Regellaufzeit in Jahren nennt die Satzung nicht. Wir setzen zwanzig Jahre an, weil das die einzige belegte Zahl ist und weil Paragraf 11 die Ruhezeit für Aschen ebenfalls auf zwanzig Jahre festsetzt. Eine Verlängerungsgebühr kennt die RuheForst-Gebührenordnung nicht, deshalb führen wir diese Grabarten als nicht verlängerbar.
  • Für die Beisetzungsstelle im Gemeinschaftsfeld für anonyme Urnenbeisetzungen nennt weder Paragraf 28 der Friedhofsordnung noch Paragraf 10 der Gebührenordnung eine eigene Nutzungszeit oder eine Verlängerungsgebühr. Wir setzen die Ruhefrist für Aschen von 25 Jahren nach Paragraf 12 Absatz 4 in Verbindung mit Paragraf 26 Absatz 1 an und führen die Grabart als nicht verlängerbar.
  • Beim Doppelgrab mit einem Tiefgrab nach Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe d sagt die Gebührenordnung nicht, welche Bestattungsgebühr gilt. Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 nennt für die Doppelgrabstätte 890 Euro je Bestattung, Nummer 3 für die Tiefgrabstätte bei der Erstbestattung 1.230 Euro. Wir setzen den niedrigeren Satz von 890 Euro an.
  • Bei den Rasengrabstätten bleibt trotz der Pflege durch die Gemeinde eine Restpflicht bei den Nutzungsberechtigten: Sie müssen die Grabfläche acht Wochen nach der Bestattung einmalig ansaatfertig herrichten und die bodengleiche Schriftplatte samt ihrer zwölf Zentimeter breiten Mähkante reinigen und unterhalten. Wir führen die Rasengräber dennoch als pflegefrei, weil Paragraf 35 Absatz 1 der Friedhofsordnung das Feld für Rasengrabstätten ausdrücklich von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung ausnimmt, Paragraf 29 Absatz 4 die Ansaat, die Rasenpflege und die Nachsaat der Gemeinde zuweist und Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung die Pflegekosten in die Nutzungsgebühr einrechnet.
  • Die Verlängerungsgebühren der Paragrafen 8, 9 und 10 sind Bruchteile der jeweils geltenden Neuerwerbsgebühr und keine eigenen Beträge. Wir geben sie deshalb als Text an, nicht als Zahl.
  • Die Räumungsgebühren des Paragrafen 11 stecken nicht im Grabpreis. Sie entstehen nach Paragraf 11 Buchstabe c erst nach erfolgter Abräumung, und nach Paragraf 34 Absatz 2 der Friedhofsordnung müssen zuerst die Nutzungsberechtigten selbst binnen drei Monaten räumen. Erst wenn sie das nicht tun, räumt die Friedhofsverwaltung auf deren Kosten.
  • Die Benutzung der Leichenhalle mit 150 Euro für bis zu vier Tage und der Trauerhalle mit 115 Euro ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Ebenso wenig der Zuschlag von 390 Euro für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten nach Paragraf 6 Absatz 4 und der Zuschlag von 90 Euro für Urnenbeisetzungen an einem Samstag im RuheForst.
  • Weder die Gebührenordnung noch die RuheForst-Gebührenordnung enthält eine Umsatzsteuerklausel, einen Vomhundertsatz aus der Haushaltssatzung oder einen sonstigen Anpassungsfaktor. Die Beträge sind das, was in Rechnung gestellt wird.
  • Beide Friedhofsordnungen beginnen unmittelbar mit Paragraf 1 und führen keine Inhaltsübersicht. Ein Abgleich von Übersicht und Text ist deshalb nicht möglich. In der RuheForst-Friedhofsordnung tragen die letzten beiden Paragrafen beide die Nummer 17, einmal als Verweisungsnorm und einmal als Inkrafttreten; das ist ein Zählfehler ohne Folgen für den Tarif.
  • Die Beträge des RuheForst stimmen mit der Preisliste des Betreibers mit Stand 20. April 2023 Zeile für Zeile überein. Maßgeblich ist für uns die Gebührenordnung der Gemeinde, die Preisliste dient nur als Gegenprobe.
  • Beide Gebührenordnungen und beide Friedhofsordnungen liegen nur als eingescannte PDF-Dateien ohne Textebene vor. Wir haben die Seiten als Bild gelesen. Eine maschinenlesbare Fassung veröffentlicht die Gemeinde nicht.

Friedhöfe in Eichenzell und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.