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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Hüttenberg, Hessen, AGS 06532014

Friedhofsgebühren in Hüttenberg, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Hüttenberg, beschlossen am 16.09.2019, ausgefertigt am 24.10.2019, in Kraft am Tag nach der Veröffentlichung, keine Änderungssatzung auffindbar. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Hüttenberg und nicht für einzelne. Träger ist Gemeinde Hüttenberg, Gemeindevorstand als Friedhofsverwaltung.

1.080,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Reihengrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres, mit Beisetzung

6.790,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Rasenwahlgrabstätte, zweistellig, Nutzungszeit 40 Jahre, mit Beisetzung

12
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung, unabhängig vom Alter

Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Hüttenberg kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Hüttenberg führt 12 Grabarten. Die günstigste ist Reihengrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres mit 1.080,00 €, die teuerste Rasenwahlgrabstätte, zweistellig, Nutzungszeit 40 Jahre mit 6.790,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Hüttenberg, beschlossen am 16.09.2019, ausgefertigt am 24.10.2019, in Kraft am Tag nach der Veröffentlichung, keine Änderungssatzung auffindbar.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

5 Grabarten für die Erdbestattung in Hüttenberg

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. LebensjahresParagraf 19 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung gibt diese Grabstätte nur für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr ab. Die Ruhefrist beträgt auch hier 30 Jahre, weil Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung keine kürzere Frist für Kinder kennt. Die Nutzungsgebühr ist genau die Hälfte der Gebühr für das Reihengrab Erwachsener. Die amtliche Übersicht der Gemeinde über die Bestattungsmöglichkeiten führt diese Grabart nicht auf.850,00 €230,00 €1.080,00 €30 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung
Reihengrabstätte für Verstorbene ab Vollendung des 5. LebensjahresDie günstigste Erdbestattung in Hüttenberg. Nach Paragraf 18 der Friedhofssatzung wird die Grabstätte für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt, ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist nicht möglich. Die amtliche Übersicht der Gemeinde führt das Reihengrab unter den Grabpflege erfordernden Grabarten und ergänzt, dass in den ersten 15 Jahren bis zu zwei Urnen beigestellt werden können. Reihengräber gibt es auf allen Friedhöfen außer den alten Friedhöfen Hochelheim, Hörnsheim und Volpertshausen.1.700,00 €690,00 €2.390,00 €30 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 der Gebührensatzung
RasenreihengrabstättePflegefrei nach Paragraf 19 Absatz 2 letzter Abschnitt der Friedhofssatzung, wonach die Anlage und die Pflege der Anlage ausschließlich der Gemeinde obliegen, und nach Paragraf 35 Absatz 1, der die Rasenreihengrabstätte ausdrücklich von der Pflicht ausnimmt, die Grabstätte anzulegen und zu unterhalten. Die amtliche Übersicht der Gemeinde führt sie unter den pflegelosen Grabarten. Auf der Grabstätte dürfen keine Blumenschalen oder Gestecke abgestellt werden. Der Nutzungsberechtigte hat binnen zwei Jahren eine Platte von 50 mal 50 Zentimetern zu setzen, das ist eine einmalige Herrichtung und keine Pflege. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab beträgt 700 Euro auf 30 Jahre, also 23,33 Euro im Jahr.2.400,00 €690,00 €3.090,00 €30 J.Paragraf 8 Absatz 2 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 der Gebührensatzung
Wahlgrabstätte, zweistellig, Nutzungszeit 40 JahreNach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung werden nur zweistellige Wahlgrabstätten abgegeben; der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit beiden Grabstellen. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 9 Absatz 5 Buchstabe a je Jahr 99 Euro, das sind auf 40 Jahre 3.960 Euro und damit fast genau der Erwerbspreis. Jede weitere Bestattung kostet erneut 790 Euro. Die amtliche Übersicht der Gemeinde führt das Wahlgrab unter den Grabpflege erfordernden Grabarten und nennt bis zu vier zusätzliche Urnenbeistellungen.3.990,00 €790,00 €4.780,00 €40 J.Paragraf 9 Absatz 1 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 der Gebührensatzung
Rasenwahlgrabstätte, zweistellig, Nutzungszeit 40 JahrePflegefrei nach Paragraf 22 letzter Abschnitt der Friedhofssatzung, wonach die Anlage und die Pflege der Anlage ausschließlich der Gemeinde obliegen, und nach Paragraf 35 Absatz 1, der die Rasenwahlgrabstätte von der Unterhaltungspflicht ausnimmt. Die amtliche Übersicht der Gemeinde führt sie unter den pflegelosen Grabarten. Der Betrag gilt für die zweistellige Grabstätte. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 9 Absatz 5 Buchstabe b je Jahr 150 Euro, das sind auf 40 Jahre genau die 6.000 Euro des Erwerbspreises.6.000,00 €790,00 €6.790,00 €40 J.Paragraf 9 Absatz 2 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 der Gebührensatzung

7 Grabarten für die Urne in Hüttenberg

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabstätteDie günstigste Urnenbeisetzung in Hüttenberg, gemeinsam mit dem anonymen Feld. Nach Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung ist weder eine Verlängerung noch ein Wiedererwerb möglich. Nicht pflegefrei: Die amtliche Übersicht der Gemeinde über die Bestattungsmöglichkeiten führt das Urnenreihengrab ausdrücklich unter den Grabpflege erfordernden Grabarten. In den ersten fünf Jahren kann eine weitere Urne beigestellt werden. Urnenreihengräber gibt es auf allen Friedhöfen außer den alten Friedhöfen Hochelheim, Hörnsheim und Volpertshausen.970,00 €210,00 €1.180,00 €20 J.Paragraf 8 Absatz 3 und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührensatzung
BaumgrabstättePflegefrei nach Paragraf 29 Absatz 5 der Friedhofssatzung, wonach die Anlage und die Pflege der Anlage ausschließlich der Gemeinde obliegen, und nach Paragraf 35 Absatz 1, der die Baumgrabstätte von der Unterhaltungspflicht ausnimmt. Die Kennzeichnung übernimmt nach Paragraf 29 Absatz 6 die Friedhofsverwaltung mit einer gravierten Namenstafel an einer Stele. Die amtliche Übersicht der Gemeinde führt das Baumgrab unter den pflegelosen Grabarten. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden. Baumbestattungen gibt es nach derselben Übersicht auf den alten Friedhöfen Hochelheim, Hörnsheim und Volpertshausen sowie auf den Friedhöfen Klein-Rechtenbach, Volpertshausen-Weidenhausen, Vollnkirchen und Reiskirchen.1.100,00 €270,00 €1.370,00 €20 J.Paragraf 8 Absatz 4 und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe e der Gebührensatzung
Urnenwahlgrabstätte, zweistellig, Nutzungszeit 30 JahreNach Paragraf 25 Absatz 2 der Friedhofssatzung werden nur zweistellige Urnenwahlgrabstätten abgegeben; der Betrag gilt für beide Grabstellen. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 9 Absatz 5 Buchstabe c je Jahr 70 Euro, das sind auf 30 Jahre genau die 2.100 Euro des Erwerbspreises. Nicht pflegefrei: Die amtliche Übersicht der Gemeinde über die Bestattungsmöglichkeiten führt das Urnenwahlgrab ausdrücklich unter den Grabpflege erfordernden Grabarten.2.100,00 €230,00 €2.330,00 €30 J.Paragraf 9 Absatz 3 und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührensatzung
Baumwahlgrabstätte, zwei Stellen, Nutzungszeit 30 JahrePflegefrei nach Paragraf 29 Absatz 5 der Friedhofssatzung und nach Paragraf 35 Absatz 1, der die Baumwahlgrabstätte von der Unterhaltungspflicht ausnimmt. Die amtliche Übersicht der Gemeinde führt es unter den pflegelosen Grabarten. Nach Paragraf 29 Absatz 3 werden zwei nebeneinander liegende Grabstätten im Wurzelbereich eines ausgewiesenen Baumes abgegeben; der Betrag gilt für beide. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 9 Absatz 5 letzter Buchstabe je Jahr 75 Euro.2.200,00 €290,00 €2.490,00 €30 J.Paragraf 9 Absatz 4 und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe f der Gebührensatzung
Urnennische in einer UrnenwandPflegefrei nach Paragraf 26 Absatz 4 der Friedhofssatzung, wonach die Anlage und die Pflege der Anlage ausschließlich der Gemeinde obliegen, und nach Paragraf 35 Absatz 1, der die Urnenwände von der Unterhaltungspflicht ausnimmt. Vor den Urnenkammern dürfen keine Blumenschalen oder Gestecke abgestellt werden. Die amtliche Übersicht der Gemeinde führt die Urnenwand unter den pflegelosen Grabarten. Die Kammer nimmt nach Paragraf 26 Absatz 1 eine Urne auf und wird für 20 Jahre bereitgestellt; eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. In den ersten fünf Jahren kann eine weitere Urne beigestellt werden. Urnenwände stehen nach derselben Übersicht auf den Friedhöfen Hüttenberg-Grasweg und Groß-Rechtenbach.2.400,00 €160,00 €2.560,00 €20 J.Paragraf 10 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührensatzung
Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme UrnenbeisetzungenDie günstigste Urnenbeisetzung in Hüttenberg, preisgleich mit der Urnenreihengrabstätte. Pflegefrei nach Paragraf 27 der Friedhofssatzung, wonach das Grabfeld als einheitliche Rasenfläche angelegt wird und die Anlage und die Pflege der Anlage ausschließlich der Gemeinde obliegen; Paragraf 35 Absatz 1 nimmt das Feld von der Unterhaltungspflicht aus. Die Beisetzungsstelle wird nicht als Einzelgrabstelle kenntlich gemacht, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Die amtliche Übersicht der Gemeinde führt das anonyme Urnengrab unter den pflegelosen Grabarten und ergänzt, dass die Lage des Grabes den Angehörigen nicht bekanntgegeben wird und eine Begleitung zur Beisetzung nicht möglich ist. Das Feld gibt es nur auf dem Friedhof Groß-Rechtenbach. Die Beisetzungsgebühr kennt hier keinen Wochenendsatz.970,00 €210,00 €1.180,00 €20 J.Paragraf 10 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührensatzung
Rasengrabstätte für eine UrnePflegefrei nach Paragraf 28 Absatz 4 der Friedhofssatzung, wonach die Anlage und die Pflege der Anlage ausschließlich der Gemeinde obliegen, und nach Paragraf 35 Absatz 1, der die Rasengrabstätte von der Unterhaltungspflicht ausnimmt. Auf der Grabstätte dürfen keine Blumenschalen oder Gestecke abgestellt werden. Die amtliche Übersicht der Gemeinde führt das Urnen-Rasengrab unter den pflegelosen Grabarten. Der Nutzungsberechtigte hat binnen sechs Monaten eine Platte von 50 mal 50 Zentimetern zu setzen, das ist eine einmalige Herrichtung und keine Pflege. Urnen-Rasengräber gibt es nach derselben Übersicht auf allen Friedhöfen außer Groß-Rechtenbach und den alten Friedhöfen Hochelheim, Hörnsheim und Volpertshausen.1.000,00 €210,00 €1.210,00 €20 J.Paragraf 10 Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührensatzung

37 weitere Gebühren in der Satzung von Hüttenberg

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahres in einer Reihengrabstätte oder Rasenreihengrabstätte, Montag bis Freitag690,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 der Gebührensatzung
Erdbestattung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahres in einer Reihengrabstätte oder Rasenreihengrabstätte, Samstag und Sonntag770,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 der Gebührensatzung
Erdbestattung in einer Wahlgrabstätte oder Rasenwahlgrabstätte, Erstbestattung und jede weitere Bestattung, Montag bis Freitag790,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 der Gebührensatzung
Erdbestattung in einer Wahlgrabstätte oder Rasenwahlgrabstätte, Erstbestattung und jede weitere Bestattung, Samstag und Sonntag890,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 der Gebührensatzung
Erdbestattung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Montag bis Freitag230,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung
Erdbestattung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Samstag und Sonntag290,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung
Urnenbeisetzung in einer Urnenreihengrabstätte, Montag bis Freitag210,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührensatzung
Urnenbeisetzung in einer Urnenreihengrabstätte, Samstag und Sonntag270,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührensatzung
Urnenbeisetzung in einer Urnenwahlgrabstätte, Montag bis Freitag230,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührensatzung
Urnenbeisetzung in einer Urnenwahlgrabstätte, Samstag und Sonntag290,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührensatzung
Urnenbeisetzung in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen210,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührensatzung
Urnenbeisetzung in einem Rasengrab, Montag bis Freitag210,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührensatzung
Urnenbeisetzung in einem Rasengrab, Samstag und Sonntag270,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührensatzung
Urnenbeisetzung in einer Baumgrabstätte, Montag bis Freitag270,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe e der Gebührensatzung
Urnenbeisetzung in einer Baumgrabstätte, Samstag und Sonntag330,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe e der Gebührensatzung
Urnenbeisetzung in einer Baumwahlgrabstätte, Montag bis Freitag290,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe f der Gebührensatzung
Urnenbeisetzung in einer Baumwahlgrabstätte, Samstag und Sonntag360,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe f der Gebührensatzung
Urnenbeisetzung oder Urnenbeistellung in einer Urnenwand, Montag bis Freitag160,00 €Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührensatzung
Urnenbeisetzung oder Urnenbeistellung in einer Urnenwand, Samstag und Sonntag220,00 €Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührensatzung
Urnenbeistellung in einer Reihengrabstätte, Rasenreihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte oder einem Rasengrab, Montag bis Freitag210,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe g der Gebührensatzung
Urnenbeistellung in einer Reihengrabstätte, Rasenreihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte oder einem Rasengrab, Samstag und Sonntag270,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe g der Gebührensatzung
Urnenbeistellung in einer Wahlgrabstätte, Rasenwahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte, Montag bis Freitag230,00 €Paragraf 6 Absatz 2, unnummerierter Absatz nach Buchstabe g der Gebührensatzung
Urnenbeistellung in einer Wahlgrabstätte, Rasenwahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte, Samstag und Sonntag290,00 €Paragraf 6 Absatz 2, unnummerierter Absatz nach Buchstabe g der Gebührensatzung
Bestattung totgeborener Kinder, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und von Föten0,00 €Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührensatzung
Benutzung der Trauerhalle150,00 €Paragraf 5 Absatz 1 der Gebührensatzung
Benutzung der Aussegnungshalle Klein-Rechtenbach100,00 €Paragraf 5 Absatz 4 der Gebührensatzung
Benutzung einer Kühlzelle oder Kühlkammer, je angefangenem Tag50,00 €Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührensatzung
Benutzung eines Aufbahrungsraumes, je angefangenem Tag50,00 €Paragraf 5 Absatz 3 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Jahr99,00 €Paragraf 9 Absatz 5 Buchstabe a der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasenwahlgrabstätte, je Jahr150,00 €Paragraf 9 Absatz 5 Buchstabe b der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr70,00 €Paragraf 9 Absatz 5 Buchstabe c der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Baumwahlgrabstätte, je Jahr75,00 €Paragraf 9 Absatz 5 letzter Buchstabe der Gebührensatzung
Umbettungnach Zeit-, Material- und MaschinenaufwandParagraf 7 der Gebührensatzung
Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit durch den Friedhofsträger oder von ihm beauftragte Drittenach AufwandParagraf 11 der Gebührensatzung
Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und Ausstellung einer Berechtigungskarte50,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung
Prüfung und Genehmigung der Errichtung, Beschriftung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Rasenplatten, Verschlussplatten und sonstiger dauerhafter Grabausstattungen39,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung
Prüfung und Genehmigung der Ergänzung der Beschriftung bei einer Urnenbeistellung26,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Hüttenberg, beschlossen am 16.09.2019, ausgefertigt am 24.10.2019, in Kraft am Tag nach der Veröffentlichung, keine Änderungssatzung auffindbar.

Was ein Grab in Hüttenberg über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

8.880,00 €

Reihengrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres in Hüttenberg, über 30 Jahre, das sind 296,00 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 8 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung850,00 €
BestattungParagraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 der Gebührensatzung230,00 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde1.080,00 €

Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung gibt diese Grabstätte nur für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr ab. Die Ruhefrist beträgt auch hier 30 Jahre, weil Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung keine kürzere Frist für Kinder kennt. Die Nutzungsgebühr ist genau die Hälfte der Gebühr für das Reihengrab Erwachsener. Die amtliche Übersicht der Gemeinde über die Bestattungsmöglichkeiten führt diese Grabart nicht auf.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Hüttenberg, beschlossen am 16.09.2019, ausgefertigt am 24.10.2019, in Kraft am Tag nach der Veröffentlichung, keine Änderungssatzung auffindbar. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

18 Fragen, die die Satzung von Hüttenberg offenlässt

  • Die Gebührensatzung ist vom 24.10.2019 und damit älter als drei Jahre. Wir haben in derselben Sitzung an vier Stellen nachgesehen. Erstens im Ortsrecht der Gemeinde unter Formulare und Satzungen, das die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung nur in der Fassung 2019 führt. Zweitens in den amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde. Drittens in der Volltextsuche des amtlichen Mitteilungsblatts, des Hüttenberger Blättchens beim Verlag Wittich, dessen Archiv von Ausgabe 28 des Jahres 2022 bis Ausgabe 36 des Jahres 2026 reicht: 51 Treffer auf das Wort Friedhof, darunter genau eine Satzungsänderung, nämlich die 1. Änderung der Friedhofssatzung, und kein einziger Treffer auf Friedhofsgebühren oder Bestattungsgebühren. Viertens in der amtlichen Übersicht der Gemeinde über die Bestattungsmöglichkeiten mit Stand 04.11.2021, die alle Beträge der Satzung von 2019 unverändert nennt und damit die Lücke zwischen 2019 und dem Beginn des Zeitungsarchivs schließt. Eine Änderung des Tarifs ist danach nicht ersichtlich; die Beträge sind der Stand von 2019.
  • Seit dem 01.01.2023 gibt es eine weitere Grabart, die wir nicht erfassen. Die 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 21.11.2022 fügt in Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe l und Paragraf 23 Absatz 1 Buchstabe h einen Memoriam Garten ein, den es nur auf dem Friedhof Groß-Rechtenbach gibt. Nach dem neuen Paragraf 15 Absatz 1 Satz 4 wird ein Nutzungsrecht dort nur begründet, wenn zuvor ein Vertrag zur Dauergrabpflege mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen geschlossen wurde, und nach dem neuen Paragraf 31a nehmen die Grabpflege und das Setzen des Grabmals nur die Treuhandstelle oder von ihr beauftragte Unternehmen nach Maßgabe des Treuhandvertrages vor. Der Gebührentarif von 2019 kennt für diese Grabart keine Zeile. Ein Preis aus einem Treuhandvertrag ist keine Gebühr, und pflegefrei im Sinne unserer Erfassung ist die Grabart auch nicht, weil nicht die Gemeinde die Pflege trägt, sondern der Nutzungsberechtigte sie über den Vertrag bezahlt. Beschlossen wurde die Anlage am 07.06.2022 durch die Gemeindevertretung, die Änderungssatzung am 31.10.2022.
  • Das Ortsrecht der Gemeinde ist bei der Friedhofssatzung nicht nachgeführt. Die dort angebotene Datei friedhofssatzung-2019.pdf enthält die Fassung vom 24.10.2019 ohne die 1. Änderung, die seit dem 01.01.2023 gilt. Den Wortlaut der Änderung haben wir nur über die Volltextsuche des amtlichen Mitteilungsblatts gefunden, Ausgabe 47 des Jahres 2022. Auf die von uns erfassten Grabarten wirkt sich die Änderung nicht aus, sie fügt nur den Memoriam Garten ein und korrigiert in Paragraf 42 Satz 2 eine Zahl von 38 auf 37.
  • Wir führen die Urnenreihengrabstätte und die Urnenwahlgrabstätte nicht als pflegefrei, obwohl Paragraf 24 Absatz 1 und Paragraf 25 Absatz 2 der Friedhofssatzung bei ihnen denselben Satz tragen wie bei den pflegefreien Grabarten, nämlich dass die Anlage und die Pflege der Anlage ausschließlich der Gemeinde obliegen. Dagegen stehen drei Stellen: Paragraf 35 Absatz 1 verpflichtet zur Anlage und Unterhaltung aller Grabstätten und zählt die Ausnahmen abschließend auf, ohne die beiden Urnengrabarten zu nennen. Paragraf 36 Absatz 2 verlangt ausdrücklich, dass Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten hergerichtet werden. Paragraf 32 Absatz 1 verbietet provisorische Grabmale nur auf Rasengräbern und Baumgrabstätten, erlaubt sie also auf Urnenreihengräbern. Anders als bei den Rasen-, Baum- und anonymen Gräbern fehlt bei beiden Urnengrabarten außerdem das Verbot, Blumenschalen und Gestecke abzustellen. Wir lesen den Satz über die Anlage deshalb als Aussage über das Grabfeld und nicht über die einzelne Grabstelle.
  • Den Ausschlag gibt eine zweite amtliche Quelle: Die Übersicht der Gemeinde über die Bestattungsmöglichkeiten mit Stand 04.11.2021 gliedert die Grabarten in Grabpflege erfordernde und pflegelose und ordnet Urnenreihengrab und Urnenwahlgrab ausdrücklich den Grabpflege erfordernden zu, Urnen-Rasengrab, Urnenwand, anonymes Urnengrab, Baumgrab und Baumwahlgrab dagegen den pflegelosen. Damit stimmen beide amtlichen Quellen der Gemeinde überein, und der Satz über die Pflege der Anlage in den Paragrafen 24 und 25 meint das Grabfeld.
  • Merkwürdig bleibt die Preisreihe: Die pflegefreie Rasengrabstätte kostet 1.000 Euro und die Urnenreihengrabstätte 970 Euro, ein Unterschied von nur 30 Euro auf 20 Jahre. Beim Erdgrab beträgt derselbe Aufschlag 700 Euro auf 30 Jahre. Wäre der Pflegeaufschlag flächenanteilig gerechnet, müsste er auch beim Urnengrab dreistellig sein. Die Satzung erklärt das nicht, und die Gebührenkalkulation der Gemeinde ist nicht veröffentlicht.
  • Der Tarif nennt für jede Bestattung und Beisetzung zwei Sätze, einen für Montag bis Freitag und einen höheren für Samstag und Sonntag. Wir setzen den Werktagssatz an, weil Paragraf 10 Absatz 4 der Friedhofssatzung Bestattungen von Montag bis Freitag als Regelfall vorsieht. Beim Feld für anonyme Urnenbeisetzungen nennt Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c nur einen einzigen Satz ohne Wochenendvariante.
  • Die Beträge für Wahlgrabstätte, Rasenwahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte und Baumwahlgrabstätte gelten für die gesamte zweistellige Grabstätte, weil die Friedhofssatzung in den Paragrafen 21 Absatz 3, 25 Absatz 2 und 29 Absatz 3 nur zweistellige Wahlgrabstätten abgibt. Einen Preis je Grabstelle nennt der Tarif nicht. Im Preisvergleich stehen diese Grabarten damit für zwei Bestattungen, die Reihengräber für eine.
  • Die Nutzungszeit der Wahlgrabstätten liegt über der Ruhefrist: 40 Jahre gegenüber 30 Jahren bei Erdbestattungen und 30 Jahre gegenüber 20 Jahren bei Aschen. Wir tragen beide Zahlen getrennt ein.
  • Paragraf 9 Absatz 5 der Gebührensatzung zählt die Verlängerungssätze mit den Buchstaben a, b, c und noch einmal c auf; der zweite c betrifft die Baumwahlgrabstätten. Ebenso trägt Paragraf 9 zweimal einen Absatz 5, der zweite regelt den Wiedererwerb. Das sind Zählfehler im amtlichen Text, die Beträge sind eindeutig zugeordnet.
  • Die Rechenprobe stützt die Beträge: Der Verlängerungssatz mal Nutzungszeit ergibt bei der Rasenwahlgrabstätte 150 mal 40 gleich 6.000 Euro und bei der Urnenwahlgrabstätte 70 mal 30 gleich 2.100 Euro, jeweils genau den Erwerbspreis. Bei der Wahlgrabstätte sind es 99 mal 40 gleich 3.960 gegenüber 3.990 Euro, bei der Baumwahlgrabstätte 75 mal 30 gleich 2.250 gegenüber 2.200 Euro. Keine Zahl fällt aus der Reihe.
  • Paragraf 11 der Gebührensatzung erhebt für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit die Kosten nach Aufwand, ohne einen Betrag zu nennen. Weil die Gebühr nicht schon zu Beginn des Nutzungsrechts erhoben wird und keine Zahl trägt, ist sie in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Dasselbe gilt für die Umbettungskosten nach Paragraf 7.
  • Die Benutzung der Trauerhalle kostet 150 Euro und die der Aussegnungshalle Klein-Rechtenbach 100 Euro. Beides ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten, weil die Satzung keinen Benutzungszwang anordnet.
  • Paragraf 1 der Friedhofssatzung nennt als Geltungsbereich die Friedhöfe der Gemeinde in den Ortsteilen Hüttenberg, Rechtenbach, Reiskirchen, Vollnkirchen, Volpertshausen und Weidenhausen. Hüttenberg und Rechtenbach sind keine Ortsteilnamen der Gemeinde, die Ortsteile heißen Hochelheim, Hörnsheim, Groß-Rechtenbach, Klein-Rechtenbach, Reiskirchen, Vollnkirchen, Volpertshausen und Weidenhausen. Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt dagegen namentlich die Friedhöfe Groß-Rechtenbach, Hüttenberg, Klein-Rechtenbach, Reiskirchen, Volpertshausen, Vollnkirchen sowie die alten Friedhöfe Hochelheim, Hörnsheim und Volpertshausen. Die amtliche Übersicht der Gemeinde nennt als Friedhöfe Hüttenberg-Grasweg, Groß-Rechtenbach, Klein-Rechtenbach, Reiskirchen, Vollnkirchen, Volpertshausen-Weidenhausen sowie die alten Friedhöfe Hochelheim, Hörnsheim und Volpertshausen. Unser Bestand führt zehn benannte Friedhöfe im Gemeindegebiet. Die Aufzählung in Paragraf 1 ist unscharf, ein anderer Träger als die Gemeinde ist für keinen dieser Friedhöfe belegt.
  • Nicht jede Grabart gibt es auf jedem Friedhof. Nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung und der amtlichen Übersicht der Gemeinde gibt es das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen nur in Groß-Rechtenbach, Urnenwände nur in Hüttenberg-Grasweg und Groß-Rechtenbach, Urnen-Rasengräber überall außer in Groß-Rechtenbach und auf den alten Friedhöfen, Baum- und Baumwahlgräber nur auf den alten Friedhöfen Hochelheim, Hörnsheim und Volpertshausen sowie in Klein-Rechtenbach, Volpertshausen-Weidenhausen, Vollnkirchen und Reiskirchen, und Reihen-, Wahl-, Rasenreihen-, Rasenwahl-, Urnenreihen- und Urnenwahlgräber überall außer auf den drei alten Friedhöfen. Der günstigste Preis gilt deshalb nicht auf jedem Friedhof der Gemeinde. An zwei Stellen weichen Satzung und Übersicht voneinander ab: Die Satzung nennt für Baumgräber den Friedhof Volpertshausen, die Übersicht den Friedhof Volpertshausen-Weidenhausen, und die Satzung nennt für Urnenwände den Friedhof Hüttenberg, die Übersicht Hüttenberg-Grasweg. Wir halten das für dieselben Friedhöfe unter zwei Schreibweisen.
  • Der Tarif nennt keine Grabart für Fehlgeburten oder Totgeburten. Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührensatzung stellt die Bestattung totgeborener Kinder, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und von Föten gebührenfrei; ob dafür auch die Überlassung der Grabstelle entfällt, sagt die Satzung nicht.
  • Die Satzung nennt weder Umsatzsteuer noch einen Vervielfältigungsfaktor aus der Haushaltssatzung. Die Beträge sind die Endbeträge.
  • Eine eigene Sprechzeit der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Gemeinde nicht. Wir nennen die allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses und die Durchwahl der Friedhofsverwaltung, die am Ende der amtlichen Übersicht über die Bestattungsmöglichkeiten steht. Die Friedhofsangelegenheiten führt das Ortsrecht unter dem Standesamt.

Friedhöfe in Hüttenberg und die Gebühren von 314 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.