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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Bad Berleburg, Nordrhein-Westfalen, AGS 05970004

Friedhofsgebühren in Bad Berleburg, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Bad Berleburg, vom 18.12.2003, in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 30.10.2019, beschlossen am 30.09.2019, in Kraft seit dem 01.01.2020. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bad Berleburg und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Bad Berleburg, Friedhofsverwaltung.

50,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Grabstätte für Sternenkinder am Sternenkinderdenkmal, 25 Jahre, mit Beisetzung

4.350,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Erdwahlgrabstätte mit zwei Grabstellen, 40 Jahre, mit Beisetzung

18
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung von Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

§ 12 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019

Was ein Grab in Bad Berleburg kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Bad Berleburg führt 18 Grabarten. Die günstigste ist Grabstätte für Sternenkinder am Sternenkinderdenkmal, 25 Jahre mit 50,00 €, die teuerste Erdwahlgrabstätte mit zwei Grabstellen, 40 Jahre mit 4.350,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Bad Berleburg, vom 18.12.2003, in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 30.10.2019, beschlossen am 30.09.2019, in Kraft seit dem 01.01.2020.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

7 Grabarten für die Erdbestattung in Bad Berleburg

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 25 JahreDas Kindergrab ist die einzige Grabart, deren Laufzeit von den 30 Jahren der Erwachsenen abweicht: § 12 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 setzt die Ruhezeit für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr auf 25 Jahre, und § 16 Abs. 1 teilt die Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit zu. § 16 Abs. 2 a richtet dafür eigene Reihengrabfelder ein, die es nach der Broschüre der Stadt auf jedem der neunzehn kommunalen Friedhöfe gibt. Das Grab misst nach § 11 Abs. 2 a 1,20 mal 0,60 Meter bei 0,90 Meter Tiefe bis zur Oberkante des Sarges. Nutzungsrecht und Grabherrichtung kosten zusammen 1.200,00 Euro und damit 55 Prozent des Erwachsenengrabes. Nach § 16 Abs. 3 dürfen in einer Erdreihengrabstätte ausnahmsweise die Leichen gleichzeitig verstorbener Geschwister unter fünf Jahren bestattet werden. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 16 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 sagt, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte sei nicht möglich. Das Nutzungsrecht entsteht erst im Todesfall und läuft mit der Ruhezeit ab. Die Broschüre der Stadt bestätigt es für jede einzelne Reihengrabart. Nicht pflegefrei: § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 verlangt, alle Grabstätten mit Ausnahme der Baum- und Rasengrabstätten einzufassen, mit einem Grabmal zu versehen, zu bepflanzen und dauernd in Stand zu halten, und benennt dafür ausdrücklich die Nutzungsberechtigten. § 29 Abs. 7 setzt die Fristen: bepflanzen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, vollständig herrichten innerhalb eines Jahres. Wer das unterlässt, dem kann die Friedhofsverwaltung nach § 30 Abs. 1 das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen oder die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen.850,00 €350,00 €1.200,00 €25 J.§ 5 Abs. 1 Ziffer 1.1.1 und § 5 Abs. 2 Ziffer 2.1.1 der Friedhofsgebührensatzung
Erdreihengrabstätte für Personen über 5 Jahre, 30 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt und die einzige Erdgrabart, die es nach Anlage 2 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 auf allen neunzehn kommunalen Friedhöfen gibt. § 16 Abs. 1 beschreibt es als Grabstätte, die in besonderen Grabfeldern ausgewiesen, in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Die Laufzeit steht deshalb nicht im Tarif, sondern in § 12: 30 Jahre für Leichen. Das Grab misst nach § 11 Abs. 2 b 2,10 mal 0,90 Meter bei 0,90 Meter Tiefe. Nutzungsrecht und Grabherrichtung ergeben 2.200,00 Euro, also 73,33 Euro im Jahr. Die Erdreihengrabstätte ist zugleich die einzige Grabart für Erdbestattungen, in der nach § 19 Abs. 1 c keine Urne zusätzlich beigesetzt werden darf. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 16 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 sagt, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte sei nicht möglich. Das Nutzungsrecht entsteht erst im Todesfall und läuft mit der Ruhezeit ab. Die Broschüre der Stadt bestätigt es für jede einzelne Reihengrabart. Nicht pflegefrei: § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 verlangt, alle Grabstätten mit Ausnahme der Baum- und Rasengrabstätten einzufassen, mit einem Grabmal zu versehen, zu bepflanzen und dauernd in Stand zu halten, und benennt dafür ausdrücklich die Nutzungsberechtigten. § 29 Abs. 7 setzt die Fristen: bepflanzen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, vollständig herrichten innerhalb eines Jahres. Wer das unterlässt, dem kann die Friedhofsverwaltung nach § 30 Abs. 1 das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen oder die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen.1.550,00 €650,00 €2.200,00 €30 J.§ 5 Abs. 1 Ziffer 1.1.2 und § 5 Abs. 2 Ziffer 2.1.2 der Friedhofsgebührensatzung
Rasenreihengrabstätte für Erdbestattungen, 30 JahreDas einzige gepflegte Erdgrab mit Namen und das einzige pflegefreie Erdgrab, das nach Anlage 2 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 auf allen neunzehn kommunalen Friedhöfen angeboten wird. Es kostet 150,00 Euro mehr als das gewöhnliche Erdreihengrab, und das ist der gesamte Aufschlag für 30 Jahre Mähen, also 5,00 Euro im Jahr. § 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 beschreibt die Grabart als Grabstätte ohne gärtnerische Gestaltung, deren Oberfläche ausschliesslich aus Rasen besteht; Grabschmuck, Blumenvasen, Grablichter und Grabmale einschliesslich Holzkreuzen sind unzulässig. § 17 Abs. 2 lässt Grabschmuck nur vom 15. Oktober bis zum 15. April und auf besonders ausgewiesenen Flächen zu; wer sich nicht daran hält, dem lässt der Friedhofsträger auf eigene Kosten abräumen. § 17 Abs. 3 verlangt binnen sechs Wochen nach der Bestattung eine liegende Grabplatte am Kopfende, bündig mit der Erdoberfläche verlegt, in gemischten Feldern 0,60 mal 0,40 Meter bei mindestens 6 Zentimetern Stärke, als rechteckiger dunkler Stein mit polierter Oberfläche und ohne aufgesetzte Buchstaben aus Metall. Diese Platte ist Sache der Nutzungsberechtigten und in keiner Tarifziffer enthalten. Pflegefrei, und die Stelle steht im Wortlaut: § 17 Abs. 4 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 sagt, die Pflege dieser Grabstätten beschränke sich auf das Mähen der Graboberfläche und werde vom Friedhofsträger übernommen, und die dadurch entstehenden Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Die Gegenprobe steht in § 29 Abs. 1, der die Rasengrabstätten von der Pflicht zur Herrichtung und dauernden Instandhaltung ausdrücklich ausnimmt. Es ist damit der Fall Offenburg, in dem die Gemeinde die Pflege selbst trägt und selbst kassiert, und gerade nicht der Fall eines Dauergrabpflegevertrages mit einer Treuhandstelle. Die Broschüre der Stadt vom 23.01.2026 sagt es noch einmal: Für die Nutzungsberechtigten ist ein Rasengrab pflegefrei, denn die Stadt Bad Berleburg übernimmt die Mäharbeiten. Der Preis dafür steckt im Überlassungsbetrag und ist nicht gesondert ausgewiesen. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 16 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 sagt, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte sei nicht möglich. Das Nutzungsrecht entsteht erst im Todesfall und läuft mit der Ruhezeit ab. Die Broschüre der Stadt bestätigt es für jede einzelne Reihengrabart.1.700,00 €650,00 €2.350,00 €30 J.§ 5 Abs. 1 Ziffer 1.1.4 und § 5 Abs. 2 Ziffer 2.1.2 der Friedhofsgebührensatzung
Anonyme Rasenreihengrabstätte für Erdbestattungen, 30 JahreDas anonyme Erdgrab kostet 50,00 Euro weniger als das Rasenreihengrab mit Namen, und der Unterschied liegt allein in der Kennzeichnung: § 17 Abs. 3 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 nimmt die anonymen Grabstätten von der Pflicht zur liegenden Grabplatte aus, und die Broschüre der Stadt sagt, eine Kennzeichnung mit Grabplatte oder Grabstein sei nicht möglich. Angeboten wird die Grabart nach Anlage 2 nur auf zwei der neunzehn Friedhöfe, in Bad Berleburg und in Beddelhausen. § 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 beschreibt die Grabart als Grabstätte ohne gärtnerische Gestaltung, deren Oberfläche ausschliesslich aus Rasen besteht; Grabschmuck, Blumenvasen, Grablichter und Grabmale einschliesslich Holzkreuzen sind unzulässig. § 17 Abs. 2 lässt Grabschmuck nur vom 15. Oktober bis zum 15. April und auf besonders ausgewiesenen Flächen zu; wer sich nicht daran hält, dem lässt der Friedhofsträger auf eigene Kosten abräumen. Pflegefrei, und die Stelle steht im Wortlaut: § 17 Abs. 4 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 sagt, die Pflege dieser Grabstätten beschränke sich auf das Mähen der Graboberfläche und werde vom Friedhofsträger übernommen, und die dadurch entstehenden Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Die Gegenprobe steht in § 29 Abs. 1, der die Rasengrabstätten von der Pflicht zur Herrichtung und dauernden Instandhaltung ausdrücklich ausnimmt. Es ist damit der Fall Offenburg, in dem die Gemeinde die Pflege selbst trägt und selbst kassiert, und gerade nicht der Fall eines Dauergrabpflegevertrages mit einer Treuhandstelle. Die Broschüre der Stadt vom 23.01.2026 sagt es noch einmal: Für die Nutzungsberechtigten ist ein Rasengrab pflegefrei, denn die Stadt Bad Berleburg übernimmt die Mäharbeiten. Der Preis dafür steckt im Überlassungsbetrag und ist nicht gesondert ausgewiesen. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 16 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 sagt, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte sei nicht möglich. Das Nutzungsrecht entsteht erst im Todesfall und läuft mit der Ruhezeit ab. Die Broschüre der Stadt bestätigt es für jede einzelne Reihengrabart.1.650,00 €650,00 €2.300,00 €30 J.§ 5 Abs. 1 Ziffer 1.1.3 und § 5 Abs. 2 Ziffer 2.1.2 der Friedhofsgebührensatzung
Erdwahlgrabstätte mit einer Grabstelle, 30 Jahre§ 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 verleiht das Nutzungsrecht an der einstelligen Erdwahlgrabstätte auf Antrag für 30 Jahre; der Ersterwerb ist auch zu Lebzeiten möglich, und das ist der eigentliche Unterschied zum Reihengrab, das erst im Todesfall vergeben wird. Nach § 19 Abs. 3 können je Grabstelle zusätzlich zum Sarg bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, wobei die zweite Urne nach Ziffer 1.2.11 der Friedhofsgebührensatzung 700,00 Euro kostet. Die Grabstellen innerhalb einer Wahlgrabstätte müssen nach § 11 Abs. 2 c durch 0,30 Meter starke Erdwände getrennt sein. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2.3 100,00 Euro je Jahr, was für die vollen 30 Jahre 3.000,00 Euro ergäbe und damit die Hälfte mehr als der Ersterwerb; Zeiträume unter einem Jahr werden nach Tagen ermittelt. Das Ausmauern ist nach § 18 Abs. 11 nicht zulässig, und Grüfte und Grabgebäude sind nach § 15 Abs. 5 überhaupt nicht zugelassen. Verlängerbar: § 18 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 lässt das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf Antrag wiedererwerben, in der Regel nur für die gesamte Grabstätte und bei mehrstelligen Stätten für mindestens zwei Stellen, und zwar zu den dann geltenden Bestimmungen und Gebühren. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schliessung des Friedhofs nach § 5 beabsichtigt ist. Nicht pflegefrei: § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 verlangt, alle Grabstätten mit Ausnahme der Baum- und Rasengrabstätten einzufassen, mit einem Grabmal zu versehen, zu bepflanzen und dauernd in Stand zu halten, und benennt dafür ausdrücklich die Nutzungsberechtigten. § 29 Abs. 7 setzt die Fristen: bepflanzen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, vollständig herrichten innerhalb eines Jahres. Wer das unterlässt, dem kann die Friedhofsverwaltung nach § 30 Abs. 1 das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen oder die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen.2.000,00 €650,00 €2.650,00 €30 J.§ 5 Abs. 1 Ziffer 1.2.1 und § 5 Abs. 2 Ziffer 2.1.2 unter 2.2 der Friedhofsgebührensatzung
Erdwahlgrabstätte mit zwei Grabstellen, 40 JahreDie zweistellige Erdwahlgrabstätte ist die einzige Grabart Bad Berleburgs mit einer Nutzungsdauer von 40 Jahren; § 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 sagt es ausdrücklich, und die Ruhezeit von 30 Jahren liegt damit zehn Jahre darunter. Jede weitere Grabstelle über die zweite hinaus kostet nach Ziffer 1.2.2 der Friedhofsgebührensatzung weitere 1.700,00 Euro. Angesetzt ist hier die Grabherrichtung für die erste Erdbestattung; jede weitere Erdbestattung in derselben Wahlgrabstätte kostet nach Ziffer 2.2.2 nicht 650,00, sondern 1.150,00 Euro, weil in einer belegten Stätte gearbeitet wird. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2.3 185,00 Euro je Jahr. Nach § 18 Abs. 3 darf während der Nutzungszeit nur beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder rechtzeitig verlängert wird. Verlängerbar: § 18 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 lässt das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf Antrag wiedererwerben, in der Regel nur für die gesamte Grabstätte und bei mehrstelligen Stätten für mindestens zwei Stellen, und zwar zu den dann geltenden Bestimmungen und Gebühren. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schliessung des Friedhofs nach § 5 beabsichtigt ist. Nicht pflegefrei: § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 verlangt, alle Grabstätten mit Ausnahme der Baum- und Rasengrabstätten einzufassen, mit einem Grabmal zu versehen, zu bepflanzen und dauernd in Stand zu halten, und benennt dafür ausdrücklich die Nutzungsberechtigten. § 29 Abs. 7 setzt die Fristen: bepflanzen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, vollständig herrichten innerhalb eines Jahres. Wer das unterlässt, dem kann die Friedhofsverwaltung nach § 30 Abs. 1 das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen oder die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen.3.700,00 €650,00 €4.350,00 €40 J.§ 5 Abs. 1 Ziffer 1.2.2 und § 5 Abs. 2 Ziffer 2.1.2 unter 2.2 der Friedhofsgebührensatzung
Grabstätte für Sternenkinder am Sternenkinderdenkmal, 25 JahreDer niedrigste Betrag des ganzen Tarifs und die einzige Ziffer, die keinen Gegenpart in den Grabherrichtungsgebühren hat. § 2 Abs. 4 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 definiert Sternenkinder als Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte und ordnet an, dass für sie die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend gelten; daraus folgt die Ruhezeit von 25 Jahren nach § 12. Nach Anlage 2 gibt es die Grabstätten nur auf einem einzigen der neunzehn Friedhöfe, in Bad Berleburg; die Broschüre der Stadt nennt das Sternenkinderdenkmal auf dem Friedhof Sengelsberg und grenzt Fehlgeburten unter 500 Gramm und vor der 24. Schwangerschaftswoche von Totgeburten ab, für die auch ein gewöhnliches Kinder- oder Wahlgrab in Frage kommt. Die Beisetzung ist hier mit null angesetzt, weil § 5 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung für Sternenkinder keine Grabherrichtungsgebühr kennt; das ist keine gerechnete Annahme, sondern eine Lücke des Tarifs und steht deshalb auch unter den Lücken.50,00 €0,00 €50,00 €25 J.§ 5 Abs. 1 Ziffer 1.3 der Friedhofsgebührensatzung

11 Grabarten für die Urne in Bad Berleburg

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenreihengrabstätte, 20 JahreDas gewöhnliche Urnengrab der Reihe, nach Anlage 2 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 auf allen neunzehn kommunalen Friedhöfen zu haben. Es misst nach § 11 Abs. 2 d 0,60 mal 0,60 Meter bei 0,50 Meter Tiefe bis zur Oberkante der Urne. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach § 12 zwanzig Jahre, und weil § 16 Abs. 1 die Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit zuteilt, ist das zugleich die Nutzungsdauer. Nutzungsrecht und Grabherrichtung ergeben 1.050,00 Euro, also 52,50 Euro im Jahr. Die Grabherrichtung liegt mit 250,00 Euro bei 38 Prozent des Erdgrabsatzes. Anders als beim Rasengrab ist die Stätte gärtnerisch anzulegen. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 16 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 sagt, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte sei nicht möglich. Das Nutzungsrecht entsteht erst im Todesfall und läuft mit der Ruhezeit ab. Die Broschüre der Stadt bestätigt es für jede einzelne Reihengrabart. Nicht pflegefrei: § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 verlangt, alle Grabstätten mit Ausnahme der Baum- und Rasengrabstätten einzufassen, mit einem Grabmal zu versehen, zu bepflanzen und dauernd in Stand zu halten, und benennt dafür ausdrücklich die Nutzungsberechtigten. § 29 Abs. 7 setzt die Fristen: bepflanzen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, vollständig herrichten innerhalb eines Jahres. Wer das unterlässt, dem kann die Friedhofsverwaltung nach § 30 Abs. 1 das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen oder die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen.800,00 €250,00 €1.050,00 €20 J.§ 5 Abs. 1 Ziffer 1.1.5 und § 5 Abs. 2 Ziffer 2.1.3 der Friedhofsgebührensatzung
Urnenrasenreihengrabstätte, 20 JahreHier dreht sich das Verhältnis um, das man aus anderen Städten kennt: Das pflegefreie Urnenrasenreihengrab kostet 50,00 Euro weniger als das gewöhnliche Urnenreihengrab, obwohl die Stadt zwanzig Jahre lang mäht. Bei den Erdgräbern ist es umgekehrt, dort kostet das Rasengrab 150,00 Euro mehr. Eine Begründung nennt die Satzung nicht. Angeboten wird die Grabart nach Anlage 2 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 auf allen neunzehn kommunalen Friedhöfen. Die Grabplatte misst nach § 17 Abs. 3 in Urnenfeldern 0,40 mal 0,30 Meter bei mindestens 6 Zentimetern Stärke und ist binnen sechs Wochen nach der Beisetzung auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu verlegen. § 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 beschreibt die Grabart als Grabstätte ohne gärtnerische Gestaltung, deren Oberfläche ausschliesslich aus Rasen besteht; Grabschmuck, Blumenvasen, Grablichter und Grabmale einschliesslich Holzkreuzen sind unzulässig. § 17 Abs. 2 lässt Grabschmuck nur vom 15. Oktober bis zum 15. April und auf besonders ausgewiesenen Flächen zu; wer sich nicht daran hält, dem lässt der Friedhofsträger auf eigene Kosten abräumen. Pflegefrei, und die Stelle steht im Wortlaut: § 17 Abs. 4 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 sagt, die Pflege dieser Grabstätten beschränke sich auf das Mähen der Graboberfläche und werde vom Friedhofsträger übernommen, und die dadurch entstehenden Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Die Gegenprobe steht in § 29 Abs. 1, der die Rasengrabstätten von der Pflicht zur Herrichtung und dauernden Instandhaltung ausdrücklich ausnimmt. Es ist damit der Fall Offenburg, in dem die Gemeinde die Pflege selbst trägt und selbst kassiert, und gerade nicht der Fall eines Dauergrabpflegevertrages mit einer Treuhandstelle. Die Broschüre der Stadt vom 23.01.2026 sagt es noch einmal: Für die Nutzungsberechtigten ist ein Rasengrab pflegefrei, denn die Stadt Bad Berleburg übernimmt die Mäharbeiten. Der Preis dafür steckt im Überlassungsbetrag und ist nicht gesondert ausgewiesen. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 16 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 sagt, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte sei nicht möglich. Das Nutzungsrecht entsteht erst im Todesfall und läuft mit der Ruhezeit ab. Die Broschüre der Stadt bestätigt es für jede einzelne Reihengrabart.750,00 €250,00 €1.000,00 €20 J.§ 5 Abs. 1 Ziffer 1.1.7 und § 5 Abs. 2 Ziffer 2.1.3 der Friedhofsgebührensatzung
Anonyme Urnenrasenreihengrabstätte, 20 JahreDas zweitgünstigste Grab der Stadt und das günstigste mit einer eigenen Beisetzungsstelle. § 19 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 sagt, anonyme Urnenreihengrabstätten würden vergeben, wenn dies dem Willen der verstorbenen Person entspricht, und die Beisetzung erfolge der Reihe nach mit einem Mittenabstand von 0,50 Meter. Eine Grabplatte gibt es nicht, § 17 Abs. 3 nimmt die anonymen Grabstätten davon aus. Angeboten wird die Grabart nach Anlage 2 auf sieben der neunzehn Friedhöfe: Bad Berleburg, Beddelhausen, Elsoff, Girkhausen, Richstein, Weidenhausen und Wingeshausen. § 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 beschreibt die Grabart als Grabstätte ohne gärtnerische Gestaltung, deren Oberfläche ausschliesslich aus Rasen besteht; Grabschmuck, Blumenvasen, Grablichter und Grabmale einschliesslich Holzkreuzen sind unzulässig. § 17 Abs. 2 lässt Grabschmuck nur vom 15. Oktober bis zum 15. April und auf besonders ausgewiesenen Flächen zu; wer sich nicht daran hält, dem lässt der Friedhofsträger auf eigene Kosten abräumen. Pflegefrei, und die Stelle steht im Wortlaut: § 17 Abs. 4 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 sagt, die Pflege dieser Grabstätten beschränke sich auf das Mähen der Graboberfläche und werde vom Friedhofsträger übernommen, und die dadurch entstehenden Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Die Gegenprobe steht in § 29 Abs. 1, der die Rasengrabstätten von der Pflicht zur Herrichtung und dauernden Instandhaltung ausdrücklich ausnimmt. Es ist damit der Fall Offenburg, in dem die Gemeinde die Pflege selbst trägt und selbst kassiert, und gerade nicht der Fall eines Dauergrabpflegevertrages mit einer Treuhandstelle. Die Broschüre der Stadt vom 23.01.2026 sagt es noch einmal: Für die Nutzungsberechtigten ist ein Rasengrab pflegefrei, denn die Stadt Bad Berleburg übernimmt die Mäharbeiten. Der Preis dafür steckt im Überlassungsbetrag und ist nicht gesondert ausgewiesen. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 16 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 sagt, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte sei nicht möglich. Das Nutzungsrecht entsteht erst im Todesfall und läuft mit der Ruhezeit ab. Die Broschüre der Stadt bestätigt es für jede einzelne Reihengrabart.600,00 €250,00 €850,00 €20 J.§ 5 Abs. 1 Ziffer 1.1.6 und § 5 Abs. 2 Ziffer 2.1.3 der Friedhofsgebührensatzung
Urnenwahlgrabstätte mit einer Grabstelle, 30 Jahre§ 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 verleiht das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte auf Antrag für 30 Jahre, also zehn Jahre über die Ruhezeit für Aschen hinaus, und lässt den Ersterwerb zu Lebzeiten zu. Die Masse ergeben sich nach § 11 Abs. 2 e aus der Zahl der Grabstellen zu je 0,60 mal 0,60 Meter. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2.9 der Friedhofsgebührensatzung 38,00 Euro je Jahr und damit ein gutes Achtundzwanzigstel des Erwerbspreises; Zeiträume unter einem Jahr werden nach Tagen ermittelt. Gegenüber dem Urnenreihengrab kostet das Nutzungsrecht 200,00 Euro mehr und bringt dafür zehn Jahre Laufzeit, die freie Wahl der Lage und die Verlängerbarkeit. Verlängerbar: § 18 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 lässt das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf Antrag wiedererwerben, in der Regel nur für die gesamte Grabstätte und bei mehrstelligen Stätten für mindestens zwei Stellen, und zwar zu den dann geltenden Bestimmungen und Gebühren. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schliessung des Friedhofs nach § 5 beabsichtigt ist. Nicht pflegefrei: § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 verlangt, alle Grabstätten mit Ausnahme der Baum- und Rasengrabstätten einzufassen, mit einem Grabmal zu versehen, zu bepflanzen und dauernd in Stand zu halten, und benennt dafür ausdrücklich die Nutzungsberechtigten. § 29 Abs. 7 setzt die Fristen: bepflanzen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, vollständig herrichten innerhalb eines Jahres. Wer das unterlässt, dem kann die Friedhofsverwaltung nach § 30 Abs. 1 das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen oder die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen.1.000,00 €250,00 €1.250,00 €30 J.§ 5 Abs. 1 Ziffer 1.2.4 und § 5 Abs. 2 Ziffer 2.2.3 der Friedhofsgebührensatzung
Urnenwahlgrabstätte mit zwei Grabstellen, 30 JahreDie zweite Grabstelle kostet 600,00 Euro und damit weniger als die erste, und jede weitere Stelle darüber hinaus kostet nach Ziffer 1.2.6 der Friedhofsgebührensatzung ebenfalls 600,00 Euro. Die Zahl der Stellen ist im Tarif nicht begrenzt; § 18 Abs. 3 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 vergibt Wahlgrabstätten als ein- oder mehrstellige Grabstätten und begrenzt nur die pflegefreien Urnenwahlgrabstätten auf ein oder zwei Stellen. Die Grabherrichtung von 250,00 Euro fällt je Beisetzung an und nicht je Grabstätte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2.10 der Friedhofsgebührensatzung 75,00 Euro je Jahr. Verlängerbar: § 18 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 lässt das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf Antrag wiedererwerben, in der Regel nur für die gesamte Grabstätte und bei mehrstelligen Stätten für mindestens zwei Stellen, und zwar zu den dann geltenden Bestimmungen und Gebühren. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schliessung des Friedhofs nach § 5 beabsichtigt ist. Nicht pflegefrei: § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 verlangt, alle Grabstätten mit Ausnahme der Baum- und Rasengrabstätten einzufassen, mit einem Grabmal zu versehen, zu bepflanzen und dauernd in Stand zu halten, und benennt dafür ausdrücklich die Nutzungsberechtigten. § 29 Abs. 7 setzt die Fristen: bepflanzen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, vollständig herrichten innerhalb eines Jahres. Wer das unterlässt, dem kann die Friedhofsverwaltung nach § 30 Abs. 1 das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen oder die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen.1.600,00 €250,00 €1.850,00 €30 J.§ 5 Abs. 1 Ziffer 1.2.5 und § 5 Abs. 2 Ziffer 2.2.3 der Friedhofsgebührensatzung
Urnenrasenwahlgrabstätte mit zwei Grabstellen, 30 JahreDas pflegefreie Urnenwahlgrab kostet 50,00 Euro weniger als das gewöhnliche mit zwei Stellen, dasselbe Verhältnis wie bei den Urnenreihengräbern. § 18 Abs. 3 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 lässt pflegefreie Urnenwahlgrabstätten nur ein- oder zweistellig zu, und Anlage 2 führt sie entsprechend als ein- und zweistellig; der Tarif nennt jedoch nur die zweistellige Stätte, und die Broschüre der Stadt vom 23.01.2026 sagt ausdrücklich, Urnenrasenwahlgräber würden zweistellig vergeben. Erfasst ist deshalb nur diese Form; die einstellige steht unter den Lücken. Angeboten wird die Grabart nach Anlage 2 auf achtzehn der neunzehn Friedhöfe, es fehlt nur Arfeld. § 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 beschreibt die Grabart als Grabstätte ohne gärtnerische Gestaltung, deren Oberfläche ausschliesslich aus Rasen besteht; Grabschmuck, Blumenvasen, Grablichter und Grabmale einschliesslich Holzkreuzen sind unzulässig. § 17 Abs. 2 lässt Grabschmuck nur vom 15. Oktober bis zum 15. April und auf besonders ausgewiesenen Flächen zu; wer sich nicht daran hält, dem lässt der Friedhofsträger auf eigene Kosten abräumen. Pflegefrei, und die Stelle steht im Wortlaut: § 17 Abs. 4 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 sagt, die Pflege dieser Grabstätten beschränke sich auf das Mähen der Graboberfläche und werde vom Friedhofsträger übernommen, und die dadurch entstehenden Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Die Gegenprobe steht in § 29 Abs. 1, der die Rasengrabstätten von der Pflicht zur Herrichtung und dauernden Instandhaltung ausdrücklich ausnimmt. Es ist damit der Fall Offenburg, in dem die Gemeinde die Pflege selbst trägt und selbst kassiert, und gerade nicht der Fall eines Dauergrabpflegevertrages mit einer Treuhandstelle. Die Broschüre der Stadt vom 23.01.2026 sagt es noch einmal: Für die Nutzungsberechtigten ist ein Rasengrab pflegefrei, denn die Stadt Bad Berleburg übernimmt die Mäharbeiten. Der Preis dafür steckt im Überlassungsbetrag und ist nicht gesondert ausgewiesen. Verlängerbar: § 18 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 lässt das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf Antrag wiedererwerben, in der Regel nur für die gesamte Grabstätte und bei mehrstelligen Stätten für mindestens zwei Stellen, und zwar zu den dann geltenden Bestimmungen und Gebühren. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schliessung des Friedhofs nach § 5 beabsichtigt ist.1.550,00 €250,00 €1.800,00 €30 J.§ 5 Abs. 1 Ziffer 1.2.7 und § 5 Abs. 2 Ziffer 2.2.3 der Friedhofsgebührensatzung
Urnenwahlgrabstätte am Urnenbaum, je Grabstelle, 30 JahreDie Baumbestattung Bad Berleburgs und die einzige Grabart, die die Friedhofssatzung als Gemeinschaftsgrabfeld führt. § 20 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 lässt Urnen auf Antrag unter Bäumen oder Baumgruppen beisetzen, weist die Bereiche als Gemeinschaftsgrabfeld aus und sagt, sie würden von dem Friedhofsträger unterhalten; ein Nutzungsrecht im Sinne der Satzung wird nicht vergeben, die erworbenen Rechte beschränken sich auf ein Belegrecht. Grabschmuck, Blumenvasen, Grablichter und Grabmale sind unzulässig, ausser vom 15. Oktober bis zum 15. April. Anders als beim Rasengrab verlegt der Friedhofsträger die Grabplatte selbst, binnen sechs Wochen nach der Beisetzung, mit 0,30 Meter Durchmesser und je Baum einheitlicher Beschriftung aus Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr. Nach Ziffer 4.6 der Friedhofsgebührensatzung sind die aktuellen Kosten der Grabplatten am Urnenbaum bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen; sie stehen also nicht im Tarif und sind hier nicht eingerechnet. Pflegefrei ist die Grabart doppelt belegt: § 15 Abs. 2 b 4 führt sie im Grabartenkatalog ausdrücklich als pflegefreie Grabstätte, § 20 weist die Unterhaltung dem Friedhofsträger zu, und § 29 Abs. 1 nimmt die Baumgrabstätten von der Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht aus. Angeboten wird sie nach Anlage 2 auf acht der neunzehn Friedhöfe. Verlängerbar: § 18 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 lässt das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf Antrag wiedererwerben, in der Regel nur für die gesamte Grabstätte und bei mehrstelligen Stätten für mindestens zwei Stellen, und zwar zu den dann geltenden Bestimmungen und Gebühren. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schliessung des Friedhofs nach § 5 beabsichtigt ist.1.150,00 €250,00 €1.400,00 €30 J.§ 5 Abs. 1 Ziffer 1.2.8 und § 5 Abs. 2 Ziffer 2.2.3 der Friedhofsgebührensatzung
Beisetzung durch Verstreuung der Asche im Aschestreufeld, 20 JahreDie günstigste Beisetzung der Stadt und die einzige ohne Urne. § 21 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 lässt einen Toten auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich durch Verstreuung der Asche beisetzen, wenn er oder sie das schriftlich bestimmt hat; dem Friedhofsträger ist die eigenhändig unterschriebene Erklärung vor der Beisetzung im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist, und Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind unzulässig. Pflegefrei ist die Form deshalb aus dem einfachsten Grund: Es gibt gar keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. Nach Anlage 2 und nach der Broschüre der Stadt gibt es das Feld auf einem einzigen der neunzehn Friedhöfe, dem Friedhof Sengelsberg in Bad Berleburg. Der Preis besteht aus 250,00 Euro für den Begräbnisplatz und 50,00 Euro für die Verstreuung, die nach der Broschüre von einem Angehörigen, einem Bestatter oder einem Friedhofsmitarbeiter vorgenommen werden kann. Die Nutzungsdauer ist mit der Ruhezeit für Aschen nach § 12 angesetzt, denn ein Nutzungsrecht auf Zeit sieht § 21 nicht vor.250,00 €50,00 €300,00 €20 J.§ 5 Abs. 1 Ziffer 1.4 und § 5 Abs. 4 Ziffer 4.3 der Friedhofsgebührensatzung
RuheBiotop im RuheForst Schloß Berleburg, Gemeinschaftsbiotop, je Beisetzungsstelle, Wertungsstufe IDer RuheForst ist die vierte Quelle dieses Eintrags und ein Sonderfall: § 1 Abs. 1 der Friedhofssatzung für den RuheForst Schloß Berleburg nennt ihn eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Bad Berleburg, deren Eigentümer Gustav Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg ist und den die Stadt mit Führung und Betrieb beauftragt hat. Nach § 16 Abs. 1 erhebt nicht die Stadt eine Gebühr, sondern der Betreiber ein Entgelt nach der Entgeltordnung, die als Anlage 2 Bestandteil der Satzung ist; die Beträge sind Endpreise einschliesslich Umsatzsteuer im Sinne des § 1 Preisangabenverordnung. Ein Gemeinschaftsbiotop nimmt bis zu zwölf Beisetzungsstellen auf, und der genannte Preis gilt je Stelle. Die Wertungsstufe entscheidet über den Preis: Der Betreiber ordnet die RuheBiotope nach § 1 Abs. 3 anhand ihrer Lage und der umgebenden Naturelemente einer von vier Stufen zu, und erfasst ist hier die günstigste. Pflegefrei ist die Grabart, weil § 14 Abs. 1 Grabpflege im herkömmlichen Sinne grundsätzlich untersagt und Abs. 3 Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte ausdrücklich ausschliesst; nach § 13 dürfen die RuheBiotope weder bearbeitet noch geschmückt noch sonst verändert werden. Die Ruhezeit beträgt nach § 12 zwanzig Jahre, das Nutzungsrecht wird nach § 10 bis zu 99 Jahre verliehen und im Einzelnen in einem Vertrag zwischen Erwerber und Betreiber geregelt. Erlaubt ist nach § 9 ein Markierungsschild von höchstens 6 mal 10 Zentimetern, an einem gemeinschaftlich genutzten Biotop von höchstens 10 mal 12 Zentimetern.675,44 €345,58 €1.021,02 €99 J.Anlage 2 Abschnitt II Ziffer 1 a und Ziffer 2 b der Friedhofssatzung für den RuheForst Schloß Berleburg
RuheBiotop im RuheForst Schloß Berleburg als Ruhestätte für eine Einzelperson, Wertungsstufe IDas Einzelbiotop kostet fast das Sechsfache einer einzelnen Stelle im Gemeinschaftsbiotop, und dafür bleibt der Baum mit seinem Umfeld einer Person vorbehalten. Der Preis der Wertungsstufe I ist auf den Cent derselbe wie beim Familien- oder Freundschaftsbiotop, das bis zu zwölf Stellen aufnimmt; das gilt nach Anlage 2 Abschnitt II Ziffer 1 b und c auch für die Stufen II und III, und erst bei Stufe IV weichen die beiden Zeilen um zehn Euro voneinander ab. Auch für dieses Biotop gilt: Grabpflege ist nach § 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung für den RuheForst Schloß Berleburg grundsätzlich untersagt, Pflegeeingriffe durch Angehörige sind nach Abs. 3 unzulässig, und der Betreiber greift nach Abs. 2 nur ein, wenn die Verkehrssicherungspflicht oder eine Beisetzung es unumgänglich macht. Zu den 3.927,00 Euro kommen nach Anlage 2 Abschnitt II Ziffer 2 die Beisetzung mit 345,58 Euro und die biologisch abbaubare Urne mit mindestens 70,69 Euro. Die Abrechnung obliegt nach Abschnitt III der Entgeltordnung dem Betreiber und nicht der Stadtkasse.3.927,00 €345,58 €4.272,58 €99 J.Anlage 2 Abschnitt II Ziffer 1 c und Ziffer 2 b der Friedhofssatzung für den RuheForst Schloß Berleburg
RuheBiotop im RuheForst Schloß Berleburg als Familien- oder Freundschaftsbiotop mit bis zu zwölf Stellen, Wertungsstufe IDas Familienbiotop ist das günstigste Grab des RuheForstes, wenn man es ausnutzt: derselbe Preis wie für eine einzelne Ruhestätte, aber bis zu zwölf Beisetzungsstellen unter einem Baum, also 327,25 Euro je Stelle. Die Beisetzungsgebühr von 345,58 Euro fällt dagegen je Beisetzung an. Angesetzt ist die günstigste der vier Wertungsstufen; die drei anderen stehen unter den weiteren Gebühren. Pflegefrei ist auch dieses Biotop, weil § 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung für den RuheForst Schloß Berleburg Grabpflege im herkömmlichen Sinne untersagt und § 13 Abs. 2 im oder auf dem Waldboden weder Grabmale noch Gedenksteine noch Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke, Grabbeigaben, Kerzen oder Lampen zulässt. Die Satzung gilt nach § 1 Abs. 2 für eine genehmigte Waldfläche von 22,1 Hektar auf zwanzig Flurstücken der Flur 7 in der Gemarkung Bad Berleburg.3.927,00 €345,58 €4.272,58 €99 J.Anlage 2 Abschnitt II Ziffer 1 b und Ziffer 2 b der Friedhofssatzung für den RuheForst Schloß Berleburg

36 weitere Gebühren in der Satzung von Bad Berleburg

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Grabherrichtung einer Reihengrabstätte für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Erdbestattung350,00 €§ 5 Abs. 2 Ziffer 2.1.1 der Friedhofsgebührensatzung
Grabherrichtung einer Reihengrabstätte für Personen über 5 Jahre, Erdbestattung650,00 €§ 5 Abs. 2 Ziffer 2.1.2 der Friedhofsgebührensatzung
Grabherrichtung einer Urnenreihengrabstätte250,00 €§ 5 Abs. 2 Ziffer 2.1.3 der Friedhofsgebührensatzung
Grabherrichtung einer Wahlgrabstätte, erste Erdbestattung650,00 €§ 5 Abs. 2 Ziffer 2.1.2 unter der Überschrift 2.2 Wahlgrabstätten der Friedhofsgebührensatzung
Grabherrichtung einer Wahlgrabstätte, jede weitere Erdbestattung1.150,00 €§ 5 Abs. 2 Ziffer 2.2.2 der Friedhofsgebührensatzung
Grabherrichtung einer Urnenwahlgrabstätte250,00 €§ 5 Abs. 2 Ziffer 2.2.3 der Friedhofsgebührensatzung
Öffnen und Schliessen einer Urnenkammer50,00 €§ 5 Abs. 2 Ziffer 2.2.4 der Friedhofsgebührensatzung
Verstreuung einer Asche in einem Aschestreufeld50,00 €§ 5 Abs. 4 Ziffer 4.3 der Friedhofsgebührensatzung
Beisetzung einer Urne im RuheForst Schloß Berleburg durch den Betreiber345,58 €Anlage 2 Abschnitt II Ziffer 2 b der Friedhofssatzung für den RuheForst Schloß Berleburg
Jede weitere Grabstelle einer Erdwahlgrabstätte über die zweite hinaus1.700,00 €§ 5 Abs. 1 Ziffer 1.2.2 der Friedhofsgebührensatzung
Jede weitere Grabstelle einer Urnenwahlgrabstätte über die zweite hinaus600,00 €§ 5 Abs. 1 Ziffer 1.2.6 der Friedhofsgebührensatzung
Zubettung einer zweiten Urne in einer Erdwahlgrabstätte700,00 €§ 5 Abs. 1 Ziffer 1.2.11 der Friedhofsgebührensatzung
Verlängerung der Nutzungszeit einer einstelligen Erdwahlgrabstätte, je Jahr100,00 €§ 5 Abs. 1 Ziffer 1.2.3 der Friedhofsgebührensatzung
Verlängerung der Nutzungszeit einer zweistelligen Erdwahlgrabstätte, je Jahr185,00 €§ 5 Abs. 1 Ziffer 1.2.3 der Friedhofsgebührensatzung
Verlängerung der Nutzungszeit einer einstelligen Urnenwahlgrabstätte, je Jahr38,00 €§ 5 Abs. 1 Ziffer 1.2.9 der Friedhofsgebührensatzung
Verlängerung der Nutzungszeit einer zweistelligen Urnenwahlgrabstätte, je Jahr75,00 €§ 5 Abs. 1 Ziffer 1.2.10 der Friedhofsgebührensatzung
Grabplatte am UrnenbaumDer Tarif nennt keinen Betrag, sondern verweist auf die Friedhofsverwaltung.§ 5 Abs. 4 Ziffer 4.6 der Friedhofsgebührensatzung
Ausbetten einer Leiche2.350,00 €§ 5 Abs. 3 Ziffer 3.1.1 der Friedhofsgebührensatzung
Ausbetten einer Asche750,00 €§ 5 Abs. 3 Ziffer 3.1.2 der Friedhofsgebührensatzung
Wiederbestatten einer Leiche1.150,00 €§ 5 Abs. 3 Ziffer 3.2.1 der Friedhofsgebührensatzung
Wiederbestatten einer Asche250,00 €§ 5 Abs. 3 Ziffer 3.2.2 der Friedhofsgebührensatzung
Benutzung einer Leichenhalle oder Friedhofskapelle275,00 €§ 5 Abs. 4 Ziffer 4.1 der Friedhofsgebührensatzung
Reinigung einer Leichenhalle oder Friedhofskapelle70,00 €§ 5 Abs. 4 Ziffer 4.2 der Friedhofsgebührensatzung
Einebnen einer Erdgrabstelle auf Antrag vor Ablauf der Ruhefrist100,00 Euro bis fünf Jahre vor Ablauf, 175,00 Euro bis zehn Jahre, 250,00 Euro bis fünfzehn Jahre und 325,00 Euro bis zwanzig Jahre vor Ablauf.§ 5 Abs. 4 Ziffer 4.4 der Friedhofsgebührensatzung
Einebnen einer Urnengrabstelle auf Antrag vor Ablauf der Ruhefrist50,00 Euro bis fünf Jahre vor Ablauf, 88,00 Euro bis zehn Jahre, 125,00 Euro bis fünfzehn Jahre und 163,00 Euro bis zwanzig Jahre vor Ablauf.§ 5 Abs. 4 Ziffer 4.5 der Friedhofsgebührensatzung
Zuschlag für eine Erdbestattung an einem Samstag121,00 €§ 5 Abs. 5 Ziffer 5.1 der Friedhofsgebührensatzung
Zuschlag für eine Erdbestattung an einem Feiertag398,00 €§ 5 Abs. 5 Ziffer 5.2 der Friedhofsgebührensatzung
Zuschlag für eine Urnenbeisetzung an einem Samstag36,00 €§ 5 Abs. 5 Ziffer 5.3 der Friedhofsgebührensatzung
Zuschlag für eine Urnenbeisetzung an einem Feiertag119,00 €§ 5 Abs. 5 Ziffer 5.4 der Friedhofsgebührensatzung
Zuschlag für eine Urnenbeisetzung in einer Urnenwand an einem Samstag36,00 €§ 5 Abs. 5 Ziffer 5.5 der Friedhofsgebührensatzung
Zuschlag für eine Urnenbeisetzung in einer Urnenwand an einem Feiertag119,00 €§ 5 Abs. 5 Ziffer 5.6 der Friedhofsgebührensatzung
Im Gebührentarif nicht aufgeführte SonderleistungenSie werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.§ 3 Abs. 4 der Friedhofsgebührensatzung
RuheBiotop, Gemeinschaftsbiotop mit bis zu zwölf Beisetzungsstellen, je Stelle, Wertungsstufen II bis IV1.083,85 Euro in Stufe II, 1.350,89 Euro in Stufe III und 2.356,20 Euro in Stufe IV.Anlage 2 Abschnitt II Ziffer 1 a der Friedhofssatzung für den RuheForst Schloß Berleburg
RuheBiotop als Familien- oder Freundschaftsbiotop mit bis zu zwölf Beisetzungsstellen, Wertungsstufen II bis IV5.497,80 Euro in Stufe II, 7.068,60 Euro in Stufe III und 12.556,40 Euro in Stufe IV.Anlage 2 Abschnitt II Ziffer 1 b der Friedhofssatzung für den RuheForst Schloß Berleburg
RuheBiotop als Ruhestätte für eine Einzelperson, Wertungsstufen II bis IV5.497,80 Euro in Stufe II, 7.068,60 Euro in Stufe III und 12.566,40 Euro in Stufe IV.Anlage 2 Abschnitt II Ziffer 1 c der Friedhofssatzung für den RuheForst Schloß Berleburg
Biologisch abbaubare Urne für eine Beisetzung im RuheForst70,69 €Anlage 2 Abschnitt II Ziffer 2 a der Friedhofssatzung für den RuheForst Schloß Berleburg
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Bad Berleburg, vom 18.12.2003, in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 30.10.2019, beschlossen am 30.09.2019, in Kraft seit dem 01.01.2020.

Was ein Grab in Bad Berleburg über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

7.700,00 €

Reihengrabstätte für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 25 Jahre in Bad Berleburg, über 25 Jahre, das sind 308,00 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die Gemeinde§ 5 Abs. 1 Ziffer 1.1.1 und § 5 Abs. 2 Ziffer 2.1.1 der Friedhofsgebührensatzung850,00 €
Bestattung§ 5 Abs. 2 Ziffer 2.1.1 der Friedhofsgebührensatzung350,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde1.200,00 €

Das Kindergrab ist die einzige Grabart, deren Laufzeit von den 30 Jahren der Erwachsenen abweicht: § 12 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 setzt die Ruhezeit für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr auf 25 Jahre, und § 16 Abs. 1 teilt die Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit zu. § 16 Abs. 2 a richtet dafür eigene Reihengrabfelder ein, die es nach der Broschüre der Stadt auf jedem der neunzehn kommunalen Friedhöfe gibt. Das Grab misst nach § 11 Abs. 2 a 1,20 mal 0,60 Meter bei 0,90 Meter Tiefe bis zur Oberkante des Sarges. Nutzungsrecht und Grabherrichtung kosten zusammen 1.200,00 Euro und damit 55 Prozent des Erwachsenengrabes. Nach § 16 Abs. 3 dürfen in einer Erdreihengrabstätte ausnahmsweise die Leichen gleichzeitig verstorbener Geschwister unter fünf Jahren bestattet werden. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 16 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 sagt, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte sei nicht möglich. Das Nutzungsrecht entsteht erst im Todesfall und läuft mit der Ruhezeit ab. Die Broschüre der Stadt bestätigt es für jede einzelne Reihengrabart. Nicht pflegefrei: § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 30.10.2019 verlangt, alle Grabstätten mit Ausnahme der Baum- und Rasengrabstätten einzufassen, mit einem Grabmal zu versehen, zu bepflanzen und dauernd in Stand zu halten, und benennt dafür ausdrücklich die Nutzungsberechtigten. § 29 Abs. 7 setzt die Fristen: bepflanzen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, vollständig herrichten innerhalb eines Jahres. Wer das unterlässt, dem kann die Friedhofsverwaltung nach § 30 Abs. 1 das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen oder die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Bad Berleburg, vom 18.12.2003, in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 30.10.2019, beschlossen am 30.09.2019, in Kraft seit dem 01.01.2020. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

15 Fragen, die die Satzung von Bad Berleburg offenlässt

  • Die geltende Fassung ist die 5. Änderungssatzung vom 30.10.2019, in Kraft seit dem 01.01.2020, und damit älter als drei Jahre. Nachgesehen wurde an vier Stellen. Erstens im Ortsrecht der Stadt, das genau eine Friedhofsgebührensatzung führt und dieselbe Datei anbietet wie die Seite Friedhof und Bestattungen. Zweitens in der Fussnote dieser Datei, die die Änderungssatzungen eins bis fünf mit Datum und Beschlusstag aufführt und mit der fünften endet. Drittens im Bekanntmachungsarchiv der Stadt, dessen Auswahlfelder nur die Jahrgänge 2025 und 2026 mit zusammen vier Bekanntmachungen kennen, davon keine zum Friedhofswesen. Viertens in der Volltextsuche des Ratsinformationssystems ratsinfo.bad-berleburg.de: Die genaue Suche nach dem Wort Friedhofsgebührensatzung liefert 47 Dokumente und 23 Anlagen, und der jüngste Treffer ist die Sitzungsvorlage 161, 2. Ergänzung, X vom 30.09.2019, mit der die 5. Änderung beschlossen wurde. Die genaue Suche nach der Wendung Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe führt auf dieselbe Vorlage und davor auf die Sitzungsvorlage 134, 1. Ergänzung vom 16.05.2011 zur 4. Änderung. Eine sechste Änderungssatzung gibt es danach nicht.
  • Die Gegenprobe zum Fall Wuppertal, in dem eine Lesefassung mit nachgeführtem Kopf einen veralteten Tarif trug, fällt hier positiv aus. Dieselbe Ortsrechtssammlung führt neben der Friedhofsgebührensatzung die Friedhofssatzung für den RuheForst Schloß Berleburg, und deren Fussnote nennt die 2. Änderungssatzung vom 17.06.2024 samt Beschlussdatum; die Entgeltordnung in ihrer Anlage 2 trägt die Beträge dieser Änderung. Die Stadt führt ihre Fussnoten also nach, wenn es etwas nachzuführen gibt. Ein zweites Zeichen ist die Broschüre vom 23.01.2026: Sie beschreibt genau die Grabarten der Fassung von 2019, nennt für das zweistellige Erdwahlgrab dieselben 40 Jahre und für die Urnengräber dieselben 20 Jahre Ruhefrist und kennt keine Grabart, die im Tarif fehlt.
  • Die Pflege ist in Bad Berleburg keine eigene Tarifziffer, sondern steckt im Überlassungspreis, und die Satzung sagt das ausdrücklich. § 17 Abs. 4 der Friedhofssatzung lautet: Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Wieviel davon in welchem Betrag steckt, sagt die Satzung nicht. Der Vergleich der Zeilen legt es nur beim Erdgrab offen: Das Rasenreihengrab kostet 1.700,00 Euro gegen 1.550,00 Euro für das gewöhnliche Erdreihengrab, also 150,00 Euro für 30 Jahre Mähen. Bei den Urnengräbern ist der Aufschlag negativ. Das Urnenrasenreihengrab kostet 750,00 gegen 800,00 Euro, das zweistellige Urnenrasenwahlgrab 1.550,00 gegen 1.600,00 Euro, in beiden Fällen also 50,00 Euro weniger als die gepflegte Variante. Die Satzung begründet das nicht. Eine mögliche Erklärung ist, dass die Stadt die aufwendigere Unterhaltung gärtnerisch angelegter Urnenfelder einpreist, aber das steht nirgends.
  • Für Sternenkinder nennt der Tarif nur einen einzigen Betrag, 50,00 Euro nach § 5 Abs. 1 Ziffer 1.3 für die Überlassung des Begräbnisplatzes. Eine Grabherrichtungsgebühr fehlt: § 5 Abs. 2 kennt unter den Reihengrabstätten nur Kindergräber, Erdbestattungen von Personen über fünf Jahren und Urnenreihengrabstätten. Deshalb ist die Beisetzung hier mit null angesetzt und nicht mit den 350,00 Euro des Kindergrabes. § 2 Abs. 4 der Friedhofssatzung ordnet zwar an, dass für Sternenkinder die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend gelten, aber das ist eine Vorschrift der Friedhofssatzung und keine Anordnung über den Gebührentarif. Wer den Kindergrabsatz zusätzlich ansetzt, kommt auf 400,00 statt 50,00 Euro. Die Grabstätten liegen nach der Broschüre am Sternenkinderdenkmal auf dem Friedhof Sengelsberg.
  • Der Gebührentarif kennt eine Urnenwand, aber keinen Preis dafür. § 19 Abs. 1 d der Friedhofssatzung lässt eingeäscherte Tote in dafür hergerichteten Mauern, also Urnenwänden oder Säulen, beisetzen, und § 5 Abs. 5 Ziffern 5.5 und 5.6 der Gebührensatzung erheben eigene Zuschläge für Urnenbeisetzungen in einer Urnenwand an Samstagen und Feiertagen. Auch § 5 Abs. 2 Ziffer 2.2.4 nennt mit 50,00 Euro das Öffnen und Schliessen einer Urnenkammer. Eine Gebühr für die Überlassung einer Nische steht dagegen weder in § 5 Abs. 1 noch sonstwo, und der Grabartenkatalog des § 15 Abs. 2 führt die Urnenwand nicht auf. Anlage 2 der Friedhofssatzung, die für jeden der neunzehn Friedhöfe angibt, welche Grabarten es dort gibt, kennt sie ebenfalls nicht, und die Broschüre vom 23.01.2026 beschreibt sie nicht. Eine Urnenwand ist deshalb hier nicht als Grabart erfasst; entweder gibt es sie auf den kommunalen Friedhöfen nicht mehr, oder ihr Preis fehlt im Tarif.
  • Die pflegefreie Urnenwahlgrabstätte ist im Tarif nur zweistellig beziffert. § 18 Abs. 3 der Friedhofssatzung lässt sie ein- oder zweistellig zu, und Anlage 2 führt sie als ein- und zweistellig, aber § 5 Abs. 1 Ziffer 1.2.7 nennt nur das Wahlgrab Urnenrasengrab mit zwei Stellen und 1.550,00 Euro. Die Broschüre vom 23.01.2026 löst den Widerspruch in eine Richtung auf: Sie sagt, Urnenrasenwahlgräber würden zweistellig vergeben. Erfasst ist deshalb nur die zweistellige Form. Wer eine einstellige sucht, findet den Preis nicht in der Satzung.
  • Auch die Verlängerung des pflegefreien Urnenwahlgrabes und der Grabstätte am Urnenbaum ist nicht ausdrücklich beziffert. Die Ziffern 1.2.9 und 1.2.10 nennen 38,00 Euro je Jahr für ein Urnenwahlgrab mit einer Stelle und 75,00 Euro für eines mit zwei Stellen, ohne die Rasen- und Baumvarianten auszunehmen oder zu nennen. Da beide im Tarif als Wahlgrab geführt werden und § 18 Abs. 2 der Friedhofssatzung den Wiedererwerb für Wahlgrabstätten allgemein zulässt, sind sie hier als verlängerbar erfasst; die Broschüre bestätigt es für beide ausdrücklich. Beim Urnenbaum steht dem allerdings § 20 entgegen, der sagt, ein Nutzungsrecht an der Grabstätte im Sinne der Satzung werde nicht vergeben und die erworbenen Rechte beschränkten sich auf ein Belegrecht. Der Tarif nennt für dieselbe Grabart trotzdem eine Laufzeit von 30 Jahren, obwohl § 20 auf die allgemeinen Ruhefristen von 20 Jahren verweist. Erfasst sind die 30 Jahre des Tarifs.
  • Die Grabplatten sind in keinem Betrag dieses Eintrags enthalten, und bei den Rasengräbern sind sie nicht abwählbar. § 17 Abs. 3 der Friedhofssatzung verpflichtet die Nutzungsberechtigten, binnen sechs Wochen nach der Bestattung eine liegende Grabplatte bündig mit der Erdoberfläche verlegen zu lassen, in Urnenfeldern 0,40 mal 0,30 Meter, in gemischten Feldern 0,60 mal 0,40 Meter, jeweils mindestens 6 Zentimeter stark, als rechteckiger dunkler Stein mit polierter Oberfläche. Nur die anonymen Grabstätten sind ausgenommen. Was ein Steinmetz dafür berechnet, steht in keiner Satzung. Beim Urnenbaum verlegt der Friedhofsträger die Platte selbst, und § 5 Abs. 4 Ziffer 4.6 der Gebührensatzung sagt dazu nur, die aktuellen Kosten seien in der Friedhofsverwaltung zu erfragen; auch dieser Betrag fehlt also im Tarif und ist hier nicht eingerechnet.
  • Die Grabherrichtung ist als Beisetzungsgebühr angesetzt, weil sie zwingend anfällt. § 11 Abs. 1 der Friedhofssatzung sagt, die Gräber würden von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt, und pflegefreie Grabstätten würden nur durch den Friedhofsträger ausgehoben und verfüllt; Ausnahmen kann der Friedhofsträger zulassen. Angesetzt ist jeweils der schmalste Satz, also ohne die Zuschläge des § 5 Abs. 5, die für eine Erdbestattung am Samstag 121,00 Euro und am Feiertag 398,00 Euro betragen, für eine Urnenbeisetzung 36,00 beziehungsweise 119,00 Euro. Bei der Wahlgrabstätte ist die Ziffer für die erste Erdbestattung mit 650,00 Euro angesetzt; jede weitere Erdbestattung in derselben Stätte kostet nach Ziffer 2.2.2 mit 1.150,00 Euro deutlich mehr. Die Gebührensatzung nummeriert diese Stelle übrigens fehlerhaft: Unter der Überschrift 2.2 Wahlgrabstätten trägt die erste Zeile die Ziffer 2.1.2, die es unter 2.1 schon gibt, und erst die zweite Zeile trägt 2.2.2.
  • Der RuheForst Schloß Berleburg ist der Sonderfall dieses Eintrags, und er ist mit Bedacht aufgenommen. § 1 Abs. 1 seiner Satzung nennt ihn eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Bad Berleburg; Eigentümer der 22,1 Hektar Waldfläche ist Gustav Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg, den die Stadt mit Führung und Betrieb beauftragt hat. Was der Erwerber zahlt, ist deshalb keine Gebühr, sondern nach § 16 Abs. 1 ein Entgelt des Betreibers nach der Entgeltordnung, die als Anlage 2 Bestandteil der Satzung ist; die Beträge sind Endpreise einschliesslich Umsatzsteuer im Sinne des § 1 Preisangabenverordnung, und die Abrechnung obliegt nach Abschnitt III der Entgeltordnung dem Betreiber und nicht der Stadtkasse. Die Stadt erhebt nach § 16 Abs. 2 nur Verwaltungsgebühren nach ihrer Verwaltungsgebührensatzung, und deren Höhe ist hier nicht erfasst. Wer den RuheForst aus der Preisvergleichung heraushalten will, hat dafür ein Argument; wir haben ihn aufgenommen, weil die Stadt Träger ist, weil die Beträge im Ortsrecht der Stadt stehen und weil sie mit Ziffer und Wertungsstufe belegbar sind.
  • Die Nutzungsdauer der RuheBiotope ist die unsicherste Angabe dieses Eintrags. § 10 der RuheForst-Satzung sagt, die Art des RuheBiotops und die Dauer des Nutzungsrechtes würden in einem Vertrag zwischen Erwerber und Betreiber geregelt und das Nutzungsrecht werde bis zu 99 Jahre verliehen; die Broschüre der Stadt sagt dasselbe. Angesetzt sind hier 99 Jahre, und zwar aus einem Grund: Die Entgeltordnung nennt je Wertungsstufe genau einen Preis und staffelt ihn nicht nach der Laufzeit, anders als etwa Northeim, das für seinen Ruhewald getrennte Sätze für 20, 50 und 99 Jahre führt. Der Preis kauft danach die volle Frist. Sicher ist das nicht, und wer den Vertrag kennt, kann es besser wissen.
  • Zwei Zeilen der Entgeltordnung unterscheiden sich um zehn Euro, und eine davon ist vermutlich ein Schreibfehler. Anlage 2 Abschnitt II Ziffer 1 b nennt für das Familien- oder Freundschaftsbiotop der Wertungsstufe IV 12.556,40 Euro, Ziffer 1 c für die Ruhestätte einer Einzelperson derselben Stufe 12.566,40 Euro. In den Stufen I bis III sind beide Reihen zeichengleich, 3.927,00, 5.497,80 und 7.068,60 Euro. Die Reihe entscheidet nicht, weil die Abstände unregelmässig sind. Erfasst ist hier die Wertungsstufe I, in der beide Zeilen übereinstimmen; die Stufe IV steht mit beiden Beträgen unter den weiteren Gebühren, damit der Unterschied sichtbar bleibt.
  • Die Stadt betreibt neunzehn kommunale Friedhöfe, und der Tarif gilt für alle gleich. Anlage 2 der Friedhofssatzung nennt sie namentlich: Alertshausen, Arfeld, Aue, Sengelsberg in Bad Berleburg, Beddelhausen, Berghausen, Dotzlar, Elsoff, Girkhausen, Hemschlar, Raumland, Richstein, Rinthe, Sassenhausen, Schüllar, Stünzel, Weidenhausen, Wemlighausen und Wingeshausen. Sie unterscheidet nicht die Preise, sondern das Angebot: Erdreihengräber, Rasenreihengräber, Urnenreihengräber, Urnenrasenreihengräber, Erdwahlgräber und Urnenwahlgräber gibt es überall, das Urnenrasenwahlgrab auf achtzehn, den Urnenbaum auf acht, das anonyme Urnenrasenreihengrab auf sieben, das anonyme Rasenreihengrab für Erdbestattungen auf zwei und die Sternenkindergrabstätten sowie das Aschestreufeld nur auf dem Friedhof Sengelsberg in Bad Berleburg. Die Friedhöfe in Christianseck, Diedenshausen, Schwarzenau und Wunderthausen sind kirchlich und stehen nicht unter dieser Satzung; die Stadt nennt dafür auf ihrer Seite eigene Ansprechpartnerinnen des Kirchenkreises.
  • Der Bestattungsbezirk ist geregelt, aber nicht scharf. § 3 der Friedhofssatzung teilt das Stadtgebiet in Bestattungsbezirke, die in der Regel den Ortschaften entsprechen, und sagt, die Toten sollten vorrangig auf dem Friedhof des Bezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten; der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. Ein auswärtiger Zuschlag, wie ihn viele Gebührensatzungen kennen, existiert in Bad Berleburg nicht. Der Tarif kennt überhaupt keine Unterscheidung nach dem Wohnsitz.
  • Nicht erfasst sind zwei Nebenrechnungen. § 3 Abs. 4 der Gebührensatzung berechnet alle im Gebührentarif nicht aufgeführten Sonderleistungen nach den tatsächlich entstandenen Kosten; ein Betrag dafür steht nirgends. Und § 18 Abs. 10 der Friedhofssatzung lässt die vorzeitige Rückgabe einer teilbelegten Grabstätte nur zu, wenn durch Zahlung einer Pflegepauschale die spätere Flächenpflege sichergestellt ist; die Höhe dieser Pauschale nennt weder die Friedhofssatzung noch der Gebührentarif. Erhoben wird stattdessen die Einebnungsgebühr des § 5 Abs. 4 Ziffern 4.4 und 4.5, die nach der Restlaufzeit gestaffelt ist.

Friedhöfe in Bad Berleburg und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.