Biedenkopf, Hessen, AGS 06534004
Friedhofsgebühren in Biedenkopf, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Biedenkopf, Ortsrecht 130301, mit dem gesamten Tarif in den Paragrafen 7 bis 15, von der Stadtverordnetenversammlung in der 18. Sitzung am 21.12.2023 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossen, in Kraft seit 01.01.2024, löst die Friedhofgebührensatzung vom 26.09.2019 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 14.07.2022 ab. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Biedenkopf und nicht für einzelne. Träger ist Magistrat der Stadt Biedenkopf.
- 900,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 9.600,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 11
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Leichen auf allen Friedhöfen
Urnenreihengrabstätte, mit Beisetzung
Familienwahlgrabstätte für bis zu zwei Erdbestattungen, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung, Länge belegt durch die Erläuterung zu Paragraf 11 in der Beschlussvorlage VL-234/2018
Was ein Grab in Biedenkopf kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
4 Grabarten für die Erdbestattung in Biedenkopf
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas gewöhnliche Erdgrab und auf allen neun Friedhöfen zu haben. Die 2.800 Euro decken nach dem Wortlaut des Paragrafen 10 drei Leistungen ab: die Überlassung der Grabstätte, das Ausheben und Schließen des Grabes und die Abräumung nach Ablauf der Ruhefrist. Eine gesonderte Bestattungsgebühr wird nicht erhoben. Die Laufzeit ist die Ruhezeit: Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung gibt Reihengrabstätten erst im Todesfall und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden ab, und die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 dreißig Jahre. Nicht verlängerbar: Paragraf 14 Absatz 4 schließt Wiedererwerb und Verlängerung aus, und die Beschlussvorlage VL-234/2018 begründet das damit, dass eine Verlängerungsmöglichkeit in Abstimmung mit dem Hessischen Städtetag nicht vorgesehen sei, weil sie Gestaltung, Pflege und Wiederbelegung der Reihengrabfelder erheblich erschweren würde. Die Grabstätte misst nach Paragraf 14 Absatz 3 Nummer 2 in Länge und Breite 2,00 mal 1,00 Meter. Nach Absatz 5 dürfen nachträglich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, jede zu 635 Euro nach Paragraf 13 des Tarifs. Nicht pflegefrei: Paragraf 25 Absatz 4 der Friedhofssatzung macht die verfügungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und Absatz 8 legt ihr zusätzlich die Pflege der Fläche zwischen den Grabstätten auf. | 2.800,00 € | 0,00 € | 2.800,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDas Kindergrab, und es hat in Biedenkopf eine Sonderregelung, die kein Geld kostet. Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten von Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr könnten bestehen bleiben, solange sie gepflegt sind und die Verfügungsberechtigten nicht die Abräumung beantragen; erst wenn die Pflege ausbleibt oder ein Antrag gestellt wird, erfolgt die Abräumung. Die Beschlussvorlage VL-234/2018 nennt als Grund ausdrücklich den Wunsch von Angehörigen der Verstorbenen. Das ist keine Verlängerung des Nutzungsrechts, denn der Tarif kennt dafür keinen Satz und Paragraf 14 Absatz 4 schließt die Verlängerung von Reihengrabstätten aus; erfasst ist die Grabart deshalb als nicht verlängerbar. Die Ruhezeit beträgt wie bei Erwachsenen dreißig Jahre. Die Grabstätte misst nach Paragraf 14 Absatz 3 Nummer 1 in Länge und Breite 1,20 mal 0,60 Meter. Die Gebühr von 1.450 Euro enthält Überlassung, Beisetzung und Abräumung. Eine eigene Regelung oder Gebührenbefreiung für Fehl- und Totgeburten, wie sie Homberg an der Efze in den Paragrafen 30a bis 30c kennt, hat Biedenkopf nicht. | 1.450,00 € | 0,00 € | 1.450,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Familienwahlgrabstätte für bis zu zwei ErdbestattungenDie teuerste Grabart des Tarifs, und der Preis erklärt sich aus der Laufzeit. Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung verleiht das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf Antrag für sechzig Jahre und nur anlässlich eines Todesfalles; die Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Die 9.600 Euro enthalten nach dem Wortlaut des Tarifs den Erwerb des Nutzungsrechts, die Beisetzung des ersten Sarges und die Abräumung nach Ablauf der Nutzungszeit. Die zweite Sargbeisetzung kostet 2.300 Euro, eine Urnenbeisetzung 635 Euro. Die Rechenprobe geht auf: Die Verlängerung um fünf Jahre kostet 609 Euro, das sind 121,80 Euro je Jahr, mal sechzig Jahre 7.308 Euro, dazu 2.300 Euro für die Sargbeisetzung ergibt 9.608 Euro gegenüber 9.600 im Tarif. Verlängerbar nach Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte, jeweils um fünf Jahre; weitere Verlängerungen sind möglich. Die Grabstätte misst nach Paragraf 15 Absatz 15 in Länge und Breite 2,20 mal 2,50 Meter. Nicht pflegefrei: Paragraf 15 Absatz 13 sagt ausdrücklich, aus dem Nutzungsrecht ergebe sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Angeboten wird die Grabart nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b nur auf den fünf Friedhöfen Biedenkopf, Breidenstein, Katzenbach, Wallau und Weifenbach. | 9.600,00 € | 0,00 € | 9.600,00 € | 60 J. | Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| WiesenreihenerdgrabstätteDas einzige pflegefreie Erdgrab Biedenkopfs, und es ist teuer. Der Beleg für die Pflege steht zweimal im Wortlaut: Paragraf 11 der Gebührensatzung erhebt die 4.500 Euro ausdrücklich für die Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte, deren Unterhaltung, Pflege und Abräumung nach Ablauf der Ruhefrist sowie die Beisetzung des Sarges. Und Paragraf 16 Absatz 3 letzter Satz der Friedhofssatzung sagt: Das Ver- und Auffüllen, das Einsäen sowie die Mähpflege werden von der Stadt übernommen. Derselbe Absatz schließt Schmuckbepflanzung und das Aufstellen sonstiger Gegenstände ausdrücklich aus und lässt nur eine bodenbündig verlegte Grabliegeplatte von höchstens 45 mal 45 Zentimetern je Beisetzung zu, die ein Steinmetz nach der Setzung des Bodens verlegt; weiteres Grabzubehör und Einfassungen sind unzulässig. Die Grabstätte misst nach Absatz 4 in Länge und Breite 2,00 mal 1,00 Meter. Nach Absatz 2 ist eine Zweitbelegung durch eine Ascheurne möglich. Der Aufpreis gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab beträgt 1.700 Euro auf dreißig Jahre, also 56,67 Euro je Jahr für die Pflege. Die Beschlussvorlage VL-143/2023 begründet den Sprung damit, dass Pflege und Instandhaltung der Wiesenreihenerdgrabstätten viel kostenintensiver seien als bei Urnengrabstätten. Nicht verlängerbar nach Paragraf 16 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 14 Absatz 4. | 4.500,00 € | 0,00 € | 4.500,00 € | 30 J. | Paragraf 11 der Friedhofsgebührensatzung |
7 Grabarten für die Urne in Biedenkopf
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab der Stadt überhaupt: 900 Euro für Überlassung, Beisetzung der Urne und Abräumung nach Ablauf der Ruhefrist. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung dieselben dreißig Jahre wie für Leichen. Die Grabstelle misst nach Paragraf 14 Absatz 3 Nummer 3 in Länge und Breite 1,00 mal 0,50 Meter, und nach Absatz 5 dürfen höchstens zwei Urnen darin beigesetzt werden. Nicht verlängerbar nach Paragraf 14 Absatz 4. Nicht pflegefrei: Paragraf 25 Absatz 4 der Friedhofssatzung nennt für Urnenreihengrabstätten dieselbe Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht wie für Erdgräber, und Paragraf 25 Absatz 7 setzt dafür eine Frist von zwölf Monaten nach der Beisetzung. Der Preisunterschied zum gewöhnlichen Erdgrab ist in Biedenkopf ungewöhnlich groß: 900 gegenüber 2.800 Euro, also nicht einmal ein Drittel. Die Beschlussvorlage VL-143/2023 nennt den Grund und rechnet ihn vor: Beisetzungen von Särgen bedeuten einen wesentlich höheren Arbeitsaufwand. | 900,00 € | 0,00 € | 900,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenwahlgrabstätte für zwei UrnenDas Urnengrab mit eigenem Nutzungsrecht für sechzig Jahre. Die 1.100 Euro enthalten nach dem Wortlaut des Tarifs den Erwerb des Nutzungsrechts, die Beisetzung der ersten Urne und die Abräumung nach Ablauf der Nutzungszeit; jede weitere Urne kostet 635 Euro. Die Rechenprobe erklärt den Preis und zugleich, warum der Tarif für zwei und für drei Urnen denselben Betrag nennt: Die Verlängerung kostet 36 Euro je fünf Jahre, also 7,20 Euro je Jahr, mal sechzig Jahre sind das 432 Euro, dazu die 635 Euro für die erste Urne ergibt 1.067 Euro, und die Stadt rundet auf volle fünfzig. Verlängerbar nach Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung auf Antrag um jeweils fünf Jahre. Die Grabstätte misst nach Paragraf 15 Absatz 15 in Länge und Breite 1,00 mal 1,00 Meter. Angeboten wird sie nach der Beschlussvorlage VL-234/2018 auf jedem städtischen Friedhof, weil in den letzten Jahren eine klare Tendenz zu Mehrfachurnenbestattungen in einer Grabstätte zu erkennen sei. Nicht pflegefrei nach Paragraf 15 Absatz 13. | 1.100,00 € | 0,00 € | 1.100,00 € | 60 J. | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenwahlgrabstätte für drei UrnenDie dritte Urnenstelle kostet in Biedenkopf nichts, jedenfalls beim Erwerb: Der Tarif nennt für zwei und für drei Urnen denselben Betrag von 1.100 Euro. Das ist kein Übertragungsfehler, sondern eine Folge der Rundung. Gerechnet: 39 Euro Verlängerung je fünf Jahre sind 7,80 Euro je Jahr, mal sechzig Jahre 468 Euro, dazu 635 Euro für die Beisetzung der ersten Urne ergibt 1.103 Euro; für zwei Urnen sind es 1.067 Euro. Beide Werte runden auf 1.100. Erst bei der Verlängerung wird der Unterschied sichtbar, denn dort verlangt der Tarif 39 statt 36 Euro je fünf Jahre. Jede Urne über die erste hinaus kostet 635 Euro Beisetzungsgebühr. Nutzungszeit sechzig Jahre nach Paragraf 15 Absatz 1, Ruhezeit je Urne dreißig Jahre nach Paragraf 11 Absatz 2; nach Paragraf 15 Absatz 6 darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Nicht pflegefrei nach Paragraf 15 Absatz 13. | 1.100,00 € | 0,00 € | 1.100,00 € | 60 J. | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenwahlgrabstätte für vier UrnenDie größte Urnenwahlgrabstätte, die Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung zulässt: maximal vier Urnen. Der Erwerb kostet 1.150 Euro und enthält die Beisetzung der ersten Urne sowie die Abräumung nach Ablauf der Nutzungszeit; jede weitere Urne kostet 635 Euro. Wer die Grabstätte voll belegt, zahlt also 1.150 plus dreimal 635 gleich 3.055 Euro und liegt damit je Urne bei 764 Euro, also unter dem Preis eines einzelnen Urnenreihengrabes von 900 Euro. Die Rechenprobe: 43 Euro je fünf Jahre sind 8,60 Euro je Jahr, mal sechzig Jahre 516 Euro, plus 635 Euro ergibt 1.151 Euro gegenüber 1.150 im Tarif. Verlängerbar um jeweils fünf Jahre nach Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 gegen 43 Euro. Nicht pflegefrei nach Paragraf 15 Absatz 13, der die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte ausdrücklich aus dem Nutzungsrecht ableitet. | 1.150,00 € | 0,00 € | 1.150,00 € | 60 J. | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung |
| Anonyme Urnenreihengrabstätte, nur auf dem Friedhof BiedenkopfDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt und zugleich das einzige, das es nur an einem Ort gibt. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe f der Friedhofssatzung führt anonyme Urnenreihengrabstätten ausdrücklich nur für den Friedhof Biedenkopf, und das Antragsformular der Stadt wiederholt es: beigesetzt wird in einem Urnenreihengrab des anonymen Grabfeldes auf dem Friedhof Biedenkopf, Kernstadt. Pflegefrei, weil es keine Einzelgrabstelle zu pflegen gibt; das Antragsformular sagt dazu, die Mähpflege werde von der Friedhofsverwaltung übernommen. Umbettungen von Ascheurnen, die auf dem anonymen Urnengrabfeld beigesetzt sind, können nach demselben Formular nicht erfolgen; Paragraf 12 Absatz 2 Satz 3 der Friedhofssatzung schließt Umbettungen zwischen Reihengräbern innerhalb des Stadtgebiets ohnehin aus. Die Gebühr von 1.200 Euro enthält Überlassung, Beisetzung und Abräumung. Bemerkenswert ist, dass das anonyme Grab 300 Euro teurer ist als das gewöhnliche Urnenreihengrab; die Fassung von 2019 hatte denselben Abstand, dort 565 gegenüber 391 Euro reiner Nutzungsgebühr. Nicht verlängerbar nach Paragraf 14 Absatz 4. | 1.200,00 € | 0,00 € | 1.200,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung |
| WiesenreihenurnengrabstätteDas Urnenwiesengrab, und es liegt mit 1.400 Euro genau 500 Euro über dem gewöhnlichen Urnenreihengrab. Das ist der Preis der Pflege, 16,67 Euro je Jahr über dreißig Jahre. Der Beleg ist derselbe wie beim Wiesenerdgrab: Paragraf 11 der Gebührensatzung nennt die Unterhaltung und die Pflege als Teil der Gebühr, Paragraf 16 Absatz 3 letzter Satz der Friedhofssatzung überträgt Ver- und Auffüllen, Einsäen und Mähpflege der Stadt. Die Grabstätte misst nach Paragraf 16 Absatz 4 in Länge und Breite 1,00 mal 1,00 Meter. Nach Absatz 2 kann die Belegung auch mit einer Ascheurne als Erstbelegung und einer weiteren Ascheurne erfolgen. Der Name täuscht bewusst nicht: Die Beschlussvorlage VL-234/2018 erklärt, die frühere Bezeichnung Rasengrab sei in Wiesenreihengrabstätte umbenannt worden, weil es wegen der Wuchshöhe des Grases immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen Bürgern und Verwaltung gekommen sei; eine Wiese wird seltener gemäht als ein Rasen. Nicht verlängerbar. | 1.400,00 € | 0,00 € | 1.400,00 € | 30 J. | Paragraf 11 der Friedhofsgebührensatzung |
| BaumurnenreihengrabstätteDas Baumgrab, seit dem 01.01.2019 im Angebot und inzwischen auf allen neun Friedhöfen. Der Magistrat hat es am 08.10.2018 zunächst für sieben Friedhöfe beschlossen und auf Wunsch der Ortsbeiräte Eckelshausen und Weifenbach am 17.12.2018 und 21.01.2019 auf diese beiden ausgedehnt. Pflegefrei mit doppeltem Beleg: Paragraf 12 der Gebührensatzung erhebt die 1.300 Euro für die Überlassung, deren Unterhaltung, Pflege und Abräumung sowie die Beisetzung der Urne, und Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt, das Ver- und Auffüllen, das Einsäen sowie die Mähpflege würden von der Stadt übernommen. Die Beisetzung erfolgt nach Paragraf 17 Absatz 2 an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich und nur in biologisch abbaubaren Urnen; die Gräber werden im Uhrzeigersinn der Reihe nach belegt. Zulässig ist genau eine Urne je Grabstätte. Die Grabstätte ist mit einer Grabliegeplatte von 35 Zentimetern Durchmesser und 6 Zentimetern Dicke zu belegen, weiteres Grabzubehör und Einfassungen sind unzulässig, Schmuckbepflanzung und Grabgestecke sind ausdrücklich untersagt. Nicht verlängerbar; das Antragsformular der Stadt sagt es im Klartext: Eine Verlängerung der Ruhefrist ist nicht möglich. | 1.300,00 € | 0,00 € | 1.300,00 € | 30 J. | Paragraf 12 der Friedhofsgebührensatzung |
23 weitere Gebühren in der Satzung von Biedenkopf
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beisetzung des Sarges oder der Urne in einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte | In der Gebühr nach Paragraf 10 enthalten, eine gesonderte Bestattungsgebühr wird nicht erhoben | Paragraf 10 der Friedhofsgebührensatzung |
| Beisetzung des Sarges oder der Urne in einer Wiesenreihengrabstätte | In der Gebühr nach Paragraf 11 enthalten | Paragraf 11 der Friedhofsgebührensatzung |
| Beisetzung der Urne in einer Baumurnenreihengrabstätte | In der Gebühr nach Paragraf 12 enthalten | Paragraf 12 der Friedhofsgebührensatzung |
| Beisetzung des ersten Sarges in einer Familienwahlgrabstätte | In der Gebühr von 9.600 Euro nach Paragraf 9 Absatz 1 enthalten | Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Beisetzung des zweiten Sarges in einer Familienwahlgrabstätte | 2.300,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Beisetzung einer Urne in einer Familienwahlgrabstätte | 635,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Beisetzung der ersten Urne in einer Urnenwahlgrabstätte | In der Gebühr nach Paragraf 9 Absatz 2 enthalten | Paragraf 9 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Beisetzung jeder weiteren Urne in einer Urnenwahlgrabstätte | 635,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Zubelegung je Urne in einem bestehenden Leichengrab | 635,00 € | Paragraf 13 der Friedhofsgebührensatzung |
| Zuschlag bei Bestattungen montags bis donnerstags nach 15 Uhr und freitags nach 14 Uhr | 25 Prozent der Gebühren nach den Paragrafen 9 bis 12 | Paragraf 14 der Friedhofsgebührensatzung |
| Aufbewahrung der Leiche in einer Friedhofskapelle | 350,00 € | Paragraf 7 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Benutzung der Friedhofskapelle | 250,00 € | Paragraf 7 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Überlassung der Kapelle an Religionsgemeinschaften für gelegentliche Nutzungen, etwa einen Auferstehungsgottesdienst | 0,00 € | Paragraf 7 Satz 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Umbettung: Ausgraben einer Leiche und Verschließen der Fläche | 3.000,00 € | Paragraf 8 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Umbettung: Ausgraben der Leiche eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Verschließen der Fläche | 1.500,00 € | Paragraf 8 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Umbettung einer Urne | 400,00 € | Paragraf 8 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Familienwahlgrabstätte um fünf Jahre | 609,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für zwei Urnen um fünf Jahre | 36,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für drei Urnen um fünf Jahre | 39,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für vier Urnen um fünf Jahre | 43,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Fertigteile zum Ausbau und zur Abdeckung der zweiten Grabstelle einer Familienwahlgrabstätte | Die tatsächlichen Kosten sind zu erstatten, einen Betrag nennt die Satzung nicht | Paragraf 9 Absatz 2 letzter Satz der Friedhofsgebührensatzung |
| Bedienstetenausweis für Gewerbetreibende, einmalig je Mitarbeiter | 25,50 € | Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Genehmigung zur Beisetzung ortsfremder Verstorbener, Ausnahmegenehmigung nach Paragraf 3 Absatz 2 der Friedhofssatzung | 51,00 € | Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung |
Was ein Grab in Biedenkopf über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
10.600,00 €
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Biedenkopf, über 30 Jahre, das sind 353,33 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 10 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung | 2.800,00 € |
| BestattungParagraf 10 der Friedhofsgebührensatzung | 0,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.800,00 € |
Das gewöhnliche Erdgrab und auf allen neun Friedhöfen zu haben. Die 2.800 Euro decken nach dem Wortlaut des Paragrafen 10 drei Leistungen ab: die Überlassung der Grabstätte, das Ausheben und Schließen des Grabes und die Abräumung nach Ablauf der Ruhefrist. Eine gesonderte Bestattungsgebühr wird nicht erhoben. Die Laufzeit ist die Ruhezeit: Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung gibt Reihengrabstätten erst im Todesfall und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden ab, und die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 dreißig Jahre. Nicht verlängerbar: Paragraf 14 Absatz 4 schließt Wiedererwerb und Verlängerung aus, und die Beschlussvorlage VL-234/2018 begründet das damit, dass eine Verlängerungsmöglichkeit in Abstimmung mit dem Hessischen Städtetag nicht vorgesehen sei, weil sie Gestaltung, Pflege und Wiederbelegung der Reihengrabfelder erheblich erschweren würde. Die Grabstätte misst nach Paragraf 14 Absatz 3 Nummer 2 in Länge und Breite 2,00 mal 1,00 Meter. Nach Absatz 5 dürfen nachträglich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, jede zu 635 Euro nach Paragraf 13 des Tarifs. Nicht pflegefrei: Paragraf 25 Absatz 4 der Friedhofssatzung macht die verfügungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und Absatz 8 legt ihr zusätzlich die Pflege der Fläche zwischen den Grabstätten auf.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Biedenkopf, Ortsrecht 130301, mit dem gesamten Tarif in den Paragrafen 7 bis 15, von der Stadtverordnetenversammlung in der 18. Sitzung am 21.12.2023 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossen, in Kraft seit 01.01.2024, löst die Friedhofgebührensatzung vom 26.09.2019 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 14.07.2022 ab. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
12 Fragen, die die Satzung von Biedenkopf offenlässt
- Biedenkopf erhebt seit dem 01.01.2024 keine gesonderte Bestattungsgebühr mehr, und deshalb steht das Feld für die Beisetzung bei allen elf Grabarten auf 0,00 Euro. Das ist keine Lücke im Dokument, sondern das Gebührenmodell der Stadt. Die Paragrafen 9 bis 12 der Gebührensatzung fassen jeweils drei Leistungen in einem Betrag zusammen: die Überlassung der Grabstätte beziehungsweise den Erwerb des Nutzungsrechts, die Beisetzung des Sarges oder der ersten Urne und die Abräumung der Grabstätte nach Ablauf der Frist. Die Beschlussvorlage VL-143/2023 erklärt es: Bei einer Informationsveranstaltung über die Friedhofsgebühren 2024 mit allen Fraktionen und dem Stadtverordnetenvorsteher wurde empfohlen, ab 2024 eine Pauschalgebühr über die Bestattungsleistungen einzuführen, also über Grabnutzungs- und Bestattungsgebühren zusammen. Sie nennt auch die Grenze: Zulässig ist eine solche Pauschale nur für Regelleistungen, die bei jeder Bestattung anfallen, weshalb die Benutzungsgebühren für Kapelle, Leichenhalle, Harmonium und Heizung ausdrücklich nicht einfließen dürfen. Der ganze Betrag steht deshalb bei uns in der Nutzungsgebühr; die Summe aus Nutzung und Beisetzung ist die richtige, nur die Aufteilung gibt die Satzung nicht her. Wer sie ungefähr wissen will, findet sie in der Vorgängerfassung von 2019, die beides noch getrennt führte: Ausheben und Schließen einer Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr kostete dort 956 Euro, einer Urnenreihengrabstätte 467 Euro, je Stelle einer Familienwahlgrabstätte 1.238 Euro.
- Die Ruhezeit steht als Zahl nicht in der Satzung, und wir haben sie außerhalb belegt. Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, die Ruhezeit für Leichen betrage auf allen Friedhöfen mindestens 15 und maximal 30 Jahre, Absatz 2 dasselbe für Aschen. Eine Spanne ist keine Frist, und wer nur die Satzung liest, weiß nicht, welche Zahl gilt. Aufgelöst hat es die Beschlussvorlage VL-234/2018, mit der genau diese Satzung beschlossen wurde. Sie sagt in der Erläuterung zu Paragraf 11: An der Länge der Ruhezeiten von 30 Jahren für Leichen- und Urnenbeisetzungen habe sich vom Entwurf der Friedhofssatzung zu der bis dahin geltenden Friedhofsordnung nichts geändert, hervorzuheben sei nur, dass jetzt eine Mindestfrist der Ruhezeit von 15 Jahren vorgesehen sei; diese Mindestruhefrist sei nach Paragraf 6 Absatz 2 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vorgeschrieben. Die 15 Jahre sind also die gesetzliche Untergrenze, die die Satzung mitzitiert, und die 30 Jahre die Biedenkopfer Ruhezeit. Erfasst sind deshalb 30 Jahre für alle Reihengrabarten, und zusätzlich sind beide Zahlen in den Ruhefristen des Eintrags vermerkt.
- Die auffälligste Zahlenreihe des Tarifs hält der Rechenprobe stand. Der Urnenwahlgrabtarif nennt für zwei Urnen 1.100 Euro, für drei Urnen ebenfalls 1.100 Euro und für vier Urnen 1.150 Euro, während die Verlängerungssätze mit 36, 39 und 43 Euro je fünf Jahre gleichmäßig ansteigen. Zwei gleiche Beträge für unterschiedliche Grabgrößen sehen nach einem Übertragungsfehler aus, wie ihn Büdingen und Wipperfürth geliefert haben. Sie sind keiner. Gerechnet ergibt sich für zwei Urnen 7,20 Euro je Jahr mal sechzig Jahre gleich 432 Euro plus 635 Euro für die Beisetzung der ersten Urne gleich 1.067 Euro, für drei Urnen 7,80 mal sechzig gleich 468 plus 635 gleich 1.103 Euro und für vier Urnen 8,60 mal sechzig gleich 516 plus 635 gleich 1.151 Euro. Die Stadt rundet auf volle fünfzig Euro, und dabei fallen die ersten beiden Werte zusammen. Dieselbe Probe bestätigt die höchste Zahl des Tarifs: 609 Euro Verlängerung je fünf Jahre sind 121,80 Euro je Jahr, mal sechzig Jahre 7.308 Euro, dazu 2.300 Euro für die Sargbeisetzung ergibt 9.608 Euro gegenüber den 9.600 Euro der Familienwahlgrabstätte. Die Abweichung beträgt acht Euro und liegt im Rundungsrest der Kalkulation.
- Die Aßlarer Probe bleibt ohne Befund. Der Tarif führt vier Verlängerungssätze, nämlich einen für die Familienwahlgrabstätte und drei für die Urnenwahlgrabstätten, und zu jedem gehört ein Erwerbspreis in demselben Paragrafen. Umgekehrt hat jede der beiden Wahlgrabarten ihren Verlängerungssatz. Die sieben Reihengrabarten der Paragrafen 10 bis 12 haben keinen, und das ist richtig so: Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung schließt Wiedererwerb und Verlängerung von Reihengrabstätten aus und verbietet zusätzlich, eine Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhefrist in eine Wahlgrabstätte umzuwandeln. Die Beschlussvorlage VL-234/2018 begründet es: Die Verlängerungsmöglichkeit bei Reihengrabstätten sei in Abstimmung mit dem Hessischen Städtetag nicht vorgesehen, weil dadurch Gestaltung, Pflege und Wiederbelegung der Reihengrabfelder erheblich erschwert würden. Eine abgeschaffte Grabart mit stehengebliebener Tarifzeile gibt es nicht; die Fassung von 2024 führt genau die elf Grabarten, die Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung kennt.
- Der Vergleich mit der Vorgängerfassung zeigt, wie unterschiedlich die Umstellung gewirkt hat, und er bestätigt zugleich, dass keine Zahl verrutscht ist. Gegenübergestellt sind jeweils die Summe aus Nutzungs- und Bestattungsgebühr von 2019 und der Pauschalbetrag von 2024. Reihengrab ab dem fünften Lebensjahr: 784 plus 956 gleich 1.740 gegenüber 2.800 Euro, also plus 61 Prozent. Kinderreihengrab: 430 plus 578 gleich 1.008 gegenüber 1.450 Euro, plus 44 Prozent. Urnenreihengrab: 391 plus 467 gleich 858 gegenüber 900 Euro, plus 5 Prozent. Anonymes Urnenreihengrab: 565 plus 467 gleich 1.032 gegenüber 1.200 Euro, plus 16 Prozent. Wiesenreihenerdgrab: 1.817 plus 956 gleich 2.773 gegenüber 4.500 Euro, plus 62 Prozent. Wiesenreihenurnengrab: 669 plus 467 gleich 1.136 gegenüber 1.400 Euro, plus 23 Prozent. Baumurnenreihengrab: 610 plus 467 gleich 1.077 gegenüber 1.300 Euro, plus 21 Prozent. Familienwahlgrab: 2.265 plus 1.238 gleich 3.503 gegenüber 9.600 Euro, also fast das Dreifache. Bei den Urnenwahlgrabstätten ist es umgekehrt: 702 plus 467 gleich 1.169 gegenüber 1.100 Euro für zwei Urnen, 1.277 gegenüber 1.100 für drei und 1.385 gegenüber 1.150 für vier, also minus 6, minus 14 und minus 17 Prozent. Genau das sagt die Beschlussvorlage VL-143/2023 voraus: Nur bei Erdbeisetzungen sei ein Anstieg zu erkennen, die Gebühren für Urnenbeisetzungen seien gesunken, weil Beisetzungen von Särgen einen wesentlich höheren Arbeitsaufwand bedeuteten und Pflege und Instandhaltung der Wiesenreihenerdgrabstätten viel kostenintensiver seien als bei Urnengrabstätten. Auch die Verlängerungssätze bewegen sich gegenläufig: Die Familienwahlgrabstätte kostet statt 190 nun 609 Euro je fünf Jahre, die Urnenwahlgrabstätten statt 59, 68 und 77 nun 36, 39 und 43 Euro.
- Neun Friedhöfe, ein Tarif, und die Zahlen stimmen überein. Paragraf 1 der Friedhofssatzung zählt die Friedhöfe Biedenkopf, Breidenstein, Dexbach, Eckelshausen, Engelbach, Katzenbach, Kombach, Wallau und Weifenbach abschließend auf. Das sind neun, und genau neun Friedhöfe führt die Stadt auch auf ihrer Seite Unsere Friedhöfe; die Kernstadt und jeder der acht Stadtteile hat einen eigenen städtischen Friedhof. Eine zweite Gebührensatzung für einzelne Stadtteile, wie sie Schlüchtern neunmal führt, gibt es nicht, und der Tarif staffelt an keiner Stelle nach Friedhof. Drei Grabarten sind allerdings ortsgebunden, und das steht nicht im Tarif, sondern in der Friedhofssatzung: Familienwahlgrabstätten gibt es nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b nur in Biedenkopf, Breidenstein, Katzenbach, Wallau und Weifenbach, das anonyme Urnengrabfeld nach Buchstabe f nur in Biedenkopf, und Baumurnenreihengrabstätten sind nach der Beschlussvorlage VL-234/2018 zunächst für sieben Friedhöfe beschlossen und auf Wunsch der Ortsbeiräte Eckelshausen und Weifenbach auf alle neun ausgedehnt worden. Wer in Dexbach, Eckelshausen, Engelbach oder Kombach ein Erdgrab mit eigenem Nutzungsrecht sucht, findet es dort nicht.
- Vier Grabarten sind pflegefrei, und für jede lässt sich die Stelle benennen, an der die Stadt die Pflege übernimmt. Für die beiden Wiesenreihengrabstätten ist es Paragraf 11 der Gebührensatzung, der die Gebühr ausdrücklich für die Überlassung, deren Unterhaltung, Pflege und Abräumung erhebt, zusammen mit Paragraf 16 Absatz 3 letzter Satz der Friedhofssatzung im Wortlaut: Das Ver- und Auffüllen, das Einsäen sowie die Mähpflege werden von der Stadt übernommen. Für die Baumurnenreihengrabstätte ist es Paragraf 12 der Gebührensatzung mit derselben Formel und Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung mit demselben Satz. Für das anonyme Urnenreihengrab ist es die Anonymität selbst: Die einzelnen Grabstellen sind nicht ausgewiesen, es gibt nichts zu pflegen, und das Antragsformular der Stadt bestätigt, dass die Mähpflege die Friedhofsverwaltung übernimmt. Die übrigen sieben Grabarten sind nicht pflegefrei. Paragraf 25 Absatz 4 der Friedhofssatzung macht bei Reihengrabstätten die verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Paragraf 15 Absatz 13 leitet die Pflicht zur Anlage und zur Pflege ausdrücklich aus dem Nutzungsrecht ab, und Paragraf 25 Absatz 8 legt den Angehörigen zusätzlich die Pflege der Fläche zwischen den Grabstätten auf. Paragraf 26 lässt bei Vernachlässigung die Abräumung der Reihengrabstätte zu und beim Wahlgrab den entschädigungslosen Entzug des Nutzungsrechts.
- Ein Kostenpunkt der Familienwahlgrabstätte steht in keiner Zahl. Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung ordnet an, dass bei einer Erdbestattung in einer Wahlgrabstätte die zweite Grabstelle mit Fertigteilen ausgebaut und abgedeckt wird, wenn keine gleichzeitige Belegung erfolgt; bei der Zweitbelegung sind die Abdeckplatten zu entfernen und die Grabstelle mit Erde zu verfüllen. Der letzte Satz des Paragrafen 9 Absatz 2 der Gebührensatzung sagt dazu, bei Inanspruchnahme einer Familienwahlgrabstätte seien außerdem die tatsächlichen Kosten für die Fertigteile zu erstatten. Wie hoch diese sind, sagt die Satzung nicht. Die 9.600 Euro sind für diese Grabart also eine Untergrenze und kein Endpreis. Derselbe Vorbehalt stand schon in der Fassung von 2019 und ist unverändert übernommen worden.
- Zwei weitere Beträge fehlen dem Tarif ganz. Die Umbettungsgebühren des Paragrafen 8 decken nur das Ausgraben und das Verschließen der Fläche ab; die Kosten der Wiederbestattung am neuen Ort kommen hinzu und richten sich nach der Grabart. Und die Fassung von 2019 hatte zwei Positionen, die es heute nicht mehr gibt: eine Gebühr von 14 Euro für die Benutzung des Harmoniums und eine Ermäßigung von 20 Prozent auf die Bestattungsgebühren, falls das Schließen der Grabstätte nicht durch die Stadt erfolgte. Beide sind mit der Pauschalgebühr entfallen. Der Antrag auf Bereitstellung einer Grabstätte führt allerdings als Zusatznutzungen weiterhin Friedhofskapelle, Heizung und Harmonium auf; für Heizung und Harmonium nennt die geltende Gebührensatzung keinen Betrag mehr, und wir haben keinen erfasst, weil ein geschätzter Preis gerechnet und nicht gelesen wäre.
- Der Vergleich von Inhaltsübersicht und Text geht in beide Richtungen auf. Die Friedhofssatzung trägt auf ihren ersten beiden Seiten eine Inhaltsübersicht mit allen dreiunddreißig Paragrafen, und jeder von ihnen steht auch im Text, in derselben Reihenfolge und unter derselben Überschrift; umgekehrt gibt es keinen Paragrafen im Text, der in der Übersicht fehlt. Buchstabenparagrafen wie das Freudenberger 18d oder das Remagener 23a kommen nicht vor, verschwiegene Paragrafen wie die Homberger 30a bis 30c ebenso wenig. Die Gebührensatzung hat keine Inhaltsübersicht, ihre sechzehn Paragrafen laufen lückenlos durch. Aufgefallen ist uns dabei eine Reihe innerer Verweisungsfehler in der Friedhofssatzung, die die Beträge nicht berühren, aber das Nachschlagen erschweren: Paragraf 32 Absatz 1 Nummer 5 zitiert für die Zustimmung zu Grabmalen den Paragrafen 19, geregelt ist sie in Paragraf 20; Nummer 6 zitiert Paragraf 21 für die Fundamentierung, gemeint ist Paragraf 22; Nummer 7 zitiert Paragraf 22 für den verkehrssicheren Zustand, gemeint ist Paragraf 23; Nummer 8 zitiert Paragraf 23 für die Entfernung, gemeint ist Paragraf 24; Nummer 9 zitiert Paragraf 24 Absatz 10 für die Kunststoffe, gemeint ist Paragraf 25 Absatz 10; und Nummer 10 zitiert Paragraf 29 für die Vernachlässigung, gemeint ist Paragraf 26. Auch Paragraf 12 Absatz 5 und Paragraf 26 Absatz 1 verweisen auf Paragraf 24 Absatz 4 beziehungsweise Absatz 7, wo aber die Entfernung von Grabmalen steht. Das ist durchgehend derselbe Versatz um eine Ziffer und stammt erkennbar aus der Neunummerierung bei der Neufassung von 2019.
- Ein Vervielfältiger, ein Hebesatz oder ein Prozentsatz aus der Haushaltssatzung, wie ihn Kaiserslautern kennt, kommt in Biedenkopf nicht vor. Die Beträge der Paragrafen 7 bis 15 sind unmittelbar die zu zahlenden Beträge, und die Gebührensatzung verweist an keiner Stelle in ein anderes Ortsrecht. Paragraf 3 lässt die Gebühren mit der Anmeldung des Todesfalles beziehungsweise mit der Beantragung der Leistung entstehen und innerhalb von vier Wochen nach Anforderung fällig werden. Der einzige Zuschlag ist der des Paragrafen 14: Bei Bestattungen montags bis donnerstags nach 15 Uhr und freitags nach 14 Uhr werden 25 Prozent auf die Gebühren der Paragrafen 9 bis 12 erhoben, für ein gewöhnliches Erdgrab also 700 Euro. Die Kommunalaufsicht hat der Stadt in der Genehmigung des Haushalts 2015 mitgeteilt, dass im Bereich des Bestattungswesens ein Kostendeckungsgrad von 80 Prozent ausreichend ist; das ist der Maßstab, an dem der Tarif kalkuliert wird.
- Zur Geltung und zur Abrufkette: Beide Satzungen stehen im Stadtrecht der Stadt Biedenkopf mit Stand 01.01.2026 unter der Rubrik 13 Natur- und Landschaftspflege, und die Rubrik führt genau diese zwei Dateien. Dass die Gebührensatzung geltendes Recht und nicht nur ein Entwurf ist, ist nach der Blomberger Regel eigens geprüft: Der Beschlusstext aus der 18. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 21.12.2023 lautet, die Friedhofsgebührensatzung werde in der vorgelegten Fassung beschlossen. Die Recherche im Ratsinfosystem nach den Stichworten Friedhofsgebührensatzung und Friedhofssatzung findet für beide keinen jüngeren Vorgang; die letzte Änderung der Friedhofssatzung ist der Erste Nachtrag vom 14.07.2022 aus der Vorlage VL-105/2022. Beide Satzungen haben eine Textebene und wurden mit PyMuPDF unmittelbar ausgelesen, gerendert werden musste nichts. Die Übersichtsseiten der Stadt und das Ratsinfosystem bauen ihre Inhalte erst im Browser zusammen und liefern ohne Browser ein leeres Gerüst mit HTTP 200; sie wurden deshalb mit der dritten Stufe der Abrufkette geholt. Die Recherche des Ratsinfosystems lässt sich über den Adresszeilenparameter terms ansprechen. Die vierte Stufe r.jina.ai wurde nicht gebraucht.
Friedhöfe in Biedenkopf und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in BiedenkopfLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Biedenkopf, Ortsrecht 130301, mit dem gesamten Tarif in den Paragrafen 7 bis 15 von der Stadtverordnetenversammlung in der 18. Sitzung am 21.12.2023 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossen, in Kraft seit 01.01.2024, löst die Friedhofgebührensatzung vom 26.09.2019 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 14.07.2022 ab
- Friedhofssatzung der Stadt Biedenkopf, Ortsrecht 130301, mit dem Geltungsbereich in Paragraf 1, der Ruhezeit in Paragraf 11, dem Grabartenkatalog in Paragraf 13, den Nutzungszeiten in den Paragrafen 14 bis 17 und den Pflegeregeln in den Paragrafen 16, 17, 25 und 26 vom 04.04.2019 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 14.07.2022, löst die Friedhofsordnung vom 10.06.1976 in der Fassung des 6. Nachtrages vom 17.06.2011 ab
- Beschlussvorlage VL-143/2023 der Stadt Biedenkopf, Neufassung der Friedhofsgebührensatzung, mit der Begründung der Pauschalgebühr und der Kostendeckungsrechnung vom 30.10.2023, beraten im Magistrat am 04.12.2023 und im Haupt- und Finanzausschuss am 19.12.2023, beschlossen in der Stadtverordnetenversammlung am 21.12.2023
- Beschlusstext zu VL-143/2023 aus der 18. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, Nachweis, dass die Satzung beschlossen und nicht nur beraten wurde Beschluss vom 21.12.2023, ausgefertigt am 22.12.2023, Wortlaut: Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Biedenkopf wird in der vorgelegten Fassung beschlossen
- Beschlussvorlage VL-234/2018 der Stadt Biedenkopf, Neufassung der Friedhofssatzung, mit der Erläuterung zu Paragraf 11 und der Angabe der Ruhezeit von 30 Jahren vom 25.10.2018, beschlossen in der Stadtverordnetenversammlung am 04.04.2019
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Biedenkopf vom 26.09.2019 in der Fassung der Beschlussvorlage VL-138/2019, herangezogen für den Vergleich der Beträge vor und nach der Umstellung auf die Pauschalgebühr beschlossen am 26.09.2019, außer Kraft seit 01.01.2024
- Stadtrecht der Stadt Biedenkopf, vollständige Liste aller Satzungen, Ordnungen, Verordnungen und Richtlinien, Rubrik 13 Natur- und Landschaftspflege mit genau zwei Friedhofsdokumenten Stand 01.01.2026, abgerufen am 06.09.2026
- Seite Unsere Friedhöfe der Stadt Biedenkopf, Verzeichnis der neun städtischen Friedhöfe, mit den Merkblättern und Anträgen zu den einzelnen Grabarten Stand des Abrufs am 06.09.2026
- Antrag auf Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte der Stadt Biedenkopf, Beleg dafür, dass das anonyme Grabfeld nur auf dem Friedhof der Kernstadt besteht und die Mähpflege die Friedhofsverwaltung übernimmt Formular 130104, Stand des Abrufs am 06.09.2026
- Merkblatt über die Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte der Friedhofsverwaltung der Stadt Biedenkopf Stand 2019, abgerufen am 06.09.2026
- Seite Friedhof im Dienstleistungsverzeichnis der Stadt Biedenkopf, mit der Ansprechpartnerin für das Bestattungswesen und den Sprechzeiten des Rathauses Stand des Abrufs am 06.09.2026
- Ratsinfosystem der Stadt Biedenkopf, Recherche in Vorlagen, Beschlüssen und Niederschriften, herangezogen für den Nachweis, dass seit dem 21.12.2023 keine neue Friedhofsgebührensatzung und seit dem 14.07.2022 kein weiterer Nachtrag zur Friedhofssatzung beschlossen wurde Stand des Abrufs am 06.09.2026, letzte Aktualisierung des Systems am 06.09.2026 um 8 Uhr
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.